Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
Größe
344 kB
Erstellt
12.10.15, 21:56
Aktualisiert
27.01.18, 11:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Ulm
Beschlussvorlage
Sachbearbeitung SUB - Stadtplanung, Umwelt und Baurecht
Datum
12.01.2015
Geschäftszeichen SUB IV-Schm
Vorberatung
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung,
Bau und Umwelt
Sitzung am 12.05.2015
TOP
Beschlussorgan
Gemeinderat
Sitzung am 20.05.2015
TOP
Behandlung
öffentlich
Betreff:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Wilhelm-Geyer-Weg - Am Bleicher Hag"
- Behandlung der Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss -
Anlagen:
1 Übersichtsplan
1 Begründung
1 Textliche Festsetzungen
1 Begründung
5 Mehrfertigungen der vorgebrachten Stellungnahmen
5.5)
1 Vorhaben- und Erschließungsplan
1 Durchführungsvertrag
GD 027/15
(Anlage 1)
(Anlage 2)
(Anlage 3)
(Anlage 4)
(Anlage 5.1(Anlage 6.1-6.2
(Anlage 7)
Antrag:
1.
Die zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Wilhelm-Geyer-Weg –
Am Bleicher Hag" vorgebrachten Stellungnahmen in der von der Hauptabteilung
Stadtplanung, Umwelt, Baurecht vorgeschlagenen Art und Weise zu behandeln.
2.
Den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Wilhelm-Geyer-Weg – Am Bleicher Hag"
und die örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 24. Februar 2015 als
Satzungen zu erlassen und die Begründung vom 24. Februar 2015 hierzu festzulegen.
3.
Dem Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Wilhelm-GeyerWeg – Am Bleicher Hag " zuzustimmen.
Jescheck
Zur Mitzeichnung an:
BM 3, C 3, LI, OB, VGV
Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des
Gemeinderats:
Eingang OB/G
Versand an GR
Niederschrift §
Anlage Nr.
-2-
Sachdarstellung:
1.
Kurzdarstellung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan zur Neugestaltung der Grundstücke mit den
Flurstücksnummern 1520/2, 1520/3 und 1520/4 zwischen dem Wilhelm-Geyer-Weg und
Am Bleicher Hag mit drei Wohngebäuden.
2.
3.
Rechtsgrundlagen
a)
§ 10 Abs. 1 Baugesetzbuch i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.07.2014
(BGBl I S. 954).
b)
§ 74 Landesbauordnung i. d. F. vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 03.12.2013 (GBI S. 389,440)
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Flurstück Nr. 1520/2, 1520/3
und 1520/4 der Gemarkung Ulm, Flur Ulm.
4.
Änderung bestehender Bebauungspläne
Mit diesem Bebauungsplan wird folgender Bebauungsplan im Bereich des Vorhabenund Erschließungsplans geändert:
-
5.
6.
Bebauungsplan Nr. 152/21 genehmigt durch Minist. Erlass vom 30.06.1969
Verfahrensübersicht
a)
Vorstellung in der Regionalen Planungsgruppe Eselsberg am 04.06.2014
b)
Aufstellungsbeschluss des FBA Stadtentwicklung, Bau und Umwelt vom 21.10.2014
c)
Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Ulm und des Alb-DonauKreises Nr. 44 vom 30.10.2014
d)
Auslegung des Bebauungsplanentwurfes und der Satzung der örtlichen
Bauvorschriften sowie der Begründung bei der Hauptabteilung Stadtplanung,
Umwelt, Baurecht vom 10.11.2014 bis einschließlich 12.12.2014.
Sachverhalt
Im Zuge der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gingen fünf
Stellungnahmen ein.
-3-
Folgende Stellungnahmen wurden vorgebracht
:
Stellungnahme der Verwaltung
1. Deutsche Telekom GmbH, Schreiben vom
07.11.2014 (Anlage 5.1)
Gegen die Planung werden keine Einwände
vorgebracht. Es wird jedoch darauf
hingewiesen, dass sich im nördlichen Bereich
des Bebauungsplanes bzw. im öffentlichen
Gehsteigbereich TK-Linien der Telekom
befinden. Hierbei handelt es sich um die
Längsverkabelung u.a. zu den bestehenden
Bebauungen. Diese liegen gewöhnlich auf einer
Tiefe von ca. 0,60m.
