Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
Größe
198 kB
Erstellt
12.10.15, 21:53
Aktualisiert
27.01.18, 10:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Ulm
Beschlussvorlage
Sachbearbeitung SUB - Stadtplanung, Umwelt und Baurecht
Datum
24.06.2014
Geschäftszeichen SUB IV-Schm
Beschlussorgan
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung,
Bau und Umwelt
Behandlung
öffentlich
Betreff:
Bebauungsplan "Ehmannstraße - Fröbelstraße" im Ortsteil Jungingen
1. Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Behörden
2. Zurückstellung von Vorhaben nach § 15 BauGB
Anlagen:
1
1
1
1
Sitzung am 15.07.2014
TOP
GD 275/14
Übersichtsplan
Bebauungsplan (Entwurf)
Begründung (Entwurf)
(Anlage 1)
(Anlage 2)
(Anlage 3)
(Anlage 4)
Lageplan der eingereichten Vorhaben
Antrag:
1.
Die Aufstellung des Bebauungsplans "Ehmannstraße - Fröbelstraße" innerhalb des im
Plan der Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht vom 03.07.2014 eingetragenen
Geltungsbereichs zu beschließen.
2.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung i.S.v. § 3 Abs.1 BauGB sowie die frühzeitige
Behördenbeteiligung i.S.v. § 4 Abs. 1 durchzuführen.
3.
Die Entscheidung über die Kenntnisgabeanträge mit Befreiungen "Ehmannstraße 27/1,
27/2, 27/3 und 29/1, 29/2" der Firma Ambiente Wohnbau GmbH & Co. KG vom 30.05.2014
zurückzustellen.
Jescheck
Genehmigt:
BM 3, C 3, JU, LI, OB, VGV
Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des
Gemeinderats:
Eingang OB/G
Versand an GR
Niederschrift §
Anlage Nr.
-2-
Sachdarstellung:
1.
Kurzdarstellung
Städtebauliche Neuordnung eines größeren, zusammenhängenden Quartiers innerhalb
des alten Ortskerns von Jungingen im Kontext zu Kirche und Kindergarten - mit
Bereinigung des Nutzungskonflikts zwischen bestehendem Kindergarten und künftiger
Wohnbebauung.
Aufstellung eines Bebauungsplans als Voraussetzung für die Zurückstellung von
Vorhaben, die diesen Zielen entgegenstehen.
2.
Rechtsgrundlagen
a) § 12 Abs. 2, § 13 a, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch i. d. F. der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414) geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S.1548)
b) § 74 Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2010
(BGl. S. 358 ber. S. 416)
3.
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Flurstück Nr. 21, 23, 72/1 und
eine Teilfläche des Grundstücks Flurstück 72/4 der Gemarkung Ulm - Jungingen.
4.
Änderung bestehender Bebauungspläne
Mit diesem Bebauungsplan werden die aufgeführten Bebauungspläne in den
entsprechenden Teilflächen des Geltungsbereichs ersetzt:
- Bebauungsplan Nr. 200/30 in Kraft getreten am 15. Juli 1976
- Bebauungsplan Nr. 200/16 genehmigte Baulinien vom 1. Mai 1929
5.
Sachverhalt
5.1
Ausgangslage
Mit Umzug der Volksbank von der Ehmannstraße in die neue Ortsmitte von Jungingen,
wird das ehemalige Grundstück der Volksbank für eine anderweitige Nutzung frei. Da
sich das Grundstück u.a. auch für Wohnnutzung eignet, wurde es zum Kauf angeboten
und an die Firma Ambiente Wohnbau GmbH & Co. KG veräußert.
Wider Erwarten hat der Eigentümer des benachbarten Grundstücks, Flurstück Nr. 23
ebenfalls Verkaufsbereitschaft für sein Grundstück signalisiert. Die zwischen Ambiente
Wohnbau und der Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht bis dahin geführten
ersten Abstimmungsgespräche wurden seitens der Stadt gestoppt, um die Möglichkeiten
einer städtebaulichen Neuordnung in dem Bereich zu prüfen.
Daraufhin hat Ambiente Wohnbau das bis dato unabgestimmte Vorhaben im
Kenntnisgabeverfahren eingereicht. Mit Eingangsdatum vom 30.05.2014 wurden 5
Anträge für Geschosswohnungsbauten zur Bescheinigung der Vollständigkeit + 5
Anträge auf Befreiungen vom Bebauungsplan eingereicht. Die Unterlagen waren
unvollständig; die Unvollständigkeit wurde Ambiente Wohnbau mit Schreiben vom
12.06.2014 mitgeteilt. Seit 27.06.2014 liegen die Unterlagen nun vollständig vor. Über
die erforderlichen Befreiungen müsste in den kommenden Wochen entschieden werden.
