Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 03 - Entwurf Textliche Festsetzungen.pdf
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182 kB
Erstellt
12.10.15, 21:53
Aktualisiert
27.01.18, 10:02
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Anlage 3 zu GD 255/14
ENTWURF
Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Wohnquartier Egginger Weg“
GESETZLICHE GRUNDLAGEN DIESES BEBAUUNGSPLANES SIND:
DAS BAUGESETZBUCH (BauGB)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes
vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)
DIE BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BauNVO)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990
(BGBl. I S. 132), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
11.06.2013 (BGBl. S. 1548)
DIE LANDESBAUORDNUNG
BADEN-WÜRTTEMBERG (LBO-BW)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2010
(GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 03.12.2013 (GBl. S. 389,440)
DIE PLANZEICHENVERORDNUNG (PlanzV90)
In der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl.I S.
1509)
1
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB und BauNVO)
1.1
ART DER BAULICHEN NUTZUNG
(§ 9 Abs. 1 Ziffer 1 BauGB i.V.m. §§ 1-15 BauNVO)
1.1.1
1.1.1.1
1.1.2
WA
Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)
Die unter § 4 Abs. 3, Ziffer 4 + 5 aufgeführten Ausnahmen sind nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes
(§ 1 Abs. 6 Ziffer 1 BauNVO).
MI
Mischgebiet (§ 6 BauNVO)
1.1.2.1
Die unter § 6 Abs. 2 Ziffer 6, 7 und 8 aufgeführten Nutzungen (Gartenbaubetriebe,
Tankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Ziffer 2 BauNVO) sind
nicht Bestandteil des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 6 Ziffer 1 BauNVO).
1.1.2.2
Die unter § 6 Abs. 3 aufgeführte Ausnahme ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanes (§
1 Abs. 6 Ziffer 1 BauNVO).
1.2
MAß DER BAULICHEN NUTZUNG
(§ 9 Abs. 1 Ziffer 1 BauGB i.V.m. §§ 16 - 21a BauNVO)
1.2.1
1.2.1.1
z.B. 0,4
Maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ)
Die max. zulässige Grundflächenzahl in den WA-Gebieten kann durch Stellplätze mit
ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne von §14 BauNVO bis zu einem Wert von
max. 0,6 überschritten werden (§19 Abs.4 Sätze 1 und 2 BauNVO). Die Flächen von
Stellplatzanlagen sind in der Planzeichnung durch die Umgrenzung „Flächen für
Stellplätze“ dargestellt (s. Ziffer 1.5).
1.2.1.2
Die max. zulässige Grundflächenzahl in den WA-Gebieten kann durch die Grundfläche
von Tiefgaragen mit ihren Zu- und Abfahrten und Nebenanlagen inkl. Kellerräumen unter
der Geländeoberfläche bis zu einem Wert von max. 0,8 überschritten werden (§ 19 Abs.
4 Sätze 1 und 2 BauNVO).
1.2.2
z.B. IV
Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze.
1.2.3
z.B. IV + S
Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze und Staffelgeschoss (oberstes
Geschoss, bei dem die Grundfläche weniger als 75% der Grundfläche des
darunterliegenden Geschosses beträgt.)
1.2.4
Zulässige Höhe der baulichen Anlagen als Höchstgrenzen in Metern (§ 16 Abs.2
BauNVO)
Geschosse
1.2.4.1
Gebäudeoberkante max.
IV
14,50 m
IV + S
17,50 m
V
17,50 m
VII
23,00 m
Die Gebäudeoberkante wird als relatives Maß zum Bezugspunkt definiert.
Bezugspunkt ist die Oberkante des jeweiligen Sockelgeschosses (s. Pkt. 1.5.3, TGa oder
Kellergeschoss), gemessen ab OK Fertigbelag Decke.
1.2.4.1
Als Ausnahme können für technisch notwendige Aufbauten (z.B.
Aufzüge,Treppenanlagen etc.) die zulässigen Höhen der Wohngebäude auf einer
Grundfläche von 15% der jeweiligen Gebäudeteile bis zu 2,80 m überschritten werden.
Festsetzungen zur Gestaltung unter Punkt 2.3.1 sind zu beachten.
