Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 1 - Satzung des SJR.pdf
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Erstellt
12.10.15, 21:50
Aktualisiert
27.01.18, 09:39
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Anlage 1 zu GD 042/14
Satzung
Inhalt
Inhalt
IIhaltsverzeichnis1
I Allgemeines
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
…………………………………………………………………... 2
§ 2 Grundlagen, Zweck und Ziele
…………………………………………………………………... 2
§ 3 Aufgaben
…………………………………………………………………… 2
§ 4 Gemeinnützigkeit
…………………………………………………………………… 3
II Mitglieder
§ 5 Mitgliedschaft
………………………………………………………………….. 3
§ 6 Aufnahme
………………………………………………………………….. 3
§ 7 Beratende Mitglieder
………………………………………………………………….. 4
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
……………………………………………………………………4
III Organe
§ 9 Mitgliederversammlung
………………………………………………………………..5, 6
§ 10 Hauptausschuss
……………………………………………………………………6
§ 11 Vorstand
……………………………………………………………..…….7
§ 12 Ausschüsse
……………………………………………………………………7
§ 13 Geschäftsstelle
……………………………………………………………………7
IV Sonstiges
§ 14 Schriftführung/Protokolle
……………………………………………………………………8
§ 15 Kassenprüfung
……………………………………………………………………8
§ 16 Auflösung des Vereins
……………………………………………………………………8
§ 17 Annahme und Inkrafttreten
……………………………………………………………………8
2
feindlichen Vereinigungen ist ausgeschlossen.
I Allgemeines
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 3 Aufgaben
Der Verein führt den Namen Stadtjugendring
Ulm e.V.. Er hat seinen Sitz in Ulm und ist in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm
eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§§ 1-4 2
Zu den Aufgaben des Stadtjugendrings gehören insbesondere:
a) das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit der Kinderund Jugendverbände zu fördern und an
deren Lösung von Problemen mitzuwirken
§ 2 Grundlagen, Zweck und Ziele
(1) Der Stadtjugendring ist eine auf freiwilliger
Grundlage gebildete Arbeitsgemeinschaft
der in der Stadt Ulm tätigen Jugendverbände und sonstigen Jugendgemeinschaften. Er ist eine demokratische Organisation
im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
b) die ihm im Rahmen der Jugendhilfe übertragenen Aufgaben selbständig wahrzunehmen
c) die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten
d) gemeinsame Projekte, Aktionen und Veranstaltungen anzuregen und zu unterstützen oder eigene durchzuführen
(2) Der Stadtjugendring trägt dazu bei,
positive Lebensbedingungen für junge
Menschen und ihre Familien sowie eine
kinder- und familienfreundliche Umwelt zu
erhalten oder zu schaffen.
e) jungen Menschen Räume und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen
f)
(3) Er richtet seine Arbeit auf die Förderung
und Weiterentwicklung der Kinder- und
Jugendarbeit in Ulm. Er vertritt in gegenseitiger Anerkennung und Achtung der Eigenständigkeit all seiner Mitglieder deren
Interessen gegenüber Öffentlichkeit, Politik
und Verwaltung.
Kinder- und Jugendarbeit ideell, personell
und finanziell zu unterstützen
g) internationale Begegnungen und Zusammenarbeit zu fördern und zu pflegen
(4) Besonders setzt er sich im Bereich der
Kinder- und Jugendarbeit für die Verwirklichung der Menschenrechte und ein partnerschaftliches Zusammenleben in einerdemokratischen Gesellschaftsordnung ein.
(5) Wichtige Ziele sind die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und der sozialen
Kompetenz junger Menschen in Ergänzung
zu Familie und Schule. Dabei ist die besondere Lebenssituation von Mädchen und
Jungen zu berücksichtigen. Er leistet einen
Beitrag zu einem friedlichen Zusammenleben verschiedener Kulturen, Religionen
und Weltanschauungen bei gegenseitiger
Toleranz und Achtung.
