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Beschlussvorlage.pdf

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Daten

Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
Größe
173 kB
Erstellt
12.10.15, 21:56
Aktualisiert
27.01.18, 11:13

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Inhalt der Datei

Stadt Ulm Beschlussvorlage Sachbearbeitung VGV/V - Verwaltung, Haushalt, Beiträge und Vergabewesen Datum 04.02.2015 Geschäftszeichen VGV/V-Schn * 21 Beschlussorgan Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung, Bau und Umwelt Sitzung am 12.05.2015 TOP Behandlung öffentlich Betreff: Einziehung der Gemeindeverbindungsstraße zum Weiler Oberhaslach - Zustimmung zum Einziehungsverfahren - Anlagen: - Lageplan unmaßstäblich GD 076/15 Antrag: Dem Einziehungsverfahren für die Gemeindeverbindungsstraße zum Weiler Oberhaslach (Flst. Nr. 2559, Gemarkung Jungingen) nach § 7 Straßengesetz wird zugestimmt. Feig Zur Mitzeichnung an: BM 3, C 3, JU, LI, OB, SUB, ZS/F Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des Gemeinderats: Eingang OB/G Versand an GR Niederschrift § Anlage Nr. -2- Sachdarstellung: 1. Im Rahmen der Grundstücksverhandlungen zum Bau des Radweges entlang der B 19 zwischen Ulm-Jungingen und der BAB 8 hat der Eigentümer des Weilers Oberhaslach die im beigefügten Lageplan dargestellte Verkehrsfläche erworben. Im Gegenzug musste er an anderer Stelle Grundeigentum abtreten. Näheres hierzu - insbesondere die Bestellung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten - regeln die entsprechenden Kauf/Tauschverträge der Abteilung Liegenschaften und Wirtschaftsförderung (LI). Das angesprochene Flurstück ist derzeit teilweise als Gemeindeverbindungsstraße eingestuft und soll laut Kaufvertrag vom 16.09.2014 künftig eine private Zufahrt zum Weiler Oberhaslach darstellen. 2. Die beantragte Einziehung der Zufahrt nach Oberhaslach hat einerseits einen kleinen finanziellen Nachteil für die Stadt Ulm, da im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes die Kommunen einen Betrag von 2.600,- Euro (Stand 2014) pro Kilometer Gemeindeverbindungsstraße erhalten. Bei einer Länge von knapp 150 m sind dies rund 400,- Euro pro Jahr. Andererseits hat die Stadt Ulm nach der Einziehung keinerlei Verpflichtungen mehr, was den Unterhalt, Reinigung und Verkehrssicherungspflicht anbetrifft. Dies kann als finanzieller Vorteil angesehen werden. Auf längere Sicht wird der Entfall der Lasten höher zu bewerten sein als die entgangenen Einnahmen. Insofern ergibt sich durch die Einziehung der Straße insgesamt gesehen kein finanzieller Nachteil für die Stadt. 3. Da die Zufahrt nach Oberhaslach keine weiteren Grundstücke als diejenigen des neuen Eigentümers erschließt, ist sie für den öffentlichen Verkehr entbehrlich. Nach § 7 Straßengesetz ist deshalb ein förmliches Einziehungsverfahren durchzuführen, bei welchem die Absicht der Einziehung und die Verfügung der Einziehung öffentlich bekannt zu machen sind. Die Zustimmung zum Einziehungsverfahren wird hiermit beantragt.