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Beschlussvorlage.pdf

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Daten

Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
Größe
575 kB
Erstellt
12.10.15, 21:52
Aktualisiert
27.01.18, 09:45

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Inhalt der Datei

Stadt Ulm Beschlussvorlage Sachbearbeitung FAM - Familie, Kinder und Jugendliche Datum 27.05.2014 Geschäftszeichen FAM-AL Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Behandlung öffentlich Betreff: Bericht der Kinderschutzstelle 2013 Anlagen: Anlage 1- KVJS Arbeitshilfe zur Umsetzung des §72a SGB VIII Sitzung am 25.06.2014 TOP GD 229/14 Antrag: Den Bericht zur Kenntnis nehmen Helmut Hartmann-Schmid Genehmigt: BM 2, OB, R 2 Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des Gemeinderats: Eingang OB/G Versand an GR Niederschrift § Anlage Nr. -2- Sachdarstellung: Zusammenfassende Darstellung der finanziellen Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen: Auswirkungen auf den Stellenplan: nein nein Zuletzt wurde in der Sitzung des Jugendhilfeausschuss am 27.02.2013 über die Kinderschutzstelle der Stadt Ulm (GD 068 /13) berichtet. Im Folgenden wird über die Arbeit der Kinderschutzstelle und über die Umsetzungen aus den gesetzlichen Vorgaben des Bundeskinderschutzgesetzes, die am 01.01.12 in Kraft getreten sind, berichtet. 1. Kinderschutzstelle: Die Zahl der Meldungen ist im Jahr 2013 zwar leicht zurück gegangen, hat sich aber, wie in den letzten Jahren auch schon, bei einem hohen Niveau eingependelt. Deshalb war es richtig, die Kinderschutzstelle mit zwei Vollzeitkräften auszustatten. Während die Vorgehensweise bei Meldungen über Kindeswohlgefährdung zum letzten Bericht 2012 gleich geblieben ist, zeigt es sich, dass das Verfahren zur Qualitätssicherung („Hilfsprozessmanagement – HPM“) dauerhaft sehr viel Zeit bindet. 1.1. Handlungsablauf bei Meldungen: Beim Eingang einer Meldung zu einer vermuteten Kindeswohlgefährdung bei der Kinderschutzstelle; dies geschieht in der Regel über die zentrale Telefonnummer 161-6161; wird diese von den Fachkräften aufgenommen. Von dort wird die zuständige Fachkraft im Kommunalen Sozialen Dienst (KSD) vor Ort im Sozialraum hinzugezogen. Gemeinsam findet eine kollegiale Beratung statt und das weitere Vorgehen wird abgestimmt. Die Regel ist ein gemeinsamer Hausbesuch, um die Situation vor Ort zu sehen und sich einen persönlichen Eindruck über die Erziehungsberechtigten und die betroffenen Kinder zu verschaffen. Danach wird von den beiden Fachkräften eine Risikoeinschätzung nach einem strukturierten Leitfaden vorgenommen und dokumentiert. Ist keine Kindeswohlgefährdung erkennbar und auch weitere Recherchen bei Dritten ergeben keine Hinweise hierauf, wird der Fall dokumentiert und abgeschlossen. Ergibt das Ergebnis der Risikoeinschätzung, dass weitere Schritte zur Klärung der Gefährdungslage oder zur Abwendung einer Gefährdung erforderlich sind, wird ein Hilfsprozessmanagement-Verfahren (HPM) eingeleitet. 1.2. Das Hilfsprozessmanagement-Verfahren: Die beiden zuständigen Fachkräfte von der Kinderschutzstelle und dem KSD setzen sich mit einer erfahrenen Fachkraft im Jugendamt und eventuell mit anderen beteiligten Fachkräften aus Jugendhilfe, Gesundheitshilfe und Kita bzw. Schule zusammen (Familienhelfer/-in, Erzieher/-in Kinderarzt/-ärztin,) und beraten den Fall. Aufträge werden gemeinsam festgelegt und Verantwortlichkeiten zur Durchführung vereinbart. Die Fachkraft, die das Hilfsprozessmanagement -3durchführt, ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der Aufträge zu überprüfen und die Wiedervorlagen sicherzustellen. Erst, wenn dieses Fachteam zum Ergebnis kommt, dass keine Gefährdung mehr besteht, wird der Fall beendet. Bestehen während dieses Prozesses weitere Anhaltspunkte für eine Gefährdung, wird diese abgewendet bzw. das Familiengericht eingeschaltet. 