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Anlage 2 - Energieförderprogramm, aktualisiert.pdf

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Daten

Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 2 - Energieförderprogramm, aktualisiert.pdf
Größe
81 kB
Erstellt
12.10.15, 21:51
Aktualisiert
27.01.18, 09:42

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Inhalt der Datei

Anlage 2 zu GD 174/14 Richtlinien der Stadt Ulm zur Förderung der Energieeinsparung, zur rationellen Energieanwendung und zum Einsatz erneuerbarer Energien Gültig ab 13.05.2014 (Maßgebend für die Anwendung der Richtlinie ist das Datum des Antragseingangs!) Städtische Energie- und Klimaschutzmaßnahmen stehen in enger Verbindung mit Klimaschutzmaßnahmen des Landes, des Bundes und der EU. Im Zuge aktueller Entwicklungen hat die Stadt Ulm ihre Richtlinie zur Energieeinsparung, zur rationellen Energieanwendung und zum Einsatz erneuerbarer Energien fortgeschrieben. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel können für die sechs Bereiche Qualitätssicherung, Energieeinsparung, rationelle Energieanwendung, Einsatz erneuerbarer Energien, Demonstrationsvorhaben und Qualifizierung Zuschussanträge gestellt werden. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts als Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken; bei Anträgen von Mietern ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Vereine werden gesondert gefördert. Die finanzielle Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Diese Zuschüsse sind eine freiwillige Leistung der Stadt Ulm, auf die grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht. Die Gesamtförderung nach diesem Programm beträgt für Ein- und Zweifamilienhäuser max. 10.000 €. Bei Mehrfamilienhäusern richtet sich die Höhe des Zuschusses nach der Anzahl der Wohneinheiten und wird im Einzelfall entschieden. Der durch Zuschüsse abgedeckte Anteil der Kosten darf nicht auf die Miete umgelegt werden. Maßnahmen, die aus ohnehin bestehenden rechtlichen Verpflichtungen resultieren, werden nicht bezuschusst. Vorrangig gefördert werden Maßnahmen, die die höchsten Energieeinsparungen ermöglichen. Überschreitet die beantragte Fördersumme die verfügbaren Haushaltsmittel, entscheidet die Stadt Ulm über die Prioritäten nach Maßgabe des beabsichtigten Demonstrations- oder Einspareffektes. Förderprogramme des Landes oder des Bundes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Eine Ausnahme stellt die zusätzliche Förderung einer Mini-KWK-Anlage (0-1 kW) bis zum 31.12.2015 dar. Die Maßnahmen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen sein. Der Zuschuss muss zurückgezahlt werden, wenn die eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt oder gegen diese Richtlinien verstoßen werden. Die Maßnahmen 2c (Bau eines Netto-Nullenergiehauses) und 4a (gebäudeintegrierte Photovoltaik) können nicht kumuliert werden. Maßnahme 1 Qualitätssicherung 1 Baubegleitung durch Sachverständige 2 Energieeinsparung im Wohnungsbau 2 a) Energetische Sanierung mit Passivhauskomponenten Höhe des Zuschusses Bemerkungen/Fördervoraussetzungen Der Zuschuss für Baubegleitung beträgt 50 % der förderfähigen Kosten, maximal 4.000 € pro Antragsteller und Vorhaben Beantragung bei der KfW-Förderbank Bei Beendigung des Programms der KfW fördert die Stadt Ulm zu den zuletzt gültigen Förderbedingungen EFH/ ZFH: bis zu 2.500 € MFH: bis zu 20 €/ m² Wfl. Jahresheizwärmebedarf: < 40 kWh/ m2 a EFH/ZFH: bis zu 5.000 € MFH: bis zu 25 €/ m² Wfl. Jahresheizwärmebedarf: < 25 kWh/ m² a 2 b) Bau eines Passivhauses 2c) Bau eines Netto-Nullenergiehauses EFH/ZFH: bis zu 10.000 € MFH :bis zu 70 €/ m² Wfl. 3 Rationelle Energieanwendung 3 a) „Low Ex-Anschluss“ Fernwärme (Wärmeversorgung aus dem Rücklauf) Übernahme der höheren Kosten Energetisch sanierte Bestandsgebäude oder der Übergabestation (max. 4.000 Neubauten ab 10 WE, Nachweis des €) Energiedienstleisters. 3b) Installation einer Mini-KWKAnlage (bis 20 kW) im Gebäudebestand Leistung kWel € je kWel O – 1 kW 1.425 € O – 20 kW gemäß BAFA Liste der förderfähigen Anlagen Zusätzlicher Anteil der Stadt Ulm bis zum 31.12.2015 O – 1 kW 1.500 € 3 c) Dezentrales Wärmenetz, regenerativ (z.B.„kalte Nahwärme", Geothermienetz, Biomassenetz) 4 Nutzung regenerativer Energien 4 a) Gebäudeintegrierte Photovoltaik (GIPV) in Wohn- und Bürogebäuden 5 Demonstrationsvorhaben 5 Sonstige Anlagen, Maßnahmen und Kampagnen EFH/ZFH: bis zu 2.500 € MFH: bis zu 20 €/ m2 Wfl Zwei kumulierbare Förderprogramme: BAFA auf Basis des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes, KfW auf Basis des Marktanreizprogramms (MAP) des BMU – Richtlinie v. 15.03.2011 100 €/ m² GIPV Zuschusshöhe wird einzelfallabhängig festgesetzt Vorlage eines Zertifikates vom Passivhausinstitut www.passivhaus.de Der Energiestandard Netto-Nullenergiehaus ist dann erreicht, wenn der externe Energiebezug des Gebäudes im Jahresmittel durch den eigenen Energiegewinn aufgewogen wird. Dem verbleibenden Bedarf (Heizung, Warmwasser, Strom in kWh/ m²a) werden Gutschriften aus Eigenerzeugung mit Netzeinspeisung (PV, KWK) gegenübergestellt. Beantragung bei der BAFA. Die BAFA fördert seit dem Jahr 2012 MiniKWK-Anlagen. (siehe: www.bafa.de/ Energie/ Kraft-Wärme-Kopplung/ Mini-KWK-Zuschuss) Bei Beendigung des Programms fördert die Stadt Ulm zu den zuletzt gültigen Förderbedingungen, darüber hinaus wird die Installation einer 0-1 kW Mini-KWK-Anlage bis zum 31.12.2015 zusätzlich gefördert. . Bei Beendigung der Programme fördert die Stadt Ulm zu den zuletzt gültigen Förderbedingungen der KfW. derzeit: 60 € je Trassenmeter (ohne Förderung gem. §7a KWKG), - 20 € je Trassenmeter (bei Förderung gem. § 7a KWKG) Gefördert wird die architektonische, bauphysikalische und konstruktive Einbindung von PV-Elementen in die Gebäudehülle Es werden Anlagen, Maßnahmen und Kampagnen gefördert, die einen besonderen Demonstrationseffekt für Ulm besitzen und innovative Neuerungen im Energiesektor einer breiten Öffentlichkeit nahe bringen