Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
Größe
1,6 MB
Erstellt
12.10.15, 21:58
Aktualisiert
27.01.18, 10:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Ulm
Beschlussvorlage
Sachbearbeitung ZS/F - Finanzen/Beteiligungsverwaltung
Datum
24.10.2014
Geschäftszeichen ZS/F Sch/De
Beschlussorgan
Hauptausschuss
Sitzung am 13.11.2014
Behandlung
öffentlich
Betreff:
Bericht über die Entwicklung der Vergnügungssteuer
Anlagen:
Anlage 1: Entwicklung der Spielgeräte
TOP
GD 418/14
Anlage 2: Entwicklung der Vergnügungssteuereinnahmen
Anlage 3: Umfrage zur Vergnügungssteuer
Anlage 4: Antrag Nr. 117 der GRÜNEN Fraktion vom 15.07.2014
Anlage 5: Antrag Nr. 122 der SPD-Fraktion vom 30.07.2014
Antrag:
Den Sachstandsbericht zustimmend zur Kenntnis zu nehmen.
Heidi Schwartz
Genehmigt:
BD, BM 1, OB, RPA, ZS/P
Roland Häußler
Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des
Gemeinderats:
Eingang OB/G
Versand an GR
Niederschrift §
Anlage Nr.
-2-
Sachdarstellung:
Zusammenfassende Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
Auswirkungen auf den Stellenplan:
nein
nein
1.
Anträge der Gemeinderäte
1.1.
Beschlüsse
Gemeinderat am 15.10.2008
Neufassung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in Ulm
(GD 346/08). Umstellung von Stückzahlmaßstab auf das Nettoeinspielergebnis mit
einem Steuersatz für Geldspielgeräte 13 v.H ab 01.01.2009.
Hauptausschuss am 18.03.2010 (GD 111/10) Sachstandsbericht
Gemeinderat am 12.10.2011 ( GD 333/11)
Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte ab 01.01.2012 von 13 v.H. auf 17 v.H.
Gemeinderat am 17.10.2012 ( GD 347/12)
Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte ab 01.01.2013 von 17 v.H. auf 22 v.H.
und Aufnahme von Bordellen usw. in die Steuersatzung
1.2.
Anträge
Antrag Nr. 117 GRÜNE Fraktion vom 15.07.2014:
Antrag auf Besteuerung der Wettbüros
Antrag Nr. 122 SPD-Fraktion vom 30.07.2014:
Antrag auf Erhöhung der Steuer auf Geldspielgeräte auf 20 % Bruttokasse
2.
Sachstand
Die Vergnügungssteuer wird für den finanziellen Aufwand für Vergnügungen erhoben.
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die von den Gemeinden nach
§ 9 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) erhoben werden
kann. Damit liegt auch die Verwaltungs- und Ertragshoheit bei den Gemeinden.
Bayern erhebt als einziges Bundesland in der BRD keine Vergnügungssteuer. Die
Situation in Ulm ist deshalb geprägt von einem Betriebskostenvorteil der
Geräteaufsteller mit einem Standort in Bayern.
Aus rechtlichen Gründen wurde in Ulm ab 1. Januar 2009 als neue
Bemessungsgrundlage der Steuer auf Geldspielgeräte das Nettoeinspielergebnis als
Wirklichkeitsmaßstab festgelegt. Zuvor wurde die Vergnügungssteuer für
Geldspielgeräte (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit) in Ulm und in ganz Deutschland
pauschal nach der Anzahl der aufgestellten Spielgeräte erhoben (Stückzahlmaßstab).
Das Nettoeinspielergebnis ist
die elektronisch gezählte Kasse
-3zuzüglich Röhrenentnahmen
abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld, Prüftestgeld, Fehlgeld
abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Ulm war damals eine der ersten Städte in Baden-Württemberg, die vom pauschalen
Stückzahlenmaßstab auf einen Wirklichkeitsmaßstab umgestellt hat.
3.
Entwicklung der Vergnügungssteuer in den letzten Jahren
Das Aufkommen an Vergnügungssteuer bewegte sich in den beiden letzten
Jahrzehnten seit 1990 bis 2008 zwischen 600.000 € und 700.000 €.
Mit der Umstellung der Satzung auf den Wirklichkeitsmaßstab (Nettoeinspielergebnis
seit 1. Januar 2009), den steigenden Steuersätzen sowie der Zunahme der
Geldspielgeräte (s. Punkt 4) konnte das Vergnügungssteueraufkommen auf 3,1 Mio.
€ im Jahr 2013 verdreifacht werden (Anlage 2).
3.1.
