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Beschlussvorlage.pdf

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Daten

Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
Größe
400 kB
Erstellt
12.10.15, 21:56
Aktualisiert
27.01.18, 11:14

Inhalt der Datei

Stadt Ulm Beschlussvorlage Sachbearbeitung SUB - Stadtplanung, Umwelt und Baurecht Datum 20.04.2015 Geschäftszeichen SUB V-Mi Beschlussorgan Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung, Bau und Umwelt Sitzung am 19.05.2015 TOP Behandlung öffentlich Betreff: Landschaftsschutzgebiete Ulm und andere naturschutzrechtlich geschützte Flächen - Bericht 2015 - Anlagen: 1 Übersichtsplan GD 209/15 (Anlage 1) Antrag: 1. Den Bericht 2015 zur Kenntnis zu nehmen. Jescheck Zur Mitzeichnung an: BM 3, C 3, LI, OB, VGV Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des Gemeinderats: Eingang OB/G Versand an GR Niederschrift § Anlage Nr. -2- Sachdarstellung: In der Sitzung des Fachbereichsausschusses Stadtentwicklung, Bau und Umwelt vom 12. Mai 2009 hat die Verwaltung erstmals über die geplante Aktualisierung der geschützten Landschaftsbestand-teile (früher geschützte Grünbestände), der Landschaftsschutzgebiete und der Naturdenkmale in Ulm berichtet (siehe dazu GD 172/09 vom 16. April 2009). In den Sitzungen vom 4. Mai 2010 (GD 139/10), vom 17. Mai 2011 (GD 89/11), vom 22. Mai 2012 (GD 122/12), vom 30. April 2013 (GD 8/123) und vom 13. Mai 2014 (GD 177/14) wurde im Fachbereichsausschuss jeweils ein aktueller Sachstandsbericht abgegeben. Nachdem eine regelmäßige Berichterstattung beschlossen ist, wird in diesem Zusammenhang nach-folgend über den aktuellen Sachstand bis Mai 2015 informiert: 1. Allgemeine Ausführungen zu den Erklärungs- und Unterschutzstellungsverfahren Drei verschiedene Zuständigkeitsebenen sind zu unterscheiden:  Für die Ausweisung von Naturschutzgebieten ist das Regierungspräsidium Tübingen als höhere Naturschutzbehörde zuständig.  Die Unterschutzstellung von Landschaftsschutzgebieten und die Festsetzung von Naturdenkmalen erfolgt jeweils in Form einer Rechtsverordnung, die von der unteren Natur-schutzbehörde erlassen wird.  Geschützte Landschaftsbestandteile (früher geschützte Grünbestände) werden dagegen durch Satzung ausgewiesen, die von der Gemeinde nach einer entsprechenden Beschlussfassung durch die Organe des Gemeinderates erlassen wird. Bei Festsetzungs- und Unterschutzstellungsverfahren erfolgt eine öffentliche Auslegung, eine Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich wesentlich berührt sein können, eine Beteiligung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung, eine Anhörung der anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie eine Mitwirkung des Landesnaturschutzverbandes. Soweit in diesem Zusammenhang einzelne Ortschaften betroffen sind, werden vor dem Beginn und vor dem Abschluss der einzelnen förmlichen Verfahren der jeweils zuständige Ortschaftsrat gemäß § 70 Abs. 1 Gemeindeordnung i. V. m. § 25 Abs. 1 Hauptsatzung und der einschlägigen Bestimmung in der jeweiligen Eingliederungsvereinbarung entsprechend informiert. Bei den Verfahren zur Festsetzung von Naturdenkmalen erfolgt außerdem zusätzlich eine direkte Anhörung der jeweils betroffenen Grundstückseigentümer. Bei