Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
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Erstellt
12.10.15, 21:57
Aktualisiert
27.01.18, 10:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Ulm
Beschlussvorlage
Sachbearbeitung SUB - Stadtplanung, Umwelt und Baurecht
Datum
18.09.2014
Geschäftszeichen SUB IV-Schm
Vorberatung
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung,
Bau und Umwelt
Sitzung am 21.10.2014
TOP
Beschlussorgan
Gemeinderat
Sitzung am 19.11.2014
TOP
Behandlung
öffentlich
Betreff:
Bebauungsplan "Wohnquartier ehem. Klinikum Safranberg"
- Behandlung der Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss -
Anlagen:
1 Übersichtsplan
1 Bebauungsplan
1 Textliche Festsetzungen
1 Begründung
1 Funktionsplan
1 Grünordnungsplan
1 Bestandsplan zum Grünordnungsplan
1 Schnitte 1-9 und A-C
10 Mehrfertigungen der im Zuge der erneuten öffentlichen
Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen
GD 303/14
(Anlage 1)
(Anlage 2)
(Anlage 3)
(Anlage 4)
(Anlage 5)
(Anlage 6)
(Anlage 7)
(Anlage 8.1-8.3)
(Anlage 9.1-9.10)
Antrag:
1.
Die zum Entwurf des Bebauungsplanes “Wohnquartier ehem. Klinikum Safranberg“
vorgebrachten Stellungnahmen in der von der Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt,
Baurecht vorgeschlagenen Art und Weise zu behandeln.
2.
Den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften “Wohnquartier ehem. Klinikum
Safranberg“ in der Fassung vom 18.09.2014 als Satzungen zu erlassen sowie die
Begründung vom 18.09.2014 hierzu festzulegen.
Jescheck
Genehmigt:
BM 3, C 3, LI, OB, VGV
Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des
Gemeinderats:
Eingang OB/G
Versand an GR
Niederschrift §
Anlage Nr.
-2-
Sachdarstellung:
1.
Kurzdarstellung
Mit dem Umzug der Chirurgie an den Oberen Eselsberg werden innenstadtnahe Flächen
des ehemaligen Universitätsklinikums Safranberg für eine neue Nutzung frei. In den
Bebauungsplan sind zwei Wohngrundstücke, ein holzverarbeitender Betrieb, Freiflächen
und Parkplätze einbezogen.
Mit dem Bebauungsplan “Wohnquartier ehem. Klinikum Safranberg“ sollen zur Deckung
des Bedarfs die Rechtsgrundlagen für die Entwicklung eines innenstadtnahen
Wohngebiets mit hoher Wohnqualität und einem Mischgebiet an der Heidenheimer Straße
sowie einem Sondergebiet für die Psychiatrische Klinik geschaffen werden. Die
besondere ökologische Bedeutung des Gebiets und die unmittelbare Nachbarschaft zum
Landschaftsraum Örlinger Tal sollen durch einen hohen Freiflächenanteil
Berücksichtigung finden.
Der Bebauungsplan umfasst eine Fläche von rund 9,4 ha. Er sieht Wohngebiete mit Mehrfamilienhäusern und Stadtvillen und die Umnutzung des ehem. Hauptgebäudes der Klinik
vor. An der Heidenheimer Straße ist ein Mischgebiet mit Laden-, Büro- und
Wohnnutzungen vorgesehen. Innerhalb der Bauflächen entstehen ca. 410
Wohneinheiten.
2.
Masterplan und Qualitätssicherung
Das Wohnquartier ehemaliges Klinikum Safranberg ist eines von 4 Projekten, für die ein
Masterplan erstellt wurde. Als herausgehobenes Projekt bedarf es somit auch bei der
baulichen Umsetzung adäquater Maßnahmen. Ziel ist die Gewährleistung eines
durchgängigen Qualitätsmerkmals im gesamten Plangebiet. Die Stadt plant
Gutachterverfahren durchzuführen, um für die Bebauung eine hohe Architektur- und
Freiraumqualität sicherzustellen.
3.
Rechtsgrundlagen
a) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, sowie § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 2 und § 13a Abs. 1 Nr. 2
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. 1 S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954).
b) § 74 Landesbauordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 05.03.2010 (GBI. S. 357 ber.
S. 416), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03. Dezember 2013 (GBl. S. 389,
440)
4.
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Grundstücke mit den Flurstücksnummern
948/5, 948/7, 950, 952/1, 953/1, 953/3, 953/4, 954/2, 954/4, 964, 2599, 2604 und
Teilflächen der Grundstücke mit den Flurstücksnummern 834, 861, 861/1, 951, 956, 958,
976, 1234/3 und 2600 auf der Gemarkung Ulm, Flur Ulm.
5.
Außer Kraft treten bestehender Bebauungspläne
Mit diesem Bebauungsplan werden die aufgeführten Bebauungspläne in den
entsprechenden Teilflächen der jeweiligen Geltungsbereiche geändert:
- Plan Nr. 123/14, genehmigt durch ministerieller Erlass vom 30.04.1951 Nr. V HO 1225
- Plan Nr. 123/31 „Safranberg-Messelsteinweg“ in Kraft getreten am 19.08.1971
- Plan Nr. 123/34 „Heidenheimer Straße zwischen Stuttgarter Straße und WilhelmLeuschner-Straße“ in Kraft getreten am 23.01.1986
-36.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Ulm stellt für den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Sonderbaufläche (Klinik) und Grünfläche dar. Der
Flächennutzungsplan wird nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2
BauGB an den Bebauungsplan angepasst.
7.
8.1
Verfahrensübersicht
a)
Aufstellungsbeschluss des FBA Stadtentwicklung, Bau und Umwelt vom 20.03.2012
(siehe Niederschrift § 66)
b)
Öffentliche Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3
Abs. 1 BauGB im Amtsblatt der Stadt Ulm und des Alb-Donau-Kreises Nr. 13 vom
29.03.2012.
c)
Auslegungsbeschluss des FBA Stadtentwicklung, Bau und Umwelt vom 03.07.2012
(siehe Niederschrift § 220)
d)
Öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im
Amtsblatt der Stadt Ulm und des Alb-Donau-Kreises Nr. 68 vom 12.07.2012.
e)
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
f)
Erneuter Auslegungsbeschluss des FBA Stadtentwicklung, Bau und Umwelt vom
08.04.2014 (siehe Niederschrift § 86)
g)
Öffentliche Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB im Amtsblatt der Stadt Ulm und des Alb-Donau-Kreises Nr. 16 vom
17.04.2014.
h)
erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Städtebaulicher Rahmenplan
Das Ergebnis des städtebaulichen Realisierungswettbewerbs ist in der Sitzung des FBA
am 09.11.2010 (GD 404/10) erörtert worden. Es erging der Beschluss, die Verfasser des
1. Preises, Mühlich, Fink und Partner mit Baron Landschaftsarchitekten mit der
Überarbeitung des Wettbewerbsentwurfs und der Erstellung des städtebaulichen
Rahmenplans zu beauftragen. Der Rahmenplan liegt mit Stand vom 08.11.2011 vor und
bildet die Grundlage des Bebauungsplans.
8.2
Bebauungsplan
Zum Satzungsbeschluss wurden Änderungen im Bereich des Baudenkmals ehem.
Klinikum vorgenommen um den im Bieterverfahren ausgewählten Entwurf zu
berücksichtigen. Die Änderungen umfassen zwei neue Anbauten als Ersatz für nicht
denmkmalrelevante bestehende Anbauten, Baugrenzen für Balkone, einen Aufzug und
Nebenräume, Stellplätze, sowie die Grenzbebauung (Unterbauung) mit einer Tiefgarage
entlang der nördlichen Grundstücksgrenze und die Erweiterung der südlichen Zufahrt zur
Andienung des Grundstücks. Die neuen Anbauten an das Baudenkmal wurden mit dem
Landesdenkmalamt abgestimmt und werden von dort bis zur Bauausführung begleitet.
Das Geh- und Radwegenetz wurde um stufenfreie Verbindungen ergänzt. Weiterhin
wurden weitere Leitungsrechte zugunsten der SWU, FUG und Stadt Ulm eingetragen.
8.2.1 Bebauung
Im Bebauungsplan werden Allgemeine Wohngebiete, ein Mischgebiet, ein Sondergebiet
für die Psychiatrische Klinik, Verkehrsflächen und Grünflächen festgesetzt.
