Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Mitteilung zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
118 kB
Erstellt
11.10.15, 16:32
Aktualisiert
28.01.18, 04:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Tempelhof-Schöneberg von Berlin
XVIII. Wahlperiode
Ursprung: Mitteilung zur Kenntnisnahme, Bezirksamt
Beratungsfolge:
Gremium
Datum
27.09.2011 Bezirksamt
19.10.2011 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Drucks. Nr:
1924/XVIII
Bezirksamt
Geltungsbereichsreduzierung des 7-50B
Verordnung über die Veränderungssperre 7-50B/61 für den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes 7-50B (Potsdamer Straße und Umgebung) im Bezirk
Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
1. des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die Änderung des
Geltungsbereichs des Bebauungsplanes 7-50B:
Der Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans 7-50 B wurde um das
Grundstück Pallasstraße 7 reduziert.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-50 B umfasst nunmehr die Grundstücke
Kurfürstenstraße 150- 152, Potsdamer Straße 111/147, 124/140, 162/192, 169/203,
Blumenthalstraße 7-10, Bülowstraße 25-26, 45, 75-90, Kulmer Straße 37, Alvenslebenstraße
25-26, Winterfeldtstraße 1-17, Pallasstraße 1-6A, 28-35, Goebenstraße 1-3, 17,
Steinmetzstraße 6-10, 26 B, 38-39 B und Grunewaldstraße 1 im Bezirk TempelhofSchöneberg, Ortsteil Schöneberg.
2. des Bezirksamtes Tempelhof - Schöneberg von Berlin über die Verordnung über die
Veränderungssperre 7–50B/ 61 für die Grundstücke Kurfürstenstraße 150- 152, Potsdamer
Straße 111/147, 124/140, 162/192, 169/203, Blumenthalstraße 7-10, Bülowstraße 25-26, 45,
75-90, Kulmer Straße 37, Alvenslebenstraße 25-26, Winterfeldtstraße 1-17, Pallasstraße 1-6
A, 28-35, Goebenstraße 1-3, 17, Steinmetzstraße 6-10, 26 B, 38-39 B und Grunewaldstraße
1 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
(siehe beiliegenden Übersichtsplan).
Das Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg bittet, die mit beiliegender Bezirksamtsvorlage -zur
Kenntnisnahme- zu Pkt.
der Tagesordnung vom .
2011 vorgelegte
Rechtsverordnung zur Festsetzung der Veränderungssperre 7 – 50B / 61 zur Kenntnis zu
nehmen.
Abstimmungsergebnis:
Kenntnis genommen:
überwiesen:
Begründung
Geltungsbereichsreduzierung:
Bei dem Grundstück Pallasstraße 7 handelt es sich um eine öffentliche Grünfläche
(Parkanlage) sowie um eine Straßenverkehrsfläche im Eigentum des Landes Berlin.
Planbedarf für diese Fläche besteht nicht.
Einleitung:
Im Bereich der Potsdamer Straße und Umgebung sind noch eine Vielzahl von Grundstücken
als Kerngebiete festgesetzt. Entsprechend besteht ein Interesse kerngebietstypische
Nutzungen (insbesondere Vergnügungsstätten und Bordelle) hier anzusiedeln und auch
gerichtlich durchzusetzen. Im Rahmen des Bebauungsplanes 7-50B soll eine
bestandsbestätigende Festsetzung als Misch- bzw. allgemeines Wohngebiet erfolgen. Bis
zur Festsetzung des Bebauungsplanes 7-50B ist zum Schutz des Planungszieles eine
Veränderungssperre für das ganze Plangebiet geboten.
Ziel des Bebauungsplans 7-50B ist es, die vorhandene Nutzungsmischung aus Wohnen und
Gewerbe bestandsorientiert zu erhalten und planungsrechtlich zu sichern. Die
gesamtstädtischen Ziele gemäß dem Flächennutzungsplan (Gemischte Baufläche M 2 im
nördlichen Bereich; überwiegend Wohnbaufläche W 1) sollen auf der Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung umgesetzt werden. Von besonderer Bedeutung ist dabei die
Wohnnutzung, denn sie trägt wesentlich zur Nutzungsvielfalt und Belebung innerstädtischer
Bereiche bei und ist gleichzeitig, aufgrund der teilweise geltenden Festsetzung ”Kerngebiet”,
die am stärksten von Verdrängung und Störung bedrohte Nutzungsart. Das vorhandene
Wohnen ist auf den Kerngebietsgrundstücken überwiegend nur eingeschränkt zulässig bzw.
