Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 9 - Gutachten Artenschutz.pdf
Größe
680 kB
Erstellt
12.10.15, 21:56
Aktualisiert
27.01.18, 11:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 9 zu GD 154/15
Fachbeitrag Artenschutz zur
artenschutzrechtlichen Prüfung bezüglich der
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG
für den vorhabensbezogenen Bebauungsplan
„Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Stadt Ulm
Text und Formulare
1.12.2014
Auftraggeber:
Büro für Stadtplanung
BfS Dipl.-Ing. Erwin Zint
Schützenstraße 32
89231 Neu-Ulm
Bearbeitung:
Büro für Landschaftsplanung und Artenschutz
Dr. Andreas Schuler
Malvenweg 5
89233 Neu-Ulm
info@schuler-landschaft.de
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
1 Einleitung ........................................................................................................................... 2
1.1 Lage und Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ........................................................ 2
1.2 Bestandsbeschreibung .................................................................................................... 2
1.3 Vorhabensbeschreibung ................................................................................................. 3
2 Gesetzliche und sonstige Vorgaben ................................................................................ 3
2.1 Gesetzliche Grundlagen .................................................................................................. 3
2.2 Zugriffsverbote und Ausnahmevoraussetzungen nach BNatSchG.................................. 3
2.3 Begriffsdefinitionen .......................................................................................................... 4
3 Vorgehensweise ................................................................................................................ 5
4 Darstellung der in Betracht kommenden Wirkungen ..................................................... 5
4.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse ........................................................................ 5
4.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse .................................................................... 5
4.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren ........................................................................................ 5
5 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen
ökologischen Funktionalität ................................................................................................. 6
5.1 Maßnahmen zur Vermeidung .......................................................................................... 6
5.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
(vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG) ............................. 7
6 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten .................................................. 7
6.1 Pflanzenarten .................................................................................................................. 7
6.2 Tierarten .......................................................................................................................... 7
6.2.1 Säugetiere ............................................................................................................... 7
6.2.2 Vögel ....................................................................................................................... 8
6.2.3 Reptilien ................................................................................................................. 11
6.2.4 Weitere Arten ......................................................................................................... 11
7 Fazit .................................................................................................................................. 11
8 Zitierte und weiterführende Literatur ............................................................................. 12
9 Fotodokumentation ......................................................................................................... 14
10 Formulare: ........................................................................................................................ 16
10.1 Gebäudefledermäuse .............................................................................................. 18
10.1.1 Artbeschreibungen ................................................................................................. 18
10.1.2 Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs.
1 BNatSchG ........................................................................................................... 30
10.2 Baumhöhlenbewohnende Fledermausarten ............................................................ 34
10.2.1 Artbeschreibungen ................................................................................................. 34
10.2.2 Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs.
1 BNatSchG ........................................................................................................... 42
10.3 Vogelgilde Höhlen- und Nischenbrüter .................................................................... 46
10.4 Vogelgilde Freibrüter ............................................................................................... 53
1
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
1
1.1
Fachbeitrag Artenschutz
Einleitung
Lage und Abgrenzung des Untersuchungsgebietes
Der Betrachtungsraum des Fachbeitrages Artenschutz umfasst den Geltungsbereich und den
daran angrenzenden Wirkraum. Die Lage der Vorhabensfläche ist aus Abb. 1 ersichtlich.
Abb. 1: Lage des Geltungsbereiches (Stand 1.12.2014)
1.2
Bestandsbeschreibung
Der Geltungsbereich des B-Planes umfasst das ehemalige Krankenhausgelände einschließlich
Grünanlage und Erschließung (Zufahrten, Parkplätze). Die Grünanlage mit Bäumen, Sträuchern
und Grünland liegt seit einigen Jahren brach. Im südwestlichen Teil der Vorhabenfläche
befinden sich Kleingärten mit Obstbäumen.
2
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
1.3
Fachbeitrag Artenschutz
Vorhabensbeschreibung
Das Plangebiet wurde bis Mitte 2012 von der Klinik für Dermatologie und Allergologie der
Uniklinik Ulm genutzt. Nach deren Umzug im Juli 2012 auf den Oberen Eselsberg stand das
Grundstück zum Verkauf.
Die Fa. Eberhardt Immobilienbau GmbH, Moltkestraße 4/3, 89077 Ulm hat von der
Universitätsklinik Ulm das Grundstück des ehemaligen Krankenhauses Söflingen in einem
Bieterverfahren erworben und beabsichtigt als Vorhabenträger, das Areal zusammen mit dem
südlich angrenzenden Gartengrundstück (Flst. 3298 (Teilfläche) und 1235/2) neu zu gestalten.
In einem ersten Realisierungsabschnitt soll zunächst das Gartengrundstück durch zwei
Wohngebäude bebaut werden. Das leerstehende Schwesternwohnheim wird abgebrochen. Das
ehemalige Krankenhausgebäude Maienweg 12 soll bestehen bleiben und in einem zweiten
Realisierungsabschnitt einer Nachnutzung zugeführt werden.
Die Planung sieht dabei zwei Wohngebäude (L- förmiger Baukörper im Westen, Winkelbau im
Osten) vor, welche durch die Anordnung zueinander die neu geschaffenen Innenhöfe auf
jeweils drei Seiten einrahmen.
Insgesamt sind ca. 50 Wohneinheiten vorgesehen. Die Baukörper sollen eine
Flachdachausbildung mit einer extensiven Dachbegrünung erhalten. Die erforderlichen
Stellplätze werden in einer gemeinsamen Tiefgarage mit ca. 60 Stellplätzen und einer Zufahrt
über einen "Shared Space" Bereich vom Maienweg aus bereitgestellt.
2
2.1
Gesetzliche und sonstige Vorgaben
Gesetzliche Grundlagen
Die Bearbeitung der artenschutzrechtlichen Eingriffsregelung basiert auf folgenden gesetzlichen
Grundlagen:
- BNatSchG in der Fassung vom 29. Juli 2009.
- Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in
der freien Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) des Landes Baden-Württemberg vom
13. Dezember 2005
- Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(FFH-RL).
- Richtlinie (79/409/EWG) des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979
über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (VRL).
2.2
Zugriffsverbote und Ausnahmevoraussetzungen nach BNatSchG
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während
der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu
stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand
der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Ergänzend gilt im Kontext des Verfahrens nach § 44 Abs. 5 und 6 BNatSchG n.F.
5. Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des
§ 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die
Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV
Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder
solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt
sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit
verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des
Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder
Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere
besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs
oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
6. Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich
vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung
der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang
vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen
Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten
Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
Von den Verboten des § 44 können im Einzelfall nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nrn. 1 bis 5 BNatSchG
n.F. weitere Ausnahmen zugelassen werden. Im Kontext des Verfahrens relevant sind § 45
Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG n.F.:
1. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich
solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Ergänzend gilt nach § 45 Abs. 7 S. 2 bis 5 BNatSchG n.F.:
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind
und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht
Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16
Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu
beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung
zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere
Landesbehörden übertragen.
2.3
Begriffsdefinitionen
im Folgenden werden die Begrifflichkeiten der entsprechenden Gesetze bzw. Richtlinien
hinsichtlich der Verbotstatbestände definiert.
Fortpflanzungsstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG)
Die Fortpflanzungsstätte wird im Folgenden als identisch angesehen mit:
- die Fortpflanzungsstätte ist identisch mit Nest, Höhle, Revierzentrum.
4
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
-
Fachbeitrag Artenschutz
Artenschutzrechtlich als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse gelten
Quartiere, die regelmäßig genutzt werden. Namentliche sind dies Wochenstuben,
Winterquartiere und Zwischenquartiere.
Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatschG)
Ruhestätten sind alle Orte, an denen sich die besonders geschützten Tierarten „eine gewisse
Zeit ohne größere Fortbewegung“ aufhalten.
Erhebliche Störung
Eine Störung ist nur dann erheblich, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen
Population einer Art verschlechtert. Nach Auffassung der Bundesregierung (BR-Dr 123/07,
S. 18) umfasst die lokale Population diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der
Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(-raum)ansprüche der Art ausreichenden
räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. auch NVwZ 2006, 1161 Rdnr. 44). Eine
Verschlechterung sei dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die
Reproduktionsfähigkeit der lokalen Population vermindert wird.
3
Vorgehensweise
Die artenschutzrechtliche Prüfung wurde anhand einer Potentialabschätzung sowie den
Ergebnissen von zwei Geländebegehungen am 26.10. und 11.11.2014 sowie der Auswertung
von vorhandenem Datenmaterial erstellt. An den Terminen wurde die Habitatstruktur
aufgenommen und davon die Artenzusammensetzung abgeleitet. Ferner wurden die Gebäude,
Schuppen und Bäume nach potentiellen Fledermausquartieren bzw. indirekten Hinweisen auf
Fledermaus untersucht. Diese Fledermausuntersuchungen richten sich nach den
Beschreibungen der Koordinierungsstelle für Fledermausschutz Südbayern (Zahn o. Jahr).
4
4.1
Darstellung der in Betracht kommenden Wirkungen
Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse
Es ist der Abriss von Gebäudeteilen sowie der Bau neuer Gebäude im Bereich einer
brachliegenden Grünanlage sowie Kleingärten geplant. Der Verlust von Lebensräumen,
Barrierewirkungen und Zerschneidungen von Lebensräumen sind daher grundsätzlich nicht
auszuschließen. Baubedingt sind Lärm-, Staub- und Staubimmissionen zu erwarten. Ferner
sind Wirkungen durch Erschütterungen, Licht, Menschen- und Verkehrsbewegungen nicht
auszuschließen.
4.2
Anlagebedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse
Es werden bestehende Gebäudeteile abgerissen und neue Gebäude erstellt. Relevante
Wirkungen wie Kollisionsrisiken, Zerschneidungseffekte, Barrierewirkungen sowie eine
Veränderung des Mikroklimas können aufgrund der nur geringen Veränderungen sowie der
Vorbelastung ausgeschlossen werden. Diese Wirkungen werden daher nicht weiter geprüft.
4.3
Betriebsbedingte Wirkfaktoren
Es finden Veränderungen des Betriebes im Siedlungsbereich statt. Relevante Wirkungen wie
Störungen durch Lärm, Menschen- und Verkehrsbewegungen können aber mit Blick auf die
5
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
Vorbelastung durch die bereits vorhandenen Siedlungsflächen im direkten Umfeld und die
geringe Zusatzbelastung ausgeschlossen werden. Diese Wirkungen werden daher nicht weiter
geprüft.
