Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Anlage 3 - Textliche Festsetzungen.pdf
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336 kB
Erstellt
12.10.15, 21:56
Aktualisiert
27.01.18, 11:12
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Anlage 3 zu GD 027/15
Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „WilhelmGeyer-Weg – Am Bleicher Hag“
GESETZLICHE GRUNDLAGEN DIESES BEBAUUNGSPLANES SIND:
DAS BAUGESETZBUCH (BauGB)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes
vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 945)
DIE BAUNUTZUNGSVERORDNUNG
(BauNVO)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990
(BGBl. I S. 132), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
11.06.2013 (BGBl. S. 1548)
DIE LANDESBAUORDNUNG
BADEN-WÜRTTEMBERG (LBO-BW)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2010
(GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 03.12.2013 (GBl. S. 389,440)
DIE PLANZEICHENVERORDNUNG
(PlanzV90)
In der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl.I
S. 1509)
1
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB und BauNVO)
1.1
ART DER BAULICHEN NUTZUNG
(§ 9 Abs. 1 Ziffer 1 BauGB i.V.m. §§ 1-15 BauNVO)
1.1.1
WA
Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)
1.1.1.1
Die unter § 4 Abs. 3 aufgeführten Ausnahmen sind nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 Ziffer 1 BauNVO).
1.1.1.2
Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind gemäß § 12 Abs.3a BauGB
nur solche Nutzungen zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im
Durchführungsvertrag verpflichtet.
1.1.1.3
Zulässig sind:
1.2
-
Wohngebäude sowie
-
Räume für Büronutzungen und für die Ausübung freier Berufe (§ 13 BauNVO).
MAß DER BAULICHEN NUTZUNG
(§ 9 Abs. 1 Ziffer 1 BauGB i.V.m. §§ 16 - 21a BauNVO)
1.2.1
1.2.1.1
0,4
Grundflächenzahl
Die maximal zulässige Grundflächenzahl darf durch die Grundflächen von baulichen
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgarage / Kellerräume) sowie von
Zugängen und Zufahrten bis zu einem Wert von 0,8 überschritten werden.
1.2.2
OK max =
510,00 m ü.
NN
1.3
BAUWEISE
Absolute Höhe der baulichen Anlagen über NN (Höhe im neuen
System) als Höchstgrenze in Metern (§ 16 Abs. 2 BauNVO)
(§ 9 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)
1.3.1
1.4
g
Geschlossene Bauweise
ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE
(§ 9 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
1.4.1
1.5
Baugrenze
FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE UND GARAGEN
(§ 9 Abs. 1 Ziffer 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)
1.5.1
St
1.5.2
Tga
Umgrenzung für Flächen für Stellplätze
Umgrenzung für Flächen von Tiefgaragen und Kellerräumen
1.5.3
Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und der für Stellplätze
besonders ausgewiesenen Flächen zulässig. Carports und Garagen sind generell
unzulässig.
1.6
VERKEHRSFLÄCHEN
(§ 9 Abs. 1 Ziffer 11 BauGB)
1.6.1
1.7
1.7.1
1.7.2
Einfahrtsbereich für Garagenanlagen
VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ GEGEN SCHÄDLICHE
UMWELTEINWIRKUNGEN (§ 9 Abs. 1 Ziffer 24 BauGB)
IP1
Immissionspunkte an Wohngebäuden
Schallschutz:
Es sind die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Schallschutzloggien zu
errichten. Die Höhe der Schallschutzloggien beträgt von OK Gelände bis einschließlich
OK Fußboden der geplanten Penthäuser der Gebäude IP02, IP04 und IP06.
