Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
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Erstellt
12.10.15, 21:50
Aktualisiert
27.01.18, 09:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Ulm
Beschlussvorlage
Sachbearbeitung SUB - Stadtplanung, Umwelt und Baurecht
Datum
04.12.2013
Geschäftszeichen SUB IV-HK
Vorberatung
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung,
Bau und Umwelt
Sitzung am 18.02.2014
TOP
Beschlussorgan
Gemeinderat
Sitzung am 19.02.2014
TOP
Behandlung
öffentlich
Betreff:
Bebauungsplan Hagäcker im Stadtteil Einsingen
- Behandlung der Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss -
Anlagen:
1
1
1
1
6
GD 005/14
Übersichtsplan
Bebauungsplan
Textliche Festsetzungen
Begründung
Mehrfertigungen im Zuge der
Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten
Stellungnahmen
(Anlage 1)
(Anlage 2)
(Anlage 3)
(Anlage 4)
(Anlage 5.1 - 5.6)
Antrag:
1.
Die zum Entwurf des Bebauungsplanes „Hagäcker“, im Stadtteil Einsingen
vorgebrachten Stellungnahmen in der von der Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt,
Baurecht vorgeschlagenen Art und Weise zu behandeln.
2.
Den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Hagäcker“, im Stadtteil Einsingen
in der Fassung vom 22.11.2013 als Satzung zu erlassen sowie die Begründung vom
22.11.13 hierzu festzulegen.
Jescheck
Genehmigt:
BM 3,C 3,LI,OB,VGV
Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des
Gemeinderats:
Eingang OB/G
Versand an GR
Niederschrift §
Anlage Nr.
-2-
Sachdarstellung:
1.
Kurzdarstellung
Aufstellung eines Bebauungsplans für die geplante Realisierung des Wohngebietes
Hag-äcker im Stadtteil Einsingen
2.
Rechtsgrundlagen
a) § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl I S.
1509).
b)
§ 74 Landesbauordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 05.03.2010 (GBI. S.
358 ber. S. 416)
3.
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich umfasst folgende Grundstücke: Flurstück Nr. 846, 847,
848, 1951 und 1952, sowie Teilflächen von Flst. Nr. 835, 837, 852/13 und 1846 der
Gemarkung Einsingen.
4.
Änderung bestehender Bebauungspläne
Mit dem Bebauungsplan werden die Bebauungspläne
Bebauungsplan Ensostr. - Aug. Nagel Str. - Lämmerweg Plan Nr. 270/35 in Kraft seit
24.11.1988 und Bebauungsplan Steinäcker Plan Nr. 270/26 in Kraft seit 21.10.1976 in
den entsprechenden Teilflächen des Geltungsbereiches außer Kraft gesetzt.
5.
Verfahrensübersicht
a) Aufstellungsbeschluss des FBA Stadtentwicklung, Bau und Umwelt vom 12.06.2012
b) öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Ulm und des Alb-Donau-Kreises
Nr.25 vom 21.06.2012
c) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie frühzeitige Beteiligung der sonstigen
Behörden und Träger öffentlicher Belange vom 29.06.2012 bis einschließlich
13.07.2012
d) Auslegungsbeschluss im FBA Stadtentwicklung, Bau und Umwelt vom 23.10.2012
e) öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes und der Satzung der örtlichen
Bauvorschriften sowie der Begründung bei der Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt,
Baurecht vom 12.11.2012 bis einschließlich 12.12.2012
6.
Sachverhalt
Während der öffentlichen Auslegung wurden weitere Stellungnahmen abgegeben und
Anregungen vorgebracht. Zum Satzungsbeschluss werden alle im Verfahren geäußerten
Anregungen dargestellt und abgewogen.
-36.1
6.1.1
Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung
berührt werden, wurden Stellungnahmen abgegeben, welche auch in der Vorlage zum
Auslegungsbeschluss behandelt wurden (siehe GD 352/12).
Folgende Stellungnahmen wurden
vorgebracht:
Einwender 1 mit Schreiben vom 13.07.2012
Stellungnahmen der Verwaltung:
Es wird auf den Einspruch vom 20.12.2011
hingewiesen. Der Betrieb tangiert den
geplanten Bereich laut Gutachten vom März
2009. Es wird darauf hingewiesen, dass der
Betrieb anhand dieses Gutachtens noch nicht
an seiner Entwicklungsgrenze angelangt ist.
Das im März 2009 vom Ingenieurbüro
Lohmeyer erstellte Gutachten zur
Überprüfung der Abstandsermittlung für die
Erweiterung einer Anlage zum Halten und zur
Aufzucht von Milchvieh beinhaltet die
Ausbreitungsberechnung des Geruchs des
damaligen Planzustands sowie die
Berechnung der Maximalbetrachtung bei
Betriebserweiterung.
Der Einwender bewirtschaftet in Einsingen
westlich der geplanten Erweiterung des
Baugebietes einen landwirtschaftlichen
Betrieb im Haupterwerb auf der Basis eines
Boxenlaufstalls für Milchvieh sowie der
erforderlichen Nachzucht. Teil dieses
Betriebes ist eine große Fahrsiloanlage sowie
Behälter zur Güllelagerung. Für die
Bewirtschaftung dieses Betriebes müssen
während des Sommerhalbjahres
Erntearbeiten durchgeführt werden, im
Frühjahr und Herbst wird schwerpunktmäßig
die anfallende Gülle auf
selbstbewirtschafteten Feldern verteilt.
Von der beschriebenen Tierhaltung gehen
ganzjährig Emissionen in Form von Lärm,
Gerüchen und Staub aus.
Es wurden in jüngster Vergangenheit zur
Anpassung an betriebswirtschaftliche
Notwendigkeiten erhebliche bauliche
Investitionen, auch mit staatlicher Hilfe
getätigt. Weitere Investitionen können auf
dem Betriebsgrundstück nur in nördliche
Richtung und damit eventuell in Konflikt mit
einer hier vorgesehenen
Baugebietserweiterung stattfinden. Aufgrund
von Erfahrungen mit Einwendern bei der
letzten Baumaßnahme und vorsorglich zur
Vermeidung von Konflikten, die den
Bestandsschutz des Betriebes und auch die
angemessene Entwicklungsmöglichkeit
angeht, wird auf diese Umstände und die
Existenz hingewiesen.
