Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 14 - Schalltechnische Untersuchung.pdf
Größe
3,1 MB
Erstellt
12.10.15, 21:53
Aktualisiert
27.01.18, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 14 zu GD252/14
Immissionsschutz
Erschütterungsuntersuchung
Bau- und Raumakustik
Industrie- und Arbeitslärm
Geruchsbewertung
BImSchG-Messstelle nach § 26, 28 für
Emissionen und Immissionen von Lärm
und Erschütterungen
Schaezlerstraße 9
86150 Augsburg
Tel. +49 (821) 3 47 79-0
Fax +49 (821) 3 47 79-55
www.bekon-akustik.de
Projekt:
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Sedelhöfe" der Stadt Ulm
Ort / Lage:
Stadt Ulm - Stadtmitte
Auftraggeber:
Stadt Ulm
Münchner Straße 2
89073 Ulm
Bezeichnung:
LA13-238-G01-01.docx
Gutachtenumfang:
39 Seiten
Datum:
16.12.2013
Bearbeiter:
Dipl.-Ing. (FH) Johann Storr
Telefon:
+49 (821) 34779-11
eMail:
Johann.Storr@bekon-akustik.de
BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH
Schaezlerstraße 9
86150 Augsburg
Geschäftsführer: Dipl.-Ing. (FH) Johann Storr
Handelsregister: Amtsgericht Augsburg HRB 18332
USt-IdNr.: DE172462456
D-U-N-S 31-366-9939
Projekt:
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Sedelhöfe" der Stadt Ulm
Datum:
16.12.2013
Auftragsnummer: LA13-238-G01-01.docx Seite: 2
Inhaltsverzeichnis
Seite
1.
Begutachtung
4
2.
Berechnung
5
2.1
Situation und Aufgabenstellung
5
2.1.1
Gewerbelärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets
5
2.1.2
Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet
5
2.2
Grundlagen
5
2.3
Örtliche Gegebenheiten
7
2.4
Beschreibung der untersuchten Immissionspunkte
7
2.5
Berechnung und Bewertung der Immissionskontingente
8
2.5.1
Systematik der Lärmkontingentierung
8
2.5.2
Berechnung der Zusatzbelastung
9
2.5.2.1
Berechnung der Zusatzbelastung
9
2.5.2.2
Bewertung der Zusatzbelastung
11
2.6
Schallemissionen auf öffentlichen Verkehrswegen
12
2.6.1
Straßenverkehr
12
2.6.2
Schienenverkehr
12
2.6.3
Berechnete Lärmimmissionen
13
3.
Qualität der Prognose
13
4.
Textvorschläge für den Bebauungsplan
14
4.1
Satzung
15
4.1.1
Zulässige Lärmemissionen nach der DIN 45691:2006-12 (§1 Abs.4 Nr.2 BauNVO)15
4.1.2
Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor Lärmimmissionen (§9 Abs.24 BauGB)
16
4.1.3
Zugänglichkeit der Normen, Richtlinien und Vorschriften
16
4.2
Begründung
17
5.
Abkürzungen der Akustik
26
6.
Anlagen
27
6.1
Übersichtsplan
28
6.2
Lage der Immissionspunkte
29
6.3
Berechnung der Zusatzbelastung
30
6.3.1
Bezugsfläche
30
6.3.2
Berechnung der Immissionskontingente
31
6.3.3
Zusatzkontingente
33
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Projekt:
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Sedelhöfe" der Stadt Ulm
Datum:
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6.4
Zulässige Lärmimmissionen
34
6.4.1
Tagsüber
34
6.4.2
Nachts
35
6.5
Verkehrslärmimmissionen
36
6.5.1
Tagsüber
36
6.5.2
Nachts
37
6.5.3
Maßgebliche Außenlärmpegel
38
S 18.06.14 16:45 P 03.07.14 14:29
Projekt:
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Sedelhöfe" der Stadt Ulm
Datum:
16.12.2013
1.
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Seite: 4
Begutachtung
Die Stadt Ulm plant die Aufstellung des Bebauungsplanes "Sedelhöfe" für ein Kerngebiet in
Ulm.
Es ist zu prüfen, ob durch die zulässigen Nutzungen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verursacht werden und die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erfüllt werden.
Um dies für die umliegenden vorhandenen schutzbedürftigen Nutzungen sicherzustellen,
werden für die maßgeblichen Flächen Schallemissionsbeschränkungen in Form von Geräusch-Emissionskontingenten nach der DIN 45691 vorgeschlagen.
In unmittelbarer Nähe verlaufen verschiedene Verkehrswege (Straßenverkehr, Straßenbahn,
Bundesbahn). Die Untersuchungen haben gezeigt, dass an den relevanten Immissionspunkten innerhalb des Plangebietes die Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 überschritten werden. Die Immissionsgrenzwerte der sechzehnten Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung 16. BImSchV) vom
12. Juni 1990 werden an diesen Immissionspunkten ebenfalls überschritten. Daher wurden
passive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärmimmissionen für die neuen
schutzbedürftigen Nutzungen im Plangebiet vorgeschlagen.
Augsburg, den 16.12.2013
BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH
Dipl.-Ing. (FH) Johann Storr
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2.
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Seite: 5
Berechnung
2.1 Situation und Aufgabenstellung
Die Stadt Ulm plant die Aufstellung des Bebauungsplanes „Sedelhöfe" für ein Kerngebiet im
Bereich der Stadtmitte.
2.1.1 Gewerbelärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets
Es befinden sich außerhalb des Plangebietes bestehende Nutzungen deren Lärmemissionen
als Vorbelastung im Sinne von Gewerbelärm heranzuziehen sind.
Die Auswirkungen der Gewerbelärmemissionen (Gesamtbelastung aus Vorbelastung plus
Zusatzbelastung aus dem Plangebiet) auf schutzbedürftige Nutzungen (Wohnen, Büros,
Praxen usw.) außerhalb des Plangebietes sind zu ermitteln und zu bewerten. Unzumutbare
Lärmemissionen aus dem Plangebiet sind nicht zulässig.
Hierzu sind für die Flächen des Plangebietes die möglichen zulässigen Lärmemissionen zu
ermitteln und die sich so ergebenden Lärmkontingente nach der DIN 45691 festzulegen.
Somit kann sichergestellt werden, dass die im Baugesetzbuch (BauGB) vorgegebenen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse erfüllt werden und entsprechend dem BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) schädliche Umwelteinwirkungen soweit wie möglich
vermieden werden (siehe Punkt 2.5 und 4.1.1).
2.1.2 Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet
Das Plangebiet befindet sich im Einwirkungsbereich verschiedener Verkehrswege. Die Auswirkungen des Verkehrslärmes sollen untersucht werden. Es sind die erforderlichen baulichen Schallschutzmaßnamen für schutzbedürftige Nutzungen (Wohnen, Büro, Praxen usw.)
auszuarbeiten (siehe Punkt 2.6und 4.1.2).