Passiver Schallschutz
Bei Änderungen und Neuschaffungen von schützenswerten Nutzungen im Sinne der
DIN 4109, „Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise“, vom November
1989 (z.B. Wohnräume, Schlafräume, Unterrichtsräume, Büroräume) gelten folgende
Festsetzungen zu den Lärmpegelbereichen und den Belüftungsmöglichkeiten für
Schlaf- und Kinderzimmer:
Immissionsort IP1
Fassade
Etage
Lärmpegelbereich
Schlaf- und Kinderzimmer
Nordfassade
EG, 1. OG
III
aktive Belüftung erforderlich
2. OG, 3. OG
IV
aktive Belüftung erforderlich
EG, 1. OG
III
aktive Belüftung erforderlich
2. OG, 3. OG
IV
aktive Belüftung erforderlich
EG
II
aktive Belüftung erforderlich
1. OG, 2. OG
III
aktive Belüftung erforderlich
3. OG
V
aktive Belüftung erforderlich
EG
IV
aktive Belüftung erforderlich
1. OG, 2. OG , 3. OG
V
aktive Belüftung erforderlich
Ostfassade
Südfassade
Westfassade
Immissionsort IP2
Fassade
Etage
Lärmpegelbereich
Schlaf- und Kinderzimmer
Nordfassade
EG
II
aktive Belüftung erforderlich
1. OG, 2. OG
III
aktive Belüftung erforderlich
3. OG
IV
aktive Belüftung erforderlich
EG
II
aktive Belüftung erforderlich
1. OG
III
aktive Belüftung erforderlich
2. OG
IV
aktive Belüftung erforderlich
3. OG
V
aktive Belüftung erforderlich
Südfassade
EG, 1. OG, 2. OG, 3. OG
VI
aktive Belüftung erforderlich
Westfassade
EG, 1. OG, 2. OG, 3. OG
V
aktive Belüftung erforderlich
Ostfassade
Immissionsort IP3
Fassade
Etage
Lärmpegelbereich
Schlaf- und Kinderzimmer
Nordfassade
EG
III
aktive Belüftung erforderlich
1. OG, 2. OG, 3. OG
IV
aktive Belüftung erforderlich
EG, 1. OG
III
aktive Belüftung erforderlich
2. OG, 3. OG
IV
aktive Belüftung erforderlich
EG, 1. OG
II
aktive Belüftung erforderlich
2. OG
III
aktive Belüftung erforderlich
3. OG
IV
aktive Belüftung erforderlich
EG, 1. OG
III
aktive Belüftung erforderlich
2. OG
IV
aktive Belüftung erforderlich
3. OG
V
aktive Belüftung erforderlich
Ostfassade
Südfassade
Westfassade
Immissionsort IP4
Fassade
Etage
Lärmpegelbereich
Schlaf- und Kinderzimmer
Nordfassade
EG, 1. OG, 2. OG, 3. OG
III
aktive Belüftung erforderlich
4. OG
IV
aktive Belüftung erforderlich
EG
II
aktive Belüftung erforderlich
1. OG, 2. OG
III
aktive Belüftung erforderlich
3. OG, 4. OG
V
aktive Belüftung erforderlich
Südfassade
EG, 1. OG, 2. OG, 3. OG, 4. OG VI
aktive Belüftung erforderlich
Westfassade
EG
II
aktive Belüftung erforderlich
1. OG
II
aktive Belüftung erforderlich
2. OG
III
aktive Belüftung erforderlich
3. OG, 4. OG
V
aktive Belüftung erforderlich
Ostfassade
Immissionsort IP5
Fassade
Etage
Lärmpegelbereich
Schlaf- und Kinderzimmer
Nordfassade
EG, 1. OG
IV
aktive Belüftung erforderlich
2. OG, 3. OG
V
aktive Belüftung erforderlich
Ostfassade
EG, 1. OG, 2. OG, 3. OG
V
aktive Belüftung erforderlich
Südfassade
EG, 1. OG, 2. OG
IV
aktive Belüftung erforderlich
3. OG
V
aktive Belüftung erforderlich
EG, 1. OG, 2. OG
III
aktive Belüftung erforderlich
3. OG
IV
aktive Belüftung erforderlich
Lärmpegelbereich
Schlaf- und Kinderzimmer
Westfassade
Immissionsort IP6
Fassade
Etage
Nordfassade
EG, 1. OG, 2. OG, 3. OG, 4. OG V
aktive Belüftung erforderlich
Ostfassade
EG, 1. OG, 2. OG, 3. OG, 4. OG VI
aktive Belüftung erforderlich
Südfassade
EG, 1. OG, 2. OG, 3. OG, 4. OG VI
aktive Belüftung erforderlich
Westfassade
EG, 1. OG
II
aktive Belüftung erforderlich
2. OG
III
aktive Belüftung erforderlich
3. OG, 4. OG
V
aktive Belüftung erforderlich
Die aktiven Belüftungen dürfen das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß nicht
verschlechtern.
