Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 3 - Vorentwurf textliche Festsetzungen.pdf
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262 kB
Erstellt
12.10.15, 21:53
Aktualisiert
27.01.18, 10:05
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Anlage 3 zu GD 192/14
Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan
Wolfäcker - 1. BA
GESETZLICHE GRUNDLAGEN DIESES BEBAUUNGSPLANES SIND:
DAS BAUGESETZBUCH (BauGB)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S.1548)
DIE BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BauNVO)
DIE LANDESBAUORDNUNG
BADEN-WÜRTTEMBERG (LBO-BW)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. S. 1548)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2010 (GBI. S. 357, ber. S. 416),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2013 (GBl. S. 389, 440)
DIE PLANZEICHENVERORDNUNG (PlanzV90)
In der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S.58),
zuletzt gändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBI. I S.1509)
1.
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
(§ 9 BauGB und BauNVO)
1.1.
ART DER BAULICHEN NUTZUNG
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1-15 BauNVO)
1.1.1.
WA
Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)
1.1.1.1.
Zulässig sind:
- Wohngebäude,
- nicht störende Handwerksbetriebe sowie
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
1.1.1.2.
Nicht zulässig sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO:
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,
- Schank- und Speisewirtschaften.
1.1.1.3.
Die Ausnahmen des § 4 Abs. 3 BauNVO sind gem. § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Gegenstand des
Bebauungsplans.
1.1.2.
MI
Mischgebiet (§ 6 BauNVO)
1.1.2.1.
Zulässig sind:
- Wohngebäude,
- Geschäfts- und Bürogebäude,
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke.
1.1.2.2.
Nicht zulässig sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO:
- Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe
des Beherbergungswesens,
- Gartenbaubetriebe,
- Tankstellen sowie
- Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebietes, die überwiegend
durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
1.1.2.3.
Die Ausnahmen des § 6 Abs. 3 BauNVO sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Gegenstand des
Bebauungsplans.
1.2.
MAß DER BAULICHEN NUTZUNG
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 - 21a BauNVO)
1.2.1.
1.2.1.1.
z.B. 0,4
maximal zulässige Grundflächenzahl
Im WA kann die max. zulässige Grundflächenzahl durch die Grundflächen von Garagen und
Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO bis zu einem
Wert von max. 0,6 überschritten werden. (§ 19 Abs. 4 BauNVO).
1.2.1.2.
1.2.2.
1.3.
Im MI kann die max. zulässige Grundflächenzahl durch die Grundflächen von Garagen und
Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO bis zu einem
Wert von max. 0,8 überschritten werden. (§ 19 Abs. 4 BauNVO).
Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze
z.B. II
BAUWEISE
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)
1.3.1.
o
offene Bauweise
1.3.2.
ED
Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
1.4.
ÜBERBAUBARE UND NICHT ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
1.4.1.
Baugrenze
1.4.2.
Die der Ver- und Entsorgung dienenden, untergeordneten Nebenanlagen sind als Ausnahme
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Gerätehütten zum Abstellen von
Gartengeräten sind bis zu einer Grundfläche von max. 10 m² und einer Gesamthöhe von 2,5 m
als Ausnahme außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Sie müssen einen
Mindestabstand von 2,5 m zu den Grundstücksgrenzen entlang öffentlicher Verkehrsflächen
aufweisen.
1.5.
ZAHL DER ZULÄSSIGEN WOHNUNGEN IN WOHNGEBÄUDEN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
1.5.1.
Im WA dürfen nicht mehr als 2 Wohnungen pro Wohngebäude errichtet werden.
1.6.
FLÄCHEN FÜR GARAGEN UND STELLPLÄTZE
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)
1.6.1.
Flächen für Garagen
Ga
1.6.2.
Flächen für private Stellplätze
St
1.7.
VERKEHRSFLÄCHEN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
1.7.1.
Öffentliche Straßenverkehrsfläche
1.7.2.
Öffentliche Straßenverkehrsfläche
Zweckbestimmung: Verkehrsberuhigter Bereich
1.7.3.
Öffentlicher Gehweg
1.7.4.
Fläche für öffentliche Stellplätze
1.7.5.
1.7.5.1.
1.8.
1.8.1.
