Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
Größe
562 kB
Erstellt
12.10.15, 21:55
Aktualisiert
27.01.18, 10:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Ulm
Beschlussvorlage
Sachbearbeitung SUB - Stadtplanung, Umwelt und Baurecht
Datum
21.01.2015
Geschäftszeichen SUB III-Pi
Vorberatung
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung,
Bau und Umwelt
Sitzung am 26.03.2015
TOP
Beschlussorgan
Gemeinderat
Sitzung am 06.05.2015
TOP
Behandlung
öffentlich
Betreff:
Bebauungsplan "Wohnquartier Egginger Weg"
- Behandlung der Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss -
Anlagen:
1
1
1
1
2
1
2
1
1
1
1
11
GD 046/15
Übersichtsplan
(Anlage 1)
Bebauungsplan
(Anlage 2)
Textliche Festsetzungen
(Anlage 3)
Begründung
(Anlage 4)
Funktionsplan
(Anlage 5.1-5.2)
Bestandsplan zum Grünordnungsplan
(Anlage 6)
Grünordnungsplan
(Anlage 7.1-7.2)
Textliche Erläuterung zum Grünordnungsplan
(Anlage 8)
Naturschutzfachliches Gutachten, ergänzt März 2014
(Anlage 9)
Schalltechnische Untersuchung Fa. Accon 26.05.2014
(Anlage 10)
Bericht über das Ergebnis der frühzeitigenBeteiligung der Öffentlichkeit (Anlage 11)
Mehrfertigungen der vorgebrachten Stellungnahmen
im Zuge der frühzeitigen öffentlichen Beteiligung
(Anlage 12.1-12.11)
10 Mehrfertigungen der vorgebrachten Stellungnahmen
im Zuge der öffentlichen Auslegung
(Anlage 13.1-13.09)
Antrag:
1.
Die zum Entwurf des Bebauungsplanes "Wohnquartier Egginger Weg - Teil 1" vorgebrachten
Stellungnahmen in der von der Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht vorgeschlagenen Art und
Weise zu behandeln.
2.
Den Bebauungsplan und die Satzung der örtlichen Bauvorschriften „Wohnquartier Egginger Weg - Teil 1“ in
der Fassung vom 03.02.2015 als Satzung zu erlassen sowie die Begründung vom 03.02.2015 hierzu
festzulegen.
Jescheck
Zur Mitzeichnung an:
BM 3, C 3, LI, OB, VGV
Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des
Gemeinderats:
Eingang OB/G
Versand an GR
Niederschrift §
Anlage Nr.
-2-
Sachdarstellung:
1.
Kurzdarstellung
Mit dem Bebauungsplan „Wohnquartier Egginger Weg“ wird zur Deckung des Bedarfs
an Wohnraum ein innerstädtisches Wohngebiet im Sinne einer nachhaltigen
Stadtentwicklung geschaffen. Der städtebauliche Entwurf sieht einen dichten, der Lage
angemessenen Geschoßwohnungsbau vor. Der Gesamtumgriff des Entwurfsgebietes
umfasst ca. 5,2 ha, der Umgriff des ersten Teils des Bebauungsplanes rund 3,6 ha.
Innerhalb der Baufläche entstehen ca. 220 Wohneinheiten in Teil 1 des
Bebauungsplans, weitere 130 Wohneinheiten folgen im Teil 2 auf ca. 1, 6 ha.
1.1.
Planungsziel und Städtebaulicher Entwurf
Das Plangebiet, zwischen Egginger Weg und Grimmelfinger Weg gelegen, war
ursprünglich zur Erweiterung der Bezirkssportanlage vorgesehen. Die
Erweiterungsflächen werden künftig nicht mehr benötigt. Damit ergibt sich die Chance,
die innenstadtnahe Fläche als Wohnbau-fläche zu aktvieren.
Aufgrund des Bedarfs an Wohnungen, der Lage im Stadtraum und der
Umgebungsbebauung sowie der geplanten Straßenbahnanbindung im Egginger Weg ist
für das neue Wohnquartier ausschließlich Geschosswohnungsbau vorgesehen.
Es wurde ein städtebaulicher Realisierungswettbewerb durchgeführt und das Ergebnis
in der Sitzung des FBA am 01.10.2013 (GD 338/13) erörtert. Es wurde beschlossen,
dass der Entwurf des Verfassers des 1. Preises, Architekturbüro "Umbau Stadt GbR,
Weimar. Berlin. Frankfurt", der weiteren Planung zugrunde liegt. Die Verwaltung hat das
Architekturbüro mit der weiteren Bearbeitung des städtebaulichen Entwurfs sowie der
Erstellung des Bebauungsplanes beauftragt.
1.2.
Wohnungsvielfalt / preisgünstiger Geschosswohnungsbau / Baugruppen
In dem neuen Wohngebiet soll ein vielfältiges Wohnungsangebot aus verschiedenen
Woh-nungstypen und -größen im Geschosswohnungsbau entstehen, welches
schwerpunktmäßig bezahlbaren Wohnraum für breite Schichten der Bevölkerung bietet.
Mit dem vorliegenden Bebauungskonzept können insgesamt ca. 350 Wohneinheiten
realisiert werden, 220 davon im 1. Bauabschnitt, weitere 130 im 2. Bauabschnitt.
Die Schaffung von preiswertem Wohnraum soll dabei nicht nur von städtischen Gesellschaften und Baugenossenschaften übernommen werden. Auch private Bauträger
sollen in diesem Preissegment künftig ihren Beitrag zu dieser gesellschaftlichen Aufgabe
leisten. Dabei geht es nicht nur um geförderten Wohnungsbau, sondern darum, normalverdienenden Haushalten bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung zu stellen.
Folgende Beschlüsse aus der Wohnungbaudebatte (GD 420/12, FBA StBU 29.11.2012
und GD 227/13, FBA StBU 04.07.2013 sind für die weitere Entwicklung des Quartiers
maßge-bend:
- Programm „Preisgünstiger Wohnraum“: Investoren bzw. Bauträger werden über
Kaufverträge verpflichtet, Mietwohnungen auf 20% der Wohnfläche für 10 Jahre
bereitzustellen. Der Gemeinderat hat sich vorbehalten, den Anteil an Mietwohnungen
quartiersweise zu erhöhen. Die Höhe der Miete wird an den mittleren Mietspiegel
gebunden.
- Mindestens ein Drittel der Wohnungen sind als 4- oder mehr-Zimmer-Wohnungen
zu erstellen.
- Alle Wohnungen sind barrierefrei gemäß DIN 18025 Teil 2 bzw. zukünftig DIN 18040
Teil 2 auszuführen.
3 Baufelder (nord-westlichstes Grundstück sowie die beiden Grundstücke östlich und
westlich des denkmalgeschützten Gebäude Grimmelfinger Weg 14, s. Funktionsplan)
eignen sich besonders gut für Baugruppenprojekte. Um den geförderten und / oder
-3preiswerten Wohnungsbau zu unterstützen sind einigen Baufeldern oberirdische
Stellplätze zugeordnet.
1.3.
Bebauung
Die Bebauung ist in Bauquartiere in Form von Wohnhöfen gegliedert, welche durch ihre
Anbindung an eine zentrale Erschließungsachse und durch ein kleingliedriges Netz an
öffentlichen Wegen und Platzräumen miteinander und mit dem umgebenden Stadtraum
vernetzt sind. Die Wohnhöfe sind mit 4 Vollgeschossen, zum Egginger Weg mit einem
zusätzlichen Staffelgeschoss und einem halbgeschossigen Versatz nach Süden relativ
dicht und urban gestaltet. Sie bilden ruhige, sich nach Süden öffnende Innenhöfe, die
eine hohe Wohnqualität ermöglichen aufgrund ihrer abschirmenden Wirkung zu den
umgebenden Straßenräumen. Zur Stärkung des Auftaktes des Quartiers an der
Einmündung des Grimmel-finger Weges in den Egginger Weg ist ein Eckgebäude mit 7
bzw. 5 Vollgeschossen vorgesehen.
Die im Plangebiet befindlichen denkmalgeschützten Gebäude der Bundesfestung sind in
das städtebauliche Konzept eingebunden.
Zur Sicherung der gestalterischen Qualität sollen für die einzelnen
Wohnungsbauprojekte Gutachterverfahren durchgeführt werden, wie es in Ulm schon
vielfach praktiziert wurde.
1.4.
Erschließung / Parkierung
Die äußere Fahrerschließung erfolgt schwerpunktmäßig vom Egginger Weg aus. Die
Einmündung im Bereich Egginger Weg, in Fortführung der Königstraße, wird zum
vollsig-nalisierten Kreuzungspunkt ausgebaut werden. Das gesamte Quartier wird durch
eine zentrale Erschließungsstraße für Fußgänger, Rad- und Autofahrer erschlossen,
ausgebildet als verkehrsberuhigter Bereich. Eine weitere, nicht signalisierte Anbindung
an den Egginger Weg ist im östlichen Planbereich zum Quartiersauftakt vorgesehen.
