Daten
Kommune
Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Dateiname
DS1831_VzK_B-Plan V-140.pdf
Größe
40 kB
Erstellt
12.10.15, 01:24
Aktualisiert
28.01.18, 07:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abt. für Stadtentwicklung, Personal und Gleichstellung
Bezirksverordnetenversammlung
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Drucksache Nr.
Vorlage – zur Kenntnisnahme –
Bebauungsplan VI-140 für das Gelände zwischen Schöneberger Ufer, Schöneberger Straße,
Luckenwalder Straße, Landwehrkanal, Möckernstraße, Yorckstraße und der Bezirksgrenze
mit Ausnahme des Flurstücks 3160 und mit Ausnahme der Grundstücke Schöneberger
Straße 14,15 und Schöneberger Ufer 1,3 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil
Kreuzberg und Tempelhof – Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
hier: Beschluss über die Teilung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans VI-140 in
Einzelbebauungspläne
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 29.06.2010 beschlossen:
Die Teilung des Geltungsbereichs des B-Plans VI-140 in die einzelnen B-Pläne, die sich
gemäß städtebaulichem Rahmenvertrag vom 27.09.2005 auf die einzelnen Baufelder
beziehen.
VI-140a
für die öffentliche Parkanlage Gleisdreieck zwischen Schöneberger Ufer, Tempelhofer Ufer,
Möckernstraße, Yorckstraße und der Bezirksgrenze zum Bezirk Tempelhof - Schöneberg im
Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, OT Kreuzberg.
VI-140b
für das Grundstück Schöneberger Ufer 5 (Parkhaus Gleisdreieck) im Bezirk FriedrichshainKreuzberg, OT Kreuzberg.
VI-140c
für das Baufeld der Urbanen Mitte zwischen Luckenwalder Straße, Trebbiner Straße, Grenze
zum Deutschen Technikmuseum, öffentlicher Parkanlage Gleisdreieck und den Gleisanlagen
im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, OT Kreuzberg.
VI-140d
für das Gelände des Deutschen Technikmuseums zwischen Tempelhofer Ufer,
Möckernstraße, der Grenze zur öffentlicher Parkanlage, der Grenze zu den Flurstücken 3327
und 3331 und der Trebbiner Straße im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, OT Kreuzberg.
VI-140 e
für das Baufeld Möckernkiez zwischen Möckernstraße 26, 42, 43, 44 und Yorckstraße 24 im
Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, OT Kreuzberg.
VI-140f
für das Baufeld Yorckdreieck zwischen den Gleisanlagen, der Grenze zur öffentlichen
Parkanlage Gleisdreieck und Yorckstraße im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, OT Kreuzberg
sowie im Bezirk Tempelhof - Schöneberg, OT Schöneberg.
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VI-140g
für die Flurstücke 3277und 3287 zwischen öffentlicher Parkanlage Gleisdreieck im Osten
und der Bezirksgrenze zum Bezirk Tempelhof – Schöneberg Höhe Dennewitzstraße im
Westen im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, OT Kreuzberg.
VI-140h
für die Flurstücke 3285, 3276 zwischen öffentlicher Parkanlage Gleisdreieck im Osten und
der Bezirksgrenze zum Bezirk Tempelhof – Schöneberg Höhe Flottwellstraße südlich
Lützowstraße im Westen im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, OT Kreuzberg.
VI-140i
für das Gebiet zwischen Schöneberger Ufer, öffentlicher Parkanlage Gleisdreieck im Osten
und der Bezirksgrenze zum Bezirk Tempelhof – Schöneberg, Höhe Flottwellstraße im
Westen im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, OT Kreuzberg.
Bezeichnung Bezeichnung
im Planungsziel
städtebaulichen
Rahmenvertrag
VI-140a
Parkanlage und Gleisanlagen
Öffentliche Parkanlage, Bahnanlagen
VI-140b
Baufeld Parkhaus Gleisdreieck Sondergebiet Parken
GFZ 2,0 GRZ 1,0
VI-140c
Baufeld Urbane Mitte
MK,
GFZ 3,5, GRZ 1,0
VI-140d
Baufeld
Deutsches Gemeinbedarf DTM
Technikmuseum (DTM)
VI-140e
Baufeld Möckernkiez
MI,
GFZ 2,5, GRZ 0,8
VI-140f
Baufeld Yorckdreieck
MK,
GFZ 4,0 GRZ 1,0
VI-140g
Baufeld Flottwellstraße südlich MI
GFZ 3,5, GRZ 1,0
Pohlstraße
VI-140h
Baufeld Flottwellstraße südlich MI
GFZ 3,5, GRZ 1,0
Lützowstraße
VI-140i
Baufeld Flottwellstraße südlich MK
Schöneberger Ufer
GFZ 3,5, GRZ 1,0
Die Zielstellungen und Planungsinhalte der Teilbebauungspläne sind Inhalt zeitlich späterer
Beschlüsse des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg.
