Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
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12.10.15, 21:57
Aktualisiert
27.01.18, 11:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Ulm
Beschlussvorlage
Sachbearbeitung SUB - Stadtplanung, Umwelt und Baurecht
Datum
06.05.2015
Geschäftszeichen SUB III-Lu
Beschlussorgan
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung,
Bau und Umwelt
Sitzung am 09.06.2015
TOP
Behandlung
öffentlich
Betreff:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Kässbohrer Str. 18 + 20"
- Auslegungsbeschluss -
Anlagen:
1 Übersichtsplan
(Anlage 1)
1 Bebauungsplanentwurf
(Anlage 2)
1 Entwurf Textliche Festsetzungen
(Anlage 3)
1 Entwurf Begründung
(Anlage 4)
7 Mehrfertigungen der vorgebrachten Stellungnahmen
(Anlage 5.1 –
5.7)
1 Vorhaben- und Erschließungsplan (bestehend aus
Lageplan, Grundrissen, Ansichten, Schnitt)
(Anlage 6.1.-6.5)
1 Schalltechnische Stellungnahme zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan „Kässbohrerstraße 18 + 20“
(Anlage 7)
1 Grünordnerischer Fachbeitrag – Bewertung Grünbestand (Anlage 8)
1 Fachbeitrag Artenschutz zur speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)
(Anlage 9)
GD 197/15
Antrag:
Den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und die Satzung der örtlichen
Bauvorschriften "Kässbohrerstraße 18 + 20" in der Fassung vom 05.05.2015 sowie die
Begründung vom 05.05.2015 öffentlich auszulegen.
Jescheck
Zur Mitzeichnung an:
BM 3, C 3, LI, OB, SAN, VGV
Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des
Gemeinderats:
Eingang OB/G
Versand an GR
Niederschrift §
Anlage Nr.
-2-
Sachdarstellung:
1.
Kurzdarstellung
Ziel des Bebauungsplanes ist die planungsrechtliche Grundlage für eine Um- und
Neubebauung des Grundstücks der ehemaligen Kässbohrer-Kantine
(Kässbohrerstraße 20) sowie eines Teils des südlich angrenzenden Grundstücks
(Kässbohrerstraße 18) für Wohnen mit untergeordneter Büro-, Geschäfts- und
kleingewerblicher Nutzung.
Vorhabenträgerin ist die FIDES Projekt GmbH, Ulm, die Eigentümerin der Grundstücke
ist.
Aufgrund dieses mittelfristig bestehenden Bedarfs zum Erhalt der vorhandenen
Nutzungsstrukturen sollen durch die Bebauungsplanung Gestaltungsvorgaben sowie
weitere städtebauliche, immissionsschutzrechtliche und naturschutzfachliche Vorgaben
für eine spätere Umstrukturierung gesetzt werden. Aus diesem Grund enthält der
vorliegende Bebauungsplan für den Nordteil einen Vorhabenbezug gemäß § 12
BauGB. Für den südlichen Geltungsbereich wird ein sogenanntes angebotsorientiertes
Baurecht ohne verbindlichen Vorhabenbezug und Festlegung auf einen
Vorhabenträger geschaffen. Damit wird die Einfügung der späteren Baumaßnahme in
die Umgebung sichergestellt und gleichzeitig ausreichend Spielraum für die zukünftige
Konkretisierung der Vorhabenplanung im südlichen Teilbereich gelassen.
Der Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung Bau und Umwelt hat am 11.11.2014 den
Aufstellungsbeschluss und den Beschluss zur Durchführung frühzeitiger Beteiligungen
der Öffentlichkeit und der Behörden gefasst. Mit dem vorhabenbezogene
Bebauungsplan "Kässbohrerstraße 18 + 20" soll die Nachnutzung des ehemaligen
Kässbohrerareals gesichert werden.
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung werden folgende Planänderungen
vorgenommen:
2.
-
das Schallschutzgutachten erbrachte Überschreitungen der Grenzwerte von max.
7,7 dB ( Maximum von 53,7 dB, zulässig 45 dB Verkehrslärm) an der Westseite von
Haus Nr. 20. In Reaktion darauf wurden die Grundrisse dahingehend geändert,
keine Schlafräume mehr nach Westen auszurichten, sondern nach Süden bzw.
Norden zu den durchgängigen Loggien. Diese werden komplett verglast, die 2.
Schicht übernimmt den Schallschutz. Zusätzlich wird eine Be- und
Entlüftungsanlage in den Schlafräumen installiert. Für Haus Nr. 18 sind
Überschreitungen bis max. 16,5 dB errechnet (max. 61,5 dB, zulässig 45 dB). Hier
ist gewerbliche Nutzung geplant. Entsprechende Schallschutzmaßnahmen sind
vorzusehen.
-
diverse Baumstandorte werden verändert (Solitärbaum und Baumdach)
-
artenschutzrechtliche Festsetzungen in Folge des artenschutzrechtlichen
Fachbeitrags
-
Übernahme des textlichen Hinweises zum Arbeits- und Umweltschutz wie zu
Wasserrecht und Naturschutz
Rechtsgrundlagen
-3a) § 12 Abs. 2, § 13 a, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch i. d. F. der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1
des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl I S. 1748).
b) § 74 Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2010
(BGl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.11.2014 (BGBl I
S. 501).
-4-
3.
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich umfasst folgende Grundstücke: Flurstück Nr. 1662/6
sowie Teilflächen von Flurstück Nr. 1662/5 der Gemarkung Ulm mit einer Fläche von
3.795 m2.
Der vorliegende Bebauungsplan umfasst einen vorhabenbezogenen Teil sowie einen
nichtvorhabenbezogenen Teil gem. § 12 Abs. 4 BauGB (vgl. Planzeichnung).
4.
Änderung bestehender Bebauungspläne
Mit diesem Bebauungsplan werden die aufgeführten Bebauungspläne in den
entsprechenden Teilflächen des Geltungsbereichs geändert:
5.