2.2 Grundlagen
/A/ Ortsbesichtigung durch die BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH am 07.11.2013
/B/ Bebauungsplanentwurf "Sedelhöfe", Stand 03.12.2013, erhalten am 12.12.2013 vom Büro für Stadtplanung Zint
/C/ Angaben zu den Verkehrszahlen auf den umliegenden Straßen, erhalten am 05.11.2013
von der DR. BRENNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH
/D/ Angaben zu den Verkehrszahlen der Straßenbahnlinie, erhalten am 05.11. 2013 von der
Stadt Ulm
/E/ Planfeststellungsunterlagen - Ausbau- und Neubaustrecke Stuttgart – Augsburg; Bereich
Wendlingen – Ulm; Abschnitt 2.5a1 Ulm Hbf NBS-km 81,768 bis 82,406 Bau-km 0,000
bis 0,502, erhalten am 26.11.2013 von der Stadt Ulm
/F/ Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414)
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/G/ 4. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO), vom 23. Januar 1990
/H/ Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche,
Erschütterungen
und
ähnliche
Vorgänge,
BImSchG
-
Bundes-
Immissionsschutzgesetz, vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830)
/I/ TA Lärm "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm", vom 26.08.1998
/J/ Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung 16. BImSchV), 12. Juni 1990
/K/ Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, RLS-90, Ausgabe 1990
/L/ RBLärm-92. Rechenbeispiele zu den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Bundesministerium für Verkehr, Abt. Straßenbau (Hrsg.), erarbeitet durch die Forschungsgesellschaft für Strassen- und Verkehrswesen, Arbeitsausschuss: ”Immissionsschutz an
Straßen“, Ausgabe 1992, Bonn
/M/ Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen (Schall 03), Ausgabe 1990
/N/ DIN 18005-1, "Schallschutz im Städtebau, Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung", Ausgabe Juli 2002 und Beiblatt 1 zur DIN 18005 Teil 1 Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren; "Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche
Planung" Ausgabe: Mai 1987
/O/ DIN ISO 9613, Teil 2, "Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren", Entwurf Ausgabe September 1997
/P/ DIN 45691:2006-12 "Geräuschkontingentierung"
/Q/ DIN 4109, "Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise", vom November
1989
/R/ DIN 4109 Beiblatt 1 "Schallschutz im Hochbau, Ausführungsbeispiele und Rechenverfahren", vom November 1989
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2.3 Örtliche Gegebenheiten
Das Gelände ist annähernd eben und es bestehen keine natürlichen Abschirmungen.
2.4 Beschreibung der untersuchten Immissionspunkte
Es wurden die Lärmimmissionen an allen relevanten Immissionspunkten im Umfeld des
Plangebietes ermittelt. Die Lage der Immissionspunkte ist der Anlage 6.2 zu entnehmen. Es
wurden die Lärmimmissionen an folgenden Immissionspunkten ermittelt:
IP
Beschreibung
IRW
Gewerbe
ta
na
Fl.Nr.
Nutz.
119/2
MK
60
45
119/5
MK
60
60
IP02
Wohn- und Geschäftsgebäude,
Olgastraße 62
Geschäftgebäude, Keltergasse 2
IP03
Geschäftsgebäude, Olgastraße 66
120/1
MK
60
60
IP04
Geschäftsgebäude, Olgastraße 72
Wohn- und Geschäftsgebäude,
Keltergasse 5
Wohn- und Geschäftsgebäude,
Heigeleshof 2
Kirche
117/2
MK
60
60
63/6
MK
60
45
62/2
MK
60
45
131/1
MK
60
60
Geschäftgebäude, Sedelhofgasse 8
Wohn- und Geschäftsgebäude,
Heigeleshof 3
Wohn- und Geschäftsgebäude,
Sedelhofgasse 13
Wohn- und Geschäftsgebäude,
Bahnhofstraße 18
Geschäftsgebäude, Friedrich-EbertStraße 7
Hauptpost, Bahnhofsplatz 2
131/2
MK
60
60
131/4
MK
60
45
68/1
MK
60
45
65/3
MK
60
45
61/1
MK
60
60
~
MK
60
60
IP01
IP11
IP12
IP13
IP14
IP15
IP21
IP22
IP23
IP31
Tabelle 1: Beschreibung der untersuchten Immissionspunkte
Legende:
IP
: Immissionspunkt
Fl.Nr.
: Flurnummer
Nutz.
: Bauliche Nutzung
1
IRW
: Immissionsrichtwert der TA Lärm
2
MK
: Kerngebiet (entspricht Mischgebiet)
Alle Pegel in dB(A)
Die bauliche Nutzung der Flächen ergibt sich entsprechend den Ausführungen in der Begründung (siehe Punkt 4.2).
1
Für mit reinen Geschäftsgebäuden bebaute Grundstücke wurde, da die Schutzwürdigkeit nachts und tagsüber
gleich ist (es wird z.B. von Bürotätigkeiten eventuell auch nachts ausgegangen), auch nachts von einem zulässigen
Immissionsrichtwert von 60 dB(A) ausgegangen. Dies wurde nur für die Grundstücke so gehandhabt, für die von
einer dauerhaften Nutzung als reines Geschäftsgebäude (z.B. Büronutzung) auszugehen ist. Für Grundstücke mit
einer Wohnnutzung, bzw. für die eine Wohnnutzung nicht dauerhaft auszuschließen ist, wurde von den zulässigen
Lärmimmissionen nach der TA Lärm ausgegangen.
2
Im Beiblatt 1 zur der DIN 18005 sind um 5 dB(A) höhere Werte angegeben. Da aber in der nachfolgenden Genehmigungsplanung die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zur Anwendung kommen, wurden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu Grunde gelegt.
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Bezeichnung
Beurteilungszeit in Stunden
von
bis
tags (ta)
16
06.00 Uhr
22.00 Uhr
nachts (na)
8
22.00 Uhr
06.00 Uhr
Tabelle 2: Beurteilungszeiträume
2.5 Berechnung und Bewertung der Immissionskontingente
2.5.1 Systematik der Lärmkontingentierung
Im Bebauungsplanverfahren durch die Stadt:
Die Geräuschkontingentierung nach der DIN 45691/P/ regelt, wie viel Lärm von den Flächen
im Plangebiet ausgehen (emittiert) darf und wie viel Lärm im Umfeld des Plangebietes einwirken (immittieren) darf.
Es wird festgelegt, welche schutzbedürftige Nutzungen (Wohnungen, Büros, Praxen usw.) im
Umfeld des Plangebietes vorhanden sind und welche Lärmimmissionen dort ankommen dürfen. Es werden exemplarisch für einzelne Bereiche Immissionsorte festgelegt, an denen die
Lärmimmissionen berechnet werden.
Nun wird geprüft ob sich anderer Lärmemittenten im Sinne der TA Lärm im relevanten Umfeld des Plangebietes befinden und wie hoch die eventuelle Vorbelastung durch diese ist.
Auf Basis der Vorbelastung wird nun festgelegt, welche Lärmemissionen für die Nutzungen
im Plangebiet zulässig sind.
Es werden für die relevanten Flächen im Plangebiet Emissionskontingente festgelegt und die
sich ergebenden Lärmimmissionen an den Immissionsorten berechnet. In einem Iterationsprozess werden die Emissionskontingente dann so lange angepasst bis sich Immissionskontingente ergeben die einerseits möglichst hoch sind um eine entsprechende Nutzung im
Plangebiet zu ermöglichen und andererseits die Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionen
an allen Immissionsorten sicherstellen.
Da die Entfernungen der Immissionsorte zum Plangebiet verschieden sind und je nach baulicher Nutzung verschieden hohe Lärmimmissionen zulässig sind, ergibt sich an einigen Immissionsorten eine wesentliche Unterschreitung der zulässigen Lärmimmissionen. Um auch
hier höhere Lärmemissionen aus dem Plangebiet zuzulassen werden für einzelne Winkelsektoren Zusatzkontingente vergeben. Somit gilt innerhalb eines Winkelsektors das Immissionskontingent plus den jeweiligen Wert des Zusatzkontingentes.
Somit ist im Bebauungsplan festgesetzt, wie viel Lärm an den Immissionsorten durch
Lärmemissionen aus dem Plangebiet ankommen darf.
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Seite: 9
Im nachfolgenden Genehmigungsverfahren durch den Antragsteller:
Im Rahmen der Genehmigung für den Bau und die spätere Nutzungen im Plangebiet muss
dann der Betreiber des Einkaufcenters nachweisen, dass die sich aus dem Bebauungsplan
ergebenden zulässigen Lärmimmissionen im Umfeld des Plangebietes eingehalten werden.
Die Sicherstellung der Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionen wird somit der nachfolgenden Genehmigungsplanung überlassen.
2.5.2 Berechnung der Zusatzbelastung
2.5.2.1 Berechnung der Zusatzbelastung
Die Berechnung der Immissionskontingente erfolgte nach der DIN 45691:2006-12 "Geräuschkontingentierung" /P/.
