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Anlage 1 - KVJS Arbeitshilfe zur Umsetzung des §72a SGBVIII.pdf

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Daten

Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 1 - KVJS Arbeitshilfe zur Umsetzung des §72a SGBVIII.pdf
Größe
275 kB
Erstellt
12.10.15, 21:52
Aktualisiert
27.01.18, 09:45

Inhalt der Datei

Anlage 1 zu GD 229/14 Arbeitshilfe zur Umsetzung des § 72a Abs. 3 und 4 SGB VIII (Stand: Januar 2014) I. Einleitung Die vorliegende Arbeitshilfe wurde im Auftrag der Kommunalen Arbeitsgruppe zum Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) von der Unter-Arbeitsgruppe § 72a SGB VIII des KVJS-Landesjugendamts Baden-Württemberg mit Vertreterinnen und Vertretern der baden-württembergischen Jugendämter sowie - Vertreterinnen und Vertretern des Städtetags, Landkreistags und Gemeindetags Baden-Württemberg, - Vertreterinnen und Vertretern der freien Wohlfahrtspflege, - Vertreterinnen und Vertretern der landesweit tätigen Träger der Kinder- und Jugendarbeit: - Landesjugendring Baden-Württemberg, - Landesarbeitsgemeinschaft Offene Jugendbildung BadenWürttemberg (LAGO), - Landessportverband Baden-Württemberg erarbeitet. Ziele der Arbeitshilfe sind: - landesweite Klärung der in Fachkreisen umstrittenen Punkte, - praxistaugliches Instrument für die Umsetzung der gesetzlichen Neuerung, - Erleichterung der Verständigung vor Ort auch für die Fälle, in denen die Aktionsräume der Träger der freien Jugendhilfe nicht identisch sind mit den jeweiligen Jugendamtsgrenzen. Das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. Im Bundeskinderschutzgesetz sind zentrale Empfehlungen der Runden Tische „Heimkinder“ und „Sexueller Kindesmissbrauch“ aufgenommen worden. Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung des Kinderschutzes in Deutschland. Ein Regelungsbereich des Gesetzes umfasst den Ausschluss von einschlägig vorbestraften Personen im Rahmen von Tätigkeiten der Kinder- und Jugendhilfe.1 Durch die Einführung der Regelung des § 72a SGB VIII zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (§§ 30, 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz) soll verhindert werden, dass in kinder- und jugendnahen Bereichen Personen beschäftigt werden, die rechtskräftig wegen einschlägiger Straftatbestände verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe und dem Alter bei der Begehung der 1 Straftat. In das erweiterte Führungszeugnis werden somit auch einschlägige Verurteilungen unterhalb der Bagatellgrenze2 aufgenommen.3 Im Rahmen des § 72a SGB VIII sieht der Gesetzgeber im Vergleich zu hauptamtlich Beschäftigten bei Ehrenamtlichen4 und Nebenamtlichen5 keine generelle Führungszeugnispflicht vor. Ein erweitertes Führungszeugnis ist nach § 72a Abs. 3 u. 4 SGB VIII dann vorzulegen, wenn die ehren- oder nebenamtlich Tätigen in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe6 Minderjährige beaufsichtigen, betreuen, erziehen bzw. ausbilden oder vergleichbare Kontakte zu diesen haben7 und die dadurch entstehenden Kontakte nach Art, Intensität und Dauer (qualifizierte Kontakte) die Einsichtnahme in ein Führungszeugnis erfordern, da ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den jeweiligen Schutzbefohlenen und den jeweiligen Mitarbeitenden aufgebaut werden kann.8 Für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe ergibt sich einerseits die Notwendigkeit, „(…) festzuschreiben, welche der für ihn selbst tätigen neben- und ehrenamtlichen Kräfte ihre Tätigkeit aufgrund des Vorliegens eines sog. „qualifizierten Kontaktes“ nur nach Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis aufnehmen dürfen (§ 72a Abs. 3 