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Anlage 08 - Naturschutzfachliches Gutachten.pdf

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Daten

Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 08 - Naturschutzfachliches Gutachten.pdf
Größe
10 MB
Erstellt
12.10.15, 21:53
Aktualisiert
27.01.18, 10:03

Inhalt der Datei

Anlage 8 zu GD 255/14 Naturschutzfachliche Bewertung mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung (saP) geplantes Wohngebiet zwischen Egginger Weg und Grimmelfinger Weg Stadt Ulm Auftraggeber: Stadt Ulm Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht Münchner Straße 2 89073 Ulm Auftragnehmer: Nürtinger Straße 32, 72669 Unterensingen fon 07022-261157, Planungsgruppe@oekoinfo.com www.oekoinfo.com Bearbeitung: Siegfried Aniol (Dipl.-Biol., Reptilien) Brigitte Beier (Dipl.-Biol., Vegetation) Peter C. Quetz (Dipl.-Biol., Vögel, Fledermäuse) Margit Riedinger (Dipl.-Ing. Landespflege, Vegetation) Bearbeitungszeitraum: März – Oktober 2011 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 4 2 Lage des Plangebietes 4 3 Artenschutzrechtliche Prüfung 5 4 Bestandsaufnahme Vegetation 7 4.1 Methode 7 4.2 Gebietsbeschreibung 7 4.3 Ergebnisse 11 5 Relevante Artenvorkommen 13 5.1 Pflanzenarten 13 5.2 Reptilien (Zauneidechse) 13 5.3 Vögel 13 5.4 Fledermäuse 15 5.5 Weitere Arten 16 6 Vorhabenswirkungen 16 6.1 Beschreibung des Vorhabens 16 6.2 Wirkung des Vorhabens 16 6.3 Ermittlung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG 18 6.3.1 Vögel 18 6.3.2 Fledermäuse 21 7 Maßnahmen 22 7.1 Vermeidung und Minderung 22 7.2 Vorgezogener Funktionsausgleich 23 7.2.1 Vögel 23 7.2.2 Fledermäuse 24 7.3 Weitere Maßnahmen 24 8 Zusammenfassung 24 9 Literatur und Quellen 25 Anhang Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) 1 Stadt Ulm Einleitung Die Stadt Ulm plant am Oberen Kuhberg zwischen Egginger Weg und Grimmelfinger Weg ein neues Wohngebiet auszuweisen. Hierbei ist es erforderlich die ökologischen Funktionen des circa 5,5 ha großen Gebiets naturschutzfachlich zu bewerten. Während der Vegetationsperiode 2011 wurden deshalb im Plangebiet Untersuchungen durchgeführt. Es wurden die Lebensraum-Typen erfasst sowie die Tiergruppen Vögel, Fledermäuse und Reptilien mit Schwerpunkt Zauneidechse erhoben. Die Belange des Artenschutzes wurden in einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) betrachtet, wobei folgende Aspekte bearbeitet wurden: • Die Ermittlung und Darstellung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, die durch das Vorhaben erfüllt werden können in Hinsicht auf die europarechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhang IV FFH-Richtlinie). • Die Erarbeitung von Vorschlägen für artspezifische Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen. • Die Prüfung, ob nach § 45 BNatSchG Ausnahmen von den Verboten des § 44 zulässig sind. 2 Lage des Plangebietes Das zu untersuchende Gebiet lässt sich als Gartenhausgebiet beschreiben, das einerseits von Schrebergärten und andererseits von Streuobstwiesen, die zum großen Teil vergärtnert sind, geprägt ist . Das Plangebiet ist umgeben von Wohngebieten, Schulzentren Sportplätzen und Einkaufszentren. Abb. 1: Lage und Umgebung des Plangebiets „Oberer Kuhberg“ (unmaßstäblich) Planungsgruppe Ökologie und Information 4 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) 3 Stadt Ulm Artenschutzrechtliche Prüfung Im Rahmen einer saP kann die Prüfung des Artenschutzes in verschiedene Schritte unterteilt werden. Die Vorgehensweise orientiert sich hierbei an einen Schema von Dr. Kratsch (Abb. 2). A: Relevanzprüfung - Ermittlung der prüfungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten Ausschluss der Arten, für die eine Betroffenheit hinsichtlich der Verbotstatbestände mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann ("Abschichtung" des gesamten Artenspektrums) B: Bestandsaufnahme - Erhebung der Bestandssituation der relevanten Arten im Bezugsraum Ermittlung aller gesichert bzw. potenziell im Wirkraum vorkommenden prüfungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten, möglichst mit Hinweisen zur Raumnutzung und Bestandssituation C: Prüfung der Betroffenheit Prüfung und Ermittlung der Auswirkungen des Vorhaben auf relevante Arten, die tatsächlich betroffen sind oder betroffen sein können. Die Lebensstätten werden mit der Reichweite der Vorhabenswirkungen überlagert. D: Prüfung der Beeinträchtigung Es wird geprüft, ob unter Berücksichtigung der geplanten Vermeidungs- und ggf. vorgezogenen