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Anlage 03 - Entwurf Textliche Festsetzungen.pdf

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Daten

Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 03 - Entwurf Textliche Festsetzungen.pdf
Größe
182 kB
Erstellt
12.10.15, 21:53
Aktualisiert
27.01.18, 10:02

Inhalt der Datei

Anlage 3 zu GD 255/14 ENTWURF Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Wohnquartier Egginger Weg“ GESETZLICHE GRUNDLAGEN DIESES BEBAUUNGSPLANES SIND: DAS BAUGESETZBUCH (BauGB) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) DIE BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BauNVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. S. 1548) DIE LANDESBAUORDNUNG BADEN-WÜRTTEMBERG (LBO-BW) In der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03.12.2013 (GBl. S. 389,440) DIE PLANZEICHENVERORDNUNG (PlanzV90) In der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl.I S. 1509) 1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB und BauNVO) 1.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Ziffer 1 BauGB i.V.m. §§ 1-15 BauNVO) 1.1.1 1.1.1.1 1.1.2 WA Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) Die unter § 4 Abs. 3, Ziffer 4 + 5 aufgeführten Ausnahmen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 Ziffer 1 BauNVO). MI Mischgebiet (§ 6 BauNVO) 1.1.2.1 Die unter § 6 Abs. 2 Ziffer 6, 7 und 8 aufgeführten Nutzungen (Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Ziffer 2 BauNVO) sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 6 Ziffer 1 BauNVO). 1.1.2.2 Die unter § 6 Abs. 3 aufgeführte Ausnahme ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 Ziffer 1 BauNVO). 1.2 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Ziffer 1 BauGB i.V.m. §§ 16 - 21a BauNVO) 1.2.1 1.2.1.1 z.B. 0,4 Maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) Die max. zulässige Grundflächenzahl in den WA-Gebieten kann durch Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne von §14 BauNVO bis zu einem Wert von max. 0,6 überschritten werden (§19 Abs.4 Sätze 1 und 2 BauNVO). Die Flächen von Stellplatzanlagen sind in der Planzeichnung durch die Umgrenzung „Flächen für Stellplätze“ dargestellt (s. Ziffer 1.5). 1.2.1.2 Die max. zulässige Grundflächenzahl in den WA-Gebieten kann durch die Grundfläche von Tiefgaragen mit ihren Zu- und Abfahrten und Nebenanlagen inkl. Kellerräumen unter der Geländeoberfläche bis zu einem Wert von max. 0,8 überschritten werden (§ 19 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BauNVO). 1.2.2 z.B. IV Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze. 1.2.3 z.B. IV + S Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze und Staffelgeschoss (oberstes Geschoss, bei dem die Grundfläche weniger als 75% der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses beträgt.) 1.2.4 Zulässige Höhe der baulichen Anlagen als Höchstgrenzen in Metern (§ 16 Abs.2 BauNVO) Geschosse 1.2.4.1 Gebäudeoberkante max. IV 14,50 m IV + S 17,50 m V 17,50 m VII 23,00 m Die Gebäudeoberkante wird als relatives Maß zum Bezugspunkt definiert. Bezugspunkt ist die Oberkante des jeweiligen Sockelgeschosses (s. Pkt. 1.5.3, TGa oder Kellergeschoss), gemessen ab OK Fertigbelag Decke. 1.2.4.1 Als Ausnahme können für technisch notwendige Aufbauten (z.B. Aufzüge,Treppenanlagen etc.) die zulässigen Höhen der Wohngebäude auf einer Grundfläche von 15% der jeweiligen Gebäudeteile bis zu 2,80 m überschritten werden. Festsetzungen zur Gestaltung unter Punkt 2.3.1 sind zu beachten. 