Die Art der baulichen Nutzungen wird gegenüber den Vorgaben der Baunutzungsverordnung (BauNVO) eingeschränkt. Nutzungen, die mit dem Ziel einer hochwertigen
Wohnbebauung nicht in Einklang stehen, werden in den Allgemeinen Wohngebieten und
im Mischgebiet ausgeschlossen. Für die neue Bebauung ist die jeweils zulässige
-4maximale Gebäudehöhe in Meter über NN festgesetzt. Um einen hohen Freiraumanteil zu
erreichen, ist eine Überschreitung der Grundflächenzahl für Nebenanlagen und
oberirdische Stellplätze in den Allgemeinen Wohngebieten nicht zulässig. Für Tiefgaragen
kann die Grundflächenzahl bis 0,8 überschritten werden. Durch die Festsetzungen zu Art
und Maß der baulichen Nutzung wird erreicht, dass sich die Bebauung des Plangebiets in
vorhandene Strukturen und die besonderen landschaftlichen Gegebenheiten gut einfügt.
Die nördliche Bebauung erfolgt bandartig parallel der Höhenlinien und ist durch einen
etwa 20 m breiten Gehölzgürtel vom Messelsteinweg abgesetzt. Entlang eines privaten
Erschließungswegs sind die Gebäude in einem Rhythmus von Wohngebäude und
Freiraum linear angeordnet. Somit entsteht eine kraftvolle städtebauliche Struktur von
hoher räumlicher Qualität. Das historisch bedeutsame ehemalige Pflegedirektionsgebäude integriert sich in dieses städtebauliche Band. Die Gebäude sind als
Mehrfamilienhäuser und Stadtvillen mit 3 bis 5 Geschossen geplant.
Die südwestliche Bebauung ist von der nördlichen durch eine große Grünzone getrennt.
Sie greift die städtebauliche Struktur der nördlichen Bebauung mit 4 bis 6-geschossigen
Gebäuden auf.
Das markante, historische Klinikgebäude (Baudenkmal) soll als Wohngebäude genutzt
werden. Der Anbau am Ostflügel soll durch einen Flachdachanbau mit einer
Gebäudehöhe von 515,50 m über NN, der Anbau am Wirtschaftsgebäude an der
Steinhövelstraße durch einen Flachdachanbau mit 512,00 m über NN ersetzt werden. An
einzelnen Fassaden sind Balkone als Vorbauten vorgesehen. Die Gestaltung erfolgt unter
Berücksichtigung denkmalschützerischer Belange und wird mit dem Landesdenkmalamt
abgestimmt.
Im Mischgebiet an der Heidenheimer Straße ist ein langgestreckter bis 6,5 m hoher
Baukörper mit drei 5-geschossigen Gebäudeteilen geplant. Neben Büro- und
Wohnnutzung sind Beherbergungsbetriebe, Anlagen für soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke zulässig. Im Erdgeschoß können Einzelhandelsbetriebe und Schankund Speisewirtschaften angesiedelt werden.
Die neuen Gebäude sind mit extensiv begrünten Flachdächern geplant.
Um eine hohe Architektur- und Freiraumqualität sicherzustellen, plant die Stadt für die
Baufelder Gutachterverfahren durchzuführen.
Die Parkierung erfolgt überwiegend in Tiefgaragen. Besucherparkplätze werden an den
Erschließungsstraßen im Norden und Süden angeordnet. Die Psychiatrische Klinik erhält
Stellplätze in direkter Zuordnung. Parkplätze für die Nutzungen im Mischgebiet sind in
einer Tiefgarage bereit zu stellen.
Im Baufenster des ehemaligen Klinikums sowie im Mischgebiet ist eine abweichende
Bauweise a1 für Gebäude mit einer Länge über 50 m festgesetzt. Eine abweichende
Bauweise a2 ist in einzelnen Baufenstern zur Umsetzung des städtebaulichen Entwurfs
vorgesehen. Die Reduzierung der Abstandflächen betrifft Baufenster, die an öffentliche
Wege oder Grünflächen angrenzen. Im Einzelfall sind Baufenster mit dem nach LBO
erforderlichen Mindestabstand von 2,50 m festgesetzt. Dabei wurde jeweils beachtet,
dass eine ausreichende Belüftung und Besonnung gewährleistet bleibt. Eine Grenzbebauung gegenüber privaten Grundstücken wird lediglich für Tiefgaragen zugelassen.
8.2.2 Erschließung
Die Erschließung der nördlichen Bebauung erfolgt über die Steinhövelstraße. Die südliche
Bebauung wird über den Leimgrubenweg erschlossen. Die Anbindung an die Heidenheimer Straße erfolgt gegenüberliegend der Örlinger Straße über eine Platzsituation.
Ein neues Wegenetz für Fußgänger und Radfahrer verbindet die Bauquartiere und
öffentlichen Freiflächen untereinander und knüpft an bestehende Wege an, die ins
Örlinger Tal, zur Friedrichsau, zum Safranberg und zum Michelsberg und darüber hinaus
-5zur Innenstadt führen. Auf den privaten Grundstücken im nördlichen und südlichen
Bebauungsband wird ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Der ÖrlingerTal-Weg soll mit ausgebaut werden. Auf der Nordseite ist ein 2 m breiter Gehweg
vorgesehen, um eine sichere Wegeverbindung herzustellen.
8.2.3 Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgung erfolgt durch Ergänzung bestehender Netze. Die Entwässerung
der neu zu erschließenden Flächen ist im Trennsystem geplant. Das Niederschlagswasser wird einem Graben in der neuen Retentionsfläche zugeleitet. Schmutzwasser wird
zur Kläranlage geleitet. Für Leitungen in Bauflächen werden Leitungsrechte festgesetzt.
8.2.4 Grünordnung
Die Ausprägung der grünen Randbereiche des Örlinger Tals soll gestärkt werden. Entlang
der nördlichen und südlichen Gebietsgrenze wird die vorhandene lockere Baumstruktur zu
einem parkartigen Gehölzgürtel ergänzt.
Die neue Bebauung entwickelt sich im nördlichen und südlichen Teil des Landschaftsraumes. Die neuen Bauquartiere sind durch innen liegende, großzügige Freiräume
westlich und südlich des ehemaligen Klinikums getrennt. In der westlichen Grünfläche ist
ein Spielplatz geplant. Vorhandene Gehölzbestände können weitgehend erhalten und in
die Grünflächen integriert werden.
Die Offenlegung des verdolten Örlinger Bachs wird aufgrund einer nicht hinreichend
sicherzustellenden Wasserqualität nicht weiter verfolgt. Das Niederschlagswasser wird in
einen Graben geleitet, der in der öffentlichen Grünfläche südlich des Leimgrubenwegs
verläuft und dem Örlinger Bach zugeleitet wird. Die Grünfläche dient gleichzeitig als
Retentionsfläche.
Die großzügige Durchgrünung soll das Wohngebiet zu einem Quartier mit hoher
gestalterischer und ökologischer Wertigkeit entwickeln und zugleich der Aufrechterhaltung
der Ventilationsbahn Örlinger Tal dienen.
8.2.5 Immissionsschutz
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm belastet. In unmittelbarer Nähe führt im Westen die
Bahnlinie Ulm-Stuttgart vorbei, im Südosten verläuft die Bahnlinie Ulm-Heidenheim. Die
Heidenheimer und Stuttgarter Straße grenzen im Osten und Süden an.
Das schalltechnische Gutachten empfiehlt aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen zur
Minderung der Immissionsbelastung. Als aktive Lärmschutzmaßnahme ist entlang der
Bahnlinie Ulm-Stuttgart auf bahneigenem Grundstück auf einer Länge von 177 m eine 2
m hohe Lärmschutzwand vorgesehen. Dadurch kann im westlichen Bereich der
Bebauung die Überschreitung der Orientierungsrichtwerte (Verkehr) der DIN 18005
Schallschutz im Städtebau von 17,5 dB(A) auf 7,3 dB(A) gesenkt werden.
Die Realisierung der Lärmschutzwand erfolgt über eine Durchführungsvereinbarung mit
der DB Netze AG, eine Zustimmung wurde erteilt. Eine Planfeststellung oder genehmigung ist nach Aussage des Eisenbahnbundesamtes für die Errichtung der
Lärmschutzwand auf bahneigenem Grund nicht erforderlich.
Zusätzlich sind passive Lärmschutzmaßnahmen an Wohngebäuden im Lärmpegelbereich
III und IV vorgesehen. Gebäude im Mischgebiet sind im Einwirkungsbereich des
Verkehrslärms der Heidenheimer Straße den Lärmpegelbereichen IV und V ausgesetzt.
Die Außenbauteile sind entsprechend den Schallschutzanforderungen auszubilden. Die
Lärmpegelbereiche sind im Bebauungsplan dargestellt.
-68.2.6 Energieversorgung
Die Wärmeversorgung erfolgt über einen Anschluss an das Netz der Fernwärme Ulm.
Solaranlagen können in Dachbegrünungen der Flachdächer integriert werden.
9.
Projektsteuerung
Für das gesamte Vorhaben wird wegen seiner Komplexität durch die PEG ein Projektmanagement organisiert. Das Prozessmanagement liegt bei der PEG, die SAN führt die
vorbereitenden Arbeiten zur Erschließung des Gebiets durch.
