Daten
Kommune
Berlin Spandau
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11.10.15, 21:22
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27.01.18, 12:45
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Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung Spandau
XVIII. Wahlperiode
Vorlage - zur Beschlussfassung -
Nr. 0650/XVIII
TOP
Ursprung: Vorlage - zur Kenntnisnahme Initiator: Bezirksamt
Beratungsfolge:
Datum
Gremium /Sitzung
26.09.2007
25.05.2011
BVV
BVV
Beratungsstand
009/XVIII(BVV)
049/XVIII(BVV)
mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen
Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-66 (in vier
Blättern) für eine Teilfläche des Geländes zwischen Wernerwerkdamm, östlicher
Verlängerung des Wernerwerkdamms, Siemensbahn, Siemensdamm, Nikolaus-GroßWeg, südlicher Verlängerung des Nikolaus-Groß-Wegs, nördlicher Grenze der
Grundstücke Nonnendamm 37/41, westlicher Grenze des Grundstücks Nonnendamm
41, Spree und Rohrdamm und ein Abschnitt der Siemensbahn im Bezirk Spandau,
Ortsteil Siemensstadt
Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 21. August 2007 über die Aufstellung
des Bebauungsplanes 5-66, Vorlage zur Kenntnisnahme vom 16. September 2007 Drucksache Nr. 0650/XVIII. Wahlperiode Anlg.: Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 10.000
Geltungsbereichs des Bebauungsplan 5-66
mit
der
Grenze
des
räumlichen
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3
AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 14. April 2011 gemäß § 9 Abs. 8 des
Baugesetzbuchs zum Bebauungsplan 5-66 vom 30. November 2010 gemäß § 9 Abs. 8 des
Baugesetzbuchs zum Entwurf des Bebauungsplans beschließen:
I.
Entwurf des Bebauungsplans 5-66
II.
Verordnung
Entwurf der Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans 5 – 66
im Bezirk Spandau, Ortsteil Siemensstadt
Vom
2011
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.
2585), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
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Ausdruck vom: 16.05.2011
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XVIII. Wahlperiode
§1
Der Bebauungsplan 5 – 66 (in vier Blättern) vom 30. November 2010 für eine Teilfläche des
Geländes zwischen Wernerwerkdamm, östlicher Verlängerung des Wernerwerkdamms,
Siemensbahn, Siemensdamm, Nikolaus-Groß-Weg, südlicher Verlängerung des NikolausGroß-Wegs, nördlicher Grenze des Grundstücks Nonnendamm 37/41, westlicher Grenze des
Grundstücks Nonnendamm 41, Spree und Rohrdamm und ein Abschnitt der Siemensbahn im
Bezirk Spandau, Ortsteil Siemensstadt, wird festgesetzt. Er ändert jeweils teilweise den durch
Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-42 im Bezirk Spandau, Ortsteil
Siemensstadt, vom 15. November 1961 (GVBl. S. 1630) festgesetzten Bebauungsplan, den
durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VII-105 im Bezirk Spandau,
Ortsteil Siemensstadt, vom 5. November 1963 (GVBl. S. 1080) festgesetzten Bebauungsplan
sowie den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-16 im Bezirk
Spandau, Ortsteil Siemensstadt, vom 15. Oktober 1957 (GVBl. S. 1634) festgesetzten
Bebauungsplan.
§2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung
Bauen, Planen und Umweltschutz, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des
Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und
Umweltschutz, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei
eingesehen werden.
§3
Auf die Vorschriften über
1. die
Geltendmachung
und
die
Herbeiführung
der
Fälligkeit
etwaiger
Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§
44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
2.
3.
4.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans,
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4
innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt
Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in
Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß §
32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
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Ausdruck vom: 16.05.2011
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§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.
Dieser Beschluss schließt Änderungen und Ergänzungen ein, die die Grundzüge der Planung
nicht berühren.
A. Begründung:
Das Bezirksamt Spandau hat die Aufstellung des Bebauungsplanes 5-66 am 21. August 2007
beschlossen.
