Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
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374 kB
Erstellt
12.10.15, 21:58
Aktualisiert
27.01.18, 10:19
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Inhalt der Datei
Stadt Ulm
Beschlussvorlage
Sachbearbeitung SUB - Stadtplanung, Umwelt und Baurecht
Datum
15.10.2014
Geschäftszeichen SUB III-Ri
Beschlussorgan
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung,
Bau und Umwelt
Sitzung am 11.11.2014
Behandlung
öffentlich
Betreff:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Sterngasse -Irrgängle"
-Auslegungsbeschluss-
Anlagen:
1
Übersichtsplan
1
Bebauungsplan
1
Textliche Festsetzungen
1
Begründung
7
Mehrfertigungen der vorgebrachten Stellungnahmen
1
Vorhaben- und Erschließungsplan
6.13)
(Grundrisse, Schnitt, Ansichten),
Architekturwerkstatt Langenau
TOP
GD 381/14
(Anlage 1)
(Anlage 2)
(Anlage 3)
(Anlage 4)
(Anlage 5.1–5.7)
(Anlage 6.1–
Antrag:
1.
Die zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Sterngasse-Irrgängle"
vorgebrachten Stellungnahmen in der von der Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt,
Baurecht vorgeschlagenen Art und Weise zu behandeln.
2.
Den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und die Satzung der örtlichen
Bauvorschriften "Sterngasse-Irrgängle" in der Fassung vom 15.10.2014 sowie die
Begründung vom 15.10.2014 öffentlich auszulegen sowie die Beteiligung der Behörden
und der sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
Jescheck
Genehmigt:
BM 3, C 3, LI, OB, SAN, VGV
Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des
Gemeinderats:
Eingang OB/G
Versand an GR
Niederschrift §
Anlage Nr.
-2-
Sachdarstellung:
1.
Kurzdarstellung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan als Grundlage für die Neubebauung des
Grundstückes Flurstück Nr. 59/1 (Sterngasse 9) und die Erweiterung/Aufstockung des
Gebäudes Irrgängle 5 (Flurstücke Nr. 97/3 und 97/4) sowie für den Neubau einer
Tiefgarage im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche des Irrgängle (Flurstück Nr. 96) in
Ulm.
2.
Rechtsgrundlagen
a) § 12 Abs. 2, § 13 a, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch i. d. F. der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414) geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S.1548)
b) § 74 Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2010 (BGl.
S. 358 ber. S. 416), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03.12.2013.
3.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Flurstück Nr. 95/1, 96 (Irrgängle), 97/3
und 97/4 sowie Teilflächen der Flurstücke Nr. 95 (Sterngasse) und 97.
4.
Änderung bestehender Bebauungspläne
Mit diesem Bebauungsplan werden die aufgeführten Bebauungspläne in den
entsprechenden Teilflächen des Geltungsbereichs ersetzt:
- Bebauungsplan Nr. 110.6/50 gen. d. Erlass des Innenministeriums BW vom
30.08.1951 Nr. V Ho 3181
- Bebauungsplan Nr. 110.6/52 gen. d. Erlass des RP Nordwürttemberg vom
27.07.1953 Nr. I 5 Ho-2006-18-Ulm/1
- Bebauungsplan Nr. 110.6/67 gen. d. Erlass des RP Nordwürttemberg vom
25.05.1956 Nr. I 5 Ho-2206-18-Ulm/1
- Bebauungsplan Nr. 110.6/84 in Kraft getreten am 28.08.1975
5.
Verfahrensübersicht
a) Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss des FBA Stadtentwicklung, Bau und Umwelt
vom 15.07.2014;
b) öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Ulm und des Alb-Donau-Kreises
Nr. 30 vom 24.07.2014;
c) frühzeitige Auslegung des Bebauungsplanvorentwurfs und der Satzung der örtlichen
Bauvorschriften sowie der Begründung bei der Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt,
Baurecht vom 01.08.2014 bis zum 22.08.2014.
6.