Die Bezugsfläche ist der Anlage 6.3.1 zu entnehmen. Die Berechnung der Immissionskontingente ist der Anlage 6.3.2 zu entnehmen.
Folgende Emissionskontingente werden angesetzt:
Emissionskontingente LEK tags und nachts in dB(A):
MK 1
tags LEK = 62 dB(A)
nachts LEK = 47 dB(A)
MK 1b
tags LEK = 70 dB(A)
nachts LEK = 55 dB(A)
MK 2
tags LEK = 60 dB(A)
nachts LEK = 45 dB(A)
Tabelle 3: Emissionskontingente
Legende:
LEK
: Emissionskontingent nach DIN 45691:2006-12
Alle Pegel in dB(A)
Für das Plangebiet ist ein Zusatzkontingent vorgesehen.
Sektor (k)
Anfang
A
B
C
D
E
F
G
323
323
29
49
132
238
238
Ende
29
29
49
132
238
323
323
Zusatzkontingent LEK,zus,k
tags
3,0
3,0
7,0
2,0
0,0
3,0
3,0
nachts
10,0
3,0
7,0
3,0
0,0
8,0
3,0
Abstand
Bis 54 m
über 54 m
~
~
~
Bis 36 m
über 36 m
Tabelle 4: Zusatzkontingente
Legende:
LEK, zus
: Zusatzkontingent nach DIN 45691:2006-12
Alle Pegel in dB(A)
In der Tabelle 4 werden die Zusatzkontingente aufgeführt. Die Lage ist der Anlage 6.3.3 zu
entnehmen.
S 18.06.14 16:45 P 03.07.14 14:29
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GesamtImmissionskontingent
Zusatzkontingent
Immissionskontingent
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IP
ta
na
ta
na
ta
na
IP01
IP02
IP03
IP04
IP11
IP12
IP13
IP14
IP15
IP21
IP22
IP23
IP31
55,1
56,7
55,3
50,1
53,8
53,5
55,9
56,0
52,7
58,0
58,7
59,5
50,9
40,1
41,7
40,3
35,1
38,8
38,5
40,9
41,0
37,7
43,0
43,7
44,5
35,9
3,0
3,0
3,0
7,0
2,0
2,0
2,0
2,0
2,0
0,0
0,0
0,0
3,0
3,0
8,0
10,0
7,0
3,0
3,0
3,0
3,0
3,0
0,0
0,0
0,0
3,0
58,1
59,7
58,3
57,1
55,8
55,5
57,9
58,0
54,7
58,0
58,7
59,5
53,9
43,1
49,7
50,3
42,1
41,8
41,5
43,9
44,0
40,7
43,0
43,7
44,5
38,9
Tabelle 5: Berechnung der Gesamtimmissionskontingente
Alle Pegel in dB(A)
Es ergeben sich die in der Tabelle 5 aufgeführten Immissionskontingente. Die Immissionskontingente stellen gleichzeitig die Beurteilungspegel für die zulässigen Lärmemissionen aus
dem Bebauungsplangebiet dar.
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2.5.2.2 Bewertung der Zusatzbelastung
In der nachfolgenden Tabelle werden die Beurteilungspegel mit den Orientierungswerten
verglichen.
IRW
IP
IP01
IP02
IP03
IP04
IP11
IP12
IP13
IP14
IP15
IP21
IP22
IP23
IP31
ta
60
60
60
60
60
60
60
60
60
60
60
60
60
na
45
60
60
60
45
45
60
60
45
45
45
60
60
BP bzw L IK
ta
58,1
59,7
58,3
57,1
55,8
55,5
57,9
58,0
54,7
58,0
58,7
59,5
53,9
na
43,1
49,7
50,3
42,1
41,8
41,5
43,9
44,0
40,7
43,0
43,7
44,5
38,9
Bewertung
ta
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
na
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
Unterschreitung
ta
1,9
0,3
1,7
2,9
4,2
4,5
2,1
2,0
5,3
2,0
1,3
0,5
6,1
na
1,9
10,3
9,7
17,9
3,2
3,5
16,1
16,0
4,3
2,0
1,3
15,5
21,1
Tabelle 6: Bewertung der Immissionskontingente (Beurteilungspegel) für Gewerbelärmimmissionen
Legende:
red. IRW
LIK
BP
Bewertung
: reduzierter Immissionsrichtwert
: Immissionskontingent nach DIN 45691:2006-12
: Beurteilungspegel
: "+" entspricht Unterschreitung
"Zahl" entspricht dem Wert der Überschreitung
Alle Pegel in dB(A)
Der Tabelle 6 sind die berechneten Immissionskontingente (Beurteilungspegel) zu entnehmen. Es werden die Orientierungswerte an den relevanten Immissionspunkten unterschritten
(Bewertung siehe Begründung unter Punkt 4.2).
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2.6 Schallemissionen auf öffentlichen Verkehrswegen
2.6.1 Straßenverkehr
Die Berechnungen sind nach der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen /K/ durchzuführen.
Es wurde für jede Straße der Pegel berechnet, der sich in einem Abstand von 25 Metern zur
Straßenachse ergibt. Dieser Pegel wird als Lm,E25 bezeichnet. Durch den Lm,E25 kann das Maß
der Lärmemission der betreffenden Straße beschrieben werden, wobei der Wert für die Tagzeit und für die Nachtzeit getrennt angegeben wird.
Eine Pegelerhöhung durch Mehrfachreflexionen wurde berücksichtigt, indem bei der Berechnung der Immissionen 10 Reflexionen erfasst wurden. Ein Pegelzuschlag zum Lm,E25 wurde
daher nicht gegeben.
Es wurde von den Verkehrsdaten nach /C/ für die Prognose 2025 ausgegangen.
In der nachfolgenden Tabelle werden die berechneten Emissionen aufgeführt.
Bezeichnung
Bahnhofstraße
Olgastraße
Keltergasse
West
Keltergasse Ost
DTV
2025
26.400
25.140
6.200
3.600
Zeit
ta
na
ta
na
ta
na
ta
na
M (pro Stunde)
KFZ
LKW
1584
33
290
2
1508
32
277
2
372
8
68
0
216
5
40
0
p%
LKW
2,1
0,6
2,1
0,6
2,1
0,6
2,1
0,6
v in km/h
Dv
PKW LKW [dB]
50
50
-5,6
50
50
-6,3
50
50
-5,6
50
50
-6,3
50
50
-5,6
50
50
-6,3
50
50
-5,6
50
50
-6,3
Lm,E 25
[dB(A)]
64,4
55,9
64,1
55,7
58,1
49,6
55,7
47,2
Tabelle 7: Verkehrsdaten für die Berechnung der Verkehrslärmemissionen auf den öffentlichen Verkehrswegen
Legende:
DTV
: durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke
M
: mittlere stündliche Verkehrsdichte in KFZ/h oder LKW/h
p
: LKW-Anteil in %
v
: Geschwindigkeit in km/h
Dv
: Pegelkorrektur für Geschwindigkeit in dB
Lm,E25
: Pegel in 25 m Entfernung in dB(A)
Alle Pegel in dB(A)
2.6.2 Schienenverkehr
Die Berechnungen sind nach der Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von
Schienenwegen (Schall 03), Ausgabe 1990 durchzuführen /M/. Es wurde ein vereinfachtes
Rechenverfahren in Anlehnung an die Daten der Planfeststellung /E/ durchgeführt. Es wurde
von einem Lm,E25 tagsüber und nachts von 72 dB(A) ausgegangen. Für Betonschwellen wird
ein Zuschlag von 2 dB und für den Bahnübergang ein Zuschlag von 5 dB berücksichtigt.
Für die Bahnlinie wurde ein Schienenbonus von 5 dB berücksichtigt.
Für die Straßenbahn wurde von 183 Fahrten tagsüber und 18 Fahrten nachts ausgegangen.
