Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
Größe
362 kB
Erstellt
12.10.15, 21:58
Aktualisiert
27.01.18, 10:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Ulm
Beschlussvorlage
Sachbearbeitung SUB - Stadtplanung, Umwelt und Baurecht
Datum
15.10.2014
Geschäftszeichen SUB III-Ri
Beschlussorgan
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung,
Bau und Umwelt
Sitzung am 11.11.2014
TOP
Behandlung
öffentlich
Betreff:
Bebauungsplan "Neue Straße 3"
1. Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur öffentlichen Auslegung sowie
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
2. Zurückstellung einer Bauvoranfrage nach § 15 BauGB
Anlagen:
1
1
1
1
GD 384/14
Übersichtsplan
Bebauungsplanentwurf (Lageplan)
Textliche Festsetzungen (Entwurf)
Begründung (Entwurf)
(Anlage 1)
(Anlage 2)
(Anlage 3)
(Anlage 4)
Antrag:
1.
Die Aufstellung des Bebauungsplans "Neue Straße 3" innerhalb des im Plan der
Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht vom 15.Oktober 2014 (Anlage 2)
eingetragenen Geltungsbereichs zu beschließen.
2.
Die öffentliche Auslegung i.S.v. § 3 Abs.2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange i.S.v. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
3.
Die Entscheidung über die Bauvoranfrage von Herrn Birol Kaya, Neue Straße 3, 89077
Ulm vom 18.08.2014 (Posteingang), AZ 1347-14-30, gem. § 15 BauGB für 12 Monate
zurück zu stellen.
Jescheck
Genehmigt:
BD, BM 3, C 3, LI, OB, SAN
Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des
Gemeinderats:
Eingang OB/G
Versand an GR
Niederschrift §
Anlage Nr.
-2-
Sachdarstellung:
1.
Kurzdarstellung
Das Universum-Center (Neue Straße 3), ein städtebauliches Großprojekt der 1960er
Jahre, wurde als eine Landmarke am überörtlichen Verkehrsknoten „Ehinger Tor“
entwickelt. Der Gebäudekomplex besteht im Wesentlichen aus zwei Bauteilen: einem
20-geschossi-gen Hochhaus, das vorwiegend der Wohnnutzung dient, und einem
vorgelagerten, bis zu 4-geschossigen Sockelbauwerk mit Einheiten für gewerbliche
Nutzungen.
Insbesondere das vorgelagerte Geschäftshaus entlang der Neuen Straße unterliegt
entgegen der ursprünglichen planerischen Absicht seit einigen Jahren einem
schleichenden Nutzungswandel. Dort haben sich nach und nach zahlreiche Spielhallen
und Wettbüros angesiedelt, die andere, der zentralen Versorgungsfunktion dienende
Nutzungen zunehmend verdrängen.
Diese leerstehenden Gewerbeflächen finden nun zunehmend das Interesse von
Gewerbetreibenden, die sich durch die angespannte Nutzungsstruktur nicht gestört
sehen bzw. selbst Nutzungsziele verfolgen, die die gegebenen städtebaulichfunktionalen Spannungen weiter verstärken. Konkreter Anlass für das vorliegende
Verfahren ist eine Bauvoranfrage zur Umnutzung eines ehemaligen Bowling-Centers
im Untergeschoss des Universum-Centers in einen bordellartigen Betrieb („KontaktSauna“).
Kernziel der Planung ist es, das Universum-Center für die Zukunft als einen belebten
Baustein mit zentraler Versorgungsfunktion am Ehinger Tor zu stärken, indem
entwicklungshemmende Nutzungen planungsrechtlich ausgeschlossen werden.
Die Aufstellung des Bebauungsplans ist Voraussetzung für die Zurückstellung einer
diesem Ziel entgegenstehenden Bauvoranfrage.
2.
Rechtsgrundlagen
a) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, sowie § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 2, 13a sowie § 15
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
954), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (BGBl. I S.
1548).
b) § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2
des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548).
3.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke Nr. 560 (Neue
Straße 3) und 560/3 der Gemarkung Ulm.
Der Geltungsbereich deckt damit den gesamten Bereich des Universum-Centers
(Hochhaus und gewerbliche Sockelzone) ab. Das Plangebiet grenzt im Südwesten an
den breiten Straßenraum des Hindenburgrings (B10). Im Südosten des Plangebiets
befindet sich der ÖPNV-Knoten Ehinger Tor. Nach Norden und Nordosten schließt die
gemischte Bebauungsstruktur des Dichterviertels an.
-3Die exakte räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs ist im Lageplan des
Bebauungsplans (Anlage 2) dargestellt.
