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DS1831_VzK_B-Plan V-140.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
DS1831_VzK_B-Plan V-140.pdf
Größe
40 kB
Erstellt
12.10.15, 01:24
Aktualisiert
28.01.18, 07:04

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Inhalt der Datei

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abt. für Stadtentwicklung, Personal und Gleichstellung Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Drucksache Nr. Vorlage – zur Kenntnisnahme – Bebauungsplan VI-140 für das Gelände zwischen Schöneberger Ufer, Schöneberger Straße, Luckenwalder Straße, Landwehrkanal, Möckernstraße, Yorckstraße und der Bezirksgrenze mit Ausnahme des Flurstücks 3160 und mit Ausnahme der Grundstücke Schöneberger Straße 14,15 und Schöneberger Ufer 1,3 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg und Tempelhof – Schöneberg, Ortsteil Schöneberg hier: Beschluss über die Teilung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans VI-140 in Einzelbebauungspläne Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 29.06.2010 beschlossen: Die Teilung des Geltungsbereichs des B-Plans VI-140 in die einzelnen B-Pläne, die sich gemäß städtebaulichem Rahmenvertrag vom 27.09.2005 auf die einzelnen Baufelder beziehen. VI-140a für die öffentliche Parkanlage Gleisdreieck zwischen Schöneberger Ufer, Tempelhofer Ufer, Möckernstraße, Yorckstraße und der Bezirksgrenze zum Bezirk Tempelhof - Schöneberg im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, OT Kreuzberg. VI-140b für das Grundstück Schöneberger Ufer 5 (Parkhaus Gleisdreieck) im Bezirk FriedrichshainKreuzberg, OT Kreuzberg. VI-140c für das Baufeld der Urbanen Mitte zwischen Luckenwalder Straße, Trebbiner Straße, Grenze zum Deutschen Technikmuseum, öffentlicher Parkanlage Gleisdreieck und den Gleisanlagen im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, OT Kreuzberg. VI-140d für das Gelände des Deutschen Technikmuseums zwischen Tempelhofer Ufer, Möckernstraße, der Grenze zur öffentlicher Parkanlage, der Grenze zu den Flurstücken 3327 und 3331 und der Trebbiner Straße im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, OT Kreuzberg. VI-140 e für das Baufeld Möckernkiez zwischen Möckernstraße 26, 42, 43, 44 und Yorckstraße 24 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, OT Kreuzberg. VI-140f für das Baufeld Yorckdreieck zwischen den Gleisanlagen, der Grenze zur öffentlichen Parkanlage Gleisdreieck und Yorckstraße im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, OT Kreuzberg sowie im Bezirk Tempelhof - Schöneberg, OT Schöneberg. 2 VI-140g für die Flurstücke 3277und 3287 zwischen öffentlicher Parkanlage Gleisdreieck im Osten und der Bezirksgrenze zum Bezirk Tempelhof – Schöneberg Höhe Dennewitzstraße im Westen im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, OT Kreuzberg. VI-140h für die Flurstücke 3285, 3276 zwischen öffentlicher Parkanlage Gleisdreieck im Osten und der Bezirksgrenze zum Bezirk Tempelhof – Schöneberg Höhe Flottwellstraße südlich Lützowstraße im Westen im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, OT Kreuzberg. VI-140i für das Gebiet zwischen Schöneberger Ufer, öffentlicher Parkanlage Gleisdreieck im Osten und der Bezirksgrenze zum Bezirk Tempelhof – Schöneberg, Höhe Flottwellstraße im Westen im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, OT Kreuzberg. Bezeichnung Bezeichnung im Planungsziel städtebaulichen Rahmenvertrag VI-140a Parkanlage und Gleisanlagen Öffentliche Parkanlage, Bahnanlagen VI-140b Baufeld Parkhaus Gleisdreieck Sondergebiet Parken GFZ 2,0 GRZ 1,0 VI-140c Baufeld Urbane Mitte MK, GFZ 3,5, GRZ 1,0 VI-140d Baufeld Deutsches Gemeinbedarf DTM Technikmuseum (DTM) VI-140e Baufeld Möckernkiez MI, GFZ 2,5, GRZ 0,8 VI-140f Baufeld Yorckdreieck MK, GFZ 4,0 GRZ 1,0 VI-140g Baufeld Flottwellstraße südlich MI GFZ 3,5, GRZ 1,0 Pohlstraße VI-140h Baufeld