6.1
Sachverhalt
Die Firma R.A.N Bauteam GmbH und die Southside Hospitality GmbH & Co.KG
beabsichtigen, ihre Grundstücke im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans
gemeinsam neu zu entwickeln. Das bestehende Objekt Sterngasse 9 (Fa. R.A.N
Bauteam) soll abgebrochen und durch den Neubau eines Wohnhauses mit gewerblicher
Nutzung im Erdgeschoss ersetzt werden. Das Objekt Irrgängle 5 (Southside Hospitality
GmbH) soll in seiner Grundsubstanz erhalten bleiben und baulich ergänzt werden; das
-3Gebäude beherbergt Zimmer und Konferenzräume des benachbarten Hotels Stern.
Diese beiden Partner treten geminsam als Vorhabenträger auf. Der Umgriff des
Bebauungsplans befindet sich im Bereich des förmlichen Sanierungsgebiets
„Wengenviertel“.
Die darüber hinaus geplante, zweigeschossige Tiefgarage erstreckt sich vom
Grundstück Sterngasse 9 unter die öffentliche Fläche des Irrgängle und bindet an eine
bestehende Tiefgarage unter dem Gebäude Irrgängle 5 an. Ein- und Ausfahrt sind in die
Gebäude integriert. Die 34 notwendigen Stellplätze für die Vorhaben Sterngasse 9 und
Irrgängle 5 sind weitestgehend unter den beiden Gebäuden untergebracht. Darüber
hinaus werden für die Bewohner/Eigentümer des Quartiers unter der Platzfläche ca. 50
zusätzliche Stellplätze geschaffen. Um auf die Belegung eines bestimmten Kontingentes
dieser Stellplätze Einfluss nehmen zu können, wird die Sanierungstreuhand Ulm GmbH
(SAN) rund die Hälfte der 50 Stellplätze erwerben und an Eigentümer im Wengenviertel
weiterveräußern, die im Rahmen einer Sanierungsmaßnahme ihre Gebäude
modernisieren und ggf. aufstocken. Das Irrgängle wird in diesem Zusammenhang von
Stellplätzen befreit und zu einem attraktiven Quartiersplatz umgestaltet.
Der Geltungsbereich liegt innerhalb der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 110.6/50,
Nr. 110.6/52, Nr. 110.6/67 und Nr. 110.6/84. Das angestrebte Neubauprojekt kann auf
Grundlage der bestehenden Festsetzungen der rechtskräftigen Bebauungspläne nicht
realisiert werden. Zur planungsrechtlichen Sicherung des Vorhabens ist nach
Abstimmung mit der Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt und Baurecht der Stadt Ulm
ein vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne von § 12 Abs. 2 BauGB erforderlich.
Der Bebauungsplanvorentwurf und die Satzung der örtlichen Bauvorschriften in der
Fassung vom 16.06.2014 sowie die Begründung in der Fassung vom 16.06.2014
wurden vom 01.08.2014 bis einschließlich 22.08.2014 frühzeitig ausgelegt.
6.2
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden folgende Anregungen
geäußert:
Folgende Stellungnahme wurde vorgebracht:
Stellungnahme der Verwaltung:
Einwender 1, Schreiben vom 17.08.2014
(Anlage 5.1)
Es werden folgende Anregungen und
Bedenken vorgetragen:
1.
Abstände/ Verschattungen
Die geplanten Gebäude sind zu hoch und
ragen zu weit in den Platzbereich hinein.
Die Gebäude sind 4- bis 5-geschossig mit
zwei weiteren Dachgeschossen und einer
Firsthöhe von 19.81 m – 22.92 m. Dies
sprengt den in der Umgebung
vorhandenen Rahmen und löst unnötige
städtebauliche Spannungen aus.
Die geplante Gebäudekonfiguration basiert
auf dem Rahmenplan "Wengenviertel" (vgl.