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 5-66 ist die Entwicklung eines Technologieund Gewerbeparks mit hochwertiger Verkehrs- und infrastruktureller Ausstattung. Auf
Grundlage der bestehenden Nutzungen und räumlichen Gegebenheiten ist hierzu die
Entwicklung bzw. Fortschreibung der städtebaulichen Qualität des Gebiets und dessen
planungsrechtliche Definition in einer verbindlichen Bauleitplanung erforderlich.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans 5-66 wird für die Fläche des Plangebiets eine den
historischen und städtebaulichen Rahmenbedingungen entsprechende Grundlage für die
Entstehung einer besonderen städtebaulichen Qualität sowie Neuordnung der bestehenden
Nutzungsstruktur für Gewerbe- und Industriezwecke geschafft. Weiterhin soll die in der
Gebietskulisse vorhandene Gemengelage (Wohn- und Gewerbenutzung) planungsrechtlich
gesteuert werden, um langfristig Nutzungskonflikte zu vermeiden und ausreichende Planungsund Bestandssicherheit für die o.g. Nutzungsarten zu gewährleisten.
Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 20. Dezember 2010 bis einschließlich
21. Januar 2011 im Bezirksamt Spandau von Berlin – Stadtplanungsamt –.
Während der Auslegungsfrist nahmen 9 Bürger Einsicht in die Planunterlagen und ließen sich
über Ziele und Zwecke der Planung unterrichten. Bedenken wurden nicht geäußert. 2 Bürger
äußerten sich zustimmend zum Bebauungsplan bzw. ein Bürger davon, gab noch die
Anregung, über die neue Erschließungsstraße, die Buslinie 139 verlaufen zu lassen und somit
die intensiv genutzte Dienstleistungsfläche anzubinden.
Unsere Stellungnahme hierzu ist, dass die nähere Ausgestaltung des ÖPNV (Regelungen von
Zeittakten, Streckenführungen etc.) außerhalb der Regelungsinhalte der Bauleitplanung liegt.
Der vorliegende Bebauungsplan kann hierzu keine Regelungen treffen, da es hierzu keine
gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt. Nach Prüfung der Planunterlagen in Rahmen der
Trägerbeteiligungen gab es aus Sicht der BVG keine Anregungen.
Das Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin, Vattenfall HKW „Reuter“ und die Deutsche Post AG
informierten sich über die Planung, äußerten aber keine Bedenken.
Weiterhin gingen seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung XOI, der
Bundesnetzagentur (BNetzA), der DB Services Immobilien GmbH, der Berliner
Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. Stellungnahmen ein und werden wie folgt
untereinander und gegeneinander abgewogen:
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Ausdruck vom: 16.05.2011
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Bundesnetzagentur:
Die BNetzA teilt die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst
betreibt sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungs- und
Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen
Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet
in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen
mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen
Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen
zu informieren.
Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20m sind
nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu
Planverfahren mit geringer Bauhöhe kann daher allgemein verzichtet werden. Im vorliegenden
Fall wird diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten.
Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den ggf.
eintretenden Störsituationen kann die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen des
Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich das
Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer
Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der
Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im
Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen
Informationen können deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern.
Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Angaben wurde eine Überprüfung des
angefragten Gebiets durchgeführt. Die Anzahl der in Betrieb befindlichen Punkt-zu-PunktRichtfunkstrecken sowie die geplanten bzw. in Betrieb befindlichen Punkt-zu-MehrpunktRichtfunkanlagen für den Bereich wurden genannt. Bei den Untersuchungen wurden
Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt. Durch das Referat 511 der
Bundesnetzagentur wird noch untersucht, ob die notwendigen Schutzabstände zu den
vorhandenen funktechnischen Messeinrichtungen der BNetzA eingehalten werden. Sollten
noch besondere Festlegungen zu berücksichtigen sein, wird darüber in einem gesonderten
Schreiben informiert.
Die Bundesnetzagentur macht darauf aufmerksam, dass Kenntnisse von Bebauungsplänen
für Betreiber der Telekommunikationsunternehmen von Intresse sein könnten, um eigene
Planungen durchzuführen. Die frühzeitige Beteiligung könnte aus Sicht der Kommunen
hinsichtlich der Erstellung der Infrastruktur von Vorteil sein. Die Betreiber öffentlicher
Telekommunnikationslinien erfüllen im Sinne des Art. 87f GG einen Versorgungsauftrag des
Bundes und nehmen somit „öffentliche Belange“ war. Zum vorsorglichen Ausschließen von
Richtfunkstörungen durch neue Bauten empfiehlt die Bundesnetzagentur daher, die
genannten Betreiber zu beteiligen, sodass die Einbeziehung dieser in die weitere Planung
gewährleistet wird.
