Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
Größe
2,9 MB
Erstellt
12.10.15, 21:53
Aktualisiert
27.01.18, 09:53
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Ulm
Beschlussvorlage
Sachbearbeitung SUB - Stadtplanung, Umwelt und Baurecht
Datum
20.06.2014
Geschäftszeichen SUB III-Ri
Vorberatung
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung,
Bau und Umwelt
Sitzung am 15.07.2014
TOP
Beschlussorgan
Gemeinderat
Sitzung am 16.07.2014
TOP
Behandlung
öffentlich
Betreff:
Bebauungsplan "Sedelhöfe"
- Behandlung der Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss -
Anlagen:
1
1
1
1
24
10
13
10
2
9
1
1
1
1
1
1
1
1
GD 252/14
Übersichtsplan
Bebauungsplan
textliche Festsetzungen
Begründung
Mehrfertigungen der vorgebrachten Stellungnahmen
im Zuge der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Mehrfertigungen der vorgebrachten Stellungnahmen
im Zuge der frühzeitigen TÖB-Beteiligung
Mehrfertigungen der vorgebrachten Stellungnahmen
im Zuge der öffentlichen Auslegung
Mehrfertigungen der vorgebrachten Stellungnahmen
im Zuge der TÖB-Beteiligung zur öffentlichen Auslegung
Protokolle zu öfftl. Informationsveranstaltungen im Verfahren
Projektpläne, Grüntuch Ernst Architekten, Berlin
Planungsvorschlag Treppenaufgang Bahnhofspassage
Planungsvorschlag Andienung Bahnhofstraße 16
Raumordnerische Entscheidung vom 23.10.2013
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan
Fa. BEKON Lärmschutz und Akustik GmbH, Augsburg
Zielgruppenorientierte Standortanalyse
Customer Research 42 GmbH, Ravensburg
Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung der Sedelhöfe
GMA mbH, Ludwigsburg
Verkehrsgutachten
Analyse der Passantenströme, Prof. Dr. Jenne,
Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften
(Anlage 1)
(Anlage 2)
(Anlage 3)
(Anlage 4)
(Anlage 5.1 - 5.24)
(Anlage 6.1 - 6.10)
(Anlage 7.1 - 7.13)
(Anlage 8.1 - 8.10)
(Anlage 9.1 – 9.2)
(Anlage 10.1 – 10.9)
(Anlage 11)
(Anlage 12)
(Anlage 13)
(Anlage 14)
(Anlage 15)
(Anlage 16)
(Anlage 17)
(Anlage 18)
Antrag:
1.
2.
Die zum Entwurf des Bebauungsplans "Sedelhöfe" vorgebrachten Stellungnahmen in der von der
Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht vorgeschlagenen Art und Weise zu behandeln.
Den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften "Sedelhöfe" in der Fassung vom 20.06.2014 als
Satzungen zu erlassen sowie die Begründung vom 20.06.2014 hierzu festzulegen.
Jescheck
Genehmigt:
BM 3, C 3, LI, OB, VGV
Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des
Gemeinderats:
Eingang OB/G
Versand an GR
Niederschrift §
Anlage Nr.
-2-
Sachdarstellung:
1.
Kurzdarstellung
Zur Stärkung des Einzelhandelsstandorts beabsichtigt die Stadt Ulm, in integrierter Lage
unweit des Hauptbahnhofs an der Sedelhofgasse ein offenes und gemischt genutztes
Einkaufsquartier zu entwickeln, welches sich in die städtebauliche Struktur der Ulmer City
einfügt und eng mit den umliegenden Stadtfeldern verknüpft. Neben Verkaufsflächen für
Einzelhandel in der Größenordnung von max. 18 000 m² sind Einheiten für
Dienstleistungen, Gewerbe und Wohnnutzung geplant. Dieser moderate
Verkaufsflächenzuwachs trägt der steigenden Nachfrage nach innerstädtischen
Einzelhandelsflächen Rechnung. Mit dem Projekt Sedelhöfe besteht nun die Chance, ein
bislang vernachlässigtes Quartier an der Rückseite der Haupteinkaufslagen zu einem
attraktiven Stadtfeld umzubauen und zwischen Hauptbahnhof und Wengenviertel einen
starken Entwicklungsimpuls für die nördliche Innenstadt zu setzen. In einem
vorgeschalteten Investorenverfahren konnte sich die Fa. MAB Development, Frankfurt mit
einer Planung durchsetzen, die die ambitionierten städtebaulichen Vorgaben der Stadt
umsetzt. Aufbauend auf dieser Planung hat die Stadt gemeinsam mit dem Investor ein
Projekt entwickelt; dieses liegt dem Bebauungsplan zugrunde. Die Grundstücke des
Baufelds befinden sich im Eigentum der Stadt und sollen schließlich an den Investor
veräußert werden.
2.
Rechtsgrundlagen
a)
§ 10 Abs. 1 Baugesetzbuch i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl I S.
1548).
b)
BauNVO i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBL l.S. 132) zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBL l.S. 1548)
c)
§ 74 Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2010
(GBl. S. 358 ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3.
Dezember 2013 (GBl. S. 389, 440)
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung
durchgeführt.
3.
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Flurstück Nr. 27/2 (Kleine Blau),
64/8, 64/9, 64/10, 65, 65/1, 65/6, 137/1, 137/7, 137/8, 137/10, 137/11 sowie Teilflächen
der Flurstücke Nr. 63 (Keltergasse), 64 (Bahnhofsplatz), 137 (Sedelhofgasse), 137/9
(Mühlengasse) und 287 (Olgastraße) der Gemarkung Ulm.
4.
Änderung bestehender Bebauungspläne
Mit diesem Bebauungsplan werden die aufgeführten Bebauungspläne in den
entsprechenden Teilflächen des Geltungsbereiches geändert:
Bebauungsplan Nr. 110.5/49 gen. am 28.04.1953 Nr. 2206-4
Bebauungsplan Nr. 110.5/76 in Kraft getreten am 07.11.1968
Bebauungsplan Nr. 110.5/79 in Kraft getreten am 16.07.1970
Bebauungsplan Nr. 110.5/80 in Kraft getreten am 04.11.1971
Bebauungsplan Nr. 110.5/82 in Kraft getreten am 18.08.1977
Bebauungsplan Nr. 110.5/85 in Kraft getreten am 12.11.1981
5.
Verfahrensübersicht
-3-
Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
und der Behörden/ Träger öffentlicher Belange in der Sitzung des
Fachbereichsausschusses Stadtentwicklung, Bau und Umwelt am 25.06.2013 (§
197)
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden/ Träger öffentlicher
Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw § 4 Abs. 1 BauGB vom 04.11.2013 bis
einschließlich 22.11.2013
Auslegungsbeschluss in der Sitzung des Fachbereichsausschusses
Stadtentwicklung, Bau und Umwelt am 08.04.2014 (§ 85)
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs und erneute Beteiligung der
Behörden/ Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB
vom 25.04.2014 bis einschließlich 28.05.2014.
-
6.
6.1
Abwägung und Behandlung der Stellungnahmen
Gemäß § 1 Abs. 1 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und
privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Gegenstand der
Abwägung sind neben den im Folgenden aufgeführten Einwendungen alle relevanten
privaten und öffentlichen Belange.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vom
04.11.2013 bis einschließlich 22.11.2013 durchgeführt. Als Auftakt für die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens fand am 16.10.2013
eine Podiumsdiskussion mit Vertretern aus Politik und Wirtschaft statt. Das Protokoll zu
dieser Veranstaltung liegt als Anlage zur Beschlussvorlage bei.
Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gingen insgesamt 24
Stellungnahmen ein. Die Einwände und Anregungen fokussieren sich mehrheitlich auf
sechs verschiedene Themengruppen, die zusammengefasst wie folgt behandelt wurden:
(1) Die geplante Zugangssituation von der Bahnhofsunterführung in die Innenstadt ist
unbefriedigend. Der Blickkontakt von der Bahnhofspassage zur Bahnhofstraße wird
deutlich eingeschränkt. Gegenüber dem Hauptbahnhof soll stattdessen ein
großzügiger Platz als Eingangstor in die Innenstadt entstehen.
Gegenüber dem aktuellen Zustand wird der Zugang vom Bahnhof zur Innenstadt
wesentlich verbessert:
durch eine neue Gasse, die den Bahnhofplatz mit oberirdischer
Fußgängerquerung mit der Bahnhofstraße verbindet;
durch neue, weiter östlich gelegene Fahrtreppen und eine sich fächerförmig zur
Bahnhofstraße öffnende Treppenanlage.
Weitere Verbesserungen können nur unter Einbeziehung des Gebäudes
Bahnhofstraße 7 erreicht werden. Dieses Schlüsselgrundstück befindet sich in
Privateigentum und steht trotz intensiver Bemühungen seitens der Stadt derzeit nicht
zur Verfügung. Städtebauliches Ziel bleibt aber nach wie vor die axiale Durchbindung
der Bahnhofstraße zum Bahnhofplatz, sobald sich neue Handlungsspielräume
ergeben. Das Projekt Sedelhöfe befindet sich nördlich dieser Achse; die Zielsetzung
ist von der Grundstücksausdehnung der Sedelhöfe also unabhängig. Die Stadt hat
einen 3-Stufen-Plan entwickelt, wonach schrittweise weitere Verbesserungen der
Zugangssituation angestrebt werden:
Stufe 1:
Der östliche Aufgang aus der Unterführung wird weiter nach Süden unmittelbar bis
an die Grundstücksgrenze Bahnhofplatz 7 erweitert.
Stufe 2:
Die Stadt befindet sich mit den Eigentümern des Grundstücks Bahnhofplatz 7 in
Verhandlung mit dem Ziel, den östlichen Aufgang aus der Unterführung weiter
-4-
nach Süden in den Bereich des aufgelassenen Flussbettes der kleinen Blau zu
erweitern.
Stufe 3:
Die Stadt versucht durch weitere Verhandlungen mit den Eigentümern des
Grundstücks Bahnhofplatz 7, mittelfristig eine grundsätzliche städtebauliche
Veränderung auf dem Grundstück zu erwirken.
Mit dem Bahnhofsplatz besteht bereits ein großer, urbaner Freiraum als Auftakt zur
Innenstadt; dessen Umgestaltung ist aktuell Gegenstand eines
Wettbewerbsverfahrens. Ein zusätzlicher Platz am Westzugang zur City würde die
geschlossene Raumkante des Bahnhofplatzes aufbrechen und die Vorrangstellung
der Bahnhofstraße als Hauptzugang in die Innenstadt schwächen. Ein solcher Platz
würde zudem das städtebauliche Ziel einer axialen Beziehung zwischen
Bahnhofstraße und Hauptbahnhof konterkarieren, indem die Öffnung zum
Bahnhofplatz nördlich dieser Achse verschoben wäre.
(2) Der bestehende Handel an der Bahnhofstraße wird durch die Planung benachteiligt.
Die Wegeführung lenkt Passantenströme einseitig in die Sedelhöfe und hängt die
bestehenden Einzelhandelslagen ab.
Die Achse Bahnhofstraße-Hirschstraße bleibt uneingeschränkt die Haupterschließung
für die westliche City zwischen Hauptbahnhof und Münsterplatz. Es ist davon
auszugehen, dass das geplante Einkaufsquartier Sedelhöfe, am Eingang der
Bahnhofstraße quasi in zweiter Reihe gelegen, an der Sogwirkung dieser für die
gesamte Innenstadt bedeutsamen Erschließungsachse nichts ändern wird. Die
Sedelhöfe werden Teil der Stadtstruktur und unterscheiden sich in dieser Hinsicht
nicht von anderen Nebenlagen beidseits der Achse Bahnhofstraße - Hirschstraße. Die
als offene Gassen konzipierten inneren Erschließungswege der Sedelhöfe und deren
vielfältige Anknüpfungspunkte an das bestehenden Wegenetz werden die Besucher
der Sedelhöfe bruchlos in die Bahnhofstraße bzw. in die umliegenden Quartiere
weiterleiten.
Die Bahnhofspassage kann infolge der genannten liegenschaftlichen Zwänge nicht in
die Achse der Bahnhofstraße verlegt werden und schließt daher unverändert nördlich
des Gebäudes Bahnhofplatz 7 an die Innenstadt an. Die vorliegende Planung sieht
am östlichen Ausgang der Passage eine öffentliche Bewegungsfläche mit
Verteilerfunktion vor, die noch an der engsten Stelle eine Breite von über 11,0 m zu
den nächstliegenden Fassaden aufweist; sowohl in Richtung der Sedelhöfe als auch
in Richtung der Bahnhofstraße weitet sich der Raum. Die Treppenanlage selbst
fächert sich in zwei Richtungen auf, so dass die Bewegungsrichtung zur
Bahnhofstraße gleichermaßen aufgenommen ist. Der Blickkontakt nach Ankunft aus
der Passage auf der Ebene 0 in die Bahnhofstraße ist weiterhin gewährleistet.
Die Kritik verkennt zudem gänzlich, dass erhebliche Fußgängerströme vom
Münsterplatz in die Bahnhofstraße kommen. In dieser Bewegungsrichtung sind die
Sedelhöfe in keiner Weise bevorzugt sondern eher im Nachteil gegenüber der
Bahnhofstraße. Die Parkhäuser Deutschhaus und Fischerviertel sowie das Parkhaus
am Rathaus erzeugen weitere Passantenströme zur Bahnhofstraße und Hirschstraße.
(3) Mit dem Verkauf des Projektgrundstücks inklusive der inneren Erschließungsflächen
an einen Investor werden die Nutzungsrechte der Öffentlichkeit im öffentlichen Raum
eingeschränkt.
Mit dem erklärten Ziel, den Einzelhandelsstandort Ulm zu stärken, und mit breiter
Unterstützung aus den örtlichen Verbänden und Interessengemeinschaften hat der
Gemeinderat die Entwicklung eines Einkaufszentrums im Bereich der Sedelhöfe auf
den Weg gebracht. Im Zuge der europaweiten Ausschreibung konnte mit MAB ein
-5Partner gefunden werden, der bereit ist, die ambitionierten städtebaulichen Ansprüche
seitens der Stadt im Sinne einer offenen, gemischt genutzten und in den Stadtkörper
integrierten Anlage zu erfüllen. Der angestrebte öffentliche Charakter der Anlage wird
dauerhaft gesichert, indem die interne, öffentliche Wegeführung sowie der Zugang
aus der Bahnhofspassage mit Gehrechten zu Gunsten der Allgemeinheit belegt
werden. Diese Gehrechte werden grundbuchrechtlich gesichert und stehen der
Allgemeinheit somit zu jedem Zeitpunkt vollumfänglich zu. Ein Verjähren oder
Verwirken der Gehrechte ist nicht möglich. Im Übrigen führen die bestehenden
Fußwege von der Bahnhofstraße zur Bahnhofspassage bereits heute teilweise über
private Grundstücksflächen, die mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit belegt
sind.
(4) Die Andienung der Geschäftshäuser an der Sedelhofgasse verschlechtert sich
grundlegend. Andienungsverkehr über die Bahnhofstraße behindert den freien
Zugang in die Fußgängerzone.
Von dem Projekt ist einzig die Andienung der Geschäftshauses Bahnhofstraße 16
betroffen; für alle anderen Häuser wird sich an der bestehenden Situation nichts
ändern. Die Stadt ist mit dem Eigentümer des Geschäftshauses Bahnhofstraße 16 in
Vehandlungen, wie die Andienung in das Projekt Sedelhöfe integriert werden kann. In
den vorliegenden Bebauungsplanentwurf wurde ein Lösungsweg aufgenommen und
planungsrechtlich fixiert. Im Übrigen ist eingeschränkter Andienungsverkehr über
Fußgängerzonen bereits heute in Ulm gängige Praxis.
(5) Die Notwendigkeit eines Verkaufsflächenzuwachses von 18.000 m² in der Ulmer
Innenstadt wird bezweifelt. Ein solcher Zuwachs führt zur „Kannibalisierung“ innerhalb
der Ulmer Einzelhandelsstruktur.
Der Verkaufsflächenzuwachs um 18.000 qm beruht auf engen und frühzeitigen
Abstimmungen mit dem Regierungspräsidium Tübingen. Seit Jahren besteht großer
Druck auf die Handelsflächen in der Ulmer Innenstadt. Es gibt quasi keinen Leerstand
bei Einzelhandelsflächen. Insbesondere Filialisten beklagen seit geraumer Zeit, dass
für eine Präsenz auf dem Ulmer Markt keine geeigneten Ladenflächen zur Verfügung
stehen. Infolgedessen hat der Ulmer Gemeinderat die strategische Entscheidung
getroffen, neue Formen des Einkaufens in der Innenstadt zu etablieren. Mit dem
Projekt Sedelhöfe beabsichtigt die Stadt gerade eine Stärkung des
Einzelhandelsstandorts Ulm in toto und damit eine Steigerung der Besucherfrequenz.
Die Zielgruppen-orientierte Standortanalyse, die die Stadt und die IHK Ulm im Jahr
2010 bei der Customer Research 42 GmbH in Auftrag gegeben haben, kommt bei
einer entsprechenden Sortimentsausrichtung der Sedelhöfe auf ein
Neukundenpotenzial von ca. 280 000 Menschen. Ein übermäßiger
Verdrängungswettbewerb auf Kosten der bestehenden Einzelhandelsstruktur ist unter
diesen Voraussetzungen nicht zu erwarten.
(6) Die Öffentlichkeit und deren Repräsentanten wurden unzureichend und zu spät in die
Projektentwicklung eingebunden. Das bisherige Verfahren zur Projektentwicklung
verstößt gegen geltendes Recht. Der Projektvertrag mit dem Investor nimmt
unzulässigerweise das Ergebnis des Bebauungsplanverfahrens vorweg. Der
Bebauungsplan wird im klassischen Verfahren aufgestellt, obwohl er dem Wesen
nach einem vorhabenbezogenen Bebauungsplans entspricht.
Die Podiumsdiskussion am 16.10.2013 war lediglich der Auftakt zur formellen
Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Dieser
Veranstaltung ging bereits eine Vielzahl informeller öffentlicher Informations- und
Beteiligungsmöglichkeiten voraus. U.a. wurde bei einer Informationsveranstaltung im
-6Stadthaus am 09.10.2008 zum Projekt Citybahnhof auch ausführlich über das
Sedelhof-Projekt informiert. Zudem war das Projekt Teil der Diskussionen im Rahmen
des Forums Citybahnhof in den Jahren 2011 bis heute. Informationen sind seit 2008
im Infopavillon am Bahnhof und auf der Projektinternetseite www.citybahnhof-ulm.de
erhältlich. Ferner geben die Ausstellung Sedelhöfe im Gebäude Olgastraße 66 sowie
die Internetseite www.sedelhoefe-ulm.de Auskunft über das Vorhaben.
Der Gemeinderat und seine Organe haben das Projekt von Beginn an in zahlreichen
Sitzungen behandelt. U.a. hat der Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung, Bau
und Umwelt am 11.12.2007 die Verwaltung beauftragt, Standortuntersuchungen für
neue Formen des innerstädtischen Handels anzustellen (GD 548/07). Am 16.12.2008
hat der Fachbereichsausschuss beschlossen, auf dem Areal der damaligen
Sedelhofgarage eine Einkaufsgalerie zu konzipieren (GD 494/08). Vor
Veröffentlichung des EU-Vergabe-Verfahrens am 05.08.2010 hat der Gemeinderat
planerische Vorgaben in einem Bewerbermemorandum beschlossen. Desweiteren
hat der Gemeinderat am 25.04.2012 über den Abschluss des Projektvertrags
"Sedelhöfe" vor dessen Unterzeichnung beschlossen. Auch davor war er in alle
Schritte des Vergabeverfahrens eingebunden. Das Regierungspräsidium Tübingen
hat mit Schreiben vom 23.01.2014 die Rechtmäßigkeit des Verfahrens bestätigt.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens besteht für die Öffentlichkeit die
Möglichkeit, Einwände und Anregungen geltend zu machen, die der Gemeinderat im
Zuge der Beschlussfassungen in die Abwägung einbezieht. Der Projektvertrag
zwischen der Stadt und MAB hält ausdrücklich fest, dass die planungsrechtlichen
Befugnisse der Stadt Ulm nicht eingeschränkt werden. Die Stadt Ulm ist also weder
zur Aufstellung eines Bebauungsplans überhaupt, noch zu bestimmten
Festsetzungen in einem Bebauungsplan verpflichtet. Eine Vorwegbindung ist also
nicht gegeben.
Das Baugesetzbuch verpflichtet nicht zur Durchführung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans, wenn dem Verfahren ein konkretes Vorhaben zugrunde liegt (§12
Abs. 1 BauGB: „Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen...“). Prinzipiell sind für das
geplante Vorhaben aus planungsrechtlicher Sicht sowohl ein vorhabenbezogener
Bebauungsplan als auch ein Angebotsbebauungsplan möglich. Im Unterschied zum
klassischen Verfahren eröffnet der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Gemeinde
die Möglichkeit, mit dem Vorhabenträger über den Kanon der
Bebauungsplanfestsetzungen hinaus detaillierte Vereinbarungen in einem sog.
Durchführungsvertrag zu treffen. Im konkreten Fall der Sedelhöfe stehen der Stadt
bereits in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümerin/-verkäuferin umfangreiche
Einflussmöglichkeiten zur Verfügung, so dass der Bebauungsplan bei Wahrung der
städtischen Interessen im klassischen Verfahren durchgeführt werden kann.
Im Einzelnen wurden die eingegangenen Stellungnahmen folgendermaßen abgewogen
und behandelt:
Folgende Stellungnahmen wurden vorgebracht: Stellungnahme der Verwaltung:
Einwender 1, Schreiben vom 31.10.2013
(Anlage 5.1)
„Eine funktionierende Anlieferung ist für (das
Geschäftshaus Bahnhofstraße 16) von
existenzieller Bedeutung. Wir haben nun
Vorschläge der zukünftigen Anlieferung (für das
Geschäftshaus Bahnhofstraße 16) durch das
Ulmer Architekturbüro Mühlich, Fink und
Partner zeichnerisch darstellen lassen. Ziel ist
es, die Anlieferung (für das Geschäftshaus
Aufbauend auf den genannten Vorschlägen
hat die Stadt dem Einwender mittlerweile ein
Lösungsangebot unterbreitet. Die Andienung
des Geschäftshauses Bahnhofstraße 16 soll,
wie vom Einwender gefordert, vor dessen
Nordfassade verbleiben. Hier wird anstelle
des bestehenden Vordachs im Erdgeschoss
eine verschließbare Andienungstasche in das
-7Bahnhofstraße 16) vielseitig und attraktiv
nutzbar zu machen und somit nahtlos in die
Sedelhöfe-Schaufesterfront zu integrieren.
Diese Zielsetzung wird durch die 2 Varianten
erreicht:
Bei der Schaukastenanlieferung ist auf
die Tore zur Anlieferung vollflächig ein
jeweils 80 cm tiefer Schaukasten
aufgesetzt, der mannigfache
Präsentationsmöglichkeiten schafft. Hier
kann Ware mit Schaufensterpuppen
genauso gezeigt werden, wie großformatige
Dia-Stimmungsbilder oder eine Kombination
aus beidem.
Bei der Schaufensteranlieferung besteht
das Schaufenster aus 2 beweglichen
Schichten. Die erste Schicht ist eine 2flügelige Glasfront. Die zweite Schicht ist
die Schaufenster-Rückwand, die entweder
als Träger von großformatigen
Stimmungsbildern oder auch als
Multimedia-Wand ausgeführt sein kann. Im
Falle von Multi-Media ließen sich auf der
Rückwand u.a. Filme, Modeschauen oder
auch Ulm-Impressionen/-Informationen
darstellen. Die Dekoration über
Schaufensterpuppen kann rollbar/beweglich
frei zwischen der Glasschicht und der
Rückwand aufgebaut werden.
Beide Varianten ermöglichen, dass die
zukünftige Anlieferung (für das Geschäftshaus
Bahnhofstraße 16) zu über 99,5 % der
Betriebszeit der Sedelhöfe einen ganz
normalen Schaufenster-Charakter hat. Nur
während der Einfahrt und Ausfahrt in oder aus
der Anlieferung heraus müssen kurzfristig für
wenige Minuten die Schaufensterelemete nach
Innen geklappt werden. Wir denken mit unseren
Vorschlägen aufzeigen zu können, dass durch
die Anlieferung, entgegen der MABBehauptung, keine schmuddelige HinterhofAtmosphäre entsteht, die das gesamte
Mietumfeld abwertet und die Attraktivität der
Sedelhöfe gefährdet.
Durch die Anlieferung (für das Geschäftshaus
Bahnhofstraße 16) verlieren die Sedelhöfe im
Erdgeschoss eine Einzelhandels-Mietfläche von
ca. 110 m², bei einer Gesamt-EinzelhandelsMietfläche von ca. 23.000 m² (Angabe
MAB/Frühjahr2012). Die Anlieferung (für das
Geschäftshaus Bahnhofstraße 16) versorgt
eines der umsatzstärksten und meist
frequentierten Geschäftshäuser der Ulmer
Innenstadt mit 4.000 m² Verkaufsfläche. Die
Notwendigkeit einer dem Geschäftsbetrieb (des
Geschäftshauses Bahnhofstraße 16) gerecht
werdenden Anlieferung wiegt mehr als der
Verlust von 110 m² Mietfläche in den
Sedelhöfen.“
Sedelhöfe-Projekt integriert. Die Tore erhalten
außenliegende Schaufenster und werden nur
für Ein- und Ausfahrten der Lieferfahrzeuge
geöffnet (vgl. Anlage 10). Die Fassade des
Erdgeschosses springt im Bereich der
Anliegertasche zurück, so dass das Gebäude
Bahnhofstraße 16 über einen zusätzlichen
Zugang an die Sedelhofgasse angebunden
werden kann. Die Geschäftsflächen des
Gebäudes Bahnhofstraße 16 docken auf
diese Weise unmittelbar an das neue
Einkaufsquartier an. Die Andienungstasche
wird im vorliegenden Bebauungsplanentwurf
mit Geh- und Fahrrechten zugunsten des
Geschäftshauses Bahnhofstraße 16
gesichert.
-8Mit Schreiben vom 26.11.2013 haben die
Rechtsanwälte des Einwenders dessen
Position weiter ausgeführt:
„(...)
I. Durch die Planung aufgeworfene Konflikte
1. Realisierungshindernis Vordach
Würden die jetzt öffentlich präsentierten
Planunterlagen unverändert zu
Festsetzungen eines Bebauungsplans, dann
wäre MAB gleichwohl nicht in der Lage, das
Vorhaben wie mit der Stadt Ulm vereinbart
zur realisieren. Dem stünde das im (Privat)Eigentum (...) stehende Vordach im Wege,
welches nahezu den gesamten nördlichen
Teil des Gebäudes Bahnhofstraße 16
beherrscht. Im Bereich des Vordachs ist es
unmöglich, die in den Planunterlagen
vorgesehene geschlossene Bebauung zu
realisieren. Dies war das maßgebliche Motiv
für die Stadt Ulm, gegen meine Mandantin
(...) eine Beseitigungsverfügung für dieses
Vordach zu erlassen. Die damit befassten
Verwaltungsrichter in Sigmaringen und beim
Hof in Mannheim haben bestätigt, dass das
Vordach von der Stadt Ulm baurechtlich
zugelassen worden ist, nicht von dem
Abschluss eines Gestattungsvertrags
abhängig gemacht wurde und deshalb seine
Beseitigung nicht hoheitlich durchgesetzt
werden kann.
2. Abwägungshindernis
Erschließung/Andienung
Der Bebauungsplanentwurf wurde im Sinne
der Gerichtsentscheidung geändert. Die Stadt
und die Eigentümer Bahnhofstraße 16 streben
eine Lösung dahingehend an, dass ein
Rückbau des Vordachs erfolgt und die
Anlieferung im dorti-gen Bereich durch eine
sog. Erschließungs-tasche
(Anlieferungsbereich mit angepassten
Schaufensterkastentore) weiterhin möglich
bleibt.
Die Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander
gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in Bezug auf die
Unabhängig von dem Vordach dürften
Andienung des Grundstücks Bahnhofstraße
bauleitplanerische Festsetzungen, die den
16 fand im Bebauungsplan mit der oben
jetzt präsentierten Planunterlagen
beschriebenen Änderung des Planentwurfs
entsprechen, nicht mit den Vorgaben von § 1 (planungsrechtliche Sicherung einer
Abs. 7 BauGB vereinbar sein. Die jetzt
rückwärtigen Andienungfläche) ihren
vorgesehene Planung nimmt dem Grundstück Niederschlag.
Bahnhofstraße 16 die straßenseitige
Erschließung gerade in dem Bereich, auf den
es nach dem Zuschnitt seiner konkreten, von
der Stadt Ulm genehmigten Bebauung für
den Lkw-Verkehr ausgerichtet ist. Diese
Erschließung durch die Sedelhofgasse, für
die von den Eigentümern der früheren
Grundstücke Erschließungsbeiträge gezahlt
wurden und in den von der (neuen
Eigentümerin) gezahlten Kaufpreis Eingang
gefunden haben, wird ersatzlos beseitigt, um
ein rein privates Vorhaben eines Dritten zu
ermöglichen. Das muss vor dem Hintergrund
gesehen werden, dass das jetzige
Grundstück Bahnhofstraße 16 seinerzeit nicht
nur aus mehreren von Privaten erworbenen
Grundstücken gebildet wurde, sondern dazu
auch aus städtischem Eigentum Flächen
-9durch die (neue Eigentümerin) erworben
worden sind. Infolge der Beteiligung der Stadt
Ulm sowohl als Veräußerin einzelner
Teilflächen des jetzigen Grundstücks
Bahnhofstraße 16 als auch als
Baugenehmigungsbehörde für das jetzige, für
die Lkw-Belieferung baulich auf die
Sedelhofgasse ausgerichtete Bestandsobjekt
durften und dürfen meine Mandantinnen
darauf vertrauen, dass die Erschließung
durch eine mit Lkw befahrbare öffentliche
Straße (Sedelhofgasse) nicht ohne
Ersatzlösung an dieser Stelle beseitigt wird.
Die Stadt Ulm muss sich daran festhalten
lassen, dass Sie baurechtlich eine Nutzung
des Bestandsgebäudes Bahnhofstraße 16
genehmigt hat, die einen An- und
Ablieferungsverkehr auslöst, der über die
Bahnhofstraße - abgesehen von allen damit
verbundenen städtebaulichen Nachteilen –
nicht bewältigt werden kann. Das (betroffene)
Handelsgeschäft mit seinen 4.000 m²
Verkaufsfläche wird täglich mehrfach vom
Zentrallager (...) mit einem großen 7,5Tonnen-Lkw mit Hebebühne angefahren, weil
nur so die großen Liefermengen von jährlich Mit der vorliegenden Änderung des
600.000 Teilen, darunter sperrige Ware (...)
Bebauungsplanentwurfs (Rücksetzung der
bewältigt werden können.
Baugrenze im Erdgeschoss vor der
Andienungstasche Bahnhofstraße 16) schließt
Meine Mandantin hat Sie weiter darauf
die Trafostation nun unmittelbar an die mit
aufmerksam gemacht, dass an der
Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit
nordöstlichen Gebäudeecke der zur
belegte Verkehrsfläche an. Die Zugänglichkeit
Versorgung des Gebäudes Bahnhofstraße 16 der Trafostation bleibt also weiterhin
dienende Trafo im Boden eingebaut ist. Diese gewährleistet.
Stelle wurde seinerzeit gewählt, damit die
SWU einen unverbauten und jederzeit
nutzbaren Zugang zu dieser Trafostation hat.
Die Planuntelagen sehen an dieser Stelle
eine überbaubare Fläche zugunsten von
MAB vor.
Die beiden vorgelegten Varianten wurden
II. Erörterte Lösungsmöglichkeiten
eingehend diskutiert. Die Variante 2 mit
1. „Erschließungstasche“
zusätzlicher öffentlicher Verkehrsfläche vor
der nordöstlichen Gebäudeecke des
Sie haben mit meiner Mandantin die Pläne für Geschäftshauses Bahnhofstraße 16 wird
eine „Erschließungstasche“ erörtert, die Ihnen bevorzugt. Auf diese Weise kann von der
schon vorlagen. Sie laufen darauf hinaus, im Sedelhofgasse aus ein Zugang zum
Bereich des Erdgeschosses des von MAB an Bestandsgebäude geschaffen und somit die
die Bahnhofstraße 16 anzubauenden
bestehende Geschäftslage bruchlos mit dem
Gebäudes anstelle des Vordachs eine durch neuen Einkaufsquartier verknüpft werden.
zwei ansprechend gestaltete und an die
Dieser Vorschlag wurde im geänderten
MAB-Fassade angepasste
Bebauungsplanentwurf in entsprechende
Schaufensterkastentore verschließbare
Festsetzungen überführt.
Anlieferungszone zu realisieren. Auf den
beigefügten, Ihnen und den Gemeinderäten
aber schon vorliegenden Plan des
Architekturbüros mühlich, fink & partner
nehme ich Bezug.
Sie haben dazu die Auffassung vertreten, es
sei sachgerecht, wenn die
Schaufensterkastentore in diesem Bereich
- 10 von meiner Mandantin betrieben würden.
2. Variante mit zusätzlicher öffentlicher
Verkehrsfläche
Im weiteren Gesprächsverlauf haben Sie
angeregt, die Schaukastentore weiter
zurückzusetzen und nicht mehr in
Fortführung der östlichen Außenwand des
geplanten MAB-Gebäudes auszurichten,
sondern parallel zu der östlichen Außenwand
des (betroffenen) Gebäudes. Den dadurch
entstehenden Freiraum würde die Stadt Ulm
als öffentliche Verkehrsfläche festsetzen.
Den besonderen Charme dieser Lösung
haben Sie darin gesehen, dass in dem
dadurch freibleibenden Teil der nördlichen
Außenwand des Gebäudes Bahnhofstraße
16 eine Öffnung platziert werden könnte, die
zwar (im Bestandsgebäude) Verkaufsfläche
kostet, aber einen Rundlaufeffekt auslöst und
der Frequenz (des betroffenen
Handelshauses) einen Weg in die künftigen
Sedelhöfe eröffnet. Den dazu angefertigten
Plan der Architekten mühlich, fink & partner
Die vertragliche Verständigung ist spätestens
füge ich bei.
bis zum Satzungsbeschluss herbeizuführen.
3. Vertragliche Verständigung vor einer
Auslegung
Meine Mandantinnen haben angeboten, vor
einer Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
zu einer vertraglichen Verständigung auf ein
solches Andienungsmodell zu kommen,
damit die ausgelegten Pläne dann später
nicht erneut geändert und nochmals
ausgelegt werden müssen.
(...)“
Einwender 2, Schreiben vom 08.11.2013
(Anlage 5.2)
Der Einwender ist Geschäftsführer einer
Grundstücksgesellschaft mit Grundstücken an
der Bahnhofstraße und am Münsterplatz.
Gegen die Bebauung wird Einspruch erhoben.
„Seit Juni 2013 wurden von Seiten der
Bürgerschaft, also auch von uns,
Architektenkammer, IHK und Ulmer City aber
auch von 4 großen Gemeinderatsfraktionen
Veränderungen an der Erschließung der
Innenstadt vom Bahnhof kommend gefordert.
Die vorliegende Planung berücksichtigt diese
Wünsche in keiner Weise. Sie verändert den
Zugang zur Stadt zum Nachteil der
gewachsenen Stadt und überlässt die
Planungshoheit offensichtlich einem Investor.“
Wesentliche Verbesserungen bei der
Erschließung der Innenstadt vom Bahnhof
kommend können nur unter Einbeziehung des
Gebäudes Bahnhofstraße 7 erreicht werden.
Dieses Schlüsselgrundstück befindet sich in
Privateigentum und steht trotz intensiver
Bemühungen seitens der Stadt nicht zur
Verfügung. Die im Projektvertrag
ausgehandelte Lösung sichert die Verbindung
Bahnhof-Fußgängerzone mindestens in der
heutigen Qualität mit verbesserter Sichtbarkeit
von der Fußgängerzone Bahnhofstraße aus.
Weder werden Fußgängerströme bevorzugt in
- 11 die Sedelhöfe geleitet, noch werden die
Einkaufslagen in der Fußgängerzone und die
Sedelhöfe ausschließlich vom Bahnhof
erreicht. Die derzeitige Planung stellt somit
unter den derzeit gegebenen
Voraussetzungen eine für alle Betroffenen
tragbare Lösung dar. Städtebauliches Ziel
bleibt aber die axiale Durchbindung der
Bahnhofstraße zum Bahnhofplatz, sobald das
Gebäude Bahnhofplatz 7 zur Disposition
steht. Diese Zielsetzung ist von der
Grundstücksausdehnung der Sedelhöfe
unabhängig. Die Öffnung der Bahnhofstraße
zum Bahnhofplatz könnte auch ohne
Mitwirkung eines künftigen
Eigentümers/Betreibers der Sedelhöfe
umgesetzt werden. Die Stadt hat einen 3Stufen-Plan entwickelt, wonach schrittweise
weitere Verbesserungen der Situation
angestrebt werden:
Stufe 1:
Der östliche Aufgang aus der
Unterführung wird weiter nach Süden
unmittelbar bis an die Grundstücksgrenze
Bahnhofplatz 7 erweitert.
Stufe 2:
Die Stadt befindet sich mit den
Eigentümern des Grundstücks
Bahnhofplatz 7 in Verhandlung mit dem
Ziel, den östlichen Aufgang aus der
Unterführung weiter nach Süden in den
Bereich des aufgelassenen Flussbettes
der kleinen Blau zu erweitern und dort
eine weitere Rolltreppe anzubieten.
Stufe 3:
Die Stadt versucht durch weitere
Verhandlungen mit den Eigentümern des
Grundstücks Bahnhofplatz 7, mittelfristig
eine grundsätzliche städtebauliche
Veränderung auf dem Grundstück zu
erwirken.
Die Kritik verkennt zudem gänzlich, dass sehr
wesentliche Fußgängerströme vom
Münsterplatz in die Bahnhofstraße kommen.
In dieser Bewegungsrichtung sind die
Sedelhöfe in keiner Weise bevorzugt sondern
eher im Nachteil gegenüber der
Bahnhofstraße.
Einwender 3 , Schreiben vom 10.11.2013
(Anlage 5.3)
„Die vorliegende Planung (entspricht) nicht dem
Anspruch, der an die Neubaukonzeption des
Gesamtbereichs Citybahnhof –
Bahnhofsvorplatz – Einkaufsquartier Sedelhöfe
gestellt worden war. Wegen eines Geflechts
von Abhängigkeiten mussten großzügige,
Der Fachbereichsausschuss hat am
12.12.2006 das Stadtentwicklungsprojekt
„Citybahnhof Ulm“ auf den Weg gebracht (GD
Nr. 288/06). Als erster Baustein aus diesem
Gesamtprojekt wird nun das Einkaufsquartier
Sedelhöfe konkret entwickelt. Zentrale
- 12 komfortable, zukunftsweisende Lösungsansätze
den kleinlich-begrenzt wirkenden
Realisierungsmöglichkeiten weichen, die sich
den momentan bestehenden Gegebenheiten
unterzuordnen hatten.
Dazu gehören auch:
Der Abriss eines Innenstadtviertels
ohne kon-krete Bauplanung
-
Ein auf den Kopf gestelltes
Bebauungsplanverfahren, in dem in
vertraglichen Fixierungen mit dem Investor
das städtebauliche Konzept unveränderlich
festgelegt wird, bevor das
Bebauungsplanverfahren eingeleitet wird.
Hinzu kommt vorgeblicher Zeitdruck, welcher
bessere Lösungen verhindert, z.B. dass Ulm
das versprochene, sich öffnende Tor zur
Innenstadt erhält und dass Fußgängerströme
ebenerdig wie unterirdisch so geleitet werden,
dass sie ungehindert in die Fußgängerzone wie
auch in das Einkaufszentrum gelangen.
Zielvorgabe und Maß-stab muss angesichts der
gewaltigen Investitionen stets das
zukunftsweisende Optimum sein, nicht der Blick
zurück auf die bisherige Lösung. Wenn am
Ende auch nur Kompromisslösungen oder gar
Verschlechterungen stehen, ist das Ziel verfehlt
worden und die Investition muss unbesehen der
Vorleistung in Frage gestellt werden.
Einzeleinwendungen:
a) der Meinungsbildungsprozess wurde durch
vorenthaltene Kommunikation
unnötigerweise erschwert. Die ersten
öffentlichen Äußerungen von
Verantwortlichen am 30.10.2013 (SWP)
hätten bereits zu Beginn des Verfahrens,
Aufgabe der Projektentwicklung ist gerade die
Abstimmung der Planungsziele auf die
liegenschaftlichen, funktionalen und
ökonomischen Rahmenbedingungen. Bei aller
Notwendigkeit zum Kompromiss bei
komplexen Projekten der Innenentwicklung
bleibt die übergeordnete städtebauliche
Leitidee eines gemischt genutzten und offenen
Einkaufsquartiers in integrierter Innenstadtlage
unangetastet.
Bereits zu Beginn der Abbrucharbeiten lag
eine auf dem Ergebnis eines
Investorenwettbewerbs aufbauende
Vorentwurfsplanung vor.
Als politisch verantwortliches Gremium hat der
Gemeinderat das Projekt Sedelhöfe auf den
Weg gebracht und seit 2006 alle wesentlichen
Schritte der Projektentwicklung begleitet bzw.
per Beschluss legitimiert. Gewerbe-/
Dienstleitungsprojekte in der hier vorliegenden
Größenordnung benötigen im Vorfeld
abgestimmte Vorgehensweisen, die
üblicherweise in einem privatrechtlichen
Vertrag geregelt werden. Davon unbenommen
bleibt jedoch das derzeit im Verfahren
befindliche öffentlich-rechtliche
Bebauungsplanverfahren, in dem von Seiten
der Öffentlichkeit im Rahmen der
Beteiligungsschritte gemäß § 3 Abs. 1 und 2
BauGB Äußerungen und Stellungnahmen zur
Planung abgegeben werden können.
Die städtebauliche Entwicklung des
Sedelhofquartiers blieb in den vergangenen
Jahren und Jahrzehnten deutlich hinter der
positiven Entwicklung anderer
Innenstadtquartiere zurück und bedarf
dringend der Restrukturierung. Die Stadt hat
dies frühzeitig erkannt und sich durch eine
langfristige Liegenschaftspolitik
Gestaltungsfreiräume im Quartier geschaffen.
Über den Status quo hinausgehende
Arrondierungen (etwa die Einbeziehung des
Gebäudes Bahnhofstraße 7) sind auf
absehbare Zeit allerdings nicht möglich, so
dass die Planung auf die aktuellen
Rahmenbedingungen abgestimmt werden
muss. Alle grundlegenden Planungsziele
können mit dem vorliegenden Projekt erfüllt
werden. Der Weg zu einer großzügigeren
Lösung der Verbindung
Bahnhof/Bahnhofstraße ist nicht verbaut,
sondern der Zukunft vorbehalten.
Der Gemeinderat und seine Organe haben
das Projekt von Beginn an in zahlreichen
Sitzungen öffentlich behandelt sowie in
- 13 also im Frühjahr 2012 abgegeben werden
können, konform mit den EUAusschreibungsrichtlinien und ohne
Bieterinteressen zu verletzen. Nach wie vor
fehlen jedoch wesentliche Informationen von
Vorfestlegungen im Projektvertrag über
Brandschutzfragen bis hin zu den – aus
heutiger Sicht – vermeidbaren, unsinnig
hohen Kosten, die für die Umsiedelung von
McDonalds aus Steuermitteln aufzuwenden
sind.
b) Der einzig zulässige, nämlich gesetzlich
vorgeschriebene Weg geht über ein
vorgeschaltetes Bebauungsplanverfahren.
Darin hätte der Gemeinderat die
städtebaulichen Zielvorstellungen festlegen
können. Darin wären auch
Bürgerbeteiligungen obligatorisch gewesen
und nicht durch Vorfestlegungen und
abgeschlossene Planungen ohne
Veränderungsmöglichkeiten abgewürgt
worden. Bürgerbeteiligung hätte beinhaltet,
dass betroffene Anlieger ihre Äußerungen in
dieser frühen Phase zielgerichtet hätten
vorbringen können.
Alternativen hätte aufgezeigt und
weiterverfolgt werden können, z.B. ob eine
mehreren öffentlichen Veranstaltungen den
Bürgerinnen und Bürgern zur Diskussion
gestellt. Am 11.12.2007 hat der
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung,
Bau und Umwelt die Verwaltung beauftragt,
Standortuntersuchungen für neue Formen des
innerstädtischen Handels anzustellen. (GD
548/07). Am 16.12.2008 hat der
Fachbereichsausschuss beschlossen, auf
dem Areal der damaligen Sedelhofgarage
eine Einkaufsgalerie zu konzipieren (GD
494/08). Bei einer Informationsveranstaltung
im Stadthaus am 09.10.2008 zum Projekt
Citybahnhof wurde auch ausführlich über das
Sedelhof-Projekt informiert. Zudem war das
Projekt Teil der Diskussionen im Rahmen des
Forums Citybahnhof in den Jahren 2011 bis
heute. Informationen sind seit 2008 im
Infopavillon am Bahnhof und auf der
Projektinternetseite www.citybahnhof.ulm.de
erhältlich. Ferner geben die Ausstellung
Sedelhöfe im Gebäude Olgastraße 66 sowie
die Internetseite www.sedelhoefe-ulm.de
Auskunft über das Vorhaben. Technische
Fragen etwa zum Brandschutz werden im
Zuge der vertieften Projektentwicklung mit
den verantwortlichen Fachingenieuren
beantwortet. Die provisorische Auslagerung
des McDonalds-Restaurants war aufgrund
eines bestehenden langfristigen
Mietverhältnisses unumgänglich. Die
Beibehaltung des Status quo würde zu einer
Verfestigung der unbefriedigenden Situation
am westlichen Zugang vom Hauptbahnhof zur
Innenstadt führen.
Auf Grundlage der Beschlüsse des
Gemeinderats und seiner Organe hat die
Stadt gemeinsam mit dem Investor MAB das
Projekt Sedelhöfe entwickelt und unter
Berücksichtigung der komplexen
städtebaulichen, liegenschaftlichen und
funktionalen Rahmenbedingungen in einen
Projektentwurf umgesetzt. Dieser Entwurf ist
nun hinreichend konkret, so dass die
Öffentlichkeit die Auswirkungen der Planung
beurteilen kann. Im Rahmen des derzeit
laufenden Bebauungsplanverfahrens besteht
für die Öffentlichkeit die Möglichkeit,
Einwände und Anregungen geltend zu
machen. Der Projektvertrag zwischen der
Stadt und MAB hält ausdrücklich fest, dass
die planungsrechtlichen Befugnisse der Stadt
Ulm nicht eingeschränkt werden. Die Stadt
Ulm ist also weder zur Aufstellung eines
Bebauungsplans überhaupt, noch zu
bestimmten Festsetzungen in einem
Bebauungsplan verpflichtet. Entscheidet die
Stadt Ulm, das für die Verwirklichung der
Planung des Investors erforderliche Baurecht
nicht zu schaffen, kommt der Projektvertrag
- 14 bestehende Tiefgarage abgerissen und auf
jährliche Parkeinnahmen von 600.000 €
verzichtet werden soll. Oder ob sich das
Gebäude Bahnhofstraße 7 im
Planungsumgriff befindet, hätte zusammen
mit allen unliebsamen Folgen abgeklärt
werden können, auch, ob McDonalds nicht
besser am angestammten Platz bleiben und
man herum planen sollte.
nicht zur Durchführung.
Die genannten Planungsvarianten wurden im
Zuge der Projektvorbereitung untersucht:
Die Sedelhofgarage ließ sich in ihrer
bestehenden Form nicht in die geplante,
umfassende Restrukturierung des
Sedelhof-quartiers integrieren; sie wird
daher durch eine neue Garage im Quartier
ersetzt.
Die Aufnahme des Gebäudes
Bahnhofstraße 7 in den Umgriff des
Bebauungsplans würde sich nur als
sinnvoll erweisen, wenn es auf absehbare
Zeit angekauft werden und damit
verbunden eine konkrete
Entwicklungsabsicht abgeleitet werden
könnte. Dies ist trotz intensiver
Bemühungen nicht absehbar.
Die provisorische Auslagerung des
McDonalds-Restaurants war aufgrund
eines bestehenden langfristigen
Mietverhältnisses unumgänglich. Die
Beibehaltung des Status quo würde zu
einer Verfestigung der unbe-friedigenden
Situation am westlichen Zugang vom
c) Der ausgelegte Bebauungsplan soll § 13 a
Hauptbahnhof zur Innenstadt führen.
BauGB entsprechen. Inhaltlich stellt er
Diese Ergebnisse wurden im vorliegenden
jedoch einen vorhabenbezogenen
Planungsvorschlag umgesetzt und können
Bebauungsplan dar nach § 12 BauGB,
nun im Zuge des förmlichen
worauf schon die Formulierung in GD 198/13, Beteiligungsverfahrens beurteilt und diskutiert
Ziff. 6.2 hinweist:„Die Fa. MAB Development werden.
Frankfurt beabsichtigt …an dieser Stelle ein
Einkaufszentrum zu entwickeln“.
Das Baugesetzbuch verpflichtet nicht zur
Parzellengenau wird für den Investor ein
Durchführung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugeschnitten, sogar
Bebauungsplans, wenn dem Verfahren ein
Verkaufsflächen und Sortimente stehen
konkretes Vorhaben zugrunde liegt (§12 Abs.
schon fest.
1 BauGB: „Die Gemeinde kann durch einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan die
Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen...“).
Prinzipiell sind für das geplante Vorhaben aus
planungsrechtlicher Sicht sowohl ein
vorhabenbezogener Bebauungsplan als auch
ein klassischer Bebauungsplan möglich. Im
Unterschied zum klassischen
Angebotsbebauungsplan eröffnet der
vorhabenbezogene Bebauungsplan der
Gemeinde die Möglichkeit, mit dem
Vorhabenträger über den Kanon der
Bebauungsplanfestsetzungen hinaus
detaillierte Vereinbarungen in einem sog.
Durchführungsvertrag zu treffen. Im konkreten
Fall der Sedelhöfe stehen der Stadt bereits in
ihrer Eigenschaft als
Alternativplanungen, wie das BauGB und die Grundstückseigentümerin/-verkäuferin
entsprechenden Kommentare sie zumindest umfangreiche Einflussmöglichkeiten zur
im Konfliktfall vorsehen/empfehlen, gibt es
Verfügung, so dass der Bebauungsplan bei
nicht. Ein städtebaulicher Wettbewerb, wie er Wahrung der städtischen Interessen im
nach BM Wetzig bei allen größeren
klassischen Verfahren durchgeführt werden
innerstädtischen Bauvorhaben mit
kann.
Beteiligung von „mindestens sieben, acht
- 15 Architekten“ durchzuführen wäre und wie bei
City-Bahnhof, Sanierung Dichterviertel und
Wengenviertel obligatorisch, wurde hier
ausgeschlossen. Investor, Planungsbüro und
dessen Entwurf mussten als Paketlösung
akzeptiert werden.
d) Das Einkaufszentrum soll nach
Erkenntnissen der Marktforschung entwickelt
werden. Hinweise auf Grundlagen fehlen
ebenso wie etwaige Gutachten. Die
zielgruppenorientierte Standortanalyse von
Custom Research aus 2010 sagt nichts über
die festgelegte Größe von 18.000 m² aus.
Aktualisierte Stellungnahmen des RP
Tübingen vor dem Hintergrund stetig
wachsender Handelsflächen in Ulm und
darum herum fehlen.
e) Dem Grundsatzbeschluss zum Wettbewerb
Bahnhofvorplatz lag die Machbarkeitsstudie
vom 31.07.2012 zugrunde. Weder dort noch
in der Beschlussvorlage GD 10/13 wird der
Bau einer neuen Sedelhof-Tiefgarage
erwähnt. Hingewiesen wurde lediglich auf
den Entfall der dortigen 500 Parkplätze,
womit der Neubau der Bahnhoftiefgarage mit
800 Pkw-Parkplätzen begründet wurde, der
dann auch im Fachbereichsausschuss
kontrovers diskutiert wurde. In der
Beschlussvorlage GD 157/12 für die nichtöffentliche Sitzung (dort als öffentlich
gekennzeichnet) am 25.04.2012 heißt es:
„Anstelle von Parkebenen ausschließlich in
den oberen Geschossen wird nun auch eine
Parkgarage im Untergrund favorisiert“. In GD
198/13 (Aufstellungsbeschluss Sedelhöfe
vom 25.06.2013) wird die Tiefgarage in
einem einzigen Satz erwähnt: „Die
notwendigen Parkplätze befinden sich in
einer zweigeschossigen Tiefgarage mit ca.
500 Einstellplätzen“. Über Abbruch der
bestehenden TG wurde so wenig
beschlossen wie über den Neubau an
derselben Stelle sowie über die Art deren
Nutzung (eingeschränkter Nutzerkreis oder
öffentlich zugänglich?).
Die Prüfung von Planungsalternativen hat im
EU-Ausschreibungsverfahren stattgefunden.
Die Investoren mussten sich mit jeweils einem
Projekt bewerben, das nach funktionalen,
gestalterischen und wirtschaftlichen Kriterien
bewertet wurde. Schließlich wurde die Arbeit
der Arbeitsgemeinschaft MAB Development /
Grüntuch Ernst ausgewählt. Der Bericht über
das Ergebnis des EUAusschreibungsverfahrens wurde dem
Gemeinderat am 25.04.2012 (GD 156/12)
vorgelegt.
Die Verkaufsflächenbeschränkung auf 18.000
qm beruht auf engen und frühzeitigen
Abstimmungen mit dem Regierungspräsidium
Tübingen. Die Stadt Ulm hat am 15.10.2012
die Einleitung des Raumordnungsverfahrens
beantragt. Auf dieser Grundlage sowie der
Festlegung von Sortimentsobergrenzen hat
das Regierungspräsidium mit Schreiben vom
23.10.2013 von der Durchführung eines
Raumordnungsverfahrens abgesehen.
Die Sedelhoftiefgarage befindet sich inmitten
des Sedelhofquartiers. Mit der Festlegung des
Planungsumgriffs für die Sedelhöfe wurde die
bestehende Sedelhof-Tiefgarage automatisch
Teil des Gesamtprojektes. Im Zuge der
Projektentwicklung hat sich gezeigt, dass die
Garage in der bestehenden Form nicht
sinnvoll in ein neues Projekt integriert werden
kann. Angesichts der baurechtlichen
Verpflichtung zum Nachweis notwendiger
Stellplätze ist ein Verzicht auf die Garage
ausgeschlossen; eine Neuerrichtung der
Garage ist somit unumgänglich. Die Garage
wird auch zukünftig öffentlich zugänglich sein.
Größe und Lage der neuen Garage werden in
den Anlagen zu diesem
Bebauungsplanverfahren aufgezeigt und
können nun öffentlich erörtert werden. Die
letztendliche Entscheidung fällt auch hier erst
mit dem Satzungsbeschluss.
f) Der Verkauf einer innerstädtischen Fläche an
einen Investor darf immer erst nach
Abschluss des Bebauungsplanverfahrens zu
den dort beschlossenen Bedingungen
erfolgen. Hier wird der Vertrag zwar erst
2014 ratifiziert, aber der bereits
geschlossene Vorvertrag (“privatrechtlicher
Investorenvertrag“) enthält bereits alle
maßgeblichen Festlegungen, was auch in
GD 157/12 (nicht öffentliche Sitzung am
25.04.12) zum Ausdruck kommt: „Zur
Sicherung der städtebaulichen und
stadtentwicklungspolitischen Ziele soll dem
Der Projektvertrag zwischen der Stadt und
dem Investor hält ausdrücklich fest, dass die
planungsrechtlichen Befugnisse der Stadt Ulm
nicht eingeschränkt werden. Die Stadt Ulm ist
also weder zur Aufstellung eines
Bebauungsplans überhaupt, noch zu
bestimmten Festsetzungen in einem
- 16 künftigen Investor das Projektgrundstück in
Bebauungsplan verpflichtet. Entscheidet die
Verbindung mit einem Projektvertrag verkauft Stadt Ulm, das für die Verwirklichung der
werden“.
Planung des Investors erforderliche Baurecht
nicht zu schaffen, kommt der Projektvertrag
nicht zur Durchführung. Dies ist durch eine
sogenannte Closing-Regelung im
g) Mit dem Verkauf der öffentlichen Flächen an Projektvertrag abgesichert, nach der die in
einen privaten Investor gibt die Stadt auf alle dem Projektvertrag geregelten
Zeit Gestaltungsmöglichkeiten aus der Hand, Verpflichtungen zur baulichen Umsetzung des
gerade dort, wo sich durch die aktuelle Kritik Projekts erst wirksam werden, wenn genau
zeigt, dass Optimierungsbedarf besteht und
definierte Voraussetzungen für die
künftig bessere Lösungen möglich wären.
Umsetzung geschaffen sind.
h) Bereits mit dem Bieterverfahren war die
Auflage verbunden, die bisherige
Wegebeziehung Bahnhof-Innenstadt ohne
Beeinträchtigung beizubehalten. GD 157/12:
"Den Bietern wurde daher insbesondere die
Aufgabe gestellt, ihre Planungen der
heutigen Passage anzupassen und zu
gewährleisten, dass eine geänderte Passage
möglich ist, ohne Beeinträchtigungen der
Wegebeziehungen zwischen Bahnhof und
Innenstadt". Davon ist im vorliegenden
Entwurf nichts mehr zu erkennen. Bevorzugt
bedient wird eindeutig die Einkaufspassage
Sedelhöfe.
Mit dem erklärten Ziel, den
Einzelhandelsstandort Ulm zu stärken, und mit
breiter Unterstützung aus den örtlichen
Verbänden und Interessengemeinschaften hat
der Gemeinderat die Entwicklung eines
Einkaufszentrums im Bereich der Sedelhöfe
auf den Weg gebracht. Im Zuge der
europaweiten Ausschreibung konnte mit MAB
ein Partner gefunden werden, der bereit ist,
die ambitionierten städtebaulichen Ansprüche
seitens der Stadt im Sinne einer offenen,
gemischt genutzten und in den Stadtkörper
integrierten Anlage zu erfüllen. Der angestrebte öffentliche Charakter der Anlage wird
dauerhaft gesichert, indem die internen
Wegebeziehungen mit Gehrechten zu
Gunsten der Allgemeinheit belegt und
grundbuchrechtlich festgeschrieben werden.
Zukünftige Gestaltungsmöglichkeiten müssen
zu gegebener Zeit anhand der dann
tatsächlichen vorliegenden Gegebenheiten
erörtert werden. Städtebauliches Ziel bleibt die
axiale Durchbindung der Bahnhofstraße zum
Bahnhofplatz, sobald das Gebäude
Bahnhofplatz 7 zur Disposition steht. Diese
Zielsetzung ist von der
Grundstücksausdehnung der Sedelhöfe
unabhängig. Die Öffnung der Bahnhofstraße
zum Bahnhofplatz könnte gegebenenfalls
auch ohne Mitwirkung eines künftigen
Eigentümers/Betreibers der Sedelhöfe
umgesetzt werden.
Die Lage der Bahnhofplatzunterführung kann
infolge der Eigentumsverhältnisse im Bereich
des östlichen Aufgangs nicht verändert
werden. Das Gebäude Bahnhofstraße 7 kann
auf absehbare Zeit weder angekauft noch
verändert werden. Zur Verbesserung der
Situation im Rahmen der gegebenen bzw.
zukünftiger Möglichkeiten hat die Stadt einen
3-Stufen-Plan entwickelt, der schrittweise zu
weiteren Verbesserungen des
Innenstadtzugangs führen wird:
Stufe 1:
Der östliche Aufgang aus der
Unterführung wird weiter nach Süden
- 17 unmittelbar bis an die Grundstücksgrenze
Bahnhofplatz 7 erweitert.
i) Gemäß der Ulmer Richtlinie zur Förderung
von preiswertem Wohnraum bei privaten
Konversionsflächen ab 0,5 ha müssen 20%
des Wohnraums vergünstigt zur Verfügung
gestellt werden. Abschluss des
Bebauungsplanverfahrens und Datum des
Kaufvertrages machen dies auch hier
erforderlich. Die Planung sagt darüber nichts
aus.“
Stufe 2:
Die Stadt befindet sich mit den
Eigentümern des Grundstücks
Bahnhofplatz 7 in Verhandlung mit dem
Ziel, den östlichen Aufgang aus der
Unterführung weiter nach Süden in den
Bereich des aufgelassenen Flussbettes
der kleinen Blau zu erweitern und dort
eine weitere Rolltreppe anzubieten.
Stufe 3:
Die Stadt versucht durch weitere
Verhandlungen mit den Eigentümern des
Grundstücks Bahnhofplatz 7, mittelfristig
eine grundsätzliche städtebauliche
Veränderung auf dem Grundstück zu
erwirken.
Die Ulmer Richtlinie zur Förderung von
preiswertem Wohnraum betrifft ausschließlich
Geschoss-wohnungsbau auf privaten
Konversionsflächen. Beide Bedingungen
treffen auf das Projekt Sedelhöfe nicht zu.
Zudem wurde die genannte Richtlinie erst am
04.07.2013 im Fachbereichsausschuss
Stadtentwicklung, Bau und Umwelt
beschlossen, also deutlich nach Abschluss
des Projektvertrags Sedelhöfe. Das
vorliegende Projekt fällt also nicht unter diese
Richtlinie.
Einwender 4, Schreiben vom 18.11.2013
(Anlage 5.4)
Der Einwender ist Eigentümer einer Immobilie in
der Bahnhofstraße.
„(...)
Die aktuell zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB ausgelegten Planunterlagen
stellen keine faire Teilung der Passantenströme
zwischen Sedelhöfe und Bahnhofstraße dar.
Die Fußgänger werden vielmehr in die
Sedelhöfe zwangsweise geleitet, ohne dass
diese auf einem entsprechenden
„Orientierungsplatz“ entscheiden können,
welchen Weg sie nehmen möchten.
Ich bitte die Planung wie folgt zu ändern:
1.
Nach Ankunft auf der Ebene 0 ist ein
großzügig bemessener Platz zur
„Orientierung“ vorzusehen. Der Fußgänger
sollte nicht in eine Richtung geleitet werden,
sondern er sollte durch entsprechende
Beschilderung frei seinen Weg wählen
können. Dazu ist es unbedingt notwendig,
Die vorliegende Planung sieht am östlichen
Ausgang der Passage auf der Ebene 0 eine
öffentliche Bewegungsfläche mit
Verteilerfunktion vor, die an der engsten Stelle
im Bereich der Treppenanlage immer noch
eine Breite von über 11,0 m zu den
nächstliegenden Fassaden aufweist; nach
Norden und Süden weitet sich die Fläche
gleichermaßen noch deutlich auf. Die
- 18 dass von diesem Ankunftsplatz aus der
Passage heraus ein Blickkontakt zu
Bahnhofstraße besteht.
2.
3.
Die Querung Ebene 0 und Ebene -1
sollte auf diesem „Orientierungsplatz“
zusammengefasst werden.
Der Investor MAB muss künftige
Verbesserungen - wenn diese zu einem
späteren Zeitpunkt hinsichtlich der Gebäude
Bahnhofplatz 7 möglich sind - für sich und
evtl. Rechtsnachfolger akzeptieren.“
Dimension der Gassen und Freiflächen
orientiert sich dabei an Altstadt-typischen
Querschnitten. Die Treppenanlage selbst
fächert sich in zwei Richtungen auf, so dass
die Bewegungsrichtung zur Bahnhofstraße
gleichermaßen berücksichtigt ist. Der
Blickkontakt nach Ankunft aus der Passage
auf der Ebene 0 in die Bahnhofstraße ist
gegeben.
Die Querungen des Bahnhofplatzes auf den
Ebenen 0 und -1 führen auf eine gemeinsame
Verteilerfläche. Bedingt durch die Lage der
Straßenbahnhaltestelle in der Friedrich-EbertStraße mündet die Querung auf Ebene 0
weiter nördlich in diese Fläche ein als die
Passage. Eine deckungsgleiche Lage der
Querungen ist nicht möglich.
Zukünftige Gestaltungsmöglichkeiten müssen
zu gegebener Zeit anhand der dann
tatsächlichen vorliegenden Umstände erörtert
werden. Städtebauliches Ziel bleibt dabei die
axiale Durchbindung der Bahnhofstraße zum
Bahnhofplatz, sobald das Gebäude
Bahnhofplatz 7 zur Disposition steht. Das
Projekt Sedelhöfe befindet sich nördlich dieser
Achse; diese Zielsetzung ist von der
Grundstücksausdehnung der Sedelhöfe also
unabhängig. Die liegenschaftliche Entwicklung
im Bereich des Gebäudes Bahnhofplatz 7 ist
zum heutigen Zeitpunkt nicht absehbar; eine
generalisierende Vertragsklausel für den Fall
einer liegenschaftlichen Veränderung ist
mangels hinreichender Konkretisierung und
rechtlicher Bestimmtheit nicht möglich.
Einwender 5, Schreiben vom 18.11.2013
(Anlage 5.5)
„Wir haben als Bürger dieser Stadt und
Betreiber zweier Cafébetriebe in der Innenstadt
folgende Einwendungen gegen den derzeitigen
Planungsstand Sedelhöfe:
1.
Der Zugang in die Innenstadt vom
Bahnhof und dem künftigen Parkhaus
Bahnhofplatz führt geradeaus weiter in die
Sedelhöfe - sowohl auf Ebene -1 als auch auf
Ebene 0 (über die Rolltreppe). Die
Abzweigung in die Bahnhofstraße wird scharf
nach links abgewinkelt und durch die
Bebauung stark verengt. Pendler die direkt in
die Bahnhofstraße wollen, müssen diesen
engen, unkomfortablen Weg in die
Bahnhofstraße akzeptieren.
Der östliche Aufgang/Ausgang der Passage
leitet gleichermaßen in die Innenstadt wie in
das neue Einkaufsquartier. Die Treppenanlage
fächert sich in zwei Richtungen auf, so dass
die Bewegungsrichtungen der Passanten
sowohl zur Innenstadt als auch in die
Sedelhöfe aufgenommen werden. Die
Treppenanlage mündet in eine öffentliche
Bewegungsfläche mit Verteilerfunktion. Die
abgewinkelte Anbindung an die
Bahnhofstraße ist der Tatsache geschuldet,
dass das Gebäude Bahnhofplatz 7 derzeit
nicht zur Verfügung steht; eine axiale
Verlängerung der Bahnhofstraße zu
Hauptbahnhof ist somit nicht möglich. Die
direkte Anbindung der Sedelhöfe an die
- 19 Passage auf Ebene -1 ist ein Angebot an
Passanten, welche gezielt Einrichtungen in die
Sedelhöfe erriechen wollen.
2.
Die ursprünglich avisierte Planung einer
durchgehenden Wegeführung auf Ebene -1
bis zur Schillerstraße entfällt vollständig. Eine
Begründung für die Änderung gibt es nicht.
Haus Bahnhofstraße 7 konnte zu keinem
Zeitpunkt in die Planung einbezogen werden,
da nie Verkaufsabsichten geäußert wurden.
Auch in absehbarer Zeit kann damit nicht
gerechnet werden. Insofern hätte schon
ursprünglich (diese zu Recht „großstädtisch“)
genannte Lösung unter Einbeziehung der
gegenüber von Bahnhofstraße 7 liegenden
Grundstücksfläche geplant werden müssen.
Jetzt soll diese Fläche bebaut und die
Verkaufsfläche der Sedelhöfe einbezogen
werden. Damit wird die Wegführung verengt
und eine Blickbeziehung zur Bahnhofstraße
entfällt.
3.
Durch die gerade Wegeführung direkt in
die Sedelhöfe wird der Bürger, Pendler und
Konsument verkaufspsychologisch
manipuliert. Ins-besondere führt dies
zwangsläufig dazu, dass minderjährige
Pendler (zum Beispiel Schüler) direkt vom
Bahnhof in nicht kontrollierbare
Konsumwelten geführt werden. Dies mag im
Interesse des Investors liegen, ist aber nicht
vereinbar mit dem öffentlichen Interesse.
Wissenschaftliche Forschungen belegen,
dass Wegeführungen unter
verkaufspsychologischen Gesichtspunkten zu
mehr Umsatz führen. Genau das wird bei der
Planung Sedelhöfe unterstützt. Diese
moderne verkaufspsychologische
Wegführung spült dem Betreiber automatisch
ca. 30.000 Menschen täglich in die
Verkaufsräume. Allein damit lassen sich leicht
150 Mio investieren!
4.
5.
Eine durchgängige Wegeführung auf der
Ebene -1 von den Sedelhöfen bis in die
Schillerstraße ist nicht Bestandteil des
Bebauungsplanverfahrens und kann in diesem
nicht geregelt werden. Die für eine Verbindung
zur Schillerstraße notwendigen Flächen
befinden sich nicht im Eigentum der Stadt Ulm
und können somit ohne tiefgreifende
Abstimmung mit der DB nicht überplant
werden. Die Barriere in der Achse zwischen
Hauptbahnhof und Bahnhofstraße ist einzig
das Gebäude Bahnhofplatz 7. Eine
Verbesserung dieser räumlichen Beziehung ist
weiterhin Ziel der Stadt. Das Projekt
Sedelhöfe steht diesem übergeordneten Ziel
in keiner Weise entgegen. Gemäß dem
vereinbarten Stufenplan (s. Stellungnahme zu
Einwender 1) wird dieses Ziel weiterhin
ernsthaft verfolgt.
Die vorliegende Wegeführung ist in erster
Linie das Resultat städtebaulicher
Zielsetzungen unter Berücksichtigung der
liegenschaftlichen und verkehrstechnischen
Rahmenbedingungen - und keineswegs
Ergebnis manipulatorischer Absichten.
Selbstverständlich liegt aber ebenso im
Interesse der Stadt, dass die Sedelhöfe gut
frequentiert werden und zur Attraktivität des
Einzelhandelsstandorts Ulm beitragen. Eine
einseitige Begünstigung der Sedelhöfe
innerhalb der Ulmer Einkaufslagen ist in
Anbetracht der Sogwirkung der Achse
Bahnhof-/Hirschstraße nicht zu erwarten. Die
Kritik verkennt zudem gänzlich, dass sehr
wesentliche Fußgängerströme vom
Münsterplatz in die Bahnhofstraße kommen.
In dieser Bewegungsrichtung sind die
Sedelhöfe in keiner Weise bevorzugt sondern
eher im Nachteil gegenüber der
Bahnhofstraße.
Durch den Wegfall der ursprünglich
ebenen Unterführung entsteht wiederum eine
erhebliche Einschränkung für Gehbehinderte
und Rollstuhlfahrer. Diese müssen nun den
beschwerlichen Weg vom Bahnhof in
Richtung Stadtzentrum auf sich nehmen.
Die neu geplante Unterführung wird
barrierefrei mit Aufzügen ausgestattet und
kann somit von Gehbehinderten und
Rollstuhlfahrern ohne Einschränkungen
genutzt werden.
Der Investor wird die Sedelhöfe nicht
selbst bewirtschaften. Daraus ergibt sich eine
nicht abschätzbare Unsicherheit in Bezug auf
die Qualität künftiger Betreiber. Wie verhält
sich dann die Stadt, wenn der Betreiber mit
Discount, 1 €-Läden und Factory-Outlets den
größten und wichtigsten Eingang zur Stadt
bespielt? Grundlage für jede private
Baugenehmigung ist ein klares, detailliertes
Die Vermietung der Flächen des
Einkaufscenters übernimmt nach der
Fertigstellung das Centermanagement. Dieses
hat schon aus wirtschaftlichen und finanziellen
Interessen heraus das Ansinnen, die Flächen
an hochwertige Betreiber zu vermieten. Im
Nutzungskonzept zu den Sedelhöfen werden
- 20 Nutzungskonzept. Bei den Sedelhöfen gibt es zudem die zulässigen Warensortimente sowie
quasi eine pauschale Freigabe? Wird hier mit die maximal zulässige Verkaufsfläche
zweierlei Maß gemessen?
geregelt. Das Festlegen bestimmter Betreiber
ist nicht zulässig oder sinnvoll. Branchenmix
Es geht nicht um die Verhinderung der
und Flächen werden zudem in einem Vertrag
Sedelhöfe, sondern nur um Ausgewogenheit
zwischen der Stadt und dem
und Chancengleichheit für alle Beteiligte! Die
Regierungspräsidium Tübingen festgelegt.
derzeitige Planung bedarf einer sorgfältigen und
ausgewogenen Überarbeitung unter
Einbeziehung der Interessen der Bürger, der
angestammten Ulmer Kaufleute und des
Investors.“
Einwender 6, Schreiben vom 19.11.2013
(Anlage 5.6)
„Es sollte jedem Kunden, Arbeitnehmer,
Touristen, Schüler die Wahl gelassen werden,
ob er direkt vom Bahnhof aus über die
Bahnhofstraße in die Stadt laufen möchte oder
erst einen "Umweg" inkauf nehmen will. Ein
zusätzlicher Übergang ist notwendig, da jeder,
der es eilig hat (zur Arbeit oder zur Schule), den
direkten Weg über die Friedrich-Ebert-Straße
nehmen wird.
Die Bahnhofplatzunterführung wird nicht die
einzige Verbindung zwischen Hauptbahnhof
und Innenstadt sein: Zu dem bereits heute
bestehenden Überweg südlich der
Einmündung der Bahnhofstraße wird ein
zusätzlicher Überweg auf Ebene 0 am
nördlichen Ende der Straßenbahnhaltestelle
geschaffen. Im Unterschied zu heute werden
alle drei Übergänge barriere-frei sein.
Zusätzlich kann - nicht barrierefrei - in der
Mitte der Haltestelle gequert werden.
Die Fußgängerunterführung unter dem
Bahnhofplatz führt über eine Treppenanlage
auf eine öffentliche Bewegungsfläche mit
Verteilerfunktion. Hier hat jede/r Ankommende
die Wahl, entweder rechts der Bahnhofstraße
oder links der neuen Gasse durch die
Sedelhöfe zu folgen. Die Treppenanlage öffnet
sich gleichermaßen in beide Richtungen. Mit
den Anpassungen gemäß dem vereinbarten 3Stufen-Plan wird sich die Situation weiter
Wir wünschen uns eine gemeinsame Lösung,
welche sowohl für die Gewerbetreibenden in der zugunsten der Bahnhofstraße verbessern
lassen:
Innenstadt, als auch für die Stadt Ulm von
Vorteil ist.“
Stufe 1:
Der östliche Aufgang aus der
Unterführung wird weiter nach Süden
unmittelbar bis an die Grundstücksgrenze
Bahnhofplatz 7 erweitert.
Was macht es für einen Eindruck auf einen
Touristen, wenn er mit der Bahn ankommt und
auf seinem Weg erst mal durch ein
Einkaufscenter geschleust wird. Das sollte nicht
der erste und letzte Eindruck sein, den
Auswertige von Ulm mitnehmen. Es sollte das
Ziel sein, die Innenstadt zu stärken und nicht die
Menschen durch Umwege abzulenken.
Stufe 2:
Die Stadt befindet sich mit den
Eigentümern des Grundstücks
Bahnhofplatz 7 in Verhandlung mit dem
Ziel, den östlichen Aufgang aus der
Unterführung weiter nach Süden in den
Bereich des aufgelassenen Flussbettes
der Kleinen Blau zu erweitern und dort
eine weitere Rolltreppe anzubieten.
Stufe 3:
Die Stadt versucht durch weitere
- 21 Verhandlungen mit den Eigentümern des
Grundstücks Bahnhofplatz 7, mittelfristig
eine grundsätzliche städtebauliche
Veränderung auf dem Grundstück zu
erwirken.
Die direkte Anbindung der Sedelhöfe an die
Bahnhofspassage auf der Ebene -1 ist ein
Angebot an diejenigen, die gezielt die
Geschäfte und sonstigen Nutzungseinheiten in
den Sedelhöfen ansteuern wollen.
Einwender 7, Schreiben vom 19.11.2013
(Anlage 5.7)
„ Die folgenden Punkte sollten beachtet werden:
1.
Die bestehenden Parkplätze in den
Untergeschossen der stillgelegten
Sedelhofgarage sind als Parkplätze zu
erhalten - und nicht wie in einer früheren
Beschreibung als Lagerraum zu nutzen. In
den Etagen -3 und -4 dürften nochmals 200
Plätze zur Verfügung stehen, die für die
Beschäftigten oder Dauermieter genutzt
werden können.
2.
Die Parkbuchten sind auf die
derzeitigen SUV Pkws einzurichten, also
mindestens 2,50 m breit.
3.
Die Ausfahrt allein über die Keltergasse
ist unzureichend. Im Falle z.B. eines Feuers
läßt sich dieTiefgarage nicht schnell genug
evakuieren. Als Beispiel ist das Chaos vom
31. Mai 2013 des Blautalcenters zu nennen,
als die Besucher für Stunden das Parkhaus
nicht verlassen konnten, da in der Blaubeurer
Staße Bauarbeiten durchgeführt wurden.
Bitte beachten Sie, dass nur ein Bruchteil der in
Ihrer Studie aufgeführten möglichen Kunden (...)
mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen
werden. Heute hängt der Erfolg eines
Einkaufszentrum in erster Linie von der
Erreichbarkeit mit dem PKW ab.“
Einwender 8, Schreiben vom 19.11.2013
(Anlage 5.8)
„Wir sind Eigentümer einer an den Einzelhandel
vermieteten Immobilie am Münsterplatz und
haben folgende Einwendungen gegen den
Die Erhaltung der bestehenden
Sedelhofgarage ist aus bautechnischen und
statischen Gründen nicht möglich. Anstelle der
Sedelhofgarage wird eine neue Tiefgarage mit
etwa 540 Stellplätzen in das Projekt integriert.
Die notwendige Breite der Parkbuchten ist in
der Garagenverordnung geregelt.
Die brandschutztechnische Beurteilung des
Vorhabens erfolgt im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens und ist nicht
Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens.
Die Hauptzufahrt zur Tiefgarage erfolgt über
die Keltergasse auf die Olgastraße. Die
Leistungsfähigkeit der Straßen und
Verkehrsknoten wurden im Rahmen der
Projektentwicklung und der
Verkehrsentwicjlungsplanung gutachterlich
überprüft.
Zusätzlich zur Tiefgarage innerhalb des
Projektgebiets ist derzeit eine weitere
Tiefgarage unter dem Bahnhofplatz in
Planung. Diese wird in unmittelbarer
Nachbarschaft zu den Sedelhöfen künftig
weitere 800 öffentliche Stellpätze bereit
halten.
- 22 derzeitigen Planungsstand Sedelhöfe:...“
(der weitere Inhalt des Schreibens ist mit
geringfügigen Abweichungen wortgleich mit
dem Schreiben des Einwenders 5;
Stellungnahme der Verwaltung siehe dort)
Einwender 9, Schreiben vom 20.11.2013
(Anlage 5.9)
Der Einwender hält es anhand der voliegenden
Informationen des Aufstellungsbeschlusses
nicht für möglich, das Vorhaben zu bewerten
und sich als interessierter Bürger darin
einzubringen:
Die Projekte Citybahnhof und Sedelhöfe
wurden von Beginn an gemeinsam entwickelt
und öffentlich in zahlreichen Beschlüssen des
Gemeinderates und seiner Organe behandelt
sowie in mehreren öffentlichen
Veranstaltungen den Bürgerinnen und
„(...) Aus diesen Gründen muss das Verfahren
Bürgern zur Diskussion gestellt. Am
an der aktuellen Stelle gestoppt werden um
11.12.2007 hat der Fachbereichsausschuss
vorab für eine ordentliche Transparenz für die
Stadtentwicklung, Bau und Umwelt die
Bürger und deren Vertreter zu sorgen. Sollten
Verwaltung beauftragt,
diesem Verfahren zudem Handlungen
Standortuntersuchungen für neue Formen des
vorausgegangen sein, die den Vorgaben
innerstädtischen Handels anzustellen. (GD
geltender Gesetze, Verordnungen...
548/07). Am 16.12.2008 hat der
widersprechen, müssen entsprechende
Fachbereichsausschuss beschlossen, auf
Maßnahmen getroffen werden und ein Neustart dem Areal der damaligen Sedelhofgarage
dieses Projekts erfolgen. (...)
eine Einkaufsgalerie zu konzipieren (GD
494/08). Bei einer Informationsveranstaltung
Hier wurde ein weiteres Mal die Grenze deutlich im Stadthaus am 09.10.2008 zum Projekt
überschritten und es darf nicht nochmals wie
Citybahnhof wurde auch über das Sedelhofbeim Bebauungsplanverfahren der „Neuen
Projekt informiert. Zudem war das Projekt Teil
Ulmer Mitte“ der Fall sein, dass man den Ulmer der Diskussionen im Rahmen des Forums
Gemeinderat bewusst eine gesetzeswidrige
Citybahnhof in den Jahren 2011 bis heute.
Entscheidung fällen lässt, frei nach dem Motto: Informationen sind seit 2008 im Infopavillon
„Wo kein Kläger, da kein Richter“ (...)
am Bahnhof und auf der Projektinternetseite
www.citybahnhof-ulm.de erhältlich. Ferner
geben die Ausstellung Sedelhöfe im Gebäude
Olgastraße 66 sowie die Internetseite
www.sedelhoefe-ulm.de Auskunft über das
Vorhaben. Das Projekt wurde in der
Beschlussvorlage detailliert beschrieben;
zudem liegen der Beschlussvorlage
ausgearbeitete Grundrisse und Schnitte des
Objektentwurfs bei.
Weitere Ausführungen zu den Einwendungen
des Vorhabens Sedelhöfe (...):
1.
Im Amtsblatt vom 31. Oktober 2013 wird
bei der Bekanntgabe der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung vom inzwischen
weiterentwickelten Planungskonzept
gesprochen. Auf Anfrage bei den
Bürgerdiensten der SUB wurde mitgeteilt,
dass zu den letzten veröffentlichen
Unterlagen keine Änderungen vorliegen und
es stellt sich die Frage, was mit dieser
Aussage bezweckt werden sollte, bzw.
welche Änderung damit gemeint ist?
Der Terminus der „weiterentwickelten
Konzeption“ zum Zeitpunkt der Eröffnung des
Bebauungsplanverfahrens bezieht sich auf
den Projektstand zum Zeitpunkt der
Entscheidung im Vergabeverfahren aus dem
Jahr 2010. Dieser Bezug wird auch im Text
der Veröffentlichung im Amtsblatt hergestellt.
2.
Den Bürgern liegen über die
Beschlussvorlage inkl. Anlage 1-6 nicht die
städtebaulichen Ziele dieses Projekts vor,
Die Ziele und Zwecke werden in der
Begründung zum Bebauungsplan erläutert.
Die Begründung liegt der Beschlussvorlage
- 23 weshalb keine Bewertung dazu
vorgenommen kann.
3.
Da die Kriterien des
Architektenwettbewerbs und des
Bauvorhabens nicht bekannt sind, ist auch
dort keine Bewertung für die Öffentlichkeit
möglich.
als Anlage 4 bei.
In seiner Funktion als gewähltes Organ und
Vertreter der Bürgerschaft hat der
Gemeinderat der Stadt Ulm durch Beschluss
eines Bewerbermemorandums zu den
Sedelhöfen mit Festlegung der Zielsetzungen,
Konzeption der Ausschreibung und Ablauf
des Verfahrens der Verwaltung den Auftrag
erteilt, auf dieser Grundlage das
Vergabeverfahren durchzuführen. Die
Fraktionen des Gemeinderates waren vor,
während und nach dem Vergabeverfahren
über eine sogenannte politische
Arbeitsgruppe fortlaufend über den Stand des
Verfahrens, den Inhalt der Bieterangebote
und den Projektstand informiert.
Grundsätzlich macht das Vergaberecht
zwingende Vorgaben zu Anonymität der
Bieter und Geheimhaltung der Angebote.
Keinesfalls jedoch waren die städtebaulichen
Konzepte der Diskussion des Gemeinderats
entzogen. Vielmehr erfolgte das
Vergabeverfahren auf der Grundlage der vom
Gemeinderat beschlossenen städtebaulichen
Konzeption. Vor Beschluss der Vergabe an
MAB wurden in nicht-öffentlicher Sitzung dem
Gemeinderat die unterschiedlichen
städtebaulichen Entwürfe der im Verfahren
verbliebenen Bieter vorgestellt.
Vor dem einstimmigen Vergabebeschluss des
Gemeinderats an den Investor MAB am
25.04.2012 wurde in öffentlicher Sitzung
eingehend durch Erläuterung von Plänen und
Schaubildern über das Projekt Sedelhöfe
informiert. Nach dem Vergabeverfahren und
vor Abschluss des Projektvertrages fand am
14.05.2012 eine öffentliche
Informationsveranstaltung mit ca. 150
Besuchern statt. Dabei wurde der Investor
nochmals öffentlich vorgestellt und wiederum
das Projekt erläutert und mit der Öffentlichkeit
diskutiert.
4.
Laut mehrfachen Aussagen wurden
bereits vor dem Beginn des
Bebauungsplanverfahrens vertragliche
Vereinbarungen mit dem Investor MAB
geschlossen. Da diese vertraglichen
Vereinbarungen den Bürgern nicht
zugänglich gemacht werden, ist nicht
bekannt, welcher Handlungsfreiraum in der
weiteren Projektentwicklung des Verfahrens
noch möglich ist und wo man sich als Bürger
überhaupt noch einbringen kann. Aus diesem
Grund muss in diesem Verfahren erst mal für
eine übersichtliche Transparenz gesorgt
werden, die eine Bewertung und Beteiligung
Gewerbe-/Dienstleitungsprojekte in der
vorliegenden Größenordnung benötigen
abgestimmte Vorgehensweisen, die in einem
privatrechtlichen Vertrag geregelt werden.
Davon unbenommen bleibt jedoch das derzeit
im Verfahren befindliche öffentlich-rechtliche
Bebauungsplanverfahren, in dem von Seiten
der Öffentlichkeit umfassend Äußerungen und
Stellungnahmen eingebracht werden können.
Diese sind vertragsunabhängig im Verfahren
zu prüfen und abzuwägen. Der Projektvertrag
hält ausdrücklich fest, dass die
planungsrechtlichen Befugnisse der Stadt Ulm
nicht eingeschränkt werden.
- 24 auch ermöglicht.
Der Gemeinderat hat am 25.04.2012 über den
Abschluss des Projektvertrags "Sedelhöfe"
5. Es stellt sich zudem die Frage, wer diesen
vor dessen Unterzeichnung beschlossen.
vorangehenden Vertrag mit der MAB
Zum Vergabebeschluss am 25.04.2012
überhaupt geschlossen hat, da es laut
wurden dem Gemeinderat die Angebote der
einzelnen Aussagen von Vertretern der
im Vergabeverfahren verbliebenen drei Bieter
Bürger nicht über den Gemeinderat gemacht erläutert und vorgeschlagen, dem Bieter MAB
wurde, was laut meinen Informationen bei
den Zuschlag zu erteilen. Mit dem
diesem Projekt aber nur über den
Vergabebeschluss wurde die Verwaltung
Gemeinderat zulässig wäre. Hierbei stellt sich beauftragt, den Projektvertrag mit MAB
für die Bürger und den Gemeinderat die
abzuschließen. Dies erfolgte durch
Frage, welche Rechtsgültigkeit dieser Vertrag Beurkundung des Projektvertrags am
hat, wenn er von Personen unterzeichnet
27.07.2012.
wurde, die dazu überhaupt nicht befugt sind.
Können in einem solchen Fall Regress- bzw. Der Projektvertrag ist rechtmäßig, da nicht nur
Schadensansprüche gegenüber der Stadt
das Verfahren zu seinem Abschluss
geltend gemacht werden? Sollte es dazu eine ordnungsgemäß durchgeführt wurde, sondern
Bewertung und Aussage geben, müsste auch der Vertrag auch keine unzulässigen
diese den Sitzungsunterlagen beigelegt
materiellen Regelungen enthält. Die
werden, um es entsprechend bewerten und
Rechtmäßigkeit des Vertrages wird auch
abwägen zu können.
dadurch unterstrichen, dass vom
beurkundenden Notar keine inhaltlichen
Bean-standungen gemacht wurden, die einer
Beurkundung entgegengestanden hätten.
MAB als Projektentwickler betreibt selbst
keine Einkaufszentren. Nach Fertigstellung
des Einkaufscenters wird dieses an ein sog.
6. Eines der wenigen bekannten Kriterien des
Centermanagement übergeben, welches die
Architektenwettbewerbs ist, dass der
Vermietung und den laufenden Betrieb des
Gewinner das Einkaufszentrum zukünftig
Centers übernimmt. Das Centermanagement
selbst betreibt, was im Fall der MAB nach
ist eine hoch spezialisierte, eigenständige
letzten Informationen nicht mehr der Fall ist. Firma. Dieses Vorgehen ist bei
Liegt dadurch ein „Vertragsbruch“ des
Einkaufscentern in dieser Größenordnung
Investors vor, der eine gemeinsame
gängige Praxis. In der EU-Ausschrei-bung ist
Fortführung des Projekts in Frage stellt und
die Sicherstellung des dauerhaften Betriebs
der Stadt Ulm erlaubt, den Vertrag als nichtig des Einzelhandelsviertels Sedelhöfe
zu erklären? Da sich der Bebauungsplan auf verankert; dieser Sachverhalt wurde in den
das Vorhaben des Investors beruft und somit Projektvertrag übernommen. Ein
die Basis des Bebauungsplans darstellt,
Vertragsbruch liegt nicht vor.
muss dieses Frage dort erörtert und
beantwortet werden, da sonst am Ende ein
Satzungsbeschluss ersteht, dessen
Grundsätzlich macht das Vergaberecht
Grundlage sich auf einem nichtigen Vertrag
zwingende Vorgaben zu Anonymität der
beruft.
Bieter und zur Geheimhaltung der Angebote.
Als gewähltes Gremium der Bürgerschaft war
7. Da man bewusst Informationen vor den
der Gemeinderat in die einzelnen
Bürgern und teilweise auch vor den
Entwicklungsschritte des Projektes jedoch
Gemeinderäten mit dem Verweis auf ein EU- stets eingebunden. Das Vergabeverfahren
Ausschrei-bungsrecht zurückhält, stellt sich
erfolgte auf der Grundlage eines vom
die Frage, um welches Gesetz und
Gemeinderat beschlossenen
Paragraphen der EU es sich dabei genau
Bewerbermemorandums mit umfangreichen
handelt, der es verbietet, die Öffentlichkeit im städtebaulichen Zielsetzungen. Das
Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens
Bebauungsplanverfahren beruht auf der
umfassend über wichtige Kennzahlen und
Planungskonzeption, die sich im
Ziele zu informieren, wodurch die im BauGB Vergabeverfahren durchsetzen konnte. Nach
verankerte Beteiligung der Öffentlichkeit
einer Vielzahl informeller Beteiligungsformen
überhaupt nicht mehr möglich ist. Eine
seit dem Projektstart City-Bahnhof im Jahr
angeschriebende Informationsstelle der EU
2006 hat die Öffentlichkeit nun die
konnte diese Frage nicht beantworten,
Gelegenheit, sich mit dem ersten Baustein
weshalb auch dort die Bürgerschaft und
des Gesamtprojekts City-Bahnhof im Rahmen
- 25 deren Vertreter genau aufgeklärt werden
müssen, wie das Gesetz lautet und welche
Angaben des Bebauungsplanverfahrens auf
der Basis welches Paragraphen genau davon
betroffen sind. Ich kann mir beim besten
Willen nicht vorstellen, dass ein EU-Gesetz
die Transparenz in einem Verfahren mit
Öffentlichkeitsbeteiligung unterbindet.
eines formellen Bebauungsplanverfahrens
auseinanderzusetzen und Stellung zu
beziehen.
Mit dem erklärten Ziel, den
Einzelhandelsstandort Ulm zu stärken, und mit
8. Laut Medienberichten und den Aussagen
breiter Unterstützung aus den örtlichen
unseres Herrn Baubürgermeisters Alexander Verbänden und Interessengemeinschaften hat
Wetzig soll dort öffentlicher Raum an einen
der Gemeinderat die Entwicklung eines
Investor abgegeben werden, der damit für
Einkaufszentrums im Bereich der Sedelhöfe
immer die Nutzung und Gestaltung dieser
auf den Weg gebracht. Im Zuge der
Flächen bestimmen kann. Dies widerspricht
europaweiten Ausschreibung konnte mit MAB
der bisherigen erfolgreichen
ein Partner gefunden werden, der bereit ist,
Grundstückspolitik der Stadt Ulm. Der
die ambitionierten städtebaulichen Ansprüche
öffentliche Raum der Sedelhöfe muss auch
seitens der Stadt im Sinne einer offenen,
künftig im Besitz der Öffentlichkeit bleiben.
gemischt genutzten und in den Stadtkörper
Der Verkauf einer solch zentral gelegenen
integrierten Anlage zu erfüllen. Auch unter
Verkehrsfläche am neuen „Tor zur Stadt“ (?) diesen differenzierten städtebaulichen
darf meines Erachtens nur über eine
Vorgaben bleibt die Anlage im Kern jedoch ein
Bürgerbegehren/Bürgerentscheid getroffen
aus einer Hand konzipiertes, errichtetes und
werden, dessen Anstoß ich hiermit fordere,
verwaltetes Projekt auf einem vereinigten
sollte sich am Vorhaben nichts mehr in dieser Grundstück, welches komplett unterbaut wird.
Hinsicht ändern und die Verkehrswege im
Der angestrebte öffentliche Charakter der
Besitz der Stadt Ulm bleiben.
Anlage wird aber dauerhaft gesichert, indem
die internen, öffentlichen Wegeführungen
differenziert nach Geschossen mit Gehrechten
zu Gunsten der Allgemeinheit belegt werden.
Diese Gehrechte werden grundbuchrechtlich
gesichert und stehen der Allgemeinheit somit
zu jedem Zeitpunkt vollumfänglich zu. Ein
Verjähren oder Verwirken der Gehrechte ist
nicht möglich.
Die Genehmigungen zum oberirdischen
Abbruch der Gebäude des Projektareals
wurden auf Antrag der Ulmer Wohnungs- und
9. Auf welcher Planungsgrundlage wurde der
Siedlungsbau GmbH von der Abteilung
Abriss der bestehenden Gebäude im
Städtebau und Baurecht I der Hauptabteilung
Geltungsbereich des B-Plans „Sedelhöfe“
Stadtplanung, Umwelt und Baurecht der Stadt
veranlasst und wer hat dies genehmigt?
Ulm unter Berücksichtigung aller gesetzlicher
Müssen bei einer solchen Maßnahme nicht
Vorgaben erteilt. Bereits zu Beginn der
ein fertiges Konzept und ein entsprechender Abbrucharbeiten lag eine auf dem Ergebnis
Bebauungsplan (Satzungsbeschluss)
eines Investorenwettbewerbs aufbauende
vorliegen? Wenn nicht, dann stellt sich die
Vorentwurfsplanung vor. Die Planung konnte
Frage, ob in Ulm jeder sein Gebäude zum
die grundsätzliche Umsetzbarkeit eines
Abriss freigeben darf, obwohl die zukünftige
solchen Projektes hinreichend konkret
Nutzung noch nicht geklärt ist und dafür noch aufzeigen, um daraufhin vorbereitende
keine Planungsgrundlage (gültiger B-Plan...) Maßnahmen in die Wege zu leiten. Eine
besteht?
Abrissgenehmigung ist nicht an einen
Bebauungsplan geknüpft.
10. Zum Vorhaben liegt den Unterlagen nur der
Entwurf des Investors vor, keine
Alternativplanungen. Als Bürger sieht man
sich somit lediglich mit einem Entwurf des
Die Prüfung von Planungsalternativen hat mit
Durchführung eines EU-Vergabeverfahrens
stattgefunden. Hierbei wurden mehrere
Planungsalternativen bewertet. Schließlich
wurde die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft
MAB Development / Grüntuch Ernst
ausgewählt. Der Bericht über das Ergebnis
- 26 Investors und dessen Absichten konfrontiert,
was auch in der textlichen Begründung unter
2. „Anlass und Ziel der Planung“ so
beschrieben wird. Somit handelt es sich um
einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan,
der im BauGB unter §12 beschrieben wird
und was entsprechend angepasst werden
muss.
des EU-Ausschreibungs-verfahrens wurde
dem Gemeinderat am 25.04.2012 (GD
156/12) vorgelegt.
Prinzipiell sind für das geplante Vorhaben aus
planungsrechtlicher Sicht sowohl ein
vorhabenbezogener Bebauungsplan als auch
ein klassischer Angebotsbebauungsplan
möglich. Im Unterschied zum klassischen
Angebotsbebauungsplan eröffnet der
vorhabenbezogene Bebauungsplan der
Gemeinde die Möglichkeit, mit dem
Vorhabenträger über den Kanon der
Bebauungsplanfestsetzungen hinaus
detaillierte Vereinbarungen in einem sog.
Durchführungsvertrag zu treffen. Im konkreten
Fall der Sedelhöfe stehen der Stadt bereits in
ihrer Eigenschaft als
Grundstückseigentümerin/-verkäuferin
umfangreiche Einflussmöglichkeiten zur
Verfügung, so dass der Bebauungsplan bei
Wahrung der städtischen Interessen im
klassischen Verfahren durchgeführt werden
kann.
Gegenstand der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sind
ausschließlich die Unterlagen, die zum
11. Zum Projekt wurde eine öffentliche
Aufstellungsbeschluss für das
Podiumsdiskussion durchgeführt, wo bereits Bebauungsplanverfahren dem
wichtige Anmerkungen (...) vorgebracht
Fachbereichsausschuss des Gemeinderats
wurden. Den Unterlagen liegt kein Protokoll
am 25.06.2013 zur Abstimmung vorlagen. Die
zu dieser Veranstaltung vor, wodurch man im Podiumsdiskussion fand am 16.10.2013, also
Unklaren gelassen ist, ob die vorgebrachten erst nach dem Aufstellungsbeschluss statt.
Punkte aufgenommen wurden oder nicht.
Das Protokoll liegt nun dieser
Beschlussvorlage als Anlage bei.
12. Anscheinend liegen diverse Gutachten zu
dem geplanten Sedelhof-Projekt vor, die den
Sitzungsunterlagen nicht beiliegen. Da sich
darin aber wichtige Aussagen und
Bewertungskriterien befinden, auf die bereits
öfter verwiesen wurde, müssen diese
Gutachten im Verfahren mit aufgenommen
werden. Durch das Fehlen dieser Gutachten
in den Unterlagen kann keine Bewertung
erfolgen und es können keine weiteren
Anregungen dazu vorgebracht werden (...).
13. Es müssen dem Bürger und dem
Gemeinderat die auftretenden Kosten und
Folgekosten aufgezeigt werden, die das
Vorhaben mit den bisher getroffenen
Vereinbarungen/Verträgen mit sich bringt und
durch die Stadtkasse bzw. aus öffentlichen
Geldern zu finanzieren sind. Dem ganzen
steht zudem die Zahl gegenüber, was durch
den Verkauf der Grundstücke eingenommen
Die Gutachten werden in der Begründung zum
Bebauungsplan in verkürzter Form inhaltlich
wiedergegeben. Im Rahmen der öffentlichen
Auslegung werden die Zielgruppenorientierte
Standortanalyse der Customer Research 42
GmbH, Ravensburg sowie die
Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung der
Sedelhöfe GMA mbH, Ludwigsburg als Anlage
zum Bebauungsplan mit ausgelegt.
Die Kontrolle über die Finanzierung des
Projektes liegt in der Verantwortung des
Gemeinderats auf der Grundlage der
Gemeindeordnung.
- 27 wird. Ohne diese Angabe ist keine Bewertung
des geplanten Vorhabens möglich, auf das
sich das Bebauungsplanverfahren bezieht.
Gemeint sind dabei:
Kauf der Grundstücke
Abriss der Gebäude und der TG
Umlegen von Versorgungsleitungen
Umleitung der Blau
Bau des McDonald‘s Containers
„Entschädigungszahlungen“ von
Umsatzverlusten für McDonald‘s
Ausfall von Parkeinnahmen
Kosten für zusätzl. „Ersatzparkflächen“
Auch diese Frage muss im
Bebauungsplanverfahren mit aufgenommen
werden, denn wenn ein untragbares
Missverhältnis vorhanden ist, muss erst über
die weitere Fortführung des Vorhabens
diskutiert werden, um unnötige Unkosten von
Das Projekt Citybahnhof ist von Beginn an als
den Bürgern der Stadt Ulm fernzuhalten.
ein übergeordnetes Stadtentwicklungsprojekt
konzipiert worden, welches sich aus einer
Vielzahl verschiedener Bausteine
14. Vor Jahren wurden die Sedelhöfe im
zusammensetzt. Hinter diesen Bausteinen
Vorhaben „Citybahnhof“ als ein
stehen Einzelprojekte, die getrennt
Gesamtprojekt betrachtet, was durch den
voneinander entwickelt werden müssen. Eine
Zusammenhang der Besucherströme und
gleichzeitige Entwicklung des
weitere wichtige Schnittstellen
Gesamtprojektes Citybahnhof ist angesichts
nachvollziehbar ist. Nun werden die
völlig unterschiedlicher Zeithorizonte nicht
Sedelhöfe getrennt betrachtet, und da es
möglich. Selbstverständlich wird das Projekt
meines Wissens noch keine feste
Sedelhöfe im Zuge der vertiefenden Planung
Planung/Ausrichtung zum Citybahnhof gibt
permanent auf das Gesamtprojekt
und auch dort noch wichtige Fragen offen
Citybahnhof rückgekoppelt und an dessen
stehen, kann eine Gesamtbetrachtung noch
übergeordneten Zielen ausgerichtet. Diese
nicht erfolgen, was auch für eine Bewertung
Ziele sind seit 2006 in einem intensiven
bei gemeinsamen Schnittstellen zutrifft. Bei
Planungsprozess und Dialog mit der
der Lenkung der Besucherströme muss für
Bürgerschaft entwickelt worden. Die
die bestehenden Geschäfte darauf geachtet
Schnittstellen zwischen den Projektbausteinen
werden, dass diese so ausgerichtet sind,
bedürfen dabei der besonderen
dass man nicht gezwungen wird, in die
Aufmerksamkeit. Die intensive Diskussion
Sedelhöfe zu gehen sondern an einer
über die bestmögliche Anbindung des
großzügigen barrierefreien Fläche eine
Hauptbahnhofes an die Innenstadt und der
Entscheidung treffen kann, in welche
daraus resultierende 3-Stufen-Plan sind dieser
Richtung es gehen soll: Unter blauem
besonderen Aufmerksamkeit geschuldet.
Himmel entlang der freizügigen
Einkaufsstraße, oder durch die engen
Die Ziele des Projektes Citybahnhof sind
vermutlich bedrückenden Gassen des
vielfach veröffentlicht worden. Informationen
Einkaufszentrums, mit seinen verschiedenen
sind seit 2008 im Infopavillon am Bahnhof und
Ebenen und Übergängen....
auf der Projektinternetseite
www.citybahnhof.ulm.de erhältlich.
15. Aus den Sitzungsunterlagen geht nicht
hervor, ob wichtige Punkte aus dem
bisherigen Projekt Citybahnhof übernommen
wurden und wenn ja, wie diese zustande
kamen (bzw. welche Kriterien und
Entscheidungen dazu führten). Wenn man
dort wichtige Elemente mit berücksichtigt
bzw. übernommen hat, müssen diese auch
den Sitzungsunterlagen beigelegt werden,
um eine Bewertung zu ermöglichen und eine
- 28 Transparenz im Beteiligungsprozess zu
schaffen – auch in Hinblick auf die
Schnittstellenproblematik unter Punkt 13.
Die Differenz bei den Größenangaben
begründet sich daraus, dass im Umgriff des
Bebauungsplans noch Teile der öffentlichen
Verkehrsflächen (Keltergasse, Mühlengasse,
Friedrich-Ebert-Straße) enthalten sind. Bei
den ca. 9000 m² handelt es sich lediglich um
die Grundstücksfläche des Projekts Sedelhöfe
ohne öffentliche Verkehrsflächen.
16. Zur Grundstücksfläche liegen
unterschiedliche Aussagen vor. In der
Broschüre der Podiumsdiskussion wird von
9.000 m² gesprochen und in der
Beschlussvorlage werden 12.173 m²
genannt. Welche Aussage ist nun zutreffend Die Ulmer Richtlinie zur Förderung von
und kann in die Bewertung mit aufgenommen preiswertem Wohnraum betrifft ausschließlich
werden?
Geschoss-wohnungsbau auf privaten
Konversionsflächen. Beide Bedingungen
treffen auf das Projekt Sedelhöfe nicht zu.
17. Aus den bisherigen Informationen und den
Zudem wurde die genannte Richtlinie erst am
Sitzungsunterlagen geht nicht hervor, ob der 04.07.2013 im Fachbereichsausschuss
Investor vom geplanten Wohnraum für 10
Stadtentwicklung, Bau und Umwelt
Jahre auch 20% als preisgünstigen
beschlossen, also deutlich nach Abschluss
Wohnraum zur Verfügung stellt, wie es am
des Projektvertrags Sedelhöfe. Das
4.7.2013 im Fachbereichsausschuss
vorliegende Projekt fällt also nicht unter diese
Stadtentwicklung, Bau und Umwelt
Richtlinie.
beschlossen wurde. Da laut der
Stadtverwaltung ein erhebliches Defizit in
diesem Preissegment besteht und ein
entsprechender Beschluss dazu gefasst
wurde, muss dies unbedingt gewährleistet
Über die Planungsziele für das Sedelhofsein und vertraglich niedergeschrieben
Projekt wurde im Rahmen einer
werden, sofern es beim bestehenden Vertrag Informationsveranstaltung im Stadthaus zum
noch kein Bestandteil ist?
Projekt Citybahnhof am 09.10.2008 informiert.