1.3
BAUWEISE
(§ 9 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)
1.3.1
o
offene Bauweise (§22 Abs.2 BauNVO)
1.3.2
a
abweichende Bauweise (§22 Abs.4 BauNVO)
reduzierte Abstandsflächen siehe Ziffer 2.1
1.4
ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE
(§ 9 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
1.4.1
1.4.1.1
Baugrenze
Untergeordnete Bauteile und Vorbauten (Balkone, Vordächer etc.) dürfen auf max. 1/3
der Länge der jeweiligen Gebäudeseite bis zu einer Tiefe von 1,50 m die Baugrenze
überschreiten, wenn die einzelnen Bauteile bzw. Vorbauten nicht breiter als 6,00 m sind.
Bei einem Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist eine max. Tiefe von 0,60 m
zulässig. Die lichte Höhe zwischen Verkehrsfläche und untergeordnetem Bauteil bzw.
Vorbau muss mind. 4,50 m betragen.
1.5
FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE UND TIEFGARAGEN
(§ 9 Abs. 1 Ziffer 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)
1.5.1
St
1.5.2
TGa
Flächen für Stellplätze
Flächen für Tiefgaragen
1.5.3
Sockelgeschosse (Tiefgaragen und Kellergeschosse) sind unterirdisch anzulegen. Die
zulässige Oberkante eines Sockelgeschosses, gemessen ab OK Fertigbelag Decke, darf
max. 1,40 m über dem tiefsten Punkt des natürlichen Geländes liegen, welches das
Sockelgeschoss umschließt.
1.5.4
Im gesamten Plangebiet sind oberirdische Stellplätze und Carports nur innerhalb der mit
St gekennzeichneten Flächen zulässig. In den Baufeldern, in denen St festgesetzt ist,
kann stattdessen auch eine Tiefgarage erstellt werden, wobei die Grundflächenzahlen
gem. Ziffer 1.2.1 einzuhalten sind.
1.6
NEBENANLAGEN
(§ 9 Abs. 1 Ziffer 4 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO)
Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO sind nur innerhalb der Baugrenzen oder
Tiefgaragenflächen zulässig.
1.7
VERKEHRSFLÄCHEN
(§ 9 Abs. 1 Ziffer 11 BauGB)
1.7.1
Straßenbegrenzungslinie
1.7.2
Öffentliche Straßenverkehrsfläche
1.7.3
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Verkehrsberuhigter
Bereich
1.7.4
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Fußgängerbereich
1.7.5
Öffentliche Stellplätze
1.7.6
Öffentlicher Gehweg
1.8
HAUPTVERSORGUNGS- UND HAUPTABWASSERLEITUNGEN
(§ 9 Abs.1 Ziffer 13 BauGB)
1.8.1
1.9
unterirdische Leitungen
ÖFFENTLICHE GRÜNFLÄCHEN
(§ 9 Abs.1 Ziffer 15 BauGB)
1.9.1
Öffentliche Grünfläche
Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung: Spielplatz
1.9.2
Entlang des Egginger Weges ist eine Straßen begleitende Baumreihe anzulegen.
Die öffentliche Grünfläche bei der Gebietszufahrt Grimmelfinger Weg ist überwiegend
als Vegetationsfläche anzulegen. Die raumprägenden Kiefern- und Lärchen-Bäume sind
zu erhalten. Innerhalb der öffentlichen Grünfläche können Fußwege, Aufenthaltsplätze
und Kinderspielangebote errichtet werden.
Die öffentliche Grünfläche "Maienwiese" beim Kreuzungsbereich Egginger Weg/
Grimmelfinger Weg ist als extensive Wiese mit Bäumen zu erhalten.
1.10
GEH-, FAHR- UND LEITUNGSRECHTE
(§ 9 Abs.1 Ziffer 21 BauGB)
1.10.1
1.10.2
1.11
Leitungsrecht zugunsten der SWU und der EBU
Auf den Flächen für Leitungsrechte sind bauliche Anlagen aller Art, Bäume und
tiefwurzelnde Sträucher unzulässig. Beim Anpflanzen von Bäumen ist zu Leitungsrechten
ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten.
VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ GEGEN SCHÄDLICHE LÄRMEINWIRKUNGEN
(§ 9 Abs. 1 Ziffer 24 BauGB)
Auf die schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Wohnquartier Egginger
Weg“ (ACCON Bericht Nr. ACB 0514-6483/02 vom 26.05.2014) wird verwiesen.
