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Beschlussvorlage.pdf

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Daten

Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
Größe
295 kB
Erstellt
12.10.15, 21:54
Aktualisiert
27.01.18, 10:15

Inhalt der Datei

Stadt Ulm Beschlussvorlage Sachbearbeitung BS- Bildung und Sport Datum 17.09.2014 Geschäftszeichen BS-211-Se Beschlussorgan Schulbeirat Behandlung öffentlich Betreff: Neuerungen des Schulgesetzes Baden-Württemberg Sitzung am 16.10.2014 TOP GD 342/14 Anlagen: Antrag: Vom Bericht Kenntnis zu nehmen Gerhard Semler Genehmigt: BM 2, OB Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des Gemeinderats: Eingang OB/G Versand an GR Niederschrift § Anlage Nr. -2- Sachdarstellung: Zusammenfassende Darstellung der finanziellen Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen: Auswirkungen auf den Stellenplan: 1. ja nein Allgemein Der Landtag des Landes Baden-Württemberg hat zum 01.08.2014 das Schulgesetz BW geändert. Das betrifft u.a. folgende wesentlichen Themenbereiche: 2. 1. Ganztagsschule an Grundschulen und an der Grundstufe an Förderschulen 2. Zusammensetzung der Schulkonferenz 3. Besetzungsverfahren bei Schulleiterstellen 4. Regionale Schulentwicklung 5. Profilbeschreibung zur Berufsschulpflicht Ganztagsschule an der Grundschule und an der Grundstufe der Förderschule Die Ganztagsschule an Grundschulen sowie den Grundstufen der Förderschulen ist nun im Schulgesetz verankert. Ziel ist, rhythmisierte Ganztagsangebote an Grundschulen und den Grundstufen der Förderschulen, die für möglichst viele Kinder offen stehen, anzubieten. Die Ganztagsangebote sind - mit Ausnahme des Mittagessens - grundsätzlich ein kostenfreies Angebot für Schüler/-innen. Voraussetzung für die Genehmigung ist ein pädagogisches Konzept, das einen rhythmisierten Ganztagsbetrieb vorsieht und außerschulische Partner einbeziehen soll. Die Entscheidung zur Genehmigung liegt als zuständige obere Schulaufsichtsbehörde für den Stadtkreis Ulm beim Regierungspräsidium Tübingen. Ganztagsgrundschulen und Grundstufen von Förderschulen erhalten je nach Umfang bis zu 12 Deputatsstunden je Gruppe. Die Gruppen können auch klassen- und jahrgangsübergreifend gebildet werden und sind in Abhängigkeit von der gewählten Variante (Anzahl Tage und Stunden) die rechnerische Grundlage für die Zuweisung der Lehrerwochenstunden für den -3- Ganztagesbetrieb. Damit soll vor allem kleineren Grundschulen ermöglicht werden, einen Ganztagsbetrieb einzurichten. Die Mindestgröße beträgt 25 Schüler/-innen pro Gruppe. Das Schulgesetz sieht nur noch Ganztagsschulen in zwei Formen vor: in der verbindlichen Form und in der Wahlform. Im ersten Fall nehmen alle Schüler/-innen einer Schule am Ganztagsbetrieb teil, wobei eine sukzessive Einführung ab Klasse 1 möglich ist. Im zweiten Fall besteht an der Schule die Wahlmöglichkeit zur Teilnahme. Im Interesse der Planungssicherheit ist in diesem Fall die Teilnahme am Ganztagsbetrieb für mindestens ein Schuljahr verbindlich. In beiden Fällen der Ausgestaltung besteht für die betreffenden Schüler/-innen Schulbesuchspflicht. Innerhalb dieser 2 Formen kann jeweils zwischen 2 Varianten gewählt werden: 3 / 4 Tage à 7 / 8 Stunden Bisherige Ganztagsgrundschulen und Ganztagsgrundstufen der Förderschulen müssen einen erneuten Antrag auf Einrichtung einer Ganztagesschule stellen, um die erhöhten Deputatsstunden zu erhalten. Die Bereitstellung des Mittagessens sowie die Aufsichtsführung und die Betreuung der Schüler/-innen beim Mittagessen obliegen dem Schulträger. Die Betreuung außerhalb der Mensa liegt mit