Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 4 - Entwurf Begründung.pdf
Größe
152 kB
Erstellt
12.10.15, 21:52
Aktualisiert
27.01.18, 09:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4 zu GD 184/14
Planbereich
110.1
Stadt Ulm Stadtteil Mitte
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Olgastraße 110
Entwurf
Begründung
Ulm, 23.04.2014
Bearbeitung:
Büro für Stadtplanung, BfS,
Dipl.-Ing. Erwin Zint
Plan Nr.
94
Vorhabenbezogener Bebauungsplan " Olgastraße 110 "
1.
Begründung
Inhalt des Flächennutzungsplans
Der rechtsverbindliche Flächennutzungs- und Landschaftsplan 2010 des Nachbarschaftsverbands
Ulm stellt im Plangebiet eine "gemischte Baufläche (Bestand)" dar. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird als “Gebiet zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung“ gem. § 4a BauNVO dargestellt (WB). Im Plangebiet ist vorwiegend Wohnnutzung zzgl. Flächen für Büro-/ Dienstleistungen vorgesehen. Damit kann der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.
2.
Anlass und Ziel der Planung
Die Genossenschaft für Wohnungsbau Oberland eG (GWO), Marktplatz 18, 88471 Laupheim, beabsichtigt, ein Wohnhaus mit untergeordneter Geschäftsnutzung in einer bestehenden Baulücke an
der Olgastraße neu zu errichten; sie ist die Grundstückseigentümerin und Vorhabenträgerin des
Verfahrens.
Der Geltungsbereich befindet sich innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 110.1/42. Das
angestrebte Neubauprojekt kann auf Grundlage der bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans nicht realisiert werden. Zur planungsrechtlichen Sicherung des Vorhabens ist nach Abstimmung mit der Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt und Baurecht der Stadt Ulm daher ein vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne von § 12 Abs. 2 BauGB erforderlich.
Kernziel der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Neugestaltung und
Aufwertung des Plangebietes mit einer der innenstadtnahen Lage angemessenen Bebauung. Dabei
soll eine seit Kriegsende bestehende Baulücke durch einen Anbau an das Bestandsgebäude Olgastraße 110 geschlossen werden.
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im
beschleunigten Verfahren durchgeführt. Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird
verzichtet.
3.
Angaben zum Bestand
Das Plangebiet befindet sich an der Ecke Olgastraße / Hafenbad am Eingang in die Ulmer Innenstadt. Es bildet dabei den westlichen Eckpunkt des Gebäudeblocks zwischen der Olgastraße, dem
Hafenbad sowie der Heimstraße und der Frauenstraße. In Richtung Innenstadt dominiert gemischte
Nutzung aus Ladengeschäften, Dienstleistungsnutzungen, Gastronomie und Wohnnutzung. Die
Olgastraße ist stark vom hohen Verkehrsaufkommen geprägt und weist v.a. Büronutzung und Gastronomie auf. In der ruhigeren Heimstraße finden sich v.a. Wohnnutzung sowie Büros und Praxen.
Das Plangebiet ist teilweise bereits überbaut. Das Bestandsgebäude Olgastraße 110 stammt aus den
1950er Jahren und weist sieben Geschosse sowie ein flach geneigtes Walmdach auf. Es steht mit
der Schmalseite zur Olgastraße und überragt die angrenzende Bebauung deutlich, womit der östliche Abschluss des Grünzugs entlang des ehemaligen Stadtgrabens sowie der Zugang in die Innenstadt städtebaulich markiert werden. Die Erschließung des Bestandsgebäudes erfolgt von der Heimstraße über den Innenhof. Das Gebäude beherbergt auf sechs Geschossen jeweils drei Wohnungen,
die nach Westen und Süden orientiert sind. Die zur Bebauung vorgesehene Baulücke ist derzeit
noch mit einer Garage überstellt.
Die umliegende Bebauung entlang der Heimstraße und der Olgastraße stammt überwiegend aus
der Zeit vor 1900 und weist üblicherweise drei Geschosse zzgl. ausgebauter Dachgeschosse auf.
Insbesondere entlang der Heimstraße sind aus jener Zeit gut erhaltene, großbürgerliche Stadthäuser
erhalten. Diese stehen in markantem Kontrast zu den kleinen Grabenhäusern auf dem mittelalterlichen Mauerring. An der Olgastraße dominieren Nachkriegsbauten die wenigen erhaltenen Bauten
der Gründerzeit.