funktionserhaltenden Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), die jeweils einschlägigen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG erfüllt sind. E: Prüfung der naturschutzfachlichen Voraussetzung der Ausnahmeregelung Bei Vorliegen von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG, muss eine Ausnahmeprüfung nach § 45 BNatSchG durchgeführt werden, damit die artenschutzrechtlichen Verbote überwunden werden können. Gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG kann von den Verboten des § 44 BNatSchG eine Ausnahme erteilt werden, wenn ➢ keine zumutbare Alternative vorhanden ist, ➢ zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, ➢ sich der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtert bzw. Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben. Die Ausnahmeerteilung nach § 45 Abs. 7 kann ggf. mit Nebenbestimmungen versehen werden, wie etwa einer ökologischen Baubegleitung. Planungsgruppe Ökologie und Information 5 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Stadt Ulm Abb. 2: Schemata zur Vorgehensweise im Rahmen einer saP nach Dr. Kratsch Planungsgruppe Ökologie und Information 6 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) 4 Bestandsaufnahme Vegetation 4.1 Methode Stadt Ulm Die floristische Bewertung erfolgte nach dem aktuellen Verfahren der LUBW „Bewertung der Biotoptypen Baden-Württembergs zur Bestimmung des Kompensationsbedarfs in der Eingriffsregelung“ (2005). Die Aufnahme der Biotoptypen erfolgte am 3. Juni 2011. In Tabelle 1 und in der Karte (s. Anhang) sind die vorkommenden Lebensraum-Typen und ihre Bewertung eingetragen. In der Tabelle finden sich noch Flächenangaben. 4.2 Gebietsbeschreibung Im östlichen Bereich des Plangebietes befinden sich noch Flächen, die als klassische Streuobstwiesen (Abb. 3) gelten können. Alte Obsthochstämme, überwiegend Äpfel, aber auch Birnen überschirmen eine Fettwiese. Diese Flächen haben eine hohe naturschutzfachliche Bedeutung und werden mit der Wertstufe IV bewertet. Weitere Flächen, die von hochstämmigen Obstbäumen geprägt werden, befinden sich im westlichen Bereich des Plangebiets (Abb. 4). Die Flächen können als vergärtnerte Streuobstwiesen bezeichnet werden, besitzen meist noch eine Fettwiese als Unterwuchs, kleine Gartenhäuser, Spielgeräte und Wege befinden sich darauf. Deshalb werden diese Grundstücke folglich um den Faktor 0,8 abgewertet. Auf einem dieser Grundstücke fanden sich auffallend viele Totholzbäume (Abb. 5). Ein Großteil des Gebiets wird durch „Schrebergärten“ (Abb. 6) geprägt. Es handelt sich um größere Flurstücke, die in kleine Parzellen aufgeteilt wurden. Prägend sind die zahlreichen Zäune, Heckenzäune, Hütten und Gewächshäuser. In den Gärten wird übewiegend Gemüse angebaut. Die ebenfalls kultivierten Stauden und Obststräucher verleihen dem Gebiet Bauerngartencharakter. Exotische Pflanzen und größere Bäume (z.B. Walnuss) sind auch zu finden. Innerhalb des Plangebiets befinden sich auch bebaute Bereiche (Abb. 7), die einen hohen Versieglungsgrad aufweisen. Die Hecken (Abb. 8), die das Gartenhausgebiet einfassen, sind durch die angrenzenden Straßen belastet. Planungsgruppe Ökologie und Information 7 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Stadt Ulm Abb. 3: Streuobstwiesen im östlichen Bereich des Plangebiets Abb. 4: vergärtnerte Streuobstwiesen im westlichen Bereich des Plangebiets Planungsgruppe Ökologie und Information 8 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Stadt Ulm Abb. 5: vergärtnerte Streuobstwiese mit hohem Totholzanteil im westlichen Bereich Abb. 6: „Schrebergärten“ prägen einen Großteil des Plangebiets Planungsgruppe Ökologie und Information 9 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Stadt Ulm Abb. 7: Gebäude und versiegelte Bereiche innerhalb des geplanten Baugebiets Abb. 8: Die Hecken entlang der Straßen sind Beeinträchtigungen durch den Verkehr ausgesetzt Planungsgruppe Ökologie und Information 10 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) 4.4 Stadt Ulm Ergebnisse Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die vorkommenden Lebensraum-Typen, deren Flächenanteile im Plangebiet und ihrer Bewertung. Die entsprechenden Wertstufen der Stadt Ulm sind zum Vergleich in der Spalte „Wertstufe Stadt Ulm“ gegenübergestellt. Aktuelle Nutzung Parkwald Biotoptyp nach LUBW Basis- Grund- WertFaktor Biotop- Wert- Fläche modul wert spanne wert stufe [m2] Stadt Ulm 59.50 III 16 9 - 27 x 1,2 Bilanzwert (Biotopwert x Fläche) 19 3 