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Anlage 9 - Gutachten Artenschutz.pdf

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Daten

Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 9 - Gutachten Artenschutz.pdf
Größe
680 kB
Erstellt
12.10.15, 21:56
Aktualisiert
27.01.18, 11:05

Inhalt der Datei

Anlage 9 zu GD 154/15 Fachbeitrag Artenschutz zur artenschutzrechtlichen Prüfung bezüglich der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG für den vorhabensbezogenen Bebauungsplan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Stadt Ulm Text und Formulare 1.12.2014 Auftraggeber: Büro für Stadtplanung BfS Dipl.-Ing. Erwin Zint Schützenstraße 32 89231 Neu-Ulm Bearbeitung: Büro für Landschaftsplanung und Artenschutz Dr. Andreas Schuler Malvenweg 5 89233 Neu-Ulm info@schuler-landschaft.de B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 1 Einleitung ........................................................................................................................... 2 1.1 Lage und Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ........................................................ 2 1.2 Bestandsbeschreibung .................................................................................................... 2 1.3 Vorhabensbeschreibung ................................................................................................. 3 2 Gesetzliche und sonstige Vorgaben ................................................................................ 3 2.1 Gesetzliche Grundlagen .................................................................................................. 3 2.2 Zugriffsverbote und Ausnahmevoraussetzungen nach BNatSchG.................................. 3 2.3 Begriffsdefinitionen .......................................................................................................... 4 3 Vorgehensweise ................................................................................................................ 5 4 Darstellung der in Betracht kommenden Wirkungen ..................................................... 5 4.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse ........................................................................ 5 4.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse .................................................................... 5 4.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren ........................................................................................ 5 5 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität ................................................................................................. 6 5.1 Maßnahmen zur Vermeidung .......................................................................................... 6 5.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG) ............................. 7 6 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten .................................................. 7 6.1 Pflanzenarten .................................................................................................................. 7 6.2 Tierarten .......................................................................................................................... 7 6.2.1 Säugetiere ............................................................................................................... 7 6.2.2 Vögel ....................................................................................................................... 8 6.2.3 Reptilien ................................................................................................................. 11 6.2.4 Weitere Arten ......................................................................................................... 11 7 Fazit .................................................................................................................................. 11 8 Zitierte und weiterführende Literatur ............................................................................. 12 9 Fotodokumentation ......................................................................................................... 14 10 Formulare: ........................................................................................................................ 16 10.1 Gebäudefledermäuse .............................................................................................. 18 10.1.1 Artbeschreibungen ................................................................................................. 18 10.1.2 Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ........................................................................................................... 30 10.2 Baumhöhlenbewohnende Fledermausarten ............................................................ 34 10.2.1 Artbeschreibungen ................................................................................................. 34 10.2.2 Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ........................................................................................................... 42 10.3 Vogelgilde Höhlen- und Nischenbrüter .................................................................... 46 10.4 Vogelgilde Freibrüter ............................................................................................... 53 1 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ 1 1.1 Fachbeitrag Artenschutz Einleitung Lage und Abgrenzung des Untersuchungsgebietes Der Betrachtungsraum des Fachbeitrages Artenschutz umfasst den Geltungsbereich und den daran angrenzenden Wirkraum. Die Lage der Vorhabensfläche ist aus Abb. 1 ersichtlich. Abb. 1: Lage des Geltungsbereiches (Stand 1.12.2014) 1.2 Bestandsbeschreibung Der Geltungsbereich des B-Planes umfasst das ehemalige Krankenhausgelände einschließlich Grünanlage und Erschließung (Zufahrten, Parkplätze). Die Grünanlage mit Bäumen, Sträuchern und Grünland liegt seit einigen Jahren brach. Im südwestlichen Teil der Vorhabenfläche befinden sich Kleingärten mit Obstbäumen. 2 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ 1.3 Fachbeitrag Artenschutz Vorhabensbeschreibung Das Plangebiet wurde bis Mitte 2012 von der Klinik für Dermatologie und Allergologie der Uniklinik Ulm genutzt. Nach deren Umzug im Juli 2012 auf den Oberen Eselsberg stand das Grundstück zum Verkauf. Die Fa. Eberhardt Immobilienbau GmbH, Moltkestraße 4/3, 89077 Ulm hat von der Universitätsklinik Ulm das Grundstück des ehemaligen Krankenhauses Söflingen in einem Bieterverfahren erworben und beabsichtigt als Vorhabenträger, das Areal zusammen mit dem südlich angrenzenden Gartengrundstück (Flst. 3298 (Teilfläche) und 1235/2) neu zu gestalten. In einem ersten Realisierungsabschnitt soll zunächst das Gartengrundstück durch zwei Wohngebäude bebaut werden. Das leerstehende Schwesternwohnheim wird abgebrochen. Das ehemalige Krankenhausgebäude Maienweg 12 soll bestehen bleiben und in einem zweiten Realisierungsabschnitt einer Nachnutzung zugeführt werden. Die Planung sieht dabei zwei Wohngebäude (L- förmiger Baukörper im Westen, Winkelbau im Osten) vor, welche durch die Anordnung zueinander die neu geschaffenen Innenhöfe auf jeweils drei Seiten einrahmen. Insgesamt sind ca. 50 Wohneinheiten vorgesehen. Die Baukörper sollen eine Flachdachausbildung mit einer extensiven Dachbegrünung erhalten. Die erforderlichen Stellplätze werden in einer gemeinsamen Tiefgarage mit ca. 60 Stellplätzen und einer Zufahrt über einen "Shared Space" Bereich vom Maienweg aus bereitgestellt. 2 2.1 Gesetzliche und sonstige Vorgaben Gesetzliche Grundlagen Die Bearbeitung der artenschutzrechtlichen Eingriffsregelung basiert auf folgenden gesetzlichen Grundlagen: - BNatSchG in der Fassung vom 29. Juli 2009. - Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) des Landes Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2005 - Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL). - Richtlinie (79/409/EWG) des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (VRL). 2.2 Zugriffsverbote und Ausnahmevoraussetzungen nach BNatSchG Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Ergänzend gilt im Kontext des Verfahrens nach § 44 Abs. 5 und 6 BNatSchG n.F. 5. Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. 6. Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen. Von den Verboten des § 44 können im Einzelfall nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nrn. 1 bis 5 BNatSchG n.F. weitere Ausnahmen zugelassen werden. Im Kontext des Verfahrens relevant sind § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG n.F.: 1. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Ergänzend gilt nach § 45 Abs. 7 S. 2 bis 5 BNatSchG n.F.: Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen. 2.3 Begriffsdefinitionen im Folgenden werden die Begrifflichkeiten der entsprechenden Gesetze bzw. Richtlinien hinsichtlich der Verbotstatbestände definiert. Fortpflanzungsstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG) Die Fortpflanzungsstätte wird im Folgenden als identisch angesehen mit: - die Fortpflanzungsstätte ist identisch mit Nest, Höhle, Revierzentrum. 4 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ - Fachbeitrag Artenschutz Artenschutzrechtlich als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse gelten Quartiere, die regelmäßig genutzt werden. Namentliche sind dies Wochenstuben, Winterquartiere und Zwischenquartiere. Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG) Ruhestätten sind alle Orte, an denen sich die besonders geschützten Tierarten „eine gewisse Zeit ohne größere Fortbewegung“ aufhalten. Erhebliche Störung Eine Störung ist nur dann erheblich, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Nach Auffassung der Bundesregierung (BR-Dr 123/07, S. 18) umfasst die lokale Population diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(-raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. auch NVwZ 2006, 1161 Rdnr. 44). Eine Verschlechterung sei dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit der lokalen Population vermindert wird. 3 Vorgehensweise Die artenschutzrechtliche Prüfung wurde anhand einer Potentialabschätzung sowie den Ergebnissen von zwei Geländebegehungen am 26.10. und 11.11.2014 sowie der Auswertung von vorhandenem Datenmaterial erstellt. An den Terminen wurde die Habitatstruktur aufgenommen und davon die Artenzusammensetzung abgeleitet. Ferner wurden die Gebäude, Schuppen und Bäume nach potentiellen Fledermausquartieren bzw. indirekten Hinweisen auf Fledermaus untersucht. Diese Fledermausuntersuchungen richten sich nach den Beschreibungen der Koordinierungsstelle für Fledermausschutz Südbayern (Zahn o. Jahr). 4 4.1 Darstellung der in Betracht kommenden Wirkungen Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Es ist der Abriss von Gebäudeteilen sowie der Bau neuer Gebäude im Bereich einer brachliegenden Grünanlage sowie Kleingärten geplant. Der Verlust von Lebensräumen, Barrierewirkungen und Zerschneidungen von Lebensräumen sind daher grundsätzlich nicht auszuschließen. Baubedingt sind Lärm-, Staub- und Staubimmissionen zu erwarten. Ferner sind Wirkungen durch Erschütterungen, Licht, Menschen- und Verkehrsbewegungen nicht auszuschließen. 4.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Es werden bestehende Gebäudeteile abgerissen und neue Gebäude erstellt. Relevante Wirkungen wie Kollisionsrisiken, Zerschneidungseffekte, Barrierewirkungen sowie eine Veränderung des Mikroklimas können aufgrund der nur geringen Veränderungen sowie der Vorbelastung ausgeschlossen werden. Diese Wirkungen werden daher nicht weiter geprüft. 4.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren Es finden Veränderungen des Betriebes im Siedlungsbereich statt. Relevante Wirkungen wie Störungen durch Lärm, Menschen- und Verkehrsbewegungen können aber mit Blick auf die 5 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz Vorbelastung durch die bereits vorhandenen Siedlungsflächen im direkten Umfeld und die geringe Zusatzbelastung ausgeschlossen werden. Diese Wirkungen werden daher nicht weiter geprüft. 5 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 5.1 Maßnahmen zur Vermeidung Zur Vermeidung der Zugriffsverbote sind folgende Maßnahmen zu berücksichtigen:      V1: Erhalt von Großbäumen im Südosten der Vorhabensfläche (. Abb. 2). V2: Freiräumen des Baufeldes zwischen 1.11. und Ende Februar. V3: Umhängen der vorhandenen Nistkästen an die nicht betroffenen Bäume oder Gebäude außerhalb des Baufeldes. V4: Heraussägen der Höhlen und Spaltenquartiere (potentielle Neststandorte für Vögel bzw. Quartiere für Fledermäuse) aus den zu fällenden Bäumen und Umlagerung der Stammteile in die nicht betroffenen Bereiche der Vorhabensfläche. Ggf. Befestigung der Stammteile an vorhanden Bäume oder Gebäude. V5: Umsetzung eines Reisighaufens und eines Totholzhaufens (potentielle Neststandorte Vögel, wichtige Nahrungshabitate) in den nicht betroffen Grünflächenbereich der Vorhabensfläche. Die Maßnahmen sind mit einer ökologischen Baubegleitung zu versehen. Abb. 2: Vermeidungsmaßnahme Erhalt von Großbäumen (Kreise mit schwarzem Punkt) im Südosten (Auszug aus dem Bebauungsplan) 6 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ 5.2 Fachbeitrag Artenschutz Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. 6 6.1 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten Pflanzenarten Es wurden keine artenschutzrechtlich relevanten Pflanzenarten festgestellt, die Habitatstruktur ist auch für die relevanten Arten nicht geeignet. Eine weitere Prüfung entfällt damit. 6.2 Tierarten 6.2.1 Säugetiere Bestand Tradierte Fledermausquartiere wurden im Bereich der geplanten Bebauungen nicht festgestellt. Der Dachstuhl und die Außenfassade des Gebäudeteiles, das abgerissen werden soll, sowie die Schuppen im Bereich der Kleingärten und die Bäume wurden dazu gezielt untersucht. Es ist aber nicht auszuschließen, dass die Spalten und Höhlen der Bäume kurzzeitig als Tagesquartiere genutzt werden (s. Fotodokumentation) oder in Zukunft als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten angenommen werden. Entsprechend den Verbreitungskarten bei Braun & Deterlein (2003) kommen folgende Arten in Betracht (s. Tab. 1), die die Fläche als Nahrungshabitat nutzen bzw. auf Transferflügen überqueren. Es wurden die Arten der Messtischblätter (TK25) 7525 (Ulm-Nordwest) und 7625 (Ulm-Südwest) berücksichtigt. Tab. 1: Potentiell vorkommende Fledermausarten im Vorhabengebiet (Braun & Dieterlein 2003). RL BW/D = Rote Liste Baden-Württemberg/Deutschland: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Art der Vorwarnliste, I = gefährdete wandernde Art, G = Gefährdung anzunehmen, D = Daten mangelhaft; Schutz: b = besonders geschützt, s = streng geschützt; FFH: II = Anhang II, IV = Anhang IV. Arten Dt. Name Gefährdung Wiss. Name Schutz RL BW RL D BNatSchG FFH Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus 2 G b, s IV Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii 1 2 b, s IV Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus 3 V b, s IV Fransenfledermaus Myotis nattereri 2 - b, s IV Großer Abendsegler Nyctalus noctula I - b, s IV Rauhautfedermaus Pipistrellus nathusii I - b, s IV Wasserfledermaus Myotis daubentonii 3 - b, s IV Zwergfledermaus Zweifarbfledermaus Pipistrellus pipistrellus Vespertilio murinus 3 I D b, s IV Braunes Langohr Plecotus auritus 3 V b, s b, s IV IV 7 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz Vorkommen von Haselmaus sind aufgrund der Lage der Fläche im Siedlungsbereich auszuschließen, da das Tier diese Bereiche meidet. Für den Biber fehlen jegliche Habitatstrukturen. Eine weitere Prüfung der Arten entfällt damit. Prognose und Bewertung bezüglich § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG: „Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren“ Durch die Vermeidungsmaßnahme V1 „Freiräumen des Baufeldes zwischen 1.11. und Ende Februar“ ist eine Tötung von Fledermäusen als Folge einer Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auszuschließen, da sich die Tiere zu dieser Zeit in Winterruhe befinden und keine Winterquartiere von Fledermäusen im Bereich der Bauflächen vorhanden sind. Alle anderen Wirkungen fangen, verletzen oder töten nicht.  Ergebnis: Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ist das Zugriffsverbot nicht erfüllt. Prognose und Bewertung bezüglich § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG: „Erhebliche Störung“ Baubedingt sind keine erheblichen Auswirkungen auf vorhandene bzw. Nahrungssuchende Fledermäuse zu erwarten, da nachts nicht gearbeitet wird. Zudem sind Fledermäuse gegen die zu erwartenden baubedingte Wirkungen unempfindlich, wie zahlreiche Vorkommen in höher belasteten Gebieten (Industriegebieten, Abbaustätten, Autobahnbrücken usw.) zeigen.  Ergebnis: Das Zugriffsverbot ist nicht erfüllt. Prognose und Bewertung bezüglich § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG: „Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten“ Eine Entnahme, Beschädigung und Zerstörung und Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist auszuschließen, da keine tradierten Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Wochenstuben, Winterquartier, Zwischenquartiere) von Fledermäusen im Bereich der Bauflächen vorhanden sind. Zudem wird durch die Sicherung und Umlagerung von Höhlen und Spalten (V4) der Bestand an potentiellen Quartieren weitgehend erhalten. Alle anderen Wirkungen entnehmen, beschädigen oder zerstören nicht.  Ergebnis: Das Zugriffsverbot ist nicht erfüllt. 6.2.2 Vögel Bestand Potentiell können auf der Vorhabensfläche (Baufläche) folgende in Tab. 2 genannten Arten als Brutvögel vorkommen. Für die Vogelarten im Umfeld ist eine erhebliche Beeinträchtigung aufgrund der Vorbelastung auszuschließen. Sie werden daher hier nicht weiter berücksichtigt. Spechthöhlen wurden an den Bäumen nicht festgestellt. Jedoch sind Spechtlöcher an der Fassade des westlichen Teils des ehemaligen Krankenhauses festzustellen. Dieser Teil des Gebäudes bleibt erhalten. Ebenso wurden keine großen Horste (Turmfalke, Rabenkrähe) festgestellt. Da die Horste jedoch bei Stürmen herabgeweht werden können wird aus konservativem Ansatz heraus ein Vorkommen dieser Vogelarten trotzdem geprüft. Tab. 2: Vogelliste der Vorhabensfläche: RL BW/D = Rote Liste Baden-Württemberg/Deutschland: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Art der Vorwarnliste, I = gefährdete wandernde Art, G = Gefährdung anzunehmen, D = Daten mangelhaft; Schutz: b = besonders geschützt, s = streng geschützt; VSR: Vogelschutzrichtlinie: A I Anhang I. Status: B = Brutvogel, Ng = Nahrungsgast 8 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Arten Gefährdung Dt. Name Wiss. Name Amsel Bachstelze Blaumeise Buchfink Elster Gartenbaumläufer Gartengrasmücke Girlitz Goldammer Grauschnäpper Grünfink Haubenmeise Hausrotschwanz Haussperling Heckenbraunelle Klappergrasmücke Kohlmeise Mönchsgrasmücke Rabenkrähe Rotkehlchen Ringeltaube Schwanzmeise Singdrossel Sommergoldhähnchen Stieglitz Sumpfmeise Sumpfrohrsänger Tannenmeise Türkentaube Turmfalke Wacholderdrossel Wintergoldhähnchen Zaunkönig Turdus merula Motacilla alba Parus caeruleus Fringilla coelebs Pica pica Certhia brachydactyla Sylvia borin Serinus serinus Emberiza citrinella Muscicapa striata Carduelis chloris Parus cristatus Phoenicurus ochruros Passer domesticus Prunella modularis Sylvia curruca Parus major Sylvia atricapilla Corvus corone Erithacus rubecula Columba palumbus Aegithalos caudatus Turdus philomelos Regulus ignicapilla Carduelis carduelis Parus palustris Acrocephalus palustris Parus ater Streptopelia decaocto Falco tinnunculus Turdus pilaris Regulus regulus Troglodytes troglodytes Phylloscopus collybita Zilpzalp Fachbeitrag Artenschutz RL BW RL BRD V V V V V V V V V Schutz BNat SchG VSR b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b b s b b b b Prognose und Bewertung bezüglich § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG: „Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren“ Auf der Vorhabensfläche haben die in Tab. 2 genannten Vogelarten potentiell Fortpflanzungsund Ruhestätten. Durch die vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen ist das Töten eines Individuums in Verbindung mit der Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte auszuschließen, da die Tiere entweder im Winterquartier sind oder durch die Rodungsarbeiten verscheucht werden. Hinweise auf tradierte Ruhestätten (Schlafplätze) wurden nicht festgestellt. Die sonstigen baubedingten Wirkungen (Staub-, Schadstoff-, Lärmemissionen bzw. -immissionen) sind nicht in der Lage Vögel oder ihre Entwicklungsformen zu töten oder zu zerstören. 