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Beschlussvorlage.pdf

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Daten

Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
Größe
454 kB
Erstellt
12.10.15, 21:53
Aktualisiert
27.01.18, 09:51

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Inhalt der Datei

Stadt Ulm Beschlussvorlage Sachbearbeitung BD V - Städtisches Veterinäramt Datum 18.06.2014 Geschäftszeichen Vorberatung Hauptausschuss Sitzung am 10.07.2014 TOP Beschlussorgan Gemeinderat Sitzung am 16.07.2014 TOP Behandlung öffentlich Betreff: Erlass einer Gebührensatzung Erzeugnisse tierischen Ursprungs rückwirkend zum 01.07.2014 Aufhebung der Gebührensatzung Erzeugnisse tierischen Ursprung vom 30.03.2011 mit Wirkung vom 30.06.2014 Anlagen: Gebührenkalkulation mit Erläuterungen und Synopse (Anlage 1) Satzungstext (Anlage 2) Gebührenverzeichnis (Anlage 3) GD 263/14 Antrag: Der Gemeinderat beschließt die Satzung des Stadtkreises Ulm über Gebühren für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Gebührensatzung Erzeugnisse tierischen Ursprungs) nach dem in den Anlagen 2 und 3 beigefügten Wortlaut. Die Gebührensatzung Erzeugnisse tierischen Ursprungs vom 30.03.2011 wird mit Wirkung vom 30.06.2014 aufgehoben. Häußler Genehmigt: BM 1, OB, RPA, ZD, ZS/F Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des Gemeinderats: Eingang OB/G Versand an GR Niederschrift § Anlage Nr. -2- Sachdarstellung: 1. Zusammenfassende Darstellung der finanziellen Auswirkungen Ja Nein Finanzielle Auswirkungen: Auswirkungen auf den Stellenplan: Für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sind nach den maßgeblichen (auch EU-) Vorschriften kostendeckende Gebühren zu erheben. Der Gemeinderat hat außerdem beschlossen, dass Gebühren regelmäßig zu überprüfen und an die Kostenentwicklung anzupassen sind. Nachdem die Gebühren vom 01.01.2011 deutlich reduziert werden konnten, ist zum 01.07.2014 eine maßvolle Gebührenerhöhung notwendig. Die Gebührenentwicklung zeigt folgendes Bild: Gebühr ab Schwein Rind Kalb Hygieneüberwachung 01.01.2008 1,49 € (1,39 €)1 6,01 € (5,03 €)2 3,04 € Senkung -22,15% -5,82% -5,92% 01.01.2011 1,16 € 5,66 € 2,86 € Erhöhung +7,32% +3,01% 0,89 €/Tonne -46,07% 0,48 €/Tonne -68,75% 01.07.2014 1,24 5,83 gestrichen 14,89 €/angefangene Viertelstunde Durch die Anpassung der vollständig kostendeckenden Gebührensätze zum 01.07.2014 werden im 2. Halbjahr 2014 voraussichtlich Gebührenmehreinnahmen von ca. 56.000 € erzielt. 2. Allgemeines Der Standort Ulm hat innerhalb der Müller-Gruppe die Funktion des zentralen Schweineschlachtbetriebes. Im Jahr 2014 sind Schlachtzahlen in Höhe von ca. 1.500.000 Schweinen und ca. 105.000 Rindern zu erwarten. Die Schlachtzahlen haben sich wie folgt entwickelt (in Tieren): Schweine Rinder 3. 1 2008 835.373 114.068 2009 896.529 113.109 2010 1.166.053 111.931 2011 1.328.390 122.122 2012 1.458.439 114.895 2013 1.465.092 102.784 Satzungsentwurf und Gebührenkalkulation Gebühr 2008 umfasste die Schlachttier- und Fleischuntersuchung 1,39 €/Tier und die anteilige Gebühr nach dem NRKP. 2 Gebühr 2008 umfasste die Schlachttier- und Fleischuntersuchung 5,03 €/Tier und die anteilige Gebühr nach dem NRKP sowie die anteilige Gebühr für die BSE-Probenahme. -3Der vorliegende Satzungstext und die zugrundeliegende Gebührenkalkulation lehnen sich nach den Vorgaben einer Mustersatzung