Das daran anschließende EU18. Wichtige Elemente der modernen
Vergabeverfahren für das Grundstück ist
Bürgerbeteiligung wurden bisher außer Acht entsprechend der gesetzlichen Vorschriften
gelassen und die fehlende Transparenz des tatsächlich nicht öffentlich; das Ergebnis
Projekts lässt keine Bewertung des
dieses Verfahrens kann daher nicht
Vorhabens zu. Vorab geschlossene Verträge umfassend öffentlich erörtert werden. Davon
mit dem Investor MAB schränken den
unbenommen bleibt jedoch das öffentlichHandlungsspielraum extrem ein und da die
rechtliche Bebauungsplanverfahren. Im
Inhalte nicht bekannt sind, weiß man als
Rahmen dieses Verfahrens besteht für die
Bürger nicht einmal, wo man noch etwas
Öffentlichkeit umfassend die Möglichkeit,
einbringen kann. Zudem wurde ein Großteil
Einwände und Anregungen zur vorliegenden
der Sitzungen zu diesem Vorhaben unter
Planung geltend zu machen. Der
Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten und Projektvertrag zwischen der Stadt und MAB
es wurden dabei Vereinbarungen getroffen,
hält ausdrücklich fest, dass die
die der Öffentlichkeit auch nicht bekannt sind. planungsrechtlichen Befugnisse der Stadt Ulm
nicht eingeschränkt werden. Die Stadt Ulm ist
Unter diesen Gesichtspunkten werden nicht
also weder zur Aufstellung eines
einmal die „Mindestanforderungen“ des
Bebauungsplans überhaupt, noch zu
BauGB eingehalten und ein ordentliches
bestimmten Festsetzungen in einem
Verfahren kann nur noch durch einen
Bebauungsplan verpflichtet. Wie in jedem
Neustart gewährleistet werden, das dann
anderen Bebauungsplanverfahren obliegt es
hoffentlich auch die Anforderungen der
dem Gemeinderat, die vorgebrachten
neuen Partizipationsgesellschaft erfüllt.“
Einwände und Stellungnahmen abzuwägen.
Ein Neustart des Verfahrens ist nicht
notwendig.
Die Bewertungskriterien decken sich mit den
in der Beschlussvorlage ausgeführten
In seiner anschließenden Zusammenfassung Zielsetzungen für das Projekt: angestrebt wird
bemängelt der Einwender das Fehlen
eine offene, gemischt genutzte und in den
folgender Unterlagen:
Stadtkörper integrierte Anlage mit offenen
Gassen. Neben städtebaulichen Kriterien
Bewertungskriterien, die zum Entwurf
- 29
des MAB-Vorhabens geführt haben
Auflistung der städtebaulichen Ziele
Studie der Fa. Customer Research 42
GmbH
Verkaufsflächenentwicklung
Verträglichkeitsgutachten
Offenlegung der MAB-Verträge
Protokoll zur Podiumsdiskussion
Liste der übernommenen Elemente aus
dem Projekt City-Bahnhof
Verkehrsgutachten
Stellungnahme des
Regierungspräsidiums Tübingen
Schalltechnische Untersuchung
Aussage zur Brandschutzkonzeption
mussten zudem die wirtschaftlichen und
funktionalen Rahmenbedingungen betrachtet
werden. Die externen Gutachten zu
Einzelhandel und Lärmschutz sowie die
Stellungnahme des Regierungspräsidiums
Tübingen und das Protokoll zur
Podiumsdiskussion liegen mittlerweile vor und
sind dieser Beschlussvorlage als Anlagen
beigefügt. Die verkehrlichen Auswirkungen
fanden Eingang in den
Verkehrsentwicklungsplan und wurden im
Zuge dessen diskutiert. Fragen des
Brandschutzes werden im Zuge des
Baugenehmigungsverfahrens bearbeitet. Die
vom Einwender geforderten Informationen hat
der Gemeinderat in seiner Funktion als
Repräsentant der Bürgerschaft bereits im
Zuge der vorangegangenen
Projektentwicklung abgewogen. Im
Bebauungsplanverfahren steht nun das
konkrete Ergebnis dieses
Entscheidungsprozesses zur öffentlichen
Diskussion.
Nachgereichte E-mail vom 24.11.2013:
„Ich habe Ihnen fristgerecht ein Schreiben zum
oben genannten Bebauungsplanverfahren
eingereicht und im Nachhinein ist mir nun
aufgefallen, dass ich in den Sitzungsunterlagen
auch mehrere Anträge und Kritikpunkte von
Fraktionen dazu nicht finden konnte. Hiermit
bitte ich Sie, auch diese Anträge /Kritikpunkte
noch mit aufzunehmen, da darin wichtige
Vorschläge und ANregungen beinhaltet sind,
die diskutiert gehören.
Die aufgeführten Anträge (s. Anlage 5.9) sind
in einer Sondersitzung des Gemeinderats am
24.09.2013 behandelt worden. Die darin
aufgeführten Anregungen und Forderungen
sind seither Teil der allgemeinen Diskussion
und werden in dieser Beschlussvorlage
mehrfach, etwa auch in der
zusammenfassenden Stellungnahme zu
Beginn dieses Berichts über die Beteiligung
der Öffentlichkeit, behandelt.
(...)“
Einwender 10, Schreiben vom 20.11.2013
(Anlage 5.10)
Der Einwender ist Geschäftsführer einer
Gesellschaft, welcher ein Grundstück und
Gebäude in der Bahnhofstraße gehört.
„Die vorliegenden Planungen wirken sich stark
negativ auf die Eingangssituation zur Ulmer
Innenstadt vom Bahnhof kommend aus. Über
viele Jahrzehnte aufgebaute Passantenströme
werden dem Gebäude (...) in der Bahnhofstraße
künftig entzogen.
Die an den Realitäten orientierte Planung des
Aufgangs von der Bahnhofsunterführung
sichert die Verbindung BahnhofFußgängerzone mindestens in der heutigen
Qualität mit verbesserter Sichtbarkeit von der
Fußgängerzone Bahnhofstraße her. Weder
werden Fußgängerströme bevorzugt in die
Sedelhöfe geleitet, noch werden die
Einkaufslagen in der Fußgängerzone und die
Sedelhöfe ausschließlich vom Bahnhof
erreicht. Die derzeitige Planung stellt somit
unter den gegebenen Voraussetzungen eine
für alle Betroffenen tragbare Lösung dar. Eine
einseitige Begünstigung der Sedelhöfe
innerhalb der Ulmer Einkaufslagen ist in
Anbetracht der starken Sogwirkung der Achse
- 30 Bahnhof-/Hirschstraße nicht zu erwarten. Die
Kritik verkennt zudem gänzlich, dass sehr
wesentliche Fußgängerströme vom
Münsterplatz in die Bahnhofstraße kommen.
In dieser Bewegungsrichtung sind die
Sedelhöfe in keiner Weise bevorzugt sondern
eher im Nachteil gegenüber der
Bahnhofstraße.
Die Wegeführung aus der Bahnhofspassage
kommend zur Bahnhofstraße wird baulich
verengt, die Blickbeziehung in die
Bahnhofstraße wird verbaut, die intuitive
Wegeführung für die Passanten wird in die
Sedelhöfe umgelegt – weg von der Hauptachse
der Innenstadterschließung über die Bahnhof/Hirschstraße zum Münsterplatz. Der Anspruch
eines repräsentativen Stadteingangs wird nicht
erfüllt.
Die Stadt-/Bauverwaltung hat auf breiter Ebene
Verbesserungsvorschläge zu den aktuellen
Planungen „Sedelhöfe“ erhalten – u.a. von der
Ulmer City, IHK Ulm, Architektenkammer und 4
Gemeinderatsfraktionen. Wir fordern, diese
Vorschläge in die Planungen zum
Bebauungsplan zu übernehmen.“
Die vorliegende Planung sieht am östlichen
Ausgang der Passage auf der Ebene 0 eine
öffentliche Bewegungsfläche mit
Verteilerfunktion vor, die an der engsten Stelle
im Bereich der Treppenanlage immer noch
eine Breite von über 11,0 m zu den
nächstliegenden Fassaden aufweist; nach
Norden und Süden weitet sich die Fläche
gleichermaßen noch deutlich auf. Die
Dimension der Gassen und Freiflächen
orientiert sich dabei an Altstadt-typischen
Querschnitten. Die Treppenanlage selbst
fächert sich in zwei Richtungen auf, so dass
die Bewegungsrichtung zur Innenstadt
gleichermaßen berücksichtigt ist. Der
Blickkontakt nach Ankunft aus der Passage
auf der Ebene 0 in die Bahnhofstraße ist
gegeben.
Wesentliche Verbesserungen bei der
Erschließung der Innenstadt vom Bahnhof
kommend können nur unter Einbeziehung des
Gebäudes Bahnhofstraße 7 erreicht werden.
Dieses Schlüsselgrundstück befindet sich in
Privateigentum und steht trotz intensiver
Bemühungen seitens der Stadt auf absehbare
Zeit nicht zur Verfügung. Ein 3-Stufen Plan
legt fest, welche weiteren Verbesserungen
der Situation angestrebt und – sobald die
liegenschaftlichen Voraussetzungen gegeben
sind - umgesetzt werden:
Stufe 1:
Der östliche Aufgang aus der
Unterführung wird weiter nach Süden
unmittelbar bis an die Grundstücksgrenze
Bahnhofplatz 7 erweitert.
Stufe 2:
Die Stadt befindet sich mit den
Eigentümern des Grundstücks
Bahnhofplatz 7 in Verhandlung mit dem
Ziel, den östlichen Aufgang aus der
Unterführung weiter nach Süden in den
Bereich des aufgelassenen Flussbettes
der kleinen Blau zu erweitern und dort
eine weitere Rolltreppe anzubieten.
Stufe 3:
Die Stadt versucht durch weitere
Verhandlungen mit den Eigentümern des
Grundstücks Bahnhofplatz 7, mittelfristig
- 31 eine grundsätzliche städtebauliche
Veränderung auf dem Grundstück zu
erwirken.
( ausführliche Stellungnahme zu den zitierten
Planungsvorschlägen siehe Einwender 18,
Anlage A)
Einwender 11, Schreiben vom 22.11.2013
(Anlage 5.11)
(...)
„Der Bebauungsplan für die Sedelhöfe ist
Bestandteil der Stadtbausteine des
Gesamtprojekts Citybahnhof/Stadteingang und
darf nicht losgelöst betrachtet werden. Die
Festlegungen des Bebauungsplans müssen
diese Stadtentwicklung in Abschnitten
berücksichtigen und die planungsrechtlichen
Voraussetzungen schaffen. Unsere Kritikpunkte
beziehen sich daher im Wesentlichen auf die
Schnittstellen:
1. Ebene -1
Ein wichtiger roter Faden aus dem 4 Jahre
andauernden Bürgerbeteiligungsprozess war
und ist die Querung der Stadt und die
Erschließung der Teilstücke rund um den
Bahnhof auf Ebene -1. Vielfach diskutiert
unter dem Namen „Subway“ und abgewogen
gegen den „Skywalk“ der Querung auf Ebene
+1. Die jetzt vorliegende Planung entspricht im Teilbereich der Sedelhöfe - den Vorgaben,
die in der Investorenausschreibung formuliert
wurden. In dieser wurde jedoch davon
ausgegangen, dass die Unterquerung der
Friedrich-Ebert-Straße zwischen
Bahnhofstraße 17 und Bahnhofsplatz 7
erfolgt.
Im folgenden Ideenwettbewerb wurden
Arbeiten prämiert, die Grundlage der weiteren
Diskussion im Fachforum und an den
„Runden Tischen“ war. Keine dieser Arbeiten
hat den Zugang von der Bahnhofstraße in die
Unterführung zum Bahnhof analog zum
heutigen Stand der Dinge vorgeschlagen.
Also ein auf und ab zwischen den
Höhenlagen der Bahnhofstraße, dem
McDonald’s-Vorplatz, der Unterführung und
dem Hauptbahnhof. Der bestechende
Gedanke am Subway ist, dass eine
barrierefreie und direkte Zuwegung aller
Stadtbausteine erfolgen kann, eine einfache
Verbindung der Bahnhofstraße mit der
Schillerstraße. In diesem Zusammenhang
wird auch die Schlüsselposition der Ebene -1
der neuen Bahnhofstiefgarage deutlich. An
diesem Kontenpunkt müssen bekannte und
unbekannte Entwicklungen berücksichtigt
werden.
Das Projekt Sedelhöfe ist der erste Baustein
aus dem Gesamtprojekt Citybahnhof, der zur
Realisierung ansteht. Dieses Projekt muss
unter den bestehenden Randbedingungen in
den städtischen Kontext eingepasst werden.
Eine grundlegende Neuordnung des
gesamten westlichen Zugangs zur Innenstadt
anlässlich des Projektes der Sedelhöfe ist in
Anbetracht der unterschiedlichen Zeithorizonte
für die einzelnen Projektbausteine nicht
möglich. Aktuell muss daher vom Verbleib der
Bahnhofpassage in ihrer heutigen Lage
ausgegangen werden.
Unabhängig von funktionalen Zwängen wird
die geforderte Verlagerung der Unterführung
zwischen die Gebäude Bahnhofstraße 17 und
Bahnhofplatz 7 nicht als die langfristig richtige
Lösung erachtet. Dies würde die städtebaulich
unbefriedigende – und zudem unhistorische Herausdrehung der Bahnhofstraße aus ihrer
dem Hauptbahnhof zugewandten Achse im
Bereich der Einmündung in den Bahnhofplatz
auf Dauer verfestigen. Städtebaulich
erstrebenswert ist vielmehr die
Wiederherstellung der axialen Ausrichtung der
Bahnhofstraße auf den Hauptbahnhof. Das für
diese Lösung notwendige Gebäude
Bahnhofplatz 7 konnte von der Stadt bislang
nicht erworben und in die Planung integriert
werden. Die Stadt bemüht sich aber weiterhin
intensiv um Veränderungen in diesem
Bereich. Der vorliegende Planungsstand
orientiert sich an dieser städtebaulichen
Perspektive; daraus ergeben sich
insbesondere für den Bereich am östlichen
Aufgang der Bahnhofpassage mittelfristig
neue Gestaltungsspielräume. Die
Weiterführung des Subways zur Schillerstraße
- 32 zu einem späteren Zeitpunkt ist möglich.
2. Stadtzugang
Die Lage der ebenerdigen Zugänge vom
Hauptbahnhof zur Innenstadt ist bedingt durch
Die in allen Bürgerforen geforderte
die Länge der Straßenbahnhaltestelle auf dem
großzügige Verbindung in die Stadt ist in der Bahnhofplatz. Fußgängerüberwege sind nur
vorliegenden Planung nicht gegeben. Der
an den beiden Enden der Haltestelle möglich.
Eingang in die Sedelhöfe auf der Ebene 0
Ein geregelter Überweg in Haltestellenmitte ist
erfolgt vom Bahnhof her in Fortsetzung des
nicht möglich, da bei unregelmäßiger
geplanten (und umstrittenen)
Aufstellung von Straßenbahnen und Bussen in
Fußgängerüberwegs durch eine Gasse, die in beiden Verkehrsrichtungen keine
Teilbereichen die Proportion des Durchgangs durchgängige Furt gewährleistet werden
zwischen Sport Sohn und Peak&
könnte. Die alternativ untersuchte Verkürzung
Cloppenburg aufweist, d.h. sehr schmal und der Haltestelle bei Einführung eines 2.
hoch ist. Durch diesen Eingang gelangt der
Bahnsteigs würde zu einer weitgehenden
Besucher direkt in das Kaufgeschehen. Eine Belegung des Bahnhofplatzes führen und
Orientierung oder Sichtbeziehung zur Stadt
wurde deshalb verworfen. In der
gibt es nicht. Verpasst der Besucher den
städtebaulichen Hierarchie der Stadtzugänge
Abzweig in die Bahnhofstraße, so findet er
vom Hauptbahnhof aus ist die Fuge in
den nächsten Ausgang erst nach einem
Verlängerung des nördlichen Überwegs über
Bogen durch die Sedelhöfe in die
den Bahnhofplatz der Bahnhofstraße deutlich
Sedelhofgasse hinter Peak& Cloppenburg.
untergeordnet und daher bewusst schmaler
Hier steht er wiederum vor der Entscheidung proportioniert. Die Sedelhöfe werden ein Teil
Gasse links oder Gasse rechts.
des Stadtgefüges; die Verschmelzung der
Anlage mit dem Stadtkörper ist ein
wesentliches Ziel der Planung.
Die vorliegende Planung sieht am östlichen
Ausgang der Passage auf der Ebene 0 eine
Kommt der Besucher auf Ebene -1 oder aus öffentliche Bewegungsfläche mit
der neuen Tiefgarage unter dem
Verteilerfunktion vor, die an der engsten Stelle
Bahnhofplatz, gelangt er über eine Rolltreppe im Bereich der Treppenanlage immer noch
(die wegen der größeren Geschosshöhe ca. eine Breite von über 11,0 m zu den
2 m länger als die bestehende ist) in den
nächstliegenden Fassaden aufweist; nach
Sedelhof. Der sich nach oben weitende
Norden und Süden weitet sich die Fläche
Treppenaufgang suggeriert im Plan eine
gleichermaßen noch deutlich auf. Die
Verbindung und Leitung Richtung
Dimension der Gassen und Freiflächen
Bahnhofstraße, die aber aufgrund der
orientiert sich dabei an Altstadt-typischen
Treppenlänge nicht vorhanden ist. Wiederum Querschnitten. Die Treppenanlage selbst
ist die Orientierung unklar.
fächert sich in zwei Richtungen auf, so dass
die Bewegungsrichtung zur Innenstadt
gleichermaßen berücksichtigt ist.
Der Zugang von Norden mit dem
Theaterviertel, das in Zukunft dort entstehen
soll, ist nur durch die Hintertür bzw. eine
Treppenanlage die ins OG führt, vorhanden.
Ein Stadtzugang existiert nicht.
Der wichtigste Zugang vom Theaterviertel in
die nordwestliche Altstadt verläuft künftig vom
Herbert-von-Karajan-Platz über einen
signalisierten Übergang zur neuen
Straßenbahnhaltestelle Theater in der
Olgastraße und in direkter Linie weiter zum
Heigeleshof/ zur Mühlengasse. Die kritisierte
Verbindung von der Keltergasse in die
Sedelhöfe ist für die kleinräumige
Strukturierung und die Vernetzung der
Sedelhöfe von Bedeutung; für die
übergeordneten Wegebeziehungen spielt sie
dagegen eine lediglich untergeordnete Rolle.
Die erklärte städtebauliche Konzeption für die
Sedelhöfe beruht auf einem System aus
Daraus folgt: die Anordnung und Bemessung einzelnen Gebäuden, Gassen und Passagen,
der Zugänge muss der Art gestaltet werden, die in das städtische Umfeld eingebunden
- 33 dass der Besucher sich orientieren kann und
in die Lage versetzt wird zu entscheiden, ob
er in die Sedelhöfe als Einkaufszentrum
hinein möchte oder ob er auf klar
erkennbaren Wegeverbindungen nur den
öffentlichen Raum nutzen möchte um von A
nach B zu gelangen. Die Sedelhöfe sind als
Einkaufsplatz grundsätzlich zu begrüßen, im
Falle der Stadt Ulm sind sie aber auch
gleichzeitig der Zugang in die Stadt. Hier
sollte dem Besucher Orientierungs- und
Wahlmöglichkeit für den Weg in die Stadt
gegeben werden. Dies muss auch bei der
Planung der Tiefgaragenebene -1
berücksichtigt werden.
Die Qualität des Stadtzugangs war in der
Diskussion der Sedelhöfe und der
angrenzenden Stadtbausteine immer ein
ganz wichtiges Thema. Es darf auch gefragt
werden, ob die engen Gassen der Sedelhöfe
als Eingang in eine Stadt, die Oberzentrum
einer großen ländlichen Region ist,
angemessen sind.“
sind. Bei den Sedelhöfen handelt es sich
eben nicht um den weit verbreiteten Centertyp
eines Einkaufszentrums, sondern um ein
offenes, gemischt genutztes Einkaufsquartier
im Sinne der Weiterentwicklung der gebauten
Stadt. Die Erschließungsgassen innerhalb der
Sedelhöfe werden faktisch zum öffentlichen
Raum, der sich analog zu anderen
Einkaufsstraßen der City in den Stadtkörper
integriert. Die Orientierungs- und
Wahlmöglichkeit für Besucher unterscheidet
sich somit nicht von anderen Verzweigungen
in der Innenstadt.
Die dominierende Achse vom Hauptbahnhof in
die Innenstadt ist und bleibt auch künftig die
Bahnhofstraße. Dies manifestiert sich nicht
zuletzt in ihrer linearen Ausrichtung und der
großzügigen Proportion ihres Querschnitts.
Die Erschließungsstraßen in den
flankierenden Quartieren haben traditionell
eine deutlich geringere Ausdehnung. Die
schmaleren Gassen der Sedelhöfe fügen sich
in dieses hierarchische System ein.
(Resümée...)
Einwender 12, Schreiben vom 21.11.2013
(Anlage 5.12)
„(...)
Planunterlagen entsprechen nicht
Bebauungsplan nach § 13a BauGB
Der Bebauungsplan „Sedelhöfe“ ist ein
Bebauungsplan der Innenentwicklung im
Sinne von § 13a BauGB (...). Die
„dargelegten Planunterlagen“ beziehen sich
aber detailliert auf ein konkretes Projekt. Das
wird schon dadurch deutlich, dass die
Begründung entsprechend eindeutig mit
folgenden Worten beginnt: „Die Fa. MAB
Development Frankfurt beabsichtigt (...)“. Auf
dieses Projekt wird dieser Bebauungsplan
parzellenscharf zugeschnitten und die
Verkaufsflächen genau angegeben. Das
entspricht aber von der Sache einem
vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach §
12 BauGB. An keiner Stelle der schriftlichen
Ausführungen ist erläutert, warum entgegen
dem BauGB verfahren wird.
Das Baugesetzbuch verpflichtet nicht zur
Durchführung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans, wenn dem Verfahren ein
konkretes Vorhaben zugrunde liegt (§12 Abs.
1 BauGB: „Die Gemeinde kann durch einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan die
Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen...“).
Aus planungsrechtlicher Sicht sind für das
geplante Vorhaben also prinzipiell sowohl ein
vorhabenbezogener Bebauungsplan als auch
ein Angebotsbebauungsplan möglich. Im
Unterschied zum klassischen
Angebotsbebauungsplan eröffnet der
vorhabenbezogene Bebauungsplan der
Gemeinde die Möglichkeit, mit dem
Vorhabenträger über den Kanon der
Bebauungsplanfestsetzungen hinaus
detaillierte Vereinbarungen in einem sog.
Durchführungsvertrag zu treffen. Im konkreten
Fall der Sedelhöfe stehen der Stadt bereits in
ihrer Eigenschaft als
Grundstückseigentümerin/-verkäuferin
umfangreiche Einflussmöglichkeiten zur
Verfügung, so dass der Bebauungsplan bei
Wahrung der städtischen Interessen im
klassischen Verfahren durchgeführt werden
- 34 kann.
Diskussion des Ziels eines zentral gelegenen
Einkaufsquartiers
Nach § 3 BauGB dient die frühzeitige
Bürgerbeteiligung dazu, „allgemeine Ziele
und Zwecke“ des aufzustellenden
Bebauungsplans, „wesentlich
unterscheidende Lösungen“ und die
voraussichtlichen Auswirkungen der Planung
öffentlich zu unterrichten und zu erörtern.
Deshalb ist von diesen Bedingungen eines
Bebauungsplanes nach § 13a BauGB
auszugehen. Dieses wird auch in der
Ankündigung zur frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung im Amtsblatt
deutlich, wenn es dort unter „Planungsziel“
heißt: „Ziel der Planung ist die Entwicklung
eines zentral gelegenen Einkaufsquartiers zur
Stärkung des Einzelhandelsstandortes Ulm.
Zur Vermeidung von Monostrukturen in der
Innenstadt soll das Einkaufsquartier mit
sonstigen gewerblichen Nutzungen,
Dienstleistungsbetrieben und Wohnungen
ergänzt werden.“ Das allgemeine Ziel kann
aber durch unterschiedlich konkrete
Alternativen erreicht werden, was öffentlich
diskutiert werden muss. Es ist ein rechtlicher
Mangel, dass die dargelegten Planunterlagen
die Ausführungen zu „Planungsziel“ nicht
enthalten. Dadurch wird die Aufmerksamkeit
ausschließlich auf das Projekt der Fa. MAB
gelenkt und nicht auf die Erörterung der Ziele
und der möglichen Alternativen sowie deren
Auswirkungen.
Die Debatte über das Vorhaben Sedelhöfe
wurde bereits im Jahr 2006 mit dem
Gesamtprojekt Citybahnhof Ulm eingeleitet.
Die Idee für das Einkaufsquartier Sedelhöfe
war von Beginn an integrierter Bestandteil des
Gesamtprojektes. Sehr frühzeitig wurde ein
Bürgerdialog ange-stoßen, der mit
erheblichem Aufwand und mit einer großen
Bandbreite an Beteiligungsformen
durchgeführt wurde. Auf dieser Grundlage hat
schließlich der Gemeinderat in einer Reihe
von Beschlüssen das Projekt eines
Einkaufszentrums am Sedelhof im
Allgemeinen und das konkrete Projekt der Fa.
MAB auf den Weg gebracht. Das aktuelle
Bebauungsplanverfahren baut auf diesem
Prozess auf. Nach den bislang informellen
Formen der Bürgerbeteiligung besteht nun im
Zuge des formellen Beteiligungsverfahrens
erneut Gelegenheit, Einwände zu äußern. Das
konkrete Planungsziel ist unter Punkt 2 der
Begründung zusammengefasst und wird im
weiteren Text ausführlich erläutert.
Größenordnung und Art der Verkaufsflächen
sind nicht nachgewiesen
Im Text wird eine „Gesamtverkaufsfläche von
18.000 m²“ erwähnt, die weder nach der
Größenordnung noch nach den Einzelgrößen
von Herkunft und Zeitraum nachgewiesen
wird. Das heißt ein Bedarf an zusätzlichen
Einzelhandelsverkaufsflächen muss als nicht
vorhanden oder zumindest gering angesehen
werden, wenn dieser nicht nachgewiesen
werden kann. Auch die
„Zielgruppenorientierte Standortanalyse“ von
2010 kommt nur bei „einer entsprechenden
Ausrichtung der Sedelhöfe auf ein
Neukundenpotential von ca. 280.000
Menschen aus Ulm und der gesamten
Region“. Damit sind insbesondere mit dem in
der Realisierung befindlichen
Einkaufszentrum „Glacis-Galerie“ mit 25.000
m² Verkaufsfläche in Neu-Ulm am Bahnhof
die vorgesehenen 18.000 m² Verkaufsfläche
nicht zu rechtfertigen. Das neue
Innenstadtquartier „Sedelhöfe“ wäre daher
mit mehr Einrichtungen „sonstiger Nutzungen,
Die Verkaufsflächenbeschränkung auf 18.000
qm beruht auf engen und frühzeitigen
Abstimmungen mit dem Regierungspräsidium
Tübingen. Seit Jahren besteht großer Druck
auf die Handelsflächen in der Ulmer
Innenstadt. Es gibt quasi keinen Leerstand bei
Einzelhandelsflächen. Insbesondere Filialisten
beklagen seit geraumer Zeit, dass für eine
Präsenz auf dem Ulmer Markt keine
geeigneten Ladenflächen zur Verfügung
stehen. Infolgedessen hat der Ulmer
Gemeinderat die strategische Entscheidung
getroffen, neue Formen des Einkaufens in der
Innenstadt zu etablieren. Diese Entscheidung
wurde durch eine zielgruppenorientierte
Standortanalyse, die die Stadt gemeinsam mit
der IHK Ulm bereits im Jahr 2010 bei der
Customer Research 42 GmbH in Auftrag
gegeben hat, gutachterlich untermauert.
Diese Zusammenhänge werden unter Punkt 4
der Begründung dargelegt.
- 35 Dienstleistungsbetrieben und Wohnungen“
auszustatten.
Das Innenstadtquartier „Sedelhöfe“ muss
eine Ergänzung zur City werden
Das Quartier „Sedelhöfe“ darf von den
Nutzungen her keine Monostruktur mit
geringen Anteilen an Dienstleistung und noch
geringeren Anteilen Wohnen werden.
Außerdem ist darauf zu achten, dass dort
keine Konkurrenz zum vorhandenen
Warenangebot der ange-stammten
Citybetriebe entsteht und es zu der in der
Standortanalyse befürchteten
„Kannibalisierung“, d.h. Verdrängung, bei den
vorhandenen Geschäften kommt. Eine
Ergänzung der Nutzungsstruktur sollte eine
kleinteilige mit interessanten öffentlichen,
wirklich auch im öffentlichen Besitz
befindlichen Straßen und Plätzen sein. Sie
könnte, wie es bereits in weiten Teilen der
Innenstadt vorhanden ist, aus
Handelsgeschäften verschiedener
Größenordnungen, Dienstleistungen,
Gaststätten, Hotels und einem großen Anteil
von Wohnungen, auch im niedrigen
Preissegment bestehen. Eine kleine
Grünfläche als belebendes Element wäre
wünschenswert. Ein solches Vorhaben
könnte auch ein privater Projektentwickler
planen und nach einer abschnittsweisen
Realisierung die Grundstücke an private
Eigentümer überschreiben.
Ein Rahmenplan „Nordwestliche Innenstadt
Ulm“ fehlt als Planungsleitlinie
Der erste Schritt zu einem kleinteiligen,
multifunktionalen Innenstadtquartier wäre ein
Rahmenplan „nordwestliche Innenstadt Ulm“.
Nach konkreten Vorgaben könnte dieser aus
einem städtebaulichen Wettbewerb entwickelt
werden. Daraus ließen sich dann konkrete
Teilabschnitte entwickeln und realisieren.
Gute Voraussetzungen bietet ja der
umfangreiche Grundbesitz der Stadt Ulm.
Auch die notwendige Verknüpfung mit der
Bahnhof- und Hirschstraße ließe sich damit
besser lösen. Bestehende Geschäftshäuser
sollten damit natürlich eingebunden werden.
Ebenso wichtig ist eine funktionale und
räumliche Anbindung des
Sanierungsgebietes „Wengenviertel“. Ein
weiteres großes Einkaufszentrum, wie
geplant, mit der Gefährdung der
innerstädtischen Nutzungsstruktur braucht
Ulm nicht.
Die Sedelhöfe sind die Ergänzung der City.
Mit dem erklärten Ziel, den
Einzelhandlsstandort Ulm zu stärken, und mit
breiter Unterstützung aus den örtlichen
Verbänden und Interessengemeinschaften hat
der Gemeinderat die Entwicklung eines
Einkaufszentrums im Bereich der Sedelhöfe
auf den Weg gebracht. Im Zuge der
europaweiten Ausschreibung konnte mit MAB
ein Partner gefunden werden, der bereit ist,
die ambitionierten städtebaulichen Ansprüche
seitens der Stadt im Sinne einer offenen,
gemischt genutzten und in den Stadtkörper
integrierten Anlage zu erfüllen. Auch unter
diesen differenzierten städtebaulichen
Vorgaben bleibt die Anlage im Kern jedoch ein
aus einer Hand konzipiertes, errichtetes und
verwaltetes Projekt auf einem vereinigten
Grundstück. Der angestrebte öffentliche
Charakter der Anlage wird aber dauerhaft
gesichert, indem die internen
Wegebeziehungen mit Gehrechten zu
Gunsten der Allgemeinheit belegt und
grundbuchrechtlich festgeschrieben werden.
Zur Vorbeugung von Verdrängungseffekten
hat die Zielgruppenorientierte Standortanalyse
der Fa. Customer Research 42 GmbH neue
Zielgruppen und zusätzliche Bedarfsgruppen
ermittelt; diese schlagen sich in den
vertraglich festgeschrieben Höchst-grenzen
der Flächenanteile nieder (vgl. Punkt 4 in der
Begründung).
Mit dem Aufstellungsbeschluss dieses
Bebauungsplanverfahrens hat die Verwaltung
in gleicher Sitzung den städtebaulichen
Rahmenplan „Sedelhofquartier“ vorgelegt (s.
GD 197/13). Dort werden die städtebauliche
Zielsetzung der Planung Sedelhöfe sowie
deren Anbindung an die angrenzenden
Stadtfelder dargelegt.
- 36
Der Projektplan der Fa. MAB hat
erhebliche planerische Mängel
Bereits vor dem Aufstellungsbeschluss hat es
heftige Kritik an der vorrangigen Anbindung
des Projektes Sedelhöfe an den
Bahnhofsbereich und eine mangelnde
Verbindung mit der Bahnhof- und
Hirschstraße gegeben. Diese ist bekannt und
berechtigt und soll hier nicht wiederholt
werden. Diese Bevorzugung des Projektes
Sedelhöfe hängt auch damit zusammen, dass
es nur eine unzureichende räumliche
Verknüpfung mit dem Haupteinkaufsbereich
Bahnhof-/Hirschstraße und zum
Wengenviertel gibt. Sollten sich Besucher
trotz der schlechten Verbindung vom Bahnhof
über die Bahnhof-/Hirschstraße in die
Innenstadt begeben, werden sie aller
Voraussicht nach nicht mehr zu den
Sedelhöfen kommen. Das Projekt beinhaltet
durch seine fast vollflächig unter den
geplanten Gebäuden befindliche Tiefgarage
und Anlieferung eine Privatisierung der
öffentlichen Straßen und Plätze. Da es sich
insgesamt um ein geschlossenes
Einkaufszentrum in einer Hand handelt,
besteht dadurch die Gefahr, dass die jetzt
noch offen geplante Haupteinkaufsstraße
über kurz oder lang überdacht wird. Dann
dürfte es bald, wie es bereits in anderen
Städten erfolgt ist, eine nächtliche Schließung
der Bereiche mit öffentlichem Wegerecht
geben. Ein ganzes Innenstadtviertel würde
zeitweise zu einem „Eingezäunten Bereich“
werden.“
Die inneren Erschließungswege der Sedelhöfe
sind eng mit dem umliegenden Straßen- und
Gassensystem verknüpft. Die Gassen der
Sedelhöfe binden bruch- und barrierefrei an
das bestehende Wegenetz an. Die Wege im
Erdgeschoss verbinden den Bahnhofplatz mit
der Bahnhofstraße sowie mit der
Sedelhofgasse und dem Wengenviertel. Die
Wege im 1. Obergeschoss haben direkte
Verbindung zur Keltergasse und zur
Mühlengasse. Eine Reihe von Treppen- und
Aufzuganlagen verknüpfen die Geschosse
miteinander. Die internen Erschließungswege
sind sowohl auf der Ebene 0 als auch auf der
Ebene +1 mit Gehrechten zugunsten der
Allgemeinheit belegt. Die Öffentlichkeit kann
diese Bereiche also jederzeit uneingeschränkt
betreten; die Gassen unterscheiden sich in
dieser Hinsicht nicht von öffentlichen Straßen.
Eine spätere Überdachung der Gassen wird
mithilfe differenzierter Festsetzungen von
Baugrenzen im Bebauungsplan dauerhaft
ausgeschlossen; auf den
Erschließungsflächen besteht kein Baurecht
für Überdachungen oder Einzäunungen.
Einwender 13, Schreiben vom 21.11.2013
(Anlage 5.13)
„Grundsätzlich besteht kein Einwand gegen ein
Bebauungsplanverfahren zur Neugestaltung
des Quartiers. Allerdings muss dieses erfolgen,
bevor die Verträge mit einem Investor
geschlossen werden. Ziele der Planung und
Alternativen müssen diskutierbar sein, wie es
das BauGB ebenso wie das
Verantwortungsgefühl gegenüber der
Stadtgesellschaft erfordern. Im vorliegenden
Verfahren hat sich die Verwaltung schon auf
eine detaillierte konkrete Planung festgelegt. Es
ist der Sache nach ein vorhabenbezogener
Bebauungsplan der nicht mehr diskutierbar ist,
da nach Aussagen von Verantwortlichen sonst
schreckliche Folgen drohen.
In seiner Funktion als gewähltes Organ und
Vertreter der Bürgerschaft hat der
Gemeinderat der Stadt Ulm durch Beschluss
eines Bewerbermemorandums zu den
Sedelhöfen mit Festlegung der Zielsetzungen,
Konzeption der Ausschreibung und Ablauf
des Verfahrens der Verwaltung den Auftrag
erteilt, auf dieser Grundlage das
Vergabeverfahren durchzuführen.
Die Prüfung von Planungsalternativen hat mit
Durchführung eines konkurrierenden
Vergabeverfahrens stattgefunden. Hierbei
wurden mehrere Planungsalternativen
bewertet. In diesem Bewerberverfahren
konnte sich das Konzept der Fa. MAB
gemeinsam mit Grüntuch/Ernst Architekten
durchsetzten. Der Projektvertrag mit MAB hält
ausdrücklich fest, dass die
planungsrechtlichen Befugnisse der Stadt Ulm
nicht eingeschränkt werden. Die Stadt Ulm ist
- 37 also weder zur Aufstellung eines
Bebauungsplans überhaupt, noch zu
bestimmten Festsetzungen in einem
Bebauungsplan verpflichtet. Auch bei
Vorliegen eines konkreten Vorhabens
verpflichtet das BauGB nicht zur
Durchführung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans gemäß § 12 des Gesetzes.
Im vorliegenden Fall wird das klassische
Bebauungsplanverfahren gewählt, weil die
Stadt als Grundeigentümerin die durch den
Vorhabenbezug eröffneten, erweiterten
Einflussmöglichkeiten mittels
Durchführungsvertrag bereits durch den
Projektvertrag ausüben kann.
Für den vorliegenden Bebauungsplanentwurf
darf kein Auslegungsbeschluss gefasst werden.
Es muss in einem geordneten Verfahren eine
Neuplanung erfolgen:
in Verbindung mit dem Projekt
Citybahnhof
mit einem größeren Umgriff für den
gesamten Bereich bis zum Wengenviertel
mit korrekter Bürgerbeteiligung
korrekte Bürgerbeteiligung setzt
umfassende Informationen voraus über
vorbereitende Untersuchungen. Diese
fehlen hier komplett.
Zum Planinhalt:
Das Projekt wurde 2006/07 im Gemeinderat
behandelt/beschlossen. Die einzige erwähnte
- aber bei der Auslegung nicht vorliegende grundlegende Untersuchung ist die
zielgruppenorientierte Standortanalyse von
2010. Die Analyse beruht auf den 2000
Antworten einer Telefonumfrage im
Einzugsgebiet. Das Neukundenpotential von
280.000 Menschen (...) bedeutet lediglich:
280.000 Menschen (konsumrelevanter Teil
der Bevölkerung) kaufen nicht in Ulm ein.
Dass diese nun nach Ulm fahren werden, um
in den Sedelhöfen einzukaufen, ist reines
Wunschdenken und durch die Analyse nicht
belegt. Hier nur 1 Beispiel: „wichtige
Zielgruppe …. Menschen aus höheren
Altersgruppen. Hierzu steht in der Analyse als
Erklärung für die Tatsache, dass Ältere nicht
in Ulm einkaufen: „...wenn im Alter die
Bereitschaft sinkt, für die hier analysierten
Waren längere Strecken zurückzulegen und
Das Projekt Sedelhöfe ist ein Baustein des
Gesamtprojektes Citybahnhof uns als solcher
seit 2006 Teil der öffentlichen Diskussion.
Sowohl der städtebauliche Wettbewerb
Citybahnhof als auch das daran
anschließende umfangreiche Bürgerforum
haben sich auch mit dem Projektbaustein
Sedelhöfe beschäftigt. Aufbauend auf den
informellen Formen der
Öffentlichkeitsbeteiligung und –information
besteht nun im Rahmen des formellen
Verfahrens erneut die Möglichkeit, sich über
das Vorhaben zu informieren und
uneingeschränkt Einwände und Anregungen
zur vorliegenden Planung geltend zu machen.
MIt dem Aufstellungsbeschluss deses
Bebauungsplanverfahrens hat die Verwaltung
in gleicher Sitzung den städtebaulichen
Rahmenplan „Sedelhofquartier“ vorgelegt (s.
GD 197/13). Dieser reicht unmittelbar an das
Sanierungsgebiet Wengenviertel heran und ist
auf den städtebaulichen Rahmenplan
„Wengenviertel“ abgestimmt.
Seit Jahren besteht großer Druck auf die
Handelsflächen in der Ulmer Innenstadt. Es
gibt quasi keinen Leerstand bei
Einzelhandelsflächen. Insbesondere Filialisten
beklagen seit geraumer Zeit, dass für eine
Präsenz auf dem Ulmer Markt keine
geeigneten Ladenflächen zur Verfügung
stehen. Infolgedessen hat der Ulmer
Gemeinderat die strategische Entscheidung
getroffen, neue Formen des Einkaufens in der
Innenstadt zu etablieren. Diese Entscheidung
wurde durch eine zielgruppenorientierte
Standortanalyse, die die Stadt gemeinsam mit
der IHK Ulm bereits im Jahr 2010 bei der
Customer Research 42 GmbH in Auftrag
gegeben hat, gutachterlich untermauert. Mit
einem ermittelten Neukundenpotenzial von
280 000 Personen liefert die Studie eine
konkrete Größe, aus der in der vertiefenden
- 38 statt dessen der wohnortnahe Kauf bevorzugt
wird“. Dass dieses Potential für Ulm zu
gewinnen ist, wird in der Analyse sehr in
Frage gestellt. Auch in punkto
Kannibalisierung des bestehenden Handels
macht die Analayse vage Angaben. Meist
wird nur gesagt, dass keine „übermäßige
Kannibalisierung“ zu erwarten ist, oder dass
auf Basis der vorhandenen Daten hierzu
keine Aussage gemacht werden kann. Die
häufig verbreitete Meinung – Stichwort
„Standortsicherung“ -, die Stadt Ulm erleide
schweren Schaden wenn die Planung und
der Verkauf an MAB nicht verwirklicht würden
entbehrt jeder wissenschaftlichen Grundlage.
Vor einer Entscheidung muss die Frage
geprüft werden, on nicht in Wirklichkeit das
Gegenteil der Fall ist.
Hierbei ist auch zu beachten, was vom
„Einzelhandels-Papst“ Peter Fuhrmann auf
der Podiumsdiskussion zum Thema
Aufenthaltsqualität gesagt wurde. Die Kritik
an den Plänen wurde höflicherweise indirekt,
aber umso deutlicher formuliert: Ganz wichtig
für die Qualität einer Stadt sind Straßen und
Plätze. Ein Blick auf die Modelle zeigt, was
gemeint ist. Hier ist keinerlei
Aufenthaltsqualität zu erkennen. Ein 100 %
zubetoniertes Quartier mit engen Gassen, für
die sich laut Beschlussvorlage
grünordnerische Maßnahmen erübrigen.
Gäbe es dazu nicht Alternativen?
Verhältnismäßigkeit von Kosten und Nutzen:
Da bislang die Kosten, die für die
Allgemeinheit entstehen (McDonald’s,
Abbruch Atombunker, Leitungs-,
Kanalverlegung) sorgfältig geheim gehalten
wurden, ist von hohen Kosten auszugehen.
Angesichts der eindringlichen Mahnungen
von Finanzbürgermeister Czisch (...) und
H.U. Thierer (...) ist diese Frage im Interesse
der Ulmer Bürgerschaft sorgfältig abzuwägen.
Meiner Meinung nach sind die Kosten für
diese Planung viel zu hoch.
Erschwerend kommt das Risiko hinzu, das
gesamte Quartier an einen einzigen Investor
zu verkaufen, der dazu nicht hält, was man
von ihm erwartet. Mit der Abwicklung von
MAB und den Strafzahlungen von 775
Millionen Euro für die Konzernmutter und
weiteren zu erwartenden Prozessen wird das
Risiko völlig unkalkulierbar. Das
Projektentwicklung Schlüsse zu
Verkaufsflächenbedarf und
Produktsortimenten gezogen werden konnten.
Diese sind im Vertrag mit MAB fixiert worden.
Indem vorwiegend Flächen für bislang
unterrepräsentierte Sortimentgruppen
ausgewiesen werden, wird mit dem Projekt
kein übermäßiger Verdrängungswettbewerb
innerhalb des Ulmer Einzelhandels befeuert.
Eine hohe Aufenthaltsqualität in den
Sedelhöfen ist gleichermaßen im Interesse
des Investors und der Stadt. Die interne
Erschließung des Quartiers besteht aus einer
spannungsreichen Abfolge aus Gassen und
räumlichen Aufweitungen, deren Proportionen
in verdichteten Innenstädten durchaus üblich
sind. Die Erweiterung des öffentlichen Raums
in das erste Obergeschoss mit großzügigen
Terrassen und Passagen erzeugt zusätzlich
Aufenthaltsqualität. Verdichtete City-Lagen
eignen sich dagegen nicht für grünordnerische
Maßnahmen. Vereinzelte Grünstrukturen
haben nicht das Potenzial für eine nachhaltige
Grünraumentwicklung. Der Fokus der
städtischen Grünflächenplanung liegt daher
generell auf zusammenhängenden oder
vernetzten Grünstrukturen in der Stadt. Diese
haben ausreichend Potenzial, die
Lebensqualität in der Stadt wesentlich zu
verbessern.
Die Kontrolle über die Finanzierung des
Projektes liegt in der Verantwortung des
Gemeinderats auf der Grundlage der
Gemeindeordnung.
Die Sedelhöfe wurden von Beginn an mit dem
Ziel entwickelt, den Einzelhandelsstandort Ulm
mittels neuer Formen des Einkaufens zu
stärken. Die Entwicklung eines solchen
Einkaufszentrums impliziert die Partnerschaft
- 39 Sedelhofquartier wird zum
Spekulationsobjekt, ganz zu schweigen von
der Möglichkeit, die Grundstücke eines Tages
als Teil einer Insolvenzmasse vorzufinden.
Sollte man nicht besser – wie im normalen
Geschäftsleben – die Risiken aufteilen?
Privatisierung von öffentlichem Raum:
mit einem Investor, welcher für die
Entwicklung, den Bau und den späteren
Betrieb des Objektes verantwortlich zeichnet.
Der Projektvertag zwischen Stadt und Investor
ist selbstverständlich auch für etwaige
Rechtsnachfolger bindend. Die vertraglich
fixierten Forderungen und Ansprüche der
Stadt sind somit auch im Falle eines
Eigentümerwechsels durchsetzbar.
Öffentlicher Raum darf nicht an einen
Investor verkauft werden. Kein Gehrecht kann
die Verfügungsgewalt des Eigentümers
ersetzen. Das zeigt jüngst das Beispiel
Ein öffentlich-rechtlich gesichertes Gehrecht
Bahnhofstraße 7 (Unterführung).
zugunsten der Allgemeinheit mit
grundbuchrechtlicher Verankerung eröffnet
der Öffentlichkeit die uneingeschränkte
Nutzung der entsprechenden Flächen. Ein
Verjähren oder Verwirken der Gehrechte ist
nicht möglich. Die unterschiedlichen
Eigentumsverhältnisse machen sich für den
Passanten in keiner Weise bemerkbar. Auch
der seit über 30 Jahren bestehende Zugang
zur Passage verläuft auf Privatgelände mit
Gehrecht - ohne dass dies in irgendeiner
„Wir planen für die nächsten 50 Jahre“. Diese
Wiese erkennbar ist. Details zur
wichtige Aussage von Gemeinderäten kann
Oberflächenqualität und zu Unterhaltsfragen
nicht ernst genug genommen werden. Heißt das werden im Projektvertrag fixiert.
aber nicht auch, dass diejenigen, die die
nächsten 50 Jahre noch erleben werden, in die Im Forum City-Bahnhof wurde die Beteiligung
Planung mit einbezogen werden müssen?
junger Menschen bewusst dadurch forciert,
Junge Menschen wurden bisher in keiner Weise indem parallel zu herkömmlichen Formen der
gefragt, berücksichtigt, einbezogen. Man nehme Beteiligung auch neue Medien eingesetzt
sich ein Beispiel an anderen Städten (...). Die
wurden. Das rege Interesse am Internetforum
Ausgrenzung der jüngeren Jahrgänge halte ich „Citybahnhof“ lässt zumindest darauf
für einen ganz gravierenden Mangel, der vor
schließen, dass gerade auch junge Menschen
einer Entscheidung behoben werden muss.“
den Prozess mit Interesse verfolgt haben. Im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Appell an die Gemeinderäte...)
werden nun die formellen Beteiligungsschritte
gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB durchgeführt.
Selbstverständlich sind hier junge Menschen
gleichermaßen dazu aufgerufen, sich zum
Verfahren zu äußern.
Einwender 14, Schreiben vom 21.11.2013
(Anlage 5.14)
Die Einwender befürworten ausdrücklich die
Bestrebungen der Stadt Ulm, die Innenstadt
aufzuwerten. Die Schaffung von zusätzlichen
Gewerbeflächen könne diesbezüglich eine von
mehreren Maßnahmen sein. Allerdings werden
bei der aktuellen Planung mehrere
Schwachstellen gesehen:
„Der Stadtzugang vom Bahnhof in Richtung
Münster war bislang privater Grund. Die
Öffentlichkeit hatte zwar ein Wegerecht; durch
die Tatsache dass es sich um Privatgrund
handelt, waren die rechtlichen
Rahmenbedingungen jedoch anders als im
angrenzenden öffentlichen Raum. Durch den
Kauf des Grundstücks Bahnhofstraße 6 im
Mit dem erklärten Ziel, den
Einzelhandelsstandort Ulm zu stärken, und mit
breiter Unterstützung aus den örtlichen
Verbänden und Interessengemeinschaften hat
der Gemeinderat die Entwicklung eines
Einkaufszentrums im Bereich der Sedelhöfe
auf den Weg gebracht. Auf diese Weise soll
der Nachfrage nach diesen neuen Formen des
- 40 Rahmen des Sedelhöfe-Projektes hat die Stadt
die einmalige Chance, diesen Stadteingang
wieder in öffentliche Hand zu überführen. Dies
soll aber nach aktuellem Planungsstand nicht
geschehen. Das Grundstück soll stattdessen an
den Investor verkauft werden und wieder, wie
bisher, ein öffentliches Wegerecht eingeräumt
werden. Wir halten dies für einen Fehler.
Einkaufens in integrierter Innenstadtlage
entsprochen werden. Im Zuge der
europaweiten Ausschreibung konnte mit MAB
ein Partner gefunden werden, der bereit ist,
die ambitionierten städtebaulichen Ansprüche
seitens der Stadt im Sinne einer offenen,
gemischt genutzten und in den Stadtkörper
integrierten Anlage mit offenen Gassen zu
erfüllen. Auch unter diesen differenzierten
städtebaulichen Vorgaben bleibt die Anlage im
Kern jedoch ein aus einer Hand konzipiertes,
errichtetes und verwaltetes Projekt auf einem
vereinigten Grundstück. Das Gelände wird
zudem komplett unterbaut. Das Konzept eines
Investoren-basierten Einkaufszentrums
impliziert die Veräußerung der Grundstücke.
Der angestrebte öffentliche Charakter der
Anlage wird aber dauerhaft gesichert, indem
die inneren Wegebeziehungen mit Gehrechten
zu Gunsten der Allgemeinheit belegt und
grundbuchrechtlich festgeschrieben werden.
Ein Verjähren oder Verwirken dieser Rechte
ist somit ausgeschlossen.
So ist beispielsweise die Überwachung der
Passanten durch Videokameras auf privatem
Grund zulässig. Diese Verletzung der
Privatsphäre unserer Bürger lehnen wir
grundsätzlich ab. Für einen Besucher ist durch
den bewusst gewählten, dezentralen Aufbau
des Quartiers mit Freiflächen und Wegen nicht
ersichtlich, dass es sich um ein
zusammengehörendes privates Objekt handelt.
Auch die Haftung bei Unfällen sehen wir als
einen kritischen Punkt an, da ein Passant den
Grundstückseigner, der hier in der Haftung
wäre, nicht ohne weiteres identifizieren kann.
Um die Privatsphäre der Passanten zu schützen
und dauerhaft einen freien Zugang zur
Innenstadt zu gewährleisten, halten wir es
daher für unumgänglich, von einer erneuten
Privatisierung der Fuß- und Fahrwege im
Sedelhofquartier abzusehen.
Wie in anderen öffentlich zugänglichen
Anlagen, die sich im Eigentum privater
Gesellschaften befinden, etwa Bahnhöfe o.ä.,
ist Videoüberwachung auch im Bereich des
Einkaufszentrums grundsätzlich möglich.
Inwieweit seitens des Betreibers der
Sedelhöfe tatsächlich Bedarf an
Videoüberwachung besteht, ist derzeit noch
nicht geklärt. Die Stadt wird darauf hinwirken,
dass überwachte Bereiche gegebenenfalls
kenntlich gemacht werden. Im Übrigen gelten
die einschlägigen Gesetze. Die
Verkehrssicherungspflicht liegt beim
Eigentümer der Flächen, also beim
Inhaber/Betreiber des Einkaufszentrums.
Dieser ist vor Ort durch das Center-Management präsent. Die Kontaktaufnahme in Streitoder Haftungsfragen ist damit für Jedermann
ohne Weiteres möglich.
Desweiteren sehen wir das heutige
Andienungskonzept für die bestehenden
Ladengeschäfte kritisch. Eine Andienung über
die Bahnhofstraße ist für große Einzelhändler
(...), wenn überhaupt, nur mit großem Aufwand
möglich. Der freie Zugang zur Bahnhofstraße
würde zu gewissen Anlieferungszeiten durch
parkende und rangierende LKW beeinträchtigt.
Für Geschäfte einer gut besuchten
Fußgängerzone wie der Bahnhofstraße ist das
nicht praktikabel. Wir verstehen nicht, weshalb
die Stadt Ulm eine über Jahrzehnte bewährte
Andienung über eine bestehende Straße
entfallen lässt ohne den Anliegern (...) eine
gleichwertige Alternative bieten zu können. Für
uns ist das ein Beispiel, welche Unwägbarkeiten
und Probleme bei der Privatisierung öffentlichen
Das Konzept reiner Andienungsstraßen folgt
der städtebaulichen Maxime der
Nachkriegszeit, welche eine möglichst
ümfängliche Trennung der städtischen
Funktionen vorsah. Diese Entwicklung hatte
insbesondere für die Raumqualität der
innerstädtischen Nebenlagen negative
Auswirkung. Mit dem Bau der Sedelhöfe bietet
sich nun die Chance, diese Fehlentwicklung
umzukehren und aus den vernachlässigten
Rückseiten wieder gleichwertige
innerstädtische Gassen mit hoher
gestalterischer Qualität zu entwickeln. Dabei
müssen die funktionalen Aspekte der
Andienung selbstvertsändlich berücksichtigt
werden. Von der vorliegenden Planung ist
lediglich die Andienung des Geschäftshauses
- 41 Raums auftreten können. (...).“
Bahnhofstraße 16 betroffen; für diesen
speziellen Fall wird im geänderten
Bebauungsplanentwurf eine in das SedelhöfeProjekt integrierte Lösung angeboten.
Generell ist die Andienung von
Ladengeschäften über Fußgängerzonen zu
bestimmten Tagesfristen gängige und
bewährte Praxis in Ulm.
Einwender 15, Schreiben vom 19.11.2013
(Anlage 5.15)
Im Namen einer Grundstückseigentümerin in
der Bahnhofstraße wird folgende
Stellungnahme abgegeben:
„(...)
1. Passantenströme
(...) Durch die mit dem Bebauungsplan
vorgesehene Bebauung wird die
Erschließung des Grundstückes unserer
Mandantschaft - von dem für die
Passantenströme wichtigen Bahnhof weitgehend abgekoppelt. Der „Kontakt nach
außen“ wird ganz erheblich eingeschränkt.
Die - vom Bahnhof und Bahnhofplatz
kommenden - Passantenströme werden über
eine schmale Passage (...) in Richtung
Innenstadt gelenkt. Auf Grund der Gestaltung
der Baugrenzen wird der ganz überwiegende
Anteil der Passantenströme nicht mehr wie
bisher über die Bahnhofstraße in die
Innenstadt gelenkt, sondern künftig über die
„MAB-Passage“(...), welche in Richtung
Sedelhofpassage verläuft.
Mit der vorliegenden Planung werden weder
Fußgängerströme bevorzugt in die Sedelhöfe
geleitet, noch werden die Einkaufslagen in der
Fußgängerzone und die Sedelhöfe
ausschließlich vom Bahnhof erreicht. Am
östlichen Ausgang der Bahnhofspassage
sieht die Planung auf der Ebene 0 eine
öffentliche Bewegungsfläche mit
Verteilerfunktion vor, die an der engsten Stelle
im Bereich der Treppenanlage immer noch
eine Breite von über 11,0 m zu den
nächstliegenden Fassaden aufweist; nach
Norden und Süden weitet sich die Fläche
gleichermaßen noch deutlich auf. Die
Dimension der Gassen und Freiflächen
orientiert sich dabei an Altstadt-typischen
Querschnitten. Die Treppenanlage selbst
fächert sich in zwei Richtungen auf, so dass
Verstärkt wird dies dadurch, dass die
die Bewegungsrichtung zur Bahnhofstraße
Bebauung nördlich des Grundstücks unserer gleichermaßen berücksichtigt ist. Der
Mandantschaft gegenüber der bisherigen
Blickkontakt nach Ankunft aus der Passage
Bebauung auch noch weiter in Richtung
auf der Ebene 0 in die Bahnhofstraße ist
Bahnhofplatz vorrückt, so dass sich ein
gegeben. Die Präsenz des Gebäudes der
„Vorsprung“ bildet, welcher die
Mandantschaft im öffentlichen Raum wird
Passantenströme eben in Richtung
durch die Planung nicht verändert.
Sedelhofgasse lenkt. Die „Abrundung“,
Grundlegende Verbesserungen bei der
welche man bei der letzten Überbauung
Erschließung der Innenstadt vom Bahnhof
dieser Flächen, z.B. im Bereich des
kommend können nur unter Einbeziehung des
ehemaligen Verlagsgebäudes Bahnhofstraße Gebäudes Bahnhofstraße 7 erreicht werden.
20 errichtet hat, fällt ganz weg. Stattdessen
Dieses Schlüsselgrundstück befindet sich in
springt die Bebauung/Baugrenze in diesem
Privateigentum und steht trotz intensiver
Bereich ganz erheblich vor, mit der Folge,
Bemühungen seitens der Stadt auf absehbare
dass eine Art Sperrriegel für den Zugang vom Zeit nicht zur Verfügung. Die Stadt hat einen
Bahnhof/Bahnhofplatz zum Grundstück
3-Stufen-Plan entwickelt, wonach schrittweise
unserer Mandantschaft entsteht.
weitere Verbesserungen der Situation
angestrebt werden:
Stufe 1:
Der östliche Aufgang aus der
Unterführung wird weiter nach Süden
unmittelbar bis an die Grundstücksgrenze
Bahnhofplatz 7 erweitert.
- 42 -
2. Erschließung
Die gegebene Erschließung halten wir für
fehlerhaft. Das gesamte Grundstück, welches
den Zugang vom Bahnhof (...) in Richtung
Innenstadt bildet, wird an den Investor
verkauft. Dort befindet sich nach dem
Bebauungsplan künftig nur noch eine
Grunddienstbarkeit, bestehend in einem
"Gehrecht", welches verjähren und verwirken
kann, mit der Folge, dass der gesamte
Zugang zur Innenstadt von Ulm in Händen
Privater liegt.
3. Vorwegbindung
Auch seitens der Fraktion im Stadtrat wird
immer wieder bekundet, dass diese Situation
ins-besondere der Verkauf des Zugangs zur
Innenstadt von Ulm, äußerst problematisch ist
und der Änderung bedarf. Allein man sei wohl
aufgrund der Verträge an den Investor (...)
gebunden. Dies zeigt, dass vorliegend eine
unzulässige Vorwegbindung des
Satzungsgebers gegeben ist.
Stufe 2:
Die Stadt befindet sich mit den
Eigentümern des Grundstücks
Bahnhofplatz 7 in Verhandlung mit dem
Ziel, den östlichen Aufgang aus der
Unterführung weiter nach Süden in den
Bereich des aufgelassenen Flussbettes
der kleinen Blau zu erweitern und dort
eine weitere Rolltreppe anzubieten.
Stufe 3:
Die Stadt versucht durch weitere
Verhandlungen mit den Eigentümern des
Grundstücks Bahnhofplatz 7, mittelfristig
eine grundsätzliche städtebauliche
Veränderung auf dem Grundstück zu
erwirken.
Die im Projektvertrag ausgehandelte Lösung
sichert die Verbindung BahnhofFußgängerzone mindestens in der heutigen
Qualität mit verbesserter Sichtbarkeit von der
Fußgängerzone Bahnhofstraße aus. Die
derzeitige Planung stellt somit unter den
derzeit gegebenen Voraussetzungen eine für
alle Betroffenen tragbare Lösung dar. Die
Kritik verkennt zudem gänzlich, dass sehr
wesentliche Fußgängerströme vom
Münsterplatz in die Bahnhofstraße kommen.
In dieser Bewegungsrichtung sind die
Sedelhöfe in keiner Weise bevorzugt sondern
eher im Nachteil gegenüber der
Bahnhofstraße.
Der angestrebte öffentliche Charakter der
Anlage wird dauerhaft gesichert, indem die
interne, öffentliche Wegeführung differenziert
nach Geschossen mit Gehrechten zu Gunsten
der Allgemeinheit belegt werden. Diese
Gehrechte werden grundbuchrechtlich
gesichert und stehen somit der Allgemeinheit
zu jedem Zeitpunkt vollumfänglich zu. Ein
Verjähren oder Verwirken der Gehrechte ist
somit nicht möglich.
Im Rahmen des derzeit laufenden
Bebauungsplanverfahrens besteht für die
Öffentlichkeit die Möglichkeit, Einwände und
Anregungen gel-tend zu machen, die der
Gemeinderat im Zuge der
Beschlussfassungen in die Abwägung
einbezieht. Der Projektvertrag zwischen der
Stadt und MAB hält ausdrücklich fest, dass
die planungsrechtlichen Befugnisse der Stadt
Ulm nicht eingeschränkt werden. Die Stadt
Ulm ist also weder zur Aufstellung eines
Bebauungsplans überhaupt, noch zu
bestimmten Festsetzungen in einem
- 43 Bebauungsplan verpflichtet. Eine
Vorwegbindung ist also nicht gegeben.
Einwender 16, Schreiben vom 18.11.2013
(Anlage 5.16)
Die Eigentümerin einer Immobilie in der
Hirschstraße erhebt folgende Einwände:
„Grundsätzlich halten wir es für eine gute
Sache, wenn durch die Entwicklung eines
zentral gelegenen Einkaufsquartiers der
Einzelhandelsstandort Ulm gestärkt werden soll.
Nur: Dies darf nicht auf Kosten der bisherigen
„Einkaufsmeile“ Bahnhof- und Hirschstraße
geschehen.
Die Achse Bahnhofstraße-Hirschstraße ist und
bleibt sowohl stadtstrukturell als auch
funktional uneingeschränkt die
Haupterschließung für die westliche City
zwischen Hauptbahnhof und Münsterplatz.
Das geplante Einkaufszentrum Sedelhöfe, am
Eingang der Bahnhofstraße quasi in zweiter
Reihe gelegen, wird die Bedeutung dieser
Die vorliegenden Pläne stützen aber leider
Erschließungsachse nicht infrage stellen. Die
unsere Bedenken. U.E. werden die
Sedelhöfe sind kein geschlossenes System,
Besucherströme nahezu „automatisch“ in das
das Passantenströme schluckt und dann
neue Einkaufszentrum gelenkt. Für sie ist ein
lediglich intern weiterverteilt. Die als offene
Zugang zur Bahnhof- und Hirschstraße nicht
Gassen konzipierten inneren
sofort erkennbar. Der in den Plänen
Erschließungswege und deren enge
eingezeichnete Zugang Sedelhöfe zur
Verknüpfung mit dem bestehenden Wegenetz
Bahnhofstraße hat hier keine Relevanz.
werden die Besucher vielmehr schwellen- und
barrierefrei in die umliegenden Quartiere
(...) Die Achse Bahnhof, Bahnhofstraße,
weiterleiten. Die Sedelhöfe werden Teil der
Hirschstraße und Münster bildet seit Jahrzenten Stadtstruktur.
eine historische Dominante. Dazu haben auch
die dortigen Unternehmen mit ihren
Die Bahnhofpassage ist lediglich einer von
Investitionen und Steuern entscheidend
mehreren wichtigen Zuläufen in die Bahnhofbeigetragen. Dieser Bereich darf keinesfalls
/Hirschstraße. Es ist davon auszugehen,
abgehängt werden oder sich abgehängt fühlen. dassmoderate Veränderungen an einem
dieser Zuläufe angesichts der Attraktivität und
Wir fordern daher nicht mehr und nicht weniger Dominanz dieser Achse keine wesentlichen
als Gleichberechtigung und Gleichbehandlung
Beeinträchtigungen nach sich ziehen.
ein und bitten deshalb darum, die
Ungeachtet dessen ist eine gute Anbindung
Zugangssituation für beide Einkaufsquartiere
der Bahnhofstraße an den Hauptbahnhof ein
vor der anstehenden Beschlussfassung in den
übergeordnetes städtebauliches Ziel; dies
Gremien nochmals zu besprechen und eine
wurde in der vorliegenden Planung unter den
Lösung anzustreben, mit der alle Beteiligten
gegebenen liegenschaftlichen
leben können.“
Voraussetzungen berücksichtigt. Die
Verteilerfläche vor dem östlichen Aufgang der
Bahnhofspassage öffnet sich gleichermaßen
nach Norden in das neue Sedelhofquartier als
auch nach Süden zur Bahnhofstraße. Bereits
am Teppenaufgang besteht Sichtbeziehung
zur Bahnhofstraße. Die Erschließungsgasse
durch die Sedelhöfe ist wiederum in direkter
Linie an die Passage zur Bahnhofstraße
angebunden. Eine einseitige Verschiebung
der Gewichte zugunsten der Sedelhöfe ist
Anhang:
nicht gegeben.
Vorschläge und Argumente als Lösungsansatz
für die vorgebrachten Bedenken und Einwände:
Der Fußgängerübergang südlich der
Straßenbahnhaltestelle, von dem der
Fußgänger in die Bahnhofstraße kommt,
sollte in jedem Fall erhalten bleiben – d.h.
zwei Überwege über die Friedrich-Ebert-
Der Fußgängerübergang südlich der
Straßenbahnhaltestelle bleibt erhalten. Ein
weiterer Übergang auf der Ebene 0 über die
Friedrich-Ebert-Straße wird am nördlichen
- 44 Straße!
Einrichtung – oberirdisch – eines
Anzeigensystems vor der Bahnhofshalle,
das die Wegemöglichkeiten in die
Bahnhofstraße und die Sedelhöfe
aufzeigt. Es sei denn: Straßenbahn und
Verkehr werden nach unten verlegt.
Was das Vergrößerungspotenzial des
Einzugsgebietes der Stadt Ulm angeht, so
stammen die Zahlen aus der Studie von
Modus Consult aus dem Jahre 2007. Sind
diese noch relevant? Die Studie weist
zudem schon damals darauf hin, dass die
Erfassung und evtl. Steuerung der
Fußgängerströme einer erheblichen
Verbesserung bedarf. Wuden
diesbezüglich die Sedelhöfe und ihre
Umgebung in der Zwischenzeit näher
untersucht?
U.E. kommt der Bereich Dienstleistung
(Ärzte, Anwälte, Freiberufler,
Versicherungen usw.) zu kurz. Es sollten
Im Sinne der Ausgewogenheit der
Gesamtentwicklung beider Städte
ebenfalls entsprechende Praxis- und
Büroflächen zur Verfügung gestellt
werden.
Ende der Straßenbahnhaltestelle eingerichtet.
Ein Wege-Leisystem wird eingerichtet werden.
Die Verlegung der Straßenbahn und des
Individualverkehrs in die Ebene -1 wurde
eingehend geprüft. Im Zuge der öffentlichen
Debatte um das Projekt City-Bahnhof wurde
diese Idee u.a. wegen der dafür
erforderlichen, enormen Rampenbauwerke
schließlich verworfen.
Die Zahlen sind belastbar. Eine wesentliche
Verbesserung der Verbindung zwischen
Bahnhof und Innenstadt ist integraler
Bestandteil des Projekts Citybahnhof.
Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende
Projektplanung sieht Einzelhandel und
Gastronomie vorwiegend im 1.
Untergeschoss, im Erdgeschoss sowie im 1.
Obergeschoss vor. In den darüber liegenden
Geschossen werden beträchtliche Flächen für
gewerblichen Nutzungen,
Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnen
bereitgestellt. Umfangreiche Möglichkeiten für
Dienstleistungsbetriebe bieten zudem das
Dienstleistungszentrum nord und die künftige
ZOB-Überbauung.
Einwender 17, Schreiben vom 22.11.2013
(Anlage 5.17)
Der Einwender erhebt Widerspruch und fordert
die Einstellung des Verfahrens.
1.
Planung
„Den Bürgern wurde eine Planung vorgestellt,
bei der in der Reihenfolge
1.
Neuer Citybahnhof und Anbindung der
Weststadt
2.
Bahnhofsvorplatz mit öffentlichem
Nahverkehr und Individualverkehr
3.
Neues Eingangstor zur Innenstadt mit
einem möglichen Einkaufszentrum
verfahren werden sollte. Diese Planung
wurde ohne Nennung von Gründen über den
Haufen geworfen und die dringlichsten
Planungen von Citybahnhof und
Bahnhofsvorplatz auf unbestimmte Zeit
verschoben und dafür die Planung der
Sedelhöfe vorgezogen. Dies ist hochgradig
kontraproduktiv und irrwitzig. Auch im
Das Projekt Citybahnhof ist ein
übergeordnetes Stadtentwicklungsprojekt,
welches sich aus verschiedenen
Projektbausteinen zusammensetzt. Einer
dieser Bausteine ist – seit Projektbeginn - das
Einkaufszentrum im Sedelhofquartier. Im
Rahmen des öffentlichen Dialogprozesses ab
2006 wurde das Projekt Citybahnhof stets in
toto unter Berücksichtigung aller
Projektbausteine diskutiert. Angesichts der
Komplexität des Gesamtprojektes müssen die
einzelnen Bausteine getrennt voneinander
entwickelt werden. Im Falle des Bausteins
Sedelhöfe konnten zwischenzeitlich die
Voraussetzungen für die konkrete
Projektrealisierung geschaffen werden. Die
- 45 Hinblick auf die geplante Straßenbahnlinie 2
ist dieser Planungsablauf, d.h. die vorrangige
Planung eines Einkaufszentrums unsinnig
und nicht verständlich.
Bausteine Bahnhofsneubau und Anbindung
Weststadt sind dagegen nach wie vor von
übergeordneten Planungen der Deutschen
Bahn abhängig und daher nur in längeren
Zeiträumen umsetzbar. Selbstverständlich
wird das Projekt Sedelhöfe im Zuge der
vertiefenden Planung permanent auf das
Gesamtprojekt Citybahnhof rückgekoppelt und
an dessen übergeordneten Zielen
Citybahnhof – Neubaustrecke Stuttgart- ausgerichtet.
2.
Ulm
Die Verschiebung der Bahnhofsplanung ist
extrem fahrlässig und nicht nachvollziehbar,
denn die Bahn baut auch Dank massiver
Unterstützung der Ulmer Stadtverwaltung, der
IHK usw. bereits die neue Strecke in Richtung
Ulm. Die Bahn wird also kaum Rücksicht
nehmen auf mögliche Ulmer
Änderungswünsche, denn die Stadt hat ja
noch nicht einmal ein Konzept und daher
auch keine Argumentationsgrundlage. Die
Verwaltung nimmt sich so jede ernst zu
nehmende Einflussmöglichkeit bei der
Gestaltung des neuen Bahnhofs.
Die Bahnhofsplanung wird aktiv
vorangetrieben. Die Stadt hat bereits im Jahr
2006 das Projekt Citybahnhof Ulm ins Leben
gerufen und die Impulse, die vom Ausbau der
Schnellbahnlinie ausgehen, frühzeitig und
aktiv aufgegriffen. Seither wurden im Rahmen
einer intensiven öffentlichen Debatte sehr
wohl konkrete Ziele entwickelt, Alternativen
abgewogen und Ergebnisse gutachterlich
überprüft. Die aus diesem Prozess
hervorgegangenen städtebaulichen
Zielsetzungen, die im Übrigen vielfach
veröffentlicht wurden, bilden die Grundlage für
die Projektentwicklung und die regelmäßigen
Verhandlungen mit der Deutschen Bahn. Der
Umbau des Bahnhofplatzes und die Errichtung
einer Bahnhofgarage mit neuer
Bahnhofspassage werden ab 2015 realisiert.
3. Eingangstor – Kannibalisierung
Bei der Gestaltung des Eingangstors war
eindeutig klar, dass ein möglichst offener und
gleichwertiger Zugang zu den bestehenden
Einkaufsstraßen und dem neuen
Einkaufszentrum geschaffen werden soll. Es
war genauso eindeutig klar, dass es auf
keinen Fall zu einer Kanniblaisierung der
bestehenden Händlerschaft kommen darf.
Die vorgelegte Planung verspricht genau das
Gegenteil und die angeblichen Zwänge, weil
Haus Nr. 7 nicht erworben werden kann, sind
reine Nebelkerzen. Niemand hat die
Verwaltung gezwungen, mit einem Investor
Vorverträge abzuschließen, die zwangs-läufig
zur jetzigen miserablen Planung führen
mussten. Dass dieses ganz wesentliche
Grundstück derzeit nicht und wahrscheinlich
noch lange nicht zum Verkauf anstand oder
ansteht, war schon lange und hinlänglich
bekannt. Dennoch wurde die Planung
vorangetrieben, voreilig geheime Verträge
geschlossen und vor Klärung wesentlicher
Fragen Gebäude abgerissen und hunderte
Parkplätze, eine hervorragende
Einnahmequelle der Stadt, viel zu früh und
ohne Verstand vernichtet.
4. Offenes Einkaufszentrum – Durchlässigkeit
zur Innenstadt
Gegenüber der heutigen Situation wird der
Zugang zur gesamten Innensatdt
einschließlich der Bahnhofstraße wesentlich
verbessert. Durch die Verlegung der kleinen
Blau kann voraussichtlich eine weitere
Fahrtreppe unter dem Gebäude Bahnhofplatz
7 angeboten werden. Die Möglichkeit zur
Wiederherstellung der langfristig avisierten,
axialen Ausrichtung der Bahnhofstraße auf
den Hauptbahnhof bleibt mit der vorliegenden
Planung für die Sedelhöfe erhalten. Die
zulässige Verkaufsflächenbeschränkung von
18000 m² beruht auf engen und frühzeitigen
Abstimmungen mit dem Regierungspräsidium
Tübingen. Der Verkaufsflächenbedarf wurde
zudem durch eine zielgruppenorientierte
Standortanalyse, die die Stadt gemeinsam mit
der IHK Ulm bereits im Jahr 2010 bei der
Customer Research 42 GmbH in Auftrag
gegeben hat, gutachterlich untermauert.
Weder werden Fußgängerströme bevorzugt in
- 46 Das Einkaufszentrum ist so ausgelegt, dass
der gesamte Besucherstrom vom Bahnhof
kommend in die Sedelhöfe geleitet und dort
quasi eingesperrt wird, denn die
Durchlässigkeit in die bestehenden
Einkaufsstraßen (...) und damit zu
wesentlichen Teilen der Innenstadt wird zwar
gebetsmühlenartig behauptet, ist aber in
keiner Wiese gegeben. Die extrem schmalen
Verbindungsgässchen teils auch noch mit
Treppen verhindern geradezu, dass
Besucher diese benützen und weiter ins
Stadtzentrum vordringen. Es entsteht der
Eindruck, dass dieses Einkaufszentrum nur
bestehen kann, wenn es der-art gegenüber
dem bestehenden Handel bevorzugt wird,
denn der Nachweis der Notwendigkeit
weiterer Verkaufsflächen ist äußerst dürftig
und fragwürdig. Die befürchtete
Kannibalisierung wird somit zu Gunsten eines
Investors bewusst mit voller Absicht
herbeigeführt. (...)
die Sedelhöfe geleitet, noch werden die
Einkaufslagen in der Fußgängerzone und die
Sedelhöfe ausschließlich vom Bahnhof
erreicht. Zudem wird vollkommen verkannt,
dass die Passanten auch vom Münsterplatz in
Richtung Bahnhof gehen bzw. vom Parkhaus
Deutschhaus von Südwesten in die
Bahnhofstraße kommen. Der östliche
Aufgang/Ausgang der Passage leitet
gleichermaßen in die Innenstadt wie in das
neue Einkaufsquartier. Die Treppenanlage
fächert sich in zwei Richtungen auf, so dass
die Bewegungsrichtungen der Passanten
sowohl zur Innenstadt als auch in die
Sedelhöfe aufgenommen werden. Die Stadt
hat einen 3-Stufen-Plan entwickelt, wonach
schrittweise weitere Verbesserungen der
Situation angestrebt werden:
Stufe 1:
Der östliche Aufgang aus der
Unterführung wird weiter nach Süden
unmittelbar bis an die Grundstücksgrenze
Bahnhofplatz 7 erweitert.
Stufe 2:
Die Stadt befindet sich mit den
Eigentümern des Grundstücks
Bahnhofplatz 7 in Verhandlung mit dem
Ziel, den östlichen Aufgang aus der
Unterführung weiter nach Süden in den
Bereich des aufgelassenen Flussbettes
der kleinen Blau zu erweitern und dort
eine weitere Rolltreppe anzubieten.
Stufe 3:
Die Stadt versucht durch weitere
Verhandlungen mit den Eigentümern des
Grundstücks Bahnhofplatz 7, mittelfristig
eine grundsätzliche städtebauliche
Veränderung auf dem Grundstück zu
erwirken.
Die Sedelhöfe sind eben kein geschlossenes
System, das Passantenströme schluckt und
dann lediglich intern weiterverteilt. Die als
offene Gassen konzipierten inneren
Erschließungswege und deren enge
Verknüpfung mit dem bestehenden Wegenetz
werden die Besucher vielmehr schwellen- und
barrierefrei in die umliegenden Quartiere
weiterleiten.
Die Stadt hat im Vorfeld der
Investorenausschreibung umfangreiche
städtebauliche Vorgaben in einem
Es werden ganz offensichtlich ausschließlich Pflichtenheft formuliert, die zuvor vom
die Interessen eines dubiosen Investors
Gemeinderat der Stadt Ulm als planerische
bevorzugt bedient. Die Muttergesellschaft,
Vorgaben in einem Bewerbermemorandum
(...) ist wegen krimineller Geschäfte (...) pleite beschlossen wurden. Der aus diesem
5. Welche Interessen werden vertreten?
- 47 und wird das Einkaufszentrum kaum
finanzieren können. Auf dieser Basis will die
Stadt Grundstücke mit einem Wert von mehr
als 30 Mio. € (plus enorme Kosten für Abriss
und die Herrichtung der Grundstücke)
verkaufen und eine Baugenehmigung
erteilen, die den bisher vorgegebenen
Ansprüchen in keiner Weise gerecht wird. Es
soll ganz offensichtlich ein Einkaufszentrum
entstehen, das gerade keine Verbindung zu
den angrenzenden Verkehrsflächen hat.
Durch die wahrscheinliche Insolvenz der
Muttergesellschaft wird das ganze Areal zu
einem Spekulationsobjekt. Das ist absolut
nicht im Sinne der Ulmer Bürgerschaft,
insbesondee dann, wenn auch noch
öffentliche Flächen wie geplant mitverkauft
werden sollen.
Verfahren hervorgegangene Projektpartner
hat diese Zielsetzungen mit der vorliegenden
Planung in intensiver Abstimmung mit der
Stadt umgesetzt. Das neue Quartier ist über
sechs Anknüpfungspunkte an das bestehende
Wegenetz angeschlossen. Alle Gassen haben
öffentlichen Charakter und sind jederzeit von
jedermann nutzubar. Das Quartier ist gerade
kein isoliertes Einkaufszentrum nach
gängigem Muster, sondern wird Teil des
Stadtgefüges. Die Spekulationen üner die
Finanzkraft des Investors entbehren einer
nachvollzihbaren Grundlage.
Der Gemeinderat erhält sein Mandat per Wahl
von der Bürgerschaft. Mit dem Ziel, den
Einzelhandelsstandort Ulm zu stärken, hat der
Es ist geplant, öffentliche Grundstücke zu
Gemeinderat als Vertreter der Bürgerschaft
verkaufen, um die Planung des Investors zu die Entwicklung eines Einkaufszentrums im
ermöglichen. Es ist nicht bekannt, dass die
Bereich der Sedelhöfe auf den Weg gebracht
Stadtverwaltung und der Gemeinderat dazu
und am 25.04.2012 über den Abschluss des
ein Mandat von der Bürgerschaft erhalten
Projektvertrags "Sedelhöfe" beschlossen.
hat. Es darf nicht sein, dass der Stadt durch
Dieser wird erst nach einem erfolgreichen
den Verkauf öffentlicher Flächen für alle
Abschluss des Bebauungsplanverfahrens im
Zeiten die Möglichkeit genommen wird, eine Rahmen des sog. Closings endgültig fixiert;
bessere und vernünftigere Lösung für dieses dies ist ein für Projekte dieser Größenordnung
wichtige Eingangstor zur Innenstadt zu
notwendiges und absolut gängiges Vorgehen.
realisieren. Die Podiumsdiskussion hat ganz Das Beteiligungsverfahren im Rahmen der
klar und eindeutig gezeigt, dass der Investor Bebauungsplanaufstellung bleibt von den
offensichtlich schon Verträge bekommen hat, Verträgen unberührt. Das Zustandekommen
die es ihm erlauben, ohne jegliche
eines rechtsgültigen Bebauungsplans ist
Kompromissbereitschaft seine Pläne zu
Voraussetzung für das Vertragsclosing.
verwirklichen. Änderungen am bestehenden
Konzept wird es ganz klar nicht geben. (...)
6. Verkauf von öffentlichen Flächen
7.
Bereits zu Beginn der Abbrucharbeiten lag
eine auf dem Ergebnis eines
Investorenwettbewerbs aufbauende
Wie ist es möglich, dass die Verwaltung eine Vorentwurfsplanung für die Sedelhöfe vor. Der
Tiefgarage abreißen lässt, bevor es
Abbruch erging im Rahmen der
überhaupt eine vom Stadtrat autorisierte
vorbereitenden Baufeldfreimachung. Die
Baugenehmigung gibt. Nach Stand der Dinge Erhaltung der Sedelhofgarage ist aus
hätte diese Garage noch Jahre genutzt
bautechnischen und statischen Gründen nicht
werden können und jährlich ordentliche
möglich. Eine Entwicklung des
Einnahmen für die Stadt gebracht. Und wie
Sedelhofquartiers anhand des Stützenrasters
soll man verstehen, dass praktisch an
der bestehenden Parkgarage würde die
derselben Stelle wieder eine Tiefgarage
planerische Flexibilität unangemessen
entstehen soll. (...) Ist unsere Bauverwaltung einschränken. Die provisorische
nicht in der Lage, die bestehende Garage (als Zwischennutzung des Baufeldes als Parkpatz
Atombunker ausgebaut!) in die neue
war ein Entgegenkommen gegenüber der
Bebauung zu integrieren? Als Gipfel sinnloser Ulmer Händlerschaft bzw. gegenüber den
Geldvernichtung sollen nun wieder
auswärtigen Besuchern, die angespannte
provisorische Parkplätze am Rande des
Parkplatzsituation in der Vorweihnachtszeit zu
Trümmerfeldes eingerichtet werden. Wie
mildern.
kommt der Stadtrat dazu, dafür in solcher
Höhe Gelder zu bewilligen? Doch nur um die
Tiefgarage
- 48 Fehlentscheidungen der Vergangenheit zu
beschönigen und weich zu spülen. (...)
8. Wohnungen
Es wird hervorgehoben, dass im Sedelhof
Areal auch Wohnungen entstehen sollen. Auf
die Frage, ob die vom Gemeinderat
beschlossene Vorgabe, dass bei Projekten
dieser Größe 20% günstiger Wohnraum
entstehen muss, auch speziell bei diesem
Projekt eingehalten wird, lautet die Antwort
eines Gemeinderats (...): wer in 1a Lagen
günstigen Wohnraum fordert, ist quasi
verrückt. Also im Klartext: nein!
Die Ulmer Richtlinie zur Förderung von
preiswertem Wohnraum betrifft ausschließlich
Geschoss-wohnungsbau auf privaten
Konversionsflächen. Beide Bedingungen
treffen auf das Projekt Sedelhöfe nicht zu.
Zudem wurde die genannte Richtlinie erst am
04.07.2013 im Fachbereichsausschuss
Stadtentwicklung, Bau und Umwelt
beschlossen, also deutlich nach Abschluss
des Projektvertrags Sedelhöfe. Das
vorliegende Projekt fällt also nicht unter diese
Richtlinie.
Der Bebauungsplanentwurf wurde insoweit
geändert, als für die Bereiche MK2, also die
Baufelder an der Keltergasse und an der
Mühlengasse, im jeweils obersten Geschoss
Wohnnutzung zwingend vorzusehen ist. Dazu
wurde eigens weiteres Volumen geschaffen.
9. Prüfantrag beim Regierungspräsidium
Tübingen
Teil dieses Einspruchs sind auch die im
Prüfan-trag der Sedelhofinitiative beim RPT
vorgebrachten Punkte:
- Recht- und Gesetzmäßigkeit des
bisherigen Verfahrens
- Offenlegung der bisher geheimen
Verträge
- Abriss ohne Bebauungsplanverfahren
- Vertragliche Fixierung von
Verkaufsflächen ohne
Regierungspräsidium
- Begünstigung von Investoren durch
Veräußerung öffentlicher Flächen
- Rechtmäßigkeit der Festlegung des Areals
als Sanierungsgebiet
- Intransparenz der Kosten und
Entscheidungswege
- Vertragsbrüchigkeit des Investors/ der
Stadt
- Fehlende Alternativplanungen.
Ich rate dringend, die Prüfung des gesamten
Komplexes durch das RPT abzuwarten,
bevor weitere Fehlentscheidungen getroffen
werden.
Die Rechtmäßigkeit des Verfahrens ist seitens
des Regierungspräsidiums Tübingen mit
Schreiben vom 23.01.2014 bestätigt worden.
Die genannte Podiumsdiskussion war der
Auftakt zur formellen
10.
Bürgerbeteiligung
Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens. Dieser
Als Ulmer Bürger fordere ich eine
Veranstaltung ging bereits eine Vielzahl
Bürgerbeteiligung, die diese Bezeichnung
informeller öffentlicher Informations- und
verdient. Eine Podiumsdiskussion die als
Beteiligungsmöglichkeiten voraus. U.a. wurde
„Frühzeitige Bürgerbeteiligung“ deklariert
bei einer Informationsveranstaltung im
wird, und das zu einem Zeitpunkt, wo alles Stadthaus am 09.10.2008 zum Projekt
längst entschieden ist, ist reinster
Citybahnhof auch ausführlich über das
Etikettenschwindel und nicht akzeptabel. Es Sedelhof-Projekt informiert. Zudem war das
ist ein untragbarer Zustand, dass dem
Projekt Teil der Diskussionen im Rahmen des
- 49 Gemeinderat wichtige Verträge wegen
angeblicher EU-Vorschriften vorenthalten
werden, dann aber dieser Gemeinderat mit
Millionen Regresszahlungen erpresst wird,
wenn Widerspruch oder Änderungswünsche
vorgebracht werden. Es ist unverständlich,
dass sich der gesamte Gemeinderat von
der Bauverwaltung derart vorführen lässt
und durch vorgeschobene und
vermeintliche Sachzwänge so unter Druck
setzen lässt.
11.
Forums Citybahnhof in den Jahren 2011 bis
heute. Informationen sind seit 2008 im
Infopavillon am Bahnhof und auf der
Projektinternetseite www.citybahnhof.ulm.de
erhältlich. Ferner geben die Ausstellung
Sedelhöfe im Gebäude Olgastraße 66 sowie
die Internetseite www.sedelhoefe-ulm.de
Auskunft über das Vorhaben. Der
Gemeinderat und seine Organe haben das
Projekt von Beginn an in zahlreichen
Sitzungen behandelt. U.a. hat der
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung,
Bau und Umwelt am 11.12.2007 die
Verwaltung beauftragt,
Standortuntersuchungen für neue Formen des
innerstädtischen Handels anzustellen (GD
548/07). Am 16.12.2008 hat der
Fachbereichsausschuss beschlossen, auf
dem Areal der damaligen Sedelhofgarage
eine Einkaufsgalerie zu konzipieren (GD
494/08). Vor Veröffentlichung des EUVergabe-Verfahrens am 05.08.2010 hat der
Gemeinderat planerische Vorgaben in einem
Bewerbermemorandum beschlossen.
Desweiteren hat der der Gemeinderat am
25.04.2012 über den Abschluss des
Projektvertrags "Sedelhöfe" vor dessen
Unterzeichnung beschlossen. Auch davor war
er in alle Schritte des Vergabeverfahrens
eingebunden.
Neuplanung
Das Bahnhofsprojekt ist von übergeordneten
Planungen der Deutschen Bahn abhängig und
Das gesamte Verfahren muss eingestellt
daher nur in längeren Zeiträumen umsetzbar.
werden und erst dann, wenn die Planungen Eine Verschiebung des Bausteins Sedelhöfe
des Citybahnhofs und des Vorplatzes mit
an den Schluss des Gesamtprojektes würde
sämtlichen Verkehrsfragen geklärt und
die Einwicklung des Sedelhofquartiers
abgeschlossen sind, kann über die
unabsehbar verzögern. Ungeachtet dessen
Gestaltung des Sedelhof-Areals neu und mit wird das Projekt Sedelhöfe stets im Kontext
echter Bürgerbeteiligung nachgedacht
der Gesamtplanung Citybahnhof betrachtet
werden Die Thesen, die Herr Wetzig in
und auf die übergeordneten Erfordernisse
Architektenkreisen vorträgt, sind absolut
abgestimmt.
richtig und sollten im eigenen Haus
Anwendung finden.
Einwender 18, Schreiben vom 22.11.2013
(Anlage 5.18)
Der Einwender ist mit einem Geschäftshaus
Anlieger an der Bahnhofstraße:
„(...) Nach unserer Beurteilung der Sach- und
Rechtslage ist die vorliegende Planung als
massiver Verstoß gegen die Vorschrift des §1
Abs. 7 BauGB zu qualifizieren, weil eine
gerechte Abwägung der öffentlichen und
privaten Belange – gegeneinander und
untereinander – bislang noch nicht erfolgt ist.
Mit der vorliegenden Planung wird es
insbesondere unterlassen, im Hinblick auf die
Zuwegung und die Lenkung der Passanten-
Mit dem Aufstellungsbeschluss und dem
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher
Belange im Juni 2013 wurden das
Bebauungsplanverfahren und damit ein
mehrstufiger Abwägungsprozess nach BauGB
eingeleitet; dieser ist erst mit dem
Satzungsbeschluss abgeschlossen. Ein
formaler Verstoß gegen §1 Abs. 7 BauGB
liegt nicht vor. Darüber hinaus beruht die
- 50 ströme in dem Plangebiet einen fairen
Interessenausgleich zwischen dem
Einkaufsviertel Sedelhöfe einerseits und der
Ulmer Innenstadt - insbesondere der
Bahnhofstraße – andererseits herbeizuführen.
Mit den vorliegenden Planungen werden die
Interessen des Investors des Projektes
Sedelhöfe unangemessen und einseitig
bevorzugt, mit der Folge, dass bei einer
Realisierung dieser Planung erhebliche
Nachteile für den bestehenden Einzelhandel,
u.a. auch unser Haus, und eine Gefährdung der
Einzelhandelsflächen in der Bahnhofstraße zu
erwarten wären.
vorliegende Planung bereits auf intensiven,
teils öffentlich geführten
Abwägungsprozessen, deren Ergebnisse nun
öffentlich diskutiert werden. Aus Sicht der
Verwaltung erreicht die vorliegende Planung
durchaus einen Interessenausgleich zwischen
dem neuen Projekt und den Anliegern an der
Bahnhofstraße. Der östliche
Aufgang/Ausgang der Passage leitet
gleichermaßen in die Innenstadt wie in das
neue Einkaufsquartier. Die Treppenanlage
fächert sich in zwei Richtungen auf, so dass
die Bewegungsrichtungen der Passanten
sowohl zur Innenstadt als auch in die
Sedelhöfe aufgenommen werden. Die Stadt
verfolgt gemeinsam mit dem Investor
ausdrücklich das Konzept eines offenen, in
die Stadtstruktur eingefügten
Einkaufszentrums, dessen Gassen eng an
das bestehende Wegenetz an-knüpfen und
die Besucher bruchlos in die umliegenden
Quartiere weiterleiten. Die Kritik verkennt
zudem gänzlich, dass sehr wesentliche
Fußgängerströme vom Münsterplatz in die
Bahnhofstraße kommen. In dieser
Bewegungsrichtung sind die Sedelhöfe in
keiner Weise bevorzugt sondern eher im
Nachteil gegenüber der Bahnhofstraße.
Die Begründung dieser Einwendungen und aus (Stellungnahme zu den genannten Schreiben
diesseitiger Sicht bestehende
s.u.)
Planungsalternativen sind unserem Schreiben
vom 22. Mai 2013 (nebst Anlagen 1 - 8) zu
entnehmen, das wir diesem Schreiben als
Anlage A in Ablichtung beifügen. Wegen
weiterer Einzelheiten wird auf unser (...)
versandtes Schreiben vom 20. September 2013
verwiesen, das wir diesem Schreiben als
Anlage B in Ablichtung beifügen.
Die Stadt strebt schrittweise eine weitere
Vor diesem Hintergrund fordern wir Sie dazu
Anpassungen am östlichen Aufgang der
auf, den vorliegenden Bebauungsplanentwurf
Bahnhofspassage zugunsten der
unter gerechter Abwägung der öffentlichen und Bahnhofstraße an:
privaten Belange zu überprüfen und durch
Änderungen bzw. Ergänzungen des
Stufe 1:
Bebauungsplanentwurfes einen fairen
Der östliche Aufgang aus der
Interessensausgleich zwischen den Beteiligten
Unterführung wird weiter nach Süden
herbeizuführen.
unmittelbar bis an die Grundstücksgrenze
Bahnhofplatz 7 erweitert.
Stufe 2:
Die Stadt befindet sich mit den
Eigentümern des Grundstücks
Bahnhofplatz 7 in Verhandlung mit dem
Ziel, den östlichen Aufgang aus der
Unterführung weiter nach Süden in den
Bereich des aufgelassenen Flussbettes
der kleinen Blau zu erweitern und dort
eine weitere Rolltreppe anzubieten.
Stufe 3:
- 51 Die Stadt versucht durch weitere
Verhandlungen mit den Eigentümern des
Grundstücks Bahnhofplatz 7, mittelfristig
eine grundsätzliche städtebauliche
Veränderung auf dem Grundstück zu
erwirken.
Diese künftigen Maßnahmen bedürfen keiner
Anpassungen des vorliegenden
Bebauungsplanentwurfs.
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.
Ergänzend dürfen wir noch darauf hinweisen,
dass das von dem Investor des Einkaufsviertels
Sedelhöfe (...) im Herbst vergangenen Jahres
vorgelegte Gutachten (Auswirkungsanalyse zur
Ansiedelung des innerstädtischen
Einkaufszentrums „Sedelhöfe“ im Oberzentrum
Ulm) der Gesellschaft für Markt- und
Absatzforschung mbH (GMA) methodisch und
in den Ergebnissen angreifbar erscheint. Das
wird von uns derzeit noch im Einzelnen geprüft.“
Anlage A, Schreiben vom 22. Mai 2013
Die Achse Hauptbahnhof – Bahnhofstraße
verläuft durch das Gebaüde Bahnhofplatz 7.
„Die Verbindung des Hauptbahnhofs zur Ulmer Das Projektgebiet für die Sedelhöfe befindet
Innenstadt ist seit Jahrzehnten unbefriedigend
sich nordöstlich dieser Achse und dockt
gelöst. Mit der Neugestaltung der Citybahnhofs lediglich punktuell an diese an. Die
und der Sedelhöfe besteht eine
gewünschte axiale Beziehung Hauptbahnhof –
Jahrhundertchance für diese zentrale Achse
Bahnhofstraße lässt sich also nicht im Zuge
zwischen Hauptbahnhof und Münster (...). Mit
des Projekts Sedelhöfe realisieren, sondern
dem Vorschlag City-Tor Ulm wollen wir die
muss auf einen Zeitpunkt verschoben werden,
fußläufige Verbindung auf der Ebene Null
an dem die Immobilie Bahnhofplatz 7 zur
zwischen Hauptbahnhof, ÖPNV-Drehscheibe in Disposition steht. Die
der Friedrich-Ebert-Straße und der Ulmer
Eigentümer/Erbbauberechtigten sind
Innenstadt bündeln und zusammen mit der
kooperationsbereit, eine abschließende
Bahnhofspassage/Subway optimieren. Für das Vereinbarung konnte noch nicht getroffen
City-Tor bieten sich zwei Alternativen:
werden. Insofern muss zum jetzigen Zeitpunkt
1.
zwischen dem Gebäude Bahnhofsplatz sicher gestellt werden, dass das konkret
7 (sogenanntes Volksbankhaus) und dem
anstehende Projekt Sedelhöfe die gewünschte
südlich davon gelegenen Gebäude
axiale Beziehung nicht behindert. Dieses
Bahnhofstraße 17 (Ulmer Diagonale,
städtebauliche Ziel bleibt durch die
Alternative 1) oder
vorliegende Planung unberührt.
2.
zwischen dem Gebäude Bahnhofplatz 7
(sogenanntes Volksbankhaus) und dem
nördlich davon von der MAB neu zu
errichtenden Gebäude (Alternative 2).
Die Lage der ebenerdigen Zugänge vom
Bei Alternative 1 würde also der fußläufige
Hauptbahnhof zur Innenstadt ist bedingt durch
Zugang zur Innenstadt über das obere Ende der die Länge der Straßenbahnhaltestelle auf dem
Bahnhofstraße erfolgen, das problemlos als
Bahnhofplatz. Fußgängerüberwege sind nur
Fußgängerzone ausgebildet werden könnte,
an den beiden Enden der Haltestelle möglich.
ohne dass es zu Konflikten mit dem
Die Stadtwerke Ulm GmbH, Betreiberin der
Zulieferverkehr, der an den Tagesrandzeiten
Ulmer Straßenbahnen, hat den Vorschlag
erfolgt, kommt. Für die fußläufige Querung der untersucht: Ein geregelter Überweg in
Freidrich-Ebert-Straße gibt es bei dieser
Haltestellenmitte ist nicht möglich, da bei
Alternative zwei Varianten:
unregelmäßiger Aufstellung von
a.
Die ÖPNV-Drehscheibe wird durch eine Straßenbahnen und Bussen in beiden
Fußgängerpassage geteilt, wodurch auch
Verkehrsrichtungen keine durchgängige Furt
die Wege für die ÖPNV-Umsteiger kürzer
gewährleistet werden könnte. Die alternativ
werden (...)
untersuchte Verkürzung der Haltestelle bei
- 52 b.
Die ÖPNV-Drehscheibe wird im
südlichen Teil der Friedrich-Ebert-Straße
auf vier ÖPNV-Trassen ausgeweitet und
dadurch von 120 m auf 60 m verkürzt (...)
Einführung eines zweiten Bahnsteigs würde
zu einer weitgehenden Belegung des
Bahnhofplatzes mit verkehrstechnischen
Anlagen führen und somit die geplante
Umgestaltung des Platzes zu einem urbanen
Entrée in die Innenstadt grundlegend
behindern.
Abgesehen von der problematischen
Verkürzung der Haltestelle um 30 m wird der
Bei Alternative 2 (...) entsteht im Norden der um unter dem Namen „City-Tor“ diskutierte
ca. 30 m gekürzten ÖPNV-Drehscheibe eine
Vorschlag aus stadtstrukturellen Gründen
ebenerdige Verbindung. Diese vereinigt sich
abgelehnt. Mit dem Bahnhofsplatz besteht
dann mit der Unterführung/Subway, zwischen
bereits ein großer, urbaner Freiraum als
den Gebäuden Bahnhofsplatz 7 und dem
Auftakt zur Innenstadt; dessen Umgestaltung
nördlich davon neu von der MAB zu
ist aktuell Gegenstand eines
errichtenden Gebäude. Von dort aus können die Wettbewerbsverfahrens. Ein zusätzlicher Platz
Passanten sowohl in die Sedelhöfe als auch in am Westzugang zur City würde die
die Bahnhofstraße gelangen. Vor allem muss
geschlossene Raumkante des Bahnhofplatzes
auch für die Passanten aus der
aufbrechen und die Vorrangstellung der
Unterführung/Subway eine Lösung gefunden
Bahnhofstraße als Hauptzugang in die
werden, die für die Innenstadt und die
Innenstadt schwächen. Das „City-Tor“ würde
Sedelhöfe fair ist.
zudem das städtebauliche Ziel einer axialen
Beziehung zwischen Bahnhofstraße und
Hauptbahnhof konterkarieren, indem die
Öffnung zum Bahnhofplatz nördlich dieser
Achse verschoben wäre.
Die Sedelhöfe werden zu einem integrierten
Teil der Ulmer Innenstadt. Selbstverständlich
werden sich die Passanten vom Hauptbahnhof
Die derzeit von der MAB vorgeschlagene
kommend unterschiedliche Wege auf ihrem
Lösung ist aus Sicht der Ulmer Innenstadt nicht Weg durch die Stadt suchen. Eine einseitige
akzeptabel. Denn ein erheblicher Teil der
Bevorzugung der Sedelhöfe ist aber bereits
Besucherinnen und Besucher der Ulmer
dadurch ausgeschlossen, dass die
Inennstadt wird über den Subway vom Bahnhof öffentlichen Gassen durch die Sedelhöfe an
kommen oder aus der neuen Tiefgarage mit
sechs Stellen an die angrenzenden
zusätzlichen 800 Stellplätzen für PKW und 500 Stadtfelder anknüpfen und Passanten
für Fahrräder. Dieser Strom wird sich bereits im selbstverständlich und bruchlos von den
Untergeschoss aufteilen. Ein Teil der Passanten neuen und in die bestehenden Einkaufslagen
wird im Untergeschoss bleiben und direkt in das übergeleitet werden. In dieser Hinsicht
Einkaufszentrum gehen (...). Der andere Teil
unterscheiden sich die Sedelhöfe nicht von
wird vor allem über die Rolltreppe nach oben
anderen Nebenlagen im Umfeld der Achse
gelangen, um die sechs Meter Höhendifferenz
Bahnhofstraße/ Hirschstraße. Die Stadt Plant
zu bewältigen.
zudem eine weitere Rolltreppe am südlichen
Rand der Unetrführung, so dass auch hier ein
Ausgleich geschaffen wird. Der Einwender
betrachtet zudem lediglich die Beucherströme
von West nach Ost; in um gekehrter
Bewegungsrichtung stellt sich die Situalion mit
umgekehrten Vorzeichen dar.
Der Aufgang/Ausgang der Passage leitet
gleichermaßen in die Innenstadt wie in das
Oben angelangt (...) hat der Besucher eine
neue Einkaufsquartier. Die Treppenanlage
Sichtachse in die Sedelhofgasse oder, wenn er fächert sich in zwei Richtungen auf, so dass
sich um 90 ° Grad nach rechts dreht, in die
die Bewegungsrichtungen der Passanten
Deutschhausgasse (Hinterhof von C&A, Kaufhof sowohl zur Innenstadt als auch in die
und Deutschhaus), aber keine Blickbeziehung
Sedelhöfe aufgenommen werden. Die
mehr in die Bahnhofstraße! Dies ist für die
Blickbeziehung vom Treppenaufgang in die
Passanten ein überaus unbefriedigender
Bahnhofstraße bleibt sehr wohl erhalten. Die
- 53 Zustand und aus unserer Sicht nicht akzeptabel.
Im hier eine faire Lösung zwischen den
Sedelhöfen und der Ulmer Innenstadt
herzustellen, sollte die Treppenanlage in etwa
an der Stelle belassen werden, wo sie sich
heute befindet. Das daneben neu zu errichtende
Gebäude der MAB muss nach Norden
verschoben und dadurch die neu geplante
Bahnhofsgasse wieder geschlossen werden.
Dadurch entsteht zwischen dem Gebäude
Bahnhofplatz 7 und dem neu zu errichtenden
Gebäude das City-Tor Ulm für die Passanten
auf der Ebene Null und die Besucher, die durch
den Subway kommen.
weiter nach Osten gerückte Treppenanlage
wird den Blickwinkel in Richtung
Bahnhofstraße deutlich aufweiten – eine
wesentliche Verbesserung gegenüber der
hinter das Gebäude Bahnhofplatz 7
zurüchversetzten Treppenanlage im Bestand!
Die geplante zusätzliche Rolltreppe an der
Südseite des Treppenaufgangs wir die
SItuation noch weiter verbessern.
Die geplante Treppenanlage öffnet sich
großzügig zur Bahnhofstraße und schwenkt
Unabdingbar für einen fairen
der Bewegunsrichtung folgend nach Südosten
Interessenausgleich ist es, dass die aufwärts
aus. Eine zusätzliche Rolltreppe entlang
fahrende Rolltreppe in Gehrichtung auf der
dieser abgewinkelten Südseite ist technisch
rechten Seite, nach Süden verlegt und die
nicht ohne Weiteres realisierbar. Die Stadt
Gebäudekante des gegenüber neu zu
befindet sich aber mit den Eigentümern des
errichtenden Gebäudes an der Ecke zur
Grundstücks Bahnhofplatz 7 in konstruktiven
Bahnhofstraße deutlich zurück genommen wird Verhandlungen mit dem Ziel, den Aufgang aus
(...). Sofern insbesondere hinsichtlich der
der Unterführung weiter nach Süden in den
Anbindung des Subways unserer Vorstellung
Bereich des aufgelassenen Flussbettes der
Rechnung getragen wird, würden wir eine
kleinen Blau zu erweitern. Hier kann die
Bündelung der Passantenströme an diesem
bereits erwähnte, zusätzliche Rolltreppe
neuen City-Tor zwischen dem Gebäude
realisiert werden. Der öffentliche Freiraum am
Bahnhofplatz 7 und dem nördlich davon zu
oberen Ende des Treppenaufgangs hat an der
errichtenden neuen MAB-Gebäude bevorzugen. engsten Stelle immer noch eine Breite von
Auch im Hinblick auf die Passantenströme
über 11,0 m zu den nächstliegenden
müsste die gegenüber liegende Gebäudekante Fassaden; nach Norden und Süden weitet
Richtung Bahnhofstraße auf das ursprüngliche sich die Fläche gleichermaßen noch deutlich
Maß zurückgenommen werden. Diese Lösung
auf. Die Dimension der Gassen und
würde beim Verlassen des Subways eine
Freiflächen orientiert sich dabei an Altstadtgroßzügige Anmutung eines Platzes entstehen typischen Querschnitten. Eine Zurücknahme
lassen, von dem sich die Fußgänger besser
der Gebäudekanten auf das ursprüngliche
verteilen können und der dem Anspruch eines
Maß wird in diesem neuen städtebaulichen
attraktiven Zugangs zu den Sedelhöfen und zur Kontext abgelehnt.
