Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 1 - BV SJR 2015-2017.pdf
Größe
112 kB
Erstellt
12.10.15, 21:54
Aktualisiert
27.01.18, 10:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu GD 307/14
- Entwurf -
Budgetvereinbarung
1
Partner dieser Vereinbarung
sind
die Stadt Ulm
vertreten durch den
Fachbereich Bildung
und Soziales
und
der Stadtjugendring
Ulm e.V.
Der Stadtjugendring Ulm e.V. (SJR) ist eine auf freiwilliger Grundlage gebildete Arbeitsgemeinschaft der im Stadtgebiet tätigen Jugendverbände und sonstigen Jugendgemeinschaften.
2
Gegenstand dieser Vereinbarung sind folgende Dienstleistungen
1.1
Verbandliche und betreuende Kinder- und Jugendarbeit
1.2
Offene Jugendarbeit
1.3
Übergreifende allgemeine Aufgaben
1.4
Medien
1.5
Internationale Jugendarbeit
1.6
Spiel- und Kulturpädagogische Angebote
1.7
Kulturbetreibende
1.8
Vernetzung mit Dritten
1.9
Angebote im Rahmen von gender mainstreaming
1.10
Verleih
1.11
Sonstiges
Die Dienstleistungen werden in der Dienstleistungsbeschreibung näher definiert und
erläutert.
Als eingetragener Verein einer auf freiwilliger Grundlage gebildeten Arbeitsgemeinschaft der im Stadtgebiet tätigen Jugendverbände und sonstigen Jugendgemeinschaften, arbeitet der SJR entsprechend der Vereinssatzung vom 13.02.2003. Die Satzung
wird durch interne Förderrichtlinien, die die Arbeitsweise transparent machen, ergänzt. Die Förderrichtlinien bzw. deren Änderungen werden der Stadtverwaltung bekanntgegeben.
BV SJR 2015-2017
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Der SJR bietet funktions- und aufgabenbezogene Fort- und Weiterbildungen für seine
ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen an und fördert die Teilnahme
der festangestellten Mitarbeiter/-innen.
Nach Ziff. 1.8 arbeitet der SJR in verschiedenen Arbeitsgremien in Ulm und auch auf
Landesebene aktiv mit.
Der SJR legt der Stadtverwaltung jeweils bis zum 01.10. eines Vorjahres einen jährlichen Maßnahmenkatalog vor, der dem Jugendhilfeausschuss zusammen mit dem
Wirtschaftsplan vorgelegt wird.
3.
Inhalt dieser Vereinbarung
3.1.1 Art und Umfang der Förderung
Die Stadt Ulm stellt – vorbehaltlich der Bereitstellung der Haushaltsmittel – im Rahmen eines Budgetansatzes als Festbetrag für die Jahre 2015-2017
496.600 €
(in Worten: vierhundertsechsundneunzigtausendsechshundert )
Zusätzlich für Energiekosten als jährliche Vorauszahlung als Festbetrag für die Jahre
2015 - 2017 entsprechend der Regelung in 3.1.2:
130.306 €
(in Worten: einhundertdreißigtausenddreihundertsechs)
Zusätzlich jährlich unter der Voraussetzung der Aktualisierung sämtlicher alter
Mietverträge mit der Abteilung GM ab 01.01.2015 als Festbetrag
für die Jahre 2015-2017 :
22.000 €
(in Worten: zweiundzwanzigtausend)
zur Verfügung, sofern der Stadtjugendring nicht selbst einen niedrigeren Ansatz einreicht.
Bei einer negativen Entwicklung der finanziellen Gesamtsituation behält sich die Stadt
Ulm eine Anpassung der Budgetvereinbarung vor.
Bei Erhöhung von Mieten und/oder Mietnebenkosten (im Sinne der Verordnung über
die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung BetrKV) vom
25.11.2003, ohne Verbrauchspositionen) bei Verbreiterung der Bemessungsgrundlage durch die Stadt Ulm, erfolgt eine entsprechende Anpassung des Zuschusses.
Bei einer erheblichen Verschiebung oder Veränderung der Aufgaben aufgrund gesetzlicher, inhaltlicher oder gesellschaftlicher Entwicklungen müssen die Budgetregeln
entsprechend der veränderten Situation neu verhandelt werden.
BV SJR 2015-2017
3
3.1.2
Energiekosten
Die Energiekosten werden während der Vertragslaufzeit bei wesentlichen Änderungen anhand der durch GM aufgestellten Indexberechnung außerhalb der
o. g. Budgetsumme angeglichen. Grundlage ist weiterhin das Basisjahr 2004.
Energieeinsparungen von Seiten des Stadtjugendrings sind durch die meist alte Gebäudesubstanz nur bedingt möglich. Bei Verbrauchsreduzierung aufgrund energetischer Maßnahmen an den vom Stadtjugendring gemieteten Gebäuden, erfolgt eine
entsprechende Reduzierung des Zuschusses.
3.2
Dienstleistungsbeschreibung und Qualitätssicherung
Zwischen der Stadt Ulm und dem Stadtjugendring Ulm e.V. wurde eine Vereinbarung
über das Profil der Dienstleistung sowie deren Qualitätsentwicklung und –sicherung
getroffen, die als Anlage (Anlage 1) Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
3.3
Haushaltsführung und Controlling
Der SJR verpflichtet sich, die von der Stadt bereitgestellten öffentlichen Gelder
zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam zu verwalten.
3.3.1 Wirtschaftsplan
Der SJR erstellt jährlich einen Wirtschaftsplan (Erfolgs- und Vermögensplan mit Stellenübersicht), der der Stadtverwaltung jeweils bis zum 01.10. des Vorjahres vorgelegt
wird.