(6) Der Stadtjugendring ist parteipolitisch und
konfessionell unabhängig. Eine Mitgliedschaft von verfassungs- oder fremden-
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h)
mit überörtlichen Zusammenschlüssen,
Jugendringen und anderen Einrichtungen
der Kinder- und Jugendarbeit zusammen
zu arbeiten
i)
Förderung und Unterstützung ehrenamtlicher Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit
j)
Fort- und Weiterbildungsangebote sowieQualifizierungsmaßnahmen für Kinder, Jugendliche, JugendgruppenleiterInnen und
MultiplikatorInnen durchzuführen
k)
Beteiligungsformen zu entwickeln, die eine
möglichst direkte Einflussnahme von Kindern und Jugendlichen an Planungs- und
Entscheidungsprozessen ermöglichen
l)
bei der Jugendhilfeplanung sowie der Kultur- und Sozialplanung mit zu bestimmen
und bei der Stadtplanung mit zu wirken
§ 4 Gemeinnützigkeit
§ 6 Aufnahme
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
a) Voraussetzungen für eine Aufnahme in
den Stadtjugendring sind:
- aktive Jugendarbeit im Sinne des KJHG (§
11) auf Stadtebene,
- mindestens 15 Mitglieder, die noch nicht
27 Jahre alt sind.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
b) Nachweis einer mindestens einjährigen
Tätigkeit im Sinne des KJHG.
c) Freie gemeinnützige Träger, die Jugendsozialarbeit (KJHG § 13) bzw. Hilfe zur Erziehung (KJHG §§ 27-35) leisten, können
mit diesen Fachbereichen Mitglied werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
d) Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich unter
Vorlage der Satzung und ggf. der Jugendsatzung an den Vorstand des Stadtjugendrings zu richten.
II Mitglieder
§ 5 Mitgliedschaft
a)
Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
b)
Mitglied im Stadtjugendring können Jugendverbände, Initiativen und Arbeitsgemeinschaften sein,
die in Ulm Jugendarbeit im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG §§
11-15) leisten, - die mindestens 12 aktive
Mitglieder haben, die noch nicht 27 Jahre
alt sind,
von deren Mitgliedern mindestens 2/3
noch nicht 27 Jahre alt sind,
die keinen Gewinn im Sinne der Abgabenordnung erwirtschaften.
-
-
c)
e) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung nach Vorprüfung
durch den Hauptausschuss, mit einer
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Jaund Nein-Stimmen der anwesenden
stimmberechtigten Delegierten.
f)
Wenn für Gruppen auf Stadtebene ein
Dachverband besteht, wird nur dieser aufgenommen. Gruppen mit gleicher inhaltlicher Ausrichtung sind aufgefordert, einen
Dachverband zu gründen.
g) Die Jugendorganisationen der politischen
Parteien der Bundesrepublik Deutschland
können als nicht stimmberechtigte Mitglieder aufgenommen werden. Sie entsenden
jeweils eine/n Delegierte/n. Das Einbringen
von Anträgen ist ihnen jederzeit möglich.
Sie sind nicht in den Vorstand, den Hauptausschuss oder in die Arbeitsausschüsse
wählbar. Den parteipolitischen Jugendgruppen wird empfohlen, einen Dachverband zu gründen. Dieser könnte stimmberechtigtes Mitglied im Stadtjugendring
werden. Näheres regelt ein Beschluss der
Mitgliederversammlung.
Freie gemeinnützige Träger, die Jugendsozialarbeit (KJHG § 13) bzw. Hilfe zur Erziehung (KJHG §§ 27-35) leisten, können
mit diesen Fachbereichen Mitglied sein.
d) Ein Mitgliedsbeitrag kann erhoben werden.
e) Die Mitglieder sind verpflichtet, Vorstandsund Anschriftenänderungen dem Stadtjugendring schriftlich mitzuteilen.
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c) Auf schriftlich begründeten Antrag des
satzungsgemäß zuständigen Organs eines
Mitglieds des Stadtjugendrings, des Vorstandes oder des Hauptausschusses des
Stadtjugendrings kann ein anderes Mitglied
des Stadtjugendrings wegen Verstoßes
gegen die Satzung oder wenn es gegen die
Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Vorstand des Mitglieds, dessen
Ausschluss beantragt wird, ist eine Abschrift des Antrags auf Ausschluss zur
schriftlichen Stellungnahme zuzustellen.
Das betroffene Mitglied hat nach Zugang
des Antrags auf Ausschluss hierauf gegenüber dem Verein innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich Stellung zu
nehmen. Über den Ausschlussantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese
außerordentliche Mitgliederversammlung
ist vom Vorstand nach § 9 (6) spätestens
1 Monat nach Eingang des schriftlichen
Antrags auf Ausschluss einzuberufen.
Über den Ausschlussantrag entscheidet
die Mitgliederversammlung nach Anhörung
des Antragstellers und des betroffenen
Mitglieds mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
§ 7 Beratende Mitglieder
r-8 4
1) Nach Bedarf können BeraterInnen zu den
Mitgliederversammlungen, den Sitzungen
des Vorstandes und der Ausschüsse eingeladen werden.
