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Anlage 1 - Satzung des SJR.pdf

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Daten

Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 1 - Satzung des SJR.pdf
Größe
106 kB
Erstellt
12.10.15, 21:50
Aktualisiert
27.01.18, 09:39

Inhalt der Datei

Anlage 1 zu GD 042/14 Satzung Inhalt Inhalt IIhaltsverzeichnis1 I Allgemeines § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr …………………………………………………………………... 2 § 2 Grundlagen, Zweck und Ziele …………………………………………………………………... 2 § 3 Aufgaben …………………………………………………………………… 2 § 4 Gemeinnützigkeit …………………………………………………………………… 3 II Mitglieder § 5 Mitgliedschaft ………………………………………………………………….. 3 § 6 Aufnahme ………………………………………………………………….. 3 § 7 Beratende Mitglieder ………………………………………………………………….. 4 § 8 Ende der Mitgliedschaft ……………………………………………………………………4 III Organe § 9 Mitgliederversammlung ………………………………………………………………..5, 6 § 10 Hauptausschuss ……………………………………………………………………6 § 11 Vorstand ……………………………………………………………..…….7 § 12 Ausschüsse ……………………………………………………………………7 § 13 Geschäftsstelle ……………………………………………………………………7 IV Sonstiges § 14 Schriftführung/Protokolle ……………………………………………………………………8 § 15 Kassenprüfung ……………………………………………………………………8 § 16 Auflösung des Vereins ……………………………………………………………………8 § 17 Annahme und Inkrafttreten ……………………………………………………………………8 2 feindlichen Vereinigungen ist ausgeschlossen. I Allgemeines § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr § 3 Aufgaben Der Verein führt den Namen Stadtjugendring Ulm e.V.. Er hat seinen Sitz in Ulm und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §§ 1-4 2 Zu den Aufgaben des Stadtjugendrings gehören insbesondere: a) das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit der Kinderund Jugendverbände zu fördern und an deren Lösung von Problemen mitzuwirken § 2 Grundlagen, Zweck und Ziele (1) Der Stadtjugendring ist eine auf freiwilliger Grundlage gebildete Arbeitsgemeinschaft der in der Stadt Ulm tätigen Jugendverbände und sonstigen Jugendgemeinschaften. Er ist eine demokratische Organisation im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. b) die ihm im Rahmen der Jugendhilfe übertragenen Aufgaben selbständig wahrzunehmen c) die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten d) gemeinsame Projekte, Aktionen und Veranstaltungen anzuregen und zu unterstützen oder eigene durchzuführen (2) Der Stadtjugendring trägt dazu bei, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. e) jungen Menschen Räume und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen f) (3) Er richtet seine Arbeit auf die Förderung und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit in Ulm. Er vertritt in gegenseitiger Anerkennung und Achtung der Eigenständigkeit all seiner Mitglieder deren Interessen gegenüber Öffentlichkeit, Politik und Verwaltung. Kinder- und Jugendarbeit ideell, personell und finanziell zu unterstützen g) internationale Begegnungen und Zusammenarbeit zu fördern und zu pflegen (4) Besonders setzt er sich im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit für die Verwirklichung der Menschenrechte und ein partnerschaftliches Zusammenleben in einerdemokratischen Gesellschaftsordnung ein. (5) Wichtige Ziele sind die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und der sozialen Kompetenz junger Menschen in Ergänzung zu Familie und Schule. Dabei ist die besondere Lebenssituation von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen. Er leistet einen Beitrag zu einem friedlichen Zusammenleben verschiedener Kulturen, Religionen und Weltanschauungen bei gegenseitiger Toleranz und Achtung. (6) Der Stadtjugendring ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Eine Mitgliedschaft von verfassungs- oder fremden- 3 h) mit überörtlichen Zusammenschlüssen, Jugendringen und anderen Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit zusammen zu arbeiten i) Förderung und Unterstützung ehrenamtlicher Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit j) Fort- und Weiterbildungsangebote sowieQualifizierungsmaßnahmen