GD 199/13). Ziel des Rahmenplans sind u.a.
eine verbesserte Fassung und Gestaltung
des öffentlichen Raums sowie eine maßvolle
Nachverdichtung. Die Ausdehnung des
geplanten Gebäudes Sterngasse 9 weiter in
die Platzfläche des Irrgängle hinein dient
einerseits der besseren Proportionierung des
Stadtraums im Sinne eines innerstädtischen
Quartiersplatzes; andererseits entsteht auf
diese Weise eine ausreichend große
Grundstücksfläche, um eine neue, dem
Irrgängle zugewandte Platzkante ausbilden
zu können. Der Rahmenplan sieht in der
Regel 4 Vollgeschosse vor. Dies orientiert
sich an der Oberkante des bereits heute
-4vorherrschenden Höhenprofils im Quartier
von 3 bis 4 Vollgeschossen bis zur Traufe.
Die 5 Vollgeschosse des geplanten
Eckgebäudes weichen zunächst von diesem
Rahmen ab. Hintergrund für diese
Abweichung ist der Umstand, dass
Wohngeschosse gegenüber Geschossen für
gewerbliche Nutzungen deutlich niedriger
sind. Die Traufe des geplanten 5geschossigen Wohnhauses wird die Traufe
des zu ersetzenden 4-geschossigen Wohnund Geschäftshauses daher um lediglich ca.
1,30 m übertreffen. Diese moderate
Erhöhung ist gerade in Hinblick auf die
hervorgehobene Lage am Eingang zum
Irrgängle städtebaulich verträglich und
erwünscht. Das im Vergleich zum Bestand
steilere - und damit höhere – Dach ist der
städtebaulich beabsichtigten
Wiederherstellung der altstadttypischen
Dachlandschaft geschuldet.
Des Weiteren führt dies zu einer
Verschattung der umliegenden Gebäude,
und insbesondere auch des westlichen
Außenbereichs und der Balkone des
Gebäudes Sterngasse 1. Die geplanten
Gebäude wirken wie ein Riegel. Die
Abendsonne wird durch den überhohen
Gebäuderiegel vollkommen abgeschnitten,
weil die geplante Bebauung von der
Sterngasse entlang des Irrgängle sich im
Süden weit über die bisherige Bebauung
hinaus erstreckt.
2.
Stellplätze
Die geplante Quartiersgarage schafft zwar
50 Stellplätze. Es fehlt jedoch die
Zusicherung, dass die Stellplätze, wie sich
aus der Begründung des Bebauungsplans
ergibt, den Bewohnern des Quartiers zu
Verfügung stehen. Es ist zu erwarten, dass
die Stellplätze ausschließlich von den
Bewohnern und Gästen der Gebäude
Irrgängle 5 und Sterngasse 9 genutzt
werden, sprich den Hotelbesuchern und
künftigen Bewohnern des Gebäudes.
Gleichzeitig fallen öffentlich zugängliche,
oberirdische Stellplätze im Bereich
Irrgängle weg.
Angesichts der Lage des Baugrundstücks im
Nordwesten des Grundstücks Sterngasse 1
wird der kritisierte Neubau die Besonnung
des genannten Gebäudes/Außenbereichs
tagsüber in keiner Weise beeinträchtigen.
Lediglich in den Abendstunden des
Sommerhalbjahres wird der Neubau die tief
stehende Sonne den Blockinnenbereich
etwas früher verschatten als das derzeit noch
bestehende 4-geschossige Gebäude. Das
Maß der Verschattung hält sich in einem für
die innerstädtische Lage nach wie vor
akzeptablen und zumutbaren Rahmen.
