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Beschlussvorlage.pdf

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Daten

Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
Größe
454 kB
Erstellt
12.10.15, 21:58
Aktualisiert
27.01.18, 10:25

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Inhalt der Datei

Stadt Ulm Beschlussvorlage Sachbearbeitung ZS/F - Finanzen/Beteiligungsverwaltung Datum 24.10.2014 Geschäftszeichen ZS/F Sch/De Vorberatung Hauptausschuss Sitzung am 13.11.2014 TOP Beschlussorgan Gemeinderat Sitzung am 19.11.2014 TOP Behandlung öffentlich Betreff: Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros in Ulm Anlagen: GD 419/14 Anlage 1: Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde und Sportwetten in Wettbüros in Ulm Anlage 2: Antrag 122 SPD-Fraktion vom 30.07.2014 Antrag: 1. Den Bericht zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. 2. Die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde und Sportwetten in Wettbüros in Ulm nach dem in Anlage 1 zu GD 419/14 beigefügten Wortlaut zu beschließen. Heidi Schwartz Genehmigt: BD, BM 1, OB, RPA, ZD Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des Gemeinderats: Eingang OB/G Versand an GR Niederschrift § Anlage Nr. -2- Sachdarstellung: Zusammenfassende Darstellung der finanziellen Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen: Auswirkungen auf den Stellenplan: ja nein MITTELBEDARF INVESTITIONEN / FINANZPLANUNG (Mehrjahresbetrachtung) PRC: Projekt / Investitionsauftrag: Einzahlungen Auszahlungen ERGEBNISHAUSHALT [einmalig / laufend] € € Ordentliche Erträge Ordentlicher Aufwand davon Abschreibungen Kalkulatorische Zinsen (netto) Saldo aus Investitionstätigkeit € Nettoressourcenbedarf 25.000 € 10.000 € € € -15.000 € MITTELBEREITSTELLUNG 1. Finanzhaushalt 2014 Auszahlungen (Bedarf): € Verfügbar: Ggf. Mehrbedarf € € Deckung Mehrbedarf bei PRC PS-Projekt 7 bzw. Investitionsauftrag 7 € € 2. Finanzplanung 2015 ff Auszahlungen (Bedarf): i.R. Finanzplanung veranschlagte Auszahlungen Mehrbedarf Auszahlungen über Finanzplanung hinaus Deckung erfolgt i.R. Fortschreibung Finanzplanung € € € 2014 innerhalb Fach-/Bereichsbudget bei PRC € fremdes Fach-/Bereichsbudget bei: PRC € Mittelbedarf aus Allg. Finanzmitteln € -31. Sachstand 1.1. Ausgangslage Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die von den Gemeinden nach § 9 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg ( KAG ) erhoben werden kann. Damit liegen auch die Verwaltungs- und Ertragshoheit bei den Gemeinden. Als einziges Bundesland in der BRD erhebt Bayern keine Vergnügungssteuer. Die Situation in Ulm ist deshalb auch geprägt von einem Betriebskostenvorteil der Betreiber mit einem Standort in Bayern. 1.2. Anträge Die SPD Fraktion (Antrag Nr. 122 SPD-Fraktion vom 30.07.2014) hat beantragt das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in sogenannten Wettbüros zu besteuern. 2. Erhebung einer neuen Steuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferdeund Sportwetten in Wettbüros 2.1. Rechtliche Voraussetzungen Die Wettbürosteuer ist eine Unterform der Vergnügungssteuer: Die Vergnügungssteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer. Rechtsrahmen für die Einführung kommunaler Steuern ist Art 105 Abs. 2a Grundgesetz:    keine Gleichartigkeit zu bundesgesetzlich geregelten Steuern, Besteuerung eines besonderen, über den Aufwand für die allgemeine Lebensführung hinausgehenden Aufwands, örtliche Steuer. Der Wetteinsatz für Sport- und Pferdewetten ist zweifellos ein finanzieller Aufwand, der über den allgemeinen und unerlässlichen Lebensbedarf hinausgeht. Wettbüros im Sinne der Vergnügungssteuer dienen nicht nur dazu Wetten anzunehmen. Es gibt in der Regel Getränke und Einrichtungsgegenstände wie Bildschirme, Tische, Stühle usw., welche die Möglichkeit bieten, sich dort aufzuhalten und das Wettereignis gemeinsam mitzuverfolgen und zu erleben. Deshalb sind reine Annahmestellen von Lotto-und Toto-Wettscheinen nicht vergnügungssteuerpflichtig. Nach Auffassung der Verwaltung sind die Prämissen für die Besteuerung von Wettbüros im Rahmen der Vergnügungssteuer erfüllt. Auch der Städtetag Baden-Württemberg sieht die Voraussetzungen für eine Vergnügungssteuer für solche Wettbüros als erfüllt an. Die Verwaltung schlägt vor, diesen neuen Steuertatbestand in einer separaten Satzung ab 01.01.2015 neu zu regeln und nicht in die bestehende Vergnügungssteuersatzung aufzunehmen. Dadurch wird eine bessere Übersichtlichkeit, Einfachheit und eine klare Regelung für diese Steuertatbestände erreicht. Die Aufnahme des neuen Steuertatbestands dient dem Lenkungszweck und der Gleichbehandlung mit Spielhallen. Die Regelung ist vom Gemeinderat zu beschließen. Sie ist als Anlage 1: Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde und Sportwetten in Wettbüros in Ulm beigefügt. 