Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 4b Betreuungsvertrag.pdf
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Erstellt
12.10.15, 21:55
Aktualisiert
27.01.18, 10:53
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Anlage 4 b zu GD 010/15
Betreuungsvertrag
für die außerunterrichtliche Betreuung von Grundschülern an den Grundschulen in der Trägerschaft der Stadt Ulm im Rahmen der „Verlässlichen Grundschule“ und der „Flexiblen Nachmittagsbetreuung“
zwischen
der Stadt Ulm und
der / dem / den Sorgeberechtigten
1.
______________________________________________________________
(Name, Vorname)
______________________________________________________________
(Anschrift)
2.
______________________________________________________________
(Name, Vorname)
______________________________________________________________
(Anschrift)
– nachfolgend „Sorgeberechtigte“ genannt –
alleiniges Sorgerecht besteht
Der/die Sorgeberechtigte handelt mit Vollmacht für den anderen Sorgeberechtigten
ja
ja
nein
nein
für den Schüler/die Schülerin
______________________________________________________________
(Name, Vorname des Kindes)
geb. am
______________________________________________________
in der Betreuungseinrichtung an der
________________________________________________________________
(Schule)
für die Betreuungsform
Verlässliche Grundschule
Flexible Nachmittagsbetreuung
Betreuungsvertrag VGS-FNB
Seite 1 von 6
Stand 15.10.2014
Anlage 4 b zu GD 010/15
Geschwister für welche Kindergeld bezogen wird:
Vor- und Zuname:_____________________________________
geb. am _______________
Vor- und Zuname: :____________________________________
geb. am _______________
Vor- und Zuname: :__________________________________ ___
geb. am _______________
(bei weiteren Geschwistern bitte Extraseite verwenden)
1.
Übernahme der Betreuung
1.1
Die Stadt Ulm übernimmt mit Wirkung zum _____________________ die außerunterrichtliche
Betreuung des Kindes für das laufende Betreuungsjahr. Das Betreuungsjahr beginnt am ersten Schultag
des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Schuljahres (nach den Sommerferien) und endet mit
dem letzten Schultag dieses Schuljahres.
1.2
Der Vertrag verlängert sich für das nachfolgende Betreuungsjahr automatisch, wenn er nicht vorher
nach Ziff. 6 gekündigt wird. Damit ist auch eine Kündigung nach Beendigung des 4. Schuljahres sowie bei
einem außerordentlichen Schulwechsel notwendig!
1.3
Die Aufnahme zur Betreuung ist nur möglich, wenn der Betreuungseinrichtung der Notfallplan (Anlage
1), der Betreuungsplan mit den Betreuungszeiten (Anlage 2) und die Einzugsermächtigung (Anlage 3)
vorliegen. Ohne rechtsverbindlich unterzeichneten Notfallplan ist aus Haftungsgründen keine
Betreuung möglich.
1.4
Es gelten die nachfolgenden Bedingungen der Stadt Ulm für die außerunterrichtliche Betreuung von
Grundschülern an den Grundschulen in der Trägerschaft der Stadt Ulm im Rahmen der „Verlässlichen
Grundschule“ und der „Flexiblen Nachmittagsbetreuung“.
, den
(Ort, Datum)
_______________________________________
(Unterschrift(en) der/des Sorgeberechtigten
Ulm, den
_______________________________________________
Stadt Ulm
Betreuungsvertrag VGS-FNB
Seite 2 von 6
Stand 15.10.2014
Anlage 4 b zu GD 010/15
Bedingungen der Stadt Ulm für die außerunterrichtliche Betreuung von Grundschülern an den
Grundschulen in der Trägerschaft der Stadt Ulm im Rahmen der „Verlässlichen Grundschule“ und
der „Flexiblen Nachmittagsbetreuung“
Inhaltsverzeichnis
1.
Übernahme der Betreuung............................................................................................................................ 2
2.
Betreuungszeiten........................................................................................................................................... 3
3.
Durchführung der Betreuung, Betreuungsinhalt ........................................................................................... 4
4.
Betreuungsentgelt (Elternbeitrag)................................................................................................................. 4
5.