Steueraufkommen / Geräteanzahl / Sonstige Tatbestände
Der Besteuerung der Vergnügungssteuer unterliegen die Geldspielgeräte,
Unterhaltungsgeräte und sonstige Besteuerungstatbestände wie Tanzveranstaltungen
gewerblicher Art insbesondere in Diskotheken, Nachtlokale (z.B. Striptease, TableDance), Sexkinos, Sex-und Pornofilme in Filmkabinen und Bordelle und
bordellähnliche Räumlichkeiten (Laufhäuser, Swingerclubs, FKK-Clubs).
3.2.
Steueraufkommen Unterhaltungsspielgeräte und sonstige Tatbestände
GeldspielG
UnterhaltungsspielG
Sonstiges
€
Anzahl
v.H.
Steuer €
Anzahl
Steuer €
131.102,00
2009
488
13
828.296,84
20
16.620,00
131.102.,00
2010
500
13
1.207.137,12
20
16.080,00
107.601,64
2011
561
13
1.568.593,89
16
15.960,00
126.458,00
2012
580
17
2.232.495,80
14
13.920,00
78.940,20
2013
570
22
2.857.578,68
6
8.800,00
281.228,00
( gewerbliche Tanzveranst., Sexkinos, Sexkabinen, Bordelle )
Die Entwicklung der Unterhaltungsspielgeräte in Gaststätten und Spielhallen ging in
den letzten Jahren massiv zurück. Das Steueraufkommen der
Unterhaltungsspielgeräte ist heute praktisch bedeutungslos.
-4Die Steuereinnahmen aus gewerblichen Tanzveranstaltungen insbesondere
Discotheken sind relativ konstant. Die Einnahmen von Sexkinos usw. sind weiter
rückläufig.
Seit dem Jahr 2013 werden auch sexuelle Vergnügungen in Bordellen usw. besteuert.
Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist die Fläche des benutzten Raumes.
Erhoben werden 10,00 € je Quadratmeter und je angefangenem Kalendermonat.
Bei der Einführung wurde die Steuereinnahmen auf 200.000 € pro Jahr geschätzt.
Tatsächlich festgesetzt wurden im ersten Jahr 2013 ca. 180.000 €.
4.
Entwicklung der Geldspielgeräte und Spielhallen in Ulm
Die Entwicklung der Geldspielgeräte und der Spielhallen in den letzten Jahren war
ursächlich geprägt von der seit 1. Januar 2006 geltenden Fünften Verordnung zur
Änderung der Spielverordnung (SpielV). Die SpielV regelt u. a. wo und wie viele
Spielautomaten aufgestellt werden dürfen und welche Voraussetzungen für die
Zulassung von Spielautomaten durch die Physikalisch-technische-Bundesanstalt
(PTB) erfüllt sein müssen. Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
nach § 33 der Gewerbeordnung erlassene 5. Verordnung war ein
Paradigmenwechsel für Spielgeräte mit Geld-Gewinnmöglichkeiten. Waren bis dahin
Eckdaten wie max. Gewinn, max. Verlust, Risiko, im Spielablauf entscheidend, gilt
seit 2006 eine Geldmengenbegrenzung für einen bestimmten Zeitabschnitt. Nach
dieser Verordnung wird der max. Gewinn (500 €/Stunde) und der max. Verlust
(80€/Stunde) pro Stunde begrenzt. Überwacht werden diese Bestimmungen von der
Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt in Berlin über die Typen-Zulassung der
Spielgeräte.
Die Automatenwirtschaft hat auf die so geänderte SpielV sehr schnell reagiert und ab
2007 / 2008 neue Spielgeräte auf den Markt gebracht, die sofort sehr gut
angenommen wurden.
Eine kurzfristige, massive Steigerung der Geräte am Markt war aber durch die
Mengenbegrenzung in der SpielV -Spielhalle max. 12 Geräte, Gaststätte max. 3
Geräte nur über "neue" Spielhallen zu realisieren.
Gerätebestand und die Anzahl der Spielhallen sind deshalb wechselseitig
voneinander abhängig.
Spielhallen
Geldspielgeräte in Spielhallen
Jahr
Anzahl
Anzahl
2000
2005
2008
2009
2010
2011
2012
2013
10/2014
12
16
29
33
34
40
44
44
44
111
163
271
342
354
407
436
432
439
-5-
4.1.
Geplante bundesrechtliche Regelungen für Spielgeräte
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat 2013 eine Novellierung mit
der sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung eingeleitet. Das Verfahren
ist abgeschlossen. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird für Herbst 2014
erwartet.
Wesentliche Neuregelungen der Verordnung sind:
Die zulässige Anzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten wird von drei auf
zwei Gerät reduziert, es sei denn, der Jugendschutz ist nicht gefährdet.
(Bestandsschutz bis 2018)
Die gerätebezogenen Regelungen werden verschärft. Dazu zählt insbesondere
die Einführung einer Spielunterbrechung nach 3 Stunden mit Nullstellung der
Geräte.