Unter Punkt 3.3 der textlichen Festsetzungen
des Bebauungsplans wird darauf
hingewiesen, dass das Baugebiet im
Einwirkungsbereich landwirtschaftlicher
Betriebe und Anlagen liegt und somit mit
ortsüblichen Immissionen gerechnet werden
muss.
Eine Geruchsimmission ist in der Regel als
erhebliche Belästigung zu werten, wenn sie
nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar,
d.h. abgrenzbar ist gegenüber anderen
Gerüchen und der Anteil der Geruchsstunden
an den Jahresstunden den Wert von 0,10
(10%) in Wohn- und Mischgebieten
überschreitet. Eine Geruchsstunde liegt nach
Geruchsimmissionsrichtlinie vor, wenn es in
mindestens 10% der Zeit der Stunde zu
Geruchswahrnehmungen kommt. Als
Beurteilungsflächen gelten hierbei Bereiche in
der Umgebung der Anlage, die nicht nur zum
vorübergehenden Aufenthalt von Menschen
bestimmt sind.
Die Ergebnisse der Ausbreitungsberechnung
des Geruchs im Planzustand ergaben, dass
die räumliche Verteilung der
Geruchswahrnehmungen in erster Näherung
der Verteilung der Hauptwindrichtungen SW
und NO erfolgt. Die Hauptfahne der
Geruchshäufigkeiten geht nach Nordosten, da
die Südwestwinde überwiegen. Die
Belastungen an den nächstgelegenen,
bestehenden Wohnhäusern sowie an den
nächstgelegenen Wohnhäusern der
Neubebauung, die sich auf Höhe der
Bestandbebauung befindet, bewegen sich
zwischen 6 % und 8% der Jahresstunden,
d.h. der Beurteilungswert von 10 % der
Jahresstunden für Wohngebiete wird
eingehalten und die Abstandsbetrachtung
nach VDI-Richtlinie 3473 bestätigt. Des
-4-
6.1.2
Es wird um frühzeitige Informationen und
Beteiligung sowie um die Berücksichtigung
dieser Einwendungen bei eventuellen
Planungen gebeten.
Weiteren wurde eine Maximalbetrachtung,
d.h. welches zusätzliche Potential am
Standort möglich wäre, ermittelt. Es wurde
eine weitere Ausbreitungsrechnung
durchgeführt, die einen um ca. 10 m nach
Süden verlängerten Neubaustall beinhaltet.
Die Berechnung der Maximalbetrachtung
ergab, dass die maximale Belastung weiterhin
bei 8 % der Jahresstunden liegt und lediglich
die bisher mit 6 % bzw. 7 % der
Jahresstunden belasteten Häuser eine
Erhöhung auf 7 % bzw. 8 % erfahren
Im Erweiterungsfall sowie bei der
Maximalbetrachtung kommt es zum einen
nicht zu erheblichen Belästigungen der
Wohnbebauung und zum anderen ist die
Genehmigungsfähigkeit einer Erweiterung des
landwirtschaftlichen Betriebes auch bei der
Realisierung des Plangebietes gegeben. Eine
solche Erweiterung ist aus geruchlicher Sicht
hinsichtlich der bestehenden als auch der
Neubebauung tragfähig und eine
Beeinträchtigung durch die Neubebauung
kann ausgeschlossen werden. Der
Bebauungsplanentwurf soll nicht geändert
werden.
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.
Die Verwaltung wird sich darum bemühen.
Deutsche Telekom Technik GmbH mit
Schreiben vom 25.06.2012
6.1.3
Die deutsche Telekom orientiert sich beim
Ausbau ihrer Festnetzinfrastruktur unter
anderem an den technischen Entwicklungen
und Erfordernissen. Der Ausbau erfolgt nur
dann, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht
sinnvoll erscheint. Wo bereits eine
Infrastruktur eines alternativen Anbieters
besteht oder geplant ist, wird nicht
automatisch eine zusätzliche, eigene
Infrastruktur errichtet. Eine Entscheidung über
den Ausbau des Baugebietes kann zum
heutigen Zeitpunkt noch nicht mitgeteilt
werden.
Es wird gebeten, die Deutsche Telekom
Netzproduktion GmbH bei Baumaßnahmen
mindestens 16 Kalenderwochen vor
Baubeginn schriftlich zu informieren, damit
diese ihre erforderlichen Maßnahmen mit
anderen Versorgungsunternehmen rechtzeitig
koordinieren kann.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
wird rechtzeitig über die weiteren
Planungsschritte informiert.
SWU Netze GmbH mit Schreiben vom
29.06.2012
Der Aufbau eines leistungsstarken
Stromnetzes ist aus dem Thymianweg und
der dort bestehenden Trafostation in die
Erschließungsstraßen möglich. Die
Versorgung mit Trinkwasser kann aus der
Lachhausstraße und dem Thymianweg
erfolgen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
-5-
6.1.4
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen
Es wird darauf hingewiesen, dass im
und bei der Ausführungsplanung bzw. im
Distelweg ein Anschluss an eine private
Kaufvertrag berücksichtigt.
Trinkwasserleitung existiert (Durchmesser
100), der über den nordwestlichen Weg,
fortführend in nördliche Richtung den 1.
Bauplatz , zwischen den Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (Pfg)
quert. Es wird um entsprechende Beachtung
und Abstimmung zwischen den Beteiligten zur
Sicherung dieser privaten Leitung gebeten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die
Erschließungsstraßen rechtzeitig nach Lage
und Niveau auf einen Zustand zu bringen
sind, der Leitungsverlegungen nach geltenden
Vorschriften (insbesondere hinsichtlich der
Überdeckung) ohne Mehraufwand zulässt.
Die endgültige Versorgung kann erst
aufgenommen werden, nachdem die o.g.