Innenstadt gerecht wird.
Der Vorschlag „City-Tor“ wurde intensiv
diskutiert sowie auf seine technische
Machbarkeit bzw. auf die städtebaulichen
Dieser Vorschlag muss weiter untersucht und
Auswirkungen geprüft. Dazu wurden
ausgearbeitet werden. Die dafür notwendige
verkehrstechnische Stellungnahmen eingeholt
Zeit sollte zur Verfügung stehen, nachdem sich und städtebauliche Szenarien entwickelt. In
die MAB für die von den Stadträten in der
Abwägung der Fakten und Argumente hat sich
Vergabesitzung im April 2012 gewünschten
der Vorschlag aus den genannten Gründen
Änderung gut 12 Monate Zeit gelassen hat, um als nachteilig erwiesen und wird daher
eine minimale Verbesserung zu präsentieren.
abgelehnt.
Es geht hier um eine Entscheidung, die für
Jahrzehnte den Zugang in die Ulmer Innenstadt
prägen wird.
(...)“
Anlage B, Schreiben vom 20. September 2013
„(...)
Der Ulmer Handel begrüßt nach wie vor das
Projekt Sedelhöfe, weil er darin eine Steigerung
- 54 der Attraktivität des Einzelhandelsstandorts Ulm
sieht.
Auch die Stadtverwaltung hat die Zeit genutzt,
um unsere Vorschläge zu prüfen und teilweise
in die Pläne zu übernehmen. Aktuelle, neue
Sachverhalte, wie juristische Probleme und
Ablehnung der Vorschläge von Seiten des
Investors erschweren jedoch eine Lösung –
ganz zu schweigen von der in völlige Ferne
gerückten „Jahrhundertlösung“ (ebenerdiger
Zugang von der Ebene -1 in die
Bahnhofstraße), die Ulm gut zu Gesicht
gestanden hätte und enorme positive Effekte
versprach. Wir haben uns noch einmal intensiv
mit der neuen Sachlage auseinandergesetzt
und möchten Ihnen in aller Kürze unsere
Position zusammenfassen:
Die vorliegende Planung ist weder unter
besonderem Zeitdruck noch unter
Kostendruck entstanden sondern vielmehr das
Durch die neue Entwicklung besteht wieder die Ergebnis eines umfangreichen EUChance, die Eingangssituation der Stadt für die Vergabeverfahrens. Diesen Verfahren ging ein
nächsten Jahrzehnte („Jahrhundertlösung“)
intensiver Diskussionsprozess voraus, in dem
entscheidend zu verbessern. Eine im
die städtebaulichen Ziele erarbeitet und
Krisenmanagement unter Zeit- und Kostendruck schließlich vom Gemeinderat beschlossen
gefundene Lösung kann immer nur eine
wurden. Diese Ziele wurden in einem
Notlösung sein. Die Handel- und
Pflichtenheft fixiert und den anschließenden
Gewerbetreibenden in der Ulmer City und
Verfahren zugrunde gelegt. Im Zuge der
besonders die betroffenen Anlieger der
Verfahren wurde mit MAB ein Partner
Bahnhofstraße, sind bereit, auch einen
gefunden, der bereit ist, die ambitionierten
Zeitverzug in Kauf zu nehmen, wenn dadurch
städtebaulichen Ansprüche seitens der Stadt
eine Lösung gefunden werden kann, die der
im Sinne einer offenen, gemischt genutzten
Bedeutung des Stadteinganges einer
und in den Stadtkörper integrierten Anlage mit
wirtschaftstarken und bundesweit beachteten
offenen Gassen zu erfüllen.
Stadt wie Ulm gerecht wird. Dies bedeutet
insbesondere auch, dass wir auch einen
Wechsel des Investors akzeptieren würden,
wenn dadurch die Chance auf nachhaltig
zukunftsfähige Konzepte eines Investors mit
langfristigen Zielen in Ulm möglich wäre.
(Wiederholung der Argumente; Stellungnahme
Unsere Eckpunkte:
siehe oben)
Zugang zur Stadt: Besucher sollten die
Innenstadt nicht zufällig oder über Umwege
finden.
Städtebauliche urbane Großzügigkeit
Eigentum: wichtiger öffentlicher Raum muss
im Eigentum der öffentlichen Hand bleiben.
Eine Sichtachse zwischen Bahnhof und
Innenstadt sollte gegeben sein.
Wir wollen mit diesem Schreiben unsere
Bereitschaft zur Mitarbeit an einem optimalen
Gesamtkonzept – inklusive der damit
einhergehenden zeitlichen Verzögerungen –
deutlich artikulieren.
(...)“
Einwender 19, Schreiben vom 22.11.2013
(Anlage 5.19)
- 55 Der Einwender vertritt die Interessen eines
Geschäftshauses an der Bahnhofstraße und
nimmt folgendermaßen Stellung:
„(...)
Sachverhalt
1.
Die Stadt Ulm verfolgt das Ziel, die
Die Beschreibung wird zur Kenntnis
Innenstadt von Ulm durch die Errichtung
genommen.
eines Einkaufsquartiers in den „Sedelhöfen“
aufzuwerten. Hierzu erwarb sie von den
bisherigen Eigentümern die zur Durchführung
des Projekts „Sedelhöfe“ erforderlichen
Grundstücke und führte ein europaweites
Vergabeverfahren durch. Aus dem
Vergabeverfahren ging die Fa. MAB (...)
zusammen mit dem Architekturbüro
„Grüntuch Ernst Architekten“als Siegerin
hervor. Im April 2012 vergab die Stadt das
Projekt an die Sieger des Vergabeverfahrens
und schloss mit der MAB GmbH einen
Projektvertrag. Der Inhalt des
Projektvertrages ist nicht veröffentlicht.
2.
Mit Gemeinderatsbeschluss vom
19.Dezember 2012 erklärte die Stadt Ulm das Die Beschreibung wird zur Kenntnis
Areal „Sedelhöfe“ förmlich zum
genommen.
"Sanierungsgebiet Sedelhofviertel". In der
Sitzung des Fachbereichsausschusses
„Stadtentwicklung, Bau und Umwelt“ am
25.Juni.2013 wurde die Aufstellung des
Bebauungsplans „Sedelhöfe“ beschlossen.
3.
Dem Aufstellungsbeschluss des
Bebauungsplans „Sedelhöfe“ liegt der
Bebauungsplanentwurf des Büros für
Stadtplanung Zint vom 10.Mai 2013
zugrunde. Dieser Entwurf sieht hinsichtlich
der Erschließung der „Sedelhöfe“ aus der
Richtung Bahhof/Busbahnhof vor, dass der
nördliche Fußgängerüberweg direkt in die
„Sedelhöfe“ führt. Auf der Ebene -1 werden
die Passantenströme ebenfalls in die
Sedelhöfe gelenkt. Schließlich ist auch die
Rolltreppe zwischen der Ebene -1 und der
Ebene 0 so ausgerichtet, dass die Passanten
in die Sedelhöfe geleitet werden. Im
Gegensatz zur Ausrichtung der derzeit
bestehenden Rolltreppe lässt die geplante
Ausrichtung der neuen Rolltreppe keinen
Einblick in die Bahnhofstraße mehr zu.
4. Der Passantenstrom aus der Richtung
Bahnhof/Busbahnhof ist der größte
Frequenzbringer für die Ulmer Innenstadt.
Dies gilt insbesondere für die Bahnhofstraße.
Erste fachmännische Einschätzungen lassen
erwarten, dass sich durch die im
Bebauungsplan „Sedelhöfe“ geplante
Erschließung die Frequenz in der
Diese Interpretation der vorliegenden Planung
wird nicht geteilt. Der östliche Aufgang/
Ausgang der Passage leitet gleichermaßen in
die Innenstadt wie in das neue
Einkaufsquartier. Die Treppenanlage fächert
sich in zwei Richtungen auf, so dass die
Bewegungsrichtungen der Passanten sowohl
zur Innenstadt als auch in die Sedelhöfe
aufgenommen werden. Die Verteilerfläche vor
der Treppenanlage weitet sich nach Norden
und nach Süden gleichermaßen auf. Die
Blickbeziehung zur Bahnhofstraße bleibt sehr
wohl weiterhin bestehen. Die Stadt plant
zudem, am südlichen Rand des
Treppenaufgangs eine weitere Rolltreppe
anzubieten. Sie steht dazu mit den
Eigentümern des Grundstücks Bahnhofpatz 7
in konstruktiven Verhandlungen. Diese Treppe
ist nachrichtlich in den Bebauungsplan
aufgenommen worden.
Die Spekulationen über einen
Frequenzrückgang in der Bahnhofstraße
entbehren einer nachvollziehbaren
Grundlage. Mit dem Projekt Sedelhöfe
- 56 Bahnhofstraße um deutlich mehr als 50%
vermindern wird. Dies wird sich erheblich auf
die Umsätze der in der Bahnhofstraße
angesiedelten Einzelhandelsgeschäfte
auswirken. Diese Konzequenzen wurden im
Rahmen des bisherigen Verfahrens über die
Aufstellung des Bebauungsplans „Sedelhöfe“
gegenüber der Stadt bereits von
verschiedenen Seiten, insbesondere seitens
der IHK Ulm, aufgezeigt und Lösungsansätze
für eine teilweise Vermeidung dieser
Konsequenzen vorgeschlagen. Wir haben
unserer Mandantin darüber hinaus
empfohlen, die bisherigen Einschätzungen
durch einen Sachverständigengutachten zu
belegen und zu konkretisieren. Ein solches
Gutachten wird erforderlichenfalls im weiteren
Verfahren vorgelegt werden.
beabsichtigt die Stadt gerade eine Stärkung
des Einzelhandelsstandorts Ulm in toto und
damit eine Steigerung der Besucherfrequenz.
Die Zielgruppen-orientierte Standortanalyse,
die die Stadt und die IHK Ulm im Jahr 2010
bei der Customer Research 42 GmbH in
Auftrag gegeben haben, kommt bei einer
entsprechenden Sortimentsausrichtung der
Sedelhöfe auf ein Neukundenpotenzial von
ca. 280 000 Menschen. Im Hinblick auf die
gutachterliche Untersuchung und die zu
erwartende Anzahl der Neukunden geht die
Stadt nicht davon aus, dass eine
Beeinrächtigung der Bahnhofstraße
stattfinden wird. Das Neuartige am Konzept
des Einkaufszentrums Sedelhöfe ist seine
offene, in den Stadtkörper integrierte Struktur.
Die Sedelhöfe sind eben kein geschlossenes
System, das Passantenströme schluckt und
5.
(...)
dann lediglich intern weiterverteilt. Die als
offene Gassen konzipierten inneren
Erschließungswege und deren enge
Verknüpfung mit dem bestehenden Wegenetz
werden die Besucher vielmehr bruchlos in die
umliegenden Quartiere weiterleiten. Die
Haupterschließungsgasse der Sedelhöfe
schließt im Westen unmittelbar, im Osten
Rechtsausführungen
mittelbar an die Bahnhofstraße an. Passanten
werden sich ganz selbstverständlich zwischen
1. Würde der Bebauungsplan in dem Stand, der der bestehenden Einkaufsmeile
derzeit vorliegt, beschlossen, verstieße er
Bahnhofstraße und den in zweiter Reihe
gegen das Abwägungsgebot. Die Aufstellung liegenden Sedelhöfen bewegen.
eines Bebauungsplanes erfordert die
gerechte Abwägung der öffentlichen und
privaten Belange gegeneinander und
Mit dem Aufstellungsbeschluss und dem
untereinander, § 1 Abs. 7 BauGB. Bei der
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der
Durchführung dieser Abwägung hat die Stadt Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher
Ulm einen breiten Ermessensspielraum.
Belange im Juni 2013 wurden das
Gleichwohl kann die Durchführung dieser
Bebauungsplanverfahren und damit ein
Abwägung nach Rechtsprechung des
mehrstufiger Abwägungsprozess nach BauGB
BverwG in zweierlei Hinsicht überprüft
eingeleitet; dieser ist erst mit dem
werden, vgl. BverwG-Urt. 4 C 50/72 v.
Satzungsbeschluss abgeschlossen. Die
5.7.1974, BverwGE 45, 309: Zum einen kann formale Frist für die frühzeitige
die Abwägung daraufhin überprüft werden, ob Öffentlichkeitsbeteiligung war vom 04.11.2013
eine solche überhaupt stattgefunden hat
bis zum 22.11.2013. Grundlage für diese
(Überprüfung des sog. Abwägungsausfalls
förmliche, frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
bzw. Überprüfung eines sog.
ist stets der Projektstand zum Zeitpunkt des
Abwägungsausfalls bzw. Überprüfung der
Beschlusses im Fachbereichsausschuss. Alle
Einhaltung des Gebots der
eingegangenen Einwände und Anregungen
Abwägungsbereitschaft). Zum anderen kann zum Verfahren, also auch solche Einwände,
die Abwägung daraufhin überprüft werden, ob die außerhalb der genannten Frist
in die Abwägung „an Belangen eingestellt
eingegangen sind, werden dem
worden ist, was nach Lage der Dinge
Fachbereichsausschuss des Gemeinderats
eingestellt werden musste, ob die Bedeutung zur Abwägung und Entscheidung vorgelegt.
der betroffenen öffentlichen und privaten
Dieser Vorgang widerholt sich nach der
Belange richtig erkannt worden ist und ob der öffentlichen Auslegung. Der Vorwurf des
Ausgleich zwischen den von der Planung
Abwägungsausfalls ist also unbe-gründet. Die
berührten öffentlichen und privaten Belange
Belange der Einzelhandelsunternehmen an
in einer Weise vorgenommen worden ist, die der Bahnhofstraße wurden von Beginn an in
zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem
die Entscheidungsfindung aufgenommen. U.a.
angemessenen Verhältnis steht, vgl. VGH
ist der seitens der Stadt vorgelegte Stufenplan
- 57 Baden-Württemberg, Urt. 3 S 1259/05 v.
30.1.2006, ZfBR 2006, 584). Aus dem derzeit
vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans
„Sedelhöfe“ ergibt sich, dass die Belange der
in der Bahnhofstraße ansässigen
Einzelhandelsunternehmen jedenfalls noch
nicht berücksichtigt wurden, obwohl sie
bereits gegenüber der Stadt Ulm vorgetragen
worden sind. Der Entwurf des
Bebauungsplans „Sedelhöfe“ ist seit Mai
2013 unverändert.
2. Die Einhaltung des Abwägungsgebots führt
rechtlich auch zwingend zu einer Änderung
des Bebauungsplans und zwar dergestalt,
dass die Erschließung aus der Richtung
Bahnhof/ Busbahnhof Ulm in Richtung der
Bahnhofstraße zu öffnen ist, so dass der
Passantenstrom zumindest gleichmäßig in
die „Sedelhöfe“ und in die Bahnhofstraße
gelenkt wird. Dabei wird nicht verkannt, dass
ein durch einen Bebauungsplan bewirktes
Hinzutreten von Konkurrenzbetrieben im
Regelfall keine Beeinträchtigung
abwägungsrelevanter Belange begründet und
Wettbewerbsinteressen durch das
Bauplanungsrecht nicht geschützt werden.
Andererseits ist im Rahmen der Abwägung
die Wettbewerbsneutralität des
Bauplanungsrechts im Sinne des allgemeinen
öffentlichen Interesses zu beachten, vgl. dazu
kürzlich OVG Koblenz, Urt. 8 C
11257/12.OVG v. 28.05.2013, NJW-Spezial
2013, 460. Dem wird der vorliegende Entwurf
des Bebauungsplans „Sedelhöfe“ in zweierlei
Weise nicht gerecht. Zum einen bevorzugt
der Entwurf im Hinblick auf die Erschließung
aus der Richtung Busbahnhof/Bahnhof Ulm
einseitig die Einzelhandelsbetriebe, die in den
zur Verbesserung des Stadtzugangs (s.
Stellungnahme zu Einwender 1) das Resultat
dieser Debatte:
Stufe 1:
Der östliche Aufgang aus der
Unterführung wird weiter nach Süden
unmittelbar bis an die Grundstücksgrenze
Bahnhofplatz 7 erweitert.
Stufe 2:
Die Stadt befindet sich mit den
Eigentümern des Grundstücks
Bahnhofplatz 7 in Verhandlung mit dem
Ziel, den östlichen Aufgang aus der
Unterführung weiter nach Süden in den
Bereich des aufgelassenen Flussbettes
der kleinen Blau zu erweitern und dort
eine weitere Rolltreppe anzubieten.
Stufe 3:
Die Stadt versucht durch weitere
Verhandlungen mit den Eigentümern des
Grundstücks Bahnhofplatz 7, mittelfristig
eine grundsätzliche städtebauliche
Veränderung auf dem Grundstück zu
erwirken.
Die vorliegende Planung ist aus o.g.
genannten Gründen durchaus dazu geeignet,
öffentliche und private Belange bzw. private
Belange untereinander in angemessener
Weise auszugleichen. Im Übrigen liegt es im
Wesen des Abwägungsprozesses, dass nicht
alle vorgebrachten Ansprüche umgesetzt
werden können. Ein Verstoß gegen §1 Abs. 7
BauGB liegt nicht vor.
Die Einschätzung, das Abwägungsgebot
bedinge eine Planänderung, wird nicht geteilt.
Bei der vorliegenden, in die Struktur des
Stadtkörpers integrierten Konzeption des
Einkaufszentrums geht es gerade nicht darum,
Passantenströme zuzuweisen oder in eine
bestimmte Richtung zu leiten. Ziel der Planung
ist vielmehr eine Verschmelzung des neuen
Quartiers mit den bestehenden Strukturen.
Durch die enge Verknüpfung der neuen
Gassen mit der Bahnhofstraße und weiteren
Gassen im Umfeld gelangen Passanten
selbstverständlich von der einen Einkaufslage
in die andere; die Situation unterscheidet sich
in dieser Hinsicht nicht von anderen
Nebenlagen entlang der Hauptfußgängerzone
Bahnhof-/Hirschstraße. Die Kritik verkennt
zudem gänzlich, dass sich sehr wesentliche
Fußgängerströme in umgekehrter Richtung
vom Münsterplatz aus über die Bahnhofstraße
in Richtung Hauptbahnhof bewegen. In dieser
Bewegungsrichtung bestehen die gleichen
Bedingungen unter umgekehrten Vorzeichen.
- 58 „Sedelhöfen“ angesiedelt werden sollen und Weitere Frequenzbringer sind zudem die
lässt die Interessen der in der Bahnhofstraße Parkhäuser Deutschhaus, Fischerviertel und
angesiedelten Einzelhandelsbetriebe, die seit am Rathaus.
Jahren die Versorgung der Innenstadt Ulm
mit dem vorgehaltenen Einzelhandelsangebot
sicherstellen und aufrecht erhalten, völlig
außer Acht. Der Bebauungsplan „Sedelhöfe“
führt mithin nicht nur zu einem
bauplanungsrechtlichen unbedenklichen
Hinzutreten von Konkurrenzbetrieben,
sondern dazu, dass diese
Konkurrenzbetriebe nicht in Wettbewerb zu
den Einzelhandelsbetrieben in der
Bahnhofstraße treten müssen. Damit wird
durch den Bebauungsplan der Wettbewerb
zwischen den Einzelhandelsbetrieben
einseitig zu Gunsten der
Einzelhandelsbetriebe in den „Sedelhöfen“
entschieden. Dies ist mit der
Wettbewerbsneutralität des
Bauplanungsrechts nicht vereinbar.
Zum anderen liegt die derzeit aus der
Richtung Busbahnhof/Bahnhof geplante
Erschließung nicht im öffentlichen Interesse.
Sie dient vielmehr einseitig den
Partikularinteressen der Stadt als
Grundstückseigentümerin der von dem
Bebauungsplanm „Sedelhöfe“ betroffenen
Grundstücke sowie der MAB GmbH als
Vertragspartnerin der Stadt Ulm im Rahmen
des Projektvertrages. Es liegt auf der Hand,
dass die derzeit aus der Richtung
Busbahnhof/Bahnhof geplante Erschließung
der Sedelhöfe durch die „Zuweisung“ des weit
überwiegenden Teils der Passantenfrequenz
zu den Sedelhöfen den Wert der dort
geplanten Einzelhandelsflächen wesentlich
erhöht. Die derzeitige Planung ist mithin –
vereinfacht ausgedrückt - darauf ausgerichtet,
den wesentlichen Teil der Passantenfrequenz
aus der Richtung Busbahnhof/Bahnhof Ulm
an die MAB GmbH zu verkaufen und der
MAB GmbH zu ermöglichen, möglichst
wertvolle, weil frequenzstarke,
Einzelhandelsflächen an ihre Investoren
weiterzugeben. Dieses aus der derzeit
vorliegenden Planung deutlich
hervorgehende Partikularinteresse ist mit den
Aufgaben der Bauleitplanung unter keinem
Gesichtspunkt zu vereinbaren. Dies führt
zwingend dazu, dass die geplante
Erschließung aus Richtung
Busbahnhof/Bahnhof Ulm
wettbewerbsneutral auszugestalten ist. Die
Erschließung ist in der Weise in Richtung der
Bahnhofstraße zu öffnen, dass der
Passanten-strom zumindest gleichmäßig in
die „Sedelhöfe“ und in die Bahnhofstraße
gelenkt wird d.h. die Passanten nicht bereits
durch die Gestaltung der Erschließung in die
Die Vermutung, mit dem Bebauungsplan
würden einseitig Partikularinteressen
zugunsten der Stadt oder eines Investors
vertreten, wird zurückgewiesen. Die
vorliegende Planung basiert auf dem Ergebnis
einer konkurrierenden Vergabeverfahrens.
Hierzu hat die Stadt Ulm umfangreiche
städtebauliche Vorgaben in einem
Pflichtenheft formuliert, die zuvor vom
Gemeinderat der Stadt Ulm als planerische
Vorgaben in einem Bewerbermemorandum
beschlossen wurden. Dabei wurde eine
städtebauliche Konzeption festgelegt. Mit
mehreren Bietern wurden im
Vergabeverfahren Verhandlungen über den
von der Stadt Ulm gewünschten Städtebau
sowie über den Projektvertrag geführt. Damit
war gewährleistet, dass nur solche
planerischen Konzepte zur Realisierung
kommen können, die den vom Gemeinderat
beschlossenen städtebaulichen Vorgaben
entsprechen. Das nun vorliegende Projekt
und die darauf aufbauende Bauleitplanung ist
diesen städtebaulichen Zielsetzungen
geschuldet und nicht etwa einem Leitsystem
für Passantenströme. Die dem
Bebauungsplan zugrunde liegende Planung
sichert die Verbindung BahnhofFußgängerzone mindestens in der heutigen
Qualität. Grundlegende Veränderungen an
der Erschließungsituation im Sinne eines
direkteren Zugangs vom Hauptbahnhof zur
Bahnhofstraße können nur unter
Einbeziehung des Gebäudes Bahnhofstraße 7
erreicht werden. Dieses Schlüsselgrundstück
befindet sich in Privateigentum und steht trotz
intensiver Bemühungen seitens der Stadt
derzeit nicht zur Verfügung. Der bereits
erwähnte 3-Stufen Plan legt fest, welche
- 59 eine oder die Andere Richtung gelenkt
werden. Dies gilt umso mehr, als eine solche
Lösung ohne weiteres möglich wäre und von
verschiedenen Seiten hierfür bereits
Vorschläge unterbreitet wurden.“
weiteren Verbesserungen der Situation
angestrebt werden.
(...) Der derzeitige Stand des Entwurfs des
Bebauungsplans „Sedelhöfe“ wird von
unserer Mandantin unter keinen Umständen
hingenommen werden.“
Einwender 20, Schreiben vom 21.11.2013
(Anlage 5.20)
Der Einwender, ein Einzelhandelsunternehmen
an der Bahnhofstraße, steht dem Projekt
Sedelhöfe in Ulm positiv gegenüber. Die
Attraktivität der Stadt Ulm als überregionales
Einkaufszentrum werde durch dieses Projekt
deutlich erhöht.
„Unser Bedenken, das wir im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung einbringen möchten,
ist die sich abzeichnende Benachteiligung der
Bahnhofstraße durch die aktuelle Planung der
Wegführung vom Bahnhof kommend. Durch die
Neugestaltung des Bahnhofsvorplatzes und der
Fußgängerunterführung wird diesem Eingang in
die Ulmer City eine noch wesentlich stärkere
Bedeutung zukommen.
Das Ziel sollte sein, dass der Passant, aus der
Unterführung kommend, einen klaren Blick auf
die eigentliche Innenstadt (Bahnhofstraße)
erhält und sich dann entscheiden kann, ob er in
die Sedelhöfe geht, oder direkt in die
Bahnhofstraße.
In der derzeit geplanten Darstellung wird die
Passantenfrequenz durch Rolltreppen und
Treppengestaltung zum Nachteil der
Bahnhofstraße in die Sedelhöfe geleitet.
Die Lage des Ostausgangs der
Bahnhofspassage wird sich im Zuge des
Sedelhöfe-Projekts nicht wesentlich
verändern lassen. Der Treppenaufgang ist an
seiner Südseite durch die Grundstücksgrenze
des Objekts Bahnhofplatz 7 definiert, welches
sich in Privateigentum befindet und trotz
intensiver Bemühungen seitens der Stadt
nicht in das Projektgebiet integriert werden
konnte. Für eine axiale Anbindung der
Bahnhofstraße an die Unterführung müsste
aber eben jenes Grundstück einbezogen
werden; dies ist auf absehbare Zeit nicht
mögich. Ungeachtet dessen bleibt eine
verbesserte Anbindung der Bahnhofstraße an
den Hauptbahnhof aber weiterhin ein
wichtiges städtebauliches Ziel. Die Stadt hat
daher in einem 3-stufigen Plan Szenarien
darüber enwickelt, wie die Situation künftig
schrittweise weiter verbessern werden kann,
sobald sich neue Handlungsspielräume
ergeben:
(...)“
Stufe 1:
Der östliche Aufgang aus der
Unterführung wird weiter nach Süden
unmittelbar bis an die Grundstücksgrenze
Bahnhofplatz 7 erweitert.
Stufe 2:
Die Stadt befindet sich mit den
Eigentümern des Grundstücks
Bahnhofplatz 7 in Verhandlung mit dem
Ziel, den östlichen Aufgang aus der
Unterführung weiter nach Süden in den
Bereich des aufgelassenen Flussbettes
der kleinen Blau zu erweitern und dort
eine weitere Rolltreppe anzubieten.
Stufe 3:
Die Stadt versucht durch weitere
- 60 Verhandlungen mit den Eigentümern des
Grundstücks Bahnhofplatz 7, mittelfristig
eine grundsätzliche städtebauliche
Veränderung auf dem Grundstück zu
erwirken.
Doch auch mit der vorliegenden Planung
findet bereits ein Interessenausgleich
zwischen den künftigen Händlern in den
Sedelhöfen und den bestehenden
Einzelhandelsunternehmen in der
Bahnhofstraße statt. Der Aufgang/ Ausgang
der Passage leitet gleichermaßen in die
Innenstadt wie in das neue Einkaufsquartier.
Die Treppenanlage fächert sich in zwei
Richtungen auf, so dass die
Bewegungsrichtungen der Passanten sowohl
zur Innenstadt als auch in die Sedelhöfe
aufgenommen werden. Die Verteilerfläche vor
der Treppenanlage weitet sich nach Norden
und nach Süden gleichermaßen auf. Die
Blickbeziehung zur Bahnhofstraße bleibt sehr
wohl weiterhin bestehen. Zudem wird die
neuartige Konzeption des Einkaufszentrums
Sedelhöfe, nämlich dessen offene, in den
Stadtkörper integrierte Struktur, dazu führen,
dass neue und bestehende
Einzelhandelslagen eng miteinander vernetzt
werden und Passanten ganz
selbstverständlich zwischen den
Einkaufslagen hin und her wechseln können.
Im Übrigen betrachtet der Einwender lediglich
die Bewegungsrichtung der Passanten von
West nach Ost. In umgekehrter Richtung stellt
sich die Situation mit umgekehrten Vorzeichen
dar.
Einwender 21, Schreiben vom 20.11.2013
(Anlage 5.21)
„Zu dem Bebauungsplan habe ich im Rahmen
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
folgende Einwendungen:
1. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist nicht
gewährleistet
Von einer frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung kann keine Rede
sein, da spätestens bei der von der
Bauverwaltung durchgeführten
Podiumsdiskussion am 16.10.2013
klargestellt wurde, dass die
Vertragsbedingungen mit dem Investor MAB
und damit die konkrete Bauplanung, in keiner
Weise geändert werden können und MAB zu
Kompromissen nicht bereit ist. Jegliche
Öffentlichkeitsbeteiligung wird damit sinnlos
und das Verfahren hinfällig.
Die genannte Podiumsdiskussion war der
Auftakt zur formellen Öffentlichkeitsbeteiligung
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens.
Dieser Veranstaltung ging bereits eine
Vielzahl informeller öffentlicher Informationsund Beteiligungsmöglichkeiten voraus.
Gewerbe-/ Dienstleitungsprojekte in der hier
vorliegenden Größenordnung benötigen im
Vorfeld abgestimmte Vorgehensweisen, die
üblicherweise in einem privatrechtlichen
Vertrag geregelt werden. Davon unbenommen
bleibt jedoch das derzeit im Verfahren
befindliche öffentlich-rechtliche
Bebauungsplanverfahren, in dem von Seiten
- 61 -
2. Bebauungsplan nach §13a BauGB oder
vorhabenbezogener Bebauungsplan nach §
12 BauGB
Der ausgelegte Bebauungsplan bezieht sich
auf ein konkretes Projekt und ist bereits bis
ins Kleinste detailliert, was einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur
Folge haben muss. In diesem Fall müssen
sämtliche Planungskosten vom Investor
übernommen werden. Warum wird hier nach
§13a BauGB verfahren?
3. Überlassung öffentlicher Flächen
Trotz dem zugesagten Wegerecht auf den
mitverkauften und überbauten öffentlichen
Plätzen und Straßen muss mit einer örtlich
und zeitlich eingeschränkten
Nutzungsmöglichkeit (z.B. Absperrung in den
Nachtstunden zur Vermeidung von
Verschmutzung u.ä.) gerechnet werden, ohne
dass zukünftig eine Einwirkungsmöglichkeit
seitens der Stadt besteht. Zudem ist
unkontrollierte Videoüberwachung o.ä. nicht
auszuschließen. Beispiele hierfür gibt es
andernorts genug. Weiters sind keinerlei
Nachbesserungen und Optimierungen der
Planung, welche sich aus der allseitigen Kritik
der Öffentlichkeit im Rahmen der
Beteiligungsschritte gemäß § 3 Abs. 1 und 2
BauGB Äußerungen und Stellungnahmen zur
Planung abgegeben werden können. Der
Projektvertrag zwischen der Stadt und MAB
hält ausdrücklich fest, dass die
planungsrechtlichen Befugnisse der Stadt Ulm
nicht eingeschränkt werden. Die Stadt Ulm ist
also weder zur Aufstellung eines
Bebauungsplans überhaupt, noch zu
bestimmten Festsetzungen in einem
Bebauungsplan verpflichtet.
Das Baugesetzbuch verpflichtet nicht zur
Durchführung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans, wenn dem Verfahren ein
konkretes Vorhaben zugrunde liegt (§12 Abs.
1 BauGB: „Die Gemeinde kann durch einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan die
Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen...“).
Prinzipiell sind für das geplante Vorhaben aus
planungsrechtlicher Sicht sowohl ein
vorhabenbezogener Bebauungsplan als auch
ein Angebotsbebauungsplan möglich. Im
Unterschied zum klassischen
Angebotsbebauungsplan eröffnet der
vorhabenbezogene Bebauungsplan der
Gemeinde die Möglichkeit, mit dem
Vorhabenträger über den Kanon der
Bebauungsplanfestsetzungen hinaus
detaillierte Vereinbarungen in einem sog.
Durchführungsvertrag zu treffen. Im konkreten
Fall der Sedelhöfe stehen der Stadt bereits in
ihrer Eigenschaft als
Grundstückseigentümerin/-verkäuferin
umfangreiche Einflussmöglichkeiten zur
Verfügung, so dass der Bebauungsplan bei
Wahrung der städtischen Interessen im
klassischen Verfahren durchgeführt werden
kann. Fachplanungen und -gutachten im
Zusammenhang mit der
Bebauungsplanaufstellung werden durch den
Investor finanziert. Der Stadt entstehen keine
Planungskosten.
Der angestrebte öffentliche Charakter der
Anlage wird dauerhaft gesichert, indem die
internen, öffentlichen Wegeführungen
differenziert nach Geschossen mit Gehrechten
zu Gunsten der Allgemeinheit belegt werden.
Diese Gehrechte werden grundbuchrechtlich
gesichert und stehen der Allgemeinheit somit
zu jedem Zeitpunkt vollumfänglich zur
Verfügung. Ein Verjähren oder Verwirken der
Gehrechte ist nicht möglich. Wie in anderen
öffentlich zugänglichen Anlagen, die sich im
Eigentum privater Gesellschaften befinden,
- 62 als dringend notwendig ergeben, möglich.
4. Abgrenzung zur Innenstadt
GD 157/12: „Den Bietern wurde daher
insbesondere die Aufgabe gestellt, ihre
Planung der heutigen Passage anzupassen
und zu gewährleisten, dass eine geänderte
Passage möglich ist ohne Beeinträchtigung
der Wegebeziehung zwischen Bahnhof und
Innenstadt.“
Entgegen einer geforderten Integration in den
vorhandenen, gewachsenen Bestand der
Innenstadt wird, genau gegenteilig, ein
abgegrenztes Quartier mit
Alleinstellungsmerkmal und Begrenzung nach
allen Seiten geplant. Die notwendige
Verbindung vom Bahnhof über die
Bahnhofstraße zur Hirschstraße und zum
Münsterplatz wird bewusst blockiert, um die
erhofften Kundenströme in die Sedelhöfe zu
leiten. Der in mehreren Ebenen liegende
Durchgangsweg in Richtung Wengengasse
und die engen, schlauchartigen
Querverbindungen zur Bahnhofstraße
behindern den geradlinigen Durchgang eher,
als dass sie freien Blick und ungehinderten
Durchgang gewähren. Eine großstädtische
Lösung sieht anders aus und erfordert breite,
unverstellte Wege und freie Plätze! Eine
sinnvolle Anbindung an das Sanierungsgebiet
Wengenviertel fehlt völlig.
5. Verkaufsflächengröße
Die geplante Gesamtverkaufsfläche von
18.000 m² entstammt Untersuchungen und
Analysen, welche von der Realität inzwischen
überholt worden sind. So ist das derzeit
entstehende Einkaufszentrum Glacis-Galerie
in Neu-Ulm bei den Betrachtungen nicht
berücksichtigt und muss wenigstens zu einer
geänderten Nutzungsstruktur in den
Sedelhöfen führen. Eine bessere
Durchmischung mit Dienstleistung,
Gastronomie, Hotel, Geschäften
verschiedener Größen und Wohnungen,
zusätzlich zu Mode, Kleidung, Schuhe, ist
dringend geboten, um Einseitigkeit und
Austauschbarkeit zu vermeiden.
etwa Bahnhöfe o.ä., ist Videoüberwachung
auch im Bereich des Einkaufszentrums
grundsätzlich möglich. Inwieweit seitens des
Betreibers der Sedelhöfe tatsächlich Bedarf
nach Videoüberwachung im öffentlichen Raum
besteht, ist derzeit noch nicht geklärt. Die
Stadt wird darauf hinwirken, dass überwachte
Bereiche gegebenenfalls kenntlich gemacht
werden. Im Übrigen gelten die einschlägigen
Gesetze.
Dieser Interpretation der Planung wird
ausdrücklich widersprochen. Bei dem Projekt
Sedelhöfe handelt es sich eben nicht um eine
nach außen geschlossene Anlage, sondern
vielmehr um ein offenes Einkaufsquartier,
welches sich sehr wohl in die vorhandene
Stadtstruktur integriert. Diese grundlegende
städtebauliche Zielsetzung manifestiert sich in
einer ganzen Reihe von Maßnahmen:
die Anlage ist in mehrere Baukörper mit
quartiersüblichen Volumina aufgegliedert
und wird von einem offenen
Gassensystem durchzogen;
die Erschließungswege der Sedelhöfe
sind über insgesamt 6 Anschlüsse eng
mit dem umgebenden Wegenetz
verknüpft, zwei davon führen direkt ins
Wengenviertel;
die Planung sieht eine
innenstadttypische Nutzungsmischung
aus Einzelhandel, Gastronomie,
Dienstleistung/Gewerbe und Wohnen
vor;
die Baukörper werden sowohl in der
Höhe als auch in ihrem gestalterischen
Ausdruck ihrer Lage im Quartier
entsprechend differenziert.
Geradlinige, breite Erschließungswege
werden ganz bewusst vermieden. Diese
würde der reichsstädtisch geprägten
Gassenstruktur in der Ulmer Innenstadt
widersprechen und darüber hinaus in
Konkurrenz zur Haupterschließungsachse der
Bahnhofstraße treten.
Das Projekt Glacis-Galerie in Neu-Ulm ist seit
vielen Jahren bekannt und selbstverständlich
in die Debatte um die Gesamtverkaufsfläche
derSedelhöfe eingeflossen. Die
Auswirkungsanalyse der GMA mbH
Ludwigsburg nimmt darauf explizit Bezug.
Zum Zeitpunkt des Gutachtens war die GlacisGalerie bereits genehmigt. Somit war der
Flächenumfang bereits bekannt, wenngleich
Informationen zur Betriebsstruktur noch nicht
im Einzelnen vorlagen.
Das Regierungspräsidium Tübingen hat in
- 63 (...)“
seiner Funktion als obere
Raumordnungsbehörde zuletzt im Jahr 2013
die Unbedenklichkeit der avisierten
Gesamtverkaufsfläche in den Sedelhöfen
bestätigt. Die Flächen für Gastronomie und
Einzehandel befinden sich vorwiegend im
Untergeschoss, im Erdgeschoss sowie in 1.
Obergeschoss. In den übrigen
Obergeschossen werden beträchtliche
Flächen für Deinstleistung/ Gewerbe und
Wohnnutzung zur Verfügung gestellt. Zur
Sicherstellung der Wohnnutzung wurde der
Bebauungsplanentwurf insoweit geändert, als
Wohnnnutzung im MK 2, also in den
Baufeldern an Kelter-/ und Mühlegasse, im
jeweils obersten Geschoss zwingend
herzustellen ist. Die geforderte
Nutzungsmischung ist also gegeben.
Einwender 22, Schreiben vom 19.11.2013
(Anlage 5.22)
„(...)
Über den Bahnhof, Busbahnhof und ÖPNV
Die Beschreibung wird zur Kenntnis
Knoten pendeln rund 30.000 Menschen täglich genommen.
in die Stadt – zur Arbeit, für Dienstleistungen
jeder Art, zu Schulen, Hochschulen und
Ausbildungsunstituten – und auch zum
Einzukaufen! Künftig kommen noch
Individualreisende durch das neue Parkhaus mit
800 Stellplätzen für PKW und 500 für Fahrräder
dazu. Des Weiteren können durch die Linie 2
und die neu entstehende ICE Strecke weitere
Frequenzanstiege erwartet werden.
All diese Menschen kommen nicht nur zum
Einkaufen in die Stadt. Wir als Stadt Ulm
müssen die Pendler und Bürger - auch die, die
nicht einkaufen wollen - respektieren und sie
nicht durch eine psychologisch geschickte
Wegeführung zum Konsum verleiten. Der
kürzeste Weg in die Innenstadt ist die
Bahnhofstraße. Die Bahnhof- und Hirschstraße
sind zusammen die Schlagader der Stadt Ulm,
die mit ihren Frequenzen dafür sorgen, dass
Ulm in Baden-Württemberg die Nummer 2
hinter Stuttgart ist. Deutschlandweit war Ulm
2011 bei allen Städten Deutschlands auf Platz
14 der Frequenzmessung und bei Städten mit
Einwohnerzahlen bis 250.000 sogar mit
Abstand auf Platz eins. Ulm muss sich seine
Neutralität in Bezug auf das Handelsangebot
erhalten und sich nicht durch geschickte,
verkaufspsychologische Wegeführung von
einem (heute noch unbekannten) Betreiber
abhängig machen, dessen Angebotsqualität
Die vorliegende Planung ist zuallererst
städtebaulichen Überlegungen geschuldet und
nicht etwa einer verkaufspsychologischen
Wegeführung. Die Lage der inneren
Erschließungsgassen, deren Proportion,
räumliche Differenzierung sowie deren
Anbindung an die umgebenden Stadtfelder
sind darauf ausgerichtet, den Stadtkörper im
Bereich der nordwestlichen Innenstadt
behutsam zu ergänzen und die bis dahin
bestehenden, unwirtlichen Straßenräume der
Nachkriegszeit zu ersetzen. Im Übrigen liegt
sehr wohl auch im Interesse der Stadt, dass
die Sedelhöfe gut frequentiert werden und mit
einer hohen Angebotsqualität zur
angestrebten Stärkung des
Einzelhandelsstandorts Ulm beitragen können.
Eine enge Verknüpfung der Sedelhöfe mit den
bestehenden Handelslagen ist dabei in
gegenseitigem Interesse. Dies ist in der
- 64 unbekannt ist. Das Projekt Bahnhofsvorplatz
und Sedelhöfe wird zu Recht als
Jahrhundertchance gesehen. Es soll das neue
Eingangstor der Stadt werden und dazu gehört
auch eine optimale Wegeführung.
Wir haben dazu diese 3 Forderungen:
- Die öffentlichen Flächen von der Passage zur
Bahnhofstraße müssen im Eigentum der
Bürgerschaft (der Stadt Ulm) verbleiben. Nur
so kann auf Dauer das allgemeine Interesse
aller Menschen garantiert werden, die Stadt
individuell auf dem kürzesten Weg zu
erreichen. Dienstbarkeiten, Wege- und
Gehrechte auf allen Ebenen und sonstige
Rechtskonstrukte können dieses Interesse
nicht gewährleisten. Für künftige neue
Erkenntnisse müssen wir uns Änderungen in
der Wegeführung vorbehalten können. Für
den Eingang in die Ulmer Innenstadt soll ein
großzügiger Platz geschaffen werden und
keine „Kleinlösung“ mit einem engen Zugang
in die Bahnhofstraße.
- Ein barrierefreier Zugang zur Passage von
der Bahnhofstraße aus. Nicht über
Rolltreppen, sondern über ein entsprechend
längeres Laufband mit in der Bahnhofstraße
endendem Ausgang. (Laufbänder sind
weniger Störungsanfällig! Die Rolltreppen
haben in den letzten 30 Jahren zu vielfachem
Unmut geführt!). Ähnlich zu der ursprünglich
von der Verwaltung präsentierten Idee
(Runder Tisch vom 17.1.2012), den Bahnhof
durch Passage aus der Bahnhofstraße auf
vorliegenden Planung durch eine offene
Gassenstruktur mit insgasamt 6
Anknüpfungspunkten an das bestehende
Erschließungsnetz gewährleistet. Die
Sonderstellung der Bahnhof-/Hirschstraße als
Haupterschließungsachse in der westlichen
Innenstadt bleibt hiervon unberührt. In Hinblick
auf die gutachterlichen Untersuchungen und
die zu erwartende Zahl an Neukunden wird
davon ausgegangen, dass daraus keine
Beeinträchtigung dieser Achse resultiert.
Mit dem erklärten Ziel, den
Einzelhandelsstandort Ulm zu stärken, und mit
breiter Unterstützung aus den örtlichen
Verbänden und Interessengemeinschaften hat
der Gemeinderat die Entwicklung eines
Einkaufszentrums im Bereich der Sedelhöfe
auf den Weg gebracht. Im Zuge der
europaweiten Ausschreibung konnte mit MAB
ein Partner gefunden werden, der bereit ist,
die ambitionierten städtebaulichen Ansprüche
seitens der Stadt im Sinne einer offenen,
gemischt genutzten und in den Stadtkörper
integrierten Anlage zu erfüllen. Der
angestrebte öffentliche Charakter der Anlage
wird dauerhaft gesichert, indem die interne,
öffentliche Wegeführung differenziert nach
Geschossen mit Gehrechten zu Gunsten der
Allgemeinheit belegt werden. Diese Gehrechte
werden grundbuchrechtlich gesichert und
stehen der Allgemeinheit somit zu jedem
Zeitpunkt vollumfänglich zu. Ein Verjähren
oder Verwirken der Gehrechte ist nicht
möglich. Ein großzügiger Platz am Eingang
der Sedelhöfe, wie vorgeschlagen, wäre
stadtstrukturell falsch. Mit dem Bahnhofsplatz
besteht bereits ein großer, urbaner Freiraum
als Auftakt zur Innenstadt. Ein zusätzlicher
Platz am Westzugang zur City würde die
geschlossene Raumkante des Bahnhofplatzes
aufbrechen und die Vorrangstellung der
Bahnhofstraße als Hauptzugang in die
Innenstadt schwächen. Ein solcher Platz
würde zudem das städtebauliche Ziel einer
axialen Beziehung zwischen Bahnhofstraße
und Hauptbahnhof konterkarieren, indem die
Öffnung zum Bahnhofplatz nördlich dieser
Achse verschoben wäre.
Ein barrierefreier Zugang zur Passage wird
über Aufzüge gewährleisetet. Ein Laufband in
axialer Verlängerung der Bahnhofstraße zur
Bahnhofspassage ist nicht realisierbar, da sich
das Grundstück Bahnhofplatz 7, welches
diese Achsbeziehung unterbricht, in
Privateigentum befindet und auf absehbare
Zeit nicht zur Verfügung steht. Im Übrigen
bedarf ein Laufband ungleich flacherer
Neigungswinkel als eine Rolltreppe und damit
- 65 der Ebene -1 ohne Hindernisse zu erreichen.
Dieser Vorschlag trug zu unserer positiven
Gesamteinstellung maßgeblich bei. Wir
wollen kein „Trepp auf – Trepp ab“!
- Dazu ist es notwendig, die Bebauung gegenüber den derzeitigen Rolltreppen zugunsten
eines breiteren öffentlichen Durchgangs
(Zugang sowohl über Ebene minus 1 als
auch über Ebene 0) zurückzunehmen.
Der Wegfall der 500 Parkplätze in der
Sedelhofgarage hat für viele Gewerbetreibende
(Händler, Dienstleister und Gastronomen) zu
schmerzhaften Einbußen geführt und es ist
wichtig, dass dieser Missstand schnell korrigiert
wird. Aber es ist noch wichtiger, dass die
Zukunft optimal gestaltet wird.
Der Ankauf der Grundstücksflächen hatte ein
Ziel:
Die Planungshoheit im Gebiet und die
städtischen, öffentlichen Interessen bestmöglich
gegen-über den Investoren zur vertreten. Dies
rechtfertige den teuren Kauf, da mit dem
gesetzlichen Planungs- und Vorkaufsrecht zu
wenig wirksame Werkzeuge vorhanden seien,
um gestalterischen Einfluss auszuüben. Diese
Strategie wurde dem Gemeinderat präsentiert,
der sein Plazet dazu gab. Leider ist genau das
Gegenteil eingetreten: Die Stadt hat sich dem
Investor in Bezug auf Planung und
Wegeführung ausgeliefert. Der Investor
entscheidet, was geht - oder besser was nicht
geht. Wo ist die Planungshoheit? Wo werden
die öffentliche Interessen vertreten?
Wir haben jetzt die Chance, ein
Jahrhundertprojekt auf die Schiene zu setzen.
Nützen wir sie. Lassen Sie und nach einer
gemeinsamen Lösung für eine beständige
städtebauliche Lösung suchen, die Ulm noch
attraktiver macht. Wir fordern eine faire
Verteilung der Frequenzen in die Bahnhofstraße
und die Sedelhöfe.“
einer wesentlich längeren Strecke zur
Überwindung der Höhendifferenz. Dies hätte
zur Folge, dass ein beträchtlicher Abschnitt
ausgehend vom Bahnhofplatz weit in die
Bahnhofstraße hinein durch einen
Grabenbauwerk geteilt würde; die
Bahnhofstraße könnte in diesem Abschnitt
nicht gequert werden.
Die Breite des Durchgangs vom Ausgang der
Bahnhofspassage zur Bahnhofstraße
entspricht den in der Innenstadt üblichen
Gassenbreiten. Eine Aufweitung würde der
hierarchischen Ordnung zwischen der
übergeordneten Bahnhofstraße und den daran
anschließenden, untergeordneten
Nebengassen widersprechen.
Das Areal der Sedelhöfe, und damit auch die
Sedelhofgarage, wurde frühzeitig beräumt, um
die Projektumsetzung inklusive der neuen
Tiefgarage zügig voranzubringen. Sobald die
Stellplätze in der künftigen Sedelhofgarage
und dem geplanten Parkhaus unter dem
Bahnhofplatz zur Verfügung stehen, wird sich
die Parkplatzsituation wesentlich entspannen.
Zwischenzeitliche witterungsbedingte
Unterbrechungen bei der Beräumung wurden
zugunsten der Händlerschaft genutzt, indem
das Baufeld provisorisch als Parkplatzfläche
instand gesetzt wurde.
Das Einkaufszentrum Sedelhöfe unterscheidet
sich fundamental von gängigen CenterKonzepten und ist deutschlandweit Vorreiter.
Ohne die aktive Rolle der Stadt als
Eigentümerin der Grundstücke wäre ein in die
Stadtruktur integriertes, gemischt genutztes
Projekt aus differenzierten Einzelbaukörpern
mit offenen und engmaschig verknüpften
Erschließungsgassen nicht durchsetzbar
gewesen. Der detaillierte Projektvertrag und
das darauf aufbauende Projekt sind Ergebnis
dieser starken Verhandlungsposition. Der
derzeit vorliegende Planungsstand erfolgte in
enger Abstimmung mit der Stadt. Über die
privatrechtliche Einflussnahme seitens der
Stadt in ihrer Rolle als Eigentümerin der
Grundstücke hinaus obliegt ihr die öffentlichrechtliche Planungshoheit. Diese wird im
laufenden Bebauungsplanverfahren ausgeübt
und ist in keiner Weise durch die
Zusammenarbeit mit einem Investor
beschnitten.
Das voliegende Projekt basiert auf dezidierten
städtebaulichen Zielsetzungen und nicht etwa
auf der Verteilung von Frequenzen. Mit dem
Ziel der Durchlässigkeit und engmaschigen
Vernüpfung wurde aber bereits ein fairer
Ausgleich zwischen den bestehenden und
- 66 neuen Einzelhandelslagen in das Projekt
implementiert.
Einwender 23, Schreiben vom 12.12.2013
(Anlage 5.23)
„(...)
Mit dem Projekt Sedelhöfe verbindet die Stadt
Ulm die Hoffnung auf eine
Attraktivitätssteigerung des innerstädtischen
Einzelhandels, mit der Neugestaltung eines
Stadtviertels und der Schaffung einer
verbesserten Eingangssituation vom
Bahnhof/ÖPNV in die Innenstadt.
Neue Verkaufsflächen:
In den Sedelhöfen werden 18.000 m² neue
Verkaufsflächen entstehen, die Platz für
sinnvolle Ergänzungen zum Handels-Bestand
der Ulmer Innenstadt bieten sollen. Hierfür
wurden im Vorfeld der Ausschreibung der
Sedelhöfe Untersuchungen gemacht und
konkrete Empfehlungen ausgesprochen – in
einvernehmlicher Zusammenarbeit der Stadt
Ulm mit der Wirtschaft. Die Erreichung dieses
Ziels kann nach heutigem Stand nicht beurteilt
werden, da der Investor MAB 1,5 Jahre nach
Verkündung des Zuschlags im
Investorenwettbewerb noch immer kein
Mieterkonzept/Vermietungsstand kommuniziert
hat. Durch die Abwicklung des Investors MAB
ist das ur-sprünglich langfristig orientierte
Betreiber- und Vermietungskonzept nicht mehr
gegeben. Wir empfehlen der Stadtverwaltung
und dem Gemeinderat, sich frühzeitig und
regelmäßig über den konkreten Stand der
Vermietung/ Vorvermietung durch den Investor
informieren zu lassen und auf die Einhaltung
der formulierten Empfehlungen zu achten. (...)
Eingangssituation/Passantenfrequenz:
Rechtsgrundlage für die Projektentwicklung ist
der sogenannte Projektvertrag,
Vertragspartner der Stadt ist die Fa. MAB. Im
Falle einer Abwicklung der Fa. MAB nach
Vertragsabschluss hätte der Projektvertrag
selbstverständlich auch für die
Rechtsnachfolger bindende Wirkung. Die im
Vertrag verankerten Ziele in Bezug auf Art,
Umfang und Durchmischung der Nutzungen
sind somit unabhängig vom letztendlichen
Eigentümer/Betreiber der Sedelhöfe dauerhaft
gesichert. Das verbindliche Vertragsclosing
kann erst nach Abschluss des öffentlichrechtlichen Bebauungsplanverfahrens
erfolgen. Erst auf der Grundlage eines
rechtssicheren Bebauungsplans kann die
Größe und der Zuschnitt der verschiedenen
Einzelhandelsflächen fixiert werden. Folglich
kann auch der Investor mit potentiellen
Mietinteressenten derzeit lediglich Vorverträge
abschließen. Die Weitergabe der Namen von
Mietinteressenten durch den Investor noch
bevor überhaupt eine gesicherte
Rechtsgrundlage für eine Vertragsschließung
vorliegt, wäre den künftigen Vertragspartnern
gegenüber ein grober Vertrauensbruch und
würde eine erfolgreiche Vermietung der
Einzelhandelsflächen ernsthaft gefährden.
Selbstverständlich wird die Stadt im weiteren
Projektverlauf auf die Einhaltung des
Projektvertrages und der darin verankerten
Ziele bestehen.
Mit den Sedelhöfen soll eine bessere
Eingangssituation zur Innenstadt entstehen.
Ausschreibungsvorgabe war eine neue
Passage zwischen Bahnhof und Bahnhofstraße
mit ebenerdiger, komfortabler und großzügiger
Verbindung. Der Runde Tisch zur
Bürgerbeteiligung Citybahnhof hat klar
formuliert, dass auch zukünftig der Hauptstrom
der Passanten in die Bahnhofstraße geleitet
werden soll. Nach dem Abrücken von einer
Ein zentrales Planungsziel des CityBahnhofProjekts ist die durchgehende
Wegeverbindung auf Ebene -1 ausgehend
von der Schillerstraße mit Anbindung an die
Bahnsteige und das Bahnhofsgabäude bis
zum Eintritt in die Innenstadt. Die ursprünglich
diskutierte, direkte Anbindung der oberen
Bahnhofstraße an die Bahnhofpassage ist im
Zuge des Beteiligungsprozesses im
- 67 neuen Passage stellt die Stadt Ulm selber die
Forderung auf, dass die neue Aufteilung der
Fußgängerströme vom Bahnhof aus der
bestehenden Bahnhofpassage zwischen
Sedelhöfen und Bahnhofstraße eindeutig
geführt, klar orientiert und intuitiv
nachvollziehbar sein muss. Die Stadt Ulm
fordert ebenfalls, dass eine gute Sichtbeziehung
zwischen der Passage und der Fußgängerzone
hergestellt werden muss.
Bürgerforum („Runder Tisch“) allerdings
zugunsten einer möglichst kurzen und dabei
funktionellen Passage in der bestehenden
Achse verworfen worden. Desweiteren wurde
im Zuge des Bürgerforums davon Abstand
genommen, in der Passage eine Abzweigung
zu bauen und die Hauptfußgängerströme in
der Passage aufzuteilen; auch das Forum
Wirtschaft und Gesellschaft hat sich explizit für
eine Zusammenlegung der Zugänge zur
Innenstadt und zu den Sedelhöfen
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende
ausgesprochen. Auf dieser -durch Beschluss
Planung der MAB wird einer Verbesserung der im Fachbereichsausschuss bestätigten Eingangssituation zur Innenstadt nicht gerecht – Grundlage hat die Verwaltung schließlich das
im Gegenteil. Der Eingang zur Bahnhofstraße
Ausschreibungsverfahren vorbereitet.
wird wesentlich verengt. Es besteht keine
Blickbeziehung vom Rolltreppen-Ausgang der
Die im Projektvertrag mir MAB ausgehandelte
Passage in die Bahnhofstraße. Eine
Lösung sichert die Verbindung Bahnhof Blickbeziehung aus der Bahnhofstraße zum
Fußgängerzone mindestens in der heutigen
Bahnhof wird nicht geschaffen. Ein Platz zur
Qualität mit verbesserter Sichtbarkeit von der
Orientierung der Passanten ist nicht vorhanden. Bahnhofstraße aus. Mit der vorliegenden
Die intuitive Wegeführung ist eindeutig auf die
Planung werden die Fußgängerströme
Sedelhöfe ausgerichtet. Es gibt keinen direkt
keineswegs bevorzugt in die Sedelhöfe
erkennbaren Eingang in die Ulmer Innenstadt
geleitet. Am östlichen Ausgang der
mehr über die Haupterschließungsachse
Bahnhofspassage sieht die Planung auf der
Bahnhofstraße-Hirschstraße. Die Passanten
Ebene 0 eine öffentliche Bewegungsfläche mit
werden durch einen Umweg in die Sedelhöfe
Verteilerfunktion vor, die an der engsten Stelle
umgeleitet – die Passantenfrequenzen
im Bereich der Treppenanlage immer noch
verschieben sich einseitig zu Ungunsten der
eine Breite von über 11,0 m zu den
bestehenden Innenstadt.
nächstliegenden Fassaden aufweist; nach
Norden und Süden weitet sich die Fläche
gleichermaßen noch deutlich auf. Die
Treppenanlage selbst fächert sich in zwei
Richtungen auf, so dass die
Bewegungsrichtung zur Bahnhofstraße
gleichermaßen berücksichtigt ist. Die
Blickbeziehung von der geplanten Treppen-/
Aufzuganlage am Ausgang der
Bahnhofpassage in die Bahnhofstraße ist
weiterhin gegeben. Im Übrigen basiert das
voliegende Projekt auf dezidierten
städtebaulichen Zielsetzungen und nicht etwa
auf der Verteilung von Passantenfrequenzen.
Mit dem Ziel der Durchlässigkeit und
engmaschigen Vernüpfung wurde aber bereits
ein fairer Ausgleich zwischen den
bestehenden und neuen Einzelhandelslagen
Die Ulmer City, IHK, große Handelshäuser,
in das Projekt implementiert.
Architektenkammer und 4
Gemeinderatsfraktionen haben konkrete
Grundlegende Verbesserungen bei der
Verbesserungsvorschläge zur bestehenden
Erschließung der Innenstadt vom Bahnhof
MAB-Planung gemacht. Auch Bürgermeister
kommend können nur unter Einbeziehung des
Wetzig hatte die Problematik der
Gebäudes Bahnhofstraße 7 erreicht werden.
EIngangssituation/ Passantenfrequenz erkannt Dieses Schlüsselgrundstück befindet sich in
– Zitat SWP 14.02.2012: „Eine Veränderung
Privateigentum und steht trotz intensiver
gegenüber dem MAB-Entwurf, der vom Berliner Bemühungen seitens der Stadt auf absehbare
Büro Grüntuch Ernst Architekten stammt, wird
Zeit nicht zur Verfügung. Die Stadt hat sehr
sich auf jeden Fall ergeben: Die
wohl auf die Intervention seitens der
Bahnhofsunterführung soll so gestaltet werden, genannten Interessenvertreter reagiert, indem
dass die Fußgängerströme keinesfalls von der
sie aktuelle und künftige
Bahnhofstraße weg – und ausschließlich
Entwicklungsmöglichkeiten unter den
- 68 Richtung Sedelhöfe geleitet werden (...). Daran
arbeiten wir. Ich habe großes Verständnis für
die Sorgen des Einzelhandels in der
Bahnhofstraße.“ Seit dieser Presseerklärung ist
es zu keinen nennenswerten Veränderungen an
den Plänen gekommen. Dennoch kann Herr
Wetzig heute die Sorgen des Einzelhandels in
der Bahnhofstraße und der gesamten
Innenstadt nicht mehr verstehen – in
öffentlichen Äußerungen gibt er zu erkennen,
dass er in der MAB-Planung keine Wegleitung
der Passantenströme von der Bahnhofstraße
erkennen kann. Die Meinung der
Stadtverwaltung steht gegen die Meinung der
Ulmer City, IHK, großer Handelshäuser und der
Architektenkammer.
gegebenen Bedingungen ausgelotet und in
ein Handlungskonzept überführt hat. Ein 3Stufen-Plan zeigt, wie schrittweise weitere
Verbesserungen erzielt werden können:
Stufe 1:
Der östliche Aufgang aus der
Unterführung wird weiter nach Süden
unmittelbar bis an die Grundstücksgrenze
Bahnhofplatz 7 erweitert.
Stufe 2:
Die Stadt befindet sich mit den
Eigentümern des Grundstücks
Bahnhofplatz 7 in Verhandlung mit dem
Ziel, den östlichen Aufgang aus der
Unterführung weiter nach Süden in den
Bereich des aufgelassenen Flussbettes
der kleinen Blau zu erweitern und dort
eine weitere Rolltreppe vorzusehen..
Stufe 3:
Die Stadt versucht durch weitere
Verhandlungen mit den Eigentümern des
Grundstücks Bahnhofplatz 7, mittelfristig
eine grundsätzliche städtebauliche
Veränderung auf dem Grundstück zu
erwirken.
Wir empfehlen der Stadtverwaltung und dem
Gemeinderat ein Fachgutachten gemeinsam mit
der Wirtschaft in Auftrag zu geben, das die
MAB-Planung in Bezug auf die
Passantenströme analysiert und Empfehlungen
für eine faire Verteilung der Frequenzen
ausspricht. Dieses Gutachten sollte zu gleichen
Teilen von der Stadt Ulm und der Wirtschaft
finanziert werden, um größtmögliche Akzeptanz
und Neutralität sicher zu stellen.
Die Sedelhöfe sind kein geschlossenes
System im Sinne konventioneller
Einkaufscenter. Das Projekt zeichnet sich
vielmehr durch eine offene Struktur und
vielfältige Verknüpfungen mit den
umliegenden Stadtfeldern aus. Die Sedelhöfe
werden damit ein integrierter Bestandteil der
City. In Anbetracht dieser vielfältigen
Beziehungen und einer Gemengelage aus
Quell-/Ziel- und Durchgangsverkehren wäre
Desweiteren empfehlen wir der Stadtverwaltung ein Gutachten über die voraussichtlichen
und dem Gemeinderat, den vorliegenden
Wege der Passanten hoch spekulativ.
Vorschlag City-Tor von Ulmer City, IHK und
großen Handelshäusern zur Grundlage des
Der unter dem Namen „City-Tor“ diskutierte
Bebauungsplans für die Sedelhöfe zu machen. Änderungsvorschlag wird sowohl aus
funktionalen als auch aus stadtstrukturellen
Gründen abgelehnt:
Die Lage der ebenerdigen Zugänge vom
Hauptbahnhof zur Innenstadt ist bedingt
durch die Länge der
Straßenbahnhaltestelle auf dem
Bahnhofplatz. Fußgängerüberwege sind
nur an den beiden Enden der Haltestelle
möglich. Ein geregelter Überweg im
Bereich des vorgeschlagenen „City-Tors“
ist nicht möglich, da bei unregelmäßiger
Aufstellung von Straßenbahnen und
Bussen in beiden Verkehrsrichtungen
keine durchgängige Furt gewährleistet
werden könnte. Die alternativ untersuchte
Verkürzung der Haltestelle bei Einführung
- 69 eines 2. Bahnsteigs würde zu einer
weitgehenden Belegung des
Bahnhofplatzes mit verkehrstechnischen
Anlagen führen und wurde deshalb
verworfen.
Wir empfehlen der Stadtverwaltung und dem
Gemeinderat, die Grundstücke im Bereich der
Haupterschließung der Ulmer Innenstadt
zwischen Bahnhofspassage und Bahnhofstraße
im Eigentum zu behalten. Eine mit dem Investor
auch für dessen Rechtsnachfolger zu treffende
verbindliche Vereinbarung, die der Stadt Ulm für
diesen räumlichen Bereich in Zukunft weiterhin
Planungs- und Gestaltungsfreiheit lässt, kann
Eigentumsrechte nicht ersetzen.
(...)“
Ein großzügiger Platz am Eingang der
Sedelhöfe, wie vorgeschlagen, wäre zudem
stadtstrukturell falsch. Mit dem Bahnhofsplatz
besteht bereits ein großer, urbaner Freiraum
als Auftakt zur Innenstadt. Ein zusätzlicher
Platz am Westzugang zur City würde die
geschlossene Raumkante des Bahnhofplatzes
aufbrechen und die Vorrangstellung der
Bahnhofstraße als Hauptzugang in die
Innenstadt schwächen. Ein solcher Platz
würde zudem das städtebauliche Ziel einer
axialen Beziehung zwischen Bahnhofstraße
und Hauptbahnhof konterkarieren, indem die
Öffnung zum Bahnhofplatz nördlich dieser
Achse verschoben wäre.
Mit dem erklärten Ziel, den
Einzelhandelsstandort Ulm zu stärken, und mit
breiter Unterstützung aus den örtlichen
Verbänden und Interessengemeinschaften hat
der Gemeinderat die Entwicklung eines
Einkaufszentrums im Bereich der Sedelhöfe
auf den Weg gebracht. Im Zuge der
europaweiten Ausschreibung konnte mit MAB
ein Partner gefunden werden, der bereit ist,
die ambitionierten städtebaulichen Ansprüche
seitens der Stadt im Sinne einer offenen,
gemischt genutzten und in den Stadtkörper
integrierten Anlage zu erfüllen. Auch unter
diesen differenzierten städtebaulichen
Vorgaben bleibt die Anlage im Kern jedoch ein
aus einer Hand konzipiertes, errichtetes und
verwaltetes Projekt auf einem vereinigten
Grundstück. Das Gelände wird komplett
unterbaut. Der ange-strebte öffentliche
Charakter der Anlage wird aber dauerhaft
gesichert, indem die internen
Wegebeziehungen mit Gehrechten zu
Gunsten der Allgemeinheit belegt und
grundbuchrecht-lich festgeschrieben werden.
Die Entwicklungsziele aus dem genannten
Stufenplan bleiben durch den Verkauf des
Projektgrundstücks unberührt.
Einwender 24, Schreiben vom 12.12.2013
(Anlage 5.24)
Gleichlautend wie Einwender 23
6.2
Siehe Abwägung zu Einwender Nr. 23
Nach der Aufstellung des Bebauungsplans im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung wurden folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher
Belange beteiligt:
Deutsche Telekom
- 70
Entsorgungsbetriebe der Stadt Ulm (EBU)
Fernwärme Ulm GmbH (FUG)
Handwerkskammer Ulm
Industrie und Handelskammer
Landratsamt Alb-Donau-Kreis – Kreisgesundheit
Polizeidirektion Ulm
Regierungspräsidium Tübingen - Ref. 26 Denkmalpflege
Regierungspräsidium Tübingen - Ref. 21 Raumordnung
Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Denkmalpflege (Grabungen)
Regierungspräsidium Tübingen – Abt. Umwelt, Ref. 53/1 – Landesbetrieb
Gewässer
Regierungspräsidium Freiburg - Landesamt für Geologie und Bergbau
Regionalverband Donau – Iller
SWU Ulm/Neu-Ulm Energie GmbH
SUB/ V Umweltrecht und Gewerbeaufsicht
Folgende Stellungnahmen wurden vorgebracht: Stellungnahme der Verwaltung:
Deutsche Telekom
Schreiben vom 06.11.2013 (Anlage 6.1)
„(...)
Unsere Stellungnahme vom 29.10.2012 gilt
unverändert weiter.
Im Zuge der Planung weisen wir nochmals
darauf hin, dass sich im öffentlichen Bereich
zwischen Friedrich-Ebert-Straße/Olgastraße
und Bebauung ein Kabelkanal mit 40
Rohranlagen befindet. Dieser befindet sich im
öffentlichen Bereich. Sollten hierfür
Umlegungen oder Änderungen notwendig sein,
sind die Kosten vom Verursacher zu tragen.“
Die Stellungnahme der Deutschen Telekom
wird zur Berücksichtigung bei der
Ausführungsplanung an den Vorhabenträger
weitergeleitet.
Handwerkskammer Ulm
Schreiben vom 26.11.2013 (Anlage 6.2)
„(...)
Diesen für die Ulmer Handels- und
Gewerbebetriebe so wichtigen Bebauungsplan
im beschleunigten Verfahren durchzuführen, ist
wohl recht-lich durchaus möglich, wird der
Brisanz der Sachlage aber nicht gerecht.
Selbstverständlich begrüßen wir vom Grundsatz
die Neuordnung und Bebauung dieses
Standorts und die damit verbundene
Aufwertung der Ulmer Innenstadt mit ihrem
Handel und Gewerbe. (...)
Der Bebauungsplan „Sedelhöfe“ wird als
Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. §
13a BauGB aufgestellt. Die darin eröffnete
Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens
wird jedoch nicht angewandt. Im vorliegenden
Verfahren werden also alle Verfahrensschritte
des klassischen Verfahrens
(Aufstellungsbeschluss und frühzeitige
Öffentlichkeits-/TOB-Beteiligung,
Auslegungsbeschluss und öffentliche
Auslegung sowie Satzungsbeschluss)
durchgeführt.
Die vorliegenden Projektskizzen zur Gestaltung
Die Stadt ist seit geraumer Zeit in intensiven
- 71 des Bereichs Bahnhofstraße / Bahnhofgasse /
Sedelhofgasse sind aus unserer Sicht nach wie
vor nicht optimal, um die Besucherströme
gleichbedeutend in die Bahnhofstraße oder das
„Einkaufszentrum Sedelhöfe“ zu führen. Das
Gebäude Bahnhofstraße 7 verhindert eine
bestmögliche Gestaltung. Deshalb muss nach
wie vor das erste Ziel der Stadt sein, hier eine
einvernehmliche Lösung mit den Eigentümern
zu finden. Solange dieses Gebäude besteht,
kann die Bebauung direkt gegenüber als
Eingangspforte in die Bahnhofstraße nicht wie
geplant realisiert werden. Der Eingangsbereich
ist zu schmal; eine stärkere Abschrägung des
geplanten neuen Gebäudes hin zum Bestand ist
zwingend, um hier ausreichend Platz für
Fußgänger und Kunden, die auch die
Bahnhofstraße direkt erreichen wollen, zu
schaffen. Die Schaffung eines freien offenen
Bereiches an dieser Stelle – Platz zur fairen
Lenkung der Besucherströme in alle Bereiche,
ob Einkaufszentrum, Bahnhofstraße oder zum
ÖPNV und Bahnhof - sollte das Ziel sein.
(...)“
Verhandlungen mit den Eigentümern bzw. mit
den Erbbauberechtigten des Objekts
Bahnhofplatz 7; diese sind bislang erfolglos
geblieben. Ungeachtet dessen bleibt es ein
vornehmliches städtebauliches Ziel, dieses
Schlüsselgrundstück in die Gesamtplanung zu
integrieren. Die Stadtplanung hat bereits
verschiedene Szenarien entwickelt, wie die
Verbindung zwischen Bahnhofstraße und
Hauptbahnhof weiter verbessert werden kann,
sobald sich die Möglichkeit zur
Neuentwicklung des Grundstückes
Bahnhofplatz 7 ergibt. Die vorliegende
Planung der Sedelhöfe ist mit diesem
übergeordneten Planungsziel kompatibel und
steht der zukünftigen Entwicklung in keiner
Weise entgegen. Die Freiflächen vor dem
östlichen Aufgang aus der Bahnhofpassage
entsprechen den üblichen Gassenbreiten in
der Ulmer Innenstadt. Eine platzartige
Aufweitung in diesem Bereich wäre strukturell
falsch; ein solcher Platz würde die
stadträumliche Vorrangstellung der
Bahnhofstraße bzw. der Bahnhofplatzes und
damit die Hierarchisierung der Stadträume
konterkarieren. Eine einseitige Lenkung der
Besucherströme ist nicht zu befürchten, da
das Projekt Sedelhöfe aufs Engste mit den
umliegenden Gassen/Straßen verknüpft ist
und die Besucher damit selbstverständlich
zwischen den bestehenden und neuen
Einzelhandelslagen pendeln können.
Industrie- und Handelskammer Ulm
Schreiben vom 13.12.2013 (Anlage 6.3)
„Die IHK Ulm als Trägerin öffentlicher Belange
gibt zum Bebauungsplan Sedelhöfe folgende
Stellungnahme ab, die vom
Einzelhandelsausschuss vorbereitet und von
der Vollversammlung einstimmig verabschiedet
wurde:
I. Stellungnahme
1. Die Sedelhöfe mit einer geplanten
Verkaufsfläche von 18.000 m² werden als
Ergänzung und zur weiteren
Attraktivitätssteigerung der Ulmer City
begrüßt.
2. Im Sinne eines fairen Wettbewerbs zwischen
den Sedelhöfen und der City wird eine faire
Lenkung und Teilung der Passantenströme
erwartet, die vom Hauptbahnhof, der SWUNahverkehrsdrehscheibe sowie vom
Busbahnhof und dem künftigen Parkhaus mit
800 Plätzen kommen.
Die zustimmende Grundhaltung zum Projekt
„Sedelhöfe“ wird begrüßt.
Das Projekt Sedelhöfe ist zuallererst ein
städtebauliches Entwicklungsprojekt, welches
vorrangig stadtstrukturellen und
stadträumlichen Zielsetzungen folgt und nicht
etwa der Lenkung von Passantenströmen.
Auch unter dieser Prämisse schafft das
vorliegende Projekt aber einen fairen
Interessenausgleich zwischen den
bestehenden Einzelhandelslagen an der
Bahnhofstraße bzw. im Wengenviertel und
dem neuen Enkaufsquartier Sedelhöfe, indem
- 72 die einzelnen Lagen eng miteinander
verknüpft werden.
3. Für die Verträge mit dem Investor wird
empfohlen sicherzustellen, dass die Lenkung
der Passantenströme nicht durch sonstige
Eingriffe in die öffentlichen Wege und Plätze,
z.B. durch Möblierung, verändert werden darf.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
wird mit dem Investor ein ergänzender
städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Darin
werden Regelungen getroffen, die eine
ungehinderte Nutzung der mit Gehrecht
zugunsten der Öffentlichkeit belegten Flächen
sicher stellt.
4. Um künftige Entwicklungen steuern und
gestalten zu können, wird der Stadt Ulm
empfohlen, die Verträge mit dem Investor so
zu gestalten, dass künftige
Gestaltungsmöglichkeiten der Stadt Ulm
bereits heute mit Wirkung auch für die
Rechtsnachfolger des Investors verbindlich
vereinbart werden.
Sämtliche Verträge sind selbstverständlich
auch für mögliche Rechtsnachfolger bindend.
Zukünftige Gestaltungsmöglichkeiten müssen
zu gegebener Zeit anhand der dann
tatsächlichen vorliegenden Umstände erörtert
werden. Bei der vorliegenden Planung ist
daher darauf zu achten, dass übergeordnete
Ziele der Stadtplanung nicht behindert
werden. Das Projekt Sedelhöfe ist von Beginn
an eng in das Gesamtprojekt Citybahnhof
eingegliedert und auf die übergeordneten
Ziele abgestimmt worden
II. Begründung
1. Geschäftsgrundlage
Die Absicht der Stadt Ulm, in dem Areal der
Die Analyse der Marktsituation des Ulmer
Sedelhofgasse/Kelterngasse/Mühlengasse
Einzelhandels wird geteilt.
Einzelhandelsflächen in einem Umfang von
18.000 m² anzusiedeln, wurde (...) von
Anfang an begrüßt und unterstützt. Das Areal
liegt innerhalb des Altstadtrings und damit in
der City. Des Weiteren wird die im
Raumordnungsverfahren für das ECE-Projekt
vom Regierungspräsidium festgelegte
Handelsfläche von 18.400 m² nicht
überschritten. Ulm braucht die neuen
Flächen, um auch in Zukunft ein attraktiver
Handelsstandort zu bleiben. Dabei gilt das
Ziel: „nicht die Beliebigkeit stärken, sondern
das Profil formen!“ Unter Mitwirkung der
Ulmer City und der IHK wurde eine
Zielgruppenanalyse für Ulm sowie eine
Passantenzählung an den Schnittstellen
Bahnhof/ÖPNV und Innenstadt im
Weihnachtsgeschäft durchgeführt. Die
Zielgruppenanalyse hat ermittelt, welches
Angebot in Ulm fehlt, um Doppelungen zu
verhindern. Die Passantenzählung hat
gezeigt, mit welchen Frequenzen schon jetzt
in Spitzenzeiten zu rechnen ist. Auf Wunsch
der IHK wurde außerdem ein externer
Einzelhandelsberater hinzugezogen. Laut
Drucksache 157/12 des Ulmer Gemeinderats
„erwies sich dies im weiteren verfahren als
wertvoll.“ Das dem Raumordnungsverfahren
zugrunde liegende Gutachten wurde (mit dem
Einwender) abgestimmt.
Geschäftsgrundlage war desweitern das
städtebauliche Konzept unter dem Stichwort
Die durchgehende Wegeverbindung auf
Ebene -1 ausgehend von der Schillerstraße
- 73 „Subway“. Dieses war Grundlage der
Gespräche und auch Gegenstand einer
aufwändigen Bürgerbeteiligung für den „City
Bahnhof Ulm“. Nach diesem Konzept soll
eine durchgehende Verbindung auf der
Ebene -1 von der Schillerstraße (im Westen
des Bahnhofs) bis in die obere
Bahnhofstraße geschaffen werden. Dabei soll
die bestehende Bahnsteigunterführung
eingebunden, diese durch den Hauptbahnhof
bis zur bestehenden Unterführung der
Friedrich-Ebert-Straße sowie der SWUHaltestelle verlängert und diese wiederum bis
in die obere Bahnhofstraße weitergeführt
werden, wo sie mit einer Rampe ebenerdig
auslaufen soll.
mit Anbindung an die Bahnsteige und das
Bahnhofsgabäude bis zum Eintritt in die
Innenstadt östlich des Bahnhofplatzes ist nach
wie vor ein zentrales Planungsziel des
CityBahnhof-Projekts. Die ursprünglich
diskutierte Anbindung der oberen
Bahnhofstraße an die Bahnhofpassage
mithilfe einer Rampenanlage ist im Zuge des
Beteiligungsprozesses im Bürgerforum
allerdings verworfen worden. Bereits in ihrer
Auswertung der Ergebnisse aus dem
Bürgerforum vom April 2012 empfiehlt die
Verwaltung, eine möglichst kurze und dabei
funktionelle Passage zu bauen. Die heutige
Lage der Passage wird darin grundsätzlich als
günstig eingeschätzt. Zudem wird davon
abgeraten, in der Passage eine Abzweigung
Diese Konzept wurde allseits begrüßt und
zu bauen und die Hauptfußgängerströme in
war Gegenstand nicht nur der Gespräche der der Passage aufzuteilen; auch das Forum
Vertreter der innerstädtischen Wirtschaft,
Wirtschaft und Gesellschaft hat sich im
sondern auch Gegenstang der EU-weiten
Übrigen explizit für eine Zusammenlegung der
Ausschreibung der Stadt Ulm für das
Zugänge zur Innenstadt und zu den
Einkaufsviertel Sedelhöfe. In dem
Sedelhöfen ausge-sprochen. Als ein weiteres
Pflichtenheft vom 16. Dezember 2010 heißt
Ergebnis des Diskussionsprozesses im
es dazu: "Die Neukonzeption des
Bürgerforum wird eine Verschwenkung der
Citybahnhofs sieht vor, dass die
Passage in den Bereich südlich des
Bahnhofspassage ebenfalls neu gebaut wird Gebäudes Bahnhofplatz 7 verworfen, da dies
und der Innenstadtzugang zur Passage in
die Wege auf Ebene -1 verlängern und die
den Bereich zwischen die Gebäude
geplante Parkgarage beeinträchtigen würde.
Bahnhofsplatz 7 und Bahnhofstraße 17
Der Fachbereichsausschuss
verlegt wird. Dies ist grundsätzlich zu
Stadtentwicklung, Bau und Umwelt hat den
beachten. Darüber hinaus können weitere
Bericht über das Ergebnis der
Vorschläge zur Erschließung der
Öffentlichkeitsarbeit in seiner Sitzung vom
Bahnhofspassage auf dem Baugrundstück
17.04.2012 zur Kenntnis genommen und den
und zur Verknüpfung der Sedelhöfe mit der
darin formulierten Handlungsempfehlungen
neuen Passage und dem Bahnhof gemacht
zugestimmt (vgl. GD 133/12). Auf dieser
werden.“
Grundlage hat die Verwaltung schließlich den
Realsierungswettbewerb vorbereitet.
Dies war die Geschäftsgrundlage für die
Zusammenarbeit der Ulmer City, der großen
Häuser sowie der IHK mit der Stadt Ulm und
geichzeitig Grundlage für das
Vergabeverfahren. Im Lauf des
Vergabeverfahrens bzw. im zeitlichen
Zusammenhang damit wurde bekannt, dass
die Subway-Lösung mit dem Abschluss in der
Bahnhofstraße nicht zur Verwirklichung
kommen soll. Dem trägt auch das
Managementsummery in der Anlage 1 zu
GD-Nr. 157/12 Rechnung, in dem die
Weiterführung bis in die obere Bahnhofstraße
nicht mehr erwähnt wird: „Die Teilung der
Fußgängerströme vom Bahnhof aus der
Bahnhofspassage in die Sedelhöfe und in die
Bahnhofstraße muss durch eindeutige
Führung und klare Orientierung intuitiv
nachvollziehbar sein. Es ist eine gute
Sichtbeziehung zwischen der Passage und
der Fußgängerzone in beiden Richtungen
Eine Rampe in axialer Verlängerung der
Bahnhofstraße zur Bahnhofspassage ist nicht
realisierbar, da sich das Grundstück
Bahnhofplatz 7, welches diese
Achsbeziehung unterbricht, in Privateigentum
befindet und auf absehbare Zeit nicht zur
Verfügung steht. Im Übrigen bedarf eine
Rampe ungleich flacherer Neigungswinkel als
eine Treppenanlage und damit einer
wesentlich längeren Strecke zur Überwindung
der Höhendifferenz. Dies hätte zur Folge,
dass ein beträchtlicher Straßenabschnitt
ausgehend vom Bahnhofplatz weit in die
Bahnhofstraße hinein durch einen
Grabenbauwerk geteilt würde; die
Bahnhofstraße könnte dort nicht gequert
werden. Der barrierefreie Zugang zur
Passage wird stattdessen über Aufzüge
gewährleisetet. Die Blickbeziehung von der
geplanten Treppen-/Aufzuganlage am
Ausgang der Bahnhofpassage in die
Bahnhofstraße ist weiterhin gegeben. Die im
- 74 herzustellen.“ Das von der MAB vorgestellte
Konzept zur Anbindung der Sedelhöfe und
der Bahnhofstraße wird selbst diesen im
Vergleich zur ursprünglichen Konzeption
deutlich geringeren Anforderungen nicht
gerecht. Dies gilt auch für die Blickbeziehung
von der Bahnhofstraße in Richtung
Passage/Bahnhof.
Projektvertrag ausgehandelte Lösung sichert
die Verbindung Bahnhof - Fußgängerzone
mindestens in der heutigen Qualität mit
verbesserter Sichtbarkeit von der
Bahnhofstraße aus. Die derzeitige Planung
stellt somit unter den derzeit gegebenen
Voraussetzungen eine für alle Betroffenen
tragbare Lösung dar.
2. Bedeutung der Bahnhof-/Hirschstraße für die
Ulmer City
Der Ulmer Hauptbahnhof, die SWU-ÖPNVDrehscheibe in der Friedrich-Ebert-Straße
sowie der Busbahnhof sind mit weitem
Abstand der größte Frequenzerzeuger für die
Ulmer Innenstadt. Dies lässt sich anhand der
Passantenzählung eindeutig belegen. Die
Bahnhof-/Hirschstraße ist die
Hauptschlagader der Ulmer Innenstadt (siehe
Abb. 1 und 2 im Anhang). Die dadurch
erzeugte Frequenz wirkt sich bis zum
Münsterplatz und darüber hinaus aus.
Nach den derzeitigen Planungen sind die
Sedelhöfe bei der Gestaltung der
Passantenströme gegenüber der Ulmer City
im Vorteil. Der nördliche Überweg von der
neu geplanten ÖPNV-Haltestelle führt direkt
in die Bahnhofsgasse der Sedelhöfe. Auf der
Ebene -1 werden die Passantenströme vom
Bahnhof, von der künftigen Tiefgarage mit
800 Plätzen sowie der ÖPNV-Haltestelle
ebenfalls zum Teil in die Sedelhöfe gelenkt.
Der 6 m Höhe überwindende Aufgang auf die
Ebene 0 innerhalb der Sedelhöfe wird
überwiegend über eine Rolltreppe erfolgen,
die eindeutig auf die Sedelhofgasse ohne
Blickbeziehung zur Fußgängerzone der
Bahnhofstraße ausgerichtet ist (siehe Abb. 3,
4 und 5 im Anhang).
3. Aktueller Verfahrensstand
Nach mehreren Gesprächen mit der Stadt,
zweimal unter Einbeziehung der MAB, die zu
keiner Änderung der Planung führten, haben
die Ulmer City, die großen Häuser sowie die
IHK Ulm mit Schreiben vom 22. Mai 2013
einen Vorschlag „Citytor Ulm“ vorgelegt, um
das ursprüngliche Ziel einer fairen Teilung der
Passantenströme zwischen Sedelhöfen und
der Ulmer Innenstadt zumindest beim
Aufgang auf die Ebene 0 zu erreichen (siehe
Abb. 6 im Anhang). Dieser Vorschlag wurde
Die Achse Bahnhofstraße-Hirschstraße ist und
bleibt sowohl stadtstrukturell als auch
funktional uneingeschränkt die
Haupterschließung für die westliche City
zwischen Hauptbahnhof und Münsterplatz.
Das geplante Einkaufszentrum Sedelhöfe, am
Eingang der Bahnhofstraße quasi in zweiter
Reihe gelegen, wird an der Sogwirkung dieser
Erschließungsachse nichts ändern. Die
Sedelhöfe sind eben kein geschlossenes
System, das Passantenströme schluckt und
dann lediglich intern weiterverteilt. Die als
offene Gassen konzipierten inneren
Erschließungswege und deren enge
Verknüpfung mit dem bestehenden Wegenetz
werden die Besucher vielmehr schwellen- und
barrierefrei in die umliegenden Quartiere
weiterleiten. Die Sedelhöfe werden Teil der
Stadtstruktur.
Mit der vorliegenden Planung werden die
Fußgängerströme keineswegs bevorzugt in
die Sedelhöfe geleitet. Am östlichen Ausgang
der Bahnhofspassage sieht die Planung auf
der Ebene 0 eine öffentliche
Bewegungsfläche mit Verteilerfunktion vor,
die an der engsten Stelle im Bereich der
Treppenanlage immer noch eine Breite von
über 11,0 m zu den nächstliegenden
Fassaden aufweist; nach Norden und Süden
weitet sich die Fläche gleichermaßen noch
deutlich auf. Die Dimension der Gassen und
Freiflächen orientiert sich dabei an Altstadttypischen Querschnitten. Die Treppenanlage
selbst fächert sich in zwei Richtungen auf, so
dass die Bewegungsrichtung zur
Bahnhofstraße gleichermaßen berücksichtigt
ist.
Grundlegende Verbesserungen bei der
Erschließung der Innenstadt vom Bahnhof
kommend können nur unter Einbeziehung des
Gebäudes Bahnhofstraße 7 erreicht werden.
Dieses Schlüsselgrundstück befindet sich in
Privateigentum und steht trotz intensiver
Bemühungen seitens der Stadt auf absehbare
Zeit nicht zur Verfügung. Die Stadt hat daher
einen 3-Stufen-Plan entwickelt, wonach
- 75 von den Fraktionen der CDU, Freien Wähler,
Grünen und SPD aufgegriffen.
schrittweise weitere Verbesserungen der
Situation angestrebt werden:
Am 24.September 2013 fand ein Gespräch
von Ulmer City, hochrangigen Vertretern der
großen Häuser sowie der IHK mit OB Gönner
und den Bürgermeistern Czisch und Wetzig
unter Einbeziehung der
Fraktionsvorsitzenden statt. Bei diesem
wurden die gegenseitigen Positionen
ausgetauscht, wobei Herr (Name des
Vertreters eines Geschäftshauses) das
Projekt generell in Frage stellte. Diese
Auffassung wird von der IHK nicht geteilt (...).
4. Zur Stellungnahme im Einzelnen
Stufe 1:
Der östliche Aufgang aus der
Unterführung wird weiter nach Süden
unmittelbar bis an die Grundstücksgrenze
Bahnhofplatz 7 erweitert.
Stufe 2:
Die Stadt befindet sich mit den
Eigentümern des Grundstücks
Bahnhofplatz 7 in Verhandlung mit dem
Ziel, den östlichen Aufgang aus der
Unterführung weiter nach Süden in den
Bereich des aufgelassenen Flussbettes
der Kleinen Blau zu erweitern und dort
eine weitere Rolltreppe einzurichten.
Stufe 3:
Die Stadt versucht durch weitere
Verhandlungen mit den Eigentümern des
Grundstücks Bahnhofplatz 7, mittelfristig
eine grundsätzliche städtebauliche
Veränderung auf dem Grundstück zu
erwirken.
1. An der Zustimmung zum Projekt
Sedelhöfe mit einer Handelsfläche von
18.000 qm sollte festgehalten werden.
Sowohl Ulmer City als auch die großen
Häuser (mit einer Ausnahme) sehen trotz
der Verhaltensweise der Stadt keinen
Anlass, davon abzurücken.
2. Eine faire Teilung der Passantenströme
zwischen Sedelhöfen und Ulmer City ist
angesichts der Aufgabe der Anbindung
der oberen Bahnhofstraße über den
Subway nur noch begrenzt möglich. Umso
mehr ist es notwendig, hier noch eine
Änderung der Planung der MAB zu
erwirken. Der gemeinsame Vorschlag von
Ulmer City, den großen Häusern und der
IHK (s.Abb. 6) sieht nach der Ankunft auf
Ebene 0 einen Platz zur Orientierung vor,
von dem aus sich die Passanten frei
entscheiden können, welchen Weg sie
wählen. Eine solche Orientierungsfläche
ist in den Plänen der MAB nicht
vorgesehen. Für Passanten in Richtung
Bahnhof besteht kein Blickkontakt mehr
zum Bahnhof.
Der in Abbildung 6 unterbreitete Vorschlag
„City-Tor“ wird sowohl aus funktionalen als
auch aus stadtstrukturellen Gründen
abgelehnt:
Die Lage der ebenerdigen Zugänge
vom Hauptbahnhof zur Innenstadt ist
bedingt durch die Länge der
Straßenbahnhaltestelle auf dem
Bahnhofplatz. Fußgängerüberwege sind
nur an den beiden Enden der Haltestelle
möglich. Ein geregelter Überweg im
Bereich des vorgeschlagenen „City-Tors“
ist nicht möglich, da bei unregelmäßiger
Aufstellung von Straßenbahnen und
Bussen in beiden Verkehrsrichtungen
keine durchgängige Furt gewährleistet
werden könnte. Die alternativ untersuchte
Verkürzung der Haltestelle bei Einführung
eines 2. Bahnsteigs würde zu einer
weitgehenden Belegung des
Bahnhofplatzes mit verkehrstechnischen
Anlagen führen und wurde deshalb
verworfen.
Mit dem Bahnhofsplatz besteht bereits
- 76 -
3. Wie die Stadt in der Anlage 1 zu GD Nr.
157/12 feststellt, „muss die Teilung der
Fußgängerströme durch eine eindeutige
Führung und klare Orientierung intuitiv
nachvollziehbar sein.“ Insoweit sollte
sichergestellt werden, dass der künftige
Betreiber der Sedelhöfe den öffentlichen
Raum nicht einseitig verändern darf.
ein großer, urbaner Freiraum als Auftakt
zur Innenstadt; dessen Umgestaltung ist
aktuell Gegenstand eines
Wettbewerbsverfahrens. Ein zusätzlicher
Platz am Westzugang zur City würde die
geschlossene Raumkante des
Bahnhofplatzes aufbrechen und die
Vorrangstellung der Bahnhofstraße als
Hauptzugang in die Innenstadt
schwächen. Ein solcher Platz würde
zudem das städtebauliche Ziel einer
axialen Beziehung zwischen
Bahnhofstraße und Hauptbahnhof
konterkarieren, indem die Öffnung zum
Bahnhofplatz nördlich dieser Achse
verschoben wäre. Die Erschließungsfuge
in Verlängerung des nördlichen Überwegs
über den Bahnhofplatz ist daher bewusst
schmaler proportioniert und der
Bahnhofstraße deutlich untergeordnet.
Die offenen Gassen und Passagen durch die
Sedelhöfe werden im Bebauungsplan mit
einem Gehrecht zugunsten der Öffentlichkeit
belegt; deren uneingeschränkte Nutzung wird
zudem grundbuchrechtlich gesichert. Eine
einseitige Veränderung des öffentlichen
4. Die derzeit angestrebte Verbesserung der Raums durch den künftigen Betreiber ist damit
Anbindung unter Ziffer 2. kann nur eine
ausgeschlossen.
begrenzte Verbesserung mit sich bringen.
Für die Zukunft sollte sichergestellt sein,
dass weitergehende Verbesserungen vom Städtebauliches Ziel bleibt die axiale
Investor MAB für seine Rechtsnachfolge
Durchbindung der Bahnhofstraße zum
bereits heute akzeptiert werden. In den
Bahnhofplatz, sobald das Gebäude
nächsten Jahren besteht die Chance,
Bahnhofplatz 7 zur Disposition steht. Wie
dass die Stadt das Gebäude
Abbildung 7 des Einwenders zeigt, ist diese
Bahnhofsplatz 7 erwirbt und dadurch eine Zielsetzung von der Grundstücksausdehnung
deutliche Verbesserung der Anbindung
der Sedelhöfe vollkommen unabhängig. Die
der Ulmer City möglich wird. Dieser Weg
Öffnung der Bahnhofstraße zum Bahnhofplatz
sollte durch rechtlich verbindliche
könnte gegebenenfalls auch ohne Mitwirkung
Vereinbarungen mit der MAB bereits
eines künftigen Eigentümers/Betreibers der
heute abgesichert werden(siehe Abb. 7 im Sedelhöfe umgesetzt werden.
Anhang).
(...)“
Polizeidirektion Ulm
Schreiben vom 22.11.2013 (Anlage 6.4)
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine
grundsätzlichen verkehrspolizeilichen
Bedenken.
Im Bereich der Keltergasse ist im nordöstlichen
Bereich unmittelbar nebeneinander die
Tiefgaragen zu- und ausfahrt sowie die
Ladezone vorgesehen, Dies bedingt durch die
unvermeidbaren Rangiervorgänge des
Lieferverkehrs Beeinträchtigungen zum Zu- und
Abfahrtsbereich.
Die Hauptanlieferzeit der Sedelhofgalerie ist in
den frühen Morgenstunden vor Beginn der
Öffnungszeiten der Geschäfte (ca. 6:00 Uhr
bis 9:00 Uhr) zu erwarten. Dabei werden die
größeren Geschäfte über die beiden
Lieferzonen in der Keltergasse angefahren.
Die kleineren Geschäfte werden mit
Lieferwagen (Sprinter) durch die internen
Gassen der Galerie direkt beliefert. Durch
- 77 diese zeitliche und räumliche Entzerrung der
Lieferzeiten und Lieferwege kann davon
ausgegangen werden dass es während der
Öffnungszeiten nur noch zu wenigen
Lieferfahrten im Bereich der Keltergasse
kommen wird. Beeinträchtigungen der zu- und
abfahrenden PKW´s während der
Öffnungszeiten sind daher nicht zu erwarten.
Die Einbahnstraßenregelung der Keltergasse
muss den künftigen Bedingungen angepasst
werden. Hierbei wären auch unter
Berücksichtigung der Fahrtrichtungen in der
Keltergasse entsprechende Anlieferzonen als
„Wartebereiche“ für den Lieferverkehr
vorzusehen.
Durch den partiellen Wegfall der
Sedelhofgasse wird die
Einbahnstraßenregelung der Keltergasse neu
geregelt. Dabei verbleibt die Keltergasse im
Bereich zwischen Olgastraße und der Zufahrt
zur Sedelhofgalerie im Zweirichtungsverkehr
befahrbar. Nach der Einmündung der
Mühlengasse ist sie für den Fahrverkehr in
Richtung Osten (Einbahnstraßenregelung)
gesperrt. Die Mühlengasse wird südlich der
Einmündung Heigeleshof als Fußgängerzone,
im nördlich angrenzenden Bereich als
Verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt.
Von der Schaffung von Wartebereichen für
Lieferfahrzeuge kann aufgrund des geringen
Lieferverkehrsaufkommens während der
Öffnungszeiten abgesehen werden.
RP Tübingen - Ref. 26/ Denkmalpflege
Schreiben vom 29.11.2013 (Anlage 6.5)
Bau- und Kunstdenkmalpflege
Es werden keine Anregungen oder Bedenken
vorgetragen.
Archäologische Denkmalpflege
Bezüglich der Belange der archäologischen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
Denkmalpflege wird auf die Vereinbarung
genommen.
zwischen der Stadt Ulm und dem Land BadenWürttemberg vom 24.04.2012 hingewiesen. In
dieser sind die Kosten, Dauer und Durchführung
der notwendigen Rettungsgrabungen geregelt.
RP Tübingen - Ref. 21/ Raumordnung
Schreiben vom 22.11.2013 (Anlage 6.6)
Es sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung eines
Einkaufszentrums mit einer Verkaufsfläche von
18.000 m² im Bereich der Sedelhöfe zu
schaffen. Die maximalen zulässigen
Flächenanteile auf die einzelnen
Sortimentsgruppen teilen sich wie folgt auf:
- Nahrungs- und Genussmittel = 2.800 m²
- Gesundheit / Körperpflege = 1.500 m²
- Blumen, Pflanzen, zool. Bedarf = 500 m²
- Zeitung, Zeitschriften, Bücher = 1.000 m²
- Papier/Büro/Schreibwaren, Hobby sowie
Bastel- und Spielwaren = 1.800 m²
- Bekleidung = 10.000 m²
- Schuhe = 1.700 m²
- Sport = 1.200 m²
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
- 78 -
Glas/Porzellan/Keramik, Hausrat,
Geschenkartikel = 1.500 m²
- Elektrowaren = 2.800 m²
- Einrichtung, Möbel = 600 m²
- Sonstiger Einzelhandel = 1.000 m²
Des Weiteren soll die abschließende Verteilung
der Verkaufsfläche im Rahmen der
Baugenehmigung erfolgen.
Grundsätzlich ist nach § 1, Nr. 19 der
Raumordnungsverordnung „für Einkaufszentren,
großflächigen Einzelhandelsbetrieben und
sonstigen großflächigen Handelsbetrieben“ ein
Raumordnungsverfahren durchzuführen, wenn
das Vorhaben im Einzelfall raumbedeutsam ist
und überörtliche Bedeutung hat. Das Vorhaben
ist aufgrund seiner Größe und seiner
Ausstrahlung über den unmittelbaren
Stadtbereich hinaus raumbedeutsam und von
überörtlicher Bedeutung.
Nach § 18 LplG kann von einem
raumordnungsverfahren abgesehen werden,
wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit
des Vorhabens bereits auf anderer
raumordnerischer Grundlage hinreichend
gewährleistet ist; dies gilt insbesondere wenn
das Vorhaben u.a. Zielen der Raumordnung
entspricht oder widerspricht.
Im Rahmen einer projektbezogenen
Abstimmung fanden im August / September
2012 sowie im Januar 2013 mit den Beteiligten
sowie dem Projektentwickler drei
Abstimmungstermine statt, in denen die
raumordnerischen Rahmenbedingungen für das
Projekt diskutiert und für die
Auswirkungsuntersuchungen durch die
Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung
mbH (GMA) festgelegt wurden. Aufgrund der
möglichen raumordnerischen Auswirkungen,
wurde im Einzugsgebiet des Vorhabens der
Fokus insbesondere auf die Sortimentsbereiche
Bekleidung, Schuhe / Lederwaren und
Elektrowaren gelegt, da diese Sortimente des
mittel- und langfristigen Bedarfs wesentliche
Attraktivitätsfaktoren des Oberzentrums Ulm
sind und somit eine wesentlich stärkere
Marktdurchdringung als der kurzfristige Bedarf
erreichen. Nach Vorlage der GMA vom Januar
2013 sind die einschlägigen Prüfkriterien des
Landesentwicklungsplans eingehalten.
Im Hinblick darauf, dass die raumordnerischen
Kernregelungen der Einzelhandelssteuerung
des Landesentwicklungsplans 2002 beachtet
werden und im vorliegenden Fall einem
Raumordnungsverfahren keine wesentlichen
Steuerungsfunktionen mehr zukommt, kam das
Regierungspräsidium zum Ergebnis, dass von
- 79 einem Raumordnungsverfahren abgesehen
werden kann und hat mit Schreiben vom
22.02.2013 den berührten Planungsträgern
Gelegenheit gegeben, sich zu den
raumordnerischen Gesichtspunkten als auch
zur Verfahrensweise zu äußern.
Mit Schreiben vom 23.10.2013 hat das
Regierungspräsidium entschieden, dass die
Durchführung eines Raumordnungsverfahrens
für den geplanten Bau eines Einkaufszentrums
im Bereich der Sedelhöfe unter Maßgaben
abgesehen werden kann. Aus der Begrünung ist
zu entnehmen, dass die Angaben in Form von
maximal zulässigen sortimentsspezifischen
Verkaufsflächen eingehalten werden. Da der
Bebauungsplan ein Kerngebiet für den Bereich
der Sedelhöfe ausweist und eine
sortimentsbezogene Verkaufsflächengröße
bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist, ist diese
Festlegung noch in einem öffentlich rechtlichen
Vertrag zwischen der Stadt Ulm und dem RP
Tübingen vor Satzungsbeschluss des
Bebauungsplans zu sichern.
Die sortimentsbezogenen
Verkaufsflächengrößen werden bis zum
Satzungsbeschluss in einem öffentlich
rechtlichen Vertrag mit dem RP Tübingen
vertraglich gesichert.
RP Freiburg - Abt. 9/ Landesamt für Geologie
Schreiben vom 20.11.2013 (Anlage 6.7)
Geotechnik
Nach vorläufiger Geologischer Karte liegt das
Plangebiet im Verbreitungsbereich von
Lösslehm und anmoorigem Auenlehm, die
sandigen und kiesigen Flusssedimente
auflagern. Im tieferen Untergrund stehen
verkarstete Karbonatgesteine des Oberjuras
sowie ggf. Gesteine der Unteren
Süßwassermolasse an. Auffüllungen der
vorangegangenen Nutzung im Plangebiet sind
nicht auszuschließen.
Für Eingriffe in den Baugrund bzw. falls eine
Versickerung von Oberflächenwasser geplant
sein sollte wird die Erstellung entsprechender
objektbezogener Baugrunduntersuchungen
bzw. Versickerungsgutachten empfohlen.
Die Stellungnahme wird zur Berücksichtigung
bei der weiteren Planung an den
Vorhabenträger weitergeleitet.
Regionalverband Donau-Iller
Schreiben vom 22.11.2013 (Anlage 6.8)
Die flächendeckende, wohnortnahe Versorgung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
der Bevölkerung mit Waren des täglichen
genommen.
Bedarfs und durch Handel belebte Innenstädte
sind wesentliche Ziele der Entwicklungsplanung
der Region Donau-Iller. Der Regionalverband
hat in Abstimmung mit den zentralen Orten ein
regionales Einzelhandelskonzept erarbeitet,
dass Standorte für großflächigen Einzelhandel
abgrenzt. Ziel dieser in Aufstellung befindlichen
Teilfortschreibung des Regionalplans ist es,
- 80 eine sinnvolle Steuerung der großflächigen
Einzelhandelsbetriebe zu gewährleisten.
Das Vorhaben befindet sich in der Kategorie
„Innenstadt Bestand“. Die Neuansiedlung und
Erweiterung von Einzelhandelsgroßbetrieben,
die der jeweiligen zentralörtlichen Stufe der
Standortkommune entsprechen, ist im Bereich
dieser Standortkategorie sowohl für
zentrenrelevante als auch für nicht
zentrenrelevante Sortimente zulässig. Insoweit
stimmt das Vorhaben mit dem Entwurf der
Teilfortschreibung des Regionalplans, Kapitel
Einzelhandel, überein.
Das geplante Vorhaben entspricht der
zentralörtlichen Versorgungsfunktion des TeilOberzentrums Ulm. Einwände aus
regionalplanerischer Sicht bestehen nicht.
Fernwärme Ulm GmbH
Schreiben vom 26.11.2013 (Anlage 6.9)
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine
grundsätzlichen Bedenken.
Im Bereich der Olgastraße sind zwei
Stützenfundamente im Bereich der
bestehenden Fernwärmeleitung vorgesehen.
Die Lage der Fernwärmeleitung ist nicht genau
bekannt und muss durch Suchschlitze
festgestellt werden.
Die Stellungnahme wird zur Berücksichtigung
bei der weiteren Planung an den
Vorhabenträger weitergeleitet.
Die weitere Planung in diesem Bereich ist mit
der FUG abzustimmen.
EBU Stadt Ulm, Schreiben vom 13.11.2013
(Anlage 6.10)
Abwasserwirtschaft (Abt.1):
Der öffentliche Kanal in der bisherigen
Die Rückbauarbeiten des Kanals werden
Sedelhofgasse wird nicht mehr benötigt. Dieser recht-zeitig vor Beginn der Maßnahme bei den
ist im Zuge der Abrissarbeiten zurückzubauen
EBU angezeigt.
und am Zulauf abzumauern. Die Arbeiten für die
Abmauerung sind den EBU anzuzeigen und von
den EBU abzunehmen.