5 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der
kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
5.1
Maßnahmen zur Vermeidung
Zur Vermeidung der Zugriffsverbote sind folgende Maßnahmen zu berücksichtigen:
V1: Erhalt von Großbäumen im Südosten der Vorhabensfläche (. Abb. 2).
V2: Freiräumen des Baufeldes zwischen 1.11. und Ende Februar.
V3: Umhängen der vorhandenen Nistkästen an die nicht betroffenen Bäume oder
Gebäude außerhalb des Baufeldes.
V4: Heraussägen der Höhlen und Spaltenquartiere (potentielle Neststandorte für Vögel
bzw. Quartiere für Fledermäuse) aus den zu fällenden Bäumen und Umlagerung der
Stammteile in die nicht betroffenen Bereiche der Vorhabensfläche. Ggf. Befestigung der
Stammteile an vorhanden Bäume oder Gebäude.
V5: Umsetzung eines Reisighaufens und eines Totholzhaufens (potentielle Neststandorte
Vögel, wichtige Nahrungshabitate) in den nicht betroffen Grünflächenbereich der
Vorhabensfläche.
Die Maßnahmen sind mit einer ökologischen Baubegleitung zu versehen.
Abb. 2: Vermeidungsmaßnahme Erhalt von Großbäumen (Kreise mit schwarzem Punkt) im
Südosten (Auszug aus dem Bebauungsplan)
6
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
5.2
Fachbeitrag Artenschutz
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
(vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
6
6.1
Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten
Pflanzenarten
Es wurden keine artenschutzrechtlich relevanten Pflanzenarten festgestellt, die Habitatstruktur
ist auch für die relevanten Arten nicht geeignet. Eine weitere Prüfung entfällt damit.
6.2
Tierarten
6.2.1
Säugetiere
Bestand
Tradierte Fledermausquartiere wurden im Bereich der geplanten Bebauungen nicht festgestellt.
Der Dachstuhl und die Außenfassade des Gebäudeteiles, das abgerissen werden soll, sowie
die Schuppen im Bereich der Kleingärten und die Bäume wurden dazu gezielt untersucht.
Es ist aber nicht auszuschließen, dass die Spalten und Höhlen der Bäume kurzzeitig als
Tagesquartiere genutzt werden (s. Fotodokumentation) oder in Zukunft als Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten angenommen werden.
Entsprechend den Verbreitungskarten bei Braun & Deterlein (2003) kommen folgende Arten in
Betracht (s. Tab. 1), die die Fläche als Nahrungshabitat nutzen bzw. auf Transferflügen
überqueren. Es wurden die Arten der Messtischblätter (TK25) 7525 (Ulm-Nordwest) und 7625
(Ulm-Südwest) berücksichtigt.
Tab. 1: Potentiell vorkommende Fledermausarten im Vorhabengebiet (Braun & Dieterlein 2003). RL BW/D = Rote
Liste Baden-Württemberg/Deutschland: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Art der
Vorwarnliste, I = gefährdete wandernde Art, G = Gefährdung anzunehmen, D = Daten mangelhaft; Schutz: b =
besonders geschützt, s = streng geschützt; FFH: II = Anhang II, IV = Anhang IV.
Arten
Dt. Name
Gefährdung
Wiss. Name
Schutz
RL BW
RL D
BNatSchG
FFH
Breitflügelfledermaus
Eptesicus serotinus
2
G
b, s
IV
Bechsteinfledermaus
Myotis bechsteinii
1
2
b, s
IV
Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus
3
V
b, s
IV
Fransenfledermaus
Myotis nattereri
2
-
b, s
IV
Großer Abendsegler
Nyctalus noctula
I
-
b, s
IV
Rauhautfedermaus
Pipistrellus nathusii
I
-
b, s
IV
Wasserfledermaus
Myotis daubentonii
3
-
b, s
IV
Zwergfledermaus
Zweifarbfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
Vespertilio murinus
3
I
D
b, s
IV
Braunes Langohr
Plecotus auritus
3
V
b, s
b, s
IV
IV
7
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
Vorkommen von Haselmaus sind aufgrund der Lage der Fläche im Siedlungsbereich
auszuschließen, da das Tier diese Bereiche meidet. Für den Biber fehlen jegliche
Habitatstrukturen. Eine weitere Prüfung der Arten entfällt damit.
Prognose und Bewertung bezüglich § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG: „Fang, Verletzung oder
Tötung von Tieren“
Durch die Vermeidungsmaßnahme V1 „Freiräumen des Baufeldes zwischen 1.11. und Ende
Februar“ ist eine Tötung von Fledermäusen als Folge einer Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten auszuschließen, da sich die Tiere zu dieser Zeit in Winterruhe befinden und keine
Winterquartiere von Fledermäusen im Bereich der Bauflächen vorhanden sind.
Alle anderen Wirkungen fangen, verletzen oder töten nicht.
Ergebnis: Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ist das
Zugriffsverbot nicht erfüllt.
Prognose und Bewertung bezüglich § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG: „Erhebliche Störung“
Baubedingt sind keine erheblichen Auswirkungen auf vorhandene bzw. Nahrungssuchende
Fledermäuse zu erwarten, da nachts nicht gearbeitet wird. Zudem sind Fledermäuse gegen die
zu erwartenden baubedingte Wirkungen unempfindlich, wie zahlreiche Vorkommen in höher
belasteten Gebieten (Industriegebieten, Abbaustätten, Autobahnbrücken usw.) zeigen.
Ergebnis: Das Zugriffsverbot ist nicht erfüllt.
Prognose und Bewertung bezüglich § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG: „Entnahme,
Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten“
Eine Entnahme, Beschädigung und Zerstörung und Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist
auszuschließen, da keine tradierten Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Wochenstuben,
Winterquartier, Zwischenquartiere) von Fledermäusen im Bereich der Bauflächen vorhanden
sind. Zudem wird durch die Sicherung und Umlagerung von Höhlen und Spalten (V4) der
Bestand an potentiellen Quartieren weitgehend erhalten.
Alle anderen Wirkungen entnehmen, beschädigen oder zerstören nicht.
Ergebnis: Das Zugriffsverbot ist nicht erfüllt.
6.2.2
Vögel
Bestand
Potentiell können auf der Vorhabensfläche (Baufläche) folgende in Tab. 2 genannten Arten als
Brutvögel vorkommen. Für die Vogelarten im Umfeld ist eine erhebliche Beeinträchtigung
aufgrund der Vorbelastung auszuschließen. Sie werden daher hier nicht weiter berücksichtigt.
Spechthöhlen wurden an den Bäumen nicht festgestellt. Jedoch sind Spechtlöcher an der
Fassade des westlichen Teils des ehemaligen Krankenhauses festzustellen. Dieser Teil des
Gebäudes bleibt erhalten. Ebenso wurden keine großen Horste (Turmfalke, Rabenkrähe)
festgestellt. Da die Horste jedoch bei Stürmen herabgeweht werden können wird aus
konservativem Ansatz heraus ein Vorkommen dieser Vogelarten trotzdem geprüft.
Tab. 2: Vogelliste der Vorhabensfläche: RL BW/D = Rote Liste Baden-Württemberg/Deutschland: 1 =
vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Art der Vorwarnliste, I = gefährdete
wandernde Art, G = Gefährdung anzunehmen, D = Daten mangelhaft; Schutz: b = besonders geschützt,
s = streng geschützt; VSR: Vogelschutzrichtlinie: A I Anhang I. Status: B = Brutvogel, Ng =
Nahrungsgast
8
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Arten
Gefährdung
Dt. Name
Wiss. Name
Amsel
Bachstelze
Blaumeise
Buchfink
Elster
Gartenbaumläufer
Gartengrasmücke
Girlitz
Goldammer
Grauschnäpper
Grünfink
Haubenmeise
Hausrotschwanz
Haussperling
Heckenbraunelle
Klappergrasmücke
Kohlmeise
Mönchsgrasmücke
Rabenkrähe
Rotkehlchen
Ringeltaube
Schwanzmeise
Singdrossel
Sommergoldhähnchen
Stieglitz
Sumpfmeise
Sumpfrohrsänger
Tannenmeise
Türkentaube
Turmfalke
Wacholderdrossel
Wintergoldhähnchen
Zaunkönig
Turdus merula
Motacilla alba
Parus caeruleus
Fringilla coelebs
Pica pica
Certhia brachydactyla
Sylvia borin
Serinus serinus
Emberiza citrinella
Muscicapa striata
Carduelis chloris
Parus cristatus
Phoenicurus ochruros
Passer domesticus
Prunella modularis
Sylvia curruca
Parus major
Sylvia atricapilla
Corvus corone
Erithacus rubecula
Columba palumbus
Aegithalos caudatus
Turdus philomelos
Regulus ignicapilla
Carduelis carduelis
Parus palustris
Acrocephalus palustris
Parus ater
Streptopelia decaocto
Falco tinnunculus
Turdus pilaris
Regulus regulus
Troglodytes troglodytes
Phylloscopus collybita
Zilpzalp
Fachbeitrag Artenschutz
RL BW
RL BRD
V
V
V
V
V
V
V
V
V
Schutz
BNat
SchG
VSR
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
b
s
b
b
b
b
Prognose und Bewertung bezüglich § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG: „Fang, Verletzung oder
Tötung von Tieren“
Auf der Vorhabensfläche haben die in Tab. 2 genannten Vogelarten potentiell Fortpflanzungsund Ruhestätten. Durch die vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen ist das Töten eines
Individuums in Verbindung mit der Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte
auszuschließen, da die Tiere entweder im Winterquartier sind oder durch die Rodungsarbeiten
verscheucht werden. Hinweise auf tradierte Ruhestätten (Schlafplätze) wurden nicht festgestellt.
Die sonstigen baubedingten Wirkungen (Staub-, Schadstoff-, Lärmemissionen bzw.
-immissionen) sind nicht in der Lage Vögel oder ihre Entwicklungsformen zu töten oder zu
zerstören.
9
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
Ergebnis: Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ist das
Zugriffsverbot nicht erfüllt.
Prognose und Bewertung bezüglich § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG: „Erhebliche Störung“
Baubedingt sind keine erheblichen Auswirkungen auf im Umfeld brütende bzw.
