Daten
Kommune
Ulm
Dateiname
Beschlussvorlage.pdf
Größe
454 kB
Erstellt
12.10.15, 21:58
Aktualisiert
27.01.18, 10:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Ulm
Beschlussvorlage
Sachbearbeitung ZS/F - Finanzen/Beteiligungsverwaltung
Datum
24.10.2014
Geschäftszeichen ZS/F Sch/De
Vorberatung
Hauptausschuss
Sitzung am 13.11.2014
TOP
Beschlussorgan
Gemeinderat
Sitzung am 19.11.2014
TOP
Behandlung
öffentlich
Betreff:
Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder
Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros in Ulm
Anlagen:
GD 419/14
Anlage 1: Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das
Vermitteln
oder Veranstalten von Pferde und Sportwetten in Wettbüros in Ulm
Anlage 2: Antrag 122 SPD-Fraktion vom 30.07.2014
Antrag:
1.
Den Bericht zustimmend zur Kenntnis zu nehmen.
2.
Die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten
von Pferde und Sportwetten in Wettbüros in Ulm nach dem in Anlage 1 zu GD 419/14
beigefügten Wortlaut zu beschließen.
Heidi Schwartz
Genehmigt:
BD, BM 1, OB, RPA, ZD
Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des
Gemeinderats:
Eingang OB/G
Versand an GR
Niederschrift §
Anlage Nr.
-2-
Sachdarstellung:
Zusammenfassende Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
Auswirkungen auf den Stellenplan:
ja
nein
MITTELBEDARF
INVESTITIONEN / FINANZPLANUNG
(Mehrjahresbetrachtung)
PRC:
Projekt / Investitionsauftrag:
Einzahlungen
Auszahlungen
ERGEBNISHAUSHALT [einmalig / laufend]
€
€
Ordentliche Erträge
Ordentlicher Aufwand
davon Abschreibungen
Kalkulatorische Zinsen (netto)
Saldo aus Investitionstätigkeit
€
Nettoressourcenbedarf
25.000 €
10.000 €
€
€
-15.000 €
MITTELBEREITSTELLUNG
1. Finanzhaushalt 2014
Auszahlungen (Bedarf):
€
Verfügbar:
Ggf. Mehrbedarf
€
€
Deckung Mehrbedarf bei
PRC
PS-Projekt 7
bzw. Investitionsauftrag 7
€
€
2. Finanzplanung 2015 ff
Auszahlungen (Bedarf):
i.R. Finanzplanung
veranschlagte Auszahlungen
Mehrbedarf Auszahlungen über
Finanzplanung hinaus
Deckung erfolgt i.R. Fortschreibung
Finanzplanung
€
€
€
2014
innerhalb Fach-/Bereichsbudget bei
PRC
€
fremdes Fach-/Bereichsbudget
bei:
PRC
€
Mittelbedarf aus Allg. Finanzmitteln
€
-31.
Sachstand
1.1.
Ausgangslage
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die von den Gemeinden nach
§ 9 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg ( KAG ) erhoben werden
kann. Damit liegen auch die Verwaltungs- und Ertragshoheit bei den Gemeinden.
Als einziges Bundesland in der BRD erhebt Bayern keine Vergnügungssteuer. Die
Situation in Ulm ist deshalb auch geprägt von einem Betriebskostenvorteil der
Betreiber mit einem Standort in Bayern.
1.2.
Anträge
Die SPD Fraktion (Antrag Nr. 122 SPD-Fraktion vom 30.07.2014) hat beantragt das
Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in sogenannten Wettbüros
zu besteuern.
2.
Erhebung einer neuen Steuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferdeund Sportwetten in Wettbüros
2.1.
Rechtliche Voraussetzungen
Die Wettbürosteuer ist eine Unterform der Vergnügungssteuer:
Die Vergnügungssteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer. Rechtsrahmen für die
Einführung kommunaler Steuern ist Art 105 Abs. 2a Grundgesetz:
keine Gleichartigkeit zu bundesgesetzlich geregelten Steuern,
Besteuerung eines besonderen, über den Aufwand für die allgemeine
Lebensführung hinausgehenden Aufwands,
örtliche Steuer.
Der Wetteinsatz für Sport- und Pferdewetten ist zweifellos ein finanzieller Aufwand,
der über den allgemeinen und unerlässlichen Lebensbedarf hinausgeht. Wettbüros im
Sinne der Vergnügungssteuer dienen nicht nur dazu Wetten anzunehmen. Es gibt in
der Regel Getränke und Einrichtungsgegenstände wie Bildschirme, Tische, Stühle
usw., welche die Möglichkeit bieten, sich dort aufzuhalten und das Wettereignis
gemeinsam mitzuverfolgen und zu erleben.
Deshalb sind reine Annahmestellen von Lotto-und Toto-Wettscheinen nicht
vergnügungssteuerpflichtig.
Nach Auffassung der Verwaltung sind die Prämissen für die Besteuerung von
Wettbüros im Rahmen der Vergnügungssteuer erfüllt.
Auch der Städtetag Baden-Württemberg sieht die Voraussetzungen für eine
Vergnügungssteuer für solche Wettbüros als erfüllt an.