10.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Zum Satzungsbeschluss werden alle im Verfahren geäußerten Anregungen dargestellt
und abgewogen:
- Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung
berührt werden, wurden Stellungnahmen abgegeben, welche in der Vorlage zum
Auslegungsbeschluss behandelt wurden (siehe GD 260/12).
- Während der öffentlichen Auslegung wurden weitere Stellungnahmen abgegeben und
Anregungen vorgebracht; diese wurden in der Vorlage zum erneuten öffentlichen
Auslegungsbeschluss (siehe GD 124/14) behandelt.
- Die während der erneuten öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen und
Anregungen werden im Rahmen dieser Vorlage zum Satzungsbeschluss behandelt.
10.1 Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange vorgetragene und behandelte Anregungen:
Folgende Äußerungen wurden
vorgebracht:
1. Öffentlichkeit Nr. 1 vom 10.04.2012
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Vorentwurf zum Bebauungsplan
123/37 „Wohnquartier ehem. Klinikum
Safranberg“ vom 28.02.2012 zeige eine für
die Messelsteinweg-Anwohner
akzeptierbare Bauhöhe und
Bebauungsdichte. Auch die Anordnung der
Häuser berücksichtige die Hanglage und
die vorhandene Umgebung.
Es wird auf Widersprüche in Begründung
und Plan hinsichtlich der Bauhöhen im
nördlichen Bebauungsband hingewiesen
und angeregt, die Bauhöhen als Höhen in
NN festzulegen.
Die Äußerung wird zur Kenntnis
genommen.
Die Anregung wird berücksichtigt.
Die Ausführungen zur Bauhöhe im
nördlichen Bebauungsband werden in
der Begründung berichtigt. Die
Gebäudehöhen werden als maximal
zulässige Höhen in NN festgesetzt.
Die Anregung wird berücksichtigt.
Die angesprochenen vorhandenen
In Anlage 3 zu GD 104/12 sind die zu
Einzelbäume im nördlichen Biotop
erhaltenden Einzelbäume dargestellt. Es
werden in der Planzeichnung ergänzt.
wird angeregt, weitere erhaltenswerte
Die gesamte Fläche des Biotops ist als
Bäume im schmalen nördlichen Biotop
Pflanzbindung dargestellt, so dass die
visavis der Häuser Messelsteinweg 4 bis 14 Erhaltung des gesamten
zu erhalten, um die Anwohner vor Baustaub Gehölzbestands auch bereits bisher
und –lärm zu schützen.
gesichert war.
-7In Anlage 4 zu GD 104/12 sollte bei Punkt
1.2.3 Ausnahmen zur Gebäudehöhe
unbedingt eingefügt werden, dass die
Höhenaufbauten
das Gesamtbild einer ästhetischen
Wohnanlage nicht stören dürfen, da sich
diese Höhenaufbauten im direkten Blickfeld
der Bewohner des umgebauten
Klinikgebäudes, der MesselsteinwegAnwohner und der Anwohner des
Rechbergwegs und der Heidenheimer
Straße befinden.
Bei Punkt 2.1 Dachgestaltung sollte
eingefügt werden, dass von den
Höhenaufbauten keine Lärmimmissionen
ausgehen dürfen, die den Vorschriften für
Allgemeine Wohngebiete widersprechen.
Besonders nördlich des Klinikgebäudes sei
die Schallausbreitung kritisch, da die
Baustruktur dieses Gebäudes nach Norden
wie eine Parabolantenne wirke und dazu
führe, dass Schallwellen reflektiert und
durch Interferenzen um das Vielfache
verstärkt werden.
Zu Teil B: Umweltbericht, Punkt 2.2
Schutzgut Wasser/ Grundwasser wird
darauf hingewiesen, dass beim Bau des
Hauses des Einwenders abwechselnd
Lehm- und Steinschichten angetroffen
worden seien. Verschiedene
Lehmschichten führten Grundwasser,
welches durch die Hanglage einen
erhöhten Druck aufweise und bei Kellern
und Tiefgaragen zu berücksichtigen sei.
Zu Punkt 2.4 Schutzgut Klima/Luft wird
darauf hingewiesen, dass das alte
Klinikgebäude bezüglich des Luftstroms
aus dem Örlinger Tal ein beachtliches
Hindernis darstelle. Es staue den Luftstrom,
erwärme ihn und leite ihn in verschiedene
Richtungen um. Zusätzliche Gebäude
verschlechterten dieses Verhalten, umso
mehr, je höher sie seien.
Zu Punkt 2.6 Schutzgut Mensch wird
angeregt darauf hinzuweisen, dass durch
die Neubauten die Rahmenbedingungen für
die Messelsteinweg-Anwohner bezüglich
Wohnumfeld, Gesundheit und Erholung
nicht negativ beeinflusst werden dürfen. Es
wird vorgeschlagen, im Abschnitt
„Wohnumfeld und Erholung“ zu ergänzen:
„Im Norden wird das Planungsgebiet durch
den Messelsteinweg mit großen,
Die Stadt Ulm beabsichtigt, für die
Gebäude der nördlichen Baufelder
Gutachterverfahren durchzuführen, um
für die dort vorgesehene Bebauung eine
hohe Architektur- und Freiraumqualität
sicherzustellen. Dies bezieht auch die
Gestaltung notwendiger technischer
Aufbauten mit ein. Solaranlagen als
Dachaufbauten werden durch die
vorgesehene Attika verdeckt.
Das Bauquartier ist als Allgemeines
Wohngebiet (WA) festgesetzt, so dass
die nach DIN 18005 Schallschutz im
Städtebau in einem WA geltenden
Werte auch für Höhenaufbauten und
sonstige Anlagen einzuhalten sind.
Die Anregung wird berücksichtigt.
Es wird ein Hinweis aufgenommen, dass
objektbezogene
Baugrunduntersuchungen empfohlen
werden.
Die Äußerung wird zur Kenntnis
genommen. Durch die geplante lockere
Bebauung ist der Sachverhalt bereits
berücksichtigt.
Die am nächsten zum Messelsteinweg
gelegene Bebauung ist bis auf je ein
Gebäude mit 4 Geschossen am Ostund Westrand dreigeschossig
vorgesehen. Eine Verschattung der
Gärten am Messelsteinweg wird durch
einen Mindestabstand der geplanten
Bebauung von 75 m und das
ansteigende Gelände vermieden. Auch
die südlich geplante Bauzeile mit zwei 5geschossigen Gebäuden und 2
-8parkähnlichen Gartenanlagen begrenzt.
Diese Gärten tragen erheblich zur
Wohnqualität und Klimaqualität bei.
Deshalb muss Schattenwurf durch die
Neubebauung vermieden werden.“
Hanggeschossen verursacht bei einem
Mindestabstand von 100 m zu den
Gärten am Messelsteinweg nach Überprüfung des Schattenwurfs selbst zum
21.12. keine Verschattung der Gärten.
Die Anregung wird zur Kenntnis
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass
genommen und an VGV/VP zur Prüfung
noch vor Beginn der Abbrucharbeiten das
weitergeleitet.
Einfahren von der Steinhövelstraße in die
Heidenheimer Straße durch eine
Ampelanlage zu sichern sei, um
Verkehrsunfälle, besonders mit Radfahrern,
zu vermeiden.
Die Anregung wird berücksichtigt und
Abschließend wird darauf hingewiesen,
die Begründung entsprechend ergänzt.
dass in den textlichen Ausführungen der
Sachdarstellung und der Begründung des
Bebauungsplans die nahe liegenden
Interessen der Uranwohner des
Messelsteinwegs und der Steinhövelstraße
nur geringfügig Erwähnung fänden.
2. Öffentlichkeit Nr. 2 vom 24.04.2012
Die Bürger/innen begrüßen das Baugebiet.
Sie regen an, die Baugrenze der
nördlichsten Bauzeile in Anlehnung an den
Wettbewerbsentwurf und den
Grünordnungsplan um ca. 20 m von der
Steinhövelstraße abzurücken.
Weiterhin wird auf einen Widerspruch der
Gebäudehöhen zwischen Plandarstellung
und Begründung hingewiesen.
Die Anregung wird berücksichtigt.
Die westliche Baugrenze der nördlichen
Bauzeile wird nach Westen abgerückt.
Die wechselweise Anordnung der
Gebäude wird durch das von der Stadt
Ulm beabsichtigte Gutachterverfahren
für die nördlichen Baufelder umgesetzt.
Die Begründung wird entsprechend
berichtigt.
3. Öffentlichkeit Nr. 3 vom 03.05.2012
Der Bürger wendet ein, dass das geplante
6-stöckige Gebäude Nr. 17 genau in der
Sichtlinie seines Hauses und dem seines
Nachbarn zum Münster liege. Dies sei mit
Bestandsschutz nicht zu vereinbaren und
bedeute eine drastische Wertminderung.