-
Plan Nr. 141.2/9 gen. am 27.01.1925 Nr. 97
-
Plan Nr. 141.2/17 gen. durch Erlass des RP Nordwürttemberg vom 10.11.1967
Nr. I5HO-2210-412-Ulm
Verfahrensübersicht
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB
aufgestellt.
a) Aufstellungs- und Auslegungsbeschluß des FBA Stadtentwicklung, Bau und
Umwelt vom 16.12.2014
b) öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Ulm und des Alb-DonauKreises Nr. 52 vom 30.12.2014
c) frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung am 29.01.2015
d) frühzeitige Auslegung des Bebauungsplanvorentwurfs und der Satzung der
örtlichen Bauvorschriften sowie der Begründung bei der Hauptabteilung
Stadtplanung, Umwelt, Baurecht vom 01.12.2014 bis einschließlich 12.12.2014
e) frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung am 29.01.2015
6.
Sachverhalt
6.1.
Die Grundstücke wurden von der FIDES Projekt GmbH, Kronengasse 14, 89073 Ulm
erworben. Der Vorhabenträger beabsichtigt, das Areal zusammen mit dem Flurstück
Nr. 1662/6 sowie einer Teilflächen von Flurstück Nr. 1662/ neu zu gestalten.
In einem ersten Realisierungsabschnitt soll zunächst die ehemalige KässbohrerKantine (Kässbohrerstraße 20) aufgestockt und umgebaut werden. Der Abriss des
vorderen Gebäudes Kässbohrerstraße 18 mit Erstellung einer Tiefgarage im
Hofbereich mit Anschluss an die bestehende Tiefgarage unter der ehemaligen
Kässbohrer-Kantine und anschließendem Neubau eines Wohn- und Bürogebäudes
parallel zur Kässbohrerstraße beinhaltet den abschließenden Bauabschnitt.
Ein auf dem Grundstück Kässbohrerstraße 18 bestehendes Bürogebäude (außerhalb
Geltungsbereich) soll erhalten bleiben.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt innerhalb der
rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 141.2/9 und Nr. 141.2/17. Die darin getroffenen
Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, der überbaubaren Fläche
und der Zahl der Vollgeschosse stimmen nicht mehr mit einer künftigen Entwicklung u.
-5Ordnung des Gebietes überein. Deshalb ist nach Abstimmung mit der Hauptabteilung
Stadtplanung, Umwelt u. Baurecht ein vorhabenbezogener sowie eine "angebotsbezogener" Bebauungsplan im Sinne von § 12 Abs. 2 BauGB erforderlich, der die
planungsrechtliche Sicherung für die Neuordnung und Neubebauung gewährleisten
soll.
Die Planung wird gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung
durchgeführt. Der Bebauungsplanvorentwurf, die Satzung der örtlichen sowie die
Begründung wurden vom 01.12.2014 bis einschließlich 12.12.2014 frühzeitig
ausgelegt.
6.2
Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden keine Anregungen und
Äußerungen vorgebracht.
6.2.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes wurden ff. Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange beteiligt:
-
Deutsche Telekom
-
Handwerkskammer Ulm
-
Industrie und Handelskammer (IHK) Ulm
-
LRA Alb-Donau-Kreis – Kreisgesundheit
-
Nachbarschaftsverband Ulm
-
Polizeidirektion Ulm
-
Regierungspräsidium (RP) Tübingen – Ref. 21 Raumordnung
-
Regierungspräsidium (RP) Stuttgart – Grabungen
-
Regierungspräsidium (RP) Freiburg, Abteilung 9 – Landesamt für Geologie,
Rohstoffe und Bergbau
-
Stadtwerke (SWU) Ulm/Neu-Ulm GmbH
-
SUB/V Umweltrecht und Gewerbeaufsicht-
-6Folgende Stellungnahmen wurden vorgebracht:
Deutsche Telekom, Schreiben vom 25.11.2014
(Anlage 5.1)
Stellungnahme der Verwaltung:
Es werden keine Einwände gegen die Planung
vorgetragen. Hingewiesen wird darauf, dass für die
betroffene Planung bereits ein Auftrag für einen
Hausanschluss bei der Deutschen Telekom
besteht.
IHK Ulm, Schreiben vom 15.12.2014 (Anlage 5.2)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis betrifft die weitere
Ausführungsplanung, deren
Realisierungsmöglichkeit damit gesichert ist.
Planänderungen sind hierdurch nicht veranlasst.
Die IHK stellt fest, dass durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes der Umbau und die
Neuerrichtung von gemischt genutzten Gebäuden
für überwiegend Wohnen mit untergeordneter
Geschäfts-, Büro- und kleingewerblicher Nutzung
ermöglicht wird. Die Art der baulichen Nutzung soll
nach § 6 BauNVO als Mischgebiet festgesetzt
werden. Darüber hinaus wird auf die Lage des
Plangebietes eingegangen, die im Westen, Süden
und Osten an Gewerbebetriebe angrenzen. Die IHK
stellt fest, dass der Standortsicherung der Betriebe
eine hohe Bedeutung zukommt. Daher müssen die
Belange der Gewerbebetriebe aus Sicht der IHK
beachtet werden.
Der vorliegende Bebauungsplan berücksichtigt
diese Belange. Im Bebauungsplan werden
Festsetzungen zum Lärmschutz bzgl.
Gewerbelärm vom westlich benachbarten
Betriebshof der SWU integriert. Darüber hinaus
berücksichtigt der Bebauungsplan Verkehrslärm,
der auf der Kässbohrerstraße durch Fahrzeuge
entsteht, die für den gewerblichen Betrieb des
SWU-Areals erforderlich sind. Außerdem
berücksichtigt der Bebauungsplan gewerbliche
Interessen auch dadurch, dass für das südliche
Plangebiet kein vorhabenbezogenes Baurecht für
eine sofortige Umstrukturierung geschaffen wird.