Unsere Stellungnahme:
Den Anregungen wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt:
Durch die Bundesnetzagentur wird uns mitgeteilt, dass Richtfunkstrecken über das Plangebiet
verlaufen. Diese Aussage wird in die Abwägung eingestellt, hat aber keine Auswirkungen auf
die Festsetzungen im Bebauungsplan. Das Land Berlin als Großstadt verfügt über eine enge
Dichte an Telekommunikationsnetzen. Diverse Betreiber befinden sich im Wettbewerb um
Kunden, um Gewinne zu erzielen und verfolgen damit erwerbswirtschaftliche Interessen.
Diese Betreiberinteressen sind private Belange. Der von der Bundesnetzagentur dargestellte
Versorgungsauftrag im Sinne Art. 87f Abs.1 GG erhöhte zwar das Gewicht der Belange des
Betreibers im Rahmen der Abwägungsentscheidung, doch zielt der Artikel auf eine
Grundversorgung durch eine flächendeckende Bereitstellung und nicht auf den Ausbau einer
optimalen Netzstruktur ab.
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Übertragen auf das Plangebiet, werden diverse Betreiber mit Richtfunkstrecken über das
Plangebiet genannt. Ggf. Auswirkungen durch hohe zulässige Bauvorhaben, die eine
ausreichende Versorgung nicht mehr gewährleisten würden, sind auf Grund der Anzahl von
Richtfunkstrecken im Gebiet unwahrscheinlich. Die Beteiligung der einzelnen Betreiber ist
nicht erforderlich. Eine Höhenbegrenzung entlang der Richtfunkstrecken würde Auswirkungen
auf die Entwicklung des Plangebiets haben und unverhältnismäßige Eingriffe in die
Eigentumsrechte bedeuten. Das geltende Planungsrecht (Baunutzungsplan) sieht keine
Höhenbegrenzung vor.
Des Weiteren lässt der Bebauungsplan durch seine offene Bauweise die Möglichkeit offen, im
Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens, durch Stellung von Baukörper ggf. darauf
Rücksicht zu nehmen.
Wegen des Eigeninteresses des Betreibers an Trassenschutz kann auch erwartet werden,
dass sich die Betreiber im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen Informationen beschaffen
und ggf. seinen Belang vorbringt.
Militärische Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten, weil sich die zulässige Gebäudehöhe
von 60,0 m über NHN an der Bebauung der näheren Umgebung orientiert und nicht
wesentlich herausragt.
Das Referat 511 der Bundesnetzagentur hat keine Stellungsnahme abgegeben.
SenStadt, X OI 12:
1. Belange des Brückenbaus zum Abbruch der vorhandenen Brücke und dem Neubau der
Brücke über den Siemens-Stichkanal mit Verweis auf das Protokoll einer Besprechung vom
07.04.2009: Der Abbruch der Brücke ist weder Bestandteil der Planzeichnung noch der
Begründung zum Bebauungsplan. In den städtebaulichen Verträgen findet sich ebenfalls kein
Hinweis auf eine Verpflichtung des heutigen Eigentümers, die Brücke ersatzlos abzubrechen.
Der Abbruch der vorhandenen Brücke über den Stichkanal ist in den B-Plan 5-66
aufzunehmen. Eingeschlossen ist der Rückbau bzw. die Umverlegung der über die Brücke
gehenden Versorgungsleitungen. Der Erhalt der vorhandenen Brücke als Verbindungsweg
zum Siemens-Industriegelände würde bedeuten, dass die Brücke mit einem Widerlager auf
Flächen des Landes Berlin steht, denn die Flächen für die öffentliche Parkanlage längs des
Stichkanals sollen an das Land Berlin übertragen werden. Bei einer privaten Brücke, die
jeweils mit einem Widerlager auf Grundstücken verschiedener Eigentümer steht, haben beide
Eigentümer eine Gesamtverpflichtung und je einen fiktiven Miteigentümeranteil von 50% an
der Brücke. Das ist für die alte Brücke unbedingt zu verhindern, denn ein Miteigentum würde
Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten für das Land Berlin bedeuten und
entsprechende Kosten auslösen.
Der Bebauungsplan schafft die Grundlage für eine neue Fußgängerbrücke im Zuge des
Uferwanderweges. Der Bezirk erklärt in der Begründung nur, die Finanzierung für Planung und
Bau der Brücke zu sichern. Aus vorgenanntem Grund wird erneut der Hinweis gegeben, dass
die Zuständigkeit für die neue Fußgängerbrücke bei der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung liegt – die Zuständigkeit für Planung, Bau und Unterhaltung. In der
Begründung wäre in Nr. III.3 zu ergänzen, dass die spätere Unterhaltung der neuen
Fußgängerbrücke durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zu erfolgen hat. Die
finanziellen Mittel sind über den Landeshaushalt, Einzelplan Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung zu sichern.
