Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
Größe
295 kB
Erstellt
12.10.15, 21:54
Aktualisiert
27.01.18, 10:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Ulm
Beschlussvorlage
Sachbearbeitung
BS- Bildung und Sport
Datum
17.09.2014
Geschäftszeichen
BS-211-Se
Beschlussorgan
Schulbeirat
Behandlung
öffentlich
Betreff:
Neuerungen des Schulgesetzes Baden-Württemberg
Sitzung am 16.10.2014
TOP
GD 342/14
Anlagen:
Antrag:
Vom Bericht Kenntnis zu nehmen
Gerhard Semler
Genehmigt:
BM 2, OB
Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des
Gemeinderats:
Eingang OB/G
Versand an GR
Niederschrift §
Anlage Nr.
-2-
Sachdarstellung:
Zusammenfassende Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
Auswirkungen auf den Stellenplan:
1.
ja
nein
Allgemein
Der Landtag des Landes Baden-Württemberg hat zum 01.08.2014 das Schulgesetz
BW geändert. Das betrifft u.a. folgende wesentlichen Themenbereiche:
2.
1.
Ganztagsschule an Grundschulen und an der Grundstufe an Förderschulen
2.
Zusammensetzung der Schulkonferenz
3.
Besetzungsverfahren bei Schulleiterstellen
4.
Regionale Schulentwicklung
5.
Profilbeschreibung zur Berufsschulpflicht
Ganztagsschule an der Grundschule und an der Grundstufe der
Förderschule
Die Ganztagsschule an Grundschulen sowie den Grundstufen der Förderschulen ist
nun im Schulgesetz verankert. Ziel ist, rhythmisierte Ganztagsangebote an
Grundschulen und den Grundstufen der Förderschulen, die für möglichst viele Kinder
offen stehen, anzubieten. Die Ganztagsangebote sind - mit Ausnahme des
Mittagessens - grundsätzlich ein kostenfreies Angebot für Schüler/-innen.
Voraussetzung für die Genehmigung ist ein pädagogisches Konzept, das einen
rhythmisierten Ganztagsbetrieb vorsieht und außerschulische Partner einbeziehen
soll. Die Entscheidung zur Genehmigung liegt als zuständige obere
Schulaufsichtsbehörde für den Stadtkreis Ulm beim Regierungspräsidium Tübingen.
Ganztagsgrundschulen und Grundstufen von Förderschulen erhalten je nach Umfang
bis zu 12 Deputatsstunden je Gruppe.
Die Gruppen können auch klassen- und jahrgangsübergreifend gebildet werden und
sind in Abhängigkeit von der gewählten Variante (Anzahl Tage und Stunden) die
rechnerische Grundlage für die Zuweisung der Lehrerwochenstunden für den
-3-
Ganztagesbetrieb. Damit soll vor allem kleineren Grundschulen ermöglicht werden,
einen Ganztagsbetrieb einzurichten.
Die Mindestgröße beträgt 25 Schüler/-innen pro Gruppe.
Das Schulgesetz sieht nur noch Ganztagsschulen in zwei Formen vor: in der
verbindlichen Form und in der Wahlform. Im ersten Fall nehmen alle Schüler/-innen
einer Schule am Ganztagsbetrieb teil, wobei eine sukzessive Einführung ab Klasse 1
möglich ist. Im zweiten Fall besteht an der Schule die Wahlmöglichkeit zur Teilnahme.
Im Interesse der Planungssicherheit ist in diesem Fall die Teilnahme am
Ganztagsbetrieb für mindestens ein Schuljahr verbindlich. In beiden Fällen der
Ausgestaltung besteht für die betreffenden Schüler/-innen Schulbesuchspflicht.
Innerhalb dieser 2 Formen kann jeweils zwischen 2 Varianten gewählt werden: 3 / 4
Tage à 7 / 8 Stunden
Bisherige Ganztagsgrundschulen und Ganztagsgrundstufen der Förderschulen
müssen einen erneuten Antrag auf Einrichtung einer Ganztagesschule stellen, um die
erhöhten Deputatsstunden zu erhalten.
Die Bereitstellung des Mittagessens sowie die Aufsichtsführung und die Betreuung
der Schüler/-innen beim Mittagessen obliegen dem Schulträger.