Zusätzlich ist eine untergeordnete Erschließung vom Grimmelfinger Weg aus geplant,
um zu vermeiden, dass zusätzlicher Verkehr in die bestehende Wohnbebauung im
Süden hineingezogen wird.
Die private Parkierung erfolgt vorwiegend in Tiefgaragen. Die Zu- und Abfahrten können
projektbezogen an den verkehrsberuhigten Bereich bzw. - aufgrund der Topographie bei
den südlichen Bauquartieren - an den Grimmelfinger Weg angebunden werden. In
Hinblick auf das Thema kostengünstiger Wohnungsbau wird die Möglichkeit eröffnet,
anstatt einer Tiefgarage die privaten Stellplätze ebenerdig unterzubringen. Der Parkplatz
auf der Ostseite des Gebietes kann ebenfalls für private Stellplätze vorgesehen werden.
Für Besucher sind ausreichend Parkplätze im öffentlichen Raum vorgesehen. Im
Hinblick auf das nahe Schulzentrum kann es notwendig werden, die Besucherparkplätze
tagsüber verkehrsrechtlich zu regeln.
Für Fußgänger und Radfahrer wird das Quartier durch eine Abfolge von Platzräumen
und Wohnwegen entlang der Mischverkehrsfläche durchgängig erschlossen. Dadurch
entstehen Bewegungs- und Begegnungsräume, die eine wichtige Voraussetzung für
gemeinschafts- und familienorientiertes Wohnen sind.
1.5.
Öffentliche Grünflächen
Entlang des Egginger Weges wird eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, die mit
hochstämmigen, heimischen Bäumen überstellt wird. Zusammen mit der im Zuge des
Straßenbahnausbaus geplanten Baumreihe nördlich des Egginger Weges kann ein
Alleecharakter erzeugt werden, der zur vertikalen Gliederung des Straßenraumes
beiträgt.
-4Entlang der Quartierszufahrt vom Grimmelfinger Weg aus, werden öffentliche
Grünflächen mit zu erhaltenden Bäumen festgesetzt. Innerhalb der öffentlichen
Grünfläche können Aufenthaltsplätze und Kinderspielangebote errichtet werden.
Die öffentliche Grünfläche "Maienwiese" im Osten des Plangebietes wird als baumüberstandene Wiese erhalten. Erhaltenswerter Baumbestand ist zur Erhaltung festgesetzt.
1.6.
Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgung erfolgt durch Ergänzung bestehender Netze über die
angrenzenden Verkehrsflächen.
1.7.
Umweltauswirkungen
1.7.1. Ausgleich
Der Bebauungsplan ist ein Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB.
Die vorgegebenen Kriterien nach § 13a Abs. 1 BauGB sind erfüllt. Die Durchführung
einer formalen Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines
Umweltberichtes im Sinne von § 2 a BauGB ist nicht erforderlich.
Ein Ausgleich für Eingriffe, wobei artenschutzrechtliche Anforderungen davon unberührt
bleiben, ist nicht erforderlich. Nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB gelten Eingriffe, die auf
Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a
Abs. 3 Satz6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
1.7.2. Naturschutzfachliche Bewertung mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung
(saP)
Im Oktober 2011 wurde ein Gutachten durch die Planungsgruppe Ökologie und
Information, Unterensingen erstellt. Dieses Gutachten wurde im März 2014 um Angaben
zum Grünspecht ergänzt. Eine ökologische Baubegleitung zur Sicherstellung der
artenschutzrechtlichen Belange inklusive des Monitoring wurde durch die Stadt bereits
beauftragt.
1.7.3. Flora
Es wurden keine streng oder besonders geschützten Arten festgestellt. Das Plangebiet
weist überwiegend Flächen mit mittlerer naturschutzfachlicher Bedeutung auf. Daneben
gibt es einige Bereiche mit Feldgehölzen, Hecken und kleineren Streuobstwiesen von
hoher naturschutzfachlicher Bedeutung sowie Flächen mit geringer bis sehr geringer
naturschutz-fachlicher Bedeutung.
1.7.4. Fauna
- Fledermäuse
Innerhalb des Plangebietes wurden 5 Zwergfledermausquartiere erhoben.
Pro entfallendes Quartier sind als vorgezogene Maßnahme je 3-5 neue, artgerechte
Nistkästen als Ersatzstandorte, vorzugsweise in den verbleibenden Grünanlagen
westlich und östlich des Baugebietes zu platzieren und die verlassenen Altquartiere zu
verschließen. Darüberhinaus muss eine Überprüfung erfolgen, ob die Ersatzstandorte
angenommen werden.
- Brutvögel
Im Untersuchungsgebiet wurden 25 Brutvogelarten vorgefunden, die nach
Bundesnatur-schutzgesetz besonders geschützt sind, u.a. der Grünspecht (streng
geschützt), Gartenrot-schwanz und Grauschnäpper (Vorwarnliste). Insgesamt wurden
5 Brutstätten ermittelt.
Das Gutachten stellt fest, dass der Grünspecht außerordentlich große Reviere (2-5
km²) besetzt. Es ist davon auszugehen, dass Lebensräume bis in die südlich des
-5Plangebietes liegenden Donauauen und die westlich angrenzenden Freiräume des
Kuhberges genutzt werden und somit ausgedehnte unbebaute Bereiche zur
Nahrungssuche und ausgeprägte Baumbestände zur Anlage von Bruthöhlen zur
Verfügung stehen, so dass die kontinuierliche ökologische Funktion der
Fortpflanzungsstätten weiterhin gewährleistet ist. Ferner ist nicht von einer erheblichen
Beeinträchtigung des lokalen Bestandes auszugehen.
Spätestens im Jahr vor Baubeginn müssen Ersatzmaßnahmen erfolgen. Pro Brutstätte
(nicht für den Grünspecht, da dieser überwiegend keine Nistkästen annimmt) sind im
Umfeld 3-5 Nistkästen in geeigneter artspezifischer Art anzubringen.
- Reptilien
Schützenswerte Reptilien wurden nicht vorgefunden.
1.8.
Ergebnis der Schalltechnischen Untersuchung
Zum Schallschutz wurde von der Fa. Accon GmbH, Greifenberg ein Gutachten (Bericht
Nr. ACB 0514-6483/02 vom 26.05.2014) erstellt. Der Bau der neuen Straßenbahnlinie
parallel zum Egginger Weg wurde bei den Untersuchungen bereits mit berücksichtigt.
Die schalltechnische Berechnung ergibt, dass bei der geplanten Bebauung die höchsten
Pegel an den Gebäuden entlang des Egginger Weges auftreten und die
Orientierungswerte nach DIN 18005 (Allgemeine Wohngebiete tags 55 dB(A) und nachts
45dB(A) ) tags bis zu 11 dB(A) und nachts bis zu 13 dB(A) überschritten werden. Die
erste Gebäudereihe entlang des Egginger Weges schirmt die Emissionen des
Straßenverkehrs ab, so dass an den südlich gelegenen Gebäuden die Pegel teilweise
deutlich niedriger ausfallen und die Orientierungswerte größtenteils eingehalten werden.
Aktive Schallschutzmaßnahmen sind aufgrund der stadträumlichen Situation nicht
umsetzbar. Daher empfiehlt das schalltechnische Gutachten passive
Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 Schallschutz im Hochbau.
Für die nördlichen und nord-östlichen, der Straße zugewandten Fassaden der Gebäude
entlang dem Egginger Weg gelten die Anforderungen an den baulichen Schallschutz
entsprechend dem Lärmpegelbereich IV (resultierendes Schalldämm-Maß R’w, res für die
Außenbauteile von ≥ 40 dB) gem. Tabelle 8, DIN 4109 (11/1989) „Schallschutz im
Hochbau“.
Für alle anderen Fassaden bzw. Gebäude im Planbereich gelten die Anforderungen an
den baulichen Schallschutz entsprechend dem Lärmpegelbereich III (resultierendes
Schalldämm-Maß R’w, res für die Außenbauteile von ≥ 35 dB) gem. Tabelle 8, DIN 1409
(11/1989) „Schallschutz im Hochbau“.
Bei Wohngebäuden ab dem Lärmpegelbereich III gem. Tabelle 8 der DIN 4109 ist ein
Nachweis der ausreichenden Schalldämmung der Außenbauteile erforderlich. Eine
genaue Dimensionierung der Außenbauteile hat nach DIN 4109 bzw. VDI-Richtlinie
2719 zu erfolgen.
