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Anlage 3 - Textliche Festsetzungen.pdf

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Daten

Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 3 - Textliche Festsetzungen.pdf
Größe
148 kB
Erstellt
12.10.15, 21:55
Aktualisiert
27.01.18, 10:57

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Inhalt der Datei

Anlage 3 zu GD 096/15 Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Nördliches Dichterviertel - Teil I Kleiststraße" GESETZLICHE GRUNDLAGEN DIESES BEBAUUNGSPLANES SIND: DAS BAUGESETZBUCH (BauGB) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt gändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBI. I S. 1748) DIE BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BauNVO) DIE LANDESBAUORDNUNG (LBO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) In der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2010 (GBI. S. 358, ber. S. 416) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.11.2014 (GBI. S. 501) DIE PLANZEICHENVERORDNUNG (PlanzV90) In der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S.58) zuletzt gändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBI. I S.1509) 1. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB und BauNVO) 1.1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1-15 BauNVO) 1.1.1. MI Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO) 1.1.1.1. Zulässig sind: - Wohngebäude - Geschäfts- und Bürogebäude - Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes - Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kultuelle und sportliche und gesundheitliche Zwecke 1.1.1.2. Nicht zulässig sind: - sonstige Gewebebetriebe - Gartenbaubetriebe - Tankstellen - Vergnügungstätten wie Diskotheken, Spielhallen und ähnliche Unternehmungen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, 1.1.2. Es sind gemäß § 12 Abs. 3a BauGB nur solche Nutzungen zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 1.2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 - 21a BauNVO) 1.2.1. 1.2.1.1. 1.2.2. 1.2.2.1. 1.2.3. 1.3. 1.3.1. 0,8 maximal zulässige Grundflächenzahl Die festgesetzte Grundflächenzahl darf für Tiefgaragen und Kellerräume bis zu einem Wert von 1,0 überschritten werden. z.B. OK= 502,50 absolute Höhe der baulichen Anlagen über NN (Höhen im neuen System) als Höchstgrenze in Metern (§ 16 Abs. 2 BauNVO) Die zulässigen Höhen der baulichen Anlagen können für technisch bedingte Aufbauten um bis zu 2,50 m überschritten werden. z.B. V+S Zahl der Vollgeschosse (V) + Staffelgeschosse (S) BAUWEISE (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) g geschlossene Bauweise 1.4. ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) 1.4.1. 1.4.1.1. Baulinie Im Erdgeschoss, sowie im 1. Obergeschoss des Abschnitt D ist ein Gebäuderücksprung entsprechend den Vorhaben- und Erschließungsplänen zulässig. Im Bereich der Abschnitte B und C sind Balkone und Loggien bis max. 0,6 m Tiefe außerhalb der Baulinie zulässig. Dabei ist eine Lichte Höhe von mindestens 4,50 m über dem Straßenniveau einzuhalten. 1.4.2. Baugrenze 1.4.2.1. Balkone, Loggien, sowie Treppenhäuser sind entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans auch außerhalb der Baugrenzen bzw. außerhalb der Abgenzung der maximal zulässigen Gebäudehöhen zulässig. 1.5. VERKEHRSFLÄCHEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 1.5.1. öffentliche Verkehrsfläche 1.5.2. Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Verkehrsberuhigter Bereich 1.5.3. 1.5.4. G+R Fläche für Tiefgarage und Kellerräume TG Ein- und Ausfahrtsbereich zur Tiefgarage 1.5.5. 1.6. Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Geh- und Radweg ANPFLANZEN VON BÄUMEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a) und b) BauGB) 1.6.1. Anpflanzen von großkronigen Bäumen. Die durch Planzeichen festgesetzten Bäume können zur Anpassung an die örtliche Situation verschoben werden. 1.6.2. Die Tiefgarage ist mit Ausnahme der Flächen für Wege und Terrassen intensiv zu begrünen und zu unterhalten. Die Mindestsubstratstärke beträgt 40 cm. Bei Baumpflanzungen ist eine pflanzbedingte Erhöhung des Pflanzsubstrates auf mindestens 60 cm vorzusehen. 1.6.3. Die Flachdachbereiche sind mit Ausnahme der Flächen für Terrassen und Photovoltailkanlagen extensiv zu begrünen und zu unterhalten. Die Mindestsubstratstärke beträgt mindestens 10 cm. 1.7. SONSTIGE FESTSETZUNGEN 1.7.1. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (§ 9 Abs. 7 BauGB) 1.7.2. Abgrenzung unterschiedlicher Gebäudehöhen 1.7.3. Vorhaben- und Erschließungsplan Der Vorhaben- und Erschließungsplan (Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitte) ist Bestandteil dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. 1.8. NUTZUNGSSCHABLONE Art der baulichen Nutzung - Grundflächenzahl - - Bauweise Dachform siehe Planeinschrieb Füllschema der Nutzungsschablone 2. SATZUNG DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN (§ 74 LBO - BW) 2.1. Dachgestaltung 2.1.1. Dachform, FD = Flachdach 2.2. Werbeanlagen 2.2.1. Die Größe, Anzahl sowie Ausbildung der Werbeanlagen wird im Rahmen des Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt. 2.3. Müllbehälter 2.3.1. Die offene Unterbringung von Müllbehältern ist unzulässig. Sie sind in die Gebäude zu integrieren. 2.4. Abstandsflächen 2.4.1. Die in § 5 Abs.7 LBO vorgegebenen Tiefen der Abstandsflächen können entsprechend den planungsrechtlichen Festsetzungen reduziert werden. 3. HINWEISE 3.1. 3.2. 3.3. 506.40 z.B. Abschnitt C Bestandshöhen in Meter ü. NN im neuen System. Vorgesehene Bauabschnitte Hinweis zur Denkmalpflege Sollten im Zuge von Erdarbeiten archäologische Fundstellen (z.B. Mauern, Gruben, Brandschichten o. ä.) angeschnitten oder Funde gemacht werden (z.B. Scherben, Metallteile, Knochen), ist das Regierungspräsidium Tübingen, Ref. 26 - Denkmalpflege, Fachbereich Archäologische Denkmalpflege, unverzüglich zu benachrichtigen. Auf § 20 DSchG wird verwiesen. 3.4. Bodenschutz (§ 202 BauGB) Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Änderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Beim Ausbau, der Zwischenlagerung und beim Einbau von Ober- und Unterboden sind die Hinweise der Informationsschrift "Erhaltung fruchtbaren, kulturfähigen Bodens bei der Flächeninanspruchnahme" der Stadt Ulm zu beachten. 3.5. Kampfmittelbeseitigung Im Geltungsbereich können Munitionsaltlasten aus dem 2. Weltkrieg vorhanden sein. Vor dem Beginn von Baumaßnahmen ist die zuständige Dienststelle für Kriegsmittelbeseitigung einzuschalten. Im Rahmen der Bauplanung ist eine altlastentechnische Erkundung durchzuführen.