S 18.06.14 16:45 P 03.07.14 14:29
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Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Sedelhöfe" der Stadt Ulm
Datum:
16.12.2013
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Seite: 13
2.6.3 Berechnete Lärmimmissionen
Die sich ergebenden Lärmimmissionen sind in den Lärmkarten in der Anlage 6.5.3 in Form
von maßgeblichen Außenlärmpegeln dargestellt.
Es werden die berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109, "Schallschutz im
Hochbau, Anforderungen und Nachweise", vom November 1989, Tabelle 8 angegeben. Der
maßgebliche Außenpegel ist der berechnete Beurteilungspegel plus 3 dB(A). In der
DIN 4109 wird nur von den tagsüber auftretenden Lärmimmissionen ausgegangen.
Da sich die Lärmsituation nachts jedoch meist kritischer darstellt, wurde zur weiteren Berechnung der maßgebliche Beurteilungspegel tagsüber bzw. der um 10 dB(A) erhöhte Beurteilungspegel nachts herangezogen, je nachdem welcher Beurteilungspegel den höheren
Wert ergibt. Somit wird auch dem besonderen Schutz der Nachtruhe Rechnung getragen.
3.
Qualität der Prognose
Die sich aufgrund der Rechenoperationen ergebende Relevanzbreite liegt unter 1 dB(A).
Als Ausgangsdaten wurde auf Werte verschiedener vorhandener Untersuchungen zugegriffen. In diesen Untersuchungen sind die zu verwendenden Ausgangsdaten bereits so angesetzt, dass sie auf der sicheren Seite liegen. Daher ist auch davon auszugehen, dass die
Beurteilungspegel auf der sicheren Seite liegen und eine Einhaltung als sichergestellt anzunehmen ist.
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Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Sedelhöfe" der Stadt Ulm
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4.
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Textvorschläge für den Bebauungsplan
Entsprechend dem Bericht mit dem Titel "Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Sedelhöfe" der Stadt Ulm der BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH mit der
Bezeichnung "LA13-238-G01-01.docx" vom 16.12.2013 können folgende Texte als
Festsetzung und Begründung übernommen werden.
Hinweise für die Übernahme in die Planzeichnung und in den Textteil:
- Folgende Normen sind bei der Auslegung bereitzuhalten:
- DIN 4109 Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989
- DIN 18005-1, "Schallschutz im Städtebau, Teil 1: Grundlagen und
Hinweise für die Planung", Ausgabe Juli 2002
- Beiblatt 1 zur DIN 18005 Teil 1 Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren; "Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung" Ausgabe Mai 1987
- DIN 45691:2006-12 "Geräuschkontingentierung"
- VDI 2719 " Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen", Ausgabe August 1987.
-
In der Satzung ist zu ergänzen, wann und wo die Normen gemeinsam mit dem Bebauungsplan eingesehen werden können.
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4.1
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Satzung
4.1.1 Zulässige Lärmemissionen nach der DIN 45691:2006-12 (§1
Abs.4 Nr.2 BauNVO)
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden
Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach der DIN 45691:2006-12
"Geräuschkontingentierung" weder tags noch nachts überschreiten.
Emissionskontingente LEK tags und nachts in dB(A):
MK 1
tags LEK = 62 dB(A)
nachts LEK = 47 dB(A)
MK 1b
tags LEK = 70 dB(A)
nachts LEK = 55 dB(A)
MK 2
tags LEK = 60 dB(A)
nachts LEK = 45 dB(A)
Die Berechnungen sind mit einer Nachkommastelle genau durchzuführen.
Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente erfolgt für Immissionsorte außerhalb
des Plangebietes nach der DIN 45691:2006-12.
Erstreckt sich die Betriebsfläche eines Vorhabens über mehrere Teilflächen, so ist dieses
Vorhaben dann zulässig, wenn der sich ergebende Beurteilungspegel nicht größer ist als die
Summe der sich aus den Emissionskontingenten ergebenden Immissionskontingente.
Als Bezugsfläche ist die als Kerngebietsfläche MK1, MK1b bzw. MK2 festgesetzte Fläche
heranzuziehen.
Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans,
wenn der Beurteilungspegel Lr den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB unterschreitet.
Als Einfallswinkel ist von 360 Grad auszugehen.
Es ist folgendes Zusatz-Emissionskontingent LEK,zus,k zulässig:
Sektor (k)
A
B
C
D
E
F
G
Anfang
323
323
29
49
132
238
238
Ende
Zusatzkontingent LEK,zus,k
29
29
49
132
238
323
323
tags
3,0
3,0
7,0
2,0
0,0
3,0
3,0
nachts
10,0
3,0
7,0
3,0
0,0
8,0
3,0
Abstand
Bis 54 m
über 54 m
~
~
~
Bis 36 m
über 36 m
Die Winkelangaben der Tabelle beziehen sich auf den folgenden Bezugspunkt im
Gauß-Krüger-Koordinatensystem:
x= 3573053,00 (Rechtswert); y= 5362912,00 (Hochwert)
Die Richtungsangabe ist wie folgt definiert:
Norden
Osten
0 Grad
90 Grad
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Süden
180 Grad
Westen
270 Grad
Seite: 16
Der Abstand stellt die Entfernung in Meter vom Bezugspunkt bis zum Kreisbogen dar.
Die Gesamtemission berechnet sich aus der Summe aller Emissionskontingente im
Bebauungsplangebiet zuzüglich der Zusatz-Emissionskontingente LEK,zus,k.
Wenn es an schutzbedürftigen Nutzungen im Übergangsbereich von einem Sektor der
Zusatzemission in den nächsten zu verschieden hohen Immissionskontingenten LIK;ij kommt,
so ist das jeweils niedrigere Immissionskontingent maßgeblich.
4.1.2 Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor Lärmimmissionen
(§9 Abs.24 BauGB)
Für alle schutzbedürftigen Nutzungen im Sinne der DIN 4109, "Schallschutz im Hochbau,
Anforderungen und Nachweise", vom November 1989 sind die sich aus den maßgeblichen
Außenlärmpegeln ergebenden Anforderungen an den Schallschutz der Außenbauteile zu erfüllen.
Der maßgebliche Außenlärmpegel ist dem Bericht "Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Sedelhöfe" der Stadt Ulm" der BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH mit der
Bezeichnung LA13-238-G01-01.docx vom 16.12.2013 zu entnehmen oder kann im Rahmen
des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens berechnet werden.
Für alle Schlaf- und Kinderzimmer ist eine schallgedämpfte Lüftungseinheit (z.B. Schalldämmlüfter) erforderlich. Wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass der Beurteilungspegel
nachts unter 45 dB(A) liegt, kann eine aktive Belüftung entfallen.
4.1.3 Zugänglichkeit der Normen, Richtlinien und Vorschriften
Alle Normen und Richtlinien können bei der Stadt Ulm wann…..…. wo ……………..
eingesehen werden.
Die genannten Normen und Richtlinien sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig
gesichert hinterlegt.
Die genannten Normen und Richtlinien sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen
(Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin).
Die genannten Normen, Richtlinien und sonstige Vorschriften können auch bei der BEKON
Lärmschutz & Akustik GmbH (Schaezlerstr. 9, 86150 Augsburg, Tel. 0821-34779-0) nach
Voranmeldung kostenlos eingesehen werden.
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4.2 Begründung
Neue schutzbedürftige Nutzungen im Plangebiet
In der Bauleitplanung sind die Anforderungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
an gesunde Wohnverhältnisse zu beachten und es ist zu prüfen, inwiefern schädliche
Lärmimmissionen vorliegen und die Erwartungshaltung an den Lärmschutz in dem
Plangebiet erfüllt wird.
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich Wohn- und Geschäftshäuser in einem als
Kerngebiet einzustufenden Umfeld.
Die BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH wurde mit der Berechnung und Bewertung der
Lärmimmissionen beauftragt. Die Ergebnisse der Untersuchung können dem Bericht mit der
Bezeichnung LA13-238-G01-01.docx und dem Titel "Schalltechnische Untersuchung zum
Bebauungsplan "Sedelhöfe" der Stadt Ulm" mit dem Datum 16.12.2013 entnommen werden.