Nahrungssuchende Vögel zu erwarten, da es sich bei den angetroffenen Arten um Siedlungsbzw. Siedlungsrandarten handelt, die an die typischen Belastungen im bebauten Bereich
angepasst sind bzw. nicht empfindlich auf die entsprechenden Wirkungen reagieren. Zahlreiche
Vorkommen in höher belasteten Gebieten (Industrieanlagen, Flughäfen, Abbaustätten) zeigen
dies deutlich.
Ergebnis: Das Zugriffsverbot ist nicht erfüllt.
Prognose und Bewertung bezüglich § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG: „Entnahme,
Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten“
Im Bereich der geplanten Bebauung können von 34 Vogelarten (s. Tab. 2) potentiell
Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorhanden sein. Durch die Vermeidungsmaßnahme V1
„Freiräumen von 1.11. bis Ende Februar“ ist das Zerstören von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten für die freibrütenden Arten (Amsel, Buchfink, Elster, Gartengrasmücke, Girlitz,
Goldammer, Grünfink, Heckenbraunelle, Klappergrasmücke, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen,
Ringeltaube, Schwanzmeise, Singdrossel, Sommergoldhähnchen, Stieglitz, Sumpfrohrsänger,
Türkentaube, Wacholderdrossel Wintergoldhähnchen, Zaunkönig, Zilpzalp) ausgeschlossen, da
diese Arten jedes Jahr ein neues Nest bauen. Horste von Rabenkrähe und Turmfalke wurden
nicht festgestellt. Ggf. herabgefalle Horste müssten ebenfalls neu gebaut werden.
Auch die in Nischen brütenden Arten Bachstelze, Grauschnäpper, Haussperling und
Hausrotschwanz bauen jedes Jahr ein neues Nest. Eine Zerstörung von Fortpflanzungsstätten
ist damit ausgeschlossen. Zudem ist der Haussperling primär an das Vorhandensein von
menschlichen Aktivitäten gebunden, die weiterhin stattfinden. Hölzinger (1997) beschreibt, dass
in einem Dorf, nachdem es aus militärischen Gründen aufgegeben werden musste, auch die
Hausperlinge nach kurzer Zeit verschwanden. Die zurückgehenden Populationszahlen der Art
sind eher auf den Verlust von Nahrungshabitaten (z.B. überzogene Hygienevorgaben in der
Landwirtschaft) zurückzuführen.
Es ist aber davon auszugehen, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Gartenbaumläufer,
Haubenmeise, Blaumeise, Kohlmeise, Sumpfmeise, Tannenmeise zerstört werden, da die Arten
ihre Höhlen und Nischen wiederkehrend und zum Teil auch in Winter nutzen.
Nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3
nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Dies
wird im Folgenden für die genannten Arten geprüft.
Der Gartenbaumläufer und die Meisenarten sind häufige und ungefährdete Vogelarten in
Deutschland und stellen nur wenige Ansprüche an die Habitatstruktur. Sie kommt im Wald, in
Feldgehölzen, Parks und Gärten vor.
Entsprechende Habitate sind in näheren und weiteren Umfeld zahlreich und in großem
Flächenumfang vorhanden. Die Waldarten nehmen sogar größtenteils im Bestand zu „dieser
findet aber fast ausschließlich außerhalb des Waldes statt“ (Flade & Schwarz 2004). Als Gründe
werden die Zunahme der Siedlungsflächen (Zersiedlung der Landschaft auf Kosten von
Agrarflächen) sowie des Gehölzvolumens im Siedlungsbereich genannt. Ergänzend darf
angefügt werden, dass durch die Siedlungsinanspruchnahme auch umfangreiche
Ausgleichsflächen notwendig sind, die oft als Gehölzflächen angelegt wurden. Auch
Gewässerrenaturierungen und Bepflanzungen von Flurbereinigungsmaßnahmen (Hölzinger
1997) haben zu positiven Effekten, u.a. für die Goldammer geführt.
10
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
Diese Situation ist auch für den Großraum Ulm gegeben. Das Gebiet befindet sich im
Wachstum und in den letzten Jahrzehnten wurden zahlreiche neue Siedlungsflächen
erschlossen. Diese Baumaßnahmen fanden im Wesentlichen auf landwirtschaftlichen Flächen
(Äcker) statt, da zu der Zeit, als die Flächennutzungspläne aufgestellt wurden, diese Flächen
als am ökologisch geringwertigsten eingestuft wurden. Als Ausgleichsmaßnahmen sind oft
Gehölzpflanzungen oder Streuobstwiesen entwickelt worden. Zudem sind im Zuge von
Gewässerrenaturierungen viele Kilometer neue gewässerbegleitende Gehölze neu angelegt
entstanden. Das dauerhafte Ausräumen von Hecken und Feldgehölzen aus der Agrarlandschaft
gehört seit einigen Jahren, abgesehen von wenigen Ausnahmen, der Vergangenheit an. In
Summe ist von einer deutlichen Zunahme der Gehölzflächen zu sprechen.
Die Analyse des Raums um das Vorhaben zeigt also eindeutig, dass insbesondere im Bereich
der umliegenden Gärten und Gehölze zahlreiche geeignete Habitate für die Art zur Verfügung
stehen. Insofern ist zwangsläufig davon auszugehen, dass im gesamten Raum um das
Vorhaben zahlreiche Fortpflanzungs- oder Ruhestätten für die Arten vorhanden sind und die
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang in jedem Fall erhalten bleibt.
Ergebnis: Das Zugriffsverbot ist nicht erfüllt.
6.2.3
Reptilien
Bestand
Das Vorkommen von Reptilien kann aufgrund des Fehlens essentielle Habitatstrukturen
(Grabbares Bodenmaterial, niedrige Vegetation) ausgeschlossen werden. Eine weitere Prüfung
von Artengruppen entfällt damit.
6.2.4
Weitere Arten
Bestand
Weitere artenschutzrechtliche relevante Tierarten (Amphibien, Schmetterlinge, Käfer usw.)
können aufgrund der Habitatstruktur bzw. fehlender essentieller Futterpflanzen ausgeschlossen
werden. Eine weitere Prüfung von Artengruppen entfällt damit.
7
Fazit
Nach eingehender Prüfung sind die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG unter
Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen nicht erfüllt. Eine Befreiung nach § 67
BNatSchG ist nicht erforderlich.
Das Projekt ist aus Sicht des speziellen Artenschutzes zulässig.
Aufgestellt:
1.12.2014
Dr. Andreas Schuler
11
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
Büro für Landschaftsplanung
8
Zitierte und weiterführende Literatur
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UVM (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg) & LUBW
(Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) 2010: Im Portrait die Arten und Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie. 175 S.
LUBW (Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) (2008): FFHArten in Baden-Württemberg. Erhaltungszustand der Arten in Baden-Württemberg.
Hölzinger, J. (1987): Die Vögel Baden-Württembergs 1, Teil 1 und 2.
Hölzinger, J. (1997): Die Vögel Baden-Württembergs, Band 3.2 - Singvögel 2. Ulmer, Stuttgart, 939 S.
Hölzinger, J. (1999): Die Vögel Baden-Württembergs, Band 3.1 - Singvögel 1. Ulmer, Stuttgart, 861
S.
Hölzinger, J. et al. (1999): Die Vögel Baden-Württembergs, Singvögel 1. Avifauna Bad.-Württ. Bd.
3.1, Karlsruhe: 861 S.
12
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
Hölzinger, J.; Boschert, M. (2001): Die Vögel Baden-Württembergs. Band 2.2: Nicht-Singvögel 2.
Verlag Eugen Ulmer. 880 S.
Hölzinger, J.; Mahler, U. (2002): Die Vögel Baden-Württembergs. Band 2.3: Nicht-Singvögel 3. 547 S.
LfU (2014): http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/steckbrief/zeige/108476
2014-08-18
Stand
MLR (Ministerium für Ernährung und Ländlicher Raum) & LUBW (Landesanstalt für Umwelt,
Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) 2006: Im Portrait - die Arten der
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Südbeck, P., Andretzke, H., Fischer, S., Gedeon, K., Schikore, T. Schröder, K. & Sudfeldt, C. (2005):
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Zahn, A. (o. Jahr): Fledermäuse Bestandserfassung und Schutz. Koordinierungsstelle für
Fledermäuse Südbayern.
13
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
9
Fachbeitrag Artenschutz
Fotodokumentation
Untersuchte Dachtraufe: verschlossen
Geprüfter Rolladenkasten
Untersuchter Schuppen
Reisighaufen
Totholz
Astloch
14
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Spaltenquartier
Fachbeitrag Artenschutz
Nistkasten
15
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
10 Formulare:
Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten
des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten
nach §§ 44 und 45 BNatSchG (saP)
Stand: Mai 2012
1. Vorhaben bzw. Planung
Kurze Vorhabens- bzw. Planungsbeschreibung.
Das Plangebiet wurde bis Mitte 2012 von der Klinik für Dermatologie und Allergologie
der Uniklinik Ulm genutzt. Nach deren Umzug im Juli 2012 auf den Oberen Eselsberg
stand das Grundstück zum Verkauf.
Die Fa. Eberhardt Immobilienbau GmbH, Moltkestraße 4/3, 89077 Ulm hat von der
Universitätsklinik Ulm das Grundstück des ehemaligen Krankenhauses Söflingen in
einem Bieterverfahren erworben und beabsichtigt als Vorhabenträger, das Areal
zusammen mit dem südlich angrenzenden Gartengrundstück (Flst. 3298 (Teilfläche) und
1235/2) neu zu gestalten.
In einem ersten Realisierungsabschnitt soll zunächst das Gartengrundstück durch zwei
Wohngebäude bebaut werden. Das leerstehende Schwesternwohnheim wird
abgebrochen. Das ehemalige Krankenhausgebäude Maienweg 12 soll bestehen bleiben
und in einem zweiten Realisierungsabschnitt einer Nachnutzung zugeführt werden.
Die Planung sieht dabei zwei Wohngebäude (L- förmiger Baukörper im Westen,
Winkelbau im Osten) vor, welche durch die Anordnung zueinander die neu geschaffenen
Innenhöfe auf jeweils drei Seiten einrahmen.
Insgesamt sind ca. 50 Wohneinheiten vorgesehen. Die Baukörper sollen eine
Flachdachausbildung mit einer extensiven Dachbegrünung erhalten. Die erforderlichen
Stellplätze werden in einer gemeinsamen Tiefgarage mit ca. 60 Stellplätzen und einer
Zufahrt über einen "Shared Space" Bereich vom Maienweg aus bereitgestellt.
