Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
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12.10.15, 21:56
Aktualisiert
27.01.18, 11:03
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Stadt Ulm
Beschlussvorlage
Sachbearbeitung SUB - Stadtplanung, Umwelt und Baurecht
Datum
17.03.2015
Geschäftszeichen SUB III-Lu
Beschlussorgan
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung,
Bau und Umwelt
Sitzung am 21.04.2015
TOP
Behandlung
öffentlich
Betreff:
Vorhabenbezogener "Bebauungsplan Wohnquartier altes Krankenhaus
Söflingen" im Stadtteil Söflingen
- Auslegungsbeschluss -
Anlagen:
1 Übersichtsplan
(Anlage 1)
1 Entwurf Bebauungsplan
(Anlage 2)
1 Entwurf textliche Festsetzungen
(Anlage 3)
1 Entwurf Begründung
(Anlage 4)
1 Vorhaben- und Erschließungsplan
(Anlage 5.1–5.6)
32 Mehrfertigungen der vorgebrachten Stellungnahmen (Anlage 6.1–6.32)
12 Mehrfertigungen der Träger öffentlichen BelangeBeteiligung
(Anlage 7.1–7.10)
1 Ergänztes Gutachten zur Sonneneinstrahlung
auf Nachbargrundstücken
(Anlage 8)
1 Artenschutzrechtliches Gutachten
(Anlage 9)
1 Protokoll der frühzeitigen Bürgerveranstaltung
vom 29.01.2015
(Anlage 10)
GD 154/15
Antrag:
1.
Die zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Wohnquartier Altes
Krankenhaus Söflingen" vorgebrachten Stellungnahmen in der von der Hauptabteilung
Stadtplanung, Umwelt, Baurecht vorgeschlagenen Art und Weise zu behandeln.
2.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung i.S.v. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange i.S.v. § 4 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.
Jescheck
Zur Mitzeichnung an:
BM 3, C 3, LI, OB, VGV
Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des
Gemeinderats:
Eingang OB/G
Versand an GR
Niederschrift §
Anlage Nr.
-2-
Sachdarstellung:
1.
Kurzdarstellung
Mit dem vorhabenbezogene Bebauungsplan "WohnquartierAltes Krankenhaus
Söflingen" soll die Nachnutzung des ehemaligen Krankenhausareals gesichert werden.
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung werden folgende Planänderungen
vorgenommen:
die Kante des obersten Geschosses des Gebäudes D wurde auf die Bauflucht
von Gebäudeteil F zurückgenommen
49 (bisher 50) Wohneinheiten mit 68 (bisher ca. 60) Stellplätzen entstehen
geringfügige Erweiterung des Plangebietes bis an die Außenmauer des
bestehenden ehemaligen Krankenhausgebäudes zugunsten weiterer
Tiefgaragenstellplätze
ergänzende artenschutzrechtliche Festsetzungen als Übernahme aus dem
artenschutzrechtlichen Fachbeitrag
Übernahme der Vorgaben der archäologischen Denkmalpflege als Hinweis im
Bebauungsplan
Übernahme des textlichen Hinweises zum Bodenschutz entsprechend dem
Vorschlag von SUB V
Die Nutzung des ehemaligen Krankenhauses wird zu einem späteren Zeitpunkt
geklärt.
2.
3.
Rechtsgrundlagen
a)
§ 12 Abs. 2, § 13 a, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch i. d. F. der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414) geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S.1548)
b)
§ 74 Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2010
(BGl. S. 358 ber. S. 416), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
03.12.2013
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer Fläche von 5.963 m²
umfasst die Grundstücke: Flurstücke Nr. 1238, 1235/2, 3298 und 3299/2 der
Gemarkung Ulm, Flur Söflingen.
4.
Änderung bestehender Bebauungspläne
Mit diesem Bebauungsplan werden die aufgeführten Bebauungspläne in den
entsprechenden Teilflächen des Geltungsbereichs ersetzt:
- Bebauungsplan Nr. 163/29 gen. d. Erlass des Regierungspräsidium (RP)
Nordwürttemberg vom 18.01.1982 Nr. 13-41/412.1-1165/81
- Bebauungsplan Nr. 163/23 gen. d. Erlass des RP Nordwürttemberg vom 7.12.1972 Nr.
13-2210-63-Ulm
5.
Verfahrensübersicht
a)
b)
Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss des FBA Stadtentwicklung, Bau und
Umwelt vom 16.12.2014
öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Ulm und des Alb-DonauKreises Nr. 52 vom 30.12.2014
-3c)
c)
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung am 29.01.2015
frühzeitige Auslegung des Bebauungsplanvorentwurfs und der Satzung der
örtlichen Bauvorschriften sowie der Begründung bei der Hauptabteilung
Stadtplanung, Umwelt, Baurecht vom 07.01.2015 bis 06.02.2015
6.
Sachverhalt
6.1
Das Plangebiet wurde bis Mitte 2012 von der Klinik für Dermatologie und Allergologie
der Uniklinik Ulm genutzt. Nach deren Umzug im Juli 2012 auf den Oberen Eselsberg
wurde das Grundstück von der Fa. Eberhardt Immobilienbau GmbH, Moltkestraße 4/3,
89077 Ulm, erworben. Der Vorhabenträger beabsichtigt, das Areal zusammen mit dem
südlich angrenzenden Gartengrundstück Flurstück Nr. 3298 (Teilfläche) und 1235/2
neu zu gestalten.
In einem ersten Realisierungsabschnitt soll zunächst das Gartengrundstück durch zwei
Wohngebäude bebaut werden. Das leerstehende Schwesternwohnheim wird
abgebrochen. Das ehemalige Krankenhausgebäude Maienweg 12 bleibt bestehen und
soll in einem zweiten Realisierungsabschnitt einer Nachnutzung zugeführt werden.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt innerhalb der
rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 163/ 29 und Nr. 163/ 23. Die darin getroffenen
Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, der überbaubaren Fläche
und der Zahl der Vollgeschosse stimmen nicht mehr mit einer künftigen Entwicklung u.
Ordnung des Gebietes überein. Deshalb ist nach Abstimmung mit der Hauptabteilung
Stadtplanung, Umwelt u. Baurecht ein vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne
von § 12 Abs. 2 BauGB erforderlich, der die planungsrechtliche Sicherung für die
Neuordnung und Neubebauung gewährleisten soll.
Die Planung wird gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung
durchgeführt. Der Bebauungsplanvorentwurf, die Satzung der örtlichen Bauvorschriften
in der Fassung vom 18.11.2014 sowie die Begründung in der Fassung vom
18.11.2014 wurden vom 07.01.2015 bis einschließlich 08.02.2015 frühzeitig ausgelegt.
6.2
Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden zahlreiche Anregungen
vorgebracht, die sich im Wesentlichen auf Bebauungsdichte, Gebäudehöhe und
Verschattungssituation beziehen. Diese Punkte wurden auch in der öffentlichen
Informationsveranstaltung zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung am 29.01.2015
angesprochen (siehe Anlage 10).
Hinsichtlich der Verschattung sicherte der Vorhabenträger Herr Eberhardt zu, die
Bedenken und Einwendungen zu prüfen, und die Gebäudehülle so zu modifizieren,
dass eine ca. zweistündige Besonnung sichergestellt ist. Dazu wurde die
Besonnungsstudie überarbeitet.
7.
Aktualisiertes Besonnungsgutachten
Die modifizierte Planung sieht vor, dass das oberste Geschoss des Gebäudeteils D auf
die Bauflucht des Gebäudeteils F zurückgesetzt wird.
Für die Abschätzung der Besonnungsverhältnisse an den umliegenden
Wohngebäuden wurde vom Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co KG, Karlsruhe, das
"Gutachten zur Sonneneinstrahlung auf Nachbargrundstücke nach DIN 5034 am
Maienweg in Ulm auf Grundlage der modifizierten Planung ergänzt.
Am Standort Fünf-Bäume-Weg 17 (Erdgeschoss) wird das winterliche Kriterium bereits
heute (d.h. ohne geplante Bebauung) nicht eingehalten. Mit der Planung wird dort am
17.01. zwar am Mittag eine direkte Besonnung ermöglicht, jedoch nicht für eine ganze
Stunde. Am Standort Fünf-Bäume-Weg 21 wird mit der Planung das winterliche
Kriterium um wenige Minuten nicht eingehalten. An allen anderen Standorten wird das
winterliche Kriterium mit der Planung eingehalten. Am Standort Fünf-Bäume-Weg 21
(Erdgeschoss P3) erhöht sich die Besonnung mit der Planung zwischen 17.1. und
31.1. um 50%.
-4Insgesamt ist nach der Überarbeitung der Planung festzustellen, dass fast alle
Wohnungen von der Zurücknahme des obersten Geschosses von Haus D profitieren,
nur im Erdgeschoss des Gebäudes Fünf-Bäume-Weg 17 wird das winterliche Kriterium
der Besonnungsdauer von 1 Stunde nicht ganz erreicht. Das Kriterium für die Tag- und
Nachtgleichen mit einer Besonnungsdauer von 4 Stunden wird an den meisten
Standorten eingehalten.
Abb. 1: Lageplan, vgl. Auszug aus dem ergänzenden Besonnungsgutachten (Anlage 8, S.22)
-5-
Abb.2 Zusammenfassung Sonnenscheindauer Harthauser Straße 17:21 und 23
8.
Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden folgende Anregungen
vorgebracht:
Folgende
vorgebracht:
Stellungnahmen
wurden
Stellungnahmen der Verwaltung:
Stellungnahme 1, Schreiben vom 04.01.2015
Viele Söflinger Bürger u. Anlieger wünschen
sich im Plangebiet eine lockere Bebauung mit
Ein- u. Zweifamilienhäusern. Von diesen
Vorstellungen weicht der vorgelegte Plan ab.
1. Der Investor legt eine verdichtete Bauweise
vor. Die zwei L-förmigen Baukörper
erstrecken sich fast an den gesamten
Baugrenzen entlang.
2. Das fünfgeschossige Bauwerk an der
Nordwestecke führt zu einer Beschattung
der Häuser u. Wohnungen auf den darunter
legenden nördlichen Grundstücken.
3. Ebenso werden die zwei Bauwerke des
Nord-Ost-L wesentliche Einschränkungen
der Nachbargrundstücke verursachen.
4. Auch das Viergeschosshaus, entlang des
Um eine städtebaulich und architektonisch
hochwertige Lösung zu erhalten, hat der
Vorhabenträger
ein
Gutachterverfahren
(Mehrfachbeauftragung) in Abstimmung mit
der Stadt Ulm durchgeführt. Dabei wurde der
Entwurf
des
Büros
Braunger
Wörtz
Architekten mit dem 1. Rang ausgewählt.
Mit dem
überarbeiteten Entwurf der
Vorhabenplanung wird ein dem Standort
angemessener Wohnungsbau ermöglicht. Die
Planung
sieht
ein
differenziertes
Wohnungsangebot
mit
schwellenlos
erreichbaren
Wohnungen
in
allen
Geschossen vor. Es handelt es sich um eine
moderate, angemessene Verdichtung. Die
gesetzlichen Höchstmaße der BauNVO
-6Fußweges zwischen Maien- und FünfBaume-Weg, steht in seiner Länge und
Höhe im Widerspruch zu den bestehenden
Ein- und Zweifamilienhäusern an diesem
Verbindungsweg.
Es wird gebeten, den Vorhabenträger zu
veranlassen, die notwendigen Korrekturen
vorzunehmen.
werden unterschritten. Die Grundflächenzahl
(GRZ) beträgt 0,3, mit Tiefgarage 0,55 und
die Geschossflächenzahl (GFZ) 0,7.
Die Vorhabenplanung sieht weder eine 5bzw. 4-geschossige Bebauung vor. Die
höchsten Gebäudeteile weisen angrenzend
an das Krankenhaus sowie im Süden 3
Vollgeschosse
und
ein
zusätzliches
Staffelgeschoss auf. Im Entwurf sind nach
der
Überarbeitung
49
Wohnungen
vorgesehen.
In der Überarbeitung wurden bereits
Gebäudehöhen reduziert, die Grünräume
zwischen den Gebäudekörpern wurden
deutlich erweitert, die Abstandsflächen sind
bewusst um 50% erhöht (0,6 H anstelle 0,4
H).Hinsichtlich der Bebauungsdichte und der
Geschossigkeit bildet das Vorhaben an der
Nahtstelle zwischen den 2-geschossigen
Gebäuden im Süden und den 4- bis 5geschossigen Gebäuden im Norden einen
vertretbaren städtebaulichen Übergang.
Stellungnahme 2, Schreiben vom 03.02.2015
Die Beschattung der Häuser Nr.21 und 23 ist
nicht hinnehmbar. Der Gebäudeteil D der
Bauplanung sollte ersatzlos gestrichen werden.
Alternativ sollte das oberste Stockwerk entfernt
werden und das Gebäude westwärts soweit
wie möglich verschoben werden. Dasselbe gilt
für Haus 23 Gebäude C. Hier sollte das
oberste Stockwerk nach Westen verschoben
werden.
Bezüglich der Verschattung wird auf die
Ausführungen
zur
Stellungnahme
21,
Schreiben vom 10.01.2015, verwiesen.
Die Anwohner sind alles Menschen (keine
Gesetze), die auf den Werterhalt ihres
Eigentums bedacht sind.
Stellungnahme 3, Schreiben vom 22.01.2015
Namens
und
in
Vollmacht
der
Grundstückseigentümer Maienweg 10 wird
zum
Entwurf
des
vorhabenbezogenen
Bebauungsplans wie folgt geäußert:
Die geplante Zufahrt zum Gelände des
ehemaligen Krankenhauses Söflingen soll
direkt an der Grenze zum Grundstück
Maienweg 10 erfolgen. Zum einen sind die
Immissionen,
die
von
dieser
Tiefgaragenzufahrt, die nicht nur für die
Bebauung des nordöstlichen Teils des Areals
vorgesehen ist, sondern auch für die
zukünftige
Nutzung
des
ehemaligen
Krankenhausgebäudes sowie den zweiten
Bauabschnitt,
für
dieses
Grundstück
unzumutbar. Hinzu kommt, dass eine Reihe
von Stellplätzen direkt an der gemeinsamen
Grundstücksgrenze erstellt werden sollen. Mit
diesen Immissionen wird das Grundstück
unzumutbar beeinträchtigt.
Unmittelbar angrenzend an das Grundstück
Maienweg 10 besteht bereits eine Zufahrt
zum
Grundstück
des
ehemaligen
Krankenhauses mit ca. 30 ebenerdigen
Stellplätzen. Entlang der Grundstücksgrenze
zu den Stellplätzen besteht eine ca. 2 m
hohe,
durchgehende
Wand
zu
dem
Wohngebäude. In der neuen Tiefgarage sind
insgesamt 68 Stellplätze vorgesehen. Bei
einem 2-fachen Umschlag mit Ein- und
Ausfahrten ergibt sich eine Gesamtbelastung
von insgesamt ca. 270 Bewegungen pro Tag.
Zu den morgendlichen Spitzenzeiten ergibt
sich damit eine Belastung von ca. 30
Fahrzeugbewegungen pro Stunde. Diese
Belastung ist als zumutbar anzusehen.
Zudem ist eine wesentliche Verschlechterung
-7Die
geplante
Tiefgarage
für die
50
Wohneinheiten,
die
ausschließlich
vom
Maienweg aus angefahren werden soll, führt
zu einer wesentlichen Verschärfung der
Verkehrsprobleme auf dem Maienweg. Der
Maienweg ist in diesem Bereich relativ steil
und schmal. Die Erschließungsstraße reicht für
die angrenzenden Grundstücke derzeit gerade
noch aus. Als das Krankenhaus Söflingen noch
in Betrieb war, gestaltete sich die Zu- und
Abfahrt zum Krankenhaus als relativ schwierig.
Es kam wiederholt zu Verkehrsbehinderungen.
Die vorgelegte Planung, die sich nur auf einen
Teil
der
Flächen
des
ehemaligen
Krankenhauses Söflingen bezieht, kann durch
den Maienweg nicht (mehr) ausreichend
erschlossen werden. Die topografische (und
verkehrliche) Situation direkt vor der geplanten
Zufahrt der Tiefgarage lässt eine gefahrlose
und hindernisfreie Erschließung sowohl des
ehemaligen Krankenhauses Söflingen als auch
der umgebenden Grundstücke nicht zu. Die
Situation wird zusätzlich verschärft, wenn eine
zweite Tiefgarage für die Nutzung des
ehemaligen Krankenhausgebäudes selbst und
einer (angedachten) Bebauung östlich des
Klinikgebäudes erstellt wird. Die seinerzeit
geäußerte Überlegung, der Ersatz der
Kliniknutzung durch Wohnnutzung führe zu
einem Rückgang des Verkehrs, kann bei der
Planung
von
50
Wohneinheiten
mit
entsprechender Tiefgarage nur auf einer
Teilflache des Geländes des ehemaligen
Krankenhauses nur als nicht zutreffend
bezeichnet werden.
