Daten
Kommune
Berlin Spandau
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
74 kB
Erstellt
10.10.15, 21:09
Aktualisiert
27.01.18, 12:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung Spandau
XIX. Wahlperiode
Antrag
Nr. 1273/XIX
TOP
Ursprung: Antrag
Initiator: GAL
Beratungsfolge:
Datum
Gremium /Sitzung
19.11.2014
BVV
Beratungsstand
037/XIX(BVV)
Missbilligung der Amtsführung des Bezirksstadtrates für Jugend, Bildung, Kultur und
Sport
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Die Bezirksverordnetenversammlung missbilligt die Amtsführung des Bezirksstadtrates für
Jugend, Bildung, Kultur und Sport.
Berlin, den 10.11.2014
Höhne
Fraktionsvorsitzende
Begründung:
Ein Bezirksstadtrat hat unbestritten auch Einflussmöglichkeiten auf die Tätigkeit der ihm unterstellten Verwaltung. Die Wahrnehmung seines politischen Gestaltungsspielraumes unterliegt
jedoch den Rechtsvorschriften. Zu seinen Aufgaben gehört nicht die eigenständige Wahrnehmung originärer Aufgaben der Fachämter. Eine direkte Einflussnahme auf einen Verwaltungsakt muss verwaltungsrechtlich begründet sein, auch hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des pflichtgemäßen Ermessens.
Durch die Beantwortung der Großen Anfragen zur Verwaltung der Bruno-Gehrke-Halle
während der Sitzung der BVV am 15. Oktober 2014 wurde ersichtlich, dass erhebliche Mängel
in der diesbezüglichen Amtsführung bestehen. Die geäußerte Kritik führte jedoch nicht zu
einer Abkehr vom beanstandeten Verhalten. Bei der Beurteilung der Amtsführung können
auch unterstellte wohlmeinende Motive nicht berücksichtigt werden, da Verwaltungshandeln
ausschließlich unter sachlichen und fachlichen Kriterien erfolgen darf.
In der Beantwortung der Anfragen zum Widerruf von Verwaltungsbescheiden bezüglich der
Nutzungszeiten der Bruno-Gehrke-Halle und der daraus resultierenden Ereignisse wurden
seitens des Dezernenten diverse Begründungen angeführt:
Im Bescheid wird ausdrücklich auf das Recht des Bezirksamtes zum jederzeitigen Widerruf
ohne Schadenersatz hingewiesen.
Annahme
Überweisung
in den
Ausschuss
Antr_N1.dot
mit Änderung
Ablehnung
zurückgezogen
GOA
EuB
HPR
BuV
BuK
BüO
Ges NUG
Soz
Spo
Sta
Wir
ZSW
Int
JHA
Ausdruck vom: 20.11.2014
Seite: 1/2
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung Spandau
XIX. Wahlperiode
Diese Klausel kann bei unvorhersehbaren Eigenbedarf des Bezirksamtes - z. B. der
Durchführung einer Personalversammlung oder der Sicherstellung des Schulsports, für die
dem Bezirksamt keine andere geeignete Räumlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen
des Katastrophenschutzes oder bei einem erheblichem Verstoß gegen die vertragliche
Nutzung geltend gemacht werden. Derartige Gründe wurden nicht vorgetragen.
Der Widerruf erfolgte, weil die Anzahl der begünstigten Personengruppe erheblich größer
ist als die Anzahl der Nutzer/-innen der Hallenzeit.
Als Begründung für den Widerruf sind Kriterien wie mehr, reicher, schöner, netter, etc.,
nicht geeignet. Konsequent angewendet wäre ein verlässliches Verwaltungshandeln
ausgeschlossen.
Der Widerruf erfolgte, weil die Hallenzeiten stellvertretend von einem Verein für alle
Vereine der Arbeitsgemeinschaft beantragt und genehmigt wurden.
Durch dieses Verfahren sei die Einhaltung der vorgeschriebenen versicherungs- und
haftungsrechtlichen Vorgaben nicht sichergestellt.
Die beantragten Nutzungszeiten seien nicht ausschließlich für sportliche Aktivitäten
vorgesehen.
Die Beantragung und Gewährung der Hallenzeiten für den Zeitraum 01.10. - 30.12.2014
durch einen Antragsteller erfolgte in Absprache mit dem Bezirksamt.
Abgesehen davon, dass mit der Aufgabe der Nutzung der Bruno-Gehrke-Halle durch das
Bezirksamt und der Anmietung ausdrücklich für den Aufbau einer langfristig finanziell und
organisatorisch eigenständigen Einrichtung im Stadtteil die ausschließlich sportliche
Nutzung nicht mehr vorgegeben ist: Die individuelle Unkenntnis oder das Unverständnis
gegenüber einer Sportart ist nicht gleichbedeutend mit der Aberkennung des Status.
Ohne sachliche Begründung bezüglich der vorhergehenden Tätigkeit des Sportamtes wurde
noch während der BVV-Sitzung die zukünftige Vergabe der Hallenzeiten zur „Chefsache“
erklärt, über die der Bezirksstadtrat allein entscheidet. In der Folgezeit wurden bis zum Widerruf des Bescheides vergebene Hallenzeiten an Dritte vergeben, die Wochenendnutzung für
die bisherigen Nutzerinnen ausgesetzt und das seit zwei Jahren in der Halle durchgeführte
Roll-Hockey gänzlich untersagt. Angesichts der vorgetragenen Kriterien bestehen durch den
Eingriff des Bezirksstadtrates erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des praktizierten
Verwaltungshandelns.
Annahme
Überweisung
in den
Ausschuss
Antr_N1.dot
mit Änderung
Ablehnung
zurückgezogen
GOA
EuB
HPR
BuV
BuK
BüO
Ges NUG
Soz
Spo
Sta
Wir
ZSW
Int
JHA
Ausdruck vom: 20.11.2014
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