So schafft der Bebauungsplan den gestalterischen
und nutzungsbezogenen Rahmen für eine spätere
Umgestaltung des südlichen Teilbereichs, damit
die bestehende gewerbliche Nutzung auf dem
westlichen Teil des Grundstücks Kässbohrerstraße
Nr. 18 innerhalb des Geltungsbereich sowie östlich
angrenzend mittelfristig bzw. dauerhaft erhalten
bleiben kann. Der Bebauungsplan setzt die Inhalte
der Rahmenplanung der Stadtsanierung im
Sanierungsgebiet Weststadt II für das Gebiet
zwischen Großer Blau im Norden, Kässbohrerstraße im Westen, Bauhoferstraße im Süden und
Linden-straße im Osten um. Die Sanierung sieht
die Umwandlung gewerblicher Nutzung in Wohnen
mit Neugestaltung und Aufwertung des
Plangebietes vor. Eine Mischgebietsnutzung am
Westrand des Sanierungsgebietes im Übergang
zum gewerblich genutzten SWU-Areal westlich der
Kässbohrerstraße fügt sich in diese Zielkonzeption
ein.
Die IHK stellt fest, dass die heranrückende Wohnnutzung auf einen entsprechenden
Immissionsschutz angewiesen ist. Durch die
gewerblichen Tätigkeiten in Nachbarschaft des
geplanten Projekts sind aber Lärm- und
Geruchsimmissionen nicht auszuschließen. Durch
das angrenzende Betriebsareal der SWU sind
zusätzlich Zu- und Abfahrten für ÖPNV- und
Service-fahrzeuge, auch außerhalb der
gewöhnlichen Betriebszeiten und in den
Nachtstunden, notwendig. Es wird festgestellt, dass
in der Begründung des Bebauungsplans auf diese
Situation verwiesen wird. Aufgrund der Planung mit
rund größtenteils 90 Wohneinheiten kann davon
ausgegangen werden, dass dies zu Problemen
Die Anregung zur Klärung der Immissionslage im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist
aufgegriffen worden. Demgemäß setzt der
Bebauungsplan entsprechende
Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet
hinsichtlich Gewerbelärm sowie Verkehrslärm fest,
z. B. Kennzeichnung von Fassadenbereichen von
Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 „Schallschutz
im Hochbau“ gegenüber der Gewerbenutzung.
Entsprechend sind auf der nachfolgenden
Baugenehmigungsebene entsprechende
Schallschutzmaßnahmen nachzuweisen, wie z. B.
Orientierung ruhebedürftiger Räume (Schlaf- und
Kinderzimmer) auf die schallabgewandte
Gebäudeseite oder Einbau von schallabweisenden
-7zwischen den unterschied-lichen Nutzungen und
damit zu Konflikten mit den vorhanden
Gewerbebetrieben führen kann. Die Klärung der
Immissionslage ist daher wichtig, um spätere
Nachbarschaftskonflikte zu vermeiden.
Bauteilen (z. B. Fenster/Wintergärten mit zentraler
Belüftung). Die Schallschutzvorgaben werden im
Bebauungsplan festgesetzt. So wird sowohl der
Bestand des Betriebshofes der SWU, als auch das
gem. Planfeststellungsbeschluss vom 25.02.2014
feststehende Ausbaukonzept des Betriebshofes
der SWU im Zusammenhang mit dem Neubau der
Straßenbahnlinie 2 berücksichtigt. Die
Schallschutz-festsetzungen im Bebauungsplan
gehen zurück auf ermittelte
Beurteilungsgrundlagen zum Gewerbe- und
Verkehrslärm vom Büro em plan, Augsburg, die
neben dem Bestandszustand und dem planfestgestellten Ausbauzustand für den Betriebshof der
SWU auch zusätzlich Reservepotentiale für neu
entstehende Gewerbetätigkeiten im SWU-Areal
vorsehen, wie z. B. die Neuerrichtung eines
Salzlagers für die EBU. Damit werden
Schallschutz-maßnahmen im Bebauungsplan für
schalltechnisch schlechtere Rahmenbedingungen
festgesetzt, als es die rechtliche Bestandssituation
erfordert.
Hinsichtlich der von der IHK angeführten potentiellen Geruchsimmissionen ist festzustellen, dass
im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nachbarschaft
bereits Wohnnutzung besteht bzw. zulässig ist.
Geruchsemitierende Betriebe, die die bestehenden
Wohnnutzungen oder Büro- und Dienstleistungsnutzungen beeinträchtigen, sind aktuell nicht
bekannt. In diesem Zusammenhang besteht kein
Bedarf für vertiefende gutachterliche
Untersuchungen hinsichtlich Geruchsimmissionen.
Es gelten die allgemeinen gesetzlichen
Grundlagen, die hier als ausreichend angesehen
werden.
Sollten Maßnahmen zum Schutz der
Die Anregung ist entsprechend berücksichtigt.
heranrückenden Wohnnutzung vor
Lärmimmissionen notwendig sein, dürfen den
angrenzenden Gewerbebetrieben aufgrund der
Standortsicherung keine weitergehen-den Auflagen
und Einschränkungen angeordnet werden.
Stattdessen müssen für das neue Projekt passende
Schallschutzmaßnahmen (Schallschutz-fenster,
den Gewerbebetrieben abgewandte Schlafräume,
…) vorgesehen werden.
Nachbarschaftsverband Ulm, Schreiben vom
21.11.2014 (Anlage 5.3)
Der Nachbarschaftsverband Ulm stellt fest, dass
der vorgesehene Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2
BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt
ist. Seitens des Nachbarschaftsverbandes werden
keine Anregungen zu dem beabsichtigen
Planungen eingebracht.