2. Belange/Hinweise zur Gewässerunterhaltung: Die Verbindung von der Spree über den
Siemens-Stichkanal, den Nonnengrabenkanal, den Jungfernheideteich und den
Nonnengraben besteht nicht zum Westhafenkanal, sondern zum Berlin-Spandauer
Schifffahrtskanal (Hohenzollernkanal). Das betrifft die Formulierung unter Pkt. 1.3.8 und
II.3.2.4.1. Der verrohrte Nonnengrabenkanal im Geltungsbereich ist mittlerweile als Gewässer
2. Ordnung entwidmet. Es handelt sich nunmehr um einen Regenwasserkanal, der von den
Berliner Wasserbetrieben betrieben und unterhalten wird.
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Die unter Pkt. II.6.6 dargestellte Übereinstimmung der Senatsverwaltung, des Bezirksamtes
Spandau und der Siemens Technopark Berlin GmbH & Co. KG bei ihrer Zielstellung, den
Siemensstichkanal
als
derzeitiges
Gewässer
1.
Ordnung
im
Zuge
eines
Plangenehmigungsverfahrens zu renaturieren und als Gewässer 2. Ordnung in das Eigentum
des Landes Berlin zu überführen, besteht mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
Abteilung X nicht. Dazu wurde im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange am 04.08.2009 von der Abteilung X eine Stellungnahme
eingereicht. Die Abteilung X lehnt darin wegen des für das Land Berlin nicht kalkulierbaren
Kostenrisikos aus dem Altlastenverdacht eine Übernahme des renaturierten
Siemensstichkanals ab.
Unsere Stellungnahme:
zu 1. Der Belang hat haushaltstechnische Auswirkungen und ist insoweit in die Abwägung
einzubeziehen.
Die Siemens Technopark Berlin GmbH Co. KG hat eine unwiderrufliche Freistellungserklärung
abgegeben. Durch diese Freistellungserklärung wird gesichert, dass die gesamten Kosten, die
aus Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten der vorhandenen Brücke entstehen, vom
Siemens Technopark Berlin GmbH Co. KG getragen werden, einschließlich etwaiger Kosten
für einen Rückbau.
Der Rückbau der bestehenden Brücke wird voraussichtlich im Zuge der Umsetzung der
Planung zur Renaturierung des Siemens-Stichkanals erfolgen. Der Abbruch dieser Brücke und
die
Renaturierung
des
Siemens-Stichkanals
sind
nicht
Gegenstand
des
Bebauungsplanverfahrens. Die im Bebauungsplan dargestellte Brücke ist eine
Angebotsplanung auf eine zukünftige Fläche des Landes Berlin. Insofern besteht keine
Selbstbindung sowie Übernahmeverlangen. Die Regelung von Zuständigkeiten innerhalb des
Landes für die spätere Unterhaltung der Brücke, ist nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens.
zu 2. Der Bebauungsplan stellt den Siemensstichkanal nur nachrichtlich dar. Die
Renaturierung des Siemens-Stichkanals und die Übernahme ins Landesvermögen ist nicht
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Die
Begründung
wird
hinsichtlich
des
mittlerweile
entwidmeten,
Nonnendammgrabekanals entsprechend dem Hinweis redaktionell ergänzt.
verrohrten
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.:
Äußerungen zu den Zielen im Landschaftsprogramm:
1. Zur Minimierung des Verlustes an naturhaushaltswirksamer Fläche durch Versiegelung
schlägt der Teilplan Naturhaushalt/Umweltschutz des Landschaftsprogramms Dach- und
Wandbegrünung vor. Diese Maßnahme könnte bereits zum jetzigen Planungszeitpunkt als
textliche Festsetzung aufgenommen werden. Hierdurch ließen sich auch zusätzliche
Lebensräume für Flora und Fauna schaffen.
2. Ein weiteres Entwicklungsziel des Landschaftsprogramms stellt die Extensivierung der
Pflege in Teilen von Grün- und Parkanlagen dar. Dies ist in Bezug auf die Festsetzung von
Grünflächen mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage von Bedeutung, da hier eine
entsprechende naturnahe Gestaltung bereits festgelegt werden könnte. Eine naturnahe
Gestaltung der Parkanlage wäre auch eine sinnvolle Ergänzung zur, im Zuge der
Renaturierung des Stichkanals angestrebten, ökologischen Aufwertung des Gebietes.
