Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
Größe
306 kB
Erstellt
12.10.15, 21:56
Aktualisiert
27.01.18, 11:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Ulm
Beschlussvorlage
Sachbearbeitung SUB - Stadtplanung, Umwelt und Baurecht
Datum
25.03.2015
Geschäftszeichen SUB III-Ri
Vorberatung
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung,
Bau und Umwelt
Sitzung am 21.04.2015
TOP
Beschlussorgan
Gemeinderat
Sitzung am 06.05.2015
TOP
Behandlung
öffentlich
Betreff:
Bebauungsplan "Neue Straße 3"
- Behandlung der Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss -
Anlagen:
1
1
1
1
2
GD 167/15
Übersichtsplan
Bebauungsplan
textliche Festsetzungen
Begründung
Mehrfertigungen der vorgebrachten Stellungnahmen
(Anlage 1)
(Anlage 2)
(Anlage 3)
(Anlage 4)
(Anlage 5.1-5.2)
Antrag:
1.
Die zum Entwurf des Bebauungsplans „Neue Straße 3“ vorgebrachten Stellungnahmen
in der von der Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht vorgeschlagenen Art
und Weise zu behandeln.
2.
Den Bebauungsplan "Neue Straße 3" in der Fassung vom 25.03.2015 als Satzung zu
erlassen sowie die Begründung vom 25.03.2015 hierzu festzulegen.
Jescheck
Zur Mitzeichnung an:
BM 3, C 3, LI, OB, SAN, VGV
Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des
Gemeinderats:
Eingang OB/G
Versand an GR
Niederschrift §
Anlage Nr.
-2-
Sachdarstellung:
1.
Kurzdarstellung
Das Universum-Center (Neue Straße 3), ein städtebauliches Großprojekt der 1960er
Jahre, wurde als eine Landmarke am überörtlichen Verkehrsknoten „Ehinger Tor“
entwickelt. Der Gebäudekomplex besteht im Wesentlichen aus zwei Bauteilen: einem 20geschossigen Hochhaus, das vorwiegend der Wohnnutzung dient, und einem
vorgelagerten, bis zu 4-geschossigen Sockelbauwerk mit Einheiten für gewerbliche
Nutzungen.
Insbesondere das vorgelagerte Geschäftshaus entlang der Neuen Straße unterliegt
entgegen der ursprünglichen planerischen Absicht seit einigen Jahren einem
schleichenden Nutzungswandel: Dort haben sich nach und nach zahlreiche Spielhallen
und Wettbüros angesiedelt, die andere, der zentralen Versorgungsfunktion dienende
Nutzungen zunehmend verdrängen.
Diese leerstehenden Gewerbeflächen finden nun zunehmend das Interesse von
Gewerbetreibenden, die sich durch die angespannte Nutzungsstruktur nicht gestört sehen
bzw. selbst Nutzungsziele verfolgen, die die gegebenen städtebaulich-funktionalen
Spannungen weiter verstärken. Konkreter Anlass für das vorliegende Verfahren ist eine
Bauvoranfrage zur Umnutzung eines ehemaligen Bowling-Centers im Untergeschoss des
Universum-Centers in einen bordellartigen Betrieb („Kontakt-Sauna“).
Kernziel der Planung ist es, das Universum-Center für die Zukunft als einen belebten
Baustein mit zentraler Versorgungsfunktion am Ehinger Tor zu stärken, indem
entwicklungshemmende Nutzungen planungsrechtlich ausgeschlossen werden.
Die Aufstellung des Bebauungsplans ist Voraussetzung für die Zurückstellung einer
diesem Ziel entgegenstehenden Bauvoranfrage.
2.
Rechtsgrundlagen
§ 10 Abs.1 und § 13a Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.07.2014
(BGBl. I S. 954).
§ 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
11.06.2013 (BGBl. I S. 1548).
3.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke Nr. 560 (Neue Straße
3) und 560/3 der Gemarkung Ulm.
Der Geltungsbereich deckt damit den gesamten Bereich des Universum-Centers
(Hochhaus und gewerbliche Sockelzone) ab. Das Plangebiet grenzt im Südwesten an den
Straßenraum des Hindenburgrings (B10). Im Südosten des Plangebiets befindet sich der
ÖPNV-Knoten Ehinger Tor. Nach Norden und Nordosten schließt die gemischte
Bebauungsstruktur des Dichterviertels an.
Die exakte räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs ist im Lageplan des
Bebauungsplans (Anlage 2) dargestellt.
-3-
4.
Änderung bestehender Bebauungspläne
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans werden die bestehenden
rechtsverbindlichen Bebauungspläne ganz oder in den entsprechenden Bereichen durch
den Textbebauungsplan überlagert. Die durch den neuen Bebauungsplan nicht
betroffenen Festsetzungen in den derzeit rechtsverbindlichen Bebauungsplänen bleiben
unverändert gültig. Es handelt sich hierbei um folgende Bebauungspläne:
5.