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
-8Polizeipräsidium Ulm, Führungs- und Einsatzstab
Einsatz/Verkehr, Schreiben vom 19.12.2014
(Anlage 5.4)
Es wird festgestellt, dass – wie schon im
Vorentwurf der Bebauungsplanbegründung
angerissen – bei der Anlage der
Tiefgaragenausfahrt zur Kässbohrerstraße darauf
zu achten ist, dass die Sichtbeziehungen zu
bevorrechtigten Nutzern des Gehwegs und der
Fahrbahn nicht durch Stützmauern, Brüstungen,
Einbauten, Möblierung, Pfosten oder Bepflanzung
beeinträchtigt werden. Die im Planauszug des
Bebauungsplanes angedeutete Begrünung ist unter
diesem Aspekt kritisch zu prüfen. Bei der Pflanzenauswahl ist auf Wuchsformen zu achten, die keine
Sichtprobleme auslösen und geeignete Standorte.
Die Sachverhalte werden zur Kenntnis genommen.
Die Anregung betrifft nachfolgende
Planungsverfahren. Im Bebauungsplan werden
entsprechende Hinweise für die weitere
Ausführungsplanung bei der Vorhabenplanung
angeführt. Der Bebauungsplan trifft keine
Festsetzungen für den Bereich der öffentlichen
Verkehrsfläche. Diese ist im Bestand ausreichend
für die Abwicklung des entsprechenden Verkehrs
dimensioniert. Pflanzstandorte von Bäumen
können bei der Ausführungsplanung im Vergleich
zur Planzeichnung des Bebauungsplanes
verschoben werden. Planänderungen sind
hierdurch nicht veranlasst.
Sofern die Zufahrenden in die Tiefgarage eine
Schranke/Tor bedienen oder eine Ampelregelung
beachten müssen, ist zu gewährleisten, dass diese
sich dafür nicht im öffentlichen Verkehrsraum
aufstellen müssen.
Der Stellungnahme beigefügt ist ein allgemein zum
Städtebau formuliertes Dokument der polizeilichen
Prävention. Demnach soll aus kriminalpräventiver
Sicht Sicherheit durch Nutzungsvielfalt und -qualität
des Wohnquartiers geschaffen werden.
Eine sogenannte Nutzungsmischung führt zu einer
Belebung dieser Bereiche zu den
unterschiedlichsten Tageszeiten und fördert die
subjektive und objektive Sicherheit. In der Nähe
befindliche Schulen, Tageseinrichtungen für Kinder,
Einkaufsmöglich-keiten und auch Arztpraxen
dienen nicht nur der wohnortnahen Versorgung mit
dem täglich Notwendigen, sie minimieren auch den
Mobilitäts-zwang. Weiterhin werden hierdurch
Familienarbeit und die Vereinbarkeit von Familie
und Beruf besser ermöglicht. Durch die
eigenständige Lebensführung gerade der älteren
Menschen mit ihrem oft einge-schränkten
Mobilitätsradius wird durch die Nutzungs-vielfalt
positiv beeinflusst. All diese wohnortnahen
Treffpunkte für Jung und Alt tragen zum Abbau der
Anonymität bei. Studien belegen, dass Anonymität
zu einer höheren Kriminalitätsbelastung führt, da
das Entdeckungsrisiko für Straftäter minimiert wird.
Kommunikationsbereiche oder multifunktional
nutzbare Freiflächen in der Nähe von
Wohngebäuden fördern soziale Kontakte. Auch ist
auf eine offene und überschaubare Bebauung zu
achten, welche zur Vermeidung von „dunklen
Ecken“, sogenannte Angsträumen beiträgt.
Ausreichende Beleuchtungs-einrichtungen sollten
hier jedoch nicht vernachlässigt werden. Hierbei
darf die direkt angrenzende „Blau-insel“ nicht
vernachlässigt werden. Diese solle im weiteren
Verlauf der Planungen mit bedacht werden, um
einen „fließenden Übergang“ zu den gebäud-lichen
Anlagen zu erlangen.
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen, die
vorliegende Bebauungsplanung dient ausdrücklich
der Nutzungsvielfalt und Belebung des
Wohnumfeldes durch gemischte Nutzung. Im
näheren Umfeld stehen Einrichtungen zur
Versorgung der Wohnbevölkerung sowie
Kommunikationsbereiche auch im öffentlichen
Raum zur Verfügung. Von Seiten der Stadt ist
beabsichtigt, den Straßenraum einschließlich
Eingangssituation in die Grünflächen entlang der
Blau umzugestalten. Dabei werden die genannten
Kriterien berücksichtigt. Weitere Baumaßnahmen
im Park selbst sind im Zusammenhang mit der
vorliegenden vorhabenbezogenen
Bebauungsplanung nicht veranlasst, auch zum
Schutz des Grünbestandes.
-9Damit einbruchhemmende Maßnahmen bereits bei
der Planung von Gebäuden – meist noch kostengünstig – mit einbezogen werden können, müssen
Architekten und Bauherren umfassend und
frühzeitig informiert werden. Durch textlichen
Hinweis im Bebauungsplan sollte deshalb auf die
kostenfreie Beratung durch die Kriminalpolizeiliche
Beratungsstelle beim Polizeipräsidium Ulm
hingewiesen werden.
Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für
Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Schreiben vom
15.12.2014 (Anlage 5.5)
-
-
Der angeführte Vorschlag wird zur Kenntnis
genommen, ein Hinweis im Bebauungsplan ist
nicht erforderlich. Im Rahmen der Bauberatung
werden die Bauwerber auf diese Informationsund Beratungsmöglichkeit hingewiesen.
Es werden keine rechtlichen Vorgaben aufgrund
fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht
überwunden werden, vorgetragen. Es sind keine
beabsichtigten eigene Planungen und Maßnahmen,
die den Plan berühren können, mit Angaben des
Sachstadts vorhanden.