2.2. Städtevergleich in Baden-Württemberg -4Folgende Städte über 40 T EW in BW erheben eine Steuer auf Wettbüros: Stadt Seit Steuersatz/q m Freiburg i.B. 01.2013 Anzahl Wettbüros Bei Einführung Aktuell 100€ / 10qm 15 4 Fellbach Friedrichshafen Lahr Ludwigsburg Offenburg Mannheim 01.2012 01.2014 01.2014 07.2014 07.2013 01.2015 100€ / 20qm 10€ / qm 100€ / 10qm 10€ / qm 100€ / 10qm 11,50€/qm nicht bekannt nicht bekannt nicht bekannt 5 4 2 4 nicht bekannt 3 2 31 Pforzheim Rastatt Reutlingen Stuttgart Waiblingen 01.2013 01.2013 01.2011 01.2012 01.2013 8€ / qm 10€ / qm 200€ / 20qm 10€ / qm 100€ / 20qm 5 7 nicht bekannt 50 nicht bekannt 5 6 3 28 1 Stadtkreise sind fett gedruckt Im Stadtgebiet Ulm gibt es derzeit 7 Wettbüros. 2.3. Besteuerungsgrundlagen Die Verwaltung schlägt als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Wettbüros, wie auch in anderen Städten, die Fläche des benutzten Raumes der Wettbüros vor. Da die in einem Wettbüro erzielten Wetteinsätze nicht ohne weiteres festgestellt und überprüft werden können, erscheint eine Pauschalbesteuerung nach der Fläche als Ersatzmaßstab die bessere Lösung zu sein. Die Verwaltung hält einen Steuersatz von 10 EUR je angefangene qm-Fläche für angemessen. Die Verwaltung sieht vor nach Beschluss der Satzung alle Wettanbieter mit einem Schreiben über die Einführung des neuen Steuertatbestands zu informieren. Die neue Satzung wird diesem Schreiben beigefügt. -5Geschätze Einnahmen Fläche pro Wettbüro geschätzt Steuersatz 30 qm 10 €/qm Steuer pro Wettbüro und Monat Steuer pro Monat bei 7 Wettbüros 300 € 2.100€ Jährliche Steuereinnahmen (brutto) ./. Personalaufwand , Ersterfassung, Verwaltung Mehreinnahmen pro Jahr geschätzt (netto) 3. Aktuelle Rechtsentwicklung 3.1. Konzessionsverfahren 25.000 € - 10.000 € 15.000 € Mit dem ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag von 2012 wurde die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen in der BRD neu geregelt. In einem engen Rahmen werden damit auch private Anbieter auf dem Wettmarkt zugelassen. Im Auftrag des Bundes werden derzeit in einem besonderen Verfahren durch das Land Hessen 20 Lizenzen, befristet bis zum 30.06.2019, an Wettanbieter vergeben. In Baden-Württemberg können danach bis zu 600 Wettbüros zugelassen werden. Diese sollen sich möglichst gleichmäßig auf die 44 Stadt- und Landkreise verteilen. Rechnerisch würden danach auf Ulm 5 Wettbüros entfallen. Mit der Vergabe der Konzessionen war nach Auskunft des Regierungspräsidiums Karlsruhe bis Mitte / Ende September 2014 zu rechnen. Zwischenzeitlich wurden die 20 Wettanbieter durch das Land Hessen ausgewählt und darüber informiert. Gegen diese Auswahl sind bereits Klagen bzw. Eilverfahren von den Benachteiligten eingelegt worden. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat in einem Eilverfahren einen sogenannten Hängebeschluss erlassen. Damit muss das Land Hessen das Vergabeverfahren zunächst stoppen und kann nicht, wie geplant, die 20 Konzessionen an die ausgewählten Wettanbieter vergeben. Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist für Baden-Württemberg die zentral zuständige Behörde für alle Fragen rund um Wettbüros. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erteilt und entzieht auch die Erlaubnisse für Wettbüros. 3.2. Rechtliche Unsicherheiten Die Wettbürosteuer der Stadt Kehl ist derzeit in einem Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim anhängig. Die bisher in BW erlassenen Satzungen sind bis auf den Steuersatz identisch. In dem Rechtsstreit werden auch die rechtliche Zulässigkeit der Steuer, die Fläche als Bemessungsgrundlage und der Steuersatz geprüft. Insofern besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Erhebung der Besteuerung von Wettbüros.