-
Diese Vorhabensbeschreibung gilt für alle nachfolgend genannten und abgearbeiteten Arten
und wird nicht nochmals vor jeder Art wiederholt.
Da eine Ausnahme von § 44 BNatSchG weder beantragt werden muss, noch hier bearbeitet
wird, wurden diese Formularteile aus Gründen der Papierersparnis entfernt. Gleiches gilt für
die Abprüfung der Pflanzenarten, da abzuprüfende Pflanzenarten im Gebiet nicht
vorkommen.
Quellenangaben:
Braun M. & F. Dieterlen [Hrsg.] (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs Band 1, Stuttgart.
16
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
Meschede, A. & B.-U. Rudolph [Bearb.] (2004): Fledermäuse in Bayern. - 411 S., Stuttgart.
Meschede, A. & Heller, K.-G. (2000): Ökologie und Schutz von Fledermäusen in Wäldern. - Münster
(Landwirtschaftsverlag) - Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 66, 374 S. 18: 91106.
Nagel, A. 2003: Mopsfledermaus Barbastella barbastellus (Schreber 1774). - In: Braun M. & F.
Dieterlen [Hrsg.]: Die Säugetiere Baden-Württembergs Band 1, S. 484-497, Stuttgart.
Sierro, A. & Arlettaz, R. (1997): Barbastelle bats (Barbastella spp.) specialize in the predation of
moths: implications for foraging tactics and conservation. - Acta Oecologica
Kulzer, E. 2003: Großes Mausohr Myotis myotis (Borkhausen, 1797). –. In: Braun, M. & F. Dieterlen
[Hrsg.] 2003: Die Säugetiere Baden-Württembergs Band 1, S. 357-377, Stuttgart.
Stutz, H.-P. 1985: Fledermäuse im Kanton Schaffhausen. – Neujahrsbl. Naturforsch. Ges.
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Hohenwarsleben (Westarp Wissenschaften). Die Neue Brehm-Bücherei Bd. 648: 220 S.
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(Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) 2010: Im Portrait die Arten und Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie. 175 S.
LUBW (Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) (2008): FFHArten in Baden-Württemberg. Erhaltungszustand der Arten in Baden-Württemberg.
Hölzinger, J. (1987): Die Vögel Baden-Württembergs 1, Teil 1 und 2.
Hölzinger, J. (1997): Die Vögel Baden-Württembergs, Band 3.2 - Singvögel 2. Ulmer, Stuttgart, 939 S.
Hölzinger, J. (1999): Die Vögel Baden-Württembergs, Band 3.1 - Singvögel 1. Ulmer, Stuttgart, 861
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Hölzinger, J. et al. (1999): Die Vögel Baden-Württembergs, Singvögel 1. Avifauna Bad.-Württ. Bd.
3.1, Karlsruhe: 861 S.
Hölzinger, J.; Boschert, M. (2001): Die Vögel Baden-Württembergs. Band 2.2: Nicht-Singvögel 2.
Verlag Eugen Ulmer. 880 S.
Hölzinger, J.; Mahler, U. (2002): Die Vögel Baden-Württembergs. Band 2.3: Nicht-Singvögel 3. 547 S.
LfU (2014): http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/steckbrief/zeige/108476
2014-08-18
Stand
MLR (Ministerium für Ernährung und Ländlicher Raum) & LUBW (Landesanstalt für Umwelt,
Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) 2006: Im Portrait - die Arten der
Vogelschutzrichtlinie. 144 S.
17
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
10.1 Gebäudefledermäuse
10.1.1 Artbeschreibungen
2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1
Art des Anhangs IV der FFH-RL
Europäische Vogelart2
Deutscher
Name
Zwergfledermaus
Wissenschaftlicher Rote Liste Status in Rote Liste Status in
Name
Deutschland
BaWü
0
(erloschen
Pipistrellus
oder verschollen)
pipistrellus
1
(vom
Erlöschen bedroht)
2
(stark
Nicht gefährdet
gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
(
)
3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3
3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Textliche Kurzbeschreibung mit Quellenangaben4.
Quartiere der Zwergfledermaus befinden sich meist an von außen zugängigen Spalten
im Siedlungsbereich, häufig an Einfamilienhäusern (MESCHEDE & RUDOLPH 2004);
besiedelt werden aber auch Baumhöhlen und Nistkästen in Parks und Wäldern sowie
Strukturen unterschiedlicher Art. Die nach DIETZ et al. (2007) in ihren
Lebensraumansprüchen sehr flexible Art gilt im Allgemeinen als Kulturfolgerin. Im
Gegensatz zu anderen Fledermausarten, deren Nahrungshabitate in großer Distanz zu
ihren Quartieren liegen können, finden sich die Jagdlebensräume der Zwergfledermaus
meist im engeren Umfeld ihrer Quartiere. Der durchschnittliche Aktionsradius um
Wochenstuben beträgt 1 bis 1,8 Kilometer (MESCHEDE & RUDOLPH 2004). Die
Insektenjagd erfolgt dabei häufig in Gewässernähe, aber auch regelmäßig innerhalb
von Ortschaften und Wäldern.
Die Zwergfledermaus verlässt ihr Quartier in der Regel 10-30 Minuten nach
Sonnenuntergang (SKIBA 2009). Der Jagdflug erfolgt meist in 3-8 Meter Höhe, die dabei
ausgestoßenen Suchrufe sind etwa 30-40 Meter weit zu hören. Die Zwergfledermaus
gilt als ortstreu (DIETZ et al. 2007), Entfernungen zwischen Sommer- und
Winterquartieren betragen meist nicht mehr als 20 Kilometer.
18
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
3
Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.
4
Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.
Fachbeitrag Artenschutz
3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Baufläche ist potentielles Nahrungshabitat. Tagesquartiere sind nicht auszuschließen.
Quartiere im Umfeld sind nicht auszuschließen.
3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Für Baden-Württemberg stellen die Autoren im Hinblick auf die Zwergfledermaus
insgesamt eine positive Bestandsentwicklung fest. Die Zwergfledermaus ist in allen
Gebieten die mit Abstand häufigste Art.
3.4 Kartografische Darstellung
5
Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte
erfolgen.
19
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1
Art des Anhangs IV der FFH-RL
Europäische Vogelart2
Deutscher
Name
Wissenschaftlich
er
Rote Liste Status in Rote Liste Status in
Name
Deutschland
BaWü
Braunes Langohr
Plecotus auritus
V
3
3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3
3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Textliche Kurzbeschreibung mit Quellenangaben4.
Das Braune Langohr ist sowohl eine baumbewohnende Art als auch eine
gebäudebewohnende Art. Sie beziehen im Sommer neben Baumhöhlen auch
Spaltenquartiere an Gebäuden, Felshöhlen und so weiter. Die Jagdgebiete können
beim Braunen Langohr von wenigen hundert Meter bis einige Kilometer vom Quartier
entfernt liegen.
Der Ausflugsbeginn aus den Quartieren erfolgt mit 30-60 Minuten nach
Sonnenuntergang vergleichsweise spät, die Flughöhe liegt meist unterhalb von 10
Meter (Skiba 2009). Langohren gelten als eher ortstreue Arten, zurückgelegte
Wanderstrecken betragen meist weniger als 100 Kilometer. Bevorzugte Winterquartiere
sind bei beiden Arten unterirdische Hohlräume wie Höhlen, Keller und Stollen.
3
Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.
4
Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.
20
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Baufläche ist potentielles Nahrungshabitat. Tagesquartiere sind nicht auszuschließen.
Quartiere im Umfeld sind nicht auszuschließen.
3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Lauf BfN (2009) ist die kurzfristige Bestandsentwicklung gleich bleibend. Im nicht weit
entfernten Landkreis Neu-Ulm wird der Erhaltungszustand als günstig eingestuft (LfU
2014)
.
3.4 Kartografische Darstellung
5
Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte
erfolgen.
21
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1
Art des Anhangs IV der FFH-RL
Europäische Vogelart2
Deutscher
Name
Wissenschaftlicher Rote Liste Status in Rote Liste Status in
Name
Deutschland
BaWü
Fransenfledermaus Myotis nattereri
0
(erloschen
oder verschollen)
1
(vom
Erlöschen bedroht)
2
(stark
gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)
0
(erloschen
oder verschollen)
1
(vom
Erlöschen bedroht)
2
(stark
gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)
3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3
3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Die Fransenfledermaus (Myotis nattereri) ist in fast ganz Europa verbreitet. In Deutschland
ist die Art in fast allen Bundesländern nachgewiesen. In Baden-Württemberg liegen
Nachweise aus allen Regionen vor (Braun & Deterlen 2003) Als Lebensräume dienen
Wälder, parkartige Landschaften und durch Vegetation gegliederte halboffene
Landschaften in der Nähe von Gewässern. Zum nachgewiesenen Nahrungsspektrum
gehört ein hoher Anteil an nicht-fliegenden und tagaktiven Beutetiergruppen wie
Zweiflügler (Diptera), Webspinnen (Aranea) und Käfer (Coleoptera). Diese werden
substratnah abgelesen („gleaning bat“). Als Sommerquartiere werden Baumhöhlen,
Rindenspalten und Nistkästen, aber auch Gebäudequartiere besiedelt. Die Größe der
Wochenstubenkolonien schwankt zwischen 20 und 120 Weibchen, je nach Quartiertyp. Die
Art ist wenig wanderfreudig und legt zwischen Sommer- und Winterquartier nur relativ
geringe Distanzen zurück. Als Winterquartiere werden unterirdische Höhlen, Stollen und
Keller genutzt, die Hohlräume und Spalten aufweisen.
3
Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.
4
Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.
22
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Baufläche ist potentielles Nahrungshabitat. Tagesquartiere sind nicht auszuschließen.
Quartiere im Umfeld sind nicht auszuschließen.
3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Laut BfN (2009) ist die kurzfristige Bestandsentwicklung positiv. Im nicht weit entfernten
Landkreis Neu-Ulm wird der Erhaltungszustand als günstig eingestuft (LfU 2014)
3.4 Kartografische Darstellung
5
Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte
erfolgen.
