Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
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Erstellt
12.10.15, 21:56
Aktualisiert
27.01.18, 11:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Ulm
Beschlussvorlage
Sachbearbeitung SUB - Stadtplanung, Umwelt und Baurecht
Datum
20.04.2015
Geschäftszeichen SUB V-Mi
Beschlussorgan
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung,
Bau und Umwelt
Sitzung am 19.05.2015
TOP
Behandlung
öffentlich
Betreff:
Landschaftsschutzgebiete Ulm und andere naturschutzrechtlich geschützte
Flächen
- Bericht 2015 -
Anlagen:
1 Übersichtsplan
GD 209/15
(Anlage 1)
Antrag:
1. Den Bericht 2015 zur Kenntnis zu nehmen.
Jescheck
Zur Mitzeichnung an:
BM 3, C 3, LI, OB, VGV
Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des
Gemeinderats:
Eingang OB/G
Versand an GR
Niederschrift §
Anlage Nr.
-2-
Sachdarstellung:
In der Sitzung des Fachbereichsausschusses Stadtentwicklung, Bau und Umwelt vom 12. Mai
2009 hat die Verwaltung erstmals über die geplante Aktualisierung der geschützten
Landschaftsbestand-teile (früher geschützte Grünbestände), der Landschaftsschutzgebiete und
der Naturdenkmale in Ulm berichtet (siehe dazu GD 172/09 vom 16. April 2009). In den
Sitzungen vom 4. Mai 2010
(GD 139/10), vom 17. Mai 2011 (GD 89/11), vom 22. Mai 2012 (GD 122/12), vom 30. April 2013
(GD 8/123) und vom 13. Mai 2014 (GD 177/14) wurde im Fachbereichsausschuss jeweils ein
aktueller Sachstandsbericht abgegeben.
Nachdem eine regelmäßige Berichterstattung beschlossen ist, wird in diesem Zusammenhang
nach-folgend über den aktuellen Sachstand bis Mai 2015 informiert:
1. Allgemeine Ausführungen zu den Erklärungs- und Unterschutzstellungsverfahren
Drei verschiedene Zuständigkeitsebenen sind zu unterscheiden:
Für die Ausweisung von Naturschutzgebieten ist das Regierungspräsidium Tübingen als
höhere Naturschutzbehörde zuständig.
Die Unterschutzstellung von Landschaftsschutzgebieten und die Festsetzung von
Naturdenkmalen erfolgt jeweils in Form einer Rechtsverordnung, die von der unteren
Natur-schutzbehörde erlassen wird.
Geschützte Landschaftsbestandteile (früher geschützte Grünbestände) werden dagegen
durch Satzung ausgewiesen, die von der Gemeinde nach einer entsprechenden
Beschlussfassung durch die Organe des Gemeinderates erlassen wird.
Bei Festsetzungs- und Unterschutzstellungsverfahren erfolgt eine öffentliche Auslegung, eine
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich wesentlich
berührt sein können, eine Beteiligung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung, eine
Anhörung der anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie eine Mitwirkung des
Landesnaturschutzverbandes. Soweit in diesem Zusammenhang einzelne Ortschaften betroffen
sind, werden vor dem Beginn und vor dem Abschluss der einzelnen förmlichen Verfahren der
jeweils zuständige Ortschaftsrat gemäß § 70 Abs. 1 Gemeindeordnung i. V. m. § 25 Abs. 1
Hauptsatzung und der einschlägigen Bestimmung in der jeweiligen Eingliederungsvereinbarung
entsprechend informiert.
Bei den Verfahren zur Festsetzung von Naturdenkmalen erfolgt außerdem zusätzlich eine
direkte Anhörung der jeweils betroffenen Grundstückseigentümer.
Bei den Unterschutzstellungsverfahren im Zusammenhang mit Landschaftsschutzgebieten bzw.
bei den Verfahren zur Festsetzung von Naturdenkmalen prüft die untere Naturschutzbehörde
die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den
Betroffenen mit.
Bei der Ausweisung von geschützten Landschaftsbestandteilen wird diese Aufgabe gemäß § 74
Abs. 9 Naturschutzgesetz vom zuständigen Teil der Gemeindeverwaltung übernommen.
