Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 1 - Roericht Depositalvertrag.pdf
Größe
61 kB
Erstellt
12.10.15, 21:50
Aktualisiert
27.01.18, 09:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur GD 053/14
Depositalvertrag
zwischen
Stadt Ulm / HfG-Archiv
- im Folgenden Stadt Ulm genannt –
und
Hans (Nick) Roericht
- im Folgenden Roericht genannt –
Präambel
Roericht hat während seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit in seinem Büro
"Produktentwicklung Roericht Ulm" ein umfangreiches Archiv seines Schaffens aufgebaut, das
sich in einem Lager in Dellmensingen befindet. Materialien, die die Lehre Roerichts an der
Universität der Künste Berlin betreffen, verbleiben im Archiv der UdK Berlin (Roericht-Archiv
"Gestaltungs-Lehre"). Das Ulmer Archiv umfasst insbesondere Projektunterlagen vielfältiger Art,
Modelle, Dokumentationen, Manuskripte, Korrespondenz, Kritiken, Fotos, Arbeitsmaterialien,
audiovisuelles Material, diverse Objekt-Sammlungen sowie eine Arbeitsbibliothek, die Roericht
dem HfG-Archiv bereits im Jahr 2010 als Depositum übergeben hat.
Die Stadt Ulm unterhält, als Teil des Museums, ein eigenes HfG-Archiv, das der Archivierung
und Öffentlichmachung der dort archivierten Nachlässe dient. Die Parteien sind
übereingekommen, das Roericht-Archiv "Gestaltungs-Praxis" dauerhaft in das HfG-Archiv der
Stadt Ulm einzugliedern.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien folgendes:
§1
Gegenstand des Archivvertrags
Roericht überlässt der Stadt Ulm sein gesamtes Archiv aus seiner professionellen Tätigkeit als
Gestalter in "Produktentwicklung Roericht Ulm" gemäß beiliegender Aufstellung (Anlage) als
Dauerleihgabe. Dabei ist er berechtigt, nach Gutdünken Werke, die er derzeit für seine Arbeit
noch benötigt, zurückzuhalten.
§2
Schenkung
1.
Mit seinem Tod schenkt Roericht der Stadt Ulm das Roericht-Archiv. Die Stadt Ulm
nimmt die Schenkung an. Die Beteiligten sind sich einig, dass mit dem Tod von Roericht
das Eigentum am Roericht-Archiv an die Stadt Ulm übergeht.
2.
Diese Schenkung entbindet die Stadt Ulm nicht von ihren in diesem Vertrag
bezeichneten Verpflichtungen.
3.
Der Eigentumsübergang berührt den Bestand der Urheber- und Verwertungsrechte nicht.
Diese gehen nicht auf die Stadt Ulm über, sondern verbleiben bei den ursprünglichen
Inhabern bzw. deren Rechtsnachfolgern. Etwaige in diesem Vertrag geregelte
Zustimmungserfordernisse zu bestimmten Verwertungsarten des Archivs bleiben
bestehen.
§3
Rechte und Pflichten der Stadt Ulm/des HfG-Archiv
1.
Die Stadt Ulm stellt Raum zur Verfügung, in dem das Roericht-Archiv übersichtlich
geordnet untergebracht werden kann, sodass eine Weiterarbeit möglich ist.
2.
Die Stadt Ulm verpflichtet sich, das Roericht-Archiv als Gesamtheit, in seiner
Geschlossenheit als Roericht-Archiv zu führen und entsprechend in Publikationen und
Ausstellungen zu nennen.
Die Stadt Ulm darf das Roericht-Archiv als Ganzes oder Teile desselben weder
veräußern noch in irgend einer anderen Form an andere Einrichtungen oder Personen
weitergeben. Die Kassation von Gegenständen aus dem Roericht-Archiv bedarf der
Zustimmung von Roericht oder seines Rechtsnachfolgers. Diese Verpflichtung besteht
auch nach dem Tode Roerichts und dem Übergang des Archivs in das Eigentum der
Stadt Ulm fort.
3.