Erkrankungen................................................................................................................................................. 4
6.
Beginn und Beendigung des Vertrages / Kündigung ..................................................................................... 5
7.
Aufsicht, Haftung ........................................................................................................................................... 5
8.
Versicherungsschutz ...................................................................................................................................... 5
9.
Schriftformerfordernis................................................................................................................................... 6
10.
Salvatorische Klausel ..................................................................................................................................... 6
11.
Datenschutzrechtliche Einwilligungsklausel .................................................................................................. 6
12.
Anlagen zu diesem Vertrag ............................................................................................................................ 6
2.
2.1
Sorgeberechtigten nicht vom Fehlen des Kindes
informieren oder Nachforschungen anstellen.
Betreuungszeiten
Das Kind wird zu den Betreuungszeiten gemäß
Anlage 2 verbindlich zur Betreuung angemeldet.
Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, für das
pünktliche und regelmäßige Erscheinen des
Kindes zu den nachstehend genannten
Wochentagen
und
Tageszeiten
zur
Betreuungseinrichtung zu sorgen. Änderungen
der Betreuungszeiten sind erst verbindlich, wenn
sie in einer neuen Anlage 2 vereinbart werden.
2.2
Für diese angemeldeten Zeiten übernehmen die
Betreuungskräfte
der
Stadt
Ulm
die
Aufsichtspflicht für das Kind. Diese Zeiten sind
einzuhalten. Nimmt das Kind ausnahmsweise zu
den verbindlich angemeldeten Zeiten nicht an
der Betreuung teil (z.B. wegen Krankheit), muss
es in der Betreuungseinrichtung abgemeldet
werden. Eine Abmeldung allein an der Schule ist
nicht ausreichend.
2.3
Sofern eine verbindliche Anmeldung (noch) nicht
möglich ist, sind in der Anlage 2 die „KannZeiten“ einzutragen. In diesem Fall wird bei
Abwesenheit oder Nichtteilnahme des Kindes an
der
Betreuung
keine
Aufsichtspflicht
unternommen. Erscheint das Kind nicht zur
Betreuung, wird die Betreuungseinrichtung die
Betreuungsvertrag VGS-FNB
2.4
Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, das Kind
pünktlich von den Räumlichkeiten der
Betreuungseinrichtung abzuholen oder abholen
zu lassen, sollte es den Heimweg nicht selbst
antreten dürfen. Es besteht kein Anspruch auf
Betreuung
außerhalb
der
vereinbarten
Betreuungszeiten.
2.5
Sollte das Kind aus zwingenden Gründen nicht zu
den festgelegten Abholzeiten abgeholt werden
können, müssen die Sorgeberechtigten dies der
Betreuungseinrichtung vorab mitteilen und die
weitere Vorgehensweise abstimmen. Die Stadt
Ulm kann für eine etwaige, dadurch notwendige
verlängerte
Öffnungszeit
der
Betreuungseinrichtung und damit verbundene
Überstunden der Betreuer/innen ab der 15.
Minute der Verspätung für jede angefangene
Stunde ein zusätzliches Entgelt von 10 EUR
berechnen, das von den Sorgeberechtigten als
zusätzliches Betreuungsentgelt zu bezahlen ist.
Bei vorliegender Einzugsermächtigung kann die
Stadt Ulm dieses Entgelt mit abbuchen.
2.6
Sobald das Kind die Betreuungseinrichtung
regulär verlassen hat, besteht keine weitere
Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals bzw.
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Stand 15.10.2014
Anlage 4 b zu GD 010/15
der Eltern/Sorgeberechtigten abgebucht. Hierzu
ist eine gesonderte Einzugsermächtigung gem.
Anlage 3 notwendig.
der Stadt Ulm.
2.7
3.
An gesetzlichen und regionalen Feiertagen
(Schwörmontag), den zusätzlichen Schließzeiten
der Schule (bewegliche Ferientage) sowie bei
Teilnahme der Betreuungskräfte an dienstlichen
Veranstaltungen (Fortbildungstage u.a.) findet
keine Betreuung statt. Die Sorgeberechtigten
werden hierüber rechtzeitig, mindestens zwei
Wochen vorher, über die Schulleitung oder die
Betreuungseinrichtung informiert.