den Unterschutzstellungsverfahren im Zusammenhang mit Landschaftsschutzgebieten bzw. bei den Verfahren zur Festsetzung von Naturdenkmalen prüft die untere Naturschutzbehörde die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit. Bei der Ausweisung von geschützten Landschaftsbestandteilen wird diese Aufgabe gemäß § 74 Abs. 9 Naturschutzgesetz vom zuständigen Teil der Gemeindeverwaltung übernommen. -3- 2. Sachstand über die einzelnen Festsetzungs- und Unterschutzstellungsverfahren Das Ausweisungsverfahren über das Naturschutzgebiet "Lichternsee" wurde nunmehr abgeschlossen. Das Regierungspräsidiums Tübingen hat dieses Gebiet mit Verordnung vom 16.12.2014 zum Naturschutzgebiet erklärt. Damit gibt es im Stadtkreis Ulm neben der "Gronne" ein zweites Naturschutzgebiet. Änderungen zum Vorjahr ergeben sich bei den Landschaftsschutzgebieten „Einsingen“, „Gögglingen“, „Ulm“ und „Wiblingen“ durch die Neuausweisung des Naturschutzgebiets „Lichternsee“. Die entsprechenden Flächen die aus diesen Landschaftsschutzgebieten dem Naturschutzgebiet zu- geschlagen wurden, gelten durch die Verordnung als dem Naturschutzgebiet zugehörig. Die Änderungsverfahren der betroffenen Schutzgebiete werden 2015/2016 bearbeitet. Weiter wurde im April 2015 mit dem Verfahren zur Aufhebung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Söflingen" sowie zur Sicherstellung dieses Landschaftsschutzgebiets begonnen. Grund dafür ist, dass zwischenzeitlich Formfehler bei der Veröffentlichung dieser Rechtsvorschrift festgestellt worden sind. In einem derzeit anhängigen Normenkontrollverfahren beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg würden diese formalen Fehler zur Nichtigkeit der gesamten Rechtsverordnung führen. Es ist beabsichtigt, die Rechtsverordnung über das Landschafts-schutzgebiet "Söflingen" in weniger als zwei Jahren neu zu erlassen und inhaltlich, auch hinsichtlich seiner Abwägung, zu überarbeiten. Bis zum Erlass der Rechtsverordnung kann die Naturschutzbehörde zur einstweiligen Sicherstellung von Schutzgebieten Veränderungen für die Dauer von höchstens zwei Jahren durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung untersagen, wenn der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet werden kann. Bis zu einer erneuten Unterschutzstellung des Gebiets war eine einstweilige Sicherstellung des bisherigen Landschaftsschutzgebiets "Söflingen" im selben räumlichen Umfang geboten, um während dieser Zeit Veränderungen zu unterbinden. Weiter wurde von der unteren Naturschutzbehörde 2014/2015 ein förmliches Verfahren zur Neufeststellung eines Naturdenkmals ("Bergahorn im Ostglacis") sowie zur Löschung eines Naturdenk-mals ("Eiche im Gewann Böfinger Halde" - Fällung aus Verkehrssicherungsgründen) durchgeführt. Dieses Verfahren ist abgeschlossen. Die Überarbeitung und Neuverordnung des Landschaftsschutzgebiets auf der Gemarkung Ulm, Flur Ulm sowie der dortigen geschützten Landschaftsbestandteile sind ebenfalls noch in Bearbeitung. Mit einem Abschluss der Verfahren kann bis 2016 gerechnet werden. Das Landschaftsschutzgebiet "Ulm" muss hinsichtlich seines Flächenumfangs, wie vorgenannt, auch mit dem neu ausgewiesenen Naturschutzgebiet "Lichternsee" abgestimmt werden. Eine Überarbeitung