Es wird angeregt Haus Nr. 17 als 5stöckiges Gebäude zu erstellen und so
auch die optisch einheitliche Horizontale zu
wahren wie bei der gegenüberliegenden
Fachhochschulbebauung.
Die Anregung wird berücksichtigt.
Die im Entwurf vorgesehene Höhenfestsetzung setzt für die zwei
ursprünglich 6-geschossigen Gebäude
neu eine 5-geschossige Bauweise fest.
Die Sichtverbindung aus den
Obergeschossen des Rechbergwegs
zum Münster bleibt wie heute bestehen.
-94. Öffentlichkeit Nr. 4 vom 20.04.2012
Die Bürgerin erhebt Widerspruch und will
die Begründung nachreichen.
Eine Begründung des Widerspruchs
wurde nicht vorgelegt.
5. Öffentlichkeit Nr. 5 vom 20.04.2012/
28.04.2012 und Nr. 6 gleichlautend vom
20.04.2012/28.04.2012
Die Bürger/innen erinnern an erste
Planungen für das Gebiet mit Umbau des
Klinikgebäudes und weiteren EinfamilienBungalows, insgesamt ca. 300
Wohneinheiten und durch viel Grün
aufgelockerte Bebauung. Nun seien 4-6geschossige Hochhäuser und insgesamt
ca. 430 Wohneinheiten geplant, von bis zu
1000 werde gesprochen. Dies bedeute
eine Entwertung eines hochwertigen
Wohngebiets.
Den Häusern im Messelsteinweg drohe
eine nicht unerhebliche Zunahme der
Beschattung in Zeiten des
Sonnenniedrigstandes. Dies bedeute im
Bereich der 6-stöckigen Häuser eine
deutliche Minderung der
Grundstückswerte.
Das geplante 6-stöckige Haus mit der Nr.
17 liege genau in der Sichtlinie der Häuser
Rechbergweg .. und .. zum Münster. Die 18
m hohen Gebäude zuzüglich
Der Gemeinderat hat zur Entwicklung
dieses hochwertigen Quartiers einen
städtebaulichen Wettbewerb ausgelobt.
Das Ergebnis des ersten Preisträgers, das
vom Gemeinderat zur Umsetzung
einstimmig beschlossen wurde liegt dem
Bebauungsplan zugrunde. Der
Bebauungsplan „Wohnquartier ehem.
Klinikum Safranberg“ weist im Verhältnis
zu anderen Ulmer Baugebieten eine
besonders aufgelockerte Bebauung mit
einem außergewöhnlich hohen Grünanteil
auf. Bei einem Bruttobauland von 50%
und der festgesetzten Grundflächenzahl
von 0,4 werden am Ende ca. 20% der
Gesamtfläche überbaut. Mit dem hohen
Freiflächenanteil wird der besonderen
Lage im Örlinger Tal Rechnung getragen
und eine durch viel Grün aufgelockerte
Bebauung entstehen. Die Planung sieht
im nördlichen Quartier ca. 180 neue
Wohneinheiten und im südlichen Quartier
ca. 160 neue Wohneinheiten vor. Durch
den Umbau der Klinik entstehen ca. 90
Wohneinheiten.
Die am nächsten zum Messelsteinweg
gelegene Bebauung ist bis auf je ein
Gebäude mit 4 Geschossen am Ost- und
Westrand dreigeschossig vorgesehen.
Eine Verschattung der Gärten am
Messelsteinweg wird durch einen
Mindestabstand der geplanten Bebauung
von 75 m und das ansteigende Gelände
vermieden. Auch die südlich geplante
Bauzeile mit zwei 5-geschossigen
Gebäuden und 2 Hanggeschossen
verursacht bei einem Mindestabstand von
100 m zu den Gärten am Messelsteinweg
nach Überprüfung des Schattenwurfs
selbst zum 21.12. keine Verschattung der
Gärten.
Die Anregung wird berücksichtigt.
Die im Entwurf vorgesehene Höhenfestsetzung setzt für die zwei ursprünglich
6-geschossigen Gebäude neu eine 5-
- 10 Dachaufbauten entwerteten die schönen
Halbhöhen-Wohnlagen Ulms. Dieses Pfund
sollte sich die Stadt Ulm nicht verbauen.
Die Einwender schlagen vor, die
Höhenlinie der 18 m hohen Gebäude dem
Geländeverlauf anzupassen, indem
weniger Stockwerke gebaut werden. So
könnte von der Stuttgarter Straße aus
gesehen eine optisch einheitliche
Horizontale gewahrt werden wie bei der
gegenüber-liegenden
Fachhochschulbebauung.
geschossige Bauweise fest. Die Sichtverbindung aus den Obergeschossen des
Rechbergwegs zum Münster bleibt wie
heute bestehen.
1. Wehrbereichsverwaltung Süd, Schreiben
vom 29.05.2012
Hinweis, dass die B19 (Heidenheimer
Kenntnisnahme
Straße) Teil des MilitärstraßenGrundnetzes ist und bei Baumaßnahmen
die Richtlinien für Anlage und Bau von
Straßen für militärische Schwerstfahrzeuge
(RABS) zu beachten sind.
2. SUB V Umweltrecht und
Gewerbeaufsicht, Schreiben vom
15.05.2012
1. Altlasten
Im Plangebiet liegt der Altlastenstandort AS
03101 Leimgrubenweg 21, der mit
Entsorgungsrelevanz bewertet ist. Mit
erhöhten Entsorgungskosten ist zu
rechnen.
Am westlichen Rand des Plangebiets liegt
die Altablagerung 01049 Örlinger-Tal-Weg.
Kenntnisnahme und rechtzeitige
Abstimmung. Die Altlast wird im Zuge der
Erschließung beseitigt.
Kenntnisnahme, die Altablagerung liegt
außerhalb des Geltungsbereichs des BPlans
Berücksichtigung
Im Vorfeld sind mit der Abt. Umweltrecht
und Gewerbeaufsicht ggf. erforderliche
Maßnahmen abzustimmen.
Der Anteil versiegelter und überbaubarer
Flächen erhöht sich gegenüber der
2. Bodenschutz
zulässigen Nutzung gegenüber
Der Boden ist im Plangebiet auf der
rechtsgültigen B-Plänen nicht.
Grundlage der Ökokontoverordnung
Die angewandte Eingriffs- Ausgleichsdarzustellen und zu bewerten.
berechnung nach dem Modell der Stadt
Für den Boden sind die Ökopunkte separat Ulm beinhaltet auch das Schutzgut Boden
und gelangt zur Aussage, dass erhebliche
auszuweisen und ggf. erforderliche
Beeinträchtigungen des Schutzguts nicht
Ausgleichsmaßnahmen zu benennen.
zu erwarten sind.
Für Oberboden- und Tiefbauarbeiten wird
die Empfehlung einer “Bodenkundlichen
Im Zuge der Realisierung ist eine “Boden- Baubegleitung“ als Hinweis in den B-Plan
aufgenommen.
kundliche Baubegleitung“ vorzunehmen.
Berücksichtigung durch Textergänzung im
- 11 Umweltbericht
3. Naturschutz
Folgende Präzisierungen bzw.
Ergänzungen hinsichtlich
gebäudebrütender Vogelarten sollten im
Umweltbericht (UB) noch vorgenommen
werden:
UB S. 26:
Bei “Verletzungs- und Tötungsverbot“ sollte
neben den Gehölzrodungen auch der
Abriss von Gebäuden mit Niststätten
gebäudebrütender Arten erwähnt werden.
Bei “Zerstörung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten“ sollte neben dem Umbau
auch der Abriss von Gebäuden mit
Niststätten erwähnt werden, bei Eintreten
sind Niststätten gebäudebrütender Arten zu
ersetzen
UB S. 32:
Bei V2 sollte neben der Rodung von
Gehölzen auch der Abriss von Gebäuden
mit Niststätten gebäudebrütender
Vogelarten erwähnt werden.
UB S. 33
Es ist zu überlegen, ob bei V3 die
Flachkästen für Fledermäuse als separate
Ausgleichsmaßnahme aufgeführt werden
sollte.