Bedingungen erfüllt und die
Leitungsverlegungen abgeschlossen sind.
Terminliche Zusagen für den Start zum
Hochbau, dürfen nur nach gemeinsamer
Abstimmung mit den beteiligten
Fachbereichen erfolgen. Falls durch
Missachtung Versorgungsprovisorien
Die SWU Netze GmbH wird am weiteren
erforderlich werde sollten, gehen diese zu
Verfahren beteiligt.
Lasten des Antragstellers bzw. Bauherrn
Es wird um frühestmögliche Information
gebeten.
Regierungspräsidium Freiburg/Landesamt für
Geologie, Rohstoffe und Bergbau mit
Schreiben vom 03.08.2012
Geotechnik
Das Plangebiet liegt im Ausstrichbereich von
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.
oberflächennah verwitterten Gesteinen der
Unteren Süßwassermolasse, die von bindigen
Deckschichten überlagert sein können. Für die
Erkundung der Versickerungseigenschaften
wurde vom Ingenieurbüro Schirmer ein
geotechnisch-hydrologisches Gutachten
erstellt.
Die Stellungnahme wird bei der
Die oberflächennah verwitterten Gesteine der Ausführungsplanung berücksichtigt. Eine
Unteren Süßwassermolasse stellen einen
Regelung im Rahmen des
setzungsfähigen sowie Hanglage bzw. in
Bebauungsplanverfahrens ist nicht notwendig.
Baugruben rutschungsanfälligen Baugrund
dar. Sofern nicht bereits durchgeführt bzw.
o.g. Gutachten enthalten, werden bei
geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren
Planungen oder von Bauarbeiten
objektbezogene Baugrunduntersuchungen
gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020
empfohlen.
6.2. Behandlung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen
Der Bebauungsplanentwurf, die Satzung der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung
vom 10.09.2012 sowie die Begründung in der Fassung vom 10.09.2012 wurden vom
-612.11.2012 bis einschließlich 12.12.2012 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
Es wurden insgesamt 6 Stellungnahmen vorgebracht.
6.2.1
Folgende Stellungnahmen wurden
vorgebracht:
Einwender 1 mit Schreiben vom 19.11.2012
(Anlage 5.1)
Stauraum von 5m vor Garagen mit der
Forderung von 3 Stellplätzen macht bis zu
25% von Grundstücken aus.
In den vorgeschlagenen Bauvorschriften unter
Punkt 2.3.1 werden 3 Stellplätze gefordert,
wenn das Haus über eine Einliegerwohnung
verfügt. Zudem wird bei Garagen, Punkt 2.3.2,
mindestens 5 m Stauraum zu öffentlichen
Flächen gefordert. Bei einer Normgarage von
3x6 m sind das zusätzliche 5x3 m vor der
Garage. Dadurch ergibt sich ein Platzbedarf
von 3x11m = 33 m² pro Garagenstellplatz. Bei
Realisierung der Bauvorschriften mit
Garagenplätzen muss ein Bauherr, mit
Einliegerwohnung, 3x33 m²=99 m² nur für
Garagen verwenden. Da die Grundstücke im
Schnitt nur 400-500 m² Fläche haben,
entspricht die Forderung, dass 20-25% des
Grundstücks als Parkflächen verwendet
werden müssen. Das aktuelle Baugebiet in
Einsingen zeigt, dass es durchaus praktikabel
ist, bei kleinen Grundstücken den Stauraum
vor Garagen auf 1,0-1,5 m zu reduzieren.
Somit würden durch Parkflächen mit Garagen
nur noch 13-17% der Grundstücksfläche nötig
sein.
Ein Bauherr könnte frei wählen, ob
Stellflächen als Garagen ausgeprägt sind
oder nicht, ohne großen Verlust an Garten /
Grund. Das Baugebiet würde dadurch an
Attraktivität gewinnen.
Begründung zu Bebauungsplan Punkt 4.2
Erschließung-Müllabfuhrregelung
Unter Punkt 4.2 wird aufgeführt, dass in den
verkehrsberuhigten Bereichen keine
Müllfahrzeuge fahren können. Dies bedeutet,
dass es Bauplätze/Häuser gibt, bei welchen
der Mülleimer bis zu 140 m zur Müllabholung
gebracht werden muss (Basis aktueller
Bebauungsplanentwurf mit
verkehrsberuhigtem Bügel). Eine volle 60l bis
80l Tonne über diese Strecke zu bewegen
stellt für einige eine sportliche
Herausforderung bzw. eine Unmöglichkeit
dar.
Das Nichtbefahren mit Müllfahrzeugen wird
auf die Straßenbreite von 5,0-5,5 m
zurückgeführt.
Die Lachhausstraße soll auch nur 5,50 m breit
werden und das Befahren der Müllfahrzeuge
ist dort möglich. Es wird davon ausgegangen,
dass aufgrund des Fehlens von Gehwegen in
den verkehrsberuhigten Bereichen vermutet
Stellungnahmen der Verwaltung:
Einer Reduzierung des Stauraumes vor
Garagen von 5,0 m auf 1,0-1,5m wird nicht
zugestimmt. Der Stauraum dient der
Öffentlichkeit um Behinderungen des
Verkehrs, parkende Pkws etc., zu vermeiden.
Zusätzlich ist unter Punkt 2.3.2 der textlichen
Festsetzungen festgelegt, dass
ausnahmsweise geringere Abstände
zugelassen werden können, sofern
verkehrliche Gründe nicht entgegenstehen.
Der geforderte Abstand von 5,0 m bezieht
sich auf Garagen, Carports können direkt auf
der Grenze errichtet werden, wodurch sich
der aufgeführte Platzbedarf verringert. Die
Förderung von 2 Stellplätzen pro
Einfamilienhaus und 1 zusätzlichen Stellplatz
bei einer zusätzlichen Wohnung/
Einliegerwohnung ergibt 1,5 Stellplätze pro
Wohneinheit, was in einem Wohngebiet
dieser Größe absolut gerechtfertigt und
erforderlich ist. Die zukünftigen Bauherren
sind in ihrer Entscheidung zur Ausbildung der
Form der Stellplatzflächen (Garage, Carports
etc.) durch die getroffenen Festsetzungen
uneingeschränkt.
