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Anlage 1 - Roericht Depositalvertrag.pdf

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Daten

Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 1 - Roericht Depositalvertrag.pdf
Größe
61 kB
Erstellt
12.10.15, 21:50
Aktualisiert
27.01.18, 09:37

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur GD 053/14 Depositalvertrag zwischen Stadt Ulm / HfG-Archiv - im Folgenden Stadt Ulm genannt – und Hans (Nick) Roericht - im Folgenden Roericht genannt – Präambel Roericht hat während seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit in seinem Büro "Produktentwicklung Roericht Ulm" ein umfangreiches Archiv seines Schaffens aufgebaut, das sich in einem Lager in Dellmensingen befindet. Materialien, die die Lehre Roerichts an der Universität der Künste Berlin betreffen, verbleiben im Archiv der UdK Berlin (Roericht-Archiv "Gestaltungs-Lehre"). Das Ulmer Archiv umfasst insbesondere Projektunterlagen vielfältiger Art, Modelle, Dokumentationen, Manuskripte, Korrespondenz, Kritiken, Fotos, Arbeitsmaterialien, audiovisuelles Material, diverse Objekt-Sammlungen sowie eine Arbeitsbibliothek, die Roericht dem HfG-Archiv bereits im Jahr 2010 als Depositum übergeben hat. Die Stadt Ulm unterhält, als Teil des Museums, ein eigenes HfG-Archiv, das der Archivierung und Öffentlichmachung der dort archivierten Nachlässe dient. Die Parteien sind übereingekommen, das Roericht-Archiv "Gestaltungs-Praxis" dauerhaft in das HfG-Archiv der Stadt Ulm einzugliedern. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien folgendes: §1 Gegenstand des Archivvertrags Roericht überlässt der Stadt Ulm sein gesamtes Archiv aus seiner professionellen Tätigkeit als Gestalter in "Produktentwicklung Roericht Ulm" gemäß beiliegender Aufstellung (Anlage) als Dauerleihgabe. Dabei ist er berechtigt, nach Gutdünken Werke, die er derzeit für seine Arbeit noch benötigt, zurückzuhalten. §2 Schenkung 1. Mit seinem Tod schenkt Roericht der Stadt Ulm das Roericht-Archiv. Die Stadt Ulm nimmt die Schenkung an. Die Beteiligten sind sich einig, dass mit dem Tod von Roericht das Eigentum am Roericht-Archiv an die Stadt Ulm übergeht. 2. Diese Schenkung entbindet die Stadt Ulm nicht von ihren in diesem Vertrag bezeichneten Verpflichtungen. 3. Der Eigentumsübergang berührt den Bestand der Urheber- und Verwertungsrechte nicht. Diese gehen nicht auf die Stadt Ulm über, sondern verbleiben bei den ursprünglichen Inhabern bzw. deren Rechtsnachfolgern. Etwaige in diesem Vertrag geregelte Zustimmungserfordernisse zu bestimmten Verwertungsarten des Archivs bleiben bestehen. §3 Rechte und Pflichten der Stadt Ulm/des HfG-Archiv 1. Die Stadt Ulm stellt Raum zur Verfügung, in dem das Roericht-Archiv übersichtlich geordnet untergebracht werden kann, sodass eine Weiterarbeit möglich ist. 2. Die Stadt Ulm verpflichtet sich, das Roericht-Archiv als Gesamtheit, in seiner Geschlossenheit als Roericht-Archiv zu führen und entsprechend in Publikationen und Ausstellungen zu nennen. Die Stadt Ulm darf das Roericht-Archiv als Ganzes oder Teile desselben weder veräußern noch in irgend einer anderen Form an andere Einrichtungen oder Personen weitergeben. Die Kassation von Gegenständen aus dem Roericht-Archiv bedarf der Zustimmung von Roericht oder seines Rechtsnachfolgers. Diese Verpflichtung besteht auch nach dem Tode Roerichts und dem Übergang des Archivs in das Eigentum der Stadt Ulm fort. 3. Die Stadt Ulm wird das übergebene Material nach archivarischen Grundsätzen sichten und ordnen, katalogisieren, für Etablierung und Sicherung der Materialien sorgen, alle organisatorischen und technischen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um den Erhalt des Bestandes sowie seinen Schutz vor Beschädigungen zu gewährleisten. 