Schlafräume sind möglichst zur lärmabgewandten Seite auszurichten. Nächtliche
Aufenthaltsräume (Schlaf- und Kinderzimmer) mit Außenlärmpegeln > 50 dB(A) sind mit
einer schallgedämmten Belüftungseinrichtung oder mit einer in der Wirkung
vergleichbaren Einrichtung (zentrale Be- und Entlüftung) auszustatten, sofern die
Lüftung nicht zur leisen, lärmabgewandten Gebäudeseite hin erfolgen kann.
Das Schallschutzgutachten mit Kennzeichnung der betroffenen Gebäude lag mit dem
Bebauungsplan öffentlich aus.
2.
Rechtsgrundlagen
a) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch i.d.F. der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1
des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl I S. 1548).
b) § 74 Landesbauordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 05.03.2010 (GBI. S. 358
ber. S. 416), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03.12.2013 (GBl. S.
-6389,440)
3.
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer Fläche von ca. 3,6 ha
umfasst folgende Grundstücke:
Flurstücke Nr. 1984, 1984/1, 1985/3, 1986, 1987, 1987/1, 1987/2, 1987/3,
1988/4, Teilbereiche von Nr. 1988/2, 1988/3, 1966 (Grimmelfinger Weg), 1951
(Egginger Weg) und 2000 (Römerstraße) der Gemarkung Ulm, Flur Ulm.
4.
Außer Kraft treten bestehender Bebauungspläne
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans werden die folgenden bestehenden
rechtsverbindlichen Bebauungspläne geändert:
- Bebauungsplan Nr. 149.1 / 7 gen. durch Erl. d. Reg.Präs. Nordw. am 02.10.1957
Nr. I 5 HO – 2206 – 76 – Ulm / 6
- Bebauungsplan Nr. 149.1 / 18 gen. durch Erl. d. Reg.Präs. Nordw. am
06.03.1969
Nr. 13 – 2210 – 49.1 – Ulm
- Bebauungsplan Nr. 149.1 / 19 gen. durch Erl. d. Reg.Präs. Nordw. am
06.03.1969
Nr. 13 – 2210 – 49.1 – Ulm.
5.
Planungsrechtliche Situation
5.1.
Flächennutzungsplan
Der verbindliche Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Ulm stellt für den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Grünfläche / Sportfläche dar. Der
Flächennutzungsplan wird an den Bebauungsplan (Innenentwicklung) angepasst.
5.2
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB
Der Bebauungsplan dient der baulichen Entwicklung von Flächen des Siedlungsbestandes
im Innenbereich Ulms. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Bebauungsplan der
Innen-entwicklung nach § 13a Absatz 1 Nr. 1 BauGB sind gegeben.
6.
Kosten
Der Stadt Ulm entstehen durch den Bebauungsplan Kosten für bodenordnende
Maßnahmen, Herstellung der öffentlichen Straßen und Erschließungsanlagen sowie der
öffentlichen Grünfläche.
7.
Verfahrensübersicht
a) Aufstellungsbeschluss des FBA Stadtentwicklung, Bau und Umwelt vom
01.10.2013
(siehe Niederschrift § 274).
b) Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt
Ulm und des Alb-Donau-Kreises Nr. 41 vom 10.10.2013
-7c) Öffentliche Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3
Abs. 1 BauGB im Amtsblatt der Stadt Ulm und des Alb-Donau-Kreises Nr. 41 vom
10.10.2013.
d) Informationsveranstaltung am 06.11.2013 im Rahmen der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung.
e) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie frühzeitige Beteiligung der sonstigen
Behörden und Träger öffentlicher Belange vom 21.10.2013 bis einschließlich
21.11.2013 mit Ausstellung im Schulzentrum Kuhberg vom 28.10.2013 bis
31.10.2013 und 04.11.2013 bis 07.11.2013.
f)
Öffentliche Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt
Ulm und des Alb-Donau-Kreises Nr. 30 vom 24.07.2014
g) Als Entwurf gem. §3(2) BauGB ausgelegt vom 04.08.2014 bis einschließlich
05.09.2014.
8.
Zeitplan
Das Wohnquartier Egginger Weg grenzt direkt an die Neubautrasse der Straßenbahnlinie
2 an, die im Zeitraum 2015-2017 in diesem Bereich des Kuhbergs realisiert werden
soll. Diese Großbaustelle hat Priorität in der Umsetzung, die Abwicklung erfordert eine
großräumige Umlenkung der Verkehrsströme. Eine weitere Großbaustelle in diesem
Bereich ist verkehrstechnisch nicht darstellbar. Die Realisierung der
Erschließungsmaßnahmen und des Hochbaus im Wohnquartier Egginger Weg muss sich
diesen Gegebenheiten unterordnen. Eine verbindliche Zeitschiene kann deshalb zu
diesem Zeitpunkt nicht genannt werden.
9.
Sachverhalt
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zu dem Bebauungsplan "Wohnquartier
Egginger Weg" gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde durchgeführt.
Am 06.11.2013 fand eine Informationsveranstaltung im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Das Protokoll ist als Anlage 11 der Sitzungsvorlage
beigefügt.
9.1.
Äußerung im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Folgende Äußerung wurde vorgebracht:
Stellungnahme der Verwaltung:
1. Öffentlichkeit Nr. 1, Schreiben vom
27.10.2013
(Anlage 12.1)
Es wird bezweifelt, dass sich ein
Gebäude mit 5 bzw. 6 Geschossen am
Anfang des Grimmelfinger Weges für das
Stadtbild positiv auswirkt. Es wird eine
Geschossigkeit von 2 oder 3 Geschossen
als ausreichend angesehen.
Aus städtebaulichen Gesichtspunkten ist
eine städtebauliche Akzentuierung an
dem gewählten Standort richtig.
Es wird vorgeschlagen, statt bisher 6
und 4 Geschossen, mit 7 und 5
Geschossen zu entwickeln, um so den
städtebaulichen Auftakt für das Quartier
zu stärken und eine deutliche
Höhenprofilierung gegenüber den
neuen Wohngebäuden zu erreichen.
-89.2.
Äußerungen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange
Es wurden folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt:
Deutsche Telekom
Evangelische Gesamtkirchengemeinde
Terranets bw (GVS)
Handwerkskammer
Industrie- und Handelskammer
Kath. Gesamtkirchenpflege
LRA Alb-Donau-Kreis – Kreisgesundheit
Nachbarschaftsverband Ulm
Polizeidirektion Ulm
Regierungspräsidium Tübingen – Ref. 26 Denkmalpflege
Regierungspräsidium Tübingen – Ref. 21 Raumordnung
Regierungspräsidium Stuttgart- Landesamt für Denkmalpflege (Grabungen)
Regierungspräsidium Tübingen – Ref. 56 (Naturschutz und Landschaftspflege)
Regierungspräsidium Freiburg – Abt. 9 Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau
Regionalverband Donau-Iller
SWU Ulm/Neu Ulm GmbH
SUB/V Umweltrecht u. Gewerbeaufsicht
Folgende Stellungnahmen wurden
vorgebracht:
Stellungnahme der Verwaltung:
2. Nachbarschaftsverband Ulm,
Schreiben
vom 18.10.2013
(Anlage 12.2)
Das Schreiben wird zur Kenntnis
Es wird darauf hingewiesen, dass der
genommen.
Bebau-ungsplan nicht aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt ist, der
Wohnbaufläche sowie geplante Flächen
für Sportanlagen darstellt. Die geordnete
städtebauliche Entwicklung ist nicht
beeinträchtigt, so dass der
Flächennutzungsplan nach Abschluss
des Verfahrens gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2
BauGB im Wege der Berichtigung
angepasst wird.
3.RP Tübingen, Schreiben vom
13.11.2013 und RP Tübingen, Referat
21, Email vom 07.03.2014,
(Anlage 12.3)
Belange der Raumordnung
Mit Schreiben vom 13.11.2013 wurde
zunächst mitgeteilt, dass eine
Ausweisung weiterer Wohnbauflächen
nur auf der Grundlage eines konkreten
Bedarfsnach-weises erfolgen kann. Aus
Sicht des RP kann der Bebauungsplan
ohne Flächenkompensation
(vorgeschlagen werden Flächen im
Bereich der Kohlplatte, Söflingen) nicht
Bebauungsplan dient der baulichen
Entwicklung von Flächen des
Siedlungsbestandes im Innenbereich Ulms.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für
einen Bebauungsplan der
Innenentwicklung nach § 13a Absatz 1 Nr.
1 BauGB sind gegeben.
Die zulässige Grundfläche im Sinne des §
19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung
-9in Kraft treten. Dabei wird auf die
beträgt weniger als 20.000 m².
Novelle des Hinweispapieres des
Wirtschaftsministeriums vom 23.05.2013
zu Flächenneuausweisungen
hingewiesen.