3.354 63.726 4 0 226 904 IV Straßenbegleitgrün 60.50 I 4 4-8 Parkwäldchen und Straßenbegleitgrün werden bei der Bewertung nicht miteinbezogen, da die Flächen außerhalb der Planfläche liegen. Fettwiese mittlerer Standorte 33.41 III 13 IV 18 3 2.973 53.514 45.40b +I +5 33.41 III 13 x 0,8 15 2 19.718 29.5770 45.40b +I +5 III Gebüsch mittlerer Standorte, mäßig beeinträchtigt 42.20 IV 19 15 2 906 13.590 Einzelbaum (Kastanie) mit etwa 2,5 m Umfang auf geringwertigem Biotoptyp 45.10 Nadelbaum-Bestand 59.40 Ruderalfläche, grasreich mit Streuobst Fettwiese mittlerer Standorte mit Streuobst (vergärtnert) 11 - 27 x 0,8 III 6 4-6 45.30a 6 III 14 9 - 22 14 2 1.347 18.858 35.64 III 11 9 - 15 11 2 102 1.122 Gebäude (Wohnhaus, Lager, Garage, u.a.) 60.10 I 1 - 1 0 2.395 2.395 Straße, Feldwege, Stellfläche (asphaltiert) 60.20 I 1 - 1 0 1.061 1.061 Unbefestigter Weg o. Platz (geschottert) 60.24 I 3 3-6 3 0 1.783 5.349 Grasweg 60.25 II 6 6 6 1 1.820 10.920 Garten (strukturarm) 60.60 II 6 6-9 6 1 3.644 21.864 Garten (Schrebergärten) 60.60 II 6 6-9 6 1 15.135 90.810 Garten 60.60 II 6 6-9 6 1 1.064 6.384 Garten mit Streuobst (teilweise verbracht) 60.60 II 6 6-9 9 2 1.199 10.791 53.147 532.428 II x 1,5 III Summe Tab. 1: Bewertung der kartierten Biotoptypen (aktuelle Nutzung, Bestand) Planungsgruppe Ökologie und Information 11 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Stadt Ulm Erläuterung des Bewertungsschlüssels des oben verwandten Modells der LUBW zur Bewertung der naturschutzfachlichen Bedeutung der einzelnen Biotoptypen: Definition Wertstufe Basismodul Wertspanne Standard- und Feinmodul keine bis sehr geringe I 1-4 geringe II 5-8 mittlere III 9 - 16 hohe IV 17 - 32 sehr hohe V 33 - 64 Mittels der Feinbewertung wurden einige Lebensraum-Typen auf- bzw. abgewertet. Diese neue Bewertung lässt sich zum einen in der Spalte „Biotopwert“ und zum anderen in der Spalte „Faktor“ ablesen. Gärten, in denen hochstämmige Obstbäume vorhanden sind, wurden mit dem Faktor 1,5 aufgewertet. Dagegen wurden Flächen, die als Streuobstwiesen kartiert wurden und gleichzeitig gärtnerisch genutzt werden um den Faktor 0,8 abgewertet. Feldhecken, Feldgehölze und Gebüsche entlang der stark befahrenen Straßen wurden ebenfalls um den Faktor 0,8 abgewertet. Das kleine Parkwäldchen, das am östlichen Ende der Planfläche angrenzt, wurde auf Grund des hohen Anteils alter Bäume aufgewertet. Dieser Bereich liegt allerdings außerhalb der geplanten Bauabschnitte und dürfte somit vom Eingriff nicht betroffen sein und wurde auch nicht bei der Gesamtbewertung berücksichtigt. Ein Teil der Flächen, die bebaut, asphaltiert oder geschottert sind, haben keine bzw. eine nur sehr geringe naturschutzfachliche Bedeutung. Das Plangebiet weist aber auch Bereiche auf, etwa die Feldgehölze und Hecken sowie kleinere Streuobstwiesen, die eine hohe naturschutzfachliche Bedeutung besitzen. Der überwiegende Teil der Flächen hat eine mittelere naturschutzfachliche Bedeutung, so etwa die vergärtnerten Streuobstwiesen oder die strukturreichen Gärten mit Obsthochstämmen. Eine geringe Bedeutung besitzen etwa die Graswege und das Straßenbegleitgrün. Der Bewertungsschlüssel der Stadt Ulm entspricht den Wertstufen des Basismoduls des LUBWModells. Es wird jeweils mit fünf Wertstufen gearbeitet, wobei die Wertstufe 0 des Ulmer Modells der Wertstufe I des Modells des Landes Baden-Württemberg entspricht. Die Bewertung der einzelnen Lebensraum-Typen der beiden Modelle ist in diesem Fall identisch. Planungsgruppe Ökologie und Information 12 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) 5 Relevante Arten und ihr Vorkommen 5.1 Pflanzenarten Stadt Ulm Es wurden keine streng oder besonders geschützten Arten festgestellt. Auf Grund der Standortfaktoren und der Lage außerhalb ihres Verbreitungsraumes in Baden-Württemberg ist nicht von einem Vorkommen der nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Pflanzenarten auszugehen. 5.2 Reptilien (Zauneidechse) Im Plangebiet konnten keine Vorkommen der Zauneidechse nachgewiesen werden. Die Gründe für das Fehlen dieser Art wird aus dem Gutachten von S. Aniol ersichtlich (s. Anhang). 