2
Vorhabenbezogener Bebauungsplan " Olgastraße 110 "
Begründung
Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Flurstück Nr. 419 sowie Teilflächen des Flurstücks Nr.
287 (Olgastraße). Der Geltungsbereich weist eine Größe von 898 m² auf.
Grundstückseigentümerin des Flurstücks 419 ist die Vorhabenträgerin. Das Flurstück 287 (Verkehrsfläche Olgastraße) ist Eigentum der Stadt Ulm.
4.
Übergeordnete Planungsziele
Das dem Planungsgebiet gegenüberliegende Areal Keplerstraße / Olgastraße / Neithardtstrasse /
Carl-Ebner-Straße wurde als Planbereich 6 in das Innenstadtkonzept 2020 der Stadt Ulm aufgenommen; hier sollen künftig auf den bestehenden Flächenbrachen wieder geschlossene Blockränder entstehen. Diesem städtebaulichen Ziel folgend wird auf dem provisorischen Parkplatz an der
Keplerstraße in Kürze Geschosswohnungsbau entwickelt. Das Tankstellengrundstück an der Ecke
Olgastraße/Keplerstraße soll mittelfristig ebenfalls einer innenstadtgerechten Nutzung zugeführt
werden.
Das vorliegende Bauvorhaben nimmt die städtebaulichen Ziele des Innenstadtkonzeptes auf, indem
die gründerzeitliche Baustruktur ergänzt, die bestehende Baulücke geschlossen und der bislang
isoliert stehende Nachkriegsbau Olgastraße 110 in den Baublock eingebunden wird.
5.
Geplante Neugestaltung des Plangebietes
Die Vorhabenträgerin hat im Jahr 2012 eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben. In diesem
konkurrierenden Verfahren hat sich das Architekturbüro ZG Architekten aus Ulm gegen drei weitere
Mitbewerber durchsetzen können. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, bindender Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, basiert auf dem Ergebnis dieser Machbarkeitsstudie.
Die Neubebauung sieht einen Baukörper an der Olgastraße mit sechs Vollgeschossen und einem
zusätzlichen Staffelgeschoss mit Flachdach vor. Der Neubau wird über eine gemeinsame Erschließungszone direkt an das Bestandsgebäude angebunden. Auf diese Weise wird die Bauflucht entlang der Olgastraße ergänzt.
Im Gebäude sind 11 Wohneinheiten und 1 Büroeinheit vorgesehen. Die Wohnungen werden als 2und 3- Zimmer-Wohnungen ausgebildet, die Penthouse-Wohnung hat 4 Zimmer. Nach Westen und
Süden sind Loggien vorgesehen, die Penthouse-Wohnung erhält eine Dachterrasse. Die Einheiten
werden über den Verbindungsbau zwischen Bestand und Neubau erschlossen. Zugangsmöglichkeiten zum Gebäude bestehen sowohl von der Olgastraße als auch von der Heimstraße aus.
Die erforderlichen Stellplätze werden in einer Parkgarage im Sockelgeschoss des Gebäudes untergebracht und von der Heimstraße aus angefahren. Dazu wird in Teilen ein raumsparendes AutoliftSystem verwendet. Insgesamt werden 13 Stellplätze hergestellt.
Das Vorhaben stellt einen weiteren Baustein der Stadtreparatur dar, indem eine kriegsbedingte Baulücke geschlossen und städtebauliche Versatzstücke verschiedener Epochen räumlich miteinander
verknüpft werden. Ziel der Maßnahmen ist die Aufwertung und Stabilisierung dieses innerstädtischen Quartiers sowie die Stärkung des innenstadtnahen Wohnens. Zudem kann dem Leitgedanken
der Innenentwicklung Rechnung getragen und die Inanspruchnahme bislang unbebauter Flächen
im Außenbereich gebremst werden.
6.
Planinhalt
6.1 Art der baulichen Nutzungen
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wird ein Gebiet zur Erhaltung und Entwicklung der
Wohnnutzung (besonderes Wohngebiet; WB) gemäß § 4a der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
festgesetzt. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen sowie weiteren Nutzungsarten, die der Erhaltung der besonderen Eigenart eines bestehenden Quartiers zuträglich und mit der
3
Vorhabenbezogener Bebauungsplan " Olgastraße 110 "
Begründung
Wohnnutzung vereinbar sind. Diese Feststetzung entspricht der innenstadtnahen Lage und fügt sich
in die vorhandene Struktur der umgebenden Bebauung ein.