23
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1
Art des Anhangs IV der FFH-RL
Europäische Vogelart2
Deutscher
Name
Wissenschaftlicher Rote Liste Status in Rote Liste Status in
Name
Deutschland
BaWü
Kleine
Bartfledermaus
Myotis mystcinus
0
(erloschen
oder verschollen)
1
(vom
Erlöschen bedroht)
2
(stark
gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)
0
(erloschen
oder verschollen)
1
(vom
Erlöschen bedroht)
2
(stark
gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)
3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3
3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Da die Kleine Bartfledermaus ihr Quartier an Gebäuden in ländlichen Gegenden und
eher im Randbereich von Städten sucht, wird sie als typische "Dorffledermaus"
bezeichnet. Sie ist hauptsächlich hinter Außenwandverkleidungen und Fensterläden
von Wohnhäusern, Garagen und Scheunen zu finden, teilweise auch in Spalten
zwischen Giebel und Dachüberstand. Gelegentlich werden auch Einzeltiere und
Kolonien in Fledermauskästen (Flachkästen) im Wald bzw. in Waldnähe außerhalb von
Dörfern beobachtet. Die bekannten Winterquartiere befinden sich ausschließlich
unterirdisch in Kellern, Höhlen und Stollen, da die Tiere eine hohe Luftfeuchtigkeit und
Temperaturen über Null Grad benötigen.
Die Kleine Bartfledermaus jagt sowohl in Wäldern als auch in gut strukturierten
Landschaften mit Gehölzen wie Hecken oder Obstgärten und an Gewässern mit
Ufergehölzen. Dabei zeichnet sie ein schneller wendiger Flug aus, der in seiner Höhe
stark variiert. Typisch für diese Fledermausart ist auch ein häufiger Wechsel zwischen
verschiedenen Jagdgebieten, die sich in der Regel im Umkreis von 3 km um das
Quartier befinden.
Etwa Mitte April verlässt die Kleine Bartfledermaus ihr Winterquartier. Die Weibchen
beziehen ab Mai ihre Wochenstubenquartiere, die oft erst im Juni die maximale Anzahl
an adulten Tieren erreichen. Im Sommer sind auch bei Wochenstuben häufig
Quartierwechsel zu beobachten, erkennbar an einer späten Besiedelung oder kurzen
Aufenthaltsdauer der Kolonie am Gebäude. Je nach Möglichkeit und ausgelöst durch
Witterungswechsel wird der Hangplatz gerne auch innerhalb eines Gebäudes
gewechselt.
24
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
An manchen Winterquartieren zeigt die Kleine Bartfledermaus im Sommer und
Frühherbst ein ausgeprägtes Schwärmverhalten.
Mitte Oktober bis Mitte November zieht sich die Kleine Bartfledermaus wieder in ihr
Winterquartier zurück, wobei sie als Art gilt, die nur kurze Wanderungen unter 100 km
zurück legt.
3
Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.
4
Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.
3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Baufläche ist potentielles Nahrungshabitat. Tagesquartiere sind nicht auszuschließen.
Quartiere im Umfeld sind nicht auszuschließen.
3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die lokale Population ist großräumig abzugrenzen. Im nicht weit entfernten Landkreis
Neu-Ulm wird der Erhaltungszustand als günstig eingestuft (LfU 2014).
3.4 Kartografische Darstellung
5
Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte
erfolgen.
25
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1
Art des Anhangs IV der FFH-RL
Europäische Vogelart2
Deutscher
Name
Wissenschaftlich
er
Rote Liste Status in Rote Liste Status in
Name
Deutschland
BaWü
Breitflügelfledermaus
Breitflügelfledermaus
Gefährdung
anzunehmen
2 (stark gefährdet)
3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3
3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Textliche Kurzbeschreibung mit Quellenangaben4.
Die Breitflügelfledermaus bezieht in Mitteleuropa meist Quartiere innerhalb geeigneter
Gebäudestrukturen und ist nach BRAUN & DIETERLEN (2004) eine typische Kulturfolgerin. Ihr
Jagdgebiet befindet sich dadurch zum Großteil in der Nähe menschlicher Siedlungen, kann
jedoch auch bis zu mehrere Kilometer vom Quartier entfernt liegen. Größere
zusammenhängende Wälder werden in der Regel gemieden, Lichtungen, Schneisen und
breite Waldwege können dagegen als Jagdgebiete dienen. Transferflüge erfolgen in der
Regel schnell in einer Höhe von meist 10 bis 15 Meter (DIETZ et al. 2007). Die Art
bevorzugt in Baden-Württemberg Höhenlagen zwischen 200 und 500 Meter üNN.
Der Ausflugsbeginn der Breitflügelfledermaus liegt meist 10-40 Minuten nach
Sonnenuntergang, die Rufe dieser großen Fledermausart sind 70-90 Meter weit hörbar
(SKIBA 2009). Die in der Regel ortstreue Art legt vereinzelt Wanderungen von bis zu 330
Kilometer zurück. Winterschlafende Breitflügelfledermäuse wurden in Höhlen, Felsspalten,
Gebäuden und so weiter gefunden; die Art gilt als kälteresistent.
3
Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.
4
Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.
26
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Baufläche ist potentielles Nahrungshabitat. Tagesquartiere sind nicht auszuschließen.
Quartiere im Umfeld sind nicht auszuschließen.
3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Nach BRAUN & DIETERLEN (2003) sind Aussagen zur Bestandsentwicklung in BadenWürttemberg im Hinblick auf die Breitflügelfledermaus kaum möglich, da sich die
Hangplätze und Quartiere meist versteckt in Gebäuden befinden und nur schwer
nachzuweisen sind. Der Schwerpunkt der Sommerfunde in Baden-Württemberg liegt
grundsätzlich in der nördlichen Gebietshälfte des Landes.
3.4 Kartografische Darstellung
5
Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte
erfolgen.
27
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1
Art des Anhangs IV der FFH-RL
Europäische Vogelart2
Deutscher
Name
Wissenschaftlicher Rote Liste Status in Rote Liste Status in
Name
Deutschland
BaWü
Zweifarbfledermaus
Vespertilio murinus
D: Daten unzureichend
I: Gefährdete
wandernde Art
3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3
3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Textliche Kurzbeschreibung mit Quellenangaben4.
In ihren Hauptverbreitungsgebieten in Mittel- und Zentralasien ist die
Zweifarbfledermaus in verschiedenen Landschaftstypen beheimatet. Von Waldsteppen
bis hin zu Halbwüsten scheint sie wenig wählerisch zu sein. Ähnlich verhält es sich
auch in Mitteleuropa, wo sie sowohl im waldreichen Mittelgebirge zu finden ist wie in
mehr offenen, waldarmen Landschaften.
Die Jagdgebiete erstrecken sich über offenem Gelände wie z.B. landwirtschaftlichen
Nutzflächen, Aufforstungsflächen und Gewässern. Die Art bejagt den freien Luftraum in
10 bis 40 m Höhe.
Die Quartieransprüche der Zweifarbfledermaus entsprechen im Westteil ihres
Verbreitungsgebiets denen einer typischen Bewohnerin von Spalten an Gebäuden. Sie
kommt ganzjährig in Süddeutschland vor, auch wenn sie nur selten zu beobachten ist.
Es gibt nur wenige Fortpflanzungs- und Wochenstubennachweise, doch werden des
Öfteren arttypische Männchenkolonien von bis zu 300 Tieren gefunden. Von diesen
auffälligen Anhäufungen sind bislang die meisten in Bayern bekannt geworden. Diese
Sommerkolonien beginnen sich im Laufe des Mai aufzubauen, Anfang bis Mitte Juni
erreichen sie schließlich ihre Maximalzahl und nehmen dann bereits wieder ab.
Vielfach sind sie also nur wenige Wochen lang zu beobachten. Die Quartiere der
Männchenkolonien werden aber genauso traditionell bezogen wie die der
Wochenstuben.
Als Quartiere für Männchen- wie für Weibchenkolonien dienen typischerweise
senkrechte
Spalten
an
Häusern
und
Scheunen,
vor
allem
hinter
28
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
Fassadenverkleidungen, überlappenden Brettern und Fensterläden. Die kurze
Aufenthaltsdauer der Kolonien an vielen Quartieren lässt darauf schließen, dass die
Kolonien häufig zwischen mehreren Quartieren wechseln. Neben den
Männchenkolonien treten auch kleine Gruppen und Einzeltiere auf; auch wurden
bereits nichtproduzierende Weibchen in den Männchenkolonien festgestellt.
Von September bis Dezember sind Zweifarbfledermäuse zuweilen in Städten bei
Balzflügen an hohen Gebäuden zu beobachten. Es ist anzunehmen, dass derartige
Gebäude nicht nur als Balzquartiere, sondern auch als Winterquartiere dienen,
Nachweise liegen bisher allerdings noch nicht vor. Steinbrüche und Felswände können
ebenfalls Balzplätze darstellen und bilden vermutlich die natürliche Kulisse für dieses
Verhalten.
Einzelfunde der Art häufen sich vor allem im Frühjahr sowie im Herbst und Winter. Dies
deutet darauf hin, dass Bayern sowohl Überwinterungs- als auch ein Durchzugsgebiet
darstellt. Tatsächlich zählen Zweifarbfledermäuse - zumindest manche Populationen zu den wandernden Arten, die teilweise bis zu 1400 km zurücklegen.
3
Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.
4
Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.
3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Baufläche ist potentielles Nahrungshabitat. Tagesquartiere sind nicht auszuschließen.
Quartiere im Umfeld sind nicht auszuschließen.
3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Angaben zum Erhaltungszustand und der lokalen Population können aufgrund der
lückigen Datengrundlage nicht gemacht werden. .
3.4 Kartografische Darstellung
5
Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte
erfolgen.
29
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
10.1.2 Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1
BNatSchG
Die folgende Prognose gilt für alle im vorigen Abschnitt genannten Fledermausarten. Da die
Wirkungen für alle Arten gleich sind wurde das nachfolgende Formular nur ein Mal ausgefüllt.
4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1
BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)
4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört?
ja
nein
Eine Zerstörung einer tradierten Fortpflanzungs- oder Ruhestätte ist
auszuschließen, da keine entsprechenden Strukturen auf der
Vorhabenfläche vorhanden sind.
b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich
beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt?
ja
nein
(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den
zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes,
2009)
Die Fläche wird verändert, steht aber weiterhin als Jagdhabitat zur
Verfügung. Eine Wirkung auf die die Fortpflanzung- und Ruhestätten ist
ausgeschlossen.
c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige
Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht
mehr nutzbar sind?
ja
nein
(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen
unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)
Baubedingt sind keine erheblichen Auswirkungen auf vorhandene bzw.