Es wird darum gebeten, die Bestandsleitungen
nach den Regeln der Technik zu
berücksichtigen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Regeln der Technik werden
berücksichtigt.
Wird zur Kenntnis genommen.
Sollten Umlegungen oder Anpassungen des
Bestandes notwendig sein, sind die daraus
entstehenden Kosten vom Auslöser zu tragen.
Zur Koordination der Leitungsverlegungen wird
um frühestmögliche schriftliche Information über
Beginn und Ablauf der Baumaßnahme gebeten,
mindestens 16 Kalenderwochen vor Baubeginn.
Der Vorhabenträger wird dazu angehalten,
die Deutsche Telekom 16 Kalenderwochen
vor Baubeginn über den Beginn der
Baumaßnahmen zu informieren.
2. Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH,
Schreiben vom 12.11.2014 (Anlage 5.2)
Die Versorgung mit Strom, Erdgas und
Trinkwasser ist aus den vorgelagerten
Netzleitungen der Stadtwerke möglich. Zum
Aufbau einer sicheren Stromversorgung der
insgesamt 64 geplanten Wohneinheiten, ist die
Verstärkung des bestehenden Stromnetzes
erforderlich. Wie bereits im Bebauungsplan
dargestellt, benötigen die Stadtwerke einen
Standort für eine öffentliche Trafostation.
Es wird deshalb darum gebeten, die an der
südöstlichen Ecke des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes bereits ausgewiesenen Fläche
mit der „Zweckbestimmung Elektrizität“ für die
Stadtwerke zur späteren Erstellung einer
Trafostation zu reservieren bzw. auch weiter im
Bebauungsplan auszuweisen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Um frühestmögliche Einbeziehung der
Stadtwerke in weitere Schritte wird gebeten.
Die Stadtwerke Ulm werden frühestmöglich
über weitere Schritte informiert.
Die Fläche mit der Zweckbestimmung
„Elektrizität“ bleibt für eine Trafostation
reserviert.
-43. Polizeidirektion Ulm , Schreiben vom
27.11.2014 und 02.12.2014 (Anlage 5.3)
Stellungnahme aus kriminalpräventiver Sicht:
Damit einbruchhemmende Maßnahmen bereits
bei der Planung von Gebäuden – meist noch
kostengünstig – mit einbezogen werden können,
müssen Architekten und Bauherren umfassend
und frühzeitig informiert werden. Durch
textlichen Hinweis im Bebauungsplan sollte
deshalb auf die kostenfreie Beratung durch die
kriminalpolizeiliche Beratungsstelle beim
Polizeipräsidium Ulm hingewiesen werden.
In den Textteil wird ein Hinweis über das
Informationsangebot der kriminalpolizeilichen
Beratungsstelle beim Polizeipräsidium Ulm
hinzugefügt.
Stellungnahme aus verkehrlicher Sicht:
Es wird davon ausgegangen, dass eine (in
Bezug auf den bevorrechtigten Verkehr)
konfliktärmere Erschließung der Tiefgaragen über
den Wilhelm-Geyer-Weg sorgfältig geprüft
wurde.
Bei der Anlage der drei Tiefgaragenzufahrten ist
darauf zu achten, dass die Sichtbeziehungen
zu den bevorrechtigten Nutzern des Gehwegs
und der Fahrbahn nicht durch Stützmauern,
Brüstungen, Einbauten, Möblierung, Pfosten
oder Bepflanzung beeinträchtigt werden.
Die im angefügten Planauszug angedeutete
Begrünung ist unter diesem Aspekt kritisch zu
überprüfen. Bei der Pflanzauswahl ist auf
geeignete Standorte und Wuchsformen zu
achten, die keine Sichtprobleme auslösen.