und -kalkulation des Landkreistages Baden-Württemberg unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten an. Die der Kalkulation zugrundeliegenden Kosten sind seit der letzten Gebührenkalkulation gestiegen, sodass zum Erhalt der vollständigen Kostendeckung in der amtlichen Schlachttierund Fleischuntersuchung neu kalkulierte Gebührensätze ab dem 01. Juli 2014 erforderlich sind. Die Ursachen der Kostensteigerungen sind unterschiedlicher Natur: - Die Personalkosten haben sich seit 2011 durch Tarifsteigerungen und strukturelle Umgestaltungen verändert. - Ausdehnung der Schlachtzeiten mit Einführung von zuschlagspflichtiger Nacht- und Schichtarbeit. - Erhöhung der Kosten für Rückstandsuntersuchungen aufgrund steigender Schlachtzahlen. - Abbau von überhängendem Urlaub und von Mehrarbeitsstunden. Nicht enthalten in der Gebührenkalkulation sind die Kosten für sonstige hoheitliche Aufgaben des Veterinäramtes (z. B. Kosten für Tierseuchenbekämpfung, Lebensmittelüberwachung) sowie nicht gebührenfähige Kosten (z. B. Steuerungsumlage Fleischhygiene). Der Aufwand für die Hygieneüberwachung in Zerlegungbetrieben richtet sich künftig nach der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme des amtlichen Personals und nicht mehr nach der Menge an zerlegtem Fleisch je Tonne. Die Gebühren setzen sich zusammen aus:  Untersuchungsgebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Trichinenuntersuchung, amtlicher Bescheinigung, Durchführung von Rückstandsuntersuchungen, bakteriologischen Fleischuntersuchungen, Zusatzuntersuchungen und Untersuchungen nach dem nationalen Rückstandskontrollplan (NRKP) Schwein: 1,24 € (bisher: 1,16 €)  Untersuchungsgebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich amtlicher Bescheinigung, Durchführung von Rückstandsuntersuchungen, bakteriologischen Fleischuntersuchungen, Zusatzuntersuchungen und Untersuchungen nach dem nationalen Rückstandskontrollplan (NRKP), Überwachung der BSE-Probenahme und Auslagen für den Transport der BSE-Tests, zuzüglich der Auslagen für die Laborkosten der BSEUntersuchungen Rind: 5,83 € (bisher: 5,66 €)  Hygieneüberwachung Zerlegungsbetrieb: Gebühr beträgt 14,89 € je angefangene Viertelstunde (bisher: 0,48 € je Tonne)  Sonstige Leistungen:  Gesonderte Trichinenuntersuchung während der Dienstzeit: 9,00 € (bisher: 8,00 €)  Kaninchen, Haar- und Federwild Gesundheitsüberwachung beim Farmwild: Gebühr je angefangene Viertelstunde: 14,89 € (bisher: 13,75 €) -4 Hygieneüberwachung Sonstiger Betrieb: Gebühr je angefangene Viertelstunde: 14,89 € (bisher: 13,75 €)  Für sonstige von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchungen und Kontrollen werden Gebühren und Auslagen nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben: Gebühr je angefangene Viertelstunde: 14,89 € (bisher: 13,75 €) 4. Aktuelle Rechtsprechung Aktuell ist auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster aus dem Juni 2014 zur Gebührenhöhe bei der Schweineschlachtung im Kreis Recklinghausen hinzuweisen. Der Kreis wird nachfolgend verpflichtet, lediglich die im EU-Recht verankerte Mindestgebühr von 1,- € je Schwein und nicht die in der dortigen Gebührensatzung vorgesehene Gebühr von 1,40 € je Schwein in Ansatz zu bringen. Die Bedeutung und die Auswirkungen des Urteils auf die gesamte Schlachtbranche in Deutschland muss noch näher analysiert und abgewartet werden.