für Kinder, Jugendliche, JugendgruppenleiterInnen und MultiplikatorInnen durchzuführen k) Beteiligungsformen zu entwickeln, die eine möglichst direkte Einflussnahme von Kindern und Jugendlichen an Planungs- und Entscheidungsprozessen ermöglichen l) bei der Jugendhilfeplanung sowie der Kultur- und Sozialplanung mit zu bestimmen und bei der Stadtplanung mit zu wirken § 4 Gemeinnützigkeit § 6 Aufnahme (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. a) Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Stadtjugendring sind: - aktive Jugendarbeit im Sinne des KJHG (§ 11) auf Stadtebene, - mindestens 15 Mitglieder, die noch nicht 27 Jahre alt sind. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. b) Nachweis einer mindestens einjährigen Tätigkeit im Sinne des KJHG. c) Freie gemeinnützige Träger, die Jugendsozialarbeit (KJHG § 13) bzw. Hilfe zur Erziehung (KJHG §§ 27-35) leisten, können mit diesen Fachbereichen Mitglied werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. d) Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Vorlage der Satzung und ggf. der Jugendsatzung an den Vorstand des Stadtjugendrings zu richten. II Mitglieder § 5 Mitgliedschaft a) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. b) Mitglied im Stadtjugendring können Jugendverbände, Initiativen und Arbeitsgemeinschaften sein, die in Ulm Jugendarbeit im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG §§ 11-15) leisten, - die mindestens 12 aktive Mitglieder haben, die noch nicht 27 Jahre alt sind, von deren Mitgliedern mindestens 2/3 noch nicht 27 Jahre alt sind, die keinen Gewinn im Sinne der Abgabenordnung erwirtschaften. - - c) e) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung nach Vorprüfung durch den Hauptausschuss, mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Jaund Nein-Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. f) Wenn für Gruppen auf Stadtebene ein Dachverband besteht, wird nur dieser aufgenommen. Gruppen mit gleicher inhaltlicher Ausrichtung sind aufgefordert, einen Dachverband zu gründen. g) Die Jugendorganisationen der politischen Parteien der Bundesrepublik Deutschland können als nicht stimmberechtigte Mitglieder aufgenommen werden. Sie entsenden jeweils eine/n Delegierte/n. Das Einbringen von Anträgen ist ihnen jederzeit möglich. Sie sind nicht in den Vorstand, den Hauptausschuss oder in die Arbeitsausschüsse wählbar. Den parteipolitischen Jugendgruppen wird empfohlen, einen Dachverband zu gründen. Dieser könnte stimmberechtigtes Mitglied im Stadtjugendring werden. Näheres regelt ein Beschluss der Mitgliederversammlung. Freie gemeinnützige Träger, die Jugendsozialarbeit (KJHG § 13) bzw. Hilfe zur Erziehung (KJHG §§ 27-35) leisten, können mit diesen Fachbereichen Mitglied sein. d) Ein Mitgliedsbeitrag kann erhoben werden. e) Die Mitglieder sind verpflichtet, Vorstandsund Anschriftenänderungen dem Stadtjugendring schriftlich mitzuteilen. 4 c) Auf schriftlich begründeten Antrag des satzungsgemäß zuständigen Organs eines Mitglieds des Stadtjugendrings, des Vorstandes oder des Hauptausschusses des Stadtjugendrings kann ein anderes Mitglied des Stadtjugendrings wegen Verstoßes gegen die Satzung oder wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Vorstand des Mitglieds, dessen Ausschluss beantragt wird, ist eine Abschrift des Antrags auf Ausschluss zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen. Das betroffene Mitglied hat nach Zugang des Antrags auf Ausschluss hierauf gegenüber dem Verein innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Über den Ausschlussantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach § 9 (6) spätestens 1 Monat nach Eingang des schriftlichen Antrags auf Ausschluss einzuberufen. Über den Ausschlussantrag entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Antragstellers und des betroffenen Mitglieds mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. § 7 Beratende Mitglieder r-8 4 1) Nach Bedarf können BeraterInnen zu den Mitgliederversammlungen, den Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse eingeladen werden. 