-3-
2. Sachstand über die einzelnen Festsetzungs- und Unterschutzstellungsverfahren
Das Ausweisungsverfahren über das Naturschutzgebiet "Lichternsee" wurde nunmehr
abgeschlossen. Das Regierungspräsidiums Tübingen hat dieses Gebiet mit Verordnung vom
16.12.2014 zum Naturschutzgebiet erklärt. Damit gibt es im Stadtkreis Ulm neben der "Gronne"
ein zweites Naturschutzgebiet.
Änderungen zum Vorjahr ergeben sich bei den Landschaftsschutzgebieten „Einsingen“, „Gögglingen“, „Ulm“ und „Wiblingen“ durch die Neuausweisung des Naturschutzgebiets „Lichternsee“.
Die entsprechenden Flächen die aus diesen Landschaftsschutzgebieten dem Naturschutzgebiet
zu- geschlagen wurden, gelten durch die Verordnung als dem Naturschutzgebiet zugehörig. Die
Änderungsverfahren der betroffenen Schutzgebiete werden 2015/2016 bearbeitet.
Weiter wurde im April 2015 mit dem Verfahren zur Aufhebung der Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet "Söflingen" sowie zur Sicherstellung dieses Landschaftsschutzgebiets
begonnen. Grund dafür ist, dass zwischenzeitlich Formfehler bei der Veröffentlichung dieser
Rechtsvorschrift festgestellt worden sind. In einem derzeit anhängigen Normenkontrollverfahren
beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg würden diese formalen Fehler zur Nichtigkeit
der gesamten Rechtsverordnung führen. Es ist beabsichtigt, die Rechtsverordnung über das
Landschafts-schutzgebiet "Söflingen" in weniger als zwei Jahren neu zu erlassen und inhaltlich,
auch hinsichtlich seiner Abwägung, zu überarbeiten. Bis zum Erlass der Rechtsverordnung
kann die Naturschutzbehörde zur einstweiligen Sicherstellung von Schutzgebieten
Veränderungen für die Dauer von höchstens zwei Jahren durch Rechtsverordnung oder
Einzelanordnung untersagen, wenn der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet werden kann. Bis
zu einer erneuten Unterschutzstellung des Gebiets war eine einstweilige Sicherstellung des
bisherigen Landschaftsschutzgebiets "Söflingen" im selben räumlichen Umfang geboten, um
während dieser Zeit Veränderungen zu unterbinden.
Weiter wurde von der unteren Naturschutzbehörde 2014/2015 ein förmliches Verfahren zur
Neufeststellung eines Naturdenkmals ("Bergahorn im Ostglacis") sowie zur Löschung eines
Naturdenk-mals ("Eiche im Gewann Böfinger Halde" - Fällung aus Verkehrssicherungsgründen)
durchgeführt. Dieses Verfahren ist abgeschlossen.
Die Überarbeitung und Neuverordnung des Landschaftsschutzgebiets auf der Gemarkung Ulm,
Flur Ulm sowie der dortigen geschützten Landschaftsbestandteile sind ebenfalls noch in
Bearbeitung. Mit einem Abschluss der Verfahren kann bis 2016 gerechnet werden. Das
Landschaftsschutzgebiet "Ulm" muss hinsichtlich seines Flächenumfangs, wie vorgenannt, auch
mit dem neu ausgewiesenen Naturschutzgebiet "Lichternsee" abgestimmt werden.
Eine Überarbeitung und Neuverordnung von Flächen auf den Gewannen „Lerchenfeld“,
„Rappen-bad“ und „Tobel“ der Gemarkung Mähringen im Standortübungsplatz „Lerchenfeld“,
die weiter unter die Bestimmungen der Verordnung des Landratsamtes Ulm zum Schutze der
Landschaft des Blautals und seiner Seitentäler vom 15. Januar 1954 fallen, ist zu einem
späteren Zeitpunkt geplant.
