Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 4 - Begründung.pdf
Größe
317 kB
Erstellt
12.10.15, 21:50
Aktualisiert
27.01.18, 09:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4 zu GD 05/14
Planbereich
270
Plan Nr.
43
Stadt Ulm Stadtteil Einsingen
Bebauungsplan
Hagäcker
Begründung zum Bebauungsplan
A. Städtebaulicher Teil
B. Umweltbericht
Ulm, 22.11.2013
Bearbeitung:
Büro für Stadtplanung, BfS,
Landschaftsarchitekturbüro:
Dipl.-Ing. Erwin Zint
Prof. A. Schmid + Rauh
Bebauungsplan "Hagäcker", Einsingen
Begründung städtebaulicher Teil
A. Städtebaulicher Teil
1.
Inhalt des Flächennutzungsplanes
Der rechtsverbindliche Flächennutzungs- und Landschaftsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes
Ulm (siehe Amtsblatt Nr. 37 vom 16.09.2010) stellt im Geltungsbereich eine geplante "Wohnbaufläche" dar. Der Bebauungsplan kann somit aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB
entwickelt werden.
2.
Anlass und Ziel der Planung
Im Stadtteil Einsingen bestehen eine Nachfrage und ein Bedarf an Einfamilienhausgrundstücken. Die
Möglichkeit für eine Ortserweiterung ist am nordöstlichen Rand von Einsingen vorhanden. Auf der
Fläche zwischen der Lachhaustraße und dem Lämmerweg sollen ca. 49 Bauplätze für Einzel- oder
Doppelhäuser entstehen.
Kernziel der Festsetzungen des Bebauungsplanes ist die Neugestaltung eines aufgelockerten Wohngebietes mit einer Einfamilienhausbebauung. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage für die Neubauvorhaben schaffen.
3.
Angaben zum Bestand
Das Plangebiet liegt im Landschaftsraum des Hochsträss. Das Gelände fällt mit ca. 10% Gefälle nach
Süden ab. Die Flächen des Plangebietes werden derzeit intensiv landwirtschaftlich als Ackerflächen
genutzt. Ein Bewuchs mit Gehölzen besteht nicht.
Der Geltungsbereich wird im Norden von einem Feldweg, der die dahinter liegenden Ackerflächen
erschließt, im Westen von der Lachhaustraße, im Nordosten vom Lämmerweg und im Süden von
bestehender Einfamilienhausbebauung begrenzt.
Das Plangebiet umfasst folgende Grundstücke: Flurstück Nr. 846, 847, 848, 1951 und 1952 sowie
Teilflächen von Flst. Nr. 835, 837, 852/13 und 1846 der Gemarkung Einsingen. Der Geltungsbereich
weist eine Größe von ca. 4,3 ha auf.
Die Erschließung der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke erfolgt über die nördlich verlaufenden Feldwege mit Anschlüssen in die Lachhaustraße und den Lämmerweg. Die Grundstücke
des Geltungsbereiches befinden sich im Besitz der Stadt Ulm.
Die vorhandene angrenzende Bebauung besteht überwiegend aus 2–geschossigen Einfamilienhäusern
mit Satteldach.
4.
Geplante städtebauliche Gestaltung des Wohngebietes
Für die Fläche zwischen der Lachhaustraße und dem Lämmerweg wurde ein städtebaulicher Rahmenplan mit ca. 49 Bauplätzen erstellt. Hier soll ein durchgrüntes, aufgelockertes Wohngebiet mit freistehenden Einfamilien- und Doppelhäusern ermöglicht werden. Der städtebauliche Rahmenplan sieht
vor, dass entlang der Haupterschließungsstraße zwischen der Lachhaustraße und dem Lämmerweg 2
Stichstraßen und ein Erschließungsbügel als verkehrsberuhigte Bereiche abgehen. Im Norden soll das
Plangebiet durch eine Eingrünung zur offenen Feldflur begrenzt werden.
4.1
Bebauung
Die geplante Wohnbebauung ist mit Einfamilienhäusern vorgesehen, die sich in die bestehende Struktur der Umgebung einbinden. Es sollen freistehende Einfamilien- und Doppelhäuser ermöglicht werden. Alle Grundstücke lassen durch ihre Orientierung und Lage eine Ausrichtung der Gärten nach
Süden oder Westen zu.
1
Bebauungsplan "Hagäcker", Einsingen
4.2
Begründung städtebaulicher Teil
Erschließung
Das neue Wohngebiet wird über die Lachhaustraße mit Anschluss an den Lämmerweg erschlossen.
Das Wohngebiet ist über beide Straßen erreichbar.
Die Stichstraßen sowie der Erschließungsbügel werden als verkehrsberuhigte Bereiche ausgebildet.
Die Verkehrsfläche weist eine Breite von 5,00 m bzw. 5,50 m auf. Das Befahren der Stichstraßen mit
einem Müllfahrzeug ist nicht möglich. Hier müssen die Mülltonnen zur Abholung entlang der Haupterschließungsachse aufgestellt werden. Der Erschließungsring im Osten kann mit dem Müllfahrzeug
befahren werden.
Die Haupterschließungsachse weist eine Fahrbahnbreite von 5,50 m auf. Einseitig entlang der Fahrbahn ist ein Parkierungsstreifen mit 2,0 m vorgesehen, beiderseits jeweils ein Gehweg mit ebenfalls
2,0 m Breite.
Gegliedert wird die ca. 500 m lange Erschließungsachse durch zwei Fahrbahnverschwenkungen zur
Minderung der Fahrgeschwindigkeit. Straßenbegleitende Baumstandorte sind entlang der Haupterschließung sowie entlang der Stichstraßen und des Erschließungsringes vorgesehen.
Am Scheitelpunkt der Stichstraßen sowie entlang des Ringes wird das Wohnquartier über öffentliche
Gehwege an die vorhandenen Feldwege angeschlossen. Die Verbindung zum bestehenden Wohnquartier wird über einen bereits bestehenden, nun fortgesetzten Gehweg hergestellt.
Die notwendigen Stellplätze für die Wohnbebauung sind auf den privaten Grundstücken vorzusehen.
4.3
Öffentliche Grünflächen
Entsprechend dem Charakter als aufgelockertes Wohngebiet mit privaten Frei- und Gartenflächen
sind keine öffentlichen Grünflächen mit Aufenthaltscharakter vorgesehen. Das Plangebiet wird als
Ortsrandbebauung mit einer entsprechenden Randeingrünung zur freien Feldflur gestaltet. Den Übergang zu den landwirtschaftlichen Flächen bzw. zu der im Westen des Plangebiets gelegenen Hofstelle
bilden öffentliche Grünflächen, die zugleich als Ausgleichfläche bzw. Pflanzgebot herangezogen
werden.
5.
Planinhalt
5.1
Art der baulichen Nutzung
Die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird als allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.
Zur Sicherung des Gebietscharakters mit einer überwiegenden Wohnbebauung werden die in § 4 Abs.
2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen wie der Versorgung des Gebiets dienenden Läden,
Schank- und Speisewirtschaften sowie die in § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, ausgeschlossen. Diese Nutzungen sind mit dem Ziel einer ruhigen Wohnbebauung
nicht in Einklang zu bringen. Für die Nutzungen und Anlagen sind im Ortskern von Einsingen besser
geeignete Standorte vorhanden bzw. die entsprechenden Einrichtungen bestehen bereits in ausreichendem Umfang. Die allgemeine Zweckbestimmung des Plangebietes bleibt auch mit der Einschränkung gewahrt.