Die geplante Tiefgarage unterteilt sich in drei
Bereiche und stellt nach aktueller Planung
insgesamt 84 Stellplätze zur Verfügung. Die
beiden Tiefgaragengeschosse erstrecken
sich vom Grundstück Sterngasse 9 unter die
öffentliche Fläche des Irrgängle bis zur
bestehenden Tiefgarage unter dem Gebäude
Irrgängle 5. Die 34 notwendigen Stellplätze
für die Vorhaben Sterngasse 9 und Irrgängle
5 sind weitestgehend unter den beiden
Gebäuden untergebracht. Darüber hinaus
werden für die Bewohner/Eigentümer im
Quartier unter der Platzfläche ca. 50
zusätzliche Stellplätze geschaffen. Um auf
die Belegung eines bestimmten Kontingentes
dieser Stellplätze Einfluss nehmen zu
können, wird die Sanierungstreuhand Ulm
GmbH (SAN) rund die Hälfte der 50
Stellplätze erwerben und an Eigentümer im
Wengenviertel weiterveräußern, die im
Rahmen einer Sanierungsmaßnahme ihre
Gebäude modernisieren und ggf. aufstocken.
-5-
3.
Art der Nutzung
Der Bebauungsplan lässt in den Gebäuden
verschiedene Gewerbebetriebe, u.a. auch
Gaststätten zu. Dadurch erhöht sich weiter
die ohnehin schon durch mehrere
Gaststätten in der Nähe gegebene
Belastung in Form von Lärm und
Gerüchen. Bereits jetzt verfügt das Hotel
Stern über einen nicht unerheblichen
Kundenverkehr, welche die Gaststätte
auch zur Nachtzeit besuchen. Durch
Gespräche bei Nacht wird der Schlaf der
Bewohner in den benachbarten Gebäuden
gestört. Dies wird durch die nunmehr
zugelassenen Gaststättenbetriebe und
sonstigen gewerblichen Nutzungen
verstärkt.
6.3
Der Wegfall der oberirdischen Stellplätze im
Bereich des Irrgängles resultiert aus dem
Sanierungsziel, den Individualverkehr im
Quartier zu reduzieren, zu beruhigen und das
Parkraumangebot neu zu ordnen. Für
Kunden und Besucher des Quartiers stehen
mit den innerstädtischen Parkhäusern, etwa
der Tiefgarage Salzstadel oder der geplanten
Sedelhofgarage, ausreichend öffentliche
Stellplätze zur Verfügung. Zudem ist das
Gebiet durch die nahe Haltestelle “Theater“
sehr gut an den öffentlichen
Personennahverkehr angeschlossen.
Im Bereich des besonderen Wohngebietes
sowie im Bereich des Mischgebietes werden
Schank- und Speisewirtschaften als
allgemein zulässige Nutzungen festgesetzt.
Das geplante Vorhaben sieht aktuell keine
gastronomische Nutzung vor. In Anbetracht
der Lage des Plangebietes im erweiterten
Geschäftsbereich der Altstadt wäre ein
genereller Ausschluss gewerblicher
Nutzungen oder gastronomischer Betriebe
unangemessen. Es wird im Einzelfall darauf
zu achten sein, dass ein gastronomischer
Betrieb ggf. mit der umgebenden
Wohnnutzung vereinbar ist. Nachdem in der
Sterngasse 9 ab dem 1. Obergeschoss
Wohnnutzung vorgesehen ist, liegt es im
Übrigen gleichermaßen im Interesse des
Vorhabenträgers, im Erdgeschoss keine
störende Nutzung anzusiedeln.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplans wurden folgende Behörden und sonstige
Träger öffentlicher Belange beteiligt:
-
Deutsche Telekom Technik GmbH
-
Handwerkskammer Ulm
-
Industrie- und Handelskammer Ulm
-
Landratsamt Alb-Donau, Kreisgesundheit
-
Polizeidirektion Ulm
-
Regierungspräsidium Tübingen - Referat 26 Denkmalpflege
-
Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Denkmalpflege (Grabungen)
-
Regierungspräsidium Freiburg, Abt. 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe u.
Bergbau
-
Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm GmbH (SWU)/ Fernwärme Ulm GmbH (FUG)
-
SUB/ V Umweltrecht und Gewerbeaufsicht
Folgende Stellungnahmen wurden vorgebracht: Stellungnahmen der Verwaltung:
Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben
-6vom 18.07.2014 (Anlage 5.2)
Im Planbereich befinden sich
Telekommunikationslinien der Telekom.