1.3. Externes Hilfsprozessmanagement-Verfahren bei sexuellem Missbrauch In Fällen von sexueller Misshandlung und bei sehr schwerwiegenden, komplexen Fällen, wird ein externes Hilfsprozessmanagement vom Kinderschutzbund hinzugezogen. Diese Kooperation besteht schon seit vielen Jahren und hat sich sehr bewährt. Einige HPM Verfahren erstrecken sich über mehrere Monate, vereinzelt auch über Jahre, wenn gerichtliche Strafverfahren hinzukommen. Es zeigt sich, dass das Verfahren sinnvoll und richtig ist, aber auch sehr zeitaufwändig und ressourcenintensiv. Häufig kann nicht unmittelbar entschieden werden, ob eine Gefährdung noch besteht. Dies impliziert, dass Fälle längere Zeit im Fokus bleiben müssen, dass Risiken immer wieder neu eingeschätzt werden müssen und von den zuständigen Fachkräften des Jugendamtes neue Aufgabenstellungen abgearbeitet werden müssen. 2. Fallzahlen 2013 im Vergleich zu den Vorjahren: 2.1. Meldungen nach Jahren Jahr 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Meldungen 36 46 72 81 83 135 126 134 120 Kinder 46 69 101 119 121 197 199 216 183 -4Die Zahl der Meldungen einer Kindeswohlgefährdung pendelt sich seit vier Jahren auf einem nahezu gleichen, hohen Niveau ein. -52.2. Alter der Kinder: Alter 0-<1 1-<3 3-<6 6 - < 14 ab 14 Anzahl Kinder 13 15 42 91 22 2.3. Meldungen nach Sozialräumen: Sozialräume Meldungen Mitte-Ost 17 Böfingen 18 Wiblingen 38 Weststadt 30 Eselsberg 17 Gesamt 120 Kinder 20 26 69 43 25 183 2.4. Geschlecht der Kinder: männlich weiblich Anzahl Kinder 96 87 2.5. Interventionen: Im Jahr 2013 wurde in 15 Fällen das Familiengericht eingeschaltet. In 23 Fällen wurde eine Jugendhilfemaßnahme, meist auf Antrag der Erziehungsberechtigten auf freiwilliger Basis, eingerichtet. In 9 Fällen wurde eine schon bestehende Jugendhilfemaßnahme verändert (z.B. intensivere Hilfeform, Kontrollauftrag). Bei zwei Familien wurden Familienhebammen im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme mit sozialpädagogischen Fachkräften als Tandem eingesetzt. Fazit: Die Zahl der Meldungen in Fällen von Kindeswohlgefährdung bleibt in Ulm auf einem hohen Niveau bestehen. Die Handlungsabläufe sind klar gestaltet und haben einen hohen Qualitätsstandard, der aufwändig, aber zielführend und sinnvoll ist. Die Kinderschutzstelle hat im Kinderschutznetzwerk in der Region einen hohen Bekanntheitsgrad und wird dementsprechend oft eingeschaltet. Deshalb war es wichtig und richtig, die Stelle auf zwei Fachkräfte auszubauen. -63. Umsetzungen aus den gesetzlichen Grundlagen des Bundeskinderschutzgesetzes: Zum 01.01.2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. Einige gesetzliche Grundlagen wurden in Folge des §8a SGB VIII hinzugefügt und neu definiert und mussten in der Umsetzung auf den Weg gebracht werden. Das Jugendamt Ulm setzt hier folgendes um: § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Im Jahr 2013 fand ein Fachtag statt, bei dem sich Fachkräfte, die im Bereich Kinderschutz und Beratung erfahren sind, um für die Stadt Ulm einen ausreichenden Pool an „insoweit erfahrenen Fachkräften (IEF)“ zu bilden. Als Referenten traten die Kinderschutzstelle der Stadt Ulm und der Kinderschutzbund auf. Für die Stadt Ulm wurde eine Liste von „IEF“-Kräften zusammengestellt. Standards in der Beratung werden derzeit erarbeitet. Dieser Fachkreis wird vom Jugendamt Ulm und Jugendamt Alb-Donau-Kreis für die Region koordiniert. § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. Die gesetzliche Grundlage war zu allgemein gehalten. Viele Jugendverbände sahen hier das Problem, bei ehrenamtlich Helfenden zu viel bürokratischen Aufwand erbringen zu müssen bzw. diesen Personenkreis vom Engagement abzuhalten. Der KVJS Baden-Württemberg bildete eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern der Jugendämter und der Jugendverbände und entwickelte hierzu eine entsprechende Arbeitshilfe (siehe Anlage1). Auf örtlicher Ebene werden mit dem Stadtjugendring e.V., dem Stadtverband für Sport und dem Stadtverband für Musik Vereinbarungen getroffen und in Zusammenarbeit mit dem Kinderschutzbund entsprechende Fortbildungsveranstaltungen vorbereitet und durchgeführt.