Die Betreuung außerhalb der Mensa liegt mit der Änderung des Schulgesetzes in der
Zuständigkeit der Schule. Aus organisatorischen und pädagogischen Gründen wird
auch diese Betreuung im aktuellen Schuljahr von städtischen Betreuungskräften
übernommen. Über die Regelung in den zukünftigen Schuljahren wird im Rahmen der
Konzeption Bildung, Betreuung und Erziehung entscheiden. Für die Finanzierung der
Betreuung stellt das Land Landesmittel in Höhe von 15 € je Betreuungskraft zur
Verfügung. Für bis zu 160 zu betreuende Kinder sieht das Land 2 Betreuungskräfte
vor. Im Mittagsband werden maximal 60 Minuten - eine Betreuungsstunde finanziert.
Die Schulträger können für Angebote, die außerhalb des kostenfreien
Ganztagsbetriebes angeboten werden, Entgelte erheben.
Eine Ganztagsschule kann nur gelingen, wenn auch außerschulische Partner sich
einbringen. Es ist vorgesehen, dass Schulen optional bis zu 50 v.H. ihrer
Lehrerwochenstundenzuweisung, die sie für den Ganztagsbetrieb erhalten,
monetarisieren können, also finanzielle Mittel erhalten, um Leistungen
außerschulischer Partner für den Ganztagsbetrieb zu ermöglichen. Zusätzlich
bestehen weiterhin auch andere Möglichkeiten der Kooperationen zwischen Schulen
und außerschulischen Partnern.
Neben den Ganztagsgrundschulen soll es auch weiterhin sog. Halbtagsgrundschulen
geben.
Das Elternwahlrecht bleibt gewahrt.
-4-
Ganztagsschulen können nur auf Antrag des Schulträgers eingerichtet werden. Der
Antrag des Schulträgers bedarf nun nur noch der Zustimmung der Schulkonferenz
und nicht mehr der Gesamtlehrerkonferenz.
Ein zur Fristwahrung gestellter Antrag auf Einrichtung einer Ganztagsschule kann
zurückgenommen werden, wenn die Zustimmung des Schulträgers oder der
Schulkonferenz nicht vorgelegt werden kann.
Wird die Ganztagsschule erstmals in der verbindlichen Form eingerichtet, kann dies
aufwachsend beginnend mit der Klasse 1 erfolgen, d.h. dass für die noch nicht in der
verbindlichen Form eingerichteten Klassenstufen bis zum Abschluss des Ausbaus die
Halbtagesschule weitergeführt oder die Ganztagesgrundschule zunächst in der
Wahlform eingerichtet wird.
Die Verwaltung wird zur Einrichtung von Ganztagsschulen in städtischer Trägerschaft
eine gesonderte Beschlussvorlage fertigen.
Mit der Einrichtung einer Ganztagsschule nach dem novellierten Schulgesetz entfallen
die Landeszuschüsse, welche bisher für die parallelen städtischen
Betreuungsangebote gewährt wurden.
3.
Zusammensetzung der Schulkonferenz
Die Änderung der Zusammensetzung der Schulkonferenz durch eine paritätische
Besetzung von Vertreter/-innen der Lehrkräfte, Eltern und Schüler/-innen soll die
Position der betroffenen Eltern und Schüler/-innen stärken. Ziel und Aufgabe der
Schulkonferenz ist, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln, sodass in der Praxis
Fraktionsbildungen oder streitige Abstimmungen möglichst vermieden werden.
Bei Schulen, die sowohl einen Elternbeirat als auch einen Schülerrat haben, bedeutet
dies eine "Drittelparität", weil die drei Gruppen Schüler/-innen, Eltern und Lehrkräfte
paritätisch in der Schulkonferenz vertreten sind.
