Daten
Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
97 kB
Erstellt
11.10.15, 23:37
Aktualisiert
27.01.18, 20:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
III. Wahlperiode
Ursprung: Mündliche Anfrage
Initiator: B'90/Die Grünen, Sengül, Ersoy
Beratungsfolge
08.09.2011
Gremium
BVV
Sitzung
Drs. Nr.: DS/2329/III
Erledigungsart
043/III-BVV
beantwortet
Mündliche Anfrage
Betr.: Anmeldung zur Trauung im Standesamt
Ich frage das Bezirksamt:
1) Welche Dokumente/Nachweise benötigt man, um einen Termin für die standesamtliche
Trauung zu bekommen? (bitte unterscheiden nach Menschen mit und ohne
Einwanderungshintergrund)
2) Zu welchem Zweck wird das jeweilige Dokument bzw. der jeweilige Nachweis verlangt?
3) Entspricht es den Tatsachen, dass Migranten bzw. Migrantinnen ein umfangreicheres
Verfahren durchlaufen müssen und wie bewertet das Bezirksamt diese Tatsache?
Nachfragen:
1) Wie bewertet das Bezirksamt die Tatsache, dass viele grade junge Menschen mit einem
geringen bzw. gar keinem Bezug zum Ursprungsland der Eltern einen Auszug aus dem
Personenstandsregister vorlegen müssen und dieser regelmäßig nur in eben diesem
Ursprungsland zu bekommen ist?
2) Zu welchem Zweck wird dieser Auszug aus dem Personenstandsregister gebraucht?
Beantwortung: Herr Dr. Beckers
Zu Frage 1 und 2: Die zur Anwendung einer Eheschließung erforderlichen Dokumenten sind
geregelt in § 12 des Personenstandsgesetzes und ergänzend in Punkt 12 der allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz. Vorzulegen sind ein Personalausweis, eine
Meldebescheinigung mit Familienstand, eine Geburtsurkunde oder bei Beurkundung dem Inland
eine Kopie des Geburtsregisters sowie ggf. urkundliche Nachweise zu Vorehen und
Vorpartnerschaften.
Sollte
eine
Einbürgerung
vorliegen,
wäre
diese
mit
einer
Einbürgerungsurkunde
nachzuweisen.
Für
Antragsteller,
die
nicht
die
deutsche
Staatsangehörigkeit haben, bedarf es anstatt des Personalausweises eines Reisepasses, EU
ausgenommen. Der Nachweis des Familienstandes erfolgt länderabhängig durch eine
Ledigkeitsbescheinigung oder ein Ehefähigkeitszeugnis.
Angehörige von Staaten, die ein Ehefähigkeitszeugnis nicht erteilen, bedürfen gemäß § 1309 BGB
der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch die Präsidentin oder den
Präsidenten des Oberlandesgerichts, in Berlin der Präsidentin des Kammergerichts.
Zu Frage 3: Der Aufwand zur Beschaffung der entsprechenden Unterlagen gestaltet sich
dahingehend unterschiedlich, als dass Papiere, die aus dem Ausland kommen, im Regelfall
aufwendiger zu beschaffen sind als aus dem Inland. Diesen Umstand, da kann ich wenig dran
ändern, was soll ich dazu sagen. Also die Bewertung ist hier eher neutral. Wir würden uns auch ein
anderes Verfahren vielleicht wünschen, aber ich denke, es ist nachvollziehbar, dass diese
Dokumente natürlich beigebracht werden müssen.
Betroffen sind demnach Deutsche und Migranten, die im Ausland geboren sind, wobei sich dies
dahingehend relativiert, dass häufig Auslandsvertretung vor Ort behilflich sind oder zumindest
behilflich sein könnten.
Antragsteller, die dem ausländischen Recht unterliegen, müssen ihre Dokumente unweigerlich aus
ihrem Heimatland beschaffen, was sich je nach Heimatland unterschiedlich leicht oder schwierig
gestalten kann.
Zu Nachfrage 1: Bei Personenstandsregistern handelt es sich um einen Überbegriff für den
beurkundenden Nachweis von Geburten, Ehen, Lebenspartnerschaften, Sterbefällen und
Namensänderungen. Je nach Heimatrecht der einzelnen Antragsteller variieren die geforderten
Unterlagen namentlich. So sind als Nachweis der zur Prüfung der Voraussetzung einer Ehe oder
Lebenspartnerschaft regelmäßig und zwar länderabhängig Geburtsurkunden, beglaubigte
Abschriften aus den Geburtsregistern, Ehefähigkeitszeugnisse, Ledigkeitsbescheinigung,
Familienstandsbescheinigung, Auszüge aus Familienregistern, Auszüge aus Zivilregistern etc.
vorzulegen.
Hierzu kann ich auch nur schwer eine Bewertung abgeben, weil ich natürlich jetzt aus dem
Verständnis auch des Personenstandsregisters davon ausgehe, dass diese Unterlagen auch
benötigt werden, um hier eine ordnungsgemäße Ehe dann auch schließen zu können.
Zu welchem Zweck wird dieser Auszug aus dem Personenstandsregister gebraucht? Wird
vielleicht noch ein bisschen klarer. Primär bedeutsam ist aber die, ist immer die aktuelle
Staatsangehörigkeit, aus der sich das geltende Recht ableitet als auch der Geburtsort. Unerheblich
bei der Prüfung der Voraussetzung für die Eingehung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft ist der
Umstand des Alters, Volljährigkeit vorausgesetzt, als auch die Verbundenheit mit der eigenen
Staatsangehörigkeit. In der Regel sind es Bundesregelungen, die wir hier im Bezirk zu befolgen
haben und insofern kann ich Ihnen hier auch keine Erleichterung in irgendeiner Form in Aussicht
stellen.