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Anlage 4b Betreuungsvertrag.pdf

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Daten

Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 4b Betreuungsvertrag.pdf
Größe
104 kB
Erstellt
12.10.15, 21:55
Aktualisiert
27.01.18, 10:53

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Inhalt der Datei

Anlage 4 b zu GD 010/15 Betreuungsvertrag für die außerunterrichtliche Betreuung von Grundschülern an den Grundschulen in der Trägerschaft der Stadt Ulm im Rahmen der „Verlässlichen Grundschule“ und der „Flexiblen Nachmittagsbetreuung“ zwischen der Stadt Ulm und der / dem / den Sorgeberechtigten 1. ______________________________________________________________ (Name, Vorname) ______________________________________________________________ (Anschrift) 2. ______________________________________________________________ (Name, Vorname) ______________________________________________________________ (Anschrift) – nachfolgend „Sorgeberechtigte“ genannt – alleiniges Sorgerecht besteht Der/die Sorgeberechtigte handelt mit Vollmacht für den anderen Sorgeberechtigten ja ja nein nein für den Schüler/die Schülerin ______________________________________________________________ (Name, Vorname des Kindes) geb. am ______________________________________________________ in der Betreuungseinrichtung an der ________________________________________________________________ (Schule) für die Betreuungsform Verlässliche Grundschule Flexible Nachmittagsbetreuung Betreuungsvertrag VGS-FNB Seite 1 von 6 Stand 15.10.2014 Anlage 4 b zu GD 010/15 Geschwister für welche Kindergeld bezogen wird: Vor- und Zuname:_____________________________________ geb. am _______________ Vor- und Zuname: :____________________________________ geb. am _______________ Vor- und Zuname: :__________________________________ ___ geb. am _______________ (bei weiteren Geschwistern bitte Extraseite verwenden) 1. Übernahme der Betreuung 1.1 Die Stadt Ulm übernimmt mit Wirkung zum _____________________ die außerunterrichtliche Betreuung des Kindes für das laufende Betreuungsjahr. Das Betreuungsjahr beginnt am ersten Schultag des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Schuljahres (nach den Sommerferien) und endet mit dem letzten Schultag dieses Schuljahres. 1.2 Der Vertrag verlängert sich für das nachfolgende Betreuungsjahr automatisch, wenn er nicht vorher nach Ziff. 6 gekündigt wird. Damit ist auch eine Kündigung nach Beendigung des 4. Schuljahres sowie bei einem außerordentlichen Schulwechsel notwendig! 1.3 Die Aufnahme zur Betreuung ist nur möglich, wenn der Betreuungseinrichtung der Notfallplan (Anlage 1), der Betreuungsplan mit den Betreuungszeiten (Anlage 2) und die Einzugsermächtigung (Anlage 3) vorliegen. Ohne rechtsverbindlich unterzeichneten Notfallplan ist aus Haftungsgründen keine Betreuung möglich. 1.4 Es gelten die nachfolgenden Bedingungen der Stadt Ulm für die außerunterrichtliche Betreuung von Grundschülern an den Grundschulen in der Trägerschaft der Stadt Ulm im Rahmen der „Verlässlichen Grundschule“ und der „Flexiblen Nachmittagsbetreuung“. , den (Ort, Datum) _______________________________________ (Unterschrift(en) der/des Sorgeberechtigten Ulm, den _______________________________________________ Stadt Ulm Betreuungsvertrag VGS-FNB Seite 2 von 6 Stand 15.10.2014 Anlage 4 b zu GD 010/15 Bedingungen der Stadt Ulm für die außerunterrichtliche Betreuung von Grundschülern an den Grundschulen in der Trägerschaft der Stadt Ulm im Rahmen der „Verlässlichen Grundschule“ und der „Flexiblen Nachmittagsbetreuung“ Inhaltsverzeichnis 1. Übernahme der Betreuung............................................................................................................................ 2 2. Betreuungszeiten........................................................................................................................................... 3 3. Durchführung der Betreuung, Betreuungsinhalt ........................................................................................... 4 4. Betreuungsentgelt (Elternbeitrag)................................................................................................................. 4 5. Erkrankungen................................................................................................................................................. 4 6. Beginn und Beendigung des Vertrages / Kündigung ..................................................................................... 