Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
105 kB
Erstellt
11.10.15, 02:32
Aktualisiert
27.01.18, 21:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Tempelhof-Schöneberg von Berlin
XVIII. Wahlperiode
Ursprung: Antrag, Bezirksamt
Beratungsfolge:
Gremium
Datum
10.02.2015 Bezirksamt
18.02.2015 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Drucks. Nr:
1415/XIX
Bezirksamt
des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die Erweiterung des
Geltungs-bereichs und die Änderung des Verfahrens zur Aufstellung des
Bebauungsplans 7-46 über die Grundstücke Erfurter Straße 7, 8 und Wexstraße
8 und das Flurstück 35 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Begründung:
1. Anlass und Erforderlichkeit
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens 7-46 war die am 01.01.2010
erfolgte Übernahme des Grundstücks und Dienstgebäudes Erfurter Straße 7, 8 in das
Treuhandvermögen des Liegenschaftsfonds Berlin. Die landeseigenen Grundstücke
wurden zum Zwecke der Verwertung im Rahmen eines bedingungsfreien
Höchstbieterverfahrens veräußert.
Das Nachbargrundstück Wexstraße 8, welches sich im Eigentum der Bundesanstalt für
Immobilien befand, wurde nicht mehr fachlich benötigt und somit ebenfalls veräußert.
Nach Auskunft des Liegenschaftsfonds wurden die Grundstücke im Mai 2012 verkauft und
befinden sich nun in Privateigentum. Der neue Eigentümer hat unterschiedliche
Nutzungsanfragen gestellt, die bisher zu keiner endgültigen Entwicklung oder neuen
Nutzung geführt haben.
Inzwischen strebt der Eigentümer die Entwicklung der Flächen an und der Bezirk sieht
aktuell Handlungsbedarf das Bebauungsplanverfahren zügig fortzuführen. Um diese
zügige Wiedernutzbarmachung des Planungsgebietes zu ermöglichen, soll das Verfahren
des Bebauungsplans auf der Grundlage von § 13 a BauGB weitergeführt werden. Gemäß
§ 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von
Flächen im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige
Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzt wird, die weniger als 20.000 m²
beträgt. Darüber hinaus darf der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung unterliegen, nicht vorbereiten oder
begründen. Diese Kriterien liegen vor. Es liegen auch keine Bebauungspläne vor, die in
einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
Kenntnis genommen:
überwiesen:
Um eine Arrondierung des Plangebietes vorzunehmen und eine vorrausschauende
städtebauliche Ordnung und Entwicklung gewährleisten zu können, soll der
Geltungsbereich um das Flurstück 35 (Stellplatz) erweitert werden. Die Eigentümer dieses
Flurstücks wurden mit einem Schreiben vom 13.11.2014 über die Einbeziehung dieser
Fläche in den Geltungsbereich informiert und des Weiteren um eine Stellungnahme
ihrerseits über die Planungsvorstellungen gebeten.
Das
Plangebiet
ist
weiterhin
eine
Potentialfläche
für
Wohnungsbau
(Wohnungsmarktbericht 2012, “Wohnungsbaupotentiale”), welches in Anbetracht der
erhöhten Nachfrage nach Wohnraum in Berlin berücksichtigt werden sollte.
2. Plangebiet
Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück des ehemaligen Gesundheitsamtes sowie
das Grundstück Wexstraße 8 und das westlich angrenzende Flurstück 35. Im Norden und
Nordwesten grenzt das Plangebiet an die Rückert Oberschule und Sternberg
Grundschule sowie ihre Pausen- und Sportflächen. Die östliche Begrenzung bildet die
gegenüberliegende Wohnbebauung der Erfurter Straße. Im Süden wird das Plangebiet
durch die Wexstraße, den Stadtring A 100 und die Bahntrasse der Ringbahn begrenzt.
Westlich an das Flurstück 35 (Stellplatz) grenzt das Gelände des Postzollamtes.
Der Gebäudebestand des Planungsgebietes setzt sich aus den Anlagen des ehemaligen
Gesundheitsamtes und den Anlagen eines Beherbergungsbetriebes zusammen. Das
Gelände des ehemaligen Gesundheitsamtes weist einen relativ hohen Versiegelungsgrad
auf und ist im Wesentlichen durch Spontanvegetation der letzten Jahre gekennzeichnet.
Das westlich daran angrenzende Flurstück 35 weist ebenfalls einen hohen
Versiegelungsgrad auf und wird derzeit als Stellplatzanlage für die der Mitarbeiter des
Deutschlandradios genutzt.
Der nördliche Bereich des Planungsgebiets an der Grenze zum Schulgelände weist einen
hohen Baumbestand auf.
Das Gebiet ist sehr gut an den ÖPNV angeschlossen. Es liegt in unmittelbarer Nähe zum
U- und S-Bahnhof Innsbrucker Platz. Ferner halten an der Hauptstraße diverse Buslinien.
3. Planerische Ausgangssituation
Planungsrechtlich ist das Grundstück Erfurter Straße 7, 8 als Kerngebiet, Fläche für
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Verwaltungen und Anlagen für soziale und
gesundheitliche Zwecke (GRZ 0,6/GFZ 2,0) des am 28.04.1972 festgesetzten
Bebauungsplan XI-144 ausgewiesen. Auf dem Grundstück befinden sich die
Baulichkeiten des ehemaligen Gesundheitsamts Schöneberg, in denen sich zurzeit
Zwischennutzungen befinden.