4. Die Stadt Ulm wird das Roericht-Archiv nach Abschluss der archivwissenschaftlichen Bearbeitung nach Maßgabe der Benutzerordnung des Archivs der interessierten Öffentlichkeit zugänglich machen. 5. Die Stadt Ulm ist berechtigt, in Ausstellungskatalogen oder anderen Publikationen der HfG-Sammlung (auch auf CD, DVD und im Internet) die Bestände zu ausschließlich nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen und zu verbreiten, darüber hinaus auch in Publikationen (in Büchern und Zeitschriften). 6. Im Rahmen des Möglichen wird die Stadt Ulm sich bemühen, das Roericht-Archiv der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Konzeption und Gestaltung von Ausstellungen und die Durchführung und Veröffentlichung von Forschungsprojekten bedarf des Einvernehmens mit Roericht bzw. mit dessen Rechtsnachfolger, der nick roericht stiftung. 7. Für den Fall, dass die Stadt Ulm Exponate des Roericht-Archivs ausleihen will, hat sie sicherzustellen, dass der Erhalt der Archivgegenstände gesichert ist und sie vor Beschädigungen geschützt bleiben. Die Stadt Ulm ist berechtigt und verpflichtet, eine Ausleihe aus konservatorischen Gründen oder dann, wenn der Ausleiher den Nachweis der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nicht führen kann, zu verweigern. Die Stadt Ulm ist im Fall der Ausleihe berechtigt, Ausstellern, an die sie einzelne Stücke aus dem Bestand ausleiht, das einfache Nutzungsrecht der Vervielfältigung und Verbreitung von Abbildungen dieser Stücke in Ausstellungskatalogen zu übertragen. 8. Die Stadt Ulm ist berechtigt, von dem gesamten Bestand des Roericht-Archivs Sicherungskopien zu ziehen und diese auch den Benutzern zur ausschließlich nichtkommerziellen Nutzung vorzulegen. 9. Die Stadt Ulm ist berechtigt, aus Gründen des Persönlichkeits- oder (bei Materialien Dritter) Urheberrechtsschutzes Teile des Archivs zu sperren. §4 Urheberrechte 1. Die Urheber- und Verwertungsrechte an dem Roericht-Archiv verbleiben bei den jeweiligen Rechtsinhabern. Roericht überträgt der Stadt Ulm kostenlos die ihm zustehenden Nutzungsrechte, soweit dies erforderlich ist für die Aufbereitung des Archivs und die eventuelle Herstellung von Katalogen. 2. Die Stadt Ulm ist verpflichtet, die Benutzer des Archivs in der Bescheidung ihrer Anträge zur Benutzung des Roericht-Archivs darauf hinzuweisen, dass die Urheberrechte, insbesondere auch sämtliche Verwertungsrechte bei Roericht bzw. dessen Rechtsnachfolger und dritten Personen liegen. Eine urheberrechtliche Nutzung ist daher nur nach Genehmigung durch die jeweiligen Rechtsinhaber möglich, soweit nicht die Ausnahmeregelungen des Urhebergesetzes greifen. Auf diese urheberrechtliche Situation hat die Stadt Ulm Nutzer des Archivs hinzuweisen. §5 Zugang zum Archiv 1. 2. Roericht erhält das lebenslange Recht, in seinem Archiv zu arbeiten und Werke daraus für den eigenen Gebrauch auszuleihen. Ebenso erhält er das Recht, andere mit Arbeiten im Roericht-Archiv zu beauftragen. Diese Rechte gehen auf seine Rechtsnachfolger über. Die Modalitäten des Zugangs zum Roericht-Archiv werden jeweils in Absprache mit dem HfG-Archiv geregelt. Roericht bzw. dessen Rechtsnachfolger ist berechtigt, aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes oder aus urheberrechtlichen Gründen, Teile des Bestands für die öffentliche Benutzung zu sperren. §6 Dauer des Vertrages 1. Die Parteien sind sich dahin einig, dass das Roericht-Archiv auf Dauer im HfGArchiv/Stadt Ulm verbleiben soll. Eine ordentliche Kündigung des Leihvertrages ist ausgeschlossen. 