Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 2 zu GD 263 14.pdf
Größe
57 kB
Erstellt
12.10.15, 21:53
Aktualisiert
27.01.18, 09:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzungstext – Anlage 2 zu GD 263/14
Satzung des Stadtkreises Ulm über Gebühren für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs(Gebührensatzung Erzeugnisse tierischen Ursprungs)
vom .........................
Auf Grund von § 4 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. § 8 des Landesgebührengesetzes vom
14.12.2004 (GBl. S. 895), geändert durch Gesetz vom 14.10.2008 (GBl. S. 313) i. V. m.
Artikel 27 und 28 der VO (EG) Nr. 882/2004 vom 29.04.2004 (EU ABl. Nr. L 165, S. 1) i. V.
m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 (GBl. 2000, ber.
698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBl. S. 55) jeweils in der gültigen
Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Ulm am ................................... folgende Satzung
beschlossen:
§ 1 Kostenpflichtige Tatbestände
(1) Für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr
bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs werden Gebühren und Auslagen nach dieser
Satzung erhoben.
(2) Eine Gebührenpflicht besteht für
a) die Durchführung der amtlichen Untersuchungen und Kontrollen im Zusammenhang mit
Schlachttätigkeiten, insbesondere die Schlachttieruntersuchung, die Fleischuntersuchung
einschließlich der Hygieneüberwachung, Probenahme, Beschlagnahme, Nachuntersuchung,
Endbeurteilung und Tagebuchführung, der Untersuchung auf Trichinen, der Rückstandsuntersuchungen stichprobenweise und bei Verdacht, der Rückstandsuntersuchungen nach
dem nationalen Rückstandskontrollplan, Untersuchung auf BSE, amtliche Bescheinigungen,
der bakteriologischen Fleischuntersuchung sowie der Zusatzuntersuchung, soweit diese zur
Endbeurteilung erforderlich sind,
b) Schlachttieruntersuchung bei Farmwild, soweit diese nicht in zeitlichem Zusammenhang
mit Untersuchungen und Kontrollen nach Buchstabe a stehen,
c) die Untersuchungen und Kontrollen in Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs-, Hackfleisch-,
Fleischzubereitungs- und Umpackbetrieben, Kühl- und Gefrierhäusern, Großmärkten und
bei Groß- und Zwischenhändlern,
d) sonstige gesetzliche oder von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchungen
und Kontrollen.
§ 2 Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren für die in § 1 Abs. 2 genannten Tatbestände ergibt sich aus der
Anlage.
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Satzungstext – Anlage 2 zu GD 263/14
(2) Gebühren werden auch dann erhoben, wenn das zur Untersuchung angemeldete Tier
nicht bereitsteht oder die Untersuchung aus Gründen, die der Anmeldende zu vertreten
hat, nicht durchgeführt werden kann.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit Beginn der öffentlichen Leistung.
(2) Die Gebühren und Auslagen werden mit Bekanntgabe der Gebühren- und Auslagenentscheidung fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2014 in Kraft.
§ 5 Übergangsbestimmungen
(1) Die Fleischhygiene-Gebührensatzung des Stadtkreises Ulm über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht vom 30.03.2011 wird mit
Wirkung vom 30.06.2014 aufgehoben.
(2) Auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine Amtshandlung, die vor
Inkrafttreten dieser Satzung vorgenommen oder begonnen, aber noch nicht vollständig
erbracht wurde, ist die Satzung des Stadtkreises Ulm über die Erhebung von Gebühren für
Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht vom 30.03.2011 anzuwenden.
Ulm, den
Ivo Gönner
Oberbürgermeister
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