4.
Änderung bestehender Bebauungspläne
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans werden die bestehenden
rechtsverbindlichen Bebauungspläne ganz oder in den entsprechenden Bereichen
durch den Textbebauungsplan überlagert. Die durch den neuen Bebauungsplan nicht
betroffenen Festsetzungen in den derzeit rechtsverbindlichen Bebauungsplänen
bleiben unverändert gültig. Es handelt sich hierbei um folgende Bebauungspläne:
Plan Nr. 142/29: „Bismarckring – Ehinger Tor“
rechtsverbindlich seit dem 6. August 1964
Plan Nr. 142/34: „Ehinger Tor“
in Kraft getreten am 3. Dezember 1970
5.
Sachverhalt
5.1.
Ausgangslage
Das Universum-Center (Neue Straße 3), ein städtebauliches Großprojekt der 1960er
Jahre, wurde als eine Landmarke am überörtlichen Verkehrsknoten „Ehinger Tor“
entwickelt; diese markiert in der Ulmer Stadtsilhouette den westlichen Eingang zur
Innenstadt. Der Gebäudekomplex besteht im Wesentlichen aus zwei Bauteilen: einem
20-geschossigen Hochhaus, das vorwiegend der Wohnnutzung dient, und einem
vorgelagerten, bis zu 4-geschossigen Sockelbauwerk mit Einheiten für gewerbliche
Nutzungen. Der öffentliche Fußweg entlang der Neuen Straße ist in das
Passagensystem des Sockelbauwerks integriert.
Die Gebäude des Universum-Centers befinden sich im Geltungsbereich des
Bebauungsplans „Bismarckring – Ehinger Tor“ aus dem Jahr 1964. Der
Bebauungsplan setzt Kerngebiet gem. § 7 BauNVO (1962) fest. Wie aus den
Bebauungsplanakten hervorgeht, wurde diese Festsetzung seinerzeit getroffen, um die
Kernstadt mit ihrer zentralen Versorgungsfunktion weiter nach Westen auszudehnen
und an der Nahtstelle zwischen Altstadt und Weststadt einen urbanen Knoten mit
hoher Nutzungsdichte zu etablieren.
Insbesondere das vorgelagerte Geschäftshaus entlang der Neuen Straße unterliegt
entgegen der ursprünglichen planerischen Absicht seit einigen Jahren allerdings einem
schleichenden Nutzungswandel. Dort haben sich nach und nach zahlreiche Spielhallen
und Wettbüros angesiedelt, die andere, der zentralen Versorgung dienende Nutzungen
zunehmend verdrängen. Der bestehende Bebauungsplan für das Universum-Center
stammt aus einer Zeit, in der die Problematik einer Konzentration von Spielhallen,
Wettbüros usw. noch nicht virulent war und einschränkende Regelungen für die - im
Kerngebiet ansonsten allgemein zulässigen - Vergnügungsstätten somit nicht
erforderlich waren. Infolgedessen hat sich mit Ausnahme einiger SchnellimbissRestaurants und Internet-Cafés eine einseitige Struktur aus Vergnügungsstätten und
Wettbüros herausgebildet, die dem städtebaulichen Ziel einer kerngebietstypischen
Mischnutzung mit zentraler Versorgungsfunktion nicht mehr gerecht wird. Dieser Trend
hat sich in jüngerer Zeit noch beschleunigt, da andere Gewerbetreibende infolge der
geschilderten Nutzungsverschiebung und dem damit einhergehenden
Attraktivitätsverlust den Ort verlassen haben und nicht durch entsprechende
Nachnutzungen ersetzt werden konnten. Eine beträchtliche Leerstandsquote innerhalb
des Sockelbauwerks ist die offensichtliche Folge dieser Entwicklung.
-4Diese leerstehenden Gewerbeflächen finden nun zunehmend das Interesse von
Gewerbetreibenden, die sich durch die angespannte Nutzungsstruktur nicht gestört
sehen bzw. selbst Nutzungsziele verfolgen, die die gegebenen städtebaulichfunktionalen Spannungen weiter verstärken. Konkreter Anlass für das vorliegende
Verfahren ist eine Bauvoranfrage zur Umnutzung eines ehemaligen Bowling-Centers
im Untergeschoss des Universum-Centers in einen bordellartigen Betrieb („KontaktSauna“). Der Standort liegt außerhalb des in der Rechtsverordnung des
Regierungspräsidiums Tübingen über das Verbot der Prostitution im Stadtkreis Ulm
festgelegten Sperrbezirks. Planungsrechtlich sind bordellartige Betriebe nicht als
Vergnügungsstätten, sondern als Gewerbebetriebe eigener Art zu qualifizieren. Solche
Betriebe wären auf der Grundlage des im rechtsverbindlichen Bebauungsplan
festgesetzten Kerngebiets grundsätzlich zulässig, sofern es sich um nichtstörende
Gewerbebetriebe handelt. Die Möglichkeit einer rechtssicheren Ablehnung der
anhängigen Bauvoranfrage auf der Grundlage des aktuellen Baurechts wäre zumindest
fraglich; das Prozess- und Haftungsrisiko wird als nicht unerheblich eingeschätzt.