der Änderung des Schulgesetzes in der Zuständigkeit der Schule. Aus organisatorischen und pädagogischen Gründen wird auch diese Betreuung im aktuellen Schuljahr von städtischen Betreuungskräften übernommen. Über die Regelung in den zukünftigen Schuljahren wird im Rahmen der Konzeption Bildung, Betreuung und Erziehung entscheiden. Für die Finanzierung der Betreuung stellt das Land Landesmittel in Höhe von 15 € je Betreuungskraft zur Verfügung. Für bis zu 160 zu betreuende Kinder sieht das Land 2 Betreuungskräfte vor. Im Mittagsband werden maximal 60 Minuten - eine Betreuungsstunde finanziert. Die Schulträger können für Angebote, die außerhalb des kostenfreien Ganztagsbetriebes angeboten werden, Entgelte erheben. Eine Ganztagsschule kann nur gelingen, wenn auch außerschulische Partner sich einbringen. Es ist vorgesehen, dass Schulen optional bis zu 50 v.H. ihrer Lehrerwochenstundenzuweisung, die sie für den Ganztagsbetrieb erhalten, monetarisieren können, also finanzielle Mittel erhalten, um Leistungen außerschulischer Partner für den Ganztagsbetrieb zu ermöglichen. Zusätzlich bestehen weiterhin auch andere Möglichkeiten der Kooperationen zwischen Schulen und außerschulischen Partnern. Neben den Ganztagsgrundschulen soll es auch weiterhin sog. Halbtagsgrundschulen geben. Das Elternwahlrecht bleibt gewahrt. -4- Ganztagsschulen können nur auf Antrag des Schulträgers eingerichtet werden. Der Antrag des Schulträgers bedarf nun nur noch der Zustimmung der Schulkonferenz und nicht mehr der Gesamtlehrerkonferenz. Ein zur Fristwahrung gestellter Antrag auf Einrichtung einer Ganztagsschule kann zurückgenommen werden, wenn die Zustimmung des Schulträgers oder der Schulkonferenz nicht vorgelegt werden kann. Wird die Ganztagsschule erstmals in der verbindlichen Form eingerichtet, kann dies aufwachsend beginnend mit der Klasse 1 erfolgen, d.h. dass für die noch nicht in der verbindlichen Form eingerichteten Klassenstufen bis zum Abschluss des Ausbaus die Halbtagesschule weitergeführt oder die Ganztagesgrundschule zunächst in der Wahlform eingerichtet wird. Die Verwaltung wird zur Einrichtung von Ganztagsschulen in städtischer Trägerschaft eine gesonderte Beschlussvorlage fertigen. Mit der Einrichtung einer Ganztagsschule nach dem novellierten Schulgesetz entfallen die Landeszuschüsse, welche bisher für die parallelen städtischen Betreuungsangebote gewährt wurden. 3. Zusammensetzung der Schulkonferenz Die Änderung der Zusammensetzung der Schulkonferenz durch eine paritätische Besetzung von Vertreter/-innen der Lehrkräfte, Eltern und Schüler/-innen soll die Position der betroffenen Eltern und Schüler/-innen stärken. Ziel und Aufgabe der Schulkonferenz ist, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln, sodass in der Praxis Fraktionsbildungen oder streitige Abstimmungen möglichst vermieden werden. Bei Schulen, die sowohl einen Elternbeirat als auch einen Schülerrat haben, bedeutet dies eine "Drittelparität", weil die drei Gruppen Schüler/-innen, Eltern und Lehrkräfte paritätisch in der Schulkonferenz vertreten sind. Jedem Gremium gehören - unabhängig von der Anzahl der Lehrerstellen- der Schulleiter, der Elternbeiratsvorsitzende und der Schülersprecher an. Die weitere Zusammensetzung ist von der Anzahl der Lehrerstellen abhängig. Die Vertreter der Schüler/-innen müssen mindestens der siebten Klasse angehören: Bei Schulen mit mindestens 14 Lehrerstellen Schulen mit Elternbeitrat und Schülerrat Anzahl Eltern 3 Anzahl 3 Schulen ohne Elternbeirat Schulen ohne Schülerrat 5 5 -5- Schüler-/innen Anzahl Lehrkräfte 3 5 5 -6- Bei Schulen mit 7 bis 13 