Plan Nr. 142/29: „Bismarckring – Ehinger Tor“
rechtsverbindlich seit dem 6. August 1964
Plan Nr. 142/34: „Ehinger Tor“
in Kraft getreten am 3. Dezember 1970
Verfahrensübersicht
Der Aufstellungsbeschluss und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung sowie die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden in der
Sitzung des Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung, Bau und Umwelt am 11.11.2014
gefasst.
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
vom 01.12.2014 bis einschließlich 09.01.2015 durchgeführt, indem die Planung im
Bürgerservice Bauen der Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht zur
allgemeinen Einsichtnahme auslag.
Folgende, in ihren Aufgabenbereichen berührte Behörden und sonstige Träger öffentlicher
Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme aufgefordert:
Deutsche Telekom
Handwerkskammer Ulm
Industrie- und Handelskammer Ulm
Polizeidirektion Ulm
SUB V / Umweltrecht und Gewerbeaufsicht
6.
Sachverhalt
6.1
Im Zuge der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum
Bebauungsplanentwurf i.d.F. vom 15.10.2014 wurden folgende Stellungnahmen
vorgetragen und wie folgt behandelt:
Folgende Stellungnahme wurden vorgebracht:
Polizeipräsidium Ulm, Referat Prävention
Schreiben vom 10.12.2014 (Anlage 5.1):
Stellungnahme der Verwaltung:
„Bei der Planung sollten die Grundlagen der
städtbaulichen Kriminalprävention berücksichtigt
werden. Kriminologisch nachweisbar ist, dass
bestimmte Bau- und Nutzungsstrukturen die
Begehung von Delikten begünstigen bzw.
hemmen können und sich somit auch
unmittelbar auf das Sicherheitsgefühl des
Menschen auswirken.
Die allgemeine Analyse städtebaulicher,
sozialer und kriminalpräventiver
Zusammenhänge wird im Grundsatz geteilt;
die Anregungen zur Verbesserungen des
Wohnumfeldes werden zur Kenntnis
genommen. Im vorliegenden Falle ist
allerdings zu beachten, dass der
Bebauungsplan nicht etwa eine bauliche
Neuentwicklung des Planbereichs vorbereitet,
in dem die planerischen Anregungen zur
Kriminalitätsprävention berücksichtigt werden
könnten, sondern vielmehr von der
Bestandsbebauung ausgeht. Bauliche
Die signifikanten Auswirkungen auf das Leben
in der Stadt sind oft Diskussionspunkte von
meist weit auseinanderliegenden Positionen
über zulässige und zumutbare
-4Beeinträchtigungen für die Bewohner der
Innenstadt. Hinzu kommt die Gruppe der sozial
schwächeren Menschen, die sich seit Jahren in
der Stadt hält, quasi etabliert und für diese
Schicht typische Plätze und Orte bevölkert und
belebt. Gesicherte sozialwissenschaftliche und
psychologische Erkenntnisse belegen, dass an
gestörten Orten eine weitere Verschlechterung
droht. Andererseits gibt es Erfahrungswerte,
dass bei konsequenten Maßnahmen schnell
eine Verbesserung der Situation eintritt.
Eine ungepflegte, vernachlässigte bzw.
verwilderte Wohnumgebung signalisiert, dass
sich die Bewohner und Bewohnerinnen nicht für
die Wohnumgebung und das Geschehen im
öffentlichen Raum interessieren. Ein derartiges
Wohnumfeld fördert die subjektive Unsicherheit
beim Durchqueren und dem Aufenthalt;
gleichzeitig bevorzugen Straftäter solche
Gegenden.
Aus kriminalpräventiver Sicht ist Sicherheit
durch Nutzungsvielfalt und –qualität des
Wohnquartiers zu schaffen. So wäre es von
Vorteil, wenn auch auf die Ansiedelung von
Kleingewerbe, (div. Einkaufsmöglichkeiten,
Friseur, Büros etc.) hingewirkt werden könnte.
Gerade diese Nutzungsmischung führt zu einer
Belebung dieser Bereiche zu den
unterschiedlichen Tageszeiten und fördert
daher die subjektive und objektive Sicherheit.
Auch die eigenständige Lebensführung gerade
der älteren Menschen mit ihrem oft
eingeschränkten Mobilitätsradius wird durch die
Nutzungsvielfalt positiv beeinflusst. All diese
wohnortnahen Treffpunkte für Jung und Alt
tragen zum Abbau der Anonymität bei. Studien
belegen, dass Anonymität zu einer höheren
Kriminalitätsbelastung führt, da das
Entdeckungsrisiko für Straftäter minimiert wird.