Mit der Durchführung des Beschlusses ist die Abteilung Stadtentwicklung, Personal und
Gleichstellung zu beauftragen
A). Begründung:
Der städtebauliche Rahmenvertrag vom 27. September 2005 bildet die Grundlage für die Art
und das Maß der baulichen Nutzung. Im Vertrag sind die Nutzungs- und Entwicklungsziele
für die Baufelder formuliert. Sie bedürfen der Qualifizierung in Teilbebauungsplänen und in
gesonderten städtebaulichen Verträgen. In diesen städtebaulichen Verträgen werden die
Einzelheiten zur notwendigen öffentlichen und privaten Erschließung der Baufelder und zum
naturschutzrechtlichen Ausgleich sowie zu den Wohnfolgeeinrichtungen geregelt.
Ziel der städtebaulichen Planung für die Baufelder ist die Schaffung qualifizierter Standorte
für Gewerbe, Dienstleistung, Wohnen und andere Nutzungen.
Die Teilung des Bebauungsplans VI-140 in die Teilbebauungspläne ist deshalb erforderlich.
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Die Bebauungsplanverfahren werden unverändert nach § 7 AGBauGB durchgeführt, da
-
die B-Pläne mit den Bahnanlagen der Deutschen Bahn des Fern-, Regional- und SBahnverkehrs
(vorhandene
Anhalter
und
Dresdener
Bahn,
geplante
Wiederinbetriebnahme der Potsdamer Stammbahn) mit den S-Bahnhöfen
Großgörschenstraße und Yorckstraße, mit den Bahnanlagen der BVG des UBahnverkehrs (U-Bahnlinie U1, U2, U15, U7) mit den U-Bahnhöfen Gleisdreieck und
Yorckstraße, den Bahnanlagen der Berliner Museumsbahn, der Berücksichtigung
einer Trassenfreihaltung für die Herstellung einer S-Bahnverbindung S21 zwischen
dem Gleisdreieck und dem nördlichen Innenstadtring mit Bau eines neuen SBahnhofs am Gleisdreieck zur Verknüpfung der vorhandenen U-Bahnlinien (U1, U15,
U2), dem Landwehrkanal als Binnenwasserstraße, den Straßen Schöneberger Ufer,
Tempelhofer Ufer und Yorckstraße, die im überarbeiteten StEP - Entwurf 2009 als
übergeordnete Straßenverbindungen der Verbindungsstufe II enthalten sind; der
Möckernstraße, die im bestand 2009 des StEP – Verkehr - Entwurfs als örtliche
Straßenverbindung der Verbindungsstufe III und in der Planung 2025 als
Ergänzungsstraße (Straße von besonderer Bedeutung) enthalten ist, und der
Planung von übergeordneten Rad- und Fußgängerverbindungen gem. Absatz 1Nr. 2
dringende Gesamtinteressen Berlins an B-Plänen berühren und eine mögliche
Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann und
-
darüber hinaus der B-Plan VI-140a mit den überbezirklichen naturschutzrechtlichen
Ausgleichsmaßnahmen der gesamtstädtischen Ausgleichskonzeption dringende
Gesamtinteressen Berlins an B-Plänen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 AGBauGBsowie der
B-Plan VI-140d mit dem Deutschen Technikmuseum als übergeordneter Standort des
Gemeinbedarfs dringende Gesamtinteressen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 AGBauGB
berühren und eine mögliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann
-
sowie die B-Pläne VI-140c, VI-140f und VI-140i mit der Festsetzung der Kerngebiete
bzw. Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben die dringende
Gesamtinteressen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 AGBauGB (Zentrenstruktur) nicht
berühren, sondern sogar beeinträchtigen können. Bei diesen Plänen muss im
Rahmen
der
weiteren
Bearbeitung
die
Zulässigkeit
großflächiger
Einzelhandelsbetriebe durch geeignete Festsetzungen- unter Abstimmung mit
SenStadt und SenWTF – eingeschränkt werden.
B). Rechtsgrundlage:
Baugesetzbuch (BauGB)
Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB)
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
C). Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a)
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine
b)
Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine
Berlin, den 29.06.2010
Dr. Franz Schulz
Bezirksbürgermeister