Das so genannte Vorheizen der Geldspielgeräte, also das Hochladen von
Punkten durch das Personal der Spielstätte, wird ausdrücklich verboten.
Es werden die Einzelheiten des personenungebundenen Identifikationsmittels
(personenungebundene Spielerkarte) geregelt: Spielgeräte müssen künftig so
hergestellt werden, dass sie nur mit einer Spielerkarte betrieben werden können,
die vom Aussteller ausgegeben wird. Dies dient dem Jugendschutz.
Zur Verhinderung der Steuerhinterziehung und der Geldwäsche bei
Geldspielgeräten werden die Anforderungen an die Aufzeichnungen
verschärft, die während des Spielbetriebs durch die Geldspielgeräte
vorgenommen werden müssen. Diese Daten müssen künftig dauerhaft
aufgezeichnet, jederzeit elektronisch verfügbar und auslesbar sowie gegen
Manipulationen geschützt sein.
Einsätze und Gewinne dürfen künftig nur noch in Euro und Cent, nicht mehr in
Geldäquivalenten (sog. Punktespiel) angezeigt werden.
Der maximale Verlust pro Stunde wird von 80 Euro auf 60 Euro reduziert. Der
maximale Gewinn pro Stunde wird von 500 Euro auf 400 Euro reduziert.
Die derzeit zulässige Automatiktaste wird verboten. Die Taste ermöglicht das
gleichzeitige Bespielen von mehreren Geldgewinnspielgeräten.
4.2.
Landesrechtliche Regelungen für Spielhallen
Seit Ende November 2012 gilt das Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg
(LGlüG). Das LGlüG trifft Regelungen zur Ausführung des Ersten GlüÄndStV, unter
anderem auch Regelungen zur Erlaubnis für Spielhallen (Abschnitt 7).
Wesentliche Punkte für Spielhallen sind:
Verbot von Mehrfachkonzessionen
Mit diesem Verbot soll verhindert werden, dass sich innerhalb von einem
Gebäude oder eines Gebäudekomplexes mehrere Spielhallen ansiedeln;
-6
Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zwischen den Spielhallen;
Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu bestehenden Einrichtungen zum
Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen;
Das LGlüG gibt vor, dass nach der Übergangsfrist bis Ende Juni 2017 alle Spielhallen
eine Spielhallenerlaubnis nach dem LGlüG zu beantragen haben. Bei der Beurteilung,
ob die entsprechende Erlaubnis erteilt werden kann, gelten die o.g. strengen
Maßstäbe.
Der Staatsgerichtshof Baden-Württtemberg (StGH) hat in seinem Urteil vom
17.06.2014 über mehrere Landesverfassungsbeschwerden entschieden, die sich
gegen die für Spielhallen einschlägigen Bestimmungen im Ersten GlüÄndStV bzw. im
LGlüG richteten. Die o.g. Punkte wurden dabei jedoch nicht beanstandet. Beanstandet
wurden insbesondere die im LGlüG festgesetzten Stichtagsregelungen (insbesondere
für die Spielhallenerlaubnisse die bis zum Stichtag 28. Oktober 2011 erteilt wurden).
Hier muss das Land Baden-Württemberg noch im Jahr 2015 eine verfassungskonforme
Regelung schaffen.
4.3.
Voraussichtlich weitere Entwicklung - Spielhallen / Geldspielgeräte
In Ulm wurden seit in Kraft treten des LGlüG im November 2012 keine neuen
Spielhallenerlaubnisse mehr erteilt.
Ein weiterer Anstieg der Spielhallen ist bei der gegebenen Gesetzeslage nur sehr
eingeschränkt möglich.
Aufgrund der genannten verschärften bundes- und landesrechtlichen Regelungen wird
ab 2017 mit einem deutlichen Rückgang der Geldspielgeräte gerechnet, welches zur
Folge hat, dass sich die Einnahmen bei der Vergnügungssteuer voraussichtlich
reduzieren werden.
5.
Steuersatz für Geldspielgeräte in Ulm
Seit 01.01.2013 beträgt der Steuersatz für Geldspielgeräte 22 v.H. der Nettokasse. Die
Stadt Ulm liegt an der Spitze der in den Stadtkreisen BW erhobenen Steuersätze für
Geldspielgeräte.
6.
Höhe der Steuersätze in den Stadtkreisen BW
Stadt
Bruttokasse
v.H.
Freiburg
Heidelberg
Heilbronn
Karlsruhe
Mannheim
Reutlingen
Stuttgart
Ulm
Baden-Baden
Nettokasse
v.H.