Mit Email vom 07.03.2014 hat das RP
mitgeteilt - vor dem Hintergrund der
Förderung einer Innenentwicklung und
der Erleichterungen für
Innenentwicklungsmaßnahmen nach §§
13 a BauGB-, dass entgegen der
Ausführungen im Schreiben vom
13.11.2013 eine Flächenkompensation
im Flächennutzungsplan durch den
Bebauungsplan nicht notwendig ist.
Belange des Naturschutzes
Es wird geäußert, dass die etwaige
Notwendigkeit und Zulässigkeit von
Ausnahmen von artenschutzrechtlichen
Verboten noch nicht
abschließend beurteilt werden kann. Die
abschließende Beurteilung setzt nähere
Erläuterungen mit Blick auf den
Grünspecht voraus.
Es wird mitgeteilt, dass der Speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)
hinsichtlich der Anbringung von
Nistkästen im näheren Umfeld als CEFMaßnahme nicht ohne Weiteres gefolgt
werden kann, da sich entsprechend der
Fachdokumente der LUBW konkrete
Nisthilfen bei Spechten nur für wenige
Arten anbieten.
Ferner wird ausgeführt, dass durch die
Bebauung im überwiegenden Teil der
Fläche die extensiv genutzten
Streuobstbestände und damit das
Nahrungsangebot für den Grünspecht
verloren gehen.
Die saP ist dahingehend zu ergänzen,
ob bzw. inwieweit die ökologische
Funktion der entfallenden GrünspechtBrutstätte im räumlichen
Zusammenhang weiterhin gegeben ist.
Die naturschutzfachliche Bewertung mit
spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung
(saP) vom März-Oktober 2011 wurde im
März 2014 hinsichtlich der Angaben zum
Grünspecht (nach P.Quetz vom
30.12.2013) ergänzt.
Das Anbringen von Nistkästen bezieht sich
nicht auf den Grünspecht, da er
überwiegend keine Nistkästen annimmt,
sondern die Nisthöhle alljährlich neu an
älteren Bäumen mit beträchtlichem
Stammumfang baut. Die Gutachter stellen
fest, dass der Grünspecht außerordentlich
große Reviere (2 - 5 km²) besetzt, weshalb
bei dem Vorkommen im geplanten
Wohnbaugebiet davon auszugehen ist,
dass Lebensräume bis in die südlich
liegenden Donauauen sowie die westlich
angrenzenden Freiräume um den Kuhberg
genutzt werden. Damit stehen der Art
ausgedehnte unbebaute Bereiche in Form
von Streuobstwiesen und Gärten mit
großen Grünlandflächen zur
Nahrungssuche sowie ausgeprägte
Baumbestände zur Anlage von Bruthöhlen
zur Verfügung.
Das Eintreten des Verbotstatbestandes
nach § 44 Abs. 1 Ziff. 3 BNatSchG ist
unwahrscheinlich, da die kontinuierlich
ökologische Funktion der
Fortpflanzungsstätten im räumlichen
Zusammenhang weiterhin gewährleistet ist.
Zwischen 1991 und 2011 hat sich der
- 10 -
Unter Maßnahme C2 auf S. 23 der saP
ist auch der Grünspecht zu erwähnen.
bundesdeutsche Bestand des Grünspechts
verdoppelt. Von einer erheblichen
Beeinträchtigung des lokalen Bestandes ist
nicht auszugehen. Somit ist
auszuschließen, das die Art durch den
Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Ziff. 2
BNatSchG betroffen sein wird.
Dies wurde ergänzt.
4. RP Tübingen, Referat 55, Schreiben
vom 08.11.2013
(Anlage 12.4)
Die Stellungnahme ist inhaltgleich mit
der Zusammenfassung des RP
Tübingen vom 13.11.2013, hier Punkt 2
Artenschutz.
Es wird auf die Stellungnahmen zu den
Belangen des Artenschutzes zur
Äußerung Nr. 3 des RP Tübingen
verwiesen.
5. SUB V Umweltrecht und
Gewerbeaufsicht, Schreiben vom
13.11.2013
(Anlage 12.5)
Bodenschutz
Der Boden ist im Plangebiet auf der
Grundlage der Ökokontoverordnung
darzustellen und zu bewerten.
Naturschutz - spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
Die in der saP genannten CEFMaßnahmen für Vögel und Fledermäuse
sind vor Ausführung der
Baumaßnahmen durchzuführen und auf
ihre Wirkung hin zu dokumentieren.
Die Vermeidungs- und
Verminderungsmaß-nahmen sowie die
CEF-Maßnahmen sind als textliche
Festsetzungen in den Bebauungsplan
aufzunehmen.
Es ist eine ökologische Baubegleitung
zu bestellen.
Der artenschutzrechtlichen
Stellungnahme des RP Tübingen vom
08.11.2013 wird sich angeschlossen.
Da es sich bei dem Bebauungsplan um
einen Bebauungsplan der
Innenentwicklung gem. § 13a BauGB, Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 handelt, gelten Eingriffe, die
auf Grund der Aufstellung des
Bebauungsplans zu erwarten sind, als im
Sinne des § 1a Abs. 3 Satz6 BauGB vor
der planerischen Entscheidung erfolgt oder
zulässig.
Daraus ergibt sich, dass keine Bewertung
nach Ökokontoverordnung bzw. eine
Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung
notwendig ist
Die Maßnahmen werden unter Hinweise in
die textlichen Festsetzungen
aufgenommen.
Die ökologische Baubegleitung wird sicher
gestellt.
- 11 Wasserrecht
Für die Niederschlagsbeseitigung der
Dach- und Hofflächen werden genauere
Angaben erwartet.
Genauere Angaben erfolgen von den
Entsorgungsbetrieben Ulm bei der weiteren
Notwasserbrunnen
Planung.
Der Notwasserbrunnen 18 im Bereich
der Römerschleife/ Egginger Weg muss
erhalten bleiben.
Der Notwasserbrunnnen wird nicht durch
den Bebauungsplan tangiert. Eine
Lageanpassung erfolgt gemäß
Verursacherprinzip im Rahmen der
Verlängerung der Straßenbahnlinie 2 durch
die Stadtwerke Ulm GmbH.
6. Deutsche Telekom, Schreiben vom
16.10.2013
(Anlage 12.6)
Der Leitungsträger weist darauf hin,
dass im Planbereich
Telekommunikationslinien der Telekom
vorhanden sind, bei denen es sich um
Schaltschränke und umfangreiche
Glasfaser und Kupferleitungen handelt.
Es wird gebeten, die Planung so
anzupassen, dass diese nicht verlegt
werden müssen und um eine Eintragung
einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit zugunsten der Telekom
gebeten.
Es ist nicht möglich, die Planung den
Leitungen anzupassen.Neu- und
Umplanungen erfolgen nach dem
Bebauungsplanverfahren im Rahmen einer
koordinierten Leitungsplanung.
Die Eintragung von Dienstbarkeiten
zugunsten der Telekom erfolgt nicht.
Dies wird berücksichtigt.
Es wird ferner gebeten, Beginn und
Ablauf der Erschließungsmaßnahmen
mindestens 4 Monate vor Baubeginn
schriftlich anzuzeigen.
7. SWU Netze GmbH, Schreiben vom
21.10.2013
(Anlage 12.7)
Es wird auf einen umfangreichen
Hauptleitungsbestand hingewiesen.
Deshalb wird ein Schutzstreifen in
angemessener Breite von 3-6m
vorgeschlagen.
Die Kanäle wurden berücksichtigt. Für die
Trassen nord-östlich des Flurstücks 1987
und im Flurstück 1988/3 wurde ein
Leitungsrecht zugunsten der SWU
festgesetzt.
8. Entsorgungsbetriebe Ulm, Schreiben
vom 06.11.2013
(Anlage 12.8)
Zur abwassertechnischen Erschließung
In der weiteren Planung erfolgt eine enge
- 12 kann noch keine Stellungnahme
abgegeben werden. Es könnte eine
getrennte Ableitung von Schmutz- und
Regenwasser vorgesehen werden.
Genaue Angaben sind erst nach
Vorlage genauer Plan- und
vermessungstechnischer Unterlagen
möglich.
Abstimmung mit den
Entsorgungsbetrieben.
Es wird auf bestehende Regen- und
Mischwasserkanäle hingewiesen.
Die Kanäle wurden berücksichtigt. Für den
Regenwasserkanal nord-östlich des
Flurstücks 1987 und den
Mischwasserkanal im Flurstück 1988/3
wurde ein Leitungsrecht zugunsten der
EBU festgesetzt. Der Mischwasserkanal
nördlich des Flurstücks 1998 wird durch die
Planung nicht berührt.