Wegen der prekären verkehrlichen Situation
auf dem Maienweg wird angeregt, die
Tiefgarage (auch?) über die Harthauser Straße
anzubinden. Das Flurstück Nr. 3299/1 kann
ohne weiteres zu einer Tiefgaragenzufahrt
ausgebaut und umgestaltet werden. Damit
konnte ein Teil des Verkehrs zumindest aus
dem Maienweg herausgenommen werden, um
die dort entstehende Verkehrssituation zu
entschärfen.
Allein die Planung im Geltungsbereich des
Bebauungsplans
"Wohnquartier
Altes
Krankenhaus Söflingen" weist 2 Wohngebäude
auf gemeinsamer Tiefgarage mit insgesamt 50
Wohneinheiten aus. Nach Aufgabe des
Krankenhauses Söflingen wurde von den
Vertretern der Stadt eine Rahmenplanung für
das Areal des ehemaligen Krankenhauses
Söflingen
vorgestellt,
die
für
das
Gesamtgrundstück nur 40 - 45 Wohneinheiten
vorgesehen hatte. Nun soll allein für den
westlich des Krankenhauses gelegenen Teil
der Grundstücksfläche die Anzahl von 50
Wohneinheiten verwirklicht werden. Grundlage
gegenüber dem ursprünglichen Zustand des
Krankenhausbetriebes damit nicht erkennbar.
Die Planung sieht nach der Überarbeitung
derzeit
49 Wohneinheiten
vor.
Eine
wesentliche
Verschärfung
der
Verkehrsprobleme auf dem Maienweg ist
dadurch
nicht
ersichtlich.
Das
Verkehrsaufkommen im Maienweg als reine
Erschließungsstraße
des
gesamten
Wohngebietes ist nicht so hoch, dass
erhebliche
Verkehrsbehinderungen
zu
erwarten sind.
Die weitere Nutzung des ehemaligen
Krankenhausgebäudes steht noch nicht
abschließend fest, so dass keine Aussagen
über das zusätzliche Verkehrsaufkommen
gemacht werden können. Nach dem
derzeitigen Stand der Planung sollen jedoch
die gegenüber den bauordnungsrechtlich
erforderlichen (49), überzähligen Stellplätze
(19)
für
die
Nachnutzungen
des
Krankenhausgebäudes verwendet werden.
Die topografische Situation vor der geplanten
Zufahrt zum Plangebiet im Maienweg lässt
keine Einschränkungen der Erschließung
erkennen.
Sowohl
das
Plangebiet
einschließlich der weiteren Flächen des
ehemaligen Krankenhauses können, wie alle
anderen
Grundstücke
entlang
dem
Maienweg, gefahrlos und hindernisfrei
erschlossen werden.
Eine zusätzliche Erschließung der Tiefgarage
über den Fußweg Flurstück Nr. 3299/1 von
der Harthauser Straße ist aufgrund der
Höhendifferenz zwischen der Straße und
dem Plangebiet sowie der geringen Breite
des Weges (2,5 m, zusätzlich 2,5 m
Bepflanzung) grundsätzlich nicht möglich.
Der Weg dient zudem der fußläufigen
Erschließung der Wohngebäude Harthauser
Straße 15 und 17.
Bei der im Zusammenhang mit dem
Rahmenplan angegebenen Wohnungszahl
handelt es sich um eine unverbindliche und
sehr niedrig angesetzte Zahl für das
Gesamtgrundstück. Diese Aussage wurde im
Rahmen der Mehrfachbeauftragung unter
Einbeziehung von externen Fachgutachtern
durch die Auswahl des prämierten Entwurfes
vom Architekturbüro Braunger Wörtz mit 50
Einheiten für den Bereich westlich des
Klinkgebäudes
konkretisiert
und
aus
städtebaulicher
Sicht
als
verträglich
angesehen. Es handelt es sich um eine
moderate, angemessene Verdichtung. Die
gesetzlichen Höchstmaße der BauNVO
werden mit der Planung unterschritten. Die
Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,3, mit
-8für die seinerzeitige Beschränkung der Anzahl
der Wohneinheiten war zum einen, das
bestehende Klinikgebäude wegen seines
Erinnerungswertes
und
des
guten
Bauzustandes zu erhalten, zum anderen sollte
wertvoller
Baumbestand
erhalten
und
erweiterte
Abstandsflächen
vorgesehen
werden. Die Stadtplanung äußerte sich im
Übrigen dahingehend, dass eine Bebauung mit
3 Geschossen und einem Staffelgeschoss als
verträglich angesehen werde.
Die jetzt vorgelegte Planung sprengt diesen
seinerzeitig als verträglich angesehenen
Rahmen. Es sind keine Gründe erkennbar,
weshalb die seinerzeitigen Überlegungen
nunmehr "überholt" und nicht mehr anwendbar
sein sollten.
Im Übrigen wird zu bedenken gegeben, dass
die Bebauung entlang des Maienweges durch
eine
lockere
Einund
Zweifamilienhausbebauung charakterisiert ist.
In diese Bebauung fügt sich die jetzt geplante
Bebauung durch zwei große Baukörper
westlich des Söflinger Krankenhauses nicht
ein, und zwar weder in der Höhe, noch in der
Kubatur als solcher. Mit der geplanten
Bebauung wird die bislang vorhandene
Baustruktur entlang des Maienweges im Sinne
einer nicht verträglichen Bebauung verändert.
Tiefgarage
0,55
und
die
Geschossflächenzahl (GFZ) 0,7. Auf dieser
Grundlage wird die Bearbeitung des
vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes
weitergeführt. Das Plangebiet bildet mit der
vorgesehenen Bebauung einen städtebaulich
vertretbaren Übergang zwischen den nördlich
gelegenen, verdichteten Geschossgebäuden
und der Einzelhausbebauung im Süden.
Die überarbeitete Planung ist wie dargestellt
als städtebaulich verträgliche und die
umgebende
Bebauung
ausreichend
einbezogene Lösung zu bewerten.
Die umgebende Bebauung ist nicht nur durch
eine
lockere
Einund
Zweifamilienhausbebauung
charakterisiert.
Nördlich und westlich angrenzend an das
Plangebiet besteht eine 3–5-geschossige,
verdichtete Wohnbebauung. Die geplanten
Gebäude stellen einen gelungenen Übergang
zwischen den beiden Strukturen dar und
fügen sich damit sowohl in der Höhe als auch
in ihrer Kubatur in die umgebende
Baustruktur ein.
Stellungnahme 4, Schreiben vom 29.01.2015
Anwaltliche
Vertretung
von
Grundstückseigentümern wird angezeigt.
3
Die
Mandanten
sind
Eigentümer
von
Grundstücken,
die
in
unmittelbarer
Nachbarschaft des ehemaligen Krankenhauses
Söflingen sowie des Flurstücks Nr. 3298
liegen.
Es
ist
beabsichtigt,
für
die
Neubebauung
dieses
Quartiers
den
vorhabenbezogenen
Bebauungsplan
"Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen"
aufzustellen. Es wird namens und in Vollmacht
der Mandanten folgende Stellungnahme
abgegeben:
Allein die Planung, die in den Geltungsbereich
des Bebauungsplans "Wohnquartier Altes
Krankenhaus Söflingen" aufgenommen werden
soll, weist 2 Wohngebäude auf gemeinsamer
Tiefgarage mit insgesamt 50 Wohneinheiten
aus. Nach Aufgabe des Krankenhauses
Söflingen wurde von den Vertretern der Stadt
eine Rahmenplanung für das Areal des
ehemaligen
Krankenhauses
Söflingen
vorgestellt, die für das Gesamtgrundstück nur
40 - 45 Wohneinheiten vorgesehen hatte. Nun
soll allein für den westlich des Krankenhauses
gelegenen Teil der Grundstücksfläche die
Anzahl von 50 Wohneinheiten verwirklicht
Es wird auf die Ausführungen zur
Stellungnahme 3, Schreiben vom 22.01.2015
verwiesen
-9werden. Grundlage für die seinerzeitige
Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten
war zum einen, das bestehende Klinikgebäude
wegen seines Erinnerungswertes und des
guten Bauzustandes zu erhalten, zum anderen
sollte wertvoller Baumbestand erhalten und
erweiterte
Abstandsflächen
vorgesehen
werden. Die Stadtplanung äußerte sich im
Übrigen dahingehend, dass eine Bebauung mit
3 Geschossen und einem Staffelgeschoss als
vertraglich angesehen werde.
Die jetzt vorgelegte Planung sprengt diesen
seinerzeitig als vertraglich angesehenen
Rahmen. Es sind keine Gründe erkennbar,
weshalb die seinerzeitigen Überlegungen
nunmehr "überholt" und nicht mehr anwendbar
sein sollten.
Die
geplante
Tiefgarage
für die
50
Wohneinheiten,
die
ausschließlich
vom
Maienweg aus angefahren werden soll, führt
zu einer wesentlichen Verschärfung der
Verkehrsprobleme auf dem Maienweg. Der
Maienweg ist in diesem Bereich relativ steil
und schmal. Die Erschließungsstraße reicht für
die angrenzenden Grundstücke derzeit gerade
noch aus. Als das Krankenhaus Söflingen noch
in Betrieb war, gestaltete sich die Zu- und
Abfahrt zum Krankenhaus als relativ schwierig.
Es kam wiederholt zu Verkehrsbehinderungen.
Die jetzt vorgelegte Planung, die sich nur auf
einen Teil der Flächen des ehemaligen
Krankenhauses Söflingen bezieht, kann durch
die Maienweg nicht (mehr) ausreichend
erschlossen werden. Die topografische (und
verkehrliche) Situation direkt vor der geplanten
Zufahrt der Tiefgarage lässt eine gefahrlose
und hindernisfreie Erschließung sowohl des
ehemaligen Krankenhauses Söflingen als auch
der umgebenden Grundstücke nicht zu. Die
Situation wird zusätzlich verschärft, wenn eine
zweite Tiefgarage für die Nutzung des
ehemaligen Krankenhausgebäudes selbst und
einer (angedachten) Bebauung östlich des
Klinikgebäudes erstellt wird. Die seinerzeit
geäußerte Überlegung, der Ersatz der
Kliniknutzung durch Wohnnutzung führe zu
einem Rückgang des Verkehrs, kann bei der
Planung
von
50
Wohneinheiten
mit
entsprechender Tiefgarage nur auf einer
Teilfläche des Geländes des ehemaligen
Krankenhauses Söflingen nur als nicht
zutreffend bezeichnet werden.
Wegen der prekären verkehrlichen Situation
auf dem Maienweg wird angeregt, die
Tiefgarage (auch?) über die Harthauser Straße
anzubinden. Das Flurstück Nr. 3299/1 kann
ohne weiteres zu einer Tiefgaragenzufahrt
ausgebaut und umgestaltet werden. Damit
konnte ein Teil des Verkehrs zumindest aus
- 10 dem Maienweg herausgenommen werden, um
die dort entstehende Verkehrssituation zu
entschärfen.
Im Übrigen wird zu bedenken gegeben, dass
die Bebauung entlang des Maienweges durch
eine
lockere
Einund
Zweifamilienhausbebauung charakterisiert ist.
In diese Bebauung fügt sich die jetzt geplante
Bebauung durch zwei große Baukörper
westlich des Söflinger Krankenhauses nicht
ein, und zwar weder in der Höhe, noch in der
Kubatur als solcher. Mit der geplanten
Bebauung wird die bislang vorhandene
Baustruktur entlang des Maienweges im Sinne
einer nicht vertraglichen Bebauung verändert.
Stellungnahme 5, Schreiben vom 01.02.2015
Die
vorgesehene
Aufteilung
in
zwei
Bauabschnitte wird abgelehnt, da sie dem für
die Entscheidung zuständigen Gemeinderat
einen unvollständigen bzw. falschen Eindruck
von den mit dem Gesamtvorhaben für die
angrenzenden
Nachbarn und für den
gesamten
Bereich
Maienweg–Laue–
Gärtnerweg-Wüstenroter-Weg-Waidstraße
verbundenen Auswirkungen vermittelt und
somit keine geeignete Grundlage für eine
Entscheidung über die den Betroffenen
zumutbaren
Beeinträchtigungen
ihrer
Lebensqualität und ihres Vermögens sein
kann. Die im Verhältnis zu den Ankündigungen
verdoppelte Gesamtdimension lässt sich so
nicht erahnen. Ebenso wenig die einseitige
Begünstigung der Neubauten gegenüber den
bestehenden Gebäuden.
Die Aufteilung in zwei Bauabschnitte ist
erforderlich, da für den östlichen Teilbereich
des ehemaligen Krankenhaus Areals eine
abschließende Nutzung nicht feststeht. Von
Seiten des Vorhabenträgers finden hierzu
seit längerem Verhandlungen mit möglichen
Nutzern, insbesondere aus dem Bereich der
gesundheitlichen und ärztlichen Versorgung,
statt. Da die Gespräche und Verhandlungen
mit komplexen und langwierigen Inhalten
verbunden
sind,
wird
der
westliche
Teilbereich als 1. Bauabschnitt vorgezogen.
Der 2. Bauabschnitt wurde abgespalten, um
der Investorensuche die notwendige Zeit
einzuräumen.
Sobald
die
zukünftigen
Nutzungen des östlichen Teilbereiches
feststehen,
wird
ein
eigenständiges
Bebauungsplanverfahren durchgeführt.
Es ermöglicht zwar eine gute Argumentation
für eine optimale Verwertung, ist aber keine
gute Ausgangsbasis für ein gedeihliches
nachbarschaftliches Verhältnis, wenn alle
Vorzüge (Nachbarschaftsplatz, autofreie Zone)
einseitig den Neubauten und die Nachteile
(Zufahrt,
Durchgangsweg
Nord-Süd,
Wuchtigkeit
der
Baukörper
aufgrund
geringerem Abstand) ausschließlich den
Angrenzern zugemutet werden sollen. Eine
ausgewogene Planung würde versuchen, die
Vorteile und Nachteile gleichmäßig auf die
Betroffenen zu verteilen. Dies lässt sich aber
nur durch eine einheitliche Planung des
gesamten Areals erreichen. Ein sich aus dem
Allgemeinwohl ergebender Grund für die
jetzige Vorgehensweise oder ein Vorteil für die
Allgemeinheit ist aus der Aufteilung in zwei
Bauabschnitte nicht ersichtlich. Vielmehr
entsteht der Eindruck, dass einseitig die
Interessen des Bauträgers verfolgt werden
sollen. Sind durch den ersten Bauabschnitt erst
einmal Tatsachen geschaffen, ergibt sich der
Rest von alleine.
Die Planung wurde im Rahmen eines
Gutachterverfahren (Mehrfachbeauftragung)
in Abstimmung mit der Stadt Ulm
durchgeführt. Mit dem in der Zwischenzeit
überarbeiteten Entwurf der Vorhabenplanung
wird ein dem Standort angemessener
Wohnungsbau ermöglicht. Es handelt es sich
um
eine
moderate,
angemessene
Verdichtung. Die gesetzlichen Höchstmaße
der BauNVO werden unterschritten. Die
Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,3, mit
Tiefgarage
0,55
und
die
Geschossflächenzahl
(GFZ)
0,7.
Das
Plangebiet bildet mit der vorgesehenen
Bebauung einen städtebaulich vertretbaren
Übergang zwischen den nördlich gelegenen
verdichteten Geschossgebäuden und der
Einzelhausbebauung im Süden.
In der Überarbeitung wurden bereits
Gebäudehöhen reduziert, die Grünräume
zwischen den Gebäudekörpern wurden
deutlich erweitert, die Abstandsflächen sind
bewusst um 50% erhöht (0,6 H anstelle 0,4
H).
Das vorgesehene Ausmaß und das
- 11 Im Einzelnen wird das jetzt vorgesehene
Ausmaß der Bebauung sowohl hinsichtlich der
Länge als auch der Höhe der Baukörper
beanstandet. Statt 40 Wohnungen erhöht sich
die Zahl mit großer Wahrscheinlichkeit auf 100.
Das sind mehr Einheiten als im gesamten
angrenzenden
Bereich
Maienweg–Laue–
Gärtnerweg-Wüstenroter Weg.