Die Stadt Ulm wird das übergebene Material nach archivarischen Grundsätzen sichten
und ordnen, katalogisieren, für Etablierung und Sicherung der Materialien sorgen, alle
organisatorischen und technischen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um den
Erhalt des Bestandes sowie seinen Schutz vor Beschädigungen zu gewährleisten.
4.
Die Stadt Ulm wird das Roericht-Archiv nach Abschluss der archivwissenschaftlichen
Bearbeitung nach Maßgabe der Benutzerordnung des Archivs der interessierten
Öffentlichkeit zugänglich machen.
5.
Die Stadt Ulm ist berechtigt, in Ausstellungskatalogen oder anderen Publikationen der
HfG-Sammlung (auch auf CD, DVD und im Internet) die Bestände zu ausschließlich
nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen und zu verbreiten, darüber hinaus auch
in Publikationen (in Büchern und Zeitschriften).
6.
Im Rahmen des Möglichen wird die Stadt Ulm sich bemühen, das Roericht-Archiv der
Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Konzeption und Gestaltung von
Ausstellungen und die Durchführung und Veröffentlichung von Forschungsprojekten
bedarf des Einvernehmens mit Roericht bzw. mit dessen Rechtsnachfolger, der nick
roericht stiftung.
7.
Für den Fall, dass die Stadt Ulm Exponate des Roericht-Archivs ausleihen will, hat sie
sicherzustellen, dass der Erhalt der Archivgegenstände gesichert ist und sie vor
Beschädigungen geschützt bleiben. Die Stadt Ulm ist berechtigt und verpflichtet, eine
Ausleihe aus konservatorischen Gründen oder dann, wenn der Ausleiher den Nachweis
der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nicht führen kann, zu verweigern. Die Stadt
Ulm ist im Fall der Ausleihe berechtigt, Ausstellern, an die sie einzelne Stücke aus dem
Bestand ausleiht, das einfache Nutzungsrecht der Vervielfältigung und Verbreitung von
Abbildungen dieser Stücke in Ausstellungskatalogen zu übertragen.
8.
Die Stadt Ulm ist berechtigt, von dem gesamten Bestand des Roericht-Archivs
Sicherungskopien zu ziehen und diese auch den Benutzern zur ausschließlich nichtkommerziellen Nutzung vorzulegen.
9.
Die Stadt Ulm ist berechtigt, aus Gründen des Persönlichkeits- oder (bei Materialien
Dritter) Urheberrechtsschutzes Teile des Archivs zu sperren.
§4
Urheberrechte
1.
Die Urheber- und Verwertungsrechte an dem Roericht-Archiv verbleiben bei den
jeweiligen Rechtsinhabern. Roericht überträgt der Stadt Ulm kostenlos die ihm
zustehenden Nutzungsrechte, soweit dies erforderlich ist für die Aufbereitung des
Archivs und die eventuelle Herstellung von Katalogen.
2.
Die Stadt Ulm ist verpflichtet, die Benutzer des Archivs in der Bescheidung ihrer Anträge
zur Benutzung des Roericht-Archivs darauf hinzuweisen, dass die Urheberrechte,
insbesondere auch sämtliche Verwertungsrechte bei Roericht bzw. dessen
Rechtsnachfolger und dritten Personen liegen. Eine urheberrechtliche Nutzung ist daher
nur nach Genehmigung durch die jeweiligen Rechtsinhaber möglich, soweit nicht die
Ausnahmeregelungen des Urhebergesetzes greifen. Auf diese urheberrechtliche
Situation hat die Stadt Ulm Nutzer des Archivs hinzuweisen.
§5
Zugang zum Archiv
1.
2.
Roericht erhält das lebenslange Recht, in seinem Archiv zu arbeiten und Werke daraus
für den eigenen Gebrauch auszuleihen. Ebenso erhält er das Recht, andere mit Arbeiten
im Roericht-Archiv zu beauftragen. Diese Rechte gehen auf seine Rechtsnachfolger
über. Die Modalitäten des Zugangs zum Roericht-Archiv werden jeweils in Absprache
mit dem HfG-Archiv geregelt.