Der vorhandene Containerstandort für
Altglas am Fußweg in Verlängerung
Schaffelkinger Weg muss erhalten
bleiben.
Der Containerstandort wird im
Bebauungsplan nicht festgesetzt und muss
künftig entsprechend der Örtlichkeiten
angepasst werden.
9. Fernwärme Ulm GmbH, Schreiben
vom 11.11.2013
(Anlage 12.9)
Es wird mitgeteilt, dass das Gebiet mit
Fernwärme aus der bestehenden
Fernwärmeleitung im Egginger Weg
versorgt werden kann.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
10.Regierungspräsidium Freiburg –
Landesamt für Geologie, Rohstoffe
und Bergbau, Schreiben vom
13.11.2013
(Anlage 12.10)
Das Plangebiet liegt im Ausstrichbereich
von oberflächennah verwitterten
Gesteinen der Unteren
Süßwassermolasse. Im tieferen
Untergrund stehen verkarstete Kalk- und
Mergelsteine des Oberjura an. Mit
Auffüllungen der vorangegangenen
Nutzung ist zu rechnen.
Die Empfehlung wird zur Kenntnis
Es wird, sofern eine Versickerung des
genommen.
Oberflächenwassers vorgesehen ist, die
Erstellung eines
Versickerungsgutachtens empfohlen.
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis
Da die oberflächennah verwitterten
aufgenommen, dass objektbezogene
Gesteine der Unteren
Baugrunduntersuchungen empfohlen
- 13 Süßwassermolasse einen stark
setzungsempfindlichen in Einschnitten
bzw. Baugruben ggf.
rutschungsanfälligen Baugrund
darstellen, werden objektbezogene
Baugrunduntersuchungen gemäß DIN
4020 bzw. DIN EN 1997 durch ein
privates Ingenieurbüro und im Vorfeld
der Arbeiten ein
Beweissicherungsverfahren empfohlen.
werden.
11.Regierungspräsidium Tübingen –
Ref. 26 Denkmalpflege, Schreiben
vom 14.11.2013
(Anlage 12.11)
Bau- und Kunstdenkmalpflege
Es wird auf die im Plangebiet
befindlichen
denkmalgeschützten Pulver- und
Geschossmagazine aus der Zeit nach
1890
hingewiesen.
Es wird festgestellt, dass die geplante
vierund fünfgeschossige Bebauung keine
Beeinträchtigung darstellt, wenn die
Baudenkmäler erhalten werden.
Die zu erhaltenden denkmalgeschützten
Gebäude sind im Bebauungsplan
gekennzeichnet.
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis
aufgenommen.
Archäologische Denkmalpflege
Aus dem nördlichen Nahbereich des
Plangebietes sind vorgeschichtliche und
römische Siedlungsreste bekannt. Es
kann nicht ausgeschlossen werden,
Die Archäologie wird rechtzeitig zwecks
dass das archäologisch relevante Areal Begleitung eingebunden.
in das Planungsgebiet ausgreift.
Eine archäologische Begleitung der
Erschließungsmaßnahmen
(Oberbodenabtrag) ist erforderlich.
Dies wird als Hinweis in die textlichen
Festsetzungen aufgenommen.
Auf die Regelungen des §20 DSchG
wird verwiesen.
10.
Sachverhalt
Der Bebauungsplan wurde vom 04.08.2014 bis einschließlich 05.09.2014 öffentlich
ausgelegt.
10.1. Äußerungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
Folgende Stellungnahme wurde
vorgebracht:
1. Öffentlichkeit Nr. 1, Schreiben vom
Stellungnahme der Verwaltung:
- 14 20.08.2014
(Anlage 13.1)
1. Die beiden Bedarfsampeln im
Egginger Weg (Grimmelfinger Weg und
Königstraße) sind nicht im
Bebauungsplanentwurf dargestellt.
Ampeln werden nicht im Bebauungsplan
dargestellt, sondern sind Teil der weiteren
Straßenplanung.
2. Der Anschluss des bebauten
Geländes an die anliegenden Straßen
Egginger Weg und Grimmelfinger Weg
ist unklar dargestellt. Wo werden die
mindestens 350 KFZ in das
Wohngebiet rein- und rausfahren? Der
Entwurfsplan weist nur eine Zufahrt
aus.
Im Entwurfsplan sind insgesamt drei
Zufahrten in das neue Wohngebiet
dargestellt (zwei von Norden, eine von
Süden). Hauptzufahrt ist vom Egginger
Weg aus gegenüber Königstraße.
3. Die Gebäude mit mehr als 4
Stockwerken befinden sich am
weitesten entfernt von der Einfahrt
gegenüber der Einmündung
Königstraße.
4. Der verkehrsberuhigte Bereich ist
wenig nachvollziehbar.
5. Es fehlen die Übersichten der
Verkehrsbewegungen, die der Planung
zugrunde liegen für einen normalen
Werktag zwischen 7.00h und 8.30h,
12.00h und 13.30h, 15.30h und 17.00h
für den Egginger Weg an der Einfahrt
zur Königstraße und den Grimmelfinger
Weg.
Die höchste Bebauung ist am östlichen
Ende des Quartiers möglich. Dies betont
den Quartiersauftakt und ist städtebaulich
sinnvoll.
Das gesamte Wohnquartier ist als
Mischverkehrsfläche geplant (s. Begründung zum Bebauungsplan). Der
verkehrsberuhigte Bereich sichert die
Qualität als Wohngebiet.
Der Knotenpunkt Egginger
Weg/Königstraße wurde vom
Ingenieurbüro Krombach
verkehrsplanerisch und nach den Regeln
der Technik geprüft und geplant. Darauf
beruht die Bebauungsplanung.
Grundlage ist der städtebauliche Entwurf
von 2013, dem Büro UmbauStadt lag ein
Plan der Verkehrsströme vor.
s. Antwort Nr. 3.
6. Auf dem zu bebauenden Gelände
werden an der schmalsten Seite die
höchsten Gebäude geplant – bis 7
Stockwerke, dies ist nicht
nachvollziehbar
7. Die Geräuschbelastung für die
Anwohner des geplanten
Bauvorhabens ist nicht nur eine
Funktion der Verkehrsbelastung,
sondern auch des Abstands der
Gebäude zu den Straßen.
8. Die Umstellung der Linie 4 von Bus
auf Bahn wird die Fußgängerüberwege
am Egginger Weg nicht aufheben
(Gimmelfinger Weg und Königstraße).
Die vorhandenen Bedarfsampeln
Der Abstand der Gebäude zu den Straßen
ist ausreichend, dies wurde durch ein
Schallschutzgutachten überprüft. Die
notwendigen Schallschutzmaßnahmen
sind Bestandteil des Bebauungsplanes.
Die Planfeststellung zur Straßenbahninie
2, auch die Fußgängerüberwege, wurde in
den Bebauungsplan übernommen.
Im Übrigen gilt Antwort Nr. 7.
- 15 dürfen deshalb nicht vernachlässigt
werden bei der Bewertung der
Belastung der Anwohner durch den
Start/Stopp der KFZ. Alle Nutzer der
Bahn, die im zu planenden Gebiet oder
südlich davon wohnen, müssen den
Egginger Weg überqueren, um die
Bahn zu erreichen!
9. Die Entwässerung soll als
modifiziertes Mischwassersystem
geplant werden und damit als EinkanalSystem. Im Erminger Weg,
Grimmelfinger Weg und wohl auch in
vielen Bereichen des KuhbergWohngebietes ist die getrennte direkte
ungeklärte Entsorgung des
Oberflächenwassers und nur die
Zuführung des Schmutzwassers zur
Kläranlage realisiert
(Trennwassersystem=Zwei-KanalSystem) Warum wird von dieser
gesetzlich doch seit 1999
vorgegebenen Regelung abgewichen,
die doch nur die Kläranlage zusätzlich
belastet? Vom notfalls direkt aus dem
Überlauf ungeklärt in Blau oder Donau
einleiten des „verdünnten Abwassers“
ganz zu schweigen.
10. Es fehlt die Aussage, wie viele und
wo oberirdische Stellplätze statt
Tiefgaragen möglich sind, ohne im
Bereich Grünanlage, Kinderspielplatz
Fläche reduzieren zu müssen. Falls
hierbei auch Stellplätze im
Grimmelfinger Weg eingeplant sind,
sind diese auszuweisen.
Es fehlt eine Angabe zur Größe dieser
Einrichtungen entsprechend
gesetzlichen Vorgaben für neue
Wohngebiete mit ca. 1.000-1.500
Einwohnern.
Laut Punkt 1.13.1 der textlichen
Festsetzungen zum Bebauungsplan ist
Niederschlagswasser auf dem Grundstück
zu versickern oder zu sammeln und zurück
zu halten. Die Anlage einer
Regenwassersammelanlage ist
vorgeschrieben. Laut Punkt 1.13.2 sind
Stellplätze, Zugänge und Terrassen mit
wasserdurchlässigen Belägen zu
versehen.