Bauvolumen bildet, wie bereits dargestellt,
mit der vorgesehenen Bebauung einen
städtebaulich
vertretbaren
Übergang
zwischen
den
nördlich
gelegenen,
verdichteten Geschossgebäuden und der
Einzelhausbebauung im Süden mit einer
moderaten Verdichtung.
Dies führt zu einer zusätzlichen Verschärfung
des laufenden Verkehrs, der ausschließlich
über den Maienweg stattfinden wird. Ganz zu
schweigen von der Parksituation, die heute
schon angespannt ist. Die vorgesehenen 60
Stellplätze für 50 Wohnungen werden nicht
ausreichen. Realistisch sollte mit 2 PKW pro
Wohnung gerechnet werden. D.h. zusätzliche
40 PKW zuzüglich Besucher-PKW, die alle vor
fremden Grundstücken abgestellt werden,
führen zu einer weiteren Verschärfung der
Parksituation. Nicht berücksichtigt ist dabei der
2. Bauabschnitt, der sicher je nach Nutzung
des
alten
Krankenhauses
zu
einer
Verdopplung dieser Zahlen führen wird, so
dass ein realistischer Ansatz eher von mind.
100, nicht auf dem Areal untergebrachte PKW
und entsprechendem Suchverkehr ausgehen
sollte. Ein für alle Beteiligte besserer Ansatz
wäre, wie in der ursprünglichen Planung
vorgesehen, nur 40 Wohnungen zuzulassen
und so viele TG-Stellplatze vorzusehen, dass
außer den Nutzern des alten Krankenhauses
auch den Angrenzern zur Entlastung der
Parksituation Stellplatze angeboten werden
können.
In der neuen Tiefgarage sind insgesamt 68
Stellplätze vorgesehen. Entsprechend der
Vorgabe der Verwaltungsvorschrift des
Wirtschaftsministeriums über die Herstellung
notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) ist
pro Wohneinheit ein Stellplatz bereitzustellen.
Kommunen können nur in besonderen
Einzelfällen mehr Stellplätze einfordern. Dies
kann hier nicht begründet werden. Bei der
Planung werden bereits mehr als die
erforderlichen 49 Stellplätze entsprechend
der geplanten Wohnungszahl bereitgestellt.
Die weitere Nutzung des ehemaligen
Krankenhausgebäudes steht noch nicht
abschließend fest, so dass keine Aussagen
über die erforderliche Anzahl der Stellplätze
sowie das zusätzliche Verkehrsaufkommen
gemacht werden können. Nach dem
derzeitigen Stand der Planung sollen jedoch
die gegenüber den bauordnungsrechtlich
erforderlichen (49), überzähligen Stellplätze
(19)
für
die
Nutzungen
des
Krankenhausgebäudes verwendet werden.
Für die unmittelbaren Angrenzer ist auch von
Bedeutung, dass sich der wuchtige Baukörper
durch
seine
Höhe
und
durch
die
Dachgestaltung/Bauweise nicht in die locker
bebaute Maienwegumgebung einfügt, sondern
sich als ein bewusst hart abgrenzender
Fremdkörper darstellt. Dieser Eindruck wird
durch die zu geringen Abstandsflächen noch
verschärft.
Wie bereits erwähnt, sollten auch die weiteren
Nachteile der Bebauung nicht nur einseitig zu
Lasten der Angrenzer gelöst werden. Dies
betrifft zum einen die Verlegung des
Verbindungswegs zur Harthauser Straße, der
ausschließlich zu Lasten der Angrenzer
entlang der Grenze und nicht gleichmäßig
mittig angelegt werden soll. Bei der
ursprünglich vorgesehenen aufgelockerten
Bebauung mit mehreren Baukörpern wurde
dieser Weg in die Erschließungswege
zwischen den neuen Gebäuden integriert, so
dass auch die Allgemeinheit von diesem
schönen Areal profitieren konnte.
Ein weiterer ausschließlich zu Lasten der
Einwender gelöster Nachteil ist die Zufahrt zur
Hinsichtlich der geplanten Baumasse wird auf
die
oben
dargelegten
Ausführungen
verwiesen. Die gemäß § 5 Abs. 7
Landesbauordnung
vorgegebenen
Abstandsflächen werden eingehalten und
sind bewusst um 50% erhöht worden (0,6 H
anstelle 0,4 H).
Einseitige Nachteile durch die vorgesehene
Bebauung zu Lasten der Angrenzer sind
durch die Einhaltung aller gesetzlichen
Vorgaben nicht erkennbar. Ebenso ist nicht
ersichtlich. dass durch die Verlängerung des
Fußweges von der Harthauser Straße zum
bestehenden Fußweg Flurstück Nr. 1233
Nachteile für die Angrenzer entstehen. Aus
städtebaulicher Sicht stellt eine fußläufige
Verknüpfung von bestehenden Wegen und
Baugebieten unabhängig und abseits von
Erschließungsstraßenstraßen ein Gebot der
Verkehrssicherheit dar.
In der Tiefgarage sind insgesamt 68
Stellplätze vorgesehen. Bei einem 2-fachen
Umschlag mit Ein- und Ausfahrten ergibt sich
eine Gesamtbelastung von insgesamt ca. 270
- 12 Tiefgarage und die an dieser Stelle geplanten
Parkplätze. Statt, wie es naheliegend wäre, mit
der
Tiefgaragenzufahrt
gleich
an
der
Grundstücksgrenze zu beginnen und nur Fußund Feuerwehrwege oberirdisch vorzusehen,
soll in der zwischen dem alten Krankenhaus
und den Gebäuden Maienweg 16-18/1
oberirdisch
verlaufenden
und
für
Parkplatzsuchende sowie Besucher- bzw.
Lieferanten
als
Sackgasse
endenden
Tiefgaragenzufahrt der gesamte Verkehr
abgewickelt werden. Das Verkehrsaufkommen
dürfte höher sein als im Gärtnerweg und
Wüstenroter Weg zusammen, welche beide
den Verkehrsabfluss in zwei Richtungen
zulassen.
Es wird der Appell an den Gemeinderat
gerichtet, für einen angemessenen Ausgleich
der Interessen aller Beteiligten zu sorgen und
nicht durch die durch nichts zu rechtfertigende
Aufteilung in zwei Bauabschnitte Tatsachen zu
schaffen. Insbesondere da der Bauträger
sowieso das gesamte Areal zum gleichen
Zeitpunkt fertigstellen möchte. Da die jetzige
Planung soweit von den Vorankündigungen
abweicht und so einseitig zu Lasten der
heutigen
Anwohner
geht,
wird
eine
grundlegende
Überarbeitung
zur
Herbeiführung
eines
angemessenen
Interessenausgleichs für geboten gehalten.
Bewegungen pro Tag. Zu den morgendlichen
Spitzenzeiten ergibt sich damit eine
Belastung von ca. 30 Fahrzeugbewegungen
pro Stunde. Diese Belastung ist als zumutbar
anzusehen. Zudem ist eine wesentliche
Verschlechterung
gegenüber
dem
ursprünglichen
Zustand
des
Krankenhausbetriebes damit nicht erkennbar.
Ein Parkplatzsuchverkehr von Besuchern und
Ortsfremden zur Tiefgarage ist hier nicht zu
erwarten, da nur Bewohner des Vorhabens
eine Berechtigung zum Parken in der Garage
haben. Ein Fremdverkehr soll durch eine
entsprechende Beschilderung verhindert
werden.
In der Überarbeitung wurden bereits
Gebäudehöhen reduziert, das Gebäude D
wird auf die Bauflucht des Gebäudes F
zurückgenommen, die Grünräume zwischen
den
Gebäudekörpern
wurden
deutlich
erweitert, die Abstandsflächen sind bewusst
um 50% erhöht (0,6 H anstelle 0,4 H). Damit
wird
ein
planerisch
angemessener
Interessensausgleich
verwirklicht.
Eine
zeitgleiche Fertigstellung der Bebauung des
Plangebietes mit den östlichen Flächen des
ehemaligen Krankenhausareals ist nicht
vorgesehen. Wie dargestellt ist vor einer
Bebauung dieser Flächen zunächst die
Nutzung zu klären.
Stellungnahme 6, Schreiben vom 02.02.2015
Die Bebauung des alten Krankenhausareals
sollte noch mal überdacht werden. Der Artikel
vom 31. Januar in der SWP zeigt schon einige
Verbesserungsvorschläge, aber damit ist es
noch nicht genug.
Es wird auf die Ausführungen zu den
Stellungnahmen
3,
Schreiben
vom
22.01.2015
und
5,
Schreiben
vom
01.02.2015, verwiesen
Die Erhöhung des Grenzabstandes muss auf 6
m gesetzt werden und auch müssen weniger
Wohnungen auf dem neuen Areal gebaut
werden, damit diese in die Ortsrandlage
passen.
Auch die Beschattung ist ein Problem, da jeder
die Sonnentage, so lange wie möglich auf
seinem Balkan sonnig und nicht schattig
genießen will.
Bezüglich der Verschattung wird auf die
Ausführungen
zur
Stellungnahme
21,
Schreiben vom 10.01.2015, verwiesen.
Daher wird gefordert, dass der höchste Block,
Gebäudeteil D, ganz weggelassen wird.
Dadurch würde die 44 m lange Fassade
entlang der nördlichen Baulinie um 12m
verkürzt. Diese entspricht momentan nicht der
Norm. Sie wäre dann zufriedenstellend und
weiträumiger gelöst. Beide Seiten würden von
diesem Kompromiss profitieren.
Stellungnahme 7, Schreiben vom 06.02.2015
Bebauung, Form der Baukörper
Die Verwaltung und der Gemeinderat werden
Es
wird
auf
die
Ausführungen
zur
- 13 aufgefordert, den Plan der Bebauung in Bezug
auf die Größe der Baukörper, der Art der
Bebauung und der Anzahl der Wohneinheiten
zu prüfen.
Stellungnahme 5, Schreiben vom 01.02.2015,
verwiesen.
Begründung:
Entgegen
den
Ausführungen
am
lnformationsabend besteht nicht die Meinung,
dass sich die Baukörper in der Größe und
Form gut in das Gebiet einpassen. Vorrangig
im Gebiet ist die Bebauung mit Einzel- und
Mehrfamilienhäusern mit Giebeldach. Auch
das Krankenhaus ist mit einem Giebeldach
versehen. Warum im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan z.B. vom Giebeldach Abstand
genommen wird oder Baukörper mit bis zu 45
Meter zugelassen werden, ist unverständlich.
Soll der Charakter des Krankenhauses als
prägendes Element erhalten bleiben, wird
vorgeschlagen die Bebauung kleinteiliger zu
gestalten. Da bereits heute pro Gebäudeteil
aus der Tiefgarage Erschließungsschächte
geplant sind, kann eine kleinteiligere Bebauung
dies aufgreifen.
Da im nachgelagerten Verfahren für das
Krankenhaus und die heutige Freifläche u.U.
auch eine Wohnbebauung zum tragen kommt,
hat dies weitere Auswirkungen
auf die
nachfolgenden
Punkte.
Die
isolierte
Betrachtung der beiden Verfahren verschleiert
u.a. den Blick auf die Dimension der gesamten
Bebauung. Daher wird vorgeschlagen, beide
Verfahren in einem Bebauungsplan zu
behandeln und nicht mit einer schrittweisen
Genehmigung Fakten zu schaffen. Hierzu wird
empfohlen dem Gemeinderat in der Sitzung für
die
Verabschiedung
des
aktuellen
Bebauungsplans
den
möglichen
Gesamtumfang und die Auswirkungen im
Detail darzustellen.
Staffelgeschoße
Die Verwaltung und der Gemeinderat werden
aufgefordert den Plan der Bebauung in Bezug
auf
die
rechtliche
Haltbarkeit
der
Staffelgeschoße zu prüfen.
Begründung:
Die Baukörper bestehen aus einzelnen
Elementen (im Plan mit Gebäudeteil A, B, C
usw. bezeichnet). Die einzelnen Gebäudeteile
sind z.B. über die Tiefgarage einzeln
erschlossen und auch von der Zuwegung
einzeln
angefahren.
Daher
ist
davon
auszugehen, dass die Gebäudeteile in sich
geschlossene Häuser darstellen. Da das
Staffelgeschoß z.B. nicht zurückspringt oder
nur 75% der darunterliegenden Geschoßfläche
belegt, ist die Argumentation für die Bauhöhe
in
Bezug
auf
Staffelgeschoße
nicht
nachvollziehbar.
Gemäß § 1 Abs. 6 LBO sind oberste
Geschosse, bei denen die Höhe von 2,3 m
über weniger als drei Viertel der Grundfläche
des
darunterliegenden
Geschosses
vorhanden sind, keine Vollgeschosse. Diese
Vorschrift bezieht sich auf Gebäude und nicht
auf Gebäudeteile. Die jeweilige Erschließung
sowie Zuwegung spielt dabei keine Rolle.
Ebenso ist ein Zurückspringen von einzelnen
Baufluchten dabei nicht erforderlich.
Es wird auf die Ausführungen zu den
Stellungnahmen
3,
Schreiben
vom
- 14 Verkehrs- und Parksituation
Die Verwaltung und der Gemeinderat werden
aufgefordert, den Plan der Bebauung in Bezug
auf die Verkehrs- und Parksituation zu prüfen.
Durch die hohe Anzahl an Wohnungen in
beiden Abschnitten wird es zu massiven Parkund Verkehrsproblemen im Wohngebiet
kommen.
22.01.2015
und
5,
01.02.2015, verwiesen
Schreiben
vom
Begründung:
Durch das Parkraumkonzept in Söflingen
verlagert sich der Parkdruck von den bisher frei
nutzbaren Parkplätzen und seit 11/2014 mit
Schildern versehenen Parkplätzen in die
Wohnstraßen. Bei Veranstaltungen der TSG,
im Pfarrheim oder dem Klosterhof ist dies
verstärkt in den angrenzenden Wohnquartieren
zu beobachten.
Durch die hohe Anzahl an Wohnungen und
deren Gestaltung ist damit zu rechnen, dass
die Mieter/Eigentümer im Durchschnitt zwei
Fahrzeuge besitzen. Natürlich wird zu der
Wohnung ein Tiefgaragen Stellplatz verkauft.
Das zweite Fahrzeug wird jedoch dann im
öffentlichen Straßenraum abgestellt.
Da die Linie 11 der SWU von Gleißelstetten
über die Route JörgSyrlin-Straße, Auf der
Laue, 4-Maienweg zur Endhaltestelle führt,
wird
sich
auch
die
Verkehrssituation
verschärfen. Zu der Linienführung in diesem
Zusammenhang wird ein weiteres Schreiben
gesendet.
Baustellenlogistik
Die Verwaltung und der Gemeinderat werden
aufgefordert, sich vor Baustellenbeginn mit der
Verkehrssituation
und
der
notwendigen
Baustellenlogistik auseinander zu setzen und
Vorschläge
auszuarbeiten
oder
vom
Bauunternehmen ausarbeiten zulassen. Die
Verwaltung und der Gemeinderat werden
aufgefordert sich im Vorfeld zu den Straßen
und Gebäuden einen Zustandsbericht erstellen
zu lassen.
Begründung:
Das Wohngebiet ist großflächig als Tempo 30
Zone ausgeschildert. Die Wohnstraßen sind in
vielen
Bereichen
nicht
für
einen
Schwerlastverkehr ausgebaut. Eine Zu- und
Abfahrt zur Baustelle durch die Wohnstraßen
stellt für die Anwohner eine zusätzliche
Belastung dar.
Der Maienweg ist im Schulwegeplan als
Schulweg vorgesehen. Daneben ist der
Maienweg der Laufweg zum Kindergarten
Sonnenheim St. Maria. Dies ist bei der
Baustellenlogistik zu berücksichtigen.
Bereits die Busfahrer der Linie 11 halten die
Tempo 30 Begrenzung nicht ein. Das
Die Baustellenlogistik ist nicht Gegenstand
des Bebauungsplans und kann damit in
diesem Rahmen nicht geregelt werden. Die
entsprechenden Vorkehrungen werden vor
Baubeginn mit den Abteilungen Verkehr
sowie Sicherheit und Ordnung der Stadt Ulm
abgeklärt. Ziel ist dabei, die Baustellenlogistik
so zu organisieren, dass Beeinträchtigungen
der Nachbarn sowie des Verkehrsablaufes
weitgehend vermieden werden.
- 15 Ordnungsamt sieht dies jedoch als nicht so
wichtig u.a. in der Frequenz der Buslinie
begründet. Als Verkehrsteilnehmer wird
gefragt, warum überhaupt Tempo 30 Schilder
aufgehängt werden.