Roericht bzw. dessen Rechtsnachfolger ist berechtigt, aus Gründen des
Persönlichkeitsschutzes oder aus urheberrechtlichen Gründen, Teile des Bestands für
die öffentliche Benutzung zu sperren.
§6
Dauer des Vertrages
1.
Die Parteien sind sich dahin einig, dass das Roericht-Archiv auf Dauer im HfGArchiv/Stadt Ulm verbleiben soll. Eine ordentliche Kündigung des Leihvertrages ist
ausgeschlossen.
2.
Roericht bzw. ein etwaiger Rechtsnachfolger zu Lebzeiten Roerichts hat das Recht zur
außerordentlichen Kündigung des Leihvertrages. Ein Grund zur außerordentlichen
Kündigung liegt nur dann vor, wenn die Stadt Ulm die Pflichten aus dem Archivvertrag
erheblich verletzt. Eine erhebliche Pflichtverletzung ist es insbesondere, wenn das Archiv
auf längere Zeit der Öffentlichkeit nicht mehr zur Verfügung steht, ihr nicht zugänglich
gemacht wird oder das Archiv derart untergebracht ist, dass es in seinem Bestand (z.B.
wegen Feuchtigkeit) gefährdet ist. Aus den gleichen Gründen steht dem
Rechtsnachfolger nach dem Tode Roerichts das Recht zum Widerruf der Schenkung zu.
3.
Eine außerordentliche Kündigung des Leihvertrages ist nur dann zulässig, wenn der
Missstand zuvor durch Roericht oder einen etwaigen Rechtsnachfolger zu Lebzeiten
Roerichts schriftlich angezeigt, eine Frist zur Beseitigung des Missstandes gesetzt
worden und diese ergebnislos verstrichen ist. Gleiches gilt nach dem Tode Roerichts für
den Widerruf der Schenkung durch seinen Rechtsnachfolger.
4.
Bei wirksamer Kündigung dieses Vertrages ist die Stadt Ulm verpflichtet, unverzüglich
das gesamte Roericht-Archiv an Roericht, dessen etwaigen Rechtsnachfolger zu
Lebzeiten oder eine von Roericht oder dessen Rechtsnachfolger bestimmte Person
herauszugeben. Erstattungsansprüche für in der Vergangenheit getätigte Aufwendungen
seitens der Stadt Ulm bestehen in einem solchen Fall nicht. Gleiches gilt nach dem Tode
Roerichts für den Fall des Widerrufs der Schenkung durch seinen Rechtsnachfolger.
Im Falle einer Rückgabe übernimmt Roericht oder sein Rechtsnachfolger die Kosten des
Rückzugs.
§7
Mitwirkungspflichten
Roericht erklärt sich bereit, nach Kräften bei der Einrichtung des Roericht-Archivs mitzuwirken.
Materielle Verpflichtungen sind dabei ausgeschlossen.
§8
Schlussbestimmungen
1.
Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag im gegenseitigen Vertrauen auf eine
angenehme und fruchtbare Zusammenarbeit geschlossen wird. Deshalb regelt der
Vertrag keineswegs alle Einzelheiten über die zukünftige Zusammenarbeit. Auftretende
Fragen sollen daher im Geiste freundschaftlicher Zusammenarbeit beantwortet und
gelöst werden.
2.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, sollen sie durch eine
dem gewünschten Ziel möglichst nahe kommende wirksame Regelung einvernehmlich
durch die Parteien ersetzt werden. Sollte der Vertrag Wesentliches nicht regeln, sind die
Parteien verpflichtet, im Sinne dieses Vertrages entsprechende Ergänzungen schriftlich
vorzunehmen.
3.
Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages sind nur wirksam,
wenn sie von beiden Seiten schriftlich gezeichnet sind.
4.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten sollen diese nach Möglichkeit – gegebenenfalls
unter Einschaltung eines Mediators – einvernehmlich geklärt werden. Sollte eine solche
Einigung trotz beiderseitigen Bemühens nicht herbeigeführt werden, wird für eine
gerichtliche Auseinandersetzung Ulm als Gerichtsstandort vereinbart. Es gilt deutsches
Recht.
Ulm, den
Ulm, den
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Roericht
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Stadt Ulm