Berücksichtigung durch Textergänzung im
Umweltbericht
Berücksichtigung durch Textergänzung im
Umweltbericht
Berücksichtigung durch Textergänzung im
Umweltbericht
Berücksichtigung durch Textergänzung im
Umweltbericht
Die geplante ökologische Baubegleitung
wird feststellen, ob diese
gebäudebrütenden Arten an den
abzubrechenden Gebäuden vorkommen
und bei Nachweis künstliche Nisthilfen
vorsehen
Als Ausgleichsmaßnahme sollte auch das
Anbringen von Kunstnestern für Mehlschwalben und Mauersegler an Neubauten Textergänzung unter Ziff 1.11.1 (TF) um
aufgenommen werden, falls Gebäude mit
“Abrisse von Gebäuden“
Nistplätzen dieser Arten abgerissen werden (Verdachtsmomente sind im Gutachten
gegeben)
Textliche Festsetzungen Ziff. 1.12.1 (TF):
Es ist zu überlegen, ob neben den
Umbauten auch die Abrisse von Gebäuden
beschrieben werden sollten
Berücksichtigung einer ökologischen
Baubegleitung, die Information zur
Bestellung einer ökologischen
Baubegleitung wird an SAN, die mit der
vorbereitenden Erschließung des Gebiets
beauftragt ist, weitergeleitet.
Ökologische Baubegleitung
Es ist eine qualifizierte ökologische
Baubegleitung vorzusehen. Aufgabe muss
insbesondere die fachliche Begleitung und
Überwachung aller Natur-/ Artenschutzbelange mit Information und Dokumentation
gegenüber der Unteren
Naturschutzbehörde (UNB) sein. Die
ökologische Baubegleitung ist der UNB
namentlich bekannt zu geben. Ein
Monitoring ist in geeigneter Weise sicher zu
stellen, auch hier wird auf regelmäßige
Kenntnisnahme
Informations- und Abstimmungspflichten
hingewiesen.
- 12 4. Wasserrecht
Örlinger Bach
Die Offenlegung des Örlinger Bachs mit
Gestaltungen des geplanten Gewässers
bedürfen eines separaten
wasserrechtlichen Verfahrens.
Es bedarf einer hydraulischen Berechnung
der bestehenden und künftigen
Abflussmengen sowie Darstellung des
Schachtbauwerks zur Anhebung des
Bachwasserniveaus.
Die Retentionsfläche “Örlinger Bach“ ist
außerhalb von Bodenverunreinigungen
anzulegen.
Notwasserbrunnen 4
Der Notwasserbrunnen 4 ist zu erhalten.
Mit SUB V sind Maßnahmen zur Sicherung
fest zu legen.
Brunnen 9
Die Brunnendaten sind vorzulegen, damit
die ggf. erforderliche Erhaltung geprüft
werden kann.
Wird von EBU beauftragt
Die Altlast wird im Bereich Bach bzw.
Retentionsfläche entfernt
Der Notwasserbrunnen 4 und der
Brunnen 9 werden erhalten und sind im BPlan mit Planzeichen dargestellt. Die
Maßnahmen zur Sicherung sind mit dem
Träger der vorbereitenden Erschließung
(SAN) abzustimmen.
3. Regierungspräsidium Freiburg –
Landesamt für Geologie, Rohstoffe und
Bergbau, Schreiben vom 08.05.2012
Hinweise zur Geotechnik:
- Sedimente der Unteren
Süßwassermolasse (USM) stellen
möglicherweise stark setzungsfähigen
Baugrund dar, auf ausreichende
Einbindetiefe der Fundamente ist zu achten
- in Hanglage oder Einschnitt können
Sedimente der USM rutschungsanfällig
sein, für Bauten und Tiefgaragen werden
objektbezogene Baugrunduntersuchungen
empfohlen
- Ggf. Beweissicherungsverfahren
gegenüber der umliegenden Bebauung und
Grundstücke vor Baubeginn einleiten
4. Regierungspräsidium Tübingen – Ref. 26
Denkmalpflege, Schreiben vom
04.05.2012
Keine Anregungen oder Bedenken zu o.g.
Planung.
- Der Erhalt des ehem. Klinikums ist durch
die Festsetzung im B-Plan gewährleistet.
Bezüglich weitergehender Maßnahmen
wird auf laufende und anstehende
Absprachen mit Ref. 26 verwiesen
- Nach derzeitigem Kenntnisstand sind
Hinweise werden in Begründung
aufgenommen
Es wird ein Hinweis aufgenommen, dass
objektbezogene
Baugrunduntersuchungen empfohlen
werden.
Der Hinweis wird an SAN, die mit der
vorbereitenden Erschließung des Gebiets
beauftragt ist, weitergeleitet
- 13 keine archäologischen Fundstellen
bekannt.
Hinweis auf Regelungen des § 20 DSchG
BW
Der Hinweis wird übernommen
5. Universitätsklinikum Ulm, Schreiben vom
03.05.2012
Stellplätze der Psychiatrischen Klinik und
Zufahrt zur TGa müssen eingezäunt und
mit Schranke abgesperrt werden können.
Dazu Vorschlag zur Stellplatzanordnung
mit mittlerer Fahrgasse parallel
Leimgrubenweg und Schrankenstandort.
Die Planungsvariante wird berücksichtigt,
erforderliche Schranken sind nach
Westen (unmittelbar vor Parkpatzeinfahrt)
und Norden (in Richtung TGa-Einfahrt
Psychiatrie) abzurücken, um die geplante
Wendemöglichkeit zur Andienung des MI
aufrecht zu erhalten. Anstelle einer
Einzäunung soll die Stellplatzanlage mit
einer Hecke eingefasst werden. Eine
Verbindung zum öffentlichen Wegesystem
muss entsprechend Planeintrag
beibehalten werden.
6. SWU Energie GmbH Ulm, Schreiben
vom 03.05.2012
1. Fernwärme: Die Versorgung des Gebiets Kenntnisnahme und Berücksichtigung
kann aus der bestehenden
Übergabestation über öffentliche Straßen
erfolgen. Die bestehende Fernwärmeleitung in der Heidenheimer Straße ist bei
Baumneupflanzungen zu beachten
2. Trinkwasser, Strom: Die Versorgung
Kenntnisnahme
kann über bestehende Netze sichergestellt
werden. Zusätzliche Trafostationen sind
nicht erforderlich
Um frühestmögliche Einbeziehung in
weitere Schritte wird gebeten
Berücksichtigung
7. Nachbarschaftsverband Ulm, Schreiben
vom 20.04.2012
Es wird darauf hingewiesen, dass der
Kenntnisnahme
Bebauungsplan nicht aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt ist, da der
Flächennutzungsplan hier Sonderbaufläche
und Grünfläche darstellt. Die geordnete
städtebauliche Entwicklung sei nicht
beeinträchtigt, so dass der
Flächennutzungsplan nach Abschluss des
Verfahrens gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2
BauGB im Wege der Berichtigung
angepasst wird.
- 14 8. Deutsche Telekom Netzproduktion
GmbH, Schreiben vom 18.04.2012
Der Träger bittet, dass Beginn und Ablauf
Berücksichtigung
der Erschließungsmaßnahmen mindestens
4 Monate vor Baubeginn schriftlich
angezeigt werden.
9. Regierungspräsidium Stuttgart –
Kampfmittelbeseitigungsdienst,
Schreiben vom 10.04.2012
Die Überprüfung durch Luftbildauswertung
zur Beurteilung möglicher Kampfmittelbelastungen sei kostenpflichtig und per
Auftragsformular zu beantragen
Luftbildauswertung ist beauftragt
10.2 Im Zuge der öffentlichen Auslegung vorgebrachte und behandelte Anregungen:
Folgende Äußerungen wurden
vorgebracht:
Stellungnahme der Verwaltung:
1. Öffentlichkeit Nr. 1 vom 25.07.2012
Die Eigentümerin des Gebäudes auf
Flurstück 2605, Heidenheimerstraße 59,
weist darauf hin, dass die Erschließung
ihres Gebäudes über ein Flurstück erfolgt,
das im Vorentwurf des Bebauungsplans als
Baufläche ausgewiesen ist. Sie regt an, die
Lkw-Andienung und Pkw-Zufahrt für
Mitarbieter wie im Bestand zu erhalten.
Desweiteren wird angeregt, Flurstück 2605
mit in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Die Anregung wird berücksichtigt. Die
Zufahrt wird aus dem Geltungsbereich
ausgenommen.
Eine Ausweitung des Geltungsbereichs
des Bebauungsplans ist nicht
vorgesehen.
2. Öffentlichkeit Nr. 2 vom 03.08.2012
Die Eigentümerin des Grundstücks
Heidenheimer Straße 59 regt an, die
Zufahrt im Bebauungsplan zu
kennzeichnen, damit es dort nicht zu einer
Überbauung kommt. Vorgeschlagen wird
eine Grunddienstbarkeit oder der Kauf
dieses Anteils.
Weiterhin wird angeregt, das Grundstück
Heidenheimer Straße 59 in das Gebiet des
Bebauungsplans aufzunehmen, um die
bauliche Ausnutzbarkeit durch eine
Aufstockung des Gebäudes zu erhöhen.
3. Öffentlichkeit Nr. 3 vom 10.08.2012
Die Anregung wird berücksichtigt. Die
Zufahrt wird aus dem Geltungsbereich
ausgenommen.