Im nordwestlichen Bereich des Plangebietes
(Olgastraße/Keltergasse) verläuft der
Stadtgraben. Je nach Ausführung und Lage des
Gebäudes tangiert das Bauvorhaben den
Stadtgraben. Die darin evtl. verlaufenden
Versorgungsleitungen anderer
Leitungsbetreiber müssen in diesem Fall verlegt
werden. Die genaue Lage des Stadtgrabens ist
durch Suchschlitze zu sondieren.
Die genaue Lage der Bebauung im Bereich
des Stadtgrabens wird im Rahmen der
Ausführungsplanung ermittelt. Im Zuge der
Aushubarbeiten können im betreffenden
Bereich Suchschlitze angelegt werden, um
evtl. vorhandene Leitungen zu finden und zu
verlegen.
Entwässerungsleitungen innerhalb des
- 81 Entwässerungsleitungen innerhalb des
Plangebietes sind als private Leitungen zu
planen, zu bauen und zu unterhalten.
Hausanschlussleitungen an den öffentlichen
Kanal sind im Zuge des
Baugenehmigungsverfahrens zu beantragen.
Plangebietes werden als private Leitungen
hergestellt und unterhalten. Die
Hausanschlussleitungen an den öffentlichen
Kanal werden im Zuge des
Baugenehmigungsverfahrens beantragt.
Die Stellungnahme wird zur Berücksichtigung
bei der weiteren Planung an die
Vorhabenträger weitergeleitet.
6.3
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde
vom 25.04.2014 bis einschließlich 28.05.2014 durchgeführt. Zum Auftakt der Auslegung
fand am 29.04.2014 eine öffentliche Informationsveranstaltung statt. Das Protokoll zu
dieser Veranstaltung liegt als Anlage 9.2 der Beschlussvorlage bei.
Im Zuge der öffentlichen Auslegung gingen Stellungnahmen von 13 verschiedenen
Einwendern ein. Acht der Einwender sind Grundstückseigentümer/Einzelhändler an der
Bahnhofstraße bzw. deren Rechtsbeistände; diese wiederholen bzw. vertiefen die bereits
zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung geäußerten Vorbehalte. Deren Kritik fokussiert
ganz überwiegend erneut auf die Zugangssituation im Bereich der Bahnhofspassage. Die
übrigen fünf Einwendungen stammen von interessierten Bürgern/Gruppierungen ohne
einen unmittelbar örtlichen Bezug zum Projektgebiet; hier ist das Spektrum der
Kritikpunkte/Anregungen breiter.
- 82 Im Einzelnen wurden die eingegangenen Stellungnahmen folgendermaßen abgewogen
und behandelt:
Folgende Stellungnahmen wurden vorgebracht: Stellungnahme der Verwaltung:
Einwender 1, Schreiben vom 06.05.2014
(Anlage 7.1)
„Die vorliegende Planung erfüllt trotz
geringfügiger Nachbesserungen und
zwischenzeitlicher Zustimmung des
Gemeinderats nicht den Anspruch, der an die
Neukonzeption des Gesamtbereiches
Citybahnhof – Bahnhofsvorplatz –
Einkaufsquartier Sedelhöfe ab 2006 gestellt
worden war. Großzügige, komfortable,
zukunftsweisende Lösungsansätze mussten
kleinlich begrenzt wirkenden
Realisierungsmöglichkeiten weichen, die sich
den momentan bestehenden Gegebenheiten
unterzuordnen haben.
Bereits mit dem Bieterverfahren war die Auflage
verbunden, die bisherige Wegebeziehung
Bahnhof – Innenstadt ohne Beeinträchtigung
beizubehalten. GD 157/12:
„Den Bietern wurde daher insbesondere die
Aufgabe gestellt, ihre Planungen der heutigen
Passage anzupassen und zu gewährleisten,
dass eine geänderte Passage möglich ist
ohne Beeinträchtigungen der
Wegebeziehung zwischen Bahnhof und
Innenstadt.“
Davon ist im vorliegenden Entwurf nichts mehr
zu erkennen. Bevorzugt bedient wird eindeutig
die Einkaufspassage Sedelhöfe.
Soweit der aus Bürgersicht misslungene
stadtentwicklungspolitische Ansatz.
Die Annahme, durch den Bebauungsplan
würden die Passantenströme einseitig in die
Sedelhöfe gelenkt, ist nicht zutreffend. Die
Passanten aus Richtung des Bahnhofsplatzes
haben die Wahlfreiheit, entweder in die
Fußgängerzone Bahnhofstraße oder in die
Sedelhöfe zu gehen. Durch die integrierte
Lage und die vielfältige Einbindung der
Sedelhöfe in die bestehenden
Wegebeziehungen sind die Voraussetzungen
geschaffen, dass Passanten beliebig
zwischen der Fußgängerzone Bahnhofstraße,
den Sedelhöfen und den angelagerten
Stadtquartieren wechseln können. Von einer
Umlenkung der Passantenströme kann daher
gerade nicht gesprochen werden.
Vom Untergeschoss des Bahnhofplatzes
kommend, erreichen die Passanten die
Innenstadt über eine Treppenanlage, die sich
in Richtung der Bahnhofstraße auffächert. Die
Wahlfreiheit der Passanten, ob sie in die
Sedelhöfe oder in die Bahnhofstraße gehen
wollen, ist gegeben. Mit der außerhalb des
Plangebietes vorgesehenen zusätzlichen
Fahrtreppe wird dies unterstützt. Der Fokus
auf die sog. Passantenströme lässt außer
Acht, dass die Besucher die Innenstadt i.d.R.
mit festem Ziel und Vorhaben und nicht nur
zum Einkaufen besuchen.
Eine grundlegende räumliche Verbesserung
der Beziehung zwischen Bahnhof und
Innenstadt wird erst möglich sein, wenn das
Gebäude Bahnhofplatz 7 in die Planung
einbezogen werden kann. Solange dies nicht
der Fall ist, bleibt die Bahnhofspassage in
ihrer heutigen Lage bestehen; die Sedelhöfe
schließen an diesen Bestand an.
- 83 -
Noch gravierender sind jedoch die rechtlichen
Fehler. Zwar stellt Dr. Weber vom RP Tübingen
zuletzt in seiner Stellungnahme vom 11.04.2014
fest:
„….der Gemeinderat (hat) die Vergabe an
den erstplatzierten Bewerber beschlossen.
Der Bürgermeister vollzieht nach § 43 Abs. 1
der Gemeindeordnung (GemO) die
Beschlüsse des Gemeinderats, nimmt also
die Vergabe durch Abschluss eines Vertrages
vor. Nach § 42 Abs. 1 GemO hat er hierzu die
Vertretungsvollmacht und kann nach § 53
GemO weitere Bedienstete mit der Vertretung
beauftragen“,
es steht jedoch nicht mit der GemO in Einklang,
dass der Gemeinderat (GR) in seiner
Gesamtheit lediglich die Vergabe an den
Erstplatzierten beschließt, dann jedoch keinerlei
Mitspracherecht mehr über Vertragsinhalte, die
letztendlich das gesamte
Bebauungsplanverfahren bestimmen und
inhaltlich dies sogar vorwegnehmen. Mehr
noch: Wie Anträge verschiedener Fraktionen
zeigen, hatte der Gemeinderat lange Zeit –
vielleicht nie – Einblick in den am 27.07.2012
mit MAB beschlossenen privatrechtlichen
Projektvertrag. Nachgeschoben wurde die
Behauptung, eine Gruppe von GR-Mitgliedern
war zu jeder Zeit unterrichtet. Wer diese Gruppe
bestimmt hat und nach welchen Kriterien, ist bis
heute unbekannt. Bekannt ist lediglich, dass
diese Gruppe gegenüber den übrigen GRMitgliedern die Verpflichtung zur
Verschwiegenheit auferlegt wurde. Die
Beteuerungen, dass der GR zu jeder Zeit über
alle Vorgänge und Inhalte informiert war –
publikumswirksam und massiv vorgetragen z.B.
bei der Podiumsdiskussion am 16.10.2013 sind
alleine schon dadurch widerlegt, dass die FDP
noch am 02.09.2013 den Antrag gestellt hat,
„den Mitgliedern des Ausschusses Einblick in
das bestehende Vertragswerk“ zu
gewährleisten. Damit wird deutlich, dass noch
nicht einmal der zuständige
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung, Bau
und Umwelt „Einblick“ geschweige denn
Kenntnis von Vertragsinhalten hatte. Dieses
intransparente Verfahren kann keineswegs mit
den „besonderen Anforderungen an die
Anonymität Angebote“ erklärt werden, wie
geschehen. Es ist schlicht antidemokratisch,
weil es Mandatsträger zu Abstimmungen zwingt
ohne Kenntnis von Hintergründen und Interna
zu haben und es schließt die Öffentlichkeit von
Meinungsbildungsprozess und Mitwirkung aus.
Dies kann nicht Sinn von EU-Richtlinien sein.
Folgerichtig und ebenso undemokratisch ist,
dass wichtige Beschlüsse ganz überwiegend in
Das Regierungspräsidium Tübingen hat die
Rechtmäßigkeit und die Vereinbarkeit des
Verfahrens mit der Gemeindeordnung
eindeutig bestätigt. Der Vorwurf einer
antidemokratischen Vorgehensweise wird
entschieden zurückgewiesen.
Auf der Grundlage eines
Grundsatzbeschlusses des Gemeinderats hat
die Stadt ein Bewerberverfahren zur
Teilnahme am EU-Vergabeverfahren
durchgeführt. Bereits im September 2010,
also unmittelbar nach Eingang der
Bewerbungen zur Teilnahme am EUVergabeverfahren, wurde eine politische
Arbeitsgruppe berufen, in der neben den
Bürgermeistern Czisch und Wetzig alle
Fraktionen des Gemeinderats vertreten sind.
Welche Fraktionsmitglieder in Arbeitsgruppen
entsandt werden, entscheiden die Fraktionen
prinzipiell in eigener Verantwortung. Die
politische Arbeitsgruppe Sedelhöfe wird
seither regelmäßig zur Information und
Diskussion über die einzelnen
Verfahrensschritte einberufen.
Mit den Ausschreibungsunterlagen des EUVergabe-Verfahrens hat die Stadt einen
Vertragsentwurf an die ausgewählten
Teilnehmer versandt; darin wurden die
Standpunkte und Rahmenbedingungen der
Stadt u.a. zu städtebaulichen und
wirtschaftlichen Fragen formuliert. Im Rahmen
des Angebots war dieser Vertragsentwurf von
den Teilnehmern zu kommentieren. Die
kommentierten Vertragsentwürfe der
einzelnen Bieter wurden wiederum in die
politische Arbeitgruppe eingebracht und dort
diskutiert; dabei hat sich die Kommentierung
des Bieters MAB als die für die Stadt
insgesamt günstigste Basis für weitere
Vertragsverhandlung erwiesen. Insoweit
waren die Fraktionen bereits sehr früh über
die Grundzüge des Projektvertrags informiert.
Auftakt zur formellen
Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens war eine
Podiumsdiskussion am 16.10.2013 im
Kornhaus; eine weitere Informations- und
- 84 nicht-öffentlichen Sitzungen verabschiedet
wurden und die Öffentlichkeit auf dürftige
Presseverlautbarungen angewiesen war. Die
behauptete Öffentlichkeitsbeteiligung hatte
lediglich Pseudocharakter, denn
Beteiligungsmöglichkeiten oder eine
Entscheidung für Alternativplanungen, wie sie
vom BauGB verbindlich vorgeschrieben sind,
waren nie gegeben.
Der Mangel an Öffentlichkeitsbeteiligung war
den Fraktionen bereits bei der
Vergabeentscheidung am 25.04.2012 klar, wie
im Protokoll nachzulesen war. Deshalb war
auch dieser Rechtsverstoß kalkuliert und
beabsichtigt.
Diskussionsveranstaltung im Zuge des
Auslegungsbeschlusses fand am 29.04.2014
statt. Begleitend dazu wurde im März/April
2014 eine Vortragsreihe zu Themen der
Einzelhandelsentwicklung angeboten. Diesen
Veranstaltungen im Rahmen des laufenden
Bebauungsplanverfahrens ging bereits eine
Vielzahl informeller öffentlicher Informationsund Beteiligungsmöglichkeiten voraus. U.a.
wurde bei einer Informationsveranstaltung im
Stadthaus am 09.10.2008 zum Projekt
Citybahnhof auch ausführlich über das
Sedelhof-Projekt informiert. Zudem war das
Projekt Teil der Diskussionen im Rahmen des
Forums Citybahnhof in den Jahren 2011 bis
heute. Informationen sind seit 2008 im
Infopavillon am Bahnhof und auf der
Projektinternetseite www@citybahnhof-ulm.de
erhältlich. Ferner geben die Ausstellung
Sedelhöfe im Gebäude Olgastraße 66 sowie
die Internetseite www@sedelhoefe-ulm.de
Auskunft über das Vorhaben. Infolge der
Beschänkungen durch das EUAusschreibungsverfahren konnten lediglich
solche Debatten, in denen auch vertrauliche
Inhalte etwa im Zusammenhang mit Vertragsoder Grundstücksangelegenheiten diskutiert
wurden, nicht öffentlich geführt werden.
Es ist gängige und bewährte Praxis, dass bei
allen städtebaulich bedeutsamen
Bauvorhaben einem formellen
Letztlich wurde das Bebauungsplanverfahren;
Bebauungsplanverfahren in der Regel
wie es vom BauGB geregelt ist, vollkommen
entweder konkurrierende Gutachten,
ausgehebelt. Der einzig zulässige, weil
Wettbewerbsentscheidungen oder
gesetzlich vorgeschriebene Weg für ein
übergeordnete Rahmenplanungen
Bauvorhaben geht über ein vorgeschaltetes
vorangestellt werden, anhand derer bereits
Bebauungsplanverfahren. Darin hätte der
die städtebaulichen Zielvorstellungen
Gemeinderat (und nur der!) die städtebauliche
ausgelotet werden können. Im Falle der
Zielvorstellung festlegen können. Darin wäre
Sedelhöfe hat der Gemeinderat die
auch Bürgerbeteiligung obligatorisch gewesen
städtebaulichen Zielvorstellunen bereits im
und nicht durch Vorfestlegungen und
Rahmen eines Memorandums zum EUabgeschlossene Planung ohne
Ausschreibungsverfahren beschlossen.
Veränderungsmöglichkeiten abgewürgt worden. Planungsalternativen bezgl. des westlichen
Bürgerbeteiligung hätte beinhaltet, dass
Stadtzugangs wurden zudem im Zuge der
betroffene Anlieger, z.B. Händler, ihre Anliegen Fach- und Bürgerforen zum Gesamtprojekt
in dieser frühen Phase zielgerichtet hätten
Citybahnhof, darunter auch Vertreter der
vorbringen können. Alternativen hätten
Wirtschaft und der Händlerschaft, intensiv
aufgezeigt und weiterverfolgt werden können,
diskutiert. Die Ergebnisse wurden in einer
z.B. ob eine bestehende Tiefgarage abgerissen, umfangreichen Dokumentation
und auf jährlich 600.000€ Parkeinnahmen
zusammengefasst, ausgewertet und im
verzichtet werden soll. Oder ob Bahnhofstraße Fachbereichsausschuss am 17.04.2012
7 sich im Planungsumgriff befindet, hätte
beraten (GD 133/12). Der Vergabebeschluss
zusammen mit allen unliebsamen Folgen vorab zugunsten MAB am 25.04.2012 durch den
geklärt werden können, auch, ob McDonald´s
Gemeinderat erging nach Abschluss und in
nicht besser am angestammten Platz bleiben
Kenntnis dieses Abwägungsprozesses. Die
und man darum herum planen sollte. Dass die
Kostenkontrolle über das Projekt obliegt dem
horrenden Kosten für die Sonderrolle
Hauptausschuss des Gemeinderats auf der
McDonald´s und die Hintergründe der
Grundlage der Gemeindeordnung. Die
Mietvertragsverlängerung der Öffentlichkeit
Freimachung des Baugrundstücks ist
vorenthalten werden, passt in das Gesamtbild
Voraussetzung für dessen Veräußerung. Die
- 85 gewollter Intransparenz. Der Abriss eines
Innenstadtviertels ohne konkrete Bauplanung
und die damit verbundene Drohung, dass eine
jahrelange Brache droht, wenn dem Vorhaben
nicht zugestimmt wird, vervollkommnet die Liste
willkürlichen Vorgehens.
Der ausgelegte Bebauungsplan soll § 13 a
BauGB entsprechen, inhaltlich stellt er jedoch
einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan dar
nach § 12 BauGB, worauf schon die
Formulierung in GD 198/13, Ziff. 6.2 hinweist:
„Die Fa. MAD Development Frankfurt
beabsichtigt …. an dieser Stelle ein
Einkaufsquartier(zu) entwickeln. Parzellengenau
wird für den Investor, nach seinen Vorstellungen
und genau auf dieses Projekt ein
Bebauungsplan zugeschnitten, sogar
Verkaufsflächen und Sortimente stehen schon
fest. Alternativplanungen, wie das BauGB und
die entsprechenden Kommentare sie zumindest
im Konfliktfall vorsehen/empfehlen, gibt es nicht.
Städtebauliche Wettbewerbe, wie er nach BM
Wetzig bei allen größeren innerstädtischen
Bauvorhaben mit Beteiligung von „mindestens
sieben, acht Architekten“ durchzuführen wäre
und wie beim Citybahnhof, Sanierung
Dichterviertel und Wengenviertel obligatorisch,
wurde hier ausgeschlossen. Investor,
Planungsbüro und dessen Entwurf mussten als
Paketlösung akzeptiert werden.
Ein weiterer rechtlicher Geburtsfehler ist der
Verzicht auf ein erneutes
Raumordnungsverfahren (ROV) und
stattdessen der Rückgriff auf das 10 Jahre alte
ROV, welches für die damals beabsichtigte
Ansiedlung des ECE-Centers am Bahnhof
durchgeführt wurde. Dieses ROV berücksichtigt
nicht die enorme zwischenzeitliche Zunahme an
generelle Beschlusslage zugunsten eines
Projekts im Sedelhofquartier war zum
Zeitpunkt der Abbrucharbeiten gegeben, das
Projekt hinreichend konkretisiert.
Der Bebauungsplanentwurf entspricht ohne
Zweifel den in § 13a BauGB formulierten
Kriterien (Maßnahme der Innenentwicklung
mit Flächenbegrenzung). Das Baugesetzbuch
verpflichtet nicht zur Durchführung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans, wenn
dem Verfahren ein konkretes Vorhaben
zugrunde liegt (§12 Abs. 1 BauGB: „Die
Gemeinde kann durch einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan die
Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen...“).
Prinzipiell sind für das geplante Vorhaben aus
planungsrechtlicher Sicht sowohl ein
vorhabenbezogener Bebauungsplan als auch
ein klassischer Bebauungsplan möglich. Im
Unterschied zum klassischen
Angebotsbebauungsplan eröffnet der
vorhabenbezogene Bebauungsplan der
Gemeinde die Möglichkeit, mit dem
Vorhabenträger über den Kanon der
Bebauungsplanfestsetzungen hinaus
detaillierte Vereinbarungen in einem sog.
Durchführungsvertrag zu treffen. Im konkreten
Fall der Sedelhöfe stehen der Stadt bereits in
ihrer Eigenschaft als
Grundstückseigentümerin/-verkäuferin
umfangreiche Einflussmöglichkeiten zur
Verfügung, so dass der Bebauungsplan bei
Wahrung der städtischen Interessen im
klassischen Verfahren durchgeführt werden
kann. Die Prüfung von Planungsalternativen
hat im EU-Ausschreibungsverfahren
stattgefunden. Die Investoren mussten sich
mit jeweils einem Projekt bewerben, das nach
funktionalen, gestalterischen und
wirtschaftlichen Kriterien bewertet wurde.
Schließlich wurde die Arbeit der
Arbeitsgemeinschaft MAB Development /
Grüntuch Ernst ausgewählt. Der Bericht über
das Ergebnis des EUAusschreibungsverfahrens wurde dem
Gemeinderat am 25.04.2012 (GD 156/12)
vorgelegt. Die Frage der Zugänglichkeit vom
Hauptbahnhof ins Quartier wurde in
Alternativen intensiv im Rahmen der Fachund Bürgerforen des Citybahnhofsprojekts
diskutiert und abgewogen (s. GD 133/12).
Es obliegt der höheren
Raumordnungsbehörde am
Regierungspräsidium zu entscheiden, ob ein
Raumordnungsverfahren durchgeführt werden
muss oder nicht. Auf der Grundlage des
aktuellen Projekts und aktueller
gutachterlicher Erhebungen hat das
Regierungspräsidium eine raumordnerische
- 86 Handelsflächen im Raum Ulm, Neu-Ulm und
Senden und es hat auch damals nicht alle
maßgebenden Umlandgemeinden beteiligt.
Wegen der genannten planerischen und
rechtlichen Fehlerhaftigkeit wird gefordert:
Neuplanung in einem geordneten, dem BauGB
entsprechenden Prozess
Beurteilung vorgenommen und im Oktober
2013 entschieden, dass unter der
Vorausetzung eines vertraglich vereinbarten
Branchenmix‘ von der Durchführung eines
Raumordnungsverfahrens abgesehen werden
kann. Dieser Vertrag mit den in der
Beschlussvorlage kommunizierten
Verkaufsflächen und Sortimentsanteilen wird
noch vor dem Satzungsbeschluss mit dem
Regierungspräsidium geschlossen.
Planerische und rechtliche Fehler sind nicht
erkennbar; die Stadt lehnt die Forderungen
ab:
- dabei engste Verzahnung mit dem Projekt
Citybahnhof inklusive
- eines größeren Umgriffs auf den gesamten
Bereich bis zum Wengenviertel
Das Projekt Sedelhöfe ist ein Baustein des
Gesamtprojektes Citybahnhof und wird in
einem fortwährenden Prozess auf das
Gesamtprojekt zurückgekoppelt
- mit der sonst üblichen und für Ulm
obligatorischen Alternativplanung
Die Anbindung der Sedelhöfe an das
Wengenviertel ist Gegenstand des
Rahmenplans „Sedelhofquartier“ (GD 197/13),
der dem Fachbereichsausschuss zum
Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans
„Sedelhöfe“ vorgelegt wurde.
- mit korrekter Bürgerbeteiligung, die
selbstverständlich umfassende Information
und entsprechende Transparenz voraussetzt
und bei der Beteiligung nicht purer
Information gleichgesetzt wird.“
Alternativen wurden untersucht (s.o.)
Umfangreiche informelle und formelle
Beteiligungsprosesse wurden durchgeführt
(s.o.)
Einwender 2, Schreiben vom 20.05.2014
(Anlage 7.2)
„Auf mein Schreiben vom 18.11.2013 nehme
ich Bezug und teile mit, dass meinerseits nach
wie vor Bedenken hinsichtlich der
Zugangssituation zum Objekt „Sedelhöfe“ bzw.
Bahnhofstraße bestehen.
Meine mit Schreiben 18.11.3013 geäußerten
Einwände sehe ich durch die von der Stadt Ulm
durchgeführte Abwägung nicht entkräftet.
Nach wie vor stellt die vorgesehene Planung
keine faire Teilung der Passantenströme
zwischen „Sedelhöfe“ und der Bahnhofstraße
dar, was eine wissenschaftliche Untersuchung
belegen wird.“
Einwender 3, Schreiben vom 21.05.2014
(Anlage 7.3)
Der Einwender vertritt die Eigentümerin eines
Grundstücks in der Bahnhofstraße:
„Im Rahmern der öffentlichen Auslegung des
Die Verwaltung hat zu den Bedenken des
Einwenders bereits im Rahmen des
Auslegungsbeschlusses Stellung bezogen. Da
keine neuen Einwände hinzugekommen zind,
verweist die Verwaltung auf diese
Stellungnahme (vgl. GD 087/14, Einwender 4/
Anlage 5.4).
- 87 Bebauungsplanentwurfs „Sedelhöfe“ geben wir
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB folgende
Stellungnahme ab und teilen folgende
Anregungen und Bedenken mit:
1. Der beabsichtigte Bebauungsplan steht im
Widerspruch unter anderem zu der
Planungsleitlinie nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 a)
BauGB, wonach auch die Belange der
Wirtschaft und zwar im Sinne des
„Kontaktes nach außen“ zu beachten sind.
Diese Abwägungsdirektive wird evident
verfehlt. Die Realisierung des
beabsichtigten Bebauungsplans würde zu
einer Umlenkung der Passantenströme
führen.
Die mit den Sedelhöfen verfolgten
stadtentwicklungspolitischen Ziele sind u. A.
die Stärkung der oberzentralen Funktion und
die Aufwertung des Einzelhandelsstandortes.
§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB hebt insbesondere
ab auf das Interesse an einer
verbrauchernahen Versorgung der
Bevölkerung. Die Sedelhöfe leisten hierzu
einen Beitrag. Die IHK Ulm als Vertreterin der
Wirtschaft war bereits in der
Konzeptionsphase des EUAusschreibungsverfahrens am Verfahren
beteiligt und hat an diesem mitgewirkt.
Insofern sind die Belange der Wirtschaft
berücksichtigt.
Das Gebäude der Mandantin orientiert sich im
Bestand ausschließlich zur Bahnhofstraße.
Die Neubebauung der Sedelhöfe
beeinträchtigt dies in keiner Weise. Eine
Einschränkung des "Kontaktes nach außen"
ist somit nicht gegeben.
Der Zugang, über den voraussichtlich die
meisten Passanten zu erwarten sind,
nämlich vom Untergeschoss des
Bahnhofplatzes, also der Tiefgarage, ist
von dem Plangebiet ausgeschlossen, so
dass dessen Gestaltung und Ausrichtrung
gar nicht festgesetzt ist und dieser
maßgebliche Belang damit planerisch
nicht bewältigt. Dies ist aber geboten.
Soweit in dem Entwurf der Begründung
zum Bebauungsplan „Sedelhöfe“ unter
Ziffer 6.4 ausgeführt wird, dass in diesem
Die Annahme, durch den Bebauungsplan
würden die Passantenströme umgelenkt, ist
nicht zutreffend. Es wird außer Acht gelassen,
dass lediglich ein Teil der Passanten aus
Richtung des Bahnhofsplatzes das Gebäude
der Mandantin passiert. Die Passanten aus
Richtung des Bahnhofsplatzes haben die
Wahlfreiheit entweder in die Fußgängerzone
Bahnhofstraße oder in die Sedelhöfe zu
gehen. Durch die integrierte Lage und die
vielfältige Einbindung der Sedelhöfe in die
bestehenden Wegebeziehungen sind die
Voraussetzungen geschaffen, dass
Passanten wiederum im Sinne der
Wahlfreiheit des Weges beliebig zwischen der
Fußgängerzone Bahnhofstraße, den
Sedelhöfen und den angelagerten
Stadtquartieren wechseln können. Von einer
Umlenkung der Passantenströme kann daher
gerade nicht gesprochen werden.
Der Zugang aus dem Untergeschoss des
Bahnhofsplatzes ist im Plangebiet des
Bebauungsplanes enthalten. Der
Bebauungsplanentwurf setzt an dieser Stelle
eine Treppenanlage zur Verbindung des
Untergeschosses mit dem Erdgeschoss
zwingend fest. Den Projektplänen ist zu
entnehmen, wie die Bahnhofsunterführung
gestalterisch und hinsichtlich der Ausrichtung
angebunden wird.
Die in der Bahnhofstraße angesiedelten
- 88 Bereich vorgesehen ist, dass zusätzlich
zur Fahrttreppe am nördlichen Rand der
Treppenanlage eine weitere Fahrtreppe
am südlichen Rand unter dem Gebäude
Bahnhofplatz 7 errichtet wird, mit der
Folge, dass eine „Blickbeziehung“ in die
Bahnhofstraße gewährleistet ist, handelt
es sich dabei nur um eine unverbindliche
Absichtserklärung. Wie sich diese für den
„Kontakt nach außen“ der in der
Bahnhofstraße angesiedelten Betriebe
ganz maßgebliche Achse entwickelt, ist
damit planerisch vollkommen ungelöst
und ausgeklammert.
Betriebe orientieren sich mit ihren Fassaden
zur Bahnhofstraße hin. Eine Beeinträchtigung
der Blickbeziehung aus der Bahnhofstraße ist
schon deshalb nicht gegeben, weil die
Sedelhöfe im Wesentlichen nicht entlang der
Bahnhofsstraße geplant sind. Zudem
erreichen Passanten die Bahnhofstraße nicht
ausschließlich vom Bahnhofsplatz. Vielmehr
erreicht ein wesentlicher Teil der Passanten
die Bahnhofstraße aus den bestehenden
umliegenden Parkgaragen, den ÖPNVHaltestellen in der Olgastraße und Neuen
Straße sowie direkt aus der östlichen
Innenstadt. Insbesondere für diese Passanten
sind die Sedelhöfe nur eingeschränkt
2. Selbst wenn es zu der „erhofften“ weiteren wahrnehmbar.
Fahrtreppe am südlichen Rand unter dem
Gebäude Bahnhofplatz 7 kommt, wird
dadurch die ganz erhebliche Umlenkung
Vom Untergeschoss des Bahnhofsplatzes
der Passantenströme nicht verhindert.
kommend erreichen die Passanten die
Bisher war ein wesentliches planerisches Innenstadt über eine Treppenanlage, die sich
Anliegen, den Blick in die Bahnhofstraße
in Richtung der Bahnhofstraße auffächert. Die
weitest möglich frei zu halten, um den
Wahlfreiheit der Passanten, ob sie in die
Zugang dorthin nicht zu beeinträchtigen.
Sedelhöfe oder in die Bahnhofstraße gehen
Deswegen wurde mit hohem Aufwand
wollen, ist gegeben. Mit der außerhalb des
z.B. das Gebäude des Schwäbischen
Plangebietes vorgesehenen zusätzlichen
Verlags (Bahnhofstraße 20, Schwäbische Fahrtreppe wird dies unterstützt. Die
Zeitung) mit einer abgetreppten Fassade Reduzierung der Lenkung von
errichtet. Der Entwurf des
Passantenströmen auschließlich auf Grund
Bebauungsplans sieht nunmehr (entlang
von Blickbeziehungen lässt außer Acht, dass
der Baugrenze) eine breite Front vor, auf Passanten die Innenstadt auch mit festem Ziel
welche die vom UG kommenden
und Vorhaben und nicht nur zum Einkaufen
Passanten „stoßen“. Wenn die Wahl offen besuchen.
steht, ob die Passanten den Weg in
Richtung Bahnhofstraße (wie bisher) oder
in die neue MAB-Passage nehmen, so
werden die allermeisten Passanten den
letztgenannten Weg wählen. Denn von
diesem Standpunkt aus sind die
Geschäfte in der Bahnhofstraße praktisch
nicht einsehbar, sondern nur die
Geschäfte in der geplanten MABPassage.
3. Weiter verschärft ist die Situation, wenn
die Passanten den oberirdischen Zugang
vom Bahnhofplatz nehmen. Der
Bebauungsplan sieht (mit seiner
Baugrenze) praktisch einen „Vorsprung“
(im Bereich des ehemaligen Gebäudes
Sedelhofgasse 19) vor, welcher die
Passantenströme nahezu ausschließlich
in die MAB-Passage leiten wird.
Der Bebauungsplanentwurf Sedelhöfe steht
im Zusammenhang mit umfassenderen
Stadtumbaumaßnahmen. Neben den
Sedelhöfen werden u.a. der Bahnhof und das
Bahnhofsumfeld neu gestaltet. Der
Bahnhofsplatz wird als Drehscheibe des
öffentlichen und privaten Verkehrs neu
gebaut. Der Bebauungsplanentwurf Sedelhöfe
muss daher von der Neugestaltung des
Durch die Gesamtheit der
Bahnhofsplatzes ausgehen, er kann dies
vorbezeichneten beabsichtigten
jedoch nicht zusätzlich festsetzen.
Planungen wird also die Erschließung des Ausgegangen von der heutigen
Grundstücks unserer Mandantschaft - von Erschließungssituation des Bahnhofsplatzes
dem für die Passantenströme wichtigen
würde die Planung einer neuen nördlichen
Bahnhof - weitgehend abgekoppelt und
Gasse in den Sedelhöfen auch gar keinen
der „Kontakt nach außen“ ganz erheblich Sinn machen, da diese nicht an den
- 89 eingeschränkt. Soweit dem dadurch
entgegengewirkt werden soll, dass unter
dem Gebäude Bahnhofplatz 7 eine
weitere Rolltreppe in Aussicht gestellt
wird, verletzt dies das Gebot der
Konfliktbewältigung. Der Bebauungsplan
hat nämlich die von ihm geschaffenen
Konflikte grundsätzlich selbst zu lösen
und kann die Problemlösung nur dann in
den nachfolgenden Vollzug verlagern,
wenn bei vorrausschauender Betrachtung
die Durchführung der
Konfliktlösungsmaßnahmen sichergestellt
ist. Dies betrifft insbesondere auch den
Belang des Verkehrs nach §1 Abs. 6 Nr. 9
BauGB und damit die für die Bebaubarkeit
und Nutzung der Grundstücke elementare
verkehrliche Erschließung (VGH BadenWürttemberg, Urteil vom 04.11.2013 - 8 S
1694/11).
Fußgängerstrom angebunden wäre. Insofern
wären die Belange des Personenverkehrs
nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB tatsächlich nicht
beachtet. Dies ist wie geschildert aber nicht
der Fall.
Der Fachbereichsausschuss
Stadtentwicklung, Bau und Umwelt des
Gemeinderats der Stadt Ulm hat durch
Beschluss festgelegt, dass die neue ÖPNVHaltestelle mit zwei Bahnsteigen und einer
Länge von ca. 120 m zwischen die
Fahrspuren der Friedrich-Ebert-Straße gebaut
wird. Nördlich und südlich der Haltestelle
werden durchgehende barrierefreie Überwege
errichtet. Zusätzlich gibt es einen mittigen
nicht barrierefreien Überweg. Durch die
Situierung von insgesamt drei Überwegen
nördlich, in der Mitte und südlich der
Haltestelle ist sicher gestellt, dass ÖPNVNutzer mit dem Ziel Innenstadt im Sinne der
Hiergegen wurde verstoßen. Die
Wahlfreiheit des Weges sowohl die
Konfliktbewältigung ist in keiner Weise
Bahnhofstraße als auch die Sedelhöfe ohne
gesichert. Es werden lediglich Hoffnungen Umwege erreichen können.
beschrieben, insbesondere für den Fall,
dass das Gebäude Bahnhofplatz 7 in
Die Errichtung einer zusätzlichen, außerhalb
künftige Planungen mit einbezogen
des Plangebietes liegenden Rolltreppe aus
werden kann.
der Bahnhofsunterführung ist nicht
erforderlich, um die Belange des
Personenverkehrs zu erfüllen. Sie stellt eine
optionale Verbindung aus der
Bahnhofsunterführung für Passanten mit Ziel
4. Nachteilig ist, dass die
Bahnhofstraße dar.
„Schlüsselgrundstücke“, also sowohl der
ebenerdige Durchgang vom Bahnhofplatz Das Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit ist
als auch die Passage vom Untergeschoss ein im öffentlichen Raum vielfach bewährtes
und die zur Bahnhofstraße bzw. MABRecht. Ein Verjähren oder Verwirken der
Passage führenden Verkehrsflächen von Gehrechte ist nicht möglich, sie werden
der Stadt Ulm an den Investor verkauft
grundbuchrechtlich gesichert und stehen
werden sollen und lediglich mit einem
somit der Allgemeinheit zu jedem Zeitpunkt
„Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit“
vollumfänglich zu.
belastet/ festgesetzt werden sollen. Damit
begibt sich die Stadt Ulm zwar nicht
jeglichen „Zugriffs“, um künftig die
Festsetzung auch durchzusetzen. Es
kann aber nicht unberücksichtigt bleiben,
dass die Stadt Ulm bei Durchsetzung
dieser Planung ganz wesentliche
„Herrschaftsrechte“, nämlich als
Eigentümerin (§ 903 BGB), verliert.
5. Der Bebauungsplanentwurf verstößt
weiter gegen § 2 Abs. 1 BauGB und stellt
eine unzulässige Vorwegbindung des
Satzungsgebers dar. Die verschiedenen
Fraktionen des Stadtrats haben immer
wieder bekundet, dass die gegebene
Situation, insbesondere auch wegen des
zuletzt angesprochenen Verkaufs des
„Tors zur Innenstadt“ von Ulm, also der
Verbindungs- bzw. Verkehrsflächen vom
Eine Vorwegbindung des Satzungsgebers ist
schon deshalb nicht gegeben, weil die Stadt
Ulm nicht zur Aufstellung eines bestimmten
Bebauungsplanes oder eines
Bebauungsplanes überhaupt verpflichtet ist.
Der Bebauungsplanentwurf stellt unter den
gegebenen Umständen die aus
städtebaulicher und verkehrlicher Sicht
sinnvolle Lösung dar.
- 90 Bahnhof und Bahnhofplatz, äußerst
problematisch ist und der Änderung
bedarf. Dies sei aber aufgrund der
Verträge mit dem Investor, der Firma
MAB, nicht möglich. Man sei dort
gebunden. Dies zeigt, dass eine
unzulässige Vorwegbindung des
Satzungsgebers gegeben ist.“
Die Stadt Ulm strebt die grundsätzliche
Neuordnung des Zugangs zur
Bahnhofsunterführung als direkte Verbindung
aus Richtung der Bahnhofstraße an. Dies
setzt jedoch die Neubebauung eines privaten
Grundstückes voraus. Der Erwerb dieses
Grundstückes war bisher im Rahmen des
Projekts Sedelhöfe nicht möglich. Die Option
einer künftigen Neugestaltung des Zugangs
zur Bahnhofsunterführung unter Einbeziehung
des privaten Grundstückes bleibt
grundsätzlich erhalten, da dies unabhängig
von der künftigen Bebauung der Sedelhöfe
realisiert werden kann.
Einwender 4, Schreiben vom 24.05.2014
(Anlage 7.4)
„Zum Verfahren:
Grundsätzlich besteht kein Einwand gegen ein
Bebauungsplanverfahren zur Neugestaltung
des Quartiers. Allerdings muss dieses erfolgen,
bevor Verträge mit einem Investor geschlossen
werden. Ziele der Planung und Alternativen
müssen diskutierbar sein, wie es das BauGB
ebenso wie das Verantwortungsgefühl
gegenüber der Stadtgesellschaft erfordern.
Im vorliegenden Verfahren hat sich die
Verwaltung schon auf eine detaillierte konkrete
Planung festgelegt. Der Bebauungsplanentwurf
folgt genau diesen Festlegungen, mit minimalen
Änderungen zur Auslegung. Eine wirkliche
Bürgerbeteiligung wie vom BauGB
vorgeschrieben hat bis jetzt nicht stattgefunden.
Über Planungsalternativen wurde von der
Verwaltung im nichtöffentlichen
Vergabegremium beschlossen, der
Gemeinderat verabschiedete dann die
ausgewählte Planung. Die Bürgerschaft blieb
außen vor. Dabei hätte die Stadt das als
Begründung für die Geheimniskrämerei
angeführte EU- Vergaberecht gar nicht
anwenden müssen (Wildehauser-Urteil EUGH,
25.03.10 – Rs.c-451/08).
Projekte dieser Größenordnung bedürfen
vertraglicher Bindungen, die einerseits die
Interessen der Stadt in Hinblick auf
Umsetzung der städtebaulichen und
wirtschaftlichen Ziele absichern, andererseits
aber auch dem Investor ausreichend
Sicherheiten bieten, um in die mit erheblichen
Kosten verbundene Planung und
Projektentwicklung einsteigen zu können.
Ohne eine hinreichend konkretisierte
Projektplanung wäre ein
Bebauungsplanverfahren nicht zielführend:
Öffentliche Diskussionen blieben abstrakt,
Bebauungsplanfestsetzungen könnten nicht
so präzise formuliert werden, dass die
angestrebte Qualität des Projekts
gewährleistet wäre.
Dieser Vertrag ist jedoch eingebettet in einen
umfangreichen Dialog mit der
Stadtgesellschaft und einen intensiven
Diskurs im Gemeinderat. Die Grundzüge der
Aktivitäten der Stadt im Bereich der
Sedelhofgasse sind seit 2007 öffentlich
kommuniziert und im Zuge der Workshops
und Bürgerforen zum Projekt City-Bahnhof
ausgiebig diskutiert worden. Über die
Ergebnisse aus diesem Beteiligungsprozess
und die inhaltliche Abwägung der diskutierten
Belange wurde bereits in der Sitzung des
Fachbereichsausschusses vom 17.04.2012
berichtet (vgl. GD 133/12). Zur genannten
Sitzung wurde eine ausführliche
Dokumentation des Beteiligungsprozesses
vorgelegt. Der Fachbereichsausschuss hat
den Bericht zur Kenntnis genommen und den
darin enthaltenen Abwägungen und
Empfehlungen der Verwaltung zugestimmt.
Die Ergebnisse des Partizipationsprozesses
sind also bereits sehr früh in die weitere
- 91 Projektentwicklung der Sedelhöfe
eingeflossen. Die Prüfung von
Planungsalternativen hat mit Durchführung
eines konkurrierenden Vergabeverfahrens
stattgefunden. Hierbei wurden mehrere
Planungsalternativen bewertet. In diesem
Bewerberverfahren konnte sich das Konzept
der Fa. MAB gemeinsam mit Grüntuch/Ernst
Architekten durchsetzten. In Kenntnis der
Ergebnisse aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
hat der Gemeinderat als gewähltes Organ und
Vertreter der Bürgerschaft am 25.04.2012
über den Bericht zum EUAusschreibungsverfahren Sedelhöfe beraten
und einer Vergabe an den Erstplatzierten
zugestimmt. Im Übrigen hält der
Projektvertrag mit MAB hält ausdrücklich fest,
dass die planungsrechtlichen Befugnisse der
Stadt Ulm nicht eingeschränkt werden. Die
Stadt Ulm ist also weder zur Aufstellung eines
Bebauungsplans überhaupt, noch zu
bestimmten Festsetzungen in einem
Bebauungsplan verpflichtet.
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand nur
formal statt, wie u.a folgende Beispiele zeigen:
Das 3-seitige Protokoll zur
Podiumsdiskussion vom 16.11.13 enthält
ganze 15 Zeilen an Äußerungen von
Bürgern, obwohl in der Veranstaltung
massenhaft Kritik geäußert wurde.
Zur Beauftragung eines privaten Investors mit
der Umsetzung des städtebaulichen Projekts
Sedelhöfe war zwingend ein europaweites
Ausschreibungsverfahren nach den Vorgaben
der § 97 ff. GWB vorzunehmen, da letztlich
die Vergabe eines Bauauftrages i. S. d. § 99
Abs. 3 GWB erfolgte. Das Projekt Sedelhöfe
stellt eben keine reine Grundstücksvergabe
dar. Der sogenannte "Ahlhorner-Beschluss"
des OLG Düsseldorf vom 13.06.2007, wonach
die Veräußerung eines Grundstückes durch
die Öffentliche Hand dann eine
ausschreibungspflichtige Vergabe ist, wenn
"zugleich Vorgaben in Bezug auf die
ausschließlich private Bebauung des
Grundstücks gemacht werden, insbesondere
eine Bauverpflichtung vereinbart wird" sowie
das Urteil des EuGH vom 25.03.2010 (Rs C451/08) regeln die Frage, in welchen Fällen
Grundstücksveräußerungen öffentlicher
Stellen die Anwendung des europäischen
Vergaberechts bedingen. Bei der Realisierung
des Projekts Sedelhöfe erfolgt eine
Veräußerung kommunaler Grundstücke in
Verbindung mit einer durch Vertragsstrafen
abgesicherten Bauverpflichtung gemäß den
städtebaulichen Vorgaben der Stadt Ulm. Die
Stadt Ulm hat ein wirtschaftliches Interesse an
der Realisierung der Sedelhöfe. Dies
begründet sich in der rechtlichen
Sicherstellung der durch den Investor
erstellten grundbuchlich abgesicherten
Gehrechte zu Gunsten der Allgemeinheit.
Das Protokoll ist eine zusammenfassende
Widergabe aller diskutierten Themen. Darin
wird der Tenor der geäußerten Kritikpunkte
- 92 Die Behandlung der schriftlichen
Einwendungen und Anregungen der Bürger,
die mit einigen oft unpassenden
Textbausteinen (Beispiel und Planinhalt)
abgefertigt wurden. Bei meiner Einwendung
wurden wichtige Passagen einfach
weggelassen.
Zum Planinhalt:
Das Projekt wurde 2006/08 im Gemeinderat
behandelt/beschlossen. 2014 muss vor einem
endgültigen Beschluss noch einmal
grundsätzlich geklärt werden, ob die Planung
aufgrund verschiedener neuer Entwicklungen
noch zeitgemäß ist. Das ursprünglich
beschlossene Projekt war wesentlich kleiner
dimensioniert. Erst später wurde mit dem
Erwerb von weiteren Grundstücken,
insbesondere von Bahnhofsplatz 6
(MCDonalds) das Projekt vergrößert. Hieraus
ergeben sich die meisten Probleme hinsichtlich
der Kosten für die Allgemeinheit (MCDo), der
Zugangssituation, der öffentlichen Flächen.
inhaltlich dargestellt.
Die im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten
Einwendungen wurden in der
Beschlussvorlage zum Auslegungsbeschluss
im Wesentlichen wörtlich zitiert und von der
Verwaltung absatzweise beantwortet.
Auslassungen von Passagen ohne
abwägungsrelevante Inhalte wurden in der
Beschlussvorlage mit dem
Auslassungszeichen (...) markiert. Alle
Einwendungen liegen der Beschlussvorlage
vollständig in Kopie bei; in der
Beschlussvorlage wird zu Beginn jeder
Einwendung direkt auf die entsprechende
Anlage mit dem Originalschreiben verwiesen.
Die Verwaltung behält sich vor, Satzteile und
Passagen, die keine Sachargumente
enthalten und somit nicht abwägungsrelevant
sind, in der Gegenüberstellung der
Beschlussvorlage auszulassen. Desweiteren
wird darauf verzichtet, Wiederholungen von
Argumenten, etwa inform einer
Zusammenfassung oder eines Fazits, erneut
zu beantworten.
Im Jahr 2007 hat die Verwaltung nach
Beauftragung durch den zuständigen
Fachbereichsausschuss den Bereich um die
Sedelhofgarage als Standort für eine
Einkaufsgalerie durch ein Vorprojekt
planerisch untersucht. Im Laufe der
Projektentwicklung ergab sich dann die
Möglichkeit, die Grundstücke am
Bahnhofplatz (Bahnhofplatz 4, 5, 6) zu
erwerben. Die Stadt hat die Chance genutzt,
durch Einbeziehung dieser Grundstücke das
Projekt Einkaufsviertel Sedelhöfe an den
Bahnhofsplatz auszuweiten und dem
Bahnhofsplatz an dieser stadtgestalterisch
bedeutsamen Stelle eine neue Ansicht zu
geben. Der Verkaufsflächenzuwachs um
18.000 qm beruht auf engen und frühzeitigen
Abstimmungen mit dem Regierungspräsidium
Tübingen. Seit Jahren besteht großer Druck
auf die Handelsflächen in der Ulmer
Innenstadt. Es gibt quasi keinen Leerstand bei
Einzelhandelsflächen. Insbesondere Filialisten
Die grundlegende Untersuchung, die mit „einem beklagen seit geraumer Zeit, dass für eine
Präsenz auf dem Ulmer Markt keine
Neukundenpotential von 280 000 Menschen“
geeigneten Ladenflächen zur Verfügung
die Begründung für das Projekt liefert, ist die
stehen. Diese Entwicklung hat sich seither
zielgruppenorientierte Standortanalyse von
2010. Mit dieser habe ich mich intensiv befasst. weiter zugespitzt; die Aktualität des Projektes
steht somit außer Frage.
Die Analyse beruht auf den 2000 Antworten
einer Telefonumfrage im Einzugsgebiet. Das
Der Ulmer Gemeinderat hat die strategische
Neukundenpotential von 280.000 Menschen
Entscheidung getroffen, neue Formen des
bedeutet lediglich: 280.000 Menschen
Einkaufens in der Innenstadt zu etablieren.
(konsumrelevanter Teil der Bevölkerung)
- 93 kaufen nicht in Ulm ein. Dass diese nun nach
Ulm fahren werden, um in den Sedelhöfen
einzukaufen, ist reines Wunschdenken und
durch die Analyse nicht belegt. Hier nur 1
Beispiel: „ wichtige Zielgruppe … Menschen
aus höheren Altersgruppen“ (aaO S.3). Hierzu
steht in der Analyse als Erklärung für die
Tatsache, dass Ältere nicht in Ulm einkaufen:
„…wenn im Alter die Bereitschaft sinkt, für die
hier analysierten Waren längere Strecken
zurückzulegen und stattdessen der
wohnortnahe Kauf bevorzugt wird.“ Dass dieses
Potential für Ulm zu gewinnen ist, wird in der
Analyse sehr in Frage gestellt. (CR S.94)
Auch in puncto Kannibalisierung des
bestehenden Handels macht die Analyse vage
Angaben. Meist wird nur gesagt, dass keine
„übermäßige Kannibalisierung“ (CR S.123) zu
erwarten ist, oder dass auf Basis der
vorhandenen Daten hierzu keine Aussage
gemacht werden kann (S.107). Die häufig
verbreitete Meinung – Stichwort
„Standortsicherung“ – die Stadt Ulm erleide
schweren Schaden, wenn die vorliegende
Planung und der Verkauf an MAB nicht
verwirklicht würden, entbehrt jeder
wissenschaftlichen Grundlage.
Kommentar der Verwaltung zu dieser von mir
bereits in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
geäußerten Kritik: „Mit einem ermittelten
Neukundenpotential von 280 000 Menschen
liefert die Studie eine konkrete Größe…“
Die detaillierte Kritik wird ignoriert und
stattdessen Wunschdenken verbreitet.
Auch beim Auslegungsbeschluss wurde diese
Thematik nicht diskutiert. Stattdessen wurden
rosige Bilder vom Neukundenpotential gemalt.
Städtebauliche Ziele:
Mit der vorliegenden Planung werden die
städtebaulichen Ziele eines offenen, gemischt
genutzten Stadtquartiers nicht erreicht. Hierbei
ist auch zu beachten, was vom „Center-Papst“
Peter Fuhrmann auf der Podiumsdiskussion
(16.11.13) zum Thema Aufenthaltsqualität
gesagt wurde. Die Kritik an den Plänen wurde
höflicherweise indirekt, aber umso deutlicher
formuliert: Ganz wichtig für die Qualität einer
Stadt sind Straßen und Plätze. Ein Blick auf die
Modelle zeigt, was gemeint ist. Hier ist keinerlei
Aufenthaltsqualität zu erkennen. Ein zu 100%
zubetoniertes Quartier mit engen Gassen. Die
angrenzenden Viertel sind teils nur über
Treppen zu erreichen. Gegenüber dem vom
Gemeinderat verabschiedeten Memorandum
hat sich die Planung stark und zwar
Diese Entscheidung wurde durch eine
zielgruppenorientierte Standortanalyse, die
die Stadt gemeinsam mit der IHK Ulm bereits
im Jahr 2010 bei der Customer Research 42
GmbH in Auftrag gegeben hat, gutachterlich
untermauert. Die Studie kommt bei einer
entsprechenden Sortimentsausrichtung auf
ein Neukundenpotential von 280.000
Personen. Die Studie macht zu Recht darauf
aufmerksam, dass auf die Bedürfnisse der
neu zu gewinnenden Kundengruppen, etwa
ältere Menschen, tatsächlich auch
einzugehen ist, um das genannte Potenzial
ausschöpfen zu können. Sie stellt aber
keineswegs infrage, wie vom Einwender
behauptet, dass dieses Potential bei
entsprechender Ausrichtung nicht auch
ausgeschöpft werden kann.
Die Auswirkungen des Projektes Sedelhöfe
auf den lokalen und regionalen Einzelhandel
sind in der „Auswirkungsanalyse zur
Ansiedlung des innerstädtischen
Einkaufszentrums Sedelhöfe“ der Gesellschaft
für Markt- und Absatzforschung mbh (GMA)
vom Januar 2013 eingehend untersucht und
differenziert dargestellt worden. Die Studie
ermittelt das Einzugsgebiet, die
Wettbewerbssituation sowie die Auswirkungen
des Vorhabens Sedelhöfe auf die
gewachsenen innerstädtischen Strukturen in
Ulm und in den sog. Zentralen Orten im
Einzugsgebiet. Die Analyse stellt die von den
Sedelhöfen ausgehende
Umverteilungswirkung differenziert nach
Branchen und Sortimenten dar. Auf der
Grundlage dieser umfangreichen Erhebungen
hat die Stadt gemeinsam mit der
Raumordnungsbehörde am
Regierungspräsidium Tübingen einen
Branchenmix für die Sedelhöfe festgelegt, der
den raumordnerischen Leitlinien des
Kongruenz-/Integrationsgebot und dem
Beeinträchtigungsverbot entspricht. In ihrer
Entscheidung vom 23.10.2013 hat das
Regierungspräsidiom die Verträglichkeit des
Projektes bestätigt.
Die städtebauliche Konzeption für die
Sedelhöfe beruht auf einem System
differenzierter Gebäude, Gassen und
Passagen, die in das städtische Umfeld
eingebunden sind. Lage, Proportion,
räumliche Differenzierung der Baukörper und
Erschließungsflächen sind darauf
ausgerichtet, den Stadtkörper im Bereich der
- 94 zuungunsten der Stadt verändert. Zur
nordwestlichen Innenstadt behutsam zu
Verwirklichung der städtebaulichen Ziele
ergänzen und die bis dahin bestehenden,
müssen bessere Alternativen gefunden werden. unwirtlichen Straßenräume der Nachkriegszeit
zu ersetzen. Bei den Sedelhöfen handelt es
sich eben nicht um den weit verbreiteten
Centertyp eines Einkaufszentrums, sondern
um ein offenes, gemischt genutztes
Einkaufsquartier im Sinne einer
Weiterentwicklung der gebauten Stadt. Die
interne Erschließung des Quartiers besteht
aus einer spannungsreichen Abfolge aus
Gassen und räumlichen Aufweitungen, deren
Proportionen in verdichteten Innenstädten
durchaus üblich sind. Die Erweiterung des
öffentlichen Raums in das erste
Obergeschoss mit großzügigen Terrassen und
Passagen erzeugt zusätzlich
Aufenthaltsqualität. Die unterschiedlichen
Niveaus sind neben den Treppenanlagen stets
auch über Rolltreppen und Aufzüge zu
Verhältnismäßigkeit von Kosten und Nutzen:
erreichen. Verdichtete City-Lagen mit
Da bislang die Kosten, die für die Allgemeinheit Handelsschwerpunkt eignen sich allerdings
entstehen (MC Donalds, Abbrucharbeiten,
nicht für grünordnerische Maßnahmen.
Leitungs-/Kanalverlegungen, Sport-SohnVereinzelte Grünstrukturen haben nicht das
Andienung…) sorgfältig geheimgehalten
Potenzial für eine nachhaltige
wurden, ist von hohen Kosten auszugehen. Viel Grünraumentwicklung; ein hoher
zu hoch sind Kosten und Folgekosten für diese Versiegelungsgrad ist unvermeidbar. Der
Planung im Verhältnis zu möglichen Nutzen.
Fokus der städtischen Grünflächenplanung
Erschwerend kommt das Risiko hinzu, das
liegt daher generell auf zusammenhängenden
gesamte Quartier an einen einzigen Investor zu oder vernetzten Grünstrukturen in der Stadt.
verkaufen, der dazu nicht hält, was man von
ihm erwartet hat und der demnächst
Die Kontrolle über die Finanzierung des
abgewickelt wird. Das Sedelhofquartier wird
Projektes liegt in der Verantwortung des
zum Spekulationsobjekt, ganz zu schweigen
Gemeinderats auf der Grundlage der
von der Möglichkeit, die Grundstücke eines
Gemeindeordnung.
Tages als Teil einer Insolvenzmesse
vorzufinden. Trotz aller Verträge mit MAB wird
die Stadt kaum noch Einfluss auf die künftige
Nutzung und Gestaltung haben.
Privatisierung von öffentlichen Raum:
Die Planung sieht in großem Umfang
Privatisierung von öffentlichem Raum vor.
Diese bedeutet einerseits den Ausschluss von
späteren anderen Gestaltungsmöglichkeiten
(z.B. für einen besseren Stadtzugang auf dem
Schlüsselgrundstück). Die andere Konsequenz
wurde in der bisherigen Diskussion kaum
beachtet, ist aber dramatisch: Während den
Bürgern gerade noch ein Gehrecht erhalten
bleibt, werden wichtige Bürgerrechte in einem
ganzen Stadtquartier zugunsten des Haurechts
eines mächtigen Centermanagements
aufgeben. Der Hinweis der Verwaltung auf die
Bahnhofpassage, die ja auch Privatgrund sei,
greift hier nicht. Die Privatisierung öffentlichen
Raums in einem ganzen Viertel hat eine ganz
andere Qualität. Beispiele aus dem Konstanzer
Einkaufszentrum Lago lassen frösteln:
individualisierte Personenzählungen durch
biometrische Videoüberwachung, striktes
Auch unter den differenzierten städtebaulichen
Vorgaben im Sinne eines offenen, gemischt
genutzten und in den Stadtkörper integrierten
Einkaufsquartiers bleibt die Anlage im Kern
ein aus einer Hand konzipiertes, errichtetes
und verwaltetes Projekt auf einem vereinigten
Grundstück, welches zudem komplett
unterbaut wird. Ein öffentlich-rechtlich
gesichertes Gehrecht zugunsten der
Allgemeinheit mit grundbuchrechtlicher
- 95 Regiment über die Mieter,…
Verankerung eröffnet der Öffentlichkeit
allerdings die uneingeschränkte Nutzung der
entsprechenden Flächen. Ein Verjähren oder
Verwirken der Gehrechte ist nicht möglich. Die
unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse
machen sich für den Passanten in keiner
Weise bemerkbar. Auch der seit über 30
Jahren bestehende Zugang zur Passage
verläuft auf Privatgelände mit Gehrecht - ohne
dass dies in irgendeiner Wiese erkennbar ist.
Details zur Oberflächenqualität und zu
Unterhaltsfragen werden im Projektvertrag
fixiert. Eine verbesserte Durchbindung der
Bahnhofstraße zum Hauptbahnhof kann
unabhängig von den Sedelhöfen durchgeführt
werden; das Projektgrundstück der Sedelhöfe
befindet sich nördlich dieser Achse.
Schlüsselgrundstück ist hier das Flurstück
61/1 (Bahnhofplatz7) und nicht das
Projektgrundstück Sedelhöfe. Fragen der
Persönlichkeitsrechte sind grundsätzlich in
den einschlägigen Gesetzen geregelt. Wie in
„Wir planen hier für die nächsten 50 Jahre.“
anderen öffentlich zugänglichen Anlagen, die
Diese wichtige Aussage von Gemeinderäten
sich im Eigentum privater Gesellschaften
kann nicht ernst genug genommen werden.
befinden, etwa Bahnhöfe o.ä., ist
Heißt das aber nicht auch, dass diejenigen, die Videoüberwachung auch im Bereich des
die nächsten 50 Jahre noch erleben werden, in Einkaufszentrums grundsätzlich möglich.
die Planung mit einbezogen werden müssen?
Inwieweit seitens des Betreibers der
Junge Menschen wurden bisher in keiner
Sedelhöfe tatsächlich Bedarf an
Weise gefragt, berücksichtigt, einbezogen. Man Videoüberwachung besteht, ist derzeit noch
nehme sich ein Beispiel an anderen Städten
nicht geklärt. Die Stadt wird darauf hinwirken,
(z.B. Heilbronn mit Umfrage Heilbronn 2023).
dass überwachte Bereiche gegebenenfalls
Die Ausgrenzung der jüngeren Jahrgänge halte kenntlich gemacht werden.
ich für einen ganz gravierenden Mangel, der vor
einer Entscheidung behoben werden muss.
Die Kritik, junge Jahrgänge seien ausgegrenzt
Dieser Kritikpunkt wurde in der
worden, wird zurückgewiesen. Generell gilt:
Beschlussvorlage durch den Hinweis auf den
Junge Menschen sind gleichberechtigter Teil
Einsatz neuer Medien beim Forum Cityder Stadtgesellschaft und daher gemeinsam
Bahnhof keinesfalls entkräftet und besteht
mit allen anderen gesellschaftlichen Gruppen
weiter. Planen wir für die Zukunft oder setzten
eingeladen, sich an den unterschiedlichen
wir Denkmäler für jetzige Akteure? Denkmäler
Formaten des Partizipationsprozesses aktiv zu
sollen verdienten Akteuren der Vergangenheit
beteiligen. Eines dieser Formate im Forum
gesetzt werden.
City-Bahnhof, mit dem die Beteiligung junger
Menschen bewusst forciert wurde, war der
Immer wieder suchen Touristen nach Einsteins Einsatz neuer Medien. Das rege Interesse am
Geburtshaus. Ihm zu Ehren und als würdiger
Internetforum „Citybahnhof“ lässt zumindest
und ansprechender Stadteingang soll an
darauf schließen, dass gerade auch junge
diesem Orte ein Einsteinplatz geschaffen
Menschen den Prozess mit Interesse verfolgt
werden. Dazu muss die geplante Bebauung
haben. Entgegen der Auffassung des
zurückgenommen werden und das
Einwenders hält die Verwaltung diesen Weg
Schlüsselgrundstück im Besitz der Stadt
durchaus für einen wichtigen Beitrag, die
verbleiben.
Schwelle im Partizipationsprozess gerade für
die jungen Jahrgänge möglichst niedrig zu
setzen.
Das Einsteinsche Geburtshaus wurde im 2.
Weltkrieg zerstört; die
Grundstücksparzellierung und die
Gassenverläufe im Umfeld wurden im Zuge
des Wiederaufbaus verändert und überformt;
- 96 Ich appelliere eindringlich an die Gemeinderäte,
Im Sinne der Zukunft unserer Stadt alle
Aspekte abzuwägen. Die Rechte der Ulmer
Bürger im öffentlichen Raum dürfen nicht
ökonomischen Wunschvorstellungen geopfert
werden.
Lassen sie sich nicht durch vermeintliche
Sachzwänge in schnelle Entscheidungen
drängen. Sie sind nur Ihrer eigenen
Verantwortung gegenüber der Bürgerschaft und
keiner Nibelungentreue gegenüber der
Verwaltungsspitze verpflichtet. Der
Projektvertrag mit MAB enthält keine
Verpflichtung, diesen Bebauungsplan zu
erlassen. Die Zahlung einer gedeckten
Aufwandsentschädigung an MAB ist immer
noch besser als eine falsche Entscheidung. Es
wäre auch zu untersuchen, ob MAB ihrer
vertraglichen Verpflichtung bei Abwicklung
nachkommen kann. „Es wird vorausgesetzt,
dass der Investor dabei entweder selbst als
langfristiger Betreiber auftritt oder in einer
soliden Partnerschaft nachhaltig mit einem
Betreiber verbunden ist.“(siehe Ausschreibung)
der historische Ort ist schon heute nicht mehr
erfahrbar. Selbstverständlich wird mit der
Neuentwicklung des Quartiers im Umfeld des
ehemaligen Standorts des Geburtshauses in
angemessener Form Albert Einsteins gedacht
werden. Die Anlage eines Platzes ist jedoch
stets stadtdtrukturell und stadträumlich
begründet; am vorgeschlagenen Ort wäre ein
vernünftig proportionierter Stadtplatz zu Ehren
Einsteins wohl nicht zu integrieren.
Der Apell enthält keine neuen, von der
Verwaltung abzuwägenden Sachverhalte, wird
aber auf ausdrücklichen Wunsch des
Einwenders in voller Länge aus dem
Originalschreiben in die Gegenüberstellung
übernommen.
Bei einer Neuausschreibung kann auf das
komplizierte EU-Ausschreibungsverfahren
verzichtet werden (Wildeshausen-Urteil EUGH,
25.3.10 –Rs.C-451/08).
Fazit:
Gegen die Schaffung von einigen neuen
Verkaufsflächen bestehen keine
grundsätzlichen Einwände. Die vorliegende
Planung erfüllt die städtebaulichen Ziele jedoch
nicht. Ein offenes, zu den anderen Straßen hin
durchlässiges gemischt genutztes Stadtquartier
sieht anders aus. Nachrangig gestaltete
Rückfronten sind vor allem im Norden und
Osten vorgesehen. Die Konzentration eines
ganzen Quartiers in der Hand eines einzigen,
noch unbekannten renditeorientierten Investors
bedeutet ein großes Risiko, nicht zuletzt für die
demokratischen Rechte der Bürger.
Deshalb darf für den vorliegenden Entwurf kein
Auslegungsbeschluss gefasst werden. Es muss
eine Neuplanung angegangen werden unter
folgender Vorgaben:
weniger Verkaufsfläche (max. 15 000 qm)
mehr Raum für Straßen und Plätze
Planung eines Einsteinplatzes auf dem
Schlüsselgrundstück unter Zurücknahme
der Bebauung
Verbindung mit dem Projekt Citybahnhof
wurde bereits beantwortet (s.o. in dieser
- 97 Stellungnahme)
wurde bereits beantwortet (s.o. in dieser
Stellungnahme)
Straßen und Plätze müssen als
öffentlicher Raum im Besitz der Stadt
bleiben
wurde bereits beantwortet (s.o. in dieser
Stellungnahme)
Korrekte Bürgerbeteiligung von Anfang an Die Sedelhofe sind ein Baustein des
Gesamtprojektes Citybahnhof. Die
verschiedenen Einzelprojekte werden in einem
Umfassende Information der Öffentlichkeit laufenden Prozess räumlich, funktional und
wirtschaftlich intensiv aufeinander abgestimmt.
über Kosten und Folgekosten
Der Zurechnungsfähige kann auch anders. Der
Unzurechnungsfähige nie.“ (Robert Musil)
wurde bereits beantwortet (s.o. in dieser
Stellungnahme)
Das Projekt Sedelhöfe soll kein Meilenstein
sein in Richtung Demokratieverlust sondern
zum Wohle der gesamten Stadtgesellschaft
gestaltet werden.“
wurde bereits beantwortet (s.o. in dieser
Stellungnahme)
wurde bereits beantwortet (s.o. in dieser
Stellungnahme)
Einwender 5: Schreiben vom 26.05.2014
(Anlage 7.5)
Der Einwender ist Eigentümer eines
Geschäftshauses in der Bahnhofstraße und
Anteilseigner eines Geschäftshauses am
Bahnhofplatz und legt gegen den
Bebauungsplan Sedelhöfe folgenden
Widerspruch ein:
„Die Verengung der Wegeführung aus der
Bahnhofspassage kommend wirkt sich für mich
negativ auf die Passantenströme aus und
bevorzugt durch die neue Wegeführung
eindeutig die neu entstehenden Sedelhöfe, da
sich die Sichtachse zur Bahnhofstrasse
erheblich verschlechtert. Mein Anspruch
dahingegen ist die Aufrechterhaltung eines
gleich grossen Durchgangs zur Bahnhofstraße,
wie er vor Abbruch des Gebäudes oberhalb der
Sparkasse war.
Die Annahme, durch den Bebauungsplan
würden die Passantenströme zugunsten der
Sedelhöfe einseitig umgelenkt, ist nicht
zutreffend. Die Passanten aus Richtung des
Bahnhofsplatzes haben die Wahlfreiheit
entweder in die Fußgängerzone
Bahnhofstraße oder in die Sedelhöfe zu
gehen. Durch die integrierte Lage und die
vielfältige Einbindung der Sedelhöfe in die
bestehenden Wegebeziehungen sind die
Voraussetzungen geschaffen, dass
Passanten wiederum im Sinne der
Wahlfreiheit des Weges beliebig zwischen der
Fußgängerzone Bahnhofstraße, den
Sedelhöfen und den angelagerten
Stadtquartieren wechseln können. Von einer
Umlenkung der Passantenströme kann daher
gerade nicht gesprochen werden.
Die Wahlfreiheit der Passanten, ob sie in die
Sedelhöfe oder in die Bahnhofstraße gehen
wollen, ist gegeben. Mit der außerhalb des
Plangebietes vorgesehenen zusätzlichen
Fahrtreppe wird dies unterstützt. Die
Reduzierung der Lenkung von
Passantenströmen ausschließlich auf Grund
von Blickbeziehungen lässt außer Acht, dass
Passanten die Innenstadt auch mit festem Ziel
- 98 und Vorhaben besuchen. Zudem erreichen
Passanten die Bahnhofstraße nicht
ausschließlich vom Bahnhofsplatz. Vielmehr
erreicht ein wesentlicher Teil der Passanten
die Bahnhofstraße aus den bestehenden
umliegenden Parkgaragen, den ÖPNVHaltestellen in der Olgastraße und Neuen
Straße sowie direkt aus der östlichen
Innenstadt. Die Kritik verkennt zudem, dass
ein wesentlicher Teil der Passanten in
umgekehrter Bewegungsrichtung vom
Münsterplatz in Richtung Hauptbahnhof
gehen. Insbesondere für diese Passanten
sind die Sedelhöfe im Unterschied zu den
Geschäften an der Bahnhofstraße nur
eingeschränkt wahrnehmbar.
Vom Untergeschoss des Bahnhofsplatzes
kommend, erreichen die Passanten die
Innenstadt über eine Treppenanlage, die sich
in Richtung der Bahnhofstraße auffächert. Die
gegenüberliegende Raumkante verschiebt
sich gegenüber der vormals bestehenden,
gestaffelten Gebäudekante um 2,5 bis 5 m in
Richtung Westen. Um dieses Maß wird der
Zugang zur Bahnhofstraße enger.
Selbstverständlich bleibt der Blickkontakt vom
Ausgang der Bahnhofspassage in die
Bahnhofstraße gewährleistet! Zwischen dem
Ausgang der Treppenanlage und der
Bahnhofstraße liegen gerade einmal 15-20 m
Entfernung! Insbesondere vom avisierten
südlichen Rolltreppenaufgang ist ein Blick
längs in die Bahnhofstraße gegeben. Auch
von allen anderen Bereichen der
Treppenanlage aus ist die Bahnhofstraße
nach wie vor präsent. Lediglich wird der
Blickwinkel in die Bahnhofstraße je nach
Position des Betrachters steiler und der
einzusehende Bereich kleiner.
Ich schließe mich also den Forderungen von
Ulmer City, IHK und Architektenkammer an.“
Stellungnahme der Verwaltung zu den
genannten Forderungen siehe
Beschlussvorlage zum Auslegungsbeschluss
(GD 87/14), Einwender 11 und 22 sowie
Schreiben der IHK unter Punkt 5.2.
Einwender 6, Schreiben vom 27.05.2014
(Anlage 5.6)
Der Einwender macht im Namen der
Eigentümer- und Betreibergesellschaften eines
Warenhauses in der Bahnhofstraße
Einwendungen geltend. Er beantragt, den
Bebauungsplanentwurf zu ändern und die
Zugangssituation vom Hauptbahnhof in die
Ulmer Innenstadt unter gerechter Abwägung
der öffentlichen und privaten Belange –
gegeneinander und untereinander – so zu
gestalten, dass eine gerechte Verteilung der
Pasantenströme – und zwar insbesondere der
Die Verwaltung teilt die Einschätzung des
Einwenders nicht und sieht daher keinen
Anlass, weitere Änderungen am
Bebauungsplan vorzunehmen. Eine detaillierte
Stellungnahme zu den einzelnen Forderungen
erfolgt in den anschließenden Ausführungen.
- 99 Passanten in bzw. aus der Bahnhofpassage auf
den Ebenen -1 und 0 – auf das Einkaufsquartier
in der Bahnhofstraße/Hirschstraße andererseits
erreicht wird. Das Ziel dieser Planung müsse
darin bestehen, die massive Benachteiligung
des bestehenden Einzelhandels in der
Bahnhofstraße/Hirschstraße durch die
geplante, das Einkaufsquarier Sedelhöfe
einseitig begünstigende
Fußgängerunterführung zu vermeiden, und den
Eintritt unzumutbarer wirtschaftlicher Nachteile,
die mit dieser Art der Fußgängerführung für die
betroffenen Einzelhändler und
Grundstückseigentümer verbunden wären, zu
verhindern.
(Diesem Antrag folgt eine ausführliche
Begründung über 80 Seiten. Diese enthalten
neben den Sachargumenten viele
beschreibende Passagen, die keiner
Gegenüberstellung bedürfen, allgemeine
Rechtsausführungen sowie zahlreiche
Wiederholungen. Auf eine umfassende
wörtliche Übernahme der Ausführungen wird
daher verzichtet. Stattdessen werden im
Folgenden in der Systematik des
Inhaltsverzeichnisses ausschließlich die
Passagen mit Sachargumenten dargestellt und
beantwortet. Größere Auslassungen sind mit
dem Zeichen (...) markiert. Das
Originalschreiben liegt als Anlage bei und kann
dort in voller Länge eingesehen werden.)
A. Sachverhalt
I. Ausgangssiuation
keine abwägungsrelevanten Inhalte
keine abwägungsrelevanten Inhalte
1. Örtlichkeit und Plangebiet
2. Betroffenheit unserer Mandanten
keine abwägungsrelevanten Inhalte
II. Einkaufsquartier Sedelhöfe
1. Entwicklung des Projektes
a) Notariell beurkundeter Projektvertrag
(...)
Bauleitpläne sind von der Gemeinde in
eigener Verantwortung aufzustellen
(Planungshoheit der Gemeinde). Der
Umstand, dass die Stadt Ulm durch den
Abschluss des vorerwähnten Projektvertrags
ihre kommunale Planungshoheit rechtlich
nicht eingeschränkt hat und auch nicht
aufgeben oder einschränken durfte, bedarf
daher keiner besonderen Erwähnung.
Festzuhalten bleibt jedoch, dass die Stadt
Ulm durch den Abschluss des
Projektvertrages ihre kommunale
Planungshoheit faktisch eingeschränkt hat.
Eine Abwägungsentscheidung der Stadt Ulm
im Rahmen des laufenden
Bebauungsplanverfahrens, die im Hinblick
auf den Zuschnitt und/oder die
Der Projektvertrag enthält gerade keine festen
planerischen Bindungen der Stadt Ulm. Der
Projektvertrag hält ausdrücklich fest, dass die
planungsrechtlichen Befugnisse der Stadt Ulm
nicht eingeschränkt werden. Die Stadt Ulm ist
also weder zur Aufstellung eines
Bebauungsplans überhaupt, noch zu
bestimmten Festsetzungen in einem
Bebauungsplan verpflichtet. Entscheidet die
Stadt Ulm, das für die Verwirklichung der
Planung des Investors erforderliche Baurecht
nicht zu schaffen, kommt der Projektvertrag
nicht zur Durchführung. Dies ist durch eine
sogenannte Closing-Regelung im
Projektvertrag abgesichert, nach der die in
dem Projektvertrag geregelten Verpflichtungen
zur baulichen Umsetzung des Projekts erst
wirksam werden, wenn genau definierte
Voraussetzungen für die Umsetzung
geschaffen sind. Gerade dieses vertraglich
- 100 Zugangssituation des Einkaufsquartiers
Sedelhöfe eine Änderung der Projektpläne
(...) zur Folge hätte, würde von der MAB
Development Deutschland GmbH nach
eigener Aussage nicht akzeptiert. Dies
widerum hätte zur Folge, dass das für die
Verwirklichung der Planung des Investors
erforderliche Baurecht nicht geschaffen
werden würde, so dass der Projektvertrag
vom 27.07.2012 nach eigener Aussage der
Stadt Ulm nicht zur Durchführung käme. Die
Projektrealisierung mit diesem Investor und
Projektpartner wäre damit gescheitert.
vorgesehene gestaffelte Wirksamwerden des
Projektvertrages und die damit verbundenen
genau definierten (vertretbaren)
wirtschaftlichen Folgen für beide
Vertragspartner bei einem
Nichtzustandekommen des Closing,
verhindern eine vom Einwender thematisierte
unzulässige wirtschaftliche oder faktische
Vorwegbindung der Stadt Ulm.
III. Bebauungsplanverfahren
keine konkreten, abwägungsrelevanten Inhalte
1. Örtlichkeit und Plangebiet
a) Betroffenheit unserer Mandanten
(...)
Die diesseitigen Einwendungen richten sich
daher auch nicht gegen das Projekt als
solches und den hierdurch entstehenden
Wettbewerb. Entscheidend ist die Forderung
gegenüber der Stadt Ulm, sich bei der
städtebaulichen Planung und der Aufstellung
des Bebauungsplanes „Sedelhöfe“
wettbewerbsneutral zu verhalten und
Wettbewerbsverzerrungen von vorneherein
auszuschließen. Hieraus ergibt sich nach
Auffassung unserer Mandanten die
unbedingte Verpflichtung der Stadt Ulm, die
Zugangssituation vom Hauptbahnhof in die
Innenstadt so zu gestalten, dass eine
gerechte Verteilung der Fußgängerströme
zwischen dem Einkaufsquartier Sedelhöfe
einerseits und dem bestehenden
Einzelhandel andererseits erreicht wird.
Der Einwender unterstellt, die Stadt würde ihre
Planungshoheit dazu missbrauchen,
zugunsten eines Investors einseitig in den
örtlichen Wettbewerb einzugreifen. Dieser
Vorwurf wird entschieden zurückgewiesen.
Die der vorliegenden Planung zugrunde
liegende Konzeption entspricht langjährigen
stadtentwicklungspolitischen und
städtebaulichen Zielsetzungen zur Stärkung
des Einzelhandelsstandorts Ulm in toto bzw.
zur Restrukturierung und Aufwertung eines
lange Zeit vernachlässigten Stadtquartiers.
Die Planung hat mitnichten das Ziel,
Passantenströme in die eine oder andere
Richtung zu lenken, sondern vielmehr ein
offenes und gemischt genutzes
Einkaufsquartier mit bestehenden Strukturen
und Wegeverbindungen im innerstädtischen
Kontext zu verflechten.
keine konkreten, abwägungsrelevanten Inhalte
b) Bebauungsplan „Sedelhöfe“ (Entwurf)
keine konkreten, abwägungsrelevanten Inhalte
IV. Erschließung der Innenstadt
1. Derzeitige Fußgängerführung
a) Geplante Fußgängerführung
Die Behauptung, Sicht- und
Wegebeziehungen von der Bahnhofspassage
zur Bahnhofstraße würden infolge der
Durch die geplante Fußgängerführung, die
Planung abgeschnitten, ist nicht zutreffend.
Gegenstand des vorliegenden Entwurfes für Vom Untergeschoss der Bahnhofspassage
den Bebauungsplan „Sedelhöfe“ ist, werden kommend erreichen die Passanten die
die Sichtbeziehung von der
Innenstadt über eine Treppenanlage, die sich
Bahnhofspassage (Rolltreppenende) in die
in Richtung der Bahnhofstraße auffächert. Die
Bahnhofstraße und damit zugleich auch die
Wahlfreiheit der Passanten, ob sie in die
direkte Wegebeziehung in die Bahnhofstraße Sedelhöfe oder in die Bahnhofstraße gehen
vollständig abgeschnitten. Stattdessen wird
wollen, ist gegeben. Mit der außerhalb des
eine völlig neue Sicht- und Wegebeziehung
Plangebietes vorgesehenen zusätzlichen
hergestellt, die nahezu vollständig auf die
Fahrtreppe wird dies weiter unterstützt. Der
direkt in die Sedelhöfe führende, zentrale
Fokus auf die sog. Passantenströme lässt
Gasse des Einkaufsquartiers Sedelhöfe
außer Acht, dass die Besucher die Innenstadt
ausgerichtet ist. (...)
i.d.R. mit festem Ziel und Vorhaben und nicht
a) Fußgängerführung auf der Ebene 0
- 101 nur zum Einkaufen besuchen.
Selbstverständlich bleibt der Blickkontakt vom
Ausgang der Bahnhofspassage in die
Bahnhofstraße gewährleistet! Insbesondere
vom avisierten südlichen Rolltreppenaufgang
ist ein Blick längs in die Bahnhofstraße
gegeben. Auch von allen anderen Bereichen
der Treppenanlage aus ist die Bahnhofstraße
nach wie vor präsent. Lediglich wird der
Blickwinkel in die Bahnhofstraße je nach
Position des Betrachters steiler und der
einzusehende Bereich kleiner.
Die Behauptung (der Verwaltung), dass die
Bewegungsrichtungen zur Bahnhofstraße
„gleichermaßen berücksichtigt“ und der
Blickkontakt in die Bahnhofstraße nach der
Ankunft aus der Bahnhofpassage auf der
Ebene 0 „weiterhin gegeben“ seien (...), sind
schlicht falsch (...). Richtig ist, dass beim
Verlassen der Bahnhofspassage über die
Rolltreppe kein Blickkontakt in die
Bahnhofstraße mehr besteht, weil die
Rolltreppe wesentlich näher an das
Einkaufsquartier Sedelhöfe herangeführt wird
und gleichzeitig als Teil des Einkaufsquartier
Sedelhöfe ein an der Bahnhofstraße
angrenzender Baukörper entstehen soll, der
den Zugang zur Bahnhofstraße deutlich
verengt.
Der neue Baukörper gegenüber der
Treppenanlage ist das Bindeglied zwischen
Diese Zugangssituation aus der
den Sedelhöfen und der Bahnhofstraße.
Bahnhofspassage wird auch nicht dadurch
Dieser Baukörper verlängert die Raumkante
verbessert, dass die am östlichen Ausgang
an der Bahnhofstraße und leitet von der Achse
der Bahnhofspassage neben der Rolltreppe
Hirsch-/Bahnhofstraße in das Sedelhofquartier
gelegene Treppenanlage in südlicher
und vice versa; der Baukörper hat dadurch
Richtung aufgeweitet wird. Auch für die
eine wichtige stadträumliche Funktion. Die
Benutzer dieser Treppenanlage bestehen
durch den Baukörper definierten öffentlichen
beim Verlassen der Bahnhofspassage keine Räume entsprechen üblichen Querschnitten in
Sichtbeziehung und keine direkte
verdichteten Innenstadtlagen.
Wegebeziehung in die Bahnhofstraße.
Ursächlich ist wiederum der an die
Bahnhofstraße angrenzende Baukörper des Der Einwender verkennt, dass die Sedelhöfe
Einkaufsquartiers Sedelhöfe.
nicht das ansonsten gängige Konzept
geschlossener, introvertierter Einkaufscenter
Im Übrigen soll das Quartier Sedelhöfe an
repräsentieren, sondern in ihrer offenen
der dem Hauptbahnhof zugewandten Seite
Struktur mit vielfältigen Anknüpfungspunkten
noch einen weiteren Zugang erhalten, der
zu einem Teil der Stadt werden. Die nördliche
von dem nördlichen Überweg der neu
Gasse ist also in erster Linie eine weitere
geplanten ÖPNV-Trasse über die
Fußgängerverbindung vom Hauptbahnhof/von
Bahnhofsgasse direkt in das Einkaufsquartier der ÖPNV-Drehscheibe in die nördliche
Sedelhöfe führt. Dieser weiter nördlich
Innenstadt und eben kein isolierter Zugang in
gelegene Zugang hat zwar für die
die Sedelhöfe!
Einzelhändler und Grundstückseigentümer
an der Bahnhofstraße keine unmittelbare
Bedeutung, verstärkt aber den Eindruck einer
einseitigen Planung der Wegeführung im
Bereich der Bahnhofspassage zu Gunsten
des Einkaufsquartiers Sedelhöfe und zu
Lasten des bestehenden Einzelhandels in
Bei der vorliegenden Planung geht es nicht
der Innenstadt.
darum, Fußgänger zu „führen“. Im Gegenteil:
den Passanten werden unterschiedliche
b) Fußgängerführung auf der Ebene -1
Möglichkeiten eröffnet, individuell einen Weg
durch die Stadt aufzunehmen. Am Übergang
Die Fußgängerführung auf der Ebene -1, die aus der Bahnhofpassage ins Projektgebiet auf
auf der Grundlage der vorliegenden Planung Ebene -1erstreckt sich über etwa 50 % der
für den Bebauungsplan „Sedelhöfe“
Bewegungsfläche der Treppenaufgang, der
vorgesehen ist, führt zu einer weiteren
aus dem Untergeschoss ans Tageslicht führt.
massiven Benachteiligung des bestehenden Mit der avisierten zusätzlichen Rolltreppe im
- 102 Einzelhandels in der Bahnhofstraße und der
Hirschstraße. Diejenigen Fußgänger, die vom
Hauptbahnhof, dem ÖPNV am Hauptbahnhof
oder aus der neuen Tiefgarage in die
Bahnhofspassage kommen und die
Bahnhofspassage an deren östlichem
Ausgang nicht über die Rolltreppe oder die
Treppenanlage verlassen, sollen nunmehr
über eine Verlängerung der Passage direkt in
das Untergeschoss und das Zentrum des
Einkaufsquartiers Sedelhöfe geführt werden.
Eine gerechte Verteilung der auf der Ebene 1 vorhandenen Fußgängerfrequenz, die nur
über eine Bündelung der fußläufigen
Verbindung zwischen Hauptbahnhof und
Innenstadt auf der Ebene 0 zu erreichen
wäre, scheidet durch diese Art der
Fußgängerführung von vorneherein aus.
ehemaligen Kanalbett der Kleinen Blau wird
sich das Verhältnis weiter zugunsten dieses
Aufgangs verschieben. Nördlich davon führt
eine Passage ins Untergeschoss des
Projektgebiets. Aber auch hier endet der
Besucher nicht etwa in einem geschlossenen
Kaufhaus, sondern kann - ohne auch nur ein
Geschäft zu betreten - über die
Treppenanlage im Zentrum des Projektgebiets
seinen Weg über offene Gassen z.B. in die
Bahnhofstraße, die Sedelhofgasse oder zum
Heigeleshof fortsetzen.
keine konkreten, abwägungsrelevanten Inhalte
b) Vorliegende Gutachten
a) Gutachten der GMA Gesellschaft für
Markt- und Absatzforschung mbH
(Auswirkungsanalyse/ November 2012)
Die Studie wurde mit Schreiben vom
18.06.2014 nachgereicht und wird
eigenständig abgewogen.
b) Wissenschaftliche Studie der Ostfalia
Hochschule für angewandte Wissenschaften
(Auswirkungsanalyse/ Mai2014)
c) Einzelhandel in der Bahnhofstraße
Selbstverständlich wird die Neuentwicklung
des Einkaufsquartiers Auswirkung auf das
a) Veränderung der Passantenströme
Verhalten von Passanten haben. Es ist
allerdings nicht richtig, dass Passanten zu
Es ist offensichtlich, dass die geplante
Lasten der bestehenden Einzelhandelslagen
Fußgängerunterführung, die Gegenstand des gezielt in das neue Einkaufsquartier gelenkt
vorliegenden Entwurfs für den
werden. Wie bereits dargelegt, erweitert das
Bebauungsplan Sedelhöfe ist, eine
Projekt lediglich das Angebot an die
erhebliche Veränderung der
Passanten, im Sinne der Wahlfreiheit
Passantenströme innerhalb des Plangebietes unterschiedliche Wege vom Hauptbahnhof zu
zur Folge hat. Durch diese Art der
den Zielen der Innenstadt zu nehmen. Es ist
Fußgängerunterführung würden die
aber gerade die Stärke des vorliegenden
bestehenden Laufwege nachhaltig verändert Entwurfs, dass die bestehenden
und die vom Hauptbahnhof und aus der
Einzelhandelslagen insbesondere an der
neuen Tiefgarage in die Ulmer Innenstadt
Bahnhofstraße in die Wegeführung
kommenden Passanten zu Lasten des
eingebunden sind und somit ein bruchloses
bestehenden Einzelhandels in die
Pendeln zwischen den einzelnen Lagen
Bahnhofstraße/Hirschstraße gezielt in das
ermöglicht wird. Im Übrigen ist es Aufgabe der
Einkaufsquartier Sedelhöfe gelenkt werden.
Stadtentwicklung, die Innenstadt mit ihrer
Wegen der Einzelheiten wird auf die noch
oberzentralen Versorgungsfunktion in ihrer
nachzureichende wissenschaftliche Studie
Gesamtheit im Auge zu behalten und nicht auf
der Ostfalia Hochschule für angewandte
die Hauptgeschäftslagen zu reduzieren.
Wissenschaften verwiesen.
Die Grundannahme, infolge der Sedelhöfe
käme es zu einem Frequenzverlust in der
b) Verlust in der Fußgängerfrequenz
Bahnhofstraße von 15-20 % ist hoch
spekulativ. Zur Plausibilität der Aussagen der
„Auf der Grundlage des derzeitigen
Hochschule Ostfalia wird in der
Bearbeitungsstands der vorerwähnten Studie Beschlussvorlage gesondert Stellung
der Ostfalia Hochschule für angewandte
genommen. Zunächst verkennt der
Wissenschaften (...) sowie auch aufgrund
Einwender, dass ein beträchtlicher Teil der
- 103 allgemeiner Daten zu
Passantenfrequenzveränderungen im Zuge
neu angesiedelter Einkaufszentren in
verschiedenen Städten Deutschlands (...)
gehen wir davon aus, dass es in der
Gesamtschau, also auch unter der
Berücksichtigung möglicher zusätzlicher
Passantenfrequenzen, zu einem
Frequenzverlust von 8 bis 13 Prozent
(Aktualisierung mit Schreiben vom
18.06.2014: 15-20 %) in der Bahnhofstraße
kommen wird.
(...) Anhand vorliegender Ergebnisse
verschiedener Passantenzählungen (...) ist
davon auszugehen, dass an Wochentagen
(Montag bis Freitag) während der
Öffnungszeiten (...) tächlich zwischen 33.000
und 38.000 Menschen (das Warenhaus)
entlang der Bahnhofstraße passieren. An
Samstagen gehen während der
Ladenöffnungszeiten (...) zwischen rund
55.000 Menschen und etwa 60.000
Menschen entlang der Bahnhofstraße (an
dem Warenhaus) vorbei.
(methodische Erläuterungen)
(Das Warenhaus) ist an 251
Wocheneinkaufstagen sowie an 51
Samstagen für den Verkauf geöffnet. Legt
man die Tageszahlen für die Wochentage
und die Samstage als durchnittliche
Jahreswerte den weiteren Berechnungen
zugrunde, dann passieren jährlich (...)
aufaddiert zwischen 11.088.000 und
12.598.000 Menschen (das Warenhaus)
entlang der Bahnhofstraße (...).
Besucher mit fester Absicht und festem Ziel in
die Ulmer Innenstadt kommt und Passanten
sich individuell und zielgerichtet den Weg
durch die Stadt suchen. Darüber hinaus
generiert das offene und gemischt genutzte
Quartier Quell-, Ziel- und
Durchgangsverkehre, die in Anbetracht der
Gemengelage unterschiedlichster Nutzungen
nicht seriös quantifizierbar sind. Die Sedelhöfe
sind an sechs Stellen mit dem bestehenden
Wegenetz verknüpft; die sich daraus
ergebenden neuen und vielfältigen Angebote
an Passanten, sich individuell durch die
westliche Innenstadt zu bewegen, lassen sich
angesichts der Komplexität der
Wegebeziehungen nicht reell in
Frequenzprognosen abbilden. Darüber hinaus
werden etwa die Neugestaltung des
Bahnhofplatzes und der Ausbau der
Straßenbahn zur Wissenschaftsstadt neue
Schwerpunkte setzen mit Auswirkung auf das
Verhalten von Passanten. Nicht zuletzt dient
das Einkaufquartier Sedelhöfe der Stärkung
des Einzelhandelsstandorts in toto. Der mit
dem Regierungspräsidium vertraglich
vereinbarte Branchenmix ist darauf
ausgerichtet, insbesondere Neukunden für die
Ulmer Innenstadt zu gewinnen. Von diesem
Kundenzuwachs profitiert der gesamte
Einzelhandel in der Stadt, nicht zuletzt der
Einzelhandel in den Vorzugslagen an
Bahnhof- und Hirschstraße.
Die Annahmen zu den Verlusten in der
Passantenfrequenz scheinen zudem gänzlich
zu ignorieren, dass in entgegengesetzter
Bewegungsrichtung, also vom Münsterplatz in
Richtung Hauptbahnhof, die Sedelhöfe
(Das Warenhaus) verfügt entlang der
keineswegs bevorzugt sind, sondern im
Bahnhofstraße über zwei ebenerdige EinWesentlichen in zweiter Reihe hinter den
/Ausgänge (...). An diesen beiden Einbestehenden Kaufhäusern liegen. Zudem
/Ausgängen registriert (das Warenhaus) im
sorgen die Parkhäuser und der ÖPNV entlang
Jahr 2.368.965 Besucher (Daten von Mai
des Altstadtrings für beträchtliche
2013 – April 2014). (Das Warenhaus) schöpft Besucherfrequenz in den Haupteinkaufslagen
somit jährlich durchschnittlich rund 20,1
an Hirsch- und Bahnhofstraße.
Prozent des vorhandenen
Passantenpotenzials in der Bahnhofstraße
Das ausdifferenzierte Rechenexempel mit
ab. (...).
exakten Besucherzahlen und Preis-/bzw.
Prozentangaben mit einer Genauigkeit im
(Mit Schreiben vom 18 Juni 2014 hat der
Nachkommabereich suggeriert eine
Einwender auf der Grundlage der Aussagen Belastbarkeit der Ergebnisse, die in
des Gutachtens der Ostfalia Hochschule (s.
Anbetracht der spekulativen Grundansätze zur
Anlage) die folgende Berechnung unter
Frequenzminderung aber in keiner Weise
Punkt 4 gegenüber der ursprünglichen
gegeben ist!
Stellungnahme aktualisiert und die
entsprechenden Abschnitte geändert. Die
Doch selbst, wenn man eine Belastbarkeit der
folgenden Textpassage wurden diesem
aufgeboteten Zahlen in Betracht zöge, wären
aktualisierten Schreiben angepasst)
diese nicht dazu geeignet, daraus grob
wettbewerbsverzerrende oder gar
Bei einer prognostizierten Reduktion der
existenzgefährdende Auswirkungen für das
Passantenfrequenz in der Bahnhofstraße von Unternehmen abzuleiten:
- 104 15 Prozent (...) ergibt sich eine absolute
Reduktion der Gesamtfrequenz im Jahr
zwischen 1.663.200 und 1.889.700
Menschen. Bei einer durchschnittlich
angenommenen, konstanten
„Abschöpfungsquote“ (des Warenhauses)
von 20,1 % ergeben sich gegenüber den
heutigen Werten Besucherverluste in einer
Spannbreite von 334.303 bis 379.830
Verbrauchern. Nimmt die Passantenfrequenz
um 20 Prozent ab, (...) ergibt sich eine
Reduktion der Gesamtfrequenz im Jahr
zwischen 2.217.600 und 2.591.600
Passanten. Setzt man auch bei dieser
Variante die „Abschöpfungsquote (des
Warenhauses) mit 20,1 Prozent als
Konstante an, ergeben sich gegenüber den
heutigen Werten Besucherverluste in einer
Spannbreite von 445.738 bis 509.440
Personen.
c) Auswirkungen (Prognose der Mandanten)
Umsatzverlust der Warenhausbetreiberin:
Anhand vorliegender Unternehmensdaten
(...) kaufen von allen registrierten Besuchern
des Hauses 27,1 Prozent tatsächlich auch
etwas ein. (Das Warenhaus) generiert derzeit
jährlich rund 641.990 zahlende Kunden aus
der Bahnhofstraße. Der durchschnittliche
Einkaufsbetrag je Kunde (im Warenhaus)
liegt bei ca 33,28 €. Legt man diesen
Durchschnittswert zu Grunde, dann generiert
(das Warenhaus) aus der Bahnhofstraße
jährlich rund 21.365.427 € an Umsätzen.
Bezogen auf den Gesamtumsatz macht das
einen Anteil von 67,7 Prozent aus (...).
Bei einer (...) prognostizierten Reduktion der
Passantenfrequenz in der Bahnhofstraße um
15 Prozent ergibt sich (...) ein Umsatzverlust
in Höhe von 3.015.035 bis 3.425.943 € p.a
(zwischen 14.1 und 16 % der Umsatzanteile
„aus der Bahnhofstraße“). Nimmt die
Passantenfrequenz um 20 % ab (...), ist mit
Umsatzverlusten 4.020.058 bis 4.567.514 €
p.a. zu rechnen (zwischen 18,8 und 21,4 %
der Umsatzanteile „aus der Bahnhofstraße“).
Je nach Ansatzhöhe der befürchteten
Frequenzminderung kommt die Berechnung
auf einen Umsatzverlust des Warenhauses
zwischen 14,1 % und 21,4 % bei
Umsatzanteilen, die aus der Bahnhofstraße
generiert werden. Nach Aussage des
Einwenders liegt der aus der Bahnhofstraße
generierte Anteil bei 67 % am Gesamtumsatz.
Die Einbußen am Gesamtumsatz des
Unternehmens, die aus den zugrunde
gelegten Zahlen zur Frequenzminderung zu
befürchten wären, liegen demnach zwischen
9,4 % und 14,3 %. Die „Auswirkungsanalyse
zur Ansiedlung des innerstädtischen
Einkaufszentrums Sedelhöfe im Oberzentrum
Ulm“ der Gesellschaft für Markt- und
Absatzforschung (GMA) vom Januar 2013
sieht bei Umverteilungsquoten von unter 10 %
die Schwellenwerte zur Bestandgefährung
generell nicht überschritten. Aufgrund der
Lage des Planvorhabens sieht die Studie auch
bei Umverteilungsquoten, die diesen
Schwellenwert um einige wenige Prozente
überschreiten, keine städtebauliche Relevanz
und ordnet diese als wettbewerbliche Effekte
ein.
Die Übertragung eines mutmaßlichen
prozentualen Umsatzverlustes durch
Frequenzminderung 1:1 auf den
Grundstückswert bzw. den Verkehrswert der
Immobilie ist spekulativ. Die Bahnhofstraße ist
Teil des Rückgrates der westlichen City und
Wertverlust der Grundstückseigentümerin:
wird durch die Attraktivitätssteigerung im
(Die Grundstückseigentümerin) geht für das
Zusammenhang mit den Maßnahmen im
Grundstück und das Warenhausgebäude in
Zusammenhang des CityBahnhof-Projektes
der Bahnhofstraße von einem Verkehrswert
und den damit verbundenen erheblichen
(Marktwert) in Höhe von rd. 43 Mio. € aus.
öffentlichen Investionen weiter an Bedeutung
(...). Die Immobilie würde durch den
gewinnen. Im Hinblick darauf sind
Fußgängerfrequenzverlust und den damit
Wertsteigerungen von Grundstücken/
verbundenen Umsatzverlust einen deutlichen Immobilien, die von diesen Aufwertungen und
Wertverlust erleiden, (...) der prozentual dem den damit verbundenen Effekten und der
durch die geplante Fußgängerunterführung
Passantenfrequenz profitieren, nicht
zu erwartenden und vorstehend dargestellten ausgeschlossen bzw. umgekehrt möglich.
Umsatzverlust der Warenhausbetreiberin
- 105 entspricht. Erforderlichenfalls könnte der zu
erwartende Wertverlust in einer
Größenordnung von 6,5 Mio. € und rd. 8,7
Mio € noch durch ein (...) zu erstellendes
Marktwertgutachten nachgewiesen werden.
d) Bestehen von Planungsalternativen
Zu der genannten Anlage 3 wird an
gesonderter Stelle in der Beschlussvorlage
ausführlich Stellung genommen.
a) Planungsalternative „City Tor Ulm“
(…)
Die Bedenken, die die Verwaltung der Stadt
Ulm gegen die Planungsalternative “City Tor
Ulm” erhoben hat, sind im Ergebnis nicht
durchgreifend. Zur Begründung wird auf das
als Anlage 3 in Ablichtung beigefügte
Schreiben (der Mandantin) vom 05.05.2014
verwiesen.
Planungsalternativen zur Anbindung
Hauptbahnhof-Innenstadt sind im Rahmen des
breit angelegten Partizipationsprozesses zum
Gesamtprojekt Citybahnhof diskutiert,
b) Weitere Planungsalternativen
ausgewertet und schließlich vom
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung,
Nachdem das europaweit ausgeschriebene
Bau und Umwelt am 17.04.2012 (GD 133/12)
Vergabeverfahren im April 2012
beschlossen worden. Diese Ergebnisse
abgeschlossen (...) war, sind von der
flossen bereits in die Vergabeentscheidung im
Verwaltung der Stadt keine weiteren
EU-Ausschreibungsverfahren zu den
Planungsalternativen entwickelt oder
Sedelhöfen ein. Aber auch im Rahmen des
zumindest untersucht worden, die zu einer
Bebauungsplanverfahrens wurde die
gerechten Verteilung der (...)
Zugangssituation nochmals intensiv geprüft.
Fußgängerströme zwischen dem
Das Ergebnis der Untersuchung spiegelt sich
Einkaufsquartier Sedelhöfe einerseits und
in dem zum Auslegungsbeschluss vorgelegten
dem bestehenden Einzelhandel in der
3-Stufenplan und der in Anlage 9
Bahnhofstraße/Hirschstarße andererseits
dargestellten, verbesserten Situation am
führen würden. Dies wird von der Stadt Ulm
Aufgang aus der Bahnhofspassage wider. Die
auch selbst eingeräumt, die hierzu folgendes unter dem Namen City-Tor Ulm firmierenden
mitgeteilt hat:
Planungsvorschläge sind aus Sicht der
Verwaltung keine planerisch vertretbaren
(Zitate aus der Beschlussvorlage GD 087/14, Lösungen; dies wurde in den entsprechenden
Seiten 13 und 14, siehe im
Stellungnahmen zum Auslegungsbeschluss
Originalschreiben)
bereits ausführlich dargestellt (vgl. GD 87/14,
z.B. Stellungnahmen 11 und 22 sowie
Die Stadt hat hiermit bestätigt, die Planung
Schreiben der IHK unter Punkt 5.2.).
der MAB Development Deutschland GmbH
aus dem Vergabeverfahren als Grundlage für
den vorliegenden Entwurf des
Bebauungsplans Sedelhöfe übernommen
und im Anschluss daran im Hinblick auf die
Zugangssituation zu dem Einkaufsquartier
Sedelhöfe keine weiteren
Planungsalternativen untersucht zu haben.
Tatsächlich bestehen jedoch weitere
Planungsalternativen zur Gestaltung der
Zugangssituation vom HauptbahnhofUlm in
die Ulmer Innenstadt, die zu einer gerechten
Verteilung der Passantenströme (...) führen
Es ist korrekt, dass Lösungsvorschläge unter
würden; aus planerischer Sicht ist es ohne
Einbeziehung des Grundstücks Bahnhofplatz
Weiteres möglich, den diesseitigen (...)
7 der Mitwirkungsbereitschaft der dortigen
Einwendungen gegen die geplante
Erbbauberechtigten bzw. Eigentümer
Fußgängerführung auf der Ebene -1 und der bedürfen. Die Stadt steht im Auftrag des
Ebene 0 Rechnung zu tragen und den
Gemeinderats mit diesen seit geraumer Zeit in
Entwurf des Bebauungsplans „Sedelhöfe“
Verhandlung. Bezüglich der zusätzlichen
entsprechend zu ändern.
Rolltreppe im aufgelassenen Bett der Kleinen
- 106 Bestätigt hat die Stadt Ulm damit im Übrigen
auch, dass alle (...) städtebaulichen
Überlegungen, die unter Einbeziehung des
Grundstückes und Gebäudes Bahnhofplatz 7
eine Verbesserung der Anbindung der
Bahnhofstraße an den Hauptbahnhof in
Aussicht stellen, aus derzeitiger Sicht keine
realistische Option darstellen. Dies gilt auch
für den Planungsvorschlag Treppenaufgang
Bahnhofspassage (Anlage 9 zu GD 087/14),
der außerhalb des Plangebietes eine
zusätzliche Fahrtreppe im Bereich des
Kanals der „Kleinen Blau“ vorsieht.
Tatsächlich ist überhaupt nicht absehbar, ob
und gegebenenfalls wann das Objekt
Bahnhofplatz 7 für städtebauliche Zwecke
zur Verfügung steht.
Blau bestehen bereits sehr gute Aussichten
für eine Einigung. Grundlegende Änderungen
im Sinne einer Aufgabe des
Bestandsgebäudes und Einbeziehung des
Grundstücks in das Projektgebiet sind derzeit
in der Tat nicht absehbar. Nichts desto trotz
hat die Stadt das städtebauliche Ziel einer
axialen Durchbindung der Bahnhofstraße zum
Bahnhofplatz formuliert; sie wird weiter auf
dieses Ziel hinwirken und, sobald sich
realistische Gelegenheiten zur Umsetzung des
Ziels bieten, diese nutzen.
Der Vorwurf einer fehlerhaften Abwägung wird
zurückgewiesen. Zu den einzelnen Vorwürfen
wird im Zuge der nachfolgenden Begründung
Stellung genommen.
B Rechtliche Beurteilung
Der von der Stadt Ulm aufgestellte Entwurf des
bebauungsplanes „Sedelhöfe“ ist im Hinblick
auf die geplante Fußgängerführung vom
Hauptbahnhof Ulm in die Ulmer Innenstadt und
die geplante Zugangssituation für Fußgänger,
die vom hauptbahnhof oder aus der neuen
Tiefgarage durch die Bahnhofspassage
kommend in das Einkaufsquartier Sedelhöfe
geleitet werden, rechtswidrig und verletzt die
Rechte (der Mandanten). Der Beschluss des
Bebauungsplans „Sedelhöfe“ durch den
Gemeinderat der Stadt Ulm auf der Grundlage
der bisher vorliegenden Planung würde gegen
das planungsrechtliche Abwägungsgebot
verstoßen. Die Stadt Ulm hat in wesentlichen
Punkten der Planung rechtswidrig eine
Abwägung nicht durchgeführt bzw. Belange
nicht in die Abwägung eingestellt, die nach
Lage der Dinge hätte eingestellt werden
müssen. Ferner ist die Bedeutung der jeweils
betroffenen Belange offensichtlich verkannt
worden. Schließlich aht die Stadt Ulm den
gebotenen Ausgleich zwischen den betroffenen
Belangen fehlerhaft in einer Weise
vorgenommen, die zur Gewichtung der
einzelnen Belange außer Verhältnis steht. Ein
Beschluss des Bebauungsplans unter Verstoß
gegen das Abwägungsgebot wird die Rechte
(der Mandanten) verletzen. Die (...) Mieterin
und Warenhausbetreiberin wird durch einen
solchen Beschluss in ihren Rechten aus Artikel
12 Abs. 1 GG verletzt. Dies kann
gegebenenfalls zu einer Haftung der Stadt Ulm
für die rechtswidrige Planentscheidung
entstehenden Schäden (Wertverlust an dem
Grundstück und Umsatzrückgänge) führen.