-3Um die einzigartige Möglichkeit einer städtebaulichen Neuordnung eines größeren,
zusammenhängenden Quartiers im Kontext zu Kirche und Kindergarten im alten
Ortskern von Jungingen wahrnehmen zu können, ist die Aufstellung eines
Bebauungsplans und damit verbunden, die Zurückstellung der o.g. Kenntnisgabeanträge
notwendig.
Ferner besteht im Rahmen eines neuen Bebauungsplanes die Möglichkeit, den
zwischen dem bestehenden Kindergarten und der künftig direkt angrenzenden
Wohnbebauung auftretenden Nutzungskonflikt zu bereinigen. Zur planungsrechtlichen
Sicherung
des
Bestands
(Kindergarten)
und
Schaffung
angemessener
Wohnverhältnisse soll die Fläche des Kindergartens ihrer tatsächlichen Nutzungsart
entsprechend künftig als Fläche für Gemeinbedarf mit einem, den unterschiedlichen
Nutzungen angemessenen, größeren Grenzabstand zur neuen Wohnbebauung
ausgewiesen werden. Neben den von der Kindergartennutzung ausgehenden
Geräuschemissionen gegenüber der Wohnnutzung besteht gleichzeitig ein erhöhter
Grad an Verschattung von Seiten der Wohnbebauung gegenüber dem tiefer gelegenen
Kindergartengrundstück. Die beiden wechselseitig auftretenden Beeinträchtigungen
können im Sinne beider Nutzungen durch einen größeren Grenzabstand behoben
werden.
Die Abteilung Liegenschaften
Grunderwerbs in Verhandlung.
5.2
und
Wirtschaftsförderung
ist
hinsichtlich
eines
Städtebauliche Neuordnung und Bebauungsplan
Der Geltungsbereich, in dem die städtebauliche Neuordnung stattfinden soll, liegt
innerhalb der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 200/30 und Nr. 200/16. Die
angestrebte Neuordnung kann auf Grundlage der Festsetzungen der rechtskräftigen
Bebauungspläne nicht realisiert werden. Zur Umsetzung und planungsrechtlichen
Sicherung der beabsichtigten Planung ist daher eine Neuordnung des Plangebiets im
Sinne von § 13a, in Verbindung mit einer Zurückstellung von Vorhaben im Sinne von §
15 BauGB erforderlich.
Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne von § 13 a des
Baugesetzbuches (BauGB). Die gem. § 13 a Abs. 1 Ziff. 1 BauGB max. Grundfläche von
20 000 m² wird unterschritten. Der Bebauungsplan kann im beschleunigten Verfahren
nach § 13 a Abs. 2 BauGB aufgestellt werden. Dies ermöglicht die Anwendung der
Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB, d.h. ohne
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Ein naturschutzrechtlicher
Ausgleich gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sowie die Erstellung eines Umweltberichtes im
Sinne von § 2a BauGB ist somit nicht erforderlich. Der Bebauungsplan weist eine Größe
von ca. 8.000 m² auf und ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
6.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
Das Bebauungsplanverfahren wird auf der Grundlage von § 13a BauGB als
Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt. Der betroffenen Öffentlichkeit wird
im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der
Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Unterrichtung der Bürger soll in der Art und Weise durchgeführt werden, dass Ziel
und Zweck der Planung an zwei Nachmittagen bei der Hauptabteilung Stadtplanung,
Umwelt, Baurecht sowie bei der Ortsverwaltung Jungingen öffentlich dargelegt und mit
den interessierten Bürgern erörtert werden. Außerdem soll Gelegenheit gegeben
werden, sich zu den Planungsabsichten schriftlich zu äußern.
-4-
7.
Behandlung im Ortschaftsrat
Der Bebauungsplanentwurf "Ehmannstraße - Fröbelstraße" wurde dem Ortschaftsrat
Jungingen am 03.07.2014 vorgestellt und diskutiert. Die Anregungen des
Ortschaftsrates sind in der Planung berücksichtigt.
Nähere Erläuterungen des Bebauungsplans erfolgen anhand der Planunterlagen in der
Sitzung des Fachbereichsausschusses Stadtentwicklung, Bau und Umwelt.