Eine Ausweitung des Geltungsbereichs
des Bebauungsplans ist nicht
vorgesehen.
- 15 Der Bürger wendet sich gegen die
Festsetzung 1.2.3, die als Ausnahme die
Möglichkeit vorsieht, die Bauhöhe für
technisch notwendige Aufbauten auf einer
Grundfläche von 15% der jeweiligen
Gebäudeteile bis zu 2,80 m zu
überschreiten. Es bestehe die Gefahr, dass
technische Bauteile platziert würden, die
ungehindert Lärm ausstrahlen, da sie die 1
m hohe Brüstung um 1,80 m überschreiten
dürfen.
Desweiteren seien solche Aufbauten meist
hässlich und fügten sich nicht in die
Ästhetik der übrigen Bebauung ein.
Besonders in Hanglagen sei auf eine
bauästhetische Gestaltung der Dächer zu
achten. Es wird vorgeschlagen
festzusetzen, dass Aufbauten so zu
gestalten sind, dass sie sich in die
allgemeine Bauästhetik harmonisch
einfügen.
Das Bauquartier ist als Allgemeines
Wohngebiet (WA) festgesetzt, so dass die
nach DIN 18005 Schallschutz im
Städtebau in einem WA geltenden Werte
auch für Höhenaufbauten und sonstige
Anlagen einzuhalten sind.
Die Anregung wird aufgegriffen. Die
Festsetzung 2.1 zur Dachgestaltung sieht
vor, dass technisch notwendige
Aufbauten einzuhausen und gestalterisch
in die Dachflächen zu integrieren sind.
4. Öffentlichkeit Nr. 4 vom 22.08.2012
Die Betreiber des pathologischen Instituts
Die Anregung wird berücksichtigt. Die
Heidenheimer Straße 59 weisen darauf hin, Zufahrt wird aus dem Geltungsbereich
dass die Zufahrt zu ihrem Betriebsgebäude ausgenommen.
als geplante Baufläche ausgewiesen ist
und für die Gewährleistung des Betriebs
dringend benötigt wird. Bei Wegfall der
bisherigen Zufahrtsmöglichkeit würden sie
bei der Ausübung ihres Gewerbes
beeinträchtigt werden.
1. Eisenbahn-Bundesamt, Schreiben vom
16.07.2012
Es ergeht die Bitte, wegen der Planung der
Lärmschutzwand mit der DB Netz AG
Verbindung aufzunehmen und eine
Durchführungsvereinbarung zu treffen.
Der Anregung wurde gefolgt. Mit DB Netz
AG wird eine Durchführungsvereinbarung
zur Errichtung der Lärmschutzwand
getroffen.
2. Industrie- und Handelskammer Standortpolitik, Schreiben vom
22.08.2012
Die IHK weist darauf hin, dass für den im
Erdgeschoss des Mischgebiets
vorgesehenen Nahversorgungs- bzw.
Einzelhandelsmarkt keine Aussagen zur
zulässigen Verkaufsfläche getroffen
werden. Auf der Mischgebietsfläche sei ein
großflächiger Einzelhandelsmarkt möglich.
Zur Größe des Nahversorgungs- bzw.
Einzelhandelsmarkts können derzeit noch
keine Aussagen gemacht werden, da dies
einen Vorgriff auf das Ergebnis der noch
durchzuführenden Einzelstandortuntersuchung darstellen würde. Zunächst
gelten die für MI zulässigen Höchstwerte.
Aus Sicht der Stadt ergibt sich für den
- 16 Dieser hätte über die Heidenheimer Straße
eine gute Verkehrsanbindung für den
motorisierten Individualverkehr. Aufgrund
der topographischen Lage des Gebiets sei
er fußläufig dagegen nur aus dem Gebiet
des ehemaligen Universitätsklinikums
Safranberg gut zu erreichen. Für den
oberen Safranberg ergäbe sich keine
Verbesserung der Versorgungssituation.
In diesem Zusammenhang wird auf die
räumliche Nähe (ca. 500 m) zum Lebensmittelvollsortimenter und Discounter in der
Wielandstraße hingewiesen. Aufgrund der
Entfernung von etwa 7 min. Fußweg und
knapp 2 min. mit dem Pkw werde es
beträchtliche Überschneidungen des
Einzugsgebiets geben. Geht man davon
aus, dass die Personen im Einzugsgebiet
50% ihres gesamten Lebensmittelbedarfs in
dem geplanten Markt decken würden, wäre
ein Einzugsgebiet in der Größenordnung
von mindestens 7.000 Einwohnern
notwendig. In der Stellungnahme ist eine
entsprechende Tabelle aufgeführt (siehe
Anlage 10.6).
Daher sieht die IHK den geplanten Standort
für einen Nahversorgungsmarkt im Bereich
des ehemaligen Klinikums Safranberg als
schwierig an und betrachtet einen
großflächigen Einzelhandelsmarkt kritisch.
oberen Safranberg eine Verbesserung der
Versorgungssituation aufgrund der guten
verkehrlichen Anbindung. Es handelt sich
hier um einen integrierten Standort.
Nahversorgungsrelevante Sortimente
sollen grundsätzlich in den zentralen
Versorgungs-bereichen vorgesehen
werden. Unabhängig davon lässt ein
Beschluss des Fachbereichsausschusses Stadtentwicklung, Bau und
Umwelt vom 07. Mai 2013 eine Ausnahme
hiervon unter folgender Voraussetzung
zu:
"Bei der ausnahmsweisen Neuansiedlung
oder Erweiterung von Lebensmittelbetrieben an sonstigen integrierten
Standorten außerhalb der zentralen
Versorgungsbereiche ist seitens des
Investors eine standortgerechte
Dimensionierung sowie die Nichtbeeinträchtigung im Umfeld gelegener zentraler
Versorgungsbereiche nachzuweisen."
10.3 Im Zuge der erneuten öffentlichen Auslegung vorgebrachte und behandelte Anregungen:
Die Beteiligung der Öffentlichkeit zu dem Bebauungsplan "Wohnquartier ehem. Klinikum
Safranberg" gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde zum geänderten Entwurf, Stand 10.03.2014,
erneut durchgeführt.
Folgende Äußerungen wurden
vorgebracht:
1. Öffentlichkeit Nr. 1 vom 22.04.2014
(Anlage 9.1)
Der erneut ausgelegte BebauungsplanEntwurf 123/37 „Wohnquartier ehem.
Klinikum Safranberg“ zeige durch die
zusätzlich dargestellten Geländeschnitte
wesentlich klarer wie sich die Gebäude in
die Hanglage einfügen und in welchen
Relationen die Gebäudehöhen zum
denkmalgeschützten alten Klinikgebäude
und zum ehem. Pflegedirektionsgebäude
stehen.
1. Dachaufbauten
In den Schnitten seien die erlaubten
Dachaufbauten (30% der Dachfläche und
Stellungnahme der Verwaltung:
Die angeführten 30 % Dachaufbauten
sind unzutreffend, denn sie beinhalten
- 17 1,80 m über dem eigentlichen Dach) nicht
maßstabsgerecht eingezeichnet. Es ergäbe
sich möglicherweise ein positiveres Bild als
später zu erwarten ist. Die Aussage in der
Begründung: „Für die nördliche Bestandsbebauung in hochwertiger Lage bleibt der
aus den Obergeschossen derzeit mögliche
Münsterblick bestehen“ sei nicht sehr
glaubwürdig.
2. Massivität verschiedener Häuser und
negative Folgen
Aus den Schnittzeichnungen sei zu
erkennen, dass Haus 14 und 17 fast so
wuchtig geplant sind wie sich der nordwestliche Finger des alten Klinikgebäudes
darstellt.
Die Bauhöhe von Haus 14 und seine Baumasse sorgten für frühzeitige östliche bzw.
westliche Abschattung der Häuser 8, 15, 7
und des Pflegedirektionsgebäudes. Die
Häuser 11,10 und 16 hätten durch die
Bauhöhe von Haus 17 ebenfalls mit
früheren Abschattungen zu rechnen.
auch die Terrassenflächen. Die textliche
Festsetzung 1.2.3 sieht als Ausnahme
technisch notwendige Dachaufbauten auf
max. 15 % der Dachfläche mit einer Höhe
bis 1,8 m über Brüstung vor. Die im Plan
festgesetzte Gebäudehöhe enthält eine 1
m hohe Brüstung. Die in Schnitten dargestellten Aufbauten sind bezüglich der
Höhe maßstäblich. Aufgrund der
Begrenzung auf nur 15 % der Dachfläche
werden bestehende Blickbezüge zum
Münster gewahrt.
Der Gemeinderat hat zur Entwicklung
dieses hochwertigen Quartiers einen
städtebaulichen Wettbewerb ausgelobt.