Die Verwaltung schlägt vor, diesen neuen Steuertatbestand in einer separaten
Satzung ab 01.01.2015 neu zu regeln und nicht in die bestehende
Vergnügungssteuersatzung aufzunehmen. Dadurch wird eine bessere
Übersichtlichkeit, Einfachheit und eine klare Regelung für diese Steuertatbestände
erreicht. Die Aufnahme des neuen Steuertatbestands dient dem Lenkungszweck und
der Gleichbehandlung mit Spielhallen.
Die Regelung ist vom Gemeinderat zu beschließen. Sie ist als Anlage 1: Satzung
über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von
Pferde und Sportwetten in Wettbüros in Ulm beigefügt.
2.2.
Städtevergleich in Baden-Württemberg
-4Folgende Städte über 40 T EW in BW erheben eine Steuer auf Wettbüros:
Stadt
Seit
Steuersatz/q
m
Freiburg i.B.
01.2013
Anzahl Wettbüros
Bei Einführung Aktuell
100€ / 10qm
15
4
Fellbach
Friedrichshafen
Lahr
Ludwigsburg
Offenburg
Mannheim
01.2012
01.2014
01.2014
07.2014
07.2013
01.2015
100€ / 20qm
10€ / qm
100€ / 10qm
10€ / qm
100€ / 10qm
11,50€/qm
nicht bekannt
nicht bekannt
nicht bekannt
5
4
2
4
nicht bekannt
3
2
31
Pforzheim
Rastatt
Reutlingen
Stuttgart
Waiblingen
01.2013
01.2013
01.2011
01.2012
01.2013
8€ / qm
10€ / qm
200€ / 20qm
10€ / qm
100€ / 20qm
5
7
nicht bekannt
50
nicht bekannt
5
6
3
28
1
Stadtkreise sind fett gedruckt
Im Stadtgebiet Ulm gibt es derzeit 7 Wettbüros.
2.3.
Besteuerungsgrundlagen
Die Verwaltung schlägt als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der
Wettbüros, wie auch in anderen Städten, die Fläche des benutzten Raumes der
Wettbüros vor. Da die in einem Wettbüro erzielten Wetteinsätze nicht ohne weiteres
festgestellt und überprüft werden können, erscheint eine Pauschalbesteuerung nach
der Fläche als Ersatzmaßstab die bessere Lösung zu sein.
Die Verwaltung hält einen Steuersatz von 10 EUR je angefangene qm-Fläche für
angemessen.
Die Verwaltung sieht vor nach Beschluss der Satzung alle Wettanbieter mit einem
Schreiben über die Einführung des neuen Steuertatbestands zu informieren. Die neue
Satzung wird diesem Schreiben beigefügt.
-5Geschätze Einnahmen
Fläche pro Wettbüro geschätzt
Steuersatz
30 qm
10 €/qm
Steuer pro Wettbüro und Monat
Steuer pro Monat bei 7 Wettbüros
300 €
2.100€
Jährliche Steuereinnahmen (brutto)
./. Personalaufwand , Ersterfassung, Verwaltung
Mehreinnahmen pro Jahr geschätzt (netto)
3.
Aktuelle Rechtsentwicklung
3.1.
Konzessionsverfahren
25.000 €
- 10.000 €
15.000 €
Mit dem ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag von 2012 wurde die
Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen in der
BRD neu geregelt.
In einem engen Rahmen werden damit auch private Anbieter auf dem Wettmarkt
zugelassen. Im Auftrag des Bundes werden derzeit in einem besonderen Verfahren
durch das Land Hessen 20 Lizenzen, befristet bis zum 30.06.2019, an Wettanbieter
vergeben.
In Baden-Württemberg können danach bis zu 600 Wettbüros zugelassen werden.
Diese sollen sich möglichst gleichmäßig auf die 44 Stadt- und Landkreise verteilen.
Rechnerisch würden danach auf Ulm 5 Wettbüros entfallen.
Mit der Vergabe der Konzessionen war nach Auskunft des Regierungspräsidiums
Karlsruhe bis Mitte / Ende September 2014 zu rechnen. Zwischenzeitlich wurden die
20 Wettanbieter durch das Land Hessen ausgewählt und darüber informiert. Gegen
diese Auswahl sind bereits Klagen bzw. Eilverfahren von den Benachteiligten
eingelegt worden. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat in einem Eilverfahren einen
sogenannten Hängebeschluss erlassen. Damit muss das Land Hessen das
Vergabeverfahren zunächst stoppen und kann nicht, wie geplant, die 20
Konzessionen an die ausgewählten Wettanbieter vergeben.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist für Baden-Württemberg die zentral zuständige
Behörde für alle Fragen rund um Wettbüros.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe erteilt und entzieht auch die Erlaubnisse für
Wettbüros.
3.2.
Rechtliche Unsicherheiten
Die Wettbürosteuer der Stadt Kehl ist derzeit in einem Berufungsverfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof in Mannheim anhängig. Die bisher in BW erlassenen
Satzungen sind bis auf den Steuersatz identisch.
In dem Rechtsstreit werden auch die rechtliche Zulässigkeit der Steuer, die Fläche als
Bemessungsgrundlage und der Steuersatz geprüft. Insofern besteht eine gewisse
Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Erhebung der Besteuerung von
Wettbüros.