Das Nichtbefahren des Müllfahrzeuges
bezieht sich ausschließlich auf die beiden
Stichstraßen, die in einem Wendehammer
enden. Innerhalb dieser Wendehämmer ist ein
Wenden des Müllfahrzeugs aufgrund der
Wenderadien nicht möglich. Die Strecke zur
Haupterschließungsstraße bzw. zur
Müllabholung beträgt von den
Hinterliegergebäuden ca. 25 m bis ca. 50 m.
Eine Strecke von bis ca. 70 m wird als
zumutbar gewertet.
Der Erschließungsbügel kann
selbstverständlich mit dem Müllfahrzeug
befahren werden. Dies wird in der
Begründung konkretisierter dargestellt.
Die Ausweisung von Müllabstellplätzen löst
das Problem der Müllbehälter innerhalb der
öffentlichen Verkehrsfläche, jedoch nicht die
benötigten Wenderadien eines dreiachsigen
Müllfahrzeuges. Ein eventuelles Rückstoßen
-7wird, dass durch Mülleimer auf der Straße das
Müllfahrzeug gegebenenfalls Platzprobleme
bekommen kann. Es wird angeregt, den
Bauherren im verkehrsberuhigten Bereich
eine feste Vorgabe für einen Müllabstellplatz
direkt am Straßenrand auf den jeweiligen
Grundstücken zu machen. Eine Fläche von 3–
4 m² wäre dafür ausreichend. Dadurch wird
zum einen verhindert, dass Müllbehälter auf
der Straße stehen und zum anderen wird die
Möglichkeit zum Befahren der
verkehrsberuhigten Bereiche für
Müllfahrzeuge geschaffen. Verkehrsberuhigte
Bereiche wie z.B. die Sackgasse an der
Vogelbergstraße werden vom Müllfahrzeug
angefahren und die Straßenbreite sowie der
Straßenverlauf sind weit ungünstiger als in
diesem Fall.
des Müllfahrzeuges innerhalb der 5,00 m
breiten Verkehrsflächen ist durchaus möglich.
Eine Regelung der Müllabholung ist jedoch
innerhalb des Bebauungsplanes nicht
möglich.
Einwender 2, Schreiben vom 14.11.2012
(Anlage 5.2)
Verkehrsanbindung
Unter Punkt 4.2 der Begründung wird
angegeben, dass das neue Baugebiet an die
Lachhaustraße und den Lämmerweg
angeschlossen wird. Das bedeutet, dass die
neuen Anwohner wahlweise über beide
Straßen ins Wohnviertel einfahren können. In
der gleichen Rubrik unter Punkt 5.4
(Verkehrserschließung) heißt es, dass die
verkehrliche Erschließung über die
Lachhaustraße erfolgt. Kein Wort mehr über
den Anschluss an den Lämmerweg.
Umweltbericht
Unter Punkt 4.1 Gebietscharakterisierung,
Absatz 4 wird aufgeführt, dass die
Erschließung über die Verlängerung der
Lachhausstraße an den Lämmerweg erfolgt.
Diese unterschiedliche Darstellungsweise
erfordert dringend die Klarstellung, um
Spekulationen, Unklarheiten, Vermutungen, zu
vermeiden, in der Weise, dass im Punkt 5.4
die Erschließung über beide Straßen
(Lachhaustraße und Lämmerweg) möglich
bzw. fest vorgesehen ist.
Die unterschiedlichen Darstellungsweisen
werden entsprechend angepasst. Die
Erschließung des Wohngebietes erfolgt über
die Lachhaustraße als eine nach Osten
verlaufende Erschließungsstraße mit
Anschluss an den Lämmerweg. Das Gebiet ist
über beide Straßen erreichbar.
Die Aussage der Erschließung über die
Verlängerung der Lachhausstraße an den
Lämmerweg ist korrekt und wird bezüglich
des Anschlusses an den Lämmerweg
konkretisiert.
Straßenbegleitende Baumpflanzungen
Von einer Bepflanzung mit Stieleichen oder
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
mit Buchen soll dringend abgesehen werden. genommen. Die Artenlisten werden überprüft
Im Bereich der Steinäckerstraße stehen
und entsprechend angepasst.
solche Eichen. Die Anwohner ärgern sich über
die Blätter und die Eicheln, ganz besonders
weil diese nicht oder nur sehr langsam
verrotten und somit nicht in den häuslichen
Kompost genommen werden können. Es ist
nicht hinzunehmen, dass die Stadt pflanzt und
der Bürger für die Entsorgung zuständig ist.
Insbesondere dann, wenn die Entsorgung
nicht im eigenen Garten vorgenommen
werden kann. Es soll grundsätzlich von derlei
-8hochwachsenden Bäumen in Wohngebieten
abgesehen werden. Diese Gehölze gehören,
auch wegen ihres Schattenwurfs, allemal in
den Wald, Parks oder Solitäre in die
Landschaft, aber nicht in ein Wohngebiet. Von
drohenden Belagsverwerfungen im Fußwegoder auch im Straßenbelag ganz zu
schweigen.
Einwender 3, Schreiben vom 07.12.2012
(Anlage 5.3)
Bei dem angrenzenden landwirtschaftlichen
Betrieb handelt es sich um eine
alteingesessene Landwirtschaftsfamilie in
Einsingen, die dort seit Generationen
Landwirtschaft, insbesondere auch
Viehhaltung (Großvieh) und bis 1983
Schweinehaltung betreibt.
1. Es handelt sich um einen eingerichteten
und ausgeübten (durch Artikel 14 GG
geschützten) landwirtschaftlichen Betrieb mit
ca. 85 ha bewirtschafteter Fläche.
2. Der landwirtschaftliche Betrieb wurde im
Jahr 2005 übernommen und ist bereits aus
persönlichen Lebensumständen darauf
angewiesen, den Betrieb noch 30-40 Jahre zu
betreiben. In diesen Dimensionen muss auch
städteplanerisch gedacht werden.