SGB VIII). Andererseits erwächst daraus der Auftrag, mit allen Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse von Personen zu treffen, die für diese tätig sind“9 (§ 72a Abs. 4 SGB VIII). Die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen kann jedoch nur ein Teil eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzepts des Trägers sein. Der Schwerpunkt muss auf der Qualifizierung und Sensibilisierung der Mitarbeitenden liegen. Für einen effektiven Kinder- und Jugendschutz ist es unerlässlich, dass eine gemeinsam getragene Organisationskultur mit regelhaften Strukturen und Vorgehensweisen entwickelt wird. Dazu gehört u.a. auch eine Selbstverpflichtungserklärung bzw. Verpflichtungserklärung der ehren- und nebenamtlich Tätigen, im täglichen Handeln den Schutz anvertrauter Kinder und Jugendlicher stets im Blick zu haben sowie ein (Krisen-)Leitfaden, um bei Vorliegen eines Verdachts oder Vorfalls umgehend und angemessen zu handeln (vgl. Anlage 2 a und 2 b).10 Gemäß der Gesetzesbegründung zum Bundeskinderschutzgesetz (Drucksache 17/6256) werden bei den zu schließenden Vereinbarungen im Sinne von § 72a Abs. 4 SGB VIII nur Leistungen erfasst, die auch von der öffentlichen Jugendhilfe finanziert werden.11 Wenn keine Finanzierung durch die öffentliche Jugendhilfe erfolgt, kommt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner Verpflichtung nach, indem er den ihn bekannten Trägern anbietet, eine Vereinbarung gemäß § 72a Abs. 4 SGB VIII für den Bereich der Kinder- und Jugendarbeit abzuschließen bzw. auf Anfragen eines Trägers eine Vereinbarung mit diesem abschließt. 2 II. Empfehlung Die gegebenenfalls nötige „(…) Einsichtnahme in Führungszeugnisse für Ehrenund Nebenamtliche ist lediglich ein Bestandteil eines umfassenden Präventionsund Schutzkonzepts des jeweiligen Trägers. Ein solches Gesamtkonzept sollte sich nicht nur auf die Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII, sondern darüber hinaus auf alle beziehen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten“. 12 Prüfschema „Ein angemessener Kinderschutz erfordert insbesondere die Differenzierung von Tätigkeiten Neben- und Ehrenamtlicher anhand der gesetzlich vorgegebenen Kriterien Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu Minderjährigen. Diese Kriterien sind Indikatoren eines möglichen Gefährdungspotentials und bilden die Grundlage für eine Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis bei neben- und ehrenamtlicher Tätigkeit".13 Auszug aus dem dossier des Bundesjugendrings vom 07. Juni 2012, „Das Bundeskinderschutzgesetz“, Seite 8 Art, Intensität und Dauer „Prüfkriterien zur Bewertung, ob eine Tätigkeit nach Art, Intensität und Dauer des Kontaktes geeignet sein könnte, eine Vorlagepflicht i.S. des Gesetzes zu erfordern (Qualifizierter Kontakt): „Das Gesetz erfasst ferner nur diejenigen Tätigkeiten, die [...] wegen der Art, Dauer und Intensität des Kontakts den Aufbau eines besonderen Vertrauensverhältnisses ermöglichen.“ (Gesetzesbegründung). Art: Zum Aufbau eines besonderen Vertrauensverhältnisses ist i.d.R. der direkte Kontakt zu einzelnen bestimmten (nicht dauernd wechselnden) Kindern und Jugendlichen nötig. Ist die Art der Tätigkeit (s.o.) geeignet, eine Autorität zu erzeugen, die im Rahmen der Tätigkeit normalerweise ein intensives (besonderes) Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zu einzelnen Kindern oder Jugendlichen begründet, dann ist dieses Kriterium für eine Vorlagepflicht i.d.R. erfüllt. Intensität: Der durch die Tätigkeit erzeugte Kontakt muss geeignet sein, vertrauliche Situationen zu ermöglichen, die (deutlich) über das übliche Interagieren im Sozialraum hinausgehen. Bei der Bewertung der Intensität bestehen sowohl eine Abhängigkeit vom Alter der Kinder und Jugendlichen als auch von der Altersdifferenz zwischen der im o.g. Sinne tätigen Person und der Zielgruppe. Dauer: Bei der Bewertung der Dauer sind sowohl die Zeitspanne als auch die Regelmäßigkeit zu bewerten. So fallen vereinzelte, nicht planbare Kontakte und punktuelle Kontakte nicht darunter. 