Für die nördlichen und nord-östlichen, der Straße zugewandten Fassaden der Gebäude
entlang dem Egginger Weg gelten die Anforderungen an den baulichen Schallschutz
entsprechend dem Lärmpegelbereich IV (resultierendes Schalldämm-Maß R’w, res für die
Außenbauteile von ≥ 40 dB) gem. Tabelle 8, DIN 4109 (11/1989) „Schallschutz im
Hochbau“.
Für alle anderen Fassaden bzw. Gebäude im Planbereich gelten die Anforderungen an
den baulichen Schallschutz entsprechend dem Lärmpegelbereich III (resultierendes
Schalldämm-Maß R’w, res für die Außenbauteile von ≥ 35 dB) gem. Tabelle 8, DIN 1409
(11/1989) „Schallschutz im Hochbau“.
Bei Wohngebäuden ab dem Lärmpegelbereich III gem. Tabelle 8 der DIN 4109 ist ein
Nachweis der ausreichenden Schalldämmung der Außenbauteile erforderlich. Eine
genaue Dimensionierung der Außenbauteile hat nach DIN 4109 bzw. VDI-Richtlinie 2719
zu erfolgen.
Schlafräume sind möglichst zur lärmabgewandten Seite auszurichten. Nächtliche
Aufenthaltsräume (Schlaf- und Kinderzimmer)mit Außenlärmpegeln > 50 dB(A) sind mit
einer schallgedämmten Belüftungseinrichtung oder mit einer in der Wirkung
vergleichbaren Einrichtung (zentrale Be- und Entlüftung) auszustatten, sofern die Lüftung
nicht zur leisen, lärmabgewandten Gebäudeseite hin erfolgen kann.
1.12
ANPFLANZEN UND ERHALTEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN
BEPFLANZUNGEN
(§ 9 Abs. 1 Ziffer 25a und b BauGB)
1.12.1
An den mit Planzeichen gekennzeichneten Stellen sind hochstämmige
Laubbäume gemäß Artenliste 1 (siehe unter Hinweise) zu pflanzen. Die
durch Planzeichen festgesetzten Bäume können zur Anpassung an die
örtliche Situation geringfügig verschoben werden. Die Anzahl der
festgesetzten Bäume ist dabei einzuhalten.
1.12.2
Die mit Planzeichen gekennzeichneten Bäume sind zu erhalten. Bei ihrem
Abgang sind hochstämmige Laubbaumarten gem. Artenliste 1 (siehe
unter Hinweise) nachzupflanzen.
1.12.3
Innerhalb der mit Planzeichen umgrenzten Flächen sind die mit
Planzeichen markierten raumprägenden Bäume zu erhalten und zu
pflegen.
1.12.4
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern auf den Baugrundstücken WA
Die Freiflächen der Grundstücke sind mit Bäumen und Sträuchern der Artenlisten 1 und 2
(siehe unter Hinweise) zu bepflanzen.
Je angefangene 250 m² nicht überbaubare Fläche ist ein Laubbaum gem. Artenliste 1
(siehe unter Hinweise) zu pflanzen. Die durch Planzeichen auf Privatgrund festgesetzten
Bäume werden mit angerechnet. Pro Baugrundstück ist mindestens ein großkroniger
Baum zu pflanzen.
In den Wohnhöfen mit einer Fläche bis 650 m² ist mind. ein Laubbaum und bei einer
Fläche bis 1300m² mind. 2 Laubbäume gem. Artenliste 1 zu pflanzen oder in Pflanztröge
zu setzen.
1.12.5
Sonstige Pflanzgebote
1.12.5.1
Tiefgaragendecken
Tiefgaragendecken sind mit Ausnahme der erforderlichen Wege und Platzflächen zu
begrünen und gärtnerisch anzulegen. Die Überdeckung mit durchwurzelbarem
Pflanzsubstrat muss mind. 30 cm betragen. Bei Baumpflanzungen ist eine pflanzbedingte
Erhöhung des Pflanzsubstrates vorzusehen.
1.12.5.2
Dachbegrünung
Flachdächer sind intensiv oder extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind
Dachflächen, die als Dachterrassen genutzt werden. Die durchwurzelbare
Mindestsubstratstärke muss mindestens 10 cm betragen.