-43. Tabellarische Übersicht/Statistik
3.1
Gesamtflächen der ausgewiesenen Naturschutzgebiete, Stand Mai 2015
Bisher „Gronne“
neu „Lichternsee“
39,40 Hektar
92,00 Hektar
Gesamt
131,40 Hektar
3.1 Gesamtflächen der bisher ausgewiesenen geschützten Landschaftsbestandteile, Stand
Mai 2015
Bezeichnung
"Einsingen"
1,03 Hektar
"Grimmelfingen"
2,20 Hektar
"Söflingen"
110,69 Hektar
"Ulm"
in Bearbeitung (ca. 511 Hektar)
"Wiblingen"
32,10 Hektar
Gesamt
657,02 Hektar
3.2 Gesamtflächen der bisher ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiete, Stand Mai 2015
Bezeichnung
2014
2015
"Blautal und seine
Seitentäler"
103,11 Hektar
103,11 Hektar
"Donaustetten"
369,60 Hektar
369,60 Hektar
"Einsingen"
183,10 Hektar
in Bearbeitung (ca. 177,00
Hektar)
"Eggingen"
441,90 Hektar
441,90 Hektar
"Ermingen"
587,50 Hektar
587,50 Hektar
"Grimmelfingen"
157,20 Hektar
157,20 Hektar
"Gögglingen"
207,10 Hektar
in Bearbeitung (ca. 188,30
Hektar
"Jungingen"
317,40 Hektar
317,40 Hektar
53,00 Hektar
53,00 Hektar
"Lehr"
-5"Mähringen"
302,60 Hektar
302,60 Hektar
"Söflingen"
720,50 Hektar
in Bearbeitung (ca. 720,50
Hektar)
"Ulm"
ca. 498 Hektar
in Bearbeitung (ca. 435,10
Hektar)
"Unterweiler"
240,00 Hektar
240,00 Hektar
"Wiblingen"
271,50 Hektar
in Bearbeitung (ca. 266,30
Hektar
4.452,51 Hektar
4.359,51 Hektar
Gesamt
3.3 Gesamtanzahl der bisher festgesetzten Naturdenkmale, Stand Mai 2015
Wie 2014: 89 Naturdenkmale (auf der Gemarkung Ulm ein neu ausgewiesenes Naturdenkmal
sowie eine Löschung, siehe Ziffer 2)
3.4 Vergleichsstatistik
Nutzung des Stadtgebiets in Hektar
(Quelle Statistisches Jahrbuch der Stadt Ulm 2011, 2012, 2013)
Nutzungsart
2011
2012
2013
2.161,5
2.177,6
2.197,5
Betriebsfläche
84,8
91,5
90,8
Erholungsfläche
318,5
315,8
318,5
Verkehrsfläche
1.228,6
1.234,7
1.237,8
Landwirtschaftsfläche
5.267,1
5.230,8
5.201,3
Wald
2.280,2
2.289,9
2.291,3
Wasser
170,1
172,3
177,1
Flächen anderer
Nutzungen
358,0
356,2
354,8
11.868,8
11.868,8
11.869,1
Gebäude und Freifläche
Stadtkreis Ulm gesamt
Im Wesentlichen sind die ausgewiesenen Flächen der geschützten Landschaftsbestandteile
(früher geschützte Grünbestände) und der Landschaftsschutzgebiete in den Flächen der
Nutzungsart Er-holungsfläche, Landwirtschaftsfläche und Wald mit enthalten.
-6Gemeindegebiet nach Nutzungsarten (Flächenerhebung 2012)
(Quelle: Statistisches Landesamt, SRDB)
Stadtkreis
Bodenfläche
insgesam
t
Anteil in %
Siedlungsu.
Verkehrsfläche
1)
Ulm
Hektar
11.869
Landwirtschaftsfläche
Waldfläche
an Bodenfläche insgesamt
32,1
44,1
19,3
Wasser
fläche
Übrige
Nutzungsarten
3)
1,5
3,1
Gebäudefläche
2)
Verkehrsfläche
an Siedlungs- u.
Verkehrsfläche
57,2
32,5
Stuttgart
20.735
51,5
22,9
24,0
1,3
0,3
58,1
28,6
Mannheim
14.496
58,1
23,9
12,5
5,2
0,3
60,0
28,3
Karlsruhe
17.346
46,5
22,7
26,1
4,1
0,6
57,5
26,9
Freiburg
15.306
31,8
23,6
42,9
1,4
0,4
57,2
30,4
Heidelberg
10.883
30,1
26,4
40,7
2,3
0,5
62,1
28,9
Heilbronn
9.988
35,6
47,4
14,2
2,2
0,6
59,4
31,1
Pforzheim
9.800
30,8
17,0
51,2
0,7
0,2
60,6
28,5
BadenBaden
14.021
14,7
22,3
61,6
1,0
0,5
54,2
32,2
1) Gebäudefläche, Betriebsfläche (ohne Abbauland), Erholungsfläche, Verkehrsfläche,
Friedhöfe
2) Einschließlich unbebaute Flächen, die Gebäudezwecken untergeordnet sind.