Zulieferer zu unterschiedlichen Baustellen im
Wohnquartier nutzen die Wohnstraße als
Abkürzung zur Deponie oder als Abrollfläche
für die verschmutzen Fahrzeuge. Der
Maienweg wurde 2014 mit einem neuen Belag
und Kanal versehen nach dem u.a. der Kanal
in der Straße eingebrochen war. Dieser neue
Belag wird sicherlich durch die Baustelle in
Mitleidenschaft gezogen.
Die Wohnstraße z.B. Auf der Laue ist bereits
heute in einem sehr schlechten Zustand. Als
Anwohner besteht z.B. das Problem, dass
Erschütterungen an den Gebäuden durch
vorbeifahrende
Busse
auftreten.
Das
Unternehmen, welches die Buslinie 11 bedient,
setzt nicht die zugesagten kleineren Busse ein.
Es wird zu einer Ortsbesichtigung eingeladen.
Die Vibrationen sind u.a. darin begründet, dass
die Straße in einem schlechten Zustand ist und
jedes schwere Fahrzeug über ca. 5 Tonnen bei
höherer Geschwindigkeit durchfedert.
Vor
Baubeginn
wird
ein
Beweissicherungsverfahren
der
benachbarten
Bebauung
durch
den
Vorhabenträger
durchgeführt,
um
entsprechende Regelungen für mögliche
Bauschäden fachgerecht abwickeln zu
können.
Daher ist eine Substanzdokumentation nicht
nur für die Straße sondern auch für die Häuser
der Anwohner im Rahmen eines Gutachtes
notwendig.
Stellungnahme 8, Schreiben vom 05.02.2015
Die geplanten Baukörper passen in ihrer
Dimension nicht in das Wohngebiet mit den
vorhandenen 1- bis 4- Familienhäusern. Es ist
klar zu erkennen, dass die Anzahl der
geplanten Wohneinheiten von den Finanzen
bestimmt wird. Je mehr Einheiten, umso
besser geht die Rechnung auf. Die
genehmigende Behörde sollte einschreiten.
Die Parkplatzplanung mit Faktor 1,2 ist
sicherlich auch nicht der Weisheit letzter
Schluss. Die ca. 50 Familien werden doch
nicht nur einen PKW je Familie haben, sondern
bei steigendem Wohlstand eher mehr. Was zur
Folge hat, dass die Nebenstraßen zugeparkt
werden.
Man darf nicht vergessen, dass das alte
Krankenhaus ebenfalls Parkplätze benötigt.
Weitere an das alte Krankenhaus angrenzende
Grundstücke
sind
im
Eigentum
des
Vorhabenträgers mit dem Wunsch und der
Verpflichtung,
weitere
Wohnungen
mit
möglichst
hoher
Wohnraumdichte
pro
Grundfläche zu erstellen. Dieses legitime
Interesse hat nun mal ein Unternehmer,
genauso, wie Anlieger dieser bevorzugten
Es wird auf die Ausführungen zu den
Stellungnahmen
3,
Schreiben
vom
22.01.2015
und
5,
Schreiben
vom
01.02.2015, verwiesen
- 16 Wohngegend diese erhalten möchten.
Es wird eindringlich gebeten, mäßigend auf
das Vorhaben einzuwirken.
Stellungnahme 9, Schreiben vom 08.02.2015
Als unmittelbar betroffener Anlieger besteht
kein Einverständnis mit dem Bebauungsplan.
Begründung:
Die bisherige Bebauungslinie entlang dem
Fußweg (Nr. 3260) oberhalb des Areals mit
kleinen Einfamilienhäusern wird durch die
Planung völlig zerstört. Das Haus des
Einwenders wurde 1994 mit seiner SüdostAusrichtung im Wissen und der Annahme
geplant,
dass
das
benachbarte
Gartengrundstück (Flurstück Nr. 1235/2) kein
Baugrund war und bleibt.
Es wird auf die Ausführungen zu den
Stellungnahmen
3,
Schreiben
vom
22.01.2015
und
5,
Schreiben
vom
01.02.2015, verwiesen
Auch wenn die jetzt geplante zweigeschossige
Bebauung 6 m Abstand zur Grenze wahrt,
könnten so die Bewohner der 2. Etage quasi in
der Zeitung des Nachbarn lesen, wenn er auf
seiner Terrasse sitzt. Im ursprünglichen
Entwurf war der Abstand immerhin noch etwas
größer.
Es wird dringend gebeten, wenn schon der
Bebauungsstil der Umgebung zerstört werden
soll, den Grenzabstand deutlich zu vergrößern,
auch wenn der geplante Innenhof schrumpft.
Es ist bewusst, dass die Anlieger im Norden
noch wesentlich stärker eingeschränkt werden,
deren Forderungen werden unterstützt.
Stellungnahme 10, Schreiben vom 03.02.2015
Die Wohnung des Einwenders im Fünf-BaumeWeg
21
ist
nach
Süden
zum
Krankenhausgarten ausgerichtet.
Der Einwand betrifft konkret den Bauteil D.
Ohne diesen Gebäudeteil würde die Freifläche
von 18 auf 26 m erweitert und die insgesamt
massive und dichte Bebauung aufgelockert. Es
würde Raum für mehr als die zwei geplanten
Bäume Blickfeld entstehen. Auch die Situation
mit der Verschattung für die Häuser FünfBaume-Weg 17 und 21 wäre deutlich
verbessert.
Nach einer Abstimmung mit den nördlich
angrenzenden Nachbarn wird das Gebäude
D auf die Bauflucht des Gebäudes F
zurückgenommen.
Diesem
Kompromiss
wurde zugestimmt.
Bezüglich der Verschattung wird auf die
Ausführungen
zur
Stellungnahme
21,
Schreiben vom 10.01.2015, verwiesen.
Es sollte eine Lösung gefunden werden, die für
den Investor und den Einwender tragbar ist.
Stellungnahme 11, Schreiben vom 04.02.2015
Als direkter Nachbar des Krankenhaus wird
Einspruch gegen die geplante Bebauung
eingelegt.
Eine Aufteilung in 2 nacheinander zu
genehmigende Bauabschnitte zuzüglich des
Umbaus des alten Krankenhauses lässt eine
Abschätzung des Bauvolumens nicht zu und
führt zwangsläufig zu einer schrittweisen
Es wird auf die Ausführungen zu den
Stellungnahmen
3,
Schreiben
vom
22.01.2015
und
5,
Schreiben
vom
01.02.2015, verwiesen
- 17 Abwertung der Immobilie des Einwenders und
damit zur Zwangsenteignung in einem seit
mehr
als
5
Jahrzehnten
bezüglich
Einwohnerzahl
und
Verkehrsaufkommen
stabilen Wohngebietes.
Die direkt an der Grundstücksgrenze des
Einwenders
entlang
verlaufende
Tiefgarageneinfahrt
wird
weder
dem
Verkehrsaufkommen
der
geplanten
Wohneinheiten gerecht, noch wird die Anzahl
der geplanten Tiefgaragenstellplatze der zu
erwartenden PKW-Menge gerecht.
Es wird gefordert, die Tiefgarageneinfahrt
direkt an den Maienweg vorzuverlegen, eine
weitere Erschließung der Tiefgarage über die
Harthauserstrasse zu gewährleisten, den
Bebauungsplan des gesamten Areals in einem
Stück zu erstellen und die Anzahl der maximal
zulässigen Wohneinheiten in allen neu zu
erstellenden Gebäuden auf insgesamt 50
Wohneinheiten zu begrenzen.
Die Stadt Ulm sollte in der Lage sein, aus
Bausünden des letzten Jahrtausends in der
direkten Nachbarschaft des unteren FünfBaume-Wegs
zu
lernen
und
einer
Ghettoisierung in einem der schönsten Teilorte
Ulms nicht Vorschub zu leisten.
Stellungnahme 12, Schreiben Eingang vom
02.02.2015
Die Beschattung der Gebäude 21 und 23 ist
besonders intensiv. Für die Bewohner Haus 23
ist der Gebäudeteil C der Bauplanung genauso
belastend wie der Gebäudeteil D für die
Bewohner von Haus 21 (Beschattung, Licht,
Sicht).
Bezüglich der Verschattung wird auf die
Ausführungen
zur
Stellungnahme
21,
Schreiben vom 10.01.2015, verwiesen.
Es wird gebeten, die gleiche Berücksichtigung
bei etwaigen Verbesserungen, und die
Beschattungspunkte 1 – 7 gleichwertig zu
behandeln.
Stellungnahme 13, Schreiben vom 04.02.2015
Die derzeitige Planung für die Bebauung
übersteigt
die
ursprüngliche
Planung
quantitativ beträchtlich, außerdem ist noch
unklar, wie die Nutzung des Krankenhauses an
sich und wie die Bebauung des Geländes
östlich des Krankenhauses realisiert werden
soll.
Es wird darum gebeten, dass die geplante
Bebauung insgesamt vor dem Hintergrund der
gegebenen Bebauung im Maienweg (Ein- und
Zweifamilienhäuser)
nicht
"klotzartige"
Ausmaße
annimmt,
was
Anzahl
der
Wohnungen und vor allem auch die Höhe der
geplanten Bauten anbetrifft. Man kann sich
Übergänge auch eher fließend vorstellen, um
die Einbindung der neuen Wohnanlage in die
Es wird auf die Ausführungen zu den
Stellungnahmen
3,
Schreiben
vom
22.01.2015
und
5,
Schreiben
vom
01.02.2015, verwiesen
- 18 gegebene Bebauung im Maienweg harmonisch
und nicht zu "harsch" zu gestalten.
Die
schon
jetzt
problematische
Verkehrssituation, v.a. im unteren Maienweg,
wird sich in der Folge der geplanten Bebauung
weiter verschärfen und die Grenze des
Zumutbaren erreichen bzw. übersteigen. Nur
wer hier wohnt kann sehen, was sich tagtäglich
im unteren Bereich des Maienwegs auf der
Straße abspielt, was sich in Zeiten von starken
Wintereinbrüchen weiter zuspitzt.
Es ist auch zu bedenken, dass diese Straße
von
vielen
Grundschulkindern
mit
entsprechenden kindlichen Verhaltensweisen
frequentiert wird.
Es wird gebeten deshalb dringend zu prüfen,
ob nicht eine weitere Anbindung des
Krankenhausareals über die Harthauserstrasse
sinnvoll sein könnte, um die Verkehrsbelastung
zumindest etwas zu verteilen und von daher
auch zu entlasten.
Für die Bauphase sollte man auch bedenken,
ob es nicht sinnvoll wäre, die Buslinien im
unteren Maienweg umzuleiten, sodass eine
ständige Begegnung zwischen Bussen und
schweren Baufahrzeugen (z.B. Erdaushub)
zumindest für diese Phase vermieden wird. Es
wird vorgeschlagen, sich die Problematik
einmal vor Ort anzusehen.
Abschließend wird gewünscht, dass diese
Punkte in die Überlegungen und Planungen
einbezogen werden, weil Anwohner von dieser
sich ändernden Wohn- und Verkehrssituation
sehr stark betroffen sind.
Stellungnahme 14, Schreiben vom 04.02.2015
Die
geplante
Bebauung
ist
nicht
nachbarschaftsverträglich.
Das
gesamte
Gebiet rund um das Krankenhaus besteht
überwiegend aus Ein- bis Zweifamilienhäusern
mit sehr großzügigen Grundstücken und jetzt
soll jetzt eine Geschossbauweise erfolgen, in
einer Höhe, die für alle Anwohnern wesentliche
Einschnitte bedeutet, was das Wohnflair
anbelangt.
Es wird auf die Ausführungen zu den
Stellungnahmen
3,
Schreiben
vom
22.01.2015
und
5,
Schreiben
vom
01.02.2015, verwiesen
Die Auslegung, was Staffelgeschoss heißt ist
unglaublich. Ein solches ist vor unserem
Fenster, vor dem ein 13 m hoher Bau, der
jeglichen Blick in ein bislang großes Areal
nimmt, nicht erkennbar. Es wäre durchaus
angemessen, die Stockwerke um
ein
Geschoss zu reduzieren.
Bezüglich der Staffelgeschosse wird auf die
Ausführungen
zur
Stellungnahme
7,
Schreiben vom 06.02.2015, verwiesen
Warum sich die Stadt für diese Art von
Bebauung
entschieden
hat,
ist
nicht
nachvollziehbar, nachdem wohl auch eine
lockere Bebauung im Gespräch war. Zudem ist
die
Bebauung
überhaupt
nicht
- 19 familienfreundlich, was zeigt, dass es der Stadt
nur um Masse geht und Familien nicht wirklich
im Fokus stehen. Eine Familie kann sich hier
keine Wohnung leisten.
Beispiel (Annahme € 4.500,- pro m²
Wohnflache, Familieneinkommen € 80.000,-, 2
Kinder). Eine 100 m² Wohnung kostet dann
ohne Kaufnebenkosten € 450.000,- +
Kaufnebenkosten 10% = € 45.000,- ergibt
einen Kaufpreis von € 500.000,-. Es soll einer
Familie mit 2 Kindern eine 100 m² Wohnung
zugestanden werden. Was aus der Sicht der
Einwender eher klein ist, zumal kein
ausreichender Garten dabei sein wird. Bei der
Finanzierung wird davon ausgegangen, der
Käufer hat € 50.000,- Eigenkapital. Bei
angenommen Zinsen von 2,5% auf 20 Jahre
fest geschrieben und nach 20 Jahren getilgt,
ergibt sich eine Belastung von € 2500,- mtl. Bei
einem Nettoeinkommen von € 4.300,- bleiben
nicht mehr viel für Kinder, Nebenkosten und
sonstige Sparziele.
Für den Investor, als Vermieter der Wohnung,
ist es relativ einfach. Bei € 4.500,- pro m² und
€ 15,- Kaltmiete, ergebt sich eine Rendite von
4 % (Bruttorendite ohne Kaufnebenkosten u.
Steuer). Es sind ca. 3 % Nettorendite bei € 15,pro m². Wenn dann noch angenommen wird,
dass nur € 12,- Miete pro m² zu bekommen ist,
liegt die Rendite bei ca. 2%. Da steht der
Landflucht junger Familien nichts mehr im
Wege und die Stadt wird schon kinderleer sein.
Na dann auf eine gute Zukunft in der City.
Zur Fassade: Der Vorhabenträger baut laut
Aussage schöne Gebäude. Das wurde vor 40
Jahren
zum
Plattenbau
auch
gesagt.
Einfachste Außenfassaden, dicke Isolierungen,
Betonwände und fertig sind 49 Wohneinheiten.
Die angeführten Überlegungen hinsichtlich
möglicher Annahmen zum Einkommen von
potentiellen
Wohnungskäufern
sowie
Baukosten, zu erzielende Mietpreise und
Renditen
sind
grundsätzlich
nicht
Gegenstand der Bebauungsplanung. Der
Vorhabenträger hat das volle Risiko für seine
Investition zu übernehmen, der Kauf- bzw.
Mietpreis der Wohnungen wird bzw. muss
sich am Markt bzw. den entsprechenden
rechtlichen Vorgaben orientieren.
Bezüglich der weiter vorgetragenen Belange
wird auf die Ausführungen zu den
Stellungnahmen
3,
Schreiben
vom
22.01.2015
und
5,
Schreiben
vom
01.02.2015, verwiesen
Was sehr ärgerlich ist, dass nicht mehr von 40
Wohneinheiten, sondern plötzlich von 49 die
Rede ist. Dies wirkt sich maßgeblich auf die
Parkplatzsituation
aus.
Die
Tiefgaragenstellplatze werden nicht reichen.
Wo sollen diejenigen, die keine Garage haben
dann noch parken? Die Parkplätze sind jetzt
schon rar.
Es wäre sehr wünschenswert, wenn die Stadt
die Bebauung zugunsten der "Söflinger"
Anwohner nochmals überdenken würde.
Einfach über die Köpfe hinweg zu entscheiden
wird nicht für gut befunden. Grundsätzlich
werden
alle
gesetzlichen
Vorschriften
eingehalten und es könnte sofort gebaut
werden. Trotzdem gibt es neben den Gesetzen
wie genannt auch noch andere Aspekte.
Stellungnahme 15, Schreiben vom 31.01.2015
Das Alte Krankenhaus und der sogenannte
Es wird auf die Ausführungen zu den
- 20 "Nonnengarten" sind weit über 100 Jahre alt.
Von diesem Gelände ausgehend wurde die
notleidende Bevölkerung Söflingens in Kriegsund Notzeiten mit dem Lebensnotwendigen
versorgt. Die geplante Abholzung des
parkartigen Geländes wird als hochbetagter
Mensch
und
direkte
Anwohnerin
als
Katastrophe empfunden.