Lehrerstellen Schulen mit Elternbeitrat und Schülerrat Schulen ohne Elternbeirat Anzahl Eltern 2 Anzahl Schüler-/innen 2 3 Anzahl Lehrkräfte 2 3 Schulen ohne Schülerrat 3 3 Bei Schulen mit 3 bis 6 Lehrerstellen Schulen mit Elternbeitrat und Schülerrat Schulen ohne Elternbeirat Anzahl Eltern 1 Anzahl Schüler-/innen 1 2 Anzahl Lehrkräfte 1 2 Schulen ohne Schülerrat 2 2 Bei Schulen mit weniger als 3 Lehrerstellen Schulen mit Elternbeitrat und Schülerrat Schulen ohne Elternbeirat Anzahl Eltern 1 Anzahl Schüler-/innen 1 1 Anzahl Lehrkräfte 1 1 Schulen ohne Schülerrat 1 1 Bei der Besetzung einer Schulleiterstelle sind nur Schüler/-innen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, mitwirkungsberechtigt. Ist dies nicht der Fall, treten an -7- deren Stelle die gewählten Elternstellvertreter/-innen, wenn keine anderen gewählten Schülerstellvertreter/-innen vorhanden sind. Bei Schulen, in deren Schulkonferenz auch Vertreter/-innen der dualen Partner Mitglieder sind (Berufliche Schulen), werden die dualen Partner 4 Vertreter/-innen in der Schulkonferenz stellen. Dies sind i.d.R. Ausbildungsleiter/-innen. 4. Schulleiterbesetzungsverfahren Das neue Schulleiterbesetzungsverfahren nach § 40 SchulG trat am 1. August 2014 in Kraft und greift für alle Stellenbesetzungen, bei denen die Auswahlverfahren ab August 2014 starten. a) Grundsätzliches Schulkonferenz und Schulträger haben ein Mitwirkungsrecht im Auswahlverfahren. Dieses Mitwirkungsrecht dient auch der Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage für die Stellenbesetzung durch die Schulverwaltung. Sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger haben kein "Vetorecht", d.h. die Entscheidung über die Stellenbesetzung steht aus rechtlichen Gründen nur der Schulverwaltung bzw. dem Land zu. b) Verfahrensablauf / Rolle und Aufgabe der Gremien Die Schulverwaltung (Staatliches Schulamt oder Regierungspräsidium) führt die Verfahren zur Besetzung von Schulleiterstellen durch. Neu ist, dass der Schulträger und die Schulkonferenz frühzeitig beteiligt werden, in dem ihnen die Möglichkeit eröffnet wird, jeweils ein/e Vertreter/-in in die Auswahlkommission zu entsenden. Zusammensetzung der Auswahlkommission: - zwei Migliedern der Schulaufsicht und - ein/e Vertreter/-in der Schulkonferenz - ein/e Vertreter/-in des Schultägers Eine Verpflichtung zur Entsendung eines/einer Vertreters/Vertreterin seitens der Städte und Kommunen sowie der Schulkonferenz besteht nicht. Die Vertreter/-innen von Schulträger und Schulkonferenz haben während der Überprüfungsteile des Verfahrens (u.a. Unterrichtsanalyse mit Beratung, -8- Bewerbungsgespräch, Präsentation, etc.) zunächst nur eine Beobachterrolle. Nach Abschluss dieser Überprüfungsteile können sie ihre Wahrnehmungen und ihre Einschätzung der Leistungen der einzelnen Kandidaten zur Sprache bringen. Nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens stimmt die Auswahlkommission darüber ab, welchen Besetzungsvorschlag sie der Schulkonferenz und dem Schulträger machen möchte. Der Besetzungsvorschlag erfolgt auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber/-innen, ihres Statusamtes und ihrer Leistungen im Überprüfungsverfahren, an dem die Vertreter/-innen von Schulkonferenz und Schulträger teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Schulaufsicht, da die Letztentscheidung über die Schulleiterbestellung beim Land als Dienstherr zwingend verbleiben muss. Steht der Besetzungsvorschlag der Auswahlkommission fest, wird dieser der Schulkonferenz und dem Schulträger zusammen mit weiteren sachdienlichen Informationen zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zugeleitet. Schulkonferenz und Schulträger haben sodann vier Wochen Zeit, um über den Besetzungsvorschlag zu beraten und hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Das Schulträgermitglied in der Auswahlkommission kann den zuständigen Fachbereichsausschuss des Ulmer Gemeinderates über das Auswahlverfahren und das Zustandekommen des Besetzungsvorschlags informieren, sofern es sich um eine nichtöffentliche Sitzung handelt. Bei sonst gleichen Qualifikationen der Bewerber/-innen sind Schulträger und Schulkonferenz nach § 40 Abs. 4 SchulG gehalten, dem/der Bewerber/-in den Vorzug zu geben, der der Schule nicht angehört. Sollten Schulkonferenz und/oder Schulträger mit dem Besetzungsvorschlag der Auswahlkommission nicht einverstanden sein, legt die Schulaufsichtsbehörde die Besetzungssache dem Kultusministerium zur Entscheidung vor. Die Mitglieder der Auswahlkommission sowie die Mitglieder der zu beteiligenden Gremien (z.B. Fachbereichsausschuss Bildung und Soziales, Gemeinderat) sind im Hinblick auf die Beratungen über die Besetzungssache und ihre Informationen aus der Auswahlkommission gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Als Vertreter des Schulträgers Stadt Ulm wird der/die Abteilungsleiter/-in und im Verhinderungsfall der/die Stellvertretende Abteilungsleiter/-in der Abteilung Bildung und Sport am Auswahlverfahren teilnehmen. -9- 5. Regionale Schulentwicklung Ziel der Regionalen Schulentwicklung ist es, allen Schüler/-innen in zumutbarer Erreichbarkeit die Erlangung des von ihnen gewünschten Bildungsabschlusses entsprechend ihren Begabungen und Fähigkeiten bei einem gleichzeitig effektiven und effizienten Ressourceneinsatz zu ermöglichen. Im Zuge der regionalen Schulentwicklung sollen die schulischen Strukturen den gesellschaftlichen Veränderungen angepasst und Schulentwicklungen und Schulaufhebungen nicht weiter dem Zufall überlassen werden. Dabei sollen im Interesse aller Beteiligten langfristige Perspektiven auf leistungsstarke Schulstandorte geschaffen werden. Perspektivisch soll das neue Schulgestz vom sog. "Zwei-Säulen-System" in der Sekundarstufe allgemeinbildender Schulen ausgehen, d.h. 1. Säule Gymnasium und 2. Säule als integrativer Bildungsweg, der aus Haupt-/ Werkrealschule/ Realschule und Gemeinschaftsschule entstehen kann. Der Fachbereichsausschuss Bildung und Soziales hat die Regionale Schulentwicklung für Schulen in städtischer Trägerschaft unter Berücksichtigung der Jugendhilfeplanung am 09.07.2014 (siehe GD 200/14) beschlossen. 6. Profilbeschreibung der Berufsschulpflicht Die bisherige Möglichkeit, dass im Falle einer Eheschließung nach Vollendung des 16. Lebensjahres die Berufsschulpflicht auf Antrag vorzeitig endet, entfällt. Nach Darstellung des Kultusministeriums ist in einer modernen Gesellschaft eine abgeschlossene Schulbildung für Männer und Frauen gleichermaßen von Bedeutung. Dies entspricht auch dem zunehmenden Wunsch junger Frauen nach beruflicher Unabhängigkeit und eigenverantwortlicher persönlicher Lebens- und Zukunftsplanung. Demgegenüber wird die Möglichkeit, die Berufsschulpflicht bei Mutterschaft, d.h. ab der Geburt des Kindes, auf Antrag zu beenden, beibehalten und auf den Vater erweitert. Für die Zeit vor der Geburt bleibt die Schulpflicht jedoch bestehen. Die Schüler/-in muss nach § 2 Absatz 3 der Schulbesuchsverordnung jedoch die Schule nicht besuchen, wenn sie dies aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht kann oder nicht will. Der Schutz der werdenden Mutter und ihres Kindes gebührt auch hier gegenüber der Schulpflicht der Vorrang.