Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
Größe
454 kB
Erstellt
12.10.15, 21:53
Aktualisiert
27.01.18, 09:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Ulm
Beschlussvorlage
Sachbearbeitung BD V - Städtisches Veterinäramt
Datum
18.06.2014
Geschäftszeichen
Vorberatung
Hauptausschuss
Sitzung am 10.07.2014
TOP
Beschlussorgan
Gemeinderat
Sitzung am 16.07.2014
TOP
Behandlung
öffentlich
Betreff:
Erlass einer Gebührensatzung Erzeugnisse tierischen Ursprungs rückwirkend
zum 01.07.2014
Aufhebung der Gebührensatzung Erzeugnisse tierischen Ursprung vom
30.03.2011 mit Wirkung vom 30.06.2014
Anlagen:
Gebührenkalkulation mit Erläuterungen und Synopse (Anlage 1)
Satzungstext (Anlage 2)
Gebührenverzeichnis (Anlage 3)
GD 263/14
Antrag:
Der Gemeinderat beschließt die Satzung des Stadtkreises Ulm über Gebühren für öffentliche
Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten
Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Gebührensatzung Erzeugnisse tierischen Ursprungs) nach
dem in den Anlagen 2 und 3 beigefügten Wortlaut.
Die Gebührensatzung Erzeugnisse tierischen Ursprungs vom 30.03.2011 wird mit Wirkung vom
30.06.2014 aufgehoben.
Häußler
Genehmigt:
BM 1, OB, RPA, ZD, ZS/F
Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des
Gemeinderats:
Eingang OB/G
Versand an GR
Niederschrift §
Anlage Nr.
-2-
Sachdarstellung:
1.
Zusammenfassende Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Ja
Nein
Finanzielle Auswirkungen:
Auswirkungen auf den Stellenplan:
Für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr
bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sind nach den maßgeblichen (auch EU-)
Vorschriften kostendeckende Gebühren zu erheben.
Der Gemeinderat hat außerdem beschlossen, dass Gebühren regelmäßig zu überprüfen und an
die Kostenentwicklung anzupassen sind.
Nachdem die Gebühren vom 01.01.2011 deutlich reduziert werden konnten, ist zum 01.07.2014
eine maßvolle Gebührenerhöhung notwendig.
Die Gebührenentwicklung zeigt folgendes Bild:
Gebühr ab
Schwein
Rind
Kalb
Hygieneüberwachung
01.01.2008
1,49 € (1,39 €)1
6,01 € (5,03 €)2
3,04 €
Senkung
-22,15%
-5,82%
-5,92%
01.01.2011
1,16 €
5,66 €
2,86 €
Erhöhung
+7,32%
+3,01%
0,89 €/Tonne
-46,07%
0,48 €/Tonne
-68,75%
01.07.2014
1,24
5,83
gestrichen
14,89 €/angefangene
Viertelstunde
Durch die Anpassung der vollständig kostendeckenden Gebührensätze zum 01.07.2014
werden im 2. Halbjahr 2014 voraussichtlich Gebührenmehreinnahmen von ca. 56.000 € erzielt.
2.
Allgemeines
Der Standort Ulm hat innerhalb der Müller-Gruppe die Funktion des zentralen
Schweineschlachtbetriebes.
Im Jahr 2014 sind Schlachtzahlen in Höhe von ca. 1.500.000 Schweinen und ca. 105.000
Rindern zu erwarten.
Die Schlachtzahlen haben sich wie folgt entwickelt (in Tieren):
Schweine
Rinder
3.
1
2008
835.373
114.068
2009
896.529
113.109
2010
1.166.053
111.931
2011
1.328.390
122.122
2012
1.458.439
114.895
2013
1.465.092
102.784
Satzungsentwurf und Gebührenkalkulation
Gebühr 2008 umfasste die Schlachttier- und Fleischuntersuchung 1,39 €/Tier und die anteilige Gebühr
nach dem NRKP.
2
Gebühr 2008 umfasste die Schlachttier- und Fleischuntersuchung 5,03 €/Tier und die anteilige Gebühr
nach dem NRKP sowie die anteilige Gebühr für die BSE-Probenahme.