Der festgesetzte Bebauungsplan XI-144 erfasst ebenfalls das Grundstück Wexstraße 8
sowie das Flurstück 35. Die westliche Grundstückshälfte der Wexstraße und das
Flurstück 35 sind als Stellplatzfläche festgesetzt. Die östliche Grundstücksfläche der
Wextraße 8 ist als Kerngebiet, Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
Verwaltungen und Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke bzw. in einem
geringeren Teil als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule festgesetzt.
Das Grundstück Wexstraße 8 wurde bis Ende 2014 an ein Beherbergungsunternehmen
vermietet und als Hostel genutzt. Der Eigentümer plant eine Umnutzung in eine
Flüchtlingsunterkunft bzw. eine Unterkunft für Wohnungslose.
Im Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom
12.11.2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 13.05.2014 (ABI. S. 1019 f.), ist der
Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes als Gemeinbedarfsfläche mit Schule und
Verwaltung dargestellt.
4. Wesentlicher Planinhalt
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes 7-46 im beschleunigten Verfahren wird dem
Bedürfnis nach mehr Wohnraum im inneren Stadtgebiet entsprochen, da das Gebiet
nunmehr als Mischgebiet ausgewiesen werden soll. Jedoch ist aufgrund der Lage an der
Wexstraße, die stark durch Lärm und Luftschadstoffe emittiert wird, Wohnen nur in der
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mittleren bis nördlichen Lage sinnvoll und entwickelbar. Im südlichen Bereich des
Bebauungsplangebietes soll eine wohnverträgliche Gewerbenutzung realisiert werden.
Für das Bebauungsplangebiet ist eine an den Baunutzungsplan angelehnte GRZ von 0,6
geplant. Aufgrund der Innenstadtlage und in Bezug auf die umgebene Wohnbebauung ist
eine GFZ von 2,4 denkbar.
Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens
nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Dies bedeutet, dass hier auf
die frühzeitige Bürger- und Trägerbeteiligung sowie auf die Umweltprüfung einschließlich
Umweltbericht verzichtet werden kann.
Auf die Umweltprüfung einschließlich Umweltbericht kann und soll verzichtet werden, da
es sich um eine Fläche handelt, welche lediglich in eine gebietsverträgliche Art der
Nutzung umgewandelt und angepasst werden soll. Insbesondere die Festsetzung aus
dem Bebauungsplan XI-144 als Gemeinbedarfsfläche bzw. Stellplatzfläche ist als überholt
anzusehen und entspricht nicht mehr der bezirklichen Bedarfsplanung. Insgesamt sind
vom Bebauungsplan 7-46 keine negativen Umweltauswirkungen zu erwarten. Die zu
erwartenden Umweltbelange, hier insbesondere Lärm, Verkehr, Lufthygiene, Altlasten
sowie Artenschutz, sind allerdings darzulegen und in die Abwägung mit einzustellen.
Auf die frühzeitige Behördenbeteiligung soll im weiteren Verfahren verzichtet werden. Der
Öffentlichkeit wird Gelegenheit gegeben werden, sich über den Bebauungsplan zu
informieren und innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung zu äußern. Dieses
Vorgehen trägt im erheblichen Umfang zur Beschleunigung des Verfahrens bei.
5. Mitteilungsverfahren
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL 5) und die zuständige Senatsverwaltung
(SenStadt II C) wurden mit Schreiben vom 10.09 2014 über die Absicht unterrichtet, für
den oben genannten Bereich ein Bebauungsplanverfahren auf der Grundlage des § 13 a
Baugesetzbuch durchzuführen. Hierbei wurden von Seiten der GL keine Bedenken
vorgebracht und auf den Inhalt der Mitteilung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung
vom 15.03.2010 verwiesen. Auch von Seiten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Umwelt gibt es generell keine Bedenken, aber folgende Anmerkungen: „[Es] ist
vorgesehen, für die gesamte Gemeinbedarfsfläche westlich der Erfurter Straße ein FNPÄnderungsverfahren einzuleiten, da es sich hier um einen Neubaubereich des
Stadtentwicklungsplans Wohnen handelt. (…) Die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1
BauGB liegen hier vor. Gegen die Durchführung des Verfahrens nach § 13 a BauGB
bestehen bei den dargelegten Voraussetzungen keine Bedenken. (…) Der
Bebauungsplan berücksichtigt folgende beschlossene Entwicklungsplanung: Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans ist Bestandteil des im Stadtentwicklungsplan
Wohnen enthaltenen Neubaubereichs Nr.10 „Güterbahnhof Wilmersdorf“.“
Das Mitteilungsverfahren über die Geltungsbereichserweiterung um das Flurstück 35
wurde mit Schreiben vom 01.12.2014 an die zuständigen Stellen eingeleitet. Seitens der
Gemeinsamen Landesplanungsabteilung (Stellungnahme GL5.23-0139/2010 vom
18.12.2014) und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Stellungnahme
II C 39-W-6142/7-46 vom 17.12.2014) bestehen keine Bedenken gegen die beabsichtigte
Änderung.
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6. Rechtsgrundlagen
- Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014
(BGBl. I S. 954)
-
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7.
November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005
(GVBl. S. 692)
-
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10.
November 2011 (GVBl. S. 692)
Berlin, den 10.02.2015
Frau Schöttler, Angelika
Bezirksamt
Frau Dr. Klotz, Sibyll
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