Daten
Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
79 kB
Erstellt
11.10.15, 06:13
Aktualisiert
27.01.18, 20:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
IV. Wahlperiode
Drucksache: DS/1691/IV
Ursprung: Mündliche Anfrage
Initiator: Bezirksverordnete, Zinn, Jessica
Beitritt:
Beratungsfolge
29.04.2015
Gremium
BVV
066/IV-BVV
Erledigungsart
schriftlich beantwortet
Mündliche Anfrage
Betr.:
Eingliederungsvereinbarungen nach Kundenwunsch
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abt. Soziale, Beschäftigung und Bürgerdienste
SozBeschBüDDez
28.05.15
-2601
Ihre mündliche Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Welche Angaben gibt es in einer Eingliederungsvereinbarung, die nach Wünschen des
Kunden angepasst werden können?
Natürlich kann jede/r Kunde/in jederzeit auf seine Vermittlungsfachkraft zugehen und neue
Wünsche und Ziele besprechen. Geändert wird die Eingliederungsvereinbarung jedoch nur dann,
wenn auch die Vermittlungsfachkraft von der neuen Strategie/ dem neuen Ziel überzeugt ist.
Ergibt sich also bereits während der Laufzeit der Eingliederungsvereinbarung ein veränderter
Handlungsbedarf, ist eine Vertragsanpassung notwendig. Jede Eingliederungsvereinbarung sollte
einen Änderungsvorbehalt beinhalten.
Beispiel:
„Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eine
Anpassung der vereinbarten Maßnahmen und Pflichten erforderlich sein, sind sich die
Vertragsparteien darüber einig, dass eine Abänderung dieser EinV erfolgen wird. Das gleiche gilt,
wenn sich herausstellt, dass das Ziel Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von
Anpassungen und Änderungen der Vereinbarung erreicht bzw. beschleunigt werden kann.“
Sofern sich beide Vertragsparteien einig sind, kommt eine einvernehmliche Änderung/Anpassung
der EinV in Betracht (§ 59 Abs. 1 SGB X). Eine Änderung kann entweder durch Neuabschluss
oder durch Fortschreibung (innerhalb der Geltungsdauer) erfolgen.
Beispiele, die eine Anpassung erfordern, um das Ziel der Integration zu erreichen sind:
- der Beginn/das Ende der vereinbarte Maßnahme verschiebt sich
-
, eine bisher nicht berücksichtigte Integrationsmaßnahme ist für das Ziel der Integration
erforderlich und soll nachträglich als Verpflichtung der erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person aufgenommen werden,
eine andere Leistung zur Eingliederung in Arbeit ist der besser geeignete Weg zum
Erreichen eines raschen Eingliederungserfolges, usw.
2. Wie können Wünsche nach bestimmten Eingliederungsmaßnahmen entsprechend der
Kunden in einer Eingliederungsvereinbarung vermerkt werden (siehe Nachfrage von Jutta
Schmidt-Stanojevic zu DS/1626/IV)?
Die in der Eingliederungsvereinbarung erarbeitete Strategie soll die Integrationsmöglichkeiten in
den 1. Arbeitsmarkt verbessern. Die aus den zur Verfügung stehenden ausgewählten
arbeitsmarktpolitischen Instrumente sollen dazu beitragen, hängen jedoch auch von den
individuellen Förder-/Zugangsvoraussetzungen der Leistungsempfangenden ab.
Im Rahmen der Beendigung einer Eingliederungsmaßnahme werden in einem Beratungsgespräch
zwischen Kunde/in und Vermittlungsfachkraft die Bewerberdaten und die
Eingliederungsvereinbarung aktualisiert sowie die nächsten Schritte erörtert,und vereinbart.
Das kann auch eine weitere konkrete Eingliederungsmaßnahme sein. Ist jemand allerdings z.B.
mit einer Weiterbildung gefördert worden, werden mit Abschluss der Weiterbildung im Rahmen der
Eingliederungsvereinbarung ggf. die notwendigen Bewerbungsaktivitäten/ Nachweise vereinbart
und. keine weiteren Eingliederungsmaßnahmen.
3. Wo können Kunden des Jobcenters sich am besten über die für sie bestehenden
Möglichkeiten der Förderung durch das Jobcenter zur Verbesserung ihrer Zufriedenheit
informieren?
Die Kundinnen und Kunden des Jobcenters können sich bei ihrer jeweiligen Vermittlungsfachkraft
nach den für sie geeigneten Förderungsmöglichkeiten informieren.
Darüber hinaus auch in der Jobassistenz und zu Weiterbildungsangeboten auch im Internet unter > arbeitsagentur.de-> KURSNET. KURSNET ist das führende Portal für Aus- und Weiterbildung in
Deutschland. Es informiert bundesweit, tagesaktuell, schnell und kostenlos über mehr als 500.000
Angebote von ca. 18.000 Bildungsanbietern
Mit freundlichen Grüßen
Knut Mildner- Spindler