5 7. Aufsicht, Haftung ........................................................................................................................................... 5 8. Versicherungsschutz ...................................................................................................................................... 5 9. Schriftformerfordernis................................................................................................................................... 6 10. Salvatorische Klausel ..................................................................................................................................... 6 11. Datenschutzrechtliche Einwilligungsklausel .................................................................................................. 6 12. Anlagen zu diesem Vertrag ............................................................................................................................ 6 2. 2.1 Sorgeberechtigten nicht vom Fehlen des Kindes informieren oder Nachforschungen anstellen. Betreuungszeiten Das Kind wird zu den Betreuungszeiten gemäß Anlage 2 verbindlich zur Betreuung angemeldet. Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, für das pünktliche und regelmäßige Erscheinen des Kindes zu den nachstehend genannten Wochentagen und Tageszeiten zur Betreuungseinrichtung zu sorgen. Änderungen der Betreuungszeiten sind erst verbindlich, wenn sie in einer neuen Anlage 2 vereinbart werden. 2.2 Für diese angemeldeten Zeiten übernehmen die Betreuungskräfte der Stadt Ulm die Aufsichtspflicht für das Kind. Diese Zeiten sind einzuhalten. Nimmt das Kind ausnahmsweise zu den verbindlich angemeldeten Zeiten nicht an der Betreuung teil (z.B. wegen Krankheit), muss es in der Betreuungseinrichtung abgemeldet werden. Eine Abmeldung allein an der Schule ist nicht ausreichend. 2.3 Sofern eine verbindliche Anmeldung (noch) nicht möglich ist, sind in der Anlage 2 die „KannZeiten“ einzutragen. In diesem Fall wird bei Abwesenheit oder Nichtteilnahme des Kindes an der Betreuung keine Aufsichtspflicht unternommen. Erscheint das Kind nicht zur Betreuung, wird die Betreuungseinrichtung die Betreuungsvertrag VGS-FNB 2.4 Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, das Kind pünktlich von den Räumlichkeiten der Betreuungseinrichtung abzuholen oder abholen zu lassen, sollte es den Heimweg nicht selbst antreten dürfen. Es besteht kein Anspruch auf Betreuung außerhalb der vereinbarten Betreuungszeiten. 2.5 Sollte das Kind aus zwingenden Gründen nicht zu den festgelegten Abholzeiten abgeholt werden können, müssen die Sorgeberechtigten dies der Betreuungseinrichtung vorab mitteilen und die weitere Vorgehensweise abstimmen. Die Stadt Ulm kann für eine etwaige, dadurch notwendige verlängerte Öffnungszeit der Betreuungseinrichtung und damit verbundene Überstunden der Betreuer/innen ab der 15. Minute der Verspätung für jede angefangene Stunde ein zusätzliches Entgelt von 10 EUR berechnen, das von den Sorgeberechtigten als zusätzliches Betreuungsentgelt zu bezahlen ist. Bei vorliegender Einzugsermächtigung kann die Stadt Ulm dieses Entgelt mit abbuchen. 2.6 Sobald das Kind die Betreuungseinrichtung regulär verlassen hat, besteht keine weitere Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals bzw. Seite 3 von 6 Stand 15.10.2014 Anlage 4 b zu GD 010/15 der Eltern/Sorgeberechtigten abgebucht. Hierzu ist eine gesonderte Einzugsermächtigung gem. Anlage 3 notwendig. der Stadt Ulm. 2.7 3. An gesetzlichen und regionalen Feiertagen (Schwörmontag), den zusätzlichen Schließzeiten der Schule (bewegliche Ferientage) sowie bei Teilnahme der Betreuungskräfte an dienstlichen Veranstaltungen (Fortbildungstage u.a.) findet keine Betreuung statt. Die Sorgeberechtigten werden hierüber rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vorher, über die Schulleitung oder die Betreuungseinrichtung informiert. Die Betreuung wird von Erziehern und Erzieherinnen und Personen mit vergleichbaren Qualifikationen sowie in der Erziehung erfahrenen Personen wahrgenommen. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Betreuungseinrichtung vom Kind regelmäßig besucht werden. 3.2 Die Betreuungsangebote orientieren sich an den Bedürfnissen der Kinder sowie an örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten der Schule. Den Kindern werden sinnvolle, spielerische und freizeitbezogene Aktivitäten vom Betreuungspersonal angeboten. Unterricht, eine angeleitete Hausaufgabenbetreuung oder andere angeleitete Beschäftigungsangebote finden während der Betreuungszeit nicht statt. 