Dies ermöglicht die Versickerung von
Niederschlagswasser an Ort und Stelle.
Ein zweiter Kanal ist nicht nötig. Die
Ableitung erfolgt über die bestehende
Mischwasserkanalisation in der
Römerstraße.
Nur bei drei Baufeldern sind oberirdische
Stellplätze statt Tiefgaragen zulässig. (s.
Planzeichnung) Diese können direkt auf
den Grundstücken hergestellt werden.
Stellplätze im Grimmelfinger Weg sind
nicht eingeplant. Die übrigen oberirdischen
Stellplätze im Bereich des
Bebauungsplans sind für die geplante
Wohnnutzung ausreichend.
Die maximal zulässige Größe der
Tiefgaragen und Stellplatzanlagen ist in
der Planzeichnung zum Bebauungsplan
dargestellt.
Begrünte Dächer sind klimatisch vorteilhaft
und tragen zur Nachhaltigkeit des
Quartiers bei. Sie erleichtern zudem die
Versickerung des Niederschlagwassers auf
den Grundstücken.
11. Die Begrünung von Dächern in Ulm
ist sicher nicht Stand der lokalen
Technik und sollte nicht weiter verfolgt
werden.
10.2. Äußerungen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
- 16 Deutsche Telekom
Evangelische Gesamtkirchengemeinde
Handwerkskammer
Industrie- und Handelskammer
Kath. Gesamtkirchenpflege
LRA Alb-Donau-Kreis – Kreisgesundheit
Nachbarschaftsverband Ulm
Polizeidirektion Ulm
Regierungspräsidium Tübingen – Referat 26 Denkmalpflege
Regierungspräsidium Tübingen – Referat 21 Raumordnung
Regierungspräsidium Stuttgart – Landesamt für Denkmalpflege (Grabungen)
Regierungspräsidium Tübingen – Referat 56 (Naturschutz und Landschaftspflege)
Regierungspräsidium Freiburg – Abteilung 9 Landesamt für Geologie, Rohstoffe und
Bergbau
Regionalverband Donau-Iller
Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH
Fernwärme Ulm GmbH
Stadt Ulm SUB V Umweltrecht und Gewerbeaufsicht
Entsorgungsbetriebe Ulm (EBU)
Stadt Ulm Abteilung VGV /GF
Folgende Stellungnahmen wurden
vorgebracht:
2. Regierungspräsidium Freiburg Landesamt
für Geologie,Rohstoffe und
Bergbau,
Schreiben vom 01.08.2015
(Anlage 13.2)
Unter Hinweis auf die weiterhin gültige
Stellungnahme vom 13.11.2013 sowie
Ziff. 7.2 d. Begründung und 3.3 Textl.
Festsetzungen sind zum in der
Offenlage modifizierten Planvorhaben
keine weiteren Anmerkungen
vorzubringen
Stellungnahme der Verwaltung:
3.
Die Stellungnahme vom
13.11.2013 (Anlage 12.10) wurde
im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher
Belange ( 9.2, Pkt. 10) behandelt
und abgewogen. Die textlichen
Festsetzungen (Pkt. 3.3) und die
Begründung (Pkt. 7.2) wurden
angepasst.
3. Polizeipräsidium Ulm, Email vom
04.08.2014
(Anlage 13.3)
Es wird darauf hingewiesen, dass
besonders die Zufahrt vom Egginger
Weg an der Kreuzung Egginger
Weg/Königstraße durch gestalterische
Maßnahmen eindeutigen
Portalcharakter erhalten sollte, damit
der Beginn des verkehrsberuhigten
Bereichs als solcher erkannt und die
Schrittgeschwindigkeit akzeptiert wird.
Die Anmerkung wird zur Kenntnis
genommen. Die Gestaltung des
verkehrsberuhigten Bereiches ist wichtiger
Bestandteil des Entwurfes (siehe
Funktionsplan).
Es wird kritisch hinterfragt, ob die
Anzahl der Stellplätze für 350
Die Tiefgaragen dürfen nach Pkt. 1.2.1.2
der textl. Festsetzungen 80% der
- 17 Wohneinheiten ausreicht.
Es wird angemerkt, dass über eine
zeitliche Begrenzung des Parkens
oder einen „Anwohnerparkbereich“
nachgedacht werden sollte, um
„Fremdparker“ der nahen Schulen
fernzuhalten.
Es wird angemerkt, dass die
oberirdischen Stellflächen einheitlich
und deutlich gestaltet werden sollten,
damit sie zweifelsfrei erkennbar und
von den freizuhaltenden Flächen
unterscheidbar sind, da es sonst
Schwierigkeiten in der Überwachung
bereitet.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei
Anlage der Tiefgaragenausfahrten
darauf zu achten ist, dass die
Sichtbeziehungen zu bevorrechtigten
Nutzern des verkehrsberuhigten
Bereichs nicht durch Stützmauern,
Brüstungen, Einbauten, Möblierung,
Pfosten oder Bepflanzung
beeinträchtigt werden.
Grundstücks-flächen belegen, um
ausreichend Parkraum zu bieten. Es gilt
ein Stellplatzschlüssel von 1.0, d.h. es
können nur so viele Wohnungen entstehen
wie auch Parkplätze nachgewiesen
werden. Die im Plan gekennzeichneten
Parkplätze sind den 3 Baufeldern für
kostengünstiges Wohnen zugeordnet, die
keine TG benötigen. Die übrigen
dargestellten Stellplätze sind nicht
gebundene Besucherstellplätze.
Es wird ein Hinweis aufgenommen, dass
die verkehrsrechtliche Regelung der
Besucherstellplätze notwendig werden
können.
Die Empfehlung wird zur Kenntnis
genommen. Die Gestaltung des
öffentlichen Raumes ist wichtiger
Bestandteil des Entwurfes (siehe
Funktionsplan).
Die Empfehlung wird zur Kenntnis
genommen.
4. Stadtwerke Ulm, Schreiben vom
18.08.2014, Email vom 28.08.2014
Schreiben vom 05.02.2015
(Anlage 13.4)
Schreiben 18.08./28.08.2014
Einspruch: Im dargestellten
Bebauungsplan liegen sehr wichtige
Strom-, Erdgas- und
Trinkwassernetzleitungen der
Stadtwerke, die nicht aufgegeben
werden können. Die ausgewiesenen
Leitungsrechte im östlichen und
mittleren Teil sind zum Schutz dieses
Leitungsbestandes auch weiter
erforderlich. Westlich des mittleren
Leitungsrechts ist zum angrenzenden
Weitere Abstimmungsgespräche führten
zur Verbreiterung des Schutzstreifens, das
Baufeld südwestlich des mittleren
Leitungsrechts wurde entsprechend der
Abstimmung mit den Stadtwerken
verkleinert. Der Einspruch wurde unter
unten aufgeführten weiteren Auflagen am
05.02.2015 zurückgenommen.
- 18 Grimmelfinger Weg die Baugrenze
der geplanten Bebauung unmittelbar
im Bereich des o.g.
Netzleitungsbestandes geplant. Im
Einzelnen handelt es sich um vier
LWL, drei Steuerkabel, ein 110kV
Hochspannungsnetzkabel, eine
Trinkwassernetzleitung Ø 400 und
eine Erdgashochdruckleitung Ø 300.
Zum Schutz dieses
Leitungsbestandes ist von 12,00 m
Gesamtbreite für das bestehende
Leitungsrecht auszugehen. Um
entsprechende Ausweisung dieser
Breite möchten wir Sie deshalb bitten.
Die Stadtwerke sind bereit, den
Einspruch aufzuheben, wenn die
Baugrenze wie in der Anlage des
Planes zum Wohnquartier Egginger
Weg dargestellt, geändert wurde.
Die im Entwurf des Bebauungsplans
dargestellten Baumstandorte im
östlichen Teilbereich des
Schutzstreifens sind durchgehend nur
außerhalb dieses Schutzstreifens zu
realisieren.
Schreiben vom 05.02.2015:
Durch Suchschlitze konnte die
genaue Lage des
Netzleitungssystems festgestellt
werden.
Durch die geänderte Baugrenze im
angrenzenden Teilbereich des
Leitungsrechts und des
Netzleitungsbestandes der SWU
stimmen sie den verbleibenden
Abständen zu und sind bereit den
Einspruch vom 18.08.2014
aufzuheben, wenn nachfolgende
Punkte beachtet und eingehalten
werden:
- Der Schutz des Stadtwerke
Leitungs- bestandes muss auch
während der Bauphase gewährleistet
sein. Die Stadtwerke sind zum
jeweiligen Baugesuch zu hören. Für
die an das Leitungsrecht
angrenzenden Grundstücke muss
eine konstruktive Sicherung und ein
bodenmechanischer Nachweis in
Form eines Gutachtens
Voraussetzung zur Genehmigung
bzw. Bestandteil eines Baugesuches
sein.