Nahrungssuchende Fledermäuse zu erwarten, da nachts nicht gearbeitet
wird. Zudem sind Fledermäuse gegen die zu erwartenden baubedingte
Wirkungen unempfindlich, wie zahlreiche Vorkommen in höher belasteten
Gebieten (Industriegebieten, Abbaustätten, Autobahnbrücken usw.)
zeigen.
d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
ja
nein
30
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
V2: Freiräumen des Baufeldes zwischen 1.11. und Ende Februar.
e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
zulässige/s Vorhaben
ja
nein
bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)?
(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118)
f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?
ja
nein
nicht notwendig
g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)?
ja
nein
- nicht notwendig Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:.
h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet?
ja
nein
Eine Tötung ist unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen
auszuschließen.
b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen?
ja
nein
Wenn nein: Begründung, warum keine signifikante Schädigung prognostiziert wird.
31
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
Das Risiko eines Fledermausschlages durch betriebsbedingte
Fahrzeugbewegungen ist so gering, dass - auch mit Blick auf die
Vorbelastung - nicht von einer Erhöhung des allgemeinen Lebensrisikos
der Fledermausarten auszugehen ist. Die sonstigen betriebsbedingten
Wirkungen (Staub-, Schadstoff-, Licht-, Lärmemissionen bzw.
-immissionen, Menschenbewegungen) sind nicht in der Lage die potentiell
vorkommenden Fledermausarten oder ihre Entwicklungsformen zu töten
oder zu zerstören.
.
c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
ja
nein
V2: Freiräumen des Baufeldes zwischen 1.11. und Ende Februar.
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Werden
Tiere
während
der
Fortpflanzungs-,
Aufzucht-,
ja
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört?
Mauser-,
nein
Baubedingt sind keine erheblichen Auswirkungen auf vorhandene bzw.
Nahrungssuchende Fledermäuse zu erwarten, da nachts nicht gearbeitet
wird. Zudem sind Fledermäuse gegen die zu erwartenden baubedingte
Wirkungen unempfindlich, wie zahlreiche Vorkommen in höher belasteten
Gebieten (Industriegebieten, Abbaustätten, Autobahnbrücken usw.)
zeigen.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
ja
nein
nicht notwendig
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
32
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
4.5Kartografische Darstellung
6
Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte
erfolgen.
6. Fazit
6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen
Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG
nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.
erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.
6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCSMaßnahmen
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs.
1 FFH-RL)
nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs.
1 FFH-RL)
erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.
33
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
10.2 Baumhöhlenbewohnende Fledermausarten
10.2.1 Artbeschreibungen
2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1
Art des Anhangs IV der FFH-RL
Europäische Vogelart2
Deutscher
Name
Großer
Abendsegler
Wissenschaftlicher Rote Liste Status in Rote Liste Status in
Name
Deutschland
BaWü
0
(erloschen
0
(erloschen
Nyctalus noctula
oder verschollen)
oder verschollen)
1
(vom
1
(vom
Erlöschen bedroht)
Erlöschen bedroht)
2
(stark
2
(stark
gefährdet)
gefährdet)
3 (gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
R (Art geografischer
Restriktion)
Restriktion)
i
(gefährdete
V (Vorwarnliste)
wandernde Art)
3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3
3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Textliche Kurzbeschreibung mit Quellenangaben4.
Der Große Abendsegler gilt als Waldfledermausart, seine Affinität zu Waldgebieten ist
jedoch nicht so ausgeprägt wie beispielsweise beim Kleinen Abendsegler. Die Art
besiedelt gerne abwechslungsreiche Wald- und Wiesenlandschaften mit Anschluss an
Gewässer. In Mitteleuropa gilt der Große Abendsegler als Flachlandart, der ursprünglich
besiedelte Lebensraum ist unter anderem Auwald. Als Sommerquartiere werden
bevorzugt Spechthöhlen genutzt. Die Jagdgebiete von Wochenstubenkolonien liegen
häufig in einem Aktionsraum von zwei Kilometer um das Quartier, einzelne Jagdgebiete
können jedoch bis zu 20 Kilometer entfernt liegen.
Die Art unternimmt ausgedehnte Wanderungen zwischen ihren Fortpflanzungsquartieren
in Nordosteuropa und den Winterquartieren im Südwesten Europas beziehungsweise im
südlichen Mitteleuropa und gilt als Langstreckenzieher. Der Abendsegler ist daher im
Frühjahr und Spätsommer verstärkt in allen Bundesländern auf dem Zug zu beobachten.
Vor allem ziehende Abendsegler überqueren auch höhere Mittelgebirgslagen (BRAUN &
34
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
DIETERLEN 2003).
Der Abendsegler verlässt mit Sonnenuntergang oder kurz danach seine Quartiere, die
Flughöhe beträgt in der Regel 6-50 Meter, kann jedoch zur Zugzeit bis zu 500 Meter
erreichen (SKIBA 2009). Vor allem im Frühjahr und Herbst fliegen Große Abendsegler
auch tagsüber, beispielsweise an Nachmittagen. Die charakteristischen Rufe,
insbesondere der während der Transferflüge oder auf dem Zug häufig ausschließlich
benutzte niederfrequente Ruftyp, sind bis zu einer Entfernung von etwa 150 Meter zu
hören.
3
Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.
4
Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.
3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Baufläche ist potentielles Nahrungshabitat. Tagesquartiere sind nicht auszuschließen.
Quartiere im Umfeld sind nicht auszuschließen.
3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die lokale Population ist großräumig abzugrenzen. Für den nahen Landkreis Neu-Ulm
wird der Erhaltungszustand als ungünstig eingestuft (LfU 2014)
3.4 Kartografische Darstellung
5
Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte
erfolgen.
35
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1
Art des Anhangs IV der FFH-RL
Europäische Vogelart2
Deutscher
Name
Wissenschaftlicher Rote Liste Status in Rote Liste Status in
Name
Deutschland
BaWü
Bechsteinfledermaus
Myostis bechsteiniii
0
(erloschen
oder verschollen)
1
(vom
Erlöschen bedroht)
2
(stark
gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)
0
(erloschen
oder verschollen)
1
(vom
Erlöschen bedroht)
2
(stark
gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)
3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3
3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Textliche Kurzbeschreibung mit Quellenangaben4.
Die Bechsteinfledermaus bewohnt vor allem naturnahe feuchte Laub- und
Laubmischwälder mit kleinen Wasserläufen. In Baden-Württemberg scheint die Art
aktuell an Eichenwäldergebunden zu sein. Wochenstubenkolonien haltensich meist in
Baumhöhlen oder in Nistkästen auf. Die Weibchen wechseln während der
Jungenaufzucht mehrmals von einem Quartier zum anderen, weshalb die besiedelten
Waldbereiche eine hohe Dichte an geeigneten Baumhöhlen aufweisen müssen. Bei der
Jagd nach Insekten, Spinnen und anderen Gliederfüßern meidet die
Bechsteinfledermaus freie Flächen und Flüge in mehr als 5 m Höhe. Stattdessen jagt
sie in dichter Vegetation und nahe am Boden. Sowohl dicht über der Vegetation
fliegende als auch auf Blättern oder am Boden sitzende Beutetiere werden im Flug
gefangen. Die Phase des Winterschlafs reicht von Oktober bis März/April. Da die
Anzahl der in unterirdischen Winterquartieren wie Felshöhlen, Stollen und Kellern
gefundenen
Tiere
gering
ist,
wird angenommen, dass die meisten
Bechsteinfledermäuse in Baumhöhlen überwintern. Die weiteste, dokumentierte
Wanderung zwischen Sommer- und Winterquartier führte über eine Entfernung von 35
km. Landesweit gibt es nur wenige große, stabile Vorkommen (z.B. am Oberrhein und
am Albtrauf). In vielen anderen Gebieten existieren dagegen nur kleine Populationen
oder die Art fehlt ganz. Die bedeutsamsten Winterquartiere sind aus dem Schwarzwald
und von der Schwäbischen Alb bekannt.
36
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
3
Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.
4
Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.
Fachbeitrag Artenschutz
3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Baufläche ist potentielles Nahrungshabitat. Tagesquartiere sind nicht auszuschließen.
Quartiere im Umfeld sind nicht auszuschließen.
3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Laut LUBW (2008) liegt ein ungüstig-unzureichender Erhaltungszustand vor.
3.4 Kartografische Darstellung
5
Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte
erfolgen.
37
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1
Art des Anhangs IV der FFH-RL
Europäische Vogelart2
Deutscher
Name
Wissenschaftlicher Rote Liste Status in Rote Liste Status in
Name
Deutschland
BaWü
Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii
0
(erloschen
oder verschollen)
1
(vom
Erlöschen bedroht)
2
(stark
gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)
0
(erloschen
oder verschollen)
1
(vom
Erlöschen bedroht)
2
(stark
gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)
3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3
3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Textliche Kurzbeschreibung mit Quellenangaben4.
Die Rauhautfledermaus gilt als Waldfledermausart, Quartiere finden sich vor allem in
Baumhöhlen und Rindenspalten beziehungsweise in Fledermaus- und Vogelkästen.
Besiedelt werden strukturreiche Waldgebiete mit Laubmischwäldern, Auwäldern,
Parklandschaften und so weiter, aber auch Nadelwälder; optimale Lebensräume
umfassen zudem Stillgewässer. Die Entfernung der Jagdlebensräume von den
Quartieren kann bis zu 6,5 Kilometer betragen (DIETZ et al. 2007).
Die Art unternimmt wie der Große Abendsegler saisonal abhängig ausgedehnte
Wanderungen über 1000-2000 Kilometer; Reproduktionsgebiete liegen in Deutschland
vor allem im Nordosten. Die Wanderungen erfolgen meist im Bereich von Flusstälern,
die Rauhautfledermaus gilt als Tieflandart. Als Leitlinien auf dem Zug dienen der
Rauhautfledermaus neben Flüssen unter anderem auch Waldränder; dabei werden
auch Berge, freie Flächen und Wohngebiete überflogen.
Der abendliche Ausflugsbeginn aus den Quartieren liegt bei der Rauhautfledermaus
10-30 Minuten nach Sonnenuntergang, die Flughöhe beträgt in der Regel 3-20 Meter.
Die Rufe sind bis zu einer Entfernung von 50-60 Meter hörbar (Skiba 2009).
3
Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.
4
Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.
38
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Baufläche ist potentielles Nahrungshabitat. Tagesquartiere sind nicht auszuschließen.
Quartiere im Umfeld sind nicht auszuschließen.