1.3 BAUWEISE (§ 9 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) 1.3.1 o offene Bauweise (§22 Abs.2 BauNVO) 1.3.2 a abweichende Bauweise (§22 Abs.4 BauNVO) reduzierte Abstandsflächen siehe Ziffer 2.1 1.4 ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE (§ 9 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) 1.4.1 1.4.1.1 Baugrenze Untergeordnete Bauteile und Vorbauten (Balkone, Vordächer etc.) dürfen auf max. 1/3 der Länge der jeweiligen Gebäudeseite bis zu einer Tiefe von 1,50 m die Baugrenze überschreiten, wenn die einzelnen Bauteile bzw. Vorbauten nicht breiter als 6,00 m sind. Bei einem Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist eine max. Tiefe von 0,60 m zulässig. Die lichte Höhe zwischen Verkehrsfläche und untergeordnetem Bauteil bzw. Vorbau muss mind. 4,50 m betragen. 1.5 FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE UND TIEFGARAGEN (§ 9 Abs. 1 Ziffer 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO) 1.5.1 St 1.5.2 TGa Flächen für Stellplätze Flächen für Tiefgaragen 1.5.3 Sockelgeschosse (Tiefgaragen und Kellergeschosse) sind unterirdisch anzulegen. Die zulässige Oberkante eines Sockelgeschosses, gemessen ab OK Fertigbelag Decke, darf max. 1,40 m über dem tiefsten Punkt des natürlichen Geländes liegen, welches das Sockelgeschoss umschließt. 1.5.4 Im gesamten Plangebiet sind oberirdische Stellplätze und Carports nur innerhalb der mit St gekennzeichneten Flächen zulässig. In den Baufeldern, in denen St festgesetzt ist, kann stattdessen auch eine Tiefgarage erstellt werden, wobei die Grundflächenzahlen gem. Ziffer 1.2.1 einzuhalten sind. 1.6 NEBENANLAGEN (§ 9 Abs. 1 Ziffer 4 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO) Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO sind nur innerhalb der Baugrenzen oder Tiefgaragenflächen zulässig. 1.7 VERKEHRSFLÄCHEN (§ 9 Abs. 1 Ziffer 11 BauGB) 1.7.1 Straßenbegrenzungslinie 1.7.2 Öffentliche Straßenverkehrsfläche 1.7.3 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Verkehrsberuhigter Bereich 1.7.4 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Fußgängerbereich 1.7.5 Öffentliche Stellplätze 1.7.6 Öffentlicher Gehweg 1.8 HAUPTVERSORGUNGS- UND HAUPTABWASSERLEITUNGEN (§ 9 Abs.1 Ziffer 13 BauGB) 1.8.1 1.9 unterirdische Leitungen ÖFFENTLICHE GRÜNFLÄCHEN (§ 9 Abs.1 Ziffer 15 BauGB) 1.9.1 Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung: Spielplatz 1.9.2 Entlang des Egginger Weges ist eine Straßen begleitende Baumreihe anzulegen. Die öffentliche Grünfläche bei der Gebietszufahrt Grimmelfinger Weg ist überwiegend als Vegetationsfläche anzulegen. Die raumprägenden Kiefern- und Lärchen-Bäume sind zu erhalten. Innerhalb der öffentlichen Grünfläche können Fußwege, Aufenthaltsplätze und Kinderspielangebote errichtet werden. Die öffentliche Grünfläche "Maienwiese" beim Kreuzungsbereich Egginger Weg/ Grimmelfinger Weg ist als extensive Wiese mit Bäumen zu erhalten. 