Das Ergebnis des ersten Preisträgers,
das vom Gemeinderat zur Umsetzung
einstimmig beschlossen wurde, liegt dem
Bebauungsplan zugrunde. Der
Bebauungsplan „Wohnquartier ehem.
Klinikum Safranberg“ weist eine
besonders aufgelockerte Bebauung mit
einem außergewöhnlich hohen Grünanteil
auf. Bei einem Bruttobauland von 50%
und der festgesetzten Grundflächenzahl
von 0,4 werden am Ende ca. 20% der
Gesamtfläche überbaut. Mit dem hohen
Freiflächenanteil wird der besonderen
Lage im Örlinger Tal Rechnung getragen
und eine durch viel Grün aufgelockerte
Bebauung entstehen.
Die Gebäude 14 und 17 bilden in der
hangparallelen Bebauung zwei städtebauliche Dominanten und strukturieren
bewusst durch ihre Gebäudehöhe die
nördliche Bebauung. Aufgrund ihrer NordSüd-Ausrichtung stehen sie mit der
Schmalseite zur nördlichen Bebauung
Die Bauhöhe des Hauses 4 trage zur
und wirken zur oberhalb liegenden
frühzeitigen Abschattung der benachbarten Bebauung nicht störend.
Gebäude in der Steinhövelstraße bei. Dies
gelte vor allem in der Winterzeit.
Das Baufenster des Hauses 4 liegt
gegenüber dem Straßenraum des
Alberwegs. Durch die Ausrichtung mit der
Schmalseite zur Steinhövelstraße und
zum Straßenraum des Alberwegs wird die
Beschattung der östlichen Bebauung so
gering wie möglich gehalten.
Durch die rhythmische Gliederung von
Gebäude und Freiraum entsteht
insgesamt eine kompakte und dennoch
aufgelockerte Bebauung mit großzügigen
- 18 -
3. Keine Einfügung in die Hanglage des
Safranbergs
Drei sehr massive Häuser, die ausgehend
von Höhenlinie 491 m bis zu 27 m in die
Höhe ragen und die Dachfirste der Häuser
im vorderen Teil des Messelsteinwegs um
4 m überragen, bedeuteten quasi eine
Umkehrung der Hanglage. Hanglagen
zeichneten sich aus allgemeiner Sicht
dadurch aus, dass sich der Höhenlinienverlauf im Dachlinienverlauf wieder
findet.
4. Anregung
Der Bürger regt an, die Bauhöhe der
Gebäude 12, 14 und 17 so zu reduzieren,
dass nicht wegen Abschattungsproblemen
die Grundstückspreise benachbarter
Gebäude reduziert werden müssten.
Vielleicht gebe es die Möglichkeit den Verlust durch die Reduktion um 1 Stockwerk
durch einen höheren Grundstückspreis für
die Nachbargebäude zu kompensieren.
Freiräumen. Die bauliche Dichte und
Gebäudehöhe entsprechen den
Anforderungen an innenstadtnahes
Wohnen.
Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse mit ausreichender Belichtung
und Besonnung sind erfüllt. Eine
zeitweise Beschattung von Gebäudeteilen, bei Hauptausrichtung nach Süden,
ist vertretbar.
Neben unterschiedlichen grundrisslichen
Anordnungen der Gebäude in Tiefe und
Länge sind differenzierte, strukturierende
Höhenstaffelungen vorgesehen. Diese
entsprechen dem städtebaulichen Ziel
einer abwechslungsreichen und sich
einfügenden Hangbebauung.
Aus den oben angeführten
städtebaulichen Gründen wird der
Anregung nicht gefolgt.
10.2 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Bei der erneuten Auslegung des Bebauungsplans wurden folgende Behörden und
sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt:
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Eisenbahn-Bundesamt (EBA)
Deutsche Telekom
Evangelische Gesamtkirchengemeinde
Handwerkskammer
Industrie- und Handelskammer
Kath. Gesamtkirchenpflege
LRA Alb-Donau-Kreis – Kreisgesundheit
LRA Alb-Donau-Kreis – Forst und Naturschutz
Nachbarschaftsverband Ulm
Polizeidirektion Ulm
Regierungspräsidium Tübingen – Ref. 26 Denkmalpflege
Regierungspräsidium Stuttgart – Landesamt für Denkmalpflege (Grabungen)
Regierungspräsidium Tübingen – Abt. Umwelt, Ref. 53.1 – Landesbetrieb Gewässer (1.
Ordnung)
RP Tübingen – Ref. 21 Raumordnung
Regierungspräsidium Freiburg – Abt. 9 Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau
Regionalverband Donau-Iller
SWU Ulm/Neu Ulm GmbH
Fernwärme Ulm GmbH
Universität Ulm
- 19 Vermögen und Bau B-W (ehem. Staatl. HO)
Wehrbereichsverwaltung V
Stadt Ulm, LI / V
Stadt Ulm, SUB/V Umweltrecht u. Gewerbeaufsicht
Stadt Ulm, EBU
Stadt Ulm, VGV
Folgende Stellungnahmen wurden
vorgebracht:
1. Eisenbahn-Bundesamt, Schreiben vom
23.04.2014
(Anlage 9.2)
Verweis auf die Stellungnahme vom
16.07.2012:
Von Seiten des Eisenbahnbundesamtes
bestehen grundsätzlich keine Bedenken
gegen den Bebauungsplan. Es wird darum
gebeten, sich wegen der Planung der
Lärmschutzwand frühzeitig mit der DB Netz
AG in Verbindung zu setzen. Die
Aufstellung einer
Baudurchführungsvereinbarung zwischen
dem Straßenbaulastträger und der DB Netz
AG wird empfohlen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Anregung wurde gefolgt. Zur
Vorbereitung der Planung fanden bereits
Abstimmungen und Ortsbegehungen mit
dem zuständigen Verkehrswegebauingenieur für die DB Netz AG statt. Die
zur
Errichtung der Lärmschutzwand
empfohlene Baudurchführungsvereinbarung zwischen der Stadt Ulm und der
DB Netz AG wird getroffen.
2. Deutsche Telekom Netzproduktion
GmbH, Schreiben vom 24.04.2014
(Anlage 9.3)
Berücksichtigung
Der Träger bittet um schriftliche
Benachrichtigung über Beginn und
Ablauf der Baumaßnahmen mindestens
16 Kalenderwochen vor Baubeginn.
3. RP Tübingen, Ref. Denkmalpflege,
Schreiben vom 20.05.2014
(Anlage 9.4)
Verweis auf Stellungnahme vom
04.05.2012 sowie laufende Abstimmungen
mit der Gebietsreferentin bezüglich der
Planungen zum Kulturdenkmal.
4. RP Freiburg, Landesamt für Geologie,
Rohstoffe und Bergbau, Schreiben vom
23.05.2014
(Anlage 9.5)
Verweis auf Stellungnahme vom
15.08.2012
Planungen zur Umnutzung des
Baudenkmals erfolgen weiterhin in
Abstimmung mit der
Denkmalschutzbehörde.
Kenntnisnahme
- 20 5. Industrie- und Handelskammer Standortpolitik, Schreiben vom
26.05.2014
(Anlage 9.6)
Die IHK weist darauf hin, dass für den im
Mischgebiet vorgesehenen Nahversorgungsmarkt ein Höchstwert von max.
800 m² Handelsfläche gilt. Sie verweist auf
ihre Stellungnahme vom 22.08.2012,
insbesondere auf die räumliche Nähe (ca.
500 m) zu einem Lebensmittelvollsortimenter und Discounter in der Wielandstraße, die im Einzugsbereich des
geplanten Nahversorgungsmarktes liegen.
Bei der Dimensionierung des Nahversorgungsmarktes sei zu beachten, dass der
Nahversorgungsstandort in der Wielandstraße, der ein Einzugsgebiet von rund
7.000 Einwohnern benötige, nicht gefährdet
wird.
6. Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH,
Schreiben vom 26.05.2014
(Anlage 9.7)
Die SWU weisen auf die Notwendigkeit
eines Transformatorenstandorts im
nordwestlichen Bereich und zusätzlich in
Nord-Süd-Richtung erforderliche
Leistungsrechte zugunsten der FUG und
der Stadtwerke hin. Die Flächen sind in
einer Anlage gekennzeichnet.
Gemäß dem Beschluss des Fachbereichsausschusses Stadtentwicklung,
Bau und Umwelt vom 07. Mai 2013 sollen
nahversorgungsrelevante Sortimente
außerhalb zentraler Versorgungsbereiche
nur als Ausnahme unter folgender
Voraussetzung zulässig sein:
"Bei der ausnahmsweisen Neuansiedlung
oder Erweiterung von Lebensmittelbetrieben an sonstigen integrierten
Standorten außerhalb der zentralen
Versorgungsbereiche ist seitens des
Investors eine standortgerechte
Dimensionierung sowie die Nichtbeeinträchtigung im Umfeld gelegener zentraler
Versorgungsbereiche nachzuweisen."