Folgende Hinweise, Anregungen und Bedenken
werden vorgetragen:
Geotechnik:
Nach vorläufiger geologischer Karte liegt das
Plangebiet im Verbreitungsbereich von organischen
Talfüllungen, die von verkarsteten
Karbonatgesteinen des Oberjuras unterlagert
werden. Die
Mächtigkeiten der quartären Sedimente sind nicht
im Detail bekannt. Auffüllungen der
vorangegangenen Nutzung sind im Plangebiet nicht
auszuschließen. Grundwasserstände können
bauwerksrelevant sein, sofern eine Versickerung
von Oberflächenwassern geplant bzw.
wasserwirtschaftlich zulässig ist, wird die Erstellung
entsprechender hydrologischer Versikkerungsgutachten empfohlen. Für die geplanten
Maßnahmen (Bau einer Tiefgarage) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gem. DIN
4020 bzw. DIN EN 1997 durch ein privates
Ingenieurbüro empfohlen. Im Vorfeld der Arbeiten
sollte ggf. ein Beweissicherungsverfahren der
umliegenden Bebauung und Grundstücke
eingeleitet werden.
Die Sachverhalte werden zur Kenntnis genommen
und, soweit erforderlich, in den Bebauungsplan als
Hinweis für die weitere Ausführungsplanung bei
Bauvorhaben eingearbeitet. Planänderungen sind
hierdurch nicht veranlasst.
Zu den Belangen Boden, mineralische Rohstoffe,
Grundwasser, Bergbau und Geotopschutz:
Es werden keine Hinweise, Anregungen und
Bedenken vorgebracht. Zum Geotopschutz wird
verwiesen auf das Geotop-Kataster, welches im
Internet abgerufen werden kann.
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm (Netze GmbH),
Schreiben vom 20.11.2014 (Anlage 5.6)
Der vorliegende Bebauungsplan wurde auf eigene
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Belange untersucht. Im Grundsatz bestehen gegen
das Planungsziel mit Umbau und Neuerrichtung
von Gebäuden für eine überwiegende Nutzung zum
Wohnen – mit untergeordneter Geschäfts-, Büround kleingewerblicher Nutzung – aus Sicht der
- 10 Stadt-werke keine Einwände. Das Plangebiet ist
ausrei-chend mit Einrichtungen der technischen
Infra-struktur versorgt. Eventuell erforderliche
Anpassun-gen in den Leitungsnetzen können im
Zuge oder im Vorfeld der geplanten
Baumaßnahmen – nach entsprechender
Abstimmung mit dem Investor – ausgeführt werden.
SUB/V, Schreiben vom 09.12.2014 (Anlage 5.7):
-
-
-
-
SUB/V nimmt wie folgt Stellung:
Altlasten:
Auf dem Flurstück 1662/5 waren im Zeitraum von
1926 – 1978 ansässig: Kupferschmiede und
Apparatebaubetrieb. Daher ist dieses Flurstück im
Altlastenkataster unter Objekt Nr.00160 erfasst und
mit A=Ausscheiden bewertet. Der Ausbau des
Heizöltanks ist von einem Sachverständigen für
Bodenverunreinigungen/Altlasten zu überwachen
und in einem Bericht zu dokumentieren. Sofern
Bodenverunreinigungen festgestellt werden, ist die
untere Altlasten- und Bodenschutzbehörde zu
informieren und das weitere Vorgehen
abzustimmen. Auf den zukünftigen Grünflächen ist
sicherzustellen, dass die Prüfwerte der BundesBodenschutzverord-nung für Kinderspielflächen
bzw. für Wohngebiete eingehalten werden.
Arbeits- und Umweltschutz:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse
eines Schallgutachtens zum Gewerbelärm, wie im
Vorent-wurf des Bebauungsplanes angekündigt
war, in dem Entwurf zu integrieren sind.
Naturschutz:
SUB/V weist darauf hin, dass es bei
Bebauungsplänen im Sinn von § 13 BauGB zwar
kein rechtliches Erfordernis für Umweltbericht und
naturschutz-fachlichen Ausgleich gibt, aber im
Regelfall das Erfordernis für ein spezielles
artenschutzrechtliches Gutachten. In diesem
Gutachten ist aus Sicht von SUB/V darzustellen, ob
sich Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG
ergeben bzw. wie diese durch Minderungs-,
Vermeidungs- oder vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen vermieden werden können.
Die aktuellen Formblätter des MLR sind zu
verwenden. Im vorliegenden Fall wird die Erfassung
der europäischen Vogelarten und der Fledermäuse
für ausreichend angesehen. Die Aussagen zu
anderen Tierarten können von den vorhandenen
Habitatspuren abgeleitet werden. Neben den
Gehölzbeständen sind auch die zum Abriss bzw.
zum Umbau vorgesehenen Gebäude auf
Vorkommen von Vögeln und Fledermäusen hin zu
untersuchen. Unabhängig vom Ergebnis des
artenschutzrechtlichen Gutachtens werden vor
allem für die Nordseite des Gebäudes zweiter
Bauabschnitt (BA) textliche
Festsetzungen empfohlen, die in und an der
Fassade Habitate z. B. Nistkästen, besiedelbare
Hohlräume für Vögel und Fledermäuse vorsehen.
Der Bebauungsplan weist auf die genannten
Sachverhalte und die hieraus erforderlichen
Maßnahmen im Rahmen der Ausführungsplanung
hin. Für den Bebauungsplan ergibt sich hierdurch
kein
Änderungsbedarf. Die Bau- und Grünplanung ist
sicher umsetzbar, ggf. nach Durchführung von
entsprechenden bodenschutzrechtlichen
Sanierungsmaßnahmen. Ein Änderungsbedarf des
Bebauungsplanes ergibt sich dadurch nicht.
Der Bebauungsplanentwurf enthält entsprechende
schalltechnische Beurteilungen und daraus
folgende Lärmschutzmaßnahmen zum
Gewerbelärm, wie auch zum Verkehrslärm. Die
Anregung ist damit aufgegriffen.
Die Anregung wurde derart aufgegriffen, dass für
den Bebauungsplan eine spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung auf Grundlage einer
Kartierung von Vorkommen von Vögeln und
Fledermäusen durchgeführt wird. Hierzu wird ein
Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen
Prüfung in den Bebauungsplan integriert. Der
Fachbeitrag kommt nach der Auswertung der
einschlägigen Naturschutzliteratur sowie nach
Ortsbesichtigung der Biologen zum Ergebnis, dass
sowohl bzgl. Vögel, als auch Fledermäusen keine
Hinweise existieren, dass an Gehölzen bzw. an
oder in Gebäuden im Plangebiet solche
Vorkommen festzustellen sind, die bei Abriss bzw.
