Daten
Kommune
Berlin Lichtenberg
Dateiname
Anlage.pdf
Größe
44 kB
Erstellt
10.10.15, 12:54
Aktualisiert
28.01.18, 05:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Abt. Stadtentwicklung
Stadtentwicklungsamt
Fachbereich Stadtplanung
Vorentwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11-94 VE
AUSWERTUNG UND ERGEBNIS
der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch möglichst frühzeitig über die allgemeinen Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende
Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11-94 VE wurde in der Zeit vom 26.05.2014 bis einschließlich 25.06.2014 durchgeführt. Die Veröffentlichung in der
Tagespresse erfolgte am 23.05.2014 mit einer Anzeige in der Berliner Zeitung. Des Weiteren erfolgte in allen Bürgerämtern ein entsprechender Aushang.
Die beabsichtigte Planung wurde in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt: Bebauungsplanvorentwurf, Begründung und Projektvorstellung. Weiterhin wurde im o. g. Zeitraum über das Internet die Einsichtnahme in den B-Planvorentwurf und die Begründung sowie eine Projektvorstellung ermöglicht.
Kein Bürger hat während dieser Zeit Einsicht in die Planung im Fachbereich Stadtplanung genommen.
Anlage 2
Es liegt eine schriftliche Stellungnahme vor, die nachfolgend wiedergegeben und abgewogen wird::
Nr. Stellungnahme
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
BLN Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. – Schreiben vom 25.06.2014
1. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan 11-94 VE wird bemängelt, dass hier keinerlei Aussagen zur Umwelt und
den möglichen Auswirkungen gemacht wurden.
Auch wenn dieses Verfahren nach § 13a im beschleunigten Verfahren erfolgt, so sind doch die
Umweltbelange zu beachten.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 11-94 VE
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Das Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB dient der ersten Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung. Zwar ist es nicht Gegenstand eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens, nach sich grundlegend unterscheidenden planerischen Lösungen zu suchen, da das Verfahren der planungsrechtlichen Sicherung eines bestimmten, vom Vorhabenträger definierten Vorhabens dient. Gleichwohl ist die Planung in dieser
frühen Phase noch nicht abschließend verfestigt und das Vorhaben noch nicht in allen Details
durchgeplant.
Für die spätere planerische Abwägung erforderliche Klärungen, Untersuchungen und Abstimmungen müssen im Rahmen des weiteren Planungsprozesses noch durchgeführt werden. Dementsprechend muss sich die Begründung zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auch auf die Erläuterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung beschränken und
wird im weiteren Verfahren, entsprechend der zunehmenden Konkretisierung der Planung, ergänzt und fortgeschrieben.
Wie in der Begründung zum Vorentwurf erläutert, werden die Belange von Umwelt, Natur und
Landschaft im weiteren Verfahren gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB bewertet, berücksichtigt und
in die Abwägung eingestellt. Grünfestsetzungen sind vorgesehen. Zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange ist inzwischen eine gutachterliche Bewertung erfolgt (vgl. Nr. 2).
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Auswertung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
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Nr. Stellungnahme
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
2. Das Grundstück ist seit Jahren beräumt und liegt als
ehemalige Gärtnereifläche brach. So hat sich eine
ruderale und strukturreiche Fläche mit offenen Bereichen (auch die Asphaltflächen) gebildet, die mögliche Habitate z.B. für Zauneidechsen sein können.
Wurden hier im Vorfeld Untersuchungen oder zumindest Einschätzungen bzgl. Fauna und Flora gemacht? Dieses ist ansonsten im Vorfeld der weiteren
Planung für das Schutzgut noch abzuklären.
1
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange ist inzwischen eine gutachterliche Bewertung1 erfolgt.
Dafür wurde das Gelände auf das Vorkommen von Vogelarten, Zauneidechsen und Fledermäusen untersucht. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass bereits auf Grund der geringen Flächengröße und der außerordentlich geringen Vegetation nur ein geringes Lebensraumpotenzial für
die untersuchten Arten besteht. Die starke Versiegelung verhindert ebenfalls das Vorkommen
geschützter Arten.
So können nur die Pappeln am Ostrand der Untersuchungsfläche und das Abrissgebäude Fledermäusen Verstecke und Vögeln Brutmöglichkeiten bieten. Insgesamt konnte nur ein sehr eingeschränktes Artenspektrum nachgewiesen werden. Es sind allenfalls wenige geschützte Arten
mit einzelnen Individuen nachgewiesen und zu erwarten.
An dem untersuchten Abrissgebäude waren zwei Strukturen zu finden, die als typische Lebensstätten für geschützte Arten an Gebäuden (Gebäudebrüter, Fledermäuse) zu bewerten sind: Die
Außenbeleuchtung an der Nordfassade des Gebäudes und die beschädigte Dachkante an der
Südseite des Abrissobjektes.
Bei den vier durchgeführten Begehungen waren 9 Vogelarten sicher als Nahrungsgäste nachzuweisen: Amsel, Blaumeise, Elster, Feldsperling, Hausrotschwanz, Haussperling, Kohlmeise, Ringeltaube, Star. Sichere Nachweise von Bruten auf der Untersuchungsfläche gelangen im Sommer 2014 nicht. Insbesondere Bruten von Vögeln offener Flächen waren nicht zu erbringen.