3. Die seinerzeitige Aussiedlung in den 60er
Jahren erfolgte in enger Abstimmung mit der
seinerzeit selbstständigen Gemeinde
Einsingen und dem Landwirtschaftsamt Ulm.
Zum Zeitpunkt der damaligen Aussiedlung
befand sich zwischen der Ortslage Einsingen
und dem heutigen Standort des „Wagner
Bürobedarf“ ein landwirtschaftlicher Betrieb,
der später aufgegeben wurde.
Daraus ist zu erkennen, dass der Abstand zur
Ortsrandlage von besonderer Bedeutung war.
Die derzeitige Standortentscheidung ist auch
noch heute günstig, da die Windverhältnisse
die Emissionen vom Ortskern wegtragen.
Die Stadt Ulm hat den Bauantrag vom
14.04.2012, den Stallanbau an das
bestehende Stallgebäude mit Güllegrube mit
Stahlbetondecke auf dem Grundstück Flst.Nr.
741 in Einsingen genehmigt. Zu dem
ursprünglichen Genehmigungsgesuch gab es
gewisse Tekturänderungen wie beispielsweise
Verzicht auf die Güllegrube und Substitutionen
durch einen Güllekeller. Auf den Bauantrag
vom 10.06.2009 erteilte die Stadt Ulm eine
Genehmigung zur Erweiterung des
Boxenlaufstalles um einen Bund (5 m) in
südlicher Richtung. Wenngleich im
baurechtlichen Verfahren genehmigt, wurde
die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im
Verhältnis zur Bebauung an der
Steinäckerstraße/Distelweg (Baugebiet
Steinäcker) durch eine gutachterliche
Stellungnahme des Büros Lohmeyer vom
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.
Die Aussagen werden zur Kenntnis
genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Das Gutachten des Ingenieurbüros Lohmeyer
GmbH&Co.KG basiert auf Grundlage der VDI
Richtlinie 3473. Nach dem Erlass des
Ministeriums für Umwelt, Klima und
Energiewirtschaft Baden-Württemberg vom
31.10.2012 ist die Anwendung der VDI
Richtlinie nicht mehr zulässig.
Es wurde ein neues Gutachten von der iMA
Richter & Röckle GmbH&Co.KG auf
Grundlage der Geruchsimmissions-Richtlinie
(GIRL) erstellt. In diesem Gutachten wird der
Ist-Zustand, aber auch der Planfall mit den
gesamten vorgesehenen Bauvorhaben
(Richtigkeit aller Angaben zu Tierbesatz und
techn. Daten der Emissionsquellen telef. von
dem betroffenen Landwirt am 27.06.2013
bestätigt) überprüft.
-9März 2009 nachgewiesen.
Um im Wettbewerb der Landwirtschaft
bestehen zu können ist ein Landwirt darauf
angewiesen zu wachsen statt zu weichen.
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.
Der Architekt plant seit geraumer Zeit die
genannten Bauvorhaben sowie eine
Erweiterung des Großviehbestandes um ca.
150 Großvieheinheiten, was voraussichtlich
durch eine Umnutzung bzw. Verlegung der
landwirtschaftlichen Maschinenhalle an der
Ostgrenze des Grundstücks und deren
Substitution durch einen Großviehstall, der
sich nordwärts hangaufwärts zieht,
bewerkstelligt werden. Hinzu kommen weitere
Erweiterungsmöglichkeiten für Kälberaufzucht
im bisherigen Gebäudebestand.
Derzeit wird geprüft, ob auf der Hofstelle eine
landwirtschaftlich privilegierte Biogasanlage
errichtet werden soll, um insoweit auch zu
einer verbesserten Gülleverwendung auf der
eigenen Hofstelle kommen zu können.
Das neue Gutachten, erstellt nach GIRL,
beinhaltet sowohl den Ist-Zustand als auch
Die Planungen sind hinreichend konkretisiert
die vorgesehenen Bauvorhaben.
und stadtseitig im Abwägungsprozess zu
berücksichtigen. Letzteres kann nur dann
erfolgen, wenn stadtseitig diese Überlegungen
aufbauend auf dem Gutachten vom März
2009, standardisiert nach GIRL, zum heutigen
Zeitpunkt fortgeschrieben wird.
Das Gutachten der iMA Richter & Röckle
GmbH& Co.KG kommt zum Ergebnis, dass
In dem Gutachten vom März 2009 ist
der Beurteilungswert von 10%
nachgewiesen, dass der landwirtschaftliche
(Beurteilungswert der GIRL für Wohngebiete)
Betrieb in seinem heutigen Bestand mit den
auch im Planfall an den Wohnhäusern des
verwirklichten Baugebiet Steinäcker existieren Bestands eingehalten wird (z.T. erreicht aber
kann, ohne dass Rechtsnormen verletzt
nicht überschritten). Im Bebauungsplangebiet
werden. An dieser Stelle ist bereits zweifelhaft, wird der Wert von 10% auf drei
ob die geplante Erweiterung sich in
Beurteilungsflächen überschritten (12%). Die
Widerspruch zum Baugebiet „Steinäcker“, also westlichsten Parzellen des Plangebietes sind
dem verwirklichten Baugebiet, setzt. Die erste daher so zu gestalten, dass sie nicht zu
Einschätzung durch eine Ortsbegehung ergibt, dauerhaftem Aufenthalt einladen. Das
dass die Betriebserweiterung des
Plangebiet wird deshalb im Westen um drei
landwirtschaftlichen Betriebes trotz des
Baugrundstücke reduziert. Diese werden in
bestehenden Baugebiets „Steinäcker“ möglich öffentliche Grünflächen mit Funktion einer
ist. Die Planung in Bezug auf das Baugebiet
Ausgleichsfläche bzw. einem Pflanzgebot
„Hagäcker“ ist jedenfalls in großen
umgewandelt.
