Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Anlage 3 - Vorentwurf textliche Festsetzungen.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 3 - Vorentwurf textliche Festsetzungen.pdf
Größe
193 kB
Erstellt
12.10.15, 21:53
Aktualisiert
27.01.18, 10:02

öffnen download melden Dateigröße: 193 kB

Inhalt der Datei

Anlage 3 zu GD 256/14 Textliche Festsetzungen zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Sterngasse - Irrgängle", Stadtteil Mitte GESETZLICHE GRUNDLAGEN DIESES BEBAUUNGSPLANES SIND: In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414) geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S.1548) DAS BAUGESETZBUCH (BauGB) DIE BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BauNVO) DIE LANDESBAUORDNUNG (LBO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S.1548) In der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2010 (BGI. S. 358, ber. S. 416) DIE PLANZEICHENVERORDNUNG (PlanzV90) In der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBI. I S. 1509) 1. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB und BauNVO) 1.1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1-15 BauNVO) 1.1.1. WB Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) gemäß § 4a BauNVO 1.1.1.1 Zulässig sind: - Wohnungen, zwingend ab dem 2. Obergeschoss, - Läden, Betriebe des Beherbergungswesens, Schank- und Speisewirtschaften, - sonstige Gewerbebetriebe, - Geschäfts- und Büronutzungen, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, sportliche und gesundheitliche Zwecke sowie - Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung. 1.1.1.2 Nicht zulässig sind: - Vergnügungstätten wie Diskotheken, Spielhallen und ähnliche Unternehmungen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, - Tankstellen. 1.1.2. MI Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO) 1.1.2.1. Zulässig sind: - Wohngebäude - Geschäfts- und Bürogebäude - Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes - Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kultuelle und sportliche und gesundheitliche Zwecke 1.1.2.2. Nicht zulässig sind: - sonstige Gewebebetriebe - Gartenbaubetriebe - Tankstellen - Vergnügungstätten wie Diskotheken, Spielhallen und ähnliche Unternehmungen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, 1.1.3. Es sind gemäß § 12 Abs. 3a BauGB nur solche Nutzungen zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 1.2. 1.2.1. 1.2.1.1. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 - 21a BauNVO) z.B. 0,9 Die festgesetzte Grundflächenzahl darf für Tiefgaragen und Kellerräume bis zu einem Wert von 1,0 überschritten werden. 1.2.2. OK= 488,50 1.2.3. z.B. FH= 502,0 1.3. 1.3.1. 1.4. Grundflächenzahl absolute Höhe der baulichen Anlagen über NN (Höhen im neuen System) als Höchstgrenze in Metern (§ 16 Abs. 2 BauNVO) Firsthöhe: Höhe über NN (Höhen im neuen System) der Oberkante der Dachhaut als Höchstgrenze in Metern (§ 16 Abs. 2 BauNVO) BAUWEISE (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) g geschlossene Bauweise ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) 1.4.1. Baugrenzen 1.4.1.1. Balkone oder Loggien sind entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. 1.5. FLÄCHEN FÜR TIEFGARAGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) 1.5.1. 1.6. TG STELLUNG DER BAULICHEN ANLAGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 1.6.1. 1.7. Umgrenzung für Flächen von Tiefgaragen Hauptfirstrichtung VERKEHRSFLÄCHEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 1.7.1. Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Verkehrsberuhigter Bereich 1.7.2. Ein- und Ausfahrtsbereiche zur Tiefgarage 1.8. ANPFLANZEN VON BÄUMEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a) und b) BauGB) Anpflanzen von Bäumen (Hochstamm StU mindestens 12-14cm. Die durch Planzeichen festgesetzten Bäume können zur Anpassung an die örtliche Situation verschoben werden. 1.8.1. 1.9. SONSTIGE FESTSETZUNGEN 1.9.1. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (§ 9 Abs. 7 BauGB) 1.9.2. Abgrenzung unterschiedlicher Höchstgrenzen von Gebäudehöhen 1.9.3. 473,63 Bestandshöhen in Meter ü. NN im neuen System 1.9.4. Vorhaben- und Erschließungsplan Der Vorhaben- und Erschließungsplan (Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Perspektive) ist bindender Bestandteil dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. 1.10. NUTZUNGSSCHABLONE Art der baulichen Nutzung max. zulässige Grundflächenzahl - Füllschema der Nutzungsschablone Bauweise - 2. SATZUNG DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN (§ 74 LBO-BW) 2.1. Dachgestaltung 2.1.1. 2.1.1.1. 2.1.2. FD Flachdach Flachdächer sind mit Ausnahme der Bereiche für Dachterrassen extensiv zu begrünen (Substratstärke mind. 8 cm). SD z.B. 50° Satteldach mit einer Dachneigung von 50° 2.1.3. Dachgauben und Dacheinschnitte sind entsprechend den Entwurfsdarstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans zulässig. Detaillierte Regelungen zu Dachgauben und Dacheinschnitten werden im Rahmen des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt. 2.2. Freiflächengestaltung 2.2.1. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen. 2.3. Werbeanlagen 2.3.1. Pro Geschäft oder Einrichtung ist maximal 1 Werbeanlage zulässig. 2.3.2. Werbeanlagen dürfen nur im Bereich des Erdgeschosses oder im Brüstungsbereich des 1. Obergeschosses angebracht werden. 2.3.3. Schriftzeichen sind nur in Form von Einzelbuchstaben mit der max. Höhe von 0,60 m zulässig. 2.3.4. Sich bewegende Werbeanlagen und Lichtwerbung in Form von Lauf-, Wechsel- oder Blinklicht sind unzulässig. 2.4. Müllbehälter 2.4.1. Die offene Unterbringung von Müllbehältern ist unzulässig. Sie sind in die Gebäude zu integrieren. 2.5. Abstandsflächen 2.5.1. Die in § 5 Abs.7 LBO vorgegebenen Tiefen der Abstandsflächen können im Bereich des Mischgebietes (MI) entsprechend den planungsrechtlichen Festsetzungen reduziert werden. 3. HINWEISE 3.1. Hinweis zur Denkmalpflege Sollten im Zuge von Erdarbeiten archäologische Fundstellen (z.B. Mauern, Gruben, Brandschichten o. ä.) angeschnitten oder Funde gemacht werden (z.B. Scherben, Metallteile, Knochen), ist das Regierungspräsidium Tübingen, Ref. 26 - Denkmalpflege, Fachbereich Archäologische Denkmalpflege, unverzüglich zu benachrichtigen. Auf §20 DSchG wird verwiesen. 3.2. Gebäudegestaltung Material und Farbe der Fassaden und der Dachdeckung werden im Rahmen des Durchführungsvertrages zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt. 3.3. Lage im Sanierungsgebiet Das Plangebiet befindet sich innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes "Wengenviertel".