Die Betreuung wird von Erziehern und
Erzieherinnen und Personen mit vergleichbaren
Qualifikationen sowie in der Erziehung
erfahrenen Personen wahrgenommen. Im
Interesse des Kindes und der Gruppe soll die
Betreuungseinrichtung vom Kind regelmäßig
besucht werden.
3.2
Die Betreuungsangebote orientieren sich an den
Bedürfnissen der Kinder sowie an örtlichen und
situationsbedingten Gegebenheiten der Schule.
Den Kindern werden sinnvolle, spielerische und
freizeitbezogene
Aktivitäten
vom
Betreuungspersonal angeboten. Unterricht, eine
angeleitete
Hausaufgabenbetreuung
oder
andere angeleitete Beschäftigungsangebote
finden während der Betreuungszeit nicht statt.
3.3
Den Kindern werden im Rahmen der „Flexiblen
Nachmittagsbetreuung“
freie
Lernzeiten
eingeräumt. Die Kinder haben dabei die
Gelegenheit, ihre Hausaufgaben eigenständig zu
erledigen; eine Hausaufgabenbetreuung oder
Unterstützung durch das Betreuungspersonal
findet nicht statt.
4.1
4.2
Das Betreuungsentgelt ist auch zu bezahlen,
wenn das Kind z.B. durch Krankheit an dem
Besuch der Betreuungseinrichtung gehindert ist
oder dieser aus anderen Gründen fernbleibt. Das
Betreuungsentgelt muss nicht gezahlt werden,
wenn die Betreuungseinrichtung länger als einen
Monat geschlossen bleiben muss (etwa aufgrund
behördlicher Anweisung wegen ansteckender
Krankheiten etc.). Die Stadt Ulm wird sich in
diesem Fall bemühen, das Kind vorläufig in einer
Ersatzeinrichtung
unterzubringen.
Das
Betreuungsentgelt ist in diesem Fall wieder ab
dem Zeitpunkt zu bezahlen, ab dem die
Betreuung wieder angeboten wird. Das Recht
der Sorgeberechtigten zur Kündigung des
Vertrages bleibt unberührt.
4.4
Den Empfängern von laufenden Leistungen nach
dem SGB II – Arbeitslosengeld 2, von laufenden
Leistungen nach dem SGB XII - Hilfe zum
Lebensunterhalt sowie Lobby-Card-Inhabern
kann auf schriftlichen Antrag (Vorlage der o.g.
Bescheide) das Betreuungsentgelt ganz oder
teilweise erlassen werden. Der Antrag ist mit den
notwendigen Bescheiden der Stadt Ulm,
Abteilung Bildung und Sport, vorzulegen. Eine
Berücksichtigung erfolgt zum Folgemonat des
Bekanntwerdens.
Änderungen
sowie
Verlängerungen sind umgehend schriftlich
mitzuteilen, da sonst die Befreiung erlischt.
Durchführung der Betreuung, Betreuungsinhalt
3.1
4.
4.3
5.
5.1
Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, der
Stadt Ulm bei der Aufnahme des Kindes etwaige
vorhandene körperliche oder gesundheitliche
Beeinträchtigungen des Kindes, die für seine
Betreuung oder im Falle eines Notfalls von
Bedeutung sind, schriftlich mitzuteilen. Hierzu ist
das Notfallblatt gemäß Anlage 1, ggf. mit
zusätzlichen Erläuterungen, zu verwenden. Die
Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Änderungen
durch Ergänzung des bisherigen Notfallblattes
oder Übergabe eines neuen Notfallblattes
mitzuteilen. Telefonisch oder mündliche
Änderungshinweise reichen nicht aus. Für die
Stadt Ulm und die Betreuungseinrichtung gelten
deshalb im Notfall ausschließlich die Angaben
im schriftlichen Notfallblatt.
5.2
Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, der
Stadt Ulm oder der Betreuungseinrichtung
etwaige Erkrankungen des Kindes oder eines
Familienmitglieds an einer ansteckenden
Krankheit,
z.B.