Außerdem wird der Stichkanal im Landschaftsprogramm als belastetes Gewässer dargestellt.
Demnach sollte die Verbesserung der Wasserqualität durch Mischwasservorreinigung und
Regenwasserreinigung der Trennkanalisation erfolgen.
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3. Hinweis zum Biotopentwicklungsbereich „überformte Niederung“: In diesem
Zusammenhang stellt die Anlage von gewässerbegleitenden Grün- und Freiflächen, vor allem
für feuchtliebende Arten, eine wichtige Maßnahme zum Schutz dieses Entwicklungsbereiches
dar. Die geplante Neuanlage eines Grünzuges im Bereich des Spreeufers könnte, bei
entsprechender Gestaltung, einen wichtigen Beitrag zur Erreichung des Zieles beitragen.
4. Hinweis zum Baumbestand: Der Erhalt dieser Bäume ist aus Gründen ihrer Bedeutung als
Lebensraum für Tiere ebenso wichtig wie aus ihrer landschaftsprägenden Wirkung. Es ist
unbedingt darauf zu achten, dass auf den weiteren Planungsebenen eine dem Baumbestand
angepasste Gebäudeplanung vorgenommen wird und, sofern dies nicht möglich ist,
Ersatzpflanzungen vor Ort erfolgen.
5. Hinweis zu artenschutzrechtlichen Belangen: Diese sind bei Umsetzung einer konkreten
Planung zu prüfen. In diesem Zusammenhang sind die überplanten Bestände auf
Lebensstätten streng geschützter Arten zu überprüpfen und die Verbote des § 42 BNatSchG
zu beachten, sofern Baumhöhlen als Lebensstätte für besonders oder streng geschützte
Höhlenbrüter vorhanden sind.
Unsere Stellungnahme:
Den Anregungen wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt:
zu 1. Nach Abwägung der im Umweltbericht dargestellten Ergebnisse der Umweltprüfung
konnte festgestellt werden, dass alle Festsetzungen des Bebauungsplans zu Art und Maß der
Nutzung umgesetzt werden können. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind nicht zu
erwarten. Ebenso werden keine ausgleichspflichtigen Eingriffe gemäß §1a BauGB vorbereitet.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans führen, im Vergleich zur planungsrechtlichen
Ausgangssituation, zu Verbesserungen der Entwicklungsbedingungen von Natur und Umwelt.
Eine textliche Festsetzung bzgl. einer Dach- und Wandbegrünung ist somit nicht erforderlich.
zu 2. Neben der Gliederung des Gebietes ermöglicht die öffenliche Parklanlage mit
entsprechenden Wegen und Verweilmöglichkeiten eine öffentliche Zugänglichkeit zur Spree
insbesondere für die Allgemeinheit des nördlich angrenzenden Wohngebiets. Eine naturnahe
Gestaltung würde der Verbindungfunktion entgegenstehen. Der Belang einer naturnahen
Gestaltung muss hier zurückstehen. Die Renaturierung des Siemens-Stichkanals ist nicht
Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens.
In Zusammenhang des Neubaus der Straße (Wohlrabedamm) im Plangebiet erfolgte eine
umfangreiche Neuregelung der Entwässerung. Die Entwässerungsplanung wurde genehmigt.
Es ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen auf das Oberflächenwasser verträglich sind.
Vorreinigungsanlagen für den Neubau der Straße wurden geplant. Die Erschließung des
Siemens Technopark Berlin sieht eine Trennung von Regen- und Schmutzwasser vor.
zu 3. Die Gestaltung der gewässerbegleitenden Grün- und Freiflächen liegt in der
Verantwortung des Naturschutz- und Grünflächenamtes. Umweltrelevante Belange, die
Maßnahmen im Bebauungsplan nach sich ziehen, wurden in Rahmen der Abwägung nicht
festgestellt. Siehe hierzu auch unsere Stellungnahme zu 2.
zu 4./5. Bei Eingriffen in den Baumbestand im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die
Berliner Baumschutzverordnung (BaumschutzV) anzuwenden. Ein entsprechender Bedarf an
Ausgleich und die Form des Ausgleiches wird im Rahmen anstehender Fällanträge durch das
Fachamt (Naturschutz,- und Grünflächenamt) festgelegt. Werden einzelne Baumstrukturen zu
einem späteren Zeitpunkt durch konkrete Bebauungsabsichten bedroht, müssen diese dann
im Hinblick auf das Potenzial als Habitat für artenschutzrechtlich relevante Tierarten überprüft
werden. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
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DB Services Immobilien GmbH:
Hinweise zur internen Organisation und Prozessregelung für den Ablauf der Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange und der daraus folgenden Weiterleitung des Bebauungsplans an
die Fachbereiche der Deutschen Bahn AG.