Der Transformatorenstandort und die
Leitungsrechte werden in den Bebauungsplan eingetragen.
7. Fernwärme Ulm GmbH, Schreiben vom
27.05.2014
(Anlage 9.8)
Die Versorgung mit Fernwärme könne aus Die Leitungsrechte werden in den
der neuen Übergabestation im Gebäude
Bebauungsplan eingetragen.
Steinhövelstraße 9 erfolgen. Versorgungsleitungen sollen in öffentlichen Wegen
verlegt werden. Wo dies nicht möglich sei,
werden Leitungsrechte beantragt, die in
einer Anlage gekennzeichnet sind.
Die Hauptversorgungsleitung im Abschnitt Berücksichtigung
vor dem Gebäude Heidenheimer Straße 55
sei bei Umwidmung der zurzeit öffentlichen
Fläche in eine private Fläche im Grundbuch
dinglich zu sichern.
8. RP Tübingen Raumordnung, Schreiben
vom 27.05.2014
(Anlage 9.9)
Die gebündelte Zufahrt über den neuen
Leimgrubenweg wird begrüßt und auf die
Freihaltung des Sichtfelds im
Einmündungsbereich zur Heidenheimer
Im Einmündungsbereich sind
Verkehrsgrünflächen mit niedrigen
Bepflanzungen sowie hochstämmige
Bäume vorgesehen, das Sichtfeld wird
- 21 Straße (B19) hingewiesen.
9. SUB V, Schreiben vom 12.06.2014
(Anlage 9.10)
Die fachliche Bewertung der Altablagerung
AA Klinikum Safranberg gemäß dem
Gutachten vom 23.10.2013 wird detailliert
erläutert. Aus Sicht der unteren Altlastenund Bodenschutzbehörde sind folgende
Punkte sicherzustellen:
- die anstehende Auffüllung ist vom
späteren Oberboden/Boden durch eine
Geotextilvlies zu trennen
- es ist physikalisch und chemisch
geeigneter, durchwurzelungs- bzw.
kulturfähiger Oberboden im Sinne von § 12
BBodSchV bzw. DIN 19731 aufzubringen
- keine Versickerung auf dem Auffüllungskörper (Dach- und Verkehrsflächenwasser
ist abzuleiten)
- das Hangzugwasser am nördlichen Rand
ist zu minimieren, es wird eine Hangdrainage empfohlen
- ein lägerfristiger oder dauerhafter Einstau
des Auffüllkörpers ist zu verhindern
- bei Erdarbeiten im Bereich der Altablagerung anfallende Wässer (Niederschlags-, Sicker-, Grundwasser) sind
abzupumpen und abzuleiten
textliche Festsetzungen:
Zu Ziff. 1.11.2: Im Bereich der bekannten
Altablagerung Klinikum Safranberg (ObjektNr. 03232) ist die wasserdurchlässige
Gestaltung der Beläge mit der unteren
Altlasten- und Bodenschutzbehörde vorab
abzustimmen.
Zu Hinweise 2 Baugrund/Bodenschutz: Es
wird eine andere Formulierung
vorgeschlagen.
Zu Hinweise 4 Altlasten/Munitionslasten:
Die geforderte bodenkundliche Baubegleitung solle unter Ziffer 2 Baugrund/
Bodenschutz gefordert werden.
Es sei auf die Altablagerung Klinikum
Safranberg (Objekt-Nr. 03232) und den
Altstandort Leimgrubenweg 21 (Objekt-Nr.
03101) und die Abstimmung ggf. erforderlicher weitere Maßnahmen mit der unteren
Altlasten- und Bodenschutzbehörde
hinzuweisen.
Bodenschutz:
Der Boden im Plangebiet sei auf Grundlage
der Ökokontoverordnung (§ 8 Anlage 2)
darzustellen und zu bewerten. Für den
Boden seien die Ökopunkte separat
freigehalten.
Die Bewertung der Altablagerung AA
Klinikum Safranberg wird gemäß den
Ausführungen der unteren Altlasten- und
Bodenschutzbehörde in der Begründung
bzw. im Umweltbericht ergänzt.
Der Hinweis wird ergänzt.
Der Formulierungsvorschlag wird
übernommen.
Die Anregung wird berücksichtigt.
In der kommunalen Bauleitplanung ist die
Ökokontoverordnung gemäß § 12 ÖKVO
nicht anzuwenden. Die Bewertung nach
dem bei der Stadt Ulm in der Bauleit-
- 22 auszuweisen und die ggf. erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen explizit zu
benennen.
Im Zuge der Realisierung sei eine Bodenkundliche Baubegleitung vorzunehmen. Ein
entsprechendes Konzept sei im Vorfeld mit
der Abteilung Umweltrecht und Gewerbeaufsicht abzustimmen.
planung eingeführten Ulmer Modell
berücksichtigt auch die Bodenfunktionen.
Der Hinweis auf die bodenkundliche Baubegleitung und Abstimmung des Konzepts
im Vorfeld mit der Abteilung Umweltrecht
und Gewerbeaufsicht wird unter Hinweise
aufgenommen (s. oben).
Naturschutz:
Kenntnisnahme
Bezüglich der ökologischen Baubegleitung
wird darauf hingewiesen, dass in Zusammenarbeit zwischen der beauftragten
ökologischen Baubegleitung und der
unteren Naturschutzbehörde weiterhin
sicherzustellen sei, dass die verschiedenen
im Umweltbericht aufgeführten
Vermeidungs- (V1-4), Minimierungs- (M1-6)
und Ausgleichsmaßnahmen (A1-2)
fachgerecht umgesetzt werden.
11.
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur erneuten öffentlichen Auslegung werden
folgende Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfes vom 10.03.2014
vorgenommen:
- Abrücken der Tiefgaragen der südwestlichen Bebauung von der Erschließungsstraße,
um ein 3 m breites Leitungsrecht vorzusehen
- Für Müllbehälter sind als Ausnahme 1-geschossige Gebäude an den
Erschließungsstraßen zulässig
- Ergänzung von stufenfreien Wegeverbindungen
- Eintragung weiterer Leitungsrechte und eines Transformatorenstandorts
- Änderung der öffentlichen Parkplätze an der Erschließungsstraße im Südwesten
- Ergänzung der Hinweise zum Bodenschutz und zu Altlasten
Zur Umsetzung des im Bieterverfahren für das ehem. Klinikgebäude ausgewählten
Entwurfs werden in Abstimmung mit dem Landesdenkmalamt folgende weitere
Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfes vom 10.03.2014
vorgenommen:
- Kleinteilige Änderung des Geltungsbereiches, um für das Grundstück des Baudenkmals eine Zufahrt zur Andienung im Südosten zu ermöglichen. Die einbezogenen
Flächen sind derzeit asphaltiert.
- Eintragung eines Fahrrechts für Anlieger auf einem Wegabschnitt im Südosten des
Baudenkmals
- Abrücken des öffentlichen Geh- und Radwegs vom Baudenkmal im Südosten um 3 m
- Anpassung der Baugrenze, Dachform und Gebäudehöhe für zwei neue Anbauten am
Baudenkmal als Ersatz bestehender Anbauten sowie für Balkone und einen
Aufzug/Nebenanlage.
- Grenzbebauung mit einer Tiefgarage entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des
Baudenkmals mit zusätzlicher Funktion als Stützmauer für den angrenzenden Hang
- Darstellung von Flächen für Stellplätze auf dem Grundstück des Baudenkmals
- Herausnahme von Pflanzbindungen für Bäume an der Südseite des Baudenkmals, als
Ersatz Pflanzgebot für Neupflanzung
- 23 Die aufgeführten Änderungen und Ergänzungen wurden in den Bebauungsplan mit Stand
vom 18.09.2014 eingearbeitet. Mit den Änderungen ist kein neuer materieller
Regelungsgehalt verbunden, sie berühren die Grundzüge der Planung gegenüber den
zuletzt ausgelegten Planunterlagen nicht. Eine erneute öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanes im Sinne von § 4a Abs. 3 BauGB ist somit nicht erforderlich.
12.
Das beauftragte Büro Baron hat in Abstimmung mit der Hauptabteilung Stadtplanung,
Umwelt, Baurecht auf der Grundlage des Ergebnisses der Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange den Bebauungsplan "Wohnquartier ehem.
Klinikum Safranberg" vorbereitet. Der Bebauungsplan in der Fassung vom 18.09.2014 kann
gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches und die Satzung der örtlichen Bauvorschriften nach §
74 Landesbauordnung Baden-Württemberg als Satzungen erlassen und die beiliegende
Begründung in der Fassung vom 18.09.2014 hierzu festgelegt werden.