Ziel der Entwicklung des Plangebiets ist es, mit den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung
nachfrageorientierte sowie eine dem Ortsteil angemessene Bebauung mit Einfamilienhäusern zu ermöglichen.
5.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) und die zulässige
Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze bestimmt.
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird auf den Wert von 0,4 festgesetzt. Die zulässige GRZ kann durch
die Anlage von Stellplätzen und Garagen mit ihren Zufahrten sowie durch Nebenanlagen im Sinne
von § 14 BauNVO bis zu einem Wert von 0,6 überschritten werden. Garagenzufahrten, private und
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Bebauungsplan "Hagäcker", Einsingen
Begründung städtebaulicher Teil
öffentliche Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen (z.B. Rasenpflasterstein, Pflaster in Split
verlegt etc.) zu versehen. Den Boden versiegelnde Beläge sind unzulässig.
Die zulässige Zahl der Vollgeschosse wird auf max. 2 Vollgeschosse beschränkt. Diese Festlegung ist
aus der bestehenden Bebauungsstruktur des Ortsteiles Einsingen entwickelt worden, die angrenzend
durchgängig ein- bis zweigeschossige Gebäude mit einem geneigten Dach aufweist.
Zur Wahrung des Gebietscharakters und zur Einbindung des Gebietes in die angrenzende Bebauung
und Nutzung wird festgelegt, dass pro Wohngebäude, auch bei der Errichtung von Doppelhäusern,
höchstens zwei Wohnungen, d.h. pro Doppelhaushälfte 1 Wohneinheit zulässig ist.
Mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wird erreicht, dass sich die Bebauung des
Plangebiets in die vorhandene Struktur und Gestaltung der angrenzenden, bebauten Gebiete einfügt
und entsprechend der Lage des Plangebietes angemessene Bebauungsformen ermöglicht werden.
5.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen, Abstandsflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgelegt. Die Größe der Baufenster wird so dimensioniert, dass bedarfsgerechte Wohngebäude errichtet werden können. Die Errichtung von Gebäuden ist nur innerhalb dieser Flächen zulässig. Ergänzend wird festgelegt, dass die der
Ver- und Entsorgung dienenden, untergeordneten Nebenanlagen als Ausnahme außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind.
Gerätehütten zum Abstellen von Gartengeräten sind bis zu einer Grundfläche von max.10 m² und
einer Gesamthöhe von 2,5 m als Ausnahme außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Sie müssen aufgrund der Sichtverhältnisse einen Mindestabstand von 2,5 m zu den Grundstücksgrenzen entlang öffentlicher Verkehrsflächen aufweisen.
Die Bauweise wird als offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Es ist die Errichtung
von Einzel- und Doppelhäusern möglich.
5.4
Verkehrserschließung
Die verkehrliche Anbindung des Plangebietes erfolgt über die Lachhaustraße als eine nach Osten verlaufende Erschließungsstraße mit Anschluss an den Lämmerweg, von der vier Wohnstraßen abgehen.
Die Wohnstraßen sind mit einer Breite von 5,00 m bzw. 5,50 m als verkehrsberuhigte Bereiche ohne
Trennung der Verkehrsarten vorgesehen. Die Breite der Haupterschließung beträgt insgesamt 11,50 m
mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m und einem 2,0 m breiten beidseitigen Gehweg sowie einer einseitigen Parkbucht mit einer Breite von ebenfalls 2,0 m.
In der Haupterschließungsachse sind zwei Fahrbahnverschwenkungen sowie eine begleitende Begrünung vorgesehen.
5.5
Grünordnerische Festsetzungen
Im Rahmen der Grünordnung werden folgende Festsetzungen für das Plangebiet getroffen:
- Festsetzung von zwei Ausgleichsflächen im Übergang zwischen Wohngebiet und der freien
Feldflur bzw. zu der landwirtschaftlichen Hofstelle Flst.Nr. 741 als öffentliche Grünfläche mit
dem Ziel zur Herstellung einer Intensivwiese sowie ein Pflanzgebot für standortheimische
Bäume und Sträucher.
- Festsetzung eines Pflanzgebotes mit Bäumen und Sträuchern im Übergang zwischen Wohngebiet und der freien Feldflur
- Pflanzgebot mit Bäumen und Sträuchern auf den privaten Grundstücksflächen
- Flachdächer von Nebengebäuden bis 10° Neigung sind mit einer extensiven
Dachbegrünung auszubilden.
- Festsetzung von Baumstandorten im öffentlichen Straßenraum.
- Festlegung von Artenlisten für die Pflanzmaßnahmen mit standortheimischen Bäumen und
Sträuchern.
3
Bebauungsplan "Hagäcker", Einsingen
5.6
Begründung städtebaulicher Teil
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Die ökologische Bilanz ist in Teil B der Begründung, Umweltbericht, als Eingriffs- / Ausgleichsbilanz dargestellt. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ergibt einen
externen Ausgleichsbedarf von 6.200 m².
Die Ausgleichsflächen werden in den textlichen Festsetzungen zeichnerisch und textlich aufgeführt
und dem Bebauungsplan direkt zugeordnet. Sie sind damit Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplanes.
5.7
Artenschutzrechtliche Begutachtung
Parallel zum Bebauungsplan wurde eine artenschutzrechtliche Begutachtung mit Stand September
2012 durch das Bio-Büro Schreiber zur Vorlage und Prüfung bei der unteren Naturschutzbehörde
erstellt. Zur Vermeidung des Zugriffsverbotes sind folgende Maßnahmen bei der Realisierung des
Vorhabens zu berücksichtigen:
Vermeidungsmaßnahmen:
Die primären Baumaßnahmen im Plangebiet (Abschieben von Oberboden) haben nicht von Ende März
bis Juli zu erfolgen, d.h. am Besten im Winter. So können im Gebiet möglicherweise vorhandene erwachsene und damit flugfähige Vögel ausweichen oder abwandern bzw. die entsprechenden Strukturen
erst nach der Nestphase der Jungvögel entfernt werden.
CEF-Maßnahmen
Für Feldlerche und Rebhuhn müssen geeignete Flächen mit extensiver Nutzung bereitgestellt werden,
sobald der Flächenverlust eintritt, d.h. sobald großflächig Oberboden abgeschoben wird. Wichtig ist
immer eine rechtzeitige Bereitstellung der Flächen, d h. in der Regel ein Jahr vorher bzw. vor Beginn
der neuen Brutperiode. Zur Absicherung (Risikostreuung) sind grundsätzlich mehrere MaßnahmenFlächen anzulegen bzw. einzurichten
Dauerhafte Zuordnung von 8-10 Feldlerchenfenstern, also bei 4-5 Stück pro ha ca. 2ha Wintergetreide. Diese Flächen sind wiederum auf mehrere Schläge im Raum zu verteilen und müssen entsprechende Abstände zu Straßen und bebauten Gebieten haben. Sie sollten ca. 30-40m² groß sein. Sie
dürfen nicht in Fahrgassen liegen und sollten gleichmäßig auf der Fläche verteilt sein. Als Kulisse
wird der Raum zwischen B 10, der A 8, der Eisenbahn (mit L 1165) und den Wäldern (Flüßlesau,
Oberer und Unterer Forst) vorgeschlagen.