9 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz  Ergebnis: Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ist das Zugriffsverbot nicht erfüllt. Prognose und Bewertung bezüglich § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG: „Erhebliche Störung“ Baubedingt sind keine erheblichen Auswirkungen auf im Umfeld brütende bzw. Nahrungssuchende Vögel zu erwarten, da es sich bei den angetroffenen Arten um Siedlungsbzw. Siedlungsrandarten handelt, die an die typischen Belastungen im bebauten Bereich angepasst sind bzw. nicht empfindlich auf die entsprechenden Wirkungen reagieren. Zahlreiche Vorkommen in höher belasteten Gebieten (Industrieanlagen, Flughäfen, Abbaustätten) zeigen dies deutlich.  Ergebnis: Das Zugriffsverbot ist nicht erfüllt. Prognose und Bewertung bezüglich § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG: „Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten“ Im Bereich der geplanten Bebauung können von 34 Vogelarten (s. Tab. 2) potentiell Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorhanden sein. Durch die Vermeidungsmaßnahme V1 „Freiräumen von 1.11. bis Ende Februar“ ist das Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die freibrütenden Arten (Amsel, Buchfink, Elster, Gartengrasmücke, Girlitz, Goldammer, Grünfink, Heckenbraunelle, Klappergrasmücke, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen, Ringeltaube, Schwanzmeise, Singdrossel, Sommergoldhähnchen, Stieglitz, Sumpfrohrsänger, Türkentaube, Wacholderdrossel Wintergoldhähnchen, Zaunkönig, Zilpzalp) ausgeschlossen, da diese Arten jedes Jahr ein neues Nest bauen. Horste von Rabenkrähe und Turmfalke wurden nicht festgestellt. Ggf. herabgefalle Horste müssten ebenfalls neu gebaut werden. Auch die in Nischen brütenden Arten Bachstelze, Grauschnäpper, Haussperling und Hausrotschwanz bauen jedes Jahr ein neues Nest. Eine Zerstörung von Fortpflanzungsstätten ist damit ausgeschlossen. Zudem ist der Haussperling primär an das Vorhandensein von menschlichen Aktivitäten gebunden, die weiterhin stattfinden. Hölzinger (1997) beschreibt, dass in einem Dorf, nachdem es aus militärischen Gründen aufgegeben werden musste, auch die Hausperlinge nach kurzer Zeit verschwanden. Die zurückgehenden Populationszahlen der Art sind eher auf den Verlust von Nahrungshabitaten (z.B. überzogene Hygienevorgaben in der Landwirtschaft) zurückzuführen. Es ist aber davon auszugehen, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Gartenbaumläufer, Haubenmeise, Blaumeise, Kohlmeise, Sumpfmeise, Tannenmeise zerstört werden, da die Arten ihre Höhlen und Nischen wiederkehrend und zum Teil auch in Winter nutzen. Nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Dies wird im Folgenden für die genannten Arten geprüft. Der Gartenbaumläufer und die Meisenarten sind häufige und ungefährdete Vogelarten in Deutschland und stellen nur wenige Ansprüche an die Habitatstruktur. Sie kommt im Wald, in Feldgehölzen, Parks und Gärten vor. Entsprechende Habitate sind in näheren und weiteren Umfeld zahlreich und in großem Flächenumfang vorhanden. Die Waldarten nehmen sogar größtenteils im Bestand zu „dieser findet aber fast ausschließlich außerhalb des Waldes statt“ (Flade & Schwarz 2004). Als Gründe werden die Zunahme der Siedlungsflächen (Zersiedlung der Landschaft auf Kosten von Agrarflächen) sowie des Gehölzvolumens im Siedlungsbereich genannt. Ergänzend darf angefügt werden, dass durch die Siedlungsinanspruchnahme auch umfangreiche Ausgleichsflächen notwendig sind, die oft als Gehölzflächen angelegt wurden. Auch Gewässerrenaturierungen und Bepflanzungen von Flurbereinigungsmaßnahmen (Hölzinger 1997) haben zu positiven Effekten, u.a. für die Goldammer geführt. 10 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz Diese Situation ist auch für den Großraum Ulm gegeben. Das Gebiet befindet sich im Wachstum und in den letzten Jahrzehnten wurden zahlreiche neue Siedlungsflächen erschlossen. Diese Baumaßnahmen fanden im Wesentlichen auf landwirtschaftlichen Flächen (Äcker) statt, da zu der Zeit, als die Flächennutzungspläne aufgestellt wurden, diese Flächen als am ökologisch geringwertigsten eingestuft wurden. Als Ausgleichsmaßnahmen sind oft Gehölzpflanzungen oder Streuobstwiesen entwickelt worden. Zudem sind im Zuge von Gewässerrenaturierungen viele Kilometer neue gewässerbegleitende Gehölze neu angelegt entstanden. Das dauerhafte Ausräumen von Hecken und Feldgehölzen aus der Agrarlandschaft gehört seit einigen Jahren, abgesehen von wenigen Ausnahmen, der Vergangenheit an. In Summe ist von einer deutlichen Zunahme der Gehölzflächen zu sprechen. Die Analyse des Raums um das Vorhaben zeigt also eindeutig, dass insbesondere im Bereich der umliegenden Gärten und Gehölze zahlreiche geeignete Habitate für die Art zur Verfügung stehen. Insofern ist zwangsläufig davon auszugehen, dass im gesamten Raum um das Vorhaben zahlreiche Fortpflanzungs- oder Ruhestätten für die Arten vorhanden sind und die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang in jedem Fall erhalten bleibt.  Ergebnis: Das Zugriffsverbot ist nicht erfüllt. 6.2.3 Reptilien Bestand Das Vorkommen von Reptilien kann aufgrund des Fehlens essentielle Habitatstrukturen (Grabbares Bodenmaterial, niedrige Vegetation) ausgeschlossen werden. Eine weitere Prüfung von Artengruppen entfällt damit. 6.2.4 Weitere Arten Bestand Weitere artenschutzrechtliche relevante Tierarten (Amphibien, Schmetterlinge, Käfer usw.) können aufgrund der Habitatstruktur bzw. fehlender essentieller Futterpflanzen ausgeschlossen werden. Eine weitere Prüfung von Artengruppen entfällt damit. 7 Fazit Nach eingehender Prüfung sind die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen nicht erfüllt. Eine Befreiung nach § 67 BNatSchG ist nicht erforderlich. Das Projekt ist aus Sicht des speziellen Artenschutzes zulässig. Aufgestellt: 1.12.2014 Dr. Andreas Schuler 11 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz Büro für Landschaftsplanung 8 Zitierte und weiterführende Literatur Article 12 Working Group (2005): Contribution to the interpretation of the strict protection of species (Habitat Directive article 12). 36 S. Bauer, H-G, Bezzel, E., Fiedler, W. (2005): Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Braun M. & F. Dieterlen [Hrsg.] (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs Band 1, Stuttgart. Flade M. & Schwarz J. 2004: Ergebnisse des DDA-Monitoringsprogamms , Teil II: Bestandsentwicklung von Waldvögeln in Deutschland. 1889-2003. Vogelwelt 125: 177-213 (2004). Gattter, W. (2004): Deutschlands Wälder und ihre Vogelgesellschaften im Rahmen von Gesellschaftswandel und Umwelteinflüssen. Vogelwelt 125: 151-176. Gellermann, M; Schreiber, M. (2007): Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren. Schriftenreihe Natur und Recht, Band 7. Springer-Verlag GmbH. 271 S. Meschede, A. & B.-U. Rudolph [Bearb.] (2004): Fledermäuse in Bayern. - 411 S., Stuttgart. Meschede, A. & Heller, K.-G. (2000): Ökologie und Schutz von Fledermäusen in Wäldern. - Münster (Landwirtschaftsverlag) - Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 66, 374 S. 18: 91106. Nagel, A. 2003: Mopsfledermaus Barbastella barbastellus (Schreber 1774). - In: Braun M. & F. Dieterlen [Hrsg.]: Die Säugetiere Baden-Württembergs Band 1, S. 484-497, Stuttgart. Sierro, A. & Arlettaz, R. (1997): Barbastelle bats (Barbastella spp.) specialize in the predation of moths: implications for foraging tactics and conservation. - Acta Oecologica Kulzer, E. 2003: Großes Mausohr Myotis myotis (Borkhausen, 1797). –. In: Braun, M. & F. Dieterlen [Hrsg.] 2003: Die Säugetiere Baden-Württembergs Band 1, S. 357-377, Stuttgart. Stutz, H.-P. 1985: Fledermäuse im Kanton Schaffhausen. – Neujahrsbl. Naturforsch. Ges. Schaffhausen, 37: 1-40. Dietz, C., Helversen, O. V. & Nill, D. (2007): Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas: Biologie - Kennzeichen - Gefährdung. – Stuttgart (Kosmos), 399 S. Skiba, R. (2009): Europäische Fledermäuse: Kennzeichen, Echoortung und Detektoranwendung. – Hohenwarsleben (Westarp Wissenschaften). Die Neue Brehm-Bücherei Bd. 648: 220 S. UVM (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg) & LUBW (Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) 2010: Im Portrait die Arten und Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie. 175 S. LUBW (Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) (2008): FFHArten in Baden-Württemberg. Erhaltungszustand der Arten in Baden-Württemberg. Hölzinger, J. (1987): Die Vögel Baden-Württembergs 1, Teil 1 und 2. Hölzinger, J. (1997): Die Vögel Baden-Württembergs, Band 3.2 - Singvögel 2. Ulmer, Stuttgart, 939 S. Hölzinger, J. (1999): Die Vögel Baden-Württembergs, Band 3.1 - Singvögel 1. Ulmer, Stuttgart, 861 S. Hölzinger, J. et al. (1999): Die Vögel Baden-Württembergs, Singvögel 1. Avifauna Bad.-Württ. Bd. 3.1, Karlsruhe: 861 S. 12 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz Hölzinger, J.; Boschert, M. (2001): Die Vögel Baden-Württembergs. Band 2.2: Nicht-Singvögel 2. Verlag Eugen Ulmer. 880 S. Hölzinger, J.; Mahler, U. (2002): Die Vögel Baden-Württembergs. Band 2.3: Nicht-Singvögel 3. 