Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 3 - Textliche Festsetzungen.pdf
Größe
217 kB
Erstellt
12.10.15, 21:54
Aktualisiert
27.01.18, 10:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zu GD - Nr. 306/14
Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan
"Gewerbegebiet Ristberg", Eggingen
GESETZLICHE GRUNDLAGEN DIESES BEBAUUNGSPLANES SIND:
DAS BAUGESETZBUCH (BauGB)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414)
zuletzt gändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBI. I S.3018)
DIE BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BauNVO)
In der Fassung der Bekanntmachnung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132)
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetztes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)
DIE LANDESBAUORDNUNG (LBO)
In der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617)
zuletzt geändert durch Art. 12 der Verordnung vom 25.04.2007 (GBl. S. 252)
DIE PLANZEICHENVERORDNUNG (PlanzV90)
1.
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
(§ 9 BauGB und BauNVO)
1.1.
ART DER BAULICHEN NUTZUNG
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1-15 BauNVO)
1.1.1.
GE
In der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58)
Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)
1.1.1.2.
Die unter § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO aufgeführten Ausnahmen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes
(§ 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO)
1.2.
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 - 21a BauNVO)
1.2.1.
0,8
1.2.2.
OK max
530 m ü.NN
1.3.
1.3.1.
1.4.
o
1.5.3.
1.5.4.
offene Bauweise (§ 22 Abs. 1 u. 2 BauNVO)
ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
Baugrenze
VERKEHRSFLÄCHEN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
1.5.1.
1.5.2.
absolute Höhe der baulichen Anlagen über NN (Höhen im neuen System) als Höchstgrenze
(§ 16 Abs. 2 BauNVO)
BAUWEISE
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)
1.4.1.
1.5.
Grundflächenzahl
öffentliche Straßenverkehrsfläche
G+R
landwirtschaftlicher
Verkehr
V1 u. 2
öffentlicher Geh- und Radweg
landwirtschaftlicher Verkehr
Flächen für Verkehrsgrün 1 und 2
1.5.4.1.
Die Fläche für Verkehrsgrün 1 (V1) ist als Vegetationsfläche mit Magerrasen zu bepflanzen.
1.5.4.2.
Auf der Fläche für Verkehrsgrün 2 (V2) sind je 2,5 m² ein Strauch der Artenliste 2 sowie zusätzlich 10 Bäume
der Artenliste 1 zu pflanzen.
1.5.5.
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
1.6.
VON DER BEBAUUNG FREIZUHALTENDE FLÄCHEN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)
1.6.1.
Sichtfelder
1.6.1.1.
Die Sichtfelder müssen auf Dauer von allen Hindernissen über 0,80 m Höhe (bezogen auf die Fahrbahnoberkannte)
freigehalten werden.
1.7.
FLÄCHEN FÜR MASSNAHMEN ZUM AUSGLEICH IM SINNE DES § 1a BauGB
(§ 9 Abs. 1a BauGB)
1.7.1.
Fläche für Ausgleichsmaßnahmen auf dem Flurtsück 627 der Gemarkung Eggingen
595
589
600
2 /1
57
588
590
601
60
2/1
587
603
602
586
60
3/1
Teilfläche 2
ca. 2.429 m²
626
Bei den Krautgärten
585
627
625
Teilfläche 1
ca. 3.185 m²
629
631
624
630
626/1
623
632
622
633
634
1.7.1.1.
Teilfläche 1
Umwandlung einer Ackerfläche in eine Extensivwiese auf der Teilfläche 1 des Flurstücks Nr. 627
der Gemarkung Eggingen
1.7.1.2.
Teilfläche 2
Umwandlung einer Wirtschaftswiese mit Obstbäumen in eine Extensivwiese und Nachpflanzung
von Obstbäumene auf der Teilfläche 2 des Flurstücks Nr. 627 der Gemarkung Eggingen
1.7.2.
Fläche für Ausgleichsmaßnahmen auf einer Teilfläche des Flurtsücks 664 der Gemarkung Eggingen
1252/2
/1
660
676
675
657
659
658
674
660
Von der Bizäune bis zur Kirche
673
672
671
665
1200/2
664
663
662
670
661
60
1200/1
669
998
s
Lauh
traße
999
1.7.2.1.
Umwandlung einer Wirtschaftswiese in eine Extensivwiese und Pflanzung von Obstbäumen auf
einer Teilfläche von 3.641 m² des Flurstücks 664 der Gemarkung Eggingen
1.7.3.
Umlegung der Kompensationskosten
Für die Durchführung der zugeordneten Kompensationsmaßnahmen werden gemäß § 135 a Abs. 3 BauGB i. v. m.
der Satzung der Stadt Ulm zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB vom 20.05.1998
Kostenerstattungsbeiträge erhoben. 100 % Kompensationskosten sind zu 71,0 % den Gewerbegebietsflächen und zu
29,0 % der öffentlichen Erschließung zuzuordnen. Eine Aufschlüsselung des Verteilungsmaßstabes enthält der Umweltbericht (Teil B der Begründung).
1.8.
MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
1.8.1.
Begrenzung der Bodenversiegelung
Private Stellplätze und deren Zufahrten sind mit wasserduchlässigen Belägen herzustellen.
1.8.2.
Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers
Das anfallende Regenwasser von Dachflächen und unverschmutztes Wasser von Wege und Hofflächen ist zurückzuhalten und breitflächig über die belebte Bodenschicht zu versickern. Das Regenwasser von stark verschmutzten
Hofflächen muss vor der Versickerung einer Behandlung unterzogen werden.