Die zulässige Art der baulichen Nutzungen wird wie folgt konkretisiert:
- Wohnungen,
- Läden,
- Schank- und Speisewirtschaften,
- sonstige Gewerbebetriebe,
- Geschäfts- und Büronutzungen sowie
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, sportliche und gesundheitliche Zwecke.
Nicht zulässig sind die Ausnahmen gem. § 4a Abs. 3 BauNVO:
- Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung
- Vergnügungsstätten wie Diskotheken, Spielhallen und ähnliche Unternehmungen im Sinne des §
33i der Gewerbeordnung sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen
oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind,
- Betriebe des Beherbergungswesens,
- Tankstellen.
Darüber hinausgehende Nutzungen sind nicht zulässig. Weiterhin wird gemäß § 12 Abs. 3a
BauGB festgesetzt, dass nur solche Vorhaben zulässig sind, zu denen sich der Vorhabenträger im
Durchführungsvertrag verpflichtet.
Die Festsetzung eines besonderen Wohngebietes (WB) erfolgt zur Stärkung des innenstadtnahen
Wohnens. Die Errichtung von 11 Wohnungen mit 2, 3 und 4 Zimmern schafft ein vielfältiges Angebot an Wohnraum am Rande der Innenstadt und belebt diesen Bereich auch nach Ladenschluss. Zur
dauerhaften Sicherung des Wohnungsschwerpunkts wird daher festgesetzt, dass ab dem 2. OG
zwingend Wohnungen herzustellen sind.
Bei der Festsetzung des besonderen Wohngebietes (WB) wird aber auch auf die Eigenheit der bestehenden Nutzungsstruktur in der Umgebung Bezug genommen. Die bestehende Nutzungsmischung im Umfeld ist insbesondere durch eine Gemengelage aus Wohnnutzung und untergeordneten Dienstleistungs-/Handelsflächen geprägt. Aktuell sind im Bestandsgebäude zwar ausschließlich
Wohnungen vorhanden; in Richtung Innenstadt werden die Nutzungen aber vielfältiger. Daher
werden neben der Wohnnutzung auch die weiteren, in § 4a Abs. 2 BauNVO aufgeführten Nutzungsarten zugelassen. Ausgenommen davon sind Betriebe des Beherbergungswesens. Die verbleibenden Flächen sind für einen Hotelbetrieb ungeeignet; Stellplätze könnten nicht in ausreichender
Zahl hergestellt werden.
Ferner sind die Ausnahmen gemäß § 4a Abs. 3 BauNVO unzulässig. Zentrale Einrichtungen der
Verwaltung, Tankstellen und Vergnügungsstätten sind nach der besonderen Eigenart des Gebiets
mit der Wohnnutzung nicht vereinbar. Bei Vergnügungsstätten besteht grundsätzlich die Gefahr,
dass sie zu erheblichen Störungen und Belästigungen der angrenzenden Nutzungen führen. Der
Ausschluss erfolgt auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 BauNVO. Für diese Nutzungen bestehen in der
Innenstadt besser geeignete Standorte mit geringeren Störungen für die Umgebung. Die allgemeine
Zweckbestimmung des Plangebiets bleibt auch mit dieser Einschränkung gewahrt. Im Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Ulm ist das Bebauungsplangebiet nicht als Eignungsfläche zur
Ansiedelung von Vergnügungsstätten ausgewiesen.
4
Vorhabenbezogener Bebauungsplan " Olgastraße 110 "
6.2
Begründung
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die zulässige Grundflächenzahl sowie die zulässige
Höhe der baulichen Anlagen bestimmt.
Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird auf 0,6 festgesetzt. Damit kann die zulässige Obergrenze der Grundflächenzahl für besondere Wohngebiete gemäß § 17 BauNVO eingehalten werden
und eine dem Umfeld angemessen dichte Bebauung realisiert werden.
Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 kann bis zu einem Wert von 0,9 durch bauliche Anlagen für
die Parkgarage und deren Zugänge/Zufahrten überschritten werden. Die für die Überschreitung
erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründe werden insbesondere aus der Lage des Gebiets
im verdichteten Bereich am Rande der Innenstadt abgeleitet. Dieser vergleichsweise hohe Wert ist
der städtebaulichen Zielsetzung geschuldet, eine der umgebendenen Bebauungsstruktur entsprechende, innestadttypische Dichte zu ermöglichen. Die benachbarten Grundstücke erreichen teilweise denselben Wert. Mit der erweiterten Grundflächenzahl ist es möglich, die erforderlichen Stellplätze für den Neubau auf dem privaten Grundstück unterzubringen.
