Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 3 - Vorentwurf Textliche Festsetzungen.pdf
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189 kB
Erstellt
12.10.15, 21:54
Aktualisiert
27.01.18, 10:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zu GD 181/14
Planbereich
Plan Nr.
240 23
Stadt Ulm Stadtteil Ermingen
Bebauungsplan
„Allewind – Greut, 1. BA“
Textliche Festsetzungen zum Vorentwurf
Stand: 01.07.2014
Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan: Ermingen "Allewind – Greut, 1. BA"
GESETZLICHE GRUNDLAGEN DIESES BEBAUUNGSPLANES SIND:
DAS BAUGESETZBUCH (BauGB)
i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414)
zul. geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954)
DIE BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BauNVO)
i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132)
zul. geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)
DIE LANDESBAUORDNUNG (LBO)
i.d.F. vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416)
zul. geändert durch Gesetz vom 03.12.2013 (GBl. S. 389,440)
DIE PLANZEICHENVERORDNUNG (PlanzV90)
i.d.F. vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58)
zul. geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBI. I S. 1509)
1.
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB und BauNVO)
1.1.
ART DER BAULICHEN NUTZUNG
(§ 9 Abs. 1 Ziffer 1 BauGB i.V.m. §§ 1-15 BauNVO)
1.1.1.
Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)
WA
1.1.2.
Die unter § 4 Abs. 3 aufgeführten Ausnahmen sind, mit Ausnahmen sonstige nicht
störende Gewerbebetriebe, nicht Bestandteil des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 Ziffer 1
BauNVO)
1.2.
MAß DER BAULICHEN NUTZUNG
(§ 9 Abs. 1 Ziffer 1 BauGB i.V.m. §§ 16 - 21 a BauNVO)
1.2.1.
0,35/0,4
1.2.2.
II
1.2.3.
9,5
Grundflächenzahl (GRZ) siehe Einschrieb Nutzungsschablone
Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze
Gebäudeoberkante in Meter als Höchstgrenze
(§ 16 Abs. 2 und 4 BauNVO)
1.2.4.
Die Gebäudeoberkante wird als relatives Maß zum Bezugspunkt definiert. Bezugspunkt
ist bei bergseitig angrenzender Erschließungsstraße die Höhe der Verkehrsfläche in der
Gebäudemittelachse, bei talseitig angrenzender Erschließungsstraße das natürliche
Gelände in der Mitte der Gebäudewand talseitig. Dies ist durch den Geländeschnitt
eines vermessungstechnischen Sachverständigen nachzuweisen.
Erläuterungsskizzen
1.3.
BAUWEISE
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)
1.3.1.
1.3.2.
1.4.
O
offene Bauweise
nur Einzelhäuser zulässig
ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
1.4.1.
1.4.2.
Baugrenze
Stellplätze, überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen sind außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
1.5.
HÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER WOHNUNGEN
(§9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
1.5.1.
2 WE
Je Wohngebäude sind maximal 2 Wohneinheiten zulässig.
1.6.
VERKEHRSFLÄCHEN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
1.6.1.
Öffentliche Straßenverkehrsfläche
1.6.2.
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Verkehrsberuhigter
Bereich
1.6.3.
Gehweg / Feldweg
1.6.4.
Verkehrsgrün als Bestandteil von Verkehrsanlagen
1.6.5.
Zufahrtsverbot, Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
1.7.
FLÄCHEN FÜR VERSORGUNGSANLAGEN
(§ 9 Abs.1 Nr.12 BauGB)
1.7.1.
1.8.
Zweckbestimmung: Elektrizität
ÖFFENTLICHE GRÜNFLÄCHEN
(§ 9 Abs.1 Nr.15 BauGB)
1.8.1.
Öffentliche Grünfläche
1.9.
FLÄCHEN ODER MAßNAHMEN ZUM SCHUTZ; ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG
VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
1.9.1.
Zisternen
Das von Dachflächen und befestigten Hofflächen anfallende unschädliche Niederschlagswasser ist in Zisternen zu sammeln. Die Zisternen müssen einen Rückhaltewasseranteil
bereit halten können. Der Rückhalteanteil, bemessen mit mindestens 3 m³ muss sich
selbst entleeren, damit der Rückhalteraum für den nächsten Regen bereitsteht. Ein
Notüberlauf an den Mischwasserkanal ist herzustellen. Brauchwassernutzung ist
gewünscht.