I. Anwendbare Rechtsgrundsätze
allgemeine Darlegung der Rechtsgrundsätze,
keine konkreten, abwägungsrelevanten Inhalte
allgemeine Darlegung der Rechtsgrundsätze,
keine konkreten, abwägungsrelevanten Inhalte
- 107 -
II. Öffentliche und private Belange
1. Betroffene private Belange
Betroffen und damit in die Abwägung
einzustellen sind hier insbeondere die
Belange der Wirtschaft gemäß § 1 Abs. 6 Nr.
8 BauGB. Davon umfasst sind nicht nur die
Belange der Wirtschaft in ihrer Gesamtheit,
sondern auch die privaten wirtschaftlichen
Belange einzelner Gewerbetreibender.
allgemeine Darlegung der Rechtsgrundsätze,
keine abwägungsrelevanten Inhalte
Die Behauptung, die Bauleitplanung führe zu
einer unzulässigen Beeinflussung der
Marktverhältnisse, entbehrt der Grundlage.
Die Darstellung des Einwenders der
zukünftigen Situation am Ausgang der
Bahnhofspassage und der anschließenden
Wegeführung ist schlicht falsch - weder Sichta) (...)
noch Wegebeziehungen zur Bahnhofstraße
werden künftig abgeschnitten!- und wiederholt
lediglich bereits geäußerte Argumente. Hierzu
b) Eine unzulässige Beeinflussung der
wurde unter Punkt IV. bereits ausführlich
Marktverhältnisse durch die beabsichtigte
geantwortet. Zur besseren Übersicht werden
Bauleitplanung ist bezogen auf die fußläufige die Richtigstellungen der Behauptungen und
Verbindung zwischen dem Hauptbahnhof
Argumente seitens der Verwaltung in den
Ulm und der Ulmer Innenstadt und als 1afolgenden Absätzen nochmals wiederholt.
Lage der Stadt Ulm, Gegenstand der
Einwendung unserer Mandanten. Die
derzeitige Zugangssituation vom
Hauptbahnhof in die Innenstadt gestaltet sich
dahingehend, dass für die Fußgänger,
welche die Bahnhofspassage am
Rolltreppen- oder Treppenende verlassen,
eine komplette Sichtbeziehung in die
Bahnhofstraße besteht. Zugleich besteht
damit eine direkte Wegebeziehung zur
Bahnhofstraße und schließlich zum
Münsterplatz. Durch die geplante
Fußgängerführung (...) werden auf der Ebene Selbstverständlich bleibt der Blickkontakt vom
0 die Sichtbeziehungen von der
Ausgang der Bahnhofspassage in die
Bahnhofspassage (Rolltreppenende) und
Bahnhofstraße gewährleistet! Insbesondere
damit auch die direkte Wegebeziehung in die vom avisierten südlichen Rolltreppenaufgang
Bahnhofstraße vollständig abgeschnitten.
ist ein Blick längs in die Bahnhofstraße
Stattdessen wird eine völlig neue Sicht- und
gegeben. Auch von allen anderen Bereichen
Wegebeziehung hergestellt, die nahezu
der Treppenanlage aus ist die Bahnhofstraße
vollständig auf die direkt in die Sedelhöfe
nach wie vor präsent. Lediglich wird der
führende Gasse des Einkaufsqurtiers
Blickwinkel in die Bahnhofstraße je nach
Sedelhöfe ausgerichtet ist. (...)
Position des Betrachters steiler und der
einzusehende Bereich kleiner. Der neue
Anhand der Vorentwurfsplanung der
Baukörper gegenüber der Treppenanlage ist
Grüntuch Ernst GmbH (...) lässt sich leicht
das Bindeglied zwischen den Sedelhöfen und
nachvollziehen, dass auf der Grundlage
der Bahnhofstraße. Dieser Baukörper
dieser Planung beim Verlassen der
verlängert die Raumkante an der
Bahnhofspassage über die Rolltreppe
Bahnhofstraße und leitet von der Achse
tatsächlich kein Blickkontakt in die
Hirsch-/Bahnhofstraße in das
Bahnhofstraße mehr besteht, weil die
Sedelhofquartier und vice versa; der
Rolltreppe wesentlich näher an das
Baukörper hat dadurch eine wichtige
Einkaufsquartier Sedelhöfe herangeführt wird stadträumliche Funktion. Die durch den
und gleichzeitig als Teil des
Baukörper definierten öffentlichen Räume
Einkaufsquartiers Sedelhöfe ein an die
entsprechen üblichen Querschnitten in
Bahnhofstraße angrenzender Baukörper
verdichteten Innenstadtlagen.
entstehen soll, der den Zugang zur
Bahnhofstraße deutlich verengt. Die
Aufweitung der (...) Treppenanlage in
südliche Richtung ändert an dieser Situation
- 108 entgegen der Behauptung der Stadt Ulm
tatsächlich nichts. Denn auch für die
Benutzer dieser Treppenanlage bestehen
beim Verlassen der Bahnhofspassage
tatsächlich keine Sichtbeziehung und keine
direkte Wegebeziehung in die
Bahnhofstraße. Ursächlich ist wiederum der
an der Bahnhofstraße angrenzende
Baukörper des Einkaufsquartiers Sedelhöfe.
Mithin ist festzustellen, dass die Stadt Ulm
die vermeintlich gleichmäßige
Berücksichtigung zur Bahnhofstraße und den
vermeintlich weiterhin gegebenen
Blickkontakt in die Bahnhofstraße auf eine
subjektive Sichtweise stützt, der objektiv
unrichtige Fakten und Annahmen zurgrunde
gelegt werden. Auf dieser unzutreffenden
Grundlage und damit unter
Außerachtlassung der realistischen
Gegebenheiten, die durch die geplante
Wegeführung geschaffen werden sollen,
werden die gezielt zugunsten der
Einkaufsqurtiers Sedelhöfe geplante
Wegeführung und die damit verbundene
massive Benachteiligung des bestehenden
Einzelhandels in der Bahnhofstraße/
Hirschstraße von der Stadt Ulm in Abrede
gestellt.
Auf der Ebene 0 soll das Einkaufsquartier
Sedelhöfe zudem an der dem Hauptbahnhof
zugewandten Seite im Übrigen noch einen
weiteren Zugang erhalten, der vor dem
nördlichen Überweg der neu geplanten
ÖPNV-Haltestelle über die Bahnhofsgasse
direkt in das Einkaufsquartier Sedelhöfe
führt. Dies bedeutet eine zusätzliche
Begünstigung des Einkaufsquartiers
Sedelhöfe, der ebenfalls eine entsprechende
Verstärkung der benachteiligung des
bestehenden Einzelhandels in der
Bahnhofstraße/ Hirschstraße
gegenübersteht.
Der Vorwurf, die Stadt Ulm argumentiere auf
unrichtigen Fakten, wird zurückgewiesen. Die
Behauptung ist nicht haltbar.
Der Einwender verkennt, dass die Sedelhöfe
nicht das ansonsten gängige Konzept
geschlossener, introvertierter Einkaufscenter
repräsentieren, sondern in ihrer offenen
Struktur mit vielfältigen Anknüpfungspunkten
zu einem Teil der Stadt werden. Die nördliche
Gasse dient also in erster Linie der
Durchlässigkeit und einer verbesserten
Fußgängeranbindung des Hauptbahnhof bzw.
der ÖPNV-Drehscheibe an die nördliche
Innenstadt und ist gerade kein isolierter
Zugang in die Sedelhöfe!
Bei der vorliegenden Planung geht es nicht
darum, Fußgänger zu „führen“. Im Gegenteil:
den Passanten werden unterschiedliche
Möglichkeiten eröffnet, individuell einen Weg
durch die Stadt aufzunehmen. Am Übergang
aus der Bahnhofpassage ins Projektgebiet auf
Ebene -1erstreckt sich über etwa 50 % der
Bewegungsfläche der Treppenaufgang, der
aus dem Untergeschoss ans Tageslicht führt.
Mit der avisierten zusätzlichen Rolltreppe im
ehemaligen Kanalbett der Kleinen Blau wird
sich das Verhältnis weiter zugunsten dieses
Noch krasser zugunsten des
Aufgangs verschieben. Nördlich der
Einkaufsquartiers Sedelhöfe und zu Lasten
Treppenanlage führt eine Passage ins
des bestehenden Einelhandels in der
Untergeschoss des Projektgebiets. Aber auch
Bahnhofstraße/Hirschstraße gestaltet sich
hier endet der Besucher nicht etwa in einem
die geplante Fußgängerunterführung auf der geschlossenen Kaufhaus, sondern kann Ebene -1. Diejenigen Fußgänger, die vom
ohne auch nur ein Geschäft zu betreten - über
Hauptbahnhof, dem ÖPNV um Hauptbahnhof die Treppenanlage im Zentrum des
und aus der neuen Tiefgarage in die
Projektgebiets seinen Weg über offene
Bahnhofspassage kommen (...), werden nach Gassen z.B. in die Bahnhofstraße, die
der vorliehenden Plaung über eine
Sedelhofgasse oder zum Heigeleshof
Verlängerung der Passage direkt in das
fortsetzen.
Untergeschoss und das Zentrum des
Einkaufsquartier Sedelhöfe geführt. Auf
Das aufgezeigte Szenario, die
dieser Ebene besteht keinerlei
Haupterschließungsachse zwischen
Durchgangsmöglichkeit zur Bahnhofstraße,
Hauptbahnhof und Münsterplatz könne infolge
so dass dort durch die geplante Art der
der Entwicklung der Sedelhöfe den Status als
- 109 Fußgängerführung jegliche Verteilung der
Fußgängerströme (...) von vorneherein
ausscheidet.
1a-Lage einbüßen, zeugt von einer
offensichtlichen Fehleinschätzung der Ulmer
Verhältnisse und wirft ein besonderes Licht
auf das für sich beanspruchte
Realitätsbewusstsein des Einwenders. Die
Bahnhof- und Hirschstraße sind die
Schlagader der City und liegen in der
c) Dies macht deutlich, dass der vorliegende Frequenzmessung bei Städten mit
Entwurf (...) bei realistischer Betrachtung auf Einwohnerzahlen bis 250.000 Einwohnern
der Basis zutreffender Fakten und Annahmen bundesweit mit Abstand auf Platz eins. Wie in
eine ausgeprägt einseitige Planung der
kaum einer anderen vergleichbaren Stadt
Wegeführung im Bereich der
bündeln sich Passantenströme derart auf
Bahnhofspassage zugunsten des
einer Achse. Infolge der Sedelhöfe wird es
Einkaufsquartiers Sedelhöfe und zu lasten
lediglich an einem der zahlreichen Zuläufe zu
der traditionellen Einkaufslagen der Ulmer
dieser Achse Veränderungen geben. Die
Innenstadt (...) vorsieht. Die
Sedelhöfe sind zudem an zwei Stellen mit der
Fußgängerströme (...) werden nach dieser
Bahnhofstraße verknüpft, der Wechsel
Planung absolut vorrangig, augenscheinlich
zwischen den etablierten und den neu
gezielt, in das Einkaufsquartier Sedelhöfe
hinzukommenden Einkaufslagen ist bruchlos
gelenkt. Der damit verbundene erhebliche
möglich. Die Sedelhöfe sind also gerade dazu
Wettbewerbsvorteil, für das neue
entwickelt worden, die bestehende 1a-Lage in
Einkaufsquartier (...) liegt auf der Hand.
Ulm zu erweitern und zu stärken!
Ebenso offensichtlich ist der andererseits mit
dieser Wegeführung verbundene erhebliche Die Entwicklung des Projektes Sedelhöfe folgt
Wettbewerbsnachteil für die in der
langfristigen stadtentwicklungspolitischen
Haupterschließungsachse der Innenstadt
Zielsetzungen und kann nur insoweit als
ansässigen Einzelhändler (...). Die
Beeinflussung der Marktverhältnisse gewertet
Befürchtungen (...), dass diese Achse
werden, als damit der Einzelhandelsstandort
letztlich ihren Status als 1a-Lage der Stadt
und die Versorgungsfunktion des
Ulm einbüßen würde, sind somit
Oberzentrums Ulm in toto gestärkt werden
nachvollziehbar und augenscheinlich
soll. Ein wettbewerbsverzerrender Missbrauch
berechtigt. (Verweis auf nachzureichende
des Städtebaurechts ist dadurch in keiner
Studie)
Weise begründet; der Vorwurf wird
entschieden zurückgewiesen. Die
Argumentation des Einwenders legt vielmehr
Damit begründet und verdeutlicht sich
nahe, dass mit Hilfe des Instruments der
zugleich der Vorwurf gegenüber der Stadt
Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des
Ulm, dass mit dem Baubeschluss des
Bebauungsplans eine Veränderung der
vorliegenden Bebauungsplanentwurfes ein
allgemeinen Wettbewerbssituation verhindert
Missbrauch des Städtebaurechts als
werden soll.
Steuerungsinstrument zur Beeinflussung der
Marktverhältnisse (...) verbunden wäre. Dies
wäre ein eklatanter Verstoß gegen die
Verpflichtung der Stadt Ulm, sich bei der
Bauleitplanung wettbewerbsneutral zu
verhalten und den Wettbewerbsschutz des
orsansässigen Handels zu wahren, zu
qualifizieren. Das Interesse unserer
Mandanten an der Erhaltung der
vorhandenen Erwerbschancen (...) wird
durch derart gravierende Pflichtverletzungen
der Stadt Ulm ganz erheblich beeinträchtigt.
2. Öffentliche Belange
Wie bereits mehrfach dergestellt gibt die
vorliegende Planung keinen Anlass zu der
Betroffen ist vorliegend gleichfalls der Belang Befürchtung, die Entwicklung der Sedelhöfe
der Wirtschaft. Die vorstehend bereits
könne grob wettbewerbsverzerrende Effekte
erwähnte Verpflichtung der Gemeinde, sich
auslösen. Die überzeichnende und
im Rahmen der Bauleitplanung
realitätsferne Darstellung des Einwenders der
wettbewerbsneutral zu verhalten, liegt
zu befürchtenden Effekte eignet sich nicht für
selbstverständlich auch im öffentlichen
eine sachliche Abwägung. Selbst wenn man
- 110 Interesse.
(...)
Im Falle der Umsetzung des vorliegenden
Bebauungsplanentwurfswerden die in der
Bahnhofstraße/Hirschstraße vorhandenen
Gewerbebetriebe nachhaltig darin behindert
werden, ihren betrieblichen Bestand zu
erhalten und die bestehenden Möglichkeiten,
um einen konkurrentfähigen Betrieb zu
führen. Als weitere Folgen sind strukturelle
Änderunegn des Einzelhandels in der
Bahnhofstraße/Hirschstraße in Gestalt von
Verkleinerungen oder gar Schließungen von
Gewerbebetrieben, Abwanderungen von
Händlern zu anderen attraktiveren
Standorten etc. zu erwarten. Folglich wird die
vorliegende Planung selbstredend nicht der
Erhaltung, Sicherung und Schaffung von
Arbeitsplätzen dienen; sie wird vielmehr das
Gegenteil bewirken, nämlich den Grundstein
für eine Arbeitsplatzvernichtung legen.
III. Verletzung des Abwägungsgebotes
1. Abwägungsgebot und Vorwegbindung der
Gemeinde
2. Vorwegbindung der Stadt Ulm gegenüber
dem Investor
Die Stadt behauptet, sie habe ihre
planungsrechtlichen Befugnisse durch den
Abschluss des Projektvertrages mit der MAB
nicht eingeschränkt. Sie sei gegenüber dem
Investor insbesondere nicht zur Aufstellung
eines Bebauungsplanes und auch nicht zu
bestimmten Festsetzungen in einem
Bebauungsplan verpflichtet. Daher bestehe
keine Bindung durch Vorentscheidung. Der
Gemeinderat habe die vorgebrachten
Einwände und Stellungnahmen wie in jedem
anderen Bebauungsplanverfahren
abzuwägen. Dies ist unrichtig.
die vom Einwender unter Punkt IV.4
angesetzten Zahlen zu Frequenzminderung
und Umsatzrückgang ansetzen würde, die aus
guten Gründen bezweifelt werden, hätte dies
nicht entfernt die hier genannten Effekte.
allgemeine Darlegung der Rechtsgrundsätze,
keine konkreten, abwägungsrelevanten Inhalte
allgemeine Darlegung der Rechtsgrundsätze,
keine konkreten, abwägungsrelevanten Inhalte
Grundsätzlich macht das Vergaberecht
zwingende Vorgaben zu Anonymität der Bieter
und Geheimhaltung der Angebote. Keinesfalls
jedoch waren die städtebaulichen Konzepte
der Diskussion des Gemeinderats entzogen.
Vielmehr erfolgte das Vergabeverfahren auf
der Grundlage der vom Gemeinderat
beschlossenen städtebaulichen Konzeption.
Vor Beschluss der Vergabe an MAB wurden in
nicht-öffentlicher Sitzung dem Gemeinderat
die unterschiedlichen städtebaulichen
Entwürfe der im Verfahren verbliebenen Bieter
vorgestellt.
Der Gemeinderat der Stadt Ulm war in allen
Phasen des Vergabeverfahrens
ordnungsgemäß eingebunden und hat
sämtliche Vorgaben für das Projekt
beschlossen: Der Gemeinderat der Stadt Ulm
hat durch Beschluss eines
Bewerbermemorandums zu den Sedelhöfen
mit Festlegung der Zielsetzungen, Konzeption
der Ausschreibung und Ablauf des Verfahrens
der Verwaltung den Auftrag erteilt auf dieser
Grundlage das Vergabeverfahren
a) Da sowohl unseren Mandanten als auch
durchzuführen. Die Fraktionen des
uns der Inhalt des Projektvertrages mit dem
Gemeinderates waren vor, während und nach
Investor nicht bekannt ist, vermögen wir zwar dem Vergabeverfahren über eine sogenannte
nicht zu beurteilen, ob dieser Vertrag
politische Arbeitsgruppe fortlaufend über den
tatsächlich keine der Stadt Ulm
Stand des Verfahrens, den Inhalt der
verpflichetenden Regelungen im Hinblick auf Bieterangebote und den Projektstand
die Aufstellung eines Bebauungsplans
informiert. Der Gemeinderat war in seiner
und/oder auf bestimmte Festsetzungen im
Entscheidungsbefugnis keinesfalls
Bebauungsplan enthält. Selbst wenn man an eingeschränkt.
dieser Stelle die diesbezügliche Darstellung
der Stadt Ulm einmal als zutreffend
Der Projektvertrag enthält gerade keine festen
unterstellt, ändert dies aber nichts daran,
planerischen Bindungen der Stadt Ulm. Der
dass die Stadt Ulm ihre kommunale
Projektvertrag hält ausdrücklich fest, dass die
Planungshoheit durch den Abschluss des
planungsrechtlichen Befugnisse der Stadt Ulm
Projektvertrages jedenfalls faktisch nicht nur nicht eingeschränkt werden. Die Stadt Ulm ist
- 111 unerheblich eingeschränkt hat.
Diese Beurteilung ergibt sich, wenn man die
vorstehend dargestellten, von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze hier anwendet.
Danach führen Voretscheidungen, welche die
Gemeinde vor dem für Abwägungsvorgang
und Abwägungsentscheidung entschiedenen
Zeitpunkt, also vor dem Abschluss des
Planungsverfahrens trifft, im konkreten Fall
vielleicht nicht rechtlich, in aller Regel
zumindest aber faktisch zu einer erheblichen
Bindung der Gemeinde. Die vorvertragliche
Bindung gegenüber einem Investor für ein
größeres Projekt bereits vor der Aufstellung
eines Bebauungsplans hat nämlich
regelmäßig zur Folge, dass bei einem
Scheitern der Planung auch die vertraglichen
Verpflichtungen des Investors entfallen. Es
ist nicht ersichtlich, dass sies im vorliegenden
Fall anders zu beurteilen wäre.
also weder zur Aufstellung eines
Bebauungsplans überhaupt, noch zu
bestimmten Festsetzungen in einem
Bebauungsplan verpflichtet. Entscheidet die
Stadt Ulm, das für die Verwirklichung der
Planung des Investors erforderliche Baurecht
nicht zu schaffen, kommt der Projektvertrag
nicht zur Durchführung.
Dies ist durch eine sogenannte ClosingRegelung im Projektvertrag abgesichert, nach
der die in dem Projektvertrag geregelten
Verpflichtungen zur baulichen Umsetzung des
Projekts erst wirksam werden, wenn genau
definierte Voraussetzungen für die Umsetzung
geschaffen sind. Gerade dieses vertraglich
vorgesehene gestaffelte Wirksamwerden des
Projektvertrages und die damit verbundenen
genau definierten (vertretbaren)
wirtschaftlichen Folgen für beide
Vertragspartner bei einem
Nichtzustandekommen des Closing verhindern
eine vom Einwender thematisierte unzulässige
wirtschaftliche oder faktische Vorwegbindung
der Stadt Ulm.
Der sich zwangsläufig daraus ergebende
Widerspruch zu den Anforderungen an das
Gebot der gerechten Abwägung im Sinne
eines umfassenden und ungebundenen
Abwägungsvorganges und einer von
Bindungen freien Abwägungsentscheidung
am Ende des Planungsprozesses liegt auch
vorliegend auf der Hand. Es kann hier daher
auch keinerlei Rede von einem Verfahren
und einer Abwägung wie in jedem anderen
Bebauungsplan verfahren sein.
b) Entscheidend für diese Beurteilung sind
folgende Umstände:
(wiederholte Beschreibung der Umstände)
Demzufolge ist festzustellen, dass hier genau
die Konstellation gegeben ist, mit der sich
Ausführlich hierzu auch Spannowsky in ZfBR
das Bundesverwaltungsgericht bereits im
2010, 429 ff. mit weiteren Nachweisen:
Jahr 1974 eingehend befasst und die
vorstehend aufgezeigten Grundsätze
"Die Rechtsprechung erkennt überwiegend
entwickelt hat (Aufstellung eines
an, dass ein Vertrag zur Steuerung eines
Bebauungsplanes auf der Grundlage des
größeren städtebaulichen Projekts oftmals
Projektentwurfs eines künftigen Investors
eine Notwendigkeit darstellt und dass die
nach vorheriger vorvertraglicher Bindung
vertragliche Abstimmung bestimmter
gegenüber dem künftigen Investor).
Modalitäten, die die Zulässigkeit des zu
planenden Projekts betreffen, im Vorfeld der
Der bei einer derartigen Konstellation
Planung in der Regel nicht als unzulässige
typischerweise und zwangsläufig
Verkürzung des Abwägungsvorgangs
entstehende Konflikt zwischen der Effektivität
angesehen werden kann. Dabei kann nicht
einer Planung mit Hilfe von
geleugnet werden, dass die Abwägung in
Vorentscheidungen und den Anforderungen
Bezug auf zu planende Vorhaben durch
an das Gebot der gerechten Abwägung im
finanzielle Bindungen (Planungs-,
Sinne eines umfassenden und
Erschließungs- und Folgekosten) ebenso
- 112 ungebundenen Abwägungsvorgangs und
einer von Bindungen freien
Abwägungsentscheidung ist auch im
vorliegenden Fall festzustellen. Ferner ist das
damit regelmäßig verbundene Risiko, dass
bei einer die Interessen des Investors
nachteilig berührenden Abweichung der
Bauleitplanung von seinem Projektentwurf
auch die vorvertraglichen Verpflichtungen
des Investors entfallen und dieser das
Projekt womöglich insgesamt aufgibt, hier
offenkundig in erheblichem Maße gegeben.
Dies ist in aller Deutlichkeit daraus
ersichtlich, dass die Vertreter des Investors
bereits öffentlich erklärt haben, Änderungen
des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs im
Hinblick auf den Zuschnitt des Projektes
sowie insbesondere hinsichtlich der
Zugangssituation des Einkaufsquartiers
Sedelhöfe aus der Bahnhofspassage nicht
zuzustimmen. Die Ernsthaftigkeit und hohe
Bedeutung dieser Erklärung wird anhand der
vom Investor angeführten Begründung
erkennbar. Änderungen der vorgenannten Art
zu akzeptieren, sieht sich der Investor nach
seiner eigenen Darstellung nicht in der Lage,
weil Basis der Konzeption sowie Grundlage
der Wirtschaftlichkeitsberechnung des
Projektes Sedelhöfe das Gesamtgrundstück
ist. Etwas anderes kommt aus Sicht des
Investors nur dann in Betracht, wenn weitere
geeignete Grundstücke – beispielsweise das
Grundstück Bahnhofplatz 7 – zur Verfügung
stehen würden. Dies wiederum ist nach den
eigenen Aussagen der Stadt Ulm gerade
nicht der Fall. Dazu hat diese wiederholt
eingeräumt:
beeinflusst wird, wie durch Bindungen,
welche die Verkaufsflächen oder wie bei
einem Einzelhandelsprojekt die
Sortimentsstruktur des zu planenden
Vorhabens betreffen. Ebenso wie finanzielle
Bindungen durch öffentliche Interessen
sachlich gerechtfertigt sein können, können
auch Bindungen in Bezug auf die Art und
das Maß des zu planenden Vorhabens
durch öffentliche Interessen gerechtfertigt
sein. Es ist insofern nicht zu beanstanden,
wenn eine Gemeinde durch eine
vertragliche Bindung im Vorfeld der Planung
projektbezogene Abwägungsbelange in die
nachfolgende planerische Abwägung
transportiert und in ihrer Gewichtung
verändert, um dadurch Rücksicht auf
nachbargemeindliche Belange und Belange
der Regionalentwicklung zu nehmen. Denn
der Maßstab der städtebaulichen
Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 1
BauGB räumt den Gemeinden einen
gewissen Beurteilungsspielraum ein, der es
erlaubt, die Belange im Vorfeld zu
konkretisieren und zu gewichten, die sie
ohnehin im Rahmen der Bauleitplanung
berücksichtigen müsste, insbesondere in
Bezug auf das gemeindliche
Abstimmungsgebot. Die Grenze verläuft
dort, wo die Gemeinde sich im Vorfeld der
Planung zur Aufstellung eines
Bebauungsplans überhaupt verpflichtet oder
einen dauerhaften Planungsverzicht
erklärt."
(Zitate s. Originalschreiben)
Eine etwaige Abwägungsentscheidung der
Stadt Ulm, die im Hinblick auf den Zuschnitt
und/oder die Zugangssituation des
Einkaufsquartiers Sedelhöfe aus der
Bahnhofspassage eine Änderung des
Bebauungsplanentwurfes zur Folge hätte,
würde demnach mit höchster
Wahrscheinlichkeit letztlich zu dem Resultat
führen, dass das für die Verwirklichung der
Projektplanung des Investors erforderliche
Baurecht nicht geschaffen werden würde, so
dass der Projektvertrag vom 27.07.2012
nach eigender Aussage der Stadt Ulm nicht
zur Ausführung käme. Die Projektrealiserung
mit diesem Investor wäre damit gescheitert.
Dies veranschaulicht, dass der vorgenannte,
im Rahmen der Abwägung zu bewältigende
Konflikt hier sehr gravierend ist. Mit
Rücksicht darauf, dass dieser Konflikt nach
den von der höchstrichterlichen
Der Bebauungsplan hat an wichtigen Stellen
aus der erforderlichen Abwägung heraus bis
zum Satzungsbeschluss erhebliche
Änderungen erfahren, so insbesondere im
Bereich der Andienung Sport Sohn. Diese
inhaltliche Offenheit des Verfahrens widerlegt
nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls die
unzulässige inhaltliche Vorwegbindung.
- 113 Rechtsprechung entwickelten und
vorstehend aufgezeigten Grundsätzen im
Zweifel zugunsten einer von Bindungen
freien Abwägungsentscheidung zu lösen ist,
bleibt dem Gemeinderat keine andere Wahl:
Er muss der Beschluss des Bebauungsplans
auf der Grundlage des vorliegenden
Planentwurfes ablehnen, wenn er dem Gebot
der gerechten Abwägung Rechnung tragen
und nicht sehenden Auges einen nichtigen
Bebauungsplan schaffen will, was auch für
den Investor nicht zielführend wäre.
c) Als Fazit ist nach alledem festzustellen:
Die Behauptung der Stadt Ulm, es gehe hier
um ein Verfahren und eine Abwägung wie in
jedem anderen Bebauungsplanverfahren, ist
aus den vorgenannten Gründen schlicht
absurd. Die Tatsache, dass die Stadt Ulm
durch den Abschluss des Projektvertrages
mit der MAB eine Vorwegbindung begründet
und damit zugleichihre Planungskoheit
einschränkt, den abschließenden Vorgang
sachwidrig verkürzt sowie die
Entscheidungsfreiheit sachwidrig eingeengt
hat, ist aus den vorgenannten Gründen
unbestreitbar. Die weitere Tatsache, dass
vorliegend den Darstellungen der Stadt Ulm
eine dem Abwägungsgebot zuwider laufende
Vorwegbindung (schädliche Vorwegbindung)
gegeben ist, ist offenkundig. Der Versuch der
Stadt Ulm, diese Tatsachen mit der
Begründung, in ihrer Eigenschaft als
Grundstückseigentümerin/ -verkäuferin
stünden ihr umfangreiche
Einflussmöglichkeiten zur Verfügung, so dass
der Bebauungsplan bei Wahrung der
städtischen Interessen im klassischen
Verfahren durchgeführt werden könne, in
Abrede zu stellen, ist offenkundig untauglich.
Diese immer wieder von der Rechtsprechung
aufgegriffene Abgrenzung zu einer
unzulässigen Vorwegbindung findet sich u.a.
auch in OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. 3.
2009 - 1 MN 267/08:
„Es wäre lebensfremd anzunehmen, eine
Gemeinde könne einen Logistikpark oder
ein ähnliches Großprojekt faktisch
bindungs- und risikofrei angehen. Darin liegt
immer zugleich ein finanzielles Wagnis, das
ohne (auch) unternehmerisches Denken
nicht in Grenzen gehalten werden kann.
Wollte man bereits das Eingehen eines
solchen Risikos für abwägungsschädlich
halten, ginge dies nur um Preis, dass
größere gemeindliche Planungen überhaupt
nicht mehr möglich wären.“
Das vertraglich vorgesehene gestaffelte
Wirksamwerden des Projektvertrages und die
damit verbundenen genau definierten
(vertretbaren) wirtschaftlichen Folgen für beide
Vertragspartner bei einem
Nichtzustandekommen des Closing verhindern
eine vom Einwender thematisierte unzulässige
wirtschaftliche oder faktische Vorwegbindung
der Stadt Ulm. Vertragsgrundlage ist –wie
mehrfach beschrieben - die als Anlage
In Anbetracht dessen,
beiliegende Projektplanung. Diese war
Grundlage für den Vorentwurf des
dass dem Projektvertrag als
Bebauungsplans im Stadium des
Vertragsgrundlage die Projektplanung
Aufstellungsbeschlusses. Dass die Stadt sehr
des Investors zugrunde liegt, die im
wohl eine gerechte Abwägung vorgenommen
Hinblick auf den Zuschnitt und/oder die
Zugangssituation des Einkaufsquartiers hat und sehr wohl willens und in der Lage ist,
Sedelhöfe aus der Bahnhofspassage im von dieser Planungsgrundlage infolge der im
Bebauungsplanverfahren diskutierten Belange
Wesentlichen genau dem vorliegenden
in begründeten Fällen abzuweichen, hat sie
Bebauungsplanentwurf entspricht,
bereits gezeigt: Zum Auslegungsbeschluss
dass Vertreter des Investors bereits
öffentlich erklärt haben, Änderungen des erfuhr der Bebauungsplanentwurf eine ganze
Reihe von Änderungen (Andienung
vorliegenden Bebauungsplanentwurfes
Bahnhofstraße 16, Vergrößerung des
im Hinblick auf den Zuschnitt des
Wohnanteils, Modfikationen am
Projektes sowie insbesondere
Treppenaufgang Bahnhofspassage usw.), die
hinsichtlich der Zugangssituation des
den Anregungen und der öffentlichen
Einkaufsquartiers Sedelhöfe aus der
Bahnhofspassage nicht zustimmen, und Diskussion im Rahmen des Verfahrens
geschuldet sind und sowohl
dass die Stadt Ulm dazu selbst erklärt
hat, der Projektvertrag komme nicht zur öffentliche/städtische Interessen aber eben
auch private Belange berücksichtigen
Durchführung, wenn diese entscheide,
- 114 da für die Verwirklichung der Planung
des Investors erforderliche Baurecht
nicht zu schaffen,
ist nicht ersichtlich, welche angeblichen (nicht
konkretisierten) Einflussmöglichkeiten als
Grundstückseigentümerin/ verkäuferin der
Stadt Ulm tatsächlich zur Verfügungstehen
könnten, um mit dem beabsichtigten
Bebauungsplan nicht nur die eigenen
städtischen Interessen, sondern auch die
Interessen unserer Mandanten als von der
Planung Betroffene ohne Verstoß gegen das
Gebot der gerechten Abwägung zu wahren.
d) Darüber hinaus ist festzustellen, dass die
von der Rechtsprechung aufgestellten und
vorstehend dargestellten vier Anforderungen,
die bei einer Bindung der Abwägung durch
Vorentscheidung einzuhalten sind, damit ein
auf der Grundlage eines vom künftigen
Investor vorgelegten Projektsentwurfs
aufgestellter Bebauungsplan überhaupt
unbedenklich sein kann, im vorliegenden Fall
augenscheinlich nicht erfüllt worden ist.
(...)
Jedenfalls ist die dritte Voraussetzung hier
nicht erfüllt, weil die vorgezogene
Entscheidung nicht den Anforderungen
genügt, die an sie zu richten wären, wenn sie
als Bestandteil des abschließenden
Abwägungsvorgangs getroffen würde. Da die
vorgenannten drei Voraussetzungen
schließlich kumulativ eingehalten werden
müssen, ist somit auch diese vierte
Anforderung hier nicht erfüllt. Nach der
Rechtsprechung kann ein umfassender und
ungebundener Abwägungsvorgang und eine
von Bindungen freie
Abwägungsentscheidung (...) nur erfüllt
werden, wenn die Gemeinde die gerechte
Abwägung vornimmt, bevor sie vertragliche
Bindungen mit einem künftigen Investor
eingeht und damit den Abwägungsvorgang
verkürzt und ihre Entscheidungsfreiheit
einschränkt. Die Stadt Ulm hat bei dem
Einkaufsquartier Sedelhöfe mit dem künftigen
Investor den Projektvertrag abgeschlossen,
um sodann auf der Grundlage des vom
künftigen Investor vorgelegten
Projektentwurfs den vorliegenden
Bebauungsplanentwurf aufzustellen. Wegen
der mit dieser Vorabentscheidung
verbundenen, zumindest faktischen
Vorwegbindung hätte die Stadt Ulm folglich
den gesamten Abwägungsvorgang (...) sowie
die Abwägungsentscheidung ebenfalls in die
Phase der Vorabentscheidung vorziehen
müssen. Dies hat sie jedoch nach ihrer
eigenen Darlegung nicht getan. In der
Die Stadt stellt die seitens des Einwenders
geäußerte Einschränkung des
Abwägungsvorgangs infolge vertraglicher
Vorwegbingdung aus bereits genannten
Gründen in Abrede.
- 115 Beschlussvorlage GD 087/14, Seite 49, wird
dazu ausgeführt:
„Mit dem Aufstellungsbeschluss und dem
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der
öffentlichkeit und der Träger öffentlicher
Belange im Juni 2013 wurden das
Bebauungsplanverfahren und damit ein
mehrstufiger Abwägungsprozess nach
BauGB eingeleitet; dieser ist erst mit dem
satzungsbeschluss abgeschlossen.“
Demzufolge ist die Stadt Ulm also erst fast
nach einem Jahr nach der erfolgten
vertraglichen Vorwegbindung gegenüber
dem künftigen Investor in den
Abwägungsprozess eingetreten. Vor dem
Hintergrund, dass der für Abwägungsvorgang
und Abwägungsergebnis entscheidende
Zeitpunkt der Abschluss des
Planungsverfahrens ist, kann die von der
Stadt Ulm bei der Vorwegbindung versäumte
gerechte Abwägung nach diesseitiger
Auffassung zwar nachgeholt werden. Wie
nachstehend noch näher begründet wird, ist
aber auch dies jedenfalls bis dato nicht
geschehen.
allgemeine Darlegung der Rechtsgrundsätze,
keine konkreten, abwägungsrelevanten Inhalte
allgemeine Darlegung der Rechtsgrundsätze,
keine konkreten, abwägungsrelevanten Inhalte
(Beschreibung)
3. Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung
a) Abwägungsausfall als Abwägungsmangel
aa) Rechtliche Grundsätze
bb) Abwägungsausfall bei dem Projekt
Sedelhöfe
Die u.a. in der Beschlussvorlage GD 087/14,
hervorgehobenen städtebaulichen und
stadtentwicklungspolitischen Oberziele der
Stadt Ulm bestehen erklärtermaßen darin,
mit der Ansiedlung des Einkaufquartiers
Sedelhöfe nicht nur das betroffene
bahnhofsnahe Areal aufzuwerten, sondern
zugleich die Attraktivität des
Einzelhandelsstandorts Ulm wie auch die
bestehenden Einzelhandelslagen in der
Ulmer Innenstadt zu stärken.
Dabei war und ist sich die Stadt Ulm
offensichtlich bewusst, dass einerseits der
Bahnhofstraße/Hirschstraße bis hin zum
Münsterplatz als Haupterschließungsachse
der Innenstadt, die aus der Sicht des
Einzelhandels als 1a-Lage zu qualifizieren
ist, eine besondere Bedeutung zukommt.
Ferner war und ist sich die Stadt Ulm
offensichtlich bewusst, dass andererseits die
Verbindung vom Hauptbahnhof zu dieser
Haupterschließungsachse im Sinne eines
Es ist korrekt, dass eine gute Anbindung der
Bahnhofstraße an den Bahnhofsplatz
städtebauliches Ziel der Stadtplanung ist. Eine
direkte Blick- und Wegebeziehung zwischen
Bahnhofstraße und Bahnhofsplatz ist aus
räumlichen uns funktionalen Gesichtspunkten
anzustreben. Es ist allerdings falsch – und
geht aus den aufgeführten Zitaten nicht hervor
–, dass die Funktionalität dieser Verbindung
ohne diese direkte Beziehung nicht gegeben
sei; der Status quo der vergangenen
Jahrzehnte hat dies deutlich gezeigt.
- 116 Tors zur City gleichfalls besondere
Bedeutung hat. Schließlich bestand und
besteht bei der Stadt Ulm offenbar das
Bewusstsein, dass diese Verbindung, wenn
sie funktionieren und den erklärten
städtebaulichen und
stadtentwicklungspolitischen Oberzielen
gerecht werden soll, zwingend die
(Beschreibung)
Gewährleistung einer Blick- und
Wegebeziehung zwischen dem Bahnhofplatz
und der Bahnhofstraße in vorzugsweise
verbesserter Qualität, zumindest aber in der
bisher vorhandenen Qualität erfordert. Dies
verdeutlichen insbesondere folgende
Äußerungen der Stadt Ulm:
(Zitat aus Niederschrift über die Verhandlung
des Gemeinderats vom 25.04.2012/ §22
sowie 5 Zitate aus Beschlussvorlage GD
087/14 siehe Originalschreiben)
In dem Bewusstsein der besonderen
Bedeutung einer guten und funktionierenden
Anbindung der Bahnhofstraße an den
Hauptbahnhof als übergeordnetes
städtebauliches Ziel wurde dem Stadtrat in
der Sitzung vom 25.04.2012 erläutert:
(Zitat aus Beschlussvorlage zu GD 157/12
siehe Originalschreiben)
Vor diesem Hintergrund bleibt festzuhalten,
dass die Stadt Ulm den sehr bedeutsamen
Aspekt einer notwendigen guten und
funktionierenden Anbindung der
Bahnhofstraße an den Hauptbahnhof bei der
Ausschreibung des Projekts erkannt hatte.
Die ausdrückliche Anforderung an die Bieter,
zu gewährleisten, dass eine geänderte
Passage möglichst ohne Beeinträchtigung
der Wegebeziehung zwischen Bahnhof und
Innenstadt vorgesehen wird, ist jedenfalls in
dem Angebot der MAB Development
Deutschland GmbH nicht erfüllt worden.
Auch dies hatte die Stadt Ulm ausweislich
der Niederschrift über die Verhandlung des
Gemeinderats vom 25.04.2012 (§ 22
Einkaufsviertel Sedelhöfe - Entscheidung
über die Vergabe -) seinerzeit erkannt. Ein
Ratsmitglied der CDU-Fraktion pries die
Projektplanung der MAB Development
Deutschland GmbH als „kein Projekt in
Insellage“, sondern als solches an, das
„hervorragend in die Innenstadt integriert
werde“. Er vertrat die Ansicht, die
Bahnhofstraße leide nicht darunter, dass
man hier ein „intelligentes Scharnier am
Eingang“ habe. Diese Beschreibung der
Projektplanung, die bei wirtschaftlicher
Betrachtung aus dem Blickwinkel des
(Beschreibung)
Gemäß der zitierten Beschlussvorlage GD
157/12 Seite 3 (Vergabebeschluss) wurde den
Bietern die besondere Aufgabe gestellt, ihre
Planungen der heutigen Passage anzupassen
und zu gewährleisten, dass eine geänderte
Planung möglich ist ohne Beeinträchtigung der
Wegebeziehung zwischen Bahn und Stadt.
Hintergrund der Formulierung war die
Tatsache, dass zum Zeitpunkt der
Ausschreibung und Verhandlung zum Areal
Sedelhöfe noch keine Aussagen zur
endgültigen Lage der neuen Passage
gemacht werden konnten. Die gestellte
Aufgabe wurde von MAB sehr wohl gelöst:
Die Planung der Sedelhöfe schließt an die
bestehende Bahnhofspassage an.
Künftige Anpassungen der Passage etwa
im Sinne einer axialen Durchbindung der
Bahnhofstraße zum Bahnhofplatz sind
möglich, ohne dass das Projektgrundstück
Sedelhöfe überhaupt tangiert würde.
Von einer Verfehlung übergeordneter Ziele
kann also keine Rede sein.
- 117 Investors zweifellos ein hervorragendes
Erfolgsrezept darstellt, vermochte jedoch
nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die
städtebaulich sehr wichtige Anforderung
„geänderte Passage ohne Beeinträchtigung
der Wegebeziehung zwischen Bahnhof und
Innenstadt“ als ausdrücklich übergeordnetes
Ziel dabei grundlegend verfehlt worden ist.
Ratsmitglieder anderer Fraktionen bemerkten
diese Problematik und forderten, diesen
Punkt im weiteren Verfahren noch zu lösen.
Dies verdeutlichen insbesondere folgende
Äußerungen von Ratsmitgliedern der
Fraktionen FWG, SPD und GRÜNE, mit
denen die Problematik schon damals auf den
Punkt gebracht wurde:
(Zitat aus Beschlussvorlage Niederschrift
über die Verhandlung des Gemeinderats vom
25.04.2012, § 22 Einkaufsviertel Sedelhöfe Entscheidung über die Vergabe, siehe
Originalschreiben)
Der Einwender stellt das bereits erwähte Zitat
in einen falschen Zusammenhang. Liest man
Gleichwohl stimmten auch die anderen
die Textpassage in ihrem ursprünglichen
Fraktionen der Vergabe an die MAB
Kontext, wird offensichtlich, dass darin allein
Development Deutschland GmbH zu, und
darauf abgezielt wird,
zwar offenbar im Vertrauen auf folgendes
Änderungen/Anpassungen der Passagen
Verhandlungsergebnis:
auch für die Zukunft zu gewährleisten - zu
einem Zeitpunkt, zu dem die Diskussion über
(Zitat aus Niederschrift über die Verhandlung die künftige Lage der Passage noch unklar
des Gemeinderats vom 25.04.2012, § 22
war. Wie bereits dargestellt, erfüllt die
Einkaufsviertel Sedelhöfe - Entscheidung
vorliegende Planung diese Anforderung.
über die Vergabe, siehe Originalschreiben)
Über die fehlerhafte Herleitung der Argumente
Eingelöst wurde die vorgenannte
hinaus werden auch die daraus gezogenen
Zusicherung in der Folgezeit allerdings nicht. Schlüsse in Abrede gestellt: Unabhängig von
Die Erfüllung der städtebaulich sehr
der städtebaulichen Perspektive etwa einer
wichtigen Anforderung „geänderte Passage
axialen Durchbindung der Bahnhofstraße auf
ohne Beeinträchtigung der Wegebeziehung
den Bahnhofplatz ist bereits die vorliegende
zwischen Bahnhof und Innenstadt“ als
Wegeverbindung eine gut funktionierende, die
ausdrücklich übergeordnetes Ziel geriet in
Interessen der Stadtplanung und der
der Folgezeit sowohl bei dem Abschluss des verschiedenen Handelslagen sorfältig
Projektvertrages mit dem Investor als auch
abwägende Lösung. Der Vorwurf eines
im Bebauungsplanaufstellungsverfahren
missbräuchlichen Einsatzes des
vollständig aus dem Blick. Die Problematik
Städtebaurechts wird entschieden
der ungelösten Verbindung zwischen
zurückgewiesen. Ein Abwägungsausfall ist in
Bahnhof und Innenstadt, die den
keiner Weise gegeben.
städtebaurechtlichen Grundsätzen sowie den
Belangen/Interessen des bestehenden
Einzelhandels in der Ulmer Innenstadt, u. a.
unseren Mandanten, eklatant zuwider läuft
(Verstöße gegen das Gebot des gegenüber
dem ortsansässigen Handel zu wahrenden
Wettbewerbsschutzes und gegen das Verbot
des Missbrauchs des Städtebaurechts als
Steuerungsinstrument zur Beeinflussung der
Marktverhältnisse), findet sich in dem
vorliegenden Bebauungsplanentwurf
unverändert wieder. Dies dokumentiert einen Die Argumentation der Stadt basiert u.a. auf
schwerwiegenden Abwägungsfehler u.a. im
einer gutachterlich verfassten
Sinne eines Abwägungsausfalls.
zielgruppenorientierten Standortanalyse, einer
- 118 Zur Begründung ihrer Auffassung, es läge
kein Abwägungsausfall vor, führt die Stadt
Ulm an:
Zitate aus der Beschlussvorlage zum
Auslegungsbeschluss, GD 087/14, siehe
Originalschreiben).
Diese Argumente vermögen nicht zu
überzeugen. Sie werden durch nichts
unterlegt und qualifizieren sich als schlichte
Behauptungen ins Blaue hinein. Denn die
Stadt Ulm hat in dem
Bebauungsplanaufstellungsverfahren die
Abwägungsbeachtlichkeit und -erheblichkeit
der schutzwürdigen Betroffenheiten des
bestehenden Einzelhandels in der
Bahnhofstraße/ Hirschstraße, die gerade
nicht nur geringfügig und in ihrem Eintritt
nicht völlig unwahrscheinlich sind, völlig
außer Acht gelassen. Den schon sehr
frühzeitig, u.a. mit Schreiben vom
22.05.2013, von unseren Mandanten und im
Übrigen auch von anderen Betroffenen
vorgebrachten Bedenken und Einwendungen
ist die Stadt Ulm unter Verkennung ihrer
Verpflichtung, die betroffenen privaten
Belange sorgfältig zu ermitteln und im
Hinblick auf zukünftig betroffene Interessen
hinreichende Prognosen zu erstellen bzw.
erstellen zu lassen, nicht nachgegangen. Sie
hat diese Bedenken und Einwendungen
vielmehr schlicht als Spekulationen ohne
nachvollziehbare Grundlage abgetan.
gutachterlich verfassten Auswirkungsanalyse,
auf einer raumordnerischen Beurteilung des
Regierungspräsidiums Tübingen und nicht
zuletzt auf eigenen stadtplanerischen
Kompetenzen. Der Abwägungsprozess wurde
intensiv und unter Einbeziehung aller
abwägungsrelevanten Aspekte geführt. Der
Vorwurf einer „Argumentation ins Blaue
hinein“ verfehlt vollkommen.
Der umgekehrte Fall ist richtig: In der
Einwendung zum Auslegungsbeschluss, auf
die sich der Einwender hier bezieht, wird ein
Frequenzverlust in der Bahnhofstraße um
deutlich mehr als 50% prognostiziert. Diese
nicht weiter belegte und sachlich offensichtlich
völlig überzogene Behauptung ist tatsächlich
spekulativ. Ungeachtet dessen hat sich die
Stadt, wie bereits mehrfach beschrieben, sehr
wohl intensiv und frühzeitig mit der Frage
auseinandergesetzt, wie das Projekt ins
städtische Umfeld integriert und wie der
Branchenmix in den Sedelhöfen
zusammengesetzt werden muss, um den
berechtigten Sorgen des bestehenden
Einzelhandels Rechnung zu tragen.
allgemeine Darlegung der Rechtsgrundsätze,
keine konkreten, abwägungsrelevanten Inhalte
a) Abwägungsdefizit als Abwägungsmangel
aa) rechtliche Grundsätze
bb) Abwägungsdefizit bei dem Projekt
Sedelhöfe
Unsere Mandanten sind von der Planung
Betroffene. Die schutzwürdigen Interessen
unserer Mandanten (das Eigentumsrecht der
Grundstückseigentümerin und die Rechte am
eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb der Warenhausbetreiberin)
genießen Drittschutz.
Die planungsbedingten Beeinträchtigungen
der Interessen unserer Mandanten
resultieren - wie bereits dargelegt - daraus,
dass der vorliegende Entwurf des
Bebauungsplanes „Sedelhöfe“ auf der Ebene
Der Einwender hat diese Argumente bereits
mehrfach wiederholt. Von eine erneuten
Stellungnahme an dieser Stelle wird daher
abgesehen. Die Belange und Interessen des
Einwenders als Teil der örtlichen
Händlerschaft wurden frühzeitig in die
Abwägung eingestellt.
- 119 0 sowie erst recht auf der Ebene -1 bei
realistischer Betrachtung auf der Basis
zutreffender Fakten und Annahmen eine
ausgeprägt einseitige Planung der
Wegeführung im Bereich der
Bahnhofspassage zugunsten des
Einkaufsquartiers Sedelhöfe und zu Lasten
der traditionellen Einkaufslagen der Ulmer
Innenstadt, insbesondere zu Lasten des
bestehenden Einzelhandels in der
Bahnhofstraße/ Hirschstraße vorsieht. Die
Fußgängerströme aus dem Hauptbahnhof,
aus dem ÖPNV am Hauptbahnhof und aus
der neuen Tiefgarage in die
Bahnhofspassage werden nach dieser
Planung absolut vorrangig, augenscheinlich
gezielt, in das Einkaufsquartier Sedelhöfe
gelenkt. Mit dieser Wegeführung sind
massive Wettbewerbsnachteile für die in der
Bahnhofstraße/Hirschstraße ansässigen
Einzelhändler, u.a. für unsere Mandanten,
verbunden. Dies wiederum wird gravierende
nachteilige Folgen für unsere Mandanten
haben (Wertverlust der
Grundstückseigentümerin und Umsatzverlust
der Warenhausbetreiberin), welche oben
unter Ziffer A. IV.4. im Einzelnen dargestellt
sind. Die planungsbedingten
Beeinträchtigungen unserer Mandanten
stehen mithin in einem adäquat-kausalen
Zusammenhang mit der Bauleitplanung.
Diese betroffenen Belange/ Interessen
unserer Mandanten sind folglich in die
Abwägung einzustellen.
Das Abwägungsdefizit begründet sich u.a.
daraus, dass die Stadt Ulm unrichtige
Tatsachen und Annahmen in die Abwägung
eingestellt hat. Dies gilt insbesondere für die
vermeintlich gleichmäßige Berücksichtigung
der Bewegungsrichtung zur Bahnhofstraße
und den vermeintlich weiterhin gegebenen
Blickkontakt in die Bahnhofstraße. Dabei
stützt sich die Stadt Ulm auf eine subjektive
Sichtweise, der objektiv unrichtige Fakten
und Annahmen zugrunde gelegt werden, was
oben unter Ziffer B.II.1.b) bereits näher
begründet worden ist. Auf dieser
unzutreffenden Grundlage und damit unter
Außerachtlassung der realistischen
Gegebenheiten, die durch die geplante
Wegeführung geschaffen werden sollen, wird
die gravierende Benachteiligung des
bestehenden Einzelhandels in der
Bahnhofstraße/Hirschstraße, also auch
unserer Mandanten, von der Stadt Ulm in
Abrede gestellt. Darin liegt ein Verstoß gegen
das Gebot der zutreffenden Ermittlung des
Abwägungsmaterials.
Soweit die Stadt Ulm argumentiert, die
Ein Abwägungsdefizit infolge der Einstellung
unrichtiger Tatsachen liegt nicht vor, das
eingestellte Abwägungsmaterial ist zutreffend.
Die Planung berücksichtigt sehr wohl die
Bewegungsrichtung in die Bahnhofstraße; ein
Blickkontakt zur Bahnhofstraße bleibt, wie
ebenfalls bereits mehrfach dargestellt,
bestehen.
Wie bereits dargestellt, ist die offene und stark
vernetzte Struktur der Sedelhöfe darauf
ausgerichtet, bestehende Einkaufslagen zu
erweitern bzw. zu stärken und somit gerade
nicht dazu geeignet, Passantenströme auf
Kosten bestehender Lagen abzuleiten. Der
Einwender hält der Stadt Ulm eine subjektive
Betrachtung des Sachverhalts vor und nimmt
für sich in Anspruch, aus der Sicht des
Einzelhandels zu sprechen. Richtig ist aber,
dass der Einwender sehr subjektiv für einen
ganz bestimmten Einzelhandelsstandort in der
Bahnhofstraße argumentiert und andere
Einzelhandelslagen mit anders gelagerten
Interessen, wie etwa das Wengenviertel,
ausblendet. Es ist aber gerade die Aufgabe
einer umfassenden Abwägung, die
Partikularinteressen aller Betroffenen
- 120 vorliegende Planung sehe am östlichen
Ausgang der Bahnhofspassage eine
öffentliche Bewegungsfläche mit
Verteilerfunktion vor, die noch an der engsten
Stelle eine Breite von über 11,0 m zu den
nächstliegenden Fassaden aufweise und sich
sowohl in Richtung der Sedelhöfe als auch in
Richtung der Bahnhofstraße aufweite, liegt
gleichfalls ein Verstoß gegen das Gebot der
zutreffenden Ermittlung des
Abwägungsmaterials vor. Hier hat die Stadt
Ulm eine subjektive Betrachtung und
Bewertung angestellt, bei der spezielle
Anforderungen an eine
einzelhandelsrelevante Verteilung von
Passanten, die auf einzelhandelsspezifischen
Erfahrungen beruhen, vollständig außer Acht
gelassen wurden. Aus der Sicht des
Einzelhandels werden diese Anforderungen
durch die geplante Fläche nicht erfüllt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
noch nachzureichende wissenschaftliche
Studie der Ostfalia Hochschule für
angewandte Wissenschaften verwiesen.
einzustellen. Im Unterschied zur Interessengeleiteten Sichtweise des Einwenders hat die
Stadt das Abwägungsmateiral sehr wohl
zutreffend ermittelt. Auf die Studie der Ostfalia
Hochschule wird an gesonderter Stelle in der
Beschlussvorlage ausführlich Stellung
bezogen.
Die Aussage des Einwenders, dass geleitete
Baustrukturen die Kunden abfangen und zum
primären Aufenthalt in diesen Räumlichkeiten
verleiten würden, zeugt davon, dass das
neuartige Konzept der Sedelhöfe offenbar
missvertanden wurde. Passanten aus der
Bahnhofpassage betreten nicht etwa die
Räumlichkeiten eines Einkaufszentrums.
Passanten betreten vielmehr öffentliche und
faktisch offene Gassen, die zu den
verschiedenen Bereichen der Ulmer City
weiterleiten. Die Sedelhöfe unterscheiden sich
in dieser Hinsicht nicht von anderen
Nebenlagen entlang der
Haupterschließungsachse Bahnhof/Hirschstraße. Den Passanten bleibt die Wahl,
ob sie ihren vorgefassten Zielen und
Weiterhin führt die Stadt Ulm ins Feld, die
Vorhaben folgend den individuell passendsten
Sedelhöfe würden Teil der Stadtstruktur. Die Weg durch die Stadt nehmen oder etwa eines
als offene Gassen konzipierten inneren
der Geschäfte, sei es an der Bahnhofstraße
Erschließungswege der Sedelhöfe und deren oder in den Sedelhöfen, betreten. Auch in
vielfältige Anknüpfungspunkte an das
diesem Zusammenhang wird der Vorwurf, das
bestehende Wegenetz würden die Besucher Abwägungsmaterial sie nicht zutreffend
der Sedelhöfe bruchlos in die Bahnhofstraße ermittelt worden, zurückgewiesen. Auf die
bzw. in die umliegenden Quartiere
Studie der Ostfalia Hochschule wird an
weiterleiten. Auch hierin liegt ein Verstoß
gesonderter Stelle in der Beschlussvorlage
gegen das Gebot der zutreffenden Ermittlung ausführlich Stellung bezogen.
des Abwägungsmaterials. Die Betrachtung
und Bewertung der Stadt Ulm widerspricht
völlig den Erfahrungen des Einzelhandels,
die auch bei diesem Punkt außer Acht
gelassen worden sind. Die Erfahrungen des
Einzelhandels im Hinblick auf eine
einzelhandelsrelevante Erschließung lehren
vielmehr, dass geleitete Baustrukturen die
Kunden abfangen und zum primären
Der Einwender fokussiert ausschließlich auf
Aufenthalt in diesen Räumlichkeiten
Passanten aus der Bahnhofspassage in
verleiten. Berücksichtigt man in diesem
Bewegungsrichtung von Westen nach Osten.
Zusammenhang noch, dass mit der
Selbst, wenn man der Argumentation des
geplanten Wegeführung aus der
Einwenders folgen und erhebliche Rückgänge
Bahnhofspassage auf der Ebene 0 und erst
der Passanten aus diesem einen Zufluss in
recht auf der Ebene -1 eine völlig neue
der Bahnhofstraße in Betracht ziehen würde,
Wegebeziehung nahezu ausschließlich zu
wäre dies nicht dazu geeignet, die
dem Einkaufsquartier Sedelhöfe geschaffen
Sogwirkung der Achse
wird, ist die Kritik, die Sedelhöfe schlucken
Bahnhofstraße/Hirschstraße infrage zu
Passantenströme und verteilen diese
stellen. Diese Achse wird von zahlreichen
lediglich intern weiter, nachvollziehbar und
Zuläufen entlang des gesamten
berechtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten Innenstadtrings bedient und ist strukturell das
wird auch zu diesem Punkt auf die noch
Rückgrat der westlichen Innenstadt mit einer
nachzureichende wissenschaftliche Studie
hohen Verbindungs-, Sammel- und
der Ostfalia Hochschule für angewandte
Verteilerfunktion. Die Straße hat eine
Wissenschaften verwiesen.
attraktive und stabile Einzelhandelsstruktur
und im deutschlandweiten Vergleich mit
- 121 Das weitere Argument der Stadt Ulm, es sei
davon auszugehen, dass das geplante
Einkaufsquartier Sedelhöfe, am Eingang der
Bahnhofstraße quasi in zweiter Reihe
gelegen, an der Sogwirkung dieser für die
gesamte Innenstadt bedeutsamen
Erschließungsachse nichts ändern werde,
kann nur als Behauptung ins Blaue hinein
gewertet werden. Eine Begründung bleibt die
Stadt Ulm schuldig. Es ist auch nicht
nachvollziehbar, wie die behauptete
Sogwirkung ohne eine gute und
funktionierende Verbindung vom
Hauptbahnhof zur Bahnhofstraße und in
Ansehung der hinzukommenden gezielten
Lenkung der Passantenströme in die
Sedelhöfe funktionieren soll. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auch zu diesem
Punkt auf die vorgenannte Studie der Ostfalia
Hochschule für angewandte Wissenschaften
verwiesen.
Städten bis 250.000 Einwohner mit Abstand
die höchste Passantenfrequenz (Aussage der
Ulmer City Marketing e.V.).
Der Einwender stellt Zitate in einen falschen
Zusammenhang: Der Terminus „Spekulation
ohne nachvollziehbare Grundlage“ wurde in
einem ganz bestimmten, vorstehend
erläuterten und begründeten Kontext
verwendet und nicht etwa auf ein Schreiben
vom Mai 2013 oder gar auf Einwendungen im
Allgemeinen bezogen. Die Stadt hat
hinreichende, plausible und schlüssige
Prognosen über die Auswirkungen der
Bauleitplanung vorgenommen und
gutachterlich überprüfen lassen. Daraus
ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die
Planung schädliche städtebauliche
Auswirkungen oder gar existenzgefähredende
Effekte generieren würde. Die Stadt hat die
einzustellenden Belange hierzu vollständig
ermittelt. Es ist allerdings nicht Aufgabe der
Stadt, anhand irgendwie gearteter
Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Stadt Frequenzprognosen, die in Anbetracht der
Ulm ihrer Verpflichtung zur vollständigen
Komplexität von Ziel-, Quell- und
Ermittlung der betroffenen und
Durchgangsverkehren nicht zu belastbaren
widerstreitenden Belange nicht
Zahlen führen können, Spekulationen
nachgekommen ist. Denn schon sehr
Vorschub zu leisten. Aus diesem Grund hat
frühzeitig, u.a. mit Schreiben vom
sich die Stadt auch nicht an der Beauftragung
22.05.2013, von unseren Mandanten
der mittlerweile vorgelegten, in ihrer
vorgebrachten Bedenken und Einwendungen Aussagekraft zweifelhaften Studie der Ostfalia
ist die Stadt Ulm nicht nachgegangen. Sie
Hochschule beteiligt.
hat diese vielmehr schlicht als Spekulationen
ohne nachvollziehbare Grundlage abgetan.
Dabei hat sie verkannt, dass es ihr im
Rahmen ihrer Ermittlungspflichten obliegt, die
betroffenen privaten Belange unserer
Mandanten selbst sorgfältig zu ermitteln.
Dieser Verpflichtung ist die Stadt Ulm nicht
nachgekommen. Ferner hätte die Stadt Ulm
hinreichende, plausible und schlüssige
Prognosen über die zukünftigen
Auswirkungen ihrer Bauleitplanung, also
auch im Hinblick auf die zukünftig von der
Die Auswirkungsanalyse der GMA ist auch in
Planung betroffenen Interessen unserer
diesem Zusammenhang insoweit hilfreich, als
Mandanten selbst vornehmen bzw. durch
darin schädliche städtebauliche Auswirkungen
geeignete Sachverständige erstellen lassen
und Umsatzverlagerungen in einem
müssen. Das heißt, es wäre Sache der Stadt wettbewerbsverzerrenden oder gar
Ulm gewesen, eine gutachterliche Analyse
existenzgefährdenen Ausmaß
möglicher Veränderungen der
ausgeschlossen werden. Die wiederholte
Passantenströme in der Ulmer Innenstadt
Unterstellung einer einseitigen Lenkung der
durch den Bau des Einkaufszentrum
Passantenströme wird auch in diesem
Sedelhöfe, wie sie im Februar 2014 von der
Zusammenhang aus bereits vielfach
(Mandantin) gemeinsam mit weiteren
erläuterten Gründen zurückgewiesen.
betroffenen Einzelhändlern und dem Ulmer
City Marketing e.V. in Auftrag gegeben
worden ist, selbst zu beschaffen. Auch dieser
Verpflichtung ist die Stadt Ulm nicht
nachgekommen; selbst eine Beteiligung an
der vorgenannten Beauftragung hat die Stadt
Ulm abgelehnt.
- 122 Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass
das vom Investor in Auftrag gegebene
Gutachten der GMA Gesellschaft für Marktund Absatzforschung mbH aus November
2012 („Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung
des innerstädtischen Einkaufszentrums
„Sedelhöfe“ im Oberzentrum Ulm“) in diesem
Zusammenhang nicht hilfreich ist. Denn die
geplante Fußgängerführung vom
Hauptbahnhof Ulm in die Ulmer Innenstadt
und die Gestaltung der Zugangssituation des
Einkaufsquartiers Sedelhöfe zu Lasten des
bestehenden Einzelhandels in der
Bahnhofstraße und der Hirschstraße sind
nicht Gegenstand dieser
Auswirkungsanalyse. Demgemäß enthält das
vorgenannte Gutachten auch keine Aussage
zu den schädlichen Auswirkungen, die aus
der Veränderung und einseitigen Lenkung
der Passantenströme für den bestehenden
Einzelhandel in der Ulmer Innenstadt zu
erwarten sind.
Auch hier wiederholt der Einwender lediglich
bereits vorgebrachte Argumente; diese
wurden im Abschnitt A IV.5. bereits
ausführlich behandelt. Die Annahme, die
Stadt habe keine Planungsalternativen in
Betracht gezogen, ist falsch. Ein
Abwägungsdefizit liegt nicht vor.
Schließlich ist der Stadt Ulm vorzuhalten,
dass sie sich anbietende und ernsthaft in
Betracht kommende Planungsalternativen
nicht in die Abwägung einbezogen hat.
Insbesondere hat sie verkannt, dass
tatsächlich weitere Planungsalternativen zur
Gestaltung der Zugangssituation vom
(Beschreibung)
Hauptbahnhof Ulm in die Ulmer Innenstadt,
die zu einer gerechten Verteilung der
Passantenströme - und zwar insbesondere
der Passanten in bzw. aus der
Bahnhofspassage auf den Ebenen -1 und 0 führen würden, bestehen. Damit hat die Stadt
Ulm ihre Verpflichtung, ernsthaft in Betracht
kommende Alternativen sachlich,
unvoreingenommen und unparteiisch zu
prüfen, verletzt. Zugleich hat sie die Pflicht
verletzt, die vorgenannte tatsächlich
bestehende und in Ansehung der
besonderen Bedeutung einer guten und
funktionierenden Verbindung zwischen
Bahnhof und Bahnhofstraße objektiv
vorzugswürdige Planungsalternative zu
erarbeiten.
Gemeinsam mit weiteren betroffenen
Einzelhändlern in der
Bahnhofstraße/Hirschstraße, der Industrieund Handelskammer Ulm und dem Ulmer
City Marketing e.V. hat die (Mandantin) mit
Schreiben vom 22.05.2013 (nebst Anlagen 1
- 8) den Vorschlag „City Tor Ulm“ als
Planungsalternative für die fußläufige
Verbindung zwischen dem Hauptbahnhof
Ulm und der Ulmer Innenstadt vorgelegt.
Gegenstand dieser Planungsalternative ist
eine Bündelung der vom Hauptbahnhof Ulm
Die Lage der Haltestelle wurde im
Fachbereichsausschusses Stadtentwicklung
Bau und Umwelt im Rahmen der Vorbereitung
des Realisierungswettbewerbs Bahnhofplatz
Ulm am 05.02.2013 (GD 010/13)
beschlossen. Die sich daraus ergebenden
funktionalen Auswirkungen für die
Fußgängerquerung über den Bahnhofplatz
wurden in der Stellungnahme zum Vorschlag
„City Tor Ulm“ nachvollziehbar erläutert.
Zusätzlich zu den beschriebenen,
barrierefreien Furten an beiden Enden der
- 123 kommenden Fußgängerströme auf der
Ebene 0 und die Schaffung einer
großzügigen Eingangssituation zur Ulmer
Innenstadt mit einer Orientierungsfläche, die
im Gegensatz zu der vorliegenden Planung
den Zwang zu einer bestimmten
Wegeführung vermeidet.
Haltestellen kann nach neueren
Erkenntnissen wohl eine zusätzliche, nicht
barrierefreie Querungsmöglichkeit im Bereich
der Mittelzone der Haltestelle in Aussicht
gestellt werden.
Die Stadt Ulm hat aktuell einen
Realisierungswettbewerb zur Umgestaltung
Diese Planungsalternative wurde in allen
und Aufwertung des Bahnhofplatzes
Alternativen und Varianten aus „funktionalen“ durchgeführt und bereits einen
und „stadtstrukturellen“ Günden abgelehnt.
Vergabebeschluss zugunsten des
Die Ablehnung wird darauf gestützt, es seien Wettbewerbssiegers gefasst (Sitzung am
verkehrstechnische Stellungnahmen
24.06.2014, GD 214/14). Der heute stark
eingeholt und städtebauliche Szenarien
verkehrsdominierte und unzulänglich
entwickelt worden, die allerdings nicht
gestaltete Straßenraum wird grundlegend
offengelegt worden sind. Es kann daher nicht erneuert und zu einem urbanen Freiraum
nachvollzogen werden, dass die
umgestaltet.
vorgeschlagene Alternativplanung tatsächlich
an der technischen Machbarkeit scheitern
soll.
Soweit sich die Stadt Ulm auf
stadtstrukturelle Gründe berufen hat, greifen
diese nicht durch. Dies gilt vor allem für das
Argument, die vorgeschlagene
Orientierungsfläche könne nicht akzeptiert
werden, weil bereits ein großer urbaner
Freiraum auf dem Bahnhofsplatz bestünde.
Dies ist nicht zutreffend. Zur weiteren
Begründung dafür, dass die Ablehnung der
Planungsalternative sachlich nicht
nachvollziehbar ist, wird auf das als Anlage 3
in Ablichtung beigefügte Schreiben der
(Mandantin) vom 05.05.2014 verwiesen.
Wie oben unter Ziffer A. 5. b) bereits näher
dargestellt und begründet worden ist, hat die
Stadt Ulm nach eigener Bestätigung die
Planung des Investors aus dem
Vergabeverfahren als Grundlage für den
vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes
„Sedelhöfe“ übernommen und im Anschluss
daran im Hinblick auf die Zugangssituation zu
dem Einkaufsquartier Sedelhöfe keine
weiteren Planungsalternativen untersucht.
Tatsächlich bestehen jedoch weitere
Planungsalternativen zur Gestaltung der
Zugangssituation vom Hauptbahnhof Ulm in
die Ulmer Innenstadt, die zu einer gerechten
Verteilung der Passantenströme - und zwar
insbesondere der Passanten in bzw. aus der
Bahnhofspassage auf den Ebenen -1 und 0 führen würden; aus planerischer Sicht ist es
ohne Weiteres möglich, den diesseitigen bereits mit Schreiben der (Mandantin) vom
22.11.2013 detailliert mitgeteilten Einwendungen gegen die geplante
Auch hier wiederholt der Einwender lediglich
bereits vorgebrachte Argumente; diese
wurden im Abschnitt A IV.5.b bereits
ausführlich behandelt. Die Annahme, die
Stadt habe keine Planungsalternativen in
Betracht gezogen, ist falsch. Ein
Abwägungsdefizit liegt nicht vor.
Auch hier wiederholt der Einwender lediglich
bereits vorgebrachte Argumente; diese
wurden im Abschnitt A IV.5.b bereits
ausführlich behandelt. Die Aussage, eine
zusätzliche Fahrtreppe im Bereich des Kanals
der „Kleinen Blau“, stelle keine realistische
Option dar, ist falsch. Die Stadt befindet sich
hier bereits in aussichtsreichen
Verhandlungen. Ein Abwägungsdefizit liegt
nicht vor.
- 124 Fußgängerführung auf der Ebene -1 und der
Ebene 0 Rechnung zu tragen und den
Entwurf des Bebauungsplanes „Sedelhöfe“
entsprechend zu ändern.
Bestätigt hat die Stadt Ulm damit im Übrigen
auch, dass alle in der Beschlussvorlage vom
19.02.2014 (GD 087/14) und der Begründung
des Bebauungsplanentwurfes in der Fassung
vom 20.02.2014 geäußerten städtebaulichen
Überlegungen, die unter Einbeziehung des
Grundstückes und Gebäudes Bahnhofplatz 7
eine Verbesserung der Anbindung der
allgemeine Darlegung der Rechtsgrundsätze,
Bahnhofstraße an den Hauptbahnhof in
keine konkreten, abwägungsrelevanten Inhalte
Aussicht stellen, aus derzeitiger Sicht keine
realistische Option darstellen. Dies gilt auch
für den Planungsvorschlag Treppenaufgang
Bahnhofspassage (Anlage 9 zu GD 087/14),
der außerhalb des Plangebietes eine
zusätzliche Fahrtreppe im Bereich des
Kanals der „Kleinen Blau“ vorsieht.
Tatsächlich ist überhaupt nicht absehbar, ob
und gegebenenfalls wann das Objekt
Bahnhofplatz 7 für städtebauliche Zwecke
zur Verfügung stehen könnte.
Wie vorstehend dargelegt wurden weder das
Abwägungsmaterial fehlerhaft
c) Abwägungsfehleinschätzung als
zusammengestellt bzw. der Abwägung
Abwägungsmangel
unrichtige Tatsachen und Annahmen
zugrunde gelegt, noch wurden Sachverhalte
aa) Rechtliche Grundsätze
und Belange unvollständig ermittelt oder
ernsthaft in Betracht kommende Alternativen
bb) Abwägungsfehleinschätzung bei dem
ignoriert. Die Gewichtung der Belange erfolgte
Projekt Sedelhöfe
sachlich und unvoreingenommen.
Im Hinblick auf die vorstehend als
Abwägungsmangel im Sinne eines
Abwägungsdefizits angesprochenen Punkte
liegt jeweils zugleich auch ein
Abwägungsmangel im Sinne einer
Abwägungsfehleinschätzung vor.
Wenn schon das Abwägungsmaterial
fehlerhaft zusammengestellt worden ist, weil
unrichtige Tatsachen und Annahmen
zugrunde gelegt, Sachverhalte und Belange
nicht vollständig ermittelt und in die
Abwägung eingestellt sowie sich anbietende
und ernsthaft in Betracht kommende
Alternativen nicht einbezogen worden sind,
kann dies - wie hier - nur dazu führen, dass
die jeweiligen Belange auch nicht objektiv
zutreffend in ihrer Bedeutung berücksichtigt
werden. Infolgedessen ist auch die
anschließende Gewichtung der Belange
natürlich nicht objektiv zutreffend erfolgt.
d) Abwägungsdisproportionalität als
Abwägungsmangel
aa) Rechtliche Grundsätze
allgemeine Darlegung der Rechtsgrundsätze,
keine konkreten, abwägungsrelevanten Inhalte
(Beschreibung)
- 125 bb) Abwägungsdisproportionalität bei dem
Projekt Sedelhöfe
Die Stadt Ulm vertritt die Auffassung, die
vorliegende Planung erreiche durchaus einen
Interessenausgleich zwischen dem neuen
Projekt und den Anliegern an der
Bahnhofstraße. Zur Begründung führt sie an:
Der östliche Aufgang/Ausgang der Passage
leite gleichermaßen in die Innenstadt wie in
das neue Einkaufsquartier. Die
Treppenanlage fächere sich in zwei
Richtungen auf, so dass die
Bewegungsrichtungen der Passanten sowohl
zur Innenstadt als auch in die Sedelhöfe
aufgenommen würden. Die Blickbeziehung
vom Treppenaufgang in die Bahnhofstraße
bleibe sehr wohl erhalten. Die weiter nach
Osten gerückte Treppenanlage würde den
Blickwinkel in Richtung Bahnhofstraße
deutlich aufweiten. Dies sei eine wesentliche
Verbesserung gegenüber der hinter das
Gebäude Bahnhofstraße 7 zurückversetzten
Treppenanlage im Bestand. Die geplante
zusätzliche Rolltreppe an der Südseite des
Treppenaufgangs würde die Situation noch
weiter verbessern. Gegenüber dem aktuellen
Zustand würde der Zugang vom Bahnhof zur
Innenstadt wesentlich verbessert durch eine
neue Gasse, die den Bahnhofsplatz mit
oberirdischer Fußgängerquerung mit der
Bahnhofstraße verbindet und durch neue
weiter östlich gelegene Fahrtreppen und eine
sich fächerförmig zur Bahnhofstraße
öffnende Treppenanlage.
Wie vorstehend bereits näher begründet
worden ist, sind diese Behauptungen
sämtlich nicht zutreffend. Eine Verbesserung
der bestehenden Situation ist im Hinblick auf
die Belange/Interessen unserer Mandanten
nicht feststellbar. Im Gegenteil, durch die
vorliegende Planung wird das
Einkaufsquartier Sedelhöfe ungerechtfertigt
und zu Lasten unserer Mandanten
übermäßig begünstigt (Verstoß gegen das
Gebot der Wettbewerbsneutralität der
Bauleitplanung). Daher liegt auf der Hand,
dass die vorgenannten Aspekte tatsächlich
keinen Interessenausgleich zugunsten
unserer Mandanten darstellen können.
Weiterhin argumentiert die Stadt Ulm, die
Dimension der Gassen und Freiflächen
orientiere sich dabei an altstadt-typischen
Querschnitten. Eine Zurücknahme der
Gebäudekanten auf das ursprüngliche Maß
werde in diesem neuen städtebaulichen
Kontext abgelehnt.
Auch hier wiederholt der Einwender lediglich
bereits vorgebrachte Argumente; diese
wurden im Abschnitt A IV. bereits ausführlich
behandelt. Ein Verstoß gegen die gebotene
Wettbewerbsneutalität liegt nicht vor. Im
Gegenteil: Die Sedelhöfe tragen dazu bei,
dass neben den stark dominierenden
Einkaufslagen Bahnhof- und Hirschstraße
auch Nebenlagen wie etwa das
Wengenviertel besser angebunden werden.
(Beschreibung/Zitierung)
Die Behauptung, das Ziel einer guten
Verbindung zwischen Bahnhof und
Bahnhofstraße bzw. die Wahrung des
Wettbewerbschutzes würden gestalterischen
Aspekten nachgeordnet, ist nicht korrekt. In
der vorliegenden Diskussion geht es
vorrangig nicht um gestalterische als vielmehr
um stadtstrukturelle und funktionale Aspekte.
Die geäußerte Ansicht, die Qualität der
Verbindung zwischen Bahnhof und
Bahnhofstraße hänge entscheidend von der
Größe der Orientierungsfläche von dem
Treppenaufgang ab, wird in Abrede gestellt.
Die geplante Fläche am Ausgang der
Treppenanlage ist ohne Frage groß genug,
um die zu erwartenden Passanten bequem
aufzunehmen. Wesenlich für die Orientierung
ist dabei nicht die Größe der Fläche, sondern
- 126 Angesichts der besonderen Bedeutung,
welche eine gute Verbindung zwischen
Bahnhof und Bahnhofstraße als
städtebauliches und
stadtentwicklungspolitisches Oberziel
einerseits und zur Wahrung des
Wettbewerbsschutzes des ortansässigen
Handels in der wichtigen Achse
Bahnhofstraße/Hirschstraße andererseits
hat, ist bei objektiver Gewichtung keine
Rechtfertigung dafür ersichtlich, diese
Belange hinter die von der Stadt Ulm
genannten gestalterischen Aspekte
zurückzusetzen. Schließlich können die
altstadt-typischen Querschnitte im gesamten
Bereich des Einkaufsquartiers Sedelhöfe
erhalten bleiben. Lediglich die in der Ebene 0
erforderliche Orientierungsfläche muss
erweitert werden, um tatsächlich die
notwendige Verteilerfunktion zu erhalten.
Warum eine Zurücknahme der
Gebäudekanten auf das ursprüngliche Maß
in diesem neuen städtebaulichen Kontext aus
städtebaulicher Sicht nicht vertretbar sein
sollte, erläutert die Stadt Ulm nicht und ist
auch nicht ersichtlich. Tatsächlich geht es der
Stadt auch in diesem Punkt doch wohl
darum, die Interessen des Investors nicht zu
berühren, damit dieser nicht von dem Projekt
abspringt.
deren räumliche Qualität. Die durch die
Sedelhöfe definierten Raumkanten sind sehr
klar und leiten in die Bahnhofstraße, in die
zentrale Erschließungsgasse der Sedelöfe
oder auf den Bahnhofplatz weiter. Die
stadträumliche Bedeutung des Bausteins am
Übergang der Sedelhöfe in die Bahnhofstraße
als ein wichtiges Bindeglied wurde in dieser
Stellungnahme bereits mehrfach erläutert.
(Beschreibung/Zitierung)
Als angeblichen Ausgleich zugunsten der
Belange unserer Mandanten will die Stadt
Ulm insbesondere ihre erklärte Absicht, das
Grundstück bzw. Gebäude Bahnhofstraße 7
in die spätere endgültige Ausgestaltung der
Verbindung zwischen Bahnhof und
Bahnhofstraße einzubeziehen, verstanden
wissen. Sie stützt sich dabei auf Folgendes:
Weitere Verbesserungen könnten nur unter
Einbeziehung des Gebäudes Bahnhofstraße
7 erreicht werden, weil die Achse
Hauptbahnhof - Bahnhofstraße durch dieses
Gebäude verlaufe. Dieses
Schlüsselgrundstück befinde sich im
Privateigentum und stehe trotz intensiver
Bemühungen seitens der Stadt derzeit nicht
zur Verfügung. Städtebauliches Ziel bleibe
aber nach wie vor die axiale Durchbindung
der Bahnhofstraße zum Bahnhofplatz, sobald
sich neue Handlungsspielräume ergäben.
Die gewünschte axiale Beziehung
Hauptbahnhof - Bahnhofstraße lasse sich
also nicht im Zuge des Projekts Sedelhöfe
realisieren, sondern müsse verschoben
werden, bis die Immobilie Bahnhofstraße 7
zur Disposition stehe. Dazu hat die Stadt Ulm
einen 3-Stufen-Plan entwickelt, wonach
schrittweise weitere Verbesserungen der
Zugangssituation angestrebt werden sollen:
Es ist korrekt, dass Lösungsvorschläge unter
Einbeziehung des Grundstücks Bahnhofplatz
7 der Mitwirkungsbereitschaft der dortigen
Erbbauberechtigten bzw. Eigentümer
bedürfen. Im Auftrag des Gemeinderats steht
die Stadtverwaltung mit diesen seit geraumer
Zeit in Verhandlung. Bezüglich der
zusätzlichen Rolltreppe im aufgelassenen Bett
der Kleinen Blau bestehen bereits sehr gute
Aussichten für eine Einigung. Grundlegende
Änderungen im Sinne einer Aufgabe des
Bestandsgebäudes und Einbeziehung des
Grundstücks in das Projektgebiet sind derzeit
in der Tat nicht absehbar. Nichts desto trotz
hat die Stadt das städtebauliche Ziel einer
- 127 Zitat aus der Beschlussvorlage zum
Auslegungsbeschluss, GD 087/14, siehe
Originalschreiben).
Dieser 3-Stufen-Plan kann schon deshalb
keinen Ausgleich zugunsten der Interessen
unserer Mandanten darstellen, weil die Stadt
Ulm an anderer Stelle eindeutig klargestellt
hat: „Das Gebäude Bahnhofplatz 7 kann auf
absehbare Zeit weder angekauft noch
verändert werden“ (Beschlussvorlage GD
087/14, S.56). Das heißt, es ist völlig offen,
ob diese angestrebte Verbesserung der
Zugangssituation überhaupt jemals realisiert
werden kann und wann dies ggf. in Betracht
kommt. Eine derartige Lösung ist für unsere
Mandanten wie auch den sonstigen
betroffenen Einzelhandel in der
Bahnhofstraße/Hirschstraße absolut
unzumutbar. Denn, selbst wenn es der Stadt
Ulm nach Jahren gelingen sollte, das
Grundstück zu erwerben und die erklärten
Absichten auch nicht aus anderen Gründen
unmöglich geworden sein sollten, sind die
gravierenden Schädigungen des
Einzelhandels in der
Bahnhofstraße/Hirschstraße inzwischen aber
eingetreten, und zwar mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit unumkehrbar.
axialen Durchbindung der Bahnhofstraße zum
Bahnhofplatz formuliert; sie wird weiter auf
dieses Ziel hinwirken und, sobald sich
realistische Gelegenheiten zur Umsetzung des
Ziels bieten, diese nutzen. Der Status quo der
vergangenen Jahrzehnte hat zudem gezeigt,
dass auch der bestehende Versatz zwischen
Bahnhofspassage und Bahnhofstraße sehr
wohl eine funktionstüchtige Verbindung
herstellt. Das Neubauprojekt wirkt hier
zusätzlich als Scharnier, welches den Ort
wesentlich aufwertet und die
Verbindungswege räumlich besser definiert.
Insofern gibt es keine grundsätzliche
Abhängigkeit vom Erwerb des Grundstücks
Bahnhofplatz 7, um hier strukturelle und
funktionale Verbesserungen zu erzielen.
In Anbetracht dessen werden also nicht, wie
vom Einwender vermutet, etwa neue
Problemlagen geschaffen; vielmehr wird ein
problematisches, über die Jahre
vernachlässigtes Quartier von Grund auf
erneuert – mit positiver Ausstrahlung auf die
angrenzenden Stadtfelder. Ein Vestoß gegen
das Gebot der Konfliktbewältigung liegt nicht
vor.
Die Vermutung, Passanten würden gezielt in
die Sedelhöfe geführt und zu einem ganz
wesentlichen Teil intern verteilt, ist haltlos.
Bereits die Wortwahl („in die Sedelhöfe“,
Im Übringen stellt dieser Lösungsvorschlag
„intern verteilt“) offenbart, dass der Einwender
einen eklatanten Verstoß gegen das Gebot
von grundlegend falschen Vorstellungen
der Konfliktbewältigung dar. Danach ist es
ausgeht. Die Sedelhöfe sind gerade kein
der Stadt Ulm gerade untersagt, durch ihre
geschlossenens Einkaufszentrum, in welches
Planung neue Problemlagen zu schaffen, die die Besucher hinein gehen und weiterverteilt
weder im Plan selbst gelöst sind, noch sich
werden. Die Gassen durch die Sedelhöfe sind
durch andere, in jeder Hinsicht völlig
offen und binden in der Tat bruchlos an die
ungewisse spätere Regelungen lösen lassen. bestehenden Straßen und Wege an. Wie in
Denn das Erfordernis, dass andere Lösungen anderen Einkaufsquartieren werden von
außerhalb des Bebauungsplans nur dann
diesen Gassen aus einzelne, voneinander
zulässig sind, wenn die entsprechende
unabhängige Geschäfte erschlossen. Eine
Lösung auch tatsächlich möglich und
interne Weiterverteilung ist somit
sichergestellt ist, ist hier nach eigener
ausgeschlossen. Die vorgesehene
Aussage der Stadt Ulm gerade nicht erfüllt.
Nutzungsmischung und Differenzierung der
Baukörper/Fassaden wird zusätzlich dazu
Auch die weitere Argumentation der Stadt
beitragen, dass vielmehr der Eindruck eines
Ulm greift als angeblicher Ausgleich der
neuen Stadtquartiers als der eines
Interessen unserer Mandanten nicht durch.
Einkauszentrums entstehen wird. Zur Studie
Insbesondere trifft nicht zu, dass die
der Ostfalia Hochschule wird an gesonderter
Besucher der Sedelhöfe angeblich bruchlos
Stelle in dieser Beschlussvorlage geantwortet.
in die umliegenden Quartiere weitergeleitet
werden würden. Wie oben bereits begründet
worden ist, werden die durch die Planung
- 128 gezielt in das Einkaufsquartier Sedelhöfe
gelenkten Passantenströme dort zu einem
ganz wesentlichen Teil lediglich intern
verteilt. Keineswegs kann es vor diesem
Hintergund gar als selbstverständlich
angesehen werden, dass sich die Passanten
vom Bahnhof kommend angeblich
unterschiedliche Wege auf ihrem Weg durch
die Stadt suchen sollen. Für einen geringen
Teil der Passanten mag dies zutreffen,
jedoch nicht für die Fußgängerströme aus
der Bahnhofspassage, aus dem ÖPNV am
Bahnhof und aus der neuen Tiefgarage.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auch
zu diesem Punkt auf die noch
nachzureichende wissenschaftliche Studie
der Ostfalia Hochschule für angewandte
Wissenschaften verwiesen.
Gleichfalls unzutreffend ist die Meinung der
Stadt Ulm:
Zitat aus der Beschlussvorlage zum
Auslegungsbeschluss, GD 087/14, siehe
Originalschreiben).
Auch dies bedeutet tatsächlich keinen
Interessenausgleich zugunsten unserer
Mandanten. Dabei wird nämlich verkannt,
dass diese Annahme den Erfahrungen und
Erkenntnissen des Einzelhandels völlig
zuwider laufen. Eine Verbindung zur
Innenstadt besteht über sechs Ausgänge
lediglich formal. Maßgeblich ist aber, dass
hier an diesen Ausgängen eindeutige Sichtund Wegeachsen in ausreichender Breite
fehlen. Aus einzelhandelstechnischer Sicht
ist nicht die Anzahl der Durchgänge relevant,
sondern deren Lage, Sichtbarkeit, Dominanz
und damit deren Attraktivität für die
Passanten. Einzelhandelskunden folgen nicht
vielfachen, sondern gut erkennbaren
Wegeangeboten, die den vorgenannten
Qualitätsanforderungen genügen. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auch zu diesem
Punkt auf die noch nachzureichende
wissenschaftliche Studie der Ostfalia
Hochschule für angewandte Wissenschaften
verwiesen.
Verfehlt ist schließlich auch der Einwand,
erhebliche Fußgängerströme kämen vom
Münsterplatz in die Bahnhofstraße. In dieser
Bewegungsrichtung seien die Sedelhöfe in
keiner Weise bevorzugt, sondern eher im
Nachteil gegenüber der Bahnhofstraße. Die
Parkhäuser Deutschhaus und Fischerviertel
sowie das Parkhaus am Rathaus würden
darüber hinaus weitere Passantenströme zur
Bahnhofstraße und Hirschstraße erzeugen.
Dieses Argument liegt schlicht neben der
Zunächst ist anzumerken, dass erfolgreicher
Städtebau nicht zuvorderst den
verhaltenspsychologischen Annahmen des
Einzelhandels folgen kann, sondern vor
Allem auf strukturellen, funktionalen und
gestalterischen Überlegungen gründet.
Ungeachtet dessen ist die Argumentation
nicht dazu geeignet, eine Bevorteilung der
Sedelhöfe zu konstruieren: In dieser Logik
wären die Sedelhöfe mit den verhältnismäßig
schmalen Zugängen und Gassen gegenüber
der linearen, breiten und mit großzügigen
Zuläufen vernetzten Bahnhofstraße deutlich
im Nachteil. Im Übrigen geht es an der Ralität
vorbei zu glauben, die Besucher der
Innenstadt würden quasi willenlos
vorgezeichneten Mustern folgen. Ziel der
Stadtplanung ist es , Möglichkeiten zu
eröffnen und nicht Wege vorzuzeichnen.
Der Einwender fokussiert sich ausschließlich
auf einen einzigen Zulauf in die
Bahnhofstraße und beschränkt seine
Argumentation auf lediglich eine
Bewegungsrichtung. Dies ist eine bewusste
Verkürzung des Sachverhalts. Die
Argumentation wird nicht stichhaltiger, indem
bestimmte Umstände schlicht ausgeblendet
werden.
Die Vorwürfe werden zurückgewiesen. Die
betroffenen Belange wurden sehr wohl nach
dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit in die
Abwägung eingestellt und sachlich begründet.
Eine einseitige Begünstigung ist nicht
gegeben.
- 129 Sache, weil es hier nicht um die genannten
Passantenströme geht, sondern um
diejenigen aus dem Bereich der
Bahnhofspassage.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die
Stadt Ulm die widerstreitenden betroffenen
Belange bislang keineswegs in einer dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechenden
Weise miteinander zum Ausgleich gebracht.
Vielmehr besteht eine klare Begünstigung
der Belange des Investors, hinter dessen
Interessen die Belange/Interessen unserer
Mandanten und der sonstigen Einzelhändler
in der Bahnhofstraße/Hirschstraße ohne
sachliche Rechtfertigung und ohne
Interessenausgleich zurückgesetzt werden.
1. Erheblichkeit der Abwägungsmängel
Die im vorliegenden Fall bestehenden
Abwägungsmängel sind nicht etwa nur
unerheblich, sondern von erheblichem
Gewicht. Die städtebaulich sehr wichtige
Anforderung „geänderte Passage ohne
Beeinträchtigung der Wegebeziehung
zwischen Bahnhof und Innenstadt“ als
übergeordnetes Ziel der
Stadtentwicklungspolitik, auf deren
Einhaltung die Bieter bei der Ausschreibung
eigens besonders hingewiesen worden sind,
ist mit dem vorliegenden
Bebauungsplanentwurf grundlegend verfehlt
worden.
Die negativen Auswirkungen der ungelösten
Verbindung zwischen Bahnhof und
Innenstadt, insbesondere der durch die
Planung deutlich verschlechterten
Verbindung zur Haupterschließungsachse
Bahnhofstraße/Hirschstraße sind gravierend.
Darüber hinaus wirkt sich die geplante neue
Wegeführung im Bereich der
Bahnhofspassage, mit der die
Fußgängerströme aus dem Hauptbahnhof,
aus dem ÖPNV am Hauptbahnhof und aus
der neuen Tiefgarage absolut vorrangig und
gezielt in das Einkaufsquartier Sedelhöfe
gelenkt werden, massiv zum Nachteil der in
der Bahnhofstraße/Hirschstraße ansässigen
Einzelhändler aus. Wegen der
diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die
noch nachzureichende wissenschaftliche
Studie der Ostfalia Hochschule für
abgewandte Wissenschaften verwiesen. Auf
der Grundlage des derzeitigen
Bearbeitungsstandes der vorgenannten
Studie, der unseren Mandanten von Herrn
Prof. Dr. Jenne vorab mündlich mitgeteilt
worden ist, sowie aufgrund allgemeiner
Daten zu Passantenfrequenzveränderungen
Der Vorwurf einer mangelhaften Abwägung
wird zurückgewiesen. Die nebenstehenden
Argumente wurden bereits im Abschnitt B III
3. a) bb) entkräftet.
Die Planung löst keine negativen
Auswirkungen auf die Verbindung zuwischen
Bahnhof und Innenstadt aus. Die
nebenstehenden Argumente wurden bereits in
verschiedenen Abschnitten, etwa unter
Kapitel A IV entkräftet. Zur Studie der Ostfalia
Hochschule wird an gesonderter Stelle in
dieser Beschlussvorlage geantwortet.
Ein Verstoß gegen das Gebot der gerechten
Abwägung liegt aus den vorgenannten
Gründen nicht vor. An der Rechtmäßigkeit
des Bebauungsplans besteht kein Zweifel.
- 130 im Zuge neu angesiedelter Einkaufszentren
in verschiedenen Städten Deutschlands ist
davon auszugehen, dass unsere Mandanten
bei einer Umsetzung des vorliegenden
Bebauungsplanentwurfes massive Nachteile
(Umsatzverlust der Warenhausbetreiberin
und Wertverlust der
Das Szenario der Rechtsunwirksamkeit
Grundstückseigentümerin) erleiden werden.
entbehrt einer reellen Grundlage; das Gebot
Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird der gerechten Abwägung wurde nicht verletzt.
auf die obigen Darlegungen unter Ziffer A. IV.
4. verwiesen.
2. Ergebnis: Rechtswidrigkeit des
Bebauungsplanentwurfes
Der Entwurf des Bebauungsplanes
„Sedelhöfe“ verstößt auf der Grundlage der
bisher vorliegenden Planung aus den
vorgenannten Gründen in vielfacher Hinsicht
und in erheblicher Weise gegen das in § 1
Abs. 7 BauGB normierte Gebot der
gerechten Abwägung (zentrales Gebot
rechtsstaatlicher Planung). Er ist daher
rechtswidrig.
3. Schadensersatzansprüche wegen
Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans
Für den Fall, dass der Rat der Stadt Ulm den
Bebauungsplan „Sedelhöfe“ auf der
Grundlage der bisher vorliegenden Planung
beschließen würde, wäre dieser wegen
Verstoßes gegen das Gebot der gerechten
Abwägung rechtsunwirksam. Für unsere
Mandanten besteht die Möglichkeit, in
diesem Fall die Rechtsunwirksamkeit des
Bebauungsplanes im Wege eines
Normenkontrollverfahrens gemäß § 47
VwGO durch den Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg feststellen zu lassen.
Dies kann ggf. Schadensersatzansprüche
unserer Mandanten gegenüber der Stadt Ulm
in beachtlicher Höhe wegen der erheblichen
mit der Planung verbundenen
wirtschaftlichen Nachteile (Umsatzverlust der
Warenhausbetreiberin und Wertverlust der
Grundstückseigentümerin) nach sich ziehen.
Andererseits drohen in diesem Fall ggf. auch
Schadensersatzansprüche gegenüber der
Stadt Ulm von Seiten des Investors. Für
diesen kann auf der Grundlage eines
unwirksamen Bebauungsplanes kein
wirksames Baurecht geschaffen werden. Die
auf dieser Seite ggf. entstehenden Schäden
dürften enorm sein, gleichgültig, ob der
Investor im Falle der Durchführung eines
Normenkontrollverfahrens die Realisierung
des Projekts zurückstellt oder ob er das
Projekt zunächst weiterführt und nach dem
Abschluss des Normenkontrollverfahrens
entsprechend dem Verfahrensergebnis
Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegt
nicht vor. Das Szenario der
Rechtsunwirksamkeit entbehrt einer reellen
Grundlage.
Der geschilderte Rechtsweg steht in jedem
Bebauungsplanverfahren offen. Eine
begründete Annahme, die gerichtliche
Überprüfung des Bebauungsplanverfahrens
könne sich als rechtsunwirsam erweisen, liegt
nicht vor.
Die Planung verursacht keinen unzulässigen
Eingriff in den Wettbewerb. Das Projekt ist
städtebaulich begründet, das Gebot der
- 131 ändert.
C. Zusammenfassung
I. .Der Beschluss des Bebauungsplanes
„Sedelhöfe“ durch den Rat der Stadt Ulm auf
der Grundlage der bisher vorliegenden
Planung würde gegen das Abwägungsgebot
verstoßen und wäre rechtswidrig. Der
Bebauungsplan (Satzung) wäre in diesem
Fall rechtsunwirksam.
II. Die Rechtsunwirksamkeit des
Bebauungsplanes kann auf Antrag unserer
Mandanten in einem
Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO
durch den Verwaltungsgerichtshof BadenWürttemberg festgestellt werden.
Gegebenenfalls könnte dies auch
Schadensersatzansprüche gegenüber der
Stadt Ulm zur Folge haben.
III. Der Beschluss des Bebauungsplanes
„Sedelhöfe“ auf der Grundlage der bisher
vorliegenden Planung wäre hinsichtlich der
Lenkung der Passantenströme vom
Hauptbahnhof in die Innenstadt
abwägungsfehlerfrei, wenn sich die Stadt
Ulm wettbewerbsneutral verhalten würde,
und die Passantenströme - wie eingangs
beantragt - fair auf das geplante
Einkaufsquartier Sedelhöfe einerseits und
den bestehenden Einzelhandel in der
Bahnhofstraße/Hirschstraße andererseits
verteilt werden würden. Auf diese Weise
würden die widerstreitenden öffentlichen und
privaten Belange zu einem gerechten
Ausgleich gebracht werden.
Anlage 3 zu Einwender 6:
Schreiben vom 05.05.2014
1. Vorschlag „City Tor Ulm“
Wettbewerbseutralität ist nicht
verletzt.Widerstreitende öffentliche und
private Belange wurden in die Abwägung
eingestellt und zu einem gerechten Ausgleich
gebracht.
Der Abschnitt 1 Vorschlag „City Tor Ulm“
erläutert erneut die Vorschläge, die
Einzelhändler der Stadt Ulm unter dem
Namen „City Tor Ulm“ zur Diskussion gestellt
und im Zuge der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung in dieses Verfahren
eingebracht haben. Diese Vorschläge wurden
von der Stadt bereits im vorangegangenen
Verfahrensschritt eingehend geprüft. Die
Stellungnahmen zu Einwender 18 (s.o. Punkt
5.1) oder zum Schreiben der IHK (s.o. 5.2)
befassen sich mit diesen Vorschlägen.
Das Kriterium der funktionalen Umsetzbarkeit
ist Grundvoraussetzung für die Planung.
Insofern musste die Untersuchung der
verkehrstechnischen Konflikte den
weitergehenden Überlegungen vorangestellt
werden. Der Gemeinderat hat sich per
Beschluss eindeutig für die Alternative mit
zwei ÖPNV-Bahnsteigen auf dem
Bahnhofplatz ausgesprochen. Damit sind
funktionale Grenzen gesetzt, die bei der
Beurteilung von Alternativlösungen zu
beachten sind. Das Thema der
Passantenströme wurde seither im Rahmen
dieser Grenzen intensiv diskutiert und im
Bebauungsplanverfahren vielfach behandelt.
2. Beschlussvorlage der Stadt Ulm, GD 198/13
vom 30.05.2013
Die Perspektiven für eine verbesserte
2.1 Verbundung Hauptbahnhof –
Anbindung der Bahnhofstraße an die
Bahnhofstraße /Zentrale Querung ÖPNV und Bahnhofspassage wurden bereuts in einem 3-
- 132 MIV
Stufen-Plan dargelegt:
Stufe 1:
In der Beschlussvorlage GD 198/13 stellt
Der östliche Aufgang aus der Unterführung
man bei der Beurteilung der drei
wird weiter nach Süden unmittelbar bis an
Planungsalternativen „Verbindung
die Grundstücksgrenze Bahnhofplatz 7
Hauptbahnhof – Bahnhofstraße“ vor allem
erweitert.
das Thema möglicher verkehrstechnischer
Stufe 2:
Konflikte in den Vordergrund, die anhand
Die Stadt befindet sich mit den Eigentümern
vorhandener Regelwerke und Vorschriften
des Grundstücks Bahnhofplatz 7 in
und Gutachten berücksichtigt werden
Verhandlung mit dem Ziel, den östlichen
müssen. Auf einen Vorschlag zur Erarbeitung
Aufgang aus der Unterführung weiter nach
weiterer, verkehrskonformer
Süden in den Bereich des aufgelassenen
Quellenalternativen oder auf einen Hinweis
Flussbettes der kleinen Blau zu erweitern.
zur Notwendigkeit einer in diesem Falle
Die Aussichten für eine Einigung stehen
zumindest erforderlichen, „gerechten Teilung“
diesbezüglich bereits sehr gut.
der zentral ankommenden Passantenströme
Stufe 3:
wird leider verzichtet.
Die Stadt versucht durch weitere
Verhandlungen mit den Eigentümern des
2.2 Veränderung von Positionen und
Grundstücks Bahnhofplatz 7, mittelfristig
Ausrichtung der Treppenanlage
eine grundsätzliche städtebauliche
Veränderung auf dem Grundstück zu
Der Hinweis in der Beschlussvorlage, dass
erwirken.
man „eine Verbreiterung des
Treppenaufgangs prüfe“, ist naheliegend, da Eindeutige Terminaussagen oder konkrete
– wie bereits oben beschrieben –
Alternativplanungen sind nicht möglich, da die
privatrechtliche Bindungen zu beachten sind. Stadt hier nicht alleiniger Akteur ist, sondern
Insgesamt bleibt aber unklar, was eine
auf die Mitwirkungsbereitschaft Dritter
„spätere Lösung mit Bahnhofplatz 7“ vor dem angewiesen ist. Mit der Planung der
Hintergrund der dann bereits geschaffenen
Sedelhöfe bleibt aber sichergestellt, dass eine
Baulichkeiten bedeutet. Man sollte in
axiale Durchbindung der Bahnhofstraße zum
Erfahrung bringen, welche Inhalte die Stadt
Bahnhofplatz ohne Eingriff in das
Ulm bei einer realisierten Sedelhofbebauung Projektgebiet möglich ist.
unter einer späteren „Planung“ vorsehen will.
Mit Akzeptanz der im Vorschlag „City Tor
Ulm“ dargestellten Problematik ist es falsch,
die privatrechtlichen Bedingungen zum
Grund undeutlicher Terminaussage und
unklarer, eventuell später umzusetzender
Planungsinhalte zu machen. Auftrag an die
Stadt Ulm muss vielmehr sein, eine
Alternativplanung ohne Einbeziehung der
privatrechtlichen Bindungen des Gebäudes
Am Übergang aus der Bahnhofpassage ins
„Bahnhofplatz 7“ voranzutreiben.
Projektgebiet auf Ebene -1erstreckt sich über
etwa 50 % der Bewegungsfläche eine
großzügige Treppenanlage, der aus dem
Untergeschoss ans Tageslicht führt. Mit der
avisierten zusätzlichen Rolltreppe im
ehemaligen Kanalbett der Kleinen Blau wird
sich das Verhältnis weiter zugunsten dieses
Aufgangs verschieben. Nördlich davon führt
eine Passage ins Untergeschoss des
Projektgebiets. Aber auch hier endet der
Besucher nicht etwa in einem geschlossenen
Kaufhaus, sondern kann - ohne auch nur ein
Geschäft zu betreten - über die
Treppenanlage im Zentrum des Projektgebiets
2.3 Offene Stellungnahmen
seinen Weg über offene Gassen z.B. in die
Bahnhofstraße, die Sedelhofgasse oder zum
Die Beschlussvorlage GD 198/13 bleibt
Heigeleshof fortsetzen.
Antworten zu weiteren Aussagen des
Vorschlags „City Tor Ulm“ schuldig. Damit
Je nach Position des Passanten auf der
- 133 sind die nach meiner Einschätzung
wichtigsten Ansatzpunkte für planerische
Veränderungen in der GD 198/13
unberücksichtigt:
Anbindung von Basementzugängen
Sedelhöfe auf Ankunftsebene -1
Eingeschränkte Attraktivität einer sechs
Meter überwindenden Treppe im
Gegensatz zum alternativen Verbleib auf
Ebene -1
Treppenanlage liegt die Sichtbeziehung in die
Sedelhöfe oder in die Bahnhofstraße näher.