1980 erfolgte die Stilllegung der Strecke 6022 Berlin-Jungfernheide – Berlin-Gartenfeld. Ein
maßgeblicher Teilrückbau der Strecke erfolgte 1995/96 durch den Ausbau der Havelbrücke
und der Schleuse Charlottenburg.
Der Antrag nach §18 AEG für den Rückbau des Teilbereiches der Trasse im Kreuzungspunkt
Bahn-km 1,760-1,820 wurde durch die DB Netz AG, Bereich I.NP-O-R Anlagenrückbau beim
Eisenbahnbundesamt eingereicht. Die Entscheidung des Eisenbahnbundesamtes steht noch
aus.
Seitens der DB Netz AG, Regionalbereich Ost, Produktionsdurchführung Berlin, liegen derzeit
keine Planungen vor, die auf den Bebauungsplan 5-66 im Bezirk Spandau von Berlin Einfluss
haben.
Außerdem wurde für den Neubau der Erschließungsstraße zum Technologie- und
Industriepark und der damit verbundenen Kreuzung des denkmalgeschützten Viaduktes der
Siemensbahn eine Kreuzungsvereinbarung zwischen dem Straßenbaulastträger und dem
Eigentümer der Bahnanlagen bereits abgeschlossen.
Die bestehende Bahntrasse der ehemaligen Siemensbahn ist gemäß Artikel 5 §18 ENauOG
planfestgestellt.
Im Bebauungsplan ist die Fläche der Siemensbahn als denkmalgeschützte Eisenbahnanlage
nachrichtlich übernommen. Im Begründungstext zum Bebauungsplan wird darauf
hingewiesen, dass der Freistellungsantrag für die Bahnfläche von der Senatsverwaltung für
Verkehr abgelehnt wurde. Dieses Freistellungsverfahren befindet sich noch im Verfahren und
ist nicht abschließend gescheitert. Der Stadtentwicklungsplan Verkehr „mobil 2010“ stellt die
Trassenfreihaltung der Siemensbahn dar. Dieser Stadtentwicklungsplan sollte nach Mitteilung
der Senatsverwaltung für Verkehr überarbeitet werden. Über das Ergebnis der Überarbeitung
im Hinblick auf die Siemens-Bahn wollte die Senatsverwaltung für Verkehr das
Eisenbahnbundesamt informieren. Bisher gab es dazu keinen Schriftwechsel. Da die Aussage
der Senatsverwaltung für Verkehr für das Ergebnis des Freistellungsverfahrens
entscheidungserheblich ist, kann das Freistellungsverfahren erst abgeschlossen werden,
wenn diese wichtige Entscheidung der Senatsverwaltung dem Eisenbahnbundesamt vorliegt.
Es wird vorgeschlagen, dass das Bauleitplanverfahren so lange angehalten wird, bis eine
abschließende Entscheidung vom Eisenbahnbundesamt zum Freistellungsantrag gefällt wurde
bzw. absehbar ist. Das wird daher für sinnvoll erachtet, da der Bebauungsplan 5-66 im Fall
einer absehbaren Freistellung bereits die Nachnutzung der von der Freistellung betroffenen
Fläche regeln könnte und sollte.
Die Stellungnahme gilt nicht als Zustimmung für Bau-, Kreuzungs- oder
Näherungsmaßnahmen Dritter, die Bestandteil von nachgelagerten Planungsebenen sind. Für
diese Maßnahmen sind im Zuge der Realisierung der Vorhaben prüffähige
Ausführungsunterlagen mit Angabe der Gemarkung, Flur und Flurstück bei uns einzureichen.
Des Weiteren berücksichtigt diese Stellungnahme nicht die Belange von Bundesbehörden wie
dem Eisenbahnbundesamt und dem Bundeseisenbahnvermögen.