Hierbei handelt es sich um Bestandsleitungen
im nördlichen Gehsteigbereich und der
bestehenden Stichstraße. Die Leitungen liegen
gewöhnlich auf einer Tiefe von ca. 0,60 m. Die
Aufwendungen der Telekom müssen bei der
Verwirklichung des Bebauungsplans so gering
wie möglich gehalten werden. Daher wird
gebeten, die Bestandsleitung nach den Regeln
der Technik zu berücksichtigen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist
das „Merkblatt über Baumstandorte und
unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“
der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen, Ausgabe 1989, siehe
insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Es
wird darum gebeten sicherzustellen, das durch
die Baumpflanzungen der Bau, die
Unterhaltung und Erweiterung der
Telekommunikationslinien der Telekom nicht
behindert werden.
Die Telekom betreibt eine
Hausanschlussleitung von der Sterngasse aus
über das Irrgängle zum Gebäude Irrgängle 3.
Diese kreuzt mit der geplanten Tiefgarage.
Nach Abstimmung mit der Telekom wird nun
angestrebt, die Leitung innerhalb der
Erdüberdeckung über der Tiefgaragendecke
zu führen. Der geplante Aufbau der
Tiefgaragenüberdeckung ist für die
Leitungsverlegung ausreichend zu
dimensionieren.
Hinsichtlich der geplanten Baumstandorte wird
auf die bestehenden Leitungen Rücksicht
genommen. Das angeführte „Merkblatt über
Baumstandorte und unterirdische Ver- und
Entsorgungsanlagen“ wird beachtet.
Es wird darum gebeten, die Telekom über
Die Telekom wird im Rahmen der
Beginn und Ablauf bei einer eventuellen
koordinierten Leitungsplanung frühzeitig in die
Baumaßnahme so früh wie möglich,
weiteren Planungen eingebunden.
mindestens 16 Kalenderwochen vor
Baubeginn, schriftlich zu informieren, damit die
Maßnahmen koordiniert werden können.
Polizeipräsidium Ulm, Schreiben vom
24.07.2014 (Anlage 5.3)
Bei der Gestaltung der Garagenausfahrt/
Aufzugsausfahrt an der Westseite des
Gebäudes Sterngasse sollte darauf geachtet
werden, Sichtbehinderungen zu vermeiden.
Zugleich sollte geprüft werden, wie Passanten
und anderen Verkehrsteilnehmer (zum Beispiel
durch Möblierung) von der Ausfahrt weggeleitet
werden können, damit das Ausfahren ohne
direkten Konflikt erleichtert wird.
Die Tiefgaragenausfahrt befindet sich an der
Westseite des Gebäudes Sterngasse 9. Die
Ausfahrt unterscheidet sich nicht von anderen
Garagen bzw. Tiefgaragenausfahrten im
Innenstadtbereich. Das Irrgängle ist eine
Gasse mit vergleichsweise geringer
Fußgängerfrequenz; das Konfliktpotenzial wird
als gering eingeschätzt. Bei der weiteren
Durcharbeitung des Entwurfs wird darauf
geachtet, dass der Ausfahrtsbereich nicht
durch Sichthindernisse verstellt oder verbaut
wird. Die Stellungnahme wird zur
Berücksichtigung an den Vorhabenträger
weitergeleitet. Bauordnungsrechtliche Fragen
werden dann im Zuge der Baugenehmigung
abschließend behandelt.
Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm GmbH (SWU)/
Fernwärme Ulm GmbH (FUG), Schreiben vom
31.07.2014 (Anlage 5.4)
Im Plangebiet befinden sich
Fernwärmeleitungen der FUG wie auch Stromund Trinkwassernetzleitungen der Stadtwerke
und Straßenbeleuchtungskabel der Stadt Ulm.
Die geplante Quartiersgarage kreuzt im
Platzbereich des Irrgängles eine Reihe von
Leitungstrassen der SWU, der FUG sowie der
EBU; diese müssen umverlegt werden.