Der Blickkontakt vom Ausgang der
Bahnhofspassage in die Bahnhofstraße bleibt
gewährleistet. Insbesondere vom avisierten
südlichen Rolltreppenaufgang ist ein Blick
längs in die Bahnhofstraße gegeben. Auch
von allen anderen Bereichen der
Treppenanlage aus ist die Bahnhofstraße
nach wie vor präsent. Lediglich wird der
Blickwinkel in die Bahnhofstraße je nach
Position des Betrachters steiler und der
einzusehende Bereich kleiner.
Ausschlaggebend für die Orientierung ist nicht
die Größe einer Verkehrsfläche, sondern die
klare Struktur ihrer Raumkanten. Die räumlich
sehr klar strukturierte Verteilerfläche am
Ausgang der Bahnhofspassage gibt dem
Passanten Orientierung, um dem
persönlichen Vorhaben oder Ziel
entsprechend den individuell geeignetsten
Weg durch die Stadt einzuschlagen.
Bevorzugte Sichtbeziehung Richtung
Sedelhöfe auf der Ebene 0
Die vorgelegte Planung offeriert einen
gegenüber der Bestandssituation wesentlich
verbesserten Zugang in die anschließenden
Stadtfelder; die Sedelhöfe bilden quasi das
Scharnier, das die Bahnhofspassage etwa mit
der Bahnhofstraße, der Sedelhofgasse oder
der Mühlengasse zusammenführt. Insofern
würde selbst ohne Umsetzung der avisierten
Zusatzmaßnahmen (3-Sufen-Plan) die
westliche Innenstadt von der Planung
profitieren. Zur weiteren Optimierung der
3. Beschlussvorlage der Stadt Ulm, GD 087/14 Zugangssitiation - insbesondere zugunsten
der Bahnhofstraße - hat der Gemeinderat die
vom 19.02.2014
Verwaltung damit beauftragt, mit den
Eigentümern bzw. den Erbbauberechtigten
Die Beschlussvorlage GD 087/14 geht mit
des Objekts Bahnhofplatz 7 in Verhandlung
den Inhalten des Vorschlags „City Tor Ulm“
zu treten, um eine Vereinbarung über die
deutlich detaillierter um als die
Ausweitung der Treppenanlage der
Beschlussvorlage GD 198/13, im
Bahnhofspassage in den aufgelassenen
Endergebnis werden Sachverhalte von
Seiten der Stadt Ulm allerdings kaum belegt, Kanal der Kleinen Blau zu schließen. Dies ist
sondern bleiben zumeist subjektive Meinung. bereits erfolgt; hier gibt es bereits positive
Signale. Dass die angestrebte Durchbindung
der Bahnhofstraße auf den Bahnhofplatz
Im Einzelnen:
unter Einbeziehung des Grundstücks
Bahnhofplatz 7 prinzipiell möglich ist, bedarf
(Seite 50) Ebenso wie schon in der
Veränderung der Sedelhofbebauung zur
Schaffung eines größeren Platzes
(großzügige Verteilerebene) vor den
Sedelhöfen auf Ebene 0.
- 134 Beschlussvorlage GD 198/13 werden
„Versuche einer Verhandlung mit den
Eigentümern Bahnhofplatz 7“ in den
Vordergrund gestellt. Konkrete Planungen
zu einer Veränderung von Aufgang und
Platzgestaltung werden nicht in Aussicht
gestellt. Es wird im Gegenteil dargestellt,
dass die Planung (wörtlich) „verschoben
werden muss“. Wie bereits oben
dargestellt bleibt die Stadt hier den Beleg
schuldig, ob eine Verbesserung der
Situation – selbst bei Lösung der
privatrechtlichen Vorgaben – baulich
später überhaupt noch möglich wäre. Der
Vollständigkeit halber sei hinzugefügt,
dass auch eine spätere Herstellung der
Situation mit der Folge einer zunächst
langjährigen Einschränkung der Sichtund Wegeachsen für den weiteren
Einzelhandel der Stadt Ulm nicht
akteptabel wäre. Erfahrungsgemäß haben
sich Kundenströme dann bereits verlagert
und zu einer nachhaltigen Veränderung
des Kundenverhaltens geführt. Richtig
wird von Seiten der Stadt Ulm betont,
dass die Stadtstruktur an dieser Stelle
eine (wörtlich) „ gewünschte axiale
Beziehung Hauptbahnhof –
Bahnhofstraße“ benötigt. Dadurch wird
deutlich, dass der Stadt Ulm die
Bedeutung dieser „Achse“ ebenso
bekannt ist wie deren Fehlen nach
Umsetzung der vorliegenden Planung. Auf
Seite 51 wird beschrieben, (wörtlich),
„dass das konkret anstehende Projekt
Sedelhöfe die gewünschte axiale
Beziehung nicht behindert“. Es heißt
weiter, (wörtlich) „dieses städtebauliche
Ziel bleibt durch die vorliegende Planung
unberührt“. Es handelt sich mit dieser
Aussage um eine unbelegte, subjektive
Darstellung.
keines gesonderten Belegs, sondern ergibt
sich schlicht aus der Geometrie der
Grundstücke. Eine solche axiale
Verlängerung der Bahnhofstraße tangiert –
ganz objektiv - das Projektgrundstück der
Sedelhöfe nicht. Der Vorwurf, das Projekt
Sedelhöfe sei für das Fehlen dieser
Achsbeziehung verantwortlich, negiert die
liegenschaftlichen Realitäten.
Der Stadt ist durchaus bewusst, dass der
Bahnhofplatz in seinem heutigen Zustand
große funktionale, räumliche und
gestalterische Defizite aufweist. Die Stadt hat
daher jüngst einen Realisierungswettbewerb
durchgeführt mit dem Ziel, den Platz
grundlegend aufzuwerten. In seiner Sitzung
am 24.06.2014 hat Fachbereichsausschuss
Stadtentwicklung, Bau und Umwelt den
Vergabe-Beschluss zum VOFWettbewerbsverfahren Bahnhofplatz gefasst
(GD 214/14). Der Entwurf des
Wettbewerbssiegers lässt bereits gut
erkennen, dass der Bahnhofplatz künftig
tatsächlich die Funktion eines großzügigen
(Seite 51) Die von Seiten der Stadt
Entrées in die Innenstadt erfüllen kann. Die
genannten, zu beachtenden und
Sedelhöfe sind in diesem Kontext zu
planerisch zu berücksichtigenden
bewerten. Der Verweis auf stadtstrukturelle
Vorschriften zur Haltestellensituation
Gründe, die aus Sicht der Verwaltung gegen
Friedrich-Ebert-Straße sind richtig. Die
vielfältigen Vorgaben zu Bahnsteiglängen, einen zusätzlichen Platz in unmittelbarer
Nachbarschaft zum Bahnhofplatz sprechen,
behindertengerechten
ist also berechtigt und wird aufrecht erhalten.
Rampenausführungen und
Übergangslängen sind aus anderen
Fällen bekannt (s. auch oben unter Punkt Die Sedelhöfe sind bereits Teil der kleinteilig
strukturierten City. Hier geht es darum,
1.4)
attraktive Gassen und Raumfolgen zu
Die im weiteren angeführte Aussage, dass schaffen, die sich in die Eigenart der
innerstädtischen Umgebung einfügen, die
der Vorschlag auch aus (wörtlich)
Vernetzung der Wegebeziehungen fördern
„stadtstrukturellen Gründen“ abzulehnen
und Orientierung schaffen. Dies leistet der
sei, ist nicht nachvollziehbar. Dass als
Grund für diese Ablehnung ausgerechnet vorliegende Entwurf mit klaren, den Bestand
ergänzenden Blockkanten und einer offenen
ein (wörtlich) „großer urbaner Freiraum
- 135 auf dem Bahnhofplatz“ bestünde, ist nicht
zutreffend. Es geht – wie bereits mehrfach
gesagt – nicht um die Herstellung eines
großen städtischen Platzes allein. Es geht
um einen städtischen Orientierungsraum,
der dem ankommenden Passanten die
gleichberechtigte Wahl des von ihm
einzuschlagenden Weges in die Stadt
erlaubt.
Erschließung in besonderer Weise. Gerade
durch die für Ulmer Nebenlagen typische
Kleinteiligkeit wird die Vorrangstellung der
wesentlich breiteren und linearen Achse
Bahnhof-/Hirschstraße nicht infrage gestellt.
Der Einwender scheint davon auszugehen,
dass der typische Besucher die Innenstadt
ohne Ortskenntnis betritt. In Anbetracht etwa
des hohen Anteils an Tagespendlern ist diese
Umgekehrt kann man sogar sagen, dass
Annnahme nicht zutreffend. Es ist vielmehr
Übergänge von der ÖPNV-Drehscheibe
davon auszugehen, dass ein Großteil der
Richtung Bahnhofstraße verzichtbar
Besucher die Stadt vom Bahnhof kommend
wären, wenn es einen großen
mit konkretem Vorhaben und festem Ziel
Bahnhofsplatz in diesem Sinne tatsächlich betritt. Die intensive Veknüpfung der
gäbe. Das ist bei der vorliegenden
Sedelhöfe mit den umliegenden Stadtfeldern
Planung der Sedelhöfe leider nicht der
eröffnet jedem Besucher die Möglichkeit, den
Fall.
individuell geeigneten Weg durch die Stadt zu
wählen. Ziel ist also vielmehr die Vernetzung
Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die auf von Stadtfeldern als die Kanalisierung von
Seite 51 unten aufgeführte Behauptung
Besucherströmen. Eine Stadtplanung, die sich
einer (wörtlich) „Vorrangstellung der
der „einzelhandelstechnischen“ Sichtweise
Bahnhofstraße als Hauptzugang in die
folgend vorwiegend auf Sicht- und
Innenstadt“. Hier scheint die Realität ins
Wegeachsen mit dem Ziel der Kundenführung
Gegenteil verkehrt zu sein. Auch hierbei
stützt, würde das Gebot der Abwägung
handelt es sich um eine nicht
öffentlicher und privater Belange grob
nachvollziehbare und in keinem Argument missachten. Auf die Studie der Ostfalia
belegte Aussage.
Hochschule wird an gesonderter Stelle Bezug
genommen.
In den Ausführungen auf Seite 52 (oben)
wird dargestellt, dass die Sedelhöfe
(wörtlich) „an sechs Stellen an die
angrenzenden Stadtfelder anknüpfen und
Passanten in die bestehenden
Einkaufslagen übergeleitet werden“.
Dieser Aussage muss man aus
einzelhandelstechnischer Sicht deutlich
widersprechen. Eine Verbindung besteht
hier nur aus formaler Sicht. Eine
Anbindung in einer für den Einzelhandel
wirksamen Art ist dies nicht. Hier fehlen
eindeutige Sicht- und Wegeachsen in
ausreichender Breite. Nicht die Anzahl
von Durchgängen ist hier wichtig, sondern
deren Lage, Sichtbarkeit, Dominanz und
damit Attraktivität für den Passanten. Der
angebliche Beleg einer „sechsfachen
Anbindung“ ist gleichzeitig deren
Leugnung. Einzelhandelskunden folgen
nicht vielfachen, sondern einfachen, gut
erkennbaren Wegeangeboten. Im
Weiteren mag diese allen Einzelhändlern
bekannte Tatsache auch von der Studie
von Prof. Jenne belegt werden.
Die auf Seite 52 (oben) dargestellte
„weitere Rolltreppe“ als (wörtlich)
„Ausgleich“ zum Frequenzverlust ist als
Wie bereits dargestellt steht die Stadt im
Auftrag des Gemeinderats mit den
betroffenen Grundstückseigentümern und
Erbbauberechtigten in konkreten
Verhandlungen. Über die Aussagekraft
frequenztechnischer Prognosen wird im
Zusammenhang mit der Studie der Ostfalia
Hochschule Stellung bezogen.
Selbstverständlich bleibt der Blickkontakt vom
Ausgang der Bahnhofspassage in die
Bahnhofstraße gewährleistet! Zwischen dem
Ausgang der Treppenanlage und der
Bahnhofstraße liegen gerade einmal 15-20 m
Entfernung! Insbesondere vom avisierten
südlichen Rolltreppenaufgang ist ein Blick
längs in die Bahnhofstraße gegeben. Auch
von allen anderen Bereichen der
Treppenanlage aus ist die Bahnhofstraße
nach wie vor präsent. Lediglich wird der
Blickwinkel in die Bahnhofstraße je nach
Position des Betrachters steiler und der
einzusehende Bereich kleiner. Die
Fokussierung des Einwenders auf
frequenztechnische Wirksamkeit mag aus den
individuellen Interessen heraus verständlich
sein, wird dem städtebaulichen Anspruch an
- 136 Unterstützung für die ansonsten an dieser das Projekt aber nicht gerecht.
Stelle verlagerte Frequenz
unwahrscheinlich und bleibt insofern
Ein Planungsvorschlag für die Treppenanlage
ebenfalls eine unbelegte Behauptung.
liegt abei (s. Anlage 11).
Eine frequenztechnische Bewertung oder
Begründung für diese Aussage muss von
Seiten der Stadt nachvollziehbar
dargestellt werden.
Gleiches gilt für die auf Seite 52 (Mitte)
dargelegte Aussage, (wörtlich) „Die
Blickbeziehung vom Treppenaufgang in
die Bahnhofstraße bleibt sehr wohl
erhalten“. Auch hierzu ist zu wiederholen,
dass architektonische Sichtbeziehungen
nicht automatisch auch frequenztechnisch
wirksam sind. Auch in diesem Fall handelt
es sich um eine Aussage, die im Sinne
einzelhandelsrelevanter Notwendigkeiten
nicht weiter belegt ist und so lange
argumentativ unwirksam bleibt. Auch in
diesem Fall mag die Tatsache von der
Studie von Prof. Jenne belegt werden.
Bei der auf Seite 52 (unteres Drittel)
angegebenen (wörtlich) „großzügig zur
Bahnhofstraße geöffneten
Treppenanlage“ handelt es sich um eine
weitere subjektive Aussage ohne
nachvollziehbaren Beleg. Von der Stadt
darzustellen wäre, was diese
Treppenanlage im Sinne bekannter
Einzelhandelsanforderungen großzügig
sein lässt.
Bei dem Terminus „verkehrstechnische
Stellungnahmen“ handelt es sich tatsächlich
um die bereits dargelegten Aussagen der
SWU zu den Rahmenbedingungen infolge der
Straßenbahnplanung. Die „städtebaulichen
Szenarien“ wurden im Zusammenhang mit
der zitierten Stellungnahme zum Vorschlag
„City Tor Ulm“ erläutert. Städtebauliche
Szenarien unter Einbeziehung des privaten
Objektes Bahnhofplatz 7 sind spekulativ und
angesichts ungenauer Perspektiven und
Rahmenbedingungen zum jetzigen Zeitpunkt
nicht für einen öffentlichen Diskurs geeignet.
Neben der bereits beschriebenen Absicht, die
Bahnhofstraße zum Bahnhofplatz
durchzubinden, stehen die übergeordneten
städtebaulichen Ziele im Zusammenhang mit
(Seite 53 oben) Hier wird dargestellt, dass dem breit angelegten
Stadtentwicklungsprojekt citybahnhof ulm.
zur Beurteilung der Vorschläge „City Tor
Dieses Projekt wurde in allen Phasen
Ulm“ „verkehrstechnische
intensive kommuniziert und öffentlich
Stellungnahmen“ eingeholt und
diskutiert. Dieser Informations- und
städtebauliche Szenarien“ entwickelt
Dialogprozess wird auch künftig zu jedem
wurden. Sofern es sich bei den
weiteren Meilenstein fortgesetzt. Für das
verkehrstechnischen Stellungnahmen
Projekt wurde eigens eine Webseite
nicht um Erläuterungen zur Gestaltung
eingerichtet. Unter www.citybahnhofulm.de sind
der Bahnhaltestellen handelt, sollte man
um die Übergabe dieser Stelllungnahmen umfangreiche Informationen abrufbar.
bitten. Auch die Einsichtnahme in die
Die Einschätzung, die Verbindung
erwähnten „städtebaulichen Szenarien“
verkehrstechnischer und
wäre von Interesse. Voraussetzung für
eine Bedeutung dieser Szenarien müsste einzelhandelstechnischer Anforderungen sei
nicht gelungen, wird ausdrücklich nicht geteilt.
allerdings sein, dass
Im Gegenteil: Es zeichnet den vorliegenden
einzelhandelstechnische Aspekte
Entwurf in besonderer Weise aus, dass unter
ausreichend Berücksichtigung gefunden
Berücksichtigung der komplexen
haben. Ein Vergleich dieser
verkehrstechnischen Anforderungen durch
„städtebaulichen Szenarien“ mit der
MIV und ÖPNV vielfältige Verbindungen
Studie von Prof. Jenne sollte von
zwischen Bahnhofsplatz und Ulmer City
Interesse sein und zu aussagefähigen
geschaffen werden konnten:
Ergebnissen führen.
- 137 Auf Seite 71 (ganz unten) wird dargestellt,
dass eine Maßgabe der Stadt Ulm sei,
dass beim Projekt Sedelhöfe (wörtlich)
„übergeordnete Ziele der Stadtplanung
nicht behindert werden“. Es wäre durch
die Stadt Ulm zu präzisieren, welche
„übergordneten städtebaulichen Ziele“
hier gesetzt wurden und insbesondere, ob
– und wenn ja warum – diese Ziele
einzelhandelstechnischen Belangen
übergordnet wurden.
Eine Fussgängerpassage, die in weiteren
Baubschnitten bis ins Dichterviertel
fortgesetzt werden soll,
zwei neue, barrierefreie
Fußgängerüberwege an den Enden der
Bahnsteige,
ein zusätzlicher (nicht barrierefreier)
Überweg etwa in Mitte der Bahnsteige.
All diese Verbindungen finden auf der
Innenstadtseite ihre Fortsetzung und leiten in
die verschiedenen Bereiche der Ulmer City
weiter.
Wie etwa der Begriff „Centererschließung“
nahelegt, gründet der Einwender seiner Kritik
Weiter in der gleichen Passage Seite 71
auf unzutreffenden Voraussetzungen: Bei den
(ganz unten) wird ausgesagt, dass
Sedelhöfen handelt es sich eben gerade nicht
(wörtlich) „das Projekt Sedelhöfe von
um ein konvetionelles Einkaufcenter, sondern
Beginn an eng in das Gesamtprojekt City- um ein offenes, gemischt genutztes Quartier
Bahnhof eingegliert und auf die
mit Einzelhandelsschwerpunkt. Auch im
übergeordneten Ziele abgestimmt wurde“, Basement betritt man nicht etwa eine in sich
Auch hierzu wäre interessant, diese
geschlossene Einheit, sondern kann – ohne
„übergeordneten Ziele“ zu kennen. Hier ist auch nur ein Geschäft zu betreten – über die
insbesondere von Interesse, warum eine
Treppenanlage im Zentrum des
Verbindung verkehtstechnischer und
Projektgebiets seinen Weg über offene
einzelhandelstechnischer Anforderung
Gassen z.B. in die Bahnhofstraße, die
nicht gelungen ist und ob und an welchen Sedelhofgasse oder zum Heigeleshof
Stellen die Bauplanung der Sedelhöfe mit fortsetzen.
übergeordneten Zielen der
Citybahnhofsplanung korrespondiert.
(s.o.)
Das auf Seite 72 (2. Passage) dargestellte
(wörtlich) „zentrale Planungsziel einer
durchgehenden Wegeverbindung auf
Ebene -1“ ist vor dem Hintergrund der
oben beschriebenen verkehrs- und
sicherheitstechnischen Voraussetzungen
nachvollziehbar und widerspricht dem
Vorschlag „City Tor Ulm“ nicht, wenn eine
direkte Centererschließung im Basement
ersetzt wird durch eine Erschließung über
den mehrfach beschriebenen
Verteilerplatz auf „Ebene 0“, der eine
gleichberechtigte Verbindung zu allen
Teilen der Ulmer Innenstadt ermöglicht.
Die auf Seite 73 (unteres Drittel) –
(wörtlich) „ im Proketvertrag
ausgehandelte Lösung einer Verbindung
Bahnhof – Fußgängerzone mit
mindestens der heutigen Qualität sowie
verbesserter Sichtbarkeit von der
Bahnhofstraße aus“ ist ausdrücklich zu
begrüßen und wird in diesem Sinne auch
Das Erschließungssystem der Sedelhöfe
besteht aus Gassen, Kreuzungen und
räumlichen Aufweitungen; es unterscheidet
sich in dieser Hinsicht nicht von anderen
kleinteilig strukturierten Quartieren in der
Ulmer Innenstadt. Es geht hier gerade nicht
um „geleitete Baustrukturen“ im Sinne einer
Kanalisierung von Kundenströmen oder das
Betreten von „Räumlichkeiten“. Vielmehr führt
das Erschließungssystem der Sedelhöfe
Wege aus den umliegenden Stadtfeldern im
Quartier fort und verknüpft diese miteinander.
Der Passant hat somit die Freiheit, sich für
einen individuell geeigneten Weg in die
Innenstadt zu entscheiden.
- 138 von den Verfassern der Initiative „City Tor
Ulm“ eingefordert. Den Beleg über die
Erfüllung dieses „projektvertraglichen
Ziels“ hat die Stadt indes noch zu
erbringen.
Auf Seite 73 (ganz unten) wird das
Missverständnis der Stadt Ulm zur
Qualität einzelhandelsrelevanter
Erschließung noch einmal sehr deutlich.
Hier werden (wörtlich) die „inneren
Erschließungswege (der Sedelhöfe) als
Teil der Stadtstruktur angesehen, mit der
die Besucher in die umgebende
Stadtstruktur weitergeleitet werden“.
Diese Annahme widerspricht vollständig
den Erfahrungen des Einzelhandels,
nachdem solche „geleiteten“
Baustrukturen im Gegenteil den Kunden
abfangen und zum primären Aufenthalt in
diesen Räumlichkeiten verleiten. Diesem
Prinzip entspricht die Planung jeder
erfolgreichen Einzelhandelsimmobilie.
Inakzeptabel ist allerdings, eine solche
Struktur als Bauprinzip an den Beginn
eines allgemeinen Stadteingangs zu
setzen.
Auf Seite 74 (1. Drittel) spricht die Stadt
Ulm davon, dass (wörtlich) „die Planung
am östlichen Ausgang der Bahnhofstraße
auf Ebene 0 eine öffentliche
Bewegungsfläche mit Verteilerfunktion
vorsieht“. Allerdings wird die Qualität
dieser Fläche nicht als
einzelhandelsrelevante Verteilung
betrachtet und ebensowenig bewertet.
Auch hierbei handelt es sich wiederum um
eine subjektive Betrachtung, die allgemein
städtebauliche Bewertungen vor
einzelhandelswirksame Erfahrungen stellt
und daher nach Erfahrung der Initiatoren
des Vorschlags „City Tor Ulm“
schädlichen Einfluss auf die weitere
Einzelhandelslandschaft der Stadt Ulm
haben wird. Auch in diesem Fall mag
diese Ansicht von der Studie von Herrn
Prof. Jenne belegt werden.
Einwender 7, Schreiben vom 27.05.2014
(Anlage 7.7)
„Mit diesem Schreiben nehmen wir im Rahmen
der Auslegung des B-Plans Sedelhöfe Stellung
für:
(Eigentümer in eines Grundstücks/Gebäudes
an der Bahnhofstraße)
(Mieter und Betreiber eines Grundstücks/
Gemäß § 1 Abs. 7 des Baugesetzbuches sind
bei der Aufstellung der Bauleitplanung
öffentliche und private Belange
gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwägen. Die Belange des Einzelhandels
sind dabei ein wichtiger Belang, der bereits
sehr früh in die Diskussion eingestellt wurde
(s. z.B. Standort- und Auswirkungsanalysen).
Die intensive Diskussion um den Zugang zur
Bahnhofstraße und daraus resulierenden
Nachbesserungen zeigen, dass gerade die
Belange der Händler an der Bahnhofstraße in
den Abwägungsprozess eingestellt wurden.
Würde sich die Stadt aber die
einzelhandelswirksamen Erfahrungen, zumal
aus der Sicht von Einzelhändlern aus einer
ganz bestimmten Einzelhandelslage, zu Eigen
machen und einseitig vor städtebauliche
Bewertungen stellen, könnte ihr zurecht ein
Abwägungsdefizit bzw. eine
Abwägungsdisproportionalität im
Bebauungsplanverfahren vorgeworfen
werden.
- 139 Gebäudes an der Bahnhofstraße)
(Eigentümerin eines Grundstücks/Gebäudes
an der Bahnhofstrasse)
Die von uns im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit vorgetragenen
Bedenken gegen die Erschließung der
Sedelhöfe/ Stadtzugang vom Bahnhof
kommend, konnten durch die Abwägung der
Stadt Ulm nicht ausgeräumt werden. Unsere
Bedenken bleiben bestehen und werden wie
folgt ergänzt:
Die im B-Plan ausgelegte Planung zur
Erschließung der Innenstadt von Westen/
Bahnhof kommend betrifft schon heute den
größten und stärksten Passantenzustrom für
die Ulmer Innenstadt. Dieser Zugang nimmt die
Kunden und Besucher, die vom Hauptbahnhof
Ulm, den öffentlich städtischen und
überregionalen Buslinien und der Straßenbahn
kommen, auf. Zusätzlich entsteht in naher
Zukunft in diesem Bereich das größte
Innenstadtparkhaus Ulms mit 800 PKW- und
500 Fahrrad-Stellplätzen. Dadurch gewinnt
diese Erschließung der Innenstadt noch weiter
an Bedeutung.
Die im B-Plan ausgelegte Planung zur
Erschließung der Innenstadt von
Westen/Bahnhof kommend verändert die
Passantenströme und Fußgängerfrequenzen
wettbewerbsverzerrend. Sowohl in der
bestehenden Hauptfußgängerzone BahnhofHirschstrasse, als auch in der gesamten
Innenstadt, so z.B. am Münsterplatz,
Platzgasse, Hafengasse, Hafenstraße,
Frauenstraße und Neue Mitte wird sich die
Passantenfrequenz deutlich verringern. Dies
wird zu direkten wirtschaftlichen Einbußen
führen, die existenzgefährdend sein können.
Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit vorgetragenen Bedenken
wurden durch die Stadt Ulm bereits
abgewogen (vgl. Beschlussvorlage zum
Auslegungsbeschluss GD 087/14, Einwender
10 und 23). Im Folgenden wird zu den
ergänzten Bedenken Stellung bezogen.
Der Bahnhofplatz mit seinen
Verkehrsfunktionen ist ein starker
Frequenzbringer für die Innenstadt. Der
Bahnhofsplatz wird als einer der wichtigen
Innenstadtzugänge seiner Bedeutung
angemessen aufgewertet werden. Weitere
starke Frequenzbringer sind das Parkhaus
Deutschhaus (605 Stellplätze), Parkhaus am
Rathaus (580 Stellplätze), die Parkhäuser
Fischerviertel (395 Stellplätze), Salzstadel
(535 Stellplätze), Frauenstraße (780
Stellplätze), Kornhaus (135 Stellplätze) und
Theater (85 Stellplätze) sowie die ÖPNVHaltestellen im Bereich des Innenstadtringes.
Durch den Neubau der Bahnhofsgarage
werden u. A. die in der Sedelhofgarage durch
den Abbruch entfallenen Stellplätze
ausgeglichen.
Ein mit den Sedelhöfen verknüpftes Ziel ist
es, die Geschäftslagen der westlichen
Innenstadt und der angelagerten Nebenlagen
aufzuwerten. In den Sedelhöfen werden ca.
18.000 qm Verkaufsfläche neu errichtet. Dies
entspricht einer Verkaufsflächenerweiterung
von unter 15% bezogen auf die Innenstadt
und im Sortiment Textil/Bekleidung zu einer
verträglichen Umverteilungsquote von 6 - 7 %
(Ergebnis des Raumordnungsverfahrens). Die
heutige Fokusierung des Einzelhandels auf
die Hauptgeschäftslage Bahnhofsstraße/
Hirschstraße führt zu einer Abwertung der
Nebenlagen insbesondere in der nördlichen
und nordwestlichen Innenstadt, die, obwohl
gut erschlossen, nicht ausreichend von den
Passantenströmen aus Richtung des
Bahnhofsplatzes profitieren können. Diese
werden voraussichtlich durch die wachsende
Bedeutung des Bahnhofsplatzes als
Drehscheibe des öffentlichen und privaten
Verkehrs noch zunehmen. Mit den in die
bestehenden Wegebeziehungen integrierten
Sedelhöfen und der Aufwertung des
öffentlichen Raumes auch im benachbarten
Wengenviertel sollen künftig die Nebenlagen
aufgewertet werden. Mit einer Schwächung
der Hauptlagen oder gar
wettbewerbsverzerrenden Effekten ist im
Gegenteil schon im Hinblick auf die erwartete
- 140 Zunahme der Passantenzahlen nicht zu
rechnen.
Eine Reduzierung der Innenstadt auf die
Hauptgeschäftslage
Bahnhofstraße/Hirschstraße und weiter den
Bereich um das Münster entspricht nicht dem
vom Fachbereichsausschuss
Stadtentwicklung, Bau und Umwelt am
15.03.2011 (GD. Nr. 086/11) beschlossenen
Innenstadtprogramm 2020, das gerade den
Fokus auf die Aufwertung der
Wiederaufbauareale legt, die bei den
umfangreichen
Stadtentwicklungsmaßnahmen der letzten
Jahre nicht oder nicht ausreichend
berücksichtigt wurden. Darüber hinaus ist als
Innenstadt unter raumordnerischen
Gesichtspunkten die Gesamtheit des Raumes
zu verstehen, der die Anforderungen an die
Versorgungsfunktion des Oberzentrums
erfüllt.
Mit den Sedelhöfen entsteht an einer
zentralen Stelle der Innenstadt zusätzlicher
attraktiver Stadtraum und eine Ausweitung
Die im B-Plan ausgelegte Erschließung der
der heutigen 1A-Einkaufslage in einen bisher
Innenstadt von Westen/ Bahnhof kommend
trotz seiner hervorragenden Lagegunst
stellt eine Zwangswegeführung in die Sedelhöfe untergenutzten Innenstadtbereich.
dar und leitet die Kunden und Besucher von der
Bahnhofstrasse als direkte Erschließung der
Eine Zwangsführung im Sinne übergeordneter
Innenstadt weg. Generell gilt: Besucher und
menschlicher Verhaltensweisen kann insofern
Kunden von Innenstädten haben einen Rahmen nicht vorliegen, als ein erheblicher Anteil der
an Zeit und Laufleistung, der für den Besuch
betroffenen Passanten die Innenstadt mit
der Stadt und Einkauf in einer Stadt zur
einem festen Ziel bzw. festen Vorhaben
Verfügung steht. Dieser Rahmen lässt sich
besucht. Die Sedelhöfe sind durch die
nicht beliebig ausdehnen. Bei der derzeit real
vielfältigen Anbindungen und Weiterführungen
existierenden Erschließung der Innenstand von der bestehenden Wegebeziehungen bestens
Westen/ Bahnhof kommend bewegt sich die
in den umgebenden Stadtraum integriert. Der
überwiegende Mehrheit aller Besucher und
Bahnhofsplatz ist nicht nur bedeutsam für den
Kunden über die Bahnhof-Hirschstrasse und
ankommenden Passanten, sondern auch für
wird von dort auf dem schnellsten Weg, ohne
Passanten aus der Innenstadt mit Ziel
Zeitverlust, in die weiteren Lagen der
Bahnhofsplatz. Die Mehrzahl dieser
Innenstadt verteilt. Die Zwangsführung der
Passanten passieren zuerst die bestehenden
Kunden und Besucher durch die im B-Plan
Geschäftslagen in der Bahnhofstraße/
ausgelegte Erschließung der Innenstadt vom
Hirschstraße. Die Sedelhöfe sind für diese
Westen/ Bahnhof kommend wird dazu führen,
Passanten nur schwer wahrnehmbar. Auch
dass sehr viele Kunden und Besucher nicht
dies spricht gegen eine Zwangsführung und
mehr auf direktem Wege in die Innenstadt
damit verbundene wirtschaftliche Effekte.
kommen, sondern ungeplant Wegstrecken
zurücklegen müssen und Zeit in den
Sedelhöfen liegen lassen. Dadurch werden
bestehende innerstädtische Einkaufs- und
Geschäftslagen ins Abseits gestellt, weil den
Besuchern und Kunden Zeit und Kraft fehlen
wird, um dorthin zu gehen.
Wieso sprechen wir von einer Zwangsführung?
Übergeordnete menschliche Verhaltensweisen
bestimmen, in welche Richtung Menschen sich
intuitiv bewegen.
Übergeordnete menschliche
- 141 -
Menschen bevorzugen gerade
Wegeführungen mit eindeutiger,
übersichtlicher Orientierung. Sie bleiben
lieber auf einer Ebene, als einen vertikalen
Wechsel der Ebenen nach oben oder unter
vorzunehmen.
Menschen neigen zur Schonung der eigenen
Kraftreserven. Wenn die Möglichkeit besteht,
wählen sie daher bevorzugt die Rolltreppe
anstelle einer fußläufigen Treppe für einen
Aufstieg.
Die im B-Plan ausgelegte Erschließung der
Innenstadt vom Westen/ Bahnhof kommend
nutzt die intuitive Bewegungsdisposition der
Menschen aus und leitet diese gezielt in die
Sedelhöfe:
Bahnhofspassage/ Ebene -1:
Schon heute ist die Bahnhofspassage/
Ebene-1 die am stärksten genutzte
Möglichkeit von Westen/ Bahnhof kommend,
die Friedrich-Ebert-Strasse zu queren und in
die Innenstadt zu kommen. Im Rahmen der
Entwicklung Citybahnhof, ÖPNV-Erweiterung
und neues Bahnhofsparkhaus wird die
Bedeutung der Bahnhofspassage/ Ebene-1
weiter zunehmen.
In Zukunft haben die Besucher und Kunden
auf der Ebene –1, der Bahnhofspassage,
nach den ausgelegten Plänen im östlichen
Verlauf 2 Wegemöglichkeiten:
Verhaltensweisen einmal zu Grunde gelegt,
ist diese Argumentation nicht dazu geeignet,
eine mutmaßliche Benachteiligung der
Einkaufslagen in der Bahnhof-/Hirschstraße
aufzuzeigen:
Im Unterschied zur räumlich stark
differenzierten und abgewinkelten
Wegeführung in den Sedelhöfen erstreckt sich
die Bahnhof-/Hirschstraße linear vom
Bahnhofplatz zum Münsterplatz. Darüber
hinaus befinden sich ca. 50% der
Verkaufsflächen der Sedelhöfe in der Ebene
+1 und darüber; somit wären erhebliche Teile
der Handelsflächen von den
Passantenströmen abgeschnitten und könnten
daher auch nur bedingt herangezogen
werden, um unterstellte Wettbewerbseffekte
zu erklären.
Um einer befürchteten Ungleichbehandlung
der Bewegungsrichtungen Bahnhofstaße und
Sedelhöfe entgegenzuwirken, hat die Stadt
Ihre Absicht erklärt, im Süden des Aufgangs
aus der Bahnhofpassage im Bereich des
aufgelassenen Blaukanals eine zweite
Rolltreppe einzurichten; sie befindet sich hier
bereits in aussichtsreichen Verhandlung mit
den betroffenen Grundstückseigentümern.
Der Fachbereichsausschuss
Stadtentwicklung, Bau und Umwelt des
Gemeinderats der Stadt Ulm hat nach
vorhergehender öffentlicher Beteiligung am
17.04.2012 (GD Nr. 133/12) beschlossen,
sowohl die Lage der heutigen Passage unter
dem Bahnhofsplatz als auch des heutigen
Passagenzugangs von der Bahnhofstraße her
beizubehalten.
A. Sie setzen geradlinig und direkt,
entlang an Ladengeschäften und
Schaufenstern vorbei, im
Untergeschoss der Sedelhöfe ihren
bisherigen Weg fort, oder
B. die Besucher müssen sich dafür
entscheiden, einen Höhenunterschied
von 6m per Rolltreppe oder Treppe zu
überwinden und die Bahnhofspassage
zu verlassen.
Das intuitive menschliche Verhalten sieht vor,
dass Menschen sich bevorzugt geradlinig
bewegen und lieber auf der bestehenden
Ebene verbleiben, als dass sie Richtungs –
Passanten in der Bahnhofspassage werden
und Ebenenwechsel vornehmen.
- 142 Fazit: Die Mehrheit der Besucher und
Kunden wird sich intuitiv in den ebenerdigen
und geradlinigen Weg direkt in die Sedelhöfe
leiten lassen.
Am Ausgang aus der Bahnhofspassage/
Ebene 0:
Diejenigen Besucher und Kunden, die sich
für das Austreten aus der Bahnhofspassage
und das Überwinden des 6mHöhenunterschieds entschieden haben,
kommen am Ende der Rolltreppe auf der
Ebene 0 an. Hier gibt es wieder 2
Wegemöglichkeiten für die Besucher und
Kunden:
sich über die gesamte Breite der Passage
verteilen und beidseits der Passage entlang
von Ladengeschäften gleichberechtigt ins UG
der Sedelhöfe und zur Treppenanlage in
Ebene 0 geführt werden. Zusätzlich attraktiv
wirkt hier das von oben einströmende
Tageslicht.
A. Sie gehen geradlinig in die Sedelhöfe
weiter, entsprechend der Blick- und
Bewegungsrichtung aus der Rolltreppe
oder
B. die Besucher und Kunden müssen sich
um 90° nach rechts drehen. Aus dieser
Position richtet sich der Blick in den
Hinterhof zwischen Galeria Kaufhof und
C+A und endet am Parkhaus
Deutschhaus. Die Bahnhofstrasse kann
nicht eingesehen werden.
Der Höhenunterschied von 6m wird vom
Großteil der Besucher und Kunden mit der
Rolltreppe überwunden, die dann intuitiv in
den geradlinigen Weg direkt in die Sedelhöfe
geleitet werden, entsprechend der
bestehenden Blick – und Wegerichtung aus
der Rolltreppe. Die fußläufige Treppe wird bei
einer Aufstiegshöhe von 6 m nur von sehr
wenigen Besuchern und Kunden genutzt
werden. Am Ausgangspunkt der Rolltreppe
ist kein Blick in die Bahnhofstrasse möglich,
nur in den Hinterhof zwischen Galeria
Kaufhof und C+A.
Fazit: Die Mehrheit der Besucher und
Kunden wird sich am Ausgangspunkt der
Rolltreppe intuitiv in den ebenerdigen und
geradlinigen Weg direkt in die Sedelhöfe
leiten lassen und nicht in die Bahnhofstrasse
gehen.
Vom Bahnhof, ÖPNV-Haltestelle, ZOB
kommend/ Ebene 0:
Besucher und Kunden, die nicht aus der
Ebene-1/ Bahnhofspassage kommen,
sondern sich vom Bahnhofsvorplatz, der
ÖPNV Haltestelle oder dem ZOB aus
Richtung Westen kommend zur Innenstadt
bewegen, befinden sich auf der Ebene 0 und
bleiben auf der Ebene 0. Es wird nach den
ausgelegten Plänen 3 Möglichkeiten geben,
auf der Ebene 0 die Friedrich-Ebert-Strasse
zu queren: Die neue nördliche Querung
verbindet barrierefrei den Bahnhofsvorplatz
Die aus der Bahnhofspassage über die
Rolltreppe ankommenden Passanten werden
durch die rechts der Rolltreppe angelagerte
Treppenanlage bereits auf ihrer Fahrt nach
oben die Blickbeziehung in Richtung
Bahnhofstraße aufbauen können. Oben
ankommend werden sie sich im Sinne der
Wahlfreiheit des Weges entweder für den
Weg in die Sedelhöfe oder in die
Bahnhofstraße entscheiden können.
Mit dem Beschluss der Auslobung des
Realisierungswettbewerbs Bahnhofsplatz
nach öffentlicher Beteiligung am 09.07.2013
(GD. Nr. 254/13) hat der
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung,
Bau und Umwelt des Gemeinderats der Stadt
Ulm die grundsätzliche Konzeption der
erneuerten Haltestelle Hauptbahnhof und die
künftigen Querungsmöglichkeiten des
- 143 über die neue direkte Verbindung, in der
Planung als sogenannte Bahnhofsgasse
bezeichnet, auf dem kürzesten Weg in die
Sedelhöfe. Diese neue nördliche Verbindung
wird sich zur am stärksten genutzten,
oberirdische Querung entwickeln.
Die mittige Querung über die ÖPNVHaltestelle ist nicht barrierefrei. Die südliche
Querung ist nur für die Benutzer des
Bahnhofstegs und des ZOB attraktiv.
Fazit: Auch bei der oberirdischen Anbindung
der Innenstadt wird sich die Lenkung der
Besucher und Kunden zu Gunsten der
Sedelhöfe verschieben und die
Passantenfrequenz in den bestehenden
Innenstadtlagen wird spürbar abnehmen.
Rundlauf:
Nach Darstellung der Stadt Ulm ist ein
wesentliches Element zur Verknüpfung der
Sedelhöfe mit der Innenstadt der sogenannte
Rundlauf. Dieser Rundlauf beginnt am
oberirdisch gelegenen, westlichen Eingang in
die Sedelhöfe. Von dort aus führt der
Rundlauf dann nach Osten bis zur internen
Rolltreppenanlage der Sedelhöfe. Weiter soll
es dann um 90° nach rechts abgeknickt
durch die Passage zwischen den
Geschäftshäusern Werdich und Sport Sohn
(die Passage ist als „Durchgang
Bahnhofstrasse“ in den Plänen
gekennzeichnet) hinein in die Bahnhofstrasse
gehen. Jedoch, dieser Rundlauf ist nicht
barrierefrei geplant, sondern weist auf der
Teilstrecke von der internen
Rolltreppenanlage der Sedelhöfe bis zum
Eingang der Passage zwischen den
Geschäftshäusern Werdich und Sport Sohn
ein Gefälle von 9% auf.
Fazit: Der Rundlauf ist nicht barrierefrei und
kann demzufolge nicht von allen Menschen
ohne fremde Hilfe und ohne jegliche
Einschränkungen genutzt werden. Somit
haben nicht Alle die Möglichkeit, aus den
Sedelhöfen heraus sinnvoll in die
Bahnhofstrasse zu gelangen.
Von der Ulmer City, großen Ulmer
Handelshäusern und uns wurde eine
wissenschaftliche Studie unter Leitung von
Prof. Dr. Jenne/ Hochschule Ostfalia in Auftrag
gegeben, die generell menschliches Verhalten
in stadträumlichen Bewegungs- und
Einkaufssituationen untersucht und deren
Untersuchungsergebnisse einen Bezug zur
ausgelegten Planung der Sedelhöfe nehmen
werden. Die Ergebnisse dieser Studie werden
in Kürze feststehen -wir reichen diese
schnellstmöglich nach, als Teil unserer
Stellungnahme zur Auslegung im BPlanverfahren Sedelhöfe.
Bahnhofsplatzes beschlossen.
Demnach wird, wie der Einwender schildert,
die Ebene 0 als Querungsmöglichkeit des
Bahnhofsplatzes gegenüber heute deutlich
gestärkt. Eine direkte Querung zwischen
Bahnhof und Fußgängezone auf Ebene 0 gibt
es heute gar nicht. Insbesondere der
zusätzliche (nicht barrierefreie) Überweg
zwischen den Füßgängerfurten an den beiden
Enden der ÖPNV-Haltestelle wird nach
Auffassung der Stadt Ulm dazu führen, dass
vermehrt Passanten direkt in die
Bahnhofstraße gehen werden. Eine
Verlagerung der heutigen Kundenströme zu
Ungunsten der Bahnhofstraße ist aus diesem
Grund nicht zu erwarten.
Die Sedelhöfe sind als offenes in den
umgebenden Stadtraum integriertes
Stadtquartier geplant. Der Einwender lässt
außer Acht, dass Passanten die Innenstadt
auf vielfältigen Wegen und aus
unterschiedlichen Richtungen durchqueren.
Der angesprochene Rundlauf ist in diesem
Zusammenhang lediglich eine von mehreren
Möglichkeiten.
Wie an verschiedenen Stellen in der
Innenstadt, insbesondere in der
Bahnhofstraße und Hirschstraße, gibt es in
den Sedelhöfen durch die Topografie
bedingte Höhenunterschiede. Die
Reduzierung der Anforderung an die
Barrierefreiheit des öffentlichen Raumes
ausschließlich auf die prozentuale Neigung
der Gassen insbesondere beim Bauen im
Bestand greift zu kurz. Gleichermaßen
bedeutsam ist auch die Beschaffenheit der
Oberflächen.
Die Studie wurde der Stadt am 17.06.2014 zur
Kenntnis gegeben. Die Verwaltung nimmt
hieirzu gesondert Stellung.
- 144 Wir wenden uns nicht gegen die Sedelhöfe als
solches, die zu einer Attraktivitätssteigerung der
Stadt Ulm führen können. Wir sprechen uns
gegen die geplante und im B-Plan ausgelegte
Zwangsführung der Kunden und Besucher in
die Sedelhöfe aus. Die Stadt Ulm verletzt das
Gebot der Wettbewerbsneutralität durch die
ausgelegte Planung. Wir treten ein für eine
wettbewerbsneutrale Gestaltung der
Erschließung der Innenstadt von Westen/
Bahnhof kommend.
Email vom 23 Juni 2014
Die Sedelhöfe dienen der Aufwertung der
Innestadt als Einzelhandelstandort
insbesondere durch Ergänzung des heutigen
Handelsbesatzes. Eine Zwangsführung von
Passanten liegt ebensowenig vor wie eine
Verletzung der Wettbewerbsneutralität. Dies
ist durch die integrierte Lage und das offene
Konzept der Sedelhöfe mit den vielfältigen
Einbindungen in das bestehende Wegenetz
gewährleistet.
Mit seiner email vom 23. Juni 2014 und der in
Anlage beigelegten Studie der Ostfalia
Hochschule, Prof. Dr. Jenne, ergänzt der
Einwender sein vorangegangenes Schreiben.
Mit den darin prognostizierten
Frequenzverlusten in Teilen der Ulmer
Innenstadt untermauert er die Auffassung, dass Zur Studie der Ostfalia Hochschule, Prof. Dr.
verschiedene Umplanungen im Projekt
Jenne, wird am Ende dieser Beschlussvorlage
notwenig seien.
ausführlich Stellung bezogen.
Einwender 8, Schreiben vom 28. und
30.05.2014
(Anlage 7.8)
Der Einwender hat am 28. und 29. Mai 2014
eine Reihe von 8 Schreiben mit Einwendungen
zzgl. Anlagen mit einem Gesamtumfang von
über 200 Seiten vorgebracht. In Anbetracht des
Textumfangs werden die Einwendungen im
Folgenden nicht wörtlich zitiert; stattdessen
werden die in den Einwendungen
vorgebrachten Argumente aufgeführt und
beantwortet. Der vollständige Wortlaut der
Anregungen/Einwendungen kann den
ungekürzten Anlagen zur Beschlussvorlage
entnommen werden.
erstes Schreiben vom 28.05.2014, 9:07 Uhr
Der Einwender bemängelt, dass seine zum
Auslegungsbeschluss vorgebrachten
Anregungen und Einwände nicht vollständig
berücksichtigt wurden. Der Einwender hält die
Stellungnahme der Verwaltung in Teilen für
unzureichend bzw. sieht einzelne Punkte aus
seiner Stellungnahme im Rahmen der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht
ausreichend behandelt:
Im Einzelnen benennt der Einwender v.a.
folgende Versäumnisse (vgl. Anlage 1 und
Anlage2/Gelbeinträge):
Die im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten
Einwendungen wurden in der
Beschlussvorlage zum Auslegungsbeschluss
im Wesentlichen wörtlich zitiert und von der
Verwaltung absatzweise beantwortet.
Auslassungen von Passagen ohne
abwägungsrelevante Inhalte wurden in der
Beschlussvorlage mit dem
Auslassungszeichen (...) markiert. Alle
Einwendungen liegen der Beschlussvorlage
vollständig in Kopie bei; in der
Beschlussvorlage wird zu Beginn jeder
Einwendung direkt auf die entsprechende
Anlage mit dem Originalschreiben verwiesen.
Information über die Bewertungskriterien und Die Frage wurde beantwortet. In der
- 145 deren Gewichtung, insbesondere der
städtebaulichen Ziele, innerhalb des
Wettbewerbsverfahrens.
Begründung zum Bebauungsplan werden die
städtebaulichen Ziele ausführlich benannt; die
vom Gemeinderat beschlossenen
städtebaulichen Ziele sind in das vorliegende
Projekt eingeflossen.
Verzicht auf die explizite Erwähnung zitierter
Personen (Ulmer Stadtspitze, MAB)
Die Stellungnahme der Verwaltung bezieht
sich ausschließlich auf Sachargumente und
inhaltliche Fragestellungen. Der Inhalt der
Einwendung wird durch die bemängelten
Auslassungen nicht verkürzt oder verfälscht.
Auslassung einer Passage mit Zitaten des
Baubürgermeisters Wetzig zum Thema
öffentlicher Raum
Die aufgeworfenen Fragen zur Rolle des
öffentlichen Raums im Projektgebiet wurden in
der Stellungnahme der Verwaltung
beantwortet. Die ausgewählten Zitate des
Baubürgermeisters zum Stellenwert des
öffentlichen Raumes im Allgemeinen
generieren für den konkreten Fall keinen
weitergehenden Abwägungsbedarf.
Fehlende Stellungnahme zum Aufruf eines
Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids
bezüglich der Veräußerung des öffentlichen
Raums an den Investor
Ein Bürgerbegehren geschieht per Definition
auf Initiative der Bürgerschaft; die Verwaltung
ist somit nicht in der Position, hierzu Stellung
zu beziehen oder gar aktiv zu handeln.
Fehlende Darstellung der gesetzlichen Basis
für den Abbruch von Gebäuden ohne feste
Planung
Die Frage nach der Rechtsgrundlage für den
vollzogenen Abbruch wurde in der
Stellungnahme der Verwaltung beantwortet.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren bei
Abbruchvorhaben nach § 49 ff. der
Landesbauordnung.
Weitere Auslassungen von Textpassagen an
verschiedenen Stellen der Einwendung zum
Auslegungsbeschluss
Der Volltext der Einwendung inklusive aller
Anlagen und der internen Verweise liegt der
Abwägung stets als Anlage bei und steht
sowohl den Gemeindräten aus auch der
interessierten Öffentlichkeit uneingeschränkt
zur Verfügung. Die Verwaltung behält sich vor,
Satzteile und Passagen, die keine
Sachargumente enthalten und somit nicht
abwägungsrelevant sind, in der
Gegenüberstellung der Beschlussvorlage
auszulassen. Desweiteren wird darauf
verzichtet, Wiederholungen von Argumenten,
etwa inform einer Zusammenfassung oder
eines Fazits, erneut zu beantworten.
Darüber hinaus formuliert der Einwender eine
Reihe von Nachfragen/Kritikpunkten zur
Stellungnahme der Verwaltung im Zuge der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl.
Anlage 2/Roteinträge):
Die Beschlussvorlage benennt die Ziele des
Investors anstelle der städtebaulichen Ziele.
Das Projekt der Fa. MAB basiert auf einem
vom Gemeinderat beschlossenen
Bewerbermemorandums mit umfangreichen
städtebaulichen Zielsetzungen. In der
Begründung zum Bebauungsplan werden die
städtebaulichen Ziele, die in den Entwurf der
- 146 Der Gemeinderatsbeschluss vom 25.04.2012
war nur zur Vergabe, nicht zum Vertrag oder
zu einer Vollmacht.
Können Regress- bzw
Schadensersatzansprüche gegenüber der
Stadt geltend gemacht werden, wenn die
Rechtsgültigkeit des Projektvertrags infolge
mangelnder Befugnis der Unterzeichner nicht
gegeben ist?
Wo sind die Ergebnisse aus der Beteiligung
zum City-Bahnhof zum Baustein Sedelhöfe? In
den Sitzungsunterlagen fehlt ein Nachweis,
wie die Ziele aus dem Beteiligungsprozess
zum Gesamtprojekt City-Bahnhof auf das
Einzelprojekt Sedelhöfe übertragen wurde.
Laut OB Ivo Gönner gelten die Richtlinien zur
Schaffung preisgünstigen Wohnraums für alle
Kaufverträge bzw. öffentlich-rechtlichen
Verträge, die nach dem 04.07.2013 mit der
Abteilung Liegenschaften bzw. der
Hauptabteilung Stadtplanung Umwelt und
Baurecht abgeschlossen werden. Wurde
dieser Beschluss am 04.07.2013 so gefasst?
Der Einwender bemängelt die fehlende
Offenlage von Abwägungs- und
Entscheidungsgrundlagen des Gemeinderats
(Gutachten, Verträge usw.) für die
Öffentlichkeit.
Der Einwender bemängelt, dass verschiedene
Anträge der Fraktionen zu den Sedelhöfen am
24.09.2013 in nicht öffentlicher Sitzung
behandelt wurden und fordert erneut zur
Fa. MAB eingeflossen sind, umfassend
erläutert.
Mit dem Vergabebeschluss wurde die
Verwaltung beauftragt, den Projektvertrag mit
MAB abzuschließen.
Voraussetzung zur Vergabe der Grundstücke
an den Investor, wie vom Gemeinderat
beschlossen, ist der Abschluss eines
Projektvertrages. Der Projektvertrag wurde
vom Oberbürgermeister unterzeichnet. Der
Vertrag wurde notariell beglaubigt; es gibt
daher keinen Anlass, die Rechtsgültigkeit des
Vertrags in Frage zu stellen. Vor
Vergabebeschluss wurde der Gemeinderat
ausführlich über die Inhalte des vorgesehenen
Projektvertrages informiert, darunter auch
über vertraglich geregelte Regress- oder
Schadensersatzansprüche. Das
Wirksamwerden des Projektvertrages ist an
die Erfüllung verschiedener Bedingungen
seitens der Vertragspartner geknüpft.
Über die Ergebnisse aus dem
Beteiligungsprozess im Rahmen des Projektes
City-Bahnhof und die inhaltliche Abwägung
der diskutierten Belange wurde in der Sitzung
des Fachbereichsausschusses vom
17.04.2012 berichtet (vgl. GD 133/12). Zu der
genannten Sitzung wurde eine ausführliche
Dokumentation des Beteiligungsprozesses
vorgelegt und veröffentlicht. In Kenntnis dieser
Ergebnisse hat der Gemeinderat in seiner
Sitzung am 25.04.2012, also in engem
zeitlichen Zusammenhang, über den Bericht
zum EU- Ausschreibungsverfahren Sedelhöfe
beraten und der Vergabe an den
Erstplatzierten, die Fa. MAB, zugestimmt.
Das Programm preisgünstiger Wohnraum
wurde im Rahmen der Wohnungsbaudebatte
am 04.07.2013 vom Fachbereichsausschuss
beschlossen. Die Debatte war öffentlich; die
Gemeinderatsdrucksache (GD) ist unter der
Nummer 227/13 im Ratsinformationssystem
abrufbar. Das Projekt Sedelhöfe fällt, wie
bereits erläutert, weder inhaltlich
(ausschließlich Geschosswohnungsbau!) noch
terminlich (Projektvertrag Sedehöfe wurde
bereits im Sommer 2012 unterzeichnet!) unter
diesen Grundsatzbeschluss.
Die Frage wurde bereits in der Stellungnahme
zum Auslegungsbeschluss beantwortet. Alle
projektspezifischen Gutachten und
Stellungnahmen wurden im Rahmen der
Auslegung offengelegt.
s.u. Stellungnahme zum zweiten Schreiben
des gleichen Einwenders vom 28.05.2014,
- 147 Behandlung der entsprechenden
Fraktionsanträge auf.
9:08 Uhr
zweites Schreiben vom 28.05.2014, 9:08 Uhr
Der Einwender erneuert seine Forderung aus
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung,
diverse Anträge von Gemeinderatsfraktionen
zum Projekt Sedelhöfe vom Sommer 2013 im
Rahmen des Bebauungsplanverfahres zu
behandeln. Er verweist dabei allgemein auf
diverse Punkte, die bislang nicht gewürdigt
worden seien.
drittes Schreiben vom 28.05.2014, 9:11 Uhr
In seinem dritten Schreiben verweist der
Einwender auf eine Anlage, in der er sich zum
Thema „einseitige Interessenvertretung /
Bevorzugung MAB“ äußert:
Die aufgeführten Anträge aus den Fraktionen
sind in einer nichtöffentlichen Sondersitzung
des Gemeinderats am 24.09.2013 behandelt
worden. Nichtöffentliche Beratungen werden
nur in solchen Fällen anberaumt, in denen
auch vertrauliche Inhalte zur Sprache
kommen, die etwa im Zusammenhang mit
Vertrags- oder Grundstücksangelegenheiten
aus rechtlichen Gründen generell nicht
öffentlich diskutiert werden können. Die
Ergebnisse der Beratungen aus
nichtöffentlicher Sitzung sind daher nicht dazu
geeignet, in einem anschließenden
Bebauungsplanverfahren veröffentlicht zu
werden. Ungeachtet dessen sind die in den
Fraktionsanträgen aufgeführten Anregungen
und Forderungen Teil der allgemeinen
Diskussion und werden im
Bebauungsplanverfahren mehrfach behandelt.
Grundlegend neue Aspekte werden in den
Anträgen nicht aufgeworfen.
Allgemein beklagt sich der Einwender darüber,
dass die Stellungnahmen zu den
Einwendungen im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung entweder unvollständig oder
unkorrekt gewesen und die Bürger in
Alibiveranstaltungen getäuscht worden seien –
zugunsten des Investors. Zur Untermauerung
der Kritik einer einseitigen Bevorzugung
erläutert der Einwender die Kritik mit den
folgenden Beispielen:
Das Vorhaben Sedelhöfe war ursprünglich
ohne das Grundstück Bahnhofplatz 6
geplant. Nach dem Erwerb durch die Stadt
wurde dieses Grundstück in die Planung
einbezogen und damit die Gestaltung des
neuen Stadtzugangs aus der Hand
gegeben.
Im Jahr 2007 hat die Verwaltung nach
Beauftragung durch den zuständigen
Fachbereichsausschuss den Bereich um die
Sedelhofgarage als Standort für eine
Einkaufsgalerie durch ein Vorprojekt
planerisch untersucht. Im Laufe der
Projektentwicklung ergab sich dann die
Möglichkeit, die Grundstücke am
Bahnhofplatz (Bahnhofplatz 4, 5, 6) zu
erwerben. Die Stadt hat die Chance genutzt,
durch Einbeziehung dieser Grundstücke das
Projekt Einkaufsviertel Sedelhöfe an den
Bahnhofsplatz auszuweiten und dem
Bahnhofsplatz an dieser stadtgestalterisch
- 148 Es sollte ein neuer gleichberechtigter und
offener Stadtzugang geschaffen werden.
Die Planungen leiten die Passantenströme
vom Bahnhof her kommend direkt in die
Sedelhöfe.
bedeutsamen Stelle eine neue Ansicht zu
geben.
Die Lage des Zugangs vom Hauptbahnhof zur
Stadt ist durch die bestehende Unterführung
vorgegeben. Eine Verlagerung der
Unterführung in Richtung der Bahnhofstraße
ist nicht möglich solange Grundstück und
Gebäude Bahnhofplatz 7 nicht ins Projekt
einbezogen werden können. Die Stadt hat zur
Auslegung weitere Verbesserungen der
Zugangssituation vorgelegt und zukünftige
Perspektiven aufgezeigt. Die Kritik verkennt
zudem gänzlich, dass sehr wesentliche
Fußgängerströme vom Münsterplatz in die
Bahnhofstraße kommen. In dieser
Die aktuelle Zugangslösung wird allgemein Bewegungsrichtung sind die Sedelhöfe in
keiner Weise bevorzugt sondern eher im
als unzureichend und ungerecht bewertet.
Als Alternative schlägt die Verwaltung einen Nachteil gegenüber der Bahnhofstraße.
2. Rolltreppenaufgang vor, der sich
Die genannte Rolltreppe befindet sich
außerhalb des Geltungsbereichs des
außerhalb des Geltungsbereichs, da sich das
Bebauungsplans befindet und der
entsprechende Grundstück in Privateigentum
Zustimmung mehrerer Eigentümer des
befindet und somit nicht Teil des
Flurstücks 61/1 bedarf.
Projektumgriffs ist. Die nachrichtliche
Darstellung im Bebauungsplan manifestiert die
Selbstverpflichtung der Stadt, mit den
Herr Wetzig sprach Mitte 2013 von 40-60
entsprechenden Eigentümern diesbezüglich
Wohneinheiten, die vom Investor auf ein
Verhandlungen zu führen.
Minimum (aktuell 9 WE) reduziert wurde.
Die Planungen umfassen aktuell maximal
Um den Anteil der Wohnnutzung am
20 Wohneinheiten. Das bedeutet nicht
Gesamtprojekt zu erhöhen, hat die Stadt den
einmal die Hälfte der WE, von denen
Bebauungsplanvorentwurf nachgebessert und
Baubürgermeister Wetzig 2013 noch
für die obersten Geschosse an der
gesprochen hatte.
Sedelhofgasse und der Mühlengasse
zwingend Wohnnutzung festgesetzt.
In der Begründung wird eine
schalltechnische Untersuchung auf der
Basis von normierten Rechenmethoden
beauftragt, die als Maximalwerte einen
Die Lärmkontingentierung ist ein gängiges und
zumutbaren Schallpegel von tagsüber 60
bewährtes Verfahren zur Konfliktbewältigung
db(A) und nachts 45 db(A) ausgibt. Die
im städtebaulichen Lärmschutz. Diese
Überschreitung dieser genannten
Maximalwerte stellt im Fall Sedelhöfe aber Methode eröffnet die Möglichkeit, sog.
Emissionskontingente und Zusatzkontingente
eine zumutbare Überschreitung dar.
passgenau für ein sprezifisches Umfeld zu
vergeben. Auf diese Weise können bereits im
In der Begründung wird hervorgehoben,
Vorfeld Störungen, die der konkreten, örtlichen
dass sich die festgesetzte
Nutzungsstruktur unangemessen sind,
Höhenbeschränkung am vorhandenen
ausgeschlossen werden.
Spektrum der Gebäudehöhen in der
näheren Umgebung orientiert. Dabei wird
aber kein Vergleich zur näheren Umgebung Das Deutschhaus ist der jüngste Baukörper in
der Gebäudeabfolge entlang der Friedrichbezogen, sondern das Höhenmaß des
Ebert-Straße und wird auf absehbare Zeit
Deutschhauses verwendet, zwischen dem
Bestand haben. Andere Gebäude an der
sich noch weitere niedrigere Gebäude
befinden, die an die Sedelhöfe angrenzen. Friedrich-Ebert-Straße oder am Beginn der
Olgastraße sind Relikte aus der Zeit des
Wiederaufbaus und werden in den
kommenden Jahren aller Voraussicht nach
ebenfalls Veränderungen unterzogen werden.
Sie eignen sich daher nicht als
Referenzobjekte für einen Neubau.
- 149 -
Für den Projektentwickler gab es die
Vorgabe, das oberste Geschoss mit
Wohnungen zu versehen. Dem ist der
Investor speziell im östlichen Bereich des
Vorhabens nicht nachgekommen und es
darf nicht sein, dass man dieser
Fehlplanung nun entgegenkommt, indem
man dem Investor ein zusätzliches
Geschoss eingesteht. Damit verstößt man
gegen die eigene Vorgabe und die
festgesetzten Höhenbeschränkungen zur
umgebenden Bebauung werden klar
überschritten.
Das Regierungspräsidium Tübingen lässt
maximal 18.000 m² Verkaufsfläche zu und
im Gutachten der Customer Research
GmbH wird mehrfach von der Auswirkung
der Kannibalisierung gesprochen. Dennoch
richtet sich die Planung an diesem
Maximalwert von 18.000 m² aus, ohne auf
diese Vorwarnung des Gutachtens zu
reagieren und die Verkaufsflächenzahl
etwas zu reduzieren.
Obwohl mit dem Bau der Sedelhöfe ein
Neukundengewinn für Ulm von 280.000
Besuchern dazukommen soll, wird das
bestehende Parkhaus Sedelhöfe in nahezu
gleicher Ausprägung (Anzahl der
Stellplätze) ausgelegt, wie es vorher der
Fall gewesen ist. Die restlichen Stellplätze
sollen über ein weiteres Parkhaus auf dem
Bahnhofsareal erfolgen, zulasten der
Steuerzahler.
Ungeachtet dessen kann die Einfügung des
Projektes Sedelhöfe in die Bestandsbebauung
seit Februar 2013 sehr anschaulich anhand
eines Modells im Infozentrum Sedelhöfe,
Olgastraße 66, beurteilt werden.
Die politische Diskussion im Zuge des
Bebauungsplanverfahrens hat gezeigt, dass
das städtebauliche Ziel zur Erhöhung der
Wohnnutzung in der Innenstadt im Vorentwurf
des Projekts nicht ausreichend berücksichtigt
ist. Der Bebauungsplan wurde nachgebessert,
indem für die Bereiche MK2 zwingend
Wohnnutzung im jeweils obersten Geschoss
festgesetzt wurde. Dies bedingt eine
Erhöhung des Baukörpers an der
Mühlengasse; andernfalls ginge die
Wohnnutzung zulasten der Verkaufsfläche von
18.000 m². Die städtebauliche Prüfung hat
ergeben, dass sich die moderate Erhöhung
des Baukörpers in die Umgebung ohne
Weiteres einfügt und die notwendigen
Abstandsflächen nach LBO an der
Mühlengasse eingehalten werden können.
Das Gutachten der Customer Research
GmbH gibt Handlungsempfehlungen, wie eine
Kannibalisierung durch reine
Nachfrageverschiebung bei bestehenden
Zielgruppen vermieden werden kann. Die
Stadt hat die Empfehlungen der
Marktforschung frühzeitig aufgenommen,
indem sie zielgerichtet einen Branchenmix
festgelegt und vertraglich gesichert hat, der
auf die Generierung von Neukunden
ausgerichtet ist.
Das Projektgrundstück wird an den Investor
verkauft; die Aufgabe der Sedelhofgarage ist
grundlegende Voraussetzung für das gesamte
städtebauliche Projekt und wurde
selbstverständlich von Beginn an einkalkuliert.
Defizite an öffentlichen Stellplätzen kann die
Stadt nur in eigener Verantwortung auf
städtischem Grund lösen. Der Investor ist
Obwohl zum Zeitpunkt der Ausschreibung
seinerseits verpflichtet, mindestens die
keine gesetzliche Verpflichtung mehr
vorlag, ein EU-Ausschreibungsverfahren zu notwendigen Stellplätze für das Projekt auf
wählen, hat die Verwaltung dies getan und dem Projektgrundstück unterzubringen.
sich damit gegen Transparenz und
Zur Beauftragung eines privaten Investors mit
Beteiligung der Bürger entschieden.
der Umsetzung des städtebaulichen Projekts
Sedelhöfe war zwingend ein europaweites
Ausschreibungsverfahren nach den Vorgaben
der § 97 ff. GWB vorzunehmen, da letztlich
die Vergabe eines Bauauftrages i. S. d. § 99
Abs. 3 GWB erfolgte. Das Projekt Sedelhöfe
stellt eben keine reine Grundstücksvergabe
dar. Der sogenannte "Ahlhorner-Beschluss"
des OLG Düsseldorf vom 13.06.2007, wonach
die Veräußerung eines Grundstückes durch
die Öffentliche Hand dann eine
- 150 -
Auch nach der Wahl des EUAusschreibungsverfahrens hätte es die
Möglichkeit gegeben, von den bietenden
Unternehmen eine Einwilligung zu fordern,
die eingereichten Entwürfe anonymisiert
den Bürgern vorzulegen. Auch davon hat
man Abstand genommen.
ausschreibungspflichtige Vergabe ist, wenn
"zugleich Vorgaben in Bezug auf die
ausschließlich private Bebauung des
Grundstücks gemacht werden, insbesondere
eine Bauverpflichtung vereinbart wird" sowie
das Urteil des EuGH vom 25.03.2010 (Rs C451/08) regeln die Frage, in welchen Fällen
Grundstücksveräußerungen öffentlicher
Stellen die Anwendung des europäischen
Vergaberechts bedingen. Bei der Realisierung
des Projekts Sedelhöfe erfolgt eine
Veräußerung kommunaler Grundstücke in
Verbindung mit einer durch Vertragsstrafen
abgesicherten Bauverpflichtung gemäß den
städtebaulichen Vorgaben der Stadt Ulm. Die
Stadt Ulm hat ein wirtschaftliches Interesse an
der Realisierung der Sedelhöfe. Dies
begründet sich auch in der rechtlichen
Sicherstellung der durch den Investor
erstellten grundbuchlich abgesicherten
Gehrechte zu Gunsten der Allgemeinheit.
Mitnichten hat sich die Verwaltung gegen
Transparenz und Beteiligung entschieden.
Dies würde zudem außerhalb ihrer Befugnis
liegen.
Die Veröffentlichung der Entwürfe hätte, auch
bei Anonymisierung, die Wettbewerbsituation
Dem Bürger werden diverse Informationen im EU-Vergabeverfahren wesentlich
entschärft. Dies wäre jedoch den Interessen
und Beschlüsse aus nicht öffentlichen
der Stadt Ulm zuwider gelaufen. Ein Vorteil
Sitzungen vorenthalten. Ein geheimer
des EU-Verfahrens war gerade vor dem
Projektvertrag regelt Bestandteile des
Bauvorhabens, ohne dass der Bürger diese Hintergrund der Kaufpreisfindung der
Wettbewerb zwischen den einzelnen Bietern.
kennt und sich auch nicht richtig in das
Verfahren einbringen kann.
Nichtöffentliche Beratungen werden nur in
solchen Fällen anberaumt, in denen auch
vertrauliche Inhalte zur Sprache kommen, die
etwa im Zusammenhang mit Vertrags- oder
Grundstücksangelegenheiten aus rechtlichen
Gründen generell nicht öffentlich diskutiert
werden können. Die Öffentlichkeit hat parallel
dazu aber umfassend Gelegenheit, sich über
Im Folgenden zitiert der Einwender zunächst
den konkreten Projektentwurf zu informieren
Textpassagen zum Thema Partizipation,
öffentlicher Raum und Alternativpanungen, die und zu äußern – informell etwa im
Informationszentrum Sedelhöfe (Olgastraße
Bürgermeister Wetzig an anderer Stelle in
66) und in zahlreichen öffentlichen
anderen Zusammenhängen verfasst hat.
Veranstaltungen, formell im aktuellen
Anschließend erinnert der Einwender an eine
Bebauungsplanverfaheren.
Reihe von Wahlversprechen verschiedener
Gemeinderatsfraktionen, indem er Auszüge
aus Wahlprogrammen zitiert. Schließlich warnt Die ausgewählten Zitate werden zur Kenntnis
der Einwender nochmals vor einer einseitigen genommen und können in den Anlagen zum
Originalschreiben nachgelesen werden.
Betrachtung der Sachlage zugunsten des
Investors und erinnert an die vorrangige
Bedeutung des Bebauungsplans vor
privatrechtlichen Verträgen.
Viertes Schreiben vom 28.05.2014, 20:08 Uhr
In seinem vierten Schreiben verweist der
Einwender auf eine weitere Anlage mit
- 151 Anregungen und Einwendungen in
numerischer Reihenfolge 1-27 zzgl. Anlagen.
Die Inhalte werden zusammengefasst
wiedergegeben:
1. Bedeutung des Werbeslogans „Mehr
Stadt - Mehr Zukunft - Mehr Ulm“für das
Projekt:
Verkauf des Grundstücks inklusive der
Grundmauern des Geburtshauses von
Albert Einstein an einen Investor, der
nach der Realisierung des Projekts
aufgelöst wird.
Befürchtung einer nachträglichen
Überdachung der öffentlichen
Verkehrsflächen durch den zukünftigen
Eigentümer/ Investor
Verlust des direkten Einflusses auf das
Angebot in den Sedelhöfen.
Bevorzugung des Investors durch ein
integriertes Parkhaus mit ca. 540
Stellplätzen und einseitige Steuerung der
Besucherströme vom Bahnhof her
kommend.
Unklare Betreibernachfolge und daraus
erwachsend Gefahr des Einflussverlusts
bei künftigen Umgestaltungen/
Neuordnungen
Befürchtung einer Kannibalisierung zu
Lasten des Blautalcenters
Der Verkauf des Grundstücks an einen
Investor ist Grundvoraussetzung für die seit
vielen Jahren betriebene städtebauliche
Entwicklung in diesem Bereich. Alle
vertraglichen Regelungen zum Projekt gehen
selbstverständlich auf Rechtsnachfolger der
Vertragspartner über. Das Einsteinsche
Geburtshaus wurde im 2. Weltkrieg zerstört;
die Grundstücksparzellierung und die
Gassenverläufe im Umfeld wurden im Zuge
des Wiederaufbaus verändert und überformt;
der historische Ort ist schon heute nicht mehr
erfahrbar. Wie bereits heute der Fall wird auch
in Zukunft im Umfeld des ehemaligen
Hausstandorts an Einstein erinnert werden
können.
Die offene Gassenführung ist im
Projektvertrag verankert und könnte
gegebenenfalls auch durch die
Rechtsnachvolger der Vertragspartner nicht
verändert werden.
Der Branchenmix und die prozentuale
Verteilung der Sortimentgruppen in den
Sedelhöfen wurden anhand von
Marktforschungsgutachten entwickelt und in
einem Vertrag mit der Raumordnungsbehörde
am Regierungspräsidium festgeschrieben.
Die Landesbauordnung verpflichtet
grundsätzlich jeden Bauherren/Investor zum
Nachweis notwendiger Stellplätze. Aus der
Erfüllung dieser Verpflichtung kann keine
Bevorzugung abgeleitet werden. Zum Thema
„einseitige Steuerung der Besucherströme“
wird an anderer Stelle ausführlich Stellung
bezogen.
Alle Verpflichtungen aus dem Projektvertrag
gehen an die Rechtsnachfolger über. Die
Festsetzungen des Bebauungsplans sind
betreiberunabhängig rechtsgültig.
Das Projekt Sedelhöfe dient der Entwicklung
und Stärkung des innerstädtischen
- 152 Einzelhandelsstandorts gegenüber peripheren
Standorten. Die Auswirkungen des Projektes
Sedelhöfe sind in der vorliegenden Analyse
der Fa. GMA zur Ansiedelung der Sedelhöfe
auch für den Standort Blautalcenter
differenziert nach Sortimenten untersucht
worden. Die zu erwartenden
Umsatzumverteilungseffekte liegen dort
branchenspezifisch in der Regel unter 10 %
und sind somit als wettbewerbliche Effekte
Befürchtung, die Werte und das Erbe der einzuordnen. Selbst bei moderaten
Stadt zu verkaufen
Überschreitungen dieser Schwelle in
einzelnen Sortimenten (laut Standortanalyse
nicht über 13 %) ist nach Aussage der
Gutachter in Anbetracht der
2. Im privatrechtlichen Projektvertrag sind
überdurchschnittlichen Umsatzleistungen nicht
bereits Vereinbarungen getroffen, die dem von Bestandsgefährdungen auszugehen.
Bürger nicht bekannt sind.
Bürgerbeteiligung im Zuge des
Die Stadt betreibt im Bereich der Sedelhöfe
Bebauungsplanverfahrens hat den
aktive Stadtentwicklung und sichert damit für
Anschein einer „Alibibeteiligung“.
die Zukunft deren Attraktivität für Bürgerschaft
Beteiligungsspielraum ist nicht klar.
und Besucher.
Das Projekt wurde zu allen wichtigen
Meilensteinen seiner Entwicklung durch
Beratungen und Beschlüsse des
Gemeinderats bzw. des jeweils zuständigen
Ausschusses legitimiert. Die Grundzüge der
Aktivitäten der Stadt im Bereich der
Sedelhofgasse sind seit 2007 öffentlich
kommuniziert worden. Infolge der
Beschänkungen durch das EUAusschreibungsverfahren konnten Debatten,
in denen auch vertrauliche Inhalte etwa im
Zusammenhang mit Vertrags- oder
Grundstücksangelegenheiten zur Sprache
kommen, nur in nichtöffentlicher Sitzung
geführt werden. Aus diesem Prozess ging der
vorliegende Projektentwurf hervor, der
seinerseits umfangreich dokumentiert und
kommuniziert wurde. Gegenstand des
aktuellen Beteiligungsverfahrens ist somit der
Bebauungsplanentwurf für ein konkretes
Projekt, nicht die Grundsatzentscheidung. Das
3. Die Öffentlichkeitsbeteiligung findet vor
Bebauungsplanverfahren ist ein von
Veröffentlichung einer Studie zur
privatrechtlichen Bindungen unabhängiges
Verteilung der Passantenströme statt; die Verfahren; die Stadt ist also nicht verpflichtet,
Ergebnisse der Studie können somit nicht einen Bebauungsplan aufzustellen. Das
in die Beurteilung einfließen. Die Studie ist Verfahren ist prinzipiell ergebnisoffen;
auch im Interesse der Stadt und sollte
Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung sind
nicht die bestehende Händlerschaft
ein wesentlicher Belang für Entscheidungen
finanziell belasten. Hinweise legen die
am Ratstisch.
Vermutung nahe, dass von Anfang an ein
direkter Zugang zu den Sedelhöfen
Die Sedelhöfe sind kein geschlossenes
geplant gewesen ist.
System im Sinne konventioneller
Einkaufscenter. Das Projekt zeichnet sich
vielmehr durch eine offene Struktur und
vielfältige Verknüpfungen mit den
umliegenden Stadtfeldern aus. Die Sedelhöfe
werden damit ein integrierter Bestandteil der
City. In Anbetracht dieser vielfältigen
- 153 4. Planungsvorschlag einer weiteren
Rolltreppe außerhalb des
Geltungsbereichs ist mit unangemessen
hohen Kosten für die Stadt verbunden und
führt nicht zu einem öffnenden City-Tor
und einer gleichberechtigten
Zugangslösung. Sich kreuzende Fußwege
zwingen fast in die Sedelhöfe (vgl. Anlage
3 zu diesem Schreiben).
Beziehungen und einer Gemengelage aus
Quell-/ Ziel- und Durchgangsverkehren wäre
ein Gutachten über die voraussichtlichen
Wege der Passanten hoch spekulativ. Die
Stadt hat daher entschieden, sich an einer
solchen Studie nicht zu beteiligen. Die
strukturelle Veschmelzung der Sedelhöfe mit
den umliegenden Bausteinen fördert das
bruchlose Wechseln zwischen Alt und Neu.
Ein Zugang zu den Sedelhöfen ist somit
immer auch ein Zugang in die Stadt.
Für einen sich öffnenden Stadtzugang
werden folgende Maßnahmen
vorgeschlagen:
Aufweitung des Durchgangs zwischen
Bahnhofplatz 7 und Bahnhofstraße 18
Übernahme der Rolltreppe in den
Geltungsbereich und Ausdrehen in
Richtung Südosten
Die Lage der zusätzlichen Rolltreppe
außerhalb des Geltungsbereichs ist der
Forderung geschuldet, die Besucherströme
möglichst weit nach Süden in die Nähe der
Bahnhofstraße zu lenken. Eine Verlagerung in
den Geltungsbereich, wie vorgeschlagen,
würde dieser Absicht zuwider laufen. Die
Verlagerung ginge zudem zulasten der
Treppenbreite und würde die angestrebte
Daraus ergeben sich folgende Vorteile:
Großzügigkeit des Aufgangs konterkarieren.
Mehr Licht
Der Platz vor dem Treppenaufgang hat
Verbesserung der Aufenthaltsqualität
Verteilerfunktion; sich kreuzende
Verbesserung der Fluchtwege
Einfügen eines Platzes zu Ehren Albert Passantenströme zeigen gerade die
angestrebten, vielfältigen Verknüpfungen alter
Einsteins
und neuer Wegebeziehungen. Langfristiges
städtebauliches Ziel ist die Wiederherstellung
der Achse Bahnhofstraße-Hauptbahnhof. Ein
Abrücken der Sedelhofbebauung von der
Bahnhofstraße und die damit verbundene
Aufweitung des Straßenraums nach Norden
5. Aus städtebaulicher Sicht kommt nur die
Bahnhofstraße als Hauptzugang zur Stadt würden dieses Ziel schwächen und die
unbefriedigende Bestandssituation weiter
auf Ebene 0 infrage. Für nachfolgende
Teilprojekte (Straßenbahn, Citybahnhof...) verfestigen. Belichtung und Fluchtwege sind in
ausreichendem Maße gewährleistet. Die
muss diese Ausrichtung bereits jetzt
Qualität des Raumes würde durch die
vorgegeben werden. Dieser Übergang
vorgeschlagene, an Bewegungsrichtungen
muss auch für Behinderte, Blinde usw.
orientierte Modifizierung der Platzkante
barrierefrei möglich sein.
wesentlich geschwächt. Der vorgeschlagene
Einsteinplatz hat keinerlei räumliche Fassung
und wäre faktisch nicht als Platz
wahrnehmbar.
Die Wiederherstellung der Ausrichtung der
Bahnhofstraße auf den Hauptbahnhof ist und
bleibt vorrangiges städtebauliches Ziel am
Westeingang zur Innenstadt. Eine gesicherte
Querung des Bahnhofplatzes entlang dieser
Achse auf Ebene 0 wird allerdings nicht
möglich sein. Die Lage der ebenerdigen
Zugänge vom Hauptbahnhof zur Innenstadt ist
bedingt durch die Länge der
6. Im Bebauungsplanverfahren „Sedelhöfe“
Straßenbahnhaltestelle auf dem Bahnhofplatz.
wurden die erarbeiteten Punkte aus den
Gesicherte Fußgängerüberwege sind nur an
Bürgerforen zum Citybahnhof und den
Teilprojekt Sedelhöfe nicht berücksichtigt den beiden Enden der Haltestelle möglich. Die
und sind an dieser Stelle zu bewerten und Stadtwerke Ulm GmbH, Betreiberin der Ulmer
Straßenbahnen, hat den Vorschlag
abzuwägen. (entsprechende Ergebnisse
liegen als Anlage 4 zu diesem Schreiben untersucht: Ein geregelter Überweg in
Haltestellenmitte ist nicht möglich, da bei
bei).
unregelmäßiger Aufstellung von
- 154 Straßenbahnen und Bussen in beiden
Verkehrsrichtungen keine durchgängige Furt
gewährleistet werden könnte. Alle
Fußgängerüberwege werden im Zuge der
Umgestaltung des Bahnhofplatzes
behindertengerecht und barrierefrei
hergestellt.
Über die Ergebnisse aus dem
Beteiligungsprozess im Rahmen des Projektes
City-Bahnhof und die inhaltliche Abwägung
der diskutierten Belange wurde bereits in der
Sitzung des Fachbereichsausschusses vom
17.04.2012 berichtet (vgl. GD 133/12). Zur
genannten Sitzung wurde eine ausführliche
Dokumentation des Beteiligungsprozesses
vorgelegt. Der Fachbereichsausschuss hat
den Bericht zur Kenntnis genommen und den
7. Im BauGB ist verankert, dass dem Bürger darin enthaltenen Abwägungen und
zum Vergleich / zur Bewertung
Empfehlungen der Verwaltung zugestimmt.
Alternativplanungen vorzulegen sind, die
Die Ergebnisse des Partizipationsprozesses
sich erheblich voneinander unterscheiden. sind also bereits sehr früh in die weitere
Im Fall „Sedelhöfe“ fehlen
Projektentwicklung der Sedelhöfe
Alternativplanungen, obwohl das EUeingeflossen. In Kenntnis dieser Ergebnisse
Ausschreibungsrecht dies bei
hat beispielsweise der Gemeinderat am
Anonymisierung der Pläne zulassen
25.04.2012, also in engem zeitlichen
würde.
Zusammenhang mit dem Bericht zum
Partizipationsprozess, über den Bericht zum
EU- Ausschreibungsverfahren Sedelhöfe
beraten und der Vergabe an den
8. Zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität Erstplatzierten, die Fa. MAB, zugestimmt. Eine
sollten dem Investor Auflagen zur
Einspeisung der Ergebnisse aus den
Begrünung gemacht werden. Diese fehlt
Bürgerforen erst zum
im Quartier bislang gänzlich.
Bebauungsplanverfahren wäre
Insbesondere in Anbetracht der
unangemessen spät; von einer Wiederholung
Veräußerung des Projekts an einen
der Abwägung wird daher abgesehen.
Dritten müssen diesbezüglich rechtzeitig
die Weichen gestellt werden.
Die Prüfung von Planungsalternativen hat mit
Durchführung eines EU-Vergabeverfahrens
stattgefunden. Hierbei wurden mehrere
Planungsalternativen bewertet. Schließlich
wurde die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft
MAB Development / Grüntuch Ernst
ausgewählt. Der Bericht über das Ergebnis
des EU-Ausschreibungsverfahren wurde dem
Gemeinderat am 25.04.2012 (GD 156/12)
vorgelegt.
9. Was bedeutet der Zuwachs von bis zu
280.000 Personen für den
Parkplatzbedarf? Bei 312 Arbeitstagen
und einer durchschnittlichen
Fahrzeugbelegung von 2 Personen ist mit
einem zusätzlichen Stellplatzbedarf von
Das Projektgebiet ist vollständig unterbaut;
Baumpflanzungen sind somit nicht möglich.
Ungeachtet dessen sind die schmalen Gassen
der Sedelhöfe wie viele andere Altstadtgassen
auch für Baumstandorte nicht geeignet.
Vereinzelte Grünstrukturen haben zudem nicht
das Potenzial für eine nachhaltige
Grünraumentwicklung. Der Fokus der
städtischen Grünflächenplanung liegt daher
generell auf zusammenhängenden oder
vernetzten Grünstrukturen in der Stadt; diese
haben ausreichend Potenzial, die
Lebensqualität in der Stadt wesentlich zu
- 155 rund 448 Fahrzeugen, abschlägig der
Personen, die mit ÖPNV anreisen, immer
noch von 200-250 Fahrzeugen pro Tag zu
rechnen. Hinzu kommt der
Stellplatzbedarf für Wohnungen, Personal
und die Dienstleistungsbereiche. Hierzu
muss eine genaue Bedarfsanalyse
durchgeführt werden. Das in Konstanz
aufgetretene Verkehrschaos infolge des
Einkaufszentrums LAGO muss verhindert
werden. Die Anzahl der Stellplätze in den
Sedelhöfen muss um den Bedarf der
zusätzlichen Nutzungen (Wohnen, Büro...)
erhöht werden; der Steuerzahler darf nicht
belastet werden.
verbessern. Davon abgesehen wird zur
Verbesserung der stadtklimatischen
Bedingungen bzw. der Dachaufsicht im
Bebauungsplan festgesetzt, dass Flachdächer
mit Ausnahme der Gebäudeteile über der
Hochhausgrenze (Brandschutzproblem!)
extensiv zu begrünen sind. Ungeachtet
dessen sind dekorative Grünpflanzungen etwa
in Kübeln durchaus möglich und in den
Projektplänen auch dargestellt.
Die Anzahl der notwendigen Stellplätze ist in
der „Verwaltungsvorschrift des
Wirtschaftsministeriums über die Herstellung
notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze)“
geregelt. Differenziert nach Verkehrsquellen
werden dort bestimmten Nutzungen
unterschiedliche Stellplatzzahlen zugeordnet.
Diese Zahlen spiegeln Erfahrungswerte wider,
welcher Bedarf bei welchen Bauvorhaben zu
erwarten ist. Die Anzahl der notwendigen
Stellplätze nach VwVStellplätze muss im
Rahmen des Bauantrags berechnet und der
Genehmigungsbehörde dargelegt werden. Der
Nachweis umfasst immer die
10. Es muss sichergestellt werden, dass die
Gesamtmaßnahme, im Falle der Sedelhöfe
Stellplätze der Sedelhöfe an das
also den Einzelhandel (Kundenverkehr plus
öffentliche Parkleitsystem angeschlossen Personal) sowie die Wohn- und
sind und rund um die Uhr benutzt werden Dienstleistungsflächen. Eine genaue
können. Die Tarife dürfen nicht unter den Stellplatzberechnung ist erst möglich, wenn
Tarifen der Ulmer Parkbetriebe platziert
die exakte Flächenbelegung innerhalb des
werden.
Projekts geklärt ist; es ist aber bereits
absehbar, dass die derzeit geplanten ca. 540
11. Die Gewichtung der Bewertungskriterien
Stellplätze den durch das Vorhaben
bei der EU-Ausschreibung muss der
generierten Bedarf ohne Weiteres abdecken
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. können. Die Tiefgarage ist Teil des
Ohne die Zielvorgaben und
Gesamtprojekts und wird vom Investor ohne
Bewertungskriterien ist es der
Einsatz öffentlicher Mittel erstellt. Der
Öffentlichkeit nicht möglich, das Vorhaben Stellplatzverlust infolge der Aufgabe der
zu bewerten und Vorschläge zur
Sedelhofgarage wird durch das geplante
Zielerreichung einzureichen. Mit einer
Parkhaus am Bahnhofsplatz mehr als
Veröffentlichung dieser Angaben
kompensiert.
(Pflichtenheft, Memorandum...) werden
keine EU-Ausschreibungsrichtlinien
Betriebliche und tarifliche Fragen der
preisgegeben. Es ist nicht
Parkraumbewirtschaftung sind nicht
nachvollziehbar, weshalb die Stadt die
Gegenstand des Verfahrens und werden zu
Angaben unter Verschluss hält.
gegebener Zeit geregelt.
Gegenstand des Bebaungsplanverfahrens ist
ein konkretes Projekt. Der Projektentwurf ist
vielfach veröffentlicht; für das Vorhaben wurde
eigens ein Informationszentrum im Gebäude
Olgastraße 66 sowie eine Internetauftritt
eingerichtet. In zahlreichen öffentlichen
Veranstaltungen wurde das Projekt erläutert.
Nicht zuletzt im laufenden Verfahren werden
12. Im laufenden Verfahren gibt es keine
das Projekt und die damit verbundenen
richtige Beteiligung der Öffentlichkeit, was Zielsetzungen ausführlich dargestellt. Die
mehrfach über Gemeinderäte bestätigt
Öffentlichkeit hat also umfassend Gelegenheit,
- 156 wurde (Zitate der LINKEN bzw. der
sich mit dem Vorhaben auseinanderzusetzen.
GRÜNE-Fraktion siehe Originalschreiben) Alle wesentlichen Schritte der
Projektentwicklung, also auch Pflichtenheft mit
den Bewertungskriterien und das
Bewerbermemorandum wurden durch
Beratungen bzw. Beschlüsse des
Gemeinderats und der zuständigen
Ausschüsse in Verantwortung für die Stadt
begleitet und im Zuge der EU-Ausschreibung
im Amtsblatt veröffentlicht. Diese haben
schließlich zum nun vorliegenden konkreten
Projektentwurf geführt, der hier zur Debatte
steht.
13. Details zu Verträgen dieser Art und deren
Höhe müssen laut Gesetzgeber dem
Gemeindrat bekannt sein, bevor es zur
Unterzeichnung kommt. Im Fall der
Sedelhöfe war dies nicht der Fall, was
mehrfach über Gemeinderäte in
öffentlichen Veranstaltungen dargelegt
wurde (Verweis auf FDP-Antrag siehe
Originalschreiben)
14. Über den Verkauf/Weiterverkauf
öffentlicher Flächen an einen
unbekannten Investor, wo ein öffnender
Zugang zur Stadt entstehen sollte und
sich Grundmauern des Einsteinschen
Geburtshauses befinden, soll ein
Bürgerbegehren /ein Bürgerentscheid
durchgeführt werden.
15. Wie viele Wohnungen werden in den
Sedelhöfen tatsächlich geschaffen?
Baubürgermeister Wetzig nennt in einer
Veröffentlichung vom Juni 2013 40-60
Wohnungen. Zuletzt war nur noch von ca.
20 Wohnungen die Rede. Die vom
Baubürgermeister genannte
Größenordnung ist zu erfüllen, ohne dass
die Höhe des Bauvorhabens verändert
wird.
Auftakt zur formellen Öffentlichkeitsbeteiligung
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
war eine Podiumsdiskussion am 16.10.2013
im Kornhaus; eine weitere Informations- und
Diskussionsveranstaltung im Zuge des
Auslegungsbeschlusses fand am 29.04.2014
statt. Begleitend dazu wurde im März/April
2014 eine Vortragsreihe zu Themen der
Einzelhandelsentwicklung angeboten. Diesen
Veranstaltungen im Rahmen des laufenden
Bebauungsplanverfahrens ging bereits eine
Vielzahl informeller öffentlicher Informationsund Beteiligungsmöglichkeiten voraus. U.a.
wurde bei einer Informationsveranstaltung im
Stadthaus am 09.10.2008 zum Projekt
Citybahnhof auch ausführlich über das
Sedelhof-Projekt informiert. Zudem war das
Projekt Teil der Diskussionen im Rahmen des
Forums Citybahnhof in den Jahren 2011 bis
heute. Informationen sind seit 2008 im
Infopavillon am Bahnhof und auf der
Projektinternetseite www@citybahnhof-ulm.de
erhältlich. Ferner geben die Ausstellung
Sedelhöfe im Gebäude Olgastraße 66 sowie
die Internetseite www@sedelhoefe-ulm.de
Auskunft über das Vorhaben. Infolge der
Beschänkungen durch das EUAusschreibungsverfahren konnten lediglich
solche Debatten, in denen auch vertrauliche
Inhalte etwa im Zusammenhang mit Vertragsoder Grundstücksangelegenheiten diskutiert
wurden, nicht öffentlich geführt werden.
Sowohl der Vertragsinhalt als auch die Höhe
des Grundstückspreises wurden dem
Gemeinderat zum Vergabebeschluss am
25.04.2012, also vor Vertragsunterzeichnung,
dargelegt. Darüber hinaus waren die
Fraktionen bereits im Vorfeld des
Vergabebeschlusses über ihre Vertreter in der
politischen Arbeitsgruppe Sedelhöfe laufend
über den Fortgang der Vertragsverhandlung
informiert.
Für Bürgerbegehren gibt es einen gesetzlich
geregelten Verfahrensweg. Die Inititive für ein
Bürgerbegehren liegt per Definition bei der
- 157 Bürgerschaft.
Der letzte Planungsstand von MAB/Grüntuch
Ernst vom 10.05.2013 weist entgegen früherer
Abstimmungen in der Tat lediglich neun
16. Die Gebäudehöhen müssen wie im ersten Wohneinheiten aus. Die Stadt hat daher die
Entwurf bleiben. In der Begründung zum
Festsetzungen des Bebauungsplans zum
Bebauungsplan heißt es, die einzelnen
Auslegungsbeschluss dergestalt verändert, als
Bausteine des Quartiers nähmen Bezüge in den obersten Geschossen an der
zur Umgebung auf: Nachdem sich die
Sedelhofgasse und der Mühlengasse (MK2)
Standortbedingungen nicht verändert
nun zwingend Wohnnutzung herzustellen ist.
haben muss dem ursprünglichen Konzept Die genaue Anzahl der Wohnueinheiten ist
treu geblieben werden.
von den letztendlich gewählten
Wohnungsgrößen abhängig und bislang noch
nicht planerisch nachgewiesen. Es wird sich
voraussichtlich um eine Größenordnung von
20 Wohneinheiten handeln. Weitere
Wohneinheiten etwa entlang der Friedrich17. Der von Grüntuch Ernst beschriebene
Ebert-Straße oder im Zentrum der Anlage
„fast dörfliche Charakter“ der privaten
haben sich aus Gründen des Lärmschutzes,
Freiräume im Umfeld der Wohnungen soll der Erschließung oder der Belichtung nicht als
sich in den öffentlichen Verkehrsflächen
sinnvoll erwiesen.
wiederfinden.
Die Vergrößerung der Wohnfläche bedingt
eine Erhöhung des Baukörpers an der
Mühlengasse; andernfalls ginge die
Wohnnutzung zulasten der avisierten
18. Die maximalen Schallpegelwerte von
Verkaufsfläche von 18.000 m². Die
tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A)
städtebauliche Prüfung hat ergeben, dass sich
sind unbedingt einzuhalten, um der hohen die moderate Erhöhung des Baukörpers in die
Wohnqualität des neuen Stadtquartiers
Umgebung ohne Weiteres einfügt und die
gerecht zu werden (Verweis auf Grafiken notwendigen Abstandsflächen nach LBO an
aus der schalltechnischen Untersuchung
der Mühlengasse eingehalten werden können.
s. Originalschreiben).
Eine Verschiebung der städtebaulichen
Wertigkeiten innerhalb des Gefüges findet
dadurch nicht statt.
Die öffentlichen Erschließungsflächen in den
Sedelhöfen sind Teil des innerstädtischen
Wege- und Straßennetzes. Der zitierte
„dörfliche Charakter“ privater Wohndecks
würde das Wesen dieser urbanen
19. Mit dem Investor gibt es bislang noch
Straßenräume konterkarieren und wäre
keinen Kaufvertrag zu den städtischen
gestalterisch wie funktional nicht sinnvoll
Grundstücken, das nötige Baurecht wurde übertragbar.
noch nicht geschaffen. Insofern ist zu
prüfen, ob die Richtlinie des
Die herangezogegen Grafiken stellen den
Gemeinderats vom 05.07.2013, wonach
Eintrag von Verkehrslärm ins Quartier dar.
20 % der Wohnungen als preisgünstiger
Bereits im Bestand liegen die Werte, wie an
Wohnraum herzustellen ist, anzuwenden vielen innerstädtischen Hauptverkehrsstraßen,
ist.
über den einschlägigen Richtwerten. Durch
die abschirmende Wirkung der Neubebauung
wird sich die Verkehrslärmimmission ins
Quartier tendenziell verringern. Für
20. Die geplante maximale Verkaufsfläche
schutzbedürftige Nutzungen innerhalb des
von 18.000 m² ist nicht notwendig
Projektgebiets, d.h. für die geplanten
angesichts der geplanten
Wohnungen, wurden im Bebauungsplan
- 158 Einzelhandelsflächen im Rahmen des
City-Bahnhofs von ca. 5000 m². Die
Verkaufsfläche soll um ca. 2000 bis 4.000
m² zugunsten weiterer Wohnungen
reduziert werden, zumal bereits heute die
durchschnittliche Verkaufsfläche pro
Einwohner über dem deutschen
Querschnitt liegt (s. Grafik im
Originalschreiben)
21. Die Studie der Customer Research 42
GmbH beinhaltet mehrere Aussagen zu
„Kannibalisierungseffekten“. Dies spricht
dafür, die maximale Grenze der
Verkaufsflächen nicht auszureizen (Zitate
aus der Studie siehe Originalschreiben)
22. Eine Grafik von M. Walther zeigt, dass
sich Mieten und Immobilienwerte in
Städten ohne Einkaufscenter deutlich
positiver entwickeln – ein weiteres
Argument dafür, mit der Größe der
Sedelhöfe behutsam umzugehen.
gesonderte Bestimmungen getroffen, die
gesunde Wohnverhältnisse gewähleisten (s.
1.7.1. der textlichen Festsetzungen).
Das Programm preisgünstiger Wohnraum
wurde im Rahmen der Wohnungsbaudebatte
am 04.07.2013 vom Fachbereichsausschuss
beschlossen. Das Projekt Sedelhöfe fällt, wie
bereits erläutert, weder inhaltlich
(ausschließlich Geschosswohnungsbau!) noch
terminlich (ausschlaggebend ist der Zeitpunkt
der Vertragsunterzeichnung, nicht das
Vertragsclosing!) unter diesen
Grundsatzbeschluss.
Der Verkaufsflächenzuwachs um 18.000 qm
beruht auf engen und frühzeitigen
Abstimmungen mit dem Regierungspräsidium
Tübingen. Seit Jahren besteht großer Druck
auf die Handelsflächen in der Ulmer
Innenstadt. Es gibt quasi keinen Leerstand bei
Einzelhandelsflächen. Insbesondere Filialisten
beklagen seit geraumer Zeit, dass für eine
Präsenz auf dem Ulmer Markt keine
geeigneten Ladenflächen zur Verfügung
stehen. Infolgedessen hat der Ulmer
Gemeinderat die strategische Entscheidung
getroffen, neue Formen des Einkaufens in der
Innenstadt zu etablieren. Mit dem Projekt
Sedelhöfe beabsichtigt die Stadt gerade eine
Stärkung des Einzelhandelsstandorts Ulm in
toto und damit eine Steigerung der
Besucherfrequenz. Im Unterschied dazu ist es
erklärtes Ziel der Stadt, im Bereich des
Citybahnhofs keinen zusätzlichen
Einzelhandelsschwerpunkt zu installieren.
Einzelhandelsflächen im Zusammenhang mit
dem Bahnhofsprojekt sollen daher nur für
bahnhofsaffine Sortimente eingerichtet
werden. Die Flächen können somit nicht
gegen die Verkaufsfläche der Sedelhöfe
aufgerechnet werden. Zwangsläufig liegt die
durchschnittliche Verkaufsfläche pro
Einwohner in einem Oberzentrum wie Ulm
über dem Bundesdurchschnitt; dies entspricht
der Systematik und den Zielen der
Raumplanung.
23. Für die Bewertung fehlen dem Bürger
nach wie vor folgende Informationen:
Die Stadt Ulm und die IHK haben die
erwähnte zielgruppenorientierte
Standortanalyse bei der Customer Research
Bewertungskriterien aus dem
GmbH gerade mit dem Ziel in Auftrag
Architekturwettbewerb, die zum
Entwurf von MAB geführt haben, sowie gegeben, Kannibalisierungseffekte im Ulmer
eine Begründung, weshalb von Zielen Einzelhandel zu vermeiden. Die Studie gibt
hierzu konkrete Handlungsempfehlungen.
und Bewertungskriterien abgewichen
Diese Empfehlungen wurden aufgenommen,
wurde;
indem u.a. ein Branchenmix festgelegt und
vertraglich gesichert wurde, der strikt auf die
Verkaufsflächenentwicklung;
Generierung von Neukunden ausgerichtet ist.
Ohne den Zusammenhang, aus dem die
- 159 Verträglichkeitsgutachten eines
neutralen und kompetenten Gutachters
mit klaren Zielstellungen (der
Einwender bezweifelt die Neutralität
und Kompetenz des GMA-Gutachtens,
s. Originalschreiben)
Offenlegung der MAB-Verträge oder,
falls rechtlich nicht möglich,
Vorstellung weiterer
Plaungsalternativen und Durchführung
von Workshops, Bürgerforen...
Darlegung und Begründung, welche
Elemente aus dem Verfahren zum
Citybahnhof übernommen wurden
Verkehrsgutachten
Aussagen zur Brandschutzkonzeption
unter besonderer Berücksichtigung
von Menschen mit Behinderung
Inhalte der nicht öffentlichen
Beschlüsse
24. Da die öffentlichen Verkehrsflächen ins
Eigentum von MAB wechseln, müssen
Barrierefreiheit und behindertengerechter
Ausbau vertraglich sichergestellt werden.
25. Da der Investor MAB aufgelöst wird und
die Sedelhöfe weiterveräußert werden,
muss das Projekt über den Nachweis
einer Bonität oder einer Ausfallbürgschaft
abgesichert sein, um Risiken von der
Stadt fern zu halten.
26. Die Weiterveräußerung darf nicht zu
zusätzlichen Forderungen (etwa
Überdachung der Verkehrsflächen)
führen; vertragliche Absicherung wird
gefordert.
27. Der Satzungsbeschluss ist unabhängig
vom privatrechtlichen Projektvertrag; der
Gemeinderat bestimmt und trägt die
Verantwortung. Der Satzungsbeschluss
muss gegebenenfalls solange
zurückgestellt werden, bis entsprechende
Lösungen vorliegen. Der Einwender
erinnert in diesem Zusammenhang an die
Wahlversprechen zur Kommunalwahl.
Fünftes Schreiben vom 28.05.2014, 20:13 Uhr
gezeigte Tabelle genommen wurde, und ohne
Betrachtung der jeweils spezifischen
Umstände vor Ort ist der Aussagegehalt der
Grafik nicht zu bewerten.
Wurde unter Punkt 11 bereits beatwortet.
Die Verkaufsflächenwerte für die Stadt Ulm
haben Eingang in die Auswirkungsanalyse der
GMA gefunden; diese liegt vor.
Ein Verträglichkeitsgutachten liegt mit der
Auswirkungsanalyse der GMA vor. Die Zweifel
an der Objektivität des Gutachters werden
nicht geteilt.
Offenlegung der Verträge ist rechtlich nicht
möglich; Planungsalternativen wurden im
Rahmen des EU-Ausschreibungsverfahren
diskutiert und bewertet; Workshps und
Bürgerforen haben zu Beginn des
Planungsprozesses bereits stattgefunden.
Wurde unter Punkt 6 bereits beantwortet.
Das Verkehrsgutachten liegt als Anlage bei.
Bauordnungsrechtliche Fragen etwa zum
Brandschutz oder zur Barrierefreiheit sind
Gegenstand des
Baugenehmigungsverfahrens. Hier gelten die
gesetzlichen Regelungen der
Landesbauordnung.
Nichtöffentliche Beschlüsse können aus
bereits erläuterten Gründen nicht veröffentlicht
werden.
Gesetze und Vorschriften gelten unabhängig
von Eigentumsverhältnissen und bedürfen
keiner privatrechtlichen Absicherung.
Der Einwand ist ohne Relevanz für das
Bebauungsplanverfahren.
- 160 (Ergänzung der Anlagen zu Schreiben Nr. 4,
keine zusätzlichen abwägungsrelevanten
Inhalte)
Sechstes Schreiben vom 28.05.2014, 20:17
Uhr
In seinem sechsten Schreiben kritisiert der
Einwender, dass in Bezug auf den
umstrittenen Stadtzugang keine Alternativen
aufgezeigt wurden. Der Einwender hat daher
unter den folgenden Zielsetzungen mehrere
Vorschläge erarbeitet(s. Anlagen zum
Originalschreiben):
Ergänzung des bestehenden Handels
Öffnender Stadtzugang
Gleichberechtigter Zugang bezüglich
Passantenströme vom Bahnhof
Beibehaltung der Hauptachse/
Sichtbeziehung Bahnhof - Münster
Die Anregungen beziehen sich auf Anlage 9
der Sitzungsvorlage zum
Auslegungsbeschluss. Der darin gezeigte
Lösungsansatz befindet sich außerhalb des
Gelungsbereichs, bedarf der Vereinbarung mit
mehreren Eigentümern und generiert
Zusatzkosten. Zudem soll an dieser Stelle ein
öffnendes Tor zur Stadt entstehen.