1.10 GEH-, FAHR- UND LEITUNGSRECHTE (§ 9 Abs.1 Ziffer 21 BauGB) 1.10.1 1.10.2 1.11 Leitungsrecht zugunsten der SWU und der EBU Auf den Flächen für Leitungsrechte sind bauliche Anlagen aller Art, Bäume und tiefwurzelnde Sträucher unzulässig. Beim Anpflanzen von Bäumen ist zu Leitungsrechten ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten. VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ GEGEN SCHÄDLICHE LÄRMEINWIRKUNGEN (§ 9 Abs. 1 Ziffer 24 BauGB) Auf die schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Wohnquartier Egginger Weg“ (ACCON Bericht Nr. ACB 0514-6483/02 vom 26.05.2014) wird verwiesen. Für die nördlichen und nord-östlichen, der Straße zugewandten Fassaden der Gebäude entlang dem Egginger Weg gelten die Anforderungen an den baulichen Schallschutz entsprechend dem Lärmpegelbereich IV (resultierendes Schalldämm-Maß R’w, res für die Außenbauteile von ≥ 40 dB) gem. Tabelle 8, DIN 4109 (11/1989) „Schallschutz im Hochbau“. Für alle anderen Fassaden bzw. Gebäude im Planbereich gelten die Anforderungen an den baulichen Schallschutz entsprechend dem Lärmpegelbereich III (resultierendes Schalldämm-Maß R’w, res für die Außenbauteile von ≥ 35 dB) gem. Tabelle 8, DIN 1409 (11/1989) „Schallschutz im Hochbau“. Bei Wohngebäuden ab dem Lärmpegelbereich III gem. Tabelle 8 der DIN 4109 ist ein Nachweis der ausreichenden Schalldämmung der Außenbauteile erforderlich. Eine genaue Dimensionierung der Außenbauteile hat nach DIN 4109 bzw. VDI-Richtlinie 2719 zu erfolgen. Schlafräume sind möglichst zur lärmabgewandten Seite auszurichten. Nächtliche Aufenthaltsräume (Schlaf- und Kinderzimmer)mit Außenlärmpegeln > 50 dB(A) sind mit einer schallgedämmten Belüftungseinrichtung oder mit einer in der Wirkung vergleichbaren Einrichtung (zentrale Be- und Entlüftung) auszustatten, sofern die Lüftung nicht zur leisen, lärmabgewandten Gebäudeseite hin erfolgen kann. 1.12 ANPFLANZEN UND ERHALTEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN (§ 9 Abs. 1 Ziffer 25a und b BauGB) 1.12.1 An den mit Planzeichen gekennzeichneten Stellen sind hochstämmige Laubbäume gemäß Artenliste 1 (siehe unter Hinweise) zu pflanzen. Die durch Planzeichen festgesetzten Bäume können zur Anpassung an die örtliche Situation geringfügig verschoben werden. Die Anzahl der festgesetzten Bäume ist dabei einzuhalten. 1.12.2 Die mit Planzeichen gekennzeichneten Bäume sind zu erhalten. Bei ihrem Abgang sind hochstämmige Laubbaumarten gem. Artenliste 1 (siehe unter Hinweise) nachzupflanzen. 1.12.3 Innerhalb der mit Planzeichen umgrenzten Flächen sind die mit Planzeichen markierten raumprägenden Bäume zu erhalten und zu pflegen. 1.12.4 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern auf den Baugrundstücken WA Die Freiflächen der Grundstücke sind mit Bäumen und Sträuchern der Artenlisten 1 und 2 (siehe unter Hinweise) zu bepflanzen. Je angefangene 250 m² nicht überbaubare Fläche ist ein Laubbaum gem. Artenliste 1 (siehe unter Hinweise) zu pflanzen. Die durch Planzeichen auf Privatgrund festgesetzten Bäume werden mit angerechnet. Pro Baugrundstück ist mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. In den Wohnhöfen mit einer Fläche bis 650 m² ist mind. ein Laubbaum und bei einer Fläche bis 1300m² mind. 2 Laubbäume gem. Artenliste 1 zu pflanzen oder in Pflanztröge zu setzen. 1.12.5 Sonstige Pflanzgebote 1.12.5.1 Tiefgaragendecken Tiefgaragendecken sind mit Ausnahme der erforderlichen Wege und Platzflächen zu begrünen und gärtnerisch anzulegen. Die Überdeckung mit durchwurzelbarem Pflanzsubstrat muss mind. 30 cm betragen. Bei Baumpflanzungen ist eine pflanzbedingte Erhöhung des Pflanzsubstrates vorzusehen. 