Stellungnahmen
3,
22.01.2015
und
5,
01.02.2015, verwiesen
Schreiben
Schreiben
vom
vom
Die bereits durchgeführte Entfernung der
ehemals vorhandenen Gehölze wurde
entsprechend
den
artenund
naturschutzrechtlichen
Vorgaben
durchgeführt.
Mit diesem vorher noch nie bebauten
Krankenhausgelände
sollte
sensibel
umgegangen werden. Die schutzwürdigen
Interessen
der
Anwohnerschaft
sollten
berücksichtigt werden. Ziel war, dass am Ende
für alle Beteiligten eine befriedigende Lösung
steht. So äußerten sich die Verantwortlichen
der Stadt im Laut des Verfahrens.
Nun müssen die Anwohner darum ringen, dass
ihnen noch ein bisschen die Sonne scheint, wo
sie vorher stundenlang ungehindert schien. Sie
müssen dafür kämpfen, dass sie nicht nur
Beton u. Mauerwerk sehen, wo sie vorher
freien Blick auf die herrliche Natur hatten.
Die Mitbewohner der unteren Etagen können
einem Leid tun, da aus ihren Wohnungen nur
noch auf Mauerwerk zu sehen ist. Für einen
Teil hat man ein Sichtfenster in die neue
Bebauung hinein geschaffen. Das ist gut und
verdient Anerkennung. Ein anderer Teil
hingegen erfährt grobe Benachteiligungen und
soll sich darüber hinaus noch mit geringerer
Besonnung zufrieden geben. Die Proteste
dagegen sind zu verstehen, das Gebäude D
soll entfallen.
Bezüglich der Verschattung wird auf die
Ausführungen
zur
Stellungnahme
21,
Schreiben vom 10.01.2015, verwiesen.
Bezüglich der Verschattung wird auf die
Ausführungen
zur
Stellungnahme
21,
Schreiben vom 10.01.2015, verwiesen.
Das mag dem Vorhabenträger wehtun, aber er
fügt auch den Anwohnern als lange schon im
Bestand Lebenden erhebliche Schmerzen zu
und die Immobilien erfahren eine ganz
empfindliche Wertminderung durch zu dichte
Bebauung, die den bisherigen freien Blick
verstellt.
Der Wegfall von Gebäudeteil D brächte beiden
Seiten Vorteile. Die künftigen Bewohner und
die bisherigen Anwohner hatten mehr Licht,
Luft, Sonne und Aussicht. Ein Ausgleich für
ohnehin zu erduldende Benachteiligungen
wäre gegeben.
Stellungnahme 16, Schreiben vom 05.02.2015
Der Einwender besitzt eine Wohnung im 5Bäumeweg 15. Er ist nicht unmittelbar von der
Verschattung in den Wintermonaten betroffen.
Hingegen macht die geringe Anzahl der
geplanten Parkplatze Sorgen. Die neu zu
bauenden Wohnungen werden als hoch
qualifiziert angeboten, das bedeutet, dass pro
Wohnung mindestens zwei Autos vorhanden
sein werden. Bereits jetzt ist der Maienweg
ziemlich zugeparkt und durch die Einführung
Bezüglich der Verschattung wird auf die
Ausführungen
zur
Stellungnahme
21,
Schreiben vom 10.01.2015, verwiesen.
Hinsichtlich
der
weiter
vorgebrachten
Belange wird auf die Ausführungen zu den
Stellungnahmen
3,
Schreiben
vom
22.01.2015
und
5,
Schreiben
vom
01.02.2015, verwiesen
- 21 von Anwohnerparkplatzen hat sich die
Parksituation in den Nebenstraßen erheblich
verschlechtert. Da auch der Kleinbus diese
Straße
fährt,
ist
ein
Verkehrschaos
vorprogrammiert.
Was auch nicht gefällt, dass die Planung im
ehemaligen
Schrebergartengelände
am
bestehenden Fußweg, zwischen bereits
vorhandenen Ein- und Zweifamilienhäusern ein
massives Blockgebäude vorsieht. Warum
können dort nicht z.B. Zweifamilienhäuser
errichtet werden? Dadurch würde auch eine
bessere
optische
Gliederung
erreicht.
Gleichzeitig
würde
Familienwohnraum
geschaffen,
was
bei
den
geplanten
Wohneinheiten nicht der Fall sein dürfte.
Es wird eingesehen, dass eine gewisse
Verdichtung auch in Söflingen notwendig sein
wird, aber gleich so massiv? Es wird
vorgeschlagen, die Planung nochmals zu
überdenken, auch hinsichtlich der betroffenen
Anwohner, deren Wohnungen wirklich massiv
an Wert verlieren werden.
Stellungnahme 17, Schreiben vom 05.02.2015
Die Beschattung der Häuser Nr. 21 u. 23 ist
nicht
hinnehmbar.
Die
Wohnung
des
Einwenders liegt am Beschattungs-Punkt 3 im
Erdgeschoss. Da die Wohnung ganz nach
Westen ausgerichtet ist, erfolgt eine totale
Verschattung durch den Neubau.
Bezüglich der Verschattung wird auf die
Ausführungen
zur
Stellungnahme
21,
Schreiben vom 10.01.2015, verwiesen.
Der Gebäudeteil D sollte ersatzlos gestrichen
werden. Alternativ sollte wenigstens das
oberste Stockwerk entfernt werden. Dasselbe
gilt für Haus 23, Gebäudeteil C. Hier sollte das
oberste Stockwerk nach Westen verschoben
werden.
Die Anwohner sind alles Menschen (keine
Gesetze), die auf den Werterhalt ihres
Eigentums bedacht sind. Es wird auf
wohlwollende Unterstützung gehofft.
Stellungnahme 18, Schreiben vom 04.02.2015
Da die schutzwürdigen Interessen der
Anwohnerschaft berücksichtigt werden sollten
und mit dem Krankenhausgelände sensibel
umgegangen werden sollte mit dem Ziel, für
alle Beteiligten eine befriedigende Lösung zu
erreichen,
werden
folgende
Einwände
mitgeteilt.
Sieht
man
von
der
Erhöhung
des
Grenzabstandes auf 0,6 der Gebäudehöhen
ab,
der
sich
nachbarschaftsschützend
auswirkt, allerdings auch dem erheblichen
Gefälle des Nordhanges geschuldet ist, wird
mit dem Baugrundstück nicht sensibel genug
umgegangen.
Die
ursprüngliche
Baudichte
von
ca.
50
Es wird auf die Ausführungen zu den
Stellungnahmen
3,
Schreiben
vom
22.01.2015
und
5,
Schreiben
vom
01.02.2015, verwiesen
- 22 Wohnungen wurde auf das gesamte Gelände
berechnet, so wurde es den Anwohnern am
Anfang mitgeteilt. Jetzt betrifft diese Baudichte
allerdings nur ein Teilgrundstück. Dies führt zu
Gebäudeabmessungen, die gelinde gesagt der
umgebenden
Baustruktur
völlig
entgegenstehen.
Bisher
ist
dies
eine
aufgelockerte
Bebauungsstruktur in Ortsrandlage. Die neue
Bebauung steht dem völlig entgegen, dies trifft
auf die Gebäudeteile F, A, vor allem aber auf
das Gebäude D zu, welches die Anwohner
bzw. den Einwender besonders trifft (er ist
Eigentümer einer 2-Zimmer Wohnung FünfBäume Weg 21, die unmittelbar an Bauteil D
grenzt).
Bezüglich der Verschattung wird auf die
Ausführungen
zur
Stellungnahme
21,
Schreiben vom 10.01.2015, verwiesen.
Dies betrifft vor allem die Verschattung aber
auch die Massivität des Bauteiles D.
Es wird gefordert, auf das Gebäudeteil D zu
verzichten.
Das
schmälert
zwar
die
Gewinnerwartung des Investors, aber der Wert
der Immobilie (bzw. zumindest aller Anwohner
von Fünf Bäume Weg 21) wird deshalb (auch
bei einer "normalen" Bebauung) ebenfalls
massiv gemindert. Die Anwohner haben ihre
Wohnungen mit erheblichem Preisaufschlag
für diese sonnige Lage mit Aussicht auf ein
parkähnliches Gelände erworben und blicken
zukünftig weitgehend auf Mauern. Betont wird,
dass die Anwohner schon Jahrzehnte hier
leben und ein neu entstehendes Projekt, so
gesetzeskonform es auch sein mag, deshalb
Rücksichtnahme erfordert.
Durch den Wegfall von Gebäudeteil D würde
sich eine großzügige Öffnung des Innenhofes
mit erweiterten Blickachsen sowohl für die
künftigen Bewohner als auch die Anwohner
ergeben. Die Besonnungssituation entspricht
derzeit nicht der Norm. Sie wäre dann
zufriedenstellend und großzügiger gelöst.
Beide Seiten würden von diesem fairen
Ausgleich profitieren. Der Weg für eine gute
Nachbarschaft wäre damit geebnet.
Stellungnahme 19, Schreiben vom 10.02.2015
Die
Einwenderin
ist
Besitzerin
einer
vermieteten Wohnung im Fünf-Baume-Weg 15.
Gegen das Bauvorhaben wird folgender
Einspruch erhoben:
- Sichtminderung durch das noch nicht klar
dargestellte und somit umstrittene Gebäude
D.
- Wertminderung durch Schluchtenbildung auf
Grund der Gebäudehohe und dadurch
erhöhtes Windaufkommen
- Verschattung auf Grund der beiden WinkelNeubauten
- verminderter Baumbestand und dadurch
ebenfalls Wertminderung
Bezüglich der Verschattung wird auf die
Ausführungen
zur
Stellungnahme
21,
Schreiben vom 10.01.2015, verwiesen.
Hinsichtlich
der
weiter
vorgebrachten
Belange wird auf die Ausführungen zu den
Stellungnahmen
3,
Schreiben
vom
22.01.2015
und
5,
Schreiben
vom
01.02.2015, verwiesen.
Die Beschlüsse der Ulmer Wohnungsbau-
- 23 - nicht eingeplanter Sozialer Wohnungsbau
debatte greifen im laufenden Verfahren zum
vorliegenden
vorhabenbezogenem
Bebauungsplan nicht, da diese nicht
rückwirkend auszuführen sind.
Stellungnahme 20, Schreiben vom 20.02.2015
Im vorliegenden Entwurf sind nahezu sämtliche
im Vorfeld gemachten Versprechungen und
Angaben zur Gestaltung des Quartiers nicht
eingehalten worden. Massigkeit und Höhe der
Gebäude beeinträchtigen insbesondere die
Anwohner der tiefer liegenden Gebäude an der
nördlichen Grenze des Baugeländes massiv.
Bisher gibt es, auch im Winter, Sonne für den
ausschließlich nach Südwest und West
ausgerichteten Wohn- und Lebensbereich der
Einwender (Wohnzimmer + Terrasse). Sobald
die Sonne südlich hinter dem Dach des
Schwesternhauses hervortritt, besteht nur
kurzzeitig eine Beeinträchtigung durch den
Schattenwurf der großen Bäume, welcher im
Winter unwesentlich ist. In Zukunft werden die
Einwender in den Wintermonaten nach Süden
von dem gegenüber ihrer Terassenebene mit
einem 9,35 m hohen und 33 m langen
Gebäude E durchgehend beschattet und es
besteht
somit
keine
Chance
auf
Sonneneinstrahlung. Die derzeit aufgestellte
Höhenlatte zeigt diese Höhe in erschreckender
Weise.
Was erschwerend hinzukommt ist die
Tatsache, dass anschließend Bau D folgt, mit
nochmals 12 m Länge und 1 Stockwerk höher
(insgesamt ca. 13 m). Im weiteren Verlauf folgt
dann Bau C mit ebenfalls 3 Stockwerken und
einer Höhe von ca. 14 m. Wenn auf dem
beigelegten Plan (Anlage 1) der Schattenwurf
nachvollzogen wird, bestehen in südwestlicher
und
westlicher
Richtung
nur
hohe
Einschränkungen gegenüber dem heutigen
Zustand.
Beider
nochmaligen
Überarbeitung
der
Planung darf keinesfalls nur Kosmetik
betrieben
werden.
Da
die
zugesagte
Neubewertung des Punktes P 1 im
Sonneneinstrahlungsgutachten
und
ein
versprochener Höhenschnitt in Richtung
Südwesten nicht vorliegen, sind die Sorgen der
Einwender wegen einer Beschattung aus
Südwesten und Westen, auch durch eine
Rücknahme des oberen Geschosses von
Gebäude D um 6 m nach Süden, keineswegs
ausgeräumt. Es wird die komplette Streichung
des 3. Geschosses von Gebäude D gefordert,
um eine nennenswerte Nachmittagsbesonnung
zu behalten. Mit allen durch die verbleibende
Bebauung entstehenden Einschränkungen
sind
die
Einwender
schon
genug
beeinträchtigt.
Es wird auf die Ausführungen zu den
Stellungnahmen
3,
Schreiben
vom
22.01.2015
und
5,
Schreiben
vom
01.02.2015, verwiesen.
Zur Ermittlung der Verschattung der nördlich
angrenzenden Wohnungen wurde das
"Gutachten zur Sonneneinstrahlung auf
Nachbargrundstücke nach DIN 5034 am
Maienweg in Ulm", mit Stand November
2014; ergänzt März 2015, erstellt.
In Deutschland gibt es keine gesetzlichen
Grundlagen über die Anforderungen an die
Minimalbesonnung von Wohnungen. Bei
städtebaulichen Planungen ist jedoch die DIN
5034 "Tageslicht in Innenräumen" zu
berücksichtigen, die Richtwerte über die
minimal
erforderliche
tägliche
Sonnenscheindauer von Aufenthaltsräumen
angibt. Dabei sollten eine mindestens
einstündige mögliche Sonnenscheindauer am
17.01. und eine mindestens 4 stündige
Sonnenscheindauer an den Tag- und
Nachtgleichen
(21.03.
bzw.
23.09.)
ermöglicht werden. Als Nachweisort gilt die
Fenstermitte in Fassadenebene.
Im Rahmen der Berechnungen wurde
festgestellt, dass am Standort P1 der
Einwender das winterliche Kriterium bereits
heute (d.h. ohne geplante Bebauung) nicht
eingehalten wird. Mit der Planung wird dort
am 17.1. zwar am Mittag eine direkte
Besonnung ermöglicht, jedoch nicht für eine
ganze Stunde.
Nach
der
frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung wird das Gebäude
D auf die Bauflucht des Gebäudes F
zurückgenommen. Die Verschattungsstudie
wurde bezüglich der überabeiteten Planung
ergänzt. Am Punkt 1 der Einwender, im
Erdgeschoss Gebäude Fünf-Bäume-Weg 17,
wirkt sich das Zurücksetzen des Gebäudes
im Sommerhalbjahr am späten Nachmittag
durch eine längere Besonnung aus. Der
Richtwert einer 4 stündigen Besonnung an
den Tag- und Nachtgleichen (21.03. bzw.
23.09.) kann dabei ermöglicht werden.
Nach einem Abstimmungsgespräch mit den
nördlich
angrenzenden
Nachbarn
am
16.03.2015 wurde der Kompromisslösung zur
- 24 Mit der vorliegenden Planung werden die
zukünftigen
Bewohner
der
Neubauten
bezüglich Platz, Licht u. Sonneneinstrahlung
innerhalb ihrer Anlage bestens bedient. Dies
jedoch geht vor allem auf Kosten der
nördlichen Anwohner, deren Wohn- und
Lebensqualität in einem nicht hinnehmbaren
Umfang vermindert werden. Dazu kommt noch
ein realer Wertverlust von bestehenden
Wohnungen durch die überdimensionierte
Neuplanung.
Reduzierung von Gebäude D von den durch
die zu erwartende Verschattung betroffenen
Anwohnern zugestimmt.
Nach Abwägung aller öffentlichen und
privaten Belange ist die Einschränkung der
Besonnung der Einwender im Rahmen der
überarbeiteten Planung vertretbar. Ein realer
Wertverlust von bestehenden Wohnungen ist
dabei nicht ersichtlich, da insbesondere bei
innerstädtischen Grundstücken grundsätzlich
von einer Bebauung ausgegangen werden
kann.
Stellungnahme 21, Schreiben vom 10.01.2015
Den wiederholten Zusagen eines sensiblen
Umgangs mit dem vorher noch nie bebauten
Krankenhausgelände wird nicht entsprochen.