2) Die jeweiligen Gremien können beratende
Mitglieder hinzu wählen.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
a) Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit
mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand des Stadtjugendrings möglich.
b) Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung
des Mitgliedsverbandes. Von der Auflösung ist dem Vorstand des Stadtjugendrings Mitteilung zu machen. Ferner endet
die Mitgliedschaft, sobald die Voraussetzungen nach § 5 b) und c) nicht mehr vorliegen. Die vorgenannten Voraussetzungen
der Mitgliedschaft im Stadtjugendring nach
§ 5 sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Aufforderung des Vorstandes schriftlich unter
Beifügung von nachprüfbaren Nachweisen
dem Vorstand gegenüber zu belegen. Gehen die erforderlichen Nachweise nicht bis
zum Ablauf der vorgenannten Frist ein,
endet die Mitgliedschaft. Von der Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitglied
vom Vorstand des Stadtjugendrings
schriftlich zu unterrichten. Gegen die Beendigung der Mitgliedschaft steht dem betroffenen Mitglied das Recht der Berufung
an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die
Berufung muss innerhalb einer Frist von 1
Monat ab Zugang des Beendigungschreibens beim Vorstand des Stadtjugendrings
schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand des Stadtjugendrings innerhalb von
2 Monaten die Mitgliederversammlung zur
Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, besteht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds fort.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen die Beendigung der Mitgliedschaft keinen Gebrauch oder versäumt es
die Berufungsfrist, so gilt die Mitgliedschaft als beendet.
d) Ein Mitglied, dessen Delegierte mehr als
zweimal hintereinander unentschuldigt der
Mitgliederversammlung ferngeblieben sind,
kann vom Stadtjugendring auf Antrag des
Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor
stehender Abschnitt c) findet entsprechend
Anwendung.
-
5
(5) Die Mitgliederversammlung muss innerhalb
eines Monats einberufen werden, wenn
dies 10% der Mitglieder beantragen.
III Organe
§ 9 Mitgliederversammlung
(6) Der Vorstand beruft mindestens zweimal
innerhalb eines Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein und soweit erforderlich - außerordentliche Mitgliederversammlungen. Die ordentliche und
außerordentliche Mitgliederversammlung
wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus
den Delegierten der Mitglieder und dem
Vorstand des Stadtjugendrings. Dabei entsendet jedes Mitglied zwei Delegierte;
Dachverbände vier Delegierte. Jede/r Delegierte bzw. jedes Vorstandsmitglied hat
eine Stimme. Parteipolitische Jugendgruppen entsenden eine/n Delegierte/n; sie sind
nicht stimmberechtigt.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Entscheidung über Aufnahme- und
Ausschlussanträge
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitgliedsverbände anwesend
sind.
b) Wahl und Entlastung der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder
c) Wahl der Mitglieder in den Hauptausschuss
e) Wahl der VertreterInnen in den Kinderund Jugendhilfeausschuss
(8) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb eines Monats
mit der gleichen Tagesordnung eine neue
Zusammenkunft einberufen werden. Diese
ist dann beschlussfähig.
f)
(9) Abstimmungen
d) Wahl der KassenprüferInnen
Entgegennahme des Jahresabschlussberichtes und des Haushaltsplanes
a) Die Mitgliederversammlung fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
(50% plus 1 Stimme der anwesenden
Delegierten), wenn nichts anderes in
der Satzung bestimmt ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Enthaltungen werden nicht gezählt.
g) Beschluss über Satzung (Satzungsänderung); Satzungsänderungen sind
schriftlich zu beantragen und in der
Sitzungseinladung bekannt zu geben.
Sie werden in der Mitgliederversammlung vorgestellt und diskutiert. In der
darauffolgenden Mitgliederversammlung erfolgt dann die Beschlussfassung
darüber.
b) Für Satzungsänderungen, Aufnahmeanträge und Ausschlüsse ist eine 2/3Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Delegierten erforderlich.
h) Beschluss der Geschäftsordnung für
die Durchführung der Mitgliederversammlung.
c) Für die Auflösung des Vereins bedarf
es einer 2/3-Mehrheit aller möglichen
Stimmen. Kommt bei einer Vereinsauflösung die erforderliche 2/3-Mehrheit
nicht zustande, so ist die Abstimmung
zu vertagen. Innerhalb eines Monats
ist eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen, die dann nur noch eine
2/3- Mehrheit aller nunmehr
(3) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich.