Nach den Ergebnissen der Lärmwirkungsforschung kann für Gebiete, die zum dauernden
Aufenthalt von Menschen vorgesehen sind (WR, WA und MI) bei einer Überschreitung von
65 dB(A) tagsüber und 55 dB(A) nachts eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr ganz
ausgeschlossen werden. Zur Konkretisierung der Anforderungen an gesunde
Wohnverhältnisse können diese Vorgaben herangezogen werden.
Es sind bei raumbedeutenden Maßnahmen die Flächen so zueinander anzuordnen, dass
schädliche Umwelteinwirkungen soweit wie möglich vermieden werden. Zur Konkretisierung
der Schädlichkeit können die Immissionsgrenzwerte der sechzehnten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung
16. BImSchV) herangezogen werden.
Entsprechend den Erkenntnissen der Weltgesundheitsorganisation (WHO – GUIDELINES
FOR COMMUNITY NOISE) sind bei Pegeln tagsüber über 55 dB(A) ernsthafte
Belästigungen und bei Pegeln tagsüber über 50 dB(A) geringe Belästigungen zu erwarten.
Die Schallpegel vor den geöffneten Fenstern von Schlafräumen (also auch Kinderzimmer)
sollen nachts 45 dB(A) nicht überschreiten.
Die Erwartungshaltung an den Schutz vor Verkehrslärm ist in den Orientierungswerten für
Verkehrslärm des Beiblattes 1 zur DIN 18005, Teil 1, "Schallschutz im Städtebau,
Berechnungsverfahren", vom Mai 1987 festgelegt. Die Orientierungswerte werden im
Plangebiet überschritten.
Zur Sicherung der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse wurden nach § 9 Abs. 1
Nr. 24 BauGB zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bauliche und sonstige technische
Vorkehrungen (Lärmschutzfenster, schallgedämpfte Lüftungseinheit (z.B. Schalldämmlüfter)
usw.) festgesetzt.
Da ohne Abschirmungen im gesamten Plangebiet nachts die Beurteilungspegel über
45 dB(A) liegen, wurden schallgedämpfte Lüftungseinheiten festgesetzt. Es wurde zudem
festgesetzt, dass in dem nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren zum
Einzelbauvorhaben gutachterlich nachgewiesen werden kann, dass sich aufgrund von
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Abschirmungen ein geringerer Pegel vor den Fenstern von schutzbedürftigen Nutzungen
ergibt.
Für Fassaden mit einem Beurteilungspegel über 45 dB(A) nachts ist eine Orientierung für
Fenster von Schlaf- und Kinderzimmern zu einer lärmabgewandten Fassade erforderlich. Ist
dies nicht möglich, ist zum Belüften mindestens ein weiteres Fenster an einer Fassade ohne
Überschreitung des Beurteilungspegels von 45 dB(A) bzw. eine schallgedämpfte
Lüftungseinheit (z.B. Schalldämmlüfter) notwendig. Somit kann sichergestellt werden, dass
ein gesunder Schlaf auch bei leicht geöffnetem Fenster (gekippt) möglich ist, bzw. dass eine
ausreichende Belüftung durch eine Belüftungsanlage gesichert ist.
Es gibt keine verbindliche Rechtsnorm, die vorgibt, ab welchem Außenpegel ein
"Wegorientieren" oder eine schallgedämpfte Lüftungseinheit (z.B. Schalldämmlüfter)
erforderlich ist. Im Beiblatt 1 zur DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau, Ausführungsbeispiele
und Rechenverfahren", vom November 1989 ist ein Auslösewert von 45 dB(A) angegeben.
Die vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (24. BImSchV – VerkehrswegeSchallschutzmaßnahmenverordnung) vom 4. Februar 1997 gibt vor, dass in allgemeinen
Wohngebieten bei einem Pegel von über 49 dB(A) ein Anspruch auf den Einbau von
Lüftungseinrichtungen besteht. In der VDI-Richtlinie 2719 "Schalldämmung von Fenstern und
deren Zusatzeinrichtungen" vom August 1987 wird ab einem Außenpegel von 50 dB(A) eine
Lüftungseinrichtung gefordert. Es wird zur Erzielung eines Innenpegels nachts von 25 dB(A)
bis 30 dB(A) ab einem Außenpegel von etwa 45 dB(A) eine "Wegorientierung" von Schlafoder Kinderzimmern, bzw. eine schallgedämpfte Lüftungseinheit (z.B. Schalldämmlüfter)
gefordert.
Somit ist im Bauantrag für die jeweiligen Gebäude bzw. im Rahmen der Gebäudeplanung
nachzuweisen, dass die sich unter Beachtung der Nutzung (Wohnung, Büro, Praxis usw.),
der Raumgröße, der Fensterflächenanteile und anderer Parameter ergebenden SchalldämmMaße eingehalten werden.
Schutz vor Gewerbelärm
Nach § 50 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge, BImSchG, sind
bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung
vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und
von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in
Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend
dem Wohnen dienenden Gebiete, sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie
möglich vermieden werden.
Um zu beurteilen, ob durch die zukünftige Nutzung des Bebauungsplangebietes als
Kerngebiet diese Anforderungen für die schützenswerte Bebauung hinsichtlich des
Schallschutzes erfüllt sind, können die Immissionsrichtwerte der TA Lärm herangezogen
werden. Im Beiblatt 1 zur der DIN 18005 sind um 5 dB(A) höhere Werte angegeben. Da aber
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in der nachfolgenden Genehmigungsplanung die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zur
Anwendung kommen, wurden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu Grunde gelegt
Die Definition der schützenswerten Bebauung richtet sich nach der Definition im Beiblatt 1
zur DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" und nach der TA Lärm "Technische Anleitung
zum Schutz gegen Lärm", vom 26.08.1998, Anhang A.1.3 "Maßgeblicher Immissionsort".
Zulässige Lärmimmissionen
Im Rahmen der Bauleitplanung sollen die im Beiblatt 1 zur DIN 18005, Ausgabe: Mai 1987
vorgegebenen Orientierungswerte möglichst nicht überschritten werden. Die Kommune als
Planungsträgerin gibt durch die Festsetzung von zulässigen Lärmemissionskontingenten vor,
welche Lärmemissionen zukünftig aus dem Bebauungsplangebiet emittiert (abgestrahlt)
werden dürfen. Auf Basis von normierten Rechenmethoden ergeben sich dann zulässige
Lärmimmissionen (auch als Immissionskontingent bezeichnet) an den umliegenden
schutzbedürftigen Nutzungen (z.B. Wohngebäuden, Schulen usw.), die sich an dem
Immissionsniveau orientieren. Unter Immissionsniveau sind die Lärmimmissionen zu
verstehen, welche zukünftig zulässig sein sollen. Aus Sicht des Immissionsschutzes kann
dabei auch ein Immissionsniveau unterhalb der Orientierungswerte durch die Kommune
angestrebt werden. Dies ist z. B. dann angezeigt, wenn "auf der grünen Wiese" ein neues
Gewerbegebiet ausgewiesen wird und weitere Gewerbegebiete geplant sind oder ein
vorhandenes Wohngebiet als besonders schutzbedürftig eingestuft wird. Um wie viel dB(A)
die Orientierungswerte unterschritten werden, legt die Kommune fest und richtet sich nach
den jeweils vorliegenden Gegebenheiten.
