Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
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Erstellt
12.10.15, 21:57
Aktualisiert
27.01.18, 11:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Ulm
Beschlussvorlage
Sachbearbeitung SUB - Stadtplanung, Umwelt und Baurecht
Datum
12.05.2015
Geschäftszeichen SUB III-Ri
Beschlussorgan
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung,
Bau und Umwelt
Sitzung am 09.06.2015
Behandlung
öffentlich
Betreff:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Bleichstraße 9"
- Auslegungsbeschluss -
Anlagen:
1
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TOP
GD 213/15
Übersichtsplan
Bebauungsplanentwurf
Entwurf textliche Festsetzungen
Entwurf Begründung
Entwurf Vorhaben- und Erschließungsplan
(Grundrisse, Schnitt, Ansichten)
Stemshorn Architekten GmbH, Ulm
10 Mehrfertigungen der vorgebrachten Stellungnahmen
(Anlage 1)
(Anlage 2)
(Anlage 3)
(Anlage 4)
(Anlage 5.1 – 5.8)
(Anlage 6.1 – 6.10)
Antrag:
1.
Die zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Bleichstraße 9"
vorgebrachten Stellungnahmen in der von der Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt,
Baurecht vorgeschlagenen Art und Weise zu behandeln.
2.
Den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und die Satzung der örtlichen
Bauvorschriften "Bleichstraße 9" in der Fassung vom 12.05.2015 sowie die
Begründung vom 12.05.2015 öffentlich auszulegen sowie die Beteiligung der Behörden
und der sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
Jescheck
Zur Mitzeichnung an:
BM 3, C 3, LI, OB, SAN, VGV
Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des
Gemeinderats:
Eingang OB/G
Versand an GR
Niederschrift §
Anlage Nr.
-2-
Sachdarstellung:
1.
Kurzdarstellung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan für die Neubebauung des Grundstückes Flurstück
Nr. 591 (Bleichstraße 9), Ulm.
2.
Rechtsgrundlagen
a) § 12, § 13 a, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch i. d. F. der Bekanntmachung
vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
20.11.2014 (BGBI. I S. 1784)
b) § 74 Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2010 (GBl.
S. 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.11.2014 (GBI.S. 501)
3.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Flurstück Nr. 591 (Bleichstraße 9) der
Gemarkung Ulm.
4.
Änderung bestehender Bebauungspläne
Mit diesem Bebauungsplan wird der aufgeführte Bebauungsplan in den entsprechenden
Teilflächen des Geltungsbereichs ersetzt:
Plan Nr. 142 / 24 gen. durch Erlass des RP Nordw. vom 08.03.1956 Nr. I 5 Ho-2206-60
Ulm/6
5.
Verfahrensübersicht
a) Aufstellungsbeschluss im FBA Stadtentwicklung, Bau und Umwelt vom 16.12.2014
(s. GD 445/14);
b) öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Ulm und des Alb-Donau-Kreises
Nr. 52 vom 30.12.2014;
c) frühzeitige Auslegung des Bebauungsplanvorentwurfs und der Satzung der örtlichen
Bauvorschriften sowie der Begründung bei der Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt,
Baurecht vom 07.01.2015 bis zum 23.01.2015.
6.
Sachverhalt
6.1
Ausgangslage
Der Vorhabenträger beabsichtigt die Neuentwicklung seines Grundstücks Flurstück Nr.
591 (Bleichstraße 9). Die auf dem Grundstück bestehende 1-geschossige Bebauung soll
abgebrochen und durch den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses ersetzt werden.
Der Geltungsbereich liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 142/24.
Das angestrebte Neubauprojekt kann mit den bestehenden Festsetzungen des
rechtskräftigen Bebauungsplans nicht realisiert werden. Zur planungsrechtlichen
Sicherung des Vorhabens ist nach Abstimmung mit der Hauptabteilung Stadtplanung,
Umwelt und Baurecht der Stadt Ulm und der Sanierungstreuhand Ulm GmbH ein
vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne von § 12 Abs. 2 BauGB erforderlich.
Der vorliegende Entwurf sieht auf der Nordseite des Grundstücks Flurstück Nr. 591
(Bleichstraße 9), direkt angrenzend an die Bleichstraße und an die östlich verlaufende
-3Grundstückszufahrt Flur Nr. 590, einen flachgedeckten, 5- geschossigen Baukörper zzgl.
eines Staffelgeschosses vor. Die Gebäudeoberkante im Bereich des rückversetzten
Staffelgeschosses liegt bei etwa 17,60 m, die in Erscheinung tretende
Gebäudeoberkante des letzten Vollgeschosses bei etwa 14,60 m über dem Niveau der
Bleichstraße. Dachform und Höhenentwicklung des geplanten Gebäudes orientieren
sich am städtebaulichen Rahmenplan für das unmittelbar angrenzende Dichterviertel
Nord.