-7Aktuell erfolgt die Versorgung der Häuser
Irrgängle 3 und 5 mit Fernwärme, Strom und
Trinkwasser aus der Sterngasse. Im Bereich
der geplanten Tiefgarage verlaufen diese
Netzleitungen, die von der FUG und den
Stadtwerken nicht aufgegeben werden können.
Die SWU und die FUG erheben daher
Einspruch.
Anlässlich des hier vorliegenden Einspruchs
sowie eines entsprechenden Hinweises der
städtischen Entsorgungsbetriebe (EBU) wurde
mit allen betroffenen Leitungsträgern (SWU,
FUG und EBU) ein Koordinations- und
Abstimmungsgespräch geführt.
Die SWU betreibt innerhalb des Plangebiets
eine Strom- und eine Wasserleitung; diese
führen bislang von der Sterngasse aus über
das Irrgängle zum Gebäude Irrgängle 3. Diese
Leitungen enden künftig am Gebäude
Irrgängle 5; das Gebäude Irrgängle 3 wird
künftig über neu zu verlegende Leitungen von
der Ulmergasse aus an die Netze
angebunden. Diese Leitungen können künftig
auch zur Versorgung der Grundstücke am
südlichen Rand des Irrgängle herangezogen
werden.
Der Kanal der EBU verläuft von der
Sterngasse aus über das Irrgängle bis zum
Gebäude Irrgängle 3 und erschließt dieses.
Ein separater Kanal verläuft vom Gebäude
Irrgängle 3 aus bis zur Ulmergasse. Der
Kanal, der von der Sterngasse aus ins
Irrgängle führt, kann vor der geplanten
Quartiersgarage gekappt werden. Das
Gebäude Irrgängle 3 wird dann über den
zweiten Kanal zur Ulmergasse hin entwässert.
Die Fernwärmeleitung der FUG verläuft von
der Sterngasse aus über das Irrgängle bis
zum Gebäude Irrgängle 3. Aufgrund der
unterschiedlichen Transportmedien
(Heißwasser bzw. Dampf) ist ein Anschluss
des Gebäudes Irrgängle 3 an die
Bestandsleitung in der Ulmergasse nicht
möglich. Mit der FUG wurde daher
abgestimmt, dass die bestehende, von Norden
ins Irrgängle führende Leitung aufrecht
erhalten und künftig durch die neue
Quartiersgarage weitergeführt wird. Eine
entsprechende Festlegung bzgl. der
Leitungsführung in der Tiefgarage wurde in die
textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan
aufgenommen. Die genaue Lage der Leitung
wird noch vor dem Satzungsbeschluss dieses
Bebauungsplans festgelegt und im
zeichnerischen Teil als Leitungsrecht
Im mittleren Teil des Irrgängle befindet sich ein nachgeführt werden.
städtischer Straßenbeleuchtungsmast, der
über ein Erdkabel aus der Sterngasse
Im Zuge der anstehenden Neugestaltung des
angeschlossen wurde und direkt auf der
Platzbereichs wird auch die Platzbeleuchtung
geplanten Tiefgarage steht. Zusätzlich ist am
neu geordnet werden; konkrete Aussagen
Haus Sterngasse 9 eine Verankerung zur
hierzu können zum jetzigen Zeitpunkt noch
Freileitungsabspannung eines weiteren
nicht getroffen werden. Die Beleuchtung des
Leuchtkörpers installiert, der durch den
öffentlichen Raums wird zu gegebener Zeit mit
geplanten Abbruch von Haus Nr. 9 zurück
der SWU abgestimmt. Die Verankerung zur
gebaut werden muss.
Freileitungsabspannung am Gebäude
Sterngasse 9 muss während der Bauzeit
-8überbrückt werden. Für den Neubau wird im
Rahmen des Durchführungsvertrags
festgelegt, dass im Bereich der derzeitigen
Verankerung im Bedarfsfall eine neue
Befestigung zur Freileitungsabspannung
vorgesehen werden muss.