2) Die jeweiligen Gremien können beratende Mitglieder hinzu wählen. § 8 Ende der Mitgliedschaft a) Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand des Stadtjugendrings möglich. b) Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Mitgliedsverbandes. Von der Auflösung ist dem Vorstand des Stadtjugendrings Mitteilung zu machen. Ferner endet die Mitgliedschaft, sobald die Voraussetzungen nach § 5 b) und c) nicht mehr vorliegen. Die vorgenannten Voraussetzungen der Mitgliedschaft im Stadtjugendring nach § 5 sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Aufforderung des Vorstandes schriftlich unter Beifügung von nachprüfbaren Nachweisen dem Vorstand gegenüber zu belegen. Gehen die erforderlichen Nachweise nicht bis zum Ablauf der vorgenannten Frist ein, endet die Mitgliedschaft. Von der Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitglied vom Vorstand des Stadtjugendrings schriftlich zu unterrichten. Gegen die Beendigung der Mitgliedschaft steht dem betroffenen Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Beendigungschreibens beim Vorstand des Stadtjugendrings schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand des Stadtjugendrings innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, besteht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds fort. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen die Beendigung der Mitgliedschaft keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so gilt die Mitgliedschaft als beendet. d) Ein Mitglied, dessen Delegierte mehr als zweimal hintereinander unentschuldigt der Mitgliederversammlung ferngeblieben sind, kann vom Stadtjugendring auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor stehender Abschnitt c) findet entsprechend Anwendung. - 5 (5) Die Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn dies 10% der Mitglieder beantragen. III Organe § 9 Mitgliederversammlung (6) Der Vorstand beruft mindestens zweimal innerhalb eines Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein und soweit erforderlich - außerordentliche Mitgliederversammlungen. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Delegierten der Mitglieder und dem Vorstand des Stadtjugendrings. Dabei entsendet jedes Mitglied zwei Delegierte; Dachverbände vier Delegierte. Jede/r Delegierte bzw. jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Parteipolitische Jugendgruppen entsenden eine/n Delegierte/n; sie sind nicht stimmberechtigt. (2) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Entscheidung über Aufnahme- und Ausschlussanträge (7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitgliedsverbände anwesend sind. b) Wahl und Entlastung der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder c) Wahl der Mitglieder in den Hauptausschuss e) Wahl der VertreterInnen in den Kinderund Jugendhilfeausschuss (8) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb eines Monats mit der gleichen Tagesordnung eine neue Zusammenkunft einberufen werden. Diese ist dann beschlussfähig. f) (9) Abstimmungen d) Wahl der KassenprüferInnen Entgegennahme des Jahresabschlussberichtes und des Haushaltsplanes a) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (50% plus 1 Stimme der anwesenden Delegierten), wenn nichts anderes in der Satzung bestimmt ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Enthaltungen werden nicht gezählt. g) Beschluss über Satzung (Satzungsänderung); Satzungsänderungen sind schriftlich zu beantragen und in der Sitzungseinladung bekannt zu geben. Sie werden in der Mitgliederversammlung vorgestellt und diskutiert. In der darauffolgenden Mitgliederversammlung erfolgt dann die Beschlussfassung darüber. b) Für Satzungsänderungen, Aufnahmeanträge und Ausschlüsse ist eine 2/3Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Delegierten erforderlich. h) Beschluss der Geschäftsordnung für die Durchführung der Mitgliederversammlung. c) Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer 2/3-Mehrheit aller möglichen Stimmen. Kommt bei einer Vereinsauflösung die erforderliche 2/3-Mehrheit nicht zustande, so ist die Abstimmung zu vertagen. Innerhalb eines Monats ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann nur noch eine 2/3- Mehrheit aller nunmehr (3) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. (4) Eine/ein Delegierte/Delegierter ist nicht stimmberechtigt, wenn es sich um einen Ausschlussantrag gegen ihre/seine Organisation handelt. 