1.9.2.
Anforderungen an Oberflächen, Versickerung
Flächen für das Parken von Fahrzeugen, sowie sonstige befestigte Flächen auf dem
Baugrundstück (Garagenzufahrten etc.) dürfen nur mit wasserdurchlässigen Belägen
befestigt werden (z. B. Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Pflaster mit 3 cm
Fuge). Der nicht versickerbare Rest ist über Notüberläufe dem Mischwasserkanal
zuzuführen.
1.9.3.
Niederschlagswasser von öffentlichen Verkehrsflächen
Das Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen ist nach Möglichkeit über
straßenbegleitende Versickerungsflächen mit einer mind. 30 cm mächtigen belebten
Bodenschicht zu versickern. Der nicht versickerbare Rest ist über Notüberläufe dem
Mischwasserkanal zuzuführen.
1.10.
LEITUNGSRECHT
(§ 9 Abs.1 Nr.21 BauGB)
1.10.1.
1.10.2.
Mit einem zugunsten der EBU (Entsorgungs-Betriebe der Stadt
Ulm) zu belastende Fläche.
Auf den Flächen für Leitungsrechte sind bauliche Anlagen aller Art, Bäume und
tiefwurzelnde Sträucher unzulässig. Beim Anpflanzen von Bäumen ist zu Leitungsrechten
ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten. Nach der Leitungsverlegung sind auch
leitungsgefährdende Änderungen des Bodenniveaus unzulässig.
1.11.
ANPFLANZEN UND ERHALTEN VON BÄUMEN UND STRÄUCHERN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)
1.11.1.
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen und dem dauerhaften
Unterhalt von Bäumen, Sträuchern, und sonstigen Bepflanzungen.
Innerhalb der mit Planzeichen abgegrenzten Fläche sind
Feldgehölzstreifen mit einzelnen Überhältern zu pflanzen. Zwischen
den Gehölzgruppen sind artenreiche Wiesenflächen anzulegen.
Geeignete Gehölze sind mittelgroße Bäume (Bäume II. Ordnung,
Höhe bis max. 15 m):
Feld-Ahorn, Birke, Erle, Vogel-Kirsche, Trauben-Kirsche, FeldUlme.
Sträucher: Haselnuss, Hartriegel, Schlehe, Heckenkirsche, Gemeiner
Schneeball, Holunder, Hainbuche, Weißdorn.
1.11.2.
Auf den privaten Grundstücken ist je angefangene 250 m² Grundstücksfläche ein
Laubbaum der folgenden Arten zu pflanzen:
Hochstamm-Obstbäume: Apfel, Birne, Kirsche, Quitte, Mirabelle, Vogelbeere, Eberesche,
Mehlbeere.
1.12.
FLÄCHEN FÜR AUSGLEICHSMASSNAHMEN (§ 9 Abs. 1 a BauGB)
1.12.1.
Externe Ausgleichsfläche auf dem Flurstück 520 der Gemarkung Ermingen.
Als Fläche für Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des
Bebauungsplans werden den im Plangebiet ausgewiesenen Bauflächen gemäß § 9
Abs. 1a BauGB 7.702 m² auf dem Flurstück 520 der Gemarkung Ermingen zugeordnet. Diese Fläche wird dem städtischen Ökokonto entnommen. Dabei wird ein Teil
der Fläche 024er (Flurstück 520, Gemarkung Ermingen) herangezogen.
Die kompensatorisch wirksame Fläche beträgt 7.702 m². Der Aufwertungsfaktor wird mit 2 angesetzt. Die ehemals ackerbaulich genutzte Fläche wurde mit Mischwald aufgeforstet.
1.12.2.
Umlegung der Kompensationskosten
Für die Durchführung der zugeordneten Kompensationsmaßnahmen werden gemäß
§ 135 a Abs. 3 BauGB i. V. m. der Satzung der Stadt Ulm zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeiträgen nach §§ 135 a-c BauGB vom 20.05.1998 Kostenerstattungsbeiträge erhoben. 100 % der Kompensationskosten sind zu 66,39 % den Wohnbaugrundstücken, zu 33,40 % den Erschließungsanlagen und zu 0,21 % der
Versorgungsfläche zuzuordnen. Eine Aufschlüsselung des Verteilmaßstabs enthält die
Begründung.