und Neuverordnung von Flächen auf den Gewannen „Lerchenfeld“, „Rappen-bad“ und „Tobel“ der Gemarkung Mähringen im Standortübungsplatz „Lerchenfeld“, die weiter unter die Bestimmungen der Verordnung des Landratsamtes Ulm zum Schutze der Landschaft des Blautals und seiner Seitentäler vom 15. Januar 1954 fallen, ist zu einem späteren Zeitpunkt geplant. -43. Tabellarische Übersicht/Statistik 3.1 Gesamtflächen der ausgewiesenen Naturschutzgebiete, Stand Mai 2015 Bisher „Gronne“ neu „Lichternsee“ 39,40 Hektar 92,00 Hektar Gesamt 131,40 Hektar 3.1 Gesamtflächen der bisher ausgewiesenen geschützten Landschaftsbestandteile, Stand Mai 2015 Bezeichnung "Einsingen" 1,03 Hektar "Grimmelfingen" 2,20 Hektar "Söflingen" 110,69 Hektar "Ulm" in Bearbeitung (ca. 511 Hektar) "Wiblingen" 32,10 Hektar Gesamt 657,02 Hektar 3.2 Gesamtflächen der bisher ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiete, Stand Mai 2015 Bezeichnung 2014 2015 "Blautal und seine Seitentäler" 103,11 Hektar 103,11 Hektar "Donaustetten" 369,60 Hektar 369,60 Hektar "Einsingen" 183,10 Hektar in Bearbeitung (ca. 177,00 Hektar) "Eggingen" 441,90 Hektar 441,90 Hektar "Ermingen" 587,50 Hektar 587,50 Hektar "Grimmelfingen" 157,20 Hektar 157,20 Hektar "Gögglingen" 207,10 Hektar in Bearbeitung (ca. 188,30 Hektar "Jungingen" 317,40 Hektar 317,40 Hektar 53,00 Hektar 53,00 Hektar "Lehr" -5"Mähringen" 302,60 Hektar 302,60 Hektar "Söflingen" 720,50 Hektar in Bearbeitung (ca. 720,50 Hektar) "Ulm" ca. 498 Hektar in Bearbeitung (ca. 435,10 Hektar) "Unterweiler" 240,00 Hektar 240,00 Hektar "Wiblingen" 271,50 Hektar in Bearbeitung (ca. 266,30 Hektar 4.452,51 Hektar 4.359,51 Hektar Gesamt 3.3 Gesamtanzahl der bisher festgesetzten Naturdenkmale, Stand Mai 2015 Wie 2014: 89 Naturdenkmale (auf der Gemarkung Ulm ein neu ausgewiesenes Naturdenkmal sowie eine Löschung, siehe Ziffer 2) 3.4 Vergleichsstatistik Nutzung des Stadtgebiets in Hektar (Quelle Statistisches Jahrbuch der Stadt Ulm 2011, 2012, 2013) Nutzungsart 2011 2012 2013 2.161,5 2.177,6 2.197,5 Betriebsfläche 84,8 91,5 90,8 Erholungsfläche 318,5 315,8 318,5 Verkehrsfläche 1.228,6 1.234,7 1.237,8 Landwirtschaftsfläche 5.267,1 5.230,8 5.201,3 Wald 2.280,2 2.289,9 2.291,3 Wasser 170,1 172,3 177,1 Flächen anderer Nutzungen 358,0 356,2 354,8 11.868,8 11.868,8 11.869,1 Gebäude und Freifläche Stadtkreis Ulm gesamt Im Wesentlichen sind die ausgewiesenen Flächen der geschützten Landschaftsbestandteile (früher geschützte Grünbestände) und der Landschaftsschutzgebiete in den Flächen der Nutzungsart Er-holungsfläche, Landwirtschaftsfläche und Wald mit enthalten. -6Gemeindegebiet nach Nutzungsarten (Flächenerhebung 2012) (Quelle: Statistisches Landesamt, SRDB) Stadtkreis Bodenfläche insgesam t Anteil in % Siedlungsu. Verkehrsfläche 1) Ulm Hektar 11.869 Landwirtschaftsfläche Waldfläche an Bodenfläche insgesamt 32,1 44,1 19,3 Wasser fläche Übrige Nutzungsarten 3) 1,5 3,1 Gebäudefläche 2) Verkehrsfläche an Siedlungs- u. Verkehrsfläche 57,2 32,5 Stuttgart 20.735 51,5 22,9 24,0 1,3 0,3 58,1 28,6 Mannheim 14.496 58,1 23,9 12,5 5,2 0,3 60,0 28,3 Karlsruhe 17.346 46,5 22,7 26,1 4,1 0,6 57,5 26,9 Freiburg 15.306 31,8 23,6 42,9 1,4 0,4 57,2 30,4 Heidelberg 10.883 30,1 26,4 40,7 2,3 0,5 62,1 28,9 Heilbronn 9.988 35,6 