1.12.5.2 Dachbegrünung Flachdächer sind intensiv oder extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind Dachflächen, die als Dachterrassen genutzt werden. Die durchwurzelbare Mindestsubstratstärke muss mindestens 10 cm betragen. 1.12.5.3 1.13 Innerhalb der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Parkplatz und der Fläche für Stellplätze ist je fünf Stellplätze ein Baum gem. Artenliste Nr. 1 für Gehölzpflanzungen, in der Mindest-Pflanzqualität STU 18 – 20 cm, anzupflanzen. Mindestgröße der Baumscheibe 10 m². FLÄCHEN ODER MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT (§9 Abs. 1 Ziffer 20 BauGB) 1.13.1 Sammeln von Niederschlagswasser Das Niederschlagswasser von Dachflächen der Gebäude, Tiefgaragen und sonstiges sauberes Niederschlagswasser von den Baugrundstücken ist zu sammeln und zurück zu halten bzw. auf dem Grundstück zu versickern. Pro Baugrundstück ist die Anlage einer Regenwassersammelanlage in Form einer Zisterne, eines Teiches oder ähnliches vorgeschrieben. Eine Ableitung des sauberen Oberflächenwassers in die Schmutzwasserkanalisation ist nicht zulässig. 1.13.2 Bodenschutz/ Begrenzung der Bodenversiegelung Private und öffentliche Stellplätze, Zugänge und Terrassen sind mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen (offenporige Beläge, Pflaster mit Fugen, Drainpflaster etc.). 1.13.3 Der zu erhaltende Gehölzbestand ist während der Bauarbeiten gem. DIN 18920 und RAS-LP 4 zu schützen. Aufschüttungen und Bodenablagerungen im Wurzelbereich von zu erhaltenden Gehölzen sind unzulässig 1.14 DENKMALSCHUTZ (§ 9 Abs. 6 BauGB) Denkmalgeschütztes Gebäude gem. § 2 i.V.m. § 8 DSchG BW. 1.15 SONSTIGE FESTSETZUNGEN DURCH PLANZEICHEN 1.15.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (§ 9 Abs.7 BauGB) 1.15.2 Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzungen 1.15.3 Abgrenzung unterschiedlicher Höchstgrenzen von Gebäudehöhen 1.15.4 z.B. Höhen über NN (Höhen im Neuen System) 492,00 1.16 2 NUTZUNGSSCHABLONE Art der baulichen Nutzung Anzahl der Geschosse Grundflächenzahl - Bauweise Dachform Füllschema der Nutzungsschablone SATZUNG DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN (§ 74 LBO-BW) 2.1 Abstandsflächen Innerhalb der mit a gekennzeichneten Flächen können die nach § 5 Abs. 7 LBO vorgesehenen Tiefen der Abstandsflächen entsprechend den im Plan eingetragenen Baugrenzen reduziert werden, sofern die Belichtung der Aufenthaltsräume gewährleistet ist. 2.2 Gestaltung der Hauptgebäude Hausgruppen sind als eine architektonische Einheit aufzufassen und jeweils hinsichtlich der Farbgebung und Materialwahl aufeinander abzustimmen. 2.3 Dachgestaltung Dachform: 2.3.1 FD Flachdach mit extensiver Begrünung Technisch notwendige Dachaufbauten sind einzuhausen und gestalterisch in die Dachflächen zu integrieren. Als Dachterrassen genutzte Flächen sind von der Begrünung ausgenommen. 2.3.2 SD 2.4 Müllbehälter / Fahrräder Satteldach Die offene Unterbringung von Müllbehältern ist unzulässig. Sie sind ins Gebäude zu integrieren. Fahrradabstellplätze sind in ausreichender Zahl im Gebäude nachzuweisen. Darüber hinaus sind in den Wohnhöfen offene Abstellplätze zulässig. 2.5 Werbeanlagen und Automaten 2.5.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig und dürfen nur im Bereich des EG oder im Brüstungsbereich des 1.OG angebracht werden und eine Höhe von max. 0,60 m nicht überschreiten. Sich bewegende Werbeanlagen und Lichtwerbung in Form von Lauf-, Wechsel- oder Blinklicht sind unzulässig. 