Die Obergrenzen des Maßes der baulichen
Nutzung (§ 17 BauNVO) werden ohne
eingehende Begründung und erkennbare
Notwendigkeit überschritten. Für überbaute
Flächen wird über die im Ausnahmefall
erlaubte 50-prozentige Überschreitung mit GFZ
0,7 ein Wert ermöglicht, der nahe an der
Kappungsgrenze von 0,8 liegt, ein Maß, das
unter keinen Umstanden überschritten werden
darf. Sieht man von der Erhöhung des
Grenzabstandes auf 0,6 der Gebäudehöhen
ab,
der
sich
nachbarschaftsschützend
auswirkt, aber auch dem erheblichen Gefälle
dieses Nordhangs geschuldet war, ist so
verfahren worden, wie in jedem anderen
strittigen Baugebiet bislang auch.
Das geplante Vorhaben zeigt gelungenen
Ensemblecharakter
für
die
zukünftigen
Bewohner, es öffnet sich auch für einen Teil
der Anwohnerschaft im Norden wohltuend.
Allerdings
führen
die
genannten
Maximalvorgaben zu einer weit höheren
Baudichte, als dies jemals angekündigt (und
damit wohl auch beabsichtigt) war und ebenso
zu erschreckenden Gebäudedimensionen.
Dies trifft vor allem auf die Gebäudeteile F, A
und D zu.
Die 40 Wohneinheiten auf dem Gesamtareal
von gut 7.000 m², zu denen sich Herr BM
Wetzig am 20.07.2011 auf ausdrückliche
Nachfrage nochmals bekannt hatte, wurden in
der zweiten Bürgerinfo zunächst aufgegriffen:
"Wir sind mal von einer Untergrenze von 40
WE ausgegangen. Dabei gab es noch keinen
Gedanken daran, ob das Krankenhaus
erhalten wird oder nicht und wir wissen auch
jetzt noch nicht, ob diese Zahl zusätzlich zum
Krankenhaus oder gesondert anzunehmen ist.
Das kommt z.B. darauf an, ob große oder
kleine Wohnungen gebaut werden sollen. Wir
wollen dort größere Abstände sehen, keine
Bezüglich der vorgesehenen Bebauung wird
auf die Ausführungen zu den Stellungnahmen
3 und 5 verwiesen. Die Obergrenzen zum
Maß der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs.
1 BauNVO werden mit dem Bauvorhaben in
allen Belangen eingehalten. Mit dem
überarbeiteten Entwurf der Vorhabenplanung
wird ein dem Standort angemessener
Wohnungsbau ermöglicht. Es handelt es sich
um
eine
moderate,
angemessene
Verdichtung. Die Grundflächenzahl (GRZ)
beträgt 0,3, mit Tiefgarage 0,55 und die
Geschossflächenzahl (GFZ) 0,7.
Die gemäß § 5 Abs. 7 Landesbauordnung
vorgegebenen
Abstandsflächen
werden
eingehalten und sind bewusst um 50% erhöht
worden (0,6 H anstelle 0,4 H).
Die Planung wurde im Rahmen der
Mehrfachbeauftragung unter Einbeziehung
von externen Fachgutachtern durch die
Auswahl des Entwurfes vom Architekturbüro
Braunger Wörtz mit 50 Einheiten bestimmt
und aus städtebaulicher Sicht als verträglich
angesehen. Das Plangebiet bildet mit der
vorgesehenen Bebauung einen städtebaulich
vertretbaren Übergang zwischen den nördlich
gelegenen verdichteten Geschossgebäuden
und der Einzelhausbebauung im Süden.
Auf dem Plangebiet besteht die Chance, die
Grundstücke
als
innenstadtnahe
Wohnbauflächen zu aktvieren. Aufgrund des
Bedarfs an Wohnungen in der Stadt, der
Lage
im
Stadtraum
und
der
Umgebungsbebauung
ist
Geschosswohnungsbau aus städtebaulicher
Sicht erforderlich. Bei der im Zusammenhang
mit
dem
Rahmenplan
angegebenen
Wohnungszahl von 40 – 45 Wohneinheiten
handelt es sich um eine unverbindliche und
sehr niedrig angesetzte Zahl für das
Gesamtgrundstück. Diese Aussage wurde im
Rahmen der Mehrfachbeauftragung unter
Einbeziehung der externen Fachgutachter
durch die Auswahl des prämierten Entwurfes
- 25 Verdichtung, die im Grunde strukturfremd
wäre". Der Bogen wurde dann jedoch gespannt
(unter Grundlegung der GFZ von 0,8 nach der
Rechnung 7.000 x 0,8 = 5.600 : 100 m²/WE)
auf bis zu 56 Wohneinheiten, je nachdem wie
viele kleinere Wohnungen geplant werden
würden. Die erstaunten Anwesenden wurden
mit dem Hinweis beruhigt, dass es weniger auf
die Anzahl der Wohnungen ankomme.
Vielmehr seien Lage, Kubatur und Körnigkeit
der Gebäude ausschlaggebend.
mit 50 Einheiten für den Bereich westlich des
Klinkgebäudes konkretisiert. Die Planung
sieht nach der Überarbeitung derzeit 49
Wohneinheiten
mit
einem
Wohnungsgemenge von dabei 15 ZweiZimmer WE, 22 Drei-Zimmer WE, 9 VierZimmer WE, 1 Fünf-Zimmer WE sowie 2
sechs-Zimmer WE vor.
Nach o.g. Rechnung dürften auf dem
überplanten Teilgrundstück von nunmehr
knapp 5.000 m² überschlägig 40 WE a 100 m²
Wohnfläche entstehen, tatsächlich sind aber
50 Einheiten geplant, was Auswirkungen auf
Gebäudelängen und –höhen hat, damit
verbunden auch auf Verschattung hat und zu
Lasten von Kubatur und Körnigkeit geht.
Verschattung war die Gefahr, die zuvor von
allen Seiten betont und gewürdigt worden war.
Zitat: "Wegen dem Nordhang mit seinem
Gefalle wird man genau hinschauen müssen,
gerade wegen der Bebauung, die unten liegt.
muss man genau aufpassen" (Bürgerinfo
27.10.2011).
Es sind, wie bereits dargestellt, im Plangebiet
insgesamt 49 Wohneinheiten geplant. Diese
Anzahl wurde weder vorgegeben noch vom
Vorhabenträger
aus
wirtschaftlichen
Erwägungen bestimmt, sondern auf der
Grundlage der städtebaulich vertretbaren
Gebäudekubatur entwickelt. Die vorgesehene
Bebauung fügt sich städtebaulich in die
umgebende Gebäudestuktur ein.
An drei Seiten des Bauvorhabens entstehen
Fronten, die den höchstzulässigen Maßen (50
m) nahekommen. Im Rahmenplan beschlossen
wurden maximal drei Vollgeschosse plus
Staffelgeschoß, welches coram puplico als
zurückgesetztes
Geschoss
angekündigt
worden war. In der vorgesehenen Planung
wirken
die
Staffelgeschosse
auf
den
Gebäudeteilen A, D und F eindeutig wie
Vollgeschosse, denen nur durch kühne
Gesetzesauslegung noch der Charakter einer
Staffel zugedacht werden kann. Für die
angrenzende
Nachbarschaft
haben
sie
erschlagende Wirkung.
Besonders entlang des Fußweges im Süden
kann keinesfalls von einem überzeugenden
Übergang
zur
bestehenden
Bebauung
gesprochen werden. Bei Gebäudeteil F wächst
ein Flachdach erheblichen Ausmaßes auf die
Höhe von 520,5 m ü. NN und ist damit exakt so
hoch wie der Giebel des benachbarten
Krankenhausgebäudes, nur mit wesentlich
wuchtigerer Wirkung. Vom Fußweg von der
Harthauser Straße aus gesehen entsteht eine
schluchtartige Wirkung. Diese Gebäudehöhe
bedingt auch Verschattung für die im Norden
angrenzende Bebauung. Noch gravierender
wirkt sich die Massivität des Gebäudeteils D
aus.
Die
besonders
einschränkenden
Auswirkungen
sind
im
Gutachten
zur
Sonneneinstrahlung
für
Messpunkt
2
festgehalten,
merkwürdiger
Weise
im
entsprechenden zusammenfassenden Teil von
GD
378/14
(1.5
Gutachten
zur
Gemäß § 1 Abs. 6 LBO sind oberste
Geschosse, bei denen die Höhe von 2,3 m
über weniger als drei Viertel der Grundfläche
des
darunterliegenden
Geschosses
vorhanden sind, keine Vollgeschosse. Diese
Vorschrift bezieht sich auf Gebäude und nicht
auf Gebäudeteile. Die aufgeführten Vorgaben
sind damit eindeutig eingehalten, eine kühne
Gesetzesauslegung ist daher nicht gegeben.
Ebenso ist mit der vorgesehenen Bebauung
weder eine erschlagende noch eine
erdrückende Wirkung zu erkennen. Das
Plangebiet befindet sich in einem bebauten,
heterogenen Umfeld mit unterschiedlichen
Gebäudeformen, die bei der Einfügung der
Neugestaltung berücksichtigt wurden.
Das Gebäudeteil F ist zur Gliederung der
gesamten Bebauung zuückgesetzt und
entfaltet damit nicht die angeführte Wirkung.
Nach der Überplanung wird das Gebäudeteil
D ebenfalls auf die gleiche Flucht wie
Gebäude D zurückgesetzt und führt damit zu
einer
weiteren
Differenzierung
und
Gliederung der gesamten Bebauung.
Wie bereits in den Ausführungen zur
Stellungnahme 20 dargelegt, gibt es in
Deutschland keine gesetzlichen Grundlagen
über
die
Anforderungen
an
die
Minimalbesonnung von Wohnungen. Bei
städtebaulichen Planungen ist jedoch die DIN
5034 "Tageslicht in Innenräumen" zu
berücksichtigen, die Richtwerte (keine
verbindlichen Grenzwerte) über die minimal
erforderliche tägliche Sonnenscheindauer
- 26 Sonneneinstrahlung auf Nachbargrundstücke
nach DIN 5034) überhaupt nicht erwähnt.
Statt
bisheriger
ungehinderter
Sonneneinstrahlung am 17.01. von 4 Std. 37
min. in einer nutzbaren Zeit von 11.30 Uhr an
soll den Bewohnern eine Reduzierung durch
die Neubebauung auf 48 min. zugemutet
werden, die vor allem auf die Vormittagszeit u.
knapp noch auf die Mittagszeit fallen. Die
Einwender haben bislang von Mitte November
bis Mitte Februar ungehinderte mehrstündige
Sonneneinstrahlung, wie die mitgelieferten
Bilder (Aufnahmezeitpunkt: 05. Januar, 12.00,
13.00, 14.00, 15.00 Uhr) und ihre Wohnung
nach diesem Gesichtspunkt erworben. Die
Einwender
sind
nicht
bereit,
diese
unzumutbare Härte hinzunehmen! Dafür wurde
bei der Informationsveranstaltung Verständnis
aufgebracht.
Über
das
Ausmaß
der
zugemuteten
Verschattung
bestand
Erschrecken. Der Vorhabenträger wurde dabei
beauftragt, eine Überplanung vornehmen zu
lassen, die den bisherigen Besonnungsstand
erfasst u. berücksichtigt.
Aus Sicht der Einwender gibt es nur eine
einzige Lösung zur Befriedung, Gebäudeteil D
muss ganz entfallen. Die Verschattung fiele
damit zumindest geringer aus. Nachteile
gegenüber den bisher vorteilhafter liegenden
Messpunkten 3 - 7 würden ausgeglichen und
eine weitere starke Einschränkung gegenüber
dem Status Quo wäre aufgehoben: Gebäude D
liegt auf Höhenlinie 506 m. Wegen des gut 1 m
aus dem Gelände herausragenden TG/Kellergeschoss
soll
das
Gelände
aufgeschüttet werden. Zur Terrasse der
Einwender, die auf Höhenlinie 504 m liegt,
ergibt sich eine Höhendifferenz von gut drei
Metern. Wo bisher ungehindert Horizont zu
sehen war, blicken die Einwender nach dem
jetzigen
Planungsstand
nur
noch
auf
Mauerwerk der Gebäude D und E. Die
gelungene Lösung eines Freiraumes mit
Öffnung nach Norden hin käme nicht nur
einem Teil der Angrenzer, sondern auch den
Einwendern zugute.
Wie betont wurde, befindet sich die Planung
zum gegenwärtigen Zeitpunkt in einem
Konfliktbewältigungsverfahren. Die genannte
Forderung
würde
zweifelsfrei
zur
Problemlösung führen. Der Vorhabenträger
müsste auf sechs der geplanten Wohnungen
verzichten, läge damit aber immer noch
deutlich über der den Bürgern avisierten
Planzahl. Den künftigen Bewohnern wäre
zusätzlicher Freiraum gegönnt. Gleichzeitig
würden
die
Voraussetzungen
für
ein
auskömmliches Miteinander geschaffen, auf
welches der Vorhabenträger so viel Wert legt.
von Aufenthaltsräumen angibt. Dabei sollten
eine mindestens einstündige mögliche
Sonnenscheindauer am 17.01. und eine
mindestens 4 stündige Sonnenscheindauer
an den Tag- und Nachtgleichen (21.03. bzw.
23.09.) ermöglicht werden. Als Nachweisort
gilt die Fenstermitte in Fassadenebene.
Zur Ermittlung der Verschattung der nördlich
angrenzenden Wohnungen wurde das
"Gutachten zur Sonneneinstrahlung auf
Nachbargrundstücke nach DIN 5034 am
Maienweg in Ulm", mit Stand November
2014; ergänzt März 2015, erstellt.
Entsprechend der Begutachtung wurde bei
der ursprünglichen Planung festgestellt, dass
an der nördlich gelegenen, bestehenden
Bebauung am Fünf-Bäume-Weg gegenüber
dem derzeitigen Zustand im Erdgeschoss
Einschränkungen der möglichen direkten
Besonnung im Winterhalbjahr bestehen.
Auf Grund der überarbeiteten Planung mit
der Zurücksetzung des Gebäudes D im
obersten
Geschoss
wurde
die
Verschattungsstudie entsprechend ergänzt.
Am Punkt 2 der Einwender, im Erdgeschoss
Gebäude Fünf-Bäume-Weg 21, wird die
Besonnung verbessert und das winterliche
Kriterium einer 1-stündigen Besonnung
eingehalten. Der sommerliche Richtwert einer
4-stündigen Besonnung an den Tag- und
Nachtgleichen (21.03. bzw. 23.09.) wird
eingehalten.
Nach einem Abstimmungsgespräch mit den
nördlich
angrenzenden
Nachbarn
am
16.03.2015
bei
der
Hauptabteilung
Stadtplanung, Umwelt Baurecht der Stadt
Ulm wurde der Kompromisslösung mit der
Zurücksetzung des Gebäudeteils D im
obersten Geschoss auf die Bauflucht des
Gebäudeteils F einvernehmlich zugestimmt.
Damit können die Richtwerte der DIN 5034
"Tageslicht
in
Innenräumen"
in
den
Erdgeschossen der nördlich angrenzenden
Bebauung mit 2 geringen Ausnahmen der
winterlichen
Besonnung
weitgehend
eingehalten werden.
- 27 Allerdings steht dem im Wege, dass der
Vorhabenträger der Auffassung zu sein
scheint, genug Entgegenkommen gezeigt zu
haben, wenn die Vorgaben der DIN Norm 5034
erfüllt sind. Das entsprechende Gutachten
weist jedoch ebenso wie oben Gesagtes auf,
dass durch die jetzige Planung noch nicht
einmal diesen "Richtwerten für minimal
erforderliche tägliche Sonnenscheindauer von
Aufenthaltsräumen" (i.S. von Arbeitsstätten,
Kindertagesstatten
usw.)
hinreichend
Rechnung getragen werden kann. So wird
auch das Kriterium für die Tag- und
Nachtgleichen an drei der sieben Messpunkte
nicht (ganz) erreicht. Es ist aber ebenso wie
die Mindestbesonnung von einer Stunde am
17. Januar unabdingbare Voraussetzung, um
diese Richtwerte zu erfüllen.
Es wird dringend gebeten, im Sinne eines
fairen Interessenausgleichs den Anliegen der
Einwender
das
erforderliche
Gewicht
beizumessen und es entsprechend zu
unterstützen. Gleichzeitig wird gefordert, in
künftige Tischvorlagen folgenden Satz aus o.g.