Sofern die Zufahrenden in die Tiefgarage eine
Schranke/Schloss/Tor bedienen oder eine
Ampelregelung beachten müssen, ist zu
gewährleisten, dass diese sich dafür nicht im
öffentlichen Verkehrsraum aufstellen müssen.
4. Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für
Geologie, Schreiben vom 03.12.2014
(Anlage 5.4)
Geotechnik:
Die Erschließung der Tiefgaragen über den
Wilhelm-Geyer-Weg wurde geprüft, ist
jedoch aus topographischen Gründen nicht
umsetzbar.
Es ist lediglich eine Bepflanzung
vorgesehen.
In der Planzeichnung sind Am Bleicher Hag
als Begrünung nur freistehende Einzelbäume
festgesetzt. Diese können aus
erschließungstechnischen Gründen entlang
des Bleicher Hags verschoben werden. Eine
Einschränkung des Sichtfelds wird aufgrund
ihrer Wuchsform (Hochstamm) nicht
erwartet.
Kein Belang des Bebauungsplanes. Die
Zufahrten zu den Tiefgaragen wurden in
Vorbesprechungen mit der Stadt abgestimmt.
Die Zufahrten sind ausreichend breit für
Begegnungsverkehr. Es kommt daher zu
keinem Aufstellen auf öffentlichem
Verkehrsraum.
-5Das Plangebiet liegt nach den Erkenntnissen
der Geologischen Landesaufnahme im
Verbreitungsbereich der bindigen
Hangschuttmassen mit nicht genau bekannten
Mächtigkeiten, die von verkarsteten
Karbonatgesteinen des Oberjuras unterlagert
werden. Mit Auffüllungen der vorangegangenen
Nutzungen ist zu rechnen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Eine Baugrunduntersuchung zum
Vorhabenbereich liegt vor.
Sofern die geplante Versickerung von Oberflächenwasser wasserwirtschaftlich geplant bzw.
zulässig ist, wird die Erstellung entsprechender
hydrologischer Versickerungsgutachten empfohlen.
Wegen der Gefahr der Ausspülung lehmerfüllter
Spalten ist bei Anlage von
Versickerungseinrichtungen auf ausreichenden
Abstand zu Fundamenten zu achten.
Die Anregungen werden im Rahmen der
Erstellung der Bauanträge an den
Vorhabenträger und das Planungsbüro
weitergegeben.
Für Neubaumaßnahmen werden objektbezogene
Baugrunduntersuchungen gemäß DIN 4020
durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Im
Vorfeld der Arbeiten sollte ggf. ein
Beweissicherungsverfahren der umliegenden
Bebauung und der Grundstücke eingeleitet
werden.
Eine Baugrunduntersuchung zum
Vorhabenbereich liegt vor:
Ein Hinweis auf das in der
Baugrunduntersuchung empfohlene
Beweissicherungsverfahren wird ergänzt.
Geotopschutz:
Im Bereich der Planfläche sind Belange des
Wird zur Kenntnis genommen.
geowissenschaftlichen Naturschutzes eventuell
durch das angrenzende Geotop Nr. 16472
tangiert. Wir verweisen auf unser GeotopKataster, welches im Internet unter der Adresse
http://lgrb-bw.de/geotourismus/geotope abgerufen
werden kann.
5. SUB/V Umweltrecht und Gewerbeaufsicht,
Schreiben vom 09.12.2014 (Anlage 5.5)
Bodenschutz und Altlasten:
Es wird empfohlen, die „Textlichen
Der Punkt 3.2 wird um weitere Hinweise
Festsetzungen“ unter Ziffer 3.2 Bodenschutz
zum Bodenschutz ergänzt.
um den Hinweis auf die DIN 19731 und auf
§12 der BBodSchV sowie deren Regelungen
zum Umgang mit dem Boden zu ergänzen.
Hier wird der Umgang mit dem Boden während
der Bauausführung (Vermeidung und Minderung
von schädlichen Bodenverdichtungen,
Bodenumlagerung bzw. Bodenzwischenlagerung
etc.) geregelt.