3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
In BRAUN & DIETERLEN (2003) ist die Rauhautfledermaus als gefährdete wandernde
Tierart (Status I) eingestuft. Lauf BfN (2009) gibt es lokale Zunahmen in Brandenburg,
in den anderen Bundesländern ist die Bestandsentwicklung gleich bleibend oder
unbekannt. Im nicht weit entfernten Landkreis Neu-Ulm wird der Erhaltungszustand als
günstig eingestuft (LfU 2014).
3.4 Kartografische Darstellung
5
Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte
erfolgen.
39
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1
Art des Anhangs IV der FFH-RL
Europäische Vogelart2
Deutscher
Name
Wissenschaftlicher Rote Liste Status in Rote Liste Status in
Name
Deutschland
BaWü
Wasserfledermaus Myotis daubentonii
0
(erloschen
oder verschollen)
1
(vom
Erlöschen bedroht)
2
(stark
gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
D
(Daten
unzureichend)
0
(erloschen
oder verschollen)
1
(vom
Erlöschen bedroht)
2
(stark
gefährdet)
3 (gefährdet)
R (Art geografischer
Restriktion)
V (Vorwarnliste)
3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3
3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Textliche Kurzbeschreibung mit Quellenangaben4.
Die Wasserfledermaus jagt charakteristischerweise über Gewässern oder in Gewässernähe
und nutzt regelmäßig Baumquartiere. Die Art gilt als Waldfledermaus, wobei sich die
typischerweise in Laubbäumen gelegene Quartiere meist waldrandnah befinden. Die
Entfernung zwischen Quartier und Jagdgebiet beträgt regelmäßig drei bis vier Kilometer und
mehr (Meschede & Rudolph 2004).
3
Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.
4
Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.
40
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
Baufläche ist potentielles Nahrungshabitat. Tagesquartiere sind nicht auszuschließen.
Quartiere im Umfeld sind nicht auszuschließen.
3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Die Wasserfledermaus ist eine häufige Art, die Bestände haben sich stabilisiert und
vergrößert. Da die Tiere mehrere Kilometer entfernt zum Quartier jagen, ist die lokale
Population dementsprechend groß abzugrenzen. Im nahen Landkreis Neu-Ulm wird
der Erhaltungszustand als günstig eingestuft.
3.4 Kartografische Darstellung
-.
5
Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte
erfolgen.
41
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
10.2.2 Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1
BNatSchG
Die folgende Prognose gilt für alle im vorigen Abschnitt genannten Fledermausarten. Da die
Wirkungen für alle Arten gleich sind wurde das nachfolgende Formular nur ein Mal ausgefüllt.
4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1
BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)
4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört?
ja
nein
Eine Zerstörung einer tradierten Fortpflanzungs- oder Ruhestätte ist
auszuschließen, da keine entsprechenden Strukturen auf der
Vorhabenfläche vorhanden sind. Der Verlust an potentiellen
Tagesquartieren wird durch die Sicherung und Umlagerung von Höhlen
und Spalten (V4) entgegengewirkt.
b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich
beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt?
ja
nein
(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den
zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes,
2009)
Die Fläche wird verändert, steht weiterhin als Jagdhabitat zur Verfügung.
Eine Wirkung auf die die Fortpflanzung- und Ruhestätten ist
ausgeschlossen.
42
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige
Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht
mehr nutzbar sind?
ja
nein
(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen
unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)
Baubedingt sind keine erheblichen Auswirkungen auf vorhandene bzw.
Nahrungssuchende Fledermäuse zu erwarten, da nachts nicht gearbeitet
wird. Zudem sind Fledermäuse gegen die zu erwartenden baubedingte
Wirkungen unempfindlich, wie zahlreiche Vorkommen in höher belasteten
Gebieten (Industriegebieten, Abbaustätten, Autobahnbrücken usw.)
zeigen.
d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
ja
nein
V2: Freiräumen des Baufeldes zwischen 1.11. und Ende Februar.
e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
zulässige/s Vorhaben
bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)?
ja
nein
(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118)
f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?
ja
nein
nicht notwendig
g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
ja
nein
(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)?
- nicht notwendig Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:.
h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
43
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
nein
4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet?
ja
nein
Eine Tötung ist unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen
auszuschließen.
b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
ja
nein
Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen?
Wenn nein: Begründung, warum keine signifikante Schädigung prognostiziert wird.
Das Risiko eines Fledermausschlages durch betriebsbedingte
Fahrzeugbewegungen ist so gering, dass - auch mit Blick auf die
Vorbelastung - nicht von einer Erhöhung des allgemeinen Lebensrisikos
der Fledermausarten auszugehen ist. Die sonstigen betriebsbedingten
Wirkungen (Staub-, Schadstoff-, Licht-, Lärmemissionen bzw.
-immissionen, Menschenbewegungen) sind nicht in der Lage die potentiell
vorkommenden Fledermausarten oder ihre Entwicklungsformen zu töten
oder zu zerstören.
.
c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
ja
nein
V1: Erhalt von Großbäumen im Südosten der Vorhabensfläche.
V2: Freiräumen des Baufeldes zwischen 1.11. und Ende Februar.
V4: Heraussägen der Höhlen und Spaltenquartiere aus den zu
fällenden Bäumen und Umlagerung der Stammteile in die nicht
betroffenen Bereiche der Vorhabensfläche. Ggf. Befestigung der
Stammteile an vorhanden Bäume oder Gebäude
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Werden
Tiere
während
der
Fortpflanzungs-,
Aufzucht-,
ja
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört?
Mauser-,
nein
44
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
Baubedingt sind keine erheblichen Auswirkungen auf vorhandene bzw.
Nahrungssuchende Fledermäuse zu erwarten, da nachts nicht gearbeitet
wird. Zudem sind Fledermäuse gegen die zu erwartenden baubedingte
Wirkungen unempfindlich, wie zahlreiche Vorkommen in höher belasteten
Gebieten (Industriegebieten, Abbaustätten, Autobahnbrücken usw.)
zeigen.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
ja
nein
nicht notwendig
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4.5Kartografische Darstellung
6
Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte
erfolgen.
6. Fazit
6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen
Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG
nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.
erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.
6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCSMaßnahmen
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs.
1 FFH-RL)
nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs.
1 FFH-RL)
erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.
45
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
10.3 Vogelgilde Höhlen- und Nischenbrüter
2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1
Art des Anhangs IV der FFH-RL
Europäische Vogelarten, ungefährdet, der Haussperling steht auf der Vorwarnliste
(Gilde Höhlen- und Nischenbrüter)
Deutscher Name
Bachstelze
Blaumeise
Wiss. Name
Motacilla alba
Parus caeruleaus
Gartenbaumläufer
Certhia brachydactyla
Grauschnäpper
Muscicapa striata
Haubenmeise
Parus cristatus
Haussperling
Passer domestica
Hausrotschwanz
Phoenicurus ochruros
Kohlmeise
Parus major
Sumpfmeise
Parus palustris
Tannenmeise
Parus ater
Gefährdung BW
Gefährdung BRD
V
V
V
3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3
3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Die Artbeschreibungen sind der Fachliteratur zu entnehmen.
Alle genannten Arten sind häufig bzw. verbreitet. Die zwei Arten (Grauschnäpper,
Haussperling) stehen jedoch auf der Vorwarnliste.
3
Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.
4
Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.
3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
46
B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Es ist von einem günstigen Erhaltungszustand auszugehen (vgl. LFU 1014).
3.4 Kartografische Darstellung
5
Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen.
4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1
BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)
47
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Fachbeitrag Artenschutz
4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§
44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört?
ja
nein
Die in Nischen brütenden Arten Bachstelze, Grauschnäpper, Haussperling
und Hausrotschwanz bauen jedes Jahr ein neues Nest. Eine Zerstörung von
Fortpflanzungsstätten ist damit ausgeschlossen. Zudem ist der Haussperling
primär an das Vorhandensein von menschlichen Aktivitäten gebunden, die
weiterhin stattfinden. Hölzinger (1997) beschreibt, dass in einem Dorf,
nachdem es aus militärischen Gründen aufgegeben werden musste, auch die
Hausperlinge nach kurzer Zeit verschwanden. Die zurückgehenden
Populationszahlen der Art sind eher auf den Verlust von Nahrungshabitaten
(z.B. überzogene Hygienevorgaben in der Landwirtschaft) zurückzuführen.
Es ist aber davon auszugehen, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten von
Gartenbaumläufer, Haubenmeise, Blaumeise, Kohlmeise, Sumpfmeise,
Tannenmeise zerstört werden, da die Arten ihre Höhlen und Nischen
wiederkehrend und z. Teil auch in Winter nutzen.
Nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. liegt ein Verstoß gegen das Verbot
des Abs. 1 Nr. 3 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem
Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Dies wird im Folgenden für
die genannten Arten geprüft.
Der Gartenbaumläufer und die Meisenarten häufige und ungefährdete
Vogelarten in Deutschland und stellen nur wenige Ansprüche an die
Habitatstruktur. Sie kommt im Wald, in Feldgehölzen, Parks und Gärten vor.
Entsprechende Habitate sind in näheren und weiteren Umfeld zahlreich und in
großem Flächenumfang vorhanden. Die Waldarten nehmen sogar
größtenteils im Bestand zu „dieser findet aber fast ausschließlich außerhalb
des Waldes statt“ (Flade & Schwarz 2004). Als Gründe werden die Zunahme
der Siedlungsflächen (Zersiedlung der Landschaft auf Kosten von
Agrarflächen) sowie des Gehölzvolumens im Siedlungsbereich genannt.
Ergänzend darf angefügt werden, dass durch die Siedlungsinanspruchnahme
auch umfangreiche Ausgleichsflächen notwendig sind, die oft als
Gehölzflächen angelegt wurden. Auch Gewässerrenaturierungen und
Bepflanzungen von Flurbereinigungsmaßnahmen (Hölzinger 1997) haben zu
positiven Effekten, u.a. für die Goldammer geführt.
48
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Diese Situation ist auch für den Großraum Ulm gegeben. Das Gebiet befindet
sich im Wachstum und in den letzten Jahrzehnten wurden zahlreiche neue
Siedlungsflächen erschlossen. Diese Baumaßnahmen fanden im
Wesentlichen auf landwirtschaftlichen Flächen (Äcker) statt, da zu der Zeit,
als die Flächennutzungspläne aufgestellt wurden, diese Flächen als am
ökologisch geringwertigsten eingestuft wurden. Als Ausgleichsmaßnahmen
sind oft Gehölzpflanzungen oder Streuobstwiesen entwickelt worden. Zudem
sind im Zuge von Gewässerrenaturierungen viele Kilometer neue
gewässerbegleitende Gehölze neu angelegt entstanden. Das dauerhafte
Ausräumen von Hecken und Feldgehölzen aus der Agrarlandschaft gehört
seit einigen Jahren, abgesehen von wenigen Ausnahmen, der Vergangenheit
an. In Summe ist von einer deutlichen Zunahme der Gehölzflächen zu
sprechen.