Umbau zwingend Verbotstatbestände gem. § 44
BNatSchG auslösen. Dennoch kann nicht mit
Sicherheit ausgeschlossen werden, dass zum
Umbauzeitpunkt entsprechende Vorkommen von
Vögeln (z. B. Brutplätze) oder
Fledermausquartiere anzutreffen sind. Dies auch
deswegen, weil nicht für alle Baumaßnahmen im
gesamten Plangebiet der Zeitpunkt der
Realisierung feststeht. Aus diesem Grund geht der
Bebauungsplan nach Empfehlung des
Fachbeitrags zur saP davon aus, dass unmittelbar
vor Baumaßnahmen bzw. vor
Rodungsmaßnahmen nochmals entsprechende
Kartierungen
- 11 Das Thema spezieller Artenschutz sollte laut den
fachgutachter-lichen Aussagen im Rahmen einer
speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung
bearbeitet werden.
In die Begründung zum Bebauungsplan soll eine
Aussage über mögliche Auswirkungen auf das
direkt nördlich angrenzende, gesetzlich geschützte
Biotop-Nr. 176254210066 erfolgen.
-
durch geeignete Fachstellen durchzuführen sind.
Dies ist als Vermeidungsmaßnahme bzw.
vorgezogene Ausgleichsmaßnahme in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Im Fachbeitrag wurden die angesprochenen
Formblätter des MLR verwendet. Auf verbindliche
Festsetzung zum Anbringen von Ersatzhabitaten,
z. B. Nistkästen, Schaffung von Hohlräumen für
Vögel oder Fledermäuse wird verzichtet, nachdem
aktuell aufgrund der fachgutachterlichen
Bestandsaufnahme solche Maßnahmen nicht
zwingend erforderlich sind. Die Anregung ist
insoweit entsprechen den Vorgaben zur
Naturschutzgesetzgebung aufgenommen.
Festzustellen ist, dass die gemäß Bebauungsplan
zulässig werdenden Baumaßnahmen den Umbau
von bestehender Baustruktur und damit keine
Neubebauung von geschützten Biotopflächen bzw.
an das Biotop angrenzende Freiflächen umfasst.
Insofern sind durch zulässige Bebauung keine
erheblichen Auswirkungen auf das genannte
Biotop zu erwarten. Der Sachverhalt wird in der
Begründung des Bebauungsplans dargelegt.
Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass die
vorhandene Baumstruktur im Plangebiet bzw. an
dessen Rand aufgenommen und bewertet wurde.
Hinweise zum Baumschutz sind in den
Bebauungsplan aufgenommen. Es ist nicht mit
bestandsverändernden Auswirkungen auf das
Biotop zu rechnen.
Wasserrecht:
SUB/V stellt fest, dass nach den
Hochwassergefahren-karten für die Blau das
hundertjährige Hochwasser im Bereich der
Kässbohrerstraße 16, 18, 20 bei 477,90 m über NN
liegt. Das Plangebiet liegt außerhalb des
Überflutungsbereiches. Es gibt kein Bauverbot
nach § 78 Abs. 1 WHG.
Der Sachverhalt wird zu Kenntnis genommen.
Sofern im Zuge des Aushubs bzw. der
Baumaßnahme Grundwasser freigelegt wird und
somit eine Grund-wasserabsenkung erforderlich
wird, ist bei der Abteilung Umweltrecht nach § 9
Abs. 1 Nr. 5 WHG und § 93 Abs. 3 WG eine
wasserrechtliche Erlaubnis unter Vorlage der
entsprechenden Unterlagen zu beantragen. Binden
Gründungs- oder Verbaumaßnahmen in das
Grundwasser ein, so sind diese bei der Stadt Ulm,
Abteilung Umweltrecht und Gewerbeaufsicht unter
Vorlage aussagekräftiger Unterlagen anzuzeigen.
Im Gebäude Kässbohrerstraße 18 befindet sich im
Keller eine Tankanlage für Heizöl (33.500 l), die vor
dem Abriss des Gebäudes durch einen Fachbetrieb
ordnungsgemäß stillzulegen ist. Anschließend ist
die Stilllegung von einem Sachverständigen zu
prüfen.
Im Bebauungsplan wird auf diese Sachverhalte
hingewiesen.
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Im
Bebauungsplan wird darauf hingewiesen.
- 12 -
7.
Änderungen am vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung werden folgende Planänderungen
vorgenommen:
-
das Schallschutzgutachten erbrachte Überschreitungen der Grenzwerte von max.
7,7 dB ( Maximum von 53,7 dB, zulässig 45 dB Verkehrslärm) an der Westseite von
Haus Nr. 20. In Reaktion darauf wurden die Grundrisse dahingehend geändert,
keine Schlafräume mehr nach Westen auszurichten, sondern nach Süden bzw.
Norden zu den durchgängigen Loggien hin. Diese werden komplett verglast, die 2.
Schicht übernimmt den Schallschutz. Zusätzlich wird eine Be- und
Entlüftungsanlage in den Schlafräumen installiert. Für Haus Nr. 18 sind
Überschreitungen bis max. 16,5 dB errechnet (max. 61,5 dB, zulässig 45 dB). Hier
ist bisher gewerbliche Nutzung geplant. Entsprechende Schallschutzmaßnahmen
sind vorzusehen.
-
diverse Baumstandorte werden verändert (Solitärbaum und Baumdach)
-
artenschutzrechtliche Festsetzungen in Folge des artenschutzrechtlichen
Fachbeitrags
-
Übernahme des textlichen Hinweises zum Arbeits- und Umweltschutz,
Wasserrecht, Naturschutz entsprechend dem Vorschlag von SUB V
Das beauftragte Büro Kling Consulting hat in Abstimmung mit der Hauptabteilung
Stadtplanung, Umwelt und Baurecht auf der Grundlage des Ergebnisses der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
"Kässbohrer Straße 18 + 20" und die Satzung der örtlichen Bauvorschriften in der
Fassung vom 05.05.2015 vorbereitet, der mit der beiliegenden Begründung vom
05.05.2015 öffentlich ausgelegt werden kann.