5.8
Ver- und Entsorgung
Das Plangebiet wird an das Trinkwassernetz und die Elektrizitätsversorgung der SWU Energie angeschlossen. Die Ableitung des Schmutzwassers zur Kläranlage Steinhäule erfolgt über bereits vorhandene Kanäle außerhalb des Plangebietes. Die Abwasserleitungen innerhalb des Plangebietes werden
im Zuge der Herstellung der Erschließungsanlagen errichtet. Die Versorgung mit Löschwasser wird
bei der Planung und Ausführung entsprechend den bestehenden Vorschriften und Richtlinien berücksichtigt.
Das anfallende Niederschlagswasser von Dachflächen und sonstiges sauberes Oberflächenwasser der
Baugrundstücke ist zurückzuhalten und soweit möglich mit vertretbarem Aufwand dem natürlichen
Wasserkreislauf zuzuführen. Zur Zurückhaltung und Bewirtschaftung des anfallenden Oberflächenwassers auf den Grundstücken werden Regenwassersammelanlagen festgesetzt. Nur der Überlauf aus
diesen Anlagen darf in die Mischwasserkanalisation eingeleitet werden.
5.9
Immissionsschutz
In einer Entfernung von ca. 60 m befindet sich westlich des Plangebietes auf den Flurstücken Nr. 740
und 741 ein landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb mit einer Milchviehhaltung sowie der erforderlichen Nachzucht. Teil dieses Betriebes ist eine große Fahrsiloanlage sowie Behälter zur Güllelagerung. Durch den Betrieb sind entsprechende Immissionen (Geruch, Lärm, Staub) für die Bereiche der
geplanten Wohnnutzung zu erwarten. Im Bebauungsplan wird diesbezüglich ein entsprechender Hin4
Bebauungsplan "Hagäcker", Einsingen
Begründung städtebaulicher Teil
weis auf diese Vorbelastung aufgeführt. Auch bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Anlage können Immissionen in den Wohngebietsbereichen entstehen.
Das im März 2009 erstellte Gutachten des Ingenieurbüros Lohmeyer wurde auf Grundlage der VDI
Richtlinie 3473 erstellt. Nach dem Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Baden-Württemberg vom 31.10.2012 ist die Anwendung der VDI Richtlinie nicht mehr zulässig.
Die iMA Richter&Röckle GmbH&Co.KG wurde daher mit der Erstellung eines neuen Geruchsgutachtens basierend auf der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) beauftragt. Das im Juni 2013 erstellte
Gutachten zur Überprüfung der Abstandsermittlung für die bestehende landwirtschaftliche Hofstelle
sowie die in einer Bauvoranfrage dargestellten Erweiterungsabsichten beinhaltet die Ausbreitungsberechnung des Geruchs des Planzustandes sowie die Berechnung der Maximalbetrachtung mit den gesamten vorgesehenen Bauvorhaben.
Eine Geruchsimmission ist in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn sie nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, d.h. abgrenzbar ist gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr,
dem Hausbrandbereich, der Vegetation oder ähnlichem und der Anteil der Geruchsstunden an den Jahresstunden den Wert von 0,10 (10 %) in Wohn- und Mischgebieten überschreitet. Eine Geruchsstunde
liegt nach Geruchsimmissionsrichtlinie vor, wenn es in mindestens 10 % der Zeit der Stunde zu Geruchswahrnehmungen kommt. Als Beurteilungsflächen gelten hierbei Bereiche in der Umgebung der
Anlage, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
Das Gutachten der iMA Richter & Röckle GmbH& Co.KG kommt zum Ergebnis, dass der Beurteilungswert von 10% (Beurteilungswert der GIRL für Wohngebiete) auch im Planfall an den Wohnhäusern des Bestands eingehalten wird, der Wert wird zum Teil erreicht, aber nicht überschritten. Im Plangebiet wird der Wert von 10% allerdings auf drei Beurteilungsflächen überschritten (12%). Zur Einhaltung der zulässigen Werte werden die westlichsten Parzellen des Plangebiets so umgestaltet, dass sie
nicht zu dauerhaftem Aufenthalt einladen. D.H. das Plangebiet wurde im Westen um drei Baugrundstücke reduziert und diese in öffentliche Grünflächen mit der Funktion einer Ausgleichsfläche bzw. einem
Pflanzgebot umgewandelt.
Ein weiterer Ausbau der Hofstelle wie sie mit Schreiben vom 21.03.2013 an den von der Stadt Ulm
beauftragten Gutachter weitergeleitete Zukunftsplanung, die über die in der Bauvoranfrage
(Az: 18-13) dargestellten Erweiterungsabsichten hinausgeht, ist im Gutachten unberücksichtigt.
Sie würde gemäß dem vorliegenden Gutachten zu einer Überschreitung der Grenzwerte bereits für das
bestehende Baugebiet führen. Eine nochmalige Erweiterung der Hofstelle ist daher nicht umsetzbar.
5.10 Örtliche Bauvorschriften
Zur Sicherstellung der Zielsetzung für die Entwicklung des Baugebietes als aufgelockertes und
durchgrüntes Einfamilienhausgebiet werden für die Gestaltung der baulichen Anlagen und Freiflächen
nach § 74 der LBO Baden-Württemberg örtliche Bauvorschriften als eigenständiger Satzungsteil festgesetzt. Für Doppelhäuser, An- und Vorbauten, sowie Garagen wird eine Anpassungspflicht festgelegt. Die Dächer der Wohngebäude sollen in Anlehnung an das bestehende Ortsbild als Satteldächer
mit einer Neigung von 35° bis 45° gestaltet werden.
Gestaltungsanforderungen werden darüber hinaus für Einfriedungen, Regelungen zu Garagen, Stellplätzen und Zufahrten sowie für die Freiflächengestaltung festgesetzt.
5
Bebauungsplan "Hagäcker", Einsingen
6.
Flächen- und Kostenangaben
6.1
Flächenbilanz
Begründung städtebaulicher Teil
Gesamtfläche Geltungsbereich
davon: allgemeines Wohngebiet WA
Öffentliche Verkehrsflächen
6.2
ca. 43.187 m²
ca. 25.872 m²
ca. 9.915 m²
davon: Gehweg
ca.
3.263 m²
Öffentliche Grünfläche
ca.
7.400 m²
davon: Ausgleichsfläche
Verkehrsgrün
ca.
ca.
3.730 m²
1.483 m²
(100,0 %)
( 59,9 %)
( 23,0 %)
( 17,1 %)
Kostenangaben
Der Stadt Ulm entstehen durch den Bebauungsplan Kosten für die Herstellung der öffentlichen Straßen, Park- und Gehwegflächen sowie der Verkehrsgrünflächen. Den Entsorgungs-Betrieben der Stadt
Ulm entstehen Kosten für die Planung und den Bau der Entwässerungsanlagen. Für die Herstellung
der Entwässerungsanlagen wird ein Entwässerungsbeitrag nach den Bestimmungen der Satzung über
die Stadtentwässerung erhoben.