Unsere Stellungnahme:
Der Stellungnahme wird aus folgendem Grund nicht gefolgt:
Eine Kreuzungsvereinbarung wurde geschlossen, weitere Regelungsinhalte erübrigen sich.
Durch den Verlauf der Verkehrsfläche im Bebauungsplan ist eine Freistellung nicht mehr
erforderlich. Angaben zum Freistellungsantrag wurden in der Begründung zum
Bebauungsplan nachrichtlich übernommen und sind nicht Bestandteil dieses Verfahrens.
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Seite: 8/11
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Falls eine Freistellung erfolgen sollte, kann die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellen,
sobald ein städtebauliches Erfordernis erkennbar ist. Die übrigen Hinweise wurden zur
Kenntnis genommen.
Das Ergebnis der öffentlichen Auslegung hat keine Auswirkungen auf den Inhalt des
Bebauungsplans 5-66. Planänderungen sind nicht erforderlich.
Parallel, in Zusammenhang mit der öffentlichen Auslegung, wurden betroffene Behörden und
Träger sonstiger öffentlicher Belange angeschrieben, mit der Bitte, zu den Änderungen, die
sich im Rahmen der Planentwicklung im Bebauungsplanentwurf ergeben haben, Stellung zu
nehmen.
Insgesamt wurden 8 Stellen um Stellungnahme gebeten. Von diesen haben sich 3 Stellen
schriftlich geäußert. Von den Trägern wurden im Wesentlichen dieselben Hinweise und
Bedenken gegeben, die schon in den diversen Beteiligungen davor geäußert wurden und
deren Belange bereits abgewogen wurden.
Von der NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG – Schreiben vom 10.01.11
– wurden keine neuen Hinweise oder Bedenken genannt. Auswirkungen auf das
Bebauungsplanverfahren sind nicht gegeben.
Von der Vattenfall Europe Business Services GmbH - Schreiben vom 14.01.11- gab es, neben
den bereits bekannten Äußerungen über noch nicht abgeschlossene Leitungsplanungen und
die Sicherungen von Leitungsrechten sowie technische Korrekturhinweise für die Begründung,
noch die Hinweise, dass sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Kabelanlagen sowie 4
Netzstationen N30850, N19561, N30231, N30400 und 4 Übergabestationen Ü3851, Ü3852,
Ü29567, Ü29892 der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH befinden, ein
Erschließungsvertrag zwischen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH und Siemens
RE GmbH & Co. KG zum Siemens Technopark vom 01.06.2009 besteht sowie ihre
Stellungnahmen von 2007-2010 weiterhin verbindlich sind.
Die Vattenfall Europe Wärme AG - Schreiben vom 14.01.11 – teilte mit, dass ihre
Stellungnahme vom 05.05.10 (allgemeine Informationen, bestehende Leitungsrechte sind zu
sichern) weiterhin gültig ist. Ihre Planungen haben sich grundsätzlich nicht geändert.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die
Planungen der neuen Leitungen und Bestandsleitungen mit den Leitungsträgern abgestimmt
bzw. vertraglich geregelt sind. Vereinbarung/Gestattungsverträge wurden geschlossen.
Die o.g. Stellungnahmen wurden im Rahmen der Beteiligungen abgewogen; Auswirkungen
auf das Bebauungsplanverfahren sind nicht gegeben.
Die Berliner Wasserbetriebe - Schreiben vom 20.01.2011 – teilen mit, dass die
Stellungnahmen der früheren Behördenbeteiligungen weiterhin Bestand haben. Es wird noch
einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für alle Trinkwasserver- und
Abwasserentsorgungsanlagen auch für noch zu bauende oder im Bau befindliche Anlagen
ihres Unternehmens, die nicht im öffentlichen Straßeverkehrsflächen liegen, Leitungsrechte
vorzusehen sind. Des Weiteren wird im Bereich der Reisstraße von Wernerwerkdamm bis
geplanter neuer öffentlicher Erschließungstraße für die dort befindlichen Anlagen weiterhin ein
Leitungsrecht gefordert.
Es wurde der Hinweis gegeben, dass die Gewässereigenschaft für den verrohrten
Nonnendammgraben aufgehoben wurde und es jetzt eine Anlage der Straßenentwässerung
ist. Die vorhandene Altanlage wird derzeit durch einen neuen danebenliegenden Kanal
ersetzt. Es ist ein Leitungsrecht für den neuen Regenwasserkanal für das Land Berllin ab
Siemensstichkanal bis Wernerwerkdamm erforderlich.