8.
Umweltbelange
8.1.
Spezieller Artenschutz
Die Planung innerhalb des Vorhabengebietes berücksichtigt die Anforderung an die
natürlichen Schutzgüter unter dem Aspekt der Reaktivierung bislang ungenutzter,
innerstädtischer Siedlungsflächen entsprechend dem Leitgedanken „Innenentwicklung
vor Außenentwicklung“.
Aufgrund der Vorgaben und Sachzwänge der Vorhabenplanung erfolgten die
Felderhebungen in den Wintermonaten. In vorliegendem Fachbeitrag wird daher eine
worst-case-Betrachtung durchgeführt. Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG unter
Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen sind nicht erfüllt.
Befreiungen nach § 67 BNatSchG sind nicht erforderlich. Schutz-, Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen werden auf der Grundlage des
Artenschutzgutachtens formuliert. Zwei weitere Begehungen erfolgen im Mai und Juni
2015. Darauf aufbauend können bedarfsweise Maßnahmen vor den Baumaßnahmen
sichergestellt werden.
Gemäß Fachbeitrag Artenschutz vom 07.04.2015 ist das Projekt aus Sicht des
speziellen Artenschutzes zulässig.
8.2.
Immissionsschutz Gewerbe- und Verkehrslärm
- 13 In der Umgebung des Plangebietes befinden sich Gewerbebetriebe bzw. der
Betriebshof der Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm (SWU). Entsprechend ist im Plangebiet mit
Gewerbelärmimmissionen zu rechnen. Durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zum
Betriebshof der SWU über den nördlichen Abschnitt der Kässbohrerstraße mit u. a.
höheren Anteilen von Schwerverkehr ist im Plangebiet auch mit
Verkehrslärmimmissionen von der öffentlichen Verkehrsfläche zu rechnen.
Zur Sicherstellung, dass im Plangebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
gewährleistet sind, wurden für den Bebauungsplan die Gewerbe- und
Verkehrslärmimmissionen schallgutachterlich wie folgt ermittelt und bewertet. Es
werden entsprechende Maßnahmen zum Schallschutz festgesetzt.
Der Nachweis der Einhaltung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist auf die
Orientierungswerte der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ abgestellt. Demnach
sollen in Mischgebieten (MI) folgende Orientierungswerte in der Tag- bzw. Nachtzeit
nicht überschritten werden:
-
Orientierungswert ggü. Verkehrs- und Gewerbelärm im Tagzeitraum (06:00 Uhr bis
22:00 Uhr): 60 dB(A)
-
Orientierungswert ggü. Gewerbelärm im Nachtzeitraum (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr):
45 dB(A); maßgeblich für die Beurteilung ist gemäß TA Lärm die volle Nachtstunde
mit den höchsten Beurteilungspegeln
-
Orientierungswert ggü. Verkehrslärm im Nachtzeitraum (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr):
50 dB(A)
-
Durch das Büro em plan wurden sowohl für den Gewerbelärm, als auch für den
Verkehrslärm Beurteilungspegel der Bestandssituation sowie für verschiedene
Planungssituationen ermittelt. Für die Planungssituationen wurden alternativ der
planfestgestellte Ausbauzustand des Betriebshofes der SWU sowie ein
Ausbauzustand mit einem zusätzlichen Reservepotenzial für neu entstehende
Gewerbetätigkeiten im SWU-Areal vorgesehen, wie sie für die Neuerrichtung eines
Salzlagers der EBU erforderlich sein können (em plan: Schalltechnische
Stellungnahme zum Bebauungsplan „Kässbohrerstraße 18 + 20“, Stadt Ulm, Stand
02/2015 (Projekt-Nr. 2015 802)). Die Schallschutzregelungen des
Bebauungsplanes orientieren sich an der schalltechnisch für die geplante
Bebauung ungünstigste Situation (worst-case), d. h. mit zusätzlichem gewerblichen
Reservepotenzial auf dem Betriebshof der SWU sowie damit in Zusammenhang
stehendem verkehrlichen Reservepotenzial auf der öffentlichen Verkehrsfläche
„Kässbohrerstraße“.
-
Im Plangebiet sind 2 Gebäude (Baufenster) vorgesehen (K 18 neu und K 20). Bei
der vorliegenden Planung wird zusätzlich berücksichtigt, dass die
Schallimmissionssituation von Gebäude K 20 anders zu bewerten ist vor bzw. nach
Realisierung der Bebauung von Gebäude K 18. Um diese Auswirkung zu
berücksichtigen, sind in der em plan-Stellungnahme alle Fassadenseiten für 2
Varianten berücksichtigt:
-
Nullvariante (Bebauung K 18 neu und Gebäude K 20)
-
Variante 1 (Bestandsgebäude K 18 und Gebäude K 20)
-
Im Bebauungsplan wird auf den jeweils schalltechnisch ungünstigsten Fall
abgestellt. Die für die Festsetzungen des Bebauungsplanes maßgeblichen
Beurteilungspegel zur Nachtzeit an verschiedenen Fassadenseiten und –
abschnitten der Gebäude sind in den Anlagen zur em plan-Stellungnahme wie folgt
enthalten:
-
max. Beurteilungspegel Gebäude K 18 Planung (Nullvariante) bewirkt durch
Gewerbelärm: Anlage 1.2 der em plan-Stellungnahme 02/2015
- 14 -
max. Beurteilungspegel Gebäude K 20 (Variante 1) bewirkt durch Gewerbelärm:
Anlage 3.2 der em plan-Stellungnahme 02/2015
-
max. Beurteilungspegel Gebäude K 18 Planung (Nullvariante) bewirkt durch
Verkehrslärm: Anlage 6.2 der em plan-Stellungnahme 02/2015
-
max. Beurteilungspegel Gebäude K 20 (Variante 1) bewirkt durch Verkehrslärm:
Anlage 8.2 der em plan-Stellungnahme 02/2015
-
Die von em plan rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel für den jeweils
schalltechnisch ungünstigsten Fall sind dann als Grundlage für die
bauleitplanerische Abwägung durch Kling Consult im Rahmen einer
schalltechnischen Stellungnahme bewertet worden, die im Bebauungsplan
umgesetzt wird.