Als Basis für die alternativen Lösungsvarianten
wurde der Aufgang und Zugang zur Stadt
geöffnet; dazu muss das geplante
Gebäudeeck der Sedelhöfe am Gebäude
Bahnhofstraße 18 zurückgesetzt werden.
Alle Verpflichtungen aus dem Projektvertrag
gehen gegebenenfalls an die
Rechtsnachfolger über. Die Festsetzungen
des Bebauungsplans sind
betreiberunabhängig rechtsgültig.
Die Terminierung der Beschlüsse ist
Angelegenheit des Gemeinderats.
Zu dieser Basisvariante wurde bereits unter
Punkt 4 des vierten Schreibens Stellung
bezogen. Ergänzend wird angemerkt, dass
der Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung,
Bau und Umwelt des Gemeinderats der Stadt
Ulm am 17.04.2012 (GD Nr. 133/12)
beschlossen hat, die Lagen der heutigen
Fußgängerunterführungen sowohl unter den
Bahngleisen als auch unter dem
Bahnhofsplatz auch für die künftigen
Neubauten beizubehalten. Dies gilt auch für
die Lage des heutigen Passagenzugangs von
der Bahnhofstraße her.
Der Einwender lässt bei seinen alternativen
Lösungsvarianten mehrere wichtige Aspekte
außer Acht. Eine Reduzierung der
Betrachtung auf lediglich vom Einwender
angenommene Passantenströme und
Verhaltensweisen ist schon im Sinne einer
nachhaltigen und ganzheitlichen Planung nicht
sinnvoll.
Sämtliche vorgeschlagene Lösungsvarianten
berücksichtigen nicht, dass die
Bahnhofspassage mit einer größeren lichten
Höhe erneuert wird. Dies ist aber gerade im
Hinblick auf ein zukunftsorientierte Planung
geboten. Der Neubau der Bahnhofspassage
bedingt dann eine Verlängerung der geplanten
Treppen-/Rolltreppenanlage von ca. 10 m
(heutige Passage) auf künftig ca. 15 m Länge
(erneuerte Passage). Eine Verlängerung nach
Osten scheidet wegen erhöhtem
Umbauaufwand im UG und damit höheren
- 161 Lösungsvariante V1:
(s. Anlage 1 zum Originalschreiben)
Rolltreppe wird in der Hauptwegeachse der
Strecke Bahnhof – Bahnhofstraße vorgesehen.
Ein wesentlich breiterer Treppenaufgang gibt
Passanten, gerade auch der Zielgruppe
jüngerer Menschen, die Möglichkeit, direkt in
die Sedelhöfe zu gelangen.
Behandlung/Gewichtung entspricht den
Zielvorgaben der Stadt (Sedelhöfe als
Ergänzung der zum Handel in der
Haupteinkaufsstraße). Dadurch Vermeidung
einer Rolltreppe auf fremdem Grund und der
damit verbundenen Verhandlungen und
Kosten. Gleichberechtigung ist weiterhin
gegeben.
Lösungsvariante V2:
(s. Anlage 2 zum Originalschreiben)
Rolltreppe wird zwischen zwei separaten
Treppenaufgängen platziert, wobei ein Aufgang
in Richtung Sedelhöfe ausgerichtet ist und der
zweite in Richtung Bahnhofstraße. Das
Planvorhaben befindet sich ebenfalls komplett
im Geltungsbereich des Bebauungsplans; die
Stadt spart Kosten für Wegerecht und
Schaffung einer zweiten Rolltreppe inkl.
Folgekosten.
- Lösungsvariante V3:
(s. Anlage 3 zum Originalschreiben)
Kosten aus und widerspricht zudem der
Forderung des Handels, die Treppenlage
wegen der Blickbeziehung in die
Bahnhofstraße möglichst weit nach Westen zu
verlegen.
Bei allen vom Einwender vorgeschlagenen
Lösungsvarianten werden unterschiedliche
Passantenströme (aus der
Bahnhofsunterführung, aus dem UG der
Sedelhöfe, von der Ebene 0, innerhalb der
Unterführung) auf engem Raum vermischt.
Dies führt bei den vorliegenden und künftig
erhöhten Passantenzahlen zwangsläufig zu
gravierenden Konflikten. Vor allem der direkte
Bereich vor Rolltreppenanlagen muss von
anderen Passantenströmen freigehalten
werden. Parallele Treppen/Rolltreppenanlagen sind daher grundsätzlich
sinnvoller.
Zu Lösungsvariante V1:
Die Variante ist aus bautechnischer Sicht nicht
machbar. Die Rolltreppe kann wegen der
erforderlichen Abfangungsmaßnahmen nicht
bis ans benachbarte Gebäude herangerückt
werden. Im Zuge des Neubaus der
Bahnhofspassage und der damit
erforderlichen Verlängerung der
Treppenanlagen reduziert sich die Breite des
Antritts der Treppenanlage im UG durch die
Verschränkung der einzelnen Treppenläufe.
Die Lösung führt zu einer Vermischung der
Passantenströme auf engstem Raum. Sie ist
somit auch funktional nicht sinnvoll.
Die Lösungsvariante V3 ergänzt die Variante 1
um eine weitere Rolltreppe, um beide Seiten
gleichberechtigt mit Besuchern und Passanten
bedienen zu können. Zwischen den beiden
Rolltreppen ist ein verbindender
Treppenaufgang geplant. Auch bei Variante 3
entfallen Verhandlungen und weitere Kosten
für das zusätzliche Wegerecht und diverse
Folgekosten.
Zu Lösungsvariante V2:
Die Variante verschiebt die gesamte
Treppenanlage nach Norden zu Ungunsten
der Bahnhofstraße. Der Bereich vor der
Treppenanlage im UG hat Passantenströme
aus unterschiedlichen Richtungen zu
bewältigen. Die vorgeschlagene Lösung führt
zu einer Vermischung dieser
Passantenströme auf engstem Raum. Die
Lösung ist somit funktional nicht sinnvoll und
widerspricht den Zielsetzungen einer
gleichberechtigten Anbindung. Eine
Verlängerung der Anlage im Zuge des
Neubaus der Bahnhofsunterführung ist nicht
möglich.
Entgegen der Ankündigung des
Oberbürgermeisters (s. Anlage 4 zum
Originalschreiben) wurden der Öffentlichkeit
bisher keine alternativen Lösungsansätze
vorgelegt. Die von der Stadt vorgeschlagene
Lösung (s. Anlage 5 zum Originalschreiben)
zeigt, dass Passantenströme direkt in die
Zu Lösungsvariante V3:
Die Rolltreppe kann wegen der erforderlichen
Abfangungsmaßnahmen nicht bis ans
benachbarte Gebäude herangerückt werden.
Die zusätzliche Rolltreppe im Norden verengt
den Zugang zu den Sedelhöfen im UG auf ein
funktional nicht hinnehmbares Maß. An dieser
- 162 Sedelhöfe geleitet werden und zum Erreichen
der Bahnhofstraße Passanten von der
Rolltreppe kreuzen müssen.
Siebtes Schreiben vom 28.05.2014, 23:00 Uhr
In seinem siebten Schreiben verweist der
Einwender auf zwei weitere Anlagen und bittet
um Aussagen zu Bild und Schrift. Nach
Auffassung des Einwenders sind bisher
Aussagen von Verantwortlichen der
Stadtspitze sehr widersprüchlich und Dinge
werden schön geredet, die nicht der Realität
entsprechen und primär im Interesse des
Investors liegen.
zu Anlage 1, Blatt 1:
Kritik: enge Gassen mit lediglich 30 % der
Breite der Hirschstraße bei meist höheren
Gebäuden
Stelle liegen Zugänge zu Ladengeschäften.
Die im Zuge des Neubaus der
Bahnhofspassage erforderliche Verlängerung
der gesamten Treppenanlage würde dazu
führen, dass die mittige Treppe nicht mehr
nutzbar ist. Die unterschiedlichen
Passantenströme vor der Treppenanlage im
UG sind in dieser Variante ebenfalls nicht
bewältigt. Die Lösung ist funktional nicht
sinnvoll und technisch nicht umsetzbar.
Die Ankündigung des Oberbürgermeisters
stammt vom Sommer 2013, also aus der Zeit
vor dem Auslegungsbeschluss. Zu diesem
Beschluss wurde die Planung sehr wohl
nachgebessert und eine Alternative zum
Treppenaufgang aus der Passage vorgelegt.
Die Befürchtungen im Zusammenhang mit
sich kreuzenden Bewegungsrichtungen sind
nicht nachvollziehbar.
zu Anlage 1, Blatt 2:
Kritik: Höhe des Deutschhauses taugt nicht als
Referenzobjekt in der näheren Umgebung.
zu Anlage 1, Blatt 3:
Kritik: der Zugang verengt sich zur Stadt, die
engen Gassen wirken erdrückend und bieten
keine Aufenthaltsqualität
zu Anlage 1, Blatt 4:
Kritik: Anlage ist nicht barrierefrei und stellt für
Menschen mit Behinderung gerade auch im
Brandfall ein Hindernis dar.
zu Anlage 2:
Powerpoint-Präsentation „Einkaufszentrum
Sedelhöfe?“ anlässlich einer Informations- und
Diskussionsveranstaltung verschiedener
Bürgerinitiativen am 6. März 2014.
Die Präsentation befasst sich kritisch mit den
folgenden Themen:
Ungenügende Partizipation
Anzahl der Wohneinheiten
Die Gassen in den Sedelhöfen sind in ihrer
Bedeutung der Bahnhof-/Hirschstraße
untergeordnet; dies spiegelt sich in deren
geringeren Querschnitten wider. Der Zugang
zur Bahnhofstraße bleibt in gleicher Breite
bestehen und wird um einen zweiten Zugang
weiter nördlich ergänzt und nicht etwa ersetzt.
Der Punkt wurde bereits in der Stellungnahme
zum dritten Schreiben des Einwenders
behandelt.
Die interne Erschließung des Quartiers
besteht aus einer abwechslungsreichen
Abfolge aus Gassen und räumlichen
Aufweitungen, deren Proportionen in
verdichteten Innenstädten durchaus üblich
sind. Die Erweiterung des öffentlichen Raums
in das erste Obergeschoss mit großzügigen
Terrassen und Passagen erzeugt zusätzlich
Aufenthaltsqualität.
Alle Ebenen sind mit öffentlich zugänglichen
- 163 -
Westlicher Stadtzugang
Gassenquerschnitte
Passantenströme
Aufzügen auch barrierefrei erreichbar.
Aspekte des Brandschutzes werden im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
eingehend geprüft.
Die Folien der Präsentation werden vom
Einwender nicht einzeln kommentiert. Die in
den Abbildungen und Zitaten enthaltene Kritik
ist somit nicht hinreichend konkretisiert und
kann daher lediglich interpretiert und
zusammenfassend kommentiert werden.
Zum Thema „Partizipation“ wurde bereits unter
Punkt 12 des vierten Schreibens Stellung
bezogen
Zum Thema „Anzahl der Wohneinheiten“
wurde bereits unter Punkt 15 des vierten
Schreibens Stellung bezogen.
Zum Thema „westlicher Stadtzugang“ wurde
bereits in den Stellungnahmen zum dritten
Schreiben, zu Punkt 5 des vierten Schreibens,
zum sechsten Schreiben und zu Anlage 1 des
siebten Schreibens geantwortet.
Zum Thema „Gassenquerschnitte“ wurde
bereits in der Stellungnahme zu Anlage 1 des
siebten Schreibens geantwortet.
Unterbrechung von Wegebeziehungen
Gestaltung des umgebenden
Außenbereichs
Die Achse Bahnhofstraße-Hirschstraße bleibt
uneingeschränkt die Haupterschließung für die
westliche City zwischen Hauptbahnhof und
Münsterplatz. Es ist davon auszugehen, dass
das geplante Einkaufsquartier Sedelhöfe, am
Eingang der Bahnhofstraße quasi in zweiter
Reihe gelegen, an der Sogwirkung dieser für
die gesamte Innenstadt bedeutsamen
Erschließungsachse nichts ändern wird. Die
Sedelhöfe werden Teil der Stadtstruktur und
unterscheiden sich in dieser Hinsicht nicht von
anderen Nebenlagen beidseits der Achse
Bahnhofstraße - Hirschstraße. Die Kritik
verkennt zudem gänzlich, dass erhebliche
Fußgängerströme vom Münsterplatz in die
Bahnhofstraße kommen. In dieser
Bewegungsrichtung sind die Sedelhöfe in
keiner Weise bevorzugt sondern eher im
Nachteil gegenüber der Bahnhofstraße. Die
Parkhäuser Deutschhaus und Fischerviertel
sowie das Parkhaus am Rathaus erzeugen
weitere Passantenströme zur Bahnhofstraße
und Hirschstraße.
Die als offene Gassen konzipierten inneren
Erschließungswege der Sedelhöfe und deren
vielfältige Anknüpfungspunkte an das
bestehenden Wegenetz werden die Besucher
der Sedelhöfe bruchlos in die Bahnhofstraße
- 164 Geheimhaltung des Projektvertrags
Privatisierung des öffentlichen Raums.
Achtes Schreiben vom 30.05.2014
In seinem achten Schreiben verweist der
Einwender auf weitere Anlagen und bittet um
Abwägung und Bewertung.
Anlage 1:
Auszug von der Internetseite Citybahnhof
Systemskizze „Sichtbeziehung
Bahnhof/Münster“
Anlage 2:
Übersicht über Neueröffnungen in Ulm und
Umgebung; ein Großteil davon wurde nach der
Erstellung des Raumornungsverfahrens
2003/2004 zum ECE-Center errichtet; schon
damals galt aber ein festgelegter Maximalwert
von 18.000 m² Verkaufsfläche.
Anlage 3:
Zwei Powerpoint-Präsentationen der IHK mit
bzw. in die umliegenden Quartiere
weiterleiten.
Ein Einkaufsquartier dieser Größenordnung
bedarf einer ausreichenden Infrastruktur zur
Erschließung und Andienung. Somit sind
Bereiche, die vorwiegend funktional geprägt
sind, unvermeidbar. Solche Funktionen
konzentrieren sich zwangsläufig in Zonen, die
auch für große Fahrzeuge gut erreichbar sind.
Im vorliegenden Projektentwurf wurde darauf
geachtet, dass städtebaulich sensible
Abschnitte, etwa am Bahnhofplatz oder
entlang der Mühlengasse, Schaufassaden
erhalten. Im Zuge des
Baugenehmigungsverfahrens wird darauf zu
achten sein, dass auch funktionsgeprägte
Abschnitte ansprechend gestaltet werden.
Zum Thema „Veröffentlichung des
Projektvertrags“ wurde bereits mehrfach, etwa
im dritten Schreiben sowie unter den Punkten
2, 13 und 23 des vierten Schreibens, Stellung
bezogen.
Der angestrebte öffentliche Charakter der
Anlage wird dauerhaft gesichert, indem die
interne, öffentliche Wegeführung sowie der
Zugang aus der Bahnhofspassage mit
Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit
belegt werden. Diese Gehrechte werden
grundbuchrechtlich gesichert und stehen der
Allgemeinheit somit zu jedem Zeitpunkt
vollumfänglich zu. Ein Verjähren oder
Verwirken der Gehrechte ist nicht möglich. Im
Übrigen führen die bestehenden Fußwege von
der Bahnhofstraße zur Bahnhofspassage
bereits heute teilweise über private
Grundstücksflächen, die mit Gehrechten
zugunsten der Allgemeinheit belegt sind.
Die zitierte Internetseite zum CitybahnhofsProjekt beschreibt den Baustein
Bahnhofspassage/ Sedelhöfe und steht in
keiner Weise im Widerspruch zum
vorliegenden Projekt.
Die Sedelhöfe befinden sich nördlich der
gezeigten Blickachse zwischen Bahnhofplatz/
Bahnhofstraße und Münsterturm. Diese
Sichtbeziehung wird sich durch das Projekt
Sedelhöfe nicht verändern.
- 165 Lösungsvorschlägen zu einem neuen
Stadtzugang.
Anlage 4:
Stellungnahme des Ulmer City Marketing
insbesondere zu den Themen Wegeführung
und Planungshoheit
Das aktuelle Projekt basiert nicht auf einer
Entscheidung aus dem Jahr 2003/2004
sondern vielmehr auf einer aktuellen
raumordnerischen Beurteilung. Die
Raumordnungsbehörde am
Regierungspräsidium hat im Februar 2013 auf
der Grundlage aktueller Markt- und
Standortanalysen entschieden, dass von der
Durchführung eines Raumordnungsverfahrens
abgesehen werden kann, da die
Kernregelungen der Einzelhandelssteuerung
des Landesentwicklungsplans eingehalten
werden. Im Übrigen ist die beigefügte Liste
insofern nur von geringer Aussagekraft, als die
Aspekte Zentrenrelvanz und Sortimente
ausgeblendet wurden und z.B. auch
Betreiberwechsel in bestehenden
Verkaufsflächen oder Gastronomiebetriebe mit
aufgeführt wurden.
Die unter dem Namen „City-Tor Ulm“
firmierenden Anregungen/Einwände hat u.a.
die IHK bereits zum Auslegungsbeschluss in
das Verfahren eingebracht. Die Verwaltung
hat dazu bereits umfangreich Stellung
genommen (siehe Beschlussvorlage zum
Auslegungsbeschluss GD 087/14, z.B.
Schreiben des Einwenders 23/Anlage 5.23
vom 12.12.2013 oder Schreiben der
IHK/Anlage 6.3 vom 13.12.2013).
Ein identisches Schreiben wurde bereits zum
Auslegungsbeschluss in das Verfahren
eingebracht. Die Verwaltung hat dazu bereits
umfangreich Stellung genommen (siehe
Beschlussvorlage zum Auslegungsbeschluss
GD 087/14, Schreiben des Einwenders
22/Anlage 5.22 vom 19.11.2013).
Einwender 9, Schreiben vom 28.05.2014
(Anlage 7.9)
Der Einwender vertritt 3 verschiedene
Einzelhandelsgesellschaften mit
Niederlassungen in der Bahnhofstraße:
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß
§ 3 Abs.2 BauGB nehmen wir zu dem
vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans
„Sedelhöfe“ (Planungsstand 20. Febuar 2014)
Stellung:
A.Zusammenfassung
Der Gemeinderat hat das Planungskonzept
„Sedelhöfe“ nicht richtig und nicht rechtzeitig
abgewogen. Die Entscheidung für das
Planungskonzept ist schon mit der Vergabe
Die Darstellung des Sachverhalts ist nicht
korrekt. Im Rahmen des Berichts über das
EU-Ausschreibungsverfahren wurden dem
Gemeinderat in der Sitzung vom 25.04.2012
(GD 156/12) alle Bieter, die den
- 166 an die MAB GmbH gefallen. Die für diese
Vergabeentscheidung erforderliche
Abwägung nahm die Verwaltung ohne
Beteiligung des Gemeinderates vor. Dies war
nicht nur vergaberechtlich nicht geboten,
sondern bereits unzulässig. Dem
Gemeinderat wurde lediglich die Konzeption
des von der Verwaltung ausgewählten
Siegers präsentiert und zur Entscheidung
vorgelegt. Die Vergabeentscheidung kann
eine Abwägung des Gemeinderats im
Bebauungsplanaufstellungsverfahren aber
nicht ersetzen. Die Planungskonzeption ist
daher erneut und vorurteilsfrei zu prüfen,
insbesondere im Hinblick auf Konzepte, die
einen besseren Zugang zur Innenstadt und
zur Bahnhofstraße erlauben.
Die Planung verletzt das Gebot der
Wettbewerbsneutralität. Die Passantenströme
werden so geleitet, dass die „Sedelhöfe“ auf
Kosten der Bahnhofstraße einseitig und
unberechtigt bevorzugt werden. Die von der
Stadt vorgelegten Vorschläge zur
Verbesserung der Situation sind sowohl
inhaltlich unzureichend als auch
unzureichend abgesichert. Ein fairer
Ausgleich zwischen den „Sedelhöfen“ und
der übrigen Innenstadt ist nicht erkennbar.
Die fiskalischen Folgen eines Scheiterns des
Projekts „Sedelhöfe“ sind offenzulegen, damit
bestehende Zwangslagen offen erörtert oder
eben ausgeräumt werden können.
Der Begründung des Bebauungsplans liegen
unzutreffende Annahmen zu den
Umsatzverlagerungen zugrunde. Die
„Sedelhöfe“ werden sich weitestgehend nicht
aus zusätzlichem Kaufkraftaufkommen
speisen. Vielmehr wird es zu erheblichen
Umsatzverlagerungen kommen. Die vom
Investor vorgelegte Studie ist für eine
gerechte Abwägung ungeeignet. Sie legt
weder Ausmaß noch Gründe eines von der
Stadt gleichwohl unterstellten höheren
Kaufkraftzuflusses offen.
Voraussetzungen des Verfahrens entsprochen
haben, umfassend und inklusive einer
detaillierten Bewertungsmatrix zur
Kenntnisnahme und Beratung vorgelegt. Die
anschließende Vergabeentscheidung des
Gemeinderats (GD 157/12) erging nach
Abwägung und in Kenntnis der
konkurrierenden Angebote. Eine vorurteilsfreie
Prüfung der Planungskonzeption hat somit
stattgefunden; eine erneute Prüfung, wie
gefordert, wird daher abgelehnt.
Die der vorliegenden Planung zugrunde
liegende Konzeption entspricht langjährigen
stadtentwicklungspolitischen und
städtebaulichen Zielsetzungen zur Stärkung
des Einzelhandelsstandorts Ulm in toto bzw.
zur Restrukturierung und Aufwertung eines
lange Zeit vernachlässigten Stadtquartiers.
Die Planung hat mitnichten das Ziel,
Passantenströme in die eine oder andere
Richtung zu lenken, sondern dient vielmehr
dazu, ein offenes und gemischt genutzes
Einkaufsquartier mit bestehenden Strukturen
und Wegeverbindungen im innerstädtischen
Kontext zu verflechten. Das Projekt erweitert
das Angebot an die Passanten, im Sinne der
Wahlfreiheit unterschiedliche Wege vom
Hauptbahnhof zu den Zielen der Innenstadt zu
nehmen. Es ist gerade die Stärke des
vorliegenden Entwurfs, dass die bestehenden
Einzelhandelslagen insbesondere an der
Bahnhofstraße in die Wegeführung
eingebunden sind und somit ein bruchloses
Pendeln zwischen den einzelnen Lagen
ermöglicht wird. Im Übrigen ist es Aufgabe der
Stadtentwicklung, die Innenstadt mit ihrer
oberzentralen Versorgungsfunktion in ihrer
Gesamtheit im Auge zu behalten und nicht auf
die Hauptgeschäftslagen zu reduzieren.
Dem Bebauungsplan liegen u.a. die
Zielgruppenorientierte Standortanalyse der
Customer Research 42 GmbH sowie die
Auswirkungsanalyse zur Ansiedelung des
innerstädtischen Einkaufszentrums
„Sedelhöfe“ der Gesellschaft für Markt- und
Absatzforschung mbH (GMA) zugrunde. Es
gibt keine Veranlassung, an der Aussagekraft
dieser Studien etablierter Gutachter zu
zweifeln. Die höhere Raumordnungsbehörde
hat in Ihrer Entscheidung vom 23.10.2012 im
Übrigen die Raumverträglichkeit des
Vorhabens bestätigt.
- 167 Der Bebauungsplan hätte das Grundstück
Bahnhofstraße 7 einbeziehen müssen. Die
fehlende dingliche Verfügungsberechtigung
der Stadt Ulm hindert eine Einbeziehung
nicht. Selbst nach der Begründung des
Bebauungsplans ist dieses Grundstück für
einen städtebaulich sinnvollen und
wettbewerbsneutralen Zugang zur Ulmer
Innenstadt erforderlich. Im Bebauungsplan
wird sogar eine Fahrtreppe außerhalb der
Gebietsgrenzen des Bebauungsplans
eingezeichnet, und sie wird – obwohl
ungesichert – sogar der Abwägung zugrunde
gelegt.
Das Grundstück Bahnhofplatz 7 ist in
Privateigentum und nicht Teil des Projektes
Sedelhöfe; ein Erwerb oder eine grundlegende
Neuordnung des Grundstücks ist derzeit nicht
absehbar, dessen Einbeziehung in den
Bebauungsplanumgriff nicht sinnvoll. Der
vorliegende Bebauungsplanentwurf ist jedoch
darauf abgestimmt, dass das langfristige
städtebauliche Ziel einer axialen
Durchbindung der Bahnhofstraße auf den
Bahnhofplatz nicht behindert wird. Mit dem
Auslegungsbeschluss wurde die Verwaltung
beauftragt, mit den Eigentümern des Flst.Nr.
61/1 (Bahnhofplatz 7) eine Vereinbarung über
die Ausweitung der Treppenanlage der
Bahnhofspassage in den aufgelassenen Kanal
der Kleinen Blau zu schließen.
Die Verkehrsflächen, die für öffentlichen
Zugang vom Bahnhof zur Innenstadt über die
Bahnhofstraße erforderlich sind, müssen als
öffentliche Verkehrsfläche im Eigentum der
Stadt Ulm festgesetzt werden. Nur so ist –
auch im Hinblick auf bereits geplante
Änderungen – der öffentliche Zugang zur
Innenstadt ausreichend gesichert.
Der öffentliche Zugang wird dauerhaft
gesichert, indem die interne, öffentliche
Wegeführung sowie der Zugang aus der
Bahnhofspassage mit Gehrechten zu Gunsten
der Allgemeinheit belegt werden. Diese
Gehrechte werden grundbuchrechtlich
gesichert und stehen der Allgemeinheit somit
zu jedem Zeitpunkt vollumfänglich zu. Ein
Verjähren oder Verwirken der Gehrechte ist
nicht möglich. Im Übrigen führen die
bestehenden Fußwege von der Bahnhofstraße
zur Bahnhofspassage bereits heute teilweise
über private Grundstücksflächen, die mit
Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit
belegt sind.
Das raumordnungsrechtliche
Beeinträchtigungsgebot ist verletzt. Selbst die
von der Studie des Investors aufgezeigten
Umsatzverlagerungen haben erhebliche
städtebauliche Auswirkungen auf Teile der
Innenstadt. Das wäre auch nicht etwa
dadurch geheilt, dass Umsatzverlagerungen
innerhalb der Gesamtstadt ausgeglichen
würden oder wenn die Umsätze sogar in der
Innenstadt verbleiben würden. Vielmehr
müssen die Auswirkungen untersucht
werden. Es ist schon aus Rechtsgründen zu
vermeiden, dass dem Sanierungsgebiet
„Sedelhöfe“ weitere Sanierungsgebiete in der
Innenstadt folgen.
Erhebliche städtebauliche Auswirkungen
durch Umsatzverlagerungen aus bestehenden
Einkaufslagen sind bereits deshalb
ausgeschlossen, weil die Sedelhöfe nicht etwa
als geschlossenes Einkaufszentrum in
Konkurrenz zu bestehenden Einkaufslagen
treten, sondern diese mit ihrer offenen,
intensiv vernetzten und in das bestehende
Wegenetz eingebundenen Struktur erweitern
und stärken. In ihrer raumordnerischen
Entscheidung hat die Raumordnungsbehörde
am Regierungspräsidium Tübingen bestätigt,
dass ein Verstoß gegen das
Beeinträchtigungsverbot nicht angenommen
werden kann.
B. Sachverhalt
I. Verfahren
1. Vergabeverfahren
a. Die Stadt Ulm verfolgt das Ziel, die
Innenstadt von Ulm durch die Errichtung
(Beschreibung)
eines Einkaufquartiers in den „Sedelhöfen“
aufzuwerten. Hierzu erwarb sie von den
bisherigen Eigentümern die zur Durchführung
des Projekts „Sedelhöfe“ erforderlichen
Grundstücke und führte für das Projekt ein
- 168 europaweites Vergabeverfahren durch. Aus
dem Vergabeverfahren ging die MAB
Development Deutschland GmbH
(nachstehend: die „MAB GmbH“) zusammen
mit dem Architekturbüro „ Grüntuch Ernst
Architekten“ als Siegerin hervor. Im April
2012 vergab die Stadt Ulm das Projekt
„Sedelhöfe“ an die MAB GmbH und schloss
mit ihr einen Projektvertrag.
b. An dem Vergabeverfahren war der
Gemeinderat nur punktuell beteiligt. Er hat
ein – offenbar nicht öffentliches –
Memorandum beschlossen, welches die
städtebaulichen und
stadtentwicklungspolitischen Zielsetzungen
beschreibt. Das Verfahren selbst betrieb eine
Projektlenkungsgruppe, die auch die
Auswahlentscheidung eigenständig traf. Der
Gemeinderat war lediglich über eine
politische Arbeitsgruppe aus Vertretern der
Fraktion in das Verfahren eingebunden.
Diese Arbeitsgruppe wurde zu den
wesentlichen Verfahrensschritten einberufen
und informiert, entschied aber offenbar nicht.
(Beschlussvorlage zu Vergabe vom
25.04.2012, GD 157/12)
c. Die Vergabeentscheidung selbst traf zwar
der Gemeinderat. Grundlage dafür war aber
lediglich die Präsentation des Siegers,
offenbar mündlich in der Sitzung. Eine
Begründung dafür, warum MAB GmbH aus
dem Vergabeverfahren als Siegerin
hervorgegangen ist, insbesondere eine
Darstellung der Bewertungsmatrix, befindet
sich in der öffentlich zugänglichen
Beschlussvorlage zur Vergabeentscheidung
nicht. Diese Entscheidung konnte der
Gemeinderat mithin nicht einmal
nachvollziehen. Der Inhalt des
Projektvertrags ist nicht veröffentlicht und
offenbar auch dem Gemeinderat nicht
bekannt.
Die Darstellung des Sachverhalts ist nicht
korrekt. Im Rahmen des Berichts über das
EU-Ausschreibungsverfahren wurden dem
Gemeinderat in der Sitzung vom 25.04.2012
(GD 156/12) alle Bieter, die den
Voraussetzungen des Verfahrens entsprochen
haben, umfassend und inklusive einer
detaillierten Bewertungsmatrix zur
Kenntnisnahme und Beratung vorgelegt. Die
anschließende Vergabeentscheidung des
Gemeinderats (GD 157/12) erging nach
Abwägung und in Kenntnis der
konkurrierenden Angebote.
Die Darstellung des Sachverhalts ist nicht
korrekt (s.o.). Der Projektvertrag enthält
vertrauliche Inhalte, die aus
vergaberechtlichen Gründen nicht
veröffentlicht werden können. Alle
wesentlichen Inhalte des Projektvertrags sind
dem Gemeinderat bekannt.
2. Bebauungsplanverfahren
a. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 19.
(Beschreibung)
Dezember 2012 erklärte die Stadt Ulm das
Areal „Sedelhöfe“ förmlich zum
„Sanierungsgebiet Sedelhöfe“. In der Sitzung
des Fachbereichsausschusses
„Stadtentwicklung, Bau und Umwelt“ am 25.
Juni 2013 wurde die Aufstellung des
Bebauungsplans „Sedelhöfe“ beschlossen.
Im November 2013 fand die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung statt.
b. Am 8. April 2014 beschloss der Gemeinderat, (Beschreibung)
den Bebauungsplanentwurf und die örtlichen
Bauvorschriften nebst Begründung mit Stand
- 169 vom 20. Februar 2014 öffentlich auszulegen.
In der Beschlussvorlage vom 19. Februar
2014 (GD 87/14) setzt sich die Verwaltung
ausführlich mit den im Rahmen der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
eingegangenen Einwendungen auseinander.
3. Raumordnungsverfahren
Das RP Tübingen entschied mit Schreiben
vom 23. Oktober 2013, von der Durchführung
eines Raumordnungsverfahrens abzusehen.
Weder das Kongruenzgebot noch das
Beeinträchtigungsverbot noch das
Integrationsgebot seien verletzt:
a. Das Kongruenzverbot sei verletzt, wenn über (Zusammenfassung der raumordnerischen
Entscheidung des RP Tübingen)
30% des Kaufkraftzuflusses von außerhalb
des Verflechtungsbereiches stammen. Nach
der GMA-Studie kämen 90% bis maximal
95% des Umsatzes aus dem betroffenen
Verflechtungsbereich, der Region DonauIller. Ein Verstoß gegen das
Kongruenzverbot liege daher nicht vor.
b. Das Beeinträchtigungsverbot schütze die
Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne
und die verbrauchernahe Versorgung der
Standortgemeinde. Eine Beeinträchtigung
könne in der Regel ausgeschlossen werden,
wenn das Vorhaben – wie vorliegend – im
Stadtkern errichtet werde. Auch in diesem
Fall könne aber eine Beeinträchtigung
vorliegen, wenn wegen zu erwartender
Umsatzverluste Geschäftsaufgaben drohen.
Anhaltwert dafür sei ein Umsatzverlust bei
zentren- oder nahversorgungsrelevanten
Sortimenten von ca. 10%, im Übrigen 20%.
Diese Werte würden zwar für die
Sortimentsbereiche Bekleidung,
Schuhe/Lederwaren und Elektrowaren
überschritten. Aufgrund der Lage des
Vorhabens in der Innenstadt hätten die
Überschreitungen aber keine städtebauliche
Relevanz. Das Beeinträchtigungsverbot sei
daher nicht verletzt, da es nicht vor
Konkurrenz schütze, sondern nur vor
negativen städtebaulichen Auswirkungen.
c. Das Integrationsgebot sei nicht verletzt, da
sich das Vorhaben zentral in der Ulmer
Innenstadt gut integriert befinde.
(Zusammenfassung der raumordnerischen
Entscheidung des RP Tübingen)
(Zusammenfassung der raumordnerischen
Entscheidung des RP Tübingen)
II. Zugang zur Bahnhofstraße
1. Bisherige Diskussion
a. Ein Schwerpunkt der Einwendung betraf den
Zugang zur Innenstadt (Bahnhofstraße) vom
Hauptbahnhof Ulm aus. Derzeit können
Passanten die Bahnhofstraße durch eine an
den Bahnhof angeschlossene Unterführung
Bereits heute liegt der Eingang der
Bahnhofspassage zur Bahnhofstraße nördlich
versetzt. Der Blick von der Bahnhofspassage
in die Bahnhofstraße ist auch im Status quo
nur seitlich möglich.
- 170 unter der Friedrich-Ebert-Straße und über
einen ebenerdigen Fußübergang erreichen.
Bei Verlassen der Bahnhofsunterführung
blickt man – derzeit noch – in die
Bahnhofsstraße.
Eine Planungsskizze zu Lage und Ausführung
des neuen Treppenaufgangs wurde zum
b. Der Entwurf des Bebauungsplans sieht
Auslegungsbeschluss als separate Anlage
hierzu vor, dass am Ende der
beigefügt und liegt auch dieser
Bahnhofsunterführung unmittelbar an der
Beschlussvorlage erneut bei (vgl. Anlage 11).
südlichen Grenze des Bebauungsplangebiets Die Darstellung, der Sichtkontakt vom
eine Verbindung zum Erdgeschoss
Ausgang der Bahnhofspassage in die
herzustellen ist. Die Treppe endet weiter
Bahnhofstraße sei künftig nicht mehr
östlich als bislang. Die Art der Treppe wird im gegeben, ist falsch. Insbesondere vom
Bebauungsplan nicht festgesetzt, geplant ist avisierten südlichen Rolltreppenaufgang ist ein
aber wohl eine Rolltreppe am nördlichen
Blick längs in die Bahnhofstraße gegeben.
Rand der Treppe. Ein Sichtkontakt in die
Auch von allen anderen Bereichen der
Bahnhofstraße ist durch die Verschiebung
Treppenanlage aus ist die Bahnhofstraße
nach Osten und die neue Bebauung nicht
nach wie vor präsent. Lediglich wird der
mehr gegeben. Zudem ist im Bebauungsplan Blickwinkel in die Bahnhofstraße je nach
eine Rolltreppe außerhalb des
Position des Betrachters steiler und der
Geltungsbereiches eingezeichnet, und zwar
einzusehende Bereich kleiner.
auf dem Grundstück der Bahnhofstrasse 7.
Die Fußgängerübergänge über die Friedrich(Zitierung aus der Begründung zum
Ebert-Straße sind nicht Teil des
Auslegungsbeschluss)
Bebauungsplans.
c. Zur Bahnhofsunterführung wird in der
Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt,
dass die Bahnhofspassage wegen
liegenschaftlicher Zwänge nicht in die Achse
der Bahnhofstraße verlegt werden könne und
daher unverändert nördlich des Gebäudes
Bahnhofsplatz 7 an die Innenstadt
anschließe. Die Treppenanlage fächere sich
in zwei Richtungen auf, so dass die
Bewegungsrichtung zur Bahnhofsstraße bzw.
in das neue Einkaufsquartier gleichermaßen
aufgenommen sei. Zusätzlich zur Fahrtreppe
am nördlichen Rand der Treppenanlage sei
eine weitere Fahrtreppe an deren südlichen
Rand unter dem Gebäude Bahnhofsplatz 7
vorgesehen. Die Lösung ist mit den
Eigentümern offenbar noch nicht verhandelt,
wie sich aus der Beschlussvorlage ergibt.
Diese Fahrtreppe befindet sich bereits
außerhalb des Plangebiets. Eine
Blickbeziehung in die Bahnhofstraße nach
Ankunft aus der Passage auf der Ebene 0 sei
damit (durch die südliche Rolltreppe)
weiterhin gewährleistet. Die Planung sehe
am östlichen Ausgang der Passage eine
Öffentliche Bewegungsfläche mit
Verteilfunktion vor; nach Norden und nach
Süden weite sich der Raum gleichermaßen in
die Bahnhofstraße und die „Sedelhöfe“ auf.
Weitere Verbesserungen bei der Anbindung
der Bahnhofstrasse an den Hauptbahnhof
seien vorgesehen, sobald das Objekt
Bahnhofsplatz 7 in die Planung einbezogen
werden könne.
Der inhaltliche Bezug, eine Blickbeziehung in
die Bahnhofstraße sei nur durch die südliche
Rolltreppe gewährleistet, wird in der
Begründung so nicht hergestellt und ist
inhaltlich falsch. Eine Blickbeziehung zur
Bahnhofstraße ist auch von den anderen
Teilen der Treppenanlage gegeben.
(Zitierung aus der Abwägung zum
Auslegungsbeschluss)
- 171 d. In der Beschlussvorlage heißt es dazu,
städtebauliches Ziel bleibe die axiale
Durchbindung der Bahnhofstraße zum
Bahnhofsplatz, sobald die bislang
gescheiterten Bemühungen erfolgreich seien,
mit dem Eigentümer des Grundstückes
Bahnhofstraße 7 eine Einigung zu finden.
Zukünftig solle der östliche Aufgang aus der
Unterführung weiter nach Süden unmittelbar
bis an die Grundstücksgrenze Bahnhofsplatz
7 erweitert werden. Diese Planungen seien
aber unabhängig von dem Bebauungsplan
Ausführungen zur Erschließung der Sedelhöfe
„Sedelhöfe“, da sie Flächen südlich der
erfolgen in den Kapiteln 5 und 6.4. der
Grenze des Bebauungsplangebiets betreffen. Begründung.
e. Ausführungen zur ebenerdigen Erschließung
der „Sedelhöfe“ erfolgen in der Begründung
nicht.
Die Planung hat mitnichten das Ziel,
Passantenströme in die eine oder andere
2. Festsetzungen im Bebauungsplan
Richtung zu lenken, sondern reflektiert
vielmehr die dezidierte stadtplanerische
Insgesamt verbleit es im Ergebnis dabei,
Absicht, ein offenes und gemischt genutzes
dass auf der Ebene -1 der Bahnhofspassage Einkaufsquartier mit bestehenden Strukturen
die Passantenströme unmittelbar in die
und Wegeverbindungen im innerstädtischen
„Sedelhöfe“ gelenkt werden. An welcher
Kontext zu verflechten. Den Passanten
Stelle die Rolltreppe zwischen der Ebene -1
werden unterschiedliche Möglichkeiten
und der Ebene 0 (südlich oder nördlich)
eröffnet, individuell einen Weg durch die Stadt
errichtet wird, wird im Bebauungsplan nicht
aufzunehmen. Am Übergang aus der
festgesetzt. Nach den Planungen ist diese so Bahnhofpassage ins Projektgebiet auf Ebene ausgerichtet, dass die Passanten ebenfalls in 1erstreckt sich über etwa 50 % der
die „Sedelhöfe“ geleitet werden. Lediglich
Bewegungsfläche der Treppenaufgang, der
eine Treppe muss am südlichen Rand des
aus dem Untergeschoss ans Tageslicht führt.
Bebauungsplans errichtet werden. Ob die
Mit der avisierten zusätzlichen Rolltreppe im
Rolltreppe außerhalb des Geltungsbereiches ehemaligen Kanalbett der Kleinen Blau wird
des Bebauungsplans realisiert wird, ist
sich das Verhältnis weiter zugunsten dieses
unsicher, da sie vom Bebauungsplan nicht
Aufgangs verschieben. Nördlich davon führt
umfasst wird. Die im Bebauungsplan
eine Passage ins Untergeschoss des
festgesetzten Treppen lassen damit –
Projektgebiets. Aber auch hier endet der
entgegen der Auffassung der Stadt – keinen Besucher nicht etwa in einem geschlossenen
Sichtkontakt mehr in die Bahnhofstraße zu.
Kaufhaus, sondern kann - ohne auch nur ein
Geschäft zu betreten - über die
Treppenanlage im Zentrum des Projektgebiets
seinen Weg über offene Gassen z.B. in die
Bahnhofstraße, die Sedelhofgasse oder zum
Heigeleshof fortsetzen.
3. Weiterhin einseitige Steuerung des
Passantenstroms
a. Der Passantenstrom aus Richtung
Bahnhof/Busbahnhof ist der größte
Frequenzbringer für die Ulmer Innenstadt,
insbesondere für die Bahnhofstraße. Unsere
Mandanten und weitere Auftraggeber haben
zu den Auswirkungen des Bebauungsplans
eine Passantenstudie bei der Hochschule
Ostfalia, Prof. Jenne, in Auftrag gegeben.
Diese soll am 6. Juni 2014 vorliegen und wird
nachgereicht werden.
Zum Gutachten der Ostfalia Hochschule wird
an gesonderter Stelle am Ende dieser
Beschlussvorlage Stellung bezogen. Die
Sinnhaftigkeit einer Pauschalisierung
menschlicher Verhaltensweisen einmal zu
Grunde gelegt, ist diese Argumentation nicht
dazu geeignet, eine mutmaßliche
Benachteiligung der Einkaufslagen in der
Bahnhof-/Hirschstraße aufzuzeigen:
- 172 Prof. Jenne teilte mündlich erste Ergebnisse
und Einschätzungen der Studie mit:
Passanten neigten dazu, an einer
Abzweigung geradeaus weiterzugehen und
nicht abzubiegen.
Auch blieben Passanten lieber auf der
gleichen Ebene als über Treppen die
Ebene, zu wechseln.
Im Unterschied zur räumlich stark
differenzierten und abgewinkelten
Wegeführung in den Sedelhöfen erstreckt sich
die Bahnhof-/Hirschstraße linear vom
Bahnhofplatz zum Münsterplatz.
Darüber hinaus befinden sich ca. 50% der
Verkaufsflächen der Sedelhöfe in der Ebene
+1 und darüber; somit wären erhebliche Teile
der Handelsflächen von den
Passantenströmen abgeschnitten und könnten
daher auch nur bedingt herangezogen
werden, um unterstellte Wettbewerbseffekte
zu erklären.
Diese Argumentation ignoriert in Gänze, dass
ein beträchtlicher Teil der Besucher, etwa der
Weiterhin folgten Passanten häufig anderen große Anteil an Tageseinpendlern, mit klarem
Ziel und fester Absicht in die Innenstadt
Menschen, so dass sich ein bestehender
kommt und jeder Einzelne den individuell
Effekt verstärkt.
geeignetsten Weg durch die Innenstadt nimmt.
Die Einfügung der Sedelhöfe in bestehende
Wegebeziehungen ist gerade darauf
ausgerichtet, diese individuelle Wahlfreiheit
des Weges zu erweitern.
Dies bedeutet für Passanten, die die
Bahnunterführung nutzen, dass diese zu
einem Großteil bereits im UG die
„Sedelhöfe“ betreten und erst später die
Ebene - allerdings innerhalb der
„Sedelhöfe“ – wechseln werden.
Der Anteil der Passanten, die unmittelbar
mit der Rolltreppe auf die Straßenebene
wechseln, wird zu einem Großteil
geradeaus in die „Sedelhöfe“ gehen.
Passanten in der Bahnhofstraße werden sich
über die gesamte Breite der Passage verteilen
und beidseits der Passage entlang von
Ladengeschäften gleichberechtigt entweder
ins UG der Sedelhöfe und über die
Treppenanlage in Ebene 0 geführt werden.
Zusätzlich attraktiv zugunsten der
Treppenanlage wirkt hier das von oben
einstömende Tageslicht. Aber auch diejenigen
Passanten, die den Weg ins Untergeschoss
des Projektgebiets wählen, enden nicht etwa
in einem geschlossenen Kaufhaus, sondern
können - ohne auch nur ein Geschäft zu
betreten - über die Treppenanlage im Zentrum
des Projektgebiets ihren Weg über offene
Gassen z.B. in die Bahnhofstraße, die
Sedelhofgasse oder zum Heigeleshof
fortsetzen.
Passanten haben am Ausgang der Passage
die Wahl, halblinks den Gassen durch die
Sedelhöfe zu folgen oder halbrechts in die
Bahnhofstraße zu gehen.
Nur wenige werden, zumal der Sichtkontakt
Der Blickkontakt zur Bahnhofstraße bleibt
zur Bahnhofstraße fehlt, rechts in die
bestehen und wird im Vergleich zu Bestand
Bahnhofstrasse abbiegen.
nur unwesentlich eingeschränkt.
Da nach den Ergebnissen der Studie 25%
der Passanten vom Bahnhof aus in die
Innenstadt kommen, wird der
Passantenstrom durch die Bahnhofstraße
signifikant abnehmen.
Die Belastbarkeit einer solchen Zahl wird stark
bezweifelt. Zu dem erwähnten Gutachten wird
gesondert Stellung bezogen.
- 173 b. Die zusammen mit den Unterlagen
ausgelegte Auswirkungsanalyse der GMA
ist für die Bewertung dieser Veränderung
ungeeignet.
Sie wurde im Auftrag des Vorhabenträgers
erstellt und ist bereits damit nicht objektiv.
Ausschlaggebend für die Eignung eines
Gutachtens ist zuallererst die Qualität der
sachlichen Auseinandersetzung im Gutachten
und nicht etwa der Auftraggeber. Aus der
gleichen Logik heraus wäre das mehrfach
zitierte Gutachten von Prof. Jenne von vorne
herein vergebens gewesen.
Die Studie legt in keiner Weise offen, wie
sie Umsatzrückgänge und -verlagerungen
berechnet.
Zu Beginn des Kapites IV. (Auswirkung des
Planvorhabens) ab Seite 42 ff. werden in der
Studie sowohl der methodische Ansatz als
auch Umsatzerwartung und Umsatzherkunft
erläutert.
Der Kaufkraftzufluss in die Ulmer
Innenstadt wird weder quantifiziert noch geschweige denn überzeugend –
begründet.
Das Bevölkerungs- und Kaufkraftpotenzial im
Einzugsgebiet wird im Kapitel II.
(Einzugsgebiet, Bevölkerung und Kaufkraft) ab
Seite 17 ff., die Umverteilungswirkung des
Projektes in Ulm differenziert nach Branchen
im Kapitel IV. Absatz 3.1
(Umverteilungswirkung in Ulm) ab Seite 47 ff.
dargestellt.
Schließlich bewertet diese Studie in keiner
Form, wie sich die „Sedelhöfe“ gerade auf
Unternehmen in der Bahnhofsstraße
auswirken.
Eine kleinräumige, auf einzelne
Unternehmensstandorte ausgerichtete
Untersuchung ist nicht Aufgabe einer
raumordnerischen Kriterien folgenden
Auswirkungsanalyse. Die Regelungen zum
Beeinträchigungsverbot gem.
Raumordnungsgesetz dienen ausdrücklich
nicht einem irgendwie gearteten
Konkurrenzschutz, sondern haben
ausschließlich das Ziel, negative
Auswirkungen raumordnerischer oder
städtebaulicher Art zu verhindern. Derartige
Auswirkungen hat das Regierungspräsidium
für das Ulmer Projekt in seiner
raumordnerischen Entscheidung eindeutig
verneint. Um aber von vorne herein
auszuschließen, dass von dem Projekt ein
bestandsgefährender Druck auf die
bestehende Einzelhandelsstruktur in der
Ulmer Innensatdt ausgeht, hat die Stadt
gemeinsam mit der IHK bereits im Jahr 2010
eine zielgruppenorientierte Stadtortanalyse bei
der Customer Research 42 GmbH in Auftrag
gegeben. Die darin enthaltenen Empfehlungen
zur Sortimentsausrichtung haben in den
vertraglich fixierten Branchenmix für den
Einzelhandel in den Sededelhöfen Eingang
gefunden. Die nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB
zu berüchsichtigenden wirtschaftlichen
Belange sind also bereits sehr früh in die
Abwägung mit einbezogen worden.
c. Die Begründung zum Bebauungsplan stellt
zur Frage von Umsatzverlagerungen
weitestgehend die Studie der Customer
- 174 Research 42 GmbH aus dem Jahr 2010 ab.
Diese Studie habe solche Zielgruppen
ermittelt, die durch das Angebot im
Einkaufsquartier zusätzlich erreicht werden
könnten. Auf diese Weise solle eine
„Kannibalisierung“ durch bloße
Nachfrageverschiebung bei bereits
bestehenden Zielgruppen vermieden werden.
Die Untersuchung komme im Falle einer
entsprechenden Ausrichtung der „Sedelhöfe“
auf ein Neukundenpotential von ca.280.000
Menschen aus Ulm und der gesamten
Region. Entsprechend würden für
verschiedene Sortimente Höchstgrenzen
festgelegt werden. Die abschließende
Verteilung der Verkaufsflächen werde im
Rahmen der Baugenehmigung festgelegt.
Weder enthält der Bebauungsplan hierzu
Festsetzungen noch sind der Projektvertrag
oder andere Durchführungsverträge bekannt.
Sie können damit den Bebauungsplan nicht
zugrunde gelegt werden.
d. Mit dieser Begründung wird der Eindruck
erweckt, die „Sedelhöfe“ hätten keine oder
wenn überhaupt nur geringe Auswirkungen
auf die Umsätze die in der Innenstadt
ansässigen Unternehmen. Diese – der
Abwägung offenbar zugrunde gelegte –
Schlussfolgerung lässt die Studie aber nicht
zu. Die Studie kommt zwar zu einem
theoretischen Neukundenpotential von
280.000 Menschen. Wörtlich heißt es in der
Studie:
„Inwieweit diese maximalen Potentiale
tatsächlich akquiriert werden können,
hängt von weiteren Faktoren wie
Entfernung und Konkurrenzaktivitäten
ab.“
Für 75% aller potenziellen Neukunden sei die
Entfernung der wichtigste Grund nicht in Ulm
einzukaufen. Das Sortiment sei als
zweitwichtigster Grund gerade mal von 12%
angegeben worden. Die „Sedelhöfe“ mit einer
Verkaufsfläche von 10.000 qm für Kleidung
führen aber nicht einmal zu einer Erweiterung
des Sortiments. Es ist damit nicht
nachgewissen, dass die „Sedelhöfe“
überhaupt zu neuen Kunden für die
Innenstadt führen. Ganz im Gegenteil zeigt
die Studie, dass der wichtigste Punkt, warum
potentielle Kunden nicht in die Innenstadt
kommen, nämlich die Entfernung, sich durch
die Ansiedlung der „Sedelhöfe“ gerade nicht
verändert.
Es ist daher davon auszugehen, dass zwar
einige Neukunden erschlossen werden
können, von denen dann allerdings
ausschließlich die „Sedelhöfe“ profitieren.
Der überwiegende Teil des Umsatzes
„Sedelhöfe“ wird aber auf Kosten der
Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne
den Zielen der Raumordnung anzupassen.
Eine enstprechende Abstimmung mit dem
Regierungspräsidium hat bereits frühzeitig
stattgefunden. Die maximalen
sortimentsspezifischen Verkaufsflächen sowie
die absolute Verkaufsfläche sind in der
Begründung zum Bebauungsplan
beschrieben. Die Festsetzung
sortimentsbezogener Verkaufsflächengrößen
für ein Kerngebiet ist planungsrechtlich nicht
zulässig. Die Stadt wird die Festlegungen
daher noch vor Satzungsbeschluss in einem
öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem
Regierungspräsidium Tübingen
rechtsverbindlich sichern.
Das genannte Neukundenpotenzial von
280.000 Personen beschreibt die maximale
Anzahl der Kunden, die prinzipiell durch ein
verbessertes Angebot am
Einzelhandelsstandort Ulm zusätzlich erreicht
werden können. Es ist selbstredend, dass der
Faktor Entfernung zu den beschriebenen
Kundenräumen nicht geändert werden kann.
Wäre der Faktor Entfernung für 75 % der
Befragten allerdings ein Ausschlusskriterium,
würden diese nicht dem Neukundenpotenzial
zugerechnet. Bei der Entwicklung des
Einzelhandelsstandorts Ulm, und dabei in
besonderer Weise des Einkaufsquartiers
Sedelhöfe, geht es also darum, das Angebot
für die Menschen, die zusätzlich erreicht
werden sollen, so attraktiv und zielgerichtet
wie möglich zu gestalten, so dass der Faktor
Entfernung in den Hintergrund tritt gegenüber
Faktoren wie Warenangebot, Einkaufserlebnis
usw. Die Verbesserung der Bahnanbindung
der Ausbau des ÖPNV sowie die Vernetzung
der verschiedenen Verkehrssysteme, die in
Ulm offensiv betrieben werden, werden im
Übrigen zusätzlich dazu beitragen, dass der
Faktor Entfernung weiter an Bedeutung
verlieren wird. Die Empfehlungen der
Customer Research 42 zur spezifischen
Ausrichtung der Sortimente haben daher
Eingang in den vereinbarten Branchenmix
gefunden, damit ein möglichst großer Teil des
genannten Potentials an Neukunden
tatsächlich auch ausgeschöft werden kann.
Einzelhandelsfachleute betonten regelmäßig
den Bedeutungszuwachs des Faktors
- 175 bestehenden Einzelhändler gehen. Ob
hierdurch einzelne Unternehmen ihr Geschäft
aufgeben müssen, ist weder ausreichend
untersucht (siehe oben zur Studie der GMA),
noch kann es von vornherein
ausgeschlossen werden.
Zu berücksichtigen ist schließlich, dass
derzeit erhebliche Verlagerungen von
Kundenströmen in das Internet stattfinden.
Die Folgen hiervon sind erhebliche
Kaufkraftminderungen für stationäre
Einzelhandelsgeschäfte. Ein Gutachten von
2010 ist damit schon jetzt nicht mehr aktuell
und bereits wieder überarbeitungsbedürftig.
„Einkaufserlebnis“ (z.B. Statement Dr. Will, Fa.
Ecostra, bei der öffentlichen Veranstaltung im
Zuge der öffentlichen Auslegung am
29.04.2014) gerade im Hinblick auf die
Konkurrenz aus dem Internet. Einkaufen wird
mit anderen Freizeitaktivitäten verknüpft, so
dass etwa den gastronomischen oder
kulturellen Angeboten aber auch der Qualität
des Stadtbilds wachsende Bedeutung für die
Attraktivität des Einzelhandelsstandorts
zukommt. Somit ist absehbar, dass die
Generierung neuer Kunden in der Fläche der
Innenstadt wirksam sein wird und sich nicht
etwa nur lokal auf die Sedelhöfe beschränkt.
Im Übrigen ist ein konkretes Bauprojekt
Gegenstand des Verfahrens und nicht etwa
der Internethandel.
III. Abwägung des Plankonzepts
Die Begründung erläutert an keiner Stelle,
warum der Bebauungsplan in der
vorgelegten Form beschlossen werden soll.
Hierzu wird an vielen Stellen allein auf die
prämierte Planungskonzeption Bezug
genommen. So wird zur Begründung der
geplanten Neugestaltung des Plangebiets,
des Maßes der baulichen Nutzung und der
Bauweise allein auf die prämierte
Planungskonzeption verwiesen. Mit
Alternativen setzt sich weder die Begründung
auseinander noch hatte der Gemeinderat je
die Chance, Alternativplanungen in seien
Überlegungen einzubeziehen (siehe oben
zum Vergleichsverfahren).
Wie bereits dargelegt, wurde die Prüfung von
Planungsalternativen allgemein im Zuge des
CityBahnhof-Projektes und schließlich ganz
konkret im Rahmen des EUAusschreibungsverfahrens durchgeführt. Der
Gemeinderat wurde, wie zu Beginn dieser
Stellungnahme ausgeführt, über die
Planungsalternativen eingehend informiert.
IV. Festsetzung von Verkehrsflächen
1. Die Gassen innerhalb des Bebauungsplans
werden als Gehrechte zugunsten der
(Beschreibung)
Allgemeinheit festgesetzt. Nach der
Begründung soll damit und durch eine
entsprechende dingliche Sicherung
gewährleistet werden, dass diese Flächen für
die Öffentlichkeit jederzeit zugänglich sind.
Offenbar sollen diese Flächen auch an den
Investor verkauft werden.
2. Damit wird die in der Begründung des
Bebauungsplans angeführt zukünftige
Umplanungen der Bahnhofsunterführung
aber erschwert, wenn nicht gar unmöglich
gemacht. Jedenfalls der Anschluss der
Bahnhofsunterführung an die Bahnhofsstraße
muss in öffentlicher Hand verbleiben und als
öffentlich Verkehrsfläche festgesetzt werden,
um geplante Neugestaltungen umsetzten zu
können.
Der Fachbereichsausschuss
Stadtentwicklung, Bau und Umwelt des
Gemeinderats der Stadt Ulm hat nach
vorhergehender öffentlicher Beteiligung am
17.04.2012 (GD Nr. 133/12) beschlossen,
sowohl die Lage der heutigen Passage unter
dem Bahnhofsplatz als auch des heutigen
Passagenzugangs von der Bahnhofstraße her
beizubehalten. Anpassungsmaßnahmen für
eine verbesserte Verbindung zwischen der
Bahnhofstraße und der Bahnhofspassage
werden - unabhängig von den
- 176 -
V. Keine Abwägungen mit früherer Bebauung
Eine Auseinandersetzung mit der früheren
Bebauung findet nicht statt. Dies liegt
offenbar darin begründet, dass die Stadt
sämtliche Grundstücke aufgekauft und die
bestehenden Gebäude abgerissen hat, ohne
dass die neue Planung bereits feststand.
Nicht berücksichtigt wurde, dass die
abgerissene Tiefgarage Parkraum für die
Innenstadt entfallen lässt, der durch die neue
Tiefgarage, die weitestgehend für die
Wohnungen und Gewerberäume bestimmt
ist, nicht ausgeglichen wird. Bereits der
Abriss der Sedelhofgarage hat zu einem
spürbaren Frequenz- und Umsatzzurückgang
in den angestammten Geschäftslagen
geführt. Auf Basis des Jahres 2012 betrug
z.B. der Verlust an Kunden in dem Geschäft
(Name) in der Bahnhofstraße 15%, der
Umsatzverlust 7,5%.
VI. Betroffenheit unserer Mandanten
Eigentumsverhältnissen im Bereich der
Sedelhöfe - möglich sein, sobald über das
Grundstücks Flst.Nr. 61/1 (Bahnhofplatz 7)
verfügt werden kann.
Die intensive Auseinandersetzung mit der
vernachlässigten und städtebaulich weit hinter
den Ulmer Standard zurückgebliebenen
Situation rund um die Sedelhofgasse war
überhaupt der Anlass dafür, eine
Neuentwicklung des Quartiers aktiv
voranzutreiben. Die diesbezügliche
Unterstellung des Einwenders ist nicht
nachzuvollziehen. Mit der neuen Tiefgarage
unter den Sedelhöfen wird vorwiegend der
Stellplatzbedarf für die Einrichtungen in den
Sedelhöfen abgedeckt. Der Verlust der
öffentlichen Stellplätze aus der
Sedelhofgarage wird durch den Neubau einer
Parkgarage am Bahnhofsplatz mehr als
kompensiert werden. Den Umsatzverlust eines
Geschäftes an der Bahnhofstraße einseitig der
Schließung einer benachbarten öffentlichen
Tiefgarage zuzuschreiben, erscheint in
Anbetracht meherer öffentlicher Parkhäuser in
kurzer Entfernung und einer exzellenten Busund Bahnanbindung unrealistisch.
1. Die (Name einer Einzelhandelsgesellschaft)
betreibt in ihrer Zweigniederlassung in der
Bahnhofstraße in Ulm ein großflächiges
Modehaus.
2. Die (Name einer Einzelhandelsgesellschaft)
betreibt in ihrer Filiale in der Bahnhofstraße
10 in Ulm ein Einzelhandelsgeschäft. Die
(Name einer Einzelhandelsgesellschaft) ist
als Erbbauberechtigte auch Eigentümer des
Gebäudes in der Bahnhofstraße in Ulm.
3. Die (Name einer Eigentümergesellschaft) ist
Eigentümerin des Grundstückes in der
Bahnhofstraße in Ulm und
Erbbaurechtsgeberin der (Name der
Einzelhandelsgesellschaft unter Punkt 2).
4. Folge des Rückgangs an Kunden in der
Bahnhofstraße werden erhebliche weitere
Umsatzeinbußen unserer Mandanten sein.
Der Wert der Grundstücke und die
erzielbaren Pachten werden erheblich
gemindert, da die Bahnhofstraße zu einer BLage degradiert wird. Dieser Umsatz- und
Vermögensverlust ist als Belang nicht in
Abwägung eingestellt worden.
Das aufgezeigte Szenario, die
Haupterschließungsachse zwischen
Hauptbahnhof und Münsterplatz könne infolge
der Entwicklung der Sedelhöfe den Status als
1a-Lage einbüßen, zeugt von einer
offensichtlichen Fehleinschätzung der Ulmer
Verhältnisse. Die Bahnhof- und Hirschstraße
sind die Schlagader der City und liegen nach
Aussage der Ulmer City e.V. in der
Frequenzmessung bei Städten mit
Einwohnerzahlen bis 250.000 Einwohnern
bundesweit mit Abstand auf Platz eins. Wie in
- 177 -
C. Rechtliche Würdigung
kaum einer anderen vergleichbaren Stadt
bündeln sich Passantenströme derart auf
einer Achse. Infolge der Sedelhöfe wird es
lediglich an einem der zahlreichen Zuläufe zu
dieser Achse Veränderungen geben. Die
Sedelhöfe sind zudem an zwei Stellen mit der
Bahnhofstraße verknüpft, der Wechsel
zwischen den etablierten und den neu
hinzukommenden Einkaufslagen ist bruchlos
möglich. Die Sedelhöfe sind also gerade dazu
entwickelt worden, die bestehende 1a-Lage in
Ulm zu erweitern und zu stärken!
I. Abwägungsgebot
Wird der Bebauungsplan „Sedelhöfe“ in der
Fassung des derzeit vorliegenden Entwurfs
beschlossen, verstieße er gegen das
Abwägungsgebot. Die Aufstellung eines
Bebauungsplans erfordert Abwägungen der
öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander, § 1 Abs. 7
BauGB. Bei der Durchführung dieser
Abwägung hat die Stadt Ulm einen breiten
Ermessensspielraum. Gleichwohl kann die
Durchführung der Abwägung daraufhin
überprüft werden, ob zum einen eine
Abwägung überhaupt stattgefunden hat, zum
anderen ob in die Abwägung
„an Belangen eingestellt worden ist, was
nach Lage der Dinge eingestellt werden
musste, ob die Bedeutung der betroffenen
öffentlichen und privaten Belange richtig
erkannt worden ist und ob der Ausgleich
zwischen den von der Planung berührten
öffentlichen und privaten Belange in einer
Weise vorgenommen worden ist, die zur
ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem
angemessenen Verhältnis steht.“
VGH Baden-Württemberg, Urt.v. 30.1.2006,
Az. 3S 1259/05, juris; grundlegend:
BVerwG, Urt. v. 5.7.1974, Az. 4C 50/72,
juris.
Die Gültigkeit des Abwägungsgebotes ist
unbestritten und wurde seitens der Stadt
zunächst im informellen Verfahren der
vorbereitenden Projektentwicklung und ganz
aktuell im Bebauungsplanverfahren
umfassend beachtet. Gerade die Belange des
Einzelhandels stehen von Beginn an im
Zentrum dieses Abwägungsprozesses;
mehrere Gutachten und ein intensiver, auch
öffentlicher Diskussionsprozess zu diesem
Thema zeugen davon. Der Einwender weist
zu Recht darauf hin, dass im Zuge der
Abwägung alle notwendigen Belange
einzustellen und in ihrer objektiven
Gewichtigkeit abzuwägen sind. Der
Abwägungsprozess impliziert aber zugleich,
dass notgedrungen u.U. nicht allen Interessen
gleichermaßen in vollem Umfang entsprochen
werden kann. Es mag aus der Perspektive des
einzelnen Einwenders unbefriedeigend sein,
wenn die vorgebrachten Partikularinteressen
im Abwägungsprozess nicht umfassend
bedient werden können. Daraus lässt sich
allerdings noch kein Verstoß gegen das
Abwägungsgebot ableiten.
Aus dem vorliegenden Entwurf des
Bebauungsplans „Sedelhöfe“ ergibt sich,
dass die Belange der in der Bahnhofstraße
ansässigen Einzelhandelsunternehmen
weiterhin unzureichend berücksichtigt sind,
obwohl sie gegenüber der Stadt Ulm bereits
mehrfach vorgetragen wurden.
II. Keine Abwägungsbereitschaft
1. Vorwegnahme der Abwägung im
Vergabeverfahren
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans
„Sedelhöfe“ fehlt es bereits an der
Bereitschaft der Stadt Ulm, die notwendigen
Abwägungen im Hinblick auf das
Planungskonzept vorzunehmen und dabei die
Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen der
Darstellung des Einwenders nicht etwa die
Verwaltung eine Entscheidung im Rahmen
des Vergabeverfahrens getroffen hat, sondern
- 178 Belange unserer Mandanten einzustellen.
Denn der Inhalt des Bebauungsplans und die
dafür erforderliche Abwägung wurden bereits
im Rahmen des Vergabeverfahrens und der
Auswahl des Angebots der MBA GmbH
weitgehend vorweggenommen.
Entsprechend verweist der Bebauungsplan
im Hinblick auf die Planungskonzeption und
viele weitere Festsetzungen lediglich darauf,
dass diese dem ausgewählten (prämierten)
Planungskonzept der MBA GmbH
entsprächen. Daran ändert auch der Hinweis
der Stadt nichts, die Stadt habe sich im
Projektvertrag nicht zur Aufstellung eines
Bebauungsplans verpflichtet und sei daher
frei in ihrer Entscheidung. Bei der
Vorwegnahme der Abwägung geht es nicht
darum, ob die Stadt noch von der Konzeption
abweichen kann, sondern allein darum ob sie
die Abwägung für oder gegen ein Konzept im
Rahmen der Aufstellung des
Bebauungsplans vornimmt oder sich für diese
Abwägung auf eine frühere Entscheidung
beruft. Letzteres ist der Fall. Mit der Vergabe
des Projektvertrags an die MAB GmbH hat
sich die Stadt für die Umsetzung deren
Konzepts entschieden und sich dabei auf die
Abwägungsentscheidung der Verwaltung im
Rahmen des Vergabeverfahrens gestützt.
2. Voraussetzung für eine Vorwegnahme nicht
erfüllt
Eine solche Vorwegnahme der Abwägung ist
nur unter strengen Voraussetzungen
zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht stellt
in dem bereits angeführten Urteil zwar fest,
dass die Vorstellung, die Bauleitplanung
müsse frei von jeder Bindung erfolgen,
lebensfremd sei. Eine – daher
hinzunehmende – Vorwegbindung sei aber
nur unter drei Voraussetzungen zulässig:
„Erstens muss die Vorwegnahme der
Entscheidung als Vorwegnahme – auch
unter dem Gesichtspunkt des dadurch
belasteten Anregungsverfahrens – sachlich
gerechtfertigt sein.
Zweitens muss bei der Vorwegnahme die
planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung
gewahrt bleiben, d.h., es muss, soweit die
Planung dem Gemeinderat obliegt, dessen
Mitwirkung an den Vorentscheidungen in
einer Weise gesichert werden, die es
gestattet, die Vorentscheidungen (auch)
dem Rat zuzurechnen.
Drittens endlich darf die vorgezogene
Entscheidung – und auch dies
insbesondere unter Beachtung gerade ihrer
planerischen Auswirkung – nicht inhaltlich
zu beanstanden seien.“
vielmehr der Gemeinderat per
Vergabebeschluss sich für ein bestimmtes
Planungskonzept ausgesprochen hat. Der
Projektvertrag enthält gerade keine festen
planerischen Bindungen der Stadt Ulm. Der
Projektvertrag hält ausdrücklich fest, dass die
planungsrechtlichen Befugnisse der Stadt Ulm
nicht eingeschränkt werden. Die Stadt Ulm ist
also weder zur Aufstellung eines
Bebauungsplans überhaupt, noch zu
bestimmten Festsetzungen in einem
Bebauungsplan verpflichtet. Entscheidet die
Stadt Ulm, das für die Verwirklichung der
Planung des Investors erforderliche Baurecht
nicht zu schaffen, kommt der Projektvertrag
nicht zur Durchführung. Dies ist durch eine
sogenannte Closing-Regelung im
Projektvertrag abgesichert, nach der die in
dem Projektvertrag geregelten Verpflichtungen
zur baulichen Umsetzung des Projekts erst
wirksam werden, wenn genau definierte
Voraussetzungen für die Umsetzung
geschaffen sind. Gerade dieses vertraglich
vorgesehene gestaffelte Wirksamwerden des
Projektvertrages und die damit verbundenen
genau definierten (vertretbaren)
wirtschaftlichen Folgen für beide
Vertragspartner bei einem
Nichtzustandekommen des Closing,
verhindern eine vom Einwender thematisierte
unzulässige wirtschaftliche oder faktische
Vorwegbindung der Stadt Ulm.
Die Rechtsprechung erkennt überwiegend an,
dass ein Vertrag zur Steuerung eines
größeren städtebaulichen Projekts oftmals
eine Notwendigkeit darstellt und dass die
vertragliche Abstimmung bestimmter
Modalitäten, die die Zulässigkeit des zu
planenden Projekts betreffen, im Vorfeld der
Planung in der Regel nicht als unzulässige
Verkürzung des Abwägungsvorgangs
angesehen werden kann. Dabei kann nicht
geleugnet werden, dass die Abwägung in
Bezug auf zu planende Vorhaben durch
finanzielle Bindungen (Planungs-,
Erschließungs- und Folgekosten) ebenso
beeinflusst wird, wie durch Bindungen, welche
die Verkaufsflächen oder wie bei einem
Einzelhandelsprojekt die Sortimentsstruktur
des zu planenden Vorhabens betreffen.
Ebenso wie finanzielle Bindungen durch
öffentliche Interessen sachlich gerechtfertigt
sein können, können auch Bindungen in
Bezug auf die Art und das Maß des zu
planenden Vorhabens durch öffentliche
Interessen gerechtfertigt sein. Es ist insofern
nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde
- 179 BVerwG, a.a.O., Rn. 49.
durch eine vertragliche Bindung im Vorfeld der
Planung projektbezogene Abwägungsbelange
in die nachfolgende planerische Abwägung
transportiert und in ihrer Gewichtung
verändert, um dadurch Rücksicht auf
nachbargemeindliche Belange und Belange
der Regionalentwicklung zu nehmen. Denn
der Maßstab der städtebaulichen
Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 1
BauGB räumt den Gemeinden einen gewissen
Beurteilungsspielraum ein, der es erlaubt, die
Belange im Vorfeld zu konkretisieren und zu
gewichten, die sie ohnehin im Rahmen der
Bauleitplanung berücksichtigen müsste,
insbesondere in Bezug auf das gemeindliche
Abstimmungsgebot. Die Grenze verläuft dort,
wo die Gemeinde sich im Vorfeld der Planung
zur Aufstellung eines Bebauungsplans
überhaupt verpflichtet oder einen dauerhaften
Planungsverzicht erklärt. (vgl. hierzu
Spannowsky in ZfBR 2010, 429 ff. mit
weiteren Nachweisen).
Die Kriterien die den Verdacht einer
Vorwegnahme begründen würden, sind im
vorliegenden Falle also nicht gegeben.
Ungeachtet dieser Frage wären aber auch die
vom Einwender aufgeführten strengen
a. Eine sachliche Rechtfertigung der
Voraussetzungen für eine Vorwegnahme
Vorverlagerung der Abwägungsentscheidung durchaus erfüllt:
über sie planerische Konzeption (und damit
auch die Ausgestaltung der Anbindung an die Zur Beauftragung eines privaten Investors mit
Bahnhofstraße) mag vorliegend aufgrund des der Umsetzung des städtebaulichen Projekts
durchgeführten Vergabeverfahrens noch
Sedelhöfe war zwingend ein europaweites
gegeben sein. Obgleich ein
Ausschreibungsverfahren nach den Vorgaben
Vergabeverfahren europarechtlich nicht
der § 97 ff. GWB vorzunehmen, da letztlich
erforderlich gewesen wäre,
die Vergabe eines Bauauftrages i. S. d. § 99
Abs. 3 GWB erfolgte. Das Projekt Sedelhöfe
ein Grundstücksverkauf ist auch bei einer
stellt eben keine reine Grundstücksvergabe
Bauverpflichtung mit Rücktrittsrecht
dar. Der sogenannte "Ahlhorner-Beschluss"
grundsätzlich vergabefrei,
des OLG Düsseldorf vom 13.06.2007, wonach
EuGH, Urteil vom 25.3.2010 – C – 451/08,
die Veräußerung eines Grundstückes durch
steht es der Stadt frei, ein solches
die Öffentliche Hand dann eine
Vergabeverfahren durchzuführen.
ausschreibungspflichtige Vergabe ist, wenn
"zugleich Vorgaben in Bezug auf die
ausschließlich private Bebauung des
Grundstücks gemacht werden, insbesondere
eine Bauverpflichtung vereinbart wird" sowie
das Urteil des EuGH vom 25.03.2010 (Rs C451/08) regeln die Frage, in welchen Fällen
Grundstücksveräußerungen öffentlicher
Stellen die Anwendung des europäischen
Vergaberechts bedingen. Bei der Realisierung
des Projekts Sedelhöfe erfolgt eine
Veräußerung kommunaler Grundstücke in
Verbindung mit einer durch Vertragsstrafen
abgesicherten Bauverpflichtung gemäß den
städtebaulichen Vorgaben der Stadt Ulm. Die
Stadt Ulm hat ein wirtschaftliches Interesse an
der Realisierung der Sedelhöfe. Dies
begründet sich in der rechtlichen
b. Die zweite Voraussetzung des BVerwG ist
- 180 aber nicht erfüllt: Der Gemeinderat als für die
Planung zuständiges Gremium war in das
Vergabeverfahren und insbesondere in die
Abwägungsentscheidung nicht ausreichend
eingebunden. Der Gemeinderat hat zwar
durch ein Memorandum die Ziele der
Planung offenbar noch mitfestgelegt. Eine
Beurteilung der verschiedenen
eingegangenen Angebote und
Planungskonzepte erfolgte aber lediglich
durch die Verwaltung. Der Gemeinderat hat
nur förmlich über die Vergabe beschlossen,
ihm wurde aber lediglich der Sieger aufgrund
der von der Verwaltung getroffenen
Abwägungsentscheidung vorgestellt. Eine
eigene Bewertung oder gar einen Vergleich
mehrerer Konzeptionen hat der Gemeinderat
mithin weder vorgenommen noch die
Entscheidungen der Verwaltung insoweit
auch nur nachvollzogen. Der Gemeinderat
war also entgegen der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht an der
vorweggenommenen
Abwägungsentscheidung beteiligt, sondern
hat die von der Verwaltung getroffene
Entscheidung ohne Kenntnis der Alternative
lediglich im Nachhinein gebilligt.
Sicherstellung der durch den Investor
erstellten grundbuchlich abgesicherten
Gehrechte zu Gunsten der Allgemeinheit.
Der Gemeinderat der Stadt Ulm war in allen
Phasen des Vergabeverfahrens
ordnungsgemäß eingebunden und hat
sämtliche Vorgaben für das Projekt
beschlossen: Der Gemeinderat der Stadt Ulm
hat durch Beschluss eines
Bewerbermemorandums zu den Sedelhöfen
mit Festlegung der Zielsetzungen, Konzeption
der Ausschreibung und Ablauf des Verfahrens
der Verwaltung den Auftrag erteilt auf dieser
Grundlage das Vergabeverfahren
durchzuführen. Die Fraktionen des
Gemeinderates waren vor, während und nach
dem Vergabeverfahren über eine sogenannte
politische Arbeitsgruppe fortlaufend über den
Stand des Verfahrens, den Inhalt der
Bieterangebote und den Projektstand
informiert. Der Gemeinderat war in seiner
Entscheidungsbefugnis keinesfalls
eingeschränkt. Grundsätzlich macht das
Vergaberecht zwingende Vorgaben zu
Anonymität der Bieter und Geheimhaltung der
Angebote. Keinesfalls jedoch waren die
städtebaulichen Konzepte der Diskussion des
Gemeinderats entzogen. Vielmehr erfolgte das
Vergabeverfahren auf der Grundlage der vom
Gemeinderat beschlossenen städtebaulichen
Konzeption. Vor Beschluss der Vergabe an
MAB wurden in nicht-öffentlicher Sitzung dem
Gemeinderat die unterschiedlichen
städtebaulichen Entwürfe der im Verfahren
verbliebenen Bieter vorgestellt.
c. Dieses Vorgehen ist auch nicht durch
vergaberechtliche Zwänge gerechtfertigt. Da
das europäische Vergaberecht nicht
anwendbar war, stand es der Stadt frei, ein
Vergabeverfahren in einer anderen Form,
etwa auch unter Beteiligung der
Die Darstellung des Sachverhalts ist nicht
Öffentlichkeit, durchzuführen. Selbst bei
korrekt (s. Stellungnahmen zu vorstehenden
Anwendbarkeit des europäischen
Punkten a. und b.).
Vergaberechts kann der Gemeinderat auch
an der Abwägungsentscheidung und damit
an der Bewertung der Angebote mitwirken.
Der in der Beschlussvorlage zur
Vergabeentscheidung des Geheimverfahrens
angeführte Grundsatz des
Geheimwettbewerbs schließt ein solches
Vorgehen nicht aus. So kann der
Gemeinderat in nicht öffentlicher Sitzung
beraten. Um den Geheimwettbewerb darüber
hinaus sicherzustellen, kann der
Gemeinderat auch eine anonymisierte
Zusammenfassung und Wertung der
Angebote zur Grundlage seiner
Entscheidung machen. Dieses ist im Hinblick
auf das Vergaberecht nicht nur möglich,
sondern aufgrund der Vorgaben der
Gemeindeordnung auch zwingend geboten.
Jedenfalls aber hätte der Gemeinderat in
dem Moment beteiligt werden können, indem
von (mehreren) Bietern nach den
- 181 Verhandlungen das letztverbindliche Angebot
vorgelegt wurde. Der Grundsatz des
Geheimwettbewerbs, d.h., dass die Bieter
sich nicht untereinander kennen dürfen,
endet mit Öffnung der Angebote. Dabei
dürfen die Bieter zugegen sein, § 14 EG
VOB/A bzw. § 22 Abs. 2 VOB/A i.V.m. § 14
VBOB/A.
3. Ergebnis
Im Rahmen des Bebauungsplans kann sich
die Stadt mithin nicht auf einen
Abwägungsvorgang im Rahmen des
Vergabeverfahrens beziehen. Trotzdem dient
der Bebauungsplan (allein) zur Umsetzung
der Plankonzeption der MAB GmbH. Damit
ist eine unzulässige Vorwegbindung
gegeben. Die Stadt ist damit bereits nicht
abwägungsbereit. Ein Bebauungsplan kann
auf der Grundlage der Konzeption der MAB
GmbH abwägungsfehlerfrei ohne erneute
Abwägung der Plankonzeption gar nicht
erfolgen. Darüber hinaus ergibt sich aus der
Vergabe an die MAB GmbH und dem
daraufhin abgeschlossenen Projektvertrag
zusammen mit dem offenbar vereinbarten
Verkauf der Grundstücke eine faktische
Verpflichtung der Stadt, einen
Bebauungsplan aufzustellen. Dies stellt einen
Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar,
der nicht nur die Nichtigkeit der Verträge zu
Folge habenkann, sondern unmittelbar zur
Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt.
Gierke, in Brügelmann, BauGB, Loseblatt,
Stand 10/2013, § 1 Rz. 214
III.
1.
Abwägungsdefizit
Passantenstrom
Die Einhaltung des Abwägungsgebots führt
darüber hinaus auch rechtlich zwingend zu
einer Änderung des Bebauungsplans
„Sedelhöfe“, und zwar dergestalt, dass die
Erschließung aus der Richtung
Bahnhof/Busbahnhof Ulm in Richtung der
Bahnhofstraße zu öffnen ist, so dass der
Passantenstrom zumindest gleichmäßig in
die „Sedelhöfe“ und in die Bahnhofstraße
gelenkt wird. Dabei wird nicht verkannt, dass
ein durch einen Bebauungsplan bewirktes
Hinzutreten von Konkurrenzbetrieben im
Regelfall keine Beeinträchtigung
abwägungsrelevanter Belange begründet und
Wettbewerbsinteressen durch das
Bauplanungsrecht nicht geschützt werden.
Andererseits ist im Rahmen der Abwägung
Der Sachverhalt einer Vorwegbindung liegt
aus den dargelegten Gründen nicht vor. Dies
wird bereits aus der Tatsache deutlich, dass
infolge des öffentlichen Diskurses sowie
privater Anregungen im Rahmen des
Beteiligungsverfahrens zur
Bebauungsplanaufstellung verschiedene
Änderungen, wie etwa die Andienung für das
Haus Bahnhofstraße 16 oder die Erhöhung
des Wohnanteils vorgenommen wurden.
Diese inhaltliche Offenheit widerlegt nach
ständiger Rechtsprechung ebenfalls die
unzulässige inhaltliche Vorwegbindung. Diese
immer wieder von der Rechtsprechung
aufgegriffene Abgrenzung zu einer
unzulässigen Vorwegbindung findet sich u.a.
auch in OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. 3.
2009 - 1 MN 267/08:
„Es wäre lebensfremd anzunehmen, eine
Gemeinde könne einen Logistikpark oder
ein ähnliches Großprojekt faktisch
bindungs- und risikofrei angehen. Darin liegt
immer zugleich ein finanzielles Wagnis, das
ohne (auch) unternehmerisches Denken
nicht in Grenzen gehalten werden kann.
Wollte man bereits das Eingehen eines
solchen Risikos für abwägungsschädlich
halten, ginge dies nur um Preis, dass
größere gemeindliche Planungen überhaupt
nicht mehr möglich wären.“
Die Unterstellung, die Stadt in ihrer Funktion
als Grundstückseigentümerin betreibe mit
dem Projekt Sedelhöfe einen grob
wettbewerbsverzerrenden Eingriff in die Ulmer
Einzelhandelsstruktur zum Zwecke der
maximierten Wertabschöpfung aus dem
Grundstücksverkauf, wird entschieden
zurückgewiesen. Das Projekt folgt
langfristigen stadtentwicklungspolitischen
Zielen zur Stärkung des
Einzelhandelsstandorts Ulm in toto einerseits
und zur Neustrukturierung und Reaktivierung
eines bislang vernachlässigten
Innenstadtquartiers andererseits.
Die Annahme, durch den Bebauungsplan
- 182 die Wettbewerbsneutralität des
Bauplanungsrechts im Sinne des allgemeinen
öffentlichen Interessen zu beachten (vgl.
dazu BverwG, Beschluss vom 26.02.1997 – 4
NB/97- juris; kürzlich OVG Rheinland-Pfalz,
Urt. Vom 28.5.2013, Az. 8 C 11257/12. OVG,
juris.)
Dem wird der vorliegende Entwurf des
Bebauungsplan „Sedelhöfe“ in zweierlei
Weise nicht gerecht. Zum einen bevorzugt
der Entwurf im Hinblick auf die Erschließung
aus der Richtung Busbahnhof/Bahnhof Ulm
einseitig die Einzelhandelsbetriebe, die in den
„Sedelhöfen“ angesiedelt werden sollen, und
lässt die Interessen der in der Bahnhofstraße
bereits angesiedelten Einzelhandelsbetriebe,
die seit Jahren die Versorgung der Innenstadt
Ulm mit dem vorgehaltenen
Einzelhandelsangebot sicherstellen und
aufrecht erhalten, außer Acht. Der
Bebauungsplan „Sedelhöfe“ führt mithin nicht
zu einem bauplanungsrechtlich
unbedenklichen Hinzutreten von
Konkurrenzbetrieben, sondern dazu, dass
diese neuen Konkurrenzbetriebe gar nicht
erst in Wettbewerb zu den
Einzelhandelsbetrieben in der Bahnhofstraße
treten müssen. Damit wird durch den
Bebauungsplan „Sedelhöfe“ der Wettbewerb
zwischen den Einzelhandelsbetrieben
einseitig zu Gunsten der der
Einzelhandelsbetriebe in den „Sedelhöfen“
entschieden. Daran ändert ein –
unverbindliches - Konzept für die Zukunft
genauso wenig wie die unverbindliche
„Festsetzung“ einer Rolltreppe außerhalb des
Plangebiets (siehe dazu ausführlich unten).
Dies ist mit der Wettbewerbsneutralität des
Bauplanungsrechts nicht vereinbar.
Zum anderen liegt die derzeit aus der
Richtung Busbahnhof/Bahnhof Ulm geplante
Erschließung nicht im öffentlichen Interesse.
Sie dient vielmehr einseitig den
Partikularinteresse der Stadt Ulm als
Grundstückseigentümerin der von dem
Bebauungsplan „Sedelhöfe“ betroffenen
Grundstücke sowie der MAB GmbH als
Vertragspartnerin der Stadt Ulm im Rahmen
des Projektvertrages. Es liegt auf der Hand,
dass die derzeit aus der Richtung
Busbahnhof/Bahnhof Ulm geplante
Erschließung der „Sedelhöfe“ durch die
„Zuweisung“ des weit überwiegenden Teils
der Passantenfrequenz zu den „Sedelhöfen“
den Wert der dort geplanten
Einzelhandelsflächen wesentlich erhöht. Die
derzeitige Planung ist mithin – vereinfacht
ausgedrückt – darauf ausgerichtet, den
wesentlichen Teil der Passantenfrequenz aus
würden die Passantenströme einseitig in die
Sedelhöfe gelenkt, ist, wie bereits mehrfach
ausgeführt, nicht zutreffend. Die Passanten
aus Richtung des Bahnhofsplatzes haben die
Wahlfreiheit, entweder in die Fußgängerzone
Bahnhofstraße oder in die Sedelhöfe zu
gehen. Durch die integrierte Lage und die
vielfältige Einbindung der Sedelhöfe in die
bestehenden Wegebeziehungen sind die
Voraussetzungen geschaffen, dass
Passanten beliebig zwischen der
Fußgängerzone Bahnhofstraße, den
Sedelhöfen und den angelagerten
Stadtquartieren wechseln können. Von einer
gezielten Umlenkung der Passantenströme
kann daher gerade nicht gesprochen werden.
Zudem baut die Argumentation ausschließlich
auf den Passantenströmen aus Richtung
Hauptbahnhof/Bahnhofsplatz auf.
Passantenströme in entgegengesetzter
Richtung sowie zahlreiche andere Zuläufe in
die Innenstadt werden komplett ausgeblendet
Mit den Sedelhöfen entsteht an einer
zentralen Stelle der Innenstadt zusätzlicher
attraktiver Stadtraum und eine Ausweitung
der heutigen 1A-Einkaufslage in einen bisher
trotz seiner hervorragenden Lagegunst
untergenutzten Innenstadtbereich. In den
Sedelhöfen werden ca. 18.000 qm
Verkaufsfläche neu errichtet. Dies entspricht
einer Verkaufsflächenerweiterung von unter
15% bezogen auf die Innenstadt bei
raumverträglichen Umverteilungsquoten (vgl.
Stellungnahme des RP Tübingen). Mit einer
Schwächung der Hauptlagen oder gar
wettbewerbsverzerrenden Effekten ist im
Gegenteil schon im Hinblick auf die enge
Vernetzung des Projekts mit den bestehenden
Einkaufslagen und die erwartete Zunahme der
Passantenzahlen nicht zu rechnen.
Die Bahnhof- und Hirschstraße sind die
Schlagader der City und liegen nach Aussage
der Ulmer City e.V. in der Frequenzmessung
bei Städten mit Einwohnerzahlen bis 250.000
Einwohnern bundesweit mit Abstand auf Platz
eins. Wie in kaum einer anderen
vergleichbaren Stadt bündeln sich
Passantenströme derart auf einer Achse.
Infolge der Sedelhöfe wird es lediglich an
einem der zahlreichen Zuläufe zu dieser
Achse Veränderungen geben. Die Sedelhöfe
sind zudem an zwei Stellen mit der
Bahnhofstraße verknüpft, der Wechsel
zwischen den etablierten und den neu
hinzukommenden Einkaufslagen ist bruchlos
möglich. Die Sedelhöfe sind also gerade dazu
entwickelt worden, die bestehende 1a-Lage in
Ulm zu erweitern und zu stärken!
- 183 der Richtung Busbahnhof/Bahnhof Ulm an
die MAB GmbH zu verkaufen und der MAB
GmbH zu ermöglichen, möglichst wertvolle,
weil frequenzstarke Einzelhandelsflächen an
ihre Investoren weiterzugeben. Dieses aus
der vorliegenden Planung deutlich
hervorgehende Partikularinteresse ist mit den
Aufgaben der Bauleitplanung unter keinen
Gesichtspunkt zu vereinbaren. Jedenfalls
aber sind die fiskalischen Interessen der
Stadt an dem Grundstücksverkauf
offenzulegen, damit der Gemeinderat – und
die Öffentlichkeit – eine ausreichende
Grundlage für die Abwägungsentscheidung
hat.
Dies führt zwingend dazu, dass die geplante
Erschließung aus der Richtung
Busbahnhof/Bahnhof Ulm
wettbewerbsneutral auszugestalten ist. Die
Erschließung ist in der Weise in Richtung der
Bahnhofstraße zu öffnen, dass der
Passantenstrom zumindest gleichmäßig in
die „Sedelhöfe“ und in die Bahnhofstraße
gelenkt wird, d.h. die Passanten nicht bereits
durch die Gestaltung der Erschließung in die
eine oder andere Richtung gelenkt werden.
Dies gilt umso mehr, als eine solche Lösung
ohne weiteres möglich wäre und von
verschiedenen Seiten hierfür bereits
Vorschläge unterbreitet wurden.
2.
Umsatzeinbußen
Die Stadt geht offenbar davon aus, dass die
„Sedelhöfe“ aufgrund eines
Neukundenpotenzials von 280.000 Kunden
nicht zu signifikanten Einbußen der
Einzelhandelsunternehmen in der Innenstadt
Ulm führen. Dabei gibt sie – wie ausgeführt –
die in Bezug genommene Studie falsch
wieder. Sie stellt also ihre Abwägung auf eine
unzutreffende Grundlage. Damit leidet die
Abwägung unter einem Abwägungsdefizit.
Nicht untersucht hat die Stadt, wie sich die
Erschließung der Innenstadt durch die
Bahnhofsunterführung auf die
Einzelhandelsunternehmen in der
Bahnhofstraße auswirkt. Die Belange dieser –
durch die „Sedelhöfe“ besonders betroffen Anlieger konnten also nicht adäquat in die
Abwägung einfließen. Auch hieraus folgt ein
Abwägungsdefizit.
Die heutige Fokussierung des Einzelhandels
auf die Hauptgeschäftslage Bahnhofsstraße/
Hirschstraße führt auf der anderen Seite zu
einer Abwertung der Nebenlagen
insbesondere in der nördlichen und
nordwestlichen Innenstadt, die, obwohl gut
erschlossen, nicht ausreichend von den
Passantenströmen aus Richtung des
Bahnhofsplatzes profitieren können. Diese
werden voraussichtlich durch die wachsende
Bedeutung des Bahnhofsplatzes als
Drehscheibe des öffentlichen und privaten
Verkehrs noch zunehmen. Mit den in die
bestehenden Wegebeziehungen integrierten
Sedelhöfen und der Aufwertung des
öffentlichen Raumes auch im benachbarten
Wengenviertel sollen künftig auch die
Nebenlagen aufgewertet werden. Auch diesen
Lagen gegenüber ist die Stadt der
Chancengleichheit und
Wettbewerbsneutralität verpflichtet.
Die funktional und städtebaulich
unbefriedigende, versetzte Lage der
Bahnhofspassage zur Bahnhofstraße ist ein
Relikt aus der Zeit des Wideraufbaus und
angesichts der liegenschaftlichen Verhältnisse
kurzfristig nicht zu verändern. Um den
geäußerten Befürchtungen Rechnung zu
tragen, hat die Stadt auf Anregungen im
Bebauungsplanverfahren reagiert und den
bereits zitierten 3-Stufen-Plan entwickelt;
dieser zeigt Perspektiven auf, wie am
neuralgischen Übergang zwischen
Bahnhofstraße und Bahnhofplatz künftig
Verbesserungen erreicht werden können. Ein
Abwägungsdefizit liegt nicht vor.
Der Vorwurf einer fehlerhaften Widergabe der
zielgruppenorientierten Standortanalyse der
Customer Research 24 GmbH wurde bereits
unter Punkt 3.d dieser Einwendung
zurückgewiesen. Ein Abwägungsdefizit liegt
nicht vor.
- 184 3.
Grenzen des Bebauungsplans
Die Annahme des Einwenders unterstellt,
dass ohne Einbeziehung des Grundstücks
Bahnhofplatz 7 eine städtebaulich sinnvolle
Planung nicht möglich sei. Dies ist mitnichten
der Fall. Mit dem Projekt Sedelhöfe werden
die angestrebten stadtentwicklungspolitischen
und städtebaulichen Zielsetzungen sehr wohl
erfüllt. Es ist richtig, dass die axiale
Durchbindung der Bahnhofstraße auf den
Bahnhofplatz als langfristiges städtebauliches
Ziel verfolgt wird. Der Umkehrschluss, dieses
Ziel sei Voraussetzung für eine sinnvolle
Planung im Bereich der Sedelhöfe, greift
dagegen nicht. Es wäre geardezu fahrlässig,
sich mit einer städtebaulichen Planung in
Abhängigkeit einer zukünftigen, nicht
hinreichend konkretsierbaren Entwicklung zu
begeben. Wie bereits mehrfach dargelegt, ist
das Projekt von dieser Entwicklung autark;
umgekehrt behindert das Projekt diese
künftige Entwicklung nicht. Die zusätzliche
Fahrtreppe außerhalb des Geltungsbereichs
ist keineswegs ausschlaggebend für die
Sinnhaftigkeit der Planung; diese liegt bereits
in der städtebaulichen Struktur der Sedelhöfe
und der Einfügung in die Eigenart der
umgebenden Bebauung begründet. Die
nachrichtliche Eintragung der Treppe in die
Planzeichnung manifestiert vielmehr dauerhaft
die Absicht der Stadt, den Anregungen und
Wünschen v.a. der Anlieger aus der
Bahnhofstraße an dieser Stelle weiter
entgegen zu kommen, sobald sich die
Gelegenheit dazu bietet. Die Stadt hat
diesbezüglich bereits intensive Verhandlungen
geführt und versteht die nachrichtliche
Eintragung der Treppenanlage als Auftrag,
diesbezüglich weiterhin tätig zu sein.
Das Grundstück Bahnhofstraße 7 ist nicht
Teil des Bebauungsplans. Die Stadt
begründet dies damit, dass sie das Eigentum
an dem Grundstück nicht erwerben konnte
bzw. Verhandlungen mit dem
Grundstückseigentümer gescheitert seien.
Um die Aufteilung der Passantenströme
wenigstens als etwas fairer darzustellen, ist
im Bebauungsplan, aber außerhalb der
Grenze des Bebauungsplangebiets, eine
Rolltreppe eingezeichnet. Auf diese
Rolltreppe wird auch im Rahmen der
Begründung und damit im Rahmen der
Abwägung Bezug genommen. Daraus folgt
zwingend, dass der Bebauungsplan auf das
Grundstück der Bahnhofstraße 7 zu erweitern
ist.
Grundsätzlich ist die Stadt zwar darin frei, wie
sie die Grenzen eines Bebauungsplans
festlegt. Das Argument der Stadt, sie habe
die Verfügungsgewalt über das Grundstück
nicht erhalten können, verfängt jedenfalls
nicht. Es ist – wie bekannt sein dürfte –
durchaus möglich, nicht im Eigentum der
Stadt befindliche Grundstücke zu überplanen,
und manchmal – so auch hier – sogar
geboten. Das Bundesverwaltungsgericht führt
dazu aus:
„Lässt sich eine städtebauliche sinnvolle
Planung aber nicht ohne fremdes
Grundstück durchzuführen, so muss die
Gemeinde das Grundstück in ihre Planung
einbeziehen und anschließend von dem
durch das Baugesetzbuch bereitgestellten
Instrumentarium zur Realisierung der
Planung gebrauch machen; will sie dies
nicht, so muss sie von der Planung
insgesamt absehen“,
BVerwG, Beschl.v. 20.11.1995, 4 NB 23/94, Die Forderung, das Grundstück Bahnhofplatz
juris, erster Orientierungssatz.
7 in den Planumgriff des Bebauungsplans
aufzunehmen und die Belange der
Die Stadt hätte also das Grundstück in den
Grundstückseigentümer einzustellen, entbehrt
Bebauungsplan aufnehmen müssen. Im
einer realistischen Vorstellung von den
Rahmen der Abwägung hätte sie dann die
Mechanismen der Stadtplanung. Es ist weder
Belange des Grundstückseigentümers und
möglich noch sinnvoll, mit
die weiteren Belange einstellen können und
Verhandlungspartnern, die an einer Änderung
müssen. So hätte die jetzt außerhalb des
des Status quo nicht interessiert sind, für
Planbereichs, aber in der Planungszeichnung einen unbestimmten Tag in der Zukunft
befindliche Rolltreppe verbindlich und
konkrete städtebauliche Konzepte
durchsetzbar festgesetzt werden können.
abzustimmen. Sinnvoller und zielgerichteter ist
Auch die weiteren Konzepte, die die Stadt für der eingeschlagene Weg: Das Baurecht wird
die Zukunft ankündigt oder die von anderer
für solche Bereiche geschaffen, die verfügbar
Seite vorgeschlagen werden (z.B. „Tor zur
und sinnvoll zu entwickeln sind. Dabei ist zu
Innenstadt“), hätten u.a. mit den Interessen
beachten, dass künftige Entwicklungschancen
des Eigentümers des Grundstücks
außerhalb des Plangebiets im Sinne
Bahnhofstraße 7 abgestimmt werden können, langfristiger städtebaulicher Zielsetzungen
statt sie von vornherein auszuschließen.
gewährleistet bleiben und zu gegebener Zeit
passgenau anhand der konkreten Spielräume
und Rahmenbdingungen genutzt werden
- 185 können.
Vor diesem Hintergrund hat auch die
Darstellung des Sachverhalts in der
Unrichtig ist die Behauptung in der
Begründung zum Bebauungsplan weiterhin
Begründung, die weiteren Konzepte seien
Bestand. Die Sedelhöfe bieten gerade auch in
unabhängig von dem Bebauungsplan, da sie Hinblick auf die Wegeführung eine ausgereifte
Flächen südlich der Bebauungsplangrenze
Lösung an, die den Interessenausgleich
beträfen. Sowohl der Bebauungsplan als
zwischen den Zielen der Stadt, des Investors,
auch die zukünftigen Konzepte suchen nach der Anrainer an der Bahnhofstraße aber auch
einer Lösung für dasselbe Problem: Den
der Anrainer im Wengenviertel bewältigt. Ein
Zugang zur Innenstadt vom Bahnhof und von Abwägungsdefizit liegt nicht vor.
der Bahnhofsunterführung aus. Durch den
Bebauungsplan wird nun eine – ihrerseits
abwägungsfehlerhafte – Lösung umgesetzt.
Andere Lösungen für die Zukunft werden
dadurch zumindest erschwert, da dadurch
Kosten doppelt anfallen, der vorliegende
Bebauungsplan geändert und der zukünftige
Grundstückseigentümer (der Investor)
eingebunden werden müsste. Unzulässig ist
bereits, die Abwägungsentscheidung auf eine
„Festsetzung“ außerhalb des Plangebiets zu
stützen, deren Umsetzung unsicher ist.
4.
Öffentliche Verkehrsfläche
Alle Erschließungswege durch die Sedelhöfe,
also der Treppenaufgang aus dem
Die Gassen innerhalb der „Sedelhöfe“
Untergeschoss, die Gassen im Erdgeschoss
werden nicht als öffentliche Verkehrsfläche,
sowie die Wege, Terrassen und Galerien im 1.
sondern als Kerngebiet mit „Gehrecht
Obergeschoss werden mit Gehrechten
zugunsten der Allgemeinheit im EG“
zugunsten der Allgemeinheit belegt. Die
festgesetzt. Dadurch soll offenbar dem
Gehrechte werden grundbuchrechtlich
Umstand Rechnung getragen werden, dass
gesichert und stehen der Allgemeinheit somit
sich dadurch nicht nur eine Tiefgarage,
zu jedem Zeitpunkt vollumfänglich zu. Ein
sondern auch das Untergeschoss des
Verjähre oder Verwirken der Gehrechte ist
Einkaufszentrums befindet. Dies begegnet
nicht möglich. Im Übrigen führen die
Zweifeln, da sich diese Verkaufs- und
bestehenden Fußwege von der Bahnhofstraße
Bauflächen außerhalb der Baugrenze
zur Bahnhofpassage bereits heute teilweise
befinden.
über private Grundstücksflächen, die mit
Noch problematischer aber ist, dass auch die Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit
Verbindung zwischen Bahnhofsunterführung belegt sind.
und der Bahnhofsstraße lediglich als
Kerngebiet mit Gehrecht ausgestaltet ist.
Der Verkauf der Grundstücksflächen für die
Diese Flächen müssen als öffentliche
Sedelhöfe behindert in keiner Weise künftige
Verkehrsflächen ausgewiesen werden, da sie Anpassungsmaßnahmen bei der Anbindung
entscheidend für die Verbindung zwischen
der der Bahnhofspassage. Städtebauliches
zwei öffentlichen Räumen – Bahnhof und
Ziel ist eine Durchbindung der Bahnhofstraße
Bahnhofstraße – sind. Zudem wird nur durch auf den Bahnhofplatz. Hierzu ist allein das
die Ausweisung als öffentliche Verkehrsfläche Grundstück Bahnhofplatz 7 notwendig. Das
– im Eigentum der Stadt – gewährleistet,
Projektgrundstück Sedelhöfe liegt hierzu
dass zukünftige Konzeptionen zur
nördlich. Eine axiale Anbinung der
Verbesserung der Anbindung der
Bahnhofstraße an die Bahnhofspassage ist
Bahnhofstraße ohne Zustimmung des
ohne Inanspruchnahme von Flächen aus dem
Investors möglich sind. Gegen diese Belange Projektgebiet und damit ohne Zustimmung des
steht lediglich das Interesse des Investors
Investors möglich. Ein Abwägungsdefizit liegt
bzw. der Stadt, auch diese Flächen im
nicht vor.
Untergeschoss nutzen zu können. Diese
fiskalischen Interessen müssen aber einer
geordneten und zukunftsfähigen
Verkehrsunterführung weichen. Auch darin
liegt ein Abwägungsdefizit.
- 186 IV.Aspekt der Raumordnung
Es fehlen jedenfalls ausreichende
Nachweise, die eine Verletzung des
Kongruenzgebots und des
Beeinträchtigungsverbotes ausschließen:
2.
Kongruenzgebot
Die Einschätzung des RP Tübingen, auf die
sich auch die Begründung zum
Bebauungsplan stützt, gründet auf dem
Gutachten der GMA. Dieses Gutachten
erscheint aber inhaltlich nicht
nachvollziehbar, insbesondere erhält es keine
ausreichende Herleitung der zugrunde
gelegten Zahlen. Es kann daher eine
raumordnungsrechtliche Einordnung nicht
stützen. Es ist ein nachvollziehbares
Gutachten im Auftrag der Stadt einzuholen,
das sämtliche Aspekte objektiv und
nachvollziehbar beleuchtet. Dabei dürfte sich
zeigen, dass die vorhandene Kaufkraft nicht
ausreicht, auch noch das erweiterte Angebot
nachzufragen – zumal in Zeiten des
Internethandels.
Die Behauptung, das Gutachten der GMA
könne eine raumordnungsrechtliche
Grundlage nicht stützen, entbehrt einer
nachvollziehbaren Grundlage. Das
Regierungspräsidium Tübingen hat in seiner
Funktion als höhere Raumordnungsbehörde
das Gutachten anerkannt; es gibt keine
Veranlassung, an der Aussagekraft und der
Verlässlichkeit des Gutachtens zu zweifeln.
Grundlage für die Beurteilung der
Raumverträglichkeit eines Vorhabens ist die
Beurteilung durch die verantwortliche
Raumordnungsbehörde. Das
Regierungspräsidium Tübingen wurde sehr
3.