Diphtherie,
Gelbsucht,
Keuchhusten, Kinderlähmung, Masern, Mumms,
Scharlach, Tuberkulose, Röteln, Windpocken,
übertragbare
Darmerkrankungen
und
übertragbare Augen- und Hautkrankheiten sowie
Betreuungsentgelt (Elternbeitrag)
Für die Betreuung des Kindes wird ein
Betreuungsentgelt gemäß Entgeltübersicht der
Stadt Ulm, Anlage 4 monatlich vereinbart. Bei
der Bemessung des Beitrages werden alle Kinder
innerhalb
der
Haushaltsgemeinschaft
berücksichtigt, für die Kindergeld bezogen wird.
Stichtag
für
die
Festlegung
des
Betreuungsentgeltes
sind
die
Familienverhältnisse jeweils zu Beginn des
Betreuungsjahres (01.09. eines jeden Jahres).
Änderungen der Kinderzahl sind unverzüglich
schriftlich mitzuteilen und werden ab dem
Bekanntwerden
zum
folgenden
Monat
berücksichtigt.
Das Betreuungsentgelt ist immer von Beginn des
Monats an zu entrichten, in dem das Kind in die
Betreuungseinrichtung aufgenommen wird. Es
ist jeweils im Voraus bis zum 1. des jeweiligen
Kalendermonats zu zahlen und wird per
Bankeinzug von dem angegebenen Inlandskonto
Betreuungsvertrag VGS-FNB
Erkrankungen
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Anlage 4 b zu GD 010/15
den parasitären Befall des Kindes, z.B. Milben
und Läuse, unverzüglich anzuzeigen, spätestens
an dem der Erkrankung oder dem Befall
folgenden Tag. Der Besuch des Kindes in der
Betreuungseinrichtung ist bei ansteckenden
Krankheiten nicht möglich. Treten diese
Symptome in der Betreuung auf, muss das Kind
unverzüglich nach der Benachrichtigung durch
die Sorgeberechtigten von der Betreuung
abgeholt werden.
5.3
6.
Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von
Hautausschlägen und Halsschmerzen soll das
Kind die Betreuungseinrichtung nicht besuchen.
trotz Abmahnung nicht pünktlich aus
der Betreuung abholen
6.3.5
6.4
Eine
einer
Kündigung
vorausgehende
Abmahnung muss schriftlich erfolgen, um
rechtswirksam zu sein.
6.5
Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
7.
Dieser Vertrag beginnt mit der Übernahme der
Betreuung gem. Ziff. 1. Der Vertrag verlängert
sich für das nachfolgende Betreuungsjahr automatisch, wenn er nicht vorher nach Ziff. 6.2 gekündigt wird. Damit ist auch eine Kündigung
nach Beendigung des 4. Schuljahres sowie bei einem außerordentlichen Schulwechsel notwendig!
6.2
Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien
mit einer Frist von vier Wochen zum
Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung
der Sorgeberechtigten muss schriftlich bei der
Betreuungseinrichtung eingereicht werden. Auch
ist eine Kündigung schriftlich bei der Stadt Ulm,
Abteilung Bildung und Sport, Zeitblomstraße 7,
89073 Ulm, möglich.
6.3
Das Recht beider Vertragsparteien zur
außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes bleibt unberührt.
Hierunter fällt insbesondere,
6.3.1
wenn das Kind länger als vier
Wochen
unentschuldigt
der
Betreuungsgruppe ferngeblieben ist,
6.3.2
wenn zwei aufeinanderfolgende
Elternbeiträge oder ein nicht
unerheblicher Teil Elternbeiträge,
der zwei Monatsbeiträgen entspricht
oder
diese
übersteigt,
trotz
schriftlicher
Mahnung
nicht
entrichtet worden sind,
6.3.3
6.3.4
wenn das zu betreuende Kind
wiederholt und in grober Weise
gegen
die
Anordnungen
der
Aufsichtsperson verstößt oder die
Gruppenbetreuung unüberwindbar
stören sollte,
wenn die Sorgeberechtigten ihre
Verpflichtungen nach diesem Vertrag
trotz schriftlicher Mahnung nicht
oder nicht vollständig erfüllen,
insbesondere das Kind wiederholt
Betreuungsvertrag VGS-FNB
Aufsicht, Haftung
7.1
Während der Betreuungszeiten obliegt der
Betreuungseinrichtung die Aufsicht über das
Kind.