1.9.
1.9.1.
1.9.1.1.
1.9.1.2.
ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)
Pfg. 1 u. 2
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gemäß Artenliste
Pfg. 1
Auf der in der Planzeichnung festgesetzten Fläche ist je 2,5 m² ein Strauch der Artenliste 2 zu
pflanzen.
Pfg. 2
Auf der in der Planzeichnung festgesetzten Fläche ist je 2,5 m² ein Strauch der Artenliste 2 sowie
zusätzlich 25 Bäume der Artenliste 1 zu pflanzen.
1.9.2.
Je 250 m² nicht überbauter Grundstücksfläche ist mindestens 1 Baum der Artenliste 1 zu pflanzen. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind dauerhaft als Vegetationsfläche anzulegen und zu unterhalten.
1.9.3.
Flachdächer von Nebengebäuden sind extensiv zu begrünen. Die Mindestsubstratstärke beträgt 8 cm.
1.9.4.
Artenlisten
1.9.4.1.
Artenliste 1 - Bäume, Pflanzgröße: STU mind. 18/20 cm
Acer campestre - Feldahorn
Acer pseudoplatanus - Bergahorn
Carpinus betulus - Hainbuche
Fraxinus excelsior - gemeine Esche
Prunus avium - Vogelkirsche
Quercus robur - Stieleiche
Tilia cordata - Winterlinde
1.9.4.2.
Artenliste 2 - Sträucher
Cornus sanguinea - roter Hartriegel
Corylus avellana - Haselnuss
Euonymus europaeus - Pfaffenhütchen
Ligustrum vulgare - Liguster
Lonicera xylosteum - Heckenkirsche
Prunus spinosa - Schlehe
Rosa canina - Hundsrose
Rosa rubiginosa - Weinrose
Viburnum lantana - wolliger Schneeball
1.10.
SONSTIGE FESTSETZUNGEN DURCH PLANZEICHEN
1.10.1.
1.11.
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (§ 9 Abs.7 BauGB)
NUTZUNGSSCHABLONE
Art der baulichen Nutzung Höhe der baulichen Anlagen
Grundflächenzahl
Bauweise
Dachform
Füllschema der
Nutzungsschablone
2.
SATZUNG DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN
(§ 74 LBO - BW)
2.1.
Dachgestaltung
2.1.1.
SD / PD = Satteldächer / Pultdächer
2.1.1.1.
Es sind nur Satteldächer (SD) mit einer Dachneigung von 10° bis 30°, sowie Pultdächer (PD) bis zu einer Dachneigung
von maximal 15° zulässig. Für untergeordnete Nebengebäude sind Flachdächer zulässig.
2.2.
Werbeanlagen
2.2.1.
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
2.2.2.
Werbeanlagen dürfen nur an der Fassade angebracht werden. Über die Traufe hinausgehende Werbeanlagen sind
nicht zulässig.
2.2.3.
Die Werbeanlagen dürfen eine Gesamtfläche von 10 m² nicht überschreiten.
2.2.4.
Sich bewegende Werbeanlagen und Lichtwerbung in Form von Lauf-, Wechsel-, und Blinklicht sind unzulässig.
2.3.
Einfriedungen
2.3.1.
Grundstückseinfriedungen sind bis zu einer Höhe von max. 2,0 m zulässig. Sie dürfen in Form von Metallzäunen
(z.B. Maschendraht mit Stahlprofilen) oder vergleichbaren Materialien hergestellt werden.
2.3.2.
Einfriedungen zu den Nachbargrundstücken sind als sockellose Metall- und Maschendrahtzäune mit einer durchgehenden Bepflanzung mit Sträuchern der Artenliste 1 sowie als geschnittene Laubgehölzhecken zulässig.
3.
HINWEISE
3.1.
Bodenschutz (§ 202 BauGB)
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Änderungen der
Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.
Beim Ausbau, der Zwischenlagerung und beim Einbau von Ober- und Unterboden sind die Hinweise der Informationsschrift "Erhaltung fruchtbaren, kulturfähigen Bodens bei der Flächeninanspruchnahme" der Stadt Ulm zu beachten.
3.2.
Hinweis des Regierungspräsidiums Freiburg zur Geotechnik
Oberflächennah verwitterte Gesteine der Brackwassermolasse sowie bindige Deckschichten können stark setzungsfähig sein. Auf eine ausreichende Einbindetiefe der Fundamente und einheitliche Gründungsbedingungen sollte
geachtet werden.
3.3.
Freiflächengestaltung
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens bzw. der Kenntnisgabe ist ein Freiflächengestaltungsplan zum jeweiligen
Bauantrag einzureichen.
3.4.
Hinweis zur Denkmalpflege
Sollten im Zuge von Erdbaumaßnahmen archäologische Fundstellen (z.B. Mauern, Gruben, Brandschichten) angeschnitten oder Funde gemacht werden (z.B. Scherben, Metalle, Knochen) ist das Regierungspräsidium Tübingen,
Ref. 26 - Denkmalpflege, Fachbereich Archäologische Denkmalpflege, unverzüglich zu benachrichtigen.
Auf § 20 DSchG (Denkmalschutzgesetz) wird verwiesen.
3.5.
Abwehrmaßnahmen gegen Deponiegase auf Flurstück Nr. 803
Aufgrund der Nähe zur ehemaligen Deponie Eggingen sind bei einer Bebauung auf dem Flurstück Nr. 803 entsprechende Abwehrmaßnahmen gegen das Eindringen von Deponiegasen zu treffen.