Gebietsteilen des zukünftigen
Planungsgebiets planungsrechtlich mit der
Weiterentwicklung des landwirtschaftlichen
Betriebes nicht vereinbar. Insoweit dürften
sowohl Geruchs- (Tierhaltung, Gülle und
Biogasanlage) wie auch
Geräuschimmissionen (Tierhaltung,
Biogasanlage, Andienung des
landwirtschaftlichen Betriebes auch zwischen Nachträgliche Beeinträchtigungen sind durch
22.00 Uhr und 6.00 Uhr in Erntezeiten)
die Umwandlung der Baugrundstücke in
störend sein.
öffentliche Grünflächen, die nicht zu
Es werden insofern nachträgliche
dauerhaftem Aufenthalt einladen, nicht zu
Beeinträchtigungen befürchtet, die sowohl
erwarten. Die Festsetzung von Teilflächen als
öffentlich rechtlich möglicherweise durch die
Dorfgebiet an Stelle des allgemeinen
Stadt Ulm als Untere Baurechtsbehörde wie
Wohngebietes ist nicht notwendig.
auch zivilrechtlich ausgehend von den
- 10 zukünftigen Käufern der Grundstücke auf dem
landwirtschaftlichen Betrieb sowohl in der
täglichen Betriebsführung wie auch in der
Entwicklung nachhaltig negative Einflüsse
haben könnte. Die Stadt Ulm könnte dem nur
dadurch begegnen, dass das gesamte
Baugebiet oder jedenfalls maßgeblich
immissionsrelevante Teilflächen nicht als
allgemeines Wohngebiet sondern als
Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) ausgewiesen
werden. Der landwirtschaftliche Betrieb wäre
dann einzubeziehen und der Bebauungsplan
so zu gestalten, dass die vorausgeführten
Erweiterungsmöglichkeiten im Rahmen des
Bebauungsplanes auch abgesichert sind.
Durch die vor einigen Jahren erfolgte
Novellierung des § 5 BauNVO ist im
Dorfgebiet auf die Belange der land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich
der Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig
Rücksicht zu nehmen.
Wie das vorliegende Gutachten zeigt, würde
ein weiterer Ausbau der Hofstelle zu einer
Überschreitung der Grenzwerte bereits für
das bestehende Baugebiet führen. Die
vorgesehene Planung ist daher nicht
umsetzbar. Eine über die vorgeschlagene
Nach der Durchführung der öffentlichen
Reduzierung hinausgehende Reduzierung der
Auslegung fanden mehrere Besprechungen
Wohnbaufläche ist nicht geboten. Ein weiteres
zwischen der Stadt Ulm und dem Einwender
Gutachten wird daher von der Stadt Ulm nicht
statt. Mit Schreiben vom 17.10.2013 wurde auf in Auftrag gegeben.
die Versiedelung des landwirtschaftlichen
Betriebes hingewiesen. Dieser musste
innerorts weichen und wurde gemeinde- bzw.
dann stadtseitig am jetzigen Standort
angesiedelt. Im Zuge des
Bebauungsplanverfahrens wurden
Stellungnahmen des Einwenders und des
Kreisbauernverbandes sowie ein Antrag auf
Erteilung eines Bauvorbescheides eingereicht.
Es wird gefordert, das die mit dem Schreiben
vom 21.03.2013 an den von der Stadt
beauftragten Gutachter weitergeleitete
Das Eintragen einer diesbezüglichen
Zukunftsplanung, die über die in der
Grunddienstbarkeit ist nicht möglich Zum
Bauvoranfrage (Az:18-13) dargestellten
einen wäre diese nur gegenüber dem Käufer ,
Erweiterungsabsichten hinausgeht, zu
nicht gegenüber seinem Rechtsnachfolger
berücksichtigen und ein weiteres
und auch nicht gegenüber einem künftigen
Geruchsgutachten in Auftrag zu geben.
Mieter bindend. Zum anderen ist eine solche
Grunddienstbarkeit rechtlich zweifelhaft, da
Weiter wird die Einpflegung einer
diese eine Blankovollmacht für künftige
Dienstbarkeit in Abt. II des Grundbuchs der zu Erweiterungen der landwirtschaftlichen
verkaufenden Baugrundstücke gefordert,
Hofstelle darstellen würde. Die Stadt Ulm wird
durch die sich der Käufer verpflichtet auf
auf der Grundlage des Punktes 3.4 der
zivilrechtliche Einwendungen gegen den
textlichen Festsetzungen einen Hinweis in die
Landwirt aufgrund der von der
Kaufverträge aufnehmen.
landwirtschaftlichen Hofstelle ausgehenden
Beeinträchtigungen , zu verzichten.
Im Stadtteil Einsingen bestehen eine
Nachfrage und ein Bedarf an
Einfamilienhausgrundstücken. Ein Großteil
des notwendigen Ausgleichs wird innerhalb
des Plangebiets selbst erbracht.
Es ist zweifelhaft, ob für das Baugebiet
- 11 „Hagäcker“ vor dem Hintergrund des
demografischen Wandels und den Vorgaben
des Bundesgesetzgebers ein Bedarf besteht.
Wie bekannt konnte die Stadt aber auch die
umliegenden Landkreise Alb-Donau-Kreis und
Biberach entgegen dem bundesweiten Trend
in den letzten Jahren eine positive
Entwicklung auch in Bezug auf den
demografischen Wandel abbilden. Insofern
könnte hieraus weiterer Siedlungsbedarf
gesehen werden. Dass auch gerade in
wirtschafts- und währungspolitisch unklarer
Zeit das Einfamilienhaus Ziel vieler Bauwilliger
ist, dürfte ohne Zweifel feststehen. Der
Bundesgesetzgeber hat aber erkannt, dass
eine weitere Ausweisung von Baugebieten im
Außenbereich, wie sie in den letzten 22
Jahren zunächst als Reaktion auf die
innerdeutsche Migration erfolgt ist, völlig
unerwünscht ist. Sie ist zunächst
unerwünscht, weil sie der Landwirtschaft
notwendige Flächen entzieht und zwar
einerseits durch die eigentliche
Baulandausweisung im jeweiligen Baugebiet
selbst und andererseits durch die
naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen
die oft zu einer Umwandlung von Acker- in
Wiesenflächen führen.