Bei den vier Begehungen im Frühsommer 2014 wurden keine Zauneidechsen nachgewiesen.
Auf der untersuchten Fläche existieren keine geeigneten Lebensräume für Zauneidechsen. Die
Vegetations- und Bodenstruktur lassen kein Erfassungsdefizit erwarten. Die Habitatqualität ist
insgesamt als schlecht zu bewerten.
Das Vorkommen weiterer geschützter Arten kann ausgeschlossen werden.
BUBO Arbeitsgemeinschaft Freilandbiologie Dipl. Biol. Carsten Kallasch: Geschützte Arten auf dem Grundstück Ferdinand-Schultze-Str. 41/45 in Berlin-Hohenschönhausen, Berlin, Juni
2014
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 11-94 VE
Auswertung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
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Nr. Stellungnahme
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 11-94 VE
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
Eine Beeinträchtigung der Vorkommen von Brutvögeln kann nur in geringem Umfang erkannt
werden: Gebäudebrüter verlieren am Abrissgebäude einen Nistplatz, Baumhöhlenbrüter verlieren im Falle einer Fällung der Pappeln einzelne Brutplätze. Fledermäuse verlieren mit dem Abriss
des Gebäudes einzelne Tagesverstecke. Weitere Beeinträchtigungen durch eine Bebauung des
Geländes sind nicht erkennbar. Insbesondere eine Zerstörung von Lebensräumen der Zauneidechse ist nicht zu erwarten. Auch eine erhebliche Störung oder eine Tötung einzelner Individuen ist ausgeschlossen.
Durch den Abriss des Gebäudes und eine mögliche Fällung der Pappeln gehen ein Nistplatz für
Gebäudebrüter, wahrscheinlich einzelne Baumhöhlen und einzelne Verstecke für Fledermäuse
am Abrissgebäude verloren. Diese Nistplätze und Versteckmöglichkeiten sind zu kompensieren.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nicht alle Ersatzbrutplätze und -verstecke angenommen werden, wird gutachterlicherseits die folgende Kompensation als angemessen vorgeschlagen:
7 Brutplätze für Gebäudebrüter (Haussperlinge und Hausrotschwänze), 4 Nistkästen für Baumhöhlenbrüter und 4 Sommerquartiere für Fledermäuse.
Nach Aussage des Fachgutachters ist zu erwarten, dass der Eingriff durch die Montage der vorgeschlagenen Ersatzquartiere in vollem Umfang zu kompensieren ist. Bei Umsetzung der Kompensationsvorschläge ist keine negative Auswirkung auf die Bestände der untersuchten Arten zu
erwarten.
Die vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen werden im abzuschließenden Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und dem Land Berlin fixiert.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
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Nr. Stellungnahme
Abwägung des Fachbereichs Stadtplanung
3. Um die genannten Ziele des LaPro, wie beispielsweise Schaffung zusätzlicher Lebensräume für
Flora und Fauna sowie Kompensation bei Verdichtung und/oder Nutzungsintensivierungen durch Entsiegelung, Dach- und Wandbegrünung, Erhöhung
der naturhaushaltswirksamen Flächen, kompensatorische Maßnahmen und Entwicklung des gebietstypischen Baumbestand auch tatsächlich umzusetzen, sollten diese wie zumindest die Festsetzung
von Dach- und Wandbegrünungen in die textlichen
Festsetzungen mit aufgenommen werden.
Eine Aussage wie „voraussichtlich werden Festsetzungen zur Pflanzung einer Mindestanzahl an
Laubbäumen und zu einer extensiven Dachbegrünung sowie ggf. weitere Pflanzbindungen erfolgen"
werden als nicht konkret und sicher genug angesehen. Im Zuge zunehmender Verdichtungen im
Stadtgebiet sollten die naturhaushaltswirksamen
Flächen zumindest erhalten bleiben. Dahingehend
wäre ebenso ein Erdauftrag von mindestens 80 cm
bei den Garagenflächen festzulegen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Es ist erneut darauf zu verweisen, dass der Vorentwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
nur die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung darstellen soll. In der Begründung wird darauf
verwiesen, dass im weiteren Verfahren, auf Grundlage einer zum Vorhaben zu erstellenden
Grün- und Freiflächenplanung, Grünfestsetzungen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
aufgenommen werden.
Konkret sind Festsetzungen zur Anpflanzung einer Mindestanzahl von Bäumen und Sträuchern,
straßenbegleitender Hecken, extensiver Dachbegrünungen und Fassadenbegrünungen an fensterlosen Außenwandflächen geplant. Die offenen Flächen über Tiefgaragen sollen mit einer Erdschicht versehen und ebenfalls begrünt werden. Wege und Stellplätze sollen lediglich teilversiegelt (wasser- und luftdurchlässig) angelegt werden.
Mit diesen Maßnahmen werden wesentliche Forderungen des Landschafts- und Artenschutzprogramms (LaPro) erfüllt.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Ergebnis:
Aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ergibt sich keine Veränderung der Zielstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 11-94 VE.
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