547 S. LfU (2014): http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/steckbrief/zeige/108476 2014-08-18 Stand MLR (Ministerium für Ernährung und Ländlicher Raum) & LUBW (Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) 2006: Im Portrait - die Arten der Vogelschutzrichtlinie. 144 S. Südbeck, P., Andretzke, H., Fischer, S., Gedeon, K., Schikore, T. Schröder, K. & Sudfeldt, C. (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. - Radolfzell, 792 S. Zahn, A. (o. Jahr): Fledermäuse Bestandserfassung und Schutz. Koordinierungsstelle für Fledermäuse Südbayern. 13 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ 9 Fachbeitrag Artenschutz Fotodokumentation Untersuchte Dachtraufe: verschlossen Geprüfter Rolladenkasten Untersuchter Schuppen Reisighaufen Totholz Astloch 14 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Spaltenquartier Fachbeitrag Artenschutz Nistkasten 15 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 10 Formulare: Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP) Stand: Mai 2012 1. Vorhaben bzw. Planung Kurze Vorhabens- bzw. Planungsbeschreibung. Das Plangebiet wurde bis Mitte 2012 von der Klinik für Dermatologie und Allergologie der Uniklinik Ulm genutzt. Nach deren Umzug im Juli 2012 auf den Oberen Eselsberg stand das Grundstück zum Verkauf. Die Fa. Eberhardt Immobilienbau GmbH, Moltkestraße 4/3, 89077 Ulm hat von der Universitätsklinik Ulm das Grundstück des ehemaligen Krankenhauses Söflingen in einem Bieterverfahren erworben und beabsichtigt als Vorhabenträger, das Areal zusammen mit dem südlich angrenzenden Gartengrundstück (Flst. 3298 (Teilfläche) und 1235/2) neu zu gestalten. In einem ersten Realisierungsabschnitt soll zunächst das Gartengrundstück durch zwei Wohngebäude bebaut werden. Das leerstehende Schwesternwohnheim wird abgebrochen. Das ehemalige Krankenhausgebäude Maienweg 12 soll bestehen bleiben und in einem zweiten Realisierungsabschnitt einer Nachnutzung zugeführt werden. Die Planung sieht dabei zwei Wohngebäude (L- förmiger Baukörper im Westen, Winkelbau im Osten) vor, welche durch die Anordnung zueinander die neu geschaffenen Innenhöfe auf jeweils drei Seiten einrahmen. Insgesamt sind ca. 50 Wohneinheiten vorgesehen. Die Baukörper sollen eine Flachdachausbildung mit einer extensiven Dachbegrünung erhalten. Die erforderlichen Stellplätze werden in einer gemeinsamen Tiefgarage mit ca. 60 Stellplätzen und einer Zufahrt über einen "Shared Space" Bereich vom Maienweg aus bereitgestellt. - Diese Vorhabensbeschreibung gilt für alle nachfolgend genannten und abgearbeiteten Arten und wird nicht nochmals vor jeder Art wiederholt. Da eine Ausnahme von § 44 BNatSchG weder beantragt werden muss, noch hier bearbeitet wird, wurden diese Formularteile aus Gründen der Papierersparnis entfernt. Gleiches gilt für die Abprüfung der Pflanzenarten, da abzuprüfende Pflanzenarten im Gebiet nicht vorkommen. Quellenangaben: Braun M. & F. Dieterlen [Hrsg.] (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs Band 1, Stuttgart. 16 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz Meschede, A. & B.-U. Rudolph [Bearb.] (2004): Fledermäuse in Bayern. - 411 S., Stuttgart. Meschede, A. & Heller, K.-G. (2000): Ökologie und Schutz von Fledermäusen in Wäldern. - Münster (Landwirtschaftsverlag) - Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 66, 374 S. 18: 91106. Nagel, A. 2003: Mopsfledermaus Barbastella barbastellus (Schreber 1774). - In: Braun M. & F. Dieterlen [Hrsg.]: Die Säugetiere Baden-Württembergs Band 1, S. 484-497, Stuttgart. Sierro, A. & Arlettaz, R. (1997): Barbastelle bats (Barbastella spp.) specialize in the predation of moths: implications for foraging tactics and conservation. - Acta Oecologica Kulzer, E. 2003: Großes Mausohr Myotis myotis (Borkhausen, 1797). –. In: Braun, M. & F. Dieterlen [Hrsg.] 2003: Die Säugetiere Baden-Württembergs Band 1, S. 357-377, Stuttgart. Stutz, H.-P. 1985: Fledermäuse im Kanton Schaffhausen. – Neujahrsbl. Naturforsch. Ges. Schaffhausen, 37: 1-40. Dietz, C., Helversen, O. V. & Nill, D. (2007): Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas: Biologie - Kennzeichen - Gefährdung. – Stuttgart (Kosmos), 399 S. Skiba, R. (2009): Europäische Fledermäuse: Kennzeichen, Echoortung und Detektoranwendung. – Hohenwarsleben (Westarp Wissenschaften). Die Neue Brehm-Bücherei Bd. 648: 220 S. UVM (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg) & LUBW (Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) 2010: Im Portrait die Arten und Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie. 175 S. LUBW (Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) (2008): FFHArten in Baden-Württemberg. Erhaltungszustand der Arten in Baden-Württemberg. Hölzinger, J. (1987): Die Vögel Baden-Württembergs 1, Teil 1 und 2. Hölzinger, J. (1997): Die Vögel Baden-Württembergs, Band 3.2 - Singvögel 2. Ulmer, Stuttgart, 939 S. Hölzinger, J. (1999): Die Vögel Baden-Württembergs, Band 3.1 - Singvögel 1. Ulmer, Stuttgart, 861 S. Hölzinger, J. et al. (1999): Die Vögel Baden-Württembergs, Singvögel 1. Avifauna Bad.-Württ. Bd. 3.1, Karlsruhe: 861 S. Hölzinger, J.; Boschert, M. (2001): Die Vögel Baden-Württembergs. Band 2.2: Nicht-Singvögel 2. Verlag Eugen Ulmer. 880 S. Hölzinger, J.; Mahler, U. (2002): Die Vögel Baden-Württembergs. Band 2.3: Nicht-Singvögel 3. 547 S. LfU (2014): http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/steckbrief/zeige/108476 2014-08-18 Stand MLR (Ministerium für Ernährung und Ländlicher Raum) & LUBW (Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) 2006: Im Portrait - die Arten der Vogelschutzrichtlinie. 144 S. 17 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 10.1 Gebäudefledermäuse 10.1.1 Artbeschreibungen 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart2 Deutscher Name Zwergfledermaus Wissenschaftlicher Rote Liste Status in Rote Liste Status in Name Deutschland BaWü 0 (erloschen Pipistrellus oder verschollen) pipistrellus 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark Nicht gefährdet gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) ( ) 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3 3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Textliche Kurzbeschreibung mit Quellenangaben4. Quartiere der Zwergfledermaus befinden sich meist an von außen zugängigen Spalten im Siedlungsbereich, häufig an Einfamilienhäusern (MESCHEDE & RUDOLPH 2004); besiedelt werden aber auch Baumhöhlen und Nistkästen in Parks und Wäldern sowie Strukturen unterschiedlicher Art. Die nach DIETZ et al. (2007) in ihren Lebensraumansprüchen sehr flexible Art gilt im Allgemeinen als Kulturfolgerin. Im Gegensatz zu anderen Fledermausarten, deren Nahrungshabitate in großer Distanz zu ihren Quartieren liegen können, finden sich die Jagdlebensräume der Zwergfledermaus meist im engeren Umfeld ihrer Quartiere. Der durchschnittliche Aktionsradius um Wochenstuben beträgt 1 bis 1,8 Kilometer (MESCHEDE & RUDOLPH 2004). Die Insektenjagd erfolgt dabei häufig in Gewässernähe, aber auch regelmäßig innerhalb von Ortschaften und Wäldern. Die Zwergfledermaus verlässt ihr Quartier in der Regel 10-30 Minuten nach Sonnenuntergang (SKIBA 2009). Der Jagdflug erfolgt meist in 3-8 Meter Höhe, die dabei ausgestoßenen Suchrufe sind etwa 30-40 Meter weit zu hören. Die Zwergfledermaus gilt als ortstreu (DIETZ et al. 2007), Entfernungen zwischen Sommer- und Winterquartieren betragen meist nicht mehr als 20 Kilometer. 18 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe. Fachbeitrag Artenschutz 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Baufläche ist potentielles Nahrungshabitat. Tagesquartiere sind nicht auszuschließen. Quartiere im Umfeld sind nicht auszuschließen. 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Für Baden-Württemberg stellen die Autoren im Hinblick auf die Zwergfledermaus insgesamt eine positive Bestandsentwicklung fest. Die Zwergfledermaus ist in allen Gebieten die mit Abstand häufigste Art. 3.4 Kartografische Darstellung 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 19 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart2 Deutscher Name Wissenschaftlich er Rote Liste Status in Rote Liste Status in Name Deutschland BaWü Braunes Langohr Plecotus auritus V 3 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3 3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Textliche Kurzbeschreibung mit Quellenangaben4. Das Braune Langohr ist sowohl eine baumbewohnende Art als auch eine gebäudebewohnende Art. Sie beziehen im Sommer neben Baumhöhlen auch Spaltenquartiere an Gebäuden, Felshöhlen und so weiter. Die Jagdgebiete können beim Braunen Langohr von wenigen hundert Meter bis einige Kilometer vom Quartier entfernt liegen. Der Ausflugsbeginn aus den Quartieren erfolgt mit 30-60 Minuten nach Sonnenuntergang vergleichsweise spät, die Flughöhe liegt meist unterhalb von 10 Meter (Skiba 2009). Langohren gelten als eher ortstreue Arten, zurückgelegte Wanderstrecken betragen meist weniger als 100 Kilometer. Bevorzugte Winterquartiere sind bei beiden Arten unterirdische Hohlräume wie Höhlen, Keller und Stollen. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe. 20 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Baufläche ist potentielles Nahrungshabitat. Tagesquartiere sind nicht auszuschließen. Quartiere im Umfeld sind nicht auszuschließen. 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Lauf BfN (2009) ist die kurzfristige Bestandsentwicklung gleich bleibend. Im nicht weit entfernten Landkreis Neu-Ulm wird der Erhaltungszustand als günstig eingestuft (LfU 2014) . 