47,4 14,2 2,2 0,6 59,4 31,1 Pforzheim 9.800 30,8 17,0 51,2 0,7 0,2 60,6 28,5 BadenBaden 14.021 14,7 22,3 61,6 1,0 0,5 54,2 32,2 1) Gebäudefläche, Betriebsfläche (ohne Abbauland), Erholungsfläche, Verkehrsfläche, Friedhöfe 2) Einschließlich unbebaute Flächen, die Gebäudezwecken untergeordnet sind. 3) Abbauland, Flächen anderer Nutzung -7- Landschaftsschutzgebiete 1973 und 2013 (Quelle: Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) Stadtkreis Ulm Gemarkungsfläche insgesamt Hektar 11.870 Landschaftsschutzgebiete Bestand Fläche 31.12.73 31.12.13 31.12.73 31.12.13 Anteil an der Gesamtfläche Anzahl 14 abs. abs. ha ha 15 1.835 4.418 % 37,2 Stuttgart 20.733 34 27 4.041 6.740 32,5 Mannheim 14.500 6 16 1.847 4.094 28,2 Karlsruhe 17.350 13 17 3.108 5.787 33,4 Freiburg 15.310 5 5 3.109 6.996 45,7 Heidelberg 10.880 1 1 3.551 47 0,4 Heilbronn 9.990 7 15 1.106 2.302 23,0 Pforzheim 9.780 7 2 882 5.892 60,2 Baden-Baden 14.020 3 5 8.358 8.854 63,2 4. Kontrollkonzept/Kontrollmaßnahmen Gronne / Lichternsee Die untere Naturschutzbehörde hat im Februar 2014 begonnen ein Kontrollkonzept für das Naturschutzgebiet Gronne und den daran angrenzenden Lichternsee im Landschaftsschutzgebiet Ulm (jetzt Naturschutzgebiet) zu entwickeln, um die Regelungen der Schutzverordnungen gezielt zu überwachen und berechtigten Beschwerden über Verstöße mehr Rechnung zu tragen. Durch abgestimmte Kontrollen des Kommunalen Ordnungsdienstes, des Polizeireviers UlmWest und den Naturschutzwarten soll langfristig eine Verbesserung der Situation erreicht werden. Im Jahr 2014 wurden insgesamt 26 Kontrollen durchgeführt. Dabei wurden 25 Verstöße festgestellt und 7 Bußgelder verhängt. Hauptsächlich wurde gegen das Fahr- und Parkverbot, das Verbot Hunde frei laufen zu lassen sowie gegen das Grillverbot verstoßen. Über den Zeitraum April bis Oktober 2015 finden durch die beteiligten Kontrollorgane an verschiedenen Örtlichkeiten in den Schutzgebieten wieder entsprechende Kontrollen statt. Die zeitlich voneinander getrennten, aber abgestimmten Kontrollen des Kommunalen Ordnungsdienstes und der Polizei werden dabei durch einzelne Naturschutzwarte fachlich unterstützt und begleitet. Daneben führen die Naturschutzwarte weiterhin eigenständig Kontrollen durch und können sich im Bedarfsfall an das Polizeirevier Ulm-West wenden, um von dort Unterstützung bei der Personalienfeststellung zu erhalten. -8In den Monaten Mai, Juli und September 2015 sind Schwerpunktkontrollen gemeinsam mit der Polizei dem Kommunalen Ordnungsdienst und Mitarbeitern der unteren Naturschutzbehörde vorgesehen, bei denen aufgrund der gebündelten Personenstärke die Einhaltung der Schutzverordnungen intensiver überprüft werden können. Der Beginn von Kontrollen wurde im Frühjahr 2015 wieder mittels Pressemitteilung bekannt gemacht, um die Bevölkerung auf die Regelungen in den geschützten Bereichen hinzuweisen und um Beachtung zu bitten. Im neuen Naturschutzgebiet Lichternsee sollen bis in die Sommermonate hinein vor allem bei nicht ordnungsgemäßem Fischen und Verstößen gegen das Wegegebot bzw. nicht angeleinten Hunden zunächst keine Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, sondern gegebenenfalls lediglich mündliche Verwarnungen und Belehrungen ausgesprochen werden.