Die Rücknahme des Einspruchs aufgrund
vorgenommener Änderungen im
Bebauungsplan wird zur Kenntnis
genommen.
Folgende Punkte werden weitergehend
berücksichtigt:
- Da für jedes Baufeld Mehrfachbeauftragungen unter Beteiligung der Stadt
durchgeführt werden kann die Berücksichtigung der Trassen sichergestellt werden.
Die SWU wird standartmäßig bei jedem
Baugesuch gehört.
Die Leitungen müssen während der
Bebauung durch technische Maßnahmen
geschützt werden. Entsprechende
Auflagen werden in die Genehmigungen
aufgenommen.
Pkt. 3.3 der textl. Festsetzungen empfiehlt
Baugrunduntersuchungen.
- Eine dingliche Sicherung der
Leitungstrassen kann über Baulast
- 19 -
- Der Leitungsbestand ist dinglich zu
sichern. Zur Definition des
Leitungsrechts müssen Bebauungen,
Baumpflanzungen, Einfriedungen und
Änderungen im Geländeniveau
untersagt werden (§ 9(1)13 und21
BauGB).
erfolgen. Bebauung ist nur innerhalb der
Baugrenzen möglich, diese wurden an die
Leitungstrassen angepasst.
Baumpflanzungen müssen nach Pkt.
1.10.2 der textl. Festsetzungen 2 m
Abstand zu den Leitungsrechten einhalten,
entspr. Pkt. 1.7 sind die öffentlichen
Verkehrsflächen und deren
Baumpflanzungen nachrichtlich dargestellt,
d.h. Verschiebungen sind bei Bedarf
möglich. Eine Veränderung des
Geländeniveaus kann nicht untersagt
werden, durch die
Erschließungsmaßnahmen werden
Abgrabungen und Aufschüttungen
notwendig werden. Die Sicherung der
Leitungen ist Aufgabe der koordinierten
Leitungsplanung im Zuge der
Erschließungsplanung.
- Der Baumstandort wurde aus dem
Bebauungsplan entfernt.
- Im südlichen Teilbereich des SWULeitungsbestandes befindet sich ein
Schacht der Trinkwassernetzleitung
DN 400 (4,90m x 2,20m), der nicht
aufgegeben werden kann. Ein im
Bebauungsplan ausgewiesener
Baumstandort ist direkt in diesem
Bereich geplant und muss deshalb
abgelehnt werden.
5. RP Tübingen, Email vom
25.08.2014
(Anlage 13.5)
Raumordnung
Das Regierungspräsidium Tübingen
hält nicht an der in der frühzeitigen
Beteiligung geäußerten Forderung
fest, die im Innenbereich beantragte
Wohnbaufläche – Wohnquartier
Egginger Weg – im Gegenzug durch
die Herausnahme von vorhandenen
Wohnbauflächen zu kompensieren.
Vor dem Hintergrund der Förderung
einer Innenentwicklung und des
Umstandes, dass §13a BauGB
Erleichterungen für die
Innenentwicklungsmaßnahmen bereit
stellt und in diesem Zuge eine
Flächennutzungsplanänderung
entbehrlich ist, ist die Bedarfsfrage
Die Anmerkung wird zur Kenntnis
genommen.
- 20 nicht zu stellen.
Naturschutz
- Natura2000-Gebiete und
Naturschutzgebiete: Das Vorhaben
betrifft keine von der höheren
Naturschutzbehörde zu
berücksichtigenden Belange.
- Artenschutz:
Die „Naturschutzfachliche Bewertung
mit spezieller artenrechtlicher Prüfung
(saP)“ mit Stand Oktober 2011 ist im
Wesentlichen nachvollziehbar und
plausibel.
Allerdings kann dem Gutachten im
Hinblick auf den Grünspecht nicht
ohne weiteres gefolgt werden. So
sieht das Gutachten die Anbringung
von 3-5 Nistkästen als geeignete
CEF-Maßnahme und somit bereits die
ökologische Funktion der entfallenden
Brutstätte im räumlichen
Zusammenhang für weiterhin erfüllt.
Unsere Ansicht ist, dass durch die
Anbringung besagter Nistkästen nicht
zwangsläufig die Voraussetzungen
des §44 Abs. 5 S.2 und 3 BNatSchG
als Legalausnahme zu §44 Abs.1 Nr.
3 BNatSchG vorliegen, dies wird
bspw. auch durch
Fachdokumentationen und andere
Quellen gestützt.
Außerdem kann durch die Bebauung
das Nahrungsangebot für den
Grünspecht verloren gehen und damit
die Funktion als Fortpflanzungs- und
Ruhestätte. In einer solchen
Konstellation kann ausnahmsweise
auch die Zerstörung von
Nahrungsrevieren den Tatbestand
des §44 Abs.1 Nr.3 BNatSchG
erfüllen. Die SaP ist folglich
dahingehend zu ergänzen, ob bzw.
inwieweit die ökologische Funktion
der entfallenden GrünspechtBrutstätte im räumlichen
Zusammenhang weiterhin gegeben
ist. Ebenso ist zu klären, ob bzw.
inwiefern das Vorhaben das
Zugriffsverbot des §44 Abs.1 Nr.2
BNatSchG verwirklicht. Weiterhin
weisen wir darauf hin, dass etwaige
Maßnahmen nach §44 Abs.5, 45
Abs.7 BNatSchG – im Unterschied zur
herkömmlichen Eingriffsregelung in
Die Anmerkung wird zur Kenntnis
genommen.
Vor dem Satzungsbeschluss zum 2.
Bauabschnitt wird die "Planungsgruppe
Ökologie und Information" ihre
„Naturschutzfachliche Bewertung mit
spezieller artenrechtlicher Prüfung (saP)“
in den fraglichen Punkten überprüfen und
gegebenenfalls ergänzen. Aufgrund des
mittelfristigen Realisierungszeitraums der
Maßnahme bleibt der relevante
Lebensraum bis zum Abschluss der
Untersuchung erhalten.
- 21 der Bauleitplanung – nicht der
Abwägung unterliegen. In diesem
Zusammenhang sei auch darauf
hingewiesen, dass sich mit
artenschutzrechtlichen Ausnahmen
verbundene Auflagen nicht in jedem
Falle über die ansonsten
erforderlichen Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen in Poolflächen
erfüllen lassen. Schließlich weisen wir
darauf hin, dass die Belange des
Artenschutzes uneingeschränkt auch
bei der baurechtlichen Abwägung zu
beachten sind. In dieser Abwägung
sind nicht nur die Belange der
europarechtlich, sondern auch
diejenigen der lediglich national
geschützten Arten einzustellen.
6. Fernwärme Ulm GmbH, Schreiben
vom
04.09.2014
(Anlage 13.6)
Es bestehen von Seiten der FUG
keine Einwände. Es ist vorgesehen,
das Gebiet aus der bestehenden
Fernwärmeleitung im Egginger Weg
mit Fernwärme zu versorgen.
Die Anmerkung wird zur Kenntnis
genommen.
7. BUND, Schreiben vom 04.09.2014
(Anlage 13.7)
BUND und LNV begrüßen aufgrund
des erheblichen Wohnraumbedarfs in
der Stadtregion Ulm/Neu-Ulm die
geplante Umwidmung des Gebiets.
Da es sich offenkundig um kein
beschleunigtes Verfahren im Sinne
des BauGB handelt, muss der FNP
zunächst im Parallelverfahren
geändert werden.
Dabei ist zu prüfen, welche
Wohnbauflächen an anderer Stelle
aus dem FNP herausgenommen
werden (Flächenkompensation). Es
bietet sich an, das Gebiet „Kohlplatte“
im Westen der Stadt entsprechend zu
verkleinern.
Nicht einverstanden sind BUND und
LNV mit der Einstufung der
Überplanung des Gebietes als
Innenentwicklung: Das Gebiet liegt
räumlich wie auch strukturell am
Stadtrand. Von einer
Der Argumentation wird nicht gefolgt. Das
Regierungspräsidium Tübingen hat seine
Forderung nach Flächenkompensation
zurückgezogen (s. Stellungnahme 5).
Der Argumentation wird nicht gefolgt. Es
handelt sich rein rechtlich um eine
Maßnahme der Innenentwicklung nach
§13a BauGB.
- 22 Innenentwicklung im eigentlichen
Wortsinn kann somit nicht gesprochen
werden. Unabhängig davon, wie das
überplante Gebiet zu bewerten ist,
muss unserer Ansicht nach eine
vollständige Eingriffs-AusgleichsBilanzierung vorgelegt werden. Einen
solchen Ausgleich fordert auch das
novellierte Landesbaugesetz. Dies ist
in diesem Fall nachzuholen.