Für die Flachdächer wird die Höhe der baulichen Anlagen über die maximal zulässige Gebäudeoberkante (OK) als absolute Höhe in Metern über Normalnull (m ü. NN; Höhen im neuen System)
festgesetzt. Die zulässige Oberkante des Staffelgeschosses wird auf max. 497,85 m festgesetzt und
entspricht gemessen vom Gehweg der Olgastraße (476,49 m ü. NN) einer relativen Höhe von ca.
21,0 m. Die Oberkante des letzten Vollgeschosses (5. Obergeschoss) wird auf max. 495,20 m festgesetzt; dies entspricht ausgehend von der Höhnelage des Gehwegs an der Olgastraße einer relativen Höhe von 18,69 m, wobei etwa 1,1 m Brüstungshöhe zur Absturzsicherung der Dachterrasse
bereits einberechnet sind. Die max. zulässige Oberkante des Verbindungsbaus wird auf 496,40 m
festgesetzt; dies entspricht einer relativen Höhe von 19,77 m. Bei den Höhenfestsetzungen im Bebauungsplan wurde gegenüber der Objektplanung ein Puffer von ca. 0,2 m bis 0,3 m berücksichtigt. Die Differenz wird zur Sicherung möglicher Änderungen im Rahmen der konkreten Ausführungsplanung vorgesehen.
Für den Bereich der Parkgarage, die in südlicher Fortsetzung des Gebäudes etwa 1,50 m über das
gewachsene Gelände herausragt, wird die maximal zulässige Oberkante auf 478,25 m festgesetzt.
6.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Abstandsflächen
Entsprechend der bestehenden Bebauungsstruktur wird abweichende Bauweise festgesetzt. Dabei
muss das geplante Gebäude abweichend von der offenen Bauweise unmittelbar an das Bestandsgebäude Olgastraße 110 angebaut werden. Zum angrenzenden Grundstück Olgastraße 114, Flst.
Nr. 418/1, muss dagegen ein Mindestabstand von 2,50 m eingehalten werden. Ergänzend wird
festgesetzt, dass für die oberirdischen Bauteile der Parkgarage innerhalb der Baugrenzen keine
Grenzabstände notwendig sind.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Das Baufenster basiert
auf der im Vorhaben- und Erschließungsplan fixierten Entwurfsplanung. Die Baugrenzen berücksichtigen bereits einen Puffer von ca. 50 cm, um ggf. notwendige Abweichungen im Zuge der
Werkplanung ausgleichen zu können.
Die Festsetzungen der zulässigen Gebäudehöhe führen zu einer Unterschreitung der gem. § 5 Abs.
7 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) notwendigen Abstandsflächen zur östlich angrenzenden Bebauung (Olgastraße 114, Flst. Nr. 418/1). Gemäß § 6 Abs. 3 LBO sind geringere Abstandsflächen zuzulassen,
1. wenn in überwiegend bebauten Gebieten die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern oder
5
Vorhabenbezogener Bebauungsplan " Olgastraße 110 "
Begründung
2. wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich
beeinträchtigt werden oder
3. es sich um nachträgliche Maßnahmen zu Verbesserung der Wärmedämmung eines bestehenden
Gebäudes handelt.
Die Voraussetzungen aus Nr. 1 sind gegeben. Bei dem zu bebauenden Bereich handelt es sich um
eine kriegsbedingte Lücke im Baublock, die bislang nur mit einer 1-geschossigen Garage überstellt
war. Der gründerzeitliche Blockrand mit regelmäßigen Abständen der Gebäude zueinander wurde
aufgebrochen und im Zuge des Wiederaufbaus der 1950er Jahre nicht mehr geschlossen. Die geplante Bebauung nimmt den historischen Kontext wieder auf, schließt die Baulücke und bindet das
Bestandsgebäude ein. Die Gebäudehöhe orientiert sich am Bestandsgebäude und unterstützt damit
dessen städtebaulich dominante Stellung am Eingang des Hafenbads. Mit der Bebauung werden
also Fehlentwicklungen der Nachkriegszeit korrigiert.