3.3.2 Buchführung/Verwendungsnachweis
Die Buchführung erfolgt nach den Regeln der kaufmännischen Doppelten Buchführung.
Ein Verwendungsnachweis nach Vorgabe der Richtlinie der Stadt Ulm für die Bewilligung von Zuwendungen (Anlage 2) , eine Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung mit
Stellenplan und mit Übersicht über die Rücklagen nach der geltenden Regelung im
Fachbereich Jugend, Familie und Soziales vom 26.09.2001 (Anlage 3) ist der Stadtverwaltung ohne Aufforderung jährlich bis spätestens 30.06. des Folgejahres vorzulegen.
Weiter erstellt der Stadtjugendring einen Jahresbericht über die inhaltliche Tätigkeit
des Vereins im abgelaufenen Jahr, der der Stadtverwaltung zusammen mit dem Jahresabschluss jeweils bis zum 30.06. des Folgejahres vorgelegt wird.
Der Jahresbericht enthält u. a. Darstellungen zu:
- regelmäßigen und besonderen Angeboten
- besonderen inhaltlichen Akzenten und Veränderungen der Arbeit in den
Schwerpunktbereichen
- Zielüberprüfung anhand der Wirkungskennzahlen (siehe Anlage 5)
- den Ergebnissen im Zusammenhang mit der Durchführung des jährlichen
Maßnahmenkatalogs und
-Veränderungen bei den Mitarbeitern/-innen.
Die Rechtmäßigkeit des Jahresabschlusses des Trägers ist durch das Prüfungstestat eines Steuerberaters oder der Kassenprüfer nachzuweisen. Die Stadt Ulm als Zuschussgeberin behält sich die Möglichkeit einer eigenen Prüfung des Jahresabschlusses vor.
Hierzu ist sie berechtigt die Bücher, Belege und Schriften des SJR einzusehen.
BV SJR 2015-2017
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3.3.3 Personal
Der Träger beschäftigt seine Mitarbeiter/-innen in Orientierung an den TVöD/AVR.
Besserstellungen der Mitarbeiter/-innen des Vereins gegenüber städtischen
Mitarbeitern/-innen in entsprechenden Einrichtungen sind grundsätzlich unzulässig.
Freiwillige Soziale Leistungen orientieren sich am Rahmen der städtischen Regelungen.
3.3.4 Abschreibungen
Abschreibungen dürfen bei Investitionen, die im Rahmen des Budgets erfolgen, vorgenommen werden. Eine entsprechende Inventarliste ist zu führen. Die Inventur erfolgt jährlich. Das Inventarverzeichnis erfasst alle Sachanlagen innerhalb der Geschäftsstelle des SJR Ulm e.V. und Sachanlagen in den vom SJR Ulm e.V. verwalteten
Lagern (soweit diese zu seinem Vermögen gehören).
3.3.5 Rückstellungen
Rückstellungen sind entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Regelungen, die im
Zusammenhang mit der Gemeinnützigkeit gelten, möglich. Die Regelung des Fachbereiches Bildung und Soziales sind dabei zu beachten.
3.3.6 Bauunterhalt, Schönheitsreparaturen
Ausgaben für Bauunterhalt und für Schönheitsreparaturen sind in den Mietverträgen
geregelt und im Budget enthalten.
Datenschutz
Der Träger verpflichtet sich zur Einhaltung der Regelungen des Sozialdatenschutzes.
Sonstiges
Auf den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) wird hiermit ausdrücklich hingewiesen. Der Träger verpflichtet sich, bei den Personensorgeberechtigten darauf hinzuwirken, Hilfen in Anspruch zu nehmen, wenn er dies für erforderlich
hält. Sollten die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, die Gefährdung
des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen abzuwenden, muss das Jugendamt informiert werden.
Auch hat der Träger auf die persönliche Eignung der beschäftigten Mitarbeiter zu
achten und soll sich die erforderlichen Unterlagen vorlegen lassen
(§ 72 a SGB VIII).
3.3.9 Auszahlungsmodus
Der Zuschussbetrag wird in zweimonatlichen Abschlagszahlungen, zum 01.02.,
01.04., 01.06. und 01.08., 01.10. und 01.12. des Jahres ausbezahlt.
Die Stadt ist berechtigt, die Abschlagszahlungen nach Absatz 1 einzubehalten, wenn
der SJR mit seinen Pflichten aus diesem bzw. aus dem vorherigen Vertragsverhältnis,
insbesondere aus Ziff. 3.3.2, länger als sechs Wochen in Verzug ist.
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4
Kündigung
Der Vertrag kann mit halbjähriger Kündigungsfrist zum Jahresende von jedem der
Vertragspartner gekündigt werden. Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt unberührt.
5
Inkrafttreten/Geltungsdauer
Die Budgetvereinbarung tritt zum 01.01.2015 in Kraft, sie gilt zunächst bis zum
31.12.2017. Eine Verlängerung wird angestrebt.
Unberührt von dieser Vereinbarung bleiben die Regelungen der „Richtlinie der Stadt
Ulm für die Bewilligung von Zuwendungen“ in der jeweils gültigen Fassung
(Anlage 4)
6
Schlussbestimmungen
Die Anpassung der Budgetvereinbarung obliegt dem SJR und der Stadt Ulm gemeinsam. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des
Vertrages im übrigen nicht berührt. Für diesen Fall ist die unwirksame Bestimmung
durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem vertraglich vorgesehenen Zweck am
nächsten kommt.
Ulm, den
Ivo Gönner
Oberbürgermeister
Stadtjugendring Ulm e.V.
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