2.5.2 Automaten sind nur in Gebäuderücksprüngen oder Wandnischen zulässig. 2.6 Freiflächen, Einfriedigungen 2.6.1 Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu gestalten. 2.6.2 Eine 5-Jährige Pflege der Pflanzmaßnahmen ist sicher zu stellen. 2.6.3 An den Grundstücksgrenzen sind niveaugleiche Geländeübergänge herzustellen. 2.6.4 2.6.5. Einfriedigungen an den Grundstücksgrenzen sind nur als geschnittene Hecken gem. Artenliste Anlage 3 bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig. Zäune sind auf der Innenseite der Hecken bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig. Brüstungen und Einfriedungen auf den mit TGa gekennzeichneten Flächen (Wohnhöfe) sind als Sockelmauern / Pflanzkübel bis zu einer max. Höhe von 0,50 m und als offenes Stahlgeländer oder Hecke bis zu einer max. Höhe von 1,20 m zulässig. 2.7 Nutzung von Regenerativen Energien Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie, Wärmerückgewinnung etc. sind auf den Dächern der Wohngebäude bis zu 1,50 m über Oberkante der baulichen Anlagen zulässig. Sie müssen von den Dachrändern (Außenkante Attika) jeweils einen Mindestabstand von 2,00 m einhalten. 3 HINWEISE 3.1 Hinweis zur Denkmalpflege 3.1.1 Aus dem nördlichen Nahbereich des Planungsgebietes sind vorgeschichtliche und römische Siedlungsreste bekannt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das archäologisch relevante Areal in das Plangebiet ausgreift, ist eine archäologische Begleitung der Erschließungsmaßnahmen (Oberbodenabtrag) erforderlich. 3.1.2 Auf § 20 DSchG (Denkmalschutzgesetz) wird verwiese n: "Sollten bei Erdarbeiten Funde (beispielsweise Scherben, Metallteile, Knochen und Befunde (z.B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschichten) entdeckt werden, ist die Archäologische Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Tübingen unverzüglich zu benachrichtigen. Fund und Fundstelle sind bis zur sachgerechten Begutachtung, mindestens bis zum Ablauf des 4. Werktages nach Anzeige, unverändert im Boden zu belassen. Die Möglichkeit zur fachgerechten Dokumentation und Fundbergung ist einzuräumen." 3.2 Bodenschutz (§ 202 BauGB) Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Änderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Beim Ausbau, der Zwischenlagerung und beim Einbau von Ober- und Unterboden sind die Hinweise der Informationsschrift "Erhaltung fruchtbaren, kulturfähigen Bodens bei der Flächeninanspruchnahme" der Stadt Ulm zu beachten. Die gesetzlichen und fachlichen Regelungen gemäß BBodSchV § 12, Vollzugshilfe zur BBodSchV §12, DIN 19731, DIN 18915 sind zu beachten und umzusetzen. 3.3 Baugrund Objektbezogene Baugrunduntersuchungen werden empfohlen. 3.4 Freiflächengestaltung Im Zuge des Baugenehmigungs- bzw. Kenntnisgabeverfahrens ist ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan zum jeweiligen Baugesuch einzureichen. Dabei sind folgende Inhalte beizufügen: - Darstellung der vorgesehenen Vegetation - Darstellung der befestigten Flächen, deren Nutzung, Oberfläche und Entwässerung - Darstellung von Einfriedigungen und Nebenanlagen 3.5 Artenlisten Artenliste 1 Großkronige Baumarten, Mindestpflanzgröße H.3xv StU 18/20 cm Acer plataonoides Acer pseudoplatanus Fagus sylvatica Quercus robur Quercus petraea Tilia x europaea 'Pallida' Tilia cordata Spitzahorn Bergahorn