3) Abbauland, Flächen anderer Nutzung
-7-
Landschaftsschutzgebiete 1973 und 2013
(Quelle: Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg)
Stadtkreis
Ulm
Gemarkungsfläche
insgesamt
Hektar
11.870
Landschaftsschutzgebiete
Bestand
Fläche
31.12.73 31.12.13 31.12.73
31.12.13
Anteil
an der
Gesamtfläche
Anzahl
14
abs.
abs.
ha
ha
15
1.835
4.418
%
37,2
Stuttgart
20.733
34
27
4.041
6.740
32,5
Mannheim
14.500
6
16
1.847
4.094
28,2
Karlsruhe
17.350
13
17
3.108
5.787
33,4
Freiburg
15.310
5
5
3.109
6.996
45,7
Heidelberg
10.880
1
1
3.551
47
0,4
Heilbronn
9.990
7
15
1.106
2.302
23,0
Pforzheim
9.780
7
2
882
5.892
60,2
Baden-Baden
14.020
3
5
8.358
8.854
63,2
4. Kontrollkonzept/Kontrollmaßnahmen Gronne / Lichternsee
Die untere Naturschutzbehörde hat im Februar 2014 begonnen ein Kontrollkonzept für das
Naturschutzgebiet Gronne und den daran angrenzenden Lichternsee im
Landschaftsschutzgebiet Ulm
(jetzt Naturschutzgebiet) zu entwickeln, um die Regelungen der Schutzverordnungen gezielt zu
überwachen und berechtigten Beschwerden über Verstöße mehr Rechnung zu tragen.
Durch abgestimmte Kontrollen des Kommunalen Ordnungsdienstes, des Polizeireviers UlmWest und den Naturschutzwarten soll langfristig eine Verbesserung der Situation erreicht
werden.
Im Jahr 2014 wurden insgesamt 26 Kontrollen durchgeführt. Dabei wurden 25 Verstöße
festgestellt und 7 Bußgelder verhängt. Hauptsächlich wurde gegen das Fahr- und Parkverbot,
das Verbot Hunde frei laufen zu lassen sowie gegen das Grillverbot verstoßen.
Über den Zeitraum April bis Oktober 2015 finden durch die beteiligten Kontrollorgane an
verschiedenen Örtlichkeiten in den Schutzgebieten wieder entsprechende Kontrollen statt.
Die zeitlich voneinander getrennten, aber abgestimmten Kontrollen des Kommunalen
Ordnungsdienstes und der Polizei werden dabei durch einzelne Naturschutzwarte fachlich
unterstützt und begleitet. Daneben führen die Naturschutzwarte weiterhin eigenständig
Kontrollen durch und können sich im Bedarfsfall an das Polizeirevier Ulm-West wenden, um von
dort Unterstützung bei der Personalienfeststellung zu erhalten.
-8In den Monaten Mai, Juli und September 2015 sind Schwerpunktkontrollen gemeinsam mit der
Polizei dem Kommunalen Ordnungsdienst und Mitarbeitern der unteren Naturschutzbehörde
vorgesehen, bei denen aufgrund der gebündelten Personenstärke die Einhaltung der
Schutzverordnungen intensiver überprüft werden können.
Der Beginn von Kontrollen wurde im Frühjahr 2015 wieder mittels Pressemitteilung bekannt
gemacht, um die Bevölkerung auf die Regelungen in den geschützten Bereichen hinzuweisen
und um Beachtung zu bitten. Im neuen Naturschutzgebiet Lichternsee sollen bis in die
Sommermonate hinein vor allem bei nicht ordnungsgemäßem Fischen und Verstößen gegen
das Wegegebot bzw. nicht angeleinten Hunden zunächst keine Ordnungswidrigkeitenverfahren
eingeleitet, sondern gegebenenfalls lediglich mündliche Verwarnungen und Belehrungen
ausgesprochen werden.