22
20
17
20
22
13
22
13
17
22
15
Änderung
seit
Bordellsteuer
01.2013
01.2011
01.2012
01.2014
01.2012
07.2011
01.2012
01.2009
01.2012
01.2013
08.2010
100 € / 10qm
nein
nein
nein
nein
10 € / qm
10 € / qm
10 € / qm
nein
-7Mit dem LGlüG und der sechsten SpielV scheint ein weiterer Anstieg von Spielhallen
und Geldspielgeräten rechtlich und tatsächlich gestoppt zu werden. Der Steuersatz darf
keine erdrosselnde Wirkung haben. Als Indiz dafür, dass dies nicht vorliegt, hat die
Rechtsprechung bisher immer die steigende Anzahl der Automaten und Spielhallen
gewertet. Dies war auch die Argumentation des VGH BW in seinem Urteil vom
11.07.2012 (Antrag Nr. 117 GRÜNE Fraktion). Eine weitere Zunahme an Spielhallen
und Geldspielgeräten ist bei der gegebenen rechtlichen Situation offensichtlich nur
noch sehr eingeschränkt möglich.
Die Verwaltung empfiehlt deshalb, keine weitere Erhöhung des Steuersatzes für
Geldspielgeräte zu beschließen, insbesondere auch im Hinblick auf die neuen bundesund landesrechtlichen Regelungen zu den Geldspielgeräten.
Die Stadt Ulm liegt mit 22 v.H. der Nettokasse an der Spitze der Steuersätze bei den
Stadtkreisen in BW. Der Steuersatz mit 22 v.H. ist derzeit von der Rechtsprechung
bestätigt.
7.
Wettbüros (siehe auch GD 419/14)
Mit dem ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag von 2012 wurde die Veranstaltung,
Durchführung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen in der BRD neu geregelt.
In einem engen Rahmen werden damit auch private Anbieter auf dem Wettmarkt
zugelassen. Im Auftrag des Bundes werden derzeit in einem besonderen Verfahren
durch das Land Hessen 20 Lizenzen, befristet bis zum 30.06.2019, an Wettanbieter
vergeben.
In Baden-Württemberg können danach bis zu 600 Wettbüros zugelassen werden.
Diese sollen sich möglichst gleichmäßig auf die 44 Stadt- und Landkreise verteilen.
Rechnerisch würden danach auf Ulm 5 Wettbüros entfallen.
Mit der Vergabe der Konzessionen war nach Auskunft des Regierungspräsidiums
Karlsruhe bis Mitte / Ende September 2014 zu rechnen. Zwischenzeitlich wurden die
20 Wettanbieter vom Land Hessen ausgewählt und darüber informiert. Gegen diese
Auswahl sind bereits Klagen bzw. Eilverfahren von den Benachteiligten eingelegt
worden. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat in einem Eilverfahren einen
sogenannten Hängebeschluss erlassen. Damit muss das Land Hessen das
Vergabeverfahren zunächst aufhalten und kann nicht, wie geplant, die 20
Konzessionen an die ausgewählten Wettanbieter vergeben.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist und bleibt für Baden-Württemberg die zentral
zuständige Behörde für alle Fragen rund um Wettbüros.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe erteilt und entzieht auch die Erlaubnisse für
Wettbüros.
8.
Erhebung einer neuen Steuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferdeund Sportwetten in Wettbüros
Die Verwaltung schlägt vor, eine Wettbürosteuer ab 1. Januar 2015 einzuführen und
die Regelungen über die Besteuerung auf das Vermitteln oder Veranstalten von
Pferde- und Sportwetten in Wettbüros in Ulm in einer eigenen Satzung zu regeln (TOP
GD 419/14).
-89.
Personelle Auswirkungen im Bereich Vergnügungsteuer
Die Einnahmen aus der Vergnügungssteuer haben sich aufgrund der Einführung der
neuen Abrechnungsmethode (Nettoeinspielergebnis als Besteuerungsmaßstab) im
Vergleich zu 2008 mit 740.000 € auf mittlerweile ca. 3.150.000 € (Rechnungsergebnis
2013) erhöht.
Mit der Umstellung auf die Bemessungsgrundlage Nettokasse war und ist ein enormer
Verwaltungsaufwand erforderlich. Durch eigene organisatorische Maßnahmen konnte
das Sachgebiet Steuern dies in der Vergangenheit ohne Personalaufstockung
ausgleichen.
Die Erweiterung der Besteuerungsgrundlage auf Bordelle erforderte im ersten Jahr
sehr häufig Ermittlungen und Gespräche vor Ort.
Vom GR wurde deshalb eine Personalaufstockung für 1 Stelle genehmigt, davon 0,5
unbefristet und 0,5 befristet bis 31.12.2014 (2 Jahre). Das Sachgebiet Steuern hat
diese befristete Stelle bereits nach einem Jahr ab 01.02.2014 zurückgegeben. Dies
war nur durch das motivierte Team des Sachgebiets Steuern mit gleichzeitiger
Optimierung der Geschäftsprozesse möglich.