V
Verkehrsgrün
Die Fläche für Verkehrsgrün ist als Vegetationsfläche mit Rasen zu bepflanzen. Zusätzlich sind an
den in der Planzeichnung gekennzeichneten Stellen Bäume zu pflanzen.
GRÜNFLÄCHEN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
öffentliche Grünfläche
öffentliche Grünfläche
1.9.
FLÄCHEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON
BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
1.9.1.
Sammeln von Niederschlagswasser
Das Niederschlagswasser von Dachflächen der Gebäude und sonstiges sauberes Niederschlagswasser von den Baugrundstücken ist zu sammeln und zurückzuhalten. Pro Baugrundstück ist die
Anlage einer Regenwassersammelanlage mit der Größe von 20 l / m² Dachfläche, mindestens jedoch 3 m³ in Form einer Zisterne vorgeschrieben. Der Überlauf der Zisterne kann in die öffentliche
Kanalisation eingeleitet werden. Die direkte Ableitung des Dachflächenwassers in den Abwasserkanal ist nicht zulässig.
1.9.2.
Begrenzung der Bodenversiegelung
Garagenzufahrten, private und öffentliche Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen
(z.B. Rasenpflasterstein, Dränpflaster in Split verlegt etc.) zu versehen. Den Boden vollständig
versiegelnde Beläge sind unzulässig.
1.10.
ANPFLANZEN UND ERHALTEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN
BEPFLANZUNGEN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB)
Bäume mit standörtlicher Bindung
Die durch Planzeichen festgesetzten Bäume können zur Anpassung an die
örtliche Situation verschoben werden. Die Anzahl der festgesetzten Bäume
ist dabei einzuhalten.
1.10.1.
1.10.2.
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern auf den Baugrundstücken
Die Freiflächen der Grundstücke sind mit Bäumen und Sträuchern der Artenliste 1 und 2 zu
bepflanzen. Pro Grundstück ist ein Baum der Artenliste 1 zu pflanzen.
1.10.3.
Artenlisten
1.10.3.1. Artenliste 1 - Bäume: Hochstämme 3xv, StammU 16 -18 cm
Acer campestre - Feld-Ahorn
Prunus avium - Vogelkirsche
Betula pendula - Hängebirke
Acer pseudoplatanus - Berg-Ahorn
Acer platanoides - Spitz-Ahorn
Juglans regia - Walnuss
Obstbäume als Hochstamm in Sorten
1.10.3.2. Artenliste 2 - Sträucher: Qualität Str 2xv, 100 - 150 cm Höhe
Euonymus europaeus - Pfaffenhütchen
Cornus sanguinea - Bluthartriegel
Corylus avellana - Hasel
Rosa canina - Hundsrose
Lonicera xylosteum - Heckenkirsche
Ligustrum vulgare - Liguster
Viburnum lantana - Wolliger Schneeball
1.10.4.
Dachbegrünung
Nebengebäude mit Flachdach mit einer Neigung bis 10° sind extensiv zu begrünen.
1.11.
FLÄCHEN FÜR AUSGLEICHSMASSNAHMEN
(§ 9 Abs. 1 a BauGB)
1.11.1.
Ausgleichsflächen innerhalb des Geltungsbereiches
Flächen mit Maßnahmen zum Ausgleich
Entwicklungsziel: Feldgehölz aufgebaut aus 90% Sträuchern und
10 % Bäume aus den Artenlisten 1 und 2
Das Feldgehölz ist dauerhaft zu unterhalten.
1.11.2.
Externe Ausgleichsfläche
Die Flächen für Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des
Bebauungsplans werden bis zur Auslegung des Bebauungsplanverfahrens festgelegt.
1.12.
SONSTIGE FESTSETZUNGEN DURCH PLANZEICHEN
1.12.1.
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
(§ 9 Abs.7 BauGB)
1.12.2.
Abgrenzung von Bereichen mit unterschiedlicher Art der baulichen
Nutzung
1.12.3.
Abgrenzung von Bereichen mit unterschiedlicher zulässiger Höchstzahl
der Vollgeschosse
1.13.