7.2
Die Aufsichtspflicht der Betreuungseinrichtung
beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die
Betreuungskraft in der Betreuungseinrichtung.
Die Aufsichtspflicht endet, sobald das Kind die
Räumlichkeiten
der
Betreuungseinrichtung
regulär verlassen hat.
7.3
Für
den
Weg
des
Kindes
zur
Betreuungseirichtung, von der Schule zur
Betreuungseirichtung und umgekehrt sowie den
Nachhauseweg sind die Sorgeberechtigten
verantwortlich.
Wegbegleitungen
zu
anschließenden
Angeboten
oder
Unterrichtsstunden
können
von
der
Betreuungseinrichtung nicht übernommen
werden. Sie liegen damit ausschließlich in der
Verantwortung der Sorgeberechtigten bzw. der
Schule.
7.4
Die Stadt Ulm haftet nicht für den Verlust, die
Beschädigung und die Verwechslung der
Garderobe
und
anderer
persönlicher
Gegenstände der Kinder, die in die
Betreuungseinrichtung mitgebracht werden. Der
Abschluss
einer
freiwilligen
Garderobenversicherung liegt im Ermessen der
Sorgeberechtigten. Im Übrigen richtet sich die
Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Beginn und Beendigung des Vertrages / Kündigung
6.1
wenn die Betreuungseinrichtung
länger als einen Monat nicht zur
Verfügung steht.
8.
Versicherungsschutz
8.1
Der
gesetzliche
Unfallversicherungsschutz
erstreckt sich auf die Teilnahme am
Betreuungsangebot und auf den Weg zwischen
Wohnung und Schule.
8.2
Über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus
wird den Sorgeberechtigten empfohlen, eine
freiwillige
Schülerzusatzversicherung
abzuschließen.
8.3
Unfälle, die eine ärztliche Behandlung nach sich
ziehen, sind der Schulleitung und der
Betreuungseinrichtung sofort zu melden.
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Stand 15.10.2014
Anlage 4 b zu GD 010/15
9.
Schriftformerfordernis
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen
und Ergänzungen dieses Vertrages, soweit sie nicht auf
einer individuellen Vereinbarung der Vertragsparteien
beruhen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
10. Salvatorische Klausel
10.1
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder
der Teil einer Bestimmung unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so bleiben die
übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der
Bestimmung wirksam.
10.2
Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einem
derartigen Fall unverzüglich Verhandlungen über
eine neue Bestimmung aufzunehmen und
abzuschließen,
die
der
wirtschaftlichen
Zielsetzung
der
ungültigen
oder
undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe
kommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie
die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit
gekannt hätten. Entsprechendes gilt für den Fall,
dass die Bestimmungen dieses Vertrages eine
Betreuungsvertrag VGS-FNB
von den Vertragsparteien nicht beabsichtigte
Lücke aufweist.
11. Datenschutzrechtliche Einwilligungsklausel
Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhobenen
Daten werden von der Stadt Ulm zum Zwecke der
ordnungsgemäßen Abwicklung und Verwaltung des
Vertragsverhältnisses
verarbeitet,
insbesondere
gespeichert sowie den zuständigen Mitarbeiter/-innen
der
Stadt
Ulm
und
dem
Personal
des
Kooperationspartners AWO Ulm zur Durchführung der
Betreuung zur Verfügung gestellt. Mit der
Unterzeichnung dieses Vertrages erteilen die
Eltern/Sorgeberechtigten hierzu ihre Einwilligung.
12. Anlagen zu diesem Vertrag
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Anlage 1: Notfallblatt
Anlage 2 Betreuungsplan
Anlage 3 Einzugsermächtigung
Anlage 4 Entgeltübersicht
Stand 15.10.2014