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Beschlussvorlage.pdf

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Daten

Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
Größe
252 kB
Erstellt
12.10.15, 21:53
Aktualisiert
27.01.18, 09:51

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Inhalt der Datei

Stadt Ulm Beschlussvorlage Sachbearbeitung ZS/P - Personal- und Organisationsmanagement Datum 02.05.2014 Geschäftszeichen Vorberatung Hauptausschuss Sitzung am 10.07.2014 TOP Beschlussorgan Gemeinderat Sitzung am 16.07.2014 TOP Behandlung öffentlich Betreff: übertarifliche Zahlungen; Festlegung der Zuständigkeit Anlagen: Auszug aus Anlage 1 zur Zuständigkeitsordnung (ZuStO) GD 183/14 Antrag: Es wird beantragt, der vorgeschlagenen Zuständigkeitsregelung zuzustimmen Erster Bürgermeister Gunter Czisch Genehmigt: BM 1, OB, RPA Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des Gemeinderats: Eingang OB/G Versand an GR Niederschrift § Anlage Nr. -2- Sachdarstellung: Zusammenfassende Darstellung der finanziellen Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen: Auswirkungen auf den Stellenplan: nein nein In der gelebten Verwaltungspraxis ergeben sich von Zeit zu Zeit Situationen, in denen die tariflich geregelte Vergütung nur unbefriedigende Möglichkeiten bietet. Die Festlegung der Zuständigkeit über die Entscheidung von übertariflichen Zahlungen ist daher geboten. Aufgrund des Fachkräftemangels wurde bereits vor einigen Jahren die übertarifliche Arbeitsmarktzulage eingeführt und die Zuständigkeit hierfür auf die Verwaltung übertragen (siehe GD 384/09). Die Arbeitsmarktzulage kann gewährt werden, "soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften im Einzelfall erforderlich ist." Diese Voraussetzungen, Personalbedarfsdeckung und Mitarbeiterbindung, jeweils konkret im Einzelfall, stellen den Rahmen dar, in dem die Verwaltung mit dem damaligen Beschluss die Zuständigkeit vom Gemeinderat erhalten hat. Sonstige übertarifliche Zulagen (= befristete oder unbefristete monatliche Zahlungen) sind dagegen nicht von der GD 384/09 gedeckt. Hier liegt die Zuständigkeit beim Fachbereichsausschuss, bzw. dem Gemeinderat, da die Verwaltung laut Ziffer 9.5 Anlage 1 zur Zuständigkeitsordnung (ZuStO) nur die Zuständigkeit für tarifliche Zulagen hat. Übertarifliche Zulagen, außer der oben genannten Arbeitsmarktzulage, bedürfen daher in jedem Einzelfall des Beschlusses von Fachbereichsausschuss, bzw. Gemeinderat. Dies soll, wegen der zum Teil erheblichen finanziellen Auswirkungen (z.B. bei unbefristeten Zulagen), auch so bleiben. Regelungsbedarf besteht noch bei übertariflichen Einmalzahlungen (Prämien), die derzeit in Einzelfällen zur Honorierung von außergewöhnlichen Leistungen bezahlt werden. Die Zuständigkeit für übertarifliche Einmalzahlungen ergibt sich nicht zweifelsfrei aus der ZuStO. Die Verwaltung schlägt daher folgende Auslegung der ZuStO vor: Für übertarifliche Einmalzahlungen sollte die Zuständigkeit nach Punkt 5.4 der Anlage 1 zur ZuStO (Freigebigkeitsleistungen) bei der Verwaltung liegen. Freigebigkeitsleistungen sind einmalige Zahlungen, für die es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, sondern die freiwillig erfolgen. Die konkrete Zuständigkeit richtet sich dabei nach der Summenhöhe. Zwar regelt Punkt 9 der Anlage 1 zur ZuStO explizit die Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten, jedoch entspricht der Charakter einer Einmalzahlung (Prämie) eher dem einer Freigebigkeitsleistung. Die unter Punkt 9 bezeichneten finanziell relevanten Personalangelegenheiten zeichnen sich dagegen aus durch eine dauerhafte oder zumindest länger wirkende finanzielle Belastung, die in der absoluten Höhe oft auch nicht abschätzbar ist. Es erscheint daher sachgerecht, Einmalzahlungen unter den Punkt Freigebigkeitsleistungen zu subsumieren und damit die Zuständigkeit für übertarifliche Einmalzahlungen (Prämien) auf die Verwaltung zu übertragen.