3.3 Den Kindern werden im Rahmen der „Flexiblen Nachmittagsbetreuung“ freie Lernzeiten eingeräumt. Die Kinder haben dabei die Gelegenheit, ihre Hausaufgaben eigenständig zu erledigen; eine Hausaufgabenbetreuung oder Unterstützung durch das Betreuungspersonal findet nicht statt. 4.1 4.2 Das Betreuungsentgelt ist auch zu bezahlen, wenn das Kind z.B. durch Krankheit an dem Besuch der Betreuungseinrichtung gehindert ist oder dieser aus anderen Gründen fernbleibt. Das Betreuungsentgelt muss nicht gezahlt werden, wenn die Betreuungseinrichtung länger als einen Monat geschlossen bleiben muss (etwa aufgrund behördlicher Anweisung wegen ansteckender Krankheiten etc.). Die Stadt Ulm wird sich in diesem Fall bemühen, das Kind vorläufig in einer Ersatzeinrichtung unterzubringen. Das Betreuungsentgelt ist in diesem Fall wieder ab dem Zeitpunkt zu bezahlen, ab dem die Betreuung wieder angeboten wird. Das Recht der Sorgeberechtigten zur Kündigung des Vertrages bleibt unberührt. 4.4 Den Empfängern von laufenden Leistungen nach dem SGB II – Arbeitslosengeld 2, von laufenden Leistungen nach dem SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Lobby-Card-Inhabern kann auf schriftlichen Antrag (Vorlage der o.g. Bescheide) das Betreuungsentgelt ganz oder teilweise erlassen werden. Der Antrag ist mit den notwendigen Bescheiden der Stadt Ulm, Abteilung Bildung und Sport, vorzulegen. Eine Berücksichtigung erfolgt zum Folgemonat des Bekanntwerdens. Änderungen sowie Verlängerungen sind umgehend schriftlich mitzuteilen, da sonst die Befreiung erlischt. Durchführung der Betreuung, Betreuungsinhalt 3.1 4. 4.3 5. 5.1 Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, der Stadt Ulm bei der Aufnahme des Kindes etwaige vorhandene körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigungen des Kindes, die für seine Betreuung oder im Falle eines Notfalls von Bedeutung sind, schriftlich mitzuteilen. Hierzu ist das Notfallblatt gemäß Anlage 1, ggf. mit zusätzlichen Erläuterungen, zu verwenden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Änderungen durch Ergänzung des bisherigen Notfallblattes oder Übergabe eines neuen Notfallblattes mitzuteilen. Telefonisch oder mündliche Änderungshinweise reichen nicht aus. Für die Stadt Ulm und die Betreuungseinrichtung gelten deshalb im Notfall ausschließlich die Angaben im schriftlichen Notfallblatt. 5.2 Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, der Stadt Ulm oder der Betreuungseinrichtung etwaige Erkrankungen des Kindes oder eines Familienmitglieds an einer ansteckenden Krankheit, z.B. Diphtherie, Gelbsucht, Keuchhusten, Kinderlähmung, Masern, Mumms, Scharlach, Tuberkulose, Röteln, Windpocken, übertragbare Darmerkrankungen und übertragbare Augen- und Hautkrankheiten sowie Betreuungsentgelt (Elternbeitrag) Für die Betreuung des Kindes wird ein Betreuungsentgelt gemäß Entgeltübersicht der Stadt Ulm, Anlage 4 monatlich vereinbart. Bei der Bemessung des Beitrages werden alle Kinder innerhalb der Haushaltsgemeinschaft berücksichtigt, für die Kindergeld bezogen wird. Stichtag für die Festlegung des Betreuungsentgeltes sind die Familienverhältnisse jeweils zu Beginn des Betreuungsjahres (01.09. eines jeden Jahres). Änderungen der Kinderzahl sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen und werden ab dem Bekanntwerden zum folgenden Monat berücksichtigt. Das Betreuungsentgelt ist immer von Beginn des Monats an zu entrichten, in dem das Kind in die Betreuungseinrichtung aufgenommen wird. Es ist jeweils im Voraus bis zum 1. des jeweiligen Kalendermonats zu zahlen und wird per Bankeinzug von dem angegebenen Inlandskonto Betreuungsvertrag VGS-FNB Erkrankungen Seite 4 von 6 Stand 15.10.2014 Anlage 4 b zu GD 010/15 den parasitären Befall des Kindes, z.B. Milben und Läuse, unverzüglich anzuzeigen, spätestens an dem der Erkrankung oder dem Befall folgenden Tag. Der Besuch des Kindes in der Betreuungseinrichtung ist bei ansteckenden Krankheiten nicht möglich. Treten diese Symptome in der Betreuung auf, muss das Kind unverzüglich nach der Benachrichtigung durch die Sorgeberechtigten von der Betreuung abgeholt werden. 5.3 6. Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen und Halsschmerzen soll das Kind die Betreuungseinrichtung nicht besuchen. trotz Abmahnung nicht pünktlich aus der Betreuung abholen 6.3.5 6.4 Eine einer Kündigung vorausgehende Abmahnung muss schriftlich erfolgen, um rechtswirksam zu sein. 6.5 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 7. Dieser Vertrag beginnt mit der Übernahme der Betreuung gem. Ziff. 1. Der Vertrag verlängert sich für das nachfolgende Betreuungsjahr automatisch, wenn er nicht vorher nach Ziff. 6.2 gekündigt wird. Damit ist auch eine Kündigung nach Beendigung des 4. Schuljahres sowie bei einem außerordentlichen Schulwechsel notwendig! 