Ebenso kann durch die Kommune ein Immissionsniveau oberhalb der Orientierungswerte im
Rahmen sachgerechter Abwägung zugelassen werden. Dies ist z.B. dann möglich, wenn
bereits Lärmimmissionen als Vorbelastung an den umliegenden schutzbedürftigen
Nutzungen einwirken. Für die maximale Höhe des vorgesehenen Immissionsniveaus gibt es
keine gesetzlichen Vorgaben. Als "Orientierung" kann auf die TA Lärm vom 26.08.1998 und
die Verkehrslärmschutzverordnung (Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes, 16. BImSchV, 12. Juni 1990) zurückgegriffen werden. In der TA
Lärm wird für besondere Situationen unter "Gemengelage Punkt 6.7" eine "Obergrenze" für
zum Wohnen dienende Gebiete von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts angegeben. In
der Verkehrslärmschutzverordnung werden für reine Wohngebiete und für allgemeine
Wohngebiete Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts
angegeben. Die sich an der "Enteignungsschwelle" orientierenden Werte für das
Immissionsniveau von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts sollen in der Bauleitplanung
nicht herangezogen werden, da hier die Einhaltung der Anforderung an gesunde
Wohnverhältnisse nicht mehr sichergestellt ist.
Für Gebäude in Bereichen ohne rechtsverbindlichen Bebauungsplan wurde von der
Schutzwürdigkeit eines Kerngebiets ausgegangen, bzw. es wurde von der Festsetzung als
Kerngebiet zur Bewertung der Schutzwürdigkeit ausgegangen. Falls sich für einzelne
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Seite: 20
Bereiche die bauliche Nutzung eines allgemeinen Wohngebietes darstellen sollte, wird hier
aufgrund der allgemeinen Vorbelastung von der tatsächlichen Schutzwürdigkeit eines
Kerngebietes ausgegangen.
Zulässige Lärmemissionen nach der DIN 45691:2006-12 – Methodisches Vorgehen
Um eine Überschreitung der zu Grunde zu legenden Gewerbelärmimmissionen an der
schützenswerten Bebauung zu verhindern, wurden Emissionskontingente mit
Zusatzkontingente für das Bebauungsplangebiet festgesetzt. Dabei wurde von den
zumutbaren Werten für ein Kerngebiet (entsprechend den Immissionsrichtwerten der TA
Lärm) von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) ausgegangen. Es wurden exemplarisch
an den umliegenden Gebäuden Immissionspunkte ausgewählt, an denen die dann
zulässigen Lärmimmissionen berechnet wurden.
Bei Grundstücken ohne vorhandene oder vorgesehene Wohnnutzung nachts (z.B.
Büronutzung) wurde nachts ein zumutbarer Wert von 60 dB(A) angenommen,
Das Emissionskontingent wurde dann iterativ so festgelegt, dass an allen Immissionspunkten
die Immissionsrichtwerte unterschritten werden. Dann wurden die Zusatzkontingente so
festgelegt, dass die Immissionsrichtwerte annähernd ausgeschöpft werden. Dabei wurde
darauf geachtet, dass sich durch mögliche vorhandene Vorbelastungen von anderen
Gewerbebetrieben oder sonstigen Nutzungen die dem Bewertungsmaßstab der TA Lärm
unterliegen, keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte ergibt.
Die Festsetzung der Emissionskontingente erfolgte nach der DIN 45691:2006-12
"Geräuschkontingentierung". Um der hier erforderlichen hohen Genauigkeit gerecht zu
werden, sind die Berechnungen (in Abweichung zur DIN 45691) mit einer Nachkommastelle
genau durchzuführen.
Als Einfallswinkel ist von 360 Grad auszugehen. Somit ist festgelegt, dass z.B. die
Eigenabschirmung einer Gebäudefassade eines betrachteten Wohngebäudes nicht
herangezogen wird.
Erstreckt sich die Betriebsfläche eines Vorhabens über mehrere Teilflächen, so ist dieses
Vorhaben dann zulässig, wenn der sich ergebende Beurteilungspegel nicht größer ist als die
Summe der sich aus den Emissionskontingenten ergebenden Immissionskontingente. Es
werden somit alle Immissionskontingente LIK,i,j aus den Teilflächen (i) an den relevanten
Immissionspunkten (j) ermittelt und logarithmisch aufsummiert. Diese Summe stellt den Wert
dar, der von dem zukünftigen tatsächlichen Anlagengeräusch nicht überschritten werden
darf.
Die Festsetzung von Emissionskontingenten (bisher war die Festsetzung von
"immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln" üblich) in Kerngebieten ist
nach § 1 Abs. 4 Baunutzungsverordnung zur Konkretisierung der besonderen Eigenschaften
der Betriebe und Anlagen im Bebauungsplangebiet möglich.
S 18.06.14 16:45 P 03.07.14 14:29
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Seite: 21
Somit werden die umliegenden schützenswerten Bebauungen vor unzumutbaren
Lärmeinwirkungen geschützt.
Durch die Gliederung hinsichtlich der Emissionseigenschaften (§1, Abs. 4 BauNVO) wird
somit geregelt, welche Schallemissionen die Betriebe und Anlagen aufweisen dürfen. Mit
dem festgesetzten Rechenverfahren ergibt sich dann auf dem Ausbreitungsweg für die
umliegenden schützenswerten Nutzungen der jeweilige Immissionsrichtwert-Anteil. Rechtlich
umstrittene Bezüge zu Gegebenheiten außerhalb des Plangebietes (Dämpfungen,
Immissionsorte usw.) sind somit in diesem Bebauungsplan nicht erforderlich.
Die Bezugsfläche kann auch dem Bericht mit der Bezeichnung LA13-238-G01-01.docx und
dem Titel "Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Sedelhöfe" der Stadt Ulm"
mit dem Datum 16.12.2013 entnommen werden.
Es ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berechnen, welcher
Immissionsrichtwert-Anteil (LIK;ij) sich für die jeweilige Teilfläche ergibt. Dieser kann aus den
festgesetzten Emissionskontingenten ohne die richtungsabhängige Zusatzemission
berechnet werden. Ferner ist zu berechnen, ob die zu erwartenden Lärmemissionen des sich
ansiedelnden Betriebes Beurteilungspegel verursachen, die unterhalb der
Immissionsrichtwert-Anteile liegen. Dies gilt für Vorhaben, deren Beurteilungspegel um
weniger als 15 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert liegen.
Die sich so ergebenden zulässigen Emissionen und darauf aufbauenden
Immissionskontingente (bzw. Immissionsrichtwert-Anteile im Sinne der TA Lärm) stellen das
Lärmkontingent dar, das von dem Nutzer des Grundstückes in Anspruch genommen werden
darf.
Im Rahmen eines nachfolgenden Genehmigungsverfahrens (nach BImSchG, Baurecht usw.)
muss der Antragsteller die jeweiligen schalltechnischen Anforderungen, entsprechend dem
in dem Genehmigungsverfahren einschlägigen Regelwerk (z.B. TA Lärm), nachweisen.
Somit ist beispielsweise die Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm hinsichtlich
tieffrequenter Geräusche im Genehmigungsverfahren nachzuweisen.
Darüber hinaus ist zusätzlich nachzuweisen, dass die sich aufgrund der Satzung
ergebenden Lärm-Emissionskontingente nicht überschritten werden. Der Nachweis der
Einhaltung der Festsetzungen der Satzung hinsichtlich Lärmemissionen ersetzt somit
keinerlei Genehmigungsverfahren. Die Kommune legt viel mehr fest, welche
Lärmemissionen dem Antragsteller zustehen.
Dabei sind alle Lärmemissionen maßgeblich, die entsprechend dem jeweiligen Regelwerk im
Genehmigungsverfahren einzustellen sind. Dies sind z.B. bei einem
Genehmigungsverfahren nach BImSchG alle Lärmemissionen von ortsfesten und
beweglichen Anlagen auf dem Betriebsgelände (z.B. Lärmemissionen von PKW- und LKWFahrvorgängen auf dem Betriebsgelände, Lärmemissionen von Be- und Entladevorgängen
von LKW auf dem Betriebsgelände, Lärmemissionen von Beschallungsanlagen, menschliche
Stimmen usw.).
S 18.06.14 16:45 P 03.07.14 14:29
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Datum:
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Seite: 22
Dabei besteht keinerlei Zusammenhang zwischen der genauen Lage der Schallquelle und
den flächenhaft verteilten Emissionskontingenten. Der Eigentümer der Fläche (und somit der
Emissionskontingente) kann diese frei verteilen. Einzig wichtig dabei ist, dass er sein
Gesamtemissionskontingent nicht überschreitet. Somit ist sichergestellt, dass an den
umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen nur die Lärmimmissionen entstehen, die die
Kommune als Abwägungsgrundlage zugrunde gelegt hat.
