Daten
Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK§15 BA.pdf
Größe
57 kB
Erstellt
11.10.15, 17:06
Aktualisiert
28.01.18, 07:00
Stichworte
Inhalt der Datei
2.8
Drucksache
der
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
des Bezirksamtes
Ursprungsdrucksachenart: Vorlage zur
Kenntnisnahme § 15 BezVG,
Ursprungsinitiator: Bezirksamt
Beratungsfolge:
16.11.2011
BVV
BVV/002/VII
Betreff: Dauer von Miet- und Nutzungsverträgen in landeseigenen
Erholungsanlagen
Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen:
Siehe Anlage
Berlin, den 08.11.2011
Einreicher: Bezirksamt
Ergebnis:
x
ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE
ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE
zurückgezogen
VII-0017
Drs. VII-0017
Bezirksamt Pankow von Berlin
An die
Bezirksverordnetenversammlung
.11.2011
Drucksache-Nr.:
Vorlage zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Dauer von Miet- und Nutzungsverträgen in landeseigenen Erholungsanlagen
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am __.11.2011 folgenden Beschluß gefasst:
Das Bezirksamt Pankow von Berlin macht für die Zeit bis zum 03.10.2022 keinen
Gebrauch von seinem Recht zur ordentlichen Kündigung der Miet-, Pacht- und
Nutzungsverträge in den Erholungsanlagen Blankenburg, Einigkeit, Gravenstein und
Idehorst. Dies gilt für bestehende und neu abzuschließende Verträge.
Begründung
Durch gerichtliche Entscheidung ist festgestellt worden, dass die landeseigenen
Anlagen Blankenburg (1.444 Parzellen), Einigkeit (646 Parzellen), Gravenstein
(380 Parzellen) und Idehorst (54 Parzellen) nicht den Charakter einer Kleingartenanlage
aufweisen und daher nicht dem besonderen Schutz des Bundeskleingartengesetzes
(BKleingG) unterliegen.
Das Bezirksamt hat darauf hin mit Beschluss vom 07.06.2005 (V-1067/2005) festgelegt,
dass keine Zustimmung zu Verkäufen von Teilflächen außerhalb der gesetzlichen
Verpflichtung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erteilt wird. In der
Begründung des BA-Beschlusses kommt zum Ausdruck, dass der Charakter der
Anlagen als Erholungsanlagen nicht in Frage gestellt werden sollte.
Die Vertragsverhältnisse der betroffenen Mieter, Pächter und Nutzer beurteilen sich
nach dem allgemeinen Miet- und Pachtrecht des BGB. Für Vertragsverhältnisse, die
bereits vor dem 03.10.1990 begründet und bisher nicht beendet wurden, gilt ergänzend
das Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG).
Diese Altnutzer genießen einen gesetzlichen Kündigungsschutz bis zum 03.10.2015
(§ 23 (4) SchuldRAnpG). Im Interesse einer Gleichbehandlung aller Parzellennutzer
wurde allen übrigen Nutzern ebenfalls ein Verzicht auf vermieterseitige Kündigungen
bis zum 03.10.2015 zugesichert. Eine rechtliche Verpflichtung bestand hierzu nicht.
Nach dem Gesetz hätte für den Grundstückseigentümer ein jährliches Kündigungsrecht
bestanden.
Nach Ablauf des 03.10.2015 werden ordentliche Kündigungen nach den Vorschriften
des BGB (§ 580a bzw. § 584 BGB) für alle Mieter, Pächter und Nutzer möglich sein.
Allerdings ist davon auszugehen, dass es für das Land Berlin als
Grundstückseigentümer unwirtschaftlich wäre, von dem Kündigungsrecht Gebrauch zu
machen. Folgende Gründe liegen vor:
a) Die Altnutzer haben im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den
Grundstückseigentümer, die nach dem 04.10.2015 ausgesprochen werden dürfte,
grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Zeitwertes der Aufbauten
und Anpflanzungen (§ 12 (2) S. 1 SchuldRAnpG). Diese Regelung gilt
übergangsweise noch bis zum 03.10.2022 (§§ 12 (2) S. 2, 2. Halbsatz, 15 (3)
SchuldRAnpG) - sogenannte "Investitionsschutzfrist" der Nutzer).
b) Die Altnutzer haben - abweichend von den BGB-Regelungen - grundsätzlich keine
Abrisspflicht bei Vertragsbeendigung (§ 15 (1) S. 1 SchuldRAnpG). Die Aufbauten
und Anpflanzungen würden nach jetziger Lage in das Eigentum des
Grundstückseigentümers, des Landes Berlin, übergehen und dieser hätte künftig die
Verkehrssicherungspflicht und - erforderlichenfalls - die Abrisskosten zu tragen.
c) Die Grundstücksflächen sind im Falle einer Veräußerung auf dem Grundstücksmarkt
nur schlecht verwertbar, da ein Großteil der Parzellen - aufgrund seiner räumlichen
Lage innerhalb einer ehemaligen Kleingartenanlage - keine ausreichende
Erschließung hat.
d) Die jeweilige Anlage kann auch nicht als Ganzes veräußert werden, da ein Teil der
Parzellen durch unkündbare Dauerbewohner (§ 23 (5) SchuldRAnpG) und durch
Grundstückserwerber nach dem SachenRBerG genutzt werden.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Land Berlin als
Grundstückseigentümer nach jetziger Einschätzung kein Interesse daran haben kann,
von der Kündigungsmöglichkeit im Zeitraum vom 04.10.2015 bis 03.10.2022 Gebrauch
zu machen.
Es empfiehlt sich, auf das Kündigungsrecht ausdrücklich zu verzichten. Dadurch wird
die Wiedervermietbarkeit verbessert und einem sonst drohenden Leerstand
entgegengewirkt. Ferner erhalten die Nutzer eine größere Planungssicherheit bei der
Bewirtschaftung der Parzellen.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
Keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister
Christine Keil
Bezirksstadträtin für Jugend
und Facility Management