Jedem Gremium gehören - unabhängig von der Anzahl der Lehrerstellen- der
Schulleiter, der Elternbeiratsvorsitzende und der Schülersprecher an. Die weitere
Zusammensetzung ist von der Anzahl der Lehrerstellen abhängig. Die Vertreter der
Schüler/-innen müssen mindestens der siebten Klasse angehören:
Bei Schulen mit mindestens 14 Lehrerstellen
Schulen mit Elternbeitrat
und Schülerrat
Anzahl Eltern
3
Anzahl
3
Schulen ohne
Elternbeirat
Schulen ohne
Schülerrat
5
5
-5-
Schüler-/innen
Anzahl
Lehrkräfte
3
5
5
-6-
Bei Schulen mit 7 bis 13 Lehrerstellen
Schulen mit Elternbeitrat
und Schülerrat
Schulen ohne
Elternbeirat
Anzahl Eltern
2
Anzahl
Schüler-/innen
2
3
Anzahl
Lehrkräfte
2
3
Schulen ohne
Schülerrat
3
3
Bei Schulen mit 3 bis 6 Lehrerstellen
Schulen mit Elternbeitrat
und Schülerrat
Schulen ohne
Elternbeirat
Anzahl Eltern
1
Anzahl
Schüler-/innen
1
2
Anzahl
Lehrkräfte
1
2
Schulen ohne
Schülerrat
2
2
Bei Schulen mit weniger als 3 Lehrerstellen
Schulen mit Elternbeitrat
und Schülerrat
Schulen ohne
Elternbeirat
Anzahl Eltern
1
Anzahl
Schüler-/innen
1
1
Anzahl
Lehrkräfte
1
1
Schulen ohne
Schülerrat
1
1
Bei der Besetzung einer Schulleiterstelle sind nur Schüler/-innen, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben, mitwirkungsberechtigt. Ist dies nicht der Fall, treten an
-7-
deren Stelle die gewählten Elternstellvertreter/-innen, wenn keine anderen gewählten
Schülerstellvertreter/-innen vorhanden sind.
Bei Schulen, in deren Schulkonferenz auch Vertreter/-innen der dualen Partner
Mitglieder sind (Berufliche Schulen), werden die dualen Partner 4 Vertreter/-innen in
der Schulkonferenz stellen. Dies sind i.d.R. Ausbildungsleiter/-innen.
4.
Schulleiterbesetzungsverfahren
Das neue Schulleiterbesetzungsverfahren nach § 40 SchulG trat am 1. August 2014 in
Kraft und greift für alle Stellenbesetzungen, bei denen die Auswahlverfahren ab
August 2014 starten.
a) Grundsätzliches
Schulkonferenz und Schulträger haben ein Mitwirkungsrecht im
Auswahlverfahren. Dieses Mitwirkungsrecht dient auch der Verbreiterung der
Entscheidungsgrundlage für die Stellenbesetzung durch die Schulverwaltung.
Sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger haben kein "Vetorecht", d.h.
die Entscheidung über die Stellenbesetzung steht aus rechtlichen Gründen nur der
Schulverwaltung bzw. dem Land zu.
b) Verfahrensablauf / Rolle und Aufgabe der Gremien
Die Schulverwaltung (Staatliches Schulamt oder Regierungspräsidium) führt die
Verfahren zur Besetzung von Schulleiterstellen durch.
Neu ist, dass der Schulträger und die Schulkonferenz frühzeitig beteiligt werden,
in dem ihnen die Möglichkeit eröffnet wird, jeweils ein/e Vertreter/-in in die
Auswahlkommission zu entsenden.
Zusammensetzung der Auswahlkommission:
-
zwei Migliedern der Schulaufsicht und
-
ein/e Vertreter/-in der Schulkonferenz
-
ein/e Vertreter/-in des Schultägers
Eine Verpflichtung zur Entsendung eines/einer Vertreters/Vertreterin seitens der
Städte und Kommunen sowie der Schulkonferenz besteht nicht.
Die Vertreter/-innen von Schulträger und Schulkonferenz haben während der
Überprüfungsteile des Verfahrens (u.a. Unterrichtsanalyse mit Beratung,
-8-
Bewerbungsgespräch, Präsentation, etc.) zunächst nur eine Beobachterrolle. Nach
Abschluss dieser Überprüfungsteile können sie ihre Wahrnehmungen und ihre
Einschätzung der Leistungen der einzelnen Kandidaten zur Sprache bringen.
Nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens stimmt die Auswahlkommission
darüber ab, welchen Besetzungsvorschlag sie der Schulkonferenz und dem
Schulträger machen möchte. Der Besetzungsvorschlag erfolgt auf der Grundlage
der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber/-innen, ihres Statusamtes und ihrer
Leistungen im Überprüfungsverfahren, an dem die Vertreter/-innen von
Schulkonferenz und Schulträger teilnehmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Schulaufsicht, da die Letztentscheidung
über die Schulleiterbestellung beim Land als Dienstherr zwingend verbleiben
muss.
