Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 2 - Energieförderprogramm, aktualisiert.pdf
Größe
81 kB
Erstellt
12.10.15, 21:51
Aktualisiert
27.01.18, 09:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zu GD 174/14
Richtlinien der Stadt Ulm
zur Förderung der Energieeinsparung, zur rationellen Energieanwendung und
zum Einsatz erneuerbarer Energien
Gültig ab 13.05.2014 (Maßgebend für die Anwendung der Richtlinie ist das Datum des Antragseingangs!)
Städtische Energie- und Klimaschutzmaßnahmen stehen in enger Verbindung mit Klimaschutzmaßnahmen des
Landes, des Bundes und der EU. Im Zuge aktueller Entwicklungen hat die Stadt Ulm ihre Richtlinie zur
Energieeinsparung, zur rationellen Energieanwendung und zum Einsatz erneuerbarer Energien fortgeschrieben.
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel können für die sechs Bereiche Qualitätssicherung,
Energieeinsparung, rationelle Energieanwendung, Einsatz erneuerbarer Energien, Demonstrationsvorhaben und
Qualifizierung Zuschussanträge gestellt werden.
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts als Eigentümer von Gebäuden und
Grundstücken; bei Anträgen von Mietern ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Vereine werden gesondert
gefördert.
Die finanzielle Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Diese Zuschüsse sind eine
freiwillige Leistung der Stadt Ulm, auf die grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht.
Die Gesamtförderung nach diesem Programm beträgt für Ein- und Zweifamilienhäuser max. 10.000 €. Bei
Mehrfamilienhäusern richtet sich die Höhe des Zuschusses nach der Anzahl der Wohneinheiten und wird im Einzelfall
entschieden. Der durch Zuschüsse abgedeckte Anteil der Kosten darf nicht auf die Miete umgelegt werden.
Maßnahmen, die aus ohnehin bestehenden rechtlichen Verpflichtungen resultieren, werden nicht bezuschusst.
Vorrangig gefördert werden Maßnahmen, die die höchsten Energieeinsparungen ermöglichen. Überschreitet die
beantragte Fördersumme die verfügbaren Haushaltsmittel, entscheidet die Stadt Ulm über die Prioritäten nach
Maßgabe des beabsichtigten Demonstrations- oder Einspareffektes. Förderprogramme des Landes oder des Bundes
sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Eine Ausnahme stellt die zusätzliche
Förderung einer Mini-KWK-Anlage (0-1 kW) bis zum 31.12.2015 dar.
Die Maßnahmen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen sein. Der Zuschuss muss
zurückgezahlt werden, wenn die eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt oder gegen diese Richtlinien verstoßen
werden.
Die Maßnahmen 2c (Bau eines Netto-Nullenergiehauses) und 4a (gebäudeintegrierte Photovoltaik) können nicht
kumuliert werden.
Maßnahme
1
Qualitätssicherung
1
Baubegleitung durch Sachverständige
2
Energieeinsparung im
Wohnungsbau
2 a)
Energetische Sanierung mit
Passivhauskomponenten
Höhe des Zuschusses
Bemerkungen/Fördervoraussetzungen
Der Zuschuss für Baubegleitung
beträgt 50 % der förderfähigen
Kosten, maximal 4.000 € pro
Antragsteller und Vorhaben
Beantragung bei der KfW-Förderbank
Bei Beendigung des Programms der KfW
fördert die Stadt Ulm zu den zuletzt gültigen
Förderbedingungen
EFH/ ZFH: bis zu 2.500 €
MFH: bis zu 20 €/ m² Wfl.
Jahresheizwärmebedarf: < 40 kWh/ m2 a
EFH/ZFH: bis zu 5.000 €
MFH: bis zu 25 €/ m² Wfl.
Jahresheizwärmebedarf: < 25 kWh/ m² a
2 b)
Bau eines Passivhauses
2c)
Bau eines Netto-Nullenergiehauses EFH/ZFH: bis zu 10.000 €
MFH
:bis zu 70 €/ m² Wfl.
3
Rationelle Energieanwendung
3 a)
„Low Ex-Anschluss“ Fernwärme
(Wärmeversorgung aus dem
Rücklauf)
Übernahme der höheren Kosten Energetisch sanierte Bestandsgebäude oder
der Übergabestation (max. 4.000 Neubauten ab 10 WE, Nachweis des
€)
Energiedienstleisters.
3b)
Installation einer Mini-KWKAnlage (bis 20 kW) im
Gebäudebestand
Leistung kWel
€ je kWel
O – 1 kW
1.425 €
O – 20 kW
gemäß BAFA Liste der
förderfähigen Anlagen
Zusätzlicher Anteil der Stadt Ulm
bis zum 31.12.2015
O – 1 kW
1.500 €
3 c)
Dezentrales Wärmenetz,
regenerativ
(z.B.„kalte Nahwärme",
Geothermienetz, Biomassenetz)
4
Nutzung regenerativer
Energien
4 a)
Gebäudeintegrierte Photovoltaik
(GIPV) in Wohn- und
Bürogebäuden
5
Demonstrationsvorhaben
5
Sonstige Anlagen, Maßnahmen
und Kampagnen
EFH/ZFH: bis zu 2.500 €
MFH: bis zu 20 €/ m2
Wfl
Zwei kumulierbare
Förderprogramme: BAFA auf
Basis des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes,
KfW auf Basis des
Marktanreizprogramms (MAP)
des BMU – Richtlinie v.
15.03.2011
100 €/ m² GIPV
Zuschusshöhe wird
einzelfallabhängig festgesetzt
Vorlage eines Zertifikates vom
Passivhausinstitut
www.passivhaus.de
Der Energiestandard Netto-Nullenergiehaus ist
dann erreicht, wenn der externe Energiebezug
des Gebäudes im Jahresmittel durch den
eigenen Energiegewinn aufgewogen wird.
Dem verbleibenden Bedarf (Heizung,
Warmwasser, Strom in kWh/ m²a) werden
Gutschriften aus Eigenerzeugung mit
Netzeinspeisung (PV, KWK) gegenübergestellt.
Beantragung bei der BAFA.
Die BAFA fördert seit dem Jahr 2012 MiniKWK-Anlagen. (siehe: www.bafa.de/ Energie/
Kraft-Wärme-Kopplung/ Mini-KWK-Zuschuss)
Bei Beendigung des Programms fördert die
Stadt Ulm zu den zuletzt gültigen
Förderbedingungen, darüber hinaus wird die
Installation einer 0-1 kW Mini-KWK-Anlage
bis zum 31.12.2015 zusätzlich gefördert.
.
Bei Beendigung der Programme fördert die
Stadt Ulm zu den zuletzt gültigen
Förderbedingungen der KfW.
derzeit: 60 € je Trassenmeter (ohne Förderung
gem. §7a KWKG), - 20 € je Trassenmeter (bei
Förderung gem. § 7a KWKG)
Gefördert wird die architektonische,
bauphysikalische und konstruktive Einbindung
von PV-Elementen in die Gebäudehülle
Es werden Anlagen, Maßnahmen und
Kampagnen gefördert, die einen besonderen
Demonstrationseffekt für Ulm besitzen und
innovative Neuerungen im Energiesektor einer
breiten Öffentlichkeit nahe bringen