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Ausdruck vom: 16.05.2011
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der Bezirksverordnetenversammlung Spandau
XVIII. Wahlperiode
Den Belangen wird nicht gefolgt. Wie schon in den davor durchgeführten Beteiligungen
festgestellten Abwägungsergebnis, sind Leitungsrechte aller neuen Leitungen über einen
abgeschlossenen Erschließungsvertrag mit den BWB geregelt worden. Es ist weiterhin davon
auszugehen, dass die bestehenden Leitungen der BWB (gemäß Zeichnung BWB) bereits
grundbuchlich gesichert sind.
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die festgesetzten Leitungsrechte in den „alten“
Bebauungsplänen (aus den 50er bzw. 60er Jahren) zwischenzeitlich gesichert sein sollten.
Die erneute Festsetzung dieser Leitungsrechte im Bebauungsplan 5-66 ist nicht erforderlich,
zumal die Sicherung von Leitungsrechten eine pauschale Forderung von Berliner
Wasserbetriebe ist und es diesbezüglich keine inhaltliche Substantiierung bezogen auf das
Plangebiet gibt. (Telefonische Auskunft von Berliner Wasserbetriebe).
Das Ergebnis der Beteiligungen wurde am 01. März 2011 im Ausschuss für Stadtentwicklung
zustimmend zur Kenntnis genommen.
Die vorgetragenen Anregungen wurden im Rahmen der Beschlussfassung des Bezirksamtes
am 22. März 2011 abgewogen.
Die Beschlussfassung des Bezirksamtes Spandau über die Vorlage des Entwurfs der
Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans als Bestandteil dieser Verordnung
unter Vorlage der Begründung zum Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs
an die BVV erfolgte ebenfalls am 22. März 2011.
B. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
(AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)
Bezirksverwaltungsgesetz
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S.
2), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 873)
C. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben
Einnahmen sind nicht zu erwarten. Sämtliche sich aus der Planung ergebenden Folgekosten
werden von der Siemens Technopark Berlin GmbH & Co.KG getragen. Die detaillierte
Regelung der Kosten ist über den abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag zwischen der
Siemens Technopark Berlin GmbH & Co.KG und dem Bezirk Spandau geregelt. Durch den
Abschluss eines Erschließungsvertrages gemäß §124 BauGB zwischen der Siemens
Technopark Berlin GmbH & Co.KG und dem Bezirk Spandau wurde sichergestellt, dass dem
Land Berlin durch Straßenumbau- und Neubaumaßnahmen keine weiteren Kosten, als die aus
der Bereitstellung der Fördermittel, entstehen. Für die Straßenbaumaßnahmen wurden vom
Bezirk Fördergelder beantragt. Der vorläufige Förderbescheid liegt vor.
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Ausdruck vom: 16.05.2011
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der Bezirksverordnetenversammlung Spandau
XVIII. Wahlperiode
Zudem verpflichtet sich die Siemens Technopark Berlin GmbH & Co.KG hinsichtlich des
geplanten Uferwanderweges im Erschließungsvertrag dazu, das Eigentum an den insoweit
notwendigen Flächen unentgeltlich und kostenfrei auf das Land Berlin zu übertragen. Das
Nähere regelt der abgeschlossene Grundstücksübertragungsvertrag, in dem auch der
Zeitpunkt des Besitzübergangs vereinbart ist. Die Siemens Technopark Berlin GmbH & Co.KG
ist nicht zur Herstellung des Uferwanderweges verpflichtet.
Gegebenenfalls entstehende Entschädigungsansprüche werden über die o.g. Verträge
ausgeschlossen.
Die für die geplante Erstellung der Fußgängerbrücke über den Stichkanal an der Mündung zur
Spree, sowie der Herstellung des Uferwanderweges notwendigen Mittel sind in die
Finanzplanung des Haushaltes des Bezirksamtes Spandau einzustellen.
Die Siemens Technopark Berlin GmbH & Co. KG hat eine Freistellungserklärung zur
Bestandsbrücke (Siemensstichkanal) abgegeben. Kosten für die Brückenunterhaltung sowie
die Verkehrssicherungspflicht für die Brücke entstehen dem Land Berlin nicht.
Berlin-Spandau, den 11. Mai 2011
Das Bezirksamt
Birkholz
Bezirksbürgermeister
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Röding
Bezirksstadtrat
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