Zusatzkontingent
Es wurde ein Zusatz-Emissionskontingent (LEK,zus,k) festgesetzt. Dieses stellt eine Zusatzemission dar, die von den ansiedelnden Betrieben in Anspruch genommen werden kann.
Das Zusatz-Emissionskontingent ist für die Tagzeit und Nachtzeit verschieden. Die Schallabstrahlung der zukünftigen Anlagen auf dem jeweiligen Gelände innerhalb des Geltungsbereiches
wird
vermutlich
nicht
der
Richtungsabhängigkeit
der
festgesetzten
Zusatz-
Emissionskontingente entsprechen. Diese Richtungsabhängigkeit stellt vielmehr dar, nach
welchen besonderen (Emissions-) Eigenschaften der Betriebe und Anlagen im Bebauungsplangebiet die Gliederung des Plangebietes erfolgt.
Das Zusatz-Emissionskontingent (tags oder nachts) ist ein konstanter Wert für einen Sektor.
Für einzelne Sektoren wurde der Wert für verschiedene Entfernungen angegeben. Dies erfolgte, um eine Nachtanlieferung an der Anlieferstelle in der Keltengasse zu ermöglichen.
Hier befinden sich unmittelbar gegenüber der Anlieferstelle nur Büronutzungen. Somit ist hier
nachts ein höheres Lärmimmissionskontingent möglich. Um das Lärmkontingent an weiter
entfernt liegenden und abgeschirmten Bereichen nicht unnötig zu erhöhen, wurde das hohe
Zusatzkontingent nur für einen eingeschränkten Entfernungsbereich festgelegt. Dies Festlegung erfolgte in Ergänzung zur DIN 45691.
Falls es an schutzbedürftigen Nutzungen im Übergangsbereich von einem Sektor der Zusatzemission in den nächsten zu verschieden hohen Immissionskontingenten LIK;ij kommt, so ist
im Sinne des Immissionsschutzes das jeweils niedrigere Immissionskontingent maßgeblich.
Dies ist z.B. dann anzuwenden, wenn sich der Übergang von einem Sektor mit einem Zusatz-Emissionskontingent von 3 dB(A) in den nächsten Sektor mit einem Zusatz-Emissionskontingent von 0 dB(A) innerhalb des Bereiches eines Raumes befindet.
Schutzbedürftige Nutzungen
Zur Berechnung der zulässigen Immissionsrichtwert-Anteile sind nur die schutzbedürftigen
Räume in Gebäuden (bzw. bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine
Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand
der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen
erstellt werden dürfen) außerhalb des Bebauungsplangebietes heranzuziehen. Die Definition
der schutzbedürftigen Räume richtet sich nach der Definition der TA Lärm "Technische
Anleitung zum Schutz gegen Lärm", vom 26.08.1998, Anhang A.1.3 "Maßgeblicher
Immissionsort". Ein Nachweis der Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwert-Anteile
innerhalb des Plangebietes (z.B. an Bürogebäuden) ist nicht erforderlich. Der
Schutzanspruch innerhalb des Plangebietes an benachbarte Grundstücke richtet sich
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ausschließlich nach der TA Lärm "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm", vom
26.08.1998.
Hinweis: Bei der Berechnung der tatsächlichen Immissionen im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens können auch Dämpfungen und Abschirmungen entsprechend der
DIN ISO 9613-2 Akustik, Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien; Teil 2:
Allgemeines Berechnungsverfahren" berücksichtigt werden.
Die Beurteilungszeiträume tagsüber und nachts beziehen sich jeweils auf die Definition
dieser Zeiträume in der TA Lärm "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm", vom
26.08.1998.
Bewertung der Lärmimmissionen
(Die Lage der nachfolgend aufgeführten Immissionspunkte (IP) kann dem
Untersuchungsbericht der BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH mit der Bezeichnung LA13238-G01-01.docx vom 16.12.2013 entnommen werden.)
Im Beiblatt 1 zur DIN 18005 sind für Kerngebiete um 5 dB(A) höhere Werte angegeben als in
der TA Lärm. Da aber in der nachfolgenden Genehmigungsplanung die Immissionsrichtwerte
der TA Lärm zur Anwendung kommen, wurden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu
Grunde gelegt. Somit betragen die hier angenommenen zulässigen Lärmimmissionen
(Immissionsrichtwerte der TA Lärm) tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A).
Für mit reinen Geschäftsgebäuden bebaute Grundstücke wurde, da die Schutzwürdigkeit
nachts und tagsüber gleich ist (es wird z.B. von Bürotätigkeiten eventuell auch nachts
ausgegangen), auch nachts von einem zulässigen Immissionsrichtwert von 60 dB(A)
ausgegangen. Dies wurde nur für die Grundstücke so gehandhabt, für die von einer
dauerhaften Nutzung als reines Geschäftsgebäude (z.B. Büronutzung) auszugehen ist. Für
Grundstücke mit einer Wohnnutzung, bzw. für die eine Wohnnutzung nicht dauerhaft
auszuschließen ist, wurde von den zulässigen Lärmimmissionen nach der TA Lärm
ausgegangen.
Es zeigt sich folgende Bewertung:
Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden an den Gebäuden nördlich der Keltergasse
(IP02) und unmittelbar südlich angrenzend an das Plangebiet (IP23) um etwa 0,5 dB(A) oder
mehr unterschritten. Da hier keine weiteren Gewerbeschallquellen einwirken, ist von einer
Einhaltung der Immissionsrichtwerte auszugehen.
Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden an den Gebäuden südlich der Sedelhofgasse
(IP22) um etwa 1 dB(A) oder mehr unterschritten. Da hier keine weiteren
Gewerbeschallquellen einwirken, ist von einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte
auszugehen.
Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden an den Gebäuden östlich der Keltergasse
(Ecke Olgastraße, IP01), nördlich der Keltergasse (IP03), östlich der Mühlengasse (IP13 und
IP14) und südlich der Sedelhofgasse (IP21) um etwa 2 dB(A) oder mehr unterschritten. Da
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hier keine weiteren Gewerbeschallquellen einwirken, ist von einer Einhaltung der
Immissionsrichtwerte auszugehen.
Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden an den Gebäuden nördlich der Keltergasse
(nordöstlich von Plangebiet, IP04) und östlich der Mühlengasse (IP11 und IP12) um etwa
3 dB(A) oder mehr unterschritten. Da hier keine wesentliche Einwirkung von
Gewerbeschallquellen vorhanden ist, ist von einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte
auszugehen.
Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden an den Gebäuden südlich vom Heigeleshof
(IP15) um etwa 4 dB(A) oder mehr unterschritten. Da hier keine weiteren
Gewerbeschallquellen wesentlich einwirken, ist von einer Einhaltung der
Immissionsrichtwerte auszugehen.
Die Lärmimmissionen durch die Anlieferung der Firma Werdich (Anlieferung über die
Sedelhofgasse) und die Lärmemissionen durch die Nutzung der Tiefgaragen an der
Keltergasse lassen keine Lärmimmissionen erwarten, die zu einer Überschreitung der
Immissionsrichtwerte in der Summe aller vorhandenen und zulässigen Lärmimmissionen
führt.
Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden am IP31 um mindestens 6 dB(A)
unterschritten. Nach Punkt 3.2.1 Absatz 2 der TA Lärm "Technische Anleitung zum Schutz
gegen Lärm", vom 26.08.1998 liegen dann, wenn die um 6 dB(A) reduzierten
Immissionsrichtwerte eingehalten werden, keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne
von § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), vom 26. September 2002
vor.
Aufgrund dieses Ansatzes kann davon ausgegangen werden, dass die zusätzlichen
Immissionen zu keinen unzumutbaren Pegelerhöhungen an den relevanten
Immissionspunkten führen.
