Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
Größe
173 kB
Erstellt
12.10.15, 21:56
Aktualisiert
27.01.18, 11:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Ulm
Beschlussvorlage
Sachbearbeitung VGV/V - Verwaltung, Haushalt, Beiträge und Vergabewesen
Datum
04.02.2015
Geschäftszeichen VGV/V-Schn
* 21
Beschlussorgan
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung,
Bau und Umwelt
Sitzung am 12.05.2015
TOP
Behandlung
öffentlich
Betreff:
Einziehung der Gemeindeverbindungsstraße zum Weiler Oberhaslach
- Zustimmung zum Einziehungsverfahren -
Anlagen:
- Lageplan unmaßstäblich
GD 076/15
Antrag:
Dem Einziehungsverfahren für die Gemeindeverbindungsstraße zum Weiler Oberhaslach
(Flst. Nr. 2559, Gemarkung Jungingen) nach § 7 Straßengesetz wird zugestimmt.
Feig
Zur Mitzeichnung an:
BM 3, C 3, JU, LI, OB, SUB, ZS/F
Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des
Gemeinderats:
Eingang OB/G
Versand an GR
Niederschrift §
Anlage Nr.
-2-
Sachdarstellung:
1.
Im Rahmen der Grundstücksverhandlungen zum Bau des Radweges entlang der B 19
zwischen Ulm-Jungingen und der BAB 8 hat der Eigentümer des Weilers Oberhaslach
die im beigefügten Lageplan dargestellte Verkehrsfläche erworben. Im Gegenzug
musste er an anderer Stelle Grundeigentum abtreten. Näheres hierzu - insbesondere
die Bestellung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten - regeln die entsprechenden Kauf/Tauschverträge der Abteilung Liegenschaften und Wirtschaftsförderung (LI). Das
angesprochene Flurstück ist derzeit teilweise als Gemeindeverbindungsstraße
eingestuft und soll laut Kaufvertrag vom 16.09.2014 künftig eine private Zufahrt zum
Weiler Oberhaslach darstellen.
2.
Die beantragte Einziehung der Zufahrt nach Oberhaslach hat einerseits einen kleinen
finanziellen Nachteil für die Stadt Ulm, da im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes
die Kommunen einen Betrag von 2.600,- Euro (Stand 2014) pro Kilometer
Gemeindeverbindungsstraße erhalten. Bei einer Länge von knapp 150 m sind dies
rund 400,- Euro pro Jahr. Andererseits hat die Stadt Ulm nach der Einziehung keinerlei
Verpflichtungen mehr, was den Unterhalt, Reinigung und Verkehrssicherungspflicht
anbetrifft. Dies kann als finanzieller Vorteil angesehen werden. Auf längere Sicht wird
der Entfall der Lasten höher zu bewerten sein als die entgangenen Einnahmen.
Insofern ergibt sich durch die Einziehung der Straße insgesamt gesehen kein
finanzieller Nachteil für die Stadt.
3.
Da die Zufahrt nach Oberhaslach keine weiteren Grundstücke als diejenigen des
neuen Eigentümers erschließt, ist sie für den öffentlichen Verkehr entbehrlich. Nach § 7
Straßengesetz ist deshalb ein förmliches Einziehungsverfahren durchzuführen, bei
welchem die Absicht der Einziehung und die Verfügung der Einziehung öffentlich
bekannt zu machen sind. Die Zustimmung zum Einziehungsverfahren wird hiermit
beantragt.