Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
Größe
252 kB
Erstellt
12.10.15, 21:53
Aktualisiert
27.01.18, 09:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Ulm
Beschlussvorlage
Sachbearbeitung ZS/P - Personal- und Organisationsmanagement
Datum
02.05.2014
Geschäftszeichen
Vorberatung
Hauptausschuss
Sitzung am 10.07.2014
TOP
Beschlussorgan
Gemeinderat
Sitzung am 16.07.2014
TOP
Behandlung
öffentlich
Betreff:
übertarifliche Zahlungen; Festlegung der Zuständigkeit
Anlagen:
Auszug aus Anlage 1 zur Zuständigkeitsordnung (ZuStO)
GD 183/14
Antrag:
Es wird beantragt, der vorgeschlagenen Zuständigkeitsregelung zuzustimmen
Erster Bürgermeister Gunter Czisch
Genehmigt:
BM 1, OB, RPA
Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des
Gemeinderats:
Eingang OB/G
Versand an GR
Niederschrift §
Anlage Nr.
-2-
Sachdarstellung:
Zusammenfassende Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
Auswirkungen auf den Stellenplan:
nein
nein
In der gelebten Verwaltungspraxis ergeben sich von Zeit zu Zeit Situationen, in denen die
tariflich geregelte Vergütung nur unbefriedigende Möglichkeiten bietet. Die Festlegung der
Zuständigkeit über die Entscheidung von übertariflichen Zahlungen ist daher geboten.
Aufgrund des Fachkräftemangels wurde bereits vor einigen Jahren die übertarifliche
Arbeitsmarktzulage eingeführt und die Zuständigkeit hierfür auf die Verwaltung übertragen
(siehe GD 384/09). Die Arbeitsmarktzulage kann gewährt werden, "soweit es zur Deckung des
Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften im Einzelfall erforderlich ist."
Diese Voraussetzungen, Personalbedarfsdeckung und Mitarbeiterbindung, jeweils konkret im
Einzelfall, stellen den Rahmen dar, in dem die Verwaltung mit dem damaligen Beschluss die
Zuständigkeit vom Gemeinderat erhalten hat.
Sonstige übertarifliche Zulagen (= befristete oder unbefristete monatliche Zahlungen) sind
dagegen nicht von der GD 384/09 gedeckt. Hier liegt die Zuständigkeit beim
Fachbereichsausschuss, bzw. dem Gemeinderat, da die Verwaltung laut Ziffer 9.5 Anlage 1 zur
Zuständigkeitsordnung (ZuStO) nur die Zuständigkeit für tarifliche Zulagen hat. Übertarifliche
Zulagen, außer der oben genannten Arbeitsmarktzulage, bedürfen daher in jedem Einzelfall des
Beschlusses von Fachbereichsausschuss, bzw. Gemeinderat. Dies soll, wegen der zum Teil
erheblichen finanziellen Auswirkungen (z.B. bei unbefristeten Zulagen), auch so bleiben.
Regelungsbedarf besteht noch bei übertariflichen Einmalzahlungen (Prämien), die derzeit in
Einzelfällen zur Honorierung von außergewöhnlichen Leistungen bezahlt werden. Die
Zuständigkeit für übertarifliche Einmalzahlungen ergibt sich nicht zweifelsfrei aus der ZuStO.
Die Verwaltung schlägt daher folgende Auslegung der ZuStO vor:
Für übertarifliche Einmalzahlungen sollte die Zuständigkeit nach Punkt 5.4 der Anlage 1 zur
ZuStO (Freigebigkeitsleistungen) bei der Verwaltung liegen. Freigebigkeitsleistungen sind
einmalige Zahlungen, für die es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, sondern die freiwillig
erfolgen. Die konkrete Zuständigkeit richtet sich dabei nach der Summenhöhe. Zwar regelt
Punkt 9 der Anlage 1 zur ZuStO explizit die Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten,
jedoch entspricht der Charakter einer Einmalzahlung (Prämie) eher dem einer
Freigebigkeitsleistung. Die unter Punkt 9 bezeichneten finanziell relevanten
Personalangelegenheiten zeichnen sich dagegen aus durch eine dauerhafte oder zumindest
länger wirkende finanzielle Belastung, die in der absoluten Höhe oft auch nicht abschätzbar ist.
Es erscheint daher sachgerecht, Einmalzahlungen unter den Punkt Freigebigkeitsleistungen zu
subsumieren und damit die Zuständigkeit für übertarifliche Einmalzahlungen (Prämien) auf die
Verwaltung zu übertragen.