3 Bei den Angeboten und Aktivitäten im Rahmen der Jugendhilfe ergeben sich sehr unterschiedliche, vielfältige und von den jeweiligen Situationen abhängige Beziehungen zwischen Ehren- und Nebenamtlichen auf der einen Seite und Kindern und Jugendlichen auf der anderen Seite. Daher wird im Rahmen der Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter empfohlen, für die Entscheidung über einen Verzicht auf die Vorlagepflicht zusätzliche Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen, die den Missbrauch von Vertrauen von Abhängigkeit Minderjähriger erschweren. Folgende Tätigkeitsmerkmale sollten berücksichtigt werden: - Abgrenzungsaspekt der kollegialen Kontrolle: Findet die neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit kollegial kontrolliert oder allein statt? - Abgrenzungsaspekt des öffentlichen Umfelds: Findet der Kontakt zu Minderjährigen im öffentlichen Umfeld (Gruppensetting) oder in Einzelfallarbeit (Form des Kontakts, in dessen Rahmen eine intime Situation hergestellt werden kann) statt? - Abgrenzungsaspekt der Häufigkeit des Kontakts: Findet der Kontakt zu den jeweiligen Minderjährigen einmalig oder wiederkehrend statt? - Abgrenzungsaspekt der zeitlichen Ausdehnung des Kontakts: Findet der Kontakt zu Minderjährigen ausschließlich kurzzeitig statt oder findet der Kontakt über Tag und Nacht statt? Es ist davon auszugehen, dass auf die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses desto eher verzichtet werden kann, - je höher die Wahrscheinlichkeit der kollegialen Kontrolle besteht, je weniger Möglichkeit zum Kontakt im Rahmen von Einzelfallarbeit besteht, je weniger sich die Tätigkeit mit den jeweiligen Minderjährigen wiederholt und je geringer der zeitliche Umfang des Kontakts zu Minderjährigen ist.14 Der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe bewertet die jeweils für seine Arbeit typischen, im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen ausgeübten Tätigkeiten Neben- und Ehrenamtlicher nach dem genannten Prüfschema (vgl. Anlage 3). Der freie Träger benennt dem Jugendamt die Tätigkeiten bei denen dem freien Träger ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist, als Grundlage für eine Vereinbarung. Dies stellt jedoch keinen abschließenden Katalog dar und entbindet den Träger nicht von der Verantwortung, auf jeden Fall auch bei dort nicht genannten Tätigkeiten eine Überprüfung anhand der Kriterien vorzunehmen und sich unter Um4 ständen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Gegebenenfalls muss die Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend angepasst werden. Wichtig ist die Dokumentation des jeweiligen Trägers für seine Entscheidung.15 Frage der Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit liegt beim örtlichen öffentlichen Träger, in dessen Bereich der freie Träger der Jugendhilfe seine Tätigkeit ausübt. Erstrecken sich die Tätigkeiten eines Trägers über mehrere Zuständigkeitsräume, ist die Postanschrift des Trägers bzw. der Schwerpunkt der Tätigkeit des Trägers maßgebend.16 Übernachtung Für Tätigkeiten die eine gemeinsame Übernachtung mit Kindern und Jugendlichen vorsehen, kann davon ausgegangen werden, dass durch die Art, Dauer und Intensität des Kontaktes die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis notwendig ist.17 Selbstverpflichtungserklärung Es ist möglich, dass sich Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit spontan und kurzfristig ergeben. "Von der Beantragung bis zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses dauert es aber regelmäßig einige Wochen. Bei derartigen Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit sollte im Vorfeld der Maßnahme zumindest (…)“18 eine Selbstverpflichtungserklärung abgegeben werden (vgl. Anlage 2 a). In diesem Zusammenhang können auch Verpflichtungserklärungen abgegeben werden, die im Rahmen von Schulungen zum Kinder- und Jugendschutz besprochen und unterschrieben werden (vgl. Anlage 2 b).19 Ehren- oder Nebenamtliche mit Wohnsitz im Ausland Für Personen mit Wohnsitz im Ausland ist es nicht möglich ein erweitertes Führungszeugnis nach deutschem Recht zu beantragen. Dieser Personenkreis sollte im Vorfeld der neben- und ehrenamtlichen Tätigkeit eine Selbstverpflichtungserklärung abgeben.20 Gebührenbefreiung Das erweiterte Führungszeugnis wird für Ehrenamtliche gebührenfrei ausgestellt. Der Träger muss hierzu die ehrenamtliche Tätigkeit bestätigen (vgl. Anlage 4 a und 4 b). Aktuelle Informationen zum Führungszeugnis können auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz abgerufen werden.21 Datenschutz und Dokumentation Bei der Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse und bei der Speicherung der Daten sind die Datenschutzbestimmungen zu beachten. Demnach darf das erweiterte Führungszeugnis nur eingesehen und nicht einbehalten werden. Dieser Vorgang ist vom jeweiligen Träger zu dokumentieren (vgl. Anlage 5). 5 Nach § 72a Abs. 5 SGB VIII dürfen nur die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis, das Datum des Führungszeugnis und die Information erhoben werden, ob die betreffende Person wegen einer Straftat im Sinne des § 72a Abs. 1 SGB VIII verurteilt wurde. Daten dürfen ausschließlich für den Zweck des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen gespeichert, verändert oder genutzt werden. Die Daten müssen während der gesamten Dauer der ehren- bzw. nebenamtlichen Tätigkeit gespeichert werden. Die Daten sind in dieser Zeit vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Die Daten müssen unverzüglich gelöscht werden, wenn der Zweck der Einsichtnahme erfüllt ist. Lag eine einschlägige Straftat vor, so ist der Zweck der Einsichtnahme mit Ablehnung des Bewerbers beendet. Bei ehren- und nebenamtlich Tätigen ist der Zweck der Einsichtnahme mit der Beendigung dieser Tätigkeit erfüllt.22 Vorlageturnus Das erweiterte Führungszeugnis darf bei Vorlage nicht älter als 3 Monate23 sein und sollte alle 5 Jahre wieder neu beantragt und vorgelegt werden. Das Datum der Wiedervorlage berechnet sich nach dem Ausstellungsdatum des Zeugnisses (vgl. Anlage 5). III. Anlagen Anlage 1: Anlage 2 a: Anlage 2 b: Anlage 3: Anlage 4 a: Anlage 4 b: Anlage 5: Muster für eine Vereinbarung nach § 72a SGB VIII Muster für eine Selbstverpflichtungserklärung Muster des Landesjugendrings Baden-Württemberg für eine Verpflichtungserklärung Muster für ein Prüfschema aus der Arbeitshilfe des Landesjugendrings NRW e. V.: Führungszeugnisse bei Ehrenamtlichen: Arbeitshilfe des Landesjugendrings NRW zum Bundeskinderschutzgesetz, 2013 Merkblatt des Bundesamt für Justiz zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis, Stand: 15. Oktober 2013 Muster für eine Bescheinigung für die Gebührenbefreiung Muster für ein Dokumentationsblatt für den Träger bezüglich der Einsichtnahme in das Führungszeugnis bei neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen (gemäß § 72a Abs. 5 SGB VIII) 6 