1.13.
SONSTIGE FESTSETZUNGEN DURCH PLANZEICHEN
1.13.1.
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
(§ 9 Abs. 7 BauGB)
1.13.2.
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen
(§ 1 Abs. 4 Nr.2 BauVNO)
1.14.
NUTZUNGSSCHABLONE
Art der baulichen Nutzung
Anzahl der Vollgeschosse als
Höchstgrenze
Grundflächenzahl (GRZ)
Geschossflächenzahl (GFZ)
Bauweise
Max. Zahl der Wohneinheiten
je Gebäude
2
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
(§ 74 LBO-BW)
2.1
Dachgestaltung
Zulässig sind Sattel-, Flach- und Pultdächer.
Dächer aus kupfer-, zink- oder bleigedecktem Metall sind mit Ausnahme
beschichteter Metalldächer und solche mit feuerverzinntem Kupferblech nicht zulässig.
Flachdächer sind mit gras- oder pflanzenbewachsenen Erdschichten zu versehen,
sofern sie nicht als Dachterrassen genutzt werden.
2.2
Garagen
Garagen sind in Farbwahl und Dachform gestalterisch an das Hauptgebäude
anzupassen oder baulich zu integrieren.
2.3
Freifläche
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind landschaftsgärtnerisch anzulegen.
Ausgenommen hiervon sind die Flächen für Stellplätze und Zufahrten zu Stellplätzen
und Garagen.
2.4
Einfriedungen
Zugelassen sind Einfriedungen bis max. 1,50 m Gesamthöhe. Der Abstand vom
Boden muss 10 cm betragen. Mauern und Sockelmauern sind nicht zugelassen.
2.5
Aufschüttungen und Abgrabungen
Aufschüttungen und Abgrabungen sind bis max. 1,00 m zur Schaffung von
wohnungsbezogenen Freiräumen und Wohnungszugängen zulässig. An den
Grundstücksgrenzen sind niveaugleiche Geländeübergänge herzustellen. Darüber
hinausgehende Aufschüttungen oder Abgrabungen können ausnahmsweise zugelassen
werden, wenn städtebauliche Gründe nicht entgegen stehen.
3
3.1
3.2
HINWEISE
Geplante Grundstücksgrenze (unverbindlich)
Führung von Versorgungsanlagen und Versorgungsleitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13
BauGB)
Oberirdische Versorgungsanlagen und –leitungen
Die bestehende Mittelspannungsfreileitung soll im Rahmen der Erschließungsplanung
unterirdisch neu verlegt werden.
3.3
Zu diesem Bebauungsplan wird ein Umweltbericht verfasst. Dieser enthält über die
Festsetzungen dieses Bebauungsplans hinausgehende Aussagen, Hinweise und
Empfehlungen, die bei der Realisierung der Bauvorhaben berücksichtigt werden sollen.
3.4
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens ist ein Freiflächengestaltungsplan zum
jeweiligen Bauantrag einzureichen.
3.5
Bodenschutz (§ 202 BauGB)
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei
wesentlichen anderen Änderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in
nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.
Nicht belasteter Erdaushub hat, nach Ober- und Unterboden getrennt, im Plangebiet
zu verbleiben und ist für landschaftliche Geländemodellierungen wie Böschungen und
Mulden wiederzuverwenden bzw. einzubauen. Für den im Plangebiet nicht
verwendbaren Bodenaushub ist die Verwertung an anderer Stelle nachzuweisen
(Verwertungskonzept).
Sollte im Zuge von Erdarbeiten archäologische Fundstellen (z.B. Mauern, Gruben,
Brandschichten o.ä.) angeschnitten oder Funde gemacht werden (z.B. Scherben,
Metallteile, Knochen), ist das Regierungspräsidium Tübingen, Ref. 26 –
Denkmalpflege, Fachbereich Archäologische Denkmalpflege, unverzüglich zu
benachrichtigen. Auf § 20 DSchG wird verwiesen.