5.3 Vögel Es wurden vom Gutachter P. Quetz (s. Anhang) insgesamt 34 nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützte Vogelarten festgestellt, darunter 25 Brutvogelarten, sieben Nahrungsgäste und zwei durchziehende Vogelarten. Zwei Arten sind nach Bundesnaturschutzgesetz streng geschützt (Grünspecht als Brutvogelart und Schwarzmilan als Durchzügler), der Schwarzmilan darüber hinaus nach Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie. Zwölf Arten sind in der Roten Liste Baden-Württemberg verzeichnet, davon kam die Rauchschwalbe (gefährdet) als Nahrungsgast vor. Von elf Arten der Vorwarnliste wurden sieben als Brutvogelarten innerhalb des Geltungsbereichs festgestellt (Feldsperling, Gartenrotschwanz, Girlitz, Grauschnäpper, Haussperling, Star und Wacholderdrossel), andere kamen als Nahrungsgäste (Gimpel und Mauersegler) oder als Durchzügler (Fitis) vor bzw. brüteten außerhalb angrenzend an das Untersuchungsgebiet (Türkentaube). Der Vogelbestand wird hauptsächlich durch den z.T. älteren Obstbaum- und vielfältigen Gehölz- und Vegetationsbestand sowie extensive Gartennutzungen geprägt. Neben den ubiquitären Vogelarten wurden einige Arten der Vorwarnliste festgestellt, die die strukturelle Hochwertigkeit des Gebiets, vor allem den Obstbaumbestand, anzeigen, etwa Brutvogelarten, die auf höhlenreiche alte Obstbäume angewiesen sind: Feldsperling, Gartenrotschwanz, Grünspecht, Grauschnäpper und Star. Der Grünspecht benötigt darüber hinaus aufgrund seiner Revierausdehnung große Flächen mit Baumbeständen und Grünland, die diese Art in den westlich angrenzenden durchgrünten Gebieten findet. Auch die Wacholderdrossel ist auf größere zusammenhängende Baumbestände und angrenzende Offenlandflächen für die Nahrungssuche angewiesen. Planungsgruppe Ökologie und Information 13 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Stadt Ulm Einige Arten der Vorwarnliste sind typisch für extensive Nutzungsstrukturen im Bereich von Kleingärten oder Siedlungsrandbereichen: Girlitz, Haussperling und Türkentaube. Alle Arten mit Gefährdungs- und Schutz-Kategorien sowie Vorkommensstatus sind in der Tabelle aufgeführt. In der Karte ist die Verbreitung ausgewählter höhlenbrütender Brutvogelarten (streng geschützte oder Arten der Vorwarnliste) dargestellt. RL BW Rote Liste Baden-Württemberg 2007: V = Vorwarnliste, 3 = gefährdet § nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng geschützt, aller anderen Arten besonders geschützt VSR Vogelschutzrichtlinie: 1 = Vogelart in Anh. 1 aufgeführt Status B = Brutvogel, (B) = außerhalb des Untersuchungsgebiets, N = Nahrungsgast, D = Durchzügler Tab.2.: Festgestellte Vogelarten im Untersuchungsgebiet Oberer Kuhberg in Ulm (s. P. Quetz, Okt. 2011) Planungsgruppe Ökologie und Information 14 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Stadt Ulm Abb. 9: Vorkommen ausgewählter Brutvogelarten (s. Gutachten P. Quetz, Okt. 2011) 5.4 Fledermäuse Vom Gutachter P. Quetz (s. Anhang) wurden regelmäßig vor allem jagende Zwergfledermäuse gefunden, die im Umfeld ihrer Quartiere und entlang der Randbereiche des Gebiets geortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass mindestens sechs Quartiere während der Fortpflanzungs- oder Übergangszeiten von Zwergfledermäusen besetzt waren. Vor allem an Bäumen im Bereich der Gärten mit größeren Obstbaumbeständen im westlichen Drittel des Areals sind Quatiere vorhanden. Am östlichen Ende außerhalb des Plangebietes in dem kleinen Parkwald und im Bereich eines Obstgartens am östlichen Rand des Gebiets sind ebenfalls Quartiere vorhanden (s. Karte). Nach Ausflug während der Dämmerungszeit fliegen diese Tiere zunächst in der Umgebung ihrer Quartiere und wenig später vor allem entlang der offenen Randbereiche des Gebiets, um unter den Laternen der Straßenbeleuchtung nach Insekten zu jagen. Die Zwergfledermaus ist die am weitesten verbreitete und häufigste Art in Baden-Württemberg und nahezu überall vorkommend. Die Jagdgebiete der Zwergfledermaus sind entsprechend mannigfaltig und als Quartiere werden Bauwerke aller Art in Siedlungen wie auch Bäumen angenommen. Vereinzelt wurden auch Großer Abendsegler und Langohrfledermaus geortet. Während der Große Abendsegler überfliegend und kurz jagend beobachtet wurde, ist ein Quartier des Grauen (oder Braunen) Langohrs innerhalb oder am Rande des Gebiets, jedoch wahrscheinlicher aber im Bereich größerer Gehölzbestände weiter außerhalb anzunehmen Planungsgruppe Ökologie und Information 15 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Stadt Ulm Abb. 10: Quartiere der Zwergfledermaus (s. Gutachten P. Quetz, Okt. 2011) 5.5 Weitere relevante Arten Es ist nicht von weiteren aus artenschutzrechlicher Sicht relevanter Arten im Untersuchungsgebiet auszugehen. 