-3Der vorliegende Satzungstext und die zugrundeliegende Gebührenkalkulation lehnen sich nach
den Vorgaben einer Mustersatzung und -kalkulation des Landkreistages Baden-Württemberg
unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten an.
Die der Kalkulation zugrundeliegenden Kosten sind seit der letzten Gebührenkalkulation
gestiegen, sodass zum Erhalt der vollständigen Kostendeckung in der amtlichen Schlachttierund Fleischuntersuchung neu kalkulierte Gebührensätze ab dem 01. Juli 2014 erforderlich sind.
Die Ursachen der Kostensteigerungen sind unterschiedlicher Natur:
- Die Personalkosten haben sich seit 2011 durch Tarifsteigerungen und strukturelle
Umgestaltungen verändert.
- Ausdehnung der Schlachtzeiten mit Einführung von zuschlagspflichtiger Nacht- und
Schichtarbeit.
- Erhöhung der Kosten für Rückstandsuntersuchungen aufgrund steigender
Schlachtzahlen.
- Abbau von überhängendem Urlaub und von Mehrarbeitsstunden.
Nicht enthalten in der Gebührenkalkulation sind die Kosten für sonstige hoheitliche Aufgaben
des Veterinäramtes (z. B. Kosten für Tierseuchenbekämpfung, Lebensmittelüberwachung)
sowie nicht gebührenfähige Kosten (z. B. Steuerungsumlage Fleischhygiene).
Der Aufwand für die Hygieneüberwachung in Zerlegungbetrieben richtet sich künftig nach der
tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme des amtlichen Personals und nicht mehr nach der
Menge an zerlegtem Fleisch je Tonne.
Die Gebühren setzen sich zusammen aus:
Untersuchungsgebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich
Trichinenuntersuchung, amtlicher Bescheinigung, Durchführung von
Rückstandsuntersuchungen, bakteriologischen Fleischuntersuchungen,
Zusatzuntersuchungen und Untersuchungen nach dem nationalen Rückstandskontrollplan
(NRKP)
Schwein: 1,24 € (bisher: 1,16 €)
Untersuchungsgebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich amtlicher
Bescheinigung, Durchführung von Rückstandsuntersuchungen, bakteriologischen
Fleischuntersuchungen, Zusatzuntersuchungen und Untersuchungen nach dem nationalen
Rückstandskontrollplan (NRKP), Überwachung der BSE-Probenahme und Auslagen für den
Transport der BSE-Tests, zuzüglich der Auslagen für die Laborkosten der BSEUntersuchungen
Rind: 5,83 € (bisher: 5,66 €)
Hygieneüberwachung
Zerlegungsbetrieb:
Gebühr beträgt 14,89 € je angefangene Viertelstunde (bisher: 0,48 € je Tonne)
Sonstige Leistungen:
Gesonderte Trichinenuntersuchung während der Dienstzeit: 9,00 € (bisher: 8,00 €)
Kaninchen, Haar- und Federwild
Gesundheitsüberwachung beim Farmwild:
Gebühr je angefangene Viertelstunde: 14,89 € (bisher: 13,75 €)
-4 Hygieneüberwachung
Sonstiger Betrieb:
Gebühr je angefangene Viertelstunde: 14,89 € (bisher: 13,75 €)
Für sonstige von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchungen und
Kontrollen werden Gebühren und Auslagen nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben:
Gebühr je angefangene Viertelstunde: 14,89 € (bisher: 13,75 €)
4.
Aktuelle Rechtsprechung
Aktuell ist auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster aus dem Juni 2014 zur
Gebührenhöhe bei der Schweineschlachtung im Kreis Recklinghausen hinzuweisen.
Der Kreis wird nachfolgend verpflichtet, lediglich die im EU-Recht verankerte Mindestgebühr
von 1,- € je Schwein und nicht die in der dortigen Gebührensatzung vorgesehene Gebühr von
1,40 € je Schwein in Ansatz zu bringen. Die Bedeutung und die Auswirkungen des Urteils auf
die gesamte Schlachtbranche in Deutschland muss noch näher analysiert und abgewartet
werden.