Zusätzlich entstehen Kosten im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung für die notwendigen internen und externen Kompensationsmaßnahmen.
6
Bebauungsplan "Hagäcker", Einsingen
Begründung Umweltb ericht
B. Umweltbericht, Eingriffs- / Ausgleichsbilanz
1. Scoping
Zur vorgezogenen Behördenbeteiligung wird der Umweltbericht auf der Grundlage der beim
Gutachter vorliegenden Daten erstellt. Im weiteren Verfahren wird die Umweltprüfung um die
Anforderungen der Behörden und die von dort ergänzend zur Verfügung gestellten Daten ergänzt und fortgeschrieben. Das Untersuchungsgebiet der Umweltprüfung entspricht zunächst
dem Plangebiet des Bebauungsplanes. Darüber hinaus erfolgt die Betrachtung der einzelnen
Schutzgüter im Wirkungsgefüge mit der Umgebung, soweit diese durch das geplante Vorhaben
betroffen sind. Die Untersuchungstiefe wird der Bedeutung der zu erwartenden Umweltauswirkungen angepasst.
2. Einleitung
Am nördlichen Ortsrand des Ortsteiles Einsingen soll die bestehende Wohnbaufläche nach Norden erweitert werden. Vorgesehen ist ein Allgemeines Wohngebiet mit Einzel- und Doppelhäusern. Das Wohngebiet soll unter der Maßgabe zur bestmöglichen Minderung und Vermeidung
von Eingriffen in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild entwickelt werden. Unvermeidbare Eingriffe sollen gegebenenfalls außerhalb des Plangebiets ausgeglichen werden.
2.1 Rechtsgrundlagen
Der Umweltbericht ist aufzustellen gemäß § 2a BauGB und beschreibt die in der Umweltprüfung ermittelten Belange des Umweltschutzes gemäß § 2 Absatz 4 BauGB. Gemäß § 1a Absatz
3 BauGB ist die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in
der Abwägung gemäß § 1 Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen. Grundlage hierzu ist die Eingriffsregelung der Naturschutzgesetzgebung.
2.2 Übergeordnete und tangierte Fachplanungen
Der rechtsverbindliche Flächennutzungs- und Landschaftsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Ulm (siehe Amtsblatt Nr. 8 vom 21.02.2002) stellt im Plangebiet eine geplante "Wohnbaufläche" dar.
3. Bearbeitungsmethodik
Alle Schutzgüter des Landschaftsraumes werden getrennt beschrieben und hinsichtlich ihrer
Bedeutung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild erfasst. Ebenso werden die Umwelteinwirkungen auf den Menschen durch die Nutzung des Plangebietes erfasst und bewertet. Dabei wird die argumentative Bewertung durch eine Klassifizierung der landschaftsökologischen
Wertigkeit in die Stufen bedeutungslos, von geringer Bedeutung, von allgemeiner Bedeutung
und von hoher Bedeutung unterstützt.
Es wird auf alle vorhandenen relevanten Daten aus dem Planungsraum zurückgegriffen. Hinzu
kommt die örtliche Bestandsaufnahme der Oberflächenstrukturen und Vegetation im Plangebiet und dessen korrespondierender Umgebung. Die Datengrundlagen werden nach der vorgezogenen Behördenbeteiligung um die dabei gewonnenen Erkenntnisse bzw. Anforderungen
ergänzt. Entsprechend wurden die Wirkungsprognosen überarbeitet.
Die Erfassung möglicher Verbotstatbestände durch unzulässige Beeinträchtigungen oder Störungen besonders und/oder streng geschützter Arten erfolgt mittels eines naturschutzfachlichen
Gutachtens als Vorlage für die Naturschutzbehörden für die artenschutzrechtliche Prüfung nach
§ 44 BNatSchG (im Folgenden bezeichnet als „Artenschutzgutachten“).
Die Ermittlung des naturschutzrechtlichen Ausgleichsbedarfs erfolgt gemäß dem von der Stadt
7
Bebauungsplan "Hagäcker", Einsingen
Begründung Umweltb ericht
Ulm in der Regel angewandten Berechnungsmodell.
4. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
4.1 Gebietscharakterisierung
Das Plangebiet liegt im Landschaftsraum des Hochsträß am nördlichen Rand des Rötelbachtales in unmittelbarem Anschluss an die bestehende Bebauung im Norden des Ortsteiles Einsingen. Das Plangebiet liegt auf einer Höhe zwischen ca. 500 und 508 müNN und ist mit ca. 10 %
nach Süden geneigt. Die Fläche wird mit Ausnahme eines mittig querenden Wirtschaftsweges
als Ackerfläche intensiv landwirtschaftlich bewirtschaftet.
Im Westen, Norden und Osten wird das Plangebiet durch das landwirtschaftliche Wegenetz
begrenzt.
Westlich in ca. 50 m Entfernung vom westlichen Plangebietsrand befindet sich eine landwirtschaftliche Hofstelle mit Rinderställen.
Die Erschließung erfolgt über die Verlängerung der Lachhaustraße (ab Steinäckerstraße) im
Westen mit einem Anschluss an den gewerbegebietserschließenden Lämmerweg im Osten.
4.2 Schutzgut Boden
Am 9. 12. 2011 wurden von der Ingenieurgesellschaft Schirmer, Ulm geotechnisch- hydrologische Untersuchungen durchgeführt um festzustellen, ob Niederschlagswasser von Dachflächen
und anderen versiegelten Flächen im Plangebiet versickert werden kann. Im Plangebiet wurden
4 Schürfe ausgeführt mit einer Tiefe von 2,50 bis 2,90 m.
Lt. Untersuchungsgutachten liegt das untersuchte Areal am Nordhang des Rötelbachtals und
damit innerhalb von Molassesedimenten, d.h. von Mergeln und „Kalktuffen“ mit geringmächtigen Einlagerungen von sandigen und organischen Böden.
Die Molasseschichten sind zumindest teilweise durch Rutschungsvorgänge am Hang umgelagert bzw. mit quartären Ablagerungen (Hanglehmen) durchmischt. Eine Grenzziehung ist nicht
möglich.
Unter einer 0,3 m - 0,4 m mächtigen Oberbodenschicht lagern unterschiedlich zusammengesetzte Mergel. Sie bestehen einerseits aus tonigen bis stark tonigen, schwach sandigen bis sandigen und stellenweise stark sandigen Schluffen. Andrerseits liegen sie als schwach bis stark
schluffige, z.T. schwach sandige Tone mit vereinzelten Kalktuffeinlagerungen vor.
Die Mergel besaßen eine weiche bis halbfeste Konsistenz und reichten bis zur Endtiefe der
Schürfgruben, wo sie noch nicht durchteuft waren.
Grundsätzlich sind im untersuchten Bereich weitere Wechselhaftigkeiten bezüglich der Ausbildung und dem Zustand der einzelnen Schichten anzunehmen.
Nach Versickerungsversuchen in den Schurfen konnten Wasserdurchlässigkeiten zwischen 1,9
x 10 -6 und 8,9 x 10 -7 festgestellt werden.
Im ATV-DVWK-Regelwerk (Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 138 – Planung, Bau und Betrieb
von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser, Januar 2002) ist für die Versickerung
von Niederschlagswasser eine Anforderung von kf höchstens 1 x 10-3 m/s und mindestens 1 x
10-6 m/s genannt.