Entsprechend den Mischnutzungen im Quartier ist im EG eine Einheit für Handel/
Dienstleistungen vorgesehen, ab dem 1. OG sind ausschließlich Wohneinheiten geplant
(insges. 10 Wohneinheiten).
Generell gilt Grenzbebauung; an der Westseite des Grundstücks hält der Neubau den
erforderlichen Grenzabstand ein. Hier befindet sich die Zufahrt über eine bereits
bestehende Rampe zu den Stellplätzen im Tiefgeschoss. Insgesamt können 7
Stellplätze hergestellt werden. Die Dächer werden, soweit nicht als Terrasse genutzt,
begrünt.
6.2
Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden aus der Bürgerschaft
keine Einwände oder Anregungen vorgebracht.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden folgende Behörden und
sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt:
-
Deutsche Telekom Technik GmbH
Entsorgungs-Betriebe der Stadt Ulm (EBU)
Fernwärme Ulm GmbH (FUG)
Handwerkskammer Ulm
Industrie- und Handelskammer Ulm
Landratsamt Alb-Donau, Kreisgesundheit
Polizeidirektion Ulm
Regierungspräsidium Freiburg, Abt. 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und
Bergbau
Regierungspräsidium Stuttgart – Landesamt für Denkmalpflege (Grabungen)
Regierungspräsidium Tübingen – Referat 21 Raumordnung (inkl. Ref. 22, 25, 56)
Stadt Ulm - SUB/ V Umweltrecht und Gewerbeaufsicht
Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm GmbH (SWU)
Seitens der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden folgende Stellungnahmen
vorgebracht:
Anregung:
Stellungnahme der Verwaltung
Deutsche Telekom Technik GmbH,
Schreiben vom 29.12.2014 (Anlage 6.1)
„Im nördlichen Gehsteigbereich des Baufeldes
haben wir TK-Linien in Bestand. Hierbei handelt
es sich um zwei Kabelformsteine, die mit Kupferund Glasfaserleitungen bestückt sind. Sollten
Änderungen oder Anpassungen im öffentlichen
Bereich notwendig sein, sind die dadurch
entstehenden Kosten vom Auslöser zu tragen.
Die Stellungnahme wird an die Vorhabenträger
weitergeleitet und bei der Bauausführung
berücksichtigt. Die Kosten für eventuelle
Änderungen oder Anpassungen werden vom
Verursacher getragen.
Wir bitten Sie, uns über Beginn und Ablauf bei
Die örtlich zuständige PTI der Deutsche Telekom
-4einer eventuellen Baumaßnahme so früh wie
möglich, mindestens 16 Kalenderwochen vor
Baubeginn, schriftlich zu informieren, damit wir
unsere Maßnahmen mit Ihnen und den anderen
Versorgungsunternehmen rechtzeitig
koordinieren können.“
Entsorgungsbetriebe der Stadt Ulm,
Schreiben vom 16.01.2015 (Anlage 6.2)
Technik GmbH wird bei eventuellen
Baumaßnahmen frühzeitig schriftlich informiert
und in die weiteren Planungsschritte
eingebunden.
„Die Entsorgungsbetriebe der Stadt Ulm haben
keine Einwände gegen den Bebauungsplan
„Bleichstraße 9“.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Abwasserwirtschaft (Abt1):
Entwässerungsleitungen innerhalb des
Plangebietes sind als private Leitungen zu
planen, zu bauen und zu unterhalten.
Hausanschlussleitungen an den öffentlichen
Kanal sind im Zuge des
Baugenehmigungsverfahrens zu beantragen.
Bestandsunterlagen des öffentlichen Kanals
können bei den Entsorgungs-Betrieben der Stadt
Ulm angefordert werden.“
Die Stellungnahme wird an die Vorhabenträger
weitergeleitet und bei der Bauausführung
berücksichtigt.
Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH,
Schreiben vom 20.01.2015 (Anlage 6.3)
„Gegen den geplanten Abbruch und die spätere
Neubebauung mit einem Wohn- und
Geschäftshaus bestehen von Seiten der
Stadtwerke keine Einwände. Die Versorgung mit
Strom, Erdgas und Trinkwasser ist aus den
vorgelagerten Netzen möglich.“
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Regierungspräsidium Tübingen – Referat 53.1
Gewässer 1. Ordnung, Hochwasserschutz
Donau-Iller,
Schreiben vom 22.01.2015 (Anlage 6.4)
„Von Seiten HWGK besteht bei HQ100 keine
Betroffenheit. Bei HQextrem ist der Bereich
komplett überflutet. Die Bevölkerung und
Wirtschaftsunternehmen sollten im Rahmen des
Bebauungsplans darüber informiert werden. Eine
Nachrichtliche Übernahme der HQextrem-Linie
im Bebauungsplan wird angeregt.“
Die Stellungnahme wird an die Vorhabenträger
weitergeleitet.
Regierungspräsidium Freiburg –
Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau,
Schreiben vom 23.01.2015 (Anlage 6.5)
„Geotechnik:
Auf Grundlage der am LGRB vorhandenen
Geodaten werden ausingenieurgeologischer
Sicht folgende Hinweise und Anregungen
vorgetragen:
Nach vorläufiger Geologischer Karte liegt das
Plangebiet im Verbreitungsbereich von
organischen Talfüllungen, die von verkarsteten
Karbonatgesteinen des Oberjuras unterlagert
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
-5werden. Die Mächtigkeiten der quartären
Sedimente sind nicht im Detail bekannt.
Auffüllungen der vorangegangenen Nutzung sind
im Plangebiet nicht auszuschließen.
Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen
Setzungsverhalten des Untergrunds ist zu
rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile
können zu zusätzlichen bautechnischen
Erschwernissen führen. Der
Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant
sein.
Sollte eine Versickerung der anfallenden
Oberflächenwässer geplant bzw.
wasserwirtschaftlich zulässig sein, wird auf das
Arbeitsblatt DWA-A 138 (2005) verwiesen und im
Einzelfall die Erstellung eines entsprechenden
hydrologischen Versickerungsgutachtens
empfohlen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Die Stellungnahme wird an die Vorhabenträger
weitergeleitet und bei der Bauausführung
berücksichtigt.
Objektbezogene Baugrunduntersuchungen
gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein
privates Ingenieurbüro werden empfohlen. Im
Vorfeld der Arbeiten sollte ggf. ein
Beweissicherungsverfahren der umliegenden
Bebauung und Grundstücke eingeleitet werden.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass im
Anhörungsverfahren des LGRB als Träger
öffentlicher Belange keine fachtechnische
Prüfung vorgelegter Gutachten oder von
Auszügen daraus erfolgt.
Die Stellungnahme wird an die Vorhabenträger
weitergeleitet und bei der Bauausführung
berücksichtigt.
Geotopschutz:
Im Bereich der Planfläche sind Belange des
geowissenschaftlichen Naturschutzes nicht
tangiert. Wir verweisen auf unser GeotopKataster, welches im Internet unter der Adresse
http://lgrb-bw.de/geotourismus/geotope (Anwendung
LGRB-Mapserver Geotop-Kataster) abgerufen
werden kann.“
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Fernwärme Ulm,
Schreiben vom 23.01.2015 (Anlage 6.6)
„Gegen den Bebauungsplan bestehen von Seiten
der FUG keine Einwände.“
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Industrie- und Handelskammer Ulm,
Schreiben vom 26.01.2015 (Anlage 6.7)
„Die Nachbarschaft des Plangebietes ist durch
eine Gemengenlage aus Wohnen, Gewerbe und
Handwerk geprägt. Um diese Nutzungsmischung
– auch langfristig – zu erhalten, sollte das
Plangebiet als Mischgebiet das § 6 BauNVO
ausgewiesen werden.“
Die zulässigen Nutzungen des festgesetzten
„besonderen Wohngebietes“ gem. § 4a BauNVO
stimmen weitestgehend mit den zulässigen
Nutzungen des „Mischgebietes“ gem. § 6
BauNVO überein. Die planungsrechtliche
Sicherung der angestrebten Nutzungsmischung
innerhalb des Plangebietes entsprechend der
umgebenden Nachbarschaft ist daher auch über
die Ausweisung eines besonderen Wohngebietes
gewährleistet.