-
Die schalltechnische Stellungnahme gemäß DIN 18005-1 „Schallschutz im
Städtebau“ der Planungs- und Ingenieurgesellschaft Kling Consult mbH Krumbach
(Projekt-Nr. 9857 05) vom 07.04.2015 zur Beurteilung der Gewerbe- und
Straßenverkehrslärmimmissionen ist Bestandteil der Begründung des vorliegenden
Bebauungsplanes.
-
Die Lärmbelastung durch Gewerbe- und Straßenverkehrslärm im Geltungsbereich
des Be-bauungsplanes ist für die geplanten Wohngebäude zum Tages- und
Nachtzeitraum ermittelt und anhand der Orientierungswerte der DIN 18005-1
beurteilt worden.
Zusammenfassung:
Kritisch und damit relevant sind die Nachtzeiten, beurteilt wird nicht die
Gesamtbelastung, sondern die Maximalbelastung, gemessen werden
Stundenzeiträume.
Es wird unterschieden in Gewerbelärm (max. 50 dB nachts zulässig) und Verkehrslärm
(max. 45 db nachts zulässig). Induziert wird der Lärm in diesem Fall beides Mal durch
Fahrzeugbewegungen, innerhalb des Firmenareals gelten diese als Gewerbelärm,
außerhalb auf den öffentlichen Verkehrsflächen als Verkehrslärm. Verkehrslärm ist mit
45 dB zulässiger Lautstärke niedriger angesetzt, wirkt sich konkret aber durch größere
Nähe zum Gebäude mit höherer Überschreitung aus. Bei zulässiger Lautstärke von 45
dB und Maximalwert von 53,7 dB bei Haus Nr. 20 ergibt sich eine maximale
Überschreitung von 7,7 dB.
Hinsichtlich der Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005-1 für
Mischgebiete zur Nachtzeit sind Schallschutzmaßnahmen in Form von Festsetzungen
von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ für die betroffenen
Gebäudefassaden dimensioniert. Zur Nachtzeit sind besondere Anforderungen an die
Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern vorzusehen. Außerdem haben an den
betroffenen Fassaden passive Schallschutzmaßnahmen (z. B. Wintergarten-,
Fenstervorbau) zu erfolgen.
Die Grundrisse in Haus Nr. 20 wurden dahingehend geändert, dass keine Schlafräume
nach Westen orientiert werden, sondern ausschließlich nach Süden bzw. Norden zu
den durchgängigen Loggien hin, die ihrerseits eine Vollverglasung erhalten und somit
als Schallpuffer dienen (Thema Wintergarten, vorgehängte Fassade). Die Be-und
Entlüftung erfolgt in diesen Räumen mechanisch.
- 15 Für Haus Nr. 18 sind Überschreitungen bis max. 16,5 dB errechnet (max. 61,5 dB,
zulässig 45 dB). Hier ist bisher gewerbliche Nutzung geplant. Entsprechende
Schallschutzmaßnahmen sind entwurfstechnisch ebenfalls zu berücksichtigen.
Durch diese Festsetzungen sind trotz teilweiser hoher Überschreitungen der
schalltechnischen Orientierungswerte zur Nachtzeit gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 5 BauGB sichergestellt.
9.
Weiteres Vorgehen
Der Beginn der Baumaßnahmen im nördlichen Teil des Plangebiets (Teilbruch und
Aushub) wird das 4. Quartal 2015 avisiert. Die Fertigstellung der Baumaßnahmen
(Bezugsfertigkeit) soll im 2. Quartal 2017, die Fertigstellung der Außenanlagen soll im
3. Quartal 2017 erfolgen.
Die Realisierung der verschiedenen Gebäude erfolgt in zeitlich versetzten
Bauabschnitten. Die Umnutzung der ehemaligen Kässbohrer-Kantine soll aufgrund
zahlreicher Kaufinteres-senten für die neuen Nutzungseinheiten schnellstmöglich
erfolgen.
Für den südlichen Planbereich (westlicher Teil von Grundstück Kässbohrerstraße 18)
bestehen Mietverträge mit einer Laufzeit von ca. 5 – 10 Jahren für eine überwiegende
Büronutzung (u. a. Anmietung durch Stadt Ulm). Aufgrund dieses mittelfristig
bestehenden Bedarfs zum Erhalt der vorhandenen Nutzungsstrukturen sollen durch die
Bebauungsplanung Gestaltungsvorgaben sowie weitere städtebauliche,
immissionsschutzrechtliche und naturschutzfachliche Vorgaben für eine spätere
Umstrukturierung gesetzt werden.
Aus diesem Grund enthält der vorliegende Bebauungsplan für den Nordteil einen
Vorhabenbezug gemäß § 12 BauGB. Für den südlichen Geltungsbereich wird ein
sogenanntes angebotsorientiertes Baurecht ohne verbindlichen Vorhabenbezug und
Festlegung auf einen Vorhabenträger geschaffen. Damit wird die Einfügung der
späteren Baumaßnahme in die Umgebung sichergestellt und gleichzeitig ausreichend
Spielraum für die zukünftige Konkretisierung der Vorhabenplanung im südlichen
Teilbereich gelassen.
Der Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung Bau und Umwelt hat am 11.11.2014 den
Aufstellungsbeschluss und den Beschluss zur Durchführung frühzeitiger Beteiligungen
der Öffentlichkeit und der Behörden gefasst.
10.
Kosten
Für die Stadt Ulm fallen keine Kosten an.