Sie wird nach den Ergebnissen der Schurfversickerung nur bei einem Schurf gerade noch eingehalten. Die anderen Bodenprofile erschlossen keine sickerfähigen Schichten. Damit stellen
sich die Bodenverhältnisse für eine Versickerung als insgesamt sehr ungünstig dar.
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Bebauungsplan "Hagäcker", Einsingen
Begründung Umweltb ericht
Das geografische Informationssystem der Stadt Ulm weist den Bodenfunktionen im Plangebiet
folgende parzellenscharf abgegrenzte Wertigkeiten zu:
FlSt. 835 östl.
Ausbuchtung für
Wegeanschluss
FlSt. 846 im
Nordosten des
Plangebiets
FlSt. 847 im Südosten des Plangebiets
FlSt. 848 in der
Westhälfte des Plangebiets
Bedeutung als Ausgleichskörper im Wasserhaushalt
mittel
mittel
mittel
hoch
Bedeutung als Filter und
Puffer für Schadstoffe
sehr hoch
sehr hoch
sehr hoch
sehr hoch
Standorteignung für Kulturpflanzen
sehr hoch
hoch
sehr hoch
hoch
Standorteignung für natürliche Vegetation
sehr gering
gering
sehr gering
gering
Bodenart
Zustandsstufe
Entstehungsart
aus der Bodenschätzung
Lehm
3
dilluvial
Lehm
4
dilluvial
Sandiger Lehm
4
dilluvial
Sandiger Lehm
3
dilluvial
Der mittig durch das Plangebiet verlaufende Grasweg wird hinsichtlich aller Bodenfunktion als
sehr gering oder gar nicht bewertet. Die im Plangebiet vorhandenen sonstigen Wege und Straßen sind für das Schutzgut ohne Bedeutung. Die Siedlungsgrünflächen sind von allgemeiner
Bedeutung. Im Mittel betrachtet ist das Schutzgut Boden im Plangebiet für die Funktionsfähigkeit des Landschaftshaushalts von hoher Bedeutung.
4.3 Schutzgut Wasser
Dauerhafte Oberflächengewässer sind im Plangebiet und in dessen engerer Umgebung nicht
vorhanden. Nordwestlich des Plangebiets auf dem angrenzenden Flurstück 753 befindet sich
ein künstlich angelegter Tümpel (ca. 30 m²), der zeitweilig trockenfällt. Gespeist wird der
Tümpel offensichtlich von dem nachfolgend beschriebenen Graben. Entlang der Lauchhaustraße verläuft beginnend auf dem Flustück 753 außerhalb des Plangebiets ein zeitweise wasserführender Graben, der anschließend auf der Ostseite der Lachhaustraße innerhalb des Plangebiets bis zum Steinäckerweg führt.
Der Graben führt nur sporadisch Wasser, die Vegetation weist nur vereinzelt Feuchtzeiger auf.
Ein natürlicher Quellaustritt, aus dem der Graben gespeist wird ist aus der Vegetation am Grabenbeginn nicht ablesbar. Vermutlich handelt es sich um einen Austritt von Dränagewasser.
Während der Aufschlussarbeiten zu o.g. geotechnisch-hydrologischem Gutachten konnte in
den Aufschlüssen kein Wasserzulauf festgestellt werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen u.a. aufgrund der Hanglage -, dass nach lang anhaltenden Niederschlägen bzw. nach der
Schneeschmelze Schicht- oder Sickerwasser auftritt. Hierfür spricht auch die z.T. festgestellte,
lediglich weiche Konsistenz und starke Durchfeuchtung einzelner Schichten.
Das im Südosten angrenzende, baumbestandene Flurstück 837/2 wird in der Flurkarte mit „Br“
für „Brunnen“ bezeichnet, was auf einen Austritt von Schichtwasser hindeutet. Ein Quellaustritt ist dort nicht sichtbar und zeichnet sich auch nicht in der Vegetation nicht ab. Die tatsächliche Schüttung innerhalb einer möglichen Fassung ist nicht bekannt.
Grundwasser steht als Teil des ausgedehnten Karstwasseraquifers der Schwäbischen Alb erst in
großen Tiefen an.
4.4 Schutzgut Klima
Das Plangebiet liegt am Übergang zwischen dem Freilandklima der Niederungen und dem
Siedlungsklima der Ortslage Einsingens.
9
Bebauungsplan "Hagäcker", Einsingen
Begründung Umweltb ericht
Der Kaltluftabfluss von den weitgehend waldfreien Hängen des Hochsträß speist die Ventilationsbahn durch das Donautal, der für das Mikroklima Ulmer/Neu-Ulmer Stadtgebiet an windstillen Tagen, insbesondere bei Inversionswetterlagen, von wesentlicher Bedeutung ist. Das
Plangebiet ist Teil des großräumigen Kaltluftentstehungsgebietes. Ausgehend von der Topografie ist mit einer Kaltluftbahn durch die westlich des Plangebiets verlaufende Talmulde des Rötebaches zu rechnen und mit nur sehr untergeordnetem Abfluss über das Plangebiet zu rechnen.
Gemessen an der Gesamtgröße des klimawirksamen Raumes und der ausgeprägten Randlage
ist das Plangebiet für das Schutzgut von allgemeiner Bedeutung.
4.5 Schutzgut Arten und Biotope
Die natürliche potentielle Vegetation des Plangebietes ist der Waldmeister – Perlgras Buchenwald. Abgesehen von einem mittig durchschneidenden, überwiegend als Grasweg angelegten
Wirtschaftsweg wird das gesamte Plangebiet ackerbaulich genutzt. Ackerrandstreifen sind
kaum ausgeprägt.
Am westlichen Rand außerhalb des Plangebiets befinden sich kleinflächige Gebüschgesellschaften (Hartriegel-Schlehe und Weiden-Wasserschneeball) und einzelne noch rel. junge
Bäume (s. Bestandsplan). Dort befindet sich ein kleinflächiger (< 30 m²), künstlich geschaffener und zeitweise trockenfallender Tümpel. Die bestehende Lachhaustraße ist im Plangebiet
auf ca. 4,00 m Breite als Wirtschaftsweg mit Asphaltdecke ausgebaut, der auf der Ostseite von
einem zeitweise wasserführenden Graben begleitet wird (s. Abschnitt 4.3) An der östlichen
Grabenschulter bindet sich eine Baumreihe (überwiegend Obstbäume) als Bestandteil der dortigen öffentlichen Grünfläche mit integriertem Spielplatz. Die genaue Lage des Grabens und
der Bäume auf den Flurstücken ist vor Ort nicht ablesbar und bedarf einer vermessungstechnischen Erhebung.
Geschützte Biotope gemäß § 32 NatSchG sind im Plangebiet nicht vorhanden. Das Feldgehölz
westlich angrenzend außerhalb des Plangebietes (Schlehengebüsch und Weiden-Schneeballgebüsch) ist zwar nicht in der Landesbiotopkartierung erfasst, aber dennoch als geschütztes
Feldgehölz im Sinne von § 32 NatSchG anzusprechen. Dies gilt insbesondere unter dem Aspekt der weiter fortschreitenden sukzessiven Entwicklung. Der Tümpel ist aufgrund seiner
Kleinflächigkeit und des Trockenfallens nicht als Biotop im Sinn von § 32 NatSchG zu werten.