Die geplante Kontaktsauna weist ein Konflikt- und Störpotential auf, das dem typischer
Vergnügungsstätten, wie Spielhallen oder Wettbüros, vergleichbar ist. Die Nutzungen
haben gleichermaßen Relevanz für den Kinder- und Jugendschutz; sie schotten sich
vom öffentlichen Raum ab und tragen zur Verödung eines Quartiers bei; sie
verdrängen somit andere Gewerbetreibende mit örtlicher Versorgungsfunktion und
lösen Trading-down-Effekte aus. Ergebnis dieser Entwicklung sind letzten Endes
städtebaulich-funktionale Missstände mit negativer Ausstrahlung auf ein ganzes
Quartier. Gerade im Umfeld einer hoch verdichteten Wohnnutzung, diverser Schulen
und einer insbesondere für Schüler wichtigen Umsteigehaltestelle führen solche
Missstände zu erheblichen Spannungen. Das Vorhaben eines bordellartigen Betriebs
würde die bereits vorhandenen, durch die Anhäufung von Spielstätten mitverursachten
Strukturprobleme im Universum-Center noch verstärken. Die Abwendung einer
Verfestigung und Verschärfung städtebaulich-funktionaler Missstände erfordert und
rechtfertigt die Änderung des bisher geltenden Planungsrechts durch den Ausschluss
von Vergnügungsstätten sowie Nutzungen zum Zweck von Darstellungen oder
Handlungen mit sexuellem Charakter.
Bereits im Jahr 2012 hat die Stadtverwaltung ein Vergnügungsstättenkonzept für die
Stadt Ulm erarbeitet. Danach sind im Bereich der Innenstadt lediglich die
strukturstarken Lagen um die Bahnhofstraße und die Hirschstraße dauerhaft in der
Lage, die spezifischen Störpotenziale von Vergnügungsstätten aufzufangen; ein
zweites Eignungsgebiet für Vergnügungsstätten weist die Konzeption im Bereich der
Blaubeurer Straße aus. In Innenstadt-Randlagen führen diese dagegen zu
städtebaulich-funktionalen Unverträglichkeiten. Das Vergnügungsstättenkonzept wurde
2013 durch den Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung, Bau und Umwelt als
städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossen (vgl. GD 062/13); die Verwaltung
wurde zugleich beauftragt, die Konzeption in verbindliches Recht umzusetzen. Dies
geschieht mit dem vorliegenden Verfahren.
Bezüglich des bordellartigen Betriebs gilt, dass die Lage außerhalb des Sperrbezirks,
in dem Prostitution generell verboten ist, den Umkehrschluss, das übrige Stadtgebiet
sei generell und ausnahmslos für derartige Nutzungen geeignet, nicht zulässt.
Bereiche, die in ihrer Nutzungsstruktur bereits vorbelastet sind und deren
städtebaulich-funktionalen Missstände auf das Umfeld auszustrahlen drohen, eignen
sich gerade nicht für die Ansiedelung von Betrieben, die das Potential haben, einen
bereits vorhandenen Negativtrend weiter zu beschleunigen. Für Gewerbebetriebe zum
Zweck der Darstellung/Handlung mit sexuellem Charakter gibt es an anderer Stelle im
Stadtgebiet ausreichend Quartiere, in denen die Anhaltspunkte dafür, dass durch die
Betriebe städtebaulich-funktionale Missstände ausgelöst werden könnten, wesentlich
geringer sind.
-55.2.
Planungsrechtliche Rahmenbedingungen:
Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans ist das Baugesetzbuch i. d. F. der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548).
Der rechtsverbindliche Flächennutzungs- und Landschaftsplan 2010 des
Nachbarschaftsverbands Ulm (siehe Amtsblatt Nr. 37 vom 16.09.2010) stellt im
Plangebiet "gemischte Baufläche (Bestand)" dar. Der Bebauungsplan ist gemäß § 8
Abs. 2 BauGB aus dem Flächen-nutzungsplan entwickelt.