Gerade bei der Zielgruppe „jüngere Familie“
sollte unbedingt ein Spielplatz im Wohngebiet
vorgesehen werden. Hierbei ist der Standort so
zu wählen, dass dieser gefahrlos von den
Kindern erreicht werden und von angrenzenden
Wohnhäusern gut eingesehen werden kann. Die
Beaufsichtigung der Kinder wird somit
erleichtert, ohne dass sich ständig eine
Begleitperson auf dem Spielplatz aufhalten
muss.
Kommunikationsbereiche oder multifunktional
nutzbare Freiflächen in der Nähe von
Wohngebäuden fördern soziale Kontakte.
Diesbezüglich ist auch auf eine freundliche,
helle Farbgestaltung sowie eine ausreichende
Beleuchtung hinzuwirken um sog. Angsräume
Verbesserungen im Bestand können
planungsrechtlich nicht erzwungen werden,
sondern bedürften der Mitwirkungsbereitschaft
der Eigentümer. Eingriffe in die bestehende
Bebauung des Universum-Centers sind in
Anbetracht der komplexen
Eigentumsverhältnisse derzeit jedoch nicht
absehbar. Das Universum-Center befindet
sich im förmlich festgesetzten
Sanierungsgebiet „Dichterviertel“. Hier wird zu
gegebener Zeit zu prüfen sein, inwieweit mit
den Instrumenten und Mitteln der Sanierung
bauliche Verbesserungen angeregt oder
durchgeführt werden können.
Der vorliegende Bebauungsplan setzt dort an,
wo Verbesserungen des Wohnumfeldes
planungsrechtlich tatsächlich durchgesetzt
werden können: Die vorliegende
Einschränkung der Art der baulichen Nutzung
(Ausschluss von Vergnügungsstätten und
bordellähnlichen Betrieben) dient gerade dem
Ziel, das Wohnumfeld langfristig zu
verbessern, indem eine Konzentration
einseitiger, unverträglicher Nutzungen für die
Zukunft unterbunden und infolgedessen
soziale Stabilität gefördert wird. Auf diese
Weise soll das Quartier, wie in der
Stellungnahme angeregt, seine Attraktivität für
anderes, den Nahversorgungsstandort
stabiliserendes Kleingewerbe zurückgewinnen
– mit positiven Auswirkungen auf das gesamte
Wohnumfeld.
-5(dunkle Ecken, unübersichtliche Hauseingänge
u.ä.) zu vermeiden.
Damit einbruchhemmende Maßnahmen bereits
bei der Planung von Gebäuden – meist noch
kostengünstig – mit einbezogen werden
können, müssen Architekten und Bauherren
umfassend und frühzeitig informiert werden.
Durch textlichen Hinweis im Bebauungsplan
sollte deshalb auf die kostenfreie Beratung
durch die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle
beim Polizeipräsidium hingewiesen werden.“
Nachdem mit dem vorliegenden
Bebauungsplan kein umfassendes
Planungsrecht für eine neue bauliche
Entwicklung geschaffen, sondern lediglich die
Rahmenbedingungen für die Nutzung des
Bestands neu justiert werden, ist ein Hinweis
auf die bei der Gebäudeplanung zu
beachtenden Maßnahmen zur
Kriminalitätsprävention hinfällig. Von dem
Vorschlag, einen entsprechenden
Textbaustein in den Bebauungsplan
aufzunehmen, wird daher Abstand
genommen.
Entsorgungsbetriebe der Stadt Ulm
Schreiben vom 01.12.2014 (Anlage 5.2)
„Die Zentrale Versorgungsfunktion könnte
unterstrichen werden, indem ein Standort für
Altglas und Alttextilien im markierten Bereich
ausgewiesen wird (s. Anlage).“
Standorte für Altglas-/Alttextiliencontainer
haben keine planungsrechtliche Relevanz.
Das Grundstück des Universumcenters ist
zudem Privateigentum. Die Voraussetzung für
einen Standort öffentlicher Sammelcontainer
auf privatem Grund müssten somit auf
privatrechtlicher Basis zischen der
Eigentümergemeinschaft und den
Entsorgungsbetrieben geschaffen werden.
7.
Die aufgeführten Stellungnahmen erfordern keine Änderungen bzw. Ergänzungen des
Bebauungsplanentwurfs. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans sowie in der
Begründung zum Bebauungsplan wurden lediglich geringfügige redaktionelle
Anpassungen ohne planungsrechtliche Relevanz vorgenommen. Eine erneute Auslegung
gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist nicht erforderlich.
Umweltrelevante Belange sind durch den Bebauungsplan nicht berührt. Auf eine
umfängliche Darstellung wird daher verzichtet.
8.
Der Bebauungsplan i.d.F. vom 25.03.2015 kann gemäß § 10 Abs. 1 des
Baugesetzbuches als Satzung erlassen und die beiliegende Begründung i.d.F. vom
25.03.2015 hierzu festgelegt werden.
Nähere Erläuterungen erfolgen in der Sitzung des Fachbereichsausschusses.