Ca. 200 m nordwestlich liegt die südöstliche Grenze des Landschaftsschutzgebietes „Einsingen“. Schutzzweck ist der Erhalt die Pflege und die Entwicklung der Kulturlandschaft mit den
darin vorkommenden Biotopen und Arten von der Donauaue bis auf die mittlere Flächenalb
mit ausgedehnten Wald-, Wiesen- und Ackerflächen als ortsnahes Erholungsgebiet.
FFH Gebiete oder europäische Vogelschutzgebiete sind im Landschaftsraum in wirkungsrelevanter Entfernung nicht vorhanden.
Die Flächen innerhalb des Plangebiets sind abgesehen von ihrer Funktion als Lebensraum für
ackerflächenspezialisierte Arten (z.B. Feldlerche) von geringer Bedeutung für das Schutzgut.
Die Feldlerche als Bodenbrüter bevorzugt Ackerflächen und benötigt dabei offenes Gelände
mit weitgehend freiem Horizont. Sie halten von Wald, Siedlungsrändern und ähnlichen Strukturen einhundert bis mehrere hundert Meter Abstand. Als Bruthabitat für die Feldlerche ist das
Plangebiet aufgrund seiner geringen Breite und auf 3 Seiten angrenzenden Raumkulissen (Hofstelle im Westen, Wohngebiet im Süden und Gewerbegebiet im Osten zwar nicht geeignet. Es
ist jedoch als Abstandsfläche für die nördlich unmittelbar angrenzenden potentiellen Bruthabitate zu werten.
4.6 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung
Das Plangebiet wird geprägt von einem bestehenden Einfamilienhausgebiet am Dorfrand und
der der anschließenden landwirtschaftlich (überwiegend Ackerbau) bewirtschafteten Feldflur.
Es befindet sich am Fuß des sanft nach Süden abfallenden Hochsträßrückens zwischen Donauund Blautal. Das Plangebiet ist mit ca. 10 % nach Süden geneigt und wird durch bestehende
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Bebauungsplan "Hagäcker", Einsingen
Begründung Umweltb ericht
Wirtschaftswege begrenzt. Nur knapp oberhalb (3- 5 Höhenmeter) geht dieser Südhang in ein
ausgedehntes Plateau (Tüssenried) über. Am westlichen Rand befindet sich eine Hofstelle mit
ortsbildprägenden rel. mächtigen Baukörpern für Stallungen, Silos und Maschinenhallen. Im
Osten grenzen die nördlichen Ausläufer des dortigen Gewerbegebiets an. Aufgrund der Lage
zwischen Geländekuppe und bestehendem Ortsrand ist die visuelle Fernwirkung in den Landschaftsraum stark eingegrenzt.
Der Landschaftsraum des Hochsträß ist ein bedeutsamer Naherholungsraum für die Bewohner
des Ulmer Stadtgebiets. Der Ort Einsingen ist über die Lachhaustraße und die Wegeverbindungen aus den südlich des Plangebiets gelegenen Wohngebieten gut mit diesem Naherholungsraum vernetzt.
Das Plangebiet selbst besitzt nur geringe Attraktivität als Erholungsraum und bietet nur wenig
Erlebnispotential. Es ist aber wichtiger Übergangsraum und bietet Verbindung in die Hochsträßlandschaft.
4.7 Schutzgut Kultur und Sachgüter
Das Plangebiet liegt nicht im visuellen Einflussbereich von geschützten Denkmalen. Bodendenkmale im Plangebiet sind derzeit nicht bekannt.
Die Bodenschätzung weist für das Plangebiet mit Ausnahme des Flurstücks 847 Ackerzahlen
zwischen 61 und 75 und damit für den Landschaftsraum sehr hochwertige Böden aus. Auf dem
Flurstück 847 sind mit Ackerzahlen zwischen 41 und 60 immer noch rel. hochwertige Böden
ausgewiesen.
In weniger als 100 m Entfernung befindet sich westlich des Plangebiets eine rel. neu errichtete
landwirtschaftliche Hofstelle mit entsprechenden Emissionen von Lärm, Stäuben und vor allem
Gerüchen (s. 4.8 Schutzgut Mensch).
4.8 Schutzgut Mensch
Im Plangebiet bestehen nach Umsetzung des Vorhabens die Schutzansprüche eines allgemeinen Wohngebietes gemäß DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" bzw. TA-Lärm "Technische
Anleitung zum Schutz gegen Lärm".
Durch den oben bereits erwähnten landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb auf den Flurstücken Nr. 740 und 741 mit Milchviehhaltung, Nachzucht, Fahrsiloanlage sowie Behälter zur
Güllelagerung sind im Verlauf einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechende Immissionen (Geruch, Lärm, Staub) für die geplanten Wohngrundstücke zu erwarten.
Basierend auf der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) hat die iMA Richter&Röckle
GmbH&Co.KG im Juni 2013 ein Geruchsgutachten erstellt.
Eine erhebliche Belästigung durch Geruchsimmission ist im allgemeinen zu werten, wenn ihre
Herkunft aus Anlagen erkennbar, d.h. abgrenzbar ist gegenüber Gerüchen aus anderen Quellen,
wie zum Beispiel dem Kraftfahrzeugverkehr, und der Anteil der Geruchsstunden an den Jahresstunden den Wert von 10 % in Wohn- und Mischgebieten überschreitet. Eine Geruchsstunde, im Sinne der GIRL, liegt vor, wenn in mindestens 10 % einer Stunde Gerüche wahrgenommen werden.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Beurteilungswert von 10 % auch bei umgesetzter Planung an den Wohnhäusern eingehalten wird, der Wert wird zwar zum Teil erreicht,
aber nicht überschritten. Auf drei Beurteilungsflächen im Plangebiet wurde der Wert von 10 %
überschritten (12%). Zur Einhaltung der zulässigen Werte wurde das Plangebiet im Westen um
drei Baugrundstücke reduziert und in öffentliche Grünflächen mit der Funktion einer Ausgleichsfläche bzw. einem Pflanzgebot umgewandelt.
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Bebauungsplan "Hagäcker", Einsingen
Begründung Umweltb ericht
5. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
nachteiliger Wirkungen im Plangebiet
5.1 Bodenschutz
Zur Vermeidung und Minderung der Eingriffe in den Bodenhaushalt
wird die Grundflächenzahl einschließlich der zulässigen Überschreitungen auf 0,6 begrenzt,
werden vollständig versiegelnde Flächenbefestigungen für private Wege und Zufahrten
ausgeschlossen
Ausgleichend gegenüber vorhabenbedingten unvermeidbaren Eingriffen wirkt die Extensivierung der Bodennutzung durch Aufgabe der intensiven landbaulichen Bewirtschaftung zugunsten naturnah bepflanzter und extensiv bewirtschafteter Flächen in den öffentlichen Grünflächen
am Außenrand des Plangebiets.
Auf den privaten Grünflächen stehen der ausgleichenden Nutzungsextensivierung umfangreichen Bodenumlagerungen und Unterbauungen aufhebend gegenüber.