(4) Eine/ein Delegierte/Delegierter ist nicht
stimmberechtigt, wenn es sich um einen
Ausschlussantrag gegen ihre/seine Organisation handelt.
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anwesenden Delegierten der Mitglieder
erfordert.
d) Die Abstimmung erfolgt in der Regel
durch Handzeichen. Auf Antrag von
10% der Delegierten muss eine geheime Abstimmung erfolgen.
(3)
Er ist für die inhaltliche Konzeption der
Arbeit des Stadtjugendrings zuständig.
(4)
Er beschließt den Haushaltsplan und den
Haushaltsabschluss.
(5)
Er erarbeitet und beschließt die Zuschussrichtlinien des Stadtjugendrings.
(6)
Er entscheidet über die Anträge, die an
den Stadtjugendring gestellt werden
nach Maßgabe der Zuschussrichtlinien,
sowie über die Vergabe bzw. Kündigung
von Räumen.
(7)
Er beschließt die Geschäftsordnung für
die Geschäftsstelle.
(8)
Er erstellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung.
(9)
Er wird durch den Vorstand einberufen
und tagt nach Bedarf, mindestens jedoch
vierteljährlich. Wird von 1/3 der Hauptausschussmitglieder eine Sitzung eingefordert, so muss diese innerhalb von 4
Wochen stattfinden.
(10) Wahlen
a) Personenwahlen werden in geheimer
Abstimmung vorgenommen.
b) Mitglieder für den Vorstand, Hauptausschuss, VertreterInnen in den Kinder- und Jugendhilfeausschuss sowie
die KassenprüferInnen werden für die
Dauer von zwei Jahren gewählt.
c) In zwei getrennten Wahlgängen wird
die/der erste Vorsitzende und zwei
weitere Vorstandsmitglieder gewählt.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit
erhält.
d) Die Wahl der Hauptausschussmitglieder, der VertreterInnen Kinder- und
Jugendhilfeausschuss sowie der KassenprüferInnen erfolgt jeweils in einem
Wahlgang mit einfacher Mehrheit.
(10) Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
In allen Fragen entscheidet die einfache
Stimmenmehrheit.
e) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine
Stichwahl. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erreicht hat.
f)
(11) Die Sitzungen des Hauptausschusses
sind in der Regel öffentlich.
Nachwahlen gelten für die laufende
Wahlperiode.
(12) Bei Rücktritt oder vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Hauptausschuss muss eine Nachwahl bei der
nächsten Mitgliederversammlung erfolgen.
g) Wiederwahl ist möglich.
§ 10 Hauptausschuss
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(1) Der Hauptausschuss besteht aus dem Vorstand sowie zehn weiteren Mitgliedern, die
aus der Mitgliederversammlung gewählt
werden. Die/der Geschäftsführerin/ Geschäftsführer ist beratendes Mitglied im
Hauptausschuss.
(13) Handelt der Hauptausschuss oder eines
seiner Mitglieder gegen die Bestimmungen der Satzung oder verstößt der
Hauptausschuss oder eines seiner Mitglieder gröblich gegen die Vereinsinteressen, so kann der Hauptausschuss
insgesamt oder eines seiner Mitglieder
von einer vom Vorstand einzuberufenden
außerordentlichen Mitgliederversammlung jederzeit mit einer 2/3-Mehrheit abberufen werden. Auf das Abberufungsverfahren findet § 8 c) entsprechende
Anwendung.
(2) Die Amtszeit des Hauptausschusses beträgt zwei Jahre.
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§ 11 Vorstand
§ 12 Ausschüsse
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern, die stimmberechtigt sind. Die/der
Geschäftsführerin/Geschäftsführer ist beratendes Mitglied.
(1) Die Mitgliederversammlung, der Hauptausschuss und der Vorstand können Ausschüsse einsetzen und deren Mitglieder
berufen.
(2) Sie bestimmen jeweils aus ihrer Mitte eine/
einen Protokollführerin/Protokollführer.
(2) Der Stadtjugendring wird gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Ausschüsse beraten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung selbständig und legen ihre
Vorschläge der Mitgliederversammlung,
dem Hauptausschuss oder dem Vorstand
zur Beschlussfassung vor.
(3) Die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder
werden durch die Mitgliederversammlung
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie sind
ordentliche Mitglieder im Sinne der Satzung und sind als solche stimmberechtigt.