6.2 Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung der Sorgeberechtigten muss schriftlich bei der Betreuungseinrichtung eingereicht werden. Auch ist eine Kündigung schriftlich bei der Stadt Ulm, Abteilung Bildung und Sport, Zeitblomstraße 7, 89073 Ulm, möglich. 6.3 Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Hierunter fällt insbesondere, 6.3.1 wenn das Kind länger als vier Wochen unentschuldigt der Betreuungsgruppe ferngeblieben ist, 6.3.2 wenn zwei aufeinanderfolgende Elternbeiträge oder ein nicht unerheblicher Teil Elternbeiträge, der zwei Monatsbeiträgen entspricht oder diese übersteigt, trotz schriftlicher Mahnung nicht entrichtet worden sind, 6.3.3 6.3.4 wenn das zu betreuende Kind wiederholt und in grober Weise gegen die Anordnungen der Aufsichtsperson verstößt oder die Gruppenbetreuung unüberwindbar stören sollte, wenn die Sorgeberechtigten ihre Verpflichtungen nach diesem Vertrag trotz schriftlicher Mahnung nicht oder nicht vollständig erfüllen, insbesondere das Kind wiederholt Betreuungsvertrag VGS-FNB Aufsicht, Haftung 7.1 Während der Betreuungszeiten obliegt der Betreuungseinrichtung die Aufsicht über das Kind. 7.2 Die Aufsichtspflicht der Betreuungseinrichtung beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskraft in der Betreuungseinrichtung. Die Aufsichtspflicht endet, sobald das Kind die Räumlichkeiten der Betreuungseinrichtung regulär verlassen hat. 7.3 Für den Weg des Kindes zur Betreuungseirichtung, von der Schule zur Betreuungseirichtung und umgekehrt sowie den Nachhauseweg sind die Sorgeberechtigten verantwortlich. Wegbegleitungen zu anschließenden Angeboten oder Unterrichtsstunden können von der Betreuungseinrichtung nicht übernommen werden. Sie liegen damit ausschließlich in der Verantwortung der Sorgeberechtigten bzw. der Schule. 7.4 Die Stadt Ulm haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der Kinder, die in die Betreuungseinrichtung mitgebracht werden. Der Abschluss einer freiwilligen Garderobenversicherung liegt im Ermessen der Sorgeberechtigten. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Beginn und Beendigung des Vertrages / Kündigung 6.1 wenn die Betreuungseinrichtung länger als einen Monat nicht zur Verfügung steht. 8. Versicherungsschutz 8.1 Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auf die Teilnahme am Betreuungsangebot und auf den Weg zwischen Wohnung und Schule. 8.2 Über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus wird den Sorgeberechtigten empfohlen, eine freiwillige Schülerzusatzversicherung abzuschließen. 8.3 Unfälle, die eine ärztliche Behandlung nach sich ziehen, sind der Schulleitung und der Betreuungseinrichtung sofort zu melden. Seite 5 von 6 Stand 15.10.2014 Anlage 4 b zu GD 010/15 9. Schriftformerfordernis Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, soweit sie nicht auf einer individuellen Vereinbarung der Vertragsparteien beruhen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 10. Salvatorische Klausel 10.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder der Teil einer Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam. 10.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall unverzüglich Verhandlungen über eine neue Bestimmung aufzunehmen und abzuschließen, die der wirtschaftlichen Zielsetzung der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit gekannt hätten. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Bestimmungen dieses Vertrages eine Betreuungsvertrag VGS-FNB von den Vertragsparteien nicht beabsichtigte Lücke aufweist. 11. Datenschutzrechtliche Einwilligungsklausel Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhobenen Daten werden von der Stadt Ulm zum Zwecke der ordnungsgemäßen Abwicklung und Verwaltung des Vertragsverhältnisses verarbeitet, insbesondere gespeichert sowie den zuständigen Mitarbeiter/-innen der Stadt Ulm und dem Personal des Kooperationspartners AWO Ulm zur Durchführung der Betreuung zur Verfügung gestellt. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages erteilen die Eltern/Sorgeberechtigten hierzu ihre Einwilligung. 12. Anlagen zu diesem Vertrag Seite 6 von 6 Anlage 1: Notfallblatt Anlage 2 Betreuungsplan Anlage 3 Einzugsermächtigung Anlage 4 Entgeltübersicht Stand 15.10.2014