6 Vorhabenswirkungen 6.1 Beschreibung des Vorhabens Es ist geplant den Bereich in zwei Bauabschnitten mit Wohngebäuden zu bebauen. Die Bebauung erfolgt städtisch und stark verdichtet. Der erste Bauabschnitt soll 3,1 ha umfassen, der zweite 1,6 ha. Ein Grünzug von rund 0,9 ha im westlichen Teil soll bestehen bleiben. Da der städtebauliche Wettbewerb noch nicht abgeschlossen ist, kann eine genauere Beschreibung der geplanten Bebauung nicht erfolgen. 6.2 Wirkung des Vorhabens Es muss davon ausgegangen werden, dass in den Bauabschnitten 1 mit ca. 3,1 ha und 2 mit ca. 1,6 ha, sämtliche vorhandenen Strukturen verloren gehen werden. Eine Außnahme bildet der Bereich im Westen des Plangebietes, der als Grünzug (ca. 0,9 ha) erhalten bleiben soll. Planungsgruppe Ökologie und Information 16 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Stadt Ulm Die Wirkfaktoren auf die betroffenen Artengruppen, die aus dem geplanten Vorhaben erwachsen, stellen in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen für die europarechtlich geschützten Arten dar. Dabei ist zwischen bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen zu unterscheiden. Bei der Beschreibung der Wirkungen des Planvorhabens wurde die innerörtliche Lage und die vorhandene Nutzung des Plangebiets und der Umgebung berücksichtigt. Baubedingte Wirkfaktoren und Wirkprozesse Wirkfaktor Beschreibung der Auswirkung Betroffene Arten/-gruppe Flächeninanspruchnahme während der Vorrübergehender Verlust von Vögel Bauphasen durch Baufelder und Fledermäuse Lebensstätten Baustraßen Lärmimmissionen, optische Störungen Beunruhigung von Individuen; Meide- Vögel sowie Erschütterungen durch Fledermäuse und Fluchtreaktionen Baubetrieb und Baustellenverkehr Anlagenbedingte Wirkfaktoren und Wirkprozesse Wirkfaktor Beschreibung der Auswirkung Betroffene Arten/-gruppe Dauerhafte Flächenbeanspruchung dauerhafter Verlust von Lebens- und Vögel durch Bebauung und Versiegelung Fortpflanzungsstätten Fledermäuse sowie Veränderung der Vegetation Veränderte Standortbedingungen dauerhafter Verlust von Nahrungshabitaten Veränderung der Quartiereigenschaften (Kleinklima, Bestandsstruktur) Vögel Fledermäuse Betriebsbedingte Wirkfaktoren und Wirkprozesse Wirkfaktor Beschreibung der Auswirkung Betroffene Arten/-gruppe Lärm, stoffliche Emissionen und Fluchtreaktionen und Vertreibung Vögel optische Reize Lichtemissionen Störungen der Nahrungshabitate (Anlocken Vögel von phototaktischen Insekten) Planungsgruppe Ökologie und Information Fledermäuse 17 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) 6.3 Stadt Ulm Ermittlung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG Die Prüfung des Artenschutzes sowie die Ermittlung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG wurden vom Gutachter P. Quetz (s. Gutachten im Anhang) unter Berücksichtigung verschiedener Vorkehrungsmaßnahmen durchgeführt. Nachfolgend werden die Ergebnisse im Einzelnen dargestellt. In Kapitel 7 werden die verschiedenen Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung, zum Ausgleich und zum vorgezogenen funktionalen Ausgleich (CEF) genauer vorgestellt. Die Nahrungshabitate werden bei dieser artenschutzrechtlichen Prüfung nicht betrachtet, da sie nicht den Bestimmungen des § 44 unterliegen. Auszug aus dem BNatSchG - Abschnitt 3 - Besonderer Artenschutz § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote). 6.3.1 Vögel Verbreitete Vogelarten: § 44 (1) 2 - „Störungsverbot“ Die meisten der festgestellten Vogelarten sind verbreitete bis häufige und in den Siedlungs- und Siedlungsrandgebieten meist noch überall anzutreffende Vogelarten. Die Ansprüche dieser Arten sind während und nach der Realisierung des Vorhabens im Umfeld in ähnlicher Weise erfüllt: Amsel, Blaumeise, Buchfink, Grünfink, Hausrotschwanz, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Rotkehlchen, Sumpfmeise und Zilpzalp. Planungsgruppe Ökologie und Information 18 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Stadt Ulm Von einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen dieser Vogelarten durch die Eingriffe ist nicht auszugehen. Verbotstatbestand erfüllt: nein § 44 (1) 3 - „Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ Es ist davon auszugehen, dass bei verbreiteten Höhlenbrütern die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang durch den Verlust von Niststätten nicht beeinträchtigt wird. Verbotstatbestand erfüllt: nein § 44 (1) 1 - „Tötungsverbot“ Eingriffe in vorhandene Obstbaum- und andere Gehölz- oder Vegetationsbestände sind mit einer baubedingten Zerstörung von Brutstätten und Quartieren verbunden und können zu einer Tötung potenziell