3.4 Kartografische Darstellung 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 21 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart2 Deutscher Name Wissenschaftlicher Rote Liste Status in Rote Liste Status in Name Deutschland BaWü Fransenfledermaus Myotis nattereri 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3 3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Die Fransenfledermaus (Myotis nattereri) ist in fast ganz Europa verbreitet. In Deutschland ist die Art in fast allen Bundesländern nachgewiesen. In Baden-Württemberg liegen Nachweise aus allen Regionen vor (Braun & Deterlen 2003) Als Lebensräume dienen Wälder, parkartige Landschaften und durch Vegetation gegliederte halboffene Landschaften in der Nähe von Gewässern. Zum nachgewiesenen Nahrungsspektrum gehört ein hoher Anteil an nicht-fliegenden und tagaktiven Beutetiergruppen wie Zweiflügler (Diptera), Webspinnen (Aranea) und Käfer (Coleoptera). Diese werden substratnah abgelesen („gleaning bat“). Als Sommerquartiere werden Baumhöhlen, Rindenspalten und Nistkästen, aber auch Gebäudequartiere besiedelt. Die Größe der Wochenstubenkolonien schwankt zwischen 20 und 120 Weibchen, je nach Quartiertyp. Die Art ist wenig wanderfreudig und legt zwischen Sommer- und Winterquartier nur relativ geringe Distanzen zurück. Als Winterquartiere werden unterirdische Höhlen, Stollen und Keller genutzt, die Hohlräume und Spalten aufweisen. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe. 22 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Baufläche ist potentielles Nahrungshabitat. Tagesquartiere sind nicht auszuschließen. Quartiere im Umfeld sind nicht auszuschließen. 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Laut BfN (2009) ist die kurzfristige Bestandsentwicklung positiv. Im nicht weit entfernten Landkreis Neu-Ulm wird der Erhaltungszustand als günstig eingestuft (LfU 2014) 3.4 Kartografische Darstellung 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 23 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart2 Deutscher Name Wissenschaftlicher Rote Liste Status in Rote Liste Status in Name Deutschland BaWü Kleine Bartfledermaus Myotis mystcinus 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3 3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Da die Kleine Bartfledermaus ihr Quartier an Gebäuden in ländlichen Gegenden und eher im Randbereich von Städten sucht, wird sie als typische "Dorffledermaus" bezeichnet. Sie ist hauptsächlich hinter Außenwandverkleidungen und Fensterläden von Wohnhäusern, Garagen und Scheunen zu finden, teilweise auch in Spalten zwischen Giebel und Dachüberstand. Gelegentlich werden auch Einzeltiere und Kolonien in Fledermauskästen (Flachkästen) im Wald bzw. in Waldnähe außerhalb von Dörfern beobachtet. Die bekannten Winterquartiere befinden sich ausschließlich unterirdisch in Kellern, Höhlen und Stollen, da die Tiere eine hohe Luftfeuchtigkeit und Temperaturen über Null Grad benötigen. Die Kleine Bartfledermaus jagt sowohl in Wäldern als auch in gut strukturierten Landschaften mit Gehölzen wie Hecken oder Obstgärten und an Gewässern mit Ufergehölzen. Dabei zeichnet sie ein schneller wendiger Flug aus, der in seiner Höhe stark variiert. Typisch für diese Fledermausart ist auch ein häufiger Wechsel zwischen verschiedenen Jagdgebieten, die sich in der Regel im Umkreis von 3 km um das Quartier befinden. Etwa Mitte April verlässt die Kleine Bartfledermaus ihr Winterquartier. Die Weibchen beziehen ab Mai ihre Wochenstubenquartiere, die oft erst im Juni die maximale Anzahl an adulten Tieren erreichen. Im Sommer sind auch bei Wochenstuben häufig Quartierwechsel zu beobachten, erkennbar an einer späten Besiedelung oder kurzen Aufenthaltsdauer der Kolonie am Gebäude. Je nach Möglichkeit und ausgelöst durch Witterungswechsel wird der Hangplatz gerne auch innerhalb eines Gebäudes gewechselt. 24 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz An manchen Winterquartieren zeigt die Kleine Bartfledermaus im Sommer und Frühherbst ein ausgeprägtes Schwärmverhalten. Mitte Oktober bis Mitte November zieht sich die Kleine Bartfledermaus wieder in ihr Winterquartier zurück, wobei sie als Art gilt, die nur kurze Wanderungen unter 100 km zurück legt. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe. 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Baufläche ist potentielles Nahrungshabitat. Tagesquartiere sind nicht auszuschließen. Quartiere im Umfeld sind nicht auszuschließen. 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die lokale Population ist großräumig abzugrenzen. Im nicht weit entfernten Landkreis Neu-Ulm wird der Erhaltungszustand als günstig eingestuft (LfU 2014). 3.4 Kartografische Darstellung 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 25 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart2 Deutscher Name Wissenschaftlich er Rote Liste Status in Rote Liste Status in Name Deutschland BaWü Breitflügelfledermaus Breitflügelfledermaus Gefährdung anzunehmen 2 (stark gefährdet) 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3 3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Textliche Kurzbeschreibung mit Quellenangaben4. Die Breitflügelfledermaus bezieht in Mitteleuropa meist Quartiere innerhalb geeigneter Gebäudestrukturen und ist nach BRAUN & DIETERLEN (2004) eine typische Kulturfolgerin. Ihr Jagdgebiet befindet sich dadurch zum Großteil in der Nähe menschlicher Siedlungen, kann jedoch auch bis zu mehrere Kilometer vom Quartier entfernt liegen. Größere zusammenhängende Wälder werden in der Regel gemieden, Lichtungen, Schneisen und breite Waldwege können dagegen als Jagdgebiete dienen. Transferflüge erfolgen in der Regel schnell in einer Höhe von meist 10 bis 15 Meter (DIETZ et al. 2007). Die Art bevorzugt in Baden-Württemberg Höhenlagen zwischen 200 und 500 Meter üNN. Der Ausflugsbeginn der Breitflügelfledermaus liegt meist 10-40 Minuten nach Sonnenuntergang, die Rufe dieser großen Fledermausart sind 70-90 Meter weit hörbar (SKIBA 2009). Die in der Regel ortstreue Art legt vereinzelt Wanderungen von bis zu 330 Kilometer zurück. Winterschlafende Breitflügelfledermäuse wurden in Höhlen, Felsspalten, Gebäuden und so weiter gefunden; die Art gilt als kälteresistent. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe. 26 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Baufläche ist potentielles Nahrungshabitat. Tagesquartiere sind nicht auszuschließen. Quartiere im Umfeld sind nicht auszuschließen. 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Nach BRAUN & DIETERLEN (2003) sind Aussagen zur Bestandsentwicklung in BadenWürttemberg im Hinblick auf die Breitflügelfledermaus kaum möglich, da sich die Hangplätze und Quartiere meist versteckt in Gebäuden befinden und nur schwer nachzuweisen sind. Der Schwerpunkt der Sommerfunde in Baden-Württemberg liegt grundsätzlich in der nördlichen Gebietshälfte des Landes. 3.4 Kartografische Darstellung 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 27 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart2 Deutscher Name Wissenschaftlicher Rote Liste Status in Rote Liste Status in Name Deutschland BaWü Zweifarbfledermaus Vespertilio murinus D: Daten unzureichend I: Gefährdete wandernde Art 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3 3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Textliche Kurzbeschreibung mit Quellenangaben4. In ihren Hauptverbreitungsgebieten in Mittel- und Zentralasien ist die Zweifarbfledermaus in verschiedenen Landschaftstypen beheimatet. Von Waldsteppen bis hin zu Halbwüsten scheint sie wenig wählerisch zu sein. Ähnlich verhält es sich auch in Mitteleuropa, wo sie sowohl im waldreichen Mittelgebirge zu finden ist wie in mehr offenen, waldarmen Landschaften. Die Jagdgebiete erstrecken sich über offenem Gelände wie z.B. landwirtschaftlichen Nutzflächen, Aufforstungsflächen und Gewässern. Die Art bejagt den freien Luftraum in 10 bis 40 m Höhe. Die Quartieransprüche der Zweifarbfledermaus entsprechen im Westteil ihres Verbreitungsgebiets denen einer typischen Bewohnerin von Spalten an Gebäuden. Sie kommt ganzjährig in Süddeutschland vor, auch wenn sie nur selten zu beobachten ist. Es gibt nur wenige Fortpflanzungs- und Wochenstubennachweise, doch werden des Öfteren arttypische Männchenkolonien von bis zu 300 Tieren gefunden. Von diesen auffälligen Anhäufungen sind bislang die meisten in Bayern bekannt geworden. Diese Sommerkolonien beginnen sich im Laufe des Mai aufzubauen, Anfang bis Mitte Juni erreichen sie schließlich ihre Maximalzahl und nehmen dann bereits wieder ab. Vielfach sind sie also nur wenige Wochen lang zu beobachten. Die Quartiere der Männchenkolonien werden aber genauso traditionell bezogen wie die der Wochenstuben. Als Quartiere für Männchen- wie für Weibchenkolonien dienen typischerweise senkrechte Spalten an Häusern und Scheunen, vor allem hinter 28 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz Fassadenverkleidungen, überlappenden Brettern und Fensterläden. Die kurze Aufenthaltsdauer der Kolonien an vielen Quartieren lässt darauf schließen, dass die Kolonien häufig zwischen mehreren Quartieren wechseln. Neben den Männchenkolonien treten auch kleine Gruppen und Einzeltiere auf; auch wurden bereits nichtproduzierende Weibchen in den Männchenkolonien festgestellt. Von September bis Dezember sind Zweifarbfledermäuse zuweilen in Städten bei Balzflügen an hohen Gebäuden zu beobachten. Es ist anzunehmen, dass derartige Gebäude nicht nur als Balzquartiere, sondern auch als Winterquartiere dienen, Nachweise liegen bisher allerdings noch nicht vor. Steinbrüche und Felswände können ebenfalls Balzplätze darstellen und bilden vermutlich die natürliche Kulisse für dieses Verhalten. Einzelfunde der Art häufen sich vor allem im Frühjahr sowie im Herbst und Winter. Dies deutet darauf hin, dass Bayern sowohl Überwinterungs- als auch ein Durchzugsgebiet darstellt. Tatsächlich zählen Zweifarbfledermäuse - zumindest manche Populationen zu den wandernden Arten, die teilweise bis zu 1400 km zurücklegen. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe. 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Baufläche ist potentielles Nahrungshabitat. Tagesquartiere sind nicht auszuschließen. Quartiere im Umfeld sind nicht auszuschließen. 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Angaben zum Erhaltungszustand und der lokalen Population können aufgrund der lückigen Datengrundlage nicht gemacht werden. . 