Die Analyse des Raums um das Vorhaben zeigt also eindeutig, dass
insbesondere im Bereich der umliegenden Gärten und Gehölze zahlreiche
geeignete Habitate für die Art zur Verfügung stehen. Insofern ist zwangsläufig
davon auszugehen, dass im gesamten Raum um das Vorhaben zahlreiche
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten für die Arten vorhanden sind und die
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang in jedem Fall erhalten
bleibt.
b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt
oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten vollständig entfällt?
ja
nein
(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den
zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes,
2009)
Es werden Strukturen von potentiell vorhandenen Nahrungshabitaten
verändert. Diese Veränderungen sind aber nicht so umfangreich, dass die
Funktionsfähigkeit der potentiell vorhandenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten erhebliche geschädigt wird. Die Fläche kann zum Teil weiterhin
als Nahrungshabitat genutzt werden. Ersatzlebensräume sind für die
Siedlungsarten im Umfeld in ausreichendem Umfeld vorhanden.
c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige
Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht
mehr nutzbar sind?
ja
nein
(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen
unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)
Nein, da die weiteren Wirkungen des Vorhabens (Immissionen, Menschenund Maschinenbewegungen), auch mit Blick auf die Vorbelastung, zu gering
sind.
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d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
Fachbeitrag Artenschutz
ja
nein
V1: Erhalt von Großbäumen im Südosten der Vorhabensfläche.
V2: Freiräumen des Baufeldes zwischen 1.11. und Ende Februar.
V3: Umhängen der vorhandenen Nistkästen an die nicht betroffenen
Bäume oder Gebäude außerhalb des Baufeldes.
V4: Heraussägen der Höhlen und Spaltenquartiere aus den zu
fällenden Bäumen und Umlagerung der Stammteile in die nicht
betroffenen Bereiche der Vorhabensfläche. Ggf. Befestigung der
Stammteile an vorhanden Bäume oder Gebäude.
V5: Umsetzung eines Reisighaufens und eines Totholzhaufens in den
nicht betroffen Grünflächenbereich der Vorhabensfläche.
e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
zulässige/s Vorhaben
bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)?
ja
nein
(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118)
f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? ja
nein
- nicht notwendig -
g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
ja
nein
(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)?
nicht notwendig
h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet?
ja
nein
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Eine Tötung ist unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen
auszuschließen.
b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
ja
nein
Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen?
Das Risiko eines Vogelschlages durch Fahrzeugbewegungen ist so gering,
dass nicht von einer Erhöhung des allgemeinen Lebensrisikos auszugehen
ist.
Die sonstigen Wirkungen (Menschenbewegungen, Schadstoff-, Licht-,
Lärmemissionen bzw. –immissionen, Veränderung des Mikroklimas,
Zerschneidung) sind nicht in der Lage Vögel zu töten oder zu verletzen.
c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
ja
nein
V1: Erhalt von Großbäumen im Südosten der Vorhabensfläche.
V2: Freiräumen des Baufeldes zwischen 1.11. und Ende Februar.
V3: Umhängen der vorhandenen Nistkästen an die nicht betroffenen
Bäume oder Gebäude außerhalb des Baufeldes.
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich gestört?
ja
nein
Nein, da die Wirkungen, auch mit Blick auf die Vorbelastung, zu gering sind.
ja
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
nein
nicht notwendig
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
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4.5Kartografische Darstellung
-.
6
Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte
erfolgen.
6. Fazit
6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen
Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 BNatSchG
nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.
erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.
6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCSMaßnahmen
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1
FFH-RL)
nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs. 1
FFH-RL)
erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.
52
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10.4 Vogelgilde Freibrüter
2. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art1
Art des Anhangs IV der FFH-RL
Europäische Vogelarten, ungefährdet (Gilde Freibrüter)
Deutscher Name
Wiss. Name
Gefährdung BW
Amsel
Turdus merula
Buchfink
Fringilla coelebs
Elster
Pica pica
Gartengrasmücke
Sylvia borin
Girlitz
Serinus serinus
V
Goldammer
Emberiza citrinella
V
Grünfink
Carduelis chloris
Heckenbraunelle
Prunella modularis
Klappergrasmücke
Sylvia curruca
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
Rabenkrähe
Corvus corone
Rotkehlchen
Erithacus rubecula
Ringeltaube
Columba palumbus
Schwanzmeise
Aegithalos caudatus
Singdrossel
Turdus philomelos
Sommergoldhähnchen
Regulus ignicapilla
Stieglitz
Carduelis carduelis
Sumpfrohrsänger
Acrocephalus palustris
Türkentaube
Streptopelia decaocto
Turmfalke
Falco tinnunculus
V
Wacholderdrossel
Turdus pilaris
V
Wintergoldhähnchen
Regulus regulus
Zaunkönig
Troglodytes troglodytes
Zilpzalp
Phylloscopus collybita
Gefährdung BRD
V
3. Charakterisierung der betroffenen Tierart3
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3.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen
Die genannten Arten sind ungefährdete, wenig anspruchsvolle, häufige Arten. Girlitz,
Goldammer, Sumpfrohrsänger, Turmfalke und Wacholderdrossel stehen in BW auf der
Vorwarnliste.
3
Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen.
4
Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe.
3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum
nachgewiesen
potenziell möglich
3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
Es ist von einem günstigen Erhaltungszustand auszugehen (LFU 1014).
3.4 Kartografische Darstellung
5
Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte
erfolgen.
4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach § 44 Abs. 1
BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt)
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4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört?
ja
nein
Durch die Vermeidungsmaßnahme „V1 Freiräumen von 1.11. bis Ende
Februar“ ist das Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die
freibrütenden Arten (Amsel, Buchfink, Elster, Gartengrasmücke, Girlitz,
Goldammer,
Grünfink,
Heckenbraunelle,
Klappergrasmücke,
Mönchsgrasmücke,
Rotkehlchen,
Ringeltaube,
Schwanzmeise,
Singdrossel,
Sommergoldhähnchen,
Stieglitz,
Sumpfrohrsänger,
Türkentaube,
Wacholderdrossel
Wintergoldhähnchen,
Zaunkönig,
Zilpzalp) ausgeschlossen, da diese Arten jedes Jahr ein neues Nest
bauen. Horste von Rabenkrähe und Turmfalke wurden nicht festgestellt.
Ggf. herabgefallen Horste müssten ebenfalls neu gebaut werden.
b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich
beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt?
ja
nein
(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den
zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes,
2009)
Es werden Strukturen von potentiell vorhandenen Nahrungshabitaten
verändert. Diese Veränderungen sind aber nicht so umfangreich, dass die
Funktionsfähigkeit der potentiell vorhandenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten erhebliche geschädigt wird. Die Fläche kann zum Teil
weiterhin als Nahrungshabitat genutzt werden. Ersatzlebensräume sind
für die Siedlungsarten im Umfeld in ausreichendem Umfeld vorhanden.
c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige
Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht
mehr nutzbar sind?
ja
nein
(vgl. LANA stA "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen
unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009)
Nein, da die weiteren Wirkungen des Vorhabens (Immissionen, Menschen- und
Maschinenbewegungen), auch mit Blick auf die Vorbelastung, zu gering sind.
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d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
Fachbeitrag Artenschutz
ja
nein
V1: Erhalt von Großbäumen im Südosten der Vorhabensfläche.
V2: Freiräumen des Baufeldes zwischen 1.11. und Ende Februar.
V3: Umhängen der vorhandenen Nistkästen an die nicht
betroffenen Bäume oder Gebäude außerhalb des Baufeldes.
V4: Heraussägen der Höhlen und Spaltenquartiere aus den zu
fällenden Bäumen und Umlagerung der Stammteile in die nicht
betroffenen Bereiche der Vorhabensfläche. Ggf. Befestigung der
Stammteile an vorhanden Bäume oder Gebäude.
V5: Umsetzung eines Reisighaufens und eines Totholzhaufens in
den nicht betroffen Grünflächenbereich der Vorhabensfläche.
e) Handelt es sich um ein/e nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
zulässige/s Vorhaben
bzw. Planung (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)?
ja
nein
(vgl. BVerwG, Urt. vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - Rz.117 und 118)
f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?
ja
nein
- nicht notwendig -
g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF) gewährleistet werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)?
ja
nein
nicht notwendig
h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann:
Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en.
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
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Fachbeitrag Artenschutz
4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet?
ja
nein
Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen werden keine Tiere
getötet, gefangen oder verletzt.
b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des
Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen?
ja
nein
Das Risiko eines Vogelschlages durch Fahrzeugbewegungen ist so
gering, dass nicht von einer Erhöhung des allgemeinen Lebensrisikos
auszugehen ist.
Die sonstigen Wirkungen (Menschenbewegungen, Schadstoff-, Licht-,
Lärmemissionen bzw. –immissionen, Veränderung des Mikroklimas,
Zerschneidung) sind nicht in der Lage Vögel zu töten oder zu verletzen.
c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
ja
nein
V1: Erhalt von Großbäumen im Südosten der Vorhabensfläche.
V2: Freiräumen des Baufeldes zwischen 1.11. und Ende Februar.
V3: Umhängen der vorhandenen Nistkästen an die nicht
betroffenen Bäume oder Gebäude außerhalb des Baufeldes.
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4.3 Erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
a) Werden
Tiere
während
der
Fortpflanzungs-,
Aufzucht-,
ja
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört?
Mauser-,
nein
Nein, da die Wirkungen, auch mit Blick auf die Vorbelastung, zu gering
sind.
b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich?
ja
nein
nicht notwendig
Verweis auf die detaillierten Planunterlagen:
.
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B-Plan „Wohnquartier Altes Krankenhaus Söflingen“
Fachbeitrag Artenschutz
Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt:
ja
nein
4.5Kartografische Darstellung
-.
6
Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte
erfolgen.
6. Fazit
6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen
Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 44
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG
nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.
erfüllt - weiter mit Pkt. 6.2.
6.2 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCSMaßnahmen
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs.
1 FFH-RL)
nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig.
sind die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.V.m. Art. 16 Abs.
1 FFH-RL)
erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig.
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