6 anwesenden Delegierten der Mitglieder erfordert. d) Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag von 10% der Delegierten muss eine geheime Abstimmung erfolgen. (3) Er ist für die inhaltliche Konzeption der Arbeit des Stadtjugendrings zuständig. (4) Er beschließt den Haushaltsplan und den Haushaltsabschluss. (5) Er erarbeitet und beschließt die Zuschussrichtlinien des Stadtjugendrings. (6) Er entscheidet über die Anträge, die an den Stadtjugendring gestellt werden nach Maßgabe der Zuschussrichtlinien, sowie über die Vergabe bzw. Kündigung von Räumen. (7) Er beschließt die Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle. (8) Er erstellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung. (9) Er wird durch den Vorstand einberufen und tagt nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich. Wird von 1/3 der Hauptausschussmitglieder eine Sitzung eingefordert, so muss diese innerhalb von 4 Wochen stattfinden. (10) Wahlen a) Personenwahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. b) Mitglieder für den Vorstand, Hauptausschuss, VertreterInnen in den Kinder- und Jugendhilfeausschuss sowie die KassenprüferInnen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. c) In zwei getrennten Wahlgängen wird die/der erste Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. d) Die Wahl der Hauptausschussmitglieder, der VertreterInnen Kinder- und Jugendhilfeausschuss sowie der KassenprüferInnen erfolgt jeweils in einem Wahlgang mit einfacher Mehrheit. (10) Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. In allen Fragen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. e) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erreicht hat. f) (11) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind in der Regel öffentlich. Nachwahlen gelten für die laufende Wahlperiode. (12) Bei Rücktritt oder vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Hauptausschuss muss eine Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung erfolgen. g) Wiederwahl ist möglich. § 10 Hauptausschuss 6 (1) Der Hauptausschuss besteht aus dem Vorstand sowie zehn weiteren Mitgliedern, die aus der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die/der Geschäftsführerin/ Geschäftsführer ist beratendes Mitglied im Hauptausschuss. (13) Handelt der Hauptausschuss oder eines seiner Mitglieder gegen die Bestimmungen der Satzung oder verstößt der Hauptausschuss oder eines seiner Mitglieder gröblich gegen die Vereinsinteressen, so kann der Hauptausschuss insgesamt oder eines seiner Mitglieder von einer vom Vorstand einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung jederzeit mit einer 2/3-Mehrheit abberufen werden. Auf das Abberufungsverfahren findet § 8 c) entsprechende Anwendung. (2) Die Amtszeit des Hauptausschusses beträgt zwei Jahre. 7 § 11 Vorstand § 12 Ausschüsse (1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern, die stimmberechtigt sind. Die/der Geschäftsführerin/Geschäftsführer ist beratendes Mitglied. (1) Die Mitgliederversammlung, der Hauptausschuss und der Vorstand können Ausschüsse einsetzen und deren Mitglieder berufen. (2) Sie bestimmen jeweils aus ihrer Mitte eine/ einen Protokollführerin/Protokollführer. (2) Der Stadtjugendring wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. (3) Ausschüsse beraten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung selbständig und legen ihre Vorschläge der Mitgliederversammlung, dem Hauptausschuss oder dem Vorstand zur Beschlussfassung vor. (3) Die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie sind ordentliche Mitglieder im Sinne der Satzung und sind als solche stimmberechtigt. Sie können nicht gleichzeitig Delegierte sein. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. § 13 Geschäftsstelle (1) Für die Umsetzung der Aufgaben und Ziele des Vereins unterhält der Stadtjugendring eine Geschäftsstelle. Eine "Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle" regelt die Zusammenarbeit von Vorstand, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Geschäftsführerin/Geschäftsführer. Über die Geschäftsordnung entscheidet der Hauptausschuss. (4) Er vertritt den Stadtjugendring in der Öffentlichkeit, insbesondere bei Stadtverwaltung, Politik und Zuschussgebern. (5) Er bringt die Haushaltsplanung und den Haushaltsabschluss in den Hauptausschuss ein. (2) Die Leitung der Geschäftsstelle wird von der/dem Geschäftsführerin/Geschäftsführer im Auftrag und nach Weisung des Vorstandes wahrgenommen. Sie/er ist beratendes Mitglied des Vorstandes und des Hauptausschusses und nimmt in der Regel beratend an den Sitzungen der Arbeitsgremien teil. (6) Er legt jährlich einen Geschäftsbericht über die inhaltliche Arbeit, den Haushaltsplan sowie den Haushaltsabschluss des Stadtjugendrings der Mitgliederversammlung vor. (7) Bei Eilbeschlüssen entscheidet der Vorstand anstelle des Hauptausschusses oder der Mitgliederversammlung. In der nächsten Sitzung/Versammlung ist die Genehmigung der Entscheidung durch den Hauptausschuss oder die Mitgliederversammlung einzuholen. (3) Die/der Geschäftsführerin/Geschäftsführer ist besondere/besonderer Vertreterin/Vertreter im Sinne des § 30 BGB. (8) Bei Rücktritt oder Abwahl eines Vorstandsmitglieds führen die anderen Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung weiter. (9) Handelt der Vorstand oder eines seiner Mitglieder gegen die Bestimmungen der Satzung, so kann sie/er von der Mitgliederversammlung jederzeit mit einer 2/3Mehrheit abberufen werden. 8 § 16 Auflösung des Vereins IV Sonstiges III Organe §§ 9-13 (1) Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer 2/3-Mehrheit aller möglichen Stimmen. Kommt bei einer Vereinsauflösung die erforderliche 2/3-Mehrheit nicht zustande, so ist die Abstimmung zu vertagen. Innerhalb eines Monats ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann nur noch eine 2/3-Mehrheit aller nunmehr anwesenden Delegierten der Mitglieder erfordert. § 14 Schriftführung/Protokolle IV Sonstiges §§ 14-17 8 (1) Die Schriftführung wird von den MitarbeiterInnen der Stadtjugendring-Geschäftsstelle ausgeübt. Die/der Schriftführerin/ Schriftführer führt bei Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses Protokoll. (2) Von den Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Hauptausschusses, des Vorstandes sowie der Arbeitsausschüsse sind Protokolle zu fertigen. Diese sind von der/dem Schriftführerin/Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind allen Mitgliedern zuzusenden. Hauptausschussprotokolle erhalten Hauptausschussmitglieder, Ausschusssitzungsprotokolle die jeweiligen Ausschussmitglieder und der Vorstand. Die Vorstandsprotokolle bekommt der Vorstand. (2) Bei Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung drei LiquidatorInnen zu bestellen. Nach Abwicklung der Vereinsauflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ulm, die es unmittelbar und ausschließlich für verbandliche Jugendarbeit zu verwenden hat. § 17 Annahme und Inkrafttreten Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11.05.2009 beschlossen. Sie tritt mit dem Tag ihrer Eintragung am 23.02.2010 beim Amtsgericht Ulm in Kraft. (3) Die Geschäftsstelle führt Beschlussbücher, die, mit Zustimmung des Vorstandes, für die Mitglieder einsehbar sind. § 15 Kassenprüfung (1) Die Prüfung der Bücher und der Kasse erfolgt mindestens einmal im Jahr durch die von der Mitgliederversammlung bestellten zwei KassenprüferInnen. Diese haben über die Buch- und Kassenprüfung einen Revisionsbericht der Mitgliederversammlung zu geben. (2) Die KassenprüferInnen dürfen nicht dem Vorstand oder Hauptausschuss angehören. 9