überhaupt nicht zulässig.
Außerdem sollen potentielle Nutzungskonflikte in den Bereichen, die sich selbst nach
jahrzehntelanger Festsetzung als Kerngebiet nicht zu einem solchen entwickelt haben und
sich aus städtebaulicher Sicht nicht mehr zu einem zentralen Bereich entwickeln sollen,
durch eine bestandsorientierte Festsetzung als Misch- bzw. Wohngebiet ausgeschlossen
werden.
Zusätzlich ist im Plangebiet, gerade vor dem Hintergrund des Wohnens und der bereits
erfolgten Ansiedlung von Vergnügungsstätten in der Umgebung des Plangebietes und dem
Straßenstrich, einer Ausdehnung und der Entwicklung zu einem Vergnügungszentrum und
der Ansiedlung von Bordellen gezielt entgegenzusteuern.
Entgegen der Zielsetzung der vorangegangenen Bebauungsplanverfahren für den Bereich
an der Potsdamer Straße und Umgebung soll der Bebauungsplan 7-50 B keine Verflechtung
zwischen kerngebietstypischen Nutzungen und Wohnnutzung mehr sichern. Hintergrund
sind die Stärkung der kommunalen Innenentwicklung (Sicherung des Wohnens in
Innenstadtgebieten), die Änderung der gesellschaftlichen Freizeitgestaltung (erhöhte
Nachfrage nach Vergnügungsstätten, z.B. Spielhallen und Wettbüros) sowie die
Legalisierung der Prostitution (mit entsprechenden Genehmigungsanträgen).
Das mit den Sanierungsbebauungsplänen teilweise angestrebte Nebeneinander von
Wohnen und kerngebietstypischen Nutzungen ließ sich nicht reibungsfrei umsetzen.
Derartige Nutzungskonflikte sollen durch den Bebauungsplan 7-50 B vermieden werden.
Das Plangebiet 7-50B zeichnet sich sowohl nutzungsstrukturell als auch bzgl. der
Gebäudestruktur als sehr heterogen aus.
Der nördliche Abschnitt der Potsdamer Straße und die Bülowstraße sind trotz ihrer zentralen
Bedeutung als Teil des Stadtteilzentrums Potsdamer Straße durch eine Mischung aus
Wohnen und gewerblicher Nutzungen geprägt. Wobei wohn- und gewerbliche Nutzungen auf
den meisten Grundstücken stattfinden, nur auf einzelnen Grundstücken findet ausschließlich
eine gewerbliche Nutzung (z.B. Bürobauten oder einem Hotel) statt.
Die Wohnnutzung prägt im besonderen Maße den Abschnitt der Potsdamer Straße südlich
der Bülowstraße und den Block an der Kulmer Straße: neben gewerblicher Nutzung der
Erdgeschosse (Handel, Gastronomie, Büronutzung) findet man südlich der Potsdamer
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Straße nur vereinzelt rein gewerblich (Hotel, Handel, Büro) genutzte Bauten bzw. Gebäude
mit Mischnutzung.
Zu einem Kerngebiet hat sich kein Bereich des Plangebietes entwickelt.
Auffällig ist, neben dem Leerstand einzelner Läden und Geschosse, der Leerstand
ehemaliger Verwaltungsbauten am Heinrich-von-Kleist-Park.
In den Seitenstraßen dominiert die Wohnnutzung und ergänzend Wohnfolgenutzungen im
Erdgeschoss. Im Plangebiet eingestreut findet man verschiedene soziale und
Gemeinbedarfseinrichtungen.
Die Potsdamer Straße und Kurfürstenstraße sowie die Wohnseitenstraßen Froben- und
Kurmärkische Straße werden durch den Straßenstrich genutzt. Vergnügungsstätten haben
sich entlang der Potsdamer Straße überwiegend zwischen Kurfürsten- und Pallas-/
Goebenstraße
angesiedelt.
Gegen
ungenehmigte
Nutzungen
wird
jedoch
bauordnungsrechtlich vorgegangen.