5.2 Gewässer- und Grundwasserschutz
Zur Vermeidung und Minderung der Eingriffe in den Bodenwasserhaushalt
wird die Grundflächenzahl einschließlich der zulässigen Überschreitungen auf 0,6 begrenzt,
werden vollständig versiegelnde Flächenbefestigungen für private Wege und Zufahrten
ausgeschlossen,
sind Dachflächen unter 10° Neigung zu begrünen
wird die Ableitung von Niederschlagswasser aus den privaten Grundstücksflächen durch
die Festsetzung von Regenwassersammelanlagen begrenzt,
Ausgleichend gegenüber vorhabenbedingten unvermeidbaren Eingriffen wirkt die Reduzierung
der Bodenbearbeitung gegenüber der landwirtschaftlichen Produktion in den Ausgleichsflächen. Die dauerhafte Vegetation erhöht die Strukturstabilität der Böden, schließt Feinteilabschwemmungen aus und verbessert somit nachhaltig die Wasseraufnahmekapazität der oberen
Bodenschicht.
5.3 Klimaschutz
Zur Vermeidung und Minderung der Eingriffe in den Klimahaushalt
wird die Grundflächenzahl einschließlich der zulässigen Überschreitungen auf 0,6 begrenzt,
werden vollständig versiegelnde Flächenbefestigungen für private Wege und Zufahrten
ausgeschlossen,
werden Pflanzgebote für Bäume festgesetzt, die die sommerliche Wärmebelastung, die besonders von befestigten Flächen ausgeht, reduzieren,
sind Dachflächen unter 10° Neigung zu begrünen.
5.4 Arten- und Biotopschutz
Zur Vermeidung und Minderung der Eingriffe in das Schutzgut Arten und Biotope
werden Pflanzgebote für die öffentlichen Grünflächen, Verkehrsgrünflächen und für die
nicht überbaubaren Baugrundstücksflächen festgesetzt.
Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gemäß § 42 NatSchG und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
Festsetzung Schutzmaßnahmen und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (cef Maßnah12
Bebauungsplan "Hagäcker", Einsingen
Begründung Umweltb ericht
men) auf der Grundlage des Artenschutzgutachtens.
5.5 Gestaltung des Landschaftsbildes und des Wohnumfeldes
Zur Wahrung der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und zur Gestaltung eines attraktiven und stimulierenden Wohnumfeldes
werden Festsetzungen zur Gestaltung der Baukörper, Verkehrsanlagen und sonstigen Freiflächen getroffen,
werden Pflanzgebote zur Ortsgestaltung festgesetzt
wird ein funktionsfähiges Fußwegesystem zur Vernetzung mit dem umgebenden Landschaftsraum festgesetzt.
5.6 Schutz von Kultur- und Sachgütern
Auf die notwendigen Schutzmaßnahmen bei Antreffen von Bodendenkmalen wird hingewiesen.
Auf die zu duldenden Immissionen aus der landwirtschaftlichen Nutzung der benachbarten
Flächen und dem Betrieb der westlich angrenzenden Hofstelle wird besonders hingewiesen.
5.7 Schutz des Menschen gegenüber schädigenden Immissionen
Zum Schutz der Bewohner vor Geruchsimmissionen
wird das Plangebiet im Westen um drei Baugrundstücke reduziert und in öffentliche Grünflächen mit der Funktion einer Ausgleichsfläche bzw. einem Pflanzgebot umgewandelt.
Angesichts des Abstands und der Nutzungen im östlich benachbarten Gewerbegebiet sind von
dort ausgehende unzulässige Lärmimmissionen nicht zu erwarten.
6. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung dieser Planung
Nachfolgend werden die Wirkungen auf die einzelnen Schutzgüter unter Hinweis auf Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern beschrieben und zusammenfassend qualitativ bewertet.
Die quantitative Auswertung erfolgt im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz (Ökobilanz
nach dem Ulmer Berechnungsmodell).
6.1 Wirkung auf das Schutzgut Boden
Das Planvorhaben bedingt eine umfangreiche Bodenversiegelung (Wechselwirkung Wasserhaushalt) mit Verlust aller Bodenfunktionen für den Landschaftshaushalt und des biotischen
Ertragspotentials. Die vorbeschriebenen Maßnahmen zum Schutz des Bodens mindern den
Eingriff qualitativ und quantitativ bzw. führen zu einem Teilausgleich.
Ein erheblicher Eingriff in das Schutzgut Boden ist dennoch unvermeidbar.
6.2 Wirkung auf den natürlichen Wasserhaushalt
Regenwassersammelanlagen, Dachbegrünungen sowie wasserdurchlässige Wege- und Hofflächen mindern zwar den beschleunigten Oberflächenabfluss durch das Planvorhaben. Ein erheblicher Eingriff in den Bodenwasserhaushalt ist dennoch unvermeidbar.
Da die Grundwasserneubildungsrate ohnehin als sehr gering anzunehmen ist und besondere
Grundwassergefährdungen durch Schadstoffeinträge bei Anwendung der gängigen Bauvorschriften nicht zu erwarten sind, kann ein erheblicher Eingriff in den Grundwasserhaushalt
ausgeschlossen werden.
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Bebauungsplan "Hagäcker", Einsingen
Begründung Umweltb ericht
6.3 Wirkung auf den Klimahaushalt
Die Kaltluftentstehung im Plangebiet wird durch das Vorhaben gänzlich aufgehoben. Das Gesamtsystem nördlich des Plangebiets ist aufgrund der Kleinflächigkeit des ventilationswirksamen Kaltluftentstehungsgebiets (nördlich Plangebietshälfte) im Verhältnis zum Gesamtraum
nicht erheblich betroffen.
Die Aufhebung der Kaltluftentstehung im südlichen Teil des Plangebiets (potentieller Kaltluftabfluss in die südlich angrenzenden Wohngebiete) bedingt aufgrund der Kleinflächigkeit keine
erhebliche Beeinträchtigung des Siedlungsklimas in den benachbarten Wohngebieten.
Im Plangebiet selbst wird die Wärmebelastung durch den hohen Grünflächenanteil und die
festgesetzten Bepflanzungen unter die Erheblichkeitsschwelle gedämpft.
6.4 Wirkung auf Arten und Biotope, Bedarf an CEF Maßnahmen
Der Beseitigung des Lebensraumes Acker stehen Steigerungen des Biotoppotentials ausgleichend gegenüber. Der Ausbau der Lauchhaustraße bedingt möglicherweise eine Überbauung
des vorhandenen (zeitweise wasserführenden) Grabens und eine Beseitigung der unmittelbar
benachbarten Bäume. Da es sich bei den benachbarten Flächen um öffentliche Grünflächen
handelt, auf die der Maßnahmenträger uneingeschränkten Zugriff hat und Flächen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, kann davon ausgegangen werden, dass der Graben
verlegt werden und der Baumbestand ersetzt werden kann. Der tatsächliche Ersatzbedarf kann
erst nach vermessungstechnischer Bestandsaufnahme erfasst werden. Es wird davon ausgegangen dass ein Eingriff im Bedarfsfall innerhalb der benachbarten Flächen vollständig ausgeglichen wird.
Innerhalb des Plangebietes ist ein erheblicher Eingriff in das Schutzgut Arten und Biotope
nicht zu erwarten.