Steht der Besetzungsvorschlag der Auswahlkommission fest, wird dieser der
Schulkonferenz und dem Schulträger zusammen mit weiteren sachdienlichen
Informationen zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zugeleitet.
Schulkonferenz und Schulträger haben sodann vier Wochen Zeit, um über den
Besetzungsvorschlag zu beraten und hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Das
Schulträgermitglied in der Auswahlkommission kann den zuständigen
Fachbereichsausschuss des Ulmer Gemeinderates über das Auswahlverfahren und
das Zustandekommen des Besetzungsvorschlags informieren, sofern es sich um
eine nichtöffentliche Sitzung handelt. Bei sonst gleichen Qualifikationen der
Bewerber/-innen sind Schulträger und Schulkonferenz nach § 40 Abs. 4 SchulG
gehalten, dem/der Bewerber/-in den Vorzug zu geben, der der Schule nicht
angehört.
Sollten Schulkonferenz und/oder Schulträger mit dem Besetzungsvorschlag der
Auswahlkommission nicht einverstanden sein, legt die Schulaufsichtsbehörde die
Besetzungssache dem Kultusministerium zur Entscheidung vor.
Die Mitglieder der Auswahlkommission sowie die Mitglieder der zu beteiligenden
Gremien (z.B. Fachbereichsausschuss Bildung und Soziales, Gemeinderat) sind im
Hinblick auf die Beratungen über die Besetzungssache und ihre Informationen aus
der Auswahlkommission gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Als Vertreter des Schulträgers Stadt Ulm wird der/die Abteilungsleiter/-in und im
Verhinderungsfall der/die Stellvertretende Abteilungsleiter/-in der Abteilung
Bildung und Sport am Auswahlverfahren teilnehmen.
-9-
5.
Regionale Schulentwicklung
Ziel der Regionalen Schulentwicklung ist es, allen Schüler/-innen in zumutbarer
Erreichbarkeit die Erlangung des von ihnen gewünschten Bildungsabschlusses
entsprechend ihren Begabungen und Fähigkeiten bei einem gleichzeitig effektiven
und effizienten Ressourceneinsatz zu ermöglichen. Im Zuge der regionalen
Schulentwicklung sollen die schulischen Strukturen den gesellschaftlichen
Veränderungen angepasst und Schulentwicklungen und Schulaufhebungen nicht
weiter dem Zufall überlassen werden. Dabei sollen im Interesse aller Beteiligten
langfristige Perspektiven auf leistungsstarke Schulstandorte geschaffen werden.
Perspektivisch soll das neue Schulgestz vom sog. "Zwei-Säulen-System" in der
Sekundarstufe allgemeinbildender Schulen ausgehen, d.h. 1. Säule Gymnasium
und 2. Säule als integrativer Bildungsweg, der aus Haupt-/ Werkrealschule/
Realschule und Gemeinschaftsschule entstehen kann.
Der Fachbereichsausschuss Bildung und Soziales hat die Regionale
Schulentwicklung für Schulen in städtischer Trägerschaft unter Berücksichtigung
der Jugendhilfeplanung am 09.07.2014 (siehe GD 200/14) beschlossen.
6.
Profilbeschreibung der Berufsschulpflicht
Die bisherige Möglichkeit, dass im Falle einer Eheschließung nach Vollendung des
16. Lebensjahres die Berufsschulpflicht auf Antrag vorzeitig endet, entfällt. Nach
Darstellung des Kultusministeriums ist in einer modernen Gesellschaft eine
abgeschlossene Schulbildung für Männer und Frauen gleichermaßen von
Bedeutung. Dies entspricht auch dem zunehmenden Wunsch junger Frauen nach
beruflicher Unabhängigkeit und eigenverantwortlicher persönlicher Lebens- und
Zukunftsplanung.
Demgegenüber wird die Möglichkeit, die Berufsschulpflicht bei Mutterschaft, d.h.
ab der Geburt des Kindes, auf Antrag zu beenden, beibehalten und auf den Vater
erweitert. Für die Zeit vor der Geburt bleibt die Schulpflicht jedoch bestehen. Die
Schüler/-in muss nach § 2 Absatz 3 der Schulbesuchsverordnung jedoch die Schule
nicht besuchen, wenn sie dies aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht kann oder
nicht will. Der Schutz der werdenden Mutter und ihres Kindes gebührt auch hier
gegenüber der Schulpflicht der Vorrang.