IV. Literaturverzeichnis Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe - AGJ und Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (Hrsg.): Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz: Orientierungsrahmen und erste Hinweise zur Umsetzung, Berlin, 2013 Bund der Deutschen Katholischen Jugend Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Arbeitshilfe zum Einsatz und Umgang mit erweiterten Führungszeugnissen gemäß § 72a SGB VIII bei Neben- und Ehrenamtlichen in der Jugendverbandsarbeit http://www.bdkj-nrw.de/jugendpolitik/kinder-schuetzen.html vom 12.12.2013 Bundesamt für Justiz: Aktuelle Informationen zum Führungszeugnis: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/FAQ_nod e.html vom 29.11.2013 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Das Bundeskinderschutzgesetz, 09.09.2013: http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/kinder-und-jugend,did=119832.html vom 29.11.2013 Deutscher Bundesjugendring: dossier: Das Bundeskinderschutzgesetz, 07. Juni 2012 Deutscher Bundestag: Drucksache 17/6256: Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG). 17. Wahlperiode, 22.06.2011 Deutscher Verein: Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Führungszeugnissen bei Neben- und Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 72a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII). In: Nachrichten Dienst, NDV, November 2012, 517 - 524 Kunkel (Hrsg.): Lehr- und Praxiskommentar zum Sozialgesetzbuch VIII. 4. Aufl., Baden-Baden, 2011 Landesbeirat für Jugendarbeit c/o Landesjugendring Niedersachsen e. V. (Hrsg.): Empfehlung des Landesbeirats für Jugendarbeit: Fachliche Einschätzung zum Umgang mit § 72 a SGB VIII in der Jugendarbeit. Hannover 2013 http://www.ljr.de/Downloads.1073.0.html vom 29.11.2013 Landesjugendhilfeausschuss Thüringen: Beschluss vom 04.03.2013: Empfehlungen zur Umsetzung des § 72a SGB VIII, 2013 http://www.jugendhilfeportal.de/db2/materialien/eintrag/landesjugendhilfeausschus s-thueringen-empfehlungen-zur-umsetzung-des-72a-sgb-viii/ vom 29.11.2013 7 Landesjugendring NRW e. V. (Hrsg.): Führungszeugnisse bei Ehrenamtlichen: Arbeitshilfe des Landesjugendrings NRW zum Bundeskinderschutzgesetz. Düsseldorf, 2013 http://ljr-nrw.de/publikationen/broschuerenmaterialien.html vom 29.11.2013 Münder, Meysen, Trenczek (Hrsg.): Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinderund Jugendhilfe. 7 Aufl., Baden-Baden, 2013 Palandt: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 4. Aufl., München, 2009 8 1 vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Das Bundeskinderschutzgesetz, 09.09.2013 2 Das sind Verurteilungen zu einer Geldstrafe unter 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe unter 3 Monaten Haft. 3 vgl. Landesjugendhilfeausschuss Thüringen: Beschluss vom 04.03.2013: Empfehlungen zur Umsetzung des § 72a SGB VIII, 2013, S. 2 4 Ehrenamtlich tätig sind Personen, die ihre Tätigkeit in erster Linie aus sozialer Verantwortung übernommen haben und für ihre Tätigkeit 1. weder einen Aufwendungsersatz (Ersatz der tatsächlichen und nachweisbaren Kosten im Rahmen des steuerfrei Zulässigen) noch eine Aufwandsentschädigung (Entschädigung für den materiellen und zeitlichen Aufwand) erhalten oder 2. nur Aufwendungsersatz erhalten oder 3. eine einkommensteuerfreie Aufwandsentschädigung (z.B. Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG oder Aufwandspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG) erhalten. 