Die Voraussetzungen aus Nr. 2 sind ebenfalls gegeben: Die Beleuchtung mit Tageslicht und die Belüftung der angrenzenden Gebäude sind durch den Neubau nicht wesentlich beeinträchtigt und
bleiben in ausreichendem Maße gewährleistet. Deren Hauptbelichtungsseiten (Nord- und Südfassade) sind nicht beeinträchtigt; die Südseiten werden weiterhin voll besonnt. Zur Westfassade des
Gebäudes Olgastraße 114 bleibt immerhin ein Zwischenraum von 10 m im Licht – ein für gründerzeitliche Quartiere ungewöhnlich weiter Seitenabstand. Insgesamt halten sich die Auswirkungen der
Planung auf die Umgebungsbebauung in einem für vergleichbare Quartiere in innerstädtischer Lage
üblichen und vertretbaren Rahmen.
Die Voraussetzungen aus Nr. 3 sind nicht einschlägig.
6.4 Verkehrserschließung
Die Erschließung des Grundstücks für Fußgänger erfolgt über die bereits bestehenden Straßen Olgastraße und Heimstraße; die Erschließung für Fahrzeuge erfolgt ausschließlich über die Heimstraße.
Insgesamt werden 13 Parkplätze bereitgestellt; davon werden 11 Stellplätze den geplanten 11
Wohnungen zugeordet; die verbleibenden zwei Stellplätze kompensieren die beiden abgängigen
Garagen. Auf diese Weise tritt infolge des Neubaus keine Verschlechterung gegenüber dem Status
quo des Stellplatzangebots ein.
Das Plangebiet ist über die benachbarte Haltestelle “Amtsgericht“ der Straßenbahn exzellent an
den öffentlichen Personennahverkehr angeschossen.
6.5 Grünordnerische Festsetzungen
Das Plangebiet liegt im Bereich fast vollständig versiegelter Hofflächen. Freiflächen sind zur ruhigeren Heimstraße orientiert. An die Freiflächengestaltung im Kontext der historischen Heimstraße
werden besondere Ansprüche gestellt. Die Qualität der Freiflächen ist daher im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens anhand eines Freiflächengestaltungsplans nachzuweisen.
Im Bebauungsplan werden zudem Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur Auflagenstärke von
pflanzfähigem Substrat auf der Parkgarage getroffen.
6.6 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt.
Als Maßnahme der Innenentwicklung bei einer Größe des Geltungsbereiches von ca. 898 m² erfüllt
das Vorhaben die vorgegebenen Kriterien. Die Durchführung einer formalen Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist somit nicht erforderlich.
6
Vorhabenbezogener Bebauungsplan " Olgastraße 110 "
Begründung
Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB für die Bebauung der Grundstücke sowie die Erstellung eines Umweltberichts im Sinne von § 2a BauGB sind ebenfalls nicht erforderlich. Eine überschlägige Abschätzung der durch die Planung verursachten Eingriffe gemäß § 1
Abs. 6 BauGB ergibt, dass im Plangebiet keine über den Bestand hinaus gehenden Eingriffe in die
Schutzgüter zu erwarten sind.
6.7 Infrastrukturversorgung
Die bestehende Infrastruktur ist ausreichend zur Versorgung des Plangebiets dimensioniert. Die
Ableitung des Schmutzwassers zur Kläranlage Steinhäule erfolgt über bereits vorhandene Kanäle.
6.8 Örtliche Bauvorschriften
Zur Sicherstellung der gestalterischen Zielsetzungen im Plangebiet werden örtliche Bauvorschriften
nach § 74 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als eigenständiger Satzungsteil festgesetzt. Die Gestaltungsanforderungen werden für die Dachgestaltung, für Freiflächen und Einfriedungen, Müllbehälter und für Abstandsflächen definiert. Detaillierte Regelungen zu Material und
Farbe der Fassaden und der Dächer sowie zu Dachgauben und Dacheinschnitten werden im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffen.
7. Flächen- und Kostenangaben
7.1 Flächenbilanz
Gesamtfläche Geltungsbereich
davon: Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der
Wohnnutzung (WB)
öffentliche Verkehrsflächen
ca. 898 m²
(100,0 %)
ca. 791 m²
ca. 107 m²
( 88,1 %)
( 11,9 %)
7.2 Kostenangaben
Der Stadt Ulm entstehen durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine Kosten. Die Kosten
für die Bearbeitung des Bebauungsplans werden vom Vorhabenträger als Veranlasser des Bebauungsplans vollständig getragen.
7