3.4 Kartografische Darstellung 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 29 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 10.1.2 Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG Die folgende Prognose gilt für alle im vorigen Abschnitt genannten Fledermausarten. Da die Wirkungen für alle Arten gleich sind wurde das nachfolgende Formular nur ein Mal ausgefüllt. 4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein Eine Zerstörung einer tradierten Fortpflanzungs- oder Ruhestätte ist auszuschließen, da keine entsprechenden Strukturen auf der Vorhabenfläche vorhanden sind. b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Die Fläche wird verändert, steht aber weiterhin als Jagdhabitat zur Verfügung. Eine Wirkung auf die die Fortpflanzung- und Ruhestätten ist ausgeschlossen. c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Baubedingt sind keine erheblichen Auswirkungen auf vorhandene bzw. Nahrungssuchende Fledermäuse zu erwarten, da nachts nicht gearbeitet wird. Zudem sind Fledermäuse gegen die zu erwartenden baubedingte Wirkungen unempfindlich, wie zahlreiche Vorkommen in höher belasteten Gebieten (Industriegebieten, Abbaustätten, Autobahnbrücken usw.) zeigen. d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein 30 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz  V2: Freiräumen des Baufeldes zwischen 1.11. und Ende Februar. e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben ja nein bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein nicht notwendig g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein - nicht notwendig Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:. h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein Eine Tötung ist unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen auszuschließen. b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein Wenn nein: Begründung, warum keine signifikante Schädigung prognostiziert wird. 31 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz Das Risiko eines Fledermausschlages durch betriebsbedingte Fahrzeugbewegungen ist so gering, dass - auch mit Blick auf die Vorbelastung - nicht von einer Erhöhung des allgemeinen Lebensrisikos der Fledermausarten auszugehen ist. Die sonstigen betriebsbedingten Wirkungen (Staub-, Schadstoff-, Licht-, Lärmemissionen bzw. -immissionen, Menschenbewegungen) sind nicht in der Lage die potentiell vorkommenden Fledermausarten oder ihre Entwicklungsformen zu töten oder zu zerstören. . c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein  V2: Freiräumen des Baufeldes zwischen 1.11. und Ende Februar. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, ja Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? Mauser-, nein Baubedingt sind keine erheblichen Auswirkungen auf vorhandene bzw. Nahrungssuchende Fledermäuse zu erwarten, da nachts nicht gearbeitet wird. Zudem sind Fledermäuse gegen die zu erwartenden baubedingte Wirkungen unempfindlich, wie zahlreiche Vorkommen in höher belasteten Gebieten (Industriegebieten, Abbaustätten, Autobahnbrücken usw.) zeigen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein nicht notwendig Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 32 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 4.5Kartografische Darstellung 6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 6. Fazit 6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2. 6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCSMaßnahmen sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig. sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. 33 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 10.2 Baumhöhlenbewohnende Fledermausarten 10.2.1 Artbeschreibungen 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart2 Deutscher Name Großer Abendsegler Wissenschaftlicher Rote Liste Status in Rote Liste Status in Name Deutschland BaWü 0 (erloschen 0 (erloschen Nyctalus noctula oder verschollen) oder verschollen) 1 (vom 1 (vom Erlöschen bedroht) Erlöschen bedroht) 2 (stark 2 (stark gefährdet) gefährdet) 3 (gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer R (Art geografischer Restriktion) Restriktion) i (gefährdete V (Vorwarnliste) wandernde Art) 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3 3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Textliche Kurzbeschreibung mit Quellenangaben4. Der Große Abendsegler gilt als Waldfledermausart, seine Affinität zu Waldgebieten ist jedoch nicht so ausgeprägt wie beispielsweise beim Kleinen Abendsegler. Die Art besiedelt gerne abwechslungsreiche Wald- und Wiesenlandschaften mit Anschluss an Gewässer. In Mitteleuropa gilt der Große Abendsegler als Flachlandart, der ursprünglich besiedelte Lebensraum ist unter anderem Auwald. Als Sommerquartiere werden bevorzugt Spechthöhlen genutzt. Die Jagdgebiete von Wochenstubenkolonien liegen häufig in einem Aktionsraum von zwei Kilometer um das Quartier, einzelne Jagdgebiete können jedoch bis zu 20 Kilometer entfernt liegen. Die Art unternimmt ausgedehnte Wanderungen zwischen ihren Fortpflanzungsquartieren in Nordosteuropa und den Winterquartieren im Südwesten Europas beziehungsweise im südlichen Mitteleuropa und gilt als Langstreckenzieher. Der Abendsegler ist daher im Frühjahr und Spätsommer verstärkt in allen Bundesländern auf dem Zug zu beobachten. Vor allem ziehende Abendsegler überqueren auch höhere Mittelgebirgslagen (BRAUN & 34 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz DIETERLEN 2003). Der Abendsegler verlässt mit Sonnenuntergang oder kurz danach seine Quartiere, die Flughöhe beträgt in der Regel 6-50 Meter, kann jedoch zur Zugzeit bis zu 500 Meter erreichen (SKIBA 2009). Vor allem im Frühjahr und Herbst fliegen Große Abendsegler auch tagsüber, beispielsweise an Nachmittagen. Die charakteristischen Rufe, insbesondere der während der Transferflüge oder auf dem Zug häufig ausschließlich benutzte niederfrequente Ruftyp, sind bis zu einer Entfernung von etwa 150 Meter zu hören. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe. 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Baufläche ist potentielles Nahrungshabitat. Tagesquartiere sind nicht auszuschließen. Quartiere im Umfeld sind nicht auszuschließen. 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die lokale Population ist großräumig abzugrenzen. Für den nahen Landkreis Neu-Ulm wird der Erhaltungszustand als ungünstig eingestuft (LfU 2014) 3.4 Kartografische Darstellung 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 35 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart2 Deutscher Name Wissenschaftlicher Rote Liste Status in Rote Liste Status in Name Deutschland BaWü Bechsteinfledermaus Myostis bechsteiniii 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3 3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Textliche Kurzbeschreibung mit Quellenangaben4. Die Bechsteinfledermaus bewohnt vor allem naturnahe feuchte Laub- und Laubmischwälder mit kleinen Wasserläufen. In Baden-Württemberg scheint die Art aktuell an Eichenwäldergebunden zu sein. Wochenstubenkolonien haltensich meist in Baumhöhlen oder in Nistkästen auf. Die Weibchen wechseln während der Jungenaufzucht mehrmals von einem Quartier zum anderen, weshalb die besiedelten Waldbereiche eine hohe Dichte an geeigneten Baumhöhlen aufweisen müssen. Bei der Jagd nach Insekten, Spinnen und anderen Gliederfüßern meidet die Bechsteinfledermaus freie Flächen und Flüge in mehr als 5 m Höhe. Stattdessen jagt sie in dichter Vegetation und nahe am Boden. Sowohl dicht über der Vegetation fliegende als auch auf Blättern oder am Boden sitzende Beutetiere werden im Flug gefangen. Die Phase des Winterschlafs reicht von Oktober bis März/April. Da die Anzahl der in unterirdischen Winterquartieren wie Felshöhlen, Stollen und Kellern gefundenen Tiere gering ist, wird angenommen, dass die meisten Bechsteinfledermäuse in Baumhöhlen überwintern. Die weiteste, dokumentierte Wanderung zwischen Sommer- und Winterquartier führte über eine Entfernung von 35 km. Landesweit gibt es nur wenige große, stabile Vorkommen (z.B. am Oberrhein und am Albtrauf). In vielen anderen Gebieten existieren dagegen nur kleine Populationen oder die Art fehlt ganz. Die bedeutsamsten Winterquartiere sind aus dem Schwarzwald und von der Schwäbischen Alb bekannt. 36 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe. Fachbeitrag Artenschutz 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Baufläche ist potentielles Nahrungshabitat. Tagesquartiere sind nicht auszuschließen. Quartiere im Umfeld sind nicht auszuschließen. 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Laut LUBW (2008) liegt ein ungüstig-unzureichender Erhaltungszustand vor. 3.4 Kartografische Darstellung 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 37 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart2 Deutscher Name Wissenschaftlicher Rote Liste Status in Rote Liste Status in Name Deutschland BaWü Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3 3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Textliche Kurzbeschreibung mit Quellenangaben4. Die Rauhautfledermaus gilt als Waldfledermausart, Quartiere finden sich vor allem in Baumhöhlen und Rindenspalten beziehungsweise in Fledermaus- und Vogelkästen. Besiedelt werden strukturreiche Waldgebiete mit Laubmischwäldern, Auwäldern, Parklandschaften und so weiter, aber auch Nadelwälder; optimale Lebensräume umfassen zudem Stillgewässer. Die Entfernung der Jagdlebensräume von den Quartieren kann bis zu 6,5 Kilometer betragen (DIETZ et al. 2007). Die Art unternimmt wie der Große Abendsegler saisonal abhängig ausgedehnte Wanderungen über 1000-2000 Kilometer; Reproduktionsgebiete liegen in Deutschland vor allem im Nordosten. Die Wanderungen erfolgen meist im Bereich von Flusstälern, die Rauhautfledermaus gilt als Tieflandart. Als Leitlinien auf dem Zug dienen der Rauhautfledermaus neben Flüssen unter anderem auch Waldränder; dabei werden auch Berge, freie Flächen und Wohngebiete überflogen. Der abendliche Ausflugsbeginn aus den Quartieren liegt bei der Rauhautfledermaus 10-30 Minuten nach Sonnenuntergang, die Flughöhe beträgt in der Regel 3-20 Meter. Die Rufe sind bis zu einer Entfernung von 50-60 Meter hörbar (Skiba 2009). 