Die weiteren vorhandenen Gewerbelärmimmissionen lassen keine Lärmimmissionen
erwarten, die zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwert in der Summe aller
vorhandenen und zulässigen Lärmimmissionen führt.
Zukünftige Nutzung
Derzeit gibt es noch kein endgültiges Nutzungskonzept für die Nutzungen auf den Flächen
MK1 und MK2. Es ist aber schon eine erste Planung vorhanden, die von einer zentralen
Anlieferzone an der Keltergasse (Nähe Mühlengasse) und einer weiteren Anlieferzone an
der Keltergasse (Nähe Olgastraße) ausgeht. Zudem erfolgt die Zufahrt zur Tiefgarage über
die Keltergasse (Ecke Mühlengasse). Eine Lärmabschätzung ergab, dass die vorgesehenen
Lärmkontingente eingehalten werden können. Eine genaue Berechnung kann im Rahmen
der nachfolgenden Genehmigungsplanung erfolgen.
Auf der Fläche mit der Bezeichnung MK1b ist die Anlieferzone der Sport Sohn Handel GmbH
& Co. KG gelegen. Hier handelt es sich um eine relativ kleine Fläche. Damit hier weiterhin
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eine Anlieferung möglich ist wurde hier ein relativ hohes Lärmkontingent vergeben, damit
durch die Aufstellung des Bebauungsplanes für die Sport Sohn Handel GmbH & Co. KG keine unzumutbaren Nachteile oder Einschränkungen entstehen.
Planbedingter Fahrverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen
Die Erschließung erfolgt im Wesentlichen über die Keltergasse auf die Olgastraße.
Da sich bisher auf dem hier überplanten Gelände bereits ein Parkhaus befand, ist mit keiner
unzumutbaren Pegelanhebung durch den planbedingten Fahrverkehr auf öffentlichen
Verkehrswegen zu rechnen.
Somit werden keine Gebäude wesentlich durch den planbedingten Fahrverkehr auf
öffentlichen Verkehrswegen beeinträchtigt. Die mögliche Beeinträchtigung an den
Verkehrswegen liegt im Rahmen der allgemein üblichen Schwankungsbreite des
Fahraufkommens auf öffentlichen Verkehrswegen und wird als zumutbar angesehen.
Überlagerung derzeitige Verkehrslärmbelastung und planbedingte Verkehrslärmimmissionen
Es werden die Orientierungswerte für Verkehrslärm des Beiblattes 1 zur DIN 18005, Teil 1,
"Schallschutz im Städtebau, Berechnungsverfahren" an der vorhandenen Bebauung entlang
der Olgastraße durch die Summe aus derzeitiger Verkehrsbelastung und planbedingter
Verkehrsbelastung überschritten. Auch die Immissionsgrenzwerte der sechzehnten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verkehrslärmschutzverordnung 16. BImSchV), vom 12. Juni 1990 werden überschritten. Die
DIN-Norm und die Verordnung ist ein "Anhalt" für die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen.
Eine Überschreitung aufgrund von zusätzlichem Verkehrslärm auf einer bestehenden Straße
führt zu keinem Abwehranspruch der Betroffenen. Die Zumutbarkeit ist gegeben, da diese
unter dem "Sanierungswert" des Straßenbaulastträgers für Bundesstraßen in Kerngebieten
von 72 dB(A) tagsüber und 62 dB(A) nachts liegen.
Überlagerung aller Lärmimmissionen
Die Beurteilungspegel aus der Summe von Gewerbelärm und Verkehrslärm liegen im
Bereich von Wohnnutzungen unter dem "Sanierungswert" des Straßenbaulastträgers für
Bundesstraßen in Kerngebieten von 72 dB(A) tagsüber und 62 dB(A) nachts. Daher ist von
keiner Gesundheitsgefährdung auszugehen.
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Abkürzungen der Akustik
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Mittlere Dämpfung durch Luftabsorption
Mittlere Einfügedämpfung
Mittlere Entfernungsminderung
Mittlerer Bodeneffekt
Mittlere sonstige Dämpfung (Bebauung, Bewuchs, ...)
Mittlere meteorologische Korrektur, Windeinfluss
Bezugsgröße nach der Parkplatzlärmstudie
Anforderung eingehalten
entspricht Betrag der Überschreitung
Meteorologische Korrektur, nachts
Meteorologische Korrektur, tagsüber
Richtwirkungskorrektur
Emissionskorrektur für Einwirkdauer im Bezugszeitraum in dB
Pegelkorrektur für Geschwindigkeit in dB(A)
Abschirmmaß in dB(A)
Stellplätze je Einheit der Bezugsgröße nach Parkplatzlärmstudie
Flurnummer
Gewerbegebiet
Industriegebiet
Immissionsgrenzwert
Immissionspunkt
Immissionsrichtwert in dB(A)
Reflexionszuschlag in dB(A)
Durchfahranteil auf Parkplatz
Zuschlag für Impulshaltigkeit
Zuschlag für gerichtete Abstrahlung
Zuschlag für Parkplatzart nach Parkplatzlärmstudie
Korrekturglied für diffuses Schallfeld in der Halle in dB(A)
Länge der Quelle
Immissionspunktbezogenes Abschirmmaß in dB
Immissionspunktbezogene Korrektur in dB
Mittelungspegel in dB(A)
Emissionspegel des PKW-Fahrverkehrs (RLS 90) in dB(A)
Beurteilungszeitraum – lauteste Nachtstunde
Beurteilungspegel in dB(A)
Beurteilungspegel nachts
Beurteilungspegel tagsüber
Schalldruck am Immissionsort in dB(A) ohne Korrekturen
Taktmaximalzuschlag in dB(A)
Schallleistungspegel in dB(A)
Schallleistungspegel pro Meter in dB(A)
Schallleistungspegel pro Quadratmeter in dB(A)
Ausgangsschallleistungspegel in dB(A)
Schallleistungspegel in dB(A) pro Einheit (Einheit: m für Linien und m² für Flächen)
Schallquellenbezogener Zuschlag in dB(A)
mittlere stündliche Verkehrsdichte in KFZ/h oder LKW/h
Dorf-/Mischgebiet
Kerngebiet
Anzahl der Stellplätze
Beurteilungszeitraum – Nacht
Bauliche Nutzung
Orientierungswert in dB(A)
LKW-Anteil in %
bewertetes Schalldämm-Maß in dB
Reflexanteil
Länge der Fahrstrecke oder Entfernung Quelle-Immissionspunkt in m
Flächengröße in m²
Beurteilungszeitraum - Tag
Geschwindigkeit in km/h
Allgemeines Wohngebiet
Reines Wohngebiet
Zuschlag für Nutzungsart eines Parkplatzes
Zeitbereich
Ruhezeitenzuschlag in dB(A)
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6.1 Übersichtsplan
Plangebiet
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6.2 Lage der Immissionspunkte
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Datum:
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Projekt:
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6.3 Berechnung der Zusatzbelastung
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6.3.2 Berechnung der Immissionskontingente
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Name
Immissionsort
MK
MK
MK
MK
MK
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Immissionsort
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Immissionsort
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Maßgebliche Außenlärmpegel
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S 18.06.14 16:45 P 03.07.14 14:29
Projekt:
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Sedelhöfe" der Stadt Ulm
Datum:
16.12.2013
Auftragsnummer: LA13-238-G01-01.docx
Seite: 39
Nachdruck nur für Auftraggeber zum internen Gebrauch und zur Weitergabe im Zusammenhang mit
dem Untersuchungsobjekt erlaubt.
Alle Zwischenergebnisse und Berechnungsgrundlagen können bei der BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH angefordert werden.
LS18.06.14 16:45, thomas pehl
LP03.07.14 14:29, johann storr
G:\2013\LA13-238-Stadt-Ulm-Bplan-Sedelhoefe\1Gut\G01\LA13-238-G01-01.docx
S 18.06.14 16:45 P 03.07.14 14:29