Vorkommen besonders oder streng geschützter Arten und mögliche vorhabenbedingte Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG wurden im Rahmen der naturschutzfachlichen Untersuchung als Grundlage der von der unteren Naturschutzbehörde durchzuführenden Artenschutzprüfung erhoben. Es sind Vermeidungsmaßnahmen und cef- Maßnahmen (dort beschrieben)
zum Ausschluss unzulässiger Beeinträchtigungen erforderlich.
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG sind nicht Bestandteil einer Abwägung. Sie können
nur durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zur Wahrung der ökologischen Funktionalität
(cef Maßnahmen wie oben beschrieben) oder mittels begründeter Befreiung durch die Naturschutzbehörde aufgehoben werden.
6.5 Wirkung auf Landschaftsbild und Erholungspotential
Die Erweiterung des Ortsgebiets erfolgt in einem bereits vorbelasteten Raum (mangelnde Ortsrandgestaltung). Dank der getroffenen Pflanzgebote wird ein harmonischer Übergang in den
angrenzenden erholungswirksamen Landschaftsraum erzielt. Die Ortslage bleibt mit dem Erholungsraum auch künftig gut vernetzt. Ein erheblicher Eingriff in Landschaftsbild und Erholungspotential ist auszuschließen.
6.6 Wirkung auf Kultur- und Sachgüter
Eine Betroffenheit von Kulturgütern ist nicht zu erwarten.
Der landbauliche Ertrag (Sachgut) wird vollständig aufgehoben. Eine Existenzgefährdung der
benachbarten Hofstelle ist zum gegenwärtigen Planungsstand nicht zu erkennen.
6.7 Wirkung auf den Menschen
Unzulässige Immissionen von Lärm, Stäuben und Gerüchen sind nicht zu erwarten. Die übli14
Bebauungsplan "Hagäcker", Einsingen
Begründung Umweltb ericht
chen aus der Landwirtschaft stammenden Immissionen sind am dörflichen Ortsrand hinnehmbar.
7. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung dieser Planung
7.1 Nullvariante
In diesem Fall sind keine wesentlichen Änderungen des status quo absehbar.
7.2 Planungsalternativen
Die Planung innerhalb des Vorhabengebietes berücksichtigt die Anforderung an die natürlichen
Schutzgüter unter dem Aspekt einer möglichst flächensparenden (für dörfliche Verhältnisse)
Ansiedlung.
7.3 Einschränkungen und Schwierigkeiten bei der Datenerfassung und Wirkungsprognose
Die vorliegenden Daten und die örtliche Verifizierung des aktuellen Zustands erlauben eine
umfassende und tiefgreifende Beurteilung des Standortes.
8. Bewertung und Kompensation des Eingriffs in Naturhaushalt und
Landschaftsbild
8.1 Eingriffsbewertung
Die quantitative Bewertung des Eingriffs erfolgt nach dem Berechnungsmodell der Stadt Ulm.
Wirkung des Vorhabens
Herstellung von Verkehrsflächen auf Ackerflächen
Überbauung von Ackerflächen
(Wohnbaufläche x 0,4) *)
Öffentliche Grünflächen bzw.
Pflanzgebote und Bäume
Umfang
Abwertung
Aufwertung
Wertbilanz
0,85
ha
-1,00
-0,85
1,03
ha
-1,00
-1,03
0,64
ha
Ökobilanz
1,00
0,64
-1,24
*) Trotz der zugelassenen Überschreitung der GRZ bis 0,6 wird hier der festgesetzte Ausgangswert von 0,4 angenommen, da die zulässige Überbauungsdichte im Einfamilienhausgebiet in der Regel unterschritten wird und Überschreitungen durch Nebenanlagen die Ausnahme sind.
Die aus artenschutzrechtlichen Gründen erforderlichen cef-Maßnahmen werden, basierend auf
dem naturschutzfachlichen Gutachten, als Grundlage der Artenschutzprüfung festgesetzt.
8.2 Kompensation unvermeidbarer Eingriffe
Die Kompensation des unvermeidbaren Eingriffs erfolgt außerhalb des Plangebiets auf den
Flurstücken Nr. 1058 und 1059 der Gemarkung Einsingen. Dort werden auf einer 6.200 m²
großen Teilfläche bestehende Ackerflächen in extensiv bewirtschaftetes Feuchtgrünland umgewandelt und damit um 2 Wertstufen aufgewertet.
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Bebauungsplan "Hagäcker", Einsingen
Begründung Umweltb ericht
8.3 Umlegung der Kompensationskosten
Die genannten Maßnahmen werden von der Stadt Ulm gemäß Baugesetzbuch § 135 a stellvertretend umgesetzt. Die entstehenden Kosten werden entsprechend der nachfolgenden beschriebenen und im Bebauungsplan verbindlich festzusetzenden Verteilung im Rahmen von Kostenerstattungsbeträgen auf die einzelnen Eingriffsverursacher umgelegt.
Für die Durchführung der zugeordneten Kompensationsmaßnahmen werden gemäß
§ 135 a Abs. 3 BauGB i.V.m. der Satzung der Stadt Ulm zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a-c BauGB vom 20.05.1998 Kostenerstattungsbeträge erhoben. Die
Kompensationskosten sind den Wohnbaugrundstücken und den Verkehrsflächen der öffentlichen Erschließung zuzuordnen. Die öffentlichen Grünflächen wirken eingriffsausgleichend und
bedürfen keiner weiteren Kompensation.
Eingriffswirksame Flächen (100% der zu kompensierenden Flächen) sind somit:
die Wohnbaugrundstücke (2,5872 ha) und die öffentlichen Verkehrsflächen (0,9915 ha).
8.4 Kosten für Ausgleichsmaßnahmen
Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets sind Teil der öffentlichen Grünflächen und daher
kostenmäßig nicht eigens zu erfassen.
Kosten für Maßnahmen außerhalb des Plangebiets auf den Flurstücken Nr. 1058 und 1059 der
Gemarkung Einsingen:
Kosten für Grunderwerb und Maßnahme je ha 42.000,- €
Gesamtkosten für Ausgleichsmaßnahmen auf 0,62 ha: 26.040,- €
Kostenaufteilung für Erschließung und Wohnbauflächen:
Gesamtfläche der Wohngrundstücke und der öffentlichen Erschließung: 3,5787 ha = 100,00 %
Öffentliche Erschließung: 0,9915 ha = 27,71 %
Wohnbaufläche: 2,5872 ha = 72,29 %
Kompensationskosten für öffentliche Erschließung: 27,71 % aus 26.040,- € = 7.215,68 €
Kompensationskosten für Wohnbaufläche: 72,29 % aus 26.040,- € = 18.824,32 €
9. Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen
Notwendige Überwachungsmaßnahmen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar.
Falls dennoch erforderlich wird die Gemeinde als Maßnahmeträger und Träger des Monitorings durch die Behörden gemäß §4 Abs. 3 BauGB unterrichtet.
10. Zusammenfassung
Das Planvorhaben bedingt erhebliche und nachhaltige Eingriffe in den Naturhaushalt und das
Landschaftsbild, die durch Kompensationsflächen außerhalb des Plangebiets ausgeglichen
werden.
Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG werden bei Bedarf geeignete
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.
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