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe. 38 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Baufläche ist potentielles Nahrungshabitat. Tagesquartiere sind nicht auszuschließen. Quartiere im Umfeld sind nicht auszuschließen. 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population In BRAUN & DIETERLEN (2003) ist die Rauhautfledermaus als gefährdete wandernde Tierart (Status I) eingestuft. Lauf BfN (2009) gibt es lokale Zunahmen in Brandenburg, in den anderen Bundesländern ist die Bestandsentwicklung gleich bleibend oder unbekannt. Im nicht weit entfernten Landkreis Neu-Ulm wird der Erhaltungszustand als günstig eingestuft (LfU 2014). 3.4 Kartografische Darstellung 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 39 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart2 Deutscher Name Wissenschaftlicher Rote Liste Status in Rote Liste Status in Name Deutschland BaWü Wasserfledermaus Myotis daubentonii 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) D (Daten unzureichend) 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3 3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Textliche Kurzbeschreibung mit Quellenangaben4. Die Wasserfledermaus jagt charakteristischerweise über Gewässern oder in Gewässernähe und nutzt regelmäßig Baumquartiere. Die Art gilt als Waldfledermaus, wobei sich die typischerweise in Laubbäumen gelegene Quartiere meist waldrandnah befinden. Die Entfernung zwischen Quartier und Jagdgebiet beträgt regelmäßig drei bis vier Kilometer und mehr (Meschede & Rudolph 2004). 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe. 40 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Baufläche ist potentielles Nahrungshabitat. Tagesquartiere sind nicht auszuschließen. Quartiere im Umfeld sind nicht auszuschließen. 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Wasserfledermaus ist eine häufige Art, die Bestände haben sich stabilisiert und vergrößert. Da die Tiere mehrere Kilometer entfernt zum Quartier jagen, ist die lokale Population dementsprechend groß abzugrenzen. Im nahen Landkreis Neu-Ulm wird der Erhaltungszustand als günstig eingestuft. 3.4 Kartografische Darstellung -. 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 41 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 10.2.2 Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG Die folgende Prognose gilt für alle im vorigen Abschnitt genannten Fledermausarten. Da die Wirkungen für alle Arten gleich sind wurde das nachfolgende Formular nur ein Mal ausgefüllt. 4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein Eine Zerstörung einer tradierten Fortpflanzungs- oder Ruhestätte ist auszuschließen, da keine entsprechenden Strukturen auf der Vorhabenfläche vorhanden sind. Der Verlust an potentiellen Tagesquartieren wird durch die Sicherung und Umlagerung von Höhlen und Spalten (V4) entgegengewirkt. b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Die Fläche wird verändert, steht weiterhin als Jagdhabitat zur Verfügung. Eine Wirkung auf die die Fortpflanzung- und Ruhestätten ist ausgeschlossen. 42 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Baubedingt sind keine erheblichen Auswirkungen auf vorhandene bzw. Nahrungssuchende Fledermäuse zu erwarten, da nachts nicht gearbeitet wird. Zudem sind Fledermäuse gegen die zu erwartenden baubedingte Wirkungen unempfindlich, wie zahlreiche Vorkommen in höher belasteten Gebieten (Industriegebieten, Abbaustätten, Autobahnbrücken usw.) zeigen. d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein  V2: Freiräumen des Baufeldes zwischen 1.11. und Ende Februar. e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? ja nein (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein nicht notwendig g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ja nein (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? - nicht notwendig Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:. h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja 43 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz nein 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein Eine Tötung ist unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen auszuschließen. b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des ja nein Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? Wenn nein: Begründung, warum keine signifikante Schädigung prognostiziert wird. Das Risiko eines Fledermausschlages durch betriebsbedingte Fahrzeugbewegungen ist so gering, dass - auch mit Blick auf die Vorbelastung - nicht von einer Erhöhung des allgemeinen Lebensrisikos der Fledermausarten auszugehen ist. Die sonstigen betriebsbedingten Wirkungen (Staub-, Schadstoff-, Licht-, Lärmemissionen bzw. -immissionen, Menschenbewegungen) sind nicht in der Lage die potentiell vorkommenden Fledermausarten oder ihre Entwicklungsformen zu töten oder zu zerstören. . c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein  V1: Erhalt von Großbäumen im Südosten der Vorhabensfläche.  V2: Freiräumen des Baufeldes zwischen 1.11. und Ende Februar.  V4: Heraussägen der Höhlen und Spaltenquartiere aus den zu fällenden Bäumen und Umlagerung der Stammteile in die nicht betroffenen Bereiche der Vorhabensfläche. Ggf. Befestigung der Stammteile an vorhanden Bäume oder Gebäude Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, ja Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? Mauser-, nein 44 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz Baubedingt sind keine erheblichen Auswirkungen auf vorhandene bzw. Nahrungssuchende Fledermäuse zu erwarten, da nachts nicht gearbeitet wird. Zudem sind Fledermäuse gegen die zu erwartenden baubedingte Wirkungen unempfindlich, wie zahlreiche Vorkommen in höher belasteten Gebieten (Industriegebieten, Abbaustätten, Autobahnbrücken usw.) zeigen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein nicht notwendig Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.5Kartografische Darstellung 6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 6. Fazit 6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2. 6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCSMaßnahmen sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig. sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. 45 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 10.3 Vogelgilde Höhlen- und Nischenbrüter 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelarten, ungefährdet, der Haussperling steht auf der Vorwarnliste (Gilde Höhlen- und Nischenbrüter) Deutscher Name Bachstelze Blaumeise Wiss. Name Motacilla alba Parus caeruleaus Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla Grauschnäpper Muscicapa striata Haubenmeise Parus cristatus Haussperling Passer domestica Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros Kohlmeise Parus major Sumpfmeise Parus palustris Tannenmeise Parus ater Gefährdung BW Gefährdung BRD V V V 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3 3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Die Artbeschreibungen sind der Fachliteratur zu entnehmen. Alle genannten Arten sind häufig bzw. verbreitet. Die zwei Arten (Grauschnäpper, Haussperling) stehen jedoch auf der Vorwarnliste. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe. 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich 46 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Es ist von einem günstigen Erhaltungszustand auszugehen (vgl. LFU 1014). 3.4 Kartografische Darstellung 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 47 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein Die in Nischen brütenden Arten Bachstelze, Grauschnäpper, Haussperling und Hausrotschwanz bauen jedes Jahr ein neues Nest. Eine Zerstörung von Fortpflanzungsstätten ist damit ausgeschlossen. Zudem ist der Haussperling primär an das Vorhandensein von menschlichen Aktivitäten gebunden, die weiterhin stattfinden. Hölzinger (1997) beschreibt, dass in einem Dorf, nachdem es aus militärischen Gründen aufgegeben werden musste, auch die Hausperlinge nach kurzer Zeit verschwanden. Die zurückgehenden Populationszahlen der Art sind eher auf den Verlust von Nahrungshabitaten (z.B. überzogene Hygienevorgaben in der Landwirtschaft) zurückzuführen. Es ist aber davon auszugehen, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Gartenbaumläufer, Haubenmeise, Blaumeise, Kohlmeise, Sumpfmeise, Tannenmeise zerstört werden, da die Arten ihre Höhlen und Nischen wiederkehrend und z. Teil auch in Winter nutzen. Nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Dies wird im Folgenden für die genannten Arten geprüft. Der Gartenbaumläufer und die Meisenarten häufige und ungefährdete Vogelarten in Deutschland und stellen nur wenige Ansprüche an die Habitatstruktur. Sie kommt im Wald, in Feldgehölzen, Parks und Gärten vor. Entsprechende Habitate sind in näheren und weiteren Umfeld zahlreich und in großem Flächenumfang vorhanden. Die Waldarten nehmen sogar größtenteils im Bestand zu „dieser findet aber fast ausschließlich außerhalb des Waldes statt“ (Flade & Schwarz 2004). Als Gründe werden die Zunahme der Siedlungsflächen (Zersiedlung der Landschaft auf Kosten von Agrarflächen) sowie des Gehölzvolumens im Siedlungsbereich genannt. Ergänzend darf angefügt werden, dass durch die Siedlungsinanspruchnahme auch umfangreiche Ausgleichsflächen notwendig sind, die oft als Gehölzflächen angelegt wurden. Auch Gewässerrenaturierungen und Bepflanzungen von Flurbereinigungsmaßnahmen (Hölzinger 1997) haben zu positiven Effekten, u.a. für die Goldammer geführt. 