Erst nach eindeutiger Klärung zur Versorgung
der Häuser Irrgängle 3 und 5 mit Strom,
Trinkwasser und Fernwärme, wie auch zur
weiteren Vorgehensweise im Bereich der
Straßenbeleuchtung, so wie einer schriftlichen
Auftragserteilung und Erklärung zur
Übernahme der entstehenden Kosten durch
den Investor für Übergangslösungen zur
Sicherung, Umlegung und späteren
Wiederherstellung der endgültigen
Leitungsführung, sind die Versorgungsträger
bereit den Einspruch aufzuheben.
Die oben angeführten Maßnahmen zur
Anpassung der Ver- und Entsorgungsnetze
wurden mit den Spartenträgern abgestimmt.
Die Kosten werden generell vom Verursacher
der Maßnahme getragen. Sollten durch die
Umverlegung der Leitungen Synergieeffekte
für die Erschließung von noch unbebauten
Grundstücken entstehen, wird die genaue
Kostenaufteilung mit dem jeweiligen
Leitungsträger abgestimmt. Detaillierte
Regelungen über Verantwortlichkeiten für die
notwendigen Anpassungsmaßnahmen und
deren Finanzierung werden in Abstimmung mit
den Leitungsträgern im Durchführungsvertrag
zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
getroffen. Der Durchführungsvertrag wird zum
Satzungsbeschluss vorgelegt.
Um frühestmögliche Einbeziehung der
Fernwärme Ulm GmbH, der Stadt Ulm VGV/VP Die genannten Behörden und Träger
und der Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm - Netze
öffentlicher Belange werden frühzeitig in die
GmbH in weitere Schritte wird hiermit gebeten. weiteren Planungsschritte eingebunden.
Regierungspräsidium Tübingen – Referat 26
Denkmalpflege, Schreiben vom 01.08.2014
(Anlage 5.5)
Das Areal befindet sich innerhalb der
spätmittelalterlichen Stadt und ist bis heute
nahezu vollständig überbaut. Dort wo im Zuge
der Nachkriegsbebauung keine modernen
tiefgründigen Bodeneingriffe erfolgt sind, ist
entsprechend der Archivauswertung vor allem
mit Kellern und den Fundamentresten der
Vorkriegsbebauung zu rechnen, die sich bis in
die frühe Neuzeit zurückverfolgen lässt. Darüber
hinaus werden sich in ungestörten Bereichen
Spuren der früh- und hochmittelalterlichen
Besiedlung erhalten haben. Es muss als davon
ausgegangen werden, dass unter dem
gegenwärtigen Bodenbelag noch große Teile
der archäologischen Kulturdenkmale erhalten
sind. Bei den dargestellten Siedlungsspuren
handelt es sich um Kulturdenkmale gemäß § 2
DschG.
Die schutzlose Preisgabe von archäologischen
Kulturdenkmalen widerspricht dem besonderen
verfassungsmäßigen Schutz dieser Denkmale
durch die Landesverfassung und den
Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Ihre
Zerstörung ohne vorherige fachkundige
Ausgrabung ist unzulässig und auch nach
vorheriger fachkundiger Grabung nur zulässig
-9als ggf. milderes Mittel im Vergleich zur
Versagung. Einer zulässigen Überplanung kann
aus Sicht der Archäologischen Denkmalpflege
nur dann zugestimmt werden, wenn vor einer
möglichen Baumaßnahme eine archäologische
Untersuchung und fachgerechte Dokumentation
durchgeführt wird.
Die angeführten Hinweise werden in den
Bebauungsplan hinweislich aufgenommen und
Es wird darum gebeten, folgende Hinweise im
im Durchführungsvertag verankert.
Rahmen des Bebauungsplans zu übernehmen:
A. In den überplanten Bereichen muss vor
Baubeginn eine archäologische
Rettungsgrabung durch das Landesamt für
Denkmalpflege durchgeführt werden, durch
die zusätzliche Kosten für den
Vorhabenträger entstehen.