anwesender Jungtiere führen. Eine Gefahr für Alttiere besteht nicht, diese können problemlos ausweichen. Besonders groß ist das Risiko, dass besonders geschützte Vogelarten durch Kollision an Glasflächen, verstärkt durch Spiegelung von Vegetation und zusätzliche Lichteffekte, zu Tode kommen (VogelschlagRisiko). Verbotstatbestand erfüllt: ja Maßnahme: V2, V3 Verbot nach Maßnahmenumsetzung erfüllt: nein Grünspecht: § 44 (1) 2 - „Störungsverbot“ Die lokalen Bestände dieser Art sind in ihrem Erhaltungszustand durch die Eingriffe nicht beeinträchtigt. Verbotstatbestand erfüllt: nein § 44 (1) 3 - „Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ Ein mehrjährig nutzbares Nest dieser höhlenbrütenden Vogelart ist an einem Obstbaum innerhalb des Plangebiets vorhanden (s. Abb. 9). Verbotstatbestand erfüllt: ja Maßnahmen: V1, C1 Verbot nach Maßnahmenumsetzung erfüllt: nein § 44 (1) 1 - „Tötungsverbot“ Eingriffe in vorhandene Obstbaumbestände sind mit einer baubedingten Zerstörung von Brutstätten verbunden und können zu einer Tötung potenziell anwesender Jungtiere führen. Eine Gefahr für Alttiere besteht nicht, diese können problemlos ausweichen. Besonders groß ist das Risiko, dass Vögel durch Kollision an Glasflächen, verstärkt durch Spiegelung von Vegetation und zusätzliche Lichteffekte, zu Tode kommen (Vogelschlag-Risiko). Verbotstatbestand erfüllt: ja Maßnahmen: C1, V3 Planungsgruppe Ökologie und Information Verbot nach Maßnahmenumsetzung erfüllt: nein 19 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Stadt Ulm Höhlenbrüter der Vorwarnliste (Feldsperling, Gartenrotschwanz, Grauschnäpper, Haussperling, Star): § 44 (1) 2 - „Störungsverbot“ Die lokalen Bestände dieser Arten sind in ihrem Erhaltungszustand durch die Eingriffe vermutlich beeinträchtigt. Verbotstatbestand erfüllt: ja Maßnahmen: C1, C2 Verbot nach Maßnahmenumsetzung erfüllt: nein § 44 (1) 3 - „Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ Mehrjährig nutzbare Nester höhlenbrütender Vogelarten sind vor allem an den Obstbäumen innerhalb des Plangebiets sowie an alter Gebäudesubstanz (Haussperling) vorhanden. Verbotstatbestand erfüllt: ja Maßnahmen: C1 Verbot nach Maßnahmenumsetzung erfüllt: nein § 44 (1) 1 - „Tötungsverbot“ Eingriffe in vorhandene Obstbaum- und andere Gehölzbestände sind mit einer baubedingten Zerstörung von Brutstätten und Quartieren verbunden und können zu einer Tötung potenziell anwesender Jungtiere führen. Eine Gefahr für Alttiere besteht nicht, diese können problemlos ausweichen. Besonders groß ist das Risiko, dass besonders geschützte Vogelarten durch Kollision an Glasflächen, verstärkt durch Spiegelung von Vegetation und zusätzliche Lichteffekte, zu Tode kommen (VogelschlagRisiko). Verbotstatbestand erfüllt: ja Maßnahme: V2, V3 Verbot nach Maßnahmenumsetzung erfüllt: nein freibrütende Arten der Vorwarnliste (Girlitz, Türkentaube und Wacholderdrossel) § 44 (1) 2 - „Störungsverbot“ Die lokalen Bestände dieser Arten sind in ihrem Erhaltungszustand durch die Eingriffe vermutlich beeinträchtigt. Verbotstatbestand erfüllt: ja Maßnahmen: C2 Verbot nach Maßnahmenumsetzung erfüllt: nein § 44 (1) 3 - „Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ Da freibrütende Vogelarten sich in jeder Brutsaison ihr Nest neu bauen, tritt der Verbotstatbestand nicht ein, wenn die baubedingten Eingriffe zu einem naturverträglichen Zeitpunkt außerhalb der Brutzeit (1. Oktober bis Ende Februar) erfolgen. Verbotstatbestand erfüllt: nein Planungsgruppe Ökologie und Information 20 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Stadt Ulm § 44 (1) 1 - „Tötungsverbot“ Eingriffe in vorhandene Obstbaum- und andere Gehölz- oder Vegetationsbestände sind mit einer baubedingten Zerstörung von Brutstätten und Quartieren verbunden und können zu einer Tötung potenziell anwesender Jungtiere führen. Eine Gefahr für Alttiere besteht nicht, diese können problemlos ausweichen. Besonders groß ist das Risiko, dass besonders geschützte Vogelarten durch Kollision an Glasflächen, verstärkt durch Spiegelung von Vegetation und zusätzliche Lichteffekte, zu Tode kommen (VogelschlagRisiko). Verbotstatbestand erfüllt: ja Maßnahme: V2, V3 Verbot nach Maßnahmenumsetzung erfüllt: nein 6.3.2 Fledermäuse Zwergfledermaus § 44 (1) 2 - „Störungsverbot“ Die lokale Population dieser Fledermausart wird auf Grund ihrer weiteren Verbreitung und Häufigkeit in ihrem Erhaltungszustand durch die Eingriffe mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt. Verbotstatbestand erfüllt: nein § 