Der Ausgleich ist entsprechend der
Ökokonto-Regelungen anzurechnen.
8. Regierungspräsidium Tübingen Referat
Denkmalpflege, Email vom
04.09.2014
(Anlage 13.8)
Weitere Anregungen oder Bedenken,
die über die Stellungnahme zur ersten
Anhörung hinausgehen würden,
werden nicht vorgetragen.
Die Anmerkung wird zur Kenntnis
genommen.
9. Entsorgungsbetriebe Ulm,
Schreiben vom
10.09.2014
(Anlage 13.09)
Abwasserwirtschaft (Abt.1)
Das westliche Leitungsrecht
zugunsten der EBU deckt nicht den
tatsächlich dort verlegten
Regenwasserkanal ab. Außerdem
bilden die dargestellten unterirdischen
Leitungen nicht den Leitungsbestand
der EBU, sowohl im Bereich der
westlichen wie im östlichen
dargestellten Leitungsrecht, ab. Die
unterirdischen Leitungen sind
darzustellen und das Leitungsrecht
auf den tatsächlichen
Leitungsbestand anzupassen. Die
Trassenbereiche sind freizuhalten von
jeglicher Bebauung und es dürfen
keine Bäume gepflanzt werden. Die
Kontrollschächte müssen zur
Kontrolle und Wartung ständig
zugänglich sein.
Die Grenzbebauung der Gebäude und
der Tiefgaragen ist bautechnisch sehr
problematisch. Es ist kein Platz für
Nach weiteren Gesprächen mit den EBU
wird auf die Ausweisung des
Leitungsrechts verzichtet. Der
Leitungsbestand wird verlegt.
Dies ist im Bebauungsplan so dargestellt.
Die Grenzbebauung ist städtebaulich
gewünscht und sinnvoll, um hier ein
urbanes und dichtes Wohnquartier im
Sinne der Innenentwicklung zu erzielen.
- 23 den notwendigen Arbeitsraum und
Verbau der Baugruben der Gebäude
vorhanden. Die Gebäude sollten von
den Erschließungsstraßen abgerückt
werden.
Die Grenzbebauung mit Tiefgarage
kann auch Auswirkung auf den durch
das Plangebiet verlaufenden
Regenwasserkanal DN 500 haben.
Für einen notwendigen Verbau oder
eine Baugrubenböschung kann dieser
Kanal hinderlich sein. Eine evtl.
notwendige Kanalverlegung ist dann
vom Bauherren oder der Abteilung
Liegenschaften zu zahlen.
Die Grenzbebauung ist technisch
machbar.
Die Anmerkung wird zur Kenntnis
genommen. Falls der beschriebene Fall
eintritt, ist die Übernahme der Kosten
Gegenstand der weiteren Verhandlungen.
Innerhalb der öffentlichen
Verkehrsflächen werden eine Vielzahl
von Ver- und Entsorgungsleitungen
verlegt. Aufgrund der vorgesehenen
Baumstandorte erscheint der dafür
notwendige Platzbedarf nicht
ausreichend vorhanden zu sein.
Die gewählten Straßenquerschnitte
entsprechen üblichen Standards für
Wohnstraßen. Sie sind an keiner Stelle
bedeutend schmaler, so dass davon
ausgegangen werden kann, dass die
Verlegung von Leitungen im Straßenraum
grundsätzlich machbar ist.
Von den verbleibenden bestehenden
Gebäuden sind die Bestandsleitungen
(Ver- und Entsorgung) zu erheben.
Nur somit kann gewährleistet werden,
dass nach einer Erschließung des
Gebiets die Ver- und Entsorgung
dieser Gebäude weiterhin gesichert
ist.
Dies wird im weiteren Planungsverlauf
berücksichtigt.
Die unter Punkt 1.13.1 getroffene
textliche Festsetzung der
Versickerung ist zu befürworten,
erscheint aufgrund der verdichteten
Bebauung mit darunterliegenden
Tiefgaragen aber unrealistisch.
Außerdem sollte vor einer solchen
Festsetzung die
Versickerungseigenschaft des Bodens
untersucht worden sein, um
sicherzustellen, dass überhaupt
versickerungsfähige Böden vorliegen.
Ebenso begrüßen wir die Festsetzung
zum Bau einer
Regenwassersammelanlage.
Allerdings sollte die Festsetzung nach
dem 1. Satz wie folgt geändert
werden: Ist eine Versickerung nicht
möglich, ist das Wasser über eine
Regenwassersammelanlage mit
einem Volumen von 20l/m2-
Der Vorschlag wird in die textlichen
Festsetzungen übernommen.
- 24 Dachfläche, mindestens jedoch 3m³ in
Form einer Zisterne oder eines
Gartenteichs zu bewirtschaften. Der
Überlauf der Zisterne oder des
Teiches kann in die öffentliche
Mischwasserkanalisation eingeleitet
werden. Die direkte Ableitung des
Dachflächenwassers in den
Mischwasserkanal ist nicht zulässig.
Private Hausanschlussleitungen an
den öffentlichen Kanal sind im Zuge
des Baugenehmigungsverfahrens zu
beantragen. Bestandsunterlagen des
öffentlichen Kanals können bei den
Entsorgungsbetrieben der Stadt Ulm
angefordert werden.
Abfallwirtschaft (Abt. II)
Der vorhandene Containerstandort für
Altglas im Fußweg zwischen
Schaffelkinger Weg und Egginger
Weg muss erhalten bleiben. Der
Standort ist planungsrechtlich zu
sichern.
11.
Die Anmerkung wird zur Kenntnis
genommen.
Der Containerstandort wird im
Bebauungsplan nicht festgesetzt und muss
künftig entsprechend den Örtlichkeiten
angepasst werden.
Änderungen des Planumgriffs
Im östlichen Bereich des Geltungsbereichs, im Kreuzungsbereich von Grimmelfinger
Weg und Egginger Weg, wurde bislang die Anpassung des Kreuzungsbereichs und des
südlich angrenzenden Grünbereichs mit Parkplätzen nachrichtlich übernommen. Da
diese Flächen jedoch bereits im Planfeststellungsverfahren zur Straßenbahnlinie 2
planfestgestellt worden sind, wurden sie aus dem Geltungsbereich zum Bebauungsplan
herausgenommen. Dies reduzierte den Umgriff von 5,4 ha auf 5,2 ha.
Aufgrund des bisher nicht erfolgten Erwerbs einiger Grundstücke im westlichen Bereich
des Entwurfsgebietes zum Bebauungsplan (Entwurf zur öffentlichen Auslegung vom
25.06.2014) durch die Stadt Ulm wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans in
zwei Teilbereiche unterteilt. Teil 1 mit 3,6 ha kommt hiermit zur Satzung, Teil 2 mit 1,6
ha wird nach Abschluss der liegenschaftlichen Verhandlungen gesatzt. Hieraus ergibt
sich keine inhaltliche Änderung des Bebauungsplans.
12.
Änderungen im Bebauungsplan
Die aufgeführten Einwendungen ziehen Änderungen des Bebauungsplanentwurfes
nach sich. So wurde die im mittleren Bereich des Bebauungsplans gelegene
Wasserleitung der EBU nach Absprache als zu verlegen markiert und die nachrichtlich
dargestellte Straßenverkehrsfläche im Bereich der Einmündung in den Egginger Weg
gegenüber der Königstraße entsprechend der Abstimmung mit den Verkehrsplanern
angepasst.
Außerdem wurde das Leitungsrecht westlich der denkmalgeschützten Gebäude auf
- 25 Grundlage der Abstimmungsgespräche mit den Stadtwerken Ulm verbreitert, sowie
das südwestlich des genannten Leitungsrechts gelegene Baufeld geringfügig
verkleinert.
Die Satzung wurde in folgenden Punkten ergänzt:
- 1.8.2: Ergänzung des Planzeichens für die zu verlegende Leitung der EBU
- 1.7: Hinweis, dass die Straßenverkehrsflächen nachrichtlich dargestellt sind.
- 1.13.1: Änderung der Festsetzung zur Regenwassersammelanlage entsprechend der
Stellungnahme der EBU
Das beauftragte Büro UmbauStadt GbR hat in Abstimmung mit der Hauptabteilung
Stadtplanung, Umwelt, Baurecht auf der Grundlage des Ergebnisses der Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange den
Bebauungsplan „Wohnquartier Egginger Weg“ und die Satzung der örtlichen
Bauvorschriften in der Fassung vom 03.02.2015 vorbereitet, der mit der beiliegenden
Begründung in der Fassung vom 03.02.2015 beschlossen werden kann.