-6Naturschutz:
Es wird die Bestellung einer ökologischen
Baubegleitung empfohlen, um die in Ziffer 1.10
der Textlichen Festsetzungen aufgeführten
Maßnahmen fachlich qualifiziert zu
berücksichtigen und durchzuführen.
Unter Punkt 3.9 wird ein Hinweis zur
Empfehlung einer ökologischen Baubegleitung
aufgenommen.
Die vorgeschlagene ökologische Baubegleitung
ist als textliche Festsetzung zu übernehmen.
Eine textliche Festsetzung wird als nicht
erforderlich erachtet, da es sich bei den
aufgeführten Maßnahmen um fachlich
unkomplizierte Maßnahmen (Nistkästen,
Gehölzpflanzungen) handelt, für die eine
ökologische Begleitung nicht zwingend
erforderlich ist.
Die mit der ökologischen Baubegleitung
beauftragte Person ist der Unteren
Naturschutzbehörde zu benennen.
Der Unteren Naturschutzbehörde ist von den
Aktivitäten der ökologischen Baubegleitung
jeweils zeitnah ein Tätigkeitsbericht zuzusenden.
Sollte eine ökologische Baubegleitung bestellt
werden, wird die beauftragte Person der
Unteren Naturschutzbehörde genannt.
Tätigkeitsberichte werden zeitnah zugesendet.
Die kurze Zusammenfassung der „Artenschutzrechtlichen Beurteilung“ [Trautner 2014] in der
Begründung zum Bebauungsplan erscheint
inhaltlich plausibel und nachvollziehbar. Positiv
ist anzumerken, dass die „Artenschutzrechtliche
Beurteilung“ auf einer Erfassung der
Habitatstrukturen und auf aktuellen Erhebungen
von europäischen Vogelarten, Fledermäusen,
Zauneidechsen und Nachtkerzenschwärmern
basiert.
Bei zukünftigen Anhörungsunterlagen sollte
jedoch auch die Komplettfassung von
Artenschutzrechtlichen Gutachten beigefügt
werden.
Wird zur Kenntnis genommen.
Auf Grund der oben aufgeführten Stellungnahmen wird der Textteil unter Punkt 3.2 um
den Hinweis auf die DIN 19731 und auf §12 BBodSchV ergänzt. Unter Punkt 3.9 wird
ein Hinweis zur Empfehlung einer ökologischen Baubegleitung hinzugefügt. Außerdem wird
eine textliche Ergänzung als Hinweis bezüglich des Informationsangebots der
kriminalpolizeilichen Beratungsstelle beim Polizeipräsidium Ulm aufgenommen.
Die Anzahl der Wohneinheiten von bislang 64 WE wird dem aktuellen Planungsstand mit
nunmehr 73 WE angepasst (s. Punkt 4 der Begründung).
Die geplanten ebenerdigen Stellplätze auf dem Grundstück sind im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in ihrer Lage konkretisiert und festgesetzt.
-7Die aufgeführten Änderungen berühren die Grundzüge der Planung gegenüber dem
ausgelegten Planentwurf vom 06.10.2014 nicht. Die Ergänzung und die Änderung haben
keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte, insbesondere die an das Plangebiet
angrenzenden Grundstücke. Damit ist kein neuer, materieller Regelungsgehalt verbunden.
Eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist damit nicht
erforderlich.
7.
§12 BauGB schreibt vor, dass zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein
Durchführungsvertrag abzuschließen ist, in dem sich der Vorhabenträger zur
Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet. Der
Durchführungsvertrag liegt als Anlage 7 bei.
Vorbehaltlich der Zustimmung zum Durchführungsvertrag können der vorhabenbezogene
Bebauungsplan in der Fassung vom 24.02.2015 gemäß § 10 Abs. 1 des
Baugesetzbuches und die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung BadenWürttemberg als Satzungen erlassen und die beiliegende Begründung in der Fassung
vom 24.02.2015 hierzu festgelegt werden.