2. Roericht bzw. ein etwaiger Rechtsnachfolger zu Lebzeiten Roerichts hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Leihvertrages. Ein Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt nur dann vor, wenn die Stadt Ulm die Pflichten aus dem Archivvertrag erheblich verletzt. Eine erhebliche Pflichtverletzung ist es insbesondere, wenn das Archiv auf längere Zeit der Öffentlichkeit nicht mehr zur Verfügung steht, ihr nicht zugänglich gemacht wird oder das Archiv derart untergebracht ist, dass es in seinem Bestand (z.B. wegen Feuchtigkeit) gefährdet ist. Aus den gleichen Gründen steht dem Rechtsnachfolger nach dem Tode Roerichts das Recht zum Widerruf der Schenkung zu. 3. Eine außerordentliche Kündigung des Leihvertrages ist nur dann zulässig, wenn der Missstand zuvor durch Roericht oder einen etwaigen Rechtsnachfolger zu Lebzeiten Roerichts schriftlich angezeigt, eine Frist zur Beseitigung des Missstandes gesetzt worden und diese ergebnislos verstrichen ist. Gleiches gilt nach dem Tode Roerichts für den Widerruf der Schenkung durch seinen Rechtsnachfolger. 4. Bei wirksamer Kündigung dieses Vertrages ist die Stadt Ulm verpflichtet, unverzüglich das gesamte Roericht-Archiv an Roericht, dessen etwaigen Rechtsnachfolger zu Lebzeiten oder eine von Roericht oder dessen Rechtsnachfolger bestimmte Person herauszugeben. Erstattungsansprüche für in der Vergangenheit getätigte Aufwendungen seitens der Stadt Ulm bestehen in einem solchen Fall nicht. Gleiches gilt nach dem Tode Roerichts für den Fall des Widerrufs der Schenkung durch seinen Rechtsnachfolger. Im Falle einer Rückgabe übernimmt Roericht oder sein Rechtsnachfolger die Kosten des Rückzugs. §7 Mitwirkungspflichten Roericht erklärt sich bereit, nach Kräften bei der Einrichtung des Roericht-Archivs mitzuwirken. Materielle Verpflichtungen sind dabei ausgeschlossen. §8 Schlussbestimmungen 1. Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag im gegenseitigen Vertrauen auf eine angenehme und fruchtbare Zusammenarbeit geschlossen wird. Deshalb regelt der Vertrag keineswegs alle Einzelheiten über die zukünftige Zusammenarbeit. Auftretende Fragen sollen daher im Geiste freundschaftlicher Zusammenarbeit beantwortet und gelöst werden. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, sollen sie durch eine dem gewünschten Ziel möglichst nahe kommende wirksame Regelung einvernehmlich durch die Parteien ersetzt werden. Sollte der Vertrag Wesentliches nicht regeln, sind die Parteien verpflichtet, im Sinne dieses Vertrages entsprechende Ergänzungen schriftlich vorzunehmen. 3. Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von beiden Seiten schriftlich gezeichnet sind. 4. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten sollen diese nach Möglichkeit – gegebenenfalls unter Einschaltung eines Mediators – einvernehmlich geklärt werden. Sollte eine solche Einigung trotz beiderseitigen Bemühens nicht herbeigeführt werden, wird für eine gerichtliche Auseinandersetzung Ulm als Gerichtsstandort vereinbart. Es gilt deutsches Recht. Ulm, den Ulm, den _______________________ Roericht ______________________ Stadt Ulm