Aktive Belüftungen können entfallen, wenn die Räume mit Wintergärten, Loggias oder
anderen Pufferräumen vor den Lärmimmissionen geschützt werden (Verbesserung
mindestens 25 dB(A)). Diese Pufferräume müssen so ausgestattet sein, dass sie zur
Nutzung als Schlaf- oder Kinderzimmer nicht geeignet sind.
Die erforderlichen Schalldämm-Maße können auch auf Grundlage von
Lärmpegelberechnungen und/oder Messungen im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens bzw. der Freistellungsverfahren ermittelt werden. Die sich
aus der bauaufsichtlich eingeführten DIN 4109 und aus den anerkannten Regeln der
Technik ergebenden Mindestanforderungen sind zu beachten.
1.8
FLÄCHEN FÜR VERSORGUNGSANLAGEN
(§ 9 Abs. 1 Ziffer 12 BauGB)
1.8.1
1.9
Zweckbestimmung: Elektrizität
ANPFLANZEN UND ERHALTEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN
BEPFLANZUNGEN
(§ 9 Abs. 1 Ziffer 25a und b BauGB)
1.9.1
Pflanzgebot 1 (Pfg1) – Anpflanzung von Einzelbäumen entlang der
Grundstücksgrenze „Am Bleicher Hag“ und am „Wilhelm-Geyer-Weg“
Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes dargestellten Bäume
mit Pfg 1, sind gemäß der nachstehenden Art und Qualität
anzupflanzen, dauerhaft zu erhalten sowie zu pflegen. Die Bäume
können straßenparallel verschoben werden. Abgängige Bäume
müssen vom jeweiligen Grundstückseigentümer durch Neupflanzungen
ersetzt werden.
-Qualität: Hochstamm, Stammumfang min. 18/20 cm
-Baumart: Pflanzliste 1
1.9.2
Pflanzgebot 2 (Pfg 2) – Heckenpflanzung
Innerhalb der im zeichnerischen Teil des Plans mit Pfg 2
gekennzeichneten Pflanzgebotsfläche sind Sträucher gemäß der
nachstehenden Art und Qualität anzulegen, fachgerecht zu pflegen und
dauerhaft zu erhalten. Es sind mindestens 50% heimische Sträucher
zu verwenden. Abgängige Sträucher sind durch Neupflanzungen zu
ersetzen.
-Qualität: 125-150 cm Höhe, mit Ballen
-Art: Pflanzliste 3, Pflanzliste 4
1.9.3
Pflanzgebot 3 (Pfg 3) – Begrünung nicht überbaubarer Flächen
Die nicht überbaubaren Flächen sind gärtnerisch anzulegen. Es ist je angefangene
900 m² Grundstücksfläche ein Einzelbaum gemäß der nachstehenden Art und Qualität
zu pflanzen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang
durch den jeweiligen Grundstückseigentümer zu ersetzen.
-Qualität: Hochstamm, Stammumfang min. 18/20 cm
-Baumart: Pflanzliste 1 und Pflanzliste 2
1.9.4
Flachdachbereiche sind mit Ausnahme der Flächen für Terrassen und der Bereiche für
Anlagen zur Nutzung solarer Energie extensiv zu begrünen. Die Mindestsubstratstärke
beträgt 10 cm.
1.9.5
Die Tiefgarage ist mit Ausnahme der Flächen für Wege und Terrassen gärtnerisch zu
gestalten und mit Baum- und Straucharten gemäß Pflanzliste 1 bis 4 zu begrünen. Die
Mindestsubstratstärke beträgt 40 cm.