B. Der hierfür notwenige Bodenabtrag hat auf
Anweisung des Fachpersonals des
Landesamtes für Denkmalpflege zu
erfolgen. Dabei wird der Oberboden auf den
überplanten Flächen entfernt und bis auf
befundführende Schichten abgetragen.
C. Mit den Erdarbeiten für die geplante
Maßnahme darf erst begonnen werden,
wenn die vorhandenen Bodendenkmäler
sachgerecht freigelegt, dokumentiert und
Die Vorhabenträgerin steht mit dem
geborgen wurden.
Landesamt für Denkmalpflege bereits in
Kontakt mit dem Ziel, eine entsprechende
Bezüglich der Übernahme der Grabungskosten Vereinbarung abzuschließen. Die Wirksamkeit
liegt ergänzend seit Februar 2012 eine
des Durchführungsvertrags wird an das
Handreichung der Landesdenkmalpflege
Zustandekommen eines solchen Vertrages
Baden-Württemberg für die Beratung von
geknüpft.
Investoren und den Abschluss von
öffentlichrechtlichen Verträgen zur
Durchführung von Rettungsgrabungen des
Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg vor, wonach die Kosten der
Rettungsgrabung durch den Veranlasser im
Rahmen des Zumutbaren zu tragen sind. In der
Praxis hat es sich als sinnvoll erwiesen, dies im
Rahmen einer Vereinbarung zwischen dem
Landesamt für Denkmalpflege und dem Investor
zu regeln.
Handwerkskammer Ulm, Schreiben vom
12.08.2014 (Anlage 5.6)
Die Handwerkskammer Ulm trägt keine
Bedenken und Anregungen zu dem
Bebauungsplan vor.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für
Geologie, Rohstoffe und Bergbau , Schreiben
vom 19.08.2014 (Anlage 5.7)
Allgemeine Hinweise zu Geodaten.
Die lokalen geologischen
Untergrundverhältnisse können dem
bestehenden geologischen Kartenwerk
entnommen werden.
Die Stellungnahme wird zur Berücksichtigung
bei der Bauausführung an die Vorhabenträger
weitergeleitet.
- 10 7.
Änderungen am Bebauungsplan
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen wurden folgende Planänderungen
erforderlich:
- Ergänzung der textlichen Festsetzung in Hinblick auf die Zulässigkeit der
Fernwämeleitung in der Tiefgarage
- Ergänzung der Hinweise zum Denkmalschutz.
Zudem wurde im Zuge der Fortentwicklung der Planung die Erdgeschosszone des
Gebäudes Sterngasse 9 bis an die Grenze des Grundstücks Sterngasse 5 erweitert und
die Grundflächenzahl von 0,9 auf 1,0 erhöht. Erfahrungsgemäß werden Innenhöfe im
Umfeld gewerblicher Nutzungen entgegen der ursprünglichen städtebaulichen Absichten
regelmäßig als Abstellflächen für Müll und Gerätschaften aller Art missbraucht. Mit der
eingeschossigen Überbauung des Hofbereichs wird diese missbräuchliche, die
Nachbarschaft beeinträchtigende Nutzung ausgeschlossen und zugleich größere
Freiheit bei der inneren Organisation des Ladengeschäfts im Erdgeschoss erreicht. Die
angestrebte Begrünung des Hofbereichs wird dadurch kompensiert, dass das Dach der
erdgeschossigen Bebauung zwingend zu begrünen ist. Dieses System kann im Zuge
einer späteren Neuentwicklung auf das Objekt Sterngasse 5 übertragen werden.
Das beauftragte Büro für Stadtplanung hat in Abstimmung mit der Hauptabteilung
Stadtplanung, Umwelt und Baurecht auf der Grundlage des Ergebnisses der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
den Entwurf des Bebauungsplans "Sterngasse – Irrgängle" und die Satzung der
örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 15.10.2014 vorbereitet, der mit der
beiliegenden Begründung vom 15.10.2014 öffentlich ausgelegt werden kann.