44 (1) 3 - „Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ Mehrjährig nutzbare Fledermausquartiere sind vor allem an den Obstbäumen innerhalb des Plangebiets vorhanden. Verbotstatbestand erfüllt: ja Maßnahmen: C3 Verbot nach Maßnahmenumsetzung erfüllt: nein § 44 (1) 1 - „Tötungsverbot“ Baumhöhlen können Fledermäusen als Überwinterungsquartier dienen und unterliegen dann auch im Winterhalbjahr dem Rodungsverbot. Vor der Rodung potenzieller Höhlenbäume ist deshalb zu klären, ob sie von Fledermäusen besetzt sind, so dass ggf. eine Evakuierung erfolgen kann. Artenschutzgerechter ist es, Höhlen zu verschließen und vorgezogen Ersatzquartiere aufzuhängen. Verbotstatbestand erfüllt: ja Maßnahme: V4, C3 Planungsgruppe Ökologie und Information Verbot nach Maßnahmenumsetzung erfüllt: nein 21 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) 7 Maßnahmen 7.1 Vermeidung und Minderung Stadt Ulm Vermeidungsmaßnahmen dienen dazu, die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 (1) zu vermeiden. Hierzu gehören etwa zeitliche Baubeschränkungen wie der Eingriff in Gehölze außerhalb der Brutzeit oder eine technische veränderte Bauweise, die z.B. Emissionen reduziert. V1 - Baustelleneinrichtung – Bauzaun – Erhalt von Obstbäumen: Während der Bauphase werden durch Baubetrieb (Menschen und Maschinen) sowie Baustelleneinrichtung, -lagerflächen, -zufahrten und -verkehr, vor allem durch Lärm und Erschütterungen, Beeinträchtigungen verursacht, die sich durch Lebensraumverlust, Störungen und Verdrängungseffekte negativ auf seine Bewohner auswirken. Anlage und Betrieb der Baustelleneinrichtungen sind deshalb auf ein möglichst kleines Areal zu begrenzen, ohne weitere Inanspruchnahme von Bereichen außerhalb der Baufläche, die ggf. mit einem Bauzaun abzugrenzen ist. Artenschutzrelevante Strukturen Obstbäume – sollten soweit wie möglich erhalten bleiben. V2 - Bauzeitenbeschränkung - Vögel: Eingriffe in vorhandene Obstbaum- und andere Gehölz- oder Vegetationsbestände sind außerhalb der Brutzeit in einem Zeitraum ab 1. Oktober bis Ende Februar vorzunehmen - die mit einer baubedingten Zerstörung von Brutstätten und Quartieren verbundene Tötung potenziell anwesender Jungtiere kann so vermieden werden. Eine Gefahr für Alttiere besteht nicht, diese können problemlos ausweichen. V3 - Vogelschlag-Risiko vermindern: Anlagebedingt können Tiere durch technische Anlagen, Barrieren oder Fallen geschädigt oder getötet werden. Besonders groß ist das Risiko, dass besonders geschützte Vogelarten durch Kollision an Glasflächen, verstärkt durch Spiegelung von Vegetation und zusätzliche Lichteffekte, zu Tode kommen. Auf das Vogelschlag-Risiko und vorbeugende Maßnahmen - durch großflächige und dichte Markierungen von Glasflächen (außenseitiges Anbringen z.B. von Punktrastern mit mindestens 25 % Deckungsgrad) - ist hinzuweisen (SCHMID, WALDBURGER & HEYNEN 2008). Zudem sollten Außenbeleuchtungen vermieden bzw. umweltfreundlich installiert und Lichtimmissionen verringert werden. Planungsgruppe Ökologie und Information 22 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Stadt Ulm V4 - Bauzeitenbeschränkung - Fledermäuse: Baumhöhlen können Fledermäusen als Überwinterungsquartier dienen und unterliegen dann auch im Winterhalbjahr dem Rodungsverbot, um keinen Verbotstatbestand (Tötung) auszulösen. Vor der Rodung potenzieller Höhlenbäume ist deshalb zu klären, ob sie von Fledermäusen besetzt sind, so dass ggf. eine Evakuierung erfolgen kann. 7.2 Vorgezogener Funktionsausgleich (CEF-Maßnahmen) Nach § 44 (5) BNatSchG können Maßnahmen zum vorgezogenen Funktionsausgleich umgesetzt werden, wenn bei einem Eingriff Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht erhalten werden können. Diese CEF-Maßnahmen (CEF = continous ecological functionality) müssen vor Beginn des Bauvorhabens als gleichwertige Ersatzlebensräume geschaffen werden. Diese Ersatzlebensräume müssen sich im räumlich funktionalen Zusammenhang befinden, damit sie von den betroffenen Arten eigenständig besiedelt werden können. 