1.12.5.3
1.13
Innerhalb der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Parkplatz und
der Fläche für Stellplätze ist je fünf Stellplätze ein Baum gem. Artenliste Nr. 1 für
Gehölzpflanzungen, in der Mindest-Pflanzqualität STU 18 – 20 cm, anzupflanzen. Mindestgröße der Baumscheibe 10 m².
FLÄCHEN ODER MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG
VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT
(§9 Abs. 1 Ziffer 20 BauGB)
1.13.1
Sammeln von Niederschlagswasser
Das Niederschlagswasser von Dachflächen der Gebäude, Tiefgaragen und sonstiges
sauberes Niederschlagswasser von den Baugrundstücken ist zu sammeln und zurück zu
halten bzw. auf dem Grundstück zu versickern. Pro Baugrundstück ist die Anlage einer
Regenwassersammelanlage in Form einer Zisterne, eines Teiches oder ähnliches
vorgeschrieben. Eine Ableitung des sauberen Oberflächenwassers in die
Schmutzwasserkanalisation ist nicht zulässig.
1.13.2
Bodenschutz/ Begrenzung der Bodenversiegelung
Private und öffentliche Stellplätze, Zugänge und Terrassen sind mit wasserdurchlässigen
Belägen zu versehen (offenporige Beläge, Pflaster mit Fugen, Drainpflaster etc.).
1.13.3
Der zu erhaltende Gehölzbestand ist während der Bauarbeiten gem. DIN 18920 und
RAS-LP 4 zu schützen. Aufschüttungen und Bodenablagerungen im Wurzelbereich von
zu erhaltenden Gehölzen sind unzulässig
1.14
DENKMALSCHUTZ
(§ 9 Abs. 6 BauGB)
Denkmalgeschütztes Gebäude gem. § 2 i.V.m. § 8 DSchG BW.
1.15
SONSTIGE FESTSETZUNGEN DURCH PLANZEICHEN
1.15.1
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
(§ 9 Abs.7 BauGB)
1.15.2
Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzungen
1.15.3
Abgrenzung unterschiedlicher Höchstgrenzen von Gebäudehöhen
1.15.4
z.B.
Höhen über NN (Höhen im Neuen System)
492,00
1.16
2
NUTZUNGSSCHABLONE
Art der baulichen Nutzung
Anzahl der Geschosse
Grundflächenzahl
-
Bauweise
Dachform
Füllschema der
Nutzungsschablone
SATZUNG DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN
(§ 74 LBO-BW)
2.1
Abstandsflächen
Innerhalb der mit a gekennzeichneten Flächen können die nach § 5 Abs. 7 LBO
vorgesehenen Tiefen der Abstandsflächen entsprechend den im Plan eingetragenen
Baugrenzen reduziert werden, sofern die Belichtung der Aufenthaltsräume
gewährleistet ist.
2.2
Gestaltung der Hauptgebäude
Hausgruppen sind als eine architektonische Einheit aufzufassen und jeweils
hinsichtlich der Farbgebung und Materialwahl aufeinander abzustimmen.
2.3
Dachgestaltung
Dachform:
2.3.1
FD
Flachdach mit extensiver Begrünung
Technisch notwendige Dachaufbauten sind einzuhausen und gestalterisch in die
Dachflächen zu integrieren. Als Dachterrassen genutzte Flächen sind von der
Begrünung ausgenommen.
2.3.2
SD
2.4
Müllbehälter / Fahrräder
Satteldach
Die offene Unterbringung von Müllbehältern ist unzulässig. Sie sind ins Gebäude zu
integrieren.
Fahrradabstellplätze sind in ausreichender Zahl im Gebäude nachzuweisen. Darüber
hinaus sind in den Wohnhöfen offene Abstellplätze zulässig.
2.5
Werbeanlagen und Automaten
2.5.1
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig und dürfen nur im Bereich
des EG oder im Brüstungsbereich des 1.OG angebracht werden und eine Höhe von
max. 0,60 m nicht überschreiten. Sich bewegende Werbeanlagen und Lichtwerbung
in Form von Lauf-, Wechsel- oder Blinklicht sind unzulässig.