1.9.6
Pflanzliste 1 – Einzelbäume
Die Verwendung von Sorten ist zulässig
Acer campestre
Feldahorn
Acer pseudoplatanus
Bergahorn
Acer platanoides
Spitz-Ahorn
Carpinus betulus
Hainbuche
Fagus sylvatica
Rotbuche
Prunus avium
Vogelkirsche
Tilia cordata
Winterlinde
Tilia platyphyllos
Sommerlinde
Koniferen wie Thuja und Scheinzypressen
sind nicht zulässig.
1.9.7
Pflanzliste 2 – nicht überbaubare Flächen
Die Verwendung von Sorten ist zulässig
Malus hybride
Zierapfel
Pyrus calleryana
Birne
Prunus padus
Gewöhnliche Traubenkirsche
Koniferen wie Thuja und Scheinzypressen
sind nicht zulässig.
1.9.8
Pflanzliste 3 – heimische Stäucher
Die Verwendung von Sorten ist zulässig.
Carpinus betulus
Hainbuche
Acer campestre
Feldahorn
Corylus avellana
Haselnuss
Cornus sanguinea
Roter Hartrigel
Crataegus laevigata
Zweigriffliger Weißdorn
Crataegus monogyna
Eingriffliger Weißdorn
LIgustrum vulgare
Liguster
Rhamnus cathartica
Kreuzdorn
Rosa canina
Hundsrose
Rosa rubiginosa
Weinrose
Sambucus nigra
Schwarzer Holunder
Viburnum lantana
Wolliger Schneeball
Koniferen wie Thuja und Scheinzypressen
sind nicht zulässig.
1.9.9
Pflanzliste 4 – Blütensträucher
Die Verwendung von Sorten ist zulässig.
Syringa vulgaris in Sorten
Flieder
Weigelia hybride
Weigelie
Forsythia hybride
Forsythie
Amelanchier lamarckii
Felsenbirne
Spiraea Arten
Spierstrauch
Kolkwitzia amabilis
Kolkwitzie
Philadelphus Arten
Falscher Jasmin
Ribes Arten
Johannisbeere
Koniferen wie Thuja und Scheinzypressen
sind nicht zulässig.
1.10
Maßnahmen zum Schutz von Natur und Umwelt
(§ 9 Abs. 1 Ziffer 20 BauGB)
Maßnahme 1: Bauzeitenbeschränkung
Erforderliche Rodungsmaßnahmen sowie der Gebäudeabriss sind nur im Zeitraum von
01.10. bis 28.02. zulässig. Gleiches gilt für Gehölze die auf den Stock gesetzt werden.
Sollten bei den Abrissarbeiten wider Erwarten Fledermäuse gefunden werden, sind
diese umgehend in Interimsquartiere (Fledermauskästen) zu verbringen und
anschließend einer Fachinstitution zur Pflege zu übergeben.
Maßnahme 2: Anbringen von Nisthilfen für Höhlenbrüter
Die im Folgenden aufgeführten Interimsmaßnahmen sind als vorgezogene CEFMaßnahmen innerhalb des Plangebiets oder im räumlichen Zusammenhang in der
Umgebung an Gebäuden oder Bäumen anzubringen und bis zur Umsetzung der
dauerhaften Maßnahmen zu sichern und zu unterhalten.
-
2 Nistkästen für den Mauersegler, an umliegenden Gebäuden
-
2 Nistkästen für den Haussperling, an stehenbleibenden Bäumen in der
näheren Umgebung
-
2 Halbhöhlennistkästen für den Hausrotschwanz, an stehenbleibenden
Bäumen in der näheren Umgebung
-
3 Nistkästen für den Feldsperling, an Bäumen der näheren Umgebung
Die dauerhaften Ersatzhabitate für Brutvögel sind an den neu entstehenden Gebäuden
anzubringen und dauerhaft zu unterhalten:
-
1 dreifach Nistkasten für den Mauersegler, an jedem neuen Gebäude
-
1 Kolonie-Nistkasten für den Haussperling, unter dem Giebel der neuen
Gebäude
-
3 Halbhöhlennistkästen für den Hausrotschwanz
Die geeigneten Nistkästen sind in Form von besiedelbaren Hohlräumen zur Verfügung
zu stellen. Diese sind bei der konkreten Hochbauplanung durch Integration in die
Fassade oder als äußere Fassadenverkleidung zu berücksichtigen
Maßnahme 3: Gehölzbrüter
Als Maßnahme für weitverbreitete Gehölzbrüter sind vorgezogen ca. 10-15 für
Brutvögel nutzbare Gehölze auf nicht in Anspruch genommenen Flächen innerhalb des
Geltungsbereichs anzupflanzen.