In Einsingen stehen derzeit nicht genügend
innerörtliche Nachverdichtungspotentiale zu
Verfügung, um den bestehenden Bedarf bzw.
die Nachfrage nach
Einfamilienhausgrundstücken decken zu
können.
Die Ausweisung von Baugebieten im
Außenbereich ist städteplanerisch völlig
unerwünscht, da in den letzten Jahrzehnten
der Strukturwandel in der Landwirtschaft
gepaart mit der Siedlungspolitik durch
Neuausweisung von Baugebieten dazu führt,
dass die alten Ortskerne zunehmend
ausdünnen und insbesondere funktionslose
landwirtschaftliche Gebäude anstehen, die, als
Baulücke betrachtet, ein ganz erhebliches
Nachverdichtungspotential in sich tragen.
Bezüglich der Erhaltung der öffentlichen
Infrastruktur (beginnend vom ÖPNV bis hin zu
Wasser-/Abwassersystemen aber auch
Kindergärten und Schulen) kann es nur
erwünscht sein, die Innenstädte bzw. die
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.
innerörtlichen Stadtteile im Innenbereich zu
stärken und nicht eine weitere Zersiedelung
herbeizuführen. Insoweit bestehen sowohl im
Stadtteil Einsingen wie auch in Ulm insgesamt
erhebliche Nachverdichtungspotentiale, so
dass unter Betrachtung der städteplanerische
Bedarf des Baugebiets „Hagäcker“ erheblich
in Zweifel gezogen wird.
Bekanntermaßen möchte der Gesetzgeber
durch eine Verschärfung des Rückbaugebotes
(§179 BauGB) auch für den unbeplanten
Innenbereich (§ 34 BauGB) in Städten und
Gemeinden eine Durchgriffsmöglichkeit zur
Beseitigung sogenannter Schrottimmobilien
und zur Aktivierung von Wohnbauflächen im
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen
und bei der Ausführungsplanung
berücksichtigt. Eine verbindliche Regelung im
Rahmen des Bebauungsplans ist nicht
- 12 Innenbereich anhand geben. Hinter diesen
klaren Vorgaben des Gesetzgebers haben
fiskalische Interessen der Stadt Ulm,
investierter Vorerwerb in die Flächen,
aufgrund völlig veränderter stadtplanerischer
Situation zurückzutreten.
möglich.
Es wird davon ausgegangen, dass sich die
Flächen innerhalb des räumlichen
Geltungsbereiches im Eigentum der Stadt Ulm
befinden. Bekanntermaßen besteht oftmals
eine unterschiedliche Wahrnehmung zwischen
Verwaltungs- und Zivilgerichten in Bezug auf
die zulässigen Immissionen. Es wäre hilfreich,
wenn die Stadt Ulm vor Verkauf der
Grundstücke an private Bauwillige eine
entsprechende Eintragung in Abteilung II des
Grundbuches vornehmen würde, die insoweit
schützend für den landwirtschaftlichen Betrieb
auch im Rahmen einer zivilrechtlichen
Auseinandersetzung wirkt. Der entsprechende
Text wäre abzustimmen.
6.2.4
Landratsamt Alb-Donau-Kreis Fachdienst
Landwirtschaft, Schreiben vom 14.11.2012
(Anlage 5.4)
Immissionsschutzrechtliche Bestimmungen
Die Immissionsbelastung im Plangebiet wurde
mit dem Gutachten vom März 2009 des
Ingenieurbüros Lohmeyer GmbH&Co.KG auf
der Grundlage der VDI Richtlinie 3473 geprüft.
Nach dem Erlass des Ministeriums für
Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BadenWürttemberg vom 31.10.2012 ist die
Anwendung der VDI Richtlinie 3473 nicht
mehr zulässig. Eine zulässige
immissionsschutzrechtliche Beurteilung ist
erforderlich, um schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne von § 1
BImSchG im Wohngebiet ausschließen zu
können.
Betroffenheit des landwirtschaftlichen
Aussiedlungsstandortes:
Bei der Beurteilung der Betroffenheit ist
zwischen der Wahrung des Bestandsschutzes
und der Einschränkung der
Erweiterungsmöglichkeiten zu unterscheiden.
Der Bestandsschutz des
Aussiedlungsstandortes wird gewahrt, wenn
die Immissionen, die von der baurechtlich
genehmigten Tierhaltung und dessen
baulichen Anlagen ausgehen, die zulässigen
Werte im Plangebiet nicht überschreiten.
Eine Aussage zur Wahrung des
Bestandsschutzes kann vom Fachdienst
Landwirtschaft erst mit Hilfe einer zulässigen
Geruchsausbreitungsrechnung getroffen
werden.
Die Erweiterungsmöglichkeiten des
Aufgrund des Erlasses des Ministeriums für
Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BadenWürttemberg vom 31.10.2012 wurde ein
neues Gutachten von der iMA Richter &
Röckle GmbH & Co.KG als weitere
Planungsgrundlage erstellt.
In dem Gutachten wurde sowohl der IstZustand als auch der Planfall mit den
vorgesehenen Bauvorhaben untersucht.
Auf Grundlage des neu erstellten Gutachtens
wird die Wohnbebauung im Westen des
Plangebiets um drei Baugrundstücke zur
Einhaltung der zulässigen Werte im
Plangebiet reduziert.
Die Beurteilung des neu erstellten Gutachtens
erfolgt gemäß GIRL in einem Raster mit
quadratischen Beurteilungsflächen. Das
Standard-Maß ist eine Kantenlänge von 250
m. Wegen inhomogener Belastungen östlich
des Betriebes (starke Gradienten der
Geruchsstundenhäufigkeit an den „Flanken“
- 13 Aussiedlungsstandortes werden durch das
Plangebiet wahrscheinlich zusätzlich
eingeschränkt. Durch die Ausdehnung des
Wohngebiets in Richtung Norden werden
Erweiterungsmöglichkeiten des Betriebs in
Richtung Norden aufgrund
immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen
erschwert. Eine verbindliche Aussage zu den
eingeschränkten Entwicklungsmöglichkeiten
kann vom Fachdienst Landwirtschaft erst mit
Hilfe einer Abbildung einer zulässigen
Geruchsausbreitungsrechnung getroffen
werden.