2.5.2
Automaten sind nur in Gebäuderücksprüngen oder Wandnischen zulässig.
2.6
Freiflächen, Einfriedigungen
2.6.1
Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu gestalten.
2.6.2
Eine 5-Jährige Pflege der Pflanzmaßnahmen ist sicher zu stellen.
2.6.3
An den Grundstücksgrenzen sind niveaugleiche Geländeübergänge herzustellen.
2.6.4
2.6.5.
Einfriedigungen an den Grundstücksgrenzen sind nur als geschnittene Hecken gem.
Artenliste Anlage 3 bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig. Zäune sind auf der
Innenseite der Hecken bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig.
Brüstungen und Einfriedungen auf den mit TGa gekennzeichneten Flächen
(Wohnhöfe) sind als Sockelmauern / Pflanzkübel bis zu einer max. Höhe von 0,50 m
und als offenes Stahlgeländer oder Hecke bis zu einer max. Höhe von 1,20 m
zulässig.
2.7
Nutzung von Regenerativen Energien
Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie, Wärmerückgewinnung etc. sind auf den
Dächern der Wohngebäude bis zu 1,50 m über Oberkante der baulichen Anlagen
zulässig. Sie müssen von den Dachrändern (Außenkante Attika) jeweils einen
Mindestabstand von 2,00 m einhalten.
3
HINWEISE
3.1
Hinweis zur Denkmalpflege
3.1.1
Aus dem nördlichen Nahbereich des Planungsgebietes sind vorgeschichtliche und
römische Siedlungsreste bekannt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das
archäologisch relevante Areal in das Plangebiet ausgreift, ist eine archäologische
Begleitung der Erschließungsmaßnahmen (Oberbodenabtrag) erforderlich.
3.1.2
Auf § 20 DSchG (Denkmalschutzgesetz) wird verwiese n:
"Sollten bei Erdarbeiten Funde (beispielsweise Scherben, Metallteile, Knochen und
Befunde (z.B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschichten) entdeckt werden, ist die
Archäologische Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Tübingen unverzüglich zu
benachrichtigen. Fund und Fundstelle sind bis zur sachgerechten Begutachtung,
mindestens bis zum Ablauf des 4. Werktages nach Anzeige, unverändert im Boden zu
belassen. Die Möglichkeit zur fachgerechten Dokumentation und Fundbergung ist
einzuräumen."
3.2
Bodenschutz (§ 202 BauGB)
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei
wesentlichen anderen Änderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in
nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.
Beim Ausbau, der Zwischenlagerung und beim Einbau von Ober- und Unterboden
sind die Hinweise der Informationsschrift "Erhaltung fruchtbaren, kulturfähigen
Bodens bei der Flächeninanspruchnahme" der Stadt Ulm zu beachten.
Die gesetzlichen und fachlichen Regelungen gemäß BBodSchV § 12, Vollzugshilfe zur
BBodSchV §12, DIN 19731, DIN 18915 sind zu beachten und umzusetzen.
3.3
Baugrund
Objektbezogene Baugrunduntersuchungen werden empfohlen.
3.4
Freiflächengestaltung
Im Zuge des Baugenehmigungs- bzw. Kenntnisgabeverfahrens ist ein qualifizierter
Freiflächengestaltungsplan zum jeweiligen Baugesuch einzureichen.
Dabei sind folgende Inhalte beizufügen:
- Darstellung der vorgesehenen Vegetation
- Darstellung der befestigten Flächen, deren Nutzung, Oberfläche und Entwässerung
- Darstellung von Einfriedigungen und Nebenanlagen
3.5
Artenlisten
Artenliste 1
Großkronige Baumarten, Mindestpflanzgröße H.3xv StU 18/20 cm
Acer plataonoides
Acer pseudoplatanus
Fagus sylvatica
Quercus robur
Quercus petraea
Tilia x europaea 'Pallida'
Tilia cordata
Spitzahorn
Bergahorn
Rotbuche
Stieleiche
Traubeneiche
Kaiserlinde
Winterlinde
Mittelkronige Baumarten, Mindestpflanzgröße H.3xv StU 18/20 cm
Acer campestre
Alnus x spaethii
Carpinus betulus
Carpinus betulus 'Fastigiata'
Corylus colurna
Gleditsia triacanthos 'Skyline'
Juglans regia
Prunus padus ‚Schloss Tiefurt’
Prunus x schmittii
Sorbus aria
Tilia cordata Greenspire
Feldahorn
Purpurerle
Hainbuche
Säulen-Hainbuche
Baum-Hasel
Dornenlose Gleditsie
Walnuss
Traubenkirshe
Spiegelrinden-Kirsche
Echte Mehlbeere
Stadtlinde
Kleinkronige Baumarten, Mindestpflanzgröße H.3xv StU 16/18 cm (Ausnahme
Obstbäume 2-jährige Krone)
Crathagus carrierii
Apfeldorn
Malus spec.