Flottwellstraße südlich MI GFZ 3,5, GRZ 1,0 Lützowstraße VI-140i Baufeld Flottwellstraße südlich MK Schöneberger Ufer GFZ 3,5, GRZ 1,0 Die Zielstellungen und Planungsinhalte der Teilbebauungspläne sind Inhalt zeitlich späterer Beschlüsse des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg. Mit der Durchführung des Beschlusses ist die Abteilung Stadtentwicklung, Personal und Gleichstellung zu beauftragen A). Begründung: Der städtebauliche Rahmenvertrag vom 27. September 2005 bildet die Grundlage für die Art und das Maß der baulichen Nutzung. Im Vertrag sind die Nutzungs- und Entwicklungsziele für die Baufelder formuliert. Sie bedürfen der Qualifizierung in Teilbebauungsplänen und in gesonderten städtebaulichen Verträgen. In diesen städtebaulichen Verträgen werden die Einzelheiten zur notwendigen öffentlichen und privaten Erschließung der Baufelder und zum naturschutzrechtlichen Ausgleich sowie zu den Wohnfolgeeinrichtungen geregelt. Ziel der städtebaulichen Planung für die Baufelder ist die Schaffung qualifizierter Standorte für Gewerbe, Dienstleistung, Wohnen und andere Nutzungen. Die Teilung des Bebauungsplans VI-140 in die Teilbebauungspläne ist deshalb erforderlich. 3 Die Bebauungsplanverfahren werden unverändert nach § 7 AGBauGB durchgeführt, da - die B-Pläne mit den Bahnanlagen der Deutschen Bahn des Fern-, Regional- und SBahnverkehrs (vorhandene Anhalter und Dresdener Bahn, geplante Wiederinbetriebnahme der Potsdamer Stammbahn) mit den S-Bahnhöfen Großgörschenstraße und Yorckstraße, mit den Bahnanlagen der BVG des UBahnverkehrs (U-Bahnlinie U1, U2, U15, U7) mit den U-Bahnhöfen Gleisdreieck und Yorckstraße, den Bahnanlagen der Berliner Museumsbahn, der Berücksichtigung einer Trassenfreihaltung für die Herstellung einer S-Bahnverbindung S21 zwischen dem Gleisdreieck und dem nördlichen Innenstadtring mit Bau eines neuen SBahnhofs am Gleisdreieck zur Verknüpfung der vorhandenen U-Bahnlinien (U1, U15, U2), dem Landwehrkanal als Binnenwasserstraße, den Straßen Schöneberger Ufer, Tempelhofer Ufer und Yorckstraße, die im überarbeiteten StEP - Entwurf 2009 als übergeordnete Straßenverbindungen der Verbindungsstufe II enthalten sind; der Möckernstraße, die im bestand 2009 des StEP – Verkehr - Entwurfs als örtliche Straßenverbindung der Verbindungsstufe III und in der Planung 2025 als Ergänzungsstraße (Straße von besonderer Bedeutung) enthalten ist, und der Planung von übergeordneten Rad- und Fußgängerverbindungen gem. Absatz 1Nr. 2 dringende Gesamtinteressen Berlins an B-Plänen berühren und eine mögliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann und - darüber hinaus der B-Plan VI-140a mit den überbezirklichen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen der gesamtstädtischen Ausgleichskonzeption dringende Gesamtinteressen Berlins an B-Plänen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 AGBauGBsowie der B-Plan VI-140d mit dem Deutschen Technikmuseum als übergeordneter Standort des Gemeinbedarfs dringende Gesamtinteressen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 AGBauGB berühren und eine mögliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann - sowie die B-Pläne VI-140c, VI-140f und VI-140i mit der Festsetzung der Kerngebiete bzw. Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben die dringende Gesamtinteressen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 AGBauGB (Zentrenstruktur) nicht berühren, sondern sogar beeinträchtigen können. Bei diesen Plänen muss im Rahmen der weiteren Bearbeitung die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe durch geeignete Festsetzungen- unter Abstimmung mit SenStadt und SenWTF – eingeschränkt werden. B). Rechtsgrundlage: Baugesetzbuch (BauGB) Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) C). Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine Berlin, den 29.06.2010 Dr. Franz Schulz Bezirksbürgermeister