-6Polizeipräsidium Ulm,
Schreiben vom 26.01.2015 (Anlage 6.8)
„Aus verkehrlicher Sicht:
Die Tiefgaragenausfahrt, neben der der
Baukörper direkt an den Gehweg grenzt,
verhindert insbesondere nach rechts eine sichere
Sichtbeziehung zu den bevorrechtigten Nutzern
des Gehwegs (zu denen auch schwerer zu
erkennende Rollstuhlfahrer und radelnde Kinder
bis zum zehnten Lebensjahr gehören). Sie stellt
damit sehr hohe Anforderungen an die
Aufmerksamkeit des Ausfahrenden und erlaubt
ihm allenfalls ein vorsichtiges Hineintasten.
Durch den Neubau hätte sich die planerische
Chance ergeben, durch eine angeschrägte
Eckausbildung des Baukörpers im EG die Sicht
nach rechts zu verbessern und damit die
Sicherheit zu erhöhen.
Sofern die Zufahrenden in die Tiefgarage eine
Schranke/Schloss/Tor bedienen oder eine
Ampelregelung beachten müssen, ist zu
gewährleisten, dass diese sich dazu nicht im
öffentlichen Verkehrsraum aufstellen müssen.
Die Stellungnahme wird an die Vorhabenträger
weitergeleitet. Aufgrund der städtebaulichen
Konfiguration ist nur die vorgeschlagene
Eckausbildung möglich. Es wird geprüft, ob
weitere Maßnahmen, wie z.B. die Anbringung
eines Spiegels die Situation verbessern kann.
Klärung erfolgt im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens.
Aus kriminalpräventiver Sicht:
Aus kriminalpräventiver Sicht ist Sicherheit durch
Nutzungsvielfalt und -qualität des Wohnquartiers
zu schaffen. Eine sog. Nutzungsmischung führt
zu einer Belebung dieser Bereiche zu den
unterschiedlichsten Tageszeiten und fördert
daher die subjektive und objektive Sicherheit.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
In der Nähe befindliche Schulen,
Tageseinrichtungen für Kinder,
Einkaufsmöglichkeiten und auch Arztpraxen
dienen nicht nur der wohnortnahen Versorgung
mit dem täglich Notwendigen, sie minimieren
auch den Mobilitätszwang. Weiterhin werden
hierdurch Familienarbeit und die Vereinbarkeit
von Familie und Beruf besser ermöglicht. Auch
die eigenständige Lebensführung gerade der
älteren Menschen mit ihrem oft eingeschränkten
Mobilitätsradius wird durch die Nutzungsvielfalt
positiv beeinflusst. All diese wohnortnahen
Treffpunkte für Jung und Alt tragen zum Abbau
der Anonymität bei. Studien belegen, dass
Anonymität zu einer höheren
Kriminalitätsbelastung führt, da das
Entdeckungsrisiko für Straftäter minimiert wird.
Kommunikationsbereiche oder multifunktional
nutzbare Freiflächen in der Nähe von
Wohngebäuden fördern soziale Kontakte.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Diesbezüglich ist auch auf eine freundliche, helle
Farbgestaltung sowie einer ausreichenden
Beleuchtung hinzuwirken um sog. „Angsträume“
(dunkle Ecken, unübersichtliche Hauseingänge
u.ä.) zu vermeiden.
Die Stellungnahme wird an die Vorhabenträger
weitergeleitet und bei der Bauausführung
berücksichtigt.
-7Damit einbruchshemmende Maßnahmen bereits
bei der Planung von Gebäuden – meist noch
kostengünstig – mit einbezogen werden können,
müssen Architekten und Bauherren umfassend
und frühzeitig informiert werden. Durch textlichen
Hinweis im Bebauungsplan sollte deshalb auf die
kostenfreie Beratung durch die
Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle beim
Polizeipräsidium Ulm hingewiesen werden.“
Regierungspräsidium Stuttgart – Abteilung 8,
Referat 84.2 Archäologische Denkmalpflege,
Schreiben vom 30.01.2015 (Anlage 6.9)
„Bau- und Kunstdenkmalpflege:
In Bezug auf das o.g. Planverfahren trägt die
Bau- und Kunstdenkmalpflege keine Anregungen
oder Bedenken vor.