5 Nebenamtlich tätige Personen sind bei den freien Jugendhilfeträgern praktisch ausgeschlossen, weil die Basis für eine nebenamtliche Tätigkeit immer ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis ist. Nach der gesetzlichen Definition in § 1 Absatz 2 der bis 31.12.2010 geltenden Landesnebentätigkeitsverordnung (LNTVO) ist das Nebenamt ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. (In der neuen LNTVO kommt der Begriff „Nebenamt“ nicht mehr vor.) 6 Bei einem freien Jugendhilfeträger erfolgt eine Tätigkeit in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinderund Jugendhilfe im Sinne von § 3 Abs. 1 SGB VIII, wenn eine der in § 2 Absatz 2 SGB VIII aufgelistete Leistung der Jugendhilfe erbracht wird oder eine Beteiligung an einer anderen Aufgabe im Sinne des § 76 Abs. 1 SGB VIII erfolgt. 7 a. Die Beaufsichtigung dient zum einen dem Schutz Dritter vor Gefährdungen durch das Kind sowie zum anderen dem Schutz des Kindes selbst. Das Kind soll vor Schaden (z.B. durch gefährliche Spielsachen oder Aktivitäten, Feuer, Gift, Suchtmitteln oder Waffen) bewahrt werden (vgl. Palandt: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2009, Randnummer 3 zu § 1631 BGB). b. Die Betreuung umfasst die emotionale Unterstützung sowie die Sorge um das körperliche und seelische Wohl des Kindes (vgl. Kunkel: Kommentar zum Sozialgesetzbuch VIII, 2011, Randnummer 12 zu § 22 SGB VIII). c. Erziehung ist die Sorge für die sittliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes. Sie ist der Inbegriff aller pädagogischen Maßnahmen, durch die das Kind zur Mündigkeit (Erwachsensein) gelangen soll. Es soll in die Lage versetzt werden, seine Motive unter Kontrolle zu halten, seine Persönlichkeit im gedeihlichen Zusammenleben mit anderen Menschen fortzuentwickeln und seine Fähigkeiten durch selbstständig getroffene Entscheidungen innerhalb der Rechts- und Lebensordnung der Gesellschaft zu entfalten. Erziehung steht besonders für die Förderung von eigenverantwortlichem Handeln und sozialem Lernen sowie für Wertevermittlung (vgl. Kunkel: Kommentar zum Sozialgesetzbuch VIII, 2011, Randnummer 12 zu § 22 SGB VIII und Palandt: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2009, Randnummer 2 zu § 1631 BGB). d. Unter Ausbildung kann man nicht nur die Berufsausbildung im engeren Sinne verstehen, sondern weitergehend alle Tätigkeiten, bei denen planmäßig und gezielt Kenntnisse vermittelt werden. e. Ein vergleichbarer Kontakt ist gegeben, wenn - wie bei den vier zuvor genannten Tätigkeiten die Tätigkeit darauf angelegt ist, direkt (unmittelbar) auf das Kind einzuwirken oder Einfluss zu nehmen. 8 vgl. Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe - AGJ und Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (Hrsg.): Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz, 2013, S. 27 ff. 9 Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe - AGJ und Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (Hrsg.): Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz, 2013, S. 27 f. 10 vgl. Deutscher Verein: Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Führungszeugnissen bei Nebenund Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 72 a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII), 2012, S. 517 11 vgl. Deutscher Bundestag: Drucksache 17/6256: Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG), 17. Wahlperiode, 22.06.2011, S. 26 12 vgl. Deutscher Verein: Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Führungszeugnissen bei Nebenund Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 72a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII), 2012, S. 517 ff. und Landesjugendring NRW e. V. (Hrsg.): Führungszeugnisse bei Ehrenamtlichen: Arbeitshilfe des Landesjugendrings NRW zum Bundeskinderschutzgesetz, 2013, S. 8 ff. 13 Landesjugendring NRW e. V. (Hrsg.): Führungszeugnisse bei Ehrenamtlichen: Arbeitshilfe des Landesjugendrings NRW zum Bundeskinderschutzgesetz, 2013, S. 8ff. 9 14 vgl. Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe - AGJ und Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (Hrsg.): Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz, 2013, S. 30 f. 15 vgl. Landesjugendhilfeausschuss Thüringen: Beschluss vom 04.03.2013: Empfehlungen zur Umsetzung des § 72a SGB VIII, 2013, S. 25 und Landesjugendring NRW e. V. (Hrsg.): Führungszeugnisse bei Ehrenamtlichen: Arbeitshilfe des Landesjugendrings NRW zum Bundeskinderschutzgesetz, 2013, S. 8 ff. 16 vgl. Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe - AGJ und Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (Hrsg.): Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz, 2013, S. 31 f. 17 vgl. Deutscher Verein: Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Führungszeugnissen bei Nebenund Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 72a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII), 2012, S. 521 und Landesjugendring NRW e. V. (Hrsg.): Führungszeugnisse bei Ehrenamtlichen: Arbeitshilfe des Landesjugendrings NRW zum Bundeskinderschutzgesetz, 2013, S. 8 ff. 18 vgl. Landesjugendring NRW e. V. (Hrsg.): Führungszeugnisse bei Ehrenamtlichen: Arbeitshilfe des Landesjugendrings NRW zum Bundeskinderschutzgesetz, 2013, S. 8 ff. 19 vgl. Deutscher Verein: Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Führungszeugnissen bei Nebenund Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 72a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII), 2012, S. 522 und Landesjugendring NRW e. V. (Hrsg.): Führungszeugnisse bei Ehrenamtlichen: Arbeitshilfe des Landesjugendrings NRW zum Bundeskinderschutzgesetz, 2013, S. 8 ff. 20 vgl. Deutscher Verein: Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Führungszeugnissen bei Nebenund Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 72a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII), 2012, S. 522 und Landesjugendring NRW e. V. (Hrsg.): Führungszeugnisse bei Ehrenamtlichen: Arbeitshilfe des Landesjugendrings NRW zum Bundeskinderschutzgesetz, 2013, S. 8 ff. 21 vgl. Bundesamt für Justiz: Aktuelle Informationen zum Führungszeugnis: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/FAQ_node.html vom 29.11.2013 22 vgl. Münder, Meysen, Trenczek (Hrsg.): Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe, 2013, Randnummer 39 zu § 72a Abs. 5 SGB VIII 23 Die Frist von 3 Monaten ergibt sich aus der Handreichung des Bundesamtes für Justiz. Demnach ist im Bundeszentralregistergesetz keine Regelung über eine Frist enthalten. Es ist zu beachten, dass das erteilte Führungszeugnis ausschließlich den Registerinhalt zum konkreten Zeitpunkt der Erteilung beinhaltet. Folglich besteht ein Ermessensspielraum im Bezug darauf, wie lange nach dem Zeitpunkt der Erteilung eines Führungszeugnisses dieses noch akzeptiert wird. Ein Zeitraum von 3 Monaten seit Erteilung des Führungszeugnisses wird in der Regel angewandt (vgl. Bundesamt für Justiz: Aktuelle Informationen zum Führungszeugnis: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/FAQ_node.html vom 29.11.2013). In den Ausführungen vom Deutschen Verein wird empfohlen, sich an der Handhabung des Bundesamtes für Justiz zu orientieren und nur Führungszeugnisse anzuerkennen, deren Erteilung maximal 3 Monate zurückliegen. Darüber hinaus verweist die Empfehlung auf einen Vorlageturnus von 5 Jahren (vgl. Deutscher Verein: Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Führungszeugnissen bei Nebenund Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 72a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII), 2012, S. 522). 10