Rotbuche Stieleiche Traubeneiche Kaiserlinde Winterlinde Mittelkronige Baumarten, Mindestpflanzgröße H.3xv StU 18/20 cm Acer campestre Alnus x spaethii Carpinus betulus Carpinus betulus 'Fastigiata' Corylus colurna Gleditsia triacanthos 'Skyline' Juglans regia Prunus padus ‚Schloss Tiefurt’ Prunus x schmittii Sorbus aria Tilia cordata Greenspire Feldahorn Purpurerle Hainbuche Säulen-Hainbuche Baum-Hasel Dornenlose Gleditsie Walnuss Traubenkirshe Spiegelrinden-Kirsche Echte Mehlbeere Stadtlinde Kleinkronige Baumarten, Mindestpflanzgröße H.3xv StU 16/18 cm (Ausnahme Obstbäume 2-jährige Krone) Crathagus carrierii Apfeldorn Malus spec. Zieräpfel Mespilus germanica Mispel Prunus spec. Zierkirschen Pyrus calleryana Stadtbirne Kern- und Kleinobstbäume als Hochstamm Artenliste 2 Standortgerechte Sträucher in der Qualität Str. 100/150 cm Berberis vulgaris Cornus sanguinea Cornus mas Corylus avellana Craetaegus laevigata Craetaegus monogyna Rhamnus cathartica Prunus spinosa Rosa canina Rosa rubiginosa Sambucus nigra Viburnum lantana Viburnum opulus Amelanchier lamarckii Deutzia spec. Philadelphus spec. Berberitze Roter Hartriegel Kornelkirsche Haselnuss Zweigriffliger Weißdorn Eingriffliger Weißdorn Kreuzdorn Schlehe Hundsrose Weinrose Schwarzer Holunder Wolliger Schneeball Wasserschneeball Kupfer-Felsenbirne Deutzie in Sorten Pfeifenstrauch in Sorten Artenliste 3 Standortgerechte Heckenpflanzen in der Qualität 100/125 cm Carpinus betulus Fagus sylvatica 3.6 Hainbuche Rotbuche Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG Eingriffe in vorhandene Obstbaum- und andere Gehölz- oder Vegetationsbestände sind außerhalb der Brutzeit in einem Zeitraum ab 01. Oktober bis 28. Februar vorzunehmen. Gehölze dürfen nur außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln entfernt werden. Vor der Rodung potentieller Höhlenbäume ist von einer qualifizierten Fachperson (ökologische Baubegleitung) zu prüfen, ob sie von Fledermäusen besetzt sind, so dass ggf. eine Evakuierung erfolgen kann. Auf das Vogelschlag-Risiko wird hingewiesen. Eine Reduzierung des Risikos kann z.B. durch großflächige und dichte Markierungen von Glasflächen (außenseitiges Anbringen z.B. von Punktrastern mit mind. 25% Deckungsgrad) erfolgen. Folgende Maßnahmen werden als vorgezogener Funktionsausgleich (CEFMaßnahmen) durchgeführt: 1. Anbringung von 15 artgerechten Fledermauskästen, vorzugsweise in den verbleibenden Grünanlagen westlich und östlich des Plangebietes, Schließung verlassener Quartiere, Monitoring der Ersatzmaßnahmen. 2. Anbringung von 15 Nistkästen in geeigneter, artspezifischer Art für Brutvögel, Pflege und Monitoring in der näheren Umgebung. 3. Pflanzung von 15 Obstbäumen als Erweiterung einer bestehenden, städtischen Obstbaumwiese im Bereich zwischen Fort Unterer Kuhberg und Westtangente. Artenhilfsmaßnahmen Es wird empfohlen, für Vögel (z.B. Turmfalke, Mauersegler) Nisthilfen an geeigneten Flächen der Gebäude anzubringen (z.B. Dach- und Balkonunterstände vorzugsweise in fensterlosen Fassadenbereichen). Fledermäuse können ebenfalls durch spezielle Fledermauskästen oder einfache Blendbretter an der Fassade gefördert werden. Das Anbringen von speziellen Fledermauskästen als Höhlenersatz ist vor Beginn der Bauphase (Baufeldberäumung) vorzunehmen. Das Anbringen von Nisthilfen als Bruthöhlenersatz ist mit Beginn der Bauphase vorzunehmen (Baufeldberäumung).