48 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz Diese Situation ist auch für den Großraum Ulm gegeben. Das Gebiet befindet sich im Wachstum und in den letzten Jahrzehnten wurden zahlreiche neue Siedlungsflächen erschlossen. Diese Baumaßnahmen fanden im Wesentlichen auf landwirtschaftlichen Flächen (Äcker) statt, da zu der Zeit, als die Flächennutzungspläne aufgestellt wurden, diese Flächen als am ökologisch geringwertigsten eingestuft wurden. Als Ausgleichsmaßnahmen sind oft Gehölzpflanzungen oder Streuobstwiesen entwickelt worden. Zudem sind im Zuge von Gewässerrenaturierungen viele Kilometer neue gewässerbegleitende Gehölze neu angelegt entstanden. Das dauerhafte Ausräumen von Hecken und Feldgehölzen aus der Agrarlandschaft gehört seit einigen Jahren, abgesehen von wenigen Ausnahmen, der Vergangenheit an. In Summe ist von einer deutlichen Zunahme der Gehölzflächen zu sprechen. Die Analyse des Raums um das Vorhaben zeigt also eindeutig, dass insbesondere im Bereich der umliegenden Gärten und Gehölze zahlreiche geeignete Habitate für die Art zur Verfügung stehen. Insofern ist zwangsläufig davon auszugehen, dass im gesamten Raum um das Vorhaben zahlreiche Fortpflanzungs- oder Ruhestätten für die Arten vorhanden sind und die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang in jedem Fall erhalten bleibt. b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Es werden Strukturen von potentiell vorhandenen Nahrungshabitaten verändert. Diese Veränderungen sind aber nicht so umfangreich, dass die Funktionsfähigkeit der potentiell vorhandenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten erhebliche geschädigt wird. Die Fläche kann zum Teil weiterhin als Nahrungshabitat genutzt werden. Ersatzlebensräume sind für die Siedlungsarten im Umfeld in ausreichendem Umfeld vorhanden. c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Nein, da die weiteren Wirkungen des Vorhabens (Immissionen, Menschenund Maschinenbewegungen), auch mit Blick auf die Vorbelastung, zu gering sind. 49 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Fachbeitrag Artenschutz ja nein  V1: Erhalt von Großbäumen im Südosten der Vorhabensfläche.  V2: Freiräumen des Baufeldes zwischen 1.11. und Ende Februar.  V3: Umhängen der vorhandenen Nistkästen an die nicht betroffenen Bäume oder Gebäude außerhalb des Baufeldes.  V4: Heraussägen der Höhlen und Spaltenquartiere aus den zu fällenden Bäumen und Umlagerung der Stammteile in die nicht betroffenen Bereiche der Vorhabensfläche. Ggf. Befestigung der Stammteile an vorhanden Bäume oder Gebäude.  V5: Umsetzung eines Reisighaufens und eines Totholzhaufens in den nicht betroffen Grünflächenbereich der Vorhabensfläche. e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? ja nein (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein - nicht notwendig - g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ja nein (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? nicht notwendig h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein 50 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz Eine Tötung ist unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen auszuschließen. b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des ja nein Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? Das Risiko eines Vogelschlages durch Fahrzeugbewegungen ist so gering, dass nicht von einer Erhöhung des allgemeinen Lebensrisikos auszugehen ist. Die sonstigen Wirkungen (Menschenbewegungen, Schadstoff-, Licht-, Lärmemissionen bzw. –immissionen, Veränderung des Mikroklimas, Zerschneidung) sind nicht in der Lage Vögel zu töten oder zu verletzen. c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein  V1: Erhalt von Großbäumen im Südosten der Vorhabensfläche.  V2: Freiräumen des Baufeldes zwischen 1.11. und Ende Februar.  V3: Umhängen der vorhandenen Nistkästen an die nicht betroffenen Bäume oder Gebäude außerhalb des Baufeldes. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört? ja nein Nein, da die Wirkungen, auch mit Blick auf die Vorbelastung, zu gering sind. ja b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? nein nicht notwendig Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 51 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 4.5Kartografische Darstellung -. 6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 6. Fazit 6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2. 6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCSMaßnahmen sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig. sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. 52 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 10.4 Vogelgilde Freibrüter 2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelarten, ungefährdet (Gilde Freibrüter) Deutscher Name Wiss. Name Gefährdung BW Amsel Turdus merula Buchfink Fringilla coelebs Elster Pica pica Gartengrasmücke Sylvia borin Girlitz Serinus serinus V Goldammer Emberiza citrinella V Grünfink Carduelis chloris Heckenbraunelle Prunella modularis Klappergrasmücke Sylvia curruca Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla Rabenkrähe Corvus corone Rotkehlchen Erithacus rubecula Ringeltaube Columba palumbus Schwanzmeise Aegithalos caudatus Singdrossel Turdus philomelos Sommergoldhähnchen Regulus ignicapilla Stieglitz Carduelis carduelis Sumpfrohrsänger Acrocephalus palustris Türkentaube Streptopelia decaocto Turmfalke Falco tinnunculus V Wacholderdrossel Turdus pilaris V Wintergoldhähnchen Regulus regulus Zaunkönig Troglodytes troglodytes Zilpzalp Phylloscopus collybita Gefährdung BRD V 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3 53 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Die genannten Arten sind ungefährdete, wenig anspruchsvolle, häufige Arten. Girlitz, Goldammer, Sumpfrohrsänger, Turmfalke und Wacholderdrossel stehen in BW auf der Vorwarnliste. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe. 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Es ist von einem günstigen Erhaltungszustand auszugehen (LFU 1014). 3.4 Kartografische Darstellung 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 54 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? ja nein Durch die Vermeidungsmaßnahme „V1 Freiräumen von 1.11. bis Ende Februar“ ist das Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die freibrütenden Arten (Amsel, Buchfink, Elster, Gartengrasmücke, Girlitz, Goldammer, Grünfink, Heckenbraunelle, Klappergrasmücke, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen, Ringeltaube, Schwanzmeise, Singdrossel, Sommergoldhähnchen, Stieglitz, Sumpfrohrsänger, Türkentaube, Wacholderdrossel Wintergoldhähnchen, Zaunkönig, Zilpzalp) ausgeschlossen, da diese Arten jedes Jahr ein neues Nest bauen. Horste von Rabenkrähe und Turmfalke wurden nicht festgestellt. Ggf. herabgefallen Horste müssten ebenfalls neu gebaut werden. b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Es werden Strukturen von potentiell vorhandenen Nahrungshabitaten verändert. Diese Veränderungen sind aber nicht so umfangreich, dass die Funktionsfähigkeit der potentiell vorhandenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten erhebliche geschädigt wird. Die Fläche kann zum Teil weiterhin als Nahrungshabitat genutzt werden. Ersatzlebensräume sind für die Siedlungsarten im Umfeld in ausreichendem Umfeld vorhanden. c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? ja nein (vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Nein, da die weiteren Wirkungen des Vorhabens (Immissionen, Menschen- und Maschinenbewegungen), auch mit Blick auf die Vorbelastung, zu gering sind. 55 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Fachbeitrag Artenschutz ja nein  V1: Erhalt von Großbäumen im Südosten der Vorhabensfläche.  V2: Freiräumen des Baufeldes zwischen 1.11. und Ende Februar.  V3: Umhängen der vorhandenen Nistkästen an die nicht betroffenen Bäume oder Gebäude außerhalb des Baufeldes.  V4: Heraussägen der Höhlen und Spaltenquartiere aus den zu fällenden Bäumen und Umlagerung der Stammteile in die nicht betroffenen Bereiche der Vorhabensfläche. Ggf. Befestigung der Stammteile an vorhanden Bäume oder Gebäude.  V5: Umsetzung eines Reisighaufens und eines Totholzhaufens in den nicht betroffen Grünflächenbereich der Vorhabensfläche. e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? ja nein (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118) f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja nein - nicht notwendig - g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? ja nein nicht notwendig h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 56 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? ja nein Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen werden keine Tiere getötet, gefangen oder verletzt. b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? ja nein Das Risiko eines Vogelschlages durch Fahrzeugbewegungen ist so gering, dass nicht von einer Erhöhung des allgemeinen Lebensrisikos auszugehen ist. Die sonstigen Wirkungen (Menschenbewegungen, Schadstoff-, Licht-, Lärmemissionen bzw. –immissionen, Veränderung des Mikroklimas, Zerschneidung) sind nicht in der Lage Vögel zu töten oder zu verletzen. c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein  V1: Erhalt von Großbäumen im Südosten der Vorhabensfläche.  V2: Freiräumen des Baufeldes zwischen 1.11. und Ende Februar.  V3: Umhängen der vorhandenen Nistkästen an die nicht betroffenen Bäume oder Gebäude außerhalb des Baufeldes. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, ja Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? Mauser-, nein Nein, da die Wirkungen, auch mit Blick auf die Vorbelastung, zu gering sind. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein nicht notwendig Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: . 57 B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“ Fachbeitrag Artenschutz Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: ja nein 4.5Kartografische Darstellung -. 6 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 6. Fazit 6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2. 6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCSMaßnahmen sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig. sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. 58