Sie können nicht gleichzeitig Delegierte
sein. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist.
§ 13 Geschäftsstelle
(1) Für die Umsetzung der Aufgaben und Ziele
des Vereins unterhält der Stadtjugendring
eine Geschäftsstelle. Eine "Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle" regelt die
Zusammenarbeit von Vorstand, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Geschäftsführerin/Geschäftsführer. Über die Geschäftsordnung entscheidet der Hauptausschuss.
(4) Er vertritt den Stadtjugendring in der Öffentlichkeit, insbesondere bei Stadtverwaltung, Politik und Zuschussgebern.
(5) Er bringt die Haushaltsplanung und den
Haushaltsabschluss in den Hauptausschuss ein.
(2) Die Leitung der Geschäftsstelle wird von
der/dem Geschäftsführerin/Geschäftsführer im Auftrag und nach
Weisung des Vorstandes wahrgenommen.
Sie/er ist beratendes Mitglied des Vorstandes und des Hauptausschusses und nimmt
in der Regel beratend an den Sitzungen
der Arbeitsgremien teil.
(6) Er legt jährlich einen Geschäftsbericht über
die inhaltliche Arbeit, den Haushaltsplan
sowie den Haushaltsabschluss des Stadtjugendrings der Mitgliederversammlung
vor.
(7) Bei Eilbeschlüssen entscheidet der Vorstand anstelle des Hauptausschusses oder
der Mitgliederversammlung. In der nächsten Sitzung/Versammlung ist die Genehmigung der Entscheidung durch den
Hauptausschuss oder die Mitgliederversammlung einzuholen.
(3) Die/der Geschäftsführerin/Geschäftsführer
ist besondere/besonderer Vertreterin/Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
(8) Bei Rücktritt oder Abwahl eines Vorstandsmitglieds führen die anderen Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur
Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung weiter.
(9) Handelt der Vorstand oder eines seiner
Mitglieder gegen die Bestimmungen der
Satzung, so kann sie/er von der Mitgliederversammlung jederzeit mit einer 2/3Mehrheit abberufen werden.
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§ 16 Auflösung des Vereins
IV Sonstiges
III Organe §§ 9-13
(1) Für die Auflösung des Vereins bedarf es
einer 2/3-Mehrheit aller möglichen Stimmen. Kommt bei einer Vereinsauflösung
die erforderliche 2/3-Mehrheit nicht zustande, so ist die Abstimmung zu vertagen. Innerhalb eines Monats ist eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen, die
dann nur noch eine 2/3-Mehrheit aller
nunmehr anwesenden Delegierten der Mitglieder erfordert.
§ 14 Schriftführung/Protokolle
IV Sonstiges §§ 14-17 8
(1) Die Schriftführung wird von den MitarbeiterInnen der Stadtjugendring-Geschäftsstelle ausgeübt. Die/der Schriftführerin/
Schriftführer führt bei Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses Protokoll.
(2) Von den Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Hauptausschusses, des Vorstandes sowie der Arbeitsausschüsse sind Protokolle zu fertigen. Diese sind von der/dem
Schriftführerin/Schriftführer und einem
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die
Protokolle der Mitgliederversammlungen
sind allen Mitgliedern zuzusenden. Hauptausschussprotokolle erhalten Hauptausschussmitglieder, Ausschusssitzungsprotokolle die jeweiligen Ausschussmitglieder
und der Vorstand. Die Vorstandsprotokolle
bekommt der Vorstand.
(2) Bei Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung drei LiquidatorInnen zu
bestellen. Nach Abwicklung der Vereinsauflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ulm, die es unmittelbar
und ausschließlich für verbandliche Jugendarbeit zu verwenden hat.
§ 17 Annahme und Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11.05.2009 beschlossen. Sie tritt
mit dem Tag ihrer Eintragung am 23.02.2010
beim Amtsgericht Ulm in Kraft.
(3) Die Geschäftsstelle führt Beschlussbücher,
die, mit Zustimmung des Vorstandes, für
die Mitglieder einsehbar sind.
§ 15 Kassenprüfung
(1) Die Prüfung der Bücher und der Kasse erfolgt mindestens einmal im Jahr durch die
von der Mitgliederversammlung bestellten
zwei KassenprüferInnen. Diese haben über
die Buch- und Kassenprüfung einen Revisionsbericht der Mitgliederversammlung zu
geben.
(2) Die KassenprüferInnen dürfen nicht dem
Vorstand oder Hauptausschuss angehören.
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