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VzK§15 BA.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Pankow
Dateiname
VzK§15 BA.pdf
Größe
57 kB
Erstellt
11.10.15, 17:06
Aktualisiert
28.01.18, 07:00

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Inhalt der Datei

2.8 Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG des Bezirksamtes Ursprungsdrucksachenart: Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG, Ursprungsinitiator: Bezirksamt Beratungsfolge: 16.11.2011 BVV BVV/002/VII Betreff: Dauer von Miet- und Nutzungsverträgen in landeseigenen Erholungsanlagen Es wird gebeten, zur Kenntnis zu nehmen: Siehe Anlage Berlin, den 08.11.2011 Einreicher: Bezirksamt Ergebnis: x ZUR KENNTNIS GENOMMEN OHNE AUSSPRACHE ZUR KENNTNIS GENOMMEN MIT AUSSPRACHE zurückgezogen VII-0017 Drs. VII-0017 Bezirksamt Pankow von Berlin An die Bezirksverordnetenversammlung .11.2011 Drucksache-Nr.: Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Dauer von Miet- und Nutzungsverträgen in landeseigenen Erholungsanlagen Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am __.11.2011 folgenden Beschluß gefasst: Das Bezirksamt Pankow von Berlin macht für die Zeit bis zum 03.10.2022 keinen Gebrauch von seinem Recht zur ordentlichen Kündigung der Miet-, Pacht- und Nutzungsverträge in den Erholungsanlagen Blankenburg, Einigkeit, Gravenstein und Idehorst. Dies gilt für bestehende und neu abzuschließende Verträge. Begründung Durch gerichtliche Entscheidung ist festgestellt worden, dass die landeseigenen Anlagen Blankenburg (1.444 Parzellen), Einigkeit (646 Parzellen), Gravenstein (380 Parzellen) und Idehorst (54 Parzellen) nicht den Charakter einer Kleingartenanlage aufweisen und daher nicht dem besonderen Schutz des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) unterliegen. Das Bezirksamt hat darauf hin mit Beschluss vom 07.06.2005 (V-1067/2005) festgelegt, dass keine Zustimmung zu Verkäufen von Teilflächen außerhalb der gesetzlichen Verpflichtung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erteilt wird. In der Begründung des BA-Beschlusses kommt zum Ausdruck, dass der Charakter der Anlagen als Erholungsanlagen nicht in Frage gestellt werden sollte. Die Vertragsverhältnisse der betroffenen Mieter, Pächter und Nutzer beurteilen sich nach dem allgemeinen Miet- und Pachtrecht des BGB. Für Vertragsverhältnisse, die bereits vor dem 03.10.1990 begründet und bisher nicht beendet wurden, gilt ergänzend das Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG). Diese Altnutzer genießen einen gesetzlichen Kündigungsschutz bis zum 03.10.2015 (§ 23 (4) SchuldRAnpG). Im Interesse einer Gleichbehandlung aller Parzellennutzer wurde allen übrigen Nutzern ebenfalls ein Verzicht auf vermieterseitige Kündigungen bis zum 03.10.2015 zugesichert. Eine rechtliche Verpflichtung bestand hierzu nicht. Nach dem Gesetz hätte für den Grundstückseigentümer ein jährliches Kündigungsrecht bestanden. Nach Ablauf des 03.10.2015 werden ordentliche Kündigungen nach den Vorschriften des BGB (§ 580a bzw. § 584 BGB) für alle Mieter, Pächter und Nutzer möglich sein. Allerdings ist davon auszugehen, dass es für das Land Berlin als Grundstückseigentümer unwirtschaftlich wäre, von dem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Folgende Gründe liegen vor: a) Die Altnutzer haben im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Grundstückseigentümer, die nach dem 04.10.2015 ausgesprochen werden dürfte, grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Zeitwertes der Aufbauten und Anpflanzungen (§ 12 (2) S. 1 SchuldRAnpG). Diese Regelung gilt übergangsweise noch bis zum 03.10.2022 (§§ 12 (2) S. 2, 2. Halbsatz, 15 (3) SchuldRAnpG) - sogenannte "Investitionsschutzfrist" der Nutzer). b) Die Altnutzer haben - abweichend von den BGB-Regelungen - grundsätzlich keine Abrisspflicht bei Vertragsbeendigung (§ 15 (1) S. 1 SchuldRAnpG). Die Aufbauten und Anpflanzungen würden nach jetziger Lage in das Eigentum des Grundstückseigentümers, des Landes Berlin, übergehen und dieser hätte künftig die Verkehrssicherungspflicht und - erforderlichenfalls - die Abrisskosten zu tragen. c) Die Grundstücksflächen sind im Falle einer Veräußerung auf dem Grundstücksmarkt nur schlecht verwertbar, da ein Großteil der Parzellen - aufgrund seiner räumlichen Lage innerhalb einer ehemaligen Kleingartenanlage - keine ausreichende Erschließung hat. d) Die jeweilige Anlage kann auch nicht als Ganzes veräußert werden, da ein Teil der Parzellen durch unkündbare Dauerbewohner (§ 23 (5) SchuldRAnpG) und durch Grundstückserwerber nach dem SachenRBerG genutzt werden. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Land Berlin als Grundstückseigentümer nach jetziger Einschätzung kein Interesse daran haben kann, von der Kündigungsmöglichkeit im Zeitraum vom 04.10.2015 bis 03.10.2022 Gebrauch zu machen. Es empfiehlt sich, auf das Kündigungsrecht ausdrücklich zu verzichten. Dadurch wird die Wiedervermietbarkeit verbessert und einem sonst drohenden Leerstand entgegengewirkt. Ferner erhalten die Nutzer eine größere Planungssicherheit bei der Bewirtschaftung der Parzellen. Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung Keine Kinder- und Familienverträglichkeit entfällt Matthias Köhne Bezirksbürgermeister Christine Keil Bezirksstadträtin für Jugend und Facility Management