Archäologische Denkmalpflege:
Das Baugrundstück liegt nahe der heutigen
Bleichstraße 16, wo sich die heute abgegangene
Lohmühle befunden hat. Für 1555 ist deren
Neubau an dieser Stelle belegt. Nach
mehrmaliger Umnutzung wurden die Gebäude
samt technischer Einrichtung 1924/26
abgebrochen. Direkt westlich angrenzend zur
Bleichstraße 9 zeigt die Urkunde SO 12/61 von
1828 einen heute verfüllten und überbauten
Kanal zwischen der Kleinen Blau und der Großen
Blau. Ursprünglich diente er zur Regulierung der
Wassermenge der Kleinen Blau. Es ist nicht
bekannt, wann der hier kartierte
Verbindungskanal angelegt wurde. Seine
endgültige Aufgabe erfolgte spätestens mit der
Neubebauung der nördlichen Weststadt.
Aufgrund dieser Sachlage ist davon auszugehen,
dass auch auf dem Baugrundstück Bleichstraße
9 im Bereich Spuren einer neuzeitlichen
handwerklichen Nutzung vorhanden sein
könnten.
Wir bitten Sie daher, folgende Hinweise in die
Planunterlagen zu übernehmen:
Die Erdarbeiten und Bodeneingriffe (evtl.
Rückbau bestehender Kellerräume,
Oberbodenabträge, Aushubarbeiten für
Fundamente, Schächte, Leitungen, etc.) müssen
vom Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84.2
überwacht werden. Die Termine für die jeweiligen
Erdarbeiten sind dem Regierungspräsidium
Stuttgart mindestens 2 Wochen vorher schriftlich
mitzuteilen:“
Die Stellungnahme wird an die Vorhabenträger
weitergeleitet und bei der Bauausführung
berücksichtigt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Die Forderungen werden als Hinweise in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Stadt Ulm – Abteilung SUB V,
Umweltrecht und Gewerbeaufsicht,
Schreiben vom 03.03.2015 (Anlage 6.10)
„Bodenschutz und Altlasten:
Auf dem Grundstück Bleichstraße 9 war von
1952 – 1991 eine Werkzeugschleiferei ansässig.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
-8Es wurden keine Hinweise auf den Einsatz von
wassergefährdender Stoffe gefunden, daher
wurde diese Fläche mit A=Ausscheiden bewertet.
Aus dem Aufgabenbereich Arbeits- und
Umweltschutz, Naturschutz und wasserecht
werden keine Einwendungen gegen den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan erhoben.“
7.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Änderungen am Bebauungsplan
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen wurde der Hinweis zum Denkmalschutz (s.
Punkt 3.3 der textlichen Festsetzungen) ergänzt. Zudem wurden im Zuge der
Fortentwicklung der Planung folgende Anpassungen am Bebauungsplan vorgenommen:
- Eintragung des Zu- und Ausfahrtsbereichs für die Tiefgarage sowie nachrichtliche
Darstellung der Tiefgaragenrampe
- Reduzierung der max. zulässigen Gebäudeoberkanten um einen Meter
- Reduzierung der max. zulässigen Oberkante der Hoffläche um 60 cm. Die mit der
Tiefgarage unterbauten Hofflächen werden somit schwellenlos an das gewachsene
Gelände angebunden.
- Zulässigkeit von Nebenanlagen zum Abstellen von Fahrrädern im Hofbereich
(s. Punkt 1.4.1.1).
Ferner wurde die Objektplanung weiter konkretisiert und der Vorhaben- und
Erschließungsplan entsprechend angepasst. Im Unterschied zur vorangegangenen
Planung können in der Tiefgarage nun insgesamt 7 Stellplätze untergebracht werden.
Der Verlust eines Stellplatzes im Vergleich zur Ursprungsplanung ist dem
städtebaulichen Ziel geschuldet, die Hoffläche an das Niveau der angrenzenden
Grundstücke anzugleichen. 8 Stellplätze könnten nur unter Zuhilfenahme von DuplexGaragensystemen („Doppelparker“) untergebracht werden. Infolge der notwendigen
Hebeanlagen müsste die gesamte Hoffläche über das natürliche Niveau angehoben
werden – mit erheblichen Nachteilen für künftige Entwicklungen im Baublock. Ein
weiteres Absenken der Baugrube würde zu einer Überschreitung der max. zulässigen
Rampenneigung führen und kommt daher nicht in Betracht.
Das beauftragte Büro Stemshorn Architekten GmbH hat in Abstimmung mit der
Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt und Baurecht auf der Grundlage des Ergebnisses
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange den Entwurf des Bebauungsplans "Bleichstraße 9" und die Satzung
der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 12.05.2015 vorbereitet, der mit der
beiliegenden Begründung vom 12.05.2015 öffentlich ausgelegt werden kann.