Beeinträchtigungsgebot
frühzeitig in die Projektentwicklung
einbezogen. Nach eingehender Prüfung der
Das Beeinträchtigungsgebot ist entgegen den Sachlage hat das Regierungspräsidium in
Ausführungen des RP Tübingen und der
seiner Entscheidung festgestellt, dass die zu
Begründung des Bebauungsplans verletzt.
erwartenden Umverteilungseffekte gegenüber
So kommt das RP Tübingen in seiner selbst den innerstädtischen Anbietern in einzelnen
auf Grundlage der Zahlen der GMA dazu,
Sortimentsbereichen zwar über dem
dass die Umsatzverlagerungen zu einem
Schwellenwert für Umsatzverluste liegen,
signifikanten Umsatzrückgang in der Ulmer
diese aufgrund der Lage des Projektes in der
Innenstadt führen. Da die Studie der GMA die Innenstadt aber keine städtebauliche
Zahlen über den Kaufkraftzufluss weder
Relevanz aufweisen. Ausschlaggebend für die
begründet noch offenlegt, ist mit einer
Beurteilung der Beeinträchtigung im
wesentlich höheren Umsatzverlagerung zu
raumordnerischen Sinne ist eben diese
rechen. Denn bei richtiger Interpretation des städtebauliche Relevanz; ein irgendwie
Gutachtens des Customer Research wird der gearteter Konkurrenzschutz ist ausdrücklich
Kaufkraftzufluss in die Innenstadt durch das
nicht Gegenstand der raumordnerischen
Vorhaben marginal sein. Die Umsätze der
Prüfung. Die Spekulationen des Einwenders
„Sedelhöfe“ werden mithin auf Kosten der
über wesentlich höhere Umsatzverlagerungen
übrigen Innenstadt gehen.
sind spekulativ und entbehren einer
stichhaltigen Begründung.
Entgegen den Ausführungen des RP
Tübingen ergibt sich aus diesen
Umsatzverlagerungen eine erhebliche
städtebauliche Relevanz:
Wie bereits mehrfach ausgeführt, wurden in
den Entwurf städtebauliche Prinzipien
implantiert, die eine einseitige Lenkung der
Passanten gerade verhindern und
Synergieeffekte zwischen den neuen und den
etablierten Einkaufslagen befördern sollen.
Die Umsatzrückgänge werden sich nicht
gleichmäßig auf die übrige Innenstadt
Bei den Sedelhöfen handelt es sich um ein
integriertes, innerstädtisches Projekt. Eine
- 187 verteilen. Vielmehr wird insbesondere die
Bahnhofstraße wegen der Umleitung des
Passantenstroms in die „Sedelhöfe“
erheblich stärker betroffen sein.
Konzentration der Verkaufsflächen in der
Innenstadt ist Ziel der Raumordnung. Der
Kunde muss sich also nicht entscheiden, ober
er entweder das Einkaufszenrum oder die
Innenstadt ansteuert, sondern kann, zumal bei
Die Konzentration von Verkaufsflächen auf den kurzen Distanzen in der Ulmer Innenstadt,
einer vergleichsweise geringen Grundfläche selbstverständlich zwischen den
führt zwingend dazu, dass die weitläufigere Einkaufslagen wechseln. Die Konzeption des
Einkaufsquartiers befördert diese
Innenstadt in einer vergleichsweise
größeren Fläche beeinträchtigt wird. Würde Mechanismen zusätzlich. Der verleichsweise
moderate Verkaufsflächenzuwachs von ca. 15
die – auch in der Ulmer Innenstadt
% der innerstädtischen Verkaufsflächen ist
begrenzte – Kaufkraft allein auf
nicht dazu geeignet, das Szenario einer
Einkaufzentren verteilt, so würde die
großflächigen Verödung der Innenstadt zu
Innenstadt im Übrigen und damit
begründen.
großflächig veröden.
Bereits die „Sedelhöfe“ werden in
städtebaulich relevanter Weise andere
Bereiche der Innenstadt insbesondere die
Bahnhofstraße, beeinträchtigen. Nach den
vom RP Tübingen zugrunde gelegten
Anhaltswerten wird es zu
Geschäftsschließungen kommen.
Es ist städtebaulich nicht sinnvoll, die
Aufwertung eines Straßenzuges durch
entsprechende Abwertung anderer
Straßenzüge zu erreichen und damit
Probleme nicht zu lösen, sondern zu
verlagern.
Das Regierungspräsidium Tübingen kommt in
seiner raumordnerischen Beurteilung zum
gegenteiligen Schluss: Danach kann die
Realisierung eines innerstädtischen
Einkaufszentrums in der Ulmer Innenstadt
grundsätzlich zu einer Funktionsstärkung des
gesamten Handelsstandorts „Innenstadt Ulm“
führen. Die Studien der GMA sowie der
Cutomer Research 42 GmbH untermauern
diese Einschätzung.
Die nicht weiter begründete Aussage, mit den
Vorhaben ginge eine Abwertung ganzer
Straßenzüge einher, ist eine grob verzerrende
Darstellung der Sachlage.
Die Auswirkungen des Projekts auf die
Innenstadt wurden mehrfach gutachterlich
untersucht. Die raumordnerische Beurteilung
kommt hier zu einem eindeutigen Ergebnis:
Von dem Projekt gehen keine Auswirkungen
aus, die den Zielen der Raumordnung
entgegenstehen. Hinzu kommt, dass die
städtebauliche Disposition des Projektes wie
wohl kaum ein anderes Einkaufszentrum in
Deutschland die strukturelle und funktionale
Eigenart der näheren Umgebung aufnimmt
und bestehende Einkaufslagen im Umfeld
einbindet. Die Sedelhöfe sind somit Teil der
Innestadtentwicklung und nicht etwa ein
isoliertes Einkaufszentrum.
Es ist mithin verfehlt, ohne nähere Prüfung
davon auszugehen, dass die Auswirkungen
der „Sedelhöfe“ auf die übrige Innenstadt
keine raumordnungsrechtliche oder
städtebauliche Relevanz hätten. Jedenfalls
aber wäre die Stadt gefordert gewesen, die
Auswirkungen innerhalb der Innenstadt
differenziert zu untersuchen. Es muss nicht
nur aus politischen Gründen ausgeschlossen
werden, dass dem Sanierungsgebiet
„Sedelhöfe“ durch Fehlplanungen der Stadt
Sanierungsgebiete an anderer Stelle folgen. Abwägungsdefizite liegen nicht vor.
Alternativen sind seit Projektbeginn 2007
eingehend in den unterschiedlichsten Gremien
und in den verschiedensten Maßstäben
untersucht und diskutiert worden.
V.Schlussfolgerung
Die dargelegten Abwägungsdefizite sind
abzustellen. Eine Abwägung der
Gesamtkonzeption, möglichst unter
Eine Realisierung der zusätzlichen Rolltreppe
- 188 Einbeziehung von Alternativen, ist
nachzuholen. Im Hinblick auf den
Passantenstrom bedarf es insbesondere
folgender Änderung:
1. Die zusätzlichen Rolltreppen von der
Bahnhofsunterführung auf Straßenhöhe an
der südlichen Grenze des Bebauungsplans
müssen bis 2016 realisiert werden. Die
Wegführung in die „Sedelhöfe“ und die
Bahnhofstraße ist – unter Berücksichtigung
des typischen Passantenverhaltens –
gleichwertig auszugestalten. Beides ist im
Rahmen des Bebauungsplans oder
anderweitig vor Beschluss des
Bebauungsplans verbindlich festzulegen.
2. Der Ausgang der nördlichen Rolltreppe muss
auf der West-Ost-Achse auf der bestehenden
Höhe verbleiben und darf nicht nach Osten
verschoben werden. Die Sichtachse zur
Bahnhofstraße ist auf diese Weise
beizubehalten. Der „Orientierungsplatz“ ist –
unter Berücksichtigung des typischen
Passantenverhaltens – so auszugestalten,
dass beide Wege als gleichwertig erkannt
werden.
3. Der Ausgang zur Bahnhofstraße ist in voller
Breite zu erhalten. Dies bedeutet, dass die
Gebäudeecke am südlichen Ausgang der
„Sedelhöfe“ oberirdisch auf der ehemaligen
Baulinie verbleiben muss.
im Zuge der Baumaßnahme Sedelhöfe wird
angestrebt. Die Stadt befindet sich mit den
betroffenen Grundstückseigentümern
diesbezüglich in Verhandlung. Die
Wegeführung ist darauf ausgerichtet, die
Sedelhöfe im Sinne einer Ergänzung des
Stadtquartiers und im Sinne der Wahlfreiheit
des Weges an bestehende Wegebeziehungen
anzuknüpfen.
Die Wege am Ausgang der Bahnhofspassage
sind gleichwerig und überlassen jedem
Passanten individuell die Entscheidung,
welchen Weg er durch die Stadt nehmen
möchte.
Das Gebäude an der Ecke zur Bahnhofstraße
hat eine wichtige stadträumliche Funktion,
indem es die Verbindung von der
Bahnhofstraße zur Bahnhofspassage herstellt
und dabei zugleich die vorrangige Raumkante
der Bahnhofstraße in Richtung Bahnhofsplatz
verlängert. Eine Zurücksetzung auf die
vormalige Raumkante ist stadträumlich
abzulehnen und würde nebenbei eine
sinnvolle Grundrissdisposition in diesem
Bereich wesentlich erschweren.
Zur Studie der Ostfalia Hochschule , Prof. Dr.
Arnd Jenne, wird am Ende dieser
Beschlussvorlage ausführlich Stellung
bezogen.
Schreiben vom 26. Juni 2014
Mit seinem ergänzenden Schreiben vom 26.
Juni 2014 überreicht der Einwender als
Anlage die Studie der Ostfalia Hochschule ,
Prof. Dr. Arnd Jenne, mit Hinweis auf die
darin prognostizierten Frequenzverluste und
die darin enthaltenen Vorschläge, wie diese
Verluste gemindert werden könnten.
Einwender 10, Schreiben vom 27.05.2014
(Anlage 7.10)
Wir beschäftigen in unseren beiden Betrieben
in der Ulmer Bahnhofstraße und der
Hirschstraße 25 festangestellte Mitarbeiter und
40 Aushilfskräfte. Die derzeitige Planung
Sedelhöfe, insbesondere die Wegeführung
unter der Friedrich-Ebert-Straße durch direkt in
die Sedelhöfe hinein erfüllt uns mit großer
Sorge, denn wir befürchten erhebliche
- 189 Frequenz- und Gäste-/Kundeneinbußen.
Diese ist eindeutig zum Vorteil für die
Geschäfte und gastronomischen Betriebe in
dem neuen Einkaufsquartier angelegt. Die
Passanten sollen bewusst in ihrer Wegfindung
beeinflusst werden. Wir halten die Wegführung
für wettbewerbsverzerrend. Sie muss dringend
im Sinn des gesamten Ulmer Einzelhandels
korrigiert werden, dass grundsätzliche
Chancengleichheit zwischen eingesessenem
Handel/Gastronomie und neuen Geschäften in
den Sedelhöfen hergestellt wird.
Weil städtische Argumente unsere
Befürchtungen nicht ausräumen konnten,
haben wir gemeinsam mit anderen
Einzelhandelsunternehmen eine
wissenschaftliche Studie zu
Passantenfrequenzen an der Ostfalia
Hochschule für angewandte Wissenschaften –
Braunschweig/Wolfenbüttel in Auftrag gegeben,
die das Verhalten der Passanten in Bezug auf
die Wegführung erforschen sollte. Herr
Professor Dr. Arnd Jenne, Prodekan der
Fakultät Handel und soziale Arbeit, hat die
Studie nach neusten wissenschaftlichen
Erkenntnissen durchgeführt und die Ergebnisse
ausgewertet.
Er hat uns, den Auftraggebern, vorab Auszüge
daraus zur Kenntnis gegeben. Sie wird in der
Die Annahme, durch den Bebauungsplan
würden die Passantenströme umgelenkt, ist
nicht zutreffend. Der östliche
Aufgang/Ausgang der Passage leitet
gleichermaßen in die Innenstadt wie in das
neue Einkaufsquartier. Die Treppenanlage
fächert sich in zwei Richtungen auf, so dass
die Bewegungsrichtungen der Passanten
sowohl zur Innenstadt als auch in die
Sedelhöfe aufgenommen werden. Die
Treppenanlage mündet in eine öffentliche
Bewegungsfläche mit Verteilerfunktion. Der
Passant hat hier die Wahlfreiheit, selbst
zwischen den Sedelhöfen und der
Bahnhofstraße zu entscheiden. Durch die
integrierte Lage und die vielfältige Einbindung
der Sedelhöfe in die bestehenden
Wegebeziehungen sind die Voraussetzungen
geschaffen, dass Passanten beliebig
zwischen der Fußgängerzone Bahnhofstraße,
den Sedelhöfen und den angelagerten
Stadtquartieren wechseln können. Von einer
gezielten Umlenkung der Passantenströme
kann daher gerade nicht gesprochen werden.
Die Fokussierung auf das Thema Lenkung
von Passantenströmen lässt außer Acht, dass
Besucher die Innenstadt auch mit festem Ziel
und Vorhaben und nicht nur zum Einkaufen
besuchen. Zudem ignoriert die Kritik, dass
Passanten die Bahnhofstraße nicht
ausschließlich vom Bahnhofsplatz aus
ansteuern. Vielmehr erreicht ein wesentlicher
Teil der Passanten die Bahnhofstraße aus
den bestehenden umliegenden Parkgaragen
und den ÖPNV-Haltestellen in der Olgastraße
und der Neuen Straße. Zudem gibt es
beträchtliche Besucherströme in
entgegengesetzer Bewegungsrichtung aus
der östlichen Innenstadt zum Hauptbahnhof.
Insbesondere für diese Passanten sind die
Sedelhöfe nur eingeschränkt wahrnehmbar.
Die Studie ging der Stadt am 17.06.2014 zu;
die Verwaltung nimmt hierzu an gesonderter
Stelle in der Beschlussvorlage ausführlich
Stellung.
- 190 endgültigen Fassung spätestens Mitte Juni
2014 vorliegen.
Die folgenden Fakten wurden aus den
Passantenbefragungen erarbeitet:
- Der Passant hat in seiner Wegeplanung nur
wenige Anlaufpunkte – maximal 3 – 5
Positionen. Gerade Weglinien werden
bevorzugt. Kurven und Kanten,
unübersichtliche Wegführungen vermeidet
der Passant.
- Menschen folgen Menschen – daraus ergibt
sich ein Selbstverstärkungsprozess. Der
Mensch ist unwillig, seine Laufrichtung zu
ändern. Also ist Abbiegen – in die
Bahnhofstraße – besonders nachteilig. Zumal
hier keine Blickbeziehung mehr angeboten
werden soll.
Diese Argumentation ist nicht dazu geeignet,
eine mutmaßliche Benachteiligung der
Einkaufslagen in der Bahnhof-/Hirschstraße
aufzuzeigen: Im Unterschied zur räumlich
stark differenzierten und abgewinkelten
Wegeführung in den Sedelhöfen erstreckt sich
die Bahnhof-/Hirschstraße linear vom
Bahnhofplatz zum Münsterplatz.
Die Argumentation geht offenbar davon aus,
dass vorwiegend ortsunkundige Menschen die
Innenstadt besuchen, die sich ziellos durch die
Stadt bewegen. Dies ist insbesondere in
Anbetracht der hohen Anzahl von
Tagespendlern realitätsfern und unterschätzt
die Selbstbestimmtheit der Passanten.
Die Wegeführung ist in keiner Weise
erzwungen; jeder Passant hat die Wahlfreiheit,
- Die durchschnittliche Weglänge beträgt ca.2 seinen Weg individuell durch die Stadt zu
km. Nur 1/3 der Passanten legt längere
nehmen. Die zurückzulegende Entfernung zu
Wege zurück. Auch die Zeit ist nicht
den Einzelhandelslagen weiter im Osten der
unbegrenzt erweiterbar. Die Studie beweist,
Innenstadt wird in keiner Weise vergrößert; im
dass durch die erzwungene Wegführung und Gegenteil: durch die Sedelhöfe über
die damit verbundene Aufenthaltsdauer
Heigeleshof und Walfischgasse wird sich die
große Teile insbesondere im Osten der Stadt Distanz etwa zur Platzgasse und die daran
abgeschnitten werden.
anschließenden Gassen noch verkürzen.
Wir befürchten massive Umsatzverluste in
unseren Geschäften und weisen auf das Risiko
hin, dass viele Arbeitsplätze verloren gehen
werden. Deshalb fordern wir die Stadt Ulm auf,
die Wegeführung in die Innenstadt und in die
Sedelhöfe dringend zu überarbeiten und
Vorschläge für eine gerechte
Passantenverteilung zu machen. Dies könnte
zum Beispiel eine Rolltreppe in Richtung
Bahnhofstraße sein, die in dem ehemaligen
Bachbett der Blau gleichzeitig während des
Baus der Sedelhöfe installiert wird.
Durch die Verlängerung der Wege werden
Platzgasse, Hafengasse erheblich Frequenz
verlieren. Genaue Zahlen wird die Studie
liefern.
Wir fordern die Stadt Ulm deshalb noch einmal
auf, die Planung so zu überarbeiten, dass
Chancengleichheit für bestehenden und neu
hinzukommenden Handel besteht und die
wettbewerbsverzerrenden Wegebeziehungen
zugunsten der Sedelhöfe zu korrigieren.
Die Stadt hat zum Auslegungsbeschluss einen
3-Stufen-Plan vorgelegt, wonach schrittweise
weitere Verbesserungen der Zugangssituation
vom Hauptbahnhof zur Bahnhofstraße
angestrebt werden:
- Stufe 1:
Der östliche Aufgang aus der Unterführung
wird weiter nach Süden unmittelbar bis an
die Grundstücksgrenze Bahnhofplatz 7
erweitert.
- Stufe 2:
Der Aufgang aus der Unterführung wird
weiter nach Süden in den Bereich des
aufgelassenen Flussbettes der kleinen Blau
erweitert und um eine zweite Rolltreppe
ergänzt. Die Stadt hat diesbezüglich bereits
Verhandlungen mit den
Grunstückseigentümern aufgenommen.
Diese Treppe wurde nachrichtlich in die
Planzeichnung des Bebauungsplans
aufgenommen
- Stufe 3:
Die Stadt versucht durch weitere
Verhandlungen mit den Eigentümern des
Grundstücks Bahnhofplatz 7, mittelfristig
- 191 eine grundsätzliche städtebauliche
Veränderung auf dem Grundstück zu
erwirken.
Einwender 11, Schreiben vom 28.05.2014
(Anlage 7.11)
Nach § 1 Abs. 5 des Baugesetzbuchs ist die
Gemeinde zu einer nachhaltigen
städtebaulichen Entwicklung verpflichtet: „Die
Bauleitpläne sollen eine nachhaltige
städtebauliche Entwicklung, die die sozialen,
wirtschaftlichen und umweltschützenden
Anforderungen auch in Verantwortung
gegenüber künftiger Generationen miteinander
in Einklang bringt, und eine dem Wohl der
Allgemeinheit dienende sozialgerechte
Bodenordnung gewährleisten…“
Diese Anforderung ist im Projekt „Sedelhöfe“
allenfalls bedingt erfüllt.
Jeder cm² wird versiegelt, die Grundflächenzahl
beträgt 1,0. Das Argument, dass es vorher nicht
besser war, zählt nicht, denn inzwischen ist ja
alles abgerissen und außerdem soll es doch
besser werden? Die paar extensiv begrünten
Dächer taugen aus ökologischer Sicht nicht
einmal als Alibi. Allermindestens sind auf den
Wegen Bäume vorzusehen, dazu noch
Fassadenbegrünung an den Gebäuden. Sonst
bleibt in den heißer werdenden Sommern nur
die Flucht ins wahrscheinlich klimatisierte
Innere – auch nicht gerade von ökologischer
Weitsicht geprägt – besser wäre es,
verpflichtend ein ökologisches Klimakonzept
unter Verwendung von Wasser und Pflanzen
vorzusehen.
Verdichtete City-Lagen zumal mit
ausgewiesenem Einzelhandelsschwerpunkt
eignen sich nicht für grünordnerische
Maßnahmen. Vereinzelte Grünstrukturen
haben nicht das Potenzial für eine nachhaltige
Grünraumentwicklung. Der Fokus der
städtischen Grünflächenplanung liegt daher
generell auf zusammenhängenden oder
vernetzten Grünräumen in der Stadt. Nur
diese haben ausreichend Potenzial, die
Lebens- und Aufenthaltsqualität wesentlich zu
verbessern. Baumreihen oder große
Einzelbäume sind vorwiegend den
innerstädtischen Hauptstraßen und Plätzen
vorbehalten und eignen sich nicht für
schmalere Gassenquerschnitte in den
Nebenlagen.
Die Einschätzung wird zur Kenntnis
Die Anordnung der Gebäude ist gut, ebenso die genommen.
Festsetzung von Wohnnutzung in den obersten
Geschoßen, mit schönem Ausblick aufs
Umland, im Gegensatz zum Neu-Ulmer GlacisCenter, dort sind das oberste Geschoß und die
schöne Aussicht den geparkten Autos
vorbehalten. (Ein weiteres Negativbeispiel beim
Glacis-Center ist der Umgang mit der
Wegverbindung „Grüne Brücke“. Die
vielbeworbene „Grüne Brücke“ von den Wiley’s
zur Donau sollte ursprünglich als öffentlicher
Weg durch das Center führen, wurde aber auf
Druck der Investoren kassiert und ist nun privat
abschließbar).
Auch unter den differenzierten städtebaulichen
Die Sedelhofgasse ist öffentlich gewidmet, die
Vorgaben im Sinne eines offenen, gemischt
an ihrer Stelle vorgesehene Erschließung der
genutzten und in den Stadtkörper integrierten
„Sedelhöfe“ soll es bleiben. Die Stadt wird
Einkaufsquartiers bleibt die Anlage im Kern
sonst, trotz grundbuchrechtlicher Sicherung
ein aus einer Hand konzipiertes, errichtetes
eines Gehrechts zur Bittstellerin.
und verwaltetes Projekt auf einem vereinigten
Grundstück, welches zudem komplett
- 192 unterbaut wird. Eine öffentliche Widmung der
Verkehrsflächen scheidet somit aus.
Stattdessen sichern die festgesetzten
Gehrechte zugunsten der Allgemeinheit mit
grundbuchrechtlicher Verankerung der
Öffentlichkeit die uneingeschränkte Nutzung.
Ein Verjähren oder Verwirken der Gehrechte
ist nicht möglich. Die unterschiedlichen
Eigentumsverhältnisse machen sich für den
Passanten in keiner Weise bemerkbar. So
verläuft z.B. der seit über 30 Jahren
bestehende Zugang zur Bahnhofspassage auf
Privatgelände mit Gehrecht - ohne dass dies
in irgendeiner Wiese erkennbar wäre.
Regelungen zur Nutzung, zur
Oberflächenqualität und zu Unterhaltsfragen
werden bereits im Projektvertrag fixiert.
Die Notwendigkeit der südlichen Bebauung an
der Bahnhofstraße erschließt sich nicht. Der
geplante Gebäudezwickel wirkt bruchstückhaft.
Gebäude Bahnhofstraße 18 wird erdrückt,
wenigstens hätte dieses Gebäude in den
Bebauungsplan einbezogen werden sollen, um
eine angestrebte städtebauliche Entwicklung
nachvollziehen zu können. Solange die beiden
Gebäude Bahnhofstraße 18 (Sparkasse im EG)
und Bahnhofsplatz 7 (Volksbank) nicht für eine
Neubebauung zur Verfügung stehen sollte
dieser Bereich freigelassen werden oder mit
einer vorläufigen Nutzung belegt werden. Ein
„Einsteinplatz“ wäre gar nicht schlecht, denn
der jetzige Bahnhofsplatz ist mit dem Abgang
zur Unterführung viel zu klein und bietet,
zusammen mit dem Bahnhofsumfeld samt
bleibender 4-spuriger Straße keine umwerfende
Aufenthaltsqualität – zumindest bis zur
Realisierung des neuen Bahnhofsplatzes.
Außerdem ist nicht klar, wie sich
Einkaufszentren durch die Zunahme des
Online-Handels entwickeln. Der Bereich der
Bahnhofstraße bliebe, unter Einbeziehung der
jetzt noch nicht zur Verfügung stehenden
Flächen für die künftige Entwicklung offen.
Der südliche Baukörper nimmt die Bauflucht
der Bahnhofstraße auf und verlängert damit
die auf den Hauptbahnhof ausgerichtete
Raumkante. Die axiale Durchbindung der
Bahnhofstraße auf den Bahnhofplatz ist ein
langfristiges städtebauliches Ziel. Die Stadt
hat in intensiven Verhandlungen versucht, die
Immobilien Bahnhofstraße 18 und
Bahnhofplatz 7 zu erwerben und in die
Neuordnung des Quartiers einzubinden –
bedauerlicherweise ohne Erfolg. Die
entsprechenden städtebaulichen Korrekturen
sind somit zu gegebener Zeit nachzuführen;
die vorliegende Planung legt hierzu den
Grundstein. Ein „Einsteinplatz“ an dieser Stelle
würde dieser städtebaulichen Zielsetzung
zuwiderlaufen und die Bahnhofstraße nach
Norden in die Sedelhöfe umlenken.
Das Gebilde „Sedelhöfe“ ist durch seine offene
Anordnung für eine schrittweise
Vorgehensweise geeignet. Auch wenn MAB
aussteigen sollte und der Stadt möglicherweise
Mehrkosten entstehen, sollte das Projekt nicht
ausschließlich unter wirtschaftlichen, vor allem
dem Investor dienenden Gesichtspunkten
durchgezogen werden. Der Gemeinderat
müsste sich dann auch nicht nur mittels
externer Hilfe zu durchschauenden
vertragsrechtlichen Bestimmungen
auseinandersetzten, sondern könnte sich mit
der konkreten baulichen Entwicklung befassen.
Das Gebilde „Sedelhöfe“ ist seiner Struktur
nach zwar ein gegliedertes, offenes und
gemischt genutzes Quartier; es bleibt dabei
aber dennoch eine funktionale und
liegenschaftliche Einheit mit gemeinsamer
Verwaltung, gemeinsamer Tiefgarage,
Andienung usw. Eine Vorgehensweise in
Abschnitten ist somit ausgeschlossen. Die
Zielsetzung eines innerstädtischen
Einkaufsquartiers ist nur gemeinsam mit
einem Investor zu erreichen. Mit MAB konnte
ein Investor gefunden werden, der sich auf die
ambitionierten städtebaulichen
Rahmenbedingungen eingelassen hat.
Einwender 12, Schreiben vom 27.05.2014
- 193 (Anlage 7.12)
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplan „Sedelhöfe“ möchten wir, der
Kreisverband Ulm/Alb-Donau-Kreis der
Piratenpartei Deutschland, Stellung nehmen.
Wir verweisen an dieser Stelle auf unsere
Siehe Beschlussvorlage zum
Stellungnahme vom 21.11.2013 zur frühzeitigen Auslegungsbeschluss (GD 087/14),
Beteiligung im Bebauungsplanverfahren, die
Einwender 14 (Anlage 5.14).
weiterhin Gültigkeit behält. Im Besonderen
möchten wir auf den Abschnitt zum Thema
„Privatisierung der Fuß- und Fahrwege im
Sedelhofquartier“ hinweisen.
Die im aktuellen Planungsstand vorgesehene
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.
Andienung für das Gebäude „Bahnhofstraße
16“ (aktuell Fa. Sport Sohn) mittels einer, in den
Neubau integrierten, separaten
Anlieferungszone (Liefergarage) halten wir für
einen guten Kompromiss. Wir freuen uns, dass
hier eine Lösung gefunden werden konnte.
Nach wie vor ist die Aufteilung der
Fußgängerströme im Bereich der Unterführung
ein wichtiger Kritikpunkt an der Planung der
Sedelhöfe. Den Planungsvorschlag zur
ergänzenden Fahrtreppe im Bereich des
Grundstückes „Bahnhofsplatz 7“ zur
gleichmäßigeren Verteilung des
Fußgängerstromes zwischen dem
Einkaufsquartier und der Bahnhofstraße
erachten wir als höchstens marginale
Verbesserung. Zudem liegt die Fahrtreppe
außerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans und hat daher keine rechtliche
Bindung.
Der im Entwurf des Wettbewerbsgewinners
zum Bahnhofsvorplatz dargestellte
Fußgängerüberweg auf Ebene 0 wäre hier
tatsächlich eine Verbesserung der Situation.
Wir fordern die Stadtverwaltung und den
Gemeinderat hiermit ausdrücklich auf, diesen
Vorschlag auf diese oder ähnliche Wiese zu
berücksichtigen.
Ein wichtiges Kriterium im InvestorenWettbewerb, das die Entscheidung zugunsten
des Investors MAB ausfallen ließ, war die
Zusicherung, das Einkaufszentrum nach
Abschluss des Baus auch selbst zu betreiben.
Aufgrund der bekannten Insolvenz von MAB ist
diese Zusicherung hinfällig. Hier sehen wir das
Vom Untergeschoss des Bahnhofsplatzes
kommend erreichen die Passanten die
Innenstadt über eine Treppenanlage, die sich
in Richtung der Bahnhofstraße auffächert. Die
Wahlfreiheit der Passanten, ob sie in die
Sedelhöfe oder in die Bahnhofstraße gehen
wollen, ist bereits durch die integrierte Lage
und die vielfältige Einbindung der Sedelhöfe
in die bestehenden Wegebeziehungen
gegeben. Mit der außerhalb des Plangebietes
vorgesehenen zusätzlichen Fahrtreppe soll
diese Wahlfreiheit noch erweitert werden. Die
Stadt hat sich dieser Zielsetzung einer
zweiten Rolltreppe öffentlich verpflichtet und
ist hier bereits in intensive Verhandlungen mit
den Grundstückseigentümern getreten.
Die Stadtwerke Ulm GmbH, Betreiberin der
Ulmer Straßenbahnen, hat den Vorschlag
eines Fußgängerüberweg auf Ebene 0,
welcher die ÖPNV-Haltestelle des
Bahnhofplatzes quert, untersucht: Da bei
unregelmäßiger Aufstellung von
Straßenbahnen und Bussen in beiden
Verkehrsrichtungen keine durchgängige Furt
gewährleistet werden könnte, ist ein
zusätzlicher barrierefreier Überweg nicht
möglich; ein nicht barrierefreier Übergang
etwa in Haltestellenmitte ist dagegen in
Planung.
Der Einwand ist nicht relevant für das
Bebauungsplanverfahren. Der Projektvertrag
kann aus vertrags- und vergaberechtlichen
Gründen nicht offen gelegt werden.
- 194 Risiko, dass durch Festhalten an diesem
Investor am Stadteingang Ulm eine Bauruine
entstehen könnte. Dies muss unbedingt
vermieden werden. Daher fordern wir die Stadt
auf die entsprechenden Verträge, soweit
möglich, offen zu legen, um diese Bedenken
auszuräumen.
Ulm war und ist stets eine Stadt, die sich für
ihre weitsichtige und durchdachte Stadtplanung
rühmt. Bei anderen Projekten wurde dies
teilweise auch vorbildlich umgesetzt. Wir
möchten Sie eindringlich dazu auffordern, nicht
zugunsten eines Investors solch eine sachliche
Planung zu vernachlässigen. Die berechtigten
Anforderungen der Ulmer Bürger, potentieller
Kundschaft, der Anwohner, umliegender
Betriebe und der Fachleute dürfen nicht
ignoriert werden. Auch nicht um ein
vermeintlich „gutes Geschäft“ zu machen.
Die Stadt plant setzt in Kooperation mit einem
Investor eigene stadtentwichlungspolitische
Ziele um. Ohne das spezialisierte Fachwissen
und die wirtschaftliche Potenz eines
Projektpartners wie der MAB wäre ein derartig
ambitioniertes, innerstädtisches
Einkaufsquartier nicht zu realisieren.
Einwender 13, Schreiben vom 22.05.2014
(Anlage 7.13)
Der Einwender vertritt die Eigentümerin eines
Grundstücks in der Bahnhofstraße und die
darin ansässige Betreibergesellschaft:
(...)
1. Für meine Mandantinnen bedeuten der
ausgelegte Entwurf und das Projekt
Sedelhöfe den dauerhaften und endgültigen
Verlust jeder Möglichkeit einer Erweiterung
des bestehenden (...)-Fachgeschäfts (Name
der Handelsgesellschaft), einem großen
Frequenzbringer für andere Einzelhändler
der Ulmer City. Der Stadt Ulm ist seit langem
bekannt, dass (die Handelsgesellschaft)
einen akuten Erweiterungsbedarf von 3.000
m² bis 4.000 m² Netto-Verkaufsfläche hat.
Die Stadt Ulm hat nicht ermöglicht, dass
dieser Erweiterungsbedarf ganz oder
wenigstens teilweise in den Sedelhöfen
befriedigt werden kann. Die Stadt ist nach
wie vor Eigentümerin dieser Grundstücke;
das „Closing“ der Verträge mit MAB ist noch
nicht erfolgt.
Die Stadt Ulm hat im Rahmen des
Ausschreibungsverfahrens "Einkaufsviertel
Sedelhöfe - Grundstücksverkauf mit
Bauverpflichtung, Durchführung des Projektes
auf eigene Rechnung des Investors" den am
Vergabeverfahren teilnehmenden
Unternehmen das Positionspapier "Beitrag
der (Name der Handelsgesellschaft) zu den
Kriterien und Gewichtungen für die Bewertung
von Angeboten beim Investorenwettbewerb
Einkaufsviertel Sedelhöfe Ulm" zugeleitet
sowie im Pflichtenheft zur Ausschreibung
vermerkt, dass das benachbarte Kaufhaus der
Mandantin des Einwenders einen
Erweiterungsbedarf von ca. 600 qm je
Geschoss, insgesamt ca. 3.600 qm hat. Somit
war zu einem frühen Zeitpunkt gewährleistet,
dass dem Erweiterungswunsch Rechnung
getragen wird, soweit dies die am
Vergabeverfahren teilnehmenden
Unternehmen vorsehen.
Den Planunterlagen der MAB zum
Vergabebeschluss am 25.04.2012 kann
entnommen werden, dass eine Erweiterung
des fraglichen Kaufhauses in die Sedelhöfe
mit Anbindung an das bestehende Geschäft
grundsätzlich möglich und wünschenswert
war. Die Stadt Ulm hat damit im Rahmen ihrer
Möglichkeiten und der gebotenen
Wettbewerbsneutralität dem Wunsch der
- 195 Mandantinnen des Einwenders entsprochen,
ihre Anliegen zur Erweiterung im Rahmen der
Projektentwicklung des Einkaufsviertels
Sedelhöfe zu berücksichtigen. Dass der
Erweiterungsbedarf ganz oder teilweise in den
Sedelhöfen nicht befriedigt wird, liegt somit
nicht in der Verantwortung der Stadt Ulm.
2. Gegen den Willen meiner Mandanten kann
das Vorhaben „Sedelhöfe“ ohnehin nicht wie
zwischen MAB und Stadt vereinbart realisiert
werden. Denn dem stünde das im Eigentum
der (Name der Grundstückseigentümerin)
stehende Vordach im Weg, welches nahezu
den gesamten nördlichen Teil des Gebäudes
(...) beherrscht. Im Bereich des Vordachs ist
es unmöglich, die in den ausgelegten
Planunterlagen vorgesehene geschlossene
Bebauung zu realisieren. Dies war das
maßgebliche Motiv für die Stadt Ulm, gegen
meine Mandantin eine
Beseitigungsverfügung für dieses Vordach
erlassen. Die damit befassten
Verwaltungsrichter in Sigmaringen und beim
Verwaltungsgerichtshof in Mannheim haben
bestätigt, dass das Vordach von der Stadt
Ulm baurechtlich zugelassen worden ist,
nicht von dem Abschluss eines
Gestattungsvertrages abhängig gemacht
wurde und deshalb seine Beseitigung nicht
hoheitlich durchgesetzt werden kann. Meine
Mandantinnen sind keine vertraglichen
Verpflichtungen eingegangen, den Abbruch
des Vordachs vorzunehmen oder zu dulden.
6.4
Mit der Möglichkeit eines direkten Anbaus an
das fragliche Kaufhaus von Norden her hat
die Stadt Ulm bereits im Vergabeverfahren
des Einkaufsviertels Sedelhöfe die
Möglichkeit zur Erweiterung des bestehenden
Geschäftshauses geschaffen. Eine Einigung
der beteiligten privaten Unternehmen über
eine Erweiterung kam jedoch nicht zu Stande.
Die Stadt Ulm hat dann im Rahmen eines
Rechtsverfahrens prüfen lassen, ob eine
Beseitigung des Vordaches durch
Beseitigungsverfügung möglich ist.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
soll die Verkehrsfläche der Sedelhofgasse
entwidmet werden. Nach erfolgter
Entwidmung und nach dem Verkauf der
Flächen könnte der neue Eigentümer des
Grundstücks die Beseitigung des Vordachs
zivilrechtlich beanspruchen, weil insoweit eine
Beeinträchtigung seines Grundstückes
vorliegt. Die Bebauungsplanung unterstellt ein
beseitigtes Vordach, weil der spätere
Eigentümer dessen Beseitigung verlangen
kann.
Im Zuge der Auslegung des Bebauungsplanes wurden folgende Behörden und sonstige
Träger öffentlicher Belange beteiligt:
Deutsche Telekom
Entsorgungsbetriebe der Stadt Ulm (EBU)
Fernwärme Ulm GmbH (FUG)
Handwerkskammer Ulm
Industrie und Handelskammer
Landratsamt Alb-Donau-Kreis – Kreisgesundheit
Nachbarschaftsverband
Polizeidirektion Ulm
Regierungspräsidium Tübingen - Ref. 26 Denkmalpflege
Regierungspräsidium Tübingen - Ref. 21 Raumordnung
Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Denkmalpflege (Grabungen)
Regierungspräsidium Tübingen – Abt. Umwelt, Ref. 53/1 – Landesbetrieb
Gewässer
Regierungspräsidium Freiburg - Landesamt für Geologie und Bergbau
Regionalverband Donau – Iller
Stadtwerke Ulm (SWU)
SUB/ V Umweltrecht und Gewerbeaufsicht
- 196 Folgende Stellungnahmen wurden vorgebracht: Stellungnahme der Verwaltung:
Deutsche Telekom
Schreiben vom 24.04.2014 (Anlage 8.1)
„(...)
Unsere Stellungnahme vom 06.11.2013 gilt
unverändert weiter.
Die Stellungnahme der Deutschen Telekom
wird zur Berücksichtigung bei der
Ausführungsplanung an den Vorhabenträger
weitergeleitet.
Entsorgungsbetriebe der Stadt Ulm (EBU)
Schreiben vom 20.05.2014 (Anlage 8.2)
Abwasserwirtschaft (Abt I):
Der Mischwasserkanal in der bisherigen
Sedelhofgasse wird nicht mehr benötigt. Dieser
ist im Zuge der Abriss- und
Ausschachtungsarbeiten zurückzubauen. Im
südöstlichen Bereich des Plangebiets ist der
Schacht 3 des bestehenden Mischwasserkanals
um ca. 15 m nach Osten zu versetzen und
bildet zukünftig einen Endschacht.
Evt. im nördlichen Teil der Sedelhofgasse
bestehende Straßenabläufe sind bei der
Anpassung bzw. Umgestaltung der öffentlichen
Verkehrsfläche an den neuen Kanal in der
Keltergasse anzuschließen.
Der Regenwasserkanal im südöstlichen Bereich
des Plangebiets kann entfallen und ist am
Schacht 6 oder 12 abzumauern.
Die Lage des Kanalanschluss der
Bahnhofstraße 16 (Sport Sohn) ist zu erkunden.
Sollte dieser in der Sedelhofgasse liegen,
müssen hier andere Anschlussmöglichkeiten
untersucht und hergestellt werden.
Die Details zum Rückbau der öffentlichen
Kanäle, Anpassung von Schächten und
zukünftige Hausanschlüsse sind frühzeitig mit
den EBU abzustimmen. Die Arbeiten an den
öffentlichen Kanälen sindden EBU anzuzeigen
und von den EBU abzunehmen.
Im östlichen Bereich der Keltergasse springt
das geplante Gebäude ab dem 1.
Obergeschoss auf die öffentliche
Verkehrsfläche. In diesem Bereich verläuft ein
Mischwasserkanal. Für diese Überbauung der
öffentlichen Verkehrsfläche dürfen keine
Stützen und Fundamente vorgesehen werden.
Nach den EBU vorliegenden Informationen
verläuft im nordwestlichen Bereich des
Plangebiets (Olgastraße/ Keltergasse) der
Stadtgraben. Je nach Bauausführung und
genauer Lage des neuen Gebäudes und der
Die Einwendungen der Entsorgungsbetriebe
der Stadt Ulm werden an den Investor/die
Architekten zur Beachtung bei der
Ausführungsplanung weitergeleitet.
- 197 genauen Lage des Stadtgrabens tangiert das
Bauvorhaben diesen Stadtgraben. In diesem
Bereich müsste der Stadtgraben zurückgebaut
werden. Diedarin evt. verlaufenden
Versorgungsleitungen anderer
Leitungsbetreiber müssen in diesem Fall verlegt
werden. Die genaue Lage des Stadtgrabens ist
durch Suchschlitze zu sondieren.
Entwässerungsleitungen innerhalb des
Plangebiets sind als private Leitungen zu
planen, zu bauen und zu unterhalten.
Hausanschlussleitungen an den öffentlichen
Kanal sind im Zuge des
Baugenehmigungsverfahrens zu beantragen.
Bestandsunterlagen des öffentlichen Kanals
können bei den Entsorgungs - Betrieben der
Stadt Ulm angefordert werden.
Fernwärme Ulm GmbH (FUG)
Schreiben vom 13.05.2014 (Anlage 8.3)
Gegen den Bebauungsplan bestehen von
Seiten der FUG keine grundsätzlichen
Einwände.
Die Einwendungen der Fernwärme Ulm GmbH
werden an den Investor/die Architekten zur
Beachtung bei der Ausführungsplanung
weitergeleitet.
Wie in der Anlage 8.6 zu GD 087/14 (Grundriss
UG) dargestellt, sind an der Olgastraße zwei
Stützenfundamente vorgesehen, die im Bereich
des bestehenden begehbaren
Fernwärmekanals liegen. Diese zwei Stützen
haben wir im beiliegenden Planausschnitt
gekennzeichnet.
Die genaue Lage des Fernwärmekanals ist
nicht bekannt und durch Suchschlitz
festzustellen.
Der bestehende Fernwärmekanal kann wegen
der gepl. Tiefgarage am Bahnhof nicht
verändert werden.
Die weitere Planung in diesem Bereich ist mit
uns abzustimmen.
Die geplante Bebauung kann über die neu
verlegte Heizwasserleitung in der Keltergasse
an das Fernwärmenetz der FUG
angeschlossen werden.
Handwerkskammer Ulm
Schreiben vom 26.05.2014 (Anlage 8.4)
Zur öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanes „Sedelhöfe“ bringen wir in
Ergänzung zu unserer Stellungnahme vom
26.11.13 folgende Bedenken und Anregungen
vor:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis
Zur ersten Fassung des Bebauungsplanes
genommen.
ergibt sich aus den vorliegenden Planunterlagen
nur eine Änderung. Eine weitere Rolltreppe im
- 198 Bereich des Kanals der kleinen Blau soll
hinzukommen. Dieser weitere Zugang vom
Bahnhof zu den Geschäften in der
Bahnhofstraße und zu den Sedelhöfen wird
ausdrücklich begrüßt und muss umgesetzt
werden.
Nach wie vor ist der Bereich zwischen dem
Gebäude Bahnhofplatz 7 und dem Anbau der
„Sedelhöfe“ an das Gebäude Bahnhofstraße 18
für einen flüssigen und ausreichenden
Fußgängerstrom auch in den Bereich der
Bahnhofstraße zu eng. Eine weitere
Rücknahme des Gebäudes ist aus unserer
Sicht erforderlich sowie die Sicherstellung, dass
in diesem Bereich später durch Aufsteller,
Bestuhlungen oder Warenauslagen keine
weiteren Einengungen erfolgen werden.
Die geplante Rolltreppe von der
Bahnhofsunterführung im Neubau der
„Sedelhöfe“ sollte aus unserer Sicht um 45°
nach rechts gedreht werden und die
dazugehörigen Treppenstufen auf beiden Seiten
der Rolltreppe sein. So wäre eine bessere
Öffnung des Fußgängerstroms in beide
Handelsbereiche eher gewährleistet.
Aus den Planzeichnungen ist ersichtlich, dass
von den ÖPNV-Haltestellen aus ein
Zebrastreifenübergang zur Bahnhofsgasse
vorgesehen ist - er ist natürlich nicht Bestandteil
des Bebauungsplanes. Dennoch sollte schon
heute dieser ebenerdige Zugang mit eingeplant
werden, da sicherlich viele Menschen, die mit
dem ÖPNV ankommen, diesen Übergang
benutzen werden. Allerdings wäre solch ein
Übergang auch am anderen Ende des
Haltestellenbereichs erforderlich, also in Höhe
der Bahnhofstraße.
Noch zwei redaktionelle Hinweise:
Die vorliegende Planung sieht am östlichen
Ausgang der Passage eine öffentliche
Bewegungsfläche mit Verteilerfunktion vor,
die noch an der engsten Stelle eine Breite von
über 11,0 m zu den nächstliegenden
Fassaden aufweist. Dies ist für
innerstädtische Gassen kein geringes Maß
und ohne Weiteres dazu geeignet, den zu
erwartenden Besucherverkehr aufzunehmen.
Die dem Treppenaufgang vormals
gegenüberliegende, gestaffelte Fassade
(Südwestverlag) lag im Vergleich zur nun
geplanten Gebäudekante in der Regel nur um
2,5 Meter, lediglich im Übergangsbereich zur
Bahnhofsstraße um bis zu 5 Meter weiter
östlich. Im Bebauungsplan ist per Festsetzung
geregelt, dass innerhalb der mit Gehrechten
belegten Flächen Möblierungen für
Außenbewirtschaftung sowie sonstige
Möblierung nur mit ausdrücklicher Zusimmung
der Stadt zulässig sind; Voraussetzung ist
dabei, dass die Sicherheit und Leichtigkeit
des öffentlichen Verkehrs zu jeder Zeit
gewährleistet bleiben (vgl. Punkt 1.6.5. der
textl. Festsetzungen).
Eine mittige Teilung des Treppenaufgangs
würde der geplanten Treppenanlage seine
Großzügigkeit nehmen. Um der Forderung
nach einer gleichwertigen Anbindung beider
Handelsbereiche nachzukommen, hat die
Stadt bereits zum Auslegungsbeschluss
zugesichert, mit den Eigentümern des
Grundstücks Bahnhofplatz 7 in Verhandlung
zu treten mit dem Ziel, im Bett des
aufgelassenen Blaukanals südlich des
Plangebiets eine zweite Rolltreppe zu
installieren.
Der Fachbereichsausschuss
Stadtentwicklung, Bau und Umwelt des
Gemeinderats der Stadt Ulm hat durch
Beschluss festgelegt, dass die neue ÖPNVHaltestelle mit zwei Bahnsteigen und einer
Länge von ca. 120 m zwischen die
Fahrspuren der Friedrich-Ebert-Straße gebaut
wird. Nördlich und südlich der Haltestelle
werden durchgehende barrierefreie Überwege
errichtet. Zusätzlich gibt es einen mittigen
nicht barrierefreien Überweg. Durch die
Situierung von insgesamt drei Überwegen
nördlich, in der Mitte und südlich der
Haltestelle ist sicher gestellt, dass ÖPNVNutzer mit dem Ziel Innenstadt im Sinne der
Wahlfreiheit des Weges sowohl die
- 199 Die Lkw-Zufahrt zu „Sport Sohn“ sollte auch
im Vorentwurfsplan EG ersichtlich sein.
Bahnhofstraße als auch die Sedelhöfe ohne
Umwege erreichen können.
Die beiliegenden Projektpläne mit Datum vom
10.05.2013 zeigen den Stand des
Vorentwurfs. Diese sind nach Abschluss des
Bebauungsplanverfahrens an dessen Inhalte
anzupassen. Die planungsrechtliche
Zulässigkeit des Projektes ist Voraussetzung
für die Genehmigungsfähigkeit im
Die Festsetzung von Wohnraum ist nur für
MK1 und MK1b ab dem 2. OG vorgesehen. In anschließenden Baugenehmigungsverfahren.
den Plänen ist im MK 2 Wohnraum
Unter Punkt 1.1.3. im Bebauungsplan ist
eingetragen. Dieser sollte auch unbedingt
ausdrücklich festgesetzt, dass in den jeweils
umgesetzt werden, da Wohnraum an dieser
obersten Geschossen der Bereiche MK2
exponierten Stelle von Ulm wünschenswert
zwingend Wohnnutzung herzustellen ist.
ist.
Selbstverständlich begrüßen wir vom Grundsatz
die Neuordnung und Bebauung dieses
Die Zustimmung wird zur Kenntnis
Standorts und die damit verbundene
genommen.
Aufwertung der Ulmer Innenstadt durch eine
gute Durchmischung von Handel, Gewerbe und
Wohnnutzung. Wir bitten unsere Anregungen
und Bedenken zu berücksichtigen und uns im
weiteren Verfahren zu beteiligen.
Industrie und Handelskammer
Schreiben vom 28.05.2014 (Anlage 8.5)
I. Stellungnahme/Erwiderung/erg.
Stellungnahme
1. Die Sedelhöfe mit einer geplanten
Verkaufsfläche von 18.000 qm werden als
Ergänzung und zur weiteren
Attraktivitätssteigerung der Ulmer City
begrüßt.
In diesem Punkt herrscht Übereinstimmung.
Die Zustimmung wird zur Kenntnis
genommen.
2. Im Sinne eines fairen Wettbewerbs zwischen
den Sedelhöfen und der City wird eine faire
Lenkung und Teilung der Passantenströme
erwartet, die vom Hauptbahnhof, der SWUNahverkehrsdrehscheibe sowie vom
Busbahnhof und dem künftigen Parkhaus mit
800 Plätzen kommen.
Erwiderung der Stadt:
(wörtliche Zitierung aus der Stellungnahme
Das Projekt Sedelhöfe ist zuallererst ein
der Stadt zum Auslegungsbeschluss)
städtebauliches Entwicklungsprojekt,
welches vorrangig stadtstrukturellen und
stadträumlichen Zielsetzungen folgt und nicht
etwa der Lenkung von Passantenströmen.
Auch unter dieser Prämisse schafft das
vorliegende Projekt aber einen fairen
Interessenausgleich zwischen den
bestehenden Einzelhandelslagen an der
Bahnhofstraße bzw. im Wengenviertel und
dem neuen Einkaufsquartier Sedelhöfe,
- 200 indem die einzelnen Lagen eng miteinander
verknüpft werden. Die Achse BahnhofstraßeHirschstraße ist und bleibt sowohl
stadtstrukturell als auch funktional
uneingeschränkt die Haupterschließung für
die westliche City zwischen Hauptbahnhof
und Münsterplatz. Das geplante
Einkaufszentrum Sedelhöfe, am Eingang der
Bahnhofstraße quasi in zweiter Reihe
gelegen, wird an der Sogwirkung dieser
Erschließungsachse nichts ändern. Die
Sedelhöfe sind eben kein geschlossenes
System, das Passantenströme schluckt und
dann lediglich intern weiterverteilt. Die als
offene Gassen konzipierten inneren
Erschließungswege und deren enge
Verknüpfung mit dem bestehenden
Wegenetz werden die Besucher vielmehr
schwellen- und barrierefrei in die
umliegenden Quartiere weiterleiten. Die
Sedelhöfe werden Teil der Stadtstruktur. Mit
der vorliegenden Planung werden die
Fußgängerströme keineswegs bevorzugt in
die Sedelhöfe geleitet. Am östlichen Ausgang
der Bahnhofspassage sieht die Planung auf
der Ebene 0 eine öffentliche
Bewegungsfläche mit Verteilerfunktion vor,
die an der engsten Stelle im Bereich der
Treppenanlage immer noch eine Breite von
über 11,0 m zu den nächstliegenden
Fassaden aufweist; nach Norden und Süden
weitet sich die Fläche gleichermaßen noch
deutlich auf. Die Dimension der Gassen und
Freiflächen orientiert sich dabei an Altstadttypischen Querschnitten. Die Treppenanlage
selbst fächert sich in zwei Richtungen auf, so
dass die Bewegungsrichtung zur
Bahnhofstraße gleichermaßen berücksichtigt
ist.
Die Fokussierung auf die angenommene
Lenkung von Passantenströmen ist nicht im
Ergänzende Stellungnahme:
Sinne einer umfassenden Planung.Die
Ziel des Projekts ist die unter Punkt 1
Sedelhöfe sind als offenes und integriertes
genannte Attraktivierung der Ulmer
Stadtquartier geplant. Neben den
Innenstadt als Handels- und
Schwerpunkten Handel und Dienstleistungen
Gewerbestandort. So, wie die Wohnqualität
gibt es auch einen vorgegebenen Wohnanteil.
ein wichtiger Aspekt der Stadtplanung in
Eines der wesentlichen Ziele der Sedelhöfe ist
Wohngebieten ist, sind Passantenströme
darüber hinaus die Verbesserung der
ganz wesentlich für die Planung von
Aufenthaltsqualität in der Innenstadt. Das
Innenstädten.
bisher untergenutzte Areal bietet die große
Chance zur Aufwertung, indem dem MIV
vorbehaltene Verkehrsflächen in attraktive
Fußgängerbereiche mit direkter Anbindung an
die umliegenden Quartiere umgewandelt
werden.
Bei der vorgesehenen Passantenführung
kann bei den Sedelhöfen nicht von der
Neben dem Bahnhofsplatz mit der ÖPNVHaltestelle kommen die Innenstadtbesucher
aus weiteren Richtungen. Es sind dies das
Parkhaus Deutschhaus (605 Stellplätze), das
Parkhaus am Rathaus (580 Stellplätze), die
Parkhäuser Fischerviertel (395 Stellplätze),
- 201 „zweiten Reihe“ gesprochen werden. Aus der
Richtung Bahnhof/ÖPNV-Drehscheibe
kommt ein erheblicher Anteil der
Innenstadtbesucher zuerst in den Sedelhöfen
an. Hinzu kommen noch die Nutzer der
neuen Sedelhoftiefgarage sowie des neuen
Parkhauses unter dem Bahnhofsvorplatz. Die
durchschnittliche Wegstrecke der
Innenstadtbesucher liegt bei etwa 2 km. Ein
großer Teil legt die ersten paar hundert Meter
davon in den Sedelhöfen zurück. Dies führt
zu einer geringeren „Reichweite“ der
Passanten und hat somit eindeutig
Auswirkungen auf die restliche Innenstadt.
Die Planung entspricht nicht der geforderten
engen Verknüpfung der Lagen, wobei die
gesamte Innenstadt zu betrachten ist. Die
Verbindung zur oberen Bahnhofstraße ist mit
den genannten 11 Metern gegenüber heute
verengt und es besteht die Gefahr, dass die
Passage durch Verkaufshilfen der dortigen
Mieter der Sedelhöfe noch weiter verengt
wird, siehe 3. Die Verknüpfung mit dem
bestehenden Wegenetz ist nicht barrierefrei.
Beim Ein-/ Ausgang in Richtung
Wengengasse/ Mühlengasse besteht ein
Höhenunterschied von 2 Metern bei einem
Gefälle von 9%.
Nach aktuellen Zählungen nutzen bereits
heute Passanten aus Ebene -1 bei einem zu
überwindenden Höhenunterschied von 4
Metern zu ca. 75% die Rolltreppe. Künftig
werden es 6 Meter zu überwinden sein. Das
Salzstadel (535 Stellplätze), Frauenstraße
(780 Stellplätze), Kornhaus (135 Stellplätze)
und Theater (85 Stellplätze) sowie die ÖPNVHaltestellen im Bereich des Innenstadtringes.
Für Passanten in der Bahnhofstraße aus
Richtung Osten mit Ziel Bahnhofsplatz sind
die Sedelhöfe durchaus in zweiter Reihe
gelegen, da nur schwer wahrnehmbar.
Die Sedelhöfe sind mit insgesamt sechs
Zugängen bestens an die umgegenden
Stadtquartiere anbunden, wobei der
großzügigste Zugang mit einer Breite von 11
Metern das Quartier mit der Bahnhofstraße
verbindet. Dies entspricht einer üblichen und
funktionalen Querschnittsbreite. Die dem
Treppenaufgang vormals gegenüberliegende,
gestaffelte Fassade (Südwestverlag) lag im
Vergleich zur nun geplanten Gebäudekante in
der Regel nur um 2,5 Meter, lediglich im
Übergangsbereich zur Bahnhofsstraße um bis
zu 5 Meter weiter östlich. Die inneren Wege
sind gesichert durch ein Gehrecht zu Gunsten
der Öffentlichkeit und 24 Stunden täglich
zugänglich. Die Stadt Ulm wird im Rahmen
des zu schließenden städtebaulichen
Vertrages die Aufstellung von Verkaufshilfen
mit dem Investor regeln. Die ungehinderte
Nutzung der mit Gehrechten belegten Flächen
wird sichergestellt. Unter Punkt 1.6.5. im
Bebauungsplan ist festgesetzt, dass Flächen
für Außenbewirtschaftungen und sonstige
Möblierungen innerhalb der mit Gehrechten
zugunsten der Allgemeinheit belegten
Flächen nur mit ausdrücklicher Zustimmung
der Stadt Ulm zulässig sind. Wie an
verschiedenen Stellen in der Innenstadt, etwa
in der Bahnhofstraße und Hirschstraße, wird
es auch in den Sedelhöfen topografisch
bedingte Höhenunterschiede geben. In einer
topographisch bewegten Stadt sind solche
Gefälle unvermeidbar. Eine generelle
barrierefreie Zugänglichkeit zu den
Sedelhöfen ist dabei aber über einen der
anderen Zuläufe ins Quartier gegeben.
Ungeachtet dessen wird das Thema
Barrierefreiheit im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens nochmals
eingehend überprüft.
Die aus der Bahnhofspassage über die
Rolltreppe ankommenden Passanten werden
durch die Treppe, die sich in Richtung Süden
auffächert, bereits auf ihrer Fahrt nach oben
die Blickbeziehung in Richtung Bahnhofstraße
aufbauen können. Oben ankommend werden
sie sich im Sinne der Wahlfreiheit des Weges
entweder für den Weg in die Sedelhöfe oder
in die Bahnhofstraße entscheiden können.
- 202 Ende der Rolltreppe befindet sich künftig am
Nordostende des „Verteilerplatzes“. Um
diesen zu nutzen, müssten die Nutzer der
Rolltreppe also ein Stück zurückgehen, um
die Orientierungsfunktion des Platzes nutzen
zu können. Ein solches Verhalten ist
unrealistisch. Siehe weiter unter II. Stufe 2.
Darüberhinaus besteht für Nutzer der Treppe
durch die Auffächerung die Möglichkeit sich
bereits auf dem Wege nach oben in Richtung
Bahnhofstraße zu orientieren.
3. Für die Verträge mit dem Investor wird
empfohlen sicherzustellen, dass die Lenkung
der Passantenströme nicht durch sonstige
Eingriffe in die öffentlichen Wege und Plätze, (wörtliche Zitierung aus der Stellungnahme
der Stadt zum Auslegungsbeschluss)
z.B. durch Möblierung, verändert werden
darf.
Erwiderung der Stadt:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
wird mit dem Investor ein ergänzender
städtebaulicher Vertrag abgeschlossen.
Darin werden Regelungen getroffen, die eine
ungehinderte Nutzung der mit Gehrecht
zugunsten der Öffentlichkeit belegten
Flächen sicherstellt.
Die Stadt Ulm wird die Umsetzung der mit
dem Investor im städtebaulichen Vertrag
getroffenen Regelungen überwachen.
Ergänzende Stellungnahme:
Zustimmung mit dem Hinweis, dass eine
konsequente Überwachung und Umsetzung
sicherzustellen ist.
4. Um künftige Entwicklungen steuern und
gestalten zu können, wird der Stadt Ulm
empfohlen, die Verträge mit dem Investor so
zu gestalten, dass künftige
Gestaltungsmöglichkeiten der Stadt Ulm
bereits heute mit Wirkung auch für die
Rechtsnachfolger des Investors verbindlich
vereinbart werden.
(wörtliche Zitierung aus der Stellungnahme
der Stadt zum Auslegungsbeschluss)
Erwiderung der Stadt:
Sämtliche Verträge sind selbstverständlich
auch für mögliche Rechtsnachfolger bindend.
Zukünftige Gestaltungsmöglichkeiten müssen
zu gegebener Zeit anhand der dann
tatsächlichen vorliegenden Umstände erörtert
werden. Bei der vorliegenden Planung ist
daher darauf zu achten, dass übergeordnete
Ziele der Stadtplanung nicht behindert
werden. Das Projekt Sedelhöfe ist von
Beginn an eng in das Gesamtprojekt
Citybahnhof eingegliedert und auf die
übergeordneten Ziele abgestimmt worden.
Ergänzende Stellungnahme:
Siehe unter II. Stufe 3.
II.
Aktueller Verfahrensstand
Die Stadt hat im Rahmen der
Auslegungsunterlagen folgende Vorschläge
für eine faire Teilung der Passantenströme
unterbreitet:
(wörtliche Zitierung aus der Stellungnahme
der Stadt zum Auslegungsbeschluss)
- 203 Stellungnahme der Stadt
Grundlegende Verbesserungen bei der
Erschließung der Innenstadt vom Bahnhof
kommend können nur unter Einbeziehung des
Gebäudes Bahnhofstraße 7 erreicht werden.
Dieses Schlüsselgrundstück befindet sich in
Privateigentum und steht trotz intensiver
Bemühungen seitens der Stadt auf absehbare
Zeit nicht zur Verfügung. Die Stadt hat daher
einen 3-Stufen-Plan entwickelt, wonach
schrittweise weitere Verbesserungen der
Situation angestrebt werden:
Stufe 1:
Der östliche Aufgang aus der Unterführung wird Für Passanten besteht grundsätzlich die
weiter nach Süden unmittelbar bis an die
Wahlfreiheit des Weges in die Innenstadt.
Grundstücksgrenze Bahnhofplatz 7 erweitert.
Innenstadtbesucher erreichen die
Bahnhofstraße aus unterschiedlichen
Ergänzende Stellungnahme:
Richtungen. Für Passanten in der
Vorschlag war bereits in der Diskussion, wird
Bahnhofstraße aus Richtung Osten liegen die
allein aber nicht als ausreichend erachtet, um
Sedelhöfe in zweiter Reihe. Von einer unfairen
das Problem der fairen Teilung der
Teilung der Passantströme kann daher nicht
Passantenströme zu lösen.
gesprochen werden. Die Stadt Ulm hat die
Kritikpunkte dennoch aufgenommen und den
zitierten 3-Stufen-Plan für die Erschließung
der neuen Bahnhofspassage entwickelt.
(wörtliche Zitierung aus der Stellungnahme
der Stadt zum Auslegungsbeschluss)
Stufe 2:
Die Stadt befindet sich mit den Eigentümern des
Grundstücks Bahnhofplatz 7 in Verhandlung mit
dem Ziel, den östlichen Aufgang aus der
Unterführung weiter nach Süden in den Bereich
des aufgelassenen Flussbettes der Kleinen Blau
zu erweitern und dort eine weitere Rolltreppe
Ziel der Stadt Ulm ist die Realisierung der
einzurichten.“
zusätzlichen Rolltreppe wie in Stufe 2
beschrieben. Die Stadt Ulm ist weiterhin in
Ergänzende Stellungnahme:
Gesprächen und wird im Rahmen ihrer
In einem Gespräch am 21. März 2014 mit dem Möglichkeiten auf eine Einigung mit den
Präsidium und der Geschäftsführung der IHK
Eigentümern hinwirken.
haben Bürgermeister Czisch und Wetzig
zugesichert, nach erfolgreichen Verhandlungen
mit den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten,
die schnell abgeschlossen werden sollen, diese
Rolltreppe zu bauen. Sollte dieser Vorschlag mit
dem Bau der Sedelhöfe umgesetzt werden,
wäre dies eine Verbesserung hin zu einer
faireren Passantenführung und könnte zu einer
Lösung der aufgeworfenen Probleme einen
entscheidenden Beitrag leisten. Damit wäre der
Ziffer 2 unserer Stellungnahme ganz wesentlich (wörtliche Zitierung aus der Stellungnahme
der Stadt zum Auslegungsbeschluss)
Rechnung getragen.
Stufe 3:
Die Stadt versucht durch weitere
Verhandlungen mit den Eigentümern des
Grundstücks Bahnhofplatz 7, mittelfristig eine
- 204 grundsätzliche städtebauliche Veränderung auf
dem Grundstück zu erwirken. Städtebauliches
Ziel bleibt die axiale Durchbindung der
Bahnhofstraße zum Bahnhofplatz, sobald das
Gebäude Bahnhofplatz 7 zur Disposition steht.
Wie Abb. 7 der IHK Ulm (vgl. Anlage) zeigt, ist
diese Zielsetzung von der
Grundstücksausdehnung der Sedelhöfe
vollkommen unabhängig. Die Öffnung der
Bahnhofstraße zum Bahnhofplatz könnte ggf.
auch ohne Mitwirkung eines künftigen
Eigentümers/ Betreibers der Sedelhöfe
umgesetzt werden.“
Die Stadt Ulm verfolgt mit dem Masterplan
Citybahnhof Ulm die Neugestaltung des
Bahnhofsareals und der umgebenden
Stadtquartiere. Wesentliches Ziel ist dabei die
Ergänzende Stellungnahme:
optimierte Verknüpfung des Bahnhofsplatzes
Mit der Stufe 3 könnte das ursprüngliche Ziel
mit der Innenstadt sowohl über die neue
einer großzügigen Verbindung zwischen dem
Bahnhofspassage als auch auf Ebene 0. Mit
Bahnhof und der ÖPNV-Drehscheibe zumindest dem Neubau von Bahnhofsplatz und -passage
auf der Ebene -1 erreicht werden.
werden hierfür die Voraussetzungen
Vorraussetzung dafür ist, dass bei der
geschaffen. Nach Einigung mt den
Veränderung der Passage und deren
Eigentümern des Schlüsselgrundstückes ist
Anbindung an die Sedelhöfe die für Stufe 3
dann auch die gewünschte großzügigere und
erforderlichen baulichen Voraussetzungen
direkte Anbindung der Passage an die
geschaffen bzw. nicht verbaut werden. Dies
Bahnhofstraße möglich. Der (nicht
wurde von Bürgermeister Wetzig in der
barrierefreie) Überweg über den
Besprechung am 24. März 2014 den Vertretern Bahnhofsplatz etwa in der Mitte der Haltestelle
von großen Häusern, City und IHK versichert.
wird zudem einen Beitrag zur direkten
Des Weiteren darf keine vertragliche Bindung
Verknüpfung von Bahnhofsplatz und
gegenüber dem Investor vorliegen, die eine
Bahnhofstraße leisten.
solche Lösung behindern oder gar verhindern
könnte. In der Besprechung am 21. März 2014
wurde von Seiten der Stadt dargelegt, dass es
keine Festlegungen hinsichtlich der
Passantenströme außerhalb des
Bebauungsplans gebe.
Auf dieser Grundlage wird unserem Anliegen in
Ziffer 4 unserer ursprünglichen Stellungnahme
Rechnung getragen. Zu ergänzenden
Erläuterungen sind wir gerne bereit.
Polizeidirektion Ulm
Schreiben vom 28.05.2014 (Anlage 8.6)
Aus präventiver Sicht haben wir keine
Einwände.
Die allgemeinen städtebaulichen
Präventivaspekte sind in der weiteren Planung
(Ausgestaltung, Beleuchtung, evtl. Begrünung
und der gleichen) zu berücksichtigen.
Der Hinweis der Polizeidirektion wird im Zuge
der weiteren Planung berücksichtigt.
Regierungspräsidium Tübingen - Ref. 21
Raumordnung
Schreiben vom 14.05.2014 (Anlage 8.7)
Bereits mit Schreiben vom 23.10.2013 hat das Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
Regierungspräsidium entschieden, dass auf die genommen. Der Vertragsbeschluss wird vor
- 205 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens dem Satzungsbeschluss erfolgen.
für den geplanten Bau eines Einkaufzentrums
im Bereich der Sedelhöfe in der Stadt Ulm unter
Maßgaben abgesehen werden kann. Aus der
Begründung des Bebauungsplans ist zu
entnehmen, dass diese Maßgaben in der Form
von maximalen sortimentsspezifischen
Verkaufsflächen als auch die absolute
Verkaufsfläche des Einkaufzentrums
eingehalten werden. Da jedoch die Begründung
des Bebauungsplans nicht an der
Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans
teilnimmt und die Stadt Ulm ein Kerngebiet für
den Bereich Sedelhöfe ausweist, wobei eine
sortimentsbezogene Verkaufsflächengröße
bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist, ist diese
Festlegung noch in einem öffentlich-rechtlichen
Vertrag zwischen der Stadt Ulm und dem
Regierungspräsidium Tübingen vor
Satzungsbeschluss des Bebauungsplans zu
sichern.
Der Abschluss dieses Vertrages ist Grundlage
für den Verzicht auf ein
Raumordnungsverfahren und die Zurückstellung
raumordnerischer Bedenken. Das
Regierungspräsidium Tübingen erinnert in
soweit an die bereits im Schreiben vom
22.11.2013 kundgetane Rechtsauffassung,
dass der Vertragsschluss vor dem
Satzungsbeschluss betreffend den
Bebauungsplan erfolgen muss.
Regionalverband Donau - Iller
Schreiben vom 20.05.2014 (Anlage 8.8)
Die flächendeckende, wohnortnahe Versorgung Die Stellungnahme des Regionalverbands
der Bevölkerung mit Waren des täglichen
Donau - Iller wird zur Kenntnis genommen.
Bedarfs und durch den Handel belebte
Innenstädte sind wesentliche Ziele der
Entwicklungsplanung der Region Donau-Iller.
Die Geschäftsstelle des Regionalverbands hat
in Abstimmung mit den zentralen Orten ein
regionales Einzelhandelskonzept erarbeitet, das
Standorte für großflächigen Einzelhandel
abgrenzt. Ziel dieser in Aufstellung befindlichen
Teilfortschreibung des Regionalplans ist es,
eine sinnvolle Steuerung der großflächigen
Einzelhandelsbetriebe zu gewährleisten.
Das Vorhaben „Einkaufszentrum Sedelhöfe“
befindet sich in der Standortkategorie
„Innenstadt Bestand“. Die Neuansiedlung und
Erweiterung von Einzelhandelsgroßbetrieben,
die der jeweiligen zentralörtlichen Stufe der
Standortkommune entsprechen, ist im Bereich
dieser Standortkategorie sowohl für
zentrenrelevante als auch für nicht
zentrenrelevante Sortimente zulässig. Insoweit
stimmt das Vorhaben mit dem Entwurf der
Teilfortschreibung des Regionalplans, Kapitel
Einzelhandel, überein.
- 206 Das geplante Vorhaben entspricht aus unserer
Sicht der zentralörtlichen Versorgungsfunktion
des Teil-Oberzentrums Ulm. Einwände aus
regionalplanerischer Sicht bestehen nicht.
Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH
Schreiben vom 05.05.2014 (Anlage 8.9)
„(...)
Im Grundsatz bleibt die Stellungnahme vom
21.11.2013 zum Bebauungsplan „Sedelhöfe“
bestehen.
Gegen die geplante Neugestaltung und
Aufwertung des Plangebietes mit einer der
zentralen Innenstadtlage angemessenen
Einkaufsquartier, das neben
Einzelhandelsflächen auch Flächen für
Gastronomie, Dienstleistungen, Büros und
Wohnungen integriert, bestehen aus Sicht der
Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH keine
grundsätzlichen Einwände.
SUB V
Schreiben vom 12.05.2014 (Anlage 8.10)
SUB V nimmt zu dem Vorentwurf wie folgt
Stellung:
Wasserrecht
Die Tiefgarage wird voraussichtlich in das
Grundwasser einbinden. Eine dauerhafte
Grundwasserhaltung wird nicht zugelassen. Der
Gebäudekomplex ist daher dicht und
auftriebssicher herzustellen.
Die Stellungnahme der Stadtwerke Ulm/NeuUlm GmbH wird zur Kenntnis genommenund
deren Inhalte zur Beachtung bei der
Ausführungsplanung an den Investor
weitergeleitet.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommenund deren Inhalte zur Beachtung
bei der Ausführungsplanung an den Investor
weitergeleitet.
Für eine bauzeitige Grundwasserhaltung ist
rechtzeitig vorab die erforderliche Erlaubnis bei
der Abteilung Umweltrecht und
Gewerbeaufsicht der Stadt Ulm zu beantragen.
Aus den Aufgabenbereichen Bodenschutz
sowie Arbeitsschutz und Naturschutz werden
keine Einwendungen gegen den
Bebauungsplan erhoben.
Hinweis:
Im Plangebiet sind der unteren
Bodenschutzbehörde folgende Altstandorte, die
mit A = Ausschieden bewertet sind, bekannt:
AS Altstandort Sedelhöfe 14 (00286)
AS Altstandort Sedelhöfe 12, 14+18 (00237)
AS Altstandort Sedelhöfe 19 (03145)
Des Weiteren befinden sich im Plangebiet
Pumpensümpfe oder Brunnen, die ggf.
verschlossen werden müssen. Die
Verschließung ist mit der unteren
Wasserbehörde abzustimmen.
7.
Studie der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften (OHS),
Professor Dr. Arnd Jenne
- 207 7.1
Zusammenfassung des Inhalts
Verschiedene Handelshäuser mit Niederlassungen an der Bahnhofstraße haben
gemeinsam mit einem Interessenvertreter des Ulmer Einzelhandels bei der Ostfalia
Hochschule für angewandte Wissenschaften ein Gutachten „über die Veränderung der
Passantenströme in der Ulmer Innenstadt durch den Bau des Einkaufszentrums
Sedelhöfe“ in Auftrag gegeben. Dieses liegt seit Mitte Juni vor und wurde der Stadt von
verschiedenen Einwendern zur Berücksichtigung im Bebauungsplanverfahren
weitergeleitet. Um Wiederholungen in der vorstehenden Gegenüberstellung zu
vermeiden, werden an dieser Stelle zusammenfassend zunächst die Methoden und
Ergebnisse der Studie dargestellt und diese anschließend aus Sicht der Verwaltung
bewertet und abgewogen. Die Studie liegt der Beschlussvorlage im Volltext als Anlage 18
bei.
a) Ausgangslage, Ziel und Aufbau der OHS-Studie:
Ziel der Untersuchung ist nach Aussage der Autoren „die Prüfung, ob und inwieweit es
durch den Bau der Sedelhöfe trotz, oder gerade wegen der Neugestaltung der
Eingangssituation zur Innenstadt zu einer Veränderung der Laufwege und
Orientierungspunkte und damit zu einer Verschiebung bzw. Verändung von
Passantenströmen in der Ulmer Innenstadt kommt“. Die Autoren orientieren sich dabei an
fünf Fragestellungen:
Wie verlaufen die Wege der (Einzelhandels-)Besucher der Ulmer Innenstadt
heute? Woran orientieren sich die Besucher?
Wie werden diese Orientierungsmuster durch die Sedelhöfe verändert? Was
bedeutet dies für die Herausbildung neuer Laufwege und damit Passantenströme?
Welche Rolle spielen dabei die „Sedelhöfe“ als neuer Frequenzgenerator?
Haben die neuen Laufwege und Passantenströme Auswirkungen auf die
Lageattraktivität des Einzelhandels insbesondere in der Bahnhofstraße?
Wie kann ggf. das bisherige Konzept modifiziert werden, um negative
Auswirkungen auf die traditionellen Einkaufslagen zu minimieren bzw. ggf. positive
Effekte zu verstärken?
Um diese Fragen zu beantworten, führen die Autoren drei Untersuchungsschritte durch:
Analyse allgemeingültiger Orientierungs-, Attraktivitätsbewertungs- und
Entscheidungsmuster von Innenstadtbesuchern mit dem Anspruch der
Übertragbarkeit auf andere Situationen und Städte
Diskussion der Ulm-spezifischen Ergebnisse als Grundlage für die Ableitung von
Prämissen für die Modellrechnung der Verändung von Passantenströmen
Vorschläge zur Gestaltung der Sedelhöfe und deren Zuwegung zur Minimierung
negativer Auswirkungen in der Ulmer Innenstadt, insbesondere der traditionellen
Einkaufsbereiche.
b) Untersuchungsschritte und Methoden der Datengenerierung:
Als Grundlage für die anschließende Modellrechung erheben die Autoren verschiedene
Daten; sie stützen sich dabei auf folgende Methoden:
Passantenzählung
Die Passantenzählung wurde an 13 Zählstellen in der Ulmer Innenstadt an zwei
Tagen (Samstag, 22.03.2014 und Dienstag 24.03.2014) in der Zeit von 10:00 –
12:00 Uhr und von 15:00 – 17:00 Uhr von den Auftraggebern der Studie selbst
durchgeführt.
Passantenbefragung
- 208 -
Anhand eines Fragebogens mit 17 Fragen haben die Autoren in der Zeit von
Mittwoch, dem 19.03. bis Samstag, dem 22.03.2014 insgesamt 283 Personen an
unterschiedlichen Orten in der Innenstadt interviewt. Dabei wurden den Befragten
u.a. Fotos typischer Innenstadtsituationen sowie der Innenstadt von Ulm zur
Bewertung vorgelegt.
Experiment
Schließlich wurden sog. Eye-Tracking-Brillen eingesetzt, mit denen Orientierungsund Entscheidungsmuster der Probanden einerseits in der Form einer
Laborsituation am Computer und andererseits direkt in der Fußgängerzone erfasst
werden sollten. Zunächst wurden den Probanden jeweils 7 Sekunden lang
unterschiedliche Situationen in einer Innenstadt vorgelegt. Anhand der
Aufzeichnungen des Eye-Tracking-Systems sollten Orientierungsmuster analysiert
werden. Anschließend wurden die Probanden aufgefordert, mit Hilfe weiterer
Bilder die Attraktivität von Geschäftsstraßen anhand einer Vierer-Skala zu
bewerten; die Frequenz des Bilderwechsels wurde dabei vom Probanden selbst
bestimmt. Schließlich wurden den Probanden Bildpaare vorgelegt. Anhand der
Bilder sollten sich die Probanden für eine der beiden dargestellten Wegeführungen
entscheiden, wobei sowohl horizontale als auch vertikale Richtungsänderungen
abgefragt wurden. Insgesamt wurden 113 auswertbare Experimente in der Zeit
von Mittwoch, dem 19.03.2014 bis Samstag dem 22.03.2014, jeweils in der Zeit
von 10:00 bis 19:00 Uhr durchgeführt. Mit der Beantwortung eines Fragebogens
wurden die Experimente abgeschlossen.
Einsatz von GPS-Trackern
Zusätzlich zu den beschriebenen Experimenten wurden sog. GPS-Tracker
eingesetzt. Anhand dieser Geräte sollten die realen Wegstrecken der Probanden
durch die Stadt nachvollzogen werden. Hier wurden die Wegstrecken von 23
Probanden aufgezeichnet.
c) Modellrechnung
In Kapitel 7 der OHS-Studie wird sodann auf Basis der Erkenntnisse aus den
vorangegangenen Untersuchungsschritten eine Modellrechnung durchgeführt, welche die
Veränderung der Passantenströme in der Ulmer Innenstadt durch die Ralisierung der
Sedelhöfe abbilden soll.
Zunächst benennen die Autoren eine Reihe von Prämissen etwa bezüglich des
Zeithorizonts, der Neukundenpotenziale, der Attraktivität der Sedelhöfe, oder der Lernund Gewöhnungseffekte bei Passanten. Auf der Grundlage dieser Annahmen werden
folgende Entscheidungspunkte für eine Wegealternative aus Richtung Hauptbahnhof
festgelegt (vgl.: Abbildungen 22 – 24 im Gutachten):
Hauptbahnhof: Entscheidung zwischen niveaugleichem Überweg in die Sedelhöfe,
Nutzung der Unterführung in die Sedelhöfe oder „wilde“ Überquerung der
Friedrich-Ebert-Straße auf Höhe der Einmündung Bahnhofstraße;
Eingang Sedelhöfe auf Ebene -1 aus Richtung Bahnhof (Bahnhofspassage):
Entscheidung zwischen niveaugleicher Forsetzung des Weges auf Ebene -1 in die
Sedelhöfe oder Nutzung von Rolltreppe/Treppe in Richtung EG;
Eingangsbereich EG Sedelhöfe aus Richtung Hauptbahnhof (Bahnhofsgasse):
Entscheidung zwischen Nutzung Rolltreppe/Treppe in Richtung 1. OG und
niveaugleicher Fortsetzung des Weges in die Sedelhöfe oder in Richtung
Bahnhofstraße;
Hof: Entscheidung zwischen der Fortsetzung des niveaugleichen Weges in die
Sedelhöfe oder in Richtung Bahnhofstraße in Abhängigkeit des Ankunftspunkts
Rolltreppe oder des in Richtung Bahnhofstraße ausgerichteten Treppenabschnitts;
- 209
„Mall“-Ende Sedelhöfe auf Ebene -1: Entscheidung zwischen Rückweg auf Ebene
-1 in Richtung Hauptbahnhof oder Nutzung der Rolltreppe in Richtung EG
Sedelhöfe;
„Mall“-Ende Sedelhöfe EG: Entscheidung zwischen niveaugleichem Rückweg,
Nutzung der Rolltreppe in Richtung Ebene -1 oder 1. OG in den Sedelhöfen und
niveaugleicher Fortsetzung des Weges in Richtung Bahnhofstraße
„Mall“-Ende Sedelhöfe im 1. OG: Entscheidung zwischen Rückweg im 1. OG in
den Sedelhöfen, Nutzung der Treppe in Richtung Heigeleshof oder in Richtung
Bahnhofstraße
Einmündung Durchgang Bahnhofstraße in die Bahnhofstraße: Entscheidung
zwischen der Fortsetzung des niveaugleichen Weges in Richtung Hauptbahnhof
oder Hirschstraße aus den Sedelhöfen kommend.
(Der Begriff „Mall“ wurde wörtlich aus dem Gutachten übernommen. Sachlich ist dieser
Begriff falsch, handelt es sich bein den Sedelhöfen vielmehr um ein offenes, mit die
innerstädtischen Struktur vernetztes Quartier und eben nicht um das konventinelle
Konzept einer Einkaufsmall).
Die Autoren gehen davon aus, dass für Passanten, die aus Richtung Hirschstraße
kommen, der letztgenannte Punkt wiederum Ausgangspunkt des Entscheidungsweges in
umgekehrter Laufrichtung ist.
Aus den Ergebnissen der Datenerhebung leiten die Autoren folgende Verhaltens- und
Entscheidungsmuster ab:
Überwiegende Mehrheit der Innenstadtbesucher mit identischem Anfangs- und
Endpunkt
Wahl des Anfangspunkts möglichst in der Nähe des ersten/wichtigsten Ziels
Begrenzter Zeitaufwand und begrenzte Wegstrecke der Besucher
Starke Bevorzugung der Rolltreppe im Vergleich zur Treppe mit Zunahme des zu
überwindenden Höhenunterschieds
Starke Bevorzugung von Wegealternativen mit weitem Horizont, also
Blickbeziehung ohne Blockade durch starke Wegekrümmung, Sichtbehinderungen
durch Straßenmöblierung oder Gebäude
Bevorzugung ruhiger und geordneter Situationen infolge einfacherer Erfassung
und Verarbeitung der visuellen Informationen.
In ihrer Modellrechnung setzen die Autoren nun die Datenerhebungen und die daraus
gezogenen Erkenntnisse in konkrete Rechenergebnisse um, indem den einzelnen
Passantenströmen an jedem der genannten Entscheidungspunkte entsprechende
Prozentzahlen zugeordnet werden. Am Ende dieses Prozesses ergeben sich an den
verschiedenen Ausgängen aus den Sedelhöfen prozentual bewertete Anteile am
Gesamtbesucherstrom.
Aus diesen Verschiebungen im Passantenverhalten werden wiederum Schlüsse bezüglich
der Auswirkungen auf Passantenzahlen in den verschiedenen Einzelhandelslagen der
Ulmer Innenstadt gezogen. Die Autoren sehen dabei die größten Verändungen der
Passantenfrequenzen in der westlichen Bahnhofstraße (-30 bis -35 %) und in der
Hafengasse (-25 bis -30 %). Größere Reduktionen in einem Umfang zwischen 7 und 15 %
erwarten die Autoren zudem im Bereich Pfauengasse, Neue Straße/Münsterplatz und
Platzgasse. Die detaillierten Ergebnisse können der Abbildung Tab. 21 in der Studie
entnommen werden.
d) Vorschläge zur Anpassung der Planung
Abschließend machen die Autoren eine Reihe von Vorschlägen, wie Passantenströme
vertsärkt in die Bahnhofstraße gelenkt werden könnten:
Vermeidung von horizontalen und vertikalen Richtungsänderungen
- 210
7.2
Schaffung von weiten Horizonten
Vermeidung von visuellen und physischen Barrieren
Schaffung eines zweiten ebenerdigen Übergangs über den Bahnhofplatz am
Ausgang der Bahnhofstraße
Verlegung der Rolltreppe aus der Bahnhofspassage an die Südseite
Verlagerung der Einstein-Skulptur
Attraktivierung Durchgang Sedelhofgasse-Bahnhofstraße druch Etablierung von
Erdgeschossnutzungen
Einbindung der Tiefgarage in das Preisgefüge der städtischen Parkhäuser
Stärkung desw Einzelhandelsstandorts Ulm in Gänze; Beteiligung der Sedelhöfe
am City-Marketing
Drehung der „Mall“ in den Sedelhöfen in Richtung der Bahnhofstraße
Schließung der Bahnhofsgasse
Verlegung und Drehung der Treppenanlage in Richtung Süden
Stellungnahme der Verwaltung zur Studie der Ostfalia Hochschule für angewandte
Wissenschaften (OHS), Professor Dr. Arnd Jenne
Die Verwaltung hat die Grundannahmen, die Methodik sowie die Ergebnisse der zuvor
beschriebenen Studie intensiv studiert und mit eigenen Erkenntnissen abgeglichen.
Zudem hat sie die Studie Herrn Dr. Will, Fa. ECOSTRA GmbH für Wirtschafts-, Standortund Strategieberatung in Europa, der das Projekt Sedelhöfe im Auftrag der Stadt Ulm und
der IHK in Einzelhandelsfragen beratend begleitet, zur Begutachtung vorgelegt. In
Summe der Erkenntnisse ist festzustellen, dass die Studie der Ostfalia Hochschule für
angewandte Wissenschaften gravierende methodische Mängel aufweist und nicht dazu
geeignet ist, künftige Passantenströme in der Ulmer Innenstadt realsitisch abzubilden. Die
Kritikpunkte werden im Folgenden in der Systematik des vorstehenden Abschnittes 6.1
dargelegt:
zu a) Ausgangslage, Ziel und Aufbau der OHS-Studie:
Am Beispiel der Ulmer Innenstadt sollen erstmals überhaupt in der gesamten Stadt- und
Handelsforschung „allgemeingültige Orientierungs-, Attraktivitätsbewertungs- und
Entscheidungsmuster von Innenstadtbesuchern“ bestimmt werden, welche nicht nur auf
andere Städte sondern auch auf zukünftige Entwicklungen übertragbar sein sollen. Dies
ist, wie die OHS-Autoren selbst konstatieren, ein gewaltiger Anspruch. Hier gibt es bislang
keinerlei wissenschaftlich fundierte Vorbilder oder Beispiele.
Neben den spezifischen Ergebnissen einer Passantenbefragung bilden „allgemeingültige“
Erkenntnisse die Grundlage einer Modellrechnung, die Veränderungen von
Passantenfrequenzen in Prozentgenauigkeit prognostizieren. Die Autoren sehen sich
allerdings aufgrund „einer unzureichenden Datengrundlage der absoluten
Passantenzahlen“ nicht in der Lage, eine Abschätzung der absoluten
Frequenzänderungen vorzunehmen - also eine Aussage darüber zu treffen, in welchem
Umfang die Anzahl der Passanten z.B. in der Bahnhofstraße zunehmen oder abnehmen
wird! Hier zeigt sich bereits das grundlegende Problem, auf unzureichendem
Datenmaterial belastbare Zahlen zu generieren.
zu b) Untersuchungsschritte und Methoden der Datengenerierung:
Passantenzählung
Sowohl bei der Darstellung als auch bei der Dokumentation der Passantenzählung
weist die OHS-Studie handwerkliche Fehler auf:
- 211 Die Darstellung der Zählstellen und der Rahmenbedingungen im Berichtsband
entspricht nicht den üblichen fachlichen Standards für solche Zählungen. So sind
die genauen Zählstellen textlich und visuell nur grob fixiert. Hier können
erfahrungsgemäß Abweichungen von nur wenigen Metern zu anderen
Ergebnissen führen. Auf eine Darstellung der Wetterverhältnisse oder besonderer
Ereignisse mit Einfluss auf das Zählergebnis wurde völlig verzichtet. Zudem fehlen
Angaben zur Form der Zählung (Strichlisten oder Handzählgeräte, Zählstellen
einseitig oder beidseitig der Straße...). Ferner werden anstelle der absoluten
Zählergebnisse lediglich Indexwerte dargestellt; die absoluten Zählergebnisse sind
an keiner Stelle dokumentiert.
Die Autoren geben einerseits an, dass „die Verteilung der Passantenfrequenzen in
der Ulmer Innenstadt ausreichend genau erfasst (wurde), um Aussagen über die
Verteilung zu treffen“. Zugleich schränken sie aber ein, „weiterreichende
Interpretationen, wie bspw. eine Hochrechnung auf Tages- oder
Jahresfrequenzen, sind nicht möglich“.
Die Studie erfasst die aus Westen in die Innenstadt gelangenden Passanten
lediglich an einer einzigen Zählstelle in der westlichen Bahnhofstraße. Die Zählung
erfasst nicht den frequenzstarken Zeitraum von 12 Uhr bis 15 Uhr. Die Studie
nennt nur Prozentsätze. Tatsächliche Zahlen werden nicht genannt. Die
Abschätzung möglicher Bewegungsrichtungen ohne differenzierte Betrachtung der
Herkunftsbeziehungen führt jedoch zwangsläufig zur Verfälschung der Ergebnisse.
Die im Auftrag der Stadt Ulm im Jahre 2007 durch die Modus Consult Ulm GmbH
und die von der Stadt Ulm mitfinanzierten und im Auftrag der IHK Ulm von Stadt +
Handel durchgeführten Zählungen von 2012 liefern hierzu ein differenzierteres
Bild. Die genannten Zählungen erfassen die Passantenströme an verschiedenen
Punkten (Bahnhofspassage, signalisierter Fußgängerüberweg mittig der
Haltestelle, Fußgängerüberweg Bahnhofsteg/ZOB). Insbesondere die IHK-Zählung
liefert nach den Bewegungsrichtungen differenzierte Ergebnisse. Aus den
Zählungen kann abgeleitet werden, dass heute in etwa eine Hälfte der Passanten
aus der Bahnhofspassage (Ebene -1) und die andere Hälfte von den beiden
südlichen Fußgängerüberwegen aus (Ebene 0) in die Innenstadt gelangen.
Die Studie der Ostfalia Hochschule summiert diese Passanten unter der einen
"Frequenzquelle Hauptbahnhof" und trifft die wesentliche Modellannahme, dass
diese Passanten zu 75% in die Sedelhöfe und zu 25% in die Bahnhofstraße gehen
würden. Vor dem Hintergrund der oben genannten differenzierten Zählungen ist
diese Aussage nicht haltbar. Darüberhinaus werden die Verkehrsführungen am
Bahnhofsplatz im Zuge der Neugestaltung dieses Bereiches neu organisiert.
Insbesondere die Übergänge auf Ebene 0 werden aufgewertet. Verlässliche
Aussagen zur Verteilung der künftigen Passantenströme werden erst möglich
durch dann durchzuführende Zählungen.
Nicht zuletzt ist bedenklich, dass die Passantenzählung nicht von den Mitarbeitern
der Ostfalia Hochschule, sondern offenbar durch die Auftraggeber selbst, also die
in der Bahnhofstraße ansässigen Handelshäuser, durchgeführt wurden. Diese
Vorgehensweise eröffnet gewissen Zweifeln gegenüber der Objektivität der Daten
Tür und Tor.
Passantenbefragung
Auch hierzu finden sich im Berichtband weder eine exakte Dokumentation über die
Verteilung der Befragungszahlen auf die einzelnen Tage noch über die genauen
Standorte. In den 4 Befragungstagen wurden insgesamt 283 Befragungen
durchgeführt. So wurden an allen Befragungsstellen in der Bahnhofstraße
insgesamt nur 64 Passanten befragt, was im Mittel ca. 16 Befragungen pro Tag
- 212 entspricht. Dies dürfte in keiner Weise ausreichend für auch nur annährend
repräsentative Ergebnisse für die Passanten in der Bahnhofstraße sein.
Dabei wurde auch die Anzahl der Verweigerer der Befragung nicht erfasst; dies ist
zumindest nicht dokumentiert. Aus ähnlichen Studien ist bekannt, dass bis zu zwei
Drittel aller angesprochenen Personen die Mitarbeit verweigern. Zudem gibt es
erfahrungsgemäß Abhängigkeiten der Bereitschaft zur Mitarbeit etwa von
Tageszeit, Schrittgeschwindigkeit oder von dem Umstand, ob Personen alleine
oder in Gruppen unterwegs sind. All diese Punkte haben Einfluss auf die
Repräsentativität der zu erzielenden Ergebnisse. Inwieweit solche Einflussgrößen
berücksichtigt wurden, geht aus der Studie nicht hervor. Ungeachtet dessen
nehmen die Autoren für sich in Anspruch, dass „vor dem Hintergrund der Fallzahl
der Stichprobe, der Befragungsorganisation sowie der statistischen Überprüfung
der Ergebnisse (...) die Stichprobe als repräsentativ (gelten kann)“.
Nicht zuletzt ist Aufbau und Inhalt des verwendeten Fragebogens kritisch zu
sehen. In die Zukunft oder auf unbekannte Situationen gerichtete Fragestellungen
sind mit einem hohen spekulativen Charakter versehen. Zudem kann der teils
suggestive Charakter der vorgelegten Fotos (so z.B. Frage 11 und Frage 12) die
Ergebnisse der Befragung erheblich verzerren.
Experiment
Eye Tracking-Systeme finden Verwendung v.a. bei Untersuchungen zum
Produktdesign, der Werbe- bzw. Plakatanalyse sowie dem Aufbau und der
Gestaltung von Internetseiten, wenn es darum geht u.a. Blickbewegungen
aufzuzeichnen und zu analysieren. Im Einzelhandel werden diese für
Untersuchungen etwa bei der Regalierung eingesetzt. In Planung und Konzeption
finden Eye Tracking-Systeme nach Angaben der großen Entwickler und Betreiber
solcher Zentren jedoch keine Verwendung. Nach vorliegenden Informationen sind
solche Systeme bei Untersuchungen zum Passantenverhalten in
Geschäftsstraßen wie auch im Zusammenhang mit der Einschätzung der Wirkung
von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen noch niemals zuvor eingesetzt
worden. Vor diesem Hintergrund ist es für eine wissenschaftliche Arbeit durchaus
überraschend, wenn die Autoren – ohne sich in ihrer Arbeit damit kritisch
auseinander setzen – davon ausgehen, dass der Einsatz eines solchen
Instruments bei der Analyse von Laufwegen und Orientierungsmustern von
Passanten in Innenstädten auf jeden Fall verlässliche Ergebnisse liefert. Die
Autoren konstatieren zwar, dass mit dieser Methode „wissenschaftliches Neuland“
betreten wird. Bezüglich der Verlässlichkeit der Methode stützen sie sich dabei
aber ausschließlich auf Ergebnisse aus anderen Forschungsbereichen. Zieht man
in Betracht, dass sich dynamische Orientierung- und Wahrnehmungssmuster im
dreidimensinalen Raum naturgemäß vollkommen anders darstellen als bei einem
Blick auf die statische, zweidimensionale Projektion eines Raums unter
Laborbedingungen, wird die Problematik einer unreflektierten Übertragung der
Methode von einem Forschungsgebiet auf ein anderes greifbar.
Auch hier ist eine mangelhafte Dokumentation der Forschungsergebnisse im
Berichtsband der OHS zu beklagen. Konkrete Angaben zu soziodemographischen
Struktur der Probanden liegen nicht vor. Auch werden keine Statistiken zu
Abbrüchen und Verweigerungsquoten etc. geführt. Ebenso scheint die Auswahl
der verwendeten Fotos willkürlich. Auch ist die geringe Anzahl der verwendeten
Fotos in keiner Weise dazu geeignet, belastbare und repräsentative Ergebnisse zu
erzielen. Verzerrungen der Ergebnisse infolge der kaum vermeidbaren
Suggestivkraft von Bildausschnitten sind bereits in der Systematik des
Versuchsaufbaus angelegt.
Insbesondere der beschriebene Einsatz der Eye Tracking-Brillen in der Ulmer
Innenstadt ist in keiner Weise dazu geeignet, repräsentative Daten zu generieren.
- 213 Zum Einen wurde dieser Test gerade einmal mit 14 (!) Probanden durchgeführt;
zum anderen wurden die Probanden „in Anbetracht des hohen Wertes des Geräts“
stets von einem Versuchsleiter begleitet. Auch die Autoren konstatieren hier, dass
dadurch „Verzerrungen des Verhaltens der Probanden nicht auszuschließen“ sind.
Aus fachlicher Sicht sind die hieraus gewonnenen Ergebnisse völlig unbrauchbar.
Ähnlich verhält es sich mit dem Einsatz von GPS-Tracker zur Aufzeichnung von
Laufwegen: Tests mit lediglich 23 Probanden sind nicht dazu geeignet, auch nur
annähernd repräsentative Ergebnisse zu liefern.
Der von den Autoren formulierte Anspruch, „allgemeingültige Orientierungs-,
Attraktivitäts- und Entscheidungsmuster von Innenstadtbesuchern“ zu erfassen,
zusammen mit den nicht vorhandenen Erfahrungswerten zur Validität der
Ergebnisse hätte eine hohe Fallzahl der Stichprobe, diverse
Plausibilitätsprüfungen sowie Kontrolluntersuchungen und eine vorsichtige,
zurückhaltende Verwendung der Ergebnisse durch die Autoren nahegelegt; dies
ist nicht erkennbar.
Aus den Ergebnissen der dargestellten Verfahren zur Datenerhebung ziehen die Autoren
Schlüsse, die teilweise mindestens stark interpretierend wenn nicht gar spekulativ sind.
Hier wird bestimmten Bildelementen, etwa historischen oder rekonstruierten Gebäuden im
Hintergrund, Einzelpersonen oder Personengruppen, gekrümmten oder geraden Wegen
eine mehr oder wenige große Bedeutung beigemessen, ohne etwa Effekte des
Bildaufbaus (Zentralperspektive) oder die Lage der Elemente im Bild zu berücksichtigen.
Zudem bleiben z.T. deutliche Abweichungen in den Daten unkommentiert, während
wiederum andereseits aus eher geringen Abweichungen bedeutende Erkenntnisse
destilliert werden.
zu c) Modellrechnung
Die Autoren verweisen einleitend auf verschiedene Einschränkungen und Begrenzungen
in der Aussagenreichweite und der Realitätsnähe dieser Modellrechnungen („methodische
Restriktionen“, idealisiertes und (...) reduziertes Abbild der Realität“, „keine Werte im
Sinne einer mit Sicherheit eintretenden Größe“). Diese Einschränkungen und
Begrenzungen der Aussagenreichweite finden sich dann aber nicht mehr in der
Darstellung und Kommentierung der Ergebnisse der Modellrechnung. Unabhängig von
den erwähnten methodischen Restriktionen einer solchen Modellrechnung, dem
idealisierten und reduzierten Abbild der Realität, den rein mathematischen Größen und
dem „wissenschaftlichen Neuland“ sehen sich die Autoren der Studie in der Lage
Aussagen dahingehend zu treffen, dass z.B. die Platzgasse durch die Sedelhöfe einen
Frequenzrückgang zwischen 7 und 12 %, die Hafengasse gar 25 – 30 % zu erwarten
hätten.
Die Studie geht von einer gleichen Attraktivität und Anziehungskraft der Sedelhöfe und
der Bahnhofstraße aus. Ohne diese Annahme ist das vom Verfasser zu Grunde gelegte
mathematische Modell zur Aufteilung der Passantenströme nicht haltbar. Dabei werden
jedoch wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen.
Die Modellannahmen der Studie reduzieren die prognostizierten Wegeentscheidungen auf
die durch Befragung und Experiment gewonnenen subjektiven Verhaltensmuster auf der
Grundlage nicht ausreichender Daten. Tatsächlich messbare Aspekte wie grundlegende
räumliche Dispositionen, Dimensionierung der Straßen und Gassen sowie Flächengrößen
bleiben unberücksichtigt.
In den Sedelhöfen werden in einem in den Stadtraum integrierten offenen Stadtquartier
18.000 qm Verkaufsfläche (VK) neu errichtet. Dem gegenüber stehen derzeit ca. 42.000
qm VK in der Bahnhofstraße und ca. 27.900 qm VK in der Hirschstraße. Insgesamt weist
die Innenstadt im Bestand ca. 130.000 qm VK auf. Die Sedelhöfe werden die
- 214 Verkaufsfläche der Innenstadt somit moderat um ca. 14% erweitern. Dies und die reinen
Verkaufsflächenzahlen finden jedoch in der Studie keine angemessene Betrachtung.
Eine weitere Prämisse für die Modellrechnung sind Wegelängen und Geschwindigkeiten
der Passanten. Der rechnerische Ansatz für die durchschnittlich zurückgelegte
Wegestrecke in der Ulmer Innenstadt beruht auf der Selbsteinschätzung der befragten
Passanten und Probanden und beträgt danach rund 2 km. Diese Angabe hat für die
Modellrechnung insofern einige Bedeutung, als daraus Konsequenzen gerade für weiter
entfernte Einkaufslagen abgeleitet werden. Diesem wichtigen Parameter lediglich eine
Selbsteinschätzung der Probanten zugrunde zu legen, ist in keiner Weise dazu geeignet,
belastbare Ergebnisse zu erzielen – insbesondere wenn man bedenkt, dass die
innerstädtischen Wegstrecken gerade der einkaufenden Kunden weniger zielgerichtet
sind und damit reelle Anhaltspunkte für zurückgelegte Wegstrecken fehlen.
Eine weitere, in der Systematik der Modellrechnung begründete Problematik liegt darin,
dass sich Unschärfen und statistische Abweichungen infolger der
Hintereinanderschaltung mehrerer Entscheidungspunkte potenzieren und die Ergebnisse
insbesondere für die weiter entfernt liegenden Bereiche immer unschärfer werden lassen.
Aus fachlicher Sicht treffen die Autoren hier Aussagen, welche in dieser Konsequenz
auch im Rahmen einer Modellrechnung nicht haltbar sind. Dies gilt insbesondere in
Anbetracht gerade auch der fragwürdigen methodischen Grundlagen, der kritisch zu
hinterfragenden Prämissen der Modellrechnung ebenso wie auch der fehlenden
Transparenz und Nachvollziehbarkeit in der Darstellung. Somit bestehen aus fachlicher
Sicht erhebliche Zweifel an der Wissenschaftlichkeit und Objektivität.
zu d) Vorschläge zur Anpassung der Planung
Die Vorschläge zur Anpassung der Plaung Sedelhöfe sind nach Aussage der Autoren aus
der Perspektive der etablierten Einzelhändler in der Ulmer Innenstadt formuliert. Die
anschließende, ausdrücklich formulierte Fokussierung auf eine verstärkte Lenkung der
Passantenströne in die Bahnhofstraße lässt aber vielmehr vermuten, dass nicht in erster
Linie die Händlerschaft der Innenstadt in Gänze, sondern vielmehr speziell die Geschäfte
in der Bahnhofstraße, also gerade auch die Häuser der Auftraggeber der Studie, von den
Vorschlägen profitieren sollen. Hier bestehen grundsätzlich Zweifel an der Objektivität der
Vorschläge.
Die Autoren blenden zudem gänzlich aus, dass Stadtplanung nicht in erster Linie auf
verhaltenspsychologischen Erkenntnissen aus dem Bereich des Einzelhandels beruht,
sondern eine Vielzahl von Einflussfaktoren stadträumlicher, funktionaler, gestalterischer
und ökonomischer Art in sich vereint. Die Sedelhöfe sind vor allem ein Projekt der
Stadtentwicklung zur Restrukturierung eines lange Zeit vernachlässigten innerstädtischen
Quartiers und folgen daher zuforderst den Prämissen der Stadtplanung.
Fazit:
Die Studie der Ostfalia Hochschule weist erhebliche methodische Mängel auf. Die vom
Verfasser getroffenen Grundannahmen sind selektiv und spekulativ. Die Auswahl und
Bewertung der Aspekte der Datengenerierung lassen wesentliche Gesichtspunkte außer
Acht und genügen schon auf Grund der geringen Fallzahlen nicht wissenschaftlichen
Ansprüchen und damit Anforderungen an Allgemeingültigkeit und Nachvollziehbarkeit. Die
Ergebnisse der Studie beruhen weitgehend auf rein subjektiven Verhaltensmustern.
Die Sedelhöfe werden zweifelsohne zu einer Veränderung im Passantenverhalten führen,
allein schon dadurch, dass neuer attraktiver öffentlicher Raum entsteht, wo bisher
Straßenverkehrsflächen prägend waren. Deren Auswirkungen sind verlässlich jedoch
- 215 ausschließlich durch künftige Erhebungen zu ermitteln. Unter Betrachtung der
vorgenannten Gesichtspunkte sowie der fachgutachterlichen Beratung der ecostra GmbH
wird festgestellt, dass die Studie der Ostfalia Hochschule zur Bewertung künftiger durch
die Sedelhöfe verursachter Änderungen der Passantenströme nicht geeignet ist.
Erkenntnisse, die Auswirkungen auf den vorliegenden Bebauungsplan hätten, sind aus
der Studie nicht zu ziehen.
8.
Die aufgeführten Stellungnahmen erfordern keine Änderungen bzw. Ergänzungen am
Bebauungsplanentwurf i.d.F. vom 20.02.2014.
Der vom Büro für Stadtplanung für die Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht
ausgearbeitete Bebauungsplan kann ohne Änderung oder Ergänzung Grundlage der
weiteren Beschlussfassung sein. Eine erneute Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist
nicht erforderlich.
9.
Der Bebauungsplan i.d.F. vom 20.06.2014 und die Satzung der örtlichen Bauvorschriften
können gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches bzw. § 74 Landesbauordnung BadenWürttemberg als Satzungen erlassen und die beiliegende Begründung i. d. F. vom
20.06.2014 hierzu festgelegt werden.
Nähere Erläuterungen erfolgen in der Sitzung des Fachbereichsausschusses.