Zieräpfel
Mespilus germanica
Mispel
Prunus spec.
Zierkirschen
Pyrus calleryana
Stadtbirne
Kern- und Kleinobstbäume als Hochstamm
Artenliste 2
Standortgerechte Sträucher in der Qualität Str. 100/150 cm
Berberis vulgaris
Cornus sanguinea
Cornus mas
Corylus avellana
Craetaegus laevigata
Craetaegus monogyna
Rhamnus cathartica
Prunus spinosa
Rosa canina
Rosa rubiginosa
Sambucus nigra
Viburnum lantana
Viburnum opulus
Amelanchier lamarckii
Deutzia spec.
Philadelphus spec.
Berberitze
Roter Hartriegel
Kornelkirsche
Haselnuss
Zweigriffliger Weißdorn
Eingriffliger Weißdorn
Kreuzdorn
Schlehe
Hundsrose
Weinrose
Schwarzer Holunder
Wolliger Schneeball
Wasserschneeball
Kupfer-Felsenbirne
Deutzie in Sorten
Pfeifenstrauch in Sorten
Artenliste 3
Standortgerechte Heckenpflanzen in der Qualität 100/125 cm
Carpinus betulus
Fagus sylvatica
3.6
Hainbuche
Rotbuche
Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG
Eingriffe in vorhandene Obstbaum- und andere Gehölz- oder Vegetationsbestände
sind außerhalb der Brutzeit in einem Zeitraum ab 01. Oktober bis 28. Februar
vorzunehmen. Gehölze dürfen nur außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von
Vögeln entfernt werden.
Vor der Rodung potentieller Höhlenbäume ist von einer qualifizierten Fachperson
(ökologische Baubegleitung) zu prüfen, ob sie von Fledermäusen besetzt sind, so dass
ggf. eine Evakuierung erfolgen kann.
Auf das Vogelschlag-Risiko wird hingewiesen. Eine Reduzierung des Risikos kann z.B.
durch großflächige und dichte Markierungen von Glasflächen (außenseitiges
Anbringen z.B. von Punktrastern mit mind. 25% Deckungsgrad) erfolgen.
Folgende Maßnahmen werden als vorgezogener Funktionsausgleich (CEFMaßnahmen) durchgeführt:
1. Anbringung von 15 artgerechten Fledermauskästen, vorzugsweise in den
verbleibenden Grünanlagen westlich und östlich des Plangebietes, Schließung
verlassener Quartiere, Monitoring der Ersatzmaßnahmen.
2. Anbringung von 15 Nistkästen in geeigneter, artspezifischer Art für Brutvögel,
Pflege und Monitoring in der näheren Umgebung.
3. Pflanzung von 15 Obstbäumen als Erweiterung einer bestehenden, städtischen
Obstbaumwiese im Bereich zwischen Fort Unterer Kuhberg und Westtangente.
Artenhilfsmaßnahmen
Es wird empfohlen, für Vögel (z.B. Turmfalke, Mauersegler) Nisthilfen an geeigneten
Flächen der Gebäude anzubringen (z.B. Dach- und Balkonunterstände vorzugsweise
in fensterlosen Fassadenbereichen). Fledermäuse können ebenfalls durch spezielle
Fledermauskästen oder einfache Blendbretter an der Fassade gefördert werden.
Das Anbringen von speziellen Fledermauskästen als Höhlenersatz ist vor Beginn der
Bauphase (Baufeldberäumung) vorzunehmen.
Das Anbringen von Nisthilfen als Bruthöhlenersatz ist mit Beginn der Bauphase
vorzunehmen (Baufeldberäumung).