6.2.5
der Hauptwindrichtungen) und wegen der
erforderlichen besseren räumlichen
Differenzierung musste im vorliegenden
Einzelfall GIRL-konform ein deutlich
genaueres Raster mit einer Kantenlänge von
25 m gewählt werden. Der Beurteilungswert
der GIRL für Wohngebiete beträgt 10%.
Die Berechnungen erfolgten für den IstZustand als auch für den Planfall mit den
vorgesehenen Bauvorhaben. Der
Beurteilungswert von 10% bleibt auch im
Planfall an den Wohnhäusern des Bestands
eingehalten (wird z.T. erreicht, aber nicht
überschritten). Im Plangebiet wird der Wert
von 10% auf drei Beurteilungsflächen
überschritten (12%).
Daher sind die westlichsten Parzellen des
Plangebietes so zu gestalten, dass sie nicht
zu dauerhaftem Aufenthalt einladen. Das
Plangebiet wird daher im Westen um drei
Baugrundstücke reduziert. Diese werden in
öffentliche Grünflächen mit Funktion einer
Ausgleichsfläche bzw. einem Pflanzgebot
umgewandelt.
Das neue Gutachten wurde auf Grundlage der
Eine zulässige immissionsschutzrechtliche
Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) erstellt.
Beurteilung ist erforderlich, um die Wahrung
des Bestandschutzes des
Aussiedlungsstandortes zu prüfen und um die
Auswirkungen eingeschränkter
Entwicklungsmöglichkeiten am
Aussiedlungsstandort im Abwägungsprozess
zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, ein
Gutachten auf Grundlage der
Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) mit dem
Geruchsausbreitungsmodell AUSTAL2000G in
Auftrag zu geben.
Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für
Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Schrieben
vom 12.12.12 (Anlage 5.5)
Es wird auf die Stellungnahme vom
03.08.2012 verwiesen. Die Aussagen gelten
auch für die modifizierte Planung. Auf die
Berücksichtigung der Ausführungen im
Bereich Geotechnik wird hingewiesen.
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.
Geotechnik
Das Plangebiet liegt im Ausstrichbereich von
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.
oberflächennah verwitterten Gesteinen der
Unteren Süßwassermolasse, die von bindigen
Deckschichten überlagert sein können. Für die
Erkundung der Versickerungseigenschaften
wurde vom Ingenieurbüro Schirmer ein
geotechnisch-hydrologisches Gutachten
erstellt.
Die Stellungnahme wird bei der
Die oberflächennah verwitterten Gesteine der Ausführungsplanung berücksichtigt. Eine
Unteren Süßwassermolasse stellen einen
Regelung im Rahmen des
- 14 setzungsfähigen sowie Hanglage bzw. in
Baugruben rutschungsanfälligen Baugrund
dar. Sofern nicht bereits durchgeführt bzw.
o.g. Gutachten enthalten, werden bei
geotechnischen Fragen objektbezogene
Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN
1997-2 bzw. DIN 4020 empfohlen.
Bebauungsplanverfahrens ist nicht notwendig.
SWU Netze GmbH, Schreiben vom
05.11.2012 (Anlage 5.6)
Im Grundsatz bestehen von Seiten der SWU
Netze gegen den Bebauungsplanentwurf
keine direkten Einwände.
Es wird darauf hingewiesen, dass die
Stellungnahme vom 29.06.2012 inhaltlich
nach derzeitigem Kenntnisstand bestehen
bleibt.
Um frühestmögliche Einbeziehung der SWU
Netze wird gebeten.
7.
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.
Die Abwägung des Schreibens vom
29.06.2012 wurde in der Sitzung des FBA am
23.10.2012bereits abgewogen.
Die SWU Netze GmbH werden frühestmöglich
in weitere Schritte miteinbezogen.
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung werden
folgende Planänderungen gegenüber dem Bebauungsplanentwurf mit Stand vom
10.09.2012 vorgenommen:
- Umwandlung von 3 Baugrundstücken in öffentliche Grünflächen mit Funktion
einer Ausgleichsfläche bzw. Pflanzgebotsfläche zur Einhaltung der zulässigen
Immissionswerte in Wohngebieten
- Redaktionelle Änderungen unter Punkt 4.2 der Begründung bzgl. Müllabholung
und Erschließung
- Anpassung der Artenliste 1
- Anpassung der Grünordernischen Festsetzungen unter Punkt 5.5 der
Begründung
- Ergänzung der Begründung um Punkt 5.7
- Neuformulierung des Punktes 5.9 Immissionsschutz der Begründung
- Anpassung des Punktes 2.2.1 bezüglich der Dachform und -neigung
- Anpassung bzw. Berichtigung des Ausgleichsbedarfs in der Begründung unter
Punkt 5.6 und den textlichen Festsetzungen unter Punkt 1.10.2
- Anpassung bzw. Ergänzung des Umweltberichts unter den Punkten 4.8 und 5.7
Die aufgeführten Änderungen und Ergänzungen wurden in den Bebauungsplanentwurf
mit Stand vom 22. November eingearbeitet.
Die aufgeführten Änderungen und Ergänzungen berühren die Grundzüge der Planung
gegenüber dem ausgelegten Entwurf vom 10.09.2012 nicht. Die Ergänzungen haben
keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte, insbesondere die an das Plangebiet
angrenzenden Grundstücke. Damit ist kein neuer, materieller Regelungsgehalt
verbunden. Eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist damit
nicht erforderlich.
9.
Der Bebauungsplan „Hagäcker“ in der Fassung vom 22.11.2013 kann gemäß § 10
Abs. 1 des Baugesetzbuches und die Satzung der örtlichen Bauvorschriften nach § 74
Landesbauordnung Baden-Württemberg als Satzungen erlassen und die beiliegende
Begründung in der Fassung vom 22.11.2013 hierzu festgelegt werden.
- 15 -