Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 3.pdf
Größe
91 kB
Erstellt
12.10.15, 21:54
Aktualisiert
27.01.18, 10:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3
Schwabenbund Beitragsordnung
gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 der Vereinssatzung
§ 1 Grundsatz
Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Errichtung von Beiträgen an den Verein.
§ 2 Beschlüsse
1
Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands beschlossen.
2
Die festgesezten Beiträge werden solange erhoben, als kein abändernder Beschluss von der Mitgliederversammlung gefasst wurde.
§ 3 Beiträge
(1) 1Die Beiträge werden pro Kalenderjahr fällig. 2Neu beizutretende Mitglieder haben einen nach den
jeweiligen Monaten der Zugehörigkeit bemessenen, anteiligen Beitrag zu leisten. 3Der Beitrittsmonat des
Mitglieds ist beitragsfrei.
(2) Die Beiträge gliedern sich wie folgt:
1. Gebietskörperschaften
1
Gebietskörperschaften haben einen Grundbeitrag von 2.000 € zu leisten. 2Darüber hinaus wird eine
einwohnerbezogene Umlage erhoben, welche 0,03 € je Einwohner beträgt. 3Für die Ermittlung der umlagebezogenen Höhe ist jeweils der Stand vom 31.12. des vorletzten Jahres des fortgeschriebenen Bevölkerungsstandes, welchem die amtliche Statistik des jeweiligen Landesamts für Statistik zugrunde zu legen ist, maßgebend.
2. Wirtschaftskammern
1
Die Industrie-und Handelskammern leisten jeweils einen Betrag in Höhe von 20.000 €. ²Die Handwerkskammern leisten jeweils einen Beitrag in Höhe von 5.000 €.
3. Kommunale Zusammenschlüsse
1
Kommunale Zusammenschlüsse haben einen Einheitsbetrag in Höhe von 5.000 € zu leisten.
4. Regionalverbände
1
Regionalverbände haben einen Einheitsbeitrag in Höhe von 5.000 € zu leisten.
5. Planungsverbände
1
Planungsverbände haben einen Einheitsbeitrag in Höhe von 1.000 € zu leisten.
6. Fördermitglieder gemäß § 4 der Satzung
1
Sofern ein Fördermitglied ein Unternehmen ist, gelten folgende, gestaffelte Beitragssätze:
Mitarbeiter
Beitrag pro Unternehmen
(Vollzeitäquivalent)
1-10
150 €
11-50
300 €
51-100
500 €
101-500
1.000 €
501-1.000
2.000 €
1.001-5.000
3.000 €
> 5.000
6.000 €
2
Der Beitrag für sonstige Fördermitglieder wird auf jeweils 500 € festgesetzt.
§ 4 Fälligkeit der Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im ersten Quartal eines Jahres fällig; die Zahlungsfrist für die Mitgliedsbeiträge beträgt 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum des Beitragsbescheids. 2Der Vorstand kann
in Ausnahmefällen Beiträge ganz bzw. teilweise erlassen oder stunden; diesbezüglich zu stellende Anträge sind rechtzeitig einzureichen.
1
§ 5 Überschüssige finanzielle Mittel
Überschüssige Finanzmittel werden auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.
§ 6 Beitragsanpassung
Am Ende eines jeden Haushaltsjahres hat der Vorstand zu prüfen, ob eine Anpassung der Beiträge für
das folgende Jahr zu erfolgen hat.
Stand 03.07.2014