Das Verfahren dient der geordneten städtebaulichen Entwicklung im Innenbereich; der
Bebauungsplan wird daher als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. §13a
BauGB aufgestellt. Mit einer Grundfläche von etwa 6670 m² liegt die Größe das
Plangebiet unter der gesetzlichen Flächenbegrenzung von max. 20 000 m².
Das Universum-Center befindet sich im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
„Dichterviertel“ (vgl. GD 381/11). In der Vorbereitenden Untersuchung zum
Sanierungsbebiet wurden im Quartier u.a. deutliche Funktionsschwächen, etwa
Gemengelagen aus unverträglichen Nutzungen und soziale Defizite, dignostiziert. Die
Sanierung hat sich daher zum Ziel gesetzt, solche unverträglichen Gemengelagen zu
entflechten. Dazu sollen u.a. die soziale Mischung gefördert, die Annehmlichkeit und
Sicherheit von Freiräumen und Verkehrsanlagen im Wohnumfeld verbessert und die
wohnungsnahen Einkaufs- und Dienstleistungsangebote gestärkt werden.
Insbesondere für Kinder- und Jugendliche soll die Aufenthaltsqualität im Stadtteil
aufgewertet werden.
5.3.
Angaben zum Bestand
Der Gebäudekomplex besteht aus einem 20-geschossigen Hochhaus, das vorwiegend
der Wohnnutzung dient, und einem vorgelagerten, bis zu 4-geschossigen
Sockelbauwerk mit Einheiten für gewerbliche Nutzungen. Unter den gewerblichen
Einrichtungen sind aktuell
fünf Spielhallen,
drei Einrichtungen zur Vermittlung von Sportwetten sowie
ein Etablissement für erotische Massagen.
Ergänzt werden diese Nutzungen vorwiegend durch Internet-Cafés und SchnellimbissRestaurants. Auf allen Ebenen der gewerblich geprägten Sockelzone gibt es teils
umfangreichen Ladenleerstand.
6.
Der Bebauungsplan
Nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplans sind innerhalb der Grenze des
räumlichen Geltungsbereichs folgende Nutzungen künftig unzulässig:
Spielhallen und ähnliche Unternehmungen im Sinne des § 33i Gewerbeordnung
(GewO),
Lokale mit Gewinnspielen im Sinne des § 33d GewO
Wettbüros, Spielcasinos und Spielbanken,
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder Handlungen
mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist,
Bordelle einschließlich bordellartiger oder sonstiger Gewerbebetriebe mit dem
Zweck der Anbahnung, Vermittlung oder Erbringung von Dienstleistungen
sexuellen Charakters.
-6Die durch den neuen Bebauungsplan nicht betroffenen Festsetzungen in den derzeit
rechtsverbindlichen Bebauungsplänen bleiben unverändert gültig.
Bestehende Einrichtungen innerhalb des Planungsgebiets, die künftig baurechtlich
unzulässig sind, haben im Rahmen ihrer baurechtlichen Genehmigung und
gewerberechtlichen Konzession zunächst Bestandschutz. Gemäß
Landesglückspielgesetz werden Konzessionen für Spielhallen allerdings ausschließlich
personengebunden ausgestellt und sind daher nicht auf Dritte übertragbar. Im Falle
einer Geschäftsaufgabe durch einen Betreiber müsste für den gleichen Betrieb eine
neue Konzession beantragt werden; diese hätte keine Aussicht auf Erteilung, da das
novellierte Landesglückspielgesetz eine Kumulierung von Vergnügungsstätten
untersagt und Mindestabstände zu sensiblen Einrichtungen wie Schulen und
Kindergärten vorschreibt.
Der Beschluss zur Zurückstellung der Entscheidung über die vorliegende
Bauvoranfrage um 12 Monate eröffnet die Möglichkeit, in dieser Zeit das Planungsrecht
dahin gehend anzupassen, dass die Grundlage für eine Ablehnung rechtssicher
gegeben ist.
7.
Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der Träger öffentlicher Belange
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sollen die Planunterlagen im Bürgerservice
Bauen der Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht öffentlich dargelegt und mit
interessierten Bürgern erörtert werden. Außerdem soll Gelegenheit gegeben werden,
sich zu den Planungsabsichten schriftlich oder mündlich zur Niederschrift während der
Auslegungsfrist zu äußern.
Parallel dazu sollen die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
unterrichtet werden, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt sind.
Nähere Erläuterungen des Bebauungsplans erfolgen anhand der Planunterlagen in der
Sitzung des FBA Stadtentwicklung, Bau und Umwelt.