Abschnitt nicht mehr zu übernehmen: "Durch
die Topographie (Nordhang) sowie die
Ausrichtung der Gebäude sind die Wohnungen
bereits heute verschattet. Dieses wird durch
die neue Bebauung nicht maßgeblich
verschlechtert". Diese Wertung trifft in ihrer
Absolutheit auf keinen der Messpunkte zu. Sie
ist deshalb nicht nur falsch, sondern verführt
auch unweigerlich zu Beschlüssen mit
unumkehrbaren, weitestreichenden Nachteilen
für die Anwohner. Mitgelieferte Aufnahmen
zeigen, dass auch die darauf folgende
Feststellung der angeblichen Verschattung
durch Bestandsbäume ("auch unbelaubt"),
nicht zutrifft.
Nach Abwägung aller öffentlichen und
privaten Belange ist die Einschränkung der
Besonnung der Einwender im Rahmen der
überarbeiteten Planung vertretbar. Ein realer
Wertverlust von bestehenden Wohnungen ist
dabei nicht ersichtlich, da insbesondere bei
innerstädtischen Grundstücken grundsätzlich
von einer Bebauung ausgegangen werden
kann. Bei der Abwägung wird insbesondere
den
öffentlichen
Belangen
einer
ausreichenden
Wohnungsversorgung
entsprechend der örtlichen Bedarfe, des
sparsamen und schonenden Umgangs mit
Grund
und
Boden
in
Form
einer
flächensparenden Nachverdichtung unter
Berücksichtigung der umgebenden Bebauung
sowie dem gemäß § 1 Abs. 4 Satz 3 BauGB
aufgeführten Belang von städtebaulichen
Maßnahmen durch Innentwicklung Vorrang
gegenüber den privaten Belangen der
Bestandswahrung einer teilweise unbebauten
Freifläche des ehemaligen Krankenhauses
gegeben. Die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohnverhältnisse werden durch
eine weitgehende Einhaltung der Richtwerte
der DIN 5034 sichergestellt.
Stellungnahme 22, Schreiben vom 31.01.2015
Der Einwender ist Söflinger und wohnt seit 40
Jahren direkt am Nonnengarten, der zum
Krankenhaus gehört. Die geplante Abholzung
des parkartigen Geländes macht ihn und seine
Frau krank. Noch stehen die Wäschestangen
auf dem Gelände, wo Jahrzehnte lang die
Windeln der Kinder getrocknet wurden, die im
Söflinger Krankenhaus geboren wurden.
Bisher umgibt die Einwender herrliche Natur.
Deswegen haben sie sich entschieden, genau
hier zu leben. Künftig schauen sie auf
Mauerwerk und versiegelte Landschaft. Bäume
sollen in Tiefgaragen gepflanzt werden und
durch
Löcher
in
der
Betondecke
herauswachsen. Gequälte Natur!
Eigentlich sollte mit diesem noch nie bebauten
Krankenhausgelände sensibel umgegangen
werden u. die Interessen der Anwohner sollten
soweit berücksichtigt werden, dass am Ende
Es wird auf die
Stellungnahme
21,
10.01.2015 verwiesen.
Ausführungen zur
Schreiben
vom
- 28 alle Beteiligten damit leben können. Das war
das Ziel, geäußert von Bürgermeister Wetzig.
Jetzt wird um Sonne im Minutentakt gekämpft,
wo sie bisher völlig ungehindert scheint. Dazu
lügt die Vorlage für den Gemeinderat und führt
ihn damit in die Irre. In diesem Punkt sind die
Bewohner des zweiten Stockwerks besser
dran als die Erdgeschossbewohner, aber auch
ihre Sicht soll versperrt werden vom Gebäude
D, dessen Wegfall für alle, aber vor allem für
das Erdgeschoss Verbesserungen bringen
würde.
Dort
bestehen
die
größten
Benachteiligungen gegenüber dem bisherigen
Zustand. Die Einwender verstehen die Proteste
dagegen, das Gebäude D muss entfallen.
Der Vorhabenträger riskiert seinen bisher
guten Ruf in Söflingen. Die Wohnungen der
Einwender haben wegen der Lage mit Blick auf
Natur und viel Grün gerade bei den derzeitigen
Immobilienpreisen einen hohen Wert. Die
Einbußen, die vom Unternehmen hinzunehmen
wären, stehen in keinem Verhältnis zu dem
Wertverlust, den die Wohnungen haben, wenn
zugebaut wird.
Es wird gebeten, für einen gerechten Ausgleich
zu sorgen und Gebäude D nicht bauen zu
lassen.
Stellungnahme 23, Schreiben vom 06.02.2015
Die geplanten Parkplätze sind viel zu wenig.
Es ist vorauszusehen, dass der Wüstenroter
Weg wieder zugeparkt wird wie in den Zeiten,
als das Krankenhaus noch in Betrieb war. Die
Einwender konnten manchmal nicht mehr aus
der Einfahrt hinausfahren.
Es wird auf die Ausführungen zu den
Stellungnahmen
3,
Schreiben
vom
22.01.2015
und
5,
Schreiben
vom
01.02.2015, verwiesen.
Stellungnahme 24, Schreiben vom 28.01.2015
Bei allen vorausgegangenen Besprechungen
war die Rede von 40 bis max. 56
Wohneinheiten, bezogen auf ein Areal von
7.650 m². Jetzt sind beim ersten Bauabschnitt
von ca. 5.000 m² schon 48 WE geplant. Bei
dem
jetzt
ca.
1.200
m²
größeren
Gesamtgelände könnten somit im zweiten
Bauabschnitt noch 32 WE dazukommen, also
zusammen 80 WE, weit entfernt von den
ursprünglich angesagten 40 bis max. 56 WE.
Die ebenfalls zugesagte umgebungs- und
nachbarschaftsverträgliche Bebauung wird
durch die geplanten Betonklötze keinesfalls
realisiert.
Auch
die
Baumasse
der
vorhandenen Blöcke im Fünf- Bäume- Weg 15
bis 29 ist zu groß geraten, aber das bedeutet
ja nicht, dass man den gleichen Fehler noch
mal machen muss. Immerhin sind diese
Gebäude deutlich gegliedert.
Völlig
inakzeptabel
Rücksprung der 2.
ist
der
fehlende
Obergeschosse der
Es wird auf die Ausführungen zu den
Stellungnahmen
3,
Schreiben
vom
22.01.2015
und
5,
Schreiben
vom
01.02.2015,
verwiesen.
Bezüglich
der
Verschattung wird auf die Ausführungen zur
Stellungnahme
21,
Schreiben
vom
10.01.2015, verwiesen.
- 29 geplanten Gebäude C und D. Dies verursacht
wegen des deutlichen Süd-Nord Gefälles eine
erhebliche Verminderung des Licht- und
Sonneneinfalls u. damit der Wohn- u.
Lebensqualität
der
davon
betroffenen
Bewohner im Fünf-BäumeWeg 21 u. 23.
Besonders
beeinträchtigt
werden
die
Wohnungen im Erdgeschoss, aber auch die
darüber liegenden Wohnungen erleiden eine
nicht
zumutbare
Qualitätsminderung.
Vernünftig wäre jedenfalls, den Block D
insgesamt wegzustreichen.
Erfahrungsgemäß werden bei derartigen
Gebäuden wesentlich mehr Stallplätze benötigt
als hier vorgesehen 60 TG-Plätze. Wo sind
diese Plätze?
Stellungnahme 25, 4 gleichlautende Schreiben
vom 31.01.2015, 02.02.2015, 03.05.2015 u.
04.02.2015
Mit dem
vorher noch nie bebauten
Krankenhausgelände
sollte
sensibel
umgegangen
und
die
schutzwürdigen
Interessen der Anwohnerschaft sollten dabei
berücksichtigt werden. Ziel war, dass am Ende
für alle Beteiligten eine befriedigende Lösung
steht.
Sieht
man
von
der
Erhöhung
des
Grenzabstandes auf 0,6 der Gebäudehöhen
ab,
der
sich
nachbarschaftsschützend
auswirkt, aber auch dem erheblichen Gefälle
dieses Nordhangs geschuldet war, sind diese
Zusagen bisher nicht erfüllt worden. So waren
z.B. für das Gesamtgrundstück proportional
weniger Wohnungen vorgesehen als heute auf
dem Teilgrundstück geplant werden. Das wirkt
sich zwangsläufig auf die Baudichte aus und
führt zu Gebäudeabmessungen, die nicht in die
bisher aufgelockerte Bebauungsstruktur und
Ortsrandlage passen. Dies trifft auf die
Gebäudeteile F, A, vor allem auf das Gebäude
D zu, welches die Einwender als unmittelbare
Anwohner am meisten beeinträchtigt, und zwar
sowohl bezüglich Verschattung als auch
Massivität.
Es wird gefordert, Gebäudeteil D ganz
entfallen zu lassen. Das schmälert die
Gewinnerwartungen des Investors, aber auch
der Wert der Immobilien der Einwender wird
erheblich
gemindert.
Sie
haben
ihre
Wohnungen mit Preisaufschlag für diese
sonnige Lage mit ungehinderter Aussicht auf
ein parkähnliches Gelände erworben und
blicken zukünftig weitgehend auf Mauern.
Betont wird, dass die Einwender schon
Jahrzehnte
hier
leben
und
ein
neu
entstehendes Projekt, so gesetzeskonform es
auch sein mag, deshalb Rücksichtnahme
erfordert.
Es wird auf die Ausführungen zu den
Stellungnahmen
3,
Schreiben
vom
22.01.2015
und
5,
Schreiben
vom
01.02.2015,
verwiesen.
Bezüglich
der
Verschattung wird auf die Ausführungen zur
Stellungnahme
21,
Schreiben
vom
10.01.2015, verwiesen.
- 30 Durch den Wegfall von Gebäudeteil D würde
sich eine großzügige Öffnung des Innenhofs
mit erweiterten Blickachsen sowohl für die
künftigen Bewohner als auch alle Anwohner
ergeben. Die Besonnungssituation entspricht
derzeit nicht der Norm. Sie wäre dann
zufriedenstellend und großzügiger gelöst.
Beide Seiten würden von diesem fairen
Ausgleich profitieren. Der Weg für eine gute
Nachbarschaft wäre geebnet.
Stellungnahme 26, Schreiben vom 04.02.2015
Das Plangebiet soll mit großen und
entsprechend hohen Wohneinheiten bebaut
werden. Es wird gebeten, sich bei der Größe
der Neuanlage an die umliegende lockere
Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern
anzupassen, insbesondere was die Anzahl der
Wohneinheiten
und
die
Geschoßhöhe
anbelangt.
Es wird auf die Ausführungen zu den
Stellungnahmen
3,
Schreiben
vom
22.01.2015
und
5,
Schreiben
vom
01.02.2015, verwiesen.
Eine besondere Problematik ist das höhere
Verkehrsaufkommen / Parkplatzbedarf für so
viele neue Wohnungen. Zu Zeiten der
Hautklinik war diesbezüglich schon eine große
Belastung auch der Anlieger in den
angrenzenden
Nebenstraßen
gegeben.
Speziell der Maienweg war aufgrund der
dichten Beparkung schlecht befahrbar. Wenn
der Bus der Linie 11 entgegenkam, gab es
regelmäßig
Platzprobleme
mit
Ausweichmanövern auf die Gehsteige und
Verstopfung der Straße. Dieser Zustand würde
bei der geplanten Bebauung wieder eintreten
und sich noch verschärfen.
Es wird gebeten dafür sorgen, durch
besonders hohe Park- und Stellplatzvorgaben
schon heute für einen gut durchgängigen
Maienweg sicher zu stellen.
Stellungnahme 27, Schreiben vom 04.02.2015
Die Bebauung im Gebiet Maienweg besteht
überwiegend aus Ein- bis Dreifamilienhäusern,
ausschließlich mit Satteldach und überwiegend
geringer Dachneigung bis 35°. Die geplanten,
durchaus ansehnlichen, modernen kubischen
Gebäude sprengen die ortsübliche Bauweise.
In verdichteten Baugebieten würde die
Gebäudeplanung mit Schenkellängen von über
40 Metern sicherlich gut passen, jedoch im
locker bebauten Wohngebiet Maienweg
harmoniert diese Bauweise nicht. Auch
aufgrund der geplanten Höhe sowie Länge der
neuen Gebäude und der Tatsache, dass
Flachdächer anstatt Satteldächer verwirklicht
werden sollen, wird gebeten, die Bauweise und
Dachgestaltung zu überdenken und nicht in der
derzeitigen Form zu genehmigen.
Die geplante Wohnanlage geht zudem über die
als verträglich angesehene Planung von bis zu
Es wird auf die Ausführungen zu den
Stellungnahmen
3,
Schreiben
vom
22.01.2015
und
5,
Schreiben
vom
01.02.2015, verwiesen.
- 31 45 Wohneinheiten deutlich hinaus und im
zweiten Bauabschnitt werden sicherlich mehr
als zehn weitere Wohneinheiten geplant.
Auch die Verkehrssituation wird als kritisch
erachtet. Es wird gebeten, eine Anbindung
über die Harthauser Straße per Flurstück
3299/1 zumindest für das Parkdeck des
zweiten Bauabschnitts in Betracht zu ziehen
und
die
Machbarkeit
einer
verteilten
Verkehrsanbindung über zwei Zufahrten zu
prüfen.
Stellungnahme 28, Schreiben vom 05.02.2015
Das Projekt soll nach neuen Erkenntnissen
wider der ursprünglichen Planung sowohl von
der Menge der Wohneinheiten als auch von
der Geschosshöhe erweitert werden. Für die
Anwohner bedeutet dies eine gewaltige
Einschränkung
ihrer
Wohnqualität,
weil
dadurch Lichteinfall, Sicht, Parksituation und
Verkehr im Maienweg und Gärtnerweg
nachhaltig negativ beeinflusst werden.
Es wird auf die Ausführungen zu den
Stellungnahmen
3,
Schreiben
vom
22.01.2015
und
5,
Schreiben
vom
01.02.2015,
verwiesen.
Bezüglich
der
Verschattung wird auf die Ausführungen zur
Stellungnahme
21,
Schreiben
vom
10.01.2015, verwiesen.
Es wird gebeten, dieses Bauprojekt noch
einmal eingehend zu prüfen und auf die
Einwendungen der Anwohner Rücksicht zu
nehmen.
8.2
Bei der Aufstellung des Bebauungsplans wurden folgende Behörden und sonstige
Träger öffentlicher Belange beteiligt:
-
SUB/ V Umweltrecht und Gewerbeaufsicht
Regierungspräsidium (RP) Stuttgart - Landesamt für Denkmalpflege (Grabungen)
Nachbarschaftsverband Ulm
Fernwärme Ulm GmbH (FUG)
Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm GmbH (SWU)/
Industrie und Handelskammer (IHK) Ulm
RP Freiburg, Abt. 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau
Polizeidirektion Ulm
RP Tübingen - Referat 21 Raumordnung
Deutsche Telekom Technik GmbH
- 32 -
Folgende
vorgebracht:
Stellungnahmen
wurden Stellungnahme der Verwaltung:
SUB V Umweltrecht und Gewerbeaufsicht ,
Schreiben vom 13.02.2015
Der vorgeschlagene Text wird als Hinweis
Es wird empfohlen, die Ziffer 3.1 Bodenschutz zum Bebauungsplan übernommen.
unter
"Nachrichtliche
Übernahmen
und
Hinweise" durch folgenden Wortlaut zu
ersetzen:
Mit dem natürlichen Bodenmaterial ist gemäß
BBodSchV § 12, Vollzugshilfe zur BBodSchV §
12, DIN 19731, DIN 18915 sowie dem
vorliegenden Leitfaden zum Schutz der Boden
bei Auftrag vom kultivierbaren Bodenaushub
bzw.
zur
Erhaltung
fruchtbaren
und
kulturfähigen
Bodenaushub
bei
Flächeninanspruchnahme
schonend
umzugehen. Die gesetzlichen und fachlichen
Regelungen
sind
zu
beachten
und
umzusetzen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Arbeits- und Umweltschutz
Keine Einwände
Die Fällarbeiten sind bereits mit einer
Naturschutz
ökologischen Baubegleitung in Abstimmung
Um die Fällarbeiten bzw. das Entfernen der
mit
der
unteren
Naturschutzbehörde
Gehölze freigeben zu können, ist es aus
durchgeführt worden. Der angeforderte
artenschutzrechtlicher Sicht erforderlich, dass
Tätigkeitsbericht wurde bereits erstellt und
eine ökologische Baubegleitung beauftragt u.
der Behörde übergeben.
benannt wird, die die im Gutachten unter Punkt
"5.1
Maßnahmen
zur
Vermeidung"
beschriebenen
Maßnahmen
qualifiziert
begleitet, anleitet u. beaufsichtigt. Diese
schriftliche Beauftragung muss der Unteren
Naturschutzbehörde vor Beginn der Arbeiten
vorliegen.