NUTZUNGSSCHABLONE
Art der baulichen Nutzung Anzahl der Vollgeschosse
als Höchstgrenze
Grundflächenzahl
-
Füllschema der
Nutzungsschablone
Bauweise
Zahl der max. zulässigen Wohneinheiten pro Gebäude
2.
SATZUNG DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN
(§ 74 LBO - BW)
2.1.
Gebäudegestaltung
2.1.1.
Die baulichen Anlagen sind als rechteckige Baukörper zu entwicklen. An- und Vorbauten müssen
sich dem Hauptbaukörper deutlich unterordnen.
2.1.2.
Doppelhäuser sind als bauliche Einheit zu erstellen und in ihren wesentlichen Gestaltungsmerkmalen einander anzupassen.
2.2.
Dachgestaltung
2.2.1.
Hauptgebäude sind nur mit Satteldächern mit einer Neigung von 38° - 45° zulässig.
2.2.2.
Unterschiedliche Formen von Dachgauben dürfen nicht gleichzeitig auf einem Gebäude errichtet
werden. Die Dachaufbauten einschließlich Dachfenster müssen einen Mindestabstand von 1,5 m
zur Außenkante der Giebelmauer aufweisen. Die Gesamtlänge der Dachaufbauten darf maximal
1/2 der Gebäudelänge betragen.
2.3.
Garagen, Stellplätze und deren Zufahrten
2.3.1.
Die erforderliche Anzahl der Stellplätze ergibt sich wie folgt:
-
pro Wohneinheit 1,0 Stellplatz
bei Wohneinheiten über 100 m² sind 2 Stellplätze vorzusehen
2.3.2.
Vor Garagen ist zu öffentlichen Verkehrsflächen ein Stauraum von mind. 4,5 m einzuhalten.
2.4.
Freiflächengestaltung der Baugrundstücke
2.4.1.
Die nicht überbauten Grundstücksflächen mit Ausnahme der notwendigen Zufahrten und Zugänge
sind als Vegetationsfläche unter Verwendung von Stauden, Gräsern und Gehölzen gärtnerisch zu
gestalten. Es sind überwiegend standortgerechte Gehölze der Artenliste 1 und 2 zu verwenden.
2.5.
Einfriedigungen
2.5.1.
Die Höhe der Einfriedigungen darf max. 1,2 m betragen. Sie sind kleintiergängig und ohne Sockel
auszuführen.
2.6.
Aufschüttungen und Abgrabungen
2.6.1.
Bei der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen darf die natürliche Geländeoberfläche
nur für die notwendigen Einfahrten und Zugänge verändert werden. Der natürliche Geländeverlauf darf ansonsten bei der Gartengestaltung nicht verändert werden. An den Grundstücksgrenzen
sind niveaugleiche Übergänge herzustellen.
2.6.2.
Bei der Errichtung von baulichen Anlagen sind Aufschüttungen bis maximal zur Höhe des angrenzenden Straßenniveaus zulässig.
3.
HINWEISE
3.1.
Bodenschutz (§ 202 BauGB)
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen
anderen Änderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten
und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.
Beim Ausbau, der Zwischenlagerung und beim Einbau von Ober- und Unterboden sind die Hinweise der Informationsschrift "Erhaltung fruchtbaren, kulturfähigen Bodens bei der Flächeninanspruchnahme" der Stadt Ulm zu beachten.
3.2.
Ortsübliche Immissionen
Das Baugebiet liegt im Einwirkungsbereich landwirtschaftlicher Betriebe und Anlagen.
Mit ortsüblichen Immissionen muss gerechnet werden.
3.3.
Archäologische Denkmalpflege (§ 20 DSchG)
Sollten im Zuge von Erdarbeiten archäologische Fundstellen (z.B. Mauern, Gruben, Brandschichten o.ä.) angeschnitten oder Funde gemacht werden (z.B. Scherben, Metallteile, Knochen),
ist das Regierungspräsidium Tübingen Ref. 26-Denkmalpflege, Fachbereich Archäologische
Denkmalpflege, unverzüglich zu benachrichtigen. Auf § 20 DSchG wird verwiesen.
3.4.
Bauflächenabgrenzung aus dem rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan
Bauflächenabgrenzung entsprechend rechtsverbindlichem Flächennutzungs- und Landschaftsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Ulm.