7.2.1 Vögel C1 - Anbringen von Nistkästen: Mehrjährig nutzbare Nester höhlenbrütender Vogelarten (Feldsperling, Gartenrotschwanz, Grauschnäpper und Star, alle Vorwarnliste sowie Grünspecht, streng geschützt ) sind vor allem an den Obstbäumen innerhalb des Plangebiets sowie an alter Gebäudesubstanz (Haussperling) vorhanden. Für diese Arten der Vorwarnliste sind an Obstbäumen im Außenbereich sowie für Haussperling an Gebäuden als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Nistkästen aufzuhängen (mit unterschiedlichen Einflugöffnungen: Gartenrotschwanz oval und Star 45 mm). C2 - Anpflanzung von Gehölzstrukturen, Hecken, Obsthochstämmen: Die Nachpflanzung von Obstbäumen sowie die Anlage von Hecken bzw. Feldgehölzen in der Umgebung, am Rande des Offenlands, sind als Kompensationsmaßnahmen für den Verlust von Lebensraumstrukturen für Girlitz, Türkentaube und Wacholderdrossel (Arten der Vorwarnliste) vor Baubeginn erforderlich. Planungsgruppe Ökologie und Information 23 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Stadt Ulm 7.2.2 Fledermäuse C3 - Ersatzquartiere sowie Verschluß von Höhlen: Vor der Rodung potenzieller Höhlenbäume ist zu klären, ob sie von Fledermäusen besetzt sind, so dass ggf. eine Evakuierung erfolgen kann. Artenschutzgerechter ist es, Höhlen zu verschließen und vorgezogen Ersatzquartiere aufzuhängen. Vorgeschlagen werden Fledermausbretter oder -kästen in der näheren Umgebung. 7.3 Weitere Maßnahmen Zur Vermeidung und Minderung der Eingriffsfolgen werden nachfolgende Maßnahmen empfohlen, die im Bebauungsplan festgelegt werden sollten: • Angemessene Durchgrünung des Baugebiets mit Einzelbäumen und Pflanzgeboten • Verwendung gebietsheimischer Gehölzarten für die Eingrünung öffentlicher sowie privater Flächen • Verwendung von UV-freier, insektenfreundlicher Beleuchtung (LED-Beleuchtung oder Natriumniederdrucklampen) • 8 Beschränkung der Versiegelung auf das unvermeidbare Mindestmaß (Verkehrsflächen) Zusammenfassung Das vorliegende Gutachten soll prüfen, ob die geplante Bebauung „Oberer Kuhberg“ Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG verursacht. Weiterhin sollen Vermeidungsmaßnahmen, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen die Beeinträchtigungen geschützter Tierarten ausgleichen. Bei Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen wird das geplante Vorhaben als mit den Zielen des Artenschutzes (§ 44 BNatSchG) vereinbar angesehen. Planungsgruppe Ökologie und Information 24 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) 9 Stadt Ulm Literatur und Quellen Baden-Württemberg (1995): Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erhol ungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutz-Gesetz-NatSchG) Braun, M., & F. Dieterlen (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs. Bd. 1: Allgemeiner Teil, Fledermäuse; Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart. Bundesrepublik Deutschland (2010): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutz gesetz – BNatSchG) Europäische Gemeinschaft (EU) (1992): Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), Abl. EG L 206/7 vom 22.7.1992 zuletzt geändert durch Veröffentlichung im Amtsblatt der EG Nr. L 236 vom 23.9.2003 (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) Fachdienst Naturschutz, Naturschutzinfo (2,3/2006): Artenschutz in der Planung Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Fassung vom 25.3.2003, geändert am 29.7.2009 Landesanstalt für Umweltschutz (LfU; 2005): Bewertung der Biotoptypen Baden-Württembergs zur Bestimmung des Kompensationsbedarfs in der Eingriffsregelung, Karlsruhe Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW): interaktiver Datenund Kartendienst Rothmaler, R. (1987): Exkursionsflora für die Gebiete der DDR und der BRD; Volk und Wissen, Berlin Kratsch, D. (2008): Seminarbeitrag Artenschutzrecht im Wandel, Planungs- und Zulassungspraxis zwischen europäischen Regelungen und der Rechtssprechung; Seminar der Umweltakademie BadenWürttemberg, 12.,13.März 2008, Herrenberg Schmid, H., P. Waldburger & D. Heynen (2008): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. - Schweizerische Vogelwarte, Sempach Sebald, Seybold, Philippi (1993-1998): Die Farn- und Blütenpflanzen Baden-Württembergs, Bd. 1-8, Ulmer Verlag, Stuttgart Trautner J., Lamprecht H. (2006): Geschütze Arten in Planungs- und Zulassungsverfahren, Books on Demand, Norderstedt Vogelschutzrichtlinie VSR: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103. L236 vom 23.9.2003 (Vogelschutzrichtlinie) vom 25.4.1979 S.1 zuletzt geändert durch Veröffentlichung im Amtsblatt der EG Anlagen Quetz, P. (Okt. 2011): Erfassung von Brutvögeln und Fledermäusen - Ulm „Oberer Kuhberg“ Aniol, S. (Sept. 2011): Kurzbericht zum Sondergutachten Reptilien Karte „Biotoptypen-Kartierung“ Bewertungsrahmen der Stadt Ulm Bewertung der Biotoptypen Baden-Württembergs zur Bestimmung des Kompensationsbedarfs in der Eingriffsregelung Planungsgruppe Ökologie und Information 25