Über
die
Aktivitäten
der
ökologischen Baubegleitung ist der UNB ein Die vorgeschlagenen Festsetzungen werden
Tätigkeitsbericht zuzusenden.
übernommen und in den Bebauungsplan
eingefügt.
Es
wird
angeregt,
die
Vermeidungsmaßnahmen V1 – V5 u. die
ökologische Baubegleitung als textliche
Festsetzungen zu übernehmen.
Regierungspräsidium
(RP)
Stuttgart
Landesamt für Denkmalpflege (Grabungen) email vom 30.01.2015
Bau- und Kunstdenkmalpflege:
Die Stellungnahme
Es werden keine Anregungen oder Bedenken genommen.
vorgetragen.
wird
zur
Kenntnis
Archäologische Denkmalpflege
Im Krankenhausgarten wurde 1906 ein reich Die Begründung zum Bebauungsplan wird
ausgestaltetes Frauengrab gefunden, das entsprechend des angeführten Befundes
vermutlich
zu
einem
kleinen ergänzt.
frühmittelalterlichen Friedhof gehört. Das
Plangebiet liegt damit im Bereich des
ausgedehnten Kulturdenkmals gem. § 2
DSchG: frühmittelalterliches Reihengräberfeld.
Geophysikalische
Untersuchungen
haben
jedoch keine weiteren Aufschlüsse gegeben,
- 33 ob mit weiteren Bestattungen im Plangebiet zu
rechnen ist. Trotzdem ist weiterhin bei
Bodeneingriffen mit archäologischen Funden
und Befunden, Kulturdenkmalen gem. § 2
DSchG, zu rechnen, die sich in der
geophysikalischen
Messung
nicht
An den Planungen in der vorliegenden Form
niedergeschlagen haben.
wird festgehalten. Die aufgeführte Vorgabe
An der Erhaltung der ausgewiesenen zum Abtrag des Mutterbodens wird auf der
archäologischen
Kulturdenkmale
besteht Grundlage des Denkmalschutzgesetzes als
grundsätzlich ein öffentliches Interesse. Sollte Hinweis im Bebauungsplan übernommen.
an den Planungen in der vorliegenden Form Der Vorhabenträger wird kurzfristig mit der
festgehalten werden, wird Folgendes angeregt: archäologischen
Denkmalpflege
Kontakt
In Abwägung des negativen Messergebnisses aufnehmen
bezüglich
der
weiteren
und des überlieferten Grabfundes sollte ein Vorgehensweise
im
Vorfeld
der
vorzeitiger Mutterbodenabtrag im Rahmen der Baumaßnahmen.
Erschließung vorgenommen werden. Der
Abtrag hat in Anwesenheit eines Mitarbeiters
Der
Hinweis
auf
mögliche
des Landesamtes für Denkmalpflege zu
Rettungsgrabungen
wird
zur
Kenntnis
erfolgen.
genommen. Der Vorhabenträger wird, wie
Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle bereits aufgeführt, frühzeitig Kontakt mit der
notwendiger Rettungsgrabungen durch das archäologischen Denkmalpflege aufnehmen.
LAD die Bergung u. Dokumentation der
Der
entsprechende
Hinweis
ist
im
Kulturdenkmale ggf. mehrere Wochen in
Bebauungsplanentwurf bereits aufgeführt und
Anspruch nehmen kann und durch den
wird wie angeführt ergänzt.
Vorhabenträger finanziert werden muss.
Darüber hinaus wird auf die Einhaltung der
Bestimmungen der §§ 20 und 27 DSchG
verwiesen. Sollten bei der Durchführung der
Maßnahme
archäologische
Funde
oder
Befunde entdeckt werden, sind gem. § 20
DSchG die Denkmalbehörden oder die Stadt
umgehend zu benachrichtigen.
Archäologische
Funde
(Steinwerkzeuge,
Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder
Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten,
bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum
Ablauf des vierten Werktages nach der
Anzeige in unverändertem Zustand zu
erhalten,
sofern
nicht
die
Denkmalschutzbehörde
oder
das
Regierungspräsidium Stuttgart (Referat 84.2,
Regionale
Denkmalpflege,
Schwerpunkte,
Inventarisation) mit einer Verkürzung der Frist
einverstanden ist. Auf die Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird
verwiesen.
Bei
der
Sicherung
und
Dokumentation archäologischer Substanz ist
zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im
Bauablauf zu rechnen.
Es wird gebeten, diese Hinweise in die
Planunterlagen einzufügen.
Nachbarschaftsverband Ulm, Schreiben vom
28.01.2015
Der Bebauungsplan ist gem. § 8 Abs. 2 BauGB Die Stellungnahme
aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Es genommen.
werden keine Anregungen vorgebracht.
wird
zur
Kenntnis
- 34 Fernwärme
23.01.2015
Ulm
(FUG),
Schreiben
vom
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
Gegen den Bebauungsplan bestehen von genommen.
Seiten der FUG keine Einwände.
SWU
Netze
21.01.2015
GmbH,
Schreiben
vom
Gegen die Planung bestehen keine Einwände.
Die Versorgung mit Strom, Erdgas und
Trinkwasser ist aus den vorgelagerten Netzen
möglich. Um frühestmögliche Einbeziehung in
weitere Schritte wird gebeten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Die SWU wird frühzeitig in die weitere
Planung im Rahmen der koordinierten
Leitungsplanung einbezogen.
IHK Ulm, Schreiben vom 26.01.2015
Es werden keine Bedenken vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
RP Freiburg, Abt. 9, Landesamt für Geologie,
Rohstoffe und Bergbau, Schreiben vom
23.01.2015
Geotechnik
Nach
Erkenntnissen
der
Geologischen Die
Stellungnahme
wird
an
den
Landesaufnahme besteht der Untergrund aus Vorhabenträger zur weiteren Verwendung im
Gesteinen der Unteren Sol1wassermolasse, Rahmen der Ausführungsplanung zugesandt.
welche oberflächennah verwittert sind. Im
tieferen Untergrund stehen verkarstet Kalkund Mergelsteine des Oberjuras an. Mit
lokalen
Auffüllungen
vorangegangener
Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung
geeignet sind, ist zu rechnen.
Sofern
eine
Versickerung
von
Oberflächenwasser
geplant
bzw.
wasserwirtschaftlich zulässig ist, wird die
Erstellung
eines
hydrologischen
Versickerungsgutachtens empfohlen.
Im Zuge weiterer Planungen bzw. Bauarbeiten
werden
objektbezogene
Baugrunduntersuchungen
durch
ein
Ingenieurbüro empfohlen. Im Vorfeld der
Arbeiten sollte ein Beweissicherungsverfahren
der umliegenden Bebauung und Grundstücke
eingeleitet werden.
Geotopschutz
Im Bereich der Planfläche sind Belange des
geowissenschaftlichen Naturschutzes nicht
tangiert.
Polizeipräsidium
23.01.2015
Ulm,
Schreiben
vom
Aus verkehrlicher Sicht:
Die
spitzwinklige
Anbindung
der
Erschließungsstraße
an
den
Maienweg
bedeutet gegenüber einer stumpfwinkligen
Anbindung erhebliche Nachteile und sollte
hinterfragt
werden.
Sie
erschwert
insbesondere nach rechts die Sicht beim
Ausfahren. Zudem erfordert sie unter
Die Zufahrt wurde entsprechend der
vorgefundenen Situation übernommen. Die
ehemalige Zufahrt zum Krankenhaus war in
der gleichen Art und Weise vorhanden. Die
wesentliche Verkehrsbeziehung besteht in
östliche Richtung zum Ortskern von
Söflingen. Eine starke Beeinträchtigung
durch ein Ausfahren aus dem Plangebiet in
- 35 Umständen, dass Rechtsabbieger in den westliche Richtung sowie die Einfahrt aus
Maienweg die Gegenfahrbahn überstreichen, dieser Richtung ist damit nicht zu erwarten.
zugleich wird das Linksabbiegen vom
Maienweg ins Wohnquertier erschwert.
Die im Bebauungsplan als zu erhaltende
Diese Aspekte könnten nachträglich eine Bäume
müssen
aus
naturund
Beschränkung einzelner Fahrbeziehungen artenschutzrechtlichen Gründen bestehen
erforderlich machen. Zusätzlich ist zu bleiben. Sie werden so geschnitten und
befürchten, dass die als zu erhalten behandelt, dass die Sichtbeziehung beim
gekennzeichneten Bäume am Rand des Ein- und Ausfahren aus dem Plangebiet nicht
Maienwegs den Ausfahrenden die Sicht nach beeinträchtigt werden. . Ein Baum wurde im
rechts und damit die Achtung der Vorfahrt Einfahrtsbereich wurde bereits entfernt
erschweren. Außerdem fordert der spitze
Winkel unangemessen schnelles Einfahren in
Die
geplanten
Fußwege
werden
so
den "Shared space" aus Richtung Osten.
ausgestaltet, dass ein Befahren durch
Bei den Fußwegen empfiehlt sich eine Kraftfahrzeuge nicht möglich ist.
Ausgestaltung,
die
ein
Befahren
mit
Kraftfahrzeugen nicht ermöglicht, bzw. erst
nach berechtigtem Entfernen von z.B.
Sperrpfosten. Diese sollten auch nicht einfach
zu umfahren sein, indem z.B. die Grünflache
genutzt
wird.
Andernfalls
sind
Abkürzungsfahrten
oder
bequemliches
Befahren zum Be- und Entladen zu erwarten,
mit allen damit verbundenen Problemen u.
Risiken. Nachbesserungen sind dann häufig
schwierig. Das zeigt andernorts die Erfahrung
im Bestand, z.B. aktuell im Weidachweg.
Aus kriminalpräventiver Sicht:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
Es bestehen aus kriminalpräventiver Sicht genommen.
keine Einwände.
Bei der weiterführenden Gestaltung, insb.
Begrünung ist auf die Vermeidung von
"Angsträumen"
hinzuwirken.
Hierbei
ist
besonders
auf
das
gesteigerte
Sicherheitsempfinden
von
älteren,
gebrechlichen und auch Pflegebedürftigen
Personen einzugehen. Weiterhin ist eine
hofbildende
Bauweise
(z.B.
um
eine
Wendeanlage oder eine Gemeinschaftsfläche)
zu bevorzugen. Diese Bauweise ermöglicht
soziale
Kontrolle
und
schafft
sichere
Aufenthaltsorte und stärkt somit auch das WirGefühl.
Damit einbruchhemmende Maßnahmen bereits
bei der Planung van Gebäuden mit einbezogen
werden können, müssen Architekten und
Bauherren umfassend und frühzeitig informiert
werden.
Durch
textliche
Hinweise
im
Bebauungsplan sollte deshalb auf die
kostenfreie
Beratung
durch
die
Kriminalpolizeiliche
Beratungsstelle
beim
Polizeipräsidium Ulm hingewiesen werden.
Regierungspräsidium
Tübingen,
7
RP
Tübingen - Referat 21 Raumordnung,
Bei der Planung der Gebäude wurde der
angeführte Vorschlag einer Hofbildung
bereits aufgegriffen, wobei hier vorrangig
städtebauliche Gründe maßgeblich waren.
Dem angeführten Sicherheitsbedürfnis der
zukünftigen Bewohner kann damit Rechnung
getragen werden.
Der angeführte Vorschlag wird zur Kenntnis
genommen, ein Hinweis im Bebauungsplan
ist nicht erforderlich. Im Rahmen der
Bauberatung werden die Bauwerber auf
diese
Informationsund
Beratungsmöglichkeit hingewiesen.
- 36 Schreiben vom 21.01.2015
Das artenschutzrechtliche Gutachten soll erst
noch erstellt werden. Ob naturschutzrechtliche
Belange betroffen sind, kann daher derzeit
nicht abschließend beurteilt werden. Wenn
sich aus dem Gutachten eine Betroffenheit
streng geschützter Arten ergeben sollte, wird
um erneute Beteiligung gebeten.
Die abschließende artenschutzrechtliche
Begutachtung
liegt
mit
Bericht
vom
01.12.2014
vor.
Vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen
sind
bei
Berücksichtigung
der
vorgeschlagenen
Vermeidungsmaßnahmen nicht erforderlich.
Die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen
wurden mit der unteren Naturschutzbehörde
intensiv abgestimmt und teilweise bereits
umgesetzt.
Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben
vom 29.12.2014
Gegen die Planung bestehen keine Einwände.
Hinsichtlich
Baumpflanzungen
ist
das
"Merkblatt
Ober
Baumstandorte
u.
unterirdische Ver- u. Entsorgungsanlagen" der
Forschungsgesellschaft für Straßen und
Verkehrswesen, Ausgabe 1989; insbesondere
Abschnitt 3, zu beachten. Es wird gebeten
sicherzustellen,
dass
durch
die
Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung u.
Erweiterung der Telekommunikationslinien der
Telekom nicht behindert werden.
Es wird gebeten, über Beginn und Ablauf bei
Baumaßnahmen so früh wie möglich,
mindestens
16
Kalenderwochen
vor
Baubeginn, schriftlich zu informieren, damit
Maßnahmen
anderen
Versorgungsunternehmen
rechtzeitig
koordiniert werden können.
9.
Die Stellungnahme
genommen.
wird
zur
Kenntnis
Die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich
von Baumpflanzungen im Plangebiet werden
im Rahmen der Ausführungsplanung der
Freianlagen berücksichtigt.
Die Deutsche Telekom Technik GmbH wird
frühzeitig in die weitere Planung im Rahmen
der
koordinierten
Leitungsplanung
einbezogen.
Änderungen am vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung werden folgende Planänderungen
vorgenommen:
- Zurücksetzung des Gebäudeteils D im obersten Geschoss auf die Bauflucht von
Gebäudeteil F
- bisher ca. 60 Stellplätze und nun 68 Stellplätze
- Geringfügige Erweiterung des Plangebietes bis an die Außenmauer des bestehenden
ehemaligen Krankenhausgebäudes zugunsten weiterer Tiefgaragenstellplätze. Die
überarbeitete Planung sieht eine vollständige Unterbauung im Kellerbereich bis an
die Außenmauer des bestehenden Gebäudes vor. Die Festsetzung der Flächen für
die Tiefgarage und Kellerräume wird entsprechend vergrößert.
- Ergänzende artenschutzrechtliche Festsetzungen als Übernahme aus dem
artenschutzrechtlichen Fachbeitrag
- Übernahme der Vorgaben der archäologischen Denkmalpflege als Hinweis im
Bebauungsplan
- Übernahme des textlichen Hinweises zum Bodenschutz entsprechend dem
Vorschlag von SUB V
Das beauftragte Büro für Stadtplanung hat in Abstimmung mit der Hauptabteilung
Stadtplanung, Umwelt und Baurecht auf der Grundlage des Ergebnisses der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange den Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
- 37 "Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen" und die Satzung der örtlichen
Bauvorschriften in der Fassung vom 20.03.2015 vorbereitet, der mit der beiliegenden
Begründung vom 20.03.2015 öffentlich ausgelegt werden kann.
10.
Umweltbelange
Die Planung innerhalb des Vorhabengebietes berücksichtigt die Anforderung an die
natürlichen Schutzgüter unter dem Aspekt der Reaktivierung bislang ungenutzter,
innerstädtischer Siedlungsflächen entsprechend dem Leitgedanken „Innenentwicklung
vor Außenentwicklung“.
Zur Vermeidung und Minderung der Eingriffe in das Schutzgut Arten und Biotope
werden Pflanzgebote für Bäume, Sträucher und Hecken festgesetzt. Verbotstatbestände
nach § 44 BNatSchG unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen sind nicht
erfüllt. Eine Befreiung nach § 67 BNatSchG ist nicht erforderlich. Schutzmaßnahmen
und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF Maßnahmen) auf der Grundlage des
Artenschutzgutachtens sind nicht erforderlich.
Gemäß Fachbeitrag Artenschutz vom 01.12.2014 ist das Projekt aus Sicht des
speziellen Artenschutzes zulässig.
11.
Denkmalschutz und Archäologie
Im Bereich des Krankenhausgartens ist ein alemannisches Grab aus der Merowingerzeit
verzeichnet. Mit weiteren Funden muss daher gerechnet werden.
12.
Weiteres Vorgehen
Der Beginn der Baumaßnahmen (Abbruch und Aushub) wird das 2. Quartal 2015
avisiert. Der Start der Baumaßnahmen soll im 3. Quartal 2015 erfolgen.
13.
Kosten
Für die Stadt Ulm fallen keine Kosten an.