Neben gründerzeitlicher Mietshausbebauung sowie Wohnbauten aus den 1950er bis 1970er
Jahren, welche teilweise im Rahmen der Sanierung entstanden, und Verwaltungsgebäude
aus den 1930 Jahren befindet sich auch der Wohnhochhauskomplex „Pallasseum“ im
Plangebiet. Aber auch moderne Verwaltungs- und Geschäftsbauten prägen das Stadtbild
mit.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplan 7-50B befindet sich das Grundstück
Kurfürstenstraße 150-151 / Potsdamer Straße 124/126, für welches eine Umnutzung der
oberen Etagen in ein Bordell (Laufhaus) beantragt worden war. Die Versagung dieser
Nutzung auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1990 wurde gerichtlich
bestätigt. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Auslöser für die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens 7-50 B (Aufstellungsbeschluss
vom 12. April 2011, Amtsblatt vom 6. Mai 2011, Seite 816) war das beantragte Bordell sowie
ungenehmigte Nutzungsänderung sowie in Bauberatungen nachgefragte Ansiedlungen von
Vergnügungsstätten.
Zwischenzeitlich wurde ein Antrag auf Zusammenlegung und Nutzungsänderung zweier
Gaststätten zu einem Wettbüro für das Grundstück Potsdamer Straße 172 zurückgestellt.
Darüber hinaus wird zeitnah die Zurückstellung einer Cocktailbars sowie eines Cafes mit
Wettbüro für das Grundstück Goebenstraße 3/ Steinmetzstraße 26B erfolgen.
Das versagte Bordell und die zurückgestellten Vergnügungsstätten widersprechen den
Zielen des i.V. befindlichen Bebauungsplanes 7-50B, der durch die Festsetzung Mischgebiet
und allgemeines Wohngebiet künftig die Belange des Wohnens und des ruhigen Gewerbes
stärken soll. Darüber hinaus stehen die beantragten Nutzungen im Widerspruch zur
angrenzenden und überwiegend entsprechend planungsrechtlich gesicherten Wohnnutzung
und Gemeinbedarfseinrichtungen, z.B. Schulen, Kindertagesstätte und Jugendeinrichtungen.
Ferner gehört das Plangebiet überwiegend zum Bereich des Quartiersmanagements
„Schöneberger Norden.“ Durch die ständige Präsenz des Quartiersmanagements und die mit
erheblichen Kosten verbundene Betreuung des sensiblen Gebietes und seiner Bewohner
wurde bislang ein lebenswertes Umfeld aufgebaut. Dabei ist die Ausgewogenheit der
vorhandenen Nutzungen ein bedeutsamer Faktor. Bordelle und Vergnügungsstätten würden
den Aktivitäten im Rahmen des Quartiersmanagements zur Stabilisierung der Nachbarschaft
zuwiderlaufen und den städtebaulichen Zielen entgegenstehen.
Auch für die Zukunft besteht ein Veränderungsdruck für das gesamte Gebiet des
Bebauungsplanes,
wie
mündliche
Anfragen
bzgl.
Nutzungsänderungen
für
Vergnügungsstätten und Bordelle zeigen.
Trotz der langjährigen Bemühungen der Gemeinde, die mit hohem personellen und
finanziellen Aufwand betrieben wurden (Sanierungsgebiet, Quartiersmanagement), den
traditionellen Charakter der Potsdamer und Kurfürstenstraße als Vergnügungsviertel
aufzuheben und die Wohnfunktion zu stärken, siedeln sich aufgrund der noch geltenden
Kerngebietsausweisung weiterhin ungenehmigte Vergnügungsstätten an oder werden
beantragt bzw. im Rahmen von Bauberatungen nachgefragt.
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Aus diesen Gründen aber auch aufgrund der Größe des Plangebietes erfolgte der Erlass der
Veränderungssperre für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-50B.
Auf Grund des Verfahrensstandes des Bebauungsplanes 7–50B (zur Zeit Beteiligung der
Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB) kommt bisher eine Versagung der genannten Anträge
noch nicht in Betracht.
Eine Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben ist für einen Zeitraum bis zu zwölf
Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planungsziele des
Bebauungsplanes 7-50B durch Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert
werden würde.
Die Dauer der Veränderungssperre ergibt sich aus § 17 BauGB (zwei Jahre ab der
Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs vom 5. August 2011).
Rechtsgrundlagen
§§ 14 Abs. 1, 16 und 17 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches
(AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S.
6), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 24. Februar 2011 (GVBl. S. 58)
Haushaltsmäßige und personalwirtschaftliche Auswirkungen
Keine.
Berlin, den 28.09.2011
Herr Band, Ekkehard
Bezirksamt
Herr Krömer, Bernd
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