Pflanzqualität: 125-150 cm Höhe, mit Ballen; Pflanzliste 3
Maßnahme 4: Fledermäuse
Die im Folgenden aufgeführten Interimsmaßnahmen sind als vorgezogene CEFMaßnahmen innerhalb des Plangebiets oder im räumlichen Zusammenhang in der
Umgebung an Bäumen anzubringen und bis zur Umsetzung der dauerhaften
Maßnahmen zu sichern und zu unterhalten.
-
5 Fledermauskästen, an stehen bleibenden Bäumen im Umfeld
Die dauerhaften Ersatzhabitate für Fledermäuse sind an den neu entstehenden
Gebäuden anzubringen und dauerhaft zu unterhalten:
-
1 größerer Fledermauskasten, an jedem neuen Gebäude
Die geeigneten Spaltenquartiere sind in Form von besiedelbaren Hohlräumen zur
Verfügung zu stellen. Diese sind bei der konkreten Hochbauplanung durch Integration
in die Fassade oder als äußere Fassadenverkleidung zu berücksichtigen.
Auf die dauerhaften Maßnahmen kann verzichtet werden, wenn die
Interimsmaßnahmen dauerhaft gesichert werden können.
1.11
SONSTIGE FESTSETZUNGEN DURCH PLANZEICHEN
1.11.1
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
(§ 9 Abs. 7 BauGB)
1.11.2
Abgrenzung unterschiedlicher Höchst- und Mindestgrenzen von
Gebäudehöhen
1.11.3
Vorhaben- und Erschließungsplan
Der Vorhaben- und Erschließungsplan (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) ist bindender
Bestandteil dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
1.12
NUTZUNGSSCHABLONE
Art der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Dachform
2
Bauweise
Füllschema der
Nutzungsschablone
SATZUNG DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN
(§ 74 LBO-BW)
2.1
Gestaltung der Hauptgebäude
2.1.1
Dachgestaltung
2.1.1.1
FD
Flachdach
2.1.1.2
Photovoltaikanlagen sind auf den Flachdächern generell zulässig. Sie sind mind. 2 m
von der Attika nach innen zu versetzen. Die Photovoltaikanlagen dürfen die jeweils
festgesetzte max. Gebäudeoberkante OK um bis zu 1,00 m überschreiten.
2.2
Müllbehälter
2.2.1
Die frei sichtbare Unterbringung von Müllbehältern ist unzulässig. Sie sind möglichst
in die Gebäude zu integrieren. Freistehend sind die Standorte der Müllbehälter durch
bauliche Abtrennung und Bepflanzung abzuschirmen.
2.3
Freifläche und Einfriedungen
2.3.1
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind landschaftsgärtnerisch mit Sträuchern
und Bäumen der Artenliste 1 bis 4 anzulegen. Ausgenommen hiervon sind die
Flächen für Stellplätze und Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen.
2.3.2
Grundstückseinfriedungen sind in Form von hinterpflanzten Metallgitterzäunen ohne
Sockel oder als geschnittene Hecken bis 1,20 m Höhe zulässig. Für die Hecken sind
folgende Arten zulässig: Carpinus betulus, Ligustrum vulgare, Acer campestre,Taxus
baccata.
2.3.3
Die Zufahrten und Erschließungswege zu den Gebäuden sind mit
wasserdurchlässigen Bodenbelägen auszuführen.
3
HINWEISE
3.1
Hinweis zur Denkmalpflege
3.1.1
Sollten im Zuge von Erdbaumaßnahmen archäologische Fundstellen (z.B. Mauern,
Gruben, Brandschichten) angeschnitten oder Funde gemacht werden (z.B. Scherben,
Metalle, Knochen) ist dies der archäologischen Denkmalpflege beim
Regierungspräsidium Tübingen umgehend mitzuteilen. Auf § 20 DSchG
(Denkmalschutzgesetz) wird verwiesen.
3.2
Bodenschutz (§ 202 BauGB)
3.2.1
Zum Umgang mit dem Boden während der Bauausführung wird auf die DIN 19731
sowie auf den §12 BBodSchV hingewiesen.
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei
wesentlichen anderen Änderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in
nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.
Beim Ausbau, der Zwischenlagerung und beim Einbau von Ober- und Unterboden
sind die Hinweise der Informationsschrift "Erhaltung fruchtbaren, kulturfähigen
Bodens bei der Flächeninanspruchnahme" der Stadt Ulm zu beachten.
3.3
Munitionsaltlasten
3.3.1
Im Geltungsbereich können Munitionsaltlasten aus dem 2. Weltkrieg vorhanden sein.
Vor Beginn der Baumaßnahmen wird empfohlen die zuständige Dienststelle
Kampfmittelbeseitigungsdienst beim Regierungspräsidium Stuttgart einzuschalten.
3.4
Freiflächengestaltung
3.4.1
Rechtzeitig nach Abschluss der Rohbaumaßnahmen ist der Stadt ein
Freiflächengestaltungsplan vorzulegen und mit ihr einvernehmlich abzustimmen.
3.5
Baugrund
3.5.1
Auf die Baugrunduntersuchungen „Wilhelm-Geyer-Weg 1“, Ulm des Ing.-Büro
Schirmer, Ulm (Projekt-Nr. 14103 vom 14.03.2014) wird hingewiesen. Diese kommt
zu folgendem Ergebnis:
Im Gebiet stehen unter Mutterboden bzw. direkt ab Gelände Auffüllungen mit Kiesen
und Schluffen mit einer Mächtigkeit von max 1,2 m an. Diese wurden bei allen
Sondierungen von Molassemergeln unterlagert, die teilweise bis zur Endtiefe der
Sondierungen reichten und noch nicht durchteuft waren. Teilweise folgten darunter
Tone mit beigemengtem Schluff. Während der Aufschlussarbeiten konnte kein
Wasserzulauf festgestellt werden. Es gibt jedoch Hinweise auf eine zeitweise
natürliche Wasserführung. Schicht- oder Sickerwasser ist nach langanhaltenden
Niederschlägen oder nach der Schneeschmelze nicht auszuschließen.
Für das Baugebiet ergibt sich folgende Einstufung:
Erdbebenzone 0
Untergrundklasse R
Detaillierte Informationen sind dem o.g. Gutachten zu entnehmen.
3.6
Beweissicherungsverfahren
3.6.1
Beweissicherungsverfahren am Bestand in der angrenzenden Umgebung vor Beginn
der Bauarbeiten werden empfohlen. Der Umfang richtet sich nach dem gewählten
Verfahren für den Verbau.
3.7
Erschütterungsschutz
3.7.1
Zum Schutz vor Erschütterungsemissionen der Bahnlinie sind die Vorgaben der DIN
4150 „Erschütterung im Bauwesen“ Teil 2 „Einwirkungen auf Menschen im Gebäude“
einzuhalten.
3.8
Einbruchhemmende Maßnahmen
3.8.1
Um einbruchhemmende Maßnahmen schon frühzeitig in die Gebäudeplanung mit
einzubeziehen, bietet das Polizeipräsidium Ulm in seiner kriminalpolizeilichen
Beratungsstelle eine kostenfreie Beratung an.
3.9
Ökologische Baubegleitung
3.9.1
Um eine fachlich qualifizierte Durchführung der unter 1.10 der planungsrechtlichen
Festsetzungen aufgeführten vorgezogenen CEF-Maßnahmen zu gewährleisten wird
eine ökologische Baubegleitung empfohlen.