Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
Größe
265 kB
Erstellt
12.10.15, 21:52
Aktualisiert
27.01.18, 09:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Ulm
Beschlussvorlage
Sachbearbeitung SUB - Stadtplanung, Umwelt und Baurecht
Datum
12.05.2014
Geschäftszeichen SUB III-Ri
Beschlussorgan
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung,
Bau und Umwelt
Sitzung am 03.06.2014
TOP
Behandlung
öffentlich
Betreff:
Bebauungsplan "Frauenstraße 1"
- Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur öffentlichen Auslegung sowie
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange -
Anlagen:
1
1
1
1
GD 194/14
Übersichtsplan
Bebauungsplanentwurf (Lageplan)
Textliche Festsetzungen (Entwurf))
Begründung (Entwurf)
(Anlage 1)
(Anlage 2)
(Anlage 3)
(Anlage 4)
Antrag:
1.
Die Aufstellung des Bebauungsplans "Frauenstraße 1" innerhalb des im Plan vom
12.05.2014 eingetragenen Geltungsbereichs zu beschließen.
2.
Die öffentliche Auslegung i.S.v. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange i.S.v. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Jescheck
Genehmigt:
BM 3, C 3, LI, OB
Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des
Gemeinderats:
Eingang OB/G
Versand an GR
Niederschrift §
Anlage Nr.
-2-
Sachdarstellung:
1.
Kurzdarstellung
Der Vorhabenträger/Investor des mittlerweile realisierten Wohn- und Geschäftshauses
Frauenstraße 1 beabsichtigt im Nachhinein, den im Vorhaben- und Erschließungsplan
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Frauenstraße - Neue Straße –
Schlegelgasse“ verankerten Wohnanteil wesentlich zu verringern. Der vorliegende
Bebauungsplan dient der Klarstellung, dass der beschlossene Wohnanteil langfristigen
städtebaulichen Zielsetzungen entspricht und somit nicht zur Disposition steht.
2.
Rechtsgrundlagen
a) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 sowie § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548).
b) § 7 Abs. 4 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2
des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548)
3.
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Flurstück Nr. 26/15, 26/18,
417/2, 417/3, 417/4 sowie Teilflächen von Flurstück Nr. 10 (Neue Straße), 26/14
(Schlegelgasse) und 417 (Frauenstraße) der Gemarkung Ulm, Flur Ulm. Die exakte
räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs ist im Lageplan des Bebauungsplans
dargestellt.
4.
Änderung bestehender Bebauungspläne
Der bestehende vorhabenbezogene Bebauungsplan 110.1/91 „Frauenstraße – Neue
Straße - Schlegelgasse“, rechtsverbindlich seit dem 20.10.2011, wird durch den
Bebauungsplan 110.1/95 „Frauenstraße 1“überlagert und um die darin enthaltenen
Festsetzungen ergänzt. Die Festsetzungen des überlagerten Bebauungsplans bleiben
unverändert gültig.
5.
Sachverhalt
5.1.
Ausgangslage:
Der Gemeinderat hat am 12.10.2011 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
„Frauenstraße – Neue Straße – Schlegelgasse“ als Satzung beschlossen (vgl. GD
294/11). Der Bebauungsplan setzt „Kerngebiet“ gem. § 7 BauNVO fest. Auf dieser
planungsrechtlichen Grundlage hat der Vorhabenträger an der Ecke
Frauenstraße/Neue Straße (Frauenstraße 1) jüngst ein Wohn- und Geschäftshaus
errichtet; dieses ist mittlerweile fertiggestellt und bezogen.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan zum genannten vorhabenbezogenen
Bebauungsplan weist neben Einzelhandels- und Büroflächen insgesamt 5 Wohnungen
aus. Dies entspricht einem Anteil an der Geschossfläche von etwa 20 %. Der
-3Vorhaben- und Erschließungsplan ist bindender Bestandteil des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans.
Zur Förderung der Nutzungsmischung in der Innenstadt hat der
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung, Bau und Umwelt im Rahmen der
Wohnungsdebatte am 20.11.2012 die Verwaltung beauftragt sicherzustellen, dass auf
mindestens 20 % der Geschossfläche neuer Büro- und Geschäftsgebäude im
Kernstadtbereich Wohnungen entstehen (vgl. GD 420/12). Das Projekt Frauenstraße 1
wurde vor dem Beschluss aus der Wohnungsdebatte auf den Weg gebracht; es erfüllt
aber dennoch die darin formulierten Zielsetzungen.
Seitens des Vorhabenträgers/Investors gibt es nun Bestrebungen, im Nachhinein den
Anteil der Wohnnutzung innerhalb des fertiggestellten Wohn- und Geschäftshauses
Frauenstraße 1 zu verringern und bestehende Wohneinheiten in Gewerbeeinheiten
umzuwandeln. Damit würde der angestrebte Anteil der Wohnnutzung von mindestens
20 % der Geschossfläche wesentlich unterschritten. Das städtebauliche Ziel,
innerstädtisches Wohnen in angemessener Weise zu stärken, würde auf diese Weise
verfehlt.
Der vorliegende Bebauungsplan dient daher der langfristigen Sicherung des
Mindestanteils für Wohnungen, der im Vorhaben- und Erschließungsplan für das
Projekt Frauenstraße 1 verankert und im Zuge der Wohnungsdebatte beschlossen
wurde. Mit dem Bebauungsplan wird klar gestellt, dass die im Vorhaben- und
Erschließungsplan dargestellten und infolgedessen realisierten Wohnungen einem
langfristigen städtebaulichen Ziel entsprechen und somit nicht zur Disposition stehen.
5.2.
Planungsziel:
Wie in anderen Städten besteht auch in Ulm die Gefahr, dass innerstädtische
Wohnflächen nach und nach durch Gewerbe und Dienstleistungsnutzungen verdrängt
werden. Dieser schleichende Prozess führt auf Dauer zur Verödung der Innenstädte.
Die Stadt Ulm steuert diesem Phänomen bereits seit Jahren mit den Mitteln des
Planungs- und Sanierungsrechts entgegen. Im Innenstadtkonzept 2020 konnte gezeigt
werden, dass diese Steuerungsmaßnahmen tatsächlich wirken: Die Ulmer Innenstadt
hat nach wie vor einen vergleichsweise hohen Wohnanteil; insbesondere in den
Obergeschossen besteht (mit Einschränkung in den Haupteinkaufslagen für
großflächigen Einzelhandel) flächendeckend noch ein beträchtlicher Anteil an
Wohnnutzung. Der Gemeinderat hat sich im Zuge der Wohnungsdebatte ausdrücklich
dafür ausgesprochen, diesen Kurs fortzuführen und das Wohnen in der Innenstadt
weiter zu stärken. Folglich wurde auch bei der Projektentwicklung für das
Eckgrundstück Frauenstraße/Neue Straße dem Vorhabenträger gegenüber dieser
städtebauliche Anspruch geltend gemacht. Infolgedessen entstanden insgesamt 5
Wohneinheiten auf einer Fläche von ca. 20% der Geschossfläche.
Der Bebauungsplan setzt daher fest, dass innerhalb des Plangebiets mindestens 20 %
der Geschossfläche für Wohnnutzung bereitzustellen ist. Diese planungsrechtliche
Ergänzung dient der dauerhaften Sicherung der Wohnnutzung im Plangebiet; sie
basiert auf § 7 Abs. 4 Nr.2 BauNVO, wonach in städtebaulich begründeten Fällen
festgesetzt werden kann, dass in Kerngebieten ein bestimmter Anteil der zulässigen
Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Der Bebauungsplan überlagert den rechtskräftigen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 110.1/91 „Frauenstraße – Neue Straße - Schlegelgasse“. Die
Festsetzungen des überlagerten vorhabenbezogenen Bebauungsplans bleiben
weiterhin vollumfänglich gültig und werden durch die Festsetzung des vorliegenden
Bebauungsplans lediglich ergänzt.
-4Die im Bebauungsplan festgesetzte 20%-Regelung entspricht somit einerseits der im
Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
verankerten Größenordnung. Das Objekt Frauenstraße 1, welches auf dieser
Grundlage realisiert wurde, bleibt planungsrechtlich also vollumfänglich gesichert.
Andererseits entspricht die Regelung dem bereits genannten Beschluss des
Fachbereichsausschusses Stadtentwicklung, Bau und Umwelt im Rahmen der
Wohnungsdebatte. Mit der Festsetzung dieses Bebauungsplans wird der Beschluss
des Fachbereichsausschusses planungsrechtich umgesetzt und mindestens der Status
quo des Wohnanteils innerhalb des Plangebiets für die Zukunft gesichert.
6.
Der Bebauungsplan
6.1.
Planungsrechtliche Festsetzung
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt. Mit
seiner innerstädtischen Lage und einer Größe von ca. 1292 m² entspricht der
Geltungsbereich den in § 13a Abs. 1 BauGB vorgegebenen Kriterien.
Im Bebauungsplan wird Folgendes festgesetzt:
- Ergänzung der Art der
baulichen Nutzung
(Kerngebiet):
Mindestens 20 % der Geschossfläche ist für
Wohnen zu verwenden.
Diese planungsrechtliche Festsetzung basiert auf § 7 Abs. 4 Nr.2 BauNVO und ist
somit lediglich für den im überlagerten Bebauungsplan als „Kerngebiet“ definierten
Bereich zutreffend.
6.2.
Geltungsbereich
Um zu verdeutlichen, dass es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan lediglich um
eine Ergänzung des überlagerten, weiterhin rechtsgültigen vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 110.1/91 „Frauenstraße – Neue Straße - Schlegelgasse“ handelt,
sind die Gel-tungsbereiche beider Pläne identisch.
7.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
Das Bebauungsplanverfahren wird auf der Grundlage von § 13a Abs. 2 BauGB im
beschleunigten Verfahren durchgeführt. Auf eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
wird verzichtet.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sollen die Planunterlagen im Bürgerservice
Bauen der Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht öffentlich dargelegt und mit
interessierten Bürgern erörtert werden. Außerdem soll Gelegenheit gegeben werden,
sich zu den Planungsabsichten schriftlich oder mündlich zur Niederschrift während der
Auslegungsfrist zu äußern.
Parallel dazu sollen die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange eingeholt werden, deren Aufgabenbereiche durch die Planung